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Anfrage Benjamin Krähenmann, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Rechtsstaatlich fragwürdige Äusserungen des Sicherheitsdirektors im Zusammenhang mit dem Messerangriff in Winterthur, Beantwortung

RRB Nr. 693/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 24 juin 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-693-2026/de/anfrage-benjamin-krahenmann-zurich-und-manuel-sahli-winterthur-betreffend-rechtsstaatlich-fragwurdige-ausserungen-des-sicherheitsdirektors-im-zusammenhang-mit-dem-messerangriff-in-winterthur-beantwortung

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 693/2026

Anfrage Benjamin Krähenmann, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Rechtsstaatlich fragwürdige Äusserungen des Sicherheitsdirektors im Zusammenhang mit dem Messerangriff in Winterthur, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 224/2026

Sitzung vom 24. Juni 2026

693. Anfrage (Rechtsstaatlich fragwürdige Äusserungen des Sicherheitsdirektors im Zusammenhang mit dem Messerangriff in Winterthur) Die Kantonsräte Benjamin Krähenbühl, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, haben am 8. Juni 2026 folgende Anfrage eingereicht: Kurz nach dem Messerangriff im Bahnhof Winterthur, bei dem ein Mann ein Opfer schwer und zwei Opfer mittelschwer verletzt hatte, luden der Sicherheitsdirektor Mario Fehr und der Polizeikommandant Marius Weyermann zu einer Medienkonferenz. Während der Medienverantwortliche des Regierungsrates in seiner Begrüssung von einem Messerangriff sprach, redete Regierungsrat Mario Fehr ohne Umschweife von einem Terrorakt. Inwieweit die Tat als terroristisch motiviert einzustufen ist, werden aber erst die Ermittlungen durch die zuständigen Behörden zeigen. Weiter nannte der Sicherheitsdirektor den Namen des mutmasslichen Täters, obwohl der Mann bereits in Polizeigewahrsam war. Darüber hinaus forderte der Sicherheitsdirektor die sofortige Ausbürgerung des Mannes, der sowohl die Schweizer als auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Trotz dieser unüblichen Angaben und Forderungen gab der Sicherheitsdirektor anschliessend zu verstehen, dass er keine Angaben zum Fall machen könne, weil ein Strafverfahren der Bundesanwaltschaft laufe. Gemäss dem Onlinemagazin «Republik» dementierte die Bundesanwaltschaft jedoch diese Aussage. Erst am darauffolgenden Tag eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den mutmasslichen Täter. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Die Nennung eines Täternamens ist nur in sehr engen Schranken nach der StPO und dem kantonalen Datenschutzgesetz erlaubt. Welche Güterabwägung hat der Sicherheitsdirektor vorgenommen und was hat ihn dazu veranlasst, den Namen des mutmasslichen Täters zu nennen?

2. Mit der Nennung des Täternamens werden oft auch Angehörige (Familie, Partner:innen, Kinder etc.) in schwere Bedrängnis gebracht. Haben der Sicherheitsdirektor und die ihm unterstellten Amtsstellen davor Sicherheitsvorkehrungen getroffen, damit Angehörige des Täters nicht in Gefahr kommen? Welche?

3. Eine sehr frühe Bekanntgabe der Täteridentität kann die strafrechtlichen Ermittlungen behindern, insbesondere weitere Beteiligte warnen und diese dazu bringen, relevante Beweise zu vernichten. Warum nahm der Sicherheitsdirektor in Kauf, die Arbeit der Polizei zu erschweren?

4. Für die richterliche Beurteilung macht es am Ende einen erheblichen Unterschied, ob eine Tat als Messerangriff eines unter Umständen psychisch Beeinträchtigten oder als Terrorakt eingestuft wird. Warum versucht der Sicherheitsdirektor mit seiner Beurteilung der Tat das Resultat der laufenden Untersuchungen vorwegzunehmen und ein späteres Gerichtsurteil zu beeinflussen?

5. Wie kam der Sicherheitsdirektor nur wenige Stunden nach dem Vorfall zu seiner öffentlich verlautbarten Einschätzung, dass der Arzt in der IPW im Fall der fürsorgerischen Unterbringung eine Fehlentscheidung getroffen hat?

6. Der Polizeikommandant Marius Weyermann sagte an der Medienkonferenz, dass es bis jetzt keine Anzeichen für einen Zusammenhang zwischen der Messerattacke auf einen Juden in Zürich Selnau von 2025 und der Messerattacke in Winterthur gäbe. Warum wollte der Sicherheitsdirektor dennoch einen Zusammenhang herstellen? Warum griff er – wie schon bei der Messerattacke von 2025 – der richterlichen Zumessung eines Strafmasses bzw. einer Strafmassnahme vor, indem er wieder die Ausbürgerung des Täters verlangte?

7. Im Kantonsrat gab der Sicherheitsdirektor eine Regierungserklärung zum Messerangriff in Winterthur ab. Diese war auffällig spontan gehalten und griff situativ auch einige Fraktionen im Kantonrat direkt an. Inwieweit war diese Erklärung mit dem Regierungsrat abgesprochen und der Inhalt durch den Gesamtregierungsrat genehmigt?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Benjamin Krähenbühl, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Strafverfahren gegen den verhafteten Täter läuft. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Bundesanwaltschaft, weshalb zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren keine Angaben gemacht werden können. Zu Fragen 1–3: Bei gravierenden Taten wie Terrorismus besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer transparenten Information. Der Sicherheitsdirektor informiert generell transparent über bekannte Fakten. Ver- schiedene Medienschaffende kannten den Namen des Täters bereits aufgrund eigener Quellen und publizierten ihn in der Folge auch. Zudem kursierten auf zahlreichen Kanälen Bilder und Filme, die den Täter zeigten und einfach identifizieren liessen. Aus diesen Gründen nannte der Sicherheitsdirektor den Namen des Täters und stellte damit auch eine Gleichbehandlung aller Medienschaffenden und der breiten Öffentlichkeit sicher. Inwiefern dies die Arbeit der Polizei oder die Strafuntersuchung hätte behindern können, erschliesst sich nicht, zumal der Täter zum Zeitpunkt der Medienkonferenz bereits verhaftet war. Weiter ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei immer den Belangen der Geschädigten oder weiterer möglicher betroffener Dritter, beispielsweise dem Umfeld einer Täterin oder eines Täters, die notwendige Aufmerksamkeit schenkt. Zu Fragen 4 und 5: Der Täter, der eine Vorgeschichte im islamistischen Milieu hat, verübte die Tat mit einem Messer, wobei er, wie verschiedene Quellen übereinstimmend berichten, «Allahu akbar» gerufen hat. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der Sicherheitsdirektor den Vorfall zu Recht als Terrorakt und hielt weiter fest, die Einschätzung bezüglich der Fremd- oder Selbstgefährdung habe sich offensichtlich als falsch erwiesen. Auch der Bundesanwalt, der das genannte Verfahren führt, geht – wie er am 9. Juni 2026 gegenüber SRF festhielt – «von einem terroristischen Motiv» aus. Er führte zudem aus: «Jemand kann ein terroristisches Motiv haben und gleichzeitig psychisch krank sein.» Zu Frage 6: Der Sicherheitsdirektor ordnete die Tat ein und führte aus, dass es deutliche Parallelen zur Messerattacke auf einen jüdischen Mitbürger 2024 in Zürich-Selnau bezüglich Tatwaffe und der islamistischen Grundhaltung der beiden Täter gebe, von einem Zusammenhang war nicht die Rede. Weiter nannte er die gesetzlichen Bestimmungen zum Entzug des

Schweizer Bürgerrechts (Art. 42 Bürgerrechtsgesetz [SR 141.0] in Verbindung mit Art. 30 Bürgerrechtsverordnung [SR 141.01]) und forderte dies. Daraus eine Beeinflussung der unabhängigen Gerichte ableiten zu wollen, ist nicht nachvollziehbar. Zu Frage 7: Der Sicherheitsdirektor vertrat am 1. Juni 2026 Geschäfte der Sicherheitsdirektion im Kantonsrat. Anlässlich dieser Sitzung haben die EVP/ Fraktionserklärungen zu den Vorkommnissen in Winterthur abgegeben, wobei er im Rahmen Letzterer direkt angegriffen worden ist. Der Sicherheitsdirektor hat vor Ort in einer Erklärung auf die geäusserten

Vorwürfe reagiert. Dies steht dem betroffenen Regierungsratsmitglied selbstverständlich zu, und es liegt auf der Hand, dass es hierzu keiner Rücksprache mit dem Gesamtregierungsrat bedarf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli