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954.2

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

(vom 9. Juni 2004)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 212–214 b 3 EG zum ZGB 2 , beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.

Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft 4 .

Art. 2 Bewilligungsgebühr

Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.

Art. 3 Aufsicht

Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.

Art. 4 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.