813.171
Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK-Statut)
(vom4. Oktober 2018)1, 3
Präambel
Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 20178 , beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der PUK fest.
Art. 2 Zweck und Aufgaben der PUK
Die PUK
a. dient der regionalen und überregionalen medizinisch-psychiatrischen Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und namentlich der Universität Zürich,
c. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Behandlung der Patientinnen und Patienten nutzbar,
d. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,
e. kann Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20025 betreiben.
Art. 3 Zusammenarbeit mit Hochschulen
Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesundheitsbereich.
Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20036 sowie auf den gemäss § 5 Abs. 1 PUKG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen der PUK. nderen Universitäten, den Eidgenössischen 3 Die PUK kann mit a len und mit Fachhochschulen Verträge über die Technischen Hochschu hungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich Erbringung von Forsc abschliessen.
Art. 4 Dotationskapital und eigene Mittel
Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital der PUK. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinnausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons auf dem Dotationskapital aus.
B. Organe und Gremien der PUK
Art. 5 Spitalrat a. Allgemein
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der PUK. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung der PUK.
Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
Art. 6 b. Aufgaben
Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der Leistungserbringung:
1. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 14 lit. b PUKG),
2. Abschluss von Verträgen gemäss § 3 Abs. 2 und 3 (§ 12 Abs. 2
lit. a PUKG),
3. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
4. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich,
5. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §§ 4 Abs. 3 und 14
lit. c PUKG,
6. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend Beteiligungen und Auslagerungen gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 lit. c PUKG,
7. Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümerstrategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion (§ 13 lit. a PUKG),
8. Festlegung der Unternehmensstrategie (§ 13 lit. b PUKG),
9. Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (§ 12 Abs. 2 lit. g PUKG),
10. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 12 Abs. 2 lit. e PUKG),
11. Beschluss über die Schaffung, die Aufhebung oder die Zusammenlegung von Leistungseinheiten der PUK, im medizinischen Bereich soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universität Zürich,
b. im Bereich der Finanzen:
1. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle Beiträge nach § 20 Abs. 3 PUKG (§ 12 Abs. 2 lit. b PUKG),
2. Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 15 PUKG),
3. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals (§ 20 Abs. 2 PUKG),
4. Verabschiedung des Entschädigungsberichts zuhanden des Regierungsrates (§8 lit. f PUKG),
5. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfristige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§ 24 Abs. 2 PUKG),
6. Aufgaben gemäss Finanzreglement der PUK,
c. im Bereich der Immobilien: Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
d. im Bereich des Personalwesens:
1. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung ohne die Klinikdirektorinnen und -direktoren (§ 12 Abs. 2 lit. c PUKG),
2. Ernennung und Abberufung der Klinikdirektorinnen und -direktoren sowie Genehmigung des Rücktritts in Bezug auf die klinischen Funktionen (§ 12 Abs. 2 lit. d PUKG),
3. Aufgaben gemäss Personalreglement der PUK, Rechtsetzung: e. im Bereich der alstatuts und des Personalreglements und Antrag-1. Erlass des Spit des Regierungsrates zur Genehmigung (§ 12 stellung zuhanden erbindung mit § 8 lit. e PUKG), Abs. 2 lit. h in V rganisationsreglements, des Finanzreglements,2. Erlass seines O ie weiterer Reglemente in eigener Kom- der Taxordnung sow
lit. h PUKG), petenz (§ 12 Abs. tzungsaufgaben,3. weitere Rechtse Rechtspflege: f. im Bereich der Poolreglementen auf Verlangen der Bewilli-1. Überprüfen von und -inhaber gemäss §§ 5 Abs. 4 sowie 6 gungsinhaberinnen s über die ärztlichen Zusatzhonorare vom Abs. 3 des Gesetze 12. Juni 20067 , Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-2. Behandlung von uung gegenüber der PUK gemäss § 22 Abs. 2 ersatz oder Genugt es vom 14. September 19694 , des Haftungsgesetz von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen3. Geltendmachung der PUK (§ 18 lit. f Haftungsgesetz 4 ), gegen Angestellte flegeaufgaben gemäss diesem Statut,4. weitere Rechtsp Kommunikation: g. im Bereich der erne Kommunikation in strategischen Themen1. externe und int der Regel in Rücksprache mit der Spitaldirek- und bei Krisen in taldirektor, torin oder dem Spi mmunikationskonzeptes unter Einbezug der2. Erlass eines Ko Geschäftsleitung. nn unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra- 2 Der Spitalrat ka genen Aufgaben: talratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates a. Aufgaben an Spi delegieren, fte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- b. einzelne Geschä oder einzelne Personen delegieren. geordnete Stellen
Art. 7 Geschäftsleitung a. Allgemein
Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der PUK und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen aussen.
Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, die Leistungsplanung sowie die Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.
Art. 8 b. Aufgaben
Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehenden Betriebsführung (§ 16 Abs. 3 lit. a PUKG),
2. jährliche Erstellung einer mittelfristigen Planerfolgsrechnung und einer mittelfristigen Planbilanz, einer Finanzbedarfsplanung sowie einer Geldflussrechnung zuhanden des Spitalrates (§ 24 Abs. 1 PUKG),
3. Erstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes zuhanden des Spitalrates (§ 16 Abs. 3 lit. b PUKG),
4. Erstellen einer Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen zuhanden des Spitalrates unter Beachtung der Pflicht zur Koordination der Immobilienplanung der PUK mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
5. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung, welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der PUK regelt,
6. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates, soweit sie den Gesamtbetrieb der PUK betreffen,
7. interne und externe Kommunikation in operativen Belangen unter Beachtung des vom Spitalrat festgesetzten Kommunikationskonzeptes,
b. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen,
c. weitere Aufgaben gemäss diesem Statut,
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner anderen Organisationseinheit der PUK übertragen sind.
Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Art. 9 Kommissionen und Ausschüsse
Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Art. 10 Spitaldirektorin oder Spitaldirektor
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verantwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der PUK durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes weisungsbefugt. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die klinischen Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist der Spitalratspräsidentin oder dem Spitalratspräsidenten unterstellt. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor informiert sie bzw. ihn regelmässig über den ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information umgehend.
C. Leistungseinheiten
Art. 11 Ärztlicher Bereich
Leistungseinheiten im ärztlichen Bereich sind die Kliniken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.
Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei, soweit notwendig, im Einvernehmen mit der Universität Zürich.
Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 12 Übrige Bereiche
Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die Spitaldirektion unter der Leitung einer Spitaldirektorin oder eines Spitaldirektors sowie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
Weitere Leistungseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt.
Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
D. Medizinische Dienstleistungen
Art. 13 Medizinische Tätigkeitsbereiche
Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.
Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 PUKG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.
Die Geschäftsleitung legt das Dienstleistungsangebot der einzelnen Kliniken fest.
Art. 14 Angebot
Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss der Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversicherung oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
E. Personalausschuss
Art. 15 Perso-
Die PUK verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis 13 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die nalkategorien.
F. Rechtspflege
Art. 16 Rekursverfahren a. Rekursinstanz
Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und weiterer gemäss Kompetenzordnung zum Erlass von Verfügungen zuständigen Stellen der PUK,
b. Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen erlassen haben.
Art. 17 b. Verfahrensleitung d. die Festsetzung standes,
Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
Sie oder er ist zuständig für den Entscheid über:
a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeivon Rekursverfahren, soweit allein über die Zu- e. die Erledigung rteientschädigung zu entscheiden ist, sprechung einer Pa von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegen- f. die Erledigung nes Rekurses. standslosigkeit ei ritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren. 3 Sie oder er vert
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft 3 .
Art. 19 Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.