Aufsichtsbeschwerde
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB260007-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 1. April 2026
Anzeigeerstatterin
gegen
Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Meilen etc.
Erwägungen
I.
1.
Mit E-Mail vom 17. Februar 2026 gelangte A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) ans Obergericht des Kantons Zürich und reichte sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde ein (act. 2A). Gleichentags teilte das Gericht der Anzeigeerstatterin unter Hinweis auf § 83 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 130 und Art. 132 ZPO mit, dass Aufsichtsbeschwerden Formanforderungen unterlägen sowie Anträge und eine hinreichend verständliche, nicht weitschweifige Begründung enthalten müssten. Ihre E-Mail vom 17. Februar 2026 erfülle diese Voraussetzungen nicht, weshalb das Gericht in der Sache nicht tätig werden könne. Anträge zu Sistierungen von pendenten Verfahren an Bezirksgerichten seien sodann bei den Gerichten selbst einzureichen. Für Anweisungen zuhanden des Kantonsgerichts Luzern sei das Obergericht ferner nicht zuständig
2.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2026, hierorts eingegangen am 19. Februar 2026, reichte die Anzeigeerstatterin auf postalischem Weg eine weitere Eingabe ein, welche im Kerngehalt mit ihrer E-Mail vom 17. Februar 2026 übereinstimmte (act. 1). Am 5. bzw. 6. März 2026 liess die Anzeigeerstatterin dem Gericht sodann per E-Mail weitere formungültige Eingaben zukommen (act. 3, act. 5). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. Am 6. März 2026, hierorts eingegangen am 11. März 2026, reichte die Anzeigeerstatterin eine weitere Beschwerdeschrift ein und stellte darin den Antrag auf superprovisorische Sistierung des Verfahrens Geschäfts- Nr. BV250046-G des Bezirksgerichts Meilen (act. 7).
3.
Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.
II.
1.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Als Aufsichtsbehörde ist die Verwaltungskommission zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, d.h. von Beschwerden, welche eine Verletzung von Amtspflichten durch Mitglieder von Gerichtsbehörden zum Gegenstand haben, zuständig. Ihre Aufgabe besteht darin, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde ist als administrative Beschwerde zu qualifizieren, da die Anzeigeerstatterin - nebst anderem - das justizielle Verhalten als solches und nicht eine Anordnung im obgenannten Sinne beanstandet.
2.
Die Anzeigeerstatterin stellt in Bezug auf das am Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren Geschäfts-Nr. BV250046-G einen Antrag auf superprovisorische Sistierung (act. 7 Rz 1). Mit dem Ergehen des vorliegenden Beschlusses, welcher sich allgemein mit der Sistierung des Verfahrens Geschäfts- Nr. BV250046-G und weiterer Verfahren befasst, ist der Antrag auf Fällung einer superprovisorischen Massnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
Die Anzeigeerstatterin ersucht um mündliche Anhörung (act. 7 Rz 31). Eine solche erweist sich indes nicht als notwendig, da auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten ist. Mangels Parteistellung hat die Anzeigeerstatterin ohnehin keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Befragung.
4.1
Die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 17. Februar 2026 (act. 1) ist nur schwer verständlich. Im Wesentlichen geht es ihr um die Sistierung von nicht näher bezeichneten Verfahren der I. und III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie der Verfahren Geschäfts-Nrn. BV250046-G und GG250022-G des Bezirksgerichts Meilen (act. 1 S. 4 f., 7, act. 3, act. 7). Mit der Sistierung der Verfahren - so die Anzeigeerstatterin - könne Druck auf ihren ehemaligen Ehegatten B._____ betreffend sein missbräuchliches Verhalten ausgeübt werden (act. 1 S. 10). Die Sistierung von Verfahren ist im jeweiligen Verfahren selbst zu beantragen (Art. 126 ZPO i.V.m. § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]; DIKE Kommentar ZPO-Kaufmann/Kaufmann, 3. Aufl., Art. 126 N 22). Die Anzeigeerstatterin legt nicht dar, dass sie - mit Ausnahme des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV250046-G - bei den betroffenen Instanzen bereits entsprechende Begehren gestellt hätte bzw. die jeweiligen Instanzen die Sistierung unter Verletzung ihrer Amtspflichten verweigert hätten. Sie ist daher grundsätzlich auf diesen Weg zu verweisen. Eine Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde ist insoweit nicht erkennbar. Hinsichtlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV250046-G hat die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht Meilen einen Sistierungsantrag gestellt (act. 3, act. 6/2, act. 7 Rz 1). Dieser wurde vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (act. 6/2 Dispositiv-Ziffer 2) abgewiesen. Dieser Entscheid wäre auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten gewesen (act. 6/2 Dispositiv-Ziffer 5). Für eine Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache bleibt kein Raum. Auf die Sistierungsanträge (act. 1 S. 4-5) ist daher nicht einzutreten.
4.2
Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission weiter in Bezug auf das Ersuchen um Anweisung der jeweiligen Spruchkörper, keine Rechtskraftbescheinigungen auszustellen (act. 1 S. 5). Entsprechende Begehren sind in den massgeblichen Verfahren zu stellen. Auch hier ergibt sich aus den der Verwaltungskommission eingereichten Unterlagen nicht, dass die Anzeigeerstatterin solche Begehren bei den jeweiligen Verfahrensleitungen bereits gestellt hätte und diese im Rahmen einer Beantwortung des Gesuchs ihre Amtspflichten verletzt hätten. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Gleiches gilt in Bezug auf das sinngemässe Ersuchen der Anzeigeerstatterin um Stundung der Forderungen, welche von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte eingetrieben werden (act. 1 S. 7). Stundungsersuchen sind praxisgemäss bei der Zentralen Inkassostelle einzureichen. Die Verwaltungskommission ist hierfür aktuell nicht zuständig. Auch auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.
6.
Keine Zuständigkeit obliegt der Verwaltungskommission weiter hinsichtlich des Ersuchens, gegenüber dem Kantonsgericht Luzern Anweisungen auszusprechen (act. 1 S. 14). Die gewünschte Orientierung des Kantonsgerichts Luzern über die vorliegende Aufsichtsbeschwerde hat die Anzeigeerstatterin selbst vorzunehmen, wie ihr mit Schreiben vom 17. Februar 2026 (act. 2B) bereits mitgeteilt wurde. Auf dieses Ersuchen ist ebenfalls nicht einzutreten.
7.1
Weiter kritisiert die Anzeigeerstatterin das Vorgehen des Bezirksgerichts Meilen (act. 1 S. 7) und allgemein der Justiz als solche, namentlich, dass sich diese seit zahlreichen Jahren in einem Justizirrtum befinde und sich von B._____ in teilweise nicht näher bezeichneten Verfahren in die Irre führen lasse sowie ihre Person als Opfer nicht hinreichen schütze (act. 1 S. 3, 4, 8, 10, 11 f., act. 7 Rz 7 f.).
7.2
Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich mit Anträgen und einer Begründung versehen einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Bei Laien genügt als Antrag eine - allenfalls in der Begründung enthaltene - Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Im Rahmen der Begründung hat die beschwerdeführende Partei sodann zumindest rudimentär darzulegen, welche Amtspflichtverletzungen sie den massgeblichen Gerichtsmitgliedern vorwirft. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, ein Verfahren auf pauschale Vorwürfe hin auf nicht näher bezeichnete Amtspflichtverletzungen zu überprüfen. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 12 ff. und N 46; Urteil der II. ZK OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. ZK OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-
Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. ZK OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2).
7.3
Die Anzeigeerstatterin unterlässt es, ihre Vorwürfe näher zu begründen. Sie hält sie äusserst pauschal und formuliert sie unklar (act. 1 S. 3 ff., act. 7 Rz 7 ff.), indem sie den Gerichten ohne nähere Konkretisierung lediglich ein mehrjähriges Fehlverhalten vorwirft. Es erhellt dem Gericht nicht, welche konkreten Pflichtverletzungen den in Teilen nicht näher bezeichneten Gerichten sowie dem Bezirksgericht Meilen vorgeworfen werden. Mangels hinreichender Begründung ist darauf daher nicht einzutreten.
8.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf die Begehren der Anzeigeerstatterin nicht einzutreten ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
III.
1.1
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Bezirksgerichts Meilen in Frage N 25). Die Beschwerde kann gerade noch als nicht mutwillig bezeichnet werden. Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
1.2
Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
2.
Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person bzw. Behörde. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Auch dem Bezirksgericht
Meilen steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2).
3.
Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).
Dispositiv
1.
Der Antrag auf Fällung einer superprovisorischen Massnahme betr. Sistierung des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV250046-G des Bezirksgerichts Meilen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde und die übrigen Begehren wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an das Bezirksgericht Meilen.
Zürich, 1. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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