Tribunal des assurances sociales Zurich, Das unvollständige Einreichen alter Belege rechtfertigte in diesem Fall keine Einstellung der Bearbeitung des Leistungsgesuches wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern es wirkte sich lediglich hinsichtlich der Beweislastverteilung aus. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgte der Vermögensrückgang teilweise im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter korrekter Anwendung der güterrechtlichen Bestimmungen, weshalb das (zufolge des Kalenderjahrprinzips überprüfbare) von der Beschwerdegegnerin angenommene Verzichtsvermögen zu reduzieren ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG nicht überschritten ist und der allfällige Leistungsanspruch von der Beschwerdegegnerin zu berechnen ist. (2026) | Lexipedia