Source

923.11

Fischereiverordnung

(vom 18. Juni 2008)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 19763 , beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern.

Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Pachtjahr

Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Ende Februar.

B. Fischereiberechtigung

Art. 3 Jugendfischerei

Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müssen im Besitz eines Sachkundenachweises sein.

Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen.

Art. 4 Ungültigkeit von Fischereipatenten

Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, ist es ungültig.

C. Fanggeräte und Fangausübung

Art. 5 Angelfischerei

Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die Angelfischerei fest.

Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden.

Art. 6 Netz- und Reusenfischerei

Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang.

Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, insbesondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen.

Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungsweiten fest.

Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).

Art. 7 Betretverbote

Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.

Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen, Stege und dergleichen, ausdehnen.

D. Schutz und Hege

Art. 8 Gewässertyp

Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand.

Art. 9 Schonbestimmungen

Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse.

Art. 10 Laichfischfänge, Untersuchungen und Hegemassnahmen

Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlauben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter seiner Aufsicht zulassen.

Art. 11 Schädigungen des Fischbestandes

Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fischereiaufsicht.

Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.

Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei insbesondere

  1. a. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,

  2. b. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung,

  3. c. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,

  4. d. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe.

E. Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fischereigesetzgebung dem ALN.4

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 auf den1. Januar 2009 in Kraft.