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Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz, Inkraftsetzung, Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen, Aufhebung

RRB Nr. 420/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 15 avr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-420-2026/de/standortforderungs-und-unternehmensentlastungsgesetz-inkraftsetzung-verordnung-zur-administrativen-entlastung-der-unternehmen-aufhebung

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

RRB Nr. 420/2026

Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz, Inkraftsetzung, Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen, Aufhebung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

420. Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz

Erwägungen

(Inkraftsetzung), Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (Aufhebung) Der Kantonsrat beschloss am 27. Oktober 2025 das Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG, ABl 2025-11-07). Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2026-01-16). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Das SFUEG kann damit in Kraft gesetzt werden. Mit dem SFUEG wird das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) aufgehoben (§ 10 SFUEG). Damit entfällt die gesetzliche Grundlage für die gestützt auf das EntlG erlassene Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 18. August 2010 (EntlV, LS 930.11). Ihre wesentlichen Regelungsgehalte, insbesondere zur Regulierungsfolgenabschätzung (RFA), wurden in das SFUEG überführt (vgl. § 6 SFUEG). Die Einzelheiten des RFA-Verfahrens regelt der Regierungsrat wie bislang in einer Richtlinie (vgl. RRB Nr. 421/2026). Damit wird die EntlV gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 18. August 2010 wird aufgehoben.

II. Das Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz vom 27. Oktober 2025 wird auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt. Die Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen wird auf dieses Datum aufgehoben. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung und die Aufhebung erneut entschieden.

III. Gegen die Aufhebung der Verordnung und Dispositiv II Sätze 1 und 2 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv II Sätze 1 und 2 in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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