Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260205-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Verfügung vom 18. Juni 2026
in Sachen
Schuldnerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin,
vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend Konkurseröffnung
Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2026
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 28. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3).
2.
Am 29. Mai 2026 zahlte die Schuldnerin den für das Beschwerdeverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid üblich verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse ein (act. 2). Die Zahlung des genannten Betrags hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS260205 eröffnet wurde.
3.
Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 29. Mai 2026 zugestellt (act. 4/11). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 8. Juni 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Bis dato wurde bei der hiesigen Instanz keine Beschwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 28. Mai 2026 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben.
4.
Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon- Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 18. Juni 2026