Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Verordnung über die Information und den Datenschutz, Totalrevision, Verordnung über das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme, Erlass, Verordnung über den Datenkatalog und die offenen Behördendaten, Erlass, Vernehmlassung, Ermächtigung

RRB Nr. 439/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 15 avr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-439-2026/de/verordnung-uber-die-information-und-den-datenschutz-totalrevision-verordnung-uber-das-verzeichnis-der-algorithmischen-entscheidsysteme-erlass-verordnung-uber-den-datenkatalog-und-die-offenen-behordendaten-erlass-vernehmlassung-ermachtigung

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 439/2026

Verordnung über die Information und den Datenschutz, Totalrevision, Verordnung über das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme, Erlass, Verordnung über den Datenkatalog und die offenen Behördendaten, Erlass, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

439. Verordnung über die Information und den Datenschutz (Totalrevision), Verordnung über das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme (Erlass) sowie Verordnung über den Datenkatalog und die offenen Behördendaten (Erlass), Vernehmlassung, Ermächtigung

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 878/2023 verabschiedete der Regierungsrat den Antrag zur Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS170.4) zuhanden des Kantonsrates (Vorlage 5923). Der Kantonsrat behandelte die Vorlage am 15. September und am 24. November 2025. Mit Schlussabstimmung vom 23. März 2026 stimmte er dem Gesetz mit 153 Ja-Stimmen zu 24 Nein-Stimmen zu (ABl 2026-04-02). Verschiedene Vorgaben des neuen IDG benötigen Ausführungsbestimmungen. Zum Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme, zum Datenkatalog und zu den offenen Behördendaten enthält das IDG ausdrückliche Delegationsnormen. Der Grossteil der Ausführungsbestimmungen soll – wie bisher – in der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) stehen. Die IDV soll – entsprechend dem Vorgehen beim IDG – einer Totalrevision unterzogen werden. Sie richtet sich an alle öffentlichen Organe des Kantons, insbesondere auch an die Gemeinden. Gleiches gilt für die Vorgaben betreffend das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme (§ 14 Abs. 3 nIDG, AES-Verzeichnis). Aufgrund seines spezifischen Regelungsinhalts ist jedoch vorgesehen, dieses Verzeichnis in einer eigenen Verordnung zu regeln. Die Bestimmungen zum Datenkatalog (§ 44a Abs. 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [OG RR, LS 172.1]) und zu den offenen Behördendaten (§ 16 nIDG und § 44b nOG RR) richten sich demgegenüber lediglich an die kantonale Verwaltung. Die entsprechenden Verpflichtungen sind denn auch nicht im IDG, sondern im OG RR verankert. Deshalb und weil die Themen Datenkatalog und offene Behördendaten in wesentlichen Aspekten Überschneidungen aufweisen, sollen die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen in einer gemeinsamen Verordnung geregelt werden. Insgesamt sollen deshalb drei Verordnungen mit Ausführungsbestimmungen zum IDG erlassen werden.

B. Projektverlauf Von September 2024 bis Januar 2025 sowie im Januar 2026 fanden insgesamt sechs Sitzungen einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der nun vorliegenden Verordnungsentwürfe statt. Die Arbeitsgruppe, in der die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, die Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich, eine Mitarbeiterin der Staatskanzlei (Koordinationsstelle IDG) und zwei Mitarbeiter der Direktion der Justiz und des Innern vertreten waren, erarbeitete bis Ende Januar 2026 drei Verordnungsentwürfe. Während dieser Zeit stand die Projektleitung auch in regelmässigem Austausch mit verschiedenen Expertinnen und Experten aus den Projekten zum AES-Verzeichnis und zum Datenkatalog sowie mit der Fach- und Koordinationsstelle OGD. Die Verordnungsentwürfe wurden in der Folge dem Steuerungsausschuss vorgelegt. Dieser bestand aus dem Stellvertretenden Staatsschreiber, dem Co-Amtsleiter des Statistischen Amtes sowie dem Leiter der Stabsstelle Recht Digital und Co-Leiter Legal Hub. Nach Abschluss der anschliessenden Anpassungsarbeiten ist als nächster Schritt gemäss §§ 12 ff. der Rechtsetzungsverordnung (LS 172.16) ein Vernehmlassungsverfahren zu den drei Verordnungen und den notwendigen Nebenänderungen durchzuführen.

C. Hauptinhalt der Vorlage Der Inhalt der drei Verordnungen wird in wesentlichen Teilen durch den Inhalt des neuen IDG und der neuen Bestimmungen im OG RR vorgegeben. Während verschiedene der im Gesetz enthaltenen Bestimmungen keiner Konkretisierung bedürfen, besteht bei anderen Bestimmungen ein solcher Bedarf für Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe. Dies gilt insbesondere für Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. Im Vergleich zum Vorgängererlass wurden in der totalrevidierten IDV einige Bestimmungen gekürzt oder weggelassen. Ausserdem wurden verschiedene sprachliche Anpassungen (etwa an die Formulierungen im IDG) vorgenommen. Die totalrevidierte IDV enthält zunächst einige «Gemeinsame Bestimmungen» (1. Abschnitt, §§ 1–4), bevor – unter dem Titel des Öffentlichkeitsprinzips (2. Abschnitt) – Bestimmungen zur Informationstätigkeit von Amtes wegen (§§ 5–11) sowie zur Bekanntgabe auf Gesuch (§§ 12–19) folgen. Im Weiteren enthält die IDV einige Bestimmungen zum Schlichtungsverfahren, das gestützt auf die Anträge der vorberatenden Kommission in das IDG aufgenommen worden war (§§ 20–23). Im 3. Abschnitt, der sich dem Datenschutz widmet, sind Grundsätze im Umgang mit Personendaten (§ 24 [Pilotversuche]) sowie besondere Pflichten im Umgang mit Personendaten (§§ 25–28) geregelt. Weitere Normen in diesem Abschnitt beschlagen die Bekanntgabe von

Personendaten (§§ 29–31) sowie die Rechte betroffener Personen (§§ 32– 35). Schliesslich sind zwei Bestimmungen zu der oder dem Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz in der Verordnung enthalten (§§ 36 und 37). Aufgrund der ausführlichen Regelung dazu im IDG selbst bedurfte es dort lediglich weniger Verordnungsbestimmungen. Die Verordnung über das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme (VAESV) befasst sich – wie der Titel bereits klar ausdrückt – mit dem Verzeichnis gemäss § 14 Abs. 3 nIDG. Aufgrund seines spezifischen Regelungsinhalts und der Bedeutung der Transparenz im Bereich der algorithmischen Entscheidsysteme wurde beschlossen, die entsprechenden Verordnungsbestimmungen nicht in die IDV aufzunehmen, sondern dafür eine eigene Verordnung zu schaffen. Der zentrale Inhalt der VAESV sind die Bestimmungen zur Zuständigkeit zur Führung (§ 2) sowie zum Inhalt des Verzeichnisses (§ 3). Die Verordnung über den Datenkatalog und die offenen Behördendaten (DOBDV) enthält zunächst «Gemeinsame Bestimmungen», etwa zur zuständigen Stelle sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen (des Bundes und anderer Kantone; §§ 1–5). Anschliessend folgen Bestimmungen zum Datenkatalog (§§ 6–9). Der 3. Abschnitt der Verordnung widmet sich sodann den offenen Behördendaten (§§ 10–24). Diese ausführliche Regelung auf Verordnungsstufe ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Vorgaben im IDG und im OG RR lediglich die Definition von offenen Behördendaten und den Grundsatz der Veröffentlichungspflicht umfassen. Neben den Kriterien für die Veröffentlichung (§ 44b Abs. 2 OG RR) sind jedoch insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Veröffentlichung und zur Aktualisierung verschiedene Konkretisierungen notwendig. Der 4. Abschnitt der DOBDV enthält schliesslich eine Übergangsbestimmung (§ 25; Übergangsfrist von zwei Jahren für die Veröffentlichung von strukturiert vorliegenden Informationsbeständen im Datenkatalog). Aufgrund der Totalrevisionen des IDG und der IDV ergibt sich in verschiedenen Verordnungen Anpassungsbedarf in Form von Nebenänderungen. In der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023 (LS 141.11), der Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 (LS 142.11), der Archivverordnung

vom 9. Dezember 1998 (LS 170.61), der Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit vom 3. September 2019 (LS 170.8), der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 (LS 551.103), der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) und der Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik vom 29. Januar 2014 (LS 704.16) werden lediglich Verweisungen angepasst.

Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Kostenfreiheit der Zugangsgesuche (§ 26 Abs. 1 nIDG) werden ausserdem in einzelnen Verordnungen die Bestimmungen zur Gebührenerhebung angepasst oder aufgehoben: so in der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (LS 323.1) und der Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell vom 29. April 2015 (LS 722.61). Neben einer Verweisung auf das neue IDG wird in der Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes vom 18. August 2004 (LS 142.51) ausserdem eine Angleichung der Terminologie an das IDG vorgenommen. Schliesslich sollen in der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) zwei neue Bestimmungen zu Open Source Software (OSS) aufgenommen. Der Regierungsrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 391/2024 betreffend Open-Source für den Kanton Zürich analog Art. 9 EMBAG unter anderem auf die bereits laufenden Überlegungen zur Regelung von OSS für die kantonale Verwaltung hingewiesen.

D. Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zur Totalrevision der Verordnung über die Information und den Datenschutz sowie zu den Entwürfen der Verordnung über das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme und der Verordnung über den Datenkatalog und die offenen Behördendaten eine Vernehmlassung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, eine Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Information und den Datenschutz sowie zu den Entwürfen der Verordnung über das Verzeichnis der algorithmischen Entscheidsysteme und der Verordnung über den Datenkatalog und die offenen Behördendaten durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli