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Führerausweisentzug

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00838

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. Juni 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

Regeste

Führerausweisentzug; mittelschwere Widerhandlung. Bindung an die Sachverhaltsfeststellung des Strafurteils (E. 3.1). Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den Vortritt des Rollerfahrers missachtet bzw. keinen genügenden Abstand zu diesem gehalten und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. Die von der Beschwerdeführerin vorliegend konkret geschaffene Gefahr für Dritte hat sich in einem Sachschaden manifestiert. Zwar wurde bei der hier zu beurteilenden Kollision niemand verletzt, dadurch dass die Beschwerdeführerin jedoch in den Roller des Rollerfahrers geprallt ist, hat sie diesen konkret gefährdet (E. 4.3). Abweisung.

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) und untersagte ihr das Fahren von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und M (Motorfahrräder).

II.

Dagegen erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie höchstens zu verwarnen. Mit Entscheid vom 21. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie höchstens zu verwarnen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 29. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 13. Januar 2026.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.

Am 1. November 2022 um 13.40 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin ihren Personenwagen von der C-Strasse in D kommend in Richtung des Kreisverkehrsplatzes C-/E-/F-/G-Strasse. Dabei übersah sie bei der Einfahrt in den Kreisel einen Rollerfahrer. In der Folge kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen und es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) und Art. 24 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Der Beschwerdegegner würdigte den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

3.

3.1

Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGr, 30. November 2020,1C_210/2020, E. 2.3).

3.2

Das Obergericht des Kantons Zürich hielt fest, dass sich der Roller bereits im Kreisverkehrsplatz befunden habe, als die Beschwerdeführerin hineingefahren sei, und sie diesen bei der in dieser Verkehrssituation geforderten Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Dass sie ihn übersah, sei demzufolge ihrer mangelnden Aufmerksamkeit zuzuschreiben. Selbst wenn sie ihn gesehen hätte, hätte die gebotene Aufmerksamkeit gefordert, dass sie sich so weit hinter ihm einreihe, dass er vor ihr abbiegen könne, unabhängig davon, wann er blinke. Bei 10 Ein- resp. Ausfahrten hätte sie damit rechnen müssen, dass der Rollerfahrer erst kurz vor der Ausfahrt blinke, damit nicht der Anschein erweckt werde, dass er schon bei der C-Strasse hinausfahren wolle. Es liegen keine Umstände vor, um von diesem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei im gesamten Strafverfahren nie das rechtliche Gehör gewährt worden, ist vorliegend nicht zu hören, wäre dieser Vorwand zum einen im Strafverfahren vorzubringen gewesen und konnte sie sich zum anderen sowohl vor dem Statthalteramt und dem Bezirksgericht Meilen als auch vor dem Obergericht äussern.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe lediglich eine geringe Gefahr für andere bestanden und sie trüge bloss ein geringes Verschulden am Unfall, weshalb bloss eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorläge. Der Rollerfahrer habe zu spät geblinkt; wenn überhaupt, dann hätte er nach der Kollision geblinkt. Nicht der Rollerfahrer habe eine Notbremsung machen müssen, sondern sie, wegen des brüsken Abbiegemanövers des Rollerfahrers.

4.2

Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017,1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018,1C_650/2017, E. 2.1).

Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Der Fahrzeugführer hat überdies beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV).

4.3

Wie vom Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den Vortritt des Rollerfahrers missachtet bzw. keinen genügenden Abstand zu diesem gehalten und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. Bei der Kollision mit dem Roller entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. Die von der Beschwerdeführerin vorliegend konkret geschaffene Gefahr für Dritte hat sich also in einem Sachschaden manifestiert. Die Kollision mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer geht aufgrund der physikalischen Gesetze zu dessen Ungunsten aus. Zwar wurde bei der hier zu beurteilenden Kollision niemand verletzt, dadurch dass die Beschwerdeführerin jedoch in den Roller des Rollerfahrers geprallt ist, hat sie diesen konkret gefährdet. Die von der Beschwerdeführerin geschaffene Gefahr kann daher nicht mehr als leicht eingestuft werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3; VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00321, E. 3.4). Demgemäss ging die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung aus.

Ob der Rollerfahrer korrekt geblinkt hat, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00321, E. 3.5; 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008,6B_377/2007, E. 2.3). Ein eventuelles Mitverschulden des Rollerfahrers ändert jedenfalls nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein zumindest leichtes Verschulden trifft.

5.

Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, weshalb die angegebene Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht von Belang ist. Es bleibt kein Raum für eine Verwarnung.

Auch die Dauer von acht Monaten zwischen dem rechtskräftigen Strafentscheid und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Führerausweisentzug bzw. neun Monaten und dem Einspracheentscheid liess das Prozessrechtsverhältnis nicht untergehen, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht, und ist aufgrund der noch nicht übermässig langen Verfahrensdauer auch nicht mildernd zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- und verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.