Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Androhung eines Schulausschlusses

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00087

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Juni 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B und C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kunst- und Sportgymnasium Rämibühl,

Schulleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Androhung eines Schulausschlusses,

Regeste

Im Vergleich zum Schulausschluss handelt es sich bei der Androhung, einen Antrag auf Ausschluss aus der Schule zu stellen, um eine milde Massnahme, die als solche keine unmittelbar nachteiligen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers hat. Die Frage, ob vor Vorinstanz damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag und die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers eintreten durfte, kann jedoch offenbleiben (E. 2.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt unstreitig den Tatbestand von � 10 Abs. 1 DisziplinarR ("unentschuldigte Absenz"). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt zwar nicht schwer; der Beschwerdegegner legt allerdings nachvollziehbar dar, dass die Organisation des von ihm angebotenen gymnasialen Lehrgangs für musikalisch, sportlich oder tänzerisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler ("Doppelausbildung") aufwändig und die Schule deshalb "auf einen zuverlässigen und reibungslos funktionierenden Umgang im Bereich der Absenzen" angewiesen ist. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits einmal verwarnt und ihm einmal ein schriftlicher Verweis wegen unentschuldigter Absenzen erteilt. Vor diesem Hintergrund ist die getroffene Massnahme als verhältnismässig einzustufen, zumal diese keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer zeitigt und nicht dazu führt, dass er bei einem weiteren Verstoss gegen das Disziplinarreglement zwingend von der Schule auszuschliessen wäre (E. 3.2). Abweisung.

Sachverhalt

I.

A, geboren 2006, besucht seit dem Herbstsemester … das Kunst- und Sportgymnasium Rämibühl (k+s rämibühl).

Mit Schreiben vom 3. April 2025 drohte der Prorektor des k+s rämibühl A einen "Antrag auf Ausschluss aus der Schule gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Disziplinarreglements der Mittelschulen" an, weil er im vergangenen Semester (am 6. Dezember 2024) ohne bewilligtes Urlaubsgesuch an … teilgenommen und damit unentschuldigt den Unterricht verpasst habe.

II.

Einen dagegen von A – vertreten durch die Eltern – erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 15. Januar 2026 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 520.- A (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A führte am 13. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Januar 2026 aufzuheben, sein Rekurs gutzuheissen und die Androhung des Antrags auf Schulausschluss vom 3. April 2025 aufzuheben, eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Beurteilung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der Prorektor des k+s rämibühl und die Bildungsdirektion erklärten am 6. bzw. 9. März 2026 Verzicht auf Beschwerdebeantwortung respektive Vernehmlassung.

Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich jenem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 31. August 2023, VB.2023.00387, E. 2.2 mit Hinweisen).

Verweise, Mahnungen und Androhungen können nach dem Bundesgericht zum einen Anordnungen darstellen, wenn sie den Charakter einer Disziplinarsanktion haben, das heisst, wenn sie den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliessen, der betroffenen Person nahelegen, dieses in Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellen (vgl. BGr, 12. August 2003,5P.199/2003, E. 1.1). Zum anderen liegt eine Anordnung vor, wenn die Androhung rechtliche Folgen hat. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer die Adressatin bzw. den Adressaten belastenden Verwaltungsmassnahme darstellt oder, ohne zwingend notwendig zu sein, eine spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig erscheinen könnte, vorbereitet und begünstigt (vgl. BGE 125 I 119 E. 2a, übersetzt in: Pra [1999] Nr. 165; siehe auch BGr, 26. März 2013,2C_114/2012, E. 1.1 und 18. Juni 2011,2C_737/2010, E. 4.2). Kein Verfügungscharakter kommt hingegen Androhungen zu, die in späteren Verfahren keine rechtlichen Folgen haben, sodass sie als blosse Ermahnung unter Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen erscheinen (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2320; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00600, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 In der Ausgangsverfügung vom 3. April 2025 wird dem Beschwerdeführer ein "Antrag auf Ausschluss aus der Schule" angedroht und wird er dazu ermahnt, seinen Umgang mit Absenzen dringendst zur Zufriedenheit der Schule zu verbessern.

Im Vergleich zum Schulausschluss handelt es sich bei der Androhung, einen Antrag auf Ausschluss aus der Schule zu stellen, um eine milde Massnahme, die als solche keine unmittelbar nachteiligen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers hat. Sie beruht jedoch regelmässig – und so auch hier – auf einer Zurechtweisung, die mit einer autoritativen Forderung nach Besserung verbunden wird. Wie die nachstehenden Ausführungen zum Disziplinarreglement der Mittelschulen und zur Regelung des Vorgehens bei Absenzen darin zeigen, haben sich die Verantwortlichen der jeweiligen Schule zudem bei der Ergreifung von Disziplinarmassnahmen in diesem Zusammenhang an einer Stufenfolge von Massregeln zu orientieren, wonach auf eine mündliche oder schriftliche Ermahnung ein schriftlicher Verweis folgt, hierauf eine Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule und auf diese Massnahme dann der Schulausschluss. Entsprechend weist der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 3. April 2025 darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits Ende des Schuljahres 2024 in kurzem Abstand eine mündliche Ermahnung (6. Juni 2024) und einen schriftlichen Verweis (2. Juli 2024) wegen Unregelmässigkeiten im Umgang mit seinen Absenzen erhalten habe und die Schulleitung deshalb nicht darum herumkommen werde, bei der Schulkommission einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule zu stellen, wenn es ihm nicht gelingen sollte, seinen Umgang mit den Absenzen zur Zufriedenheit der Schule zu verbessern. Dies spricht für eine Anfechtbarkeit der strittigen Androhung. Allerdings sind gesetzliche Kaskadenordnungen (Stufenverhältnisse) niemals starr anzuwenden und erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) immer eine Einzelfallprüfung, sodass künftig trotz Androhung des Schulausschlusses nicht jeder erneute Verstoss des Beschwerdeführers gegen die Absenzenregelung auch zwangsläufig zu seinem Ausschluss aus der Schule führen muss bzw. führen darf (vgl. BGE 129 I 35 E. 10.2 ff., 129 I 12 E. 10.4, 87 I 337 E. 4/b).

Die Frage, ob vor Vorinstanz ein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag und die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers eintreten durfte, kann jedoch offenbleiben, weil – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Gemäss (§ 17 Abs. 2 MSG in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MSV, LS 413.211) gilt eine Abwesenheit als Absenz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus unvorhersehbaren Gründen (lit. a), bei einer nicht gewährten Dispensation (lit. b) oder bei einem abgelehnten Jokertag (lit. c) dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt. Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann (§ 22 Abs. 2 MSV). Als Entschuldigungsgründe gelten nach § 23 Abs. 1 MSV eine Krankheit oder ein Unfall (lit. a), aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld (lit. b), besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerinnen und Schüler (lit. c) oder die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit (lit. d). Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Entschuldigungsgründe anerkennen (§ 23 Abs. 2 MSV). Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig um Dispensation (§ 24 Abs. 1 MSV). Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds – wie etwa der aktiven Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen (so § 25 Abs. 1 lit. d MSV) – für einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs oder Teilen davon (§ 24 Abs. 2 Satz 1 MSV).

Bei unentschuldigten Absenzen können gestützt auf § 10 Abs. 1 des Disziplinarreglements der Mittelschulen vom 2. Februar 2015 (DisziplinarR, LS 413.211.1) folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden: durch die Schulleitung (lit. a): mündliche oder schriftliche Ermahnung (Ziff. 1), schriftlicher Verweis (Ziff. 2) und Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule (Ziff. 3), durch die Schulkommission (lit. b): Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ziff. 1) und Ausschluss aus der Schule (Ziff. 2). In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung nicht eingehalten werden (§ 10 Abs. 2 DisziplinarR). Ein Ausschluss aus der Schule und dessen Androhung können nur angeordnet werden, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 23 MSV vorliegen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 DisziplinarR). Es ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers Rechnung zu tragen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DisziplinarR).

3.2 Disziplinarische Massnahmen sind administrative Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat stehen, wie Schülerinnen und Schüler zur von ihnen besuchten Schule. Sie dienen namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung der Verwaltungseinheit sowie im Fall von Disziplinarmassnahmen im Schulwesen unter Umständen auch der Einhaltung von Präsenzpflichten und/oder präventiv-erzieherischen Zwecken. Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Instanz innerhalb des betroffenen Gemeinwesens, wobei sie das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), zu orientieren hat. Insofern dürfen die in § 10 Abs. 1 DisziplinarR vorgesehenen abgestuften Möglichkeiten disziplinarischer Interventionen etwa im konkreten Anwendungsfall nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angewendet werden und kann es in schweren Fällen durchaus gerechtfertigt sein, die eine oder andere Stufe möglicher Massnahmen zu überspringen (vgl. auch § 10 Abs. 2 DisziplinarR), während ein Schulausschluss oder die Androhung eines solchen als schwerste Massnahmen trotz des vorgängigen Durchlaufens der tieferen Kaskadenstufen im Einzelfall mit Blick auf die Schwere des konkret zu ahndenden Vorfalls unverhältnismässig sein können (vgl. auch § 10 Abs. 3 DisziplinarR).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 zwecks (der vorhersehbaren) Teilnahme an einem …spiel während zweier Lektionen dem Unterricht fernblieb, ohne vorgängig um Dispensation (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 lit. d MSV) nachgesucht zu haben. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 10 Abs. 1 DisziplinarR ("unentschuldigte Absenz"). Das mit seinem diesbezüglichen Unterlassen einhergehende Verschulden wiegt zwar nicht schwer; der Beschwerdegegner legt allerdings nachvollziehbar dar, dass die Organisation des von ihm angebotenen gymnasialen Lehrgangs für musikalisch, sportlich oder tänzerisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler ("Doppelausbildung") aufwändig und die Schule deshalb "auf einen zuverlässigen und reibungslos funktionierenden Umgang im Bereich der Absenzen" angewiesen ist bzw. von den Schülerinnen und Schülern im Gegenzug für die gewährte Unterstützung bei der Talentförderung ein hohes Mass an Selbstverantwortung, Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft erwarte. Auf ihre diesbezüglichen Pflichten werden die künftigen Schülerinnen und Schüler denn auch bereits im Bewerbungsformular des Beschwerdegegners hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem am 6. Juni 2024 – gegen Ende seines zweiten Semesters an der Schule – explizit zur Berücksichtigung der Regeln betreffend Absenzen ermahnt, nachdem er diverse offene Absenzen nicht fristgerecht entschuldigt hatte, um dann kurz darauf, am 2. Juli 2024, einen schriftlichen Verweis zu erhalten, weil er auch die ihm mit der Ermahnung angesetzte Frist zur Bereinigung der Absenzen verstreichen liess. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer in dem betreffenden Schreiben vom 2. Juli 2024 vorgeworfen, er sei zweimal unentschuldigt einem Besprechungstermin mit dem für ihn zuständigen "K+S Koordinator" der Schule ferngeblieben, habe die Informatiklektion am Donnerstagnachmittag seit den Frühlingsferien 2024 nur einmal besucht, die erste Prüfung in dem Fach nach zwei Minuten abgegeben, die zweite Prüfung verpasst und sei der Nachprüfung bisher ausgewichen. Vor diesem Hintergrund hielt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich dazu an, sein Verhalten deutlich anzupassen und sich bewusst zu werden, dass er nur von den für ihn vorteilhaften Strukturen der Schule profitieren könne, wenn er auch seinen Teil der Verantwortung übernehme. Dazu gehöre neben dem zuverlässigen Umgang mit Absenzen und Terminen auch die Einsicht, dass selbst für Fächer, die ihn nicht besonders interessierten, eine Präsenzpflicht bestehe und von ihm eine angemessene Beteiligung erwartet werde.

Angesichts dieser besonderen Umstände durfte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass eine erneute Ermahnung oder ein erneuter Verweis den Beschwerdeführer nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen vermögen, und ist die getroffene Massnahme als verhältnismässig einzustufen, zumal diese – wie oben dargetan – keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer zeitigt und nicht dazu führt, dass er bei einem weiteren Verstoss gegen das Disziplinarreglement zwingend von der Schule auszuschliessen wäre.

3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im Beiblatt zu seinem Semesterzeugnis vom Januar 2025 keine unentschuldigten Absenzen ausgewiesen waren bzw. bis zur Anordnung der streitgegenständlichen Massnahme fast vier Monate vergingen. Insbesondere lässt sich dem Beschwerdegegner diesbezüglich kein treuwidriges Verhalten vorwerfen bzw. schuf er allein mit dem Zuwarten keine Grundlage für einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Vertrauensschutz, kam es doch wegen der unentschuldigten Absenz ab Januar 2025 zu wiederholten Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und der Schule (31. Januar, 3. Februar, 10. März und 31. März 2025). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche nicht wiedergutzumachenden Dispositionen der Beschwerdeführer getätigt hätte im Glauben, dass die unentschuldigte Absenz nicht geahndet werde (vgl. zum Anspruch auf Vertrauensschutz statt vieler BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen).

4. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich (sinngemäss) gegen die Kostenauflage im Rekursverfahren wendet, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie zunächst seine Eltern als Rekurrierende erfasst habe, einen unnötigen Aufwand verursacht und "Unsicherheiten über die korrekte Verfahrensbeteiligung" geschaffen, lässt sich ihm ebenfalls nicht folgen. So erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in eigenem Namen Rekurs bei der Vorinstanz, was die Rechtsprechung in Schulsachen nur sorgeberechtigten Eltern minderjähriger Kinder gestattet, und waren weder ihrer Eingabe noch den Beilagen dazu Angaben zum Alter des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme von dessen Volljährigkeit umgehend aufforderte, durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er die Weiterführung des von den Eltern eingeleiteten Rekursverfahrens wünsche, oder diese mit der Prozessführung zu bevollmächtigen, entspricht dem in solchen Fällen üblichen bzw. korrekten Vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 2.3 mit Hinweisen).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 13, Art. 17, Art. 19, Art. 41 et Art. 65a — lu dans la version du 1 juillet 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Mittelschulverordnung (MSV) 16, Art. 22, Art. 23, Art. 24 et Art. 25 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2026.