Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY250031-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RS250013-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 5. Mai 2026

in Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Antragstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Beklagter, Berufungsbeklagter und Antragsgegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2025 (FE220334-C)

Erwägungen

1.1

Am 5. Dezember 2022 machte die Klägerin, Berufungsklägerin und Antragstellerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig. Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werde (Urk. 2 E. I. 1). Am 24. April 2025 verpflichtet die Vor- instanz die Klägerin in einer zweiten Verfügung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Beklagten in der Höhe von Fr. 58'000.– zzgl. MwSt. und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einer ersten Verfügung ab (Urk. 2 S. 79).

1.2

Mit Eingabe vom 14. August 2025 ersuchte die Klägerin gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO darum, es sei bereits vor Einreichung der Berufung die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 15 der zweiten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach superprovisorisch aufzuschieben (Urk. 9/1). Es wurde das Verfahren RS250013-O angelegt. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 wurde dem Antrag superpovisorisch stattgegeben und dem Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 9/7). Die Stellungnahme des Beklagten ging am 29. August 2025 ein (Urk. 9/12).

1.3

Mit Eingabe vom 27. August 2025 erhob die Klägerin Berufung gegen Dispositivziffer 15 der zweiten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2025 (Urk. 1). Es wurde das vorliegende Berufungsverfahren LY250031-O angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1– 293).

1.4

Mit Beschluss vom 16. September 2025 wurde das Verfahren RS250013-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8). Sodann wurde mit Verfügung vom 25. September 2025 die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 15 der zweiten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2025 aufgeschoben und dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 10). Die Berufungsant-wortschrift datiert vom 27. Oktober 2025 (Urk. 11). Es erfolgten diverse weitere Stellungnahmen beider Parteien (Urk. 17; Urk. 21; Urk. 26; Urk. 30; Urk. 33; Urk. 37). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1–293) wurden der Vorinstanz für die Instruktionsverhandlung vom 2. April 2026 retourniert.

1.5

Mit Eingabe vom 2. April 2026 teilten die Klägerin mit, dass sie vor Vorinstanz einen Gesamtvergleich über die Ehescheidung geschlossen hätten, in dessen Rah- men sie sich auch über die beiden hängigen Berufungsverfahren (das vorliegende LY250031-O sowie das Verfahren LY250025-O) geeinigt hätten (Urk. 41).

2.

Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Die Klägerin zog ihre Berufung im Rahmen des vor der Vorinstanz geschlossenen Vergleichs vom 2. April 2026 (Urk. 43/3) zurück. Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3.1

Die Entscheidgebühr für dieses Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der Kosten für den Entscheid vom 25. September 2025 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

3.2

Die Kosten sind vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Urk. 43/3 Ziffer 9).

3.3

Beide Parteien ziehen ihre Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück (Urk. 43/3 Ziffer 9). Es ist davon auszugehen, dass von diesem Rückzug auch die gegenseitigen Anträge der Parteien um Prozesskostenvorschusses mitumfasst sind. Entsprechend sind die Gesuche abzuschreiben.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Gesuche der Parteien um Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden abgeschrieben.

3.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5.

Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 5. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 44 et Art. 90 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 241, Art. 315 et Art. 328 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.