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Erbteilung (Ausstand)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB250033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

Revisionskläger und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Erbteilung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. November 2025 (BV250015-K)

Erwägungen

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien standen sich seit November 2023 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Erbteilung mit der Geschäftsnummer CP230008-K gegenüber (Urk. 3/5 S. 3). Im Nachgang zu einer am 13. Mai 2025 unter der Leitung von Bezirksrichter lic. iur. D._____ durchgeführten Instruktionsverhandlung schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 3/5; vgl. Urk. 3/21). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 wandten sich die Beschwerdeführer persönlich an die Vorinstanz und beantragten, es sei der Vergleich für ungültig zu erklären – ihre Anwälte hätten keinen Auftrag gehabt, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 3/3). Die Vorinstanz interpretierte die Eingabe als Revisionsgesuch und wies dieses im Verfahren mit der Geschäftsnummer BR250003-K, an welchem Bezirksrichter lic. iur. D._____ mitwirkte, mit Beschluss vom 13. Juni 2025 ab (Urk. 3/2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. November 2025 abgewiesen (Urk. 18/3). Die Revisionskläger und Beschwerdeführer ("Beschwerdeführer") haben diesen Entscheid weitergezogen. Das Verfahren vor Bundesgericht ist gemäss Beschwerdeführer noch hängig (vgl. Urk. 14 Rz. 7).

2.

Am 11. September 2025 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, bei der Vorinstanz erneut ein Revisionsgesuch ein (Urk. 1; Urk. 3/2-25). Sie beantragten dabei auch, das Revisionsgesuch sei von einem anderen Richter als Bezirksrichter lic. iur. D._____ zu beurteilen (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz legte zwei Verfahren an; ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 6) und ein Verfahren für das Ausstandsbegehren (Urk. 1-5; Urk. 7-13). Nachdem Bezirksrichter lic. iur. D._____ zum Ausstandsbegehren Stellung genommen hatte und sich die Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme geäussert hatten (Urk. 7; Urk. 10), wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 28. November 2025 ab (Urk. 15).

3.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Datum Poststempel 22. Dezember 2025; Urk. 14) rechtzeitig (vgl. Art. 321

Abs. 2 ZPO; Urk. 13) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2):

" 1. Der Beschluss des Bezirksgericht Winterthur vom 28. November 2025 betreffend Ausstandsgesuch sei aufzuheben. 2. Bezirksrichter lic. iur. D._____ sei in den Ausstand zu versetzen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend sei der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. November 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Die Erstinstanz sei anzuweisen, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Beschwerdegegnerin]."

4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie weitere Prozessschritte (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

II. Prozessuales

1.

Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Entscheide über Ausstandsbegehren sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde formgerecht und innert der zehntägigen Frist erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 13). Die vor Vorinstanz unterlegenen Beschwerdeführer sind ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsachenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK

ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen sowie deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht, beziehungsweise nachgeholt, werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3, ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3; vgl.

III. Materielle Beurteilung

1.

Vorliegen eines Ausstandsgrunds

1.1

Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs auf den von den Beschwerdeführern dargestellten Sachverhalt ab. Nach dieser Darstellung sei anlässlich der Vergleichsgespräche – die unter dem Vorsitz des Referenten Bezirksrichter lic. iur. D._____ geführt worden seien – den Parteien nach einem Unterbruch der Vorentwurf eines Vergleichs vorgelegt worden sei. Den Beschwerdeführern sei jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, diesen in Ruhe durchzulesen und ihn mit ihren damaligen Rechtsvertretern zu besprechen. In den anschliessenden Gesprächen sei Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin ("Beschwerdegegnerin"), sehr wütend geworden und habe dem Beschwerdeführer 1 gesagt, dass er ihm "in die Fresse hauen" und er eine Flasche Champagner aufmachen werde, wenn jener endlich "abkratze". Beide Beschwerdeführer hätten den Gerichtssaal um etwa 15.15 Uhr verlassen, da sie sich sehr unwohl gefühlt hätten und Angst gehabt hätten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Aufgrund der Beschimpfungen hätten sie auch nicht mehr an den Abschluss eines Vergleichs geglaubt. Anschliessend sei ein Vergleich ohne Beisein und Kenntnis der Beschwerdeführer geschlossen worden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer 1 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz gemacht, woraufhin ein Revisionsverfahren eingeleitet und das Rechtsmittel abgewiesen worden sei (Urk. 15 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstände erwiesen sich nicht als geeignet, objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit von Bezirksrichter lic. iur. D._____ zu begründen. Das blosse Passivbleiben von Bezirksrichter lic. iur. D._____ in der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 infolge der Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen den Beschwerdeführer 1 vermöge für sich allein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Zwar könne ein solches Passivbleiben unter Um- ständen einen Fehler der Verfahrens- und Verhandlungsführung darstellen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens und lasse nicht automatisch auf eine Befangenheit schliessen. Entscheidend sei vielmehr die Motivation des angeblichen Passivbleibens. Statt darzulegen, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____

aufgrund eines vorgängig bestehenden Ausstandsgrunds passiv geblieben sei, schlössen die Beschwerdeführer umgekehrt aus dem Passivverhalten auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. Aus dem beanstandeten Verhalten manifestiere sich aber keine Haltung, die auf eine fehlende Unvoreingenommenheit hindeute. Eine entsprechende Haltung sei von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei zwar zutreffend – so die Vorinstanz weiter –, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ als Verfahrensleitung verpflichtet sei, den geordneten Verhandlungsablauf zu gewährleisten und die Parteien vor unsachlichen Angriffen zu schützen. Ein Ausstandsgrund liege jedoch nur vor, wenn die gerügte Verfahrensführung geeignet sei, bei objektiver Betrachtung den Eindruck mangelnder Unparteilichkeit zu erwecken. Nicht jeder Verfahrensfehler – oder jede aus Sicht einer Partei ungenügende Intervention – begründe eine Ausstandspflicht. Erforderlich seien vielmehr besonders krasse oder gehäufte Fehlleistungen, aus denen sich fehlende Distanz oder Neutralität ergebe. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die beanstandete unterlassene Intervention Ausdruck einer einseitigen Haltung oder Voreingenommenheit zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ oder der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Selbst wenn aus Sicht einer Partei eine aktivere Vergleichsverhandlungsleitung wünschbar gewesen wäre, würde dies höchstens eine Unzulänglichkeit bedeuten, die für sich allein nicht als besonders krassen Fehler qualifiziert werden könne. Dafür spreche auch die Aktennotiz des ehemaligen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 2, aus der hervorgehe, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ in der Situation etwas überfahren gewesen sei. Zudem – so die Vorinstanz weiter – sei auch nicht pauschal davon auszugehen, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ nicht neutral sei, weil gegen ihn eine Aufsichtsbeschwerde hängig sei. Zuletzt begründe auch die Befürchtung der Beschwerdeführer, Bezirksrichter lic. iur. D._____ könnte das Revisionsbegehren ablehnen, sofern er überhaupt darauf eintreten und keine res iudicata annehmen würde, keinen Ausstandsgrund. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermöge das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ keinen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit zu erzeugen (Urk. 15 S. 8-10).

1.2.1

Wie die Vorinstanz ausführte, tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt oder wenn eine Gerichtsperson aus anderen Gründen befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Befangenheit aus anderen Gründen liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (KUKO ZPO-Kiener, Art. 47 N 18).

1.2.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.).

1.2.3

Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann. Problematisch ist insbesondere der Ausdruck persönlicher Geringschätzung oder

Abneigung (DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 47 N 24; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 33).

1.2.4

Verfahrensmassnahmen sind unabhängig von ihrer Richtigkeit grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 33). Verfahrensfehler, die einer Gerichtsperson unterlaufen, können den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie schwere Pflichtverletzungen darstellen (BGE Diggelmann, Art. 47 N 37). Aufgrund solcher schwerer Pflichtverletzungen können objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht (BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Oder es kann sogar der Eindruck entstehen, die Gerichtsperson wolle einer Partei gezielt schaden (BK ZPO- Rüetschi, Art. 47 N 50 m.w.H.). Es muss sich aber um unverständliche Verhaltensweisen handeln, Ungeschicklichkeiten reichen nicht (BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 3.2-4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35).

1.2.5

Zunächst ist auf das geltend gemachte Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 einzugehen. Die Beschwerdeführer rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihnen vorwerfe, sie hätten die Motivation für die (Nicht-)Handlung des Bezirksrichters nicht aufgeführt. Dies sei aktenwidrig, denn sie hätten in ihrem Gesuch ausgeführt, dass er aus Angst nicht reagiert habe. Wenn sich ein Bezirksrichter von einem Rechtsanwalt einschüchtern lasse und daher seine Pflichten gemäss Sitzungspolizei nicht wahrnehme, sei die Befangenheit glaubhaft gemacht worden, denn es sei ihnen nicht zuzumuten, ins Innere des Bezirksrichters sehen zu können (Urk. 14 Rz. 9; Urk. 1 Rz. 30). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, anders als sie in der Beschwerde behaupten, in ihrem Ausstands- und Revisionsgesuch nicht ausgeführt haben, Bezirksrichter lic. iur. D._____ habe aus Angst nicht reagiert. Auch haben sie nicht behauptet, er sei selber in Angst und Schrecken versetzt worden (vgl. Urk. 14 Rz. 19). In Randziffer 30 steht dies jedenfalls nicht (Urk. 1 Rz. 30); anders als dies die Beschwerdeführer in Urk. 14 Rz. 9 geltend machen. Damit han- delt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um unzulässige Noven (vorne Erw. II.3). Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Es wurde aufgezeigt, dass eine tatsächliche Befangenheit eines Richters nicht notwendig ist, um einen Ausstand zu begründen (vorne Erw. III.1.2.2). Entsprechend kann eine Richterin oder ein Richter in einer Situation wie der geltend gemachten auch befangen sein, ohne selbst in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein. Dass die Vorinstanz eine solche tatsächliche Befangenheit in einem ersten Schritt dennoch prüfte (Urk. 15 S. 8), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es handle sich beim Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ nicht nur um blosses Passivverhalten, wie die Vorinstanz argumentiere, sondern es handle sich um Gehilfenschaft für die Drohungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im strafrechtlichen Sinn (Urk. 14 Rz. 19). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für eine irgendwie geartete strafrechtliche Relevanz wäre vorsätzliches Verhalten notwendig (vgl. Art. 25 StGB). Inwiefern Bezirksrichter lic. iur. D._____ gewollt hätte,

dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ die Beschwerdeführer bedrohen würde, wurde weder konkret geltend gemacht noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Weitere Rügen tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Das vorinstanzliche Ergebnis, wonach das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 keinen Anschein einer Befangenheit begründet, ist damit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist auf einen Entscheid aus dem Jahr 2009 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht keinen Anschein der Befangenheit gegeben sah, als ein Gericht auf eine objektiv ungehörige Eingabe einer Partei nicht mit einer Rückweisung oder Disziplinierung reagierte (BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn – der Darstellung der Beschwerdeführer folgend – Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ anlässlich der Vergleichsverhandlung gesagt hätte, er habe wiederholt postalische Rückscheine absichtlich falsch ausgefüllt und postalische Zustellungen des Gemeindeammannamts verweigert (Urk. 14 Rz. 8; Urk. 1 Rz. 17; Urk. 3/16). Es wäre nicht ungewöhnlich, dass das Gericht in Vergleichsgesprächen nicht zu sämtlichen Äusserungen der Parteien Stellung nimmt und deshalb auf entsprechende Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ nicht weiter eingegangen wäre. Auf eine Ungleichbehandlung der Parteien oder eine persönliche Geringschätzung oder Abneigung des Bezirksrichters lic. iur. D._____ gegen die Beschwerdeführer liessen diese Umstände jedenfalls nicht schliessen. Die Beschwerdeführer bringen solches denn auch nicht substantiiert vor. Bei diesem inhaltlichen Ergebnis kann offenbleiben, ob die Geltendmachung dieses Ausstandsgrunds im vorliegenden (zweiten) Revisionsverfahren nicht verspätet erfolgte und die Beschwerdeführer das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ sofort in der Verhandlung vom 13. Mai 2025 hätten rügen und dessen Ausstand verlangen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3).

1.2.6

In einem zweiten Schritt ist auf Ungereimtheiten in der Aktenführung einzugehen. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Aspekt nicht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer (Urk. 14 Rz. 6) machten sie in der von ihnen angegebenen Urk. 1 Rz. 31 vor Vorinstanz lediglich geltend, der Bezirksrichter lic. iur. D._____ habe in Bezug auf das von ihnen persönlich eingereichte Revisionsgesuch vom 22. Mai 2025 sowie anlässlich des Telefonats mit ihrer Rechtsvertreterin am 28. Mai 2025 falsch reagiert, indem er nicht gesagt habe, es liege bereits ein sinngemässes Revisionsgesuch vor. Weder das Nichtprotokollieren des genannten Telefongesprächs noch die Nichtaufnahme des Vertretungsverhältnisses im Rubrum wird an angegebener Stelle des vorinstanzlichen Ausstands- und Revisionsgesuch thematisiert (Urk. 1 Rz. 31). Damit hat die Vorinstanz bezüglich letzterer Vorbringen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Selbst wenn man der Ansicht wäre, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, indem sie die Vorbringen aus Urk. 1 Rz. 31 nicht behandelte, hätte dies nicht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge: Eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs würde vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 E. III.4.3.2 S. 19 f.), zumal weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführern substantiiert geltend gemacht wurde, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). Zudem konnten sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren ausführlich zur Thematik äussern.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf den Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025, den sie einreichen (Urk. 18/3), und machen geltend, das Obergericht habe die nicht ordnungsgemässe Aktenführung festgestellt (Urk. 14 Rz. 12). Bei diesem zwischen denselben Parteien ergangenen Beschluss handelt es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache (BK ZPO-Brönnimann, Art. 151 N 4) und nicht um ein Novum. Ausführungen zur Zulässigkeit von Noven nach Art. 326 ZPO erübrigen sich damit (vgl. Urk. 14 Rz. 10 ff.). Aufgrund des Obergerichtsentscheids vom 14. November 2025 und der im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1.2.7

Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mit Vollmacht vom 22. Mai 2025 mandatiert (Urk. 3/4 Rz. 1; Urk. 18/3 S. 29; vgl. Urk. 16). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 machte sie im Erbteilungsverfahren die Ungültigkeit, eventuell Nichtigkeit, des gerichtlichen Vergleichs geltend (Urk. 3/4). Dieser Eingabe legte sie gemäss Text ihre Vollmacht bei (Urk. 3/4 S. 2). Wann diese Eingabe beim Gericht einging, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Entsprechend ist nicht aktenkundig, wann die Vollmacht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bei Bezirksrichter lic. iur. D._____ einging. Am 28. Mai 2025 gab es ein Telefonat zwischen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und der Rechtsvertreterin. Gleichentags zog diese ihr Gesuch vom 26. Mai 2025 "[b]ezugnehmend auf den Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 sowie das Telefonat mit Ihnen [..] angebrachterweise zufolge Gegenstandslosigkeit zurück, um es später als Revisionsgesuch wieder neu einzubringen" (Urk. 3/6). Wie im Entscheid vom 14. November 2025 festgestellt, befinden sich weder die erwähnten Eingaben in den Akten des Erbteilungsverfahrens noch gibt es eine Aktennotiz zum Telefonat vom 28. Mai 2025 (Urk. 18/3 S. 7 f.; vgl. Urk. 14 Rz. 12). Auch wurde die neue und aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht ins Rubrum des ersten Revisionsverfahrens aufgenommen (Urk. 18/3 S. 8, S. 29; vgl. Urk. 14 Rz. 12).

1.2.8

Wie im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, wirft dies Fragen betreffend die ordentliche Aktenführung auf. Zudem ist zutreffend, dass die Rechtsvertreterin im Rubrum des Beschlusses des ersten Revisionsver- fahrens fälschlicherweise nicht aufgenommen wurde (Urk. 18/3 S. 8, S. 29). Verfahrensfehler können den Anschein einer Befangenheit aber nur dann begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie schwere Pflichtverletzungen darstellen (vorne Erw. III.1.2.4). Wie ebenfalls bereits im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, fehlen mit Bezug auf die Nichtaufnahme ins Rubrum Hinweise auf absichtliches Unterlassen. Wahrscheinlicher ist ein Versehen (Urk. 18/3 S. 29). Dasselbe gilt für die Aktenführung. Anstatt die Eingabe vom 26. Mai 2025 (Urk. 3/4) zu den Akten zu nehmen, wurde diese allenfalls aufgrund des zwei Tage später erfolgten Rückzugs und Telefonats nicht zu den Akten genommen. Was mit den beiden Eingaben passierte, ist nicht klar. In der beanstandeten Vorgehensweise ist eine unsorgfältige Aktenführung und damit ein Fehler in der Verfahrensführung zu erkennen, indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer noch keine (schwere) Amtspflichtverletzung. Die Beschwerdeführer argumentieren, Bezirksrichter lic. iur. D._____ sei es nur darum gegangen, das Mandatsverhältnis mit ihrer neuen Rechtsvertreterin zu unterdrücken, um ihre (Laien-) Eingabe ohne weiteres als Revisionsgesuch abweisen zu können. Er hätte es anlässlich des Telefonats, als die neue Rechtsvertreterin ihn über das geplante Revisionsverfahren informiert habe, nicht einfach so stehen lassen dürfen. Vielmehr hätte Bezirksrichter lic. iur. D._____ die Rechtsvertreterin nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass die Beschwerdeführer bereits ein Revisionsgesuch anhängig gemacht hätten. Aus demselben Grund habe er die Eingaben vom 26. und 28. Mai 2025 nicht in die Akten gelegt. In diesen werde das bevorstehende Revisionsgesuch ebenfalls erwähnt, was es erschwert hätte, die Laieneingabe als Revisionsgesuch abzuweisen. Deshalb habe Bezirksrichter lic. iur.

D._____ mit Bezug auf das (erste) Revisionsverfahren auch auf die Einholung eines Kostenvorschusses, die Bekanntgabe einer Prozessnummer sowie der Gerichtsdelegation sowie eine nach Art. 56 ZPO gebotene Rückfrage bei den Beschwerdeführern verzichtet Urk. 14 Rz. 13 f.; vgl. Urk. 1 Rz. 31). Durch dieses krasse Fehlverhalten und die unhaltbaren Unterlassungen manifestiere sich – so die Beschwerdeführer – eine Haltung, die fehlende Neutralität gegenüber den Beschwerdeführern erkennen lasse (Urk. 14 Rz. 16). Hierbei ist einerseits festzuhalten, dass den vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, ob Bezirksrichter lic. iur. D._____ im Zeitpunkt seines Telefonats die Vollmacht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bereits vorlag. Hätte sie ihm noch nicht vorgelegen, wäre nicht zu beanstanden, dass er einer Rechtsvertreterin, von welcher er noch nicht eine schriftliche Vollmacht vorliegen hat, nicht umfassend über das Verfahren Auskunft erteilte. Ein solches Vorgehen hätte durchaus in seinem Ermessen gelegen, schliesslich gebietet es das Amtsgeheimnis, dass nicht Dritten über Verfahren Auskünfte erteilt werden. Das Bundesgericht sah andererseits in einem Fall, in welchem ein Einzelrichter die telefonischen Kontakte mit den Parteien nicht aktenkundig machte, keinen gravierenden Verfahrensfehler und damit keine Befangenheit. Selbst wenn darin eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu sehen sein solle, so das Bundesgericht, läge kein allzu gravierender Verfahrensfehler vor, da nicht entscheidrelevante Vorgänge betroffen seien (BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.2.2). Der vorliegende Sachverhalt ist gleich zu würdigen. Insbesondere wurde im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, dass eine korrekte Aktenführung nicht zu einer Gutheissung des (ersten) Revisionsgesuchs beziehungsweise des Rechtsmittels geführt hätte (Urk. 18/3 S. 8, S. 20-22). Damit waren vorliegend wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid keine entscheidrelevanten Vorgänge vom richterlichen Vorgehen betroffen. Die Akten- und Dossierführung von Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist zwar wie dargelegt unzureichend, manifestiert aber keine fehlende Neutralität oder den Eindruck, er habe den Beschwerdeführern schaden wollen. Daran ändert nichts, dass im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten wurde, es sei nachvollziehbar, dass

die Beschwerdeführer sich treuwidrig behandelt fühlten (Urk. 18/3 S. 29). Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Fehler würden sich immer gegen ihre Position, nie gegen jene der Beschwerdegegnerin richten. Auch habe Bezirksrichter lic. iur. D._____ mit seinem eigenmächtig und in Abwesenheit der Parteien ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag die Grundlage für eine entscheidende Übervorteilung der Beschwerdeführer geschaffen, weil nur deswegen von der testamentarischen Vorgabe abgewichen worden sei. Dies zeige, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ von Anfang an parteiisch gewesen sei (Urk. 14 Rz. 16, Rz. 20). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Hierbei ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

Ausführungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. November 2025 zu verweisen (Urk. 18/3 E. 7.3 und 7.5).

1.2.9

Auch eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 und der nachfolgenden Akten- und Dossierführung von Bezirksrichter lic. iur. D._____ genügt nicht, um Umstände zu bejahen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken.

1.2.10

Richter müssen zudem nicht allein deshalb im Revisionsverfahren in den Ausstand, weil sie am angegriffenen rechtskräftigen Entscheid mitgewirkt haben (PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 328 N 22; DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 47 N 59; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 18; BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 58; ZK ZPO- Wullschleger, Art. 47 N 67). Richtet sich der geltend gemachte Revisionsgrund hingegen unmittelbar gegen eine mitwirkende Person, besteht für diese eine persönliche Ausstandspflicht. In der Lehre werden als seltene Ausnahmen für solche Revisionsgründe Bestechungsvorwürfe gegen die Gerichtsperson, strafbare Handlungen der Gerichtsperson oder eine Verletzung der EMRK genannt (DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 328 N 22). Vorliegend richtet sich ein Teil der geltend gemachten Revisionsgründe zwar zumindest indirekt gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____, weil er an der Vergleichsverhandlung auf Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ nicht richtig reagiert und die Akten nicht korrekt geführt habe (vgl. Urk. 1). Eine strafbare Handlung des Bezirksrichters ist jedoch nicht auszumachen (vorne Erw. III.1.2.5). Ein Ausstandsgrund gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist damit auch aus dieser Perspektive zu verneinen.

1.2.11

Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.

Sistierung des Revisionsverfahrens

2.1

Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem vierten Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids betreffend das Verfahren Geschäft-Nr. BR250003-K zu sistieren (Urk. 14 S. 2, Rz. 7).

2.2

Die dortigen Rügen und Begehren betreffen das Revisionsverfahren. Im vorliegenden Verfahren geht es aber ausschliesslich um das abgewiesene Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____. Darüber hinausgehende Anordnungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch nicht getroffen.

2.3

Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'341'440.– (Urk. 3/5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

2.

Der Beschwerdegegnerin fielen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen an und die Beschwerdeführer unterliegen, womit sich keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Erw. I.4).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 18/3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Achermann

versandt am: st

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 44 et Art. 92 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 47, Art. 49, Art. 50, Art. 56, Art. 57, Art. 95, Art. 106, Art. 319, Art. 320, Art. 321, Art. 322, Art. 326 et Art. 327 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 25 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 juin 2026.