05.092
Strafprozessrecht. Vereinheitlichung
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
2. Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
2. Loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fluri, Freysinger, Geissbühler, Huber, Kaufmann, Lüscher, Markwalder Bär, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)
Festhalten
Art. 14
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fluri, Freysinger, Geissbühler, Huber, Kaufmann, Lüscher, Markwalder Bär, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)
Maintenir
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben in diesem Geschäft noch einige Differenzen zu bereinigen, bei denen es eigentlich immer um die Frage geht, welche Rolle wir dem Jugendanwalt geben wollen. Wollen wir diese Rolle in den späteren Fällen eher dem Jugendgericht zuweisen, oder wollen wir in diesem Artikel 14 dem Jugendanwalt eine wesentliche Kompetenz vorenthalten und sie in die Hand des Beschuldigten legen?
Der Ständerat hat mit 17 zu 8 Stimmen entschieden, die Vertrauensperson im Gesetz zu belassen. Unser Rat hat in der ersten Runde mit 90 zu 52 Stimmen beschlossen, diese wieder zu streichen, aus folgenden Überlegungen: Nachdem Artikel 2 des Jugendstrafgesetzes ohnehin den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt, geht es um die Frage, ob man die Möglichkeit, eine Vertrauensperson einzusetzen, weiterhin in der Hand der Jugendanwaltschaft lassen will oder diese Möglichkeit dem Jugendlichen, also dem Beschuldigten, geben soll. Heute ist es so, dass der Jugendanwalt nach dem genannten Zweckartikel des materiellen Jugendstrafrechts - also unter dem Gesichtspunkt, dass eine Besserung des Jugendlichen durch Erziehung und Strafverfahren zu erreichen sei - die Möglichkeit hat, eine solche Vertrauensperson zu ernennen. Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin kann abwägen, ob neben den Eltern, weiteren Begleitpersonen - der Lehrerschaft, dem Lehrmeister zum Beispiel - oder dem Anwalt zusätzlich noch eine Vertrauensperson nötig ist oder nicht.
Unseres Erachtens und auch nach Meinung der Mehrheit Ihres Rates in der ersten Runde ist es richtig, diese Möglichkeit in der Hand des Jugendanwalts zu belassen. Wir möchten den Schutz des Jugendlichen nicht in dem Sinn überziehen, dass neben den bereits zitierten anderen Personen eine Vertrauensperson eingesetzt werden kann, die aus Sicht der Jugendanwaltschaft nicht nur überflüssig, sondern möglicherweise kontraproduktiv ist. In diesem Fall müsste eine ablehnende Verfügung erlassen und dann bereits ein Rechtsmittelverfahren über diese Frage - an sich eine Nebenfrage - geführt werden. Aus diesen Überlegungen sind wir der Auffassung - die Minderheit Ihrer Kommission ist lediglich mit 11 zu 12 Stimmen knapp unterlegen -, dass die Möglichkeit, eine Lehrkraft, die Eltern oder den Anwalt beizuziehen, genügt und dass den Beschuldigten nicht noch die weitere Möglichkeit einer Vertrauensperson eingeräumt werden soll.
Aus diesen Gründen bitten wir Sie, bei Ihrem ersten Entscheid zu bleiben und heute dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, also der Fassung gemäss neuem Antrag des Bundesrates und Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
Es ist bereits eingehend diskutiert worden: Es gibt an sich keine stichhaltigen Gründe, die gegen, aber wesentliche Gründe, die für den Beizug einer Vertrauensperson sprechen. Das Jugendstrafrecht bezweckt ja, fehlbare Jugendliche wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Diesem Zweck dient auch das Jugendstrafverfahren. Daraus ergibt sich auch die Forderung, dass das Verfahren Jugendliche so wenig wie möglich belasten soll, weil Schutz und Erziehung wegleitend sein sollen. Die Vertrauenspersonen sind eine moralische Stütze für beschuldigte Jugendliche. Sie helfen, das Ziel zu erreichen, möglichst wenig zu belasten und trotzdem zu einem Ergebnis zu kommen. Sie verzögern das Verfahren nicht, sie haben keine Rechte ausser dem Anwesenheitsrecht. Zwar ist die Beschwerde gegen die Abweisung einer Vertrauensperson zulässig, diese hat aber keine aufschiebende Wirkung. Damit sind alle negativen Punkte, die bereits vielfach vorgebracht wurden, widerlegt.
Ich möchte Sie bitten, der Fassung des Bundesrates bzw. dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Bundesrat schlägt vor, dass beschuldigte Jugendliche eine Vertrauensperson im Verfahren beiziehen können, sofern die Interessen der Untersuchung oder private Interessen dem nicht entgegenstehen. Diese Massnahme hat ihren Grund darin, dass sich Jugendliche in einem Strafverfahren von Erwachsenen unterscheiden, die in ein Strafverfahren involviert sind. Jugendliche sind nicht in der Lage, selbstständig zu agieren; sie sind in einer solchen Situation überfordert, und sie brauchen deshalb Unterstützung. Normalerweise kommt diese Unterstützung aus dem familiären Umfeld. Dies ist allerdings nicht zwingend gewährleistet. Entsprechend soll die Möglichkeit bestehen, dass eine Begleitung durch eine Vertrauensperson des Jugendlichen erfolgt, wenn diejenigen Personen, die grundsätzlich zur Unterstützung des Jugendlichen da wären, nicht vorhanden sind oder diese Möglichkeit nicht wahrnehmen können.
Die Vertrauensperson selbst hat im Verfahren keine Rechte. Das Verfahren wird nicht beeinträchtigt. Wird es beeinträchtigt, kann die Vertrauensperson ausgeschlossen werden. Es besteht also kein Nachteil mit Blick auf das Strafverfahren selbst, aber es bringt einige Vorteile im Hinblick auf ein rechtsstaatliches Verfahren.
Deshalb unterstützt die Mehrheit den neuen Antrag des Bundesrates, diese Vertrauensperson in Artikel 14 zu belassen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 83 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 58 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 24 Bst. a
Antrag der Mehrheit
a. ... von mehr als einem Monat oder eine ...
Antrag der Minderheit
(Thanei, Chevrier, Hochreutener, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 24 let. a
Proposition de la majorité
a. ... de plus d'un mois ou d'un placement ...
Proposition de la minorité
(Thanei, Chevrier, Hochreutener, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in Artikel 24 Litera a darum, ab wann eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden soll. Der Ständerat und der Bundesrat in seinem neuen Antrag sehen vor, dass dies bei einem drohenden Freiheitsentzug von mehr als 14 Tagen der Fall sein soll. Die Mehrheit Ihrer Kommission und auch der Nationalrat in der letzten Runde haben beschlossen, dies erst bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorzusehen. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, dem Ständerat beziehungsweise dem Bundesrat zu folgen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Wir befinden uns hier nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht. Es muss ein schweres Verbrechen oder Vergehen vorliegen, dass überhaupt eine Freiheitsstrafe von mehr als 14 Tagen zur Diskussion steht. Aus diesem Grund drängt es sich auch im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Erwachsenenstrafrecht auf, bei diesen 14 Tagen zu bleiben.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
In der ersten Runde haben wir mit 101 gegen 54 Stimmen entschieden, dass wir die Grenze zur notwendigen Verteidigung bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ansetzen wollen. Der Ständerat hat ohne grosse Diskussion an seinem Entscheid, die Grenze bei 14 Tagen anzusetzen, festgehalten. Bereits in der ersten Debatte ist seitens der CVP-Fraktion der Antrag gestellt worden, die Grenze bei einem Monat anzusetzen.
Nun, das sieht wie eine billige Kompromisssuche aus, das ist es aber nicht. Es besteht ja das Erfordernis, eine gewisse Relation zu anderen vergleichbaren Prozessbestimmungen herzustellen. Beim Erwachsenenstrafrecht haben wir in der neuen Bundesstrafprozessordnung die Schwelle für die notwendige Verteidigung bei 10 Tagen Untersuchungshaft angesetzt. Aus dieser Sicht war die Schwelle bei unserem ersten Entscheid - drei Monate - zugegebenermassen etwas hoch angesetzt. Wir haben uns deshalb in der Beratung der Kommission für Rechtsfragen dazu entschieden, den seinerzeitigen Antrag der CVP-Fraktion wieder aufzunehmen und die Grenze bei einem Monat anzusetzen. Stellt man das in Relation zum Erwachsenenstrafrecht, so müsste man rein proportional gesehen zu einer Schwelle von 1,2 Monaten kommen. Abgerundet ergibt das dann die vorgeschlagene Schwelle von einem Monat. Das scheint uns in dieser Interessenabwägung angemessen zu sein. Es ist wie gesagt nicht bloss eine mathematische Rechnung, sondern es besteht eine Relation zum Erwachsenenstrafrecht.
Ich bitte Sie deshalb, den Mehrheitsantrag zu unterstützen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich ersuche Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Die CVP ist zwar angeblich in der Mitte, aber deswegen hat sie meiner Meinung nach noch lange nicht immer Recht. Es ist eben nicht so, dass es sich lohnt, einfach eine Mitte zu nehmen, um sich der Sache nicht zu stellen.
Wir haben im Erwachsenenstrafprozess eine strenge Regelung, und es ist eigentlich nicht einzusehen, warum wir uns im Jugendstrafprozess der Regelung des Erwachsenenstrafprozesses nicht annähern sollen. Ich weiss schon, woher die Diskussion kommt. Es gibt eine gewisse Tendenz zu sagen: Wenn Jugendliche anwaltlich vertreten sind, schadet das der Sache eher und dient der Kompromissfindung nicht. Dahinter steht ein sozialarbeiterisches Denken. "Notwendige Verteidigung" heisst aber, dass sich auch ein Jugendlicher anwaltlich beraten lassen muss. Oft geht es nämlich auch darum, dass bereits im Strafprozess in der ersten Phase klarwird, dass ein Geständnis, das nicht wirklich abgesichert ist, horrende Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann. Auch das ist die Pflicht eines Anwaltes, einen Jugendlichen in dieser Hinsicht zu beraten, weil nicht zuletzt die Schadenersatzforderungen das sind, was am Schluss eines Jugendverfahrens als Damoklesschwert am längsten übrig bleibt. Und da ist es eben nötig, dass der Jugendliche sachkundig juristisch beraten wird.
Deswegen ersuche ich Sie dringend, dem Antrag der Minderheit zu folgen. Dann haben wir eine Kongruenz zwischen Erwachsenenstrafprozess und Jugendstrafprozess. Ich denke, das war auch die Intention des Bundesrates in seiner ursprünglichen Fassung. Ich weiss eigentlich nicht, warum man diesen vom Bundesrat vorgeschlagenen Pfad nun verlassen soll.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Einigkeit besteht sicher darin, dass beschuldigte Jugendliche zwingend verteidigt werden müssen, wenn ihnen eine Strafe von einem gewissen Umfang, einer gewissen Schwere droht. Uneinig ist man sich darüber, ab welcher Dauer die Strafe als so schwer anzusehen ist, dass eine Verteidigung zwingend notwendig ist. Die Minderheit Ihrer Kommission, Ständerat und Bundesrat sind der Auffassung, dass es richtig ist, die Schwelle bei 14 Tagen Freiheitsentzug anzusetzen. Wenn Sie die heutige Praxis anschauen, dann sehen Sie, dass Freiheitsstrafen von über 14 Tagen bei Jugendlichen nur in einigermassen gravierenden, also nicht in leichten Fällen ausgesprochen werden. Deshalb rechtfertigt es sich, an der Fassung des Bundesrates respektive der Minderheit Ihrer Kommission festzuhalten. Es wurde gesagt, dass damit auch die Relation zum Erwachsenenstrafrecht beziehungsweise -strafprozessrecht gewahrt ist. Dort gibt es strenge Regelungen. Wir sind der Auffassung, dass man diese Kongruenz hier einhalten sollte.
Ich möchte Sie also ersuchen, bei der Schwelle von 14 Tagen zu bleiben.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Permettez-moi juste un mot pour rappeler le contexte. En Suisse, la procédure pénale est traditionnellement aux mains des cantons. Depuis l'an 2000, la Confédération a compétence pour unifier les procédures. Nous l'avons fait pour le domaine civil, pour le domaine pénal ordinaire, et ici nous sommes dans la procédure pénale applicable aux mineurs.
A l'article 24 subsiste une divergence entre les deux conseils à propos du seuil à compter duquel un avocat doit obligatoirement être là aux côtés du mineur pour sa défense. Quiconque fait face à un tribunal pénal a évidemment le droit d'être défendu par un avocat. Il ne s'agit pas ici de ce droit, il s'agit au contraire de l'obligation d'être défendu. Se pose la question de savoir à partir de quand on doit imposer - avec ce que cela implique comme frais pour la personne concernée ou pour l'assistance juridique si la personne n'en a pas les moyens - la présence d'un avocat.
Le Conseil fédéral situe le seuil à une peine menace de plus de 14 jours ou d'un placement. Notre conseil le situe un peu plus haut, soit à une peine menace de plus de 3 mois ou d'un placement. Le Conseil des Etats reste sur sa position et insiste donc pour que ce seuil soit rabaissé à plus de 14 jours. Enfin, la Commission des affaires juridiques de ce conseil s'est reposé la question pour arriver à quelque chose qui devait être un peu plus qu'un compromis. Si 3 mois paraît effectivement, à la réflexion, être un seuil un peu élevé, un seuil de 14 jours semble résolument une peine menace beaucoup trop basse pour imposer les contingences d'un avocat obligatoire. Il faut considérer les différences d'avec la procédure pénale des adultes. La procédure pénale applicable aux mineurs a des vocations plus éducatives, et la défense n'a pas forcément besoin d'avoir un caractère aussi belliqueux que dans l'autre cas.
Ainsi, la commission, par 12 voix contre 11, vous recommande d'adopter cette solution de compromis et de placer le seuil à 1 mois et non pas à 3.
Verfahrensbeitrag
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 61 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 25b Abs. 2
Antrag der Kommission
Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht ...
Art. 25b al. 2
Proposition de la commission
Si l'autorité d'instruction estime que la détention provisoire doit durer plus de sept jours, elle adresse, avant l'expiration de ce délai, une demande de prolongation au tribunal des mesures de contrainte ...
Angenommen - Adopté
Art. 25d Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25d al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 33 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Bst. b, c
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Thanei, Hochreutener, Hofmann, Jositsch, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 33 al. 1
Proposition de la majorité
Let. b, c
Maintenir
Proposition de la minorité
(Thanei, Hochreutener, Hofmann, Jositsch, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Let. c
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In Artikel 33 geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Jugendstrafgerichtes und der der Jugendanwaltschaft. Wir haben im Jugendstrafprozess, auch wieder im Vergleich zum Erwachsenenstrafprozess, eine besondere Situation. Es gibt kein einzelrichterliches Verfahren, sondern entweder das Strafbefehlsverfahren vor der Jugendanwaltschaft oder eben das Verfahren vor dem Jugendgericht.
Die Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen und der Ständerat sind dezidiert der Ansicht, dass in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten zur Diskussion steht, das Jugendgericht zuständig sein soll. Ich bitte Sie auch hier, dem Ständerat und der Minderheit zu folgen. Hier gilt das bereits Gesagte. Im Jugendstrafrecht ist eine Maximalstrafe von vier Jahren Freiheitsentzug möglich. Drei Monate sind schon sehr viel. Eine solche Strafe kommt selten vor. Es handelt sich hier wirklich um die schweren Fälle. Es rechtfertigt sich, dass diese durch ein Gericht beurteilt werden.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
In der ersten Runde haben Sie sich mit 88 zu 54 Stimmen der heutigen Mehrheit der Kommission angeschlossen. In der zweiten Runde hat die Kommission für Rechtsfragen mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen an ihrem Entscheid festgehalten und beantragt Ihnen dasselbe.
Mit Ihren bisherigen Entscheiden im ersten Umgang und heute Morgen haben Sie das Gewicht der beteiligten Parteien im Jugendstrafprozess sehr stark auf die Jugendanwaltschaft gelegt. In diesem Sinn wäre es konsequent, wenn Sie auch hier, bei Buchstabe c, der Mehrheit Ihrer Kommission folgen könnten. Es ist erfahrungsgemäss so, dass der Jugendanwalt - mehr als der Staatsanwalt im Erwachsenenstrafprozessrecht - sich sehr intensiv mit dem oder der Jugendlichen auseinandersetzt, weil ihm in seiner Funktion nicht nur der Strafantrag zukommt, sondern weil der Jugendanwalt gleichzeitig gegenüber dem beschuldigten Jugendlichen auch eine gewissermassen bessernde Wirkung erzielen soll und will. Deswegen setzt er sich sehr intensiv nicht nur mit dem Punkt der Strafe, sondern auch mit der Persönlichkeit des beschuldigten Jugendlichen auseinander.
Unter diesen Umständen scheint es uns richtig zu sein, dass der Jugendanwalt in der Regel auch für den Strafentscheid zuständig ist. Unter diesem Aspekt - nebenbei gesagt auch unter dem Aspekt, dass Sie Buchstabe b gestrichen haben und dass unsere Kommission diese Streichung akzeptiert hat - ist es konsequent, im Zuge der Beratung und der Schwergewichtssetzung bei dieser Prozessordnung auch hier das Schwergewicht auf den Jugendanwalt zu legen und demzufolge der Mehrheit zu folgen.
Ich bitte Sie, das zu tun.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich bitte Sie, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen. Für die Frage, wann eine Strafsache durch ein Jugendgericht, also ein Kollegialgericht in einer Dreierbesetzung, zu beurteilen sei, sind zwei Gesichtspunkte massgebend: zum einen, wie schwer das begangene Delikt ist, und zum anderen, welchen Eindruck das Verfahren bei einem Jugendlichen hinterlässt, also wie die Wirkung ist. Sowohl Bussen über 1000 Franken als auch Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten für Jugendliche werden heute nur bei besonders schweren Delikten ausgesprochen. Gerichtliche Verfahren sollen dem beschuldigten Jugendlichen ein klares Zeichen setzen, ihm aufzeigen, dass sein Verhalten von der Gesellschaft nicht toleriert wird. Diese Botschaft ist stärker, wenn sie in einem formalisierten Verfahren erfolgt, als wenn sie im Strafbefehlsverfahren erfolgt - das Strafbefehlsverfahren ist ein eher formloses Verfahren. Wer also gegenüber Jugendlichen ein unmissverständliches Zeichen setzen will, sollte das Jugendgericht möglichst früh zum Zuge kommen lassen.
Ich möchte Sie in diesem Sinne bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Nur noch nebenbei: Die Hoffnung, dass es schneller ginge, wenn man diese Fragen im Strafbefehlsverfahren klären würde, dürfte ein Trugschluss sein, denn gegen solche Strafbefehle sind Einsprachen möglich. Eine solche Einsprache muss vom Jugendgericht beurteilt werden. Je höher die Strafe gemäss Strafbefehl ist, desto höher ist das Interesse an einer Einsprache. Es käme in solchen Fällen also relativ oft zu einer Verlängerung des Verfahrens; es wäre sogar länger, als wenn von Anfang an das Jugendgericht eingesetzt worden wäre.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bezüglich Zuständigkeit eine Erhöhung von drei auf sechs Monate Freiheitsentzug nicht der Rechtslage entspricht, wie sie heute in der Mehrheit der Kantone besteht.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous en sommes ici au point de définir les territoires respectifs entre la compétence de l'autorité d'instruction et celle du tribunal. En droit pénal des mineurs, l'autorité d'instruction, qui a un rapport personnel avec le mineur et le connaît par conséquent bien, doit avoir une certaine latitude dans la possibilité de fixer la peine. A partir d'une certaine gravité de cette peine, c'est le tribunal, qui, par définition, connaît moins le mineur mais donne des garanties d'un autre type, qui doit être saisi.
Il y a une divergence entre les conseils. D'abord, le Conseil des Etats - suivant en cela le Conseil fédéral - estime que dès que l'amende dépasse 1000 francs, le tribunal doit obligatoirement être saisi; il en va de même en cas de peine privative de liberté de plus de trois mois.
Notre conseil a estimé que l'ensemble des amendes pouvait disparaître de la compétence obligatoire du tribunal pour être laissée à la disposition de l'autorité d'instruction. Il a aussi estimé que six mois, comme peine menace pour une privation de liberté, était le seuil à compter duquel il fallait impérativement passer devant un tribunal, les peines inférieures pouvant être prononcées par l'autorité d'instruction.
Chacun campe sur sa position, et la majorité vous recommande de la suivre en maintenant ce qui a été la position de notre conseil, à savoir que les amendes peuvent sortir de la compétence du tribunal et que la peine privative doit être élevée à six mois afin, d'une part, de ne pas surcharger le tribunal et allonger la procédure, et d'autre part de laisser dans l'esprit de ce juge d'instruction, qui connaît bien le mineur, ce rapport personnel qui lui permet de fixer la peine avec toute latitude.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen