Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260113-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 10. April 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. März 2026 (EK251109)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Import und Export von Baubedarf sowie den Betrieb einer Unternehmung in den Bereichen … [Zweck] und das Erbringen von sämtlichen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang (act. 6).

1.2

Mit Urteil vom 2. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus der Betreibung-Nr. 1

1.3

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 16. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 8/9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (vgl. act. 9). Der Rechtsvertreter der Schuldnerin teilte am 18. März 2026 telefonisch mit, es seien aus Versehen alte bzw. unrichtige Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden. Er stellte in Aussicht, dass die richtigen bzw. aktuellen Buchhaltungsunterlagen nachgereicht würden (act. 11). Mit überbrachtem Schreiben vom selben Tag reichte der Rechtsvertreter der Schuldnerin die (korrigierte) Jahresrechnung 2025 nach (act. 12-13/2). Am 23. März 2026 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (act. 14). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist das Gericht an diese gebunden und die Gewährung einer Fristerstreckung ist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2.1

Zur Nachreichung der Beschwerdebeilage act. 13/2 erklärt der Rechtsvertreter der Schuldnerin, dass sich in der Jahresrechnung 2025 beim Übertragen der Zahlen aus dem Vorjahr (2024) gewisse Fehler eingeschlichen hätten, welche noch am Montagnachmittag (16. März 2026) festgestellt und korrigiert worden seien. Beim Versand sei dann aber die falsche bzw. fehlerhafte Jahresrechnung 2025 beigelegt worden und nicht die korrigierte Jahresrechnung 2025. Die fehlerhafte Jahresrechnung 2025 (act. 5/2) sei durch die korrigierte Fassung zu ersetzen (act. 12).

2.2.2

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist bis am 16. März 2026 lief und die Nachreichung der Beschwerdebeilage act. 13/2 (überbracht am 18. März 2026) nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgte (vgl. act. 12 und act. 8/9). Unabhängig vom Lauf der Rechtsmittelfrist steht einer Partei ein An- recht auf Nachbesserung zu, wenn ihr versehentlich resp. unabsichtlich ein (formeller) Fehler unterlaufen ist. So ist einer Partei beispielsweise im Falle, in dem eine in der Eingabe an das Gericht erwähnte Beilage fehlt oder nicht lesbar ist, eine Nachfrist nach Art. 132 ZPO anzusetzen, um den Beleg ein- bzw. nachzureichen. Anders würde es sich verhalten und keine Nachfrist anzusetzen wäre, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges oder offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zurückzuführen ist; diesfalls verdient der Verursacher resp. die Partei keinen Schutz. Die Nachfrist nach Art. 132 ZPO dient vor allen Dingen nicht dazu, eine inhaltlich ungenügend begründete Eingabe zu ergänzen oder zu vervollständigen (BACHOFNER, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., a.a.O., Art. 132 N 2, 11 und 14 ff.).

Es kann nicht gesagt werden, dass die Schuldnerin ihre inhaltlich ungenügend begründete Eingabe ergänzt oder vervollständigt hätte. Aus dem als act. 5/2 eingereichten Jahresabschluss 2025 ergibt sich auf den ersten Blick, dass es insbesondere zu einem fehlerhaften Übertrag des Bilanzverlusts 2024 als Verlustvortrag im Jahr 2025 kam, wohingegen im nachgereichten Jahresabschluss 2025 (act. 13/2) die korrekte Zahl übertragen wurde. Damit handelt es sich bei der Belegnachreichung vielmehr um einen Austausch der falschen durch die korrekte Beilage. Die Schuldnerin meldete ihr Versehen zeitlich umgehend und sie reichte die korrekte Beilage sofort ein. Es deuten keine Anhaltspunkte auf ein bewusst unzulässiges oder offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Schuldnerin schlechter zu stellen, als wenn sie die (richtige) Beilage in der Rechtsschrift und dem Beweismittelverzeichnis erwähnt, aber nicht beigelegt hätte. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Nachreichung des richtigen Belegs resp. der korrekt aufgestellten Jahresrechnung 2025 ist daher zuzulassen. Nachfolgend ist nicht auf act. 5/2, sondern einzig auf act. 13/2 abzustellen.

2.3

Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung nach Konkurseröffnung beim Betreibungsamt getilgt (act. 2 S. 12 f. Rz. 39). Als Beleg reicht sie die Abrechnung des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon ein, in welcher dieses den Erhalt des Endbetrages in der Betreibung-Nr. 1 mit Valutadatum vom

13.

März 2026 bescheinigt (act. 5/19-20). Zudem hat die Schuldnerin beim Konkursamt Wallisellen mit Zahlung vom 3. März 2026 Fr. 1'000.00 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts sichergestellt (act. 5/14). Auch hat die Schuldnerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 23. März 2026 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 14).

Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt.

2.4.1

Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

2.4.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 4. März 2026 weist – ohne die Konkursforderung – neun Betreibungen aus. Davon tragen zwei Betreibungen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Die restlichen sieben Betreibungen sind mit dem Code "K" für Konkurseröffnung versehen. Da die Konkurseröffnung nur einmal resp. in einer Betreibung erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung in der Betreibung-Nr. 1 alle weiteren noch offenen Betreibungen mit dem Code "K" versehen hat (act. 5/21).

Die Schuldnerin gibt an, sie habe seit der Konkurseröffnung am 2. März 2026 sämtliche unbestrittenen, in Betreibung gesetzten Forderungen erledigt (act. 2 S. 9 f. Rz. 27 ff.). Hinsichtlich der Betreibungen-Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 liegen Schreiben vor, in denen die Gläubiger resp. Inkassounternehmen (gegenüber dem Betreibungsamt) die Betreibung zurückziehen und/oder um deren Löschung ersuchen (act. 5/15-17). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die genannten Betreibungen erledigt sind. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 6 reicht die Schuldnerin eine von der B._____ AG (Inkassoservice) an C._____, den Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung der Schuldnerin, gerichtete E- Mail vom 9. März 2026 ein. In dieser E-Mail hält die B._____ AG fest, dass der Inkassofall abgeschlossen und die Betreibung-Nr. 6 bei ihnen gelöscht worden sei (act. 5/18). Es erscheint daher auch bezüglich dieser Betreibung glaubhaft, dass sie nicht weiterverfolgt wird.

Die Schuldnerin macht weiter zusammengefasst geltend, dass sie von der D._____ AG für die gleiche Forderung zweimal betrieben worden sei (Betreibungen-Nr. 7 und Nr. 8). Die Schuldnerin erklärt, sie bestreite die Forderung der D._____ AG, weshalb sie (in beiden Betreibungen) Rechtsvorschlag erhoben habe. Nachdem ein (erstes) Rechtsöffnungsgesuch bereits vom Bezirksgericht Bülach abgewiesen worden sei, habe die D._____ AG – anstatt die Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen – über ein Jahr zugewartet und dann die gleiche (weiterhin) bestrittene Forderung am 26. September 2025 wieder in Betreibung gesetzt. Es sei derzeit ein Rechtsöffnungsverfahren am Bezirksgericht Bülach unter der Prozess-Nr. EB250904 hängig. Sie (die Schuldnerin) bestreite die Aktivlegitimation der D._____ AG resp. deren Recht zur Geltendmachung der Forderung, sowie dass überhaupt eine Forderung aus dem von der D._____ AG geltend gemachten Rechtsgeschäft bestehe. Würde eine Forderung bestehen, so werde auch deren Fälligkeit bestritten, sodass sie nicht habe in Betreibung gesetzt werden können (act. 2 S. 4 f. Rz. 8, S. 7 Rz. 18, S. 8 Rz. 22, S. 10 Rz. 27 ff. und S. 14 f. Rz. 44 ff.). Aus dem von der Schuldnerin vorgelegten bezirksgerichtlichen Urteil vom 14. Juli 2025 betreffend Rechtsöffnung geht hervor, dass das am 4. Juli 2025 von der D._____ AG gestellte Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 7 wegen ungenügender Gesuchsbegründung abgewiesen wurde (act. 5/22). Die Betreibung-Nr. 7 kann damit nicht mehr weitergeführt werden. Zur Betreibung-Nr. 8 reicht die Schuldnerin das von der D._____ AG am 12. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Bülach gestellte Gesuch um provisorische Rechtsöffnung samt Beilagen sowie ihre Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 30. Januar 2026 inklusive Beilagen ein (act. 5/23- 24). Mit den letztgenannten Belegen macht die Schuldnerin glaubhaft, dass sie konkrete und grundsätzlich (im Rechtsöffnungsverfahren) zulässige Einwendungen gegen die (betriebene) Forderung erhebt. Die Durchsetzbarkeit resp. Eintreibbarkeit der Forderung aus der Betreibung-Nr. 5 erscheint (derzeit) zweifelhaft.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass gegenüber der Schuldnerin keine offenen (und derzeit eintreibbaren) Betreibungsforderungen mehr bestehen.

2.4.3

Die Schuldnerin führt zusammengefasst aus, es handle sich bei ihr um ein junges, wachsendes und erfolgreiches Unternehmen. Sie habe sowohl ihren Ertrag als auch ihren Gewinn in den letzten Jahren stetig erhöhen können. Die Bilanz und Erfolgsrechnung 2025 zeige einen betrieblichen Ertrag von gesamthaft Fr. 348'519.88 und einen Unternehmensgewinn von Fr. 80'422.00. Sie habe ihren Gewinn von Fr. 37'655.95 aus dem Jahr 2024 somit mehr als verdoppeln können. Die (provisorische) Erfolgsrechnung und Bilanz für den Zeitraum Januar und Februar 2026 weise einen Unternehmensgewinn von Fr. 4'142.72 aus. Sie sei also auch dieses Jahr wieder auf einem guten Weg und es sei davon auszugehen, dass sie den Gewinn gegenüber den Vorjahren wiederum steigern könne. Die Schuldnerin gibt an, kontinuierlich Projekte akquirieren und diese erfolgreich vorantreiben zu können; die Auftragslage sei gut und sie rechne mit einer guten künftigen Projektauslastung (act. 2 S. 5 f. Rz. 11-13, S. 7 Rz. 17, S. 16 Rz. 52). Nach der Schuldnerin seien diverse laufende Projekte aus der Bilanz ersichtlich: Es hätten verschiedene Investoren in laufende Projekte von ihr investiert, was als Darlehen (zu ihren Lasten) ausgewiesen sei. Um einem allfälligen Kapitalverlust vorzubeugen, sei eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich des Darlehens von

E._____ über Euro 400'000.00 abgeschlossen worden. Mit dem Geld (aus den Darlehen) habe sie bereits Vorauszahlungen an noch zu leistende Arbeiten resp. habe sie zum Erwerb des Grundstücks für ein Projekt in I._____ ebenfalls ein Darlehen gewährt. Auch diese Zahlungen seien (zu ihren Gunsten) als Darlehen in der Bilanz aufgeführt. Im Rahmen des laufenden Bauprojekts "J._____" sei die Erstellung von drei Einfamilienhäusern geplant. Die Schuldnerin macht geltend, sie rechne bei diesem Projekt mit Anlagekosten über rund Fr. 3'155'000.00, einem Erlös von insgesamt Fr. 3'975'000.00 und somit einem Gewinn von Fr. 820'000.00. Im Dezember 2025 sei mit der Realisierung des Bauprojekts gestartet worden, es seien bereits alle drei Einfamilienhäuser verkauft und Zahlungsversprechen seitens der Käufer abgegeben worden. Die Eigentumsübertragungen der drei Einfamilienhäuser sollten per Ende 2026 erfolgen können. Durch den erhaltenen Baukredit könne sie die pünktliche Bezahlung der Verbindlichkeiten aus dem Projekt sicherstellen. Die Schuldnerin verweist in Bezug auf ihre laufenden geschäftlichen Verpflichtungen (z.B. Fahrzeug-, Material-, Versicherungskosten, Sozialversicherungsaufwand etc.) auf ihre Erfolgsrechnung. Sie macht geltend, sie habe ihre Verbindlichkeiten jeweils aus den laufenden Erträgen decken können. Mit der Fertigstellung des Projekts "J._____" und der Realisierung des Projektgewinns sei ihre langfristige Zahlungsfähigkeit sichergestellt (act. 2 S. 6 f. Rz. 14 ff., S. 11 f. Rz. 35 ff., S. 16 Rz. 53).

Schliesslich erklärt die Schuldnerin die gegen sie angehobenen Betreibungen damit, dass sie sich einerseits vollumfänglich ihrer Arbeit sowie dem erfolgreichen Aufbau des Unternehmens gewidmet und sich offensichtlich zu wenig um die administrativen Angelegenheiten gekümmert habe. Dies zeige sich anhand des Umstandes, dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen trotz genügenden Einkünften nicht umgehend bezahlt habe. So sei auch die Rechnung der Gläubigerin untergegangen, dem Zahlungsbefehl sei zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden und die Abholaufforderung für die Konkursandrohung sei untergegangen. Andererseits bemerkt die Schuldnerin, dass es in der Bau- und Immobilienbranche üblich geworden sei, Forderungen in Betreibung zu setzen, um eine bessere Verhandlungsposition zu haben. Die Schuldnerin fügt an, sie habe seit der Kon- kurseröffnung am 2. März 2026 sämtliche unbestrittenen Betreibungsforderungen erledigt. Dies spreche für ihre Zahlungsfähigkeit. Die gravierenden Folgen einer Konkurseröffnung seien ihr mit der Zustellung des vorinstanzlichen Urteils bewusst geworden und sie habe ihre organisatorischen Mängel erkannt: Sie habe bereits entsprechende Massnahmen beschlossen. Sie werde umgehend eine Person einstellen, die ausschliesslich für die Kontrolle der Bezahlung von Rechnungen und die Buchhaltung verantwortlich sei (act. 2 S. 4 Rz. 8, S. 7 f. Rz. 19-21 und 23, S. 8 Rz. 26, S. 11 Rz. 34, S. 13 f. Rz. 42).

2.4.4

Anzumerken ist zunächst, dass die Schuldnerin anfangs April 2022 ihren Sitz von K._____ nach L._____ und damit in einen anderen Betreibungskreis verlegt hat (vgl. act. 6). Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 4. März 2026 (act. 5/21) führt nur die Betreibungen auf, die im Betreibungskreis L._____ gegen die Schuldnerin eingeleitet resp. fortgeführt (Art. 53 SchKG) wurden. Der Betreibungsregisterauszug gibt aber Auskunft über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin über immerhin vier Jahre. Innert dieser Zeit kam es zu keiner grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen; zu bemerken ist, dass erst seit Mai 2024 Betreibungen gegen die Schuldnerin aufliefen und sie in der Lage war, die Betreibungsforderungen (mit Ausnahme einer bestrittenen, betriebenen Forderung) zu erledigen. Mit anderen Worten ist zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass gegen sie keine offenen (und derzeit eintreibbaren) Betreibungsschulden mehr bestehen. Zu früheren Konkurseröffnungen oder der Ausstellung von Verlustscheinen kam es gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon nicht (vgl. act. 5/15-23). Der Betreibungsregisterauszug zeichnet kein Bild von schweren oder anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin.

In Bezug auf den Geschäftsgang der Schuldnerin ergibt sich aus den vorliegenden Jahresabschlüssen, dass sie im Jahr 2024 einen Gewinn von Fr. 37'655.95 und im Jahr 2025 einen solchen von Fr. 80'422.00 erwirtschaftete (act. 5/3, act. 13/2). Die Zwischenbilanz per 4. März 2026 weist – unter Berücksichtigung der gewährten sowie erhaltenen Darlehen, inklusive der Baukredite – einen (vor- läufigen) Gewinn (nach Steuern) von Fr. 4'142.72 aus. Der ausgewiesene betriebliche Ertrag von Fr. 101'054.11 (für die ersten beiden Monate des Jahres 2026) war höher als die Aufwandpositionen (act. 5/4). Dieser Geschäftsverlauf deutet darauf hin, dass es der Schuldnerin auch im Jahr 2026 möglich sein sollte, die laufenden Verbindlichkeiten zu decken und gewinnbringend tätig zu sein. Zu beachten gilt es, dass die Schuldnerin mit den Gewinnen der letzten Jahre einen Verlustvortrag aus früheren Jahren (Fr. 269'111.99 per Ende 2023, Fr. 231'456.04 per Ende 2024 und Fr. 151'034.04 per Ende 2025) abzutragen hatte bzw. noch abzutragen haben wird (act. 5/3 S. 3 und act. 13/2 S. 3). Der Schuldnerin sollte es jedoch vor dem Hintergrund des genannten Geschäftsverlaufs in den letzten Jahren möglich sein, den noch bestehenden Verlustvortrag mit dem Gewinn dieses und des nächsten Jahres gänzlich abzutragen.

Die Schuldnerin reicht im Weiteren Auftragsbestätigungen vom September 2025, Januar sowie März 2026 ein (act. 5/5-7) und macht damit laufende Projekte glaubhaft. Zusätzlich legt sie den Kostenvoranschlag betreffend die Baukosten und ein Factsheet für das laufende Projekt "J._____" vor. Danach ist ein Gewinn (vor Steuern) von Fr. 820'000.00 errechnet (act. 5/8-9). Zusätzlich liegen die im Rahmen dieses Projekts bereits abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Kaufverträge über drei Einfamilienhäuser vor: Der (Rest-)Kaufpreisbetrag von Fr. 1'275'000.00 für ein Haus soll bis spätestens am 31. Dezember 2026 (act. 5/10 S. 6 f.) und die (Rest-)Kaufpreisbeträge für die beiden anderen Häuser von Fr. 1'113'500.00 und Fr. 1'285'000.00 bis am 30. November 2026 an die Schuldnerin bezahlt werden (act. 5/11 S. 7 und 9, act. 5/12 S. 6 f.). Damit ist glaubhaft, dass der Schuldnerin im Jahr 2026 substantielle Mittelzuflüsse aus ihrer Geschäftstätigkeit bevorstehen. Im Weiteren verfügt die Schuldnerin gemäss Angaben im Zwischenabschluss per 4. März 2026 über flüssige Mittel von Fr. 30'574.01 (act. 5/4). Das Baukonto der Schuldnerin ist nach der Vermögensübersicht der Raiffeisenbank … [Region] noch mit Fr. 429'248.00 gespiesen (act. 5/25). Der Schuldnerin stehen folglich gewisse Mittel zur Abwicklung der Zahlungen für ihre laufenden Projekte zur Verfügung. Zuletzt gilt es zu erwähnen, dass die Schuldnerin (gemäss ihren Beteuerungen) die Defizite in der Besorgung ihrer administrativen Belange sowie die Folgen davon erkannt hat; sie beabsichtigt, die Buchhaltung in Zukunft mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu führen.

2.4.5

In einer Gesamtheit betrachtet kann nach dem Gesagten zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen werden, dass sie ihre Gläubiger bei Fälligkeit der Forderungen künftig wird befriedigen können; die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG anzusehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 2. März 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. Sollte es den Erwartungen zum Trotz jedoch innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

3.

Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

4.

Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 10. April 2026

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 74 et Art. 90 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 132 et Art. 144 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.