Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Organisationsmangel

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 15. April 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2026 (EO260036)

Erwägungen

1.1

Mit unbegründetem Urteil vom 17. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit dem Vollzug (act. 3).

1.2

Mit Eingabe vom 30. März 2026 gelangte die Berufungsklägerin an die Kammer und stellte ein Gesuch um "superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung", was im Verfahren RS260005 behandelt und mit Urteil vom 1. April 2026 erledigt wurde. Gleichzeitig reichte die Berufungsklägerin eine Berufung gegen den unbegründeten Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2026 ein (vgl. act. 2).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–16). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Erst gegen den begründeten Entscheid ist das Rechtsmittel zulässig (Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid ist nicht einzutreten.

2.2

Da sich die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe gegen einen unbegründeten Entscheid und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid vom 17. März 2026 ohnehin bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2026 aufgehoben wurde (act. 4/13). Damit fehlte es auch aus diesem Grund an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.

3.

Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'360'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 90 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 239, Art. 311 et Art. 321 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.