Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260207-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 15. Juni 2026

in Sachen

Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. Mai 2026 (EK260036)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 19. Mai 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung von Fr. 13'680.15 inkl. Zins und Spesen (act. 3).

1.2

Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 1. Juni 2026 rechtzeitig (act. 7/12/1) Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):

  • Die Konkurseröffnung sei ersatzlos aufzuheben.

  • Dieser Beschwerde sie die aufschiebende Wirkung für alle weiteren Handlungen im Konkursverfahren zu gewähren.

  • Sollte dem Konkursamt vor dem Entscheid des Obergerichts eine Zahlung zur Sicherstellung zugekommen sein, sei diese dem Beschwerdeführer umgehend und ohne Auflagen zurückzuüberweisen.

  • Dem Beschwerdeführer sei für die ungerechtfertigte Konkurseröffnung ein Betrag von 2'000 Schweizer Franken zuzusprechen.

1.3

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Gläubiger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8). Innert Frist liess sich der Gläubiger vernehmen und zog das Konkursbegehren zurück (act. 10).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Der Schuldner macht in seiner Beschwerdeschrift (u.a.) geltend, das Konkursbegehren vom 18. Februar 2026 basiere auf einem zu alten Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2024. Die Verwirkungsfrist von 15 Monaten nach Art. 166 Abs. 2 SchKG sei zweifelsfrei bereits abgelaufen (act. 2 S. 3).

2.2

Das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls; ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist – gleich wie diejenige zur Stellung des Festsetzungsbegehrens – zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (vgl. dazu ausführlich OGer ZH PS190139 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4 m.w.H.). Dabei ist es Sache des Konkursgerichts (und nicht der Aufsichtsbehörde) von Amtes wegen zu prüfen, ob das Konkursbegeh- ren rechtzeitig eingereicht wurde (BGer 5A_190/2023 vom 3. August 2023 E. 5 mit Verweis auf BGE 136 III 152 E. 4.1; 113 III 120 E. 2; BGE 106 III 51 E. 2).

2.3

Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 16. August 2024 zugestellt (vgl. act. 7/2). Der Schuldner hat gleichentags Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 7/2). Das Konkursbegehren datiert vom 18. Februar 2026 (Datum Poststempel: 20. Februar 2026; act. 7/1). Das Konkursbegehren wurde somit 18 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt. Wie lange die Frist bis zur Beseitigung des Rechtsvorschlags stillstand, ist nicht bekannt. Der Gläubiger räumt aber ein, dass die Frist bei Einreichung des Konkursbegehrens bereits abgelaufen war. Damit lag kein gültiges Konkursbegehren vor, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (siehe hiervor E. 2.2). Folglich erübrigen sich Ausführungen zum Rückzug des Konkursbegehrens durch den Gläubiger (act. 10).

3.1

Dass die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens bereits abgelaufen war, hätte das erstinstanzliche Konkursgericht von Amtes wegen berücksichtigen müssen (siehe hiervor E. 2.2.). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten beider gerichtlicher Instanzen sowie die Kosten des Konkursamtes auf die Staatskasse zu neh- E. III.1.1). Die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon hat dem Gläubiger folglich den aus dessen Barvorschuss bezogenen Betrag von Fr. 500.– zurückzuerstatten und das Konkursamt Bauma hat den ihm überwiesenen Rest des Barvorschusses (Fr. 1'300.–) an den Gläubiger auszuzahlen.

3.2

Der Schuldner verlangt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse. Mangels gesetzlicher Grundlage entfällt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung aus der Staatskasse. Im Übrigen legte der Schuldner ohnehin nicht dar, einen für eine Umtriebsentschädigung relevanten Verdienstausfall gehabt zu haben. Vielmehr macht er pauschal geltend, der geforderte Betrag liege in der "Persönlichkeitsverletzung und Geschäftsschädigung" begründet. Eine solche pauschale Behauptung genügte auch für die Zusprechung einer von der Gegenpartei zu leistenden Umtriebsentschädigung nicht.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. Mai 2026 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass kein gültiges Konkursbegehren vorlag.

2.

Die Kosten beider gerichtlicher Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Es werden keine Umtriebs- und Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Kasse des Bezirksgerichtes Pfäffikon wird angewiesen, dem Gläubiger den aus dessen Barvorschuss bezogenen Betrag von Fr. 500.– zurückzuerstatten.

5.

Das Konkursamt Bauma wird angewiesen, seine Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und den ihm vom Konkursgericht Pfäffikon überwiesenen Rest des vom Gläubiger geleisteten Vorschusses (Fr. 1'300.–) an den Gläubiger auszuzahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Schuldner unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bauma, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: 16. Juni 2026