Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260102-L)
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00284
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260102-L),
Regeste
Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 1.2). Keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist (E. 4.1.3). Haftgrund der Untertauchensgefahr (E. 4.2). Verhältnismässigkeit (E. 5). Die Ausschaffung nach Indien ist grundsätzlich möglich. Die Identität des Beschwerdeführers ist bekannt. Auch wenn der Beschwerdeführer sich zurzeit weigert, bei der indischen Botschaft vorzusprechen, ist seine Rückführung nicht als unrealisierbar zu qualifizieren (E. 5.1.2). Mildere Massnahmen sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen und ein Untertauchen des Beschwerdeführers wirksam zu verhindern (E. 5.2.2). Hafterstehungsfähigkeit (E. 5.3). Private Interessen des Beschwerdeführers (E. 5.4). Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nicht zu überwiegen. Das für den Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs macht die Anordnung der Ausschaffungshaft ebenso wenig unverhältnismässig (E. 5.5). Abweisung.
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 30. April 2026 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2026 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2026 bewilligt.
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, es sei von seiner Ausschaffung abzusehen und er sei aus der Haft zu entlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, die Ausschaffung sei bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren zu unterlassen und die Haftbedingungen seien anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter Akteneinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung.
Am 11. Mai 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Am 11. Mai 2026 (Postaufgabe) reichte A eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgericht ein, mit welcher er wiederum sinngemäss beantragt, die Ausschaffung sei bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren zu unterlassen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2026 ordnete der Abteilungspräsident an, die Ausschaffung des Beschwerdeführers habe bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Am 18. Mai 2026 verzichtete das Migrationsamt des Kantons Zürich unter Verweis auf die Akten auf eine Vernehmlassung. Am 18. und 21. Mai 2026 sowie am 3. und 4. Juni 2026 (jeweils Datum Postaufgabe) reichte A weitere Beschwerdeergänzungen ein.
Erwägungen
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt "Zugang zu den Akten der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner".
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretungen ersuchten das Migrationsamt in der Vergangenheit wiederholt um Akteneinsicht, wobei die Akten jeweils vollständig via Webtransfer zur Verfügung gestellt wurden. Zuletzt richtete die Rechtsvertreterin am 7. April 2026 ein Akteneinsichtsgesuch an das Migrationsamt. Das Migrationsamt stellte der Rechtsvertreterin am 8. April 2026 die vollständigen Akten via Webtransfer zu Verfügung. Im Übrigen teilte es ihr mit, dass künftige Akteneinsichtsgesuche ausschliesslich die seither neu hinzugekommenen Aktenstücke umfassen würden. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung, die vollständig vorliegenden Unterlagen so abzulegen und zu organisieren, dass ein Zugriff jederzeit gewährleistet sei.
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretungen hatten somit Zugang zu allen Akten. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor, sollte eine solche sinngemäss mit der Beschwerde vorgebracht worden sein.
2.
2.1
Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am 1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen (E-5266/2021).
2.2
Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum 24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte seither erfolglos diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM.
Auf ein Härtefallgesuch datierend vom 24. März 2025 sowie auf ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung datierend vom 21. April 2026 trat das Migrationsamt jeweils nicht ein. Am 12. Mai 2026 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers beim Migrationsamt sodann ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ein.
2.3
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 in Ausschaffungshaft (vgl. VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700). Im Nachgang zur Haftentlassung, welche durch das Verwaltungsgericht angeordnet worden war, verfügte das Migrationsamt am 20. Dezember 2024 eine Eingrenzung auf den Bezirk C. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Mit Urteil vom 19. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht eine gegen die verfügte Eingrenzung erhobene Beschwerde teilweise gut und erweiterte es das Gebiet des Eingrenzungsrayons um den Stadtzürcher Kreis 01. Dem Beschwerdeführer wurde ohne vorgängige Bewilligung die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt Zürich zum Besuch seiner Kinder erlaubt (VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00165). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (BGr, 11. November 2025,2C_369/2025).
2.4
Der Beschwerdeführer reiste im Verlauf des Jahres 2025 nach Luxemburg, wo er gemäss eigenen Angaben am 23. Oktober 2025 ein Asylgesuch gestellt habe. Die luxemburgischen Behörden stellten beim SEM am 25. November 2025 ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 29. April 2026 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM bzw. die Schweiz rückübernommen und er hielt sich seit diesem Tag wieder in der Schweiz bzw. dem Kanton Zürich auf.
2.5
Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 30. April 2026 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 2. Mai 2026 gewährt und die Ausschaffungshaft wurde bis am 30. Juni 2026 bewilligt.
3.
3.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1 hiervor).
4.1.1
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015,2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
4.1.2
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerdeschriften in dieser Hinsicht wiederholt vor, er sei in Indien aufgrund seiner Tätigkeit als … von der Polizei verfolgt und angegriffen worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohten ihm Strafen und Misshandlungen und sei sein Leben gefährdet.
4.1.3
Der Wegweisungsentscheid des SEM vom 26. November 2021 wirkt keineswegs offensichtlich unzulässig (vgl. dazu bereits VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700, E. 4.1.3). Durch die wiederum allgemein gehaltenen und ausschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine neuen Sachumstände zu erblicken, aus denen hervorgehen würde, dass sich die Situation für ihn im vorliegenden Verfahren gänzlich anders präsentiert, als sie das SEM und das Bundesverwaltungsgericht ihrem Wegweisungsentscheid und den darauf erfolgten zahlreichen Beurteilungen der Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche zugrunde gelegt haben. Im Gegenteil hielt das SEM im aktuellsten Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2025 fest, dass es offensichtlich sei, dass die unzähligen Eingaben des Beschwerdeführers lediglich dazu dienten, den drohenden Wegweisungsvollzug zu verhindern. Eine solche Vorgehensweise sei grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz. Es ist nicht angezeigt, von den diesbezüglichen Einschätzungen abzuweichen. Somit liegen weiterhin keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vor.
4.2
Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und wiederholt als untergetaucht galt. Sodann gab er mehrfach zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, sondern höchstens, in einen anderen Staat auszureisen. Sofern er hierzu geltend macht, das Migrationsamt habe "eine entsprechende Lösung bereitzustellen", ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er ausreisepflichtig ist, worauf ihn das Migrationsamt auch regelmässig hinweist.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.
5.
Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft zu prüfen.
5.1
5.1.1
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
5.1.2
Die Ausschaffung nach Indien ist grundsätzlich möglich (vgl. VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00165, E. 3.2, bestätigt mit BGr, 11. November 2025,2C_369/2025, E. 3.4.1). Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund seines am 5. Juli 2025 abgelaufenen Reisepasses bekannt. Am 5. Mai 2026 bat das Migrationsamt das SEM um Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Eine Vorsprache bei der indischen Botschaft in Bern wurde durch das SEM am 19. Mai 2026 terminiert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich zurzeit weigert, bei der indischen Botschaft vorzusprechen, ist seine Rückführung nicht als unrealisierbar zu qualifizieren. So ist insbesondere gemäss der Aktennotiz vom 21. Mai 2026 mit der Ausstellung eines Ersatzpapiers zeitnah zu rechnen.
5.2
5.2.1
Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, das heisst, ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020,2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020,2C_1063/2019, E. 5.3.1).
5.2.2
Angesichts des konsequenten Nichtbefolgens der vom Migrationsamt angeordneten Meldepflicht (vgl. dazu VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00165, E. 3.3) sowie der Eingrenzung und der darin gezeigten Vehemenz, mit der sich der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen widersetzte, ist zugleich die Anordnung einer im Verhältnis zur Ausschaffungshaft milderen Massnahme, wie das der Beschwerdeführer fordert, nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen und ein Untertauchen des Beschwerdeführers – was er mit seiner Ausreise nach Luxemburg bezwecken wollte – wirksam zu verhindern.
5.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er macht in dieser Hinsicht geltend, sein Gesundheitszustand sei angeschlagen (Beschwerde, S. 16 ff.).
In der Ausschaffungshaft ist eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen. So ist gemäss Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG, wonach sich die Haftbedingungen bei Rückführungen in einen Drittstaat richten (Art. 81 Abs. 4 lit. a AIG), entgegen dem Beschwerdeführer lediglich die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten. Um Art. 3 EMRK zu genügen, auf den sich der Beschwerdeführer stützt, muss die medizinische Behandlung in Haftanstalten gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) adäquat sein, das heisst auf einem Niveau erfolgen, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung der Gesamtbevölkerung gebunden sehen (vgl. VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00577, E. 3.5.3 f. mit Hinweisen).
Dass der Beschwerdeführer sich in einem prekären Gesundheitszustand befinde (Beschwerde, S. 16), substanziiert er nicht weiter und ergibt sich auch nicht aus den Akten des Migrationsamtes. Auch von der Vertreterin des Beschwerdeführers beim Zwangsmassnahmengericht eingereichte, verhältnismässig aktuelle medizinische Unterlagen vom Februar und April 2026 weisen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. Das Zwangsmassnahmengericht hat folglich zu Recht erwogen, dass der Umstand, dass das Beschwerdeführer geltend mache, verschiedene medizinische Leiden und Schmerzen zu haben, die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht als unzumutbar erscheinen lässt (angefochtener Entscheid, E. 8).
5.4
Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer ferner eine kinderärztliche Gesundheitsbescheinigung ein, wonach der Beschwerdeführer zu seinen beiden Kindern eine gelebte Beziehung führe, was bei den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Entlassung (in geringer Weise) zu berücksichtigen ist (VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700, E. 5.5 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00733, E. 4.4).
5.5
Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft aber nicht zu überwiegen. Das am 11. Mai 2026 für den Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs macht die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2026 ebenso wenig unverhältnismässig. Die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 AIG wird auch unter Berücksichtigung der Ausschaffungshaft im Jahre 2024 nicht überschritten.
6.
6.1
Die Ausschaffungshaft ist bis zum 30. Juni 2026 zu bewilligen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Für den Antrag auf Nothilfe sowie Unterbringung in einer Notunterkunft (Antrag 4) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Gleiches gilt für den Antrag auf vorläufige Aufnahme (Antrag 8).
Der Antrag, dem Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, indische Behörden insbesondere zu kontaktieren (Antrag 5), wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
Hinsichtlich des Antrags betreffend die Haftbedingungen bzw. die Möglichkeit des Beschwerdeführers, mit seiner Lebenspartnerin privat zu verkehren (Antrag 7), gibt es in den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass das Recht auf Besuche missachtet worden wäre.
Schliesslich sind die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers, die sich neben dem vorliegend angefochtenen Entscheid gegen andere vergangene Entscheide unterschiedlicher Behörden richten, insbesondere, dass diese allesamt willkürlich ergangen seien, nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sofern dazu nicht bereits durch E. 4.1 vorstehend Erwägungen ergingen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Geschieht die Rechtsvertretung durch unentgeltlich tätige Dritte, haben diese grundsätzlich keinen Anspruch darauf, gemäss § 16 Abs. 2 VRG vom Staat entschädigt zu werden (Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 87). Entsprechend hat auch die den Beschwerdeführer vertretende Lebenspartnerin keinen Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination.