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855.2

Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG) 5

(vom1. Oktober 2007)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 20072 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst:

Art. 1 Zweck

5 Dieses Gesetz gewährleistet in angemessenem Umfang den individuellen Transport von mobilitätsbehinderten Personen.

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Art. 2 Zuständige Direktion

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Art. 3 Grundsatz

4, 7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom6. März 19883 nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte Personen), haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen.

Art. 4 Umsetzung

5 1 Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation des Privatrechts übertragen (Dachorganisation). 2 Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von § 3 und des Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Voraussetzungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und setzt den Umfang dieser Ansprüche fest. 3 Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbietern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten. 4 Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten. 5 Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren. 855.2 Gesetz – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)

Art. 5 Ausführungsrecht und im Vollzug

4, 7 Der Regierungsrat regelt

  1. a. die Voraussetzungen, unter denen eine Mobilitätsbehinderung Sinne dieses Gesetzes vorliegt,

  2. b. die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobilitätsbehinderten Person Fahransprüche zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbauförderung,

  3. c. den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst tragen müssen,

  4. d. die Rahmenbedingungen, unter denen sich Behindertentransportdienste bei der Dachorganisation anschliessen können,

  5. e. die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten. §§ 6–24.6