831.3
Zusatzleistungsgesetz (ZLG) 32
(vom7. Februar 1971)1
Präambel
Der Kantonsrat, gestützt auf Art. 2 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom6. Oktober 2006 (ELG)8 , 24 beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeines der Gemeinden 25
Art. 1 Leistungsarten
25 1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung7 und aufgrund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus:
a. Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,
b. Beihilfen,
c. Zuschüssen. 2 Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.
Art. 1a14 Verhältnis zum europäischen Recht
Für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch
a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit 9 , sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;
b. das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 10 , sein Anhang O und Anlage2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
Art. 2 Durchführung
15 Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe.
Art. 2a Information
Die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) und die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen. Zweiter Abschnitt: Organisation
A. Vollzug durch die Gemeinden 17
Art. 3 Durchführungs- und Aufsichtsorgane
Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen übertragen werden.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsaufsicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.
Art. 4
22
Art. 5
13
Art. 6
19
Art. 7 Berichterstattung, Rechnungsbe- ablage und Meldungen
Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich sondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Rentenregister des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.
B. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt 17
Art. 7a Anschlussvereinbarung
Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der SVA 32 übertragen.
In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle
Art. 7 Aufgaben gemäss
b Abs. 1 erweitert werden.
Art. 7b Aufgabenverteilung
Die Durchführungsstelle gemäss § 3 Abs. 1 ist insbesondere zuständig für:
a. Beratung von Anspruchsberechtigten,
b. Entgegennahme und Weiterleitung von Zusatzleistungsgesuchen an die SVA 32 ,
c. Anhörung der gesuchstellenden Person,
d. Prüfung und Ergänzung der eingereichten Unterlagen,
e. Lieferung der Daten, welche die SVA 32 für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
Die SVA 32 ist insbesondere zuständig für:
a. ergänzende Abklärungen des Sachverhaltes,
b. Berechnung, Verfügung und Auszahlung der Zusatzleistungen.
Art. 7c1 Finanzierung
Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskostenanteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausgerichtet. 32 2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA 32 eine kostendeckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zusatzleistungen und die Verwaltungskosten. 17 3 Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA 32 gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über. 17 4 Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinander folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf die SVA 32 übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück. 17
Art. 7d Revision
Die Revisionsstelle der SVA 32 prüft auch die Erfüllung jener Aufgaben, welche die Anstalt aufgrund von Anschlussvereinbarungen übernommen hat. Dritter Abschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten
A. Ergänzungsleistungen
Art. 8 Verhältnis zum SLBG ist bindend ELG.
39, 26 1 Leistungen gemäss § 9 lit. b des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (SLBG)2 gehen den Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14 ELG vor. duelle Bedarfsermittlung gemäss §§ 12 und 13 SLBG 2 Die indivi für Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14
Art. 9 Krankheits- und Behinderungskosten
25 1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. 2 Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge. 3 Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.
Art. 10
26
Art. 11 Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt
25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden. 2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt 3 Der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
Art. 12 Koordination mit der Krankenversicherung
36 1 Die SVA zahlt für jede Person, die in die Bedarfsberechnung gemäss Art. 9–11 a ELG einbezogen wird, folgende Beträge aus:
a. den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der dem
Art. 9 Betrag gemäss tet, b. einen Bet
Abs. 1 ELG entspricht oder diesen unterschreirag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Kran-
Art. 10 kenpflegeversicherung gemäss Bedarfsberechnung einen leistung ergibt, der den tet. den Betrag, der von der wird, zahlt die Durchfüh leistung aus.
Abs. 3 Bst. d ELG, wenn die Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs- Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG überschreier Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch 2 Überschreitet der in d SVA gemäss Abs. 1 lit. b höchstens ausbezahlt rungsstelle den Unterschied als Ergänzungs-
B. Beihilfen
Art. 13 Anspruchsberechtigte
Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. 25
Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.
Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet: 23
a. dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen Ehegatten,
b. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner die Wohnsitzdauer der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners,
c. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.
Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das gemäss ELG ermittelte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt: 36
a. Fr. 37 500 bei Einzelpersonen,
b. Fr. 60 000 bei Ehepaaren,
c. Fr. 15 000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben.
Art. 14
16
Art. 15 Anwendbare Bestimmungen des ELG
25 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 16 Umfang der Beihilfe
Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährige Waisen und Kinder 1210 Franken. Für volljährige Waisen und Kinder beträgt er 2420 Franken. 30
Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.
Art. 17 Berechnung der Beihilfe
15 1 Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;
b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird. 2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
Art. 17a
Art. 18 Fehlender Bedarf
32 Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.
Art. 19 Rückerstattung
23 1 Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,
a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
b. aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken übersteigt. 2 Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen. 3 Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 dann noch gegeben sind. 4 Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Beihilfezahlung. 40 5 Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)5 sowie Art. 2–5 der Verordnung vom11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts6 finden sinngemäss Anwendung. 35
C. Zuschüsse 24
Art. 19a1 Zuschüsse
Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht überschritten werden. 29 2 Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fachverband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört. 3 §§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Beihilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar.
D. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe
Art. 20 Gemeindeeigene Leistungen
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne von § 34 gewährt. 25
Art. 20a Anwendbares Recht
Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61 ATSG). Vierter Abschnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen
Art. 21 Örtliche Zuständigkeit 32
Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. 30
. . . 22, 26
Art. 21a Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung a. Aufgaben der Durchführungsstellen
Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben, die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erforderlich sind. Dazu gehören neben den Angaben gemäss Bundesrecht insbesondere:
a. mindestens monatlich der Anspruch jeder in die Bedarfsberechnung einbezogenen Person gemäss Art. 21 a ELG,
b. mindestens jährlich der gesamte Bestand der berechtigten Personen.
Die SVA kann die elektronische Übermittlung der Daten in einer einheitlichen Form verlangen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates regelt die Einzelheiten. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den Fachverband für Zusatzleistungen und die SVA an.
Die Durchführungsstellen
a. geben der SVA die Angaben bekannt, die für die Auszahlung gemäss
Art. 21 Leis-
a ELG erforderlich sind, b. informieren die SVA über rückwirkende Anspruchsveränderungen und verfügte Rückerstattungen von unrechtmässig ausbezahlten tungen.
Art. 21b b. Aufgaben der SVA
Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. die Auszahlung des Betrags gemäss Art. 21 a ELG an die Krankenversicherer,
b. das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge,
c. die Verrechnung zwischen den Beträgen nach Art. 21 a ELG und den ausbezahlten individuellen Prämienverbilligungen.
Sie erteilt den Durchführungsstellen Auskunft über:
a. die Personen, für die sie Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt hat, sowie die Höhe dieser Beträge,
b. die tatsächlichen Prämien, sobald sie ihr von den Krankenversicherern mitgeteilt wurden.
Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfragemöglichkeit einrichten.
Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regierungsrates legt die Höhe fest.
Art. 22 Auszahlung
Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig auszuzahlen.
Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7 a die SVA 32 richtet die Zusatzleistungen in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses aus. 18
Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.14
Art. 23 Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
15 1 Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes. 2 Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Abgaben verrechnet werden. 3 Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatzleistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden. Fünfter Abschnitt: Verfahren
Art. 24 Gesuch
21 Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird. §§ 25–27. 22
Art. 28 Vollstreckbarkeit von Rückerstattungs- verfügungen
21 Verfügungen und Einspracheentscheide über Rückerstattungen, die gemäss Art. 54 ATSG5 vollstreckbar sind, sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG3 gleichgestellt.
Art. 29 Ergänzende Vorschriften
25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vorschriften erlassen insbesondere über
a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von Zusatzleistungen,
b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergänzung zu den Bundesvorschriften,
c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2. 2 Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für Zusatzleistungen an. Sechster Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 30
22
Art. 31
13
Art. 32
22 Siebenter Abschnitt: Finanzierung
Art. 33 Kostentragung im Allgemeinen
Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.
Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den
Art. 24 Verwaltungskosten nach Bundesbeitrages an Der Regierungsrat
ELG aus. 25 agen die durch sie verursachten Kürzungen des 3 Die Gemeinden tr die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG. regelt die Einzelheiten. 35
Art. 34 Beiträge des Kantons
37 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von 70% an den anrechenbaren Teil der von ihnen ausbezahlten Zusatzleistungen. Anrechenbar sind höchstens 125% der durchschnittlichen Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung. 2 Der Kanton kürzt oder verweigert den Kostenanteil für Zusatzleistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kanton nicht richtig abgerechnet wurden. 38 3 Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern. 38
Art. 35
27
Art. 36
12 Achter Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 37 Tatbestände und Strafen a. Ergänzungsleistungen
Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 19658 .
Art. 38 b. Beihilfen
Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch4 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungsorgan die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.
Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.
Art. 39 Strafanzeige
Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung.
Art. 40 Zuständigkeit und Verfolgungs- verjährung bei Übertretungen
Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalterämter zuständig. 28
Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 verjährt in einem Jahr. Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Kantonale Weisungen
Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 42 Anpassung an die Bundesvorschriften
Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das geänderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.
Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschliessen sowie eine entsprechende Regelung für die Beihilfen treffen.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.
Art. 43 Wahrung bisheriger Rechte
Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersversicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersbeihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.
Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beihilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen kleiner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Renten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen.
Art. 44 Aufhebung früherer Erlasse
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungsvorschriften aufgehoben.
Art. 45 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungsleistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund11 mit Wirkung ab
Januar 1971 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom14. September 2020 (OS 75, 536) Für Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen, für die während der dreijährigen Übergangsfrist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 des ELG das bisherige Bundesrecht gilt, entspricht der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019. Die Durchführungsstellen melden der SVA während der Übergangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für diese Personen. (OS 58, 267). G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit1. April 17 Eingefügt durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit1. April 18 Fassung gemäss h G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit1. April 19 Aufgehoben durc G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes- 20 Eingefügt durch lgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom8. Januar gesetz über den Al ABl 2006, 836). In Kraft seit1. Januar 2008. 2007 (OS 62, 350; G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes- 21 Fassung gemäss lgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom8. Januar gesetz über den Al ABl 2006, 836). In Kraft seit1. Januar 2008. 2007 (OS 62, 350; h G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun- 22 Aufgehoben durc Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom8. Ja- desgesetz über den 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit1. Januar 2008. nuar 2007 (OS 62, G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- 23 Fassung gemäss Bundes vom9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In schaftsgesetz des ar 2008. Kraft seit1. Janu G vom1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft 24 Eingefügt durch
seit1. Januar 200 G vom1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft 25 Fassung gemäss
seit1. Januar 200 h G vom1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In 26 Aufgehoben durc ar 2008. Kraft seit1. Janu h G vom1. Oktober 2007; Berichtigung (OS 63, 62; ABl 2007, 27 Aufgehoben durc t1. Januar 2008. 898). In Kraft sei G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation 28 Fassung gemäss Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- und des kantonalen ndes vom10. Mai 2010 (OS 65, 520; ABl 2009, 1489). In Kraft zessgesetze des Bu
seit1. Januar 201 Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABl 2010, 29 Fassung gemäss t1. Januar 2011. 918). In Kraft sei Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 30 Fassung gemäss (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit1. Januar 2013. vom 25. Juni 2012 G vom14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In Kraft 31 Eingefügt durch
seit1. Januar 201 G vom14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In Kraft 32 Fassung gemäss
seit1. Januar 201 h G vom14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In 33 Aufgehoben durc ar 2014. Kraft seit1. Janu G vom3. April 2017 (OS 72, 433; ABl 2016-07-08). In Kraft 34 Eingefügt durch
seit1. Januar 201 G vom14. September 2020 (OS 75, 536; ABl 2020-04-09). In 35 Eingefügt durch ar 2021. Kraft seit1. Janu G vom14. September 2020 (OS 75, 536; ABl 2020-04-09). In 36 Fassung gemäss ar 2021. Kraft seit1. Janu G vom 28. Oktober 2019 (OS 76, 226; ABl 2019-05-03). In 37 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu Berichtigung vom 25. Mai 2022 (OS 77, 246). In Kraft seit 38 Fassung gemäss
Januar 2022. Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; 39 Eingefügt durch n Kraft seit1. Januar 2024. ABl 2021-04-09). I G vom 24. November 2025 (OS 81, 255; ABl 2025-03-07). In 40 Fassung gemäss 2026. Kraft seit1. Juni