Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA250013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler.
Beschluss vom 7 Mai 2026
in Sachen
Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Beklagte, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. November 2025 (AH250022-L)
Erwägungen
1.
Vor- und Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte die Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) ein (vgl. Urk. 6/1). Das Verfahren wurde der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, Bezirksrichter lic. iur. C._____, zugeteilt (vgl. Urk. 6/5). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 stellte die Klägerin (sinngemäss) ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ (Urk. 6/41 S. 4). Mit Erklärung vom 16. Oktober 2025 nahm Bezirksrichter lic. iur. C._____ zum Ausstandsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurde diese Erklärung der Beklagten zugestellt, wobei in Dispositivziffer 3 festgehalten wurde, dass sich die Klägerin nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Beklagten zu dieser und der Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ äussern könne (Urk. 6/48 Dispositivziffer 3). Die Beklagte nahm anschliessend mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 27. November 2025 wies das Arbeitsgericht Zürich das Ausstandsbegehren der Klägerin ab (Urk. 2). Im Übrigen kann zum Ablauf des Verfahrens vor Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 E. I.).
1.2
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Datum des Poststempels: 13. Dezember 2025) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2025. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenauflage an die Vorinstanz, wobei sie "im Zweifel unentgeltliche Rechtspflege" beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (Urk. 8). Die Beklagte reichte die Beschwerdeantwort am 11. Februar 2026 ein (Urk. 9). In Ausübung ihres Replikrechts nahm die Klägerin mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum des Poststempels: 16. März 2026) zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15). Die Beklagte liess sich danach nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Vernehmlassung der Vorinstanz und Beurteilung
2.1
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 27. November 2025 das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ ab. Nach Ansicht der Vorinstanz ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine unsachliche innere Einstellung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ schliessen liessen. Die bisherige Verfahrensführung vermöge keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urk. 2 E. V.6.).
2.2
In der Stellungnahme vom 4. Februar 2026 erklärte die Vorinstanz, dass sich nach Durchsicht ihrer Akten und des Zustellwesens keine Belege für die Zustellung der Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und der Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 an die Klägerin finden liessen (Urk. 8).
3.
Parteistandpunkte
3.1
Die Klägerin führt zunächst aus, dass die angefochtene Verfügung ungültig sei, da sie nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Weiter rügt die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025, die Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 und die Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden seien. Folglich habe sie sich vor Abweisung ihres Ausstandsbegehrens zu diesen Dokumenten nicht äussern können, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. Schliesslich sei das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt worden, da ihr die Stellungnahme der Klägerin vom 11. November 2025 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 4; Urk. 15 S. 3 f.).
3.2
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Die Klägerin könne sich mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten berufen (Urk. 9 Rz. 3). Weiter sei sehr unwahrscheinlich, dass der Klägerin die Verfügung vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden sei, da der Mitteilungssatz dieser Verfügung eine Zustellung an sie vorge- sehen habe (Urk. 9 Rz. 4). Die Klägerin habe ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend begründet, da sie nicht ausgeführt habe, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Vorverfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (Urk. 9 Rz. 5). Schliesslich bestehe kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt habe (Urk. 9 Rz. 6). Eventualiter sei die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren zu heilen (Urk. 9 Rz. 7).
3.3
Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen ist, muss auf die materiellen Ausführungen der Parteien zu den vorgebrachten Ausstandgründen nicht eingegangen werden.
4.
Unterzeichnung der Verfügung
Die Klägerin rügt zunächst die formelle Ungültigkeit der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2025, da diese nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei. Die Verfügung wurde von der Gerichtsschreiberin MLaw D._____ unterzeichnet. Gemäss § 136 GOG sind Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen. Andere Entscheide sind entweder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch die Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2025 setzt sich einzig mit dem Ausstandsgesuch der Klägerin auseinander. Sie betrifft weder die materiellen Vorbringen der arbeitsrechtlichen Klage noch schliesst sie das arbeitsrechtliche Verfahren ab, weshalb sie keinen Endentscheid in der Sache darstellt. Folglich wurde die Verfügung als anderer Entscheid im Sinne von § 136 GOG korrekterweise nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet, was, das sei vorweggenommen, auch für den vorliegenden Beschluss gilt. Der diesbezüglichen Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.
5.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
5.1
Rechtliches
5.1.1
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Darin enthalten ist das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu dürfen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Art. 53 Abs. 3 ZPO; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 26a; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 12a). Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist (BGer
5.1.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet ein Entscheid an einem schweren Mangel, was grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Entscheid bei Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 137 I 195 E. 2.2; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 33; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26). In der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dies teilweise relativiert, indem zusätzlich verlangt wird, dass sich die Gehörsverletzung nachteilig auf die sich darauf berufende Partei ausgewirkt hat. Wenn die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf das Verfahren hatte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Deshalb muss in der Begründung des Rechtsmittels die Erheblichkeit der Gehörsverletzung thematisiert werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGer 4D_62/2025 vom 28. März 2025 15. November 2023 E. 5.2; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26; BK ZPO-Domenig/Hurni, Art. 53 N 81).
5.1.3
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in Ausnahmefällen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die benachteiligte Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Verletzung nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommt und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an der Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 28).
5.2
Würdigung
5.2.1
Die Klägerin rügt insgesamt vier Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Dabei rügt sie unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten, da dieser die Stellungnahme der Klägerin vom 11. November 2025 nicht zugestellt worden sei. Wie von der Beklagten zutreffend vorgebracht, kann sich die Klägerin in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2025 nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite berufen, da es ihr dafür an einem schützenswerten Interesse fehlt. Der entsprechenden Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.
5.2.2
Weiter rügt die Klägerin, dass ihr die Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. Diese Verfügung wurde am 5. November 2025 der Post übergeben und der Klägerin am 11. November 2025 am Schalter zugestellt, was die Empfangsbestätigung der Post beweist (Urk. 6/55/2). Sollte der Klägerin tatsächlich, wie diese geltend zu machen scheint (vgl. Urk. 15 S. 3), am 11. November 2025 ein bis auf das Adressblatt leerer Briefumschlag per Gerichtsurkunde zugestellt worden sein, hätte sie dieses offensichtliche Missgeschick dem Gericht umgehend melden müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Verfügung vom 3. November 2025 am 11. November 2025 auch tatsächlich erhalten hat. Der entsprechenden Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.
5.2.3
Schliesslich rügt die Klägerin, dass ihr die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und die Stellungnahme der Beklagten vom
31.
Oktober 2025 nicht zugestellt worden seien. Dies trifft zu, obwohl die Vorinstanz ihr diese Zustellungen mit Verfügungen vom 20. Oktober 2025 (Urk. 6/48 Erwägungen und Dispositivziffer 3) und 3. November 2025 (Urk. 6/54 Erwägungen) angekündigt hatte (vgl. Urk. 8). Die Klägerin konnte sich deshalb zu diesen Eingaben im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren nicht äussern, wodurch die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Verfügung vom 27. November 2025 aufzuheben. Dem Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Erheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht thematisiert habe, ist nicht zu folgen: Die Klägerin hat die erwähnten Stellungnahmen bisher noch nicht erhalten, weshalb es ihr auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, sich zu deren Relevanz zu äussern. Dies hat sie in ihrer Beschwerde sinngemäss so ausgeführt, indem sie festhielt, dass sie den Inhalt der nicht zugestellten Stellungnahmen nicht beurteilen könne (vgl. Urk. 1 S. 4).
5.3
Die Beklagte verlangt eventualiter eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen schweren Mangel darstellt und das mit der Beschwerde befasste Gericht in Tatfragen eine gegenüber der Vorinstanz eingeschränkte Kognition besitzt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2025 ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Ausstandsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat der Klägerin die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und die Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 zuzustellen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1
Die Klägerin beantragt "im Zweifel unentgeltliche Rechtspflege" (Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann offengelassen werden, ob es sich dabei um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt. Da der Klägerin infolge ihres Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen sind, wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
6.2
Das Rechtsbegehren der Klägerin ist insofern interpretationsbedürftig, als es einerseits Einzelforderungen, deren Summe Fr. 30'140.– beträgt, und andererseits einen Forderungstotalbetrag, der mit Fr. 30'000.– beziffert ist, enthält. Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 12. Mai 2025 den Forderungstotalbetrag als massgeblich zugrunde und ging folglich von einen Streitwert der Klage von Fr. 30'000.– aus (vgl. dazu Urk. 6/8). Die erstinstanzliche Beurteilung der dagegen erhobenen Einwände der Beklagten (Urk. 6/10 Rz 11) steht noch aus. Für das Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der (vorläufigen) Bezifferung des Streitwerts auf Fr. 30'000.– abzuweichen. Die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. c ZPO gilt – unter Vorbehalt einer vorliegend nicht gegebenen bös- oder mutwilligen Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten geschuldet.
6.3
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels Antrag und der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. November 2025 (Geschäfts-Nr. AH250022-L) aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 7. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Seiler
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