954.2
Verordnung zum Konsumkreditgesetz
(vom 9. Juni 2004)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 212–214 b 3 EG zum ZGB 2 , beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.
Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft 4 .
Art. 2 Bewilligungsgebühr
Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.
Art. 3 Aufsicht
Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.
Art. 4 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.