RRB Nr. 730/2026
Anfrage Gianna Berger, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Güterbahnhof: Abriss auf Vorrat?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 146/2026
Sitzung vom 1. Juli 2026
730. Anfrage (Güterbahnhof: Abriss auf Vorrat?) Kantonsrätin Gianna Berger, Zürich, und Kantonsrat Manuel Sahli, Winterthur, haben am 13. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: Das Hochbauamt hat im Auftrag des Immobilienamtes ein Submissionsverfahren für einen Treppenaufgang Hardbrücke Güterstrasse in Zürich gestartet. Aus dieser Submission geht hervor, dass auf dem Areal des Güterbahnhofs weit mehr Eingriffe geplant sind, als für den Bau eines solchen Treppenaufgangs notwendig wären. Vorgesehen ist der Abbruch bestehender Bausubstanz für den Bau eines neuen Treppenaufgangs auf die Hardbrücke. Damit vertreibt der Kanton namentlich das Art Dock, das Ausstellungsräume für aktuelle Zürcher Kunst beinhaltet, sowie den Zirkus Chnopf, der das Areal sein Zuhause nennt. Der Kanton ignoriert damit die auf dem Areal langjährig etablierten Nutzungen sowie konkrete Interessen für eine Weiterentwicklung im Bestand. Er tut dies auch ohne konkrete Notwendigkeit, besteht doch 50 Meter weiter bereits ein Übergang zur Hardbrücke. Damit handelt es sich hier um ein Luxusbauprojekt. Für eine Treppe soll also eine ganze Halle weichen. Denn ein konkretes Bauprojekt für allfällige Ersatzbauten, die ein Abriss wirklich notwendig machen würden, liegen bis heute nicht vor. Der Regierungsrat handelt hier voreilig und stellt die bisherigen Nutzenden damit sprichwörtlich und ohne Not auf die Strasse. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie begründet der Regierungsrat den geplanten, vorzeitigen Abbruch der bestehenden Hallen? Gab es eine Prüfung eines Treppenaufgang unter Beibehaltung der bestehenden Bauten?
2. Welche Anstrengungen hat der Regierungsrat unternommen, einen solchen Abriss auf Vorrat zu verhindern? Welche kantonalen Stellen waren in diesen Entscheid involviert?
3. Welche Akteurinnen wurden bisher in die Planung einbezogen? Wurden Art Dock, Zirkus Chnopf und die Kantonsschule Wiedikon beteiligt?
4. Wie wurde die Bevölkerung miteinbezogen?
5. Welche Bedeutung misst der Regierungsrat dem Art Dock und anderen bestehenden kulturellen Nutzungen auf dem Areal bei?
6. Weshalb braucht es den geplanten Luxus-Treppenaufgang auf die Hardbrücke, und welche Alternativen wurden geprüft?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Gianna Berger, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:
Das ehemalige Güterbahnhofareal in Zürich Aussersihl wurde vom Kanton für den Bau eines Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) erworben (gemäss Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich vom 7. Juli 2003 [LS 551.4]). Dank der kompakten Bauweise des seit 2022 in Betrieb stehenden PJZ wurde der westliche Teil des Areals (Baubereich II) entgegen der ursprünglichen Annahme nicht benötigt. Dieser soll daher künftig anderen kantonalen Aufgaben dienen. Seit dem Schuljahr 2024/2025 ist ein Kantonsschulprovisorium als Filiale der Kantonsschule Wiedikon in Betrieb. Die Filiale wird auf das Schuljahr 2027/2028 als Kantonsschule Aussersihl verselbstständigt (Beschluss des Kantonsrates vom 8. Juni 2026, Vorlage 6056). Vorerst ist die Kantonsschule neben dem PJZ die einzige kantonale Nutzung. Weitere Nutzungen sind vorgesehen, stehen jedoch noch am Anfang der Planung (vgl. z. B. RRB Nr. 749/2025 betreffend Festsetzung eines Fachhochschulstandorts auf dem Areal). Zu Frage 1: Die verbliebenen ehemaligen Güterhallen sind von der heutigen kantonalen Nutzung nicht tangiert und könnten so lange erhalten bleiben, wie dies die Entwicklung für weitere kantonale Nutzungen erlaubt. In Verbindung zu den Bauten mit kantonalen Nutzungen ist die Erstellung eines Aufgangs auf die Hardbrücke (mit Treppe und Lift) jedoch eine rechtskräftige Auflage der Stadt Zürich aus dem Baubewilligungsverfahren für das Kantonsschulprovisorium. Der Kanton ist demnach verpflichtet, den Aufgang bis 2029 umzusetzen. Die Baubewilligung für das Schulraumprovisorium wurde von der Stadt Zürich nur unter dieser Auflage erteilt. Wichtig ist der Aufgang auch deshalb, weil viele Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen von ausserhalb der Stadt Zürich mit der S-Bahn über den SBB-Bahnhof Zürich Hardbrücke anreisen. Besonders für mobilitätseingeschränkte Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen muss die Schule hindernisfrei und einfach erreichbar sein – ohne Umwege und hohe Rampen. Gleiches gilt für die Zugänglichkeit des PJZ und den Durchgang für die Öffentlichkeit. Deshalb wurde diese Auflage in den verschiedenen Baubewilligungsverfahren bereits mehrfach und nachdrücklich gefordert. Im Rahmen der Planung, in der das gesamte Areal betrachtet wurde, sind gemeinsam mit der Stadt Zürich verschiedene Möglichkeiten für den Aufgang zur Hard- brücke geprüft worden. Aus baulichen und statischen Gründen kann
die Brüstung der Hardbrücke weiter nördlich nicht durchtrennt werden. Zudem muss der Aufgang ausserhalb des künftigen Baubereichs liegen, um die Bebaubarkeit zu gewährleisten und Konflikte mit der verkehrlichen Erschliessung zu minimieren. Lösungen, die einen weiteren Erhalt der Güterhallen zulassen, sind nach heutigem Kenntnisstand grundsätzlich möglich. Es muss jedoch geprüft werden, unter welchen Bedingungen solche realisierbar sind und zu welchen Kosten. Der Erhalt der bestehenden Bauten ist zudem wesentlich abhängig von deren Zustand und Gebrauchstauglichkeit. Diesbezüglich sind Abklärungen in Gang, deren Ergebnisse für einen definitiven Entscheid abgewartet werden. Zu Fragen 2 und 3: Für die kulturellen Nutzungen (Art Dock, Zirkus Chnopf und weitere) besteht ein Gebrauchsleihevertrag zwischen Kanton und Stadt Zürich. Dieser wurde bereits mehrfach verlängert. Die Auflage aus der Baubewilligung wurde vorsorglich in die Nutzungsverträge für alle Zwischennutzungen aufgenommen. Die zuständigen Stellen des Kantons stehen im steten Dialog mit den entsprechenden städtischen Stellen. Beim Kanton liegt die Verantwortung bei der Eigentümervertretung (Immobilienamt). Die Bauherrenvertretung (Hochbauamt) verantwortet die Erstellung des Aufgangs. Diese beiden Ämter der Baudirektion agieren sehr eng abgestimmt. Obwohl bei den Nutzungsverträgen von Art Dock und Zirkus Chnopf die Stadt Zürich Vertragspartnerin ist, hatten die beiden kantonalen Ämter im Zusammenhang mit der Erstellung des PJZ, des Schulraumprovisoriums und jüngst der Realisierung der zusätzlichen Zwischennutzung Remise Rosa stets direkten Kontakt und kennen deren Bedürfnisse. Die Abstimmung mit der Kantonsschule Wiedikon bzw. Aussersihl erfolgt über die zuständigen Stellen der Bildungsdirektion. Zu Frage 4: Die Stimmberechtigten stimmten dem PJZ-Gesetz in der Volksabstimmung vom 4. September 2011 zu und damit auch dem Auftrag, die bestehenden Gebäude abzubrechen sowie das Areal für kantonale Aufgaben nutzbar zu machen. Zu Frage 5: Der Regierungsrat anerkennt die Bedeutung der Nutzungen und deren begrenzten Möglichkeiten im Stadtraum. Der Kanton ist daher auch bestrebt, den Rückbau so lange hinauszuschieben, wie dies möglich ist. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind jedoch die vorstehend
erläuterten Rahmenbedingungen (Wirtschaftlichkeit und Funktionalität des Aufgangs wie der Zustand der Güterhallen). Der Stadt Zürich und deren Vertragspartnerinnen und -partnern wurde die Gelegenheit eingeräumt, den Standort zu nutzen. Die Akteurinnen und Akteure wussten stets, dass die Nutzungen temporärer Natur sind. Für die Suche alternativer Standorte standen mehrere Jahre Zeit zur Verfügung. So hat der Zirkus Chnopf beispielsweise eine Alternative gesucht und gefunden. Er zieht per April 2027 aufs Koch-Areal. Zu Frage 6: Die Erstellung des Aufgangs einschliesslich Lift ist für jegliche Nutzungen auf dem Areal wichtig und wie ausgeführt auch baurechtlich gefordert. Der Treppenaufgang dient insbesondere der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, da die Güterstrasse ein hohes Schwerverkehrsaufkommen aufweist. Der gewählte Standort wurde sorgfältig evaluiert. Neben der formalen Auflage in der Baubewilligung zum Schulraumprovisorium schreiben auch Art. 5 und 2 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) sowie Art. 11 Abs. 4 der Kantonsverfassung (LS 101) vor, dass öffentliche Bauten ohne Benachteiligung zugänglich sein müssen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli