Feststellungsklage und Testamentsungültigkeitsklage
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU250075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer
Beschluss vom 20. April 2026
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Stiftung], Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellungsklage und Testamentsungültigkeitsklage (Sistierung/ Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 18. August 2025 (GV.2025.00206)
Erwägungen
1.
1.1
Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) reichte gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) am 5. August 2025 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststellungsklage und Testamentsungültigkeitsklage ein (act. 7/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren von Fr. 525.– und wies ihn auf die Möglichkeit sowie die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 7/6 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]).
1.2
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2025 (Datum der elektronischen Abgabe) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 7/7). Er stellte den Antrag, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das vorliegende Verfahren bis zum Eintrag der Beschwerdegegnerin im Handelsregister zu sistieren. Zudem sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch vor der Kammer zu genehmigen (act. 2 S. 2).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1– 10). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2.
Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.
Die Vorinstanz erwägt in ihrer Verfügung, bei einem Streitwert von Fr. 20'000.– sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 525.– zu rechen (act. 6 S. 1).
4.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, da die Beschwerdegegnerin nicht als klassische Stiftung im Handelsregister eingetragen und für die Beschwerdegegnerin kein Rechtsbeistand bestellt worden sei, fehle es an den Prozessvoraussetzungen. Die Führung von Prozessen gegen eine verbotene Familienstiftung sei nicht möglich. Deshalb könne das Verfahren nicht weitergeführt und kein Kostenvorschuss verlangt werden (act. 6 S. 2 und S. 7). In diesem Zusammenhang beantragt er die Aktivierung und Eintragung der Stiftung von Amtes wegen bzw. die Sistierung bis zu diesem Zeitpunkt (act. 6 S. 7).
5.
5.1
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist nur die Fristansetzung für die Leistung eines Kostenvorschusses bzw. für die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim örtlich zuständigen Bezirksgericht. Alle Vorbringen und Rügen zu weiteren Punkten sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu prüfen.
5.2
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzureichen (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 128 GOG ZH). Darauf wurde der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung explizit hingewiesen (vgl. act. 6 Dispo-Ziffer 2). Die Kammer ist für die Beurteilung dieses Antrags nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Eine Kopie der Beschwerdeschrift ist an das Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten
5.3
Zur eigentlichen Fristansetzung für den Kostenvorschuss bzw. zur Höhe bringt der Beschwerdeführer keine Rügen vor. Insgesamt ist deshalb auf die Beschwerde vom 25. August 2025 nicht einzutreten.
5.4
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde von der Kammer bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich widersprüchlich verhält, wenn er selbst die Beschwerdegegnerin einklagt, um danach zu behaupten, sie könne gar nicht eingeklagt werden (vgl. OGer ZH RU230002 vom 6. März 2023 E. II.2.2 sowie PF250043 vom 6. Oktober 2025 E.4.1.). Von der Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten befreit die behauptete fehlende Prozessvoraussetzung jedenfalls nicht.
6.
6.1
Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Rechtsmittelverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 2016 E. 4. je m.w.H.). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren daher kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4, 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG bei einem Streitwert von Fr. 20'000.– (act. 3) auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2
Der Beschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6 S. 2). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen (vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1). Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch nicht näher und reicht auch keine entsprechenden Unterlagen ein. Das Gesuch ist somit völlig unbegründet. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde darüber hinaus als aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist demzufolge abzuweisen.
6.3
Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2025 (Datum elektronische Abgabe; act. 2) wird im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich weitergeleitet.
4.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 3 sowie unter Rücksendung der Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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