Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250245-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2026
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2025 (EB250500-K)
Erwägungen
1.1
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2025) für den Betrag von Fr. 6'090'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1 Januar 1984 sowie für den Betrag von Fr. 500'000.– (Genugtuung; Urk. 2/1). Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 14. November 2025 unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 5 S. 4 = Urk. 8 S. 4).
1.2
Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. November 2025 (Datum Poststempel: 1. Dezember 2025) fristgerecht (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihr Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen (Urk. 7 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 folgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 11).
1.3
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 12). Während laufender Frist stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 1). In der Folge reichte die Gesuchstellerin weitere Eingaben ein (Urk. 15 - 27/1-2).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird –als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Die Beschwerdegründe sind innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.H. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11. Dezember 2020 E. 2.5).
2.2
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
2.3
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ergänzungen der Beschwerdeschrift sowie die damit neu gestellten Anträge (Urk. 13, 15, 17, 18, 20, 22 und 24) sind von Vornherein unbeachtlich.
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Entscheid BM 24 2148 / BM 24 1837 FUL der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 12. September 2024, insbesondere auf Dispositiv-Ziffer 2 des genannten Entscheids. Der Entscheid sei mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin beschränke sich der genannte Entscheid jedoch auf die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das Schlichtungsverfahren betreffend Eigentumsklage (BM 24 1837). In Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids BM 24 2148 / BM 24 1837 FUL vom 12. September 2024 werde festgestellt, dass die klagende Partei – also die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren – ihre Rechtsbegehren im dortigen Verfahren ergänzt habe. Anschliessend würden diese Rechtsbegehren sinngemäss wiedergegeben. Bei der Formulierung unter Dispositiv-Ziffer 2 „Die beklagten Parteien seien zu verurteilen, der klagenden Partei Mietzinse in der Höhe von CHF 6'090'000.00, plus 5 % Zinsen sowie CHF 500'000.00 (Genugtuung) zu bezahlen.“ handle es sich um das eigene Rechtsbegehren der Klägerin im dortigen Verfahren, nicht jedoch um einen vollstreckbaren Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Die Gesuchsgegnerin werde im als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid folglich nicht zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher für die in Betreibung gesetzten Forderungen mangels Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG abzuweisen (Urk. 8 S. 3).
4.
Die Gesuchstellerin rügt zunächst, dass das vorinstanzliche Urteil ungültig und nichtig sei, weil es von Gerichtsschreiberin MLaw C._____ und nicht von Ersatzrichter MLaw D._____ oder einem anderen Richter unterzeichnet worden sei (Urk. 7 S. 2 oben, S. 3 oben und S. 4). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss § 136 GOG unterzeichnen Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber, während andere Entscheide ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnet. Da es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen anderen Entscheid im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift der Gerichtsschreiberin aus. Der vorinstanzliche Richter war somit nicht verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeichnen. Somit gehen auch die Vorwürfe der Urkundenfälschung, Amtspflichtverletzung sowie ungetreuen Amtsführung durch Gerichtsschreiberin MLaw C._____ fehl (Urk. 7 S. 3). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die komplett unbegründete Behauptung der Gesuchstellerin, die mitwirkenden Gerichtspersonen seien befangen (Urk. 7 S. 3).
5.
Ferner bringt die Gesuchstellerin in der Sache – soweit nachvollziehbar – sinngemäss vor, die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich bei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 12. September 2024 um ihr eigenes Rechtsbegehren im dortigen Verfahren handle, sei falsch. Der Entscheid schütze ihre Eigentumsklage. Die Vorinstanz verweigere zu Unrecht die Vollstreckung (Urk. 7 S. 3 A und 5 ff.). Den Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gibt zutreffend wieder, dass in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids BM 24 2148 / BM 24 1837 FUL vom 12. September 2024 einzig festgestellt wird, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren ihre Rechtsbegehren im dortigen Verfahren ergänzt hat (Urk. 2/4 S. 2). Die Gesuchsgegnerin wurde dadurch zu nichts verpflichtet. Auch aus der von der Gesuchstellerin zitierten Lehrmeinung zu Art. 238 ZPO (vgl. Urk. 7 S. 6 m.H.a. Dike-Komm ZPO-Kriech, Art. 238 N 11) lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.1
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'590'000.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
6.2
Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Kopien von Urk. 7, 9/1-6, 11, 13 sowie 15 - 27/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'590'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: st