98.038
StGB, MStG und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Änderung
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Heute nehmen wir als Zweitrat die Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechtes in Angriff. Das ebenfalls im Reformpaket enthaltene Militärstrafgesetz sowie das ausgegliederte Jugendstrafrecht sollen als eigene Beschlüsse 2 und 3 separat verhandelt werden.
Der Allgemeine Teil ist nun seit knapp sechzig Jahren in Kraft. Dies ist sicher ein Beweis dafür, dass sein geistiger Vater, Carl Stooss, weitsichtig ein für die damalige Zeit modernes Strafrecht geschaffen hat. Der von ihm ausgearbeitete Vorentwurf vom 5. August 1893 setzt die bis heute anerkannten Leitplanken mit der Kombination von Strafen und sichernden Massnahmen.
Die einzige grössere Revision erfolgte im Jahr 1971. Sie brachte neue Vollzugsformen und Sanktionen wie die Halbfreiheit und die Halbgefangenschaft, den bedingten Strafvollzug für Freiheitsstrafen bis zu achtzehn Monaten und die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für Jugendliche.
Die Vorarbeiten zur heutigen Revision begannen 1983 mit einer Studie über die Notwendigkeit einer Reform durch Professor Schultz und endeten 1997 mit Hearings über den nach dem Vernehmlassungsverfahren überarbeiteten Vorentwurf. Dazwischen liegen vierzehn Jahre der Vorbereitung dieses nach der Meinung Ihrer Kommission grundsätzlich ausgereiften Reformpaketes. Das Eintreten war denn auch nicht umstritten.
Die vor uns liegende Revision des Allgemeinen Teils greift Reformanliegen auf, die seit den Sechzigerjahren diskutiert werden. Dabei waren diese Diskussionen zum Teil gegenläufig. In den Sechziger- und Siebzigerjahren stand die Resozialisierung des Täters im Mittelpunkt der Überlegungen. Sie verlangte nach einer Neuausrichtung des Strafrechtes und einer Abkehr von Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht und Dritten zugefügten Schaden.
Unter dem Eindruck der grausamen Tötungs- und Sexualdelikte am Zollikerberg und in Bremgarten in den Neunzigerjahren wurde dagegen der Ruf nach dem Schutz und der Sicherheit der Allgemeinheit immer lauter und fand seinen Niederschlag in der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nichttherapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter", die am 3. Mai 2000 mit 194 390 gültigen Unterschriften eingereicht wurde.
Das vorliegende Reformpaket versucht nun, beiden Zielen gleichermassen gerecht zu werden, und nimmt zudem als weiteres Anliegen die Effizienz auf. Auch bei der Strafverfolgung sollte der Staat effektiv und effizient sein. Weitere Neuerungen sind die Einführung des Opportunitätsprinzips, die Ausdehnung des Geltungsbereichs unseres Strafgesetzbuches auf mit dem Ausland verbundene Straftaten und die Vereinfachung der Verjährungsregeln. Mit Blick auf die Gerechtigkeit bei komplizierten Delikten mit umfangreichen Abklärungen soll verhindert werden, dass die Täter nicht ins Recht gefasst werden können.
Die Reform umfasst weiter die von Rechtsprechung und Lehre geforderte Klarstellung zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand sowie die Definition des Unterlassungsdeliktes, die Festschreibung der Grundsätze und Ziele für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen und die Einführung einer strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen.
Lassen Sie mich nun die zwei wichtigsten Schwerpunkte skizzieren:
1. Die Neuordnung des Sanktionensystems: Bei der leichteren Kriminalität sollen die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen weitgehend durch schärfere Geldstrafen im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Selbstverständlich kann die Strafe - Geld- wie Freiheitsstrafe bzw. gemeinnützige Arbeit - auch ausgesetzt bzw. teilweise ausgesetzt werden. Diese differenzierten Sanktionen sollen die heutigen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verdrängen. Die Erfahrungen zeigen nämlich, dass die etwa 11 000 jährlich verhängten kurzen unbedingten Freiheitsstrafen - vorwiegend bei Verkehrs- oder Betäubungsmitteldelikten sowie Diebstahl - den Staat sehr viel mehr kosten, ohne dass ihr Nutzen belegt wäre. Demgegenüber zeigen die Erfahrungen mit gemeinnütziger Arbeit in den Pilotkantonen sehr gute Ergebnisse.
Wir erhoffen uns von dem neuen, differenzierten Sanktionensystem sowohl eine bessere Resozialisierung des Täters wie auch eine Effizienzsteigerung des Strafvollzuges.
2. Der zweite Schwerpunkt betrifft die gemeingefährlichen Täter. Sie sollen im Anschluss an die Verbüssung der Freiheitsstrafe so lange verwahrt werden können, bis sie als nicht mehr gemeingefährlich einzustufen sind. Der Entscheid über ihre Verwahrung bzw. über ihre bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug oder aus der Verwahrung ist periodisch zu überprüfen sowie fachlich von Konsultativkommissionen zu begleiten, die die Gefährlichkeit eines derartigen Täters zu beurteilen haben. Damit hilft die Sicherungsverwahrung die legitime Forderung nach grösstmöglicher gesellschaftlicher Sicherheit umzusetzen, ohne die in unserer Verfassung und in der EMRK auch für Straftäter geltenden Grundrechte zu negieren.
Bezüglich der Definition von gemeingefährlichen Tätern hat die Kommission für Rechtsfragen hier im Unterschied zu Bundesrat und Ständerat eine wesentliche Änderung vorgenommen: Nach dem Willen der Mehrheit soll die Sicherungsverwahrung auf psychisch abnorme Personen beschränkt sein. Dies wird in der Folge noch zu diskutieren sein.
Noch ein letztes Wort zur sprachlichen Gleichbehandlung von Mann und Frau: Diese konnte nicht konsequent umgesetzt werden. Einerseits umfasst die vorliegende Revision nur den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und bleibt damit eine Teilrevision; andererseits sind neutrale Begriffe wie z. B. "die Täterschaft" nur begrenzt verwendbar, da ihnen im Strafrecht eine andere Bedeutung zukommt.
Die parlamentarische Redaktionskommission hat daher schon vorgängig ihr Einverständnis signalisiert, dass, so weit möglich, eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt würde. Trösten mag hier immerhin die Tatsache, dass Frauen - vorderhand wenigstens - statistisch gesehen entscheidend seltener delinquieren als Männer.
Namens der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie um Eintreten.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Tout le monde ou presque connaît la phrase de Victor Hugo: "Ouvrir une école, c'est fermer une prison." Avec le débat sur le Code pénal, que nous entamons aujourd'hui, nous ne sommes plus en situation de faire ce choix entre école ou prison, car nous nous situons en aval de l'éducation. Il serait pourtant utile que nous ne perdions pas de vue que la volonté de punir doit céder le pas devant la nécessité de prévenir, d'éduquer et de réinsérer. Il n'est pas inutile non plus de rappeler que le délinquant violent a souvent d'abord été une victime de violence, d'abus, de rejet, d'exclusion, dans un parcours jalonné de blessures et d'humiliations.
La Commission des affaires juridiques a passé pas moins de onze séances à étudier ce projet, alors même que le Conseil des Etats l'avait déjà étudié et lui avait apporté de nombreuses modifications. Mais avant cela, de nombreux experts s'étaient consacrés à cette oeuvre de rénovation, engagée depuis 14 ans déjà. Au point qu'on peut se demander si c'est le problème général de la criminalité et de sa répression qui suscite tant de passions ou si c'est le Code pénal lui-même, qui est par excellence le domaine privilégié des débats et des controverses entre juristes.
La non-juriste que je suis, qui conçoit l'impertinence que représente le fait d'avoir accepté de rapporter sur ce sujet, mais qui estime en même temps que le regard du profane n'est pas inutile, a plutôt tendance à penser, au vu des discussions en commission, que ce projet pose des questions fondamentales, mais qu'il ne passionne personne, ni le citoyen, ni le justiciable, ni même le député moyen. Le projet n'est, hélas, pas fait pour cela, car sa lisibilité est difficile, voire nulle.
La remarque a été faite en commission que le Code pénal ne devrait pourtant pas se limiter à être un manuel technique à l'intention des juges, mais qu'il devrait avoir une portée pédagogique, de manière que les profanes aient une vision claire des comportements et des actes que la société tolère et ne tolère pas, des risques qu'ils encourent en transgressant les lois, mais aussi des droits dont ils peuvent se prévaloir. On en est encore loin.
Dans le même ordre d'idées, on peut noter que le projet que nous avons à discuter ne fait pas beaucoup de place non plus aux intervenants autres que les juges et les psychiatres: autorités d'exécution des peines, travailleurs sociaux, thérapeutes. Les victimes des actes délictueux n'y ont pas non plus leur place, ou si peu.
Pour ce qui est du fond, votre commission n'a pas voulu éluder les problèmes généraux de l'évolution de la criminalité, du sens et de l'utilité des sanctions, tout particulièrement des peines privatives de liberté, de la protection de la sécurité publique et de la resocialisation des déviants.
Nulle certitude n'est venue confirmer de manière déterminante les options prises dans ce projet. En effet, à travers les auditions d'experts que nous avons conduites, nous avons bien dû constater que les statistiques de la police donnent une vision particulière de la criminalité et de son évolution dans notre pays, parce qu'elles reflètent, d'abord, l'activité de la police. Les représentations sociales, en partie fondées sur le discours des médias, mais aussi sur un fond de convictions propres à notre culture, postulent une augmentation de la violence, notamment chez les jeunes, et une forte implication des étrangers dans la criminalité. Les études disponibles ne confirment pas cette conception, elles ne l'infirment pas non plus.
La question des objectifs des sanctions n'est pas non plus d'une limpidité totale. Ce nouveau Code pénal ne parvient pas à démêler - mais il ne cherche pas non plus à le faire - les aspects punitifs et expiatoires des buts éducatifs et thérapeutiques. Certes, il représente un progrès par rapport au code actuel, qui fait constamment sentir aux auteurs d'infraction qu'ils sont avant tout punis, qu'ils exécutent une peine et qu'ils sont l'objet d'une décision de justice, et non pas le sujet, ou la partie prenante, d'un processus de réhabilitation. Mais le projet que nous discutons n'est pas complètement débarrassé de cette conception punitive, même si elle est en partie masquée par des considérations plus sociales et moins paternalistes. L'objectif de la protection de la sécurité publique apparaît avec autant, sinon plus de force que la resocialisation des auteurs de délits et de crimes.
Poursuivre plusieurs objectifs à la fois - sécurité de la population, punition, prévention - n'est en principe pas gênant, sauf si, pour les atteindre, on aboutit à des dispositions contradictoires. Ce pourrait être le cas, par exemple, si l'on définit les mesures thérapeutiques comme des punitions et non comme des offres d'aide. Ce pourrait également être le cas, autre exemple, si les internements de délinquants dits "dangereux", aboutissaient, par hypothèse, à l'abandon de toute ambition de resocialisation.
Il faut souligner que ce projet poursuit encore un autre but, respectable lui aussi, qui consiste à permettre à l'Etat de faire des économies.
Ici, ce sont particulièrement les peines privatives de liberté qui sont visées. Elles entraînent des coûts directs considérables. On estime qu'une journée de prison pour un détenu coûte entre 100 et 700 francs. Mais elles entraînent aussi des coûts indirects dans la mesure où leur effet préventif n'est pas démontré et qu'elles n'empêchent pas la récidive.
Selon le professeur Riklin, la longueur des peines de prison, au-delà d'un certain seuil, n'a pas non plus d'effets positifs sur la prévention de la criminalité. Il estime, par exemple, que si on réduisait de douze à sept ans la peine d'un trafiquant de drogue, on ne changerait rien à la criminalité liée aux drogues, mais on économiserait 500 000 francs. La diversification des sanctions, le travail d'intérêt général et tout particulièrement l'introduction des jours-amende censés remplacer les peines de prison de moins de six mois sont de nature non seulement à coûter moins cher à la collectivité, mais aussi à favoriser des rentrées financières importantes pour les cantons.
Les considérations économiques et financières jouent évidemment un rôle important pour la mise en oeuvre et l'application du nouveau Code pénal. Si on peut s'attendre à ce que les établissements pénitentiaires soient déchargés par les nouvelles dispositions - à part les prisons préventives, mais c'est un problème qui n'est pas directement traité par le Code pénal -, il faut admettre que le travail d'intérêt général nécessite tout de même un certain encadrement qui ne sera pas gratuit. Il en va de même pour les mesures thérapeutiques qui, dans les cas les plus graves, nécessiteront la mise à disposition d'établissements spécialisés fermés. C'est important de le mentionner, parce que le manque d'infrastructures adéquates est ce qui risque le plus de faire échouer la réforme, tant il est vrai qu'une loi ne vaut que par la façon dont elle est appliquée.
Nous aurons l'occasion, au cours du débat, d'aborder les principaux aspects de cette révision. Je tiens cependant à mentionner ici les modifications essentielles, parce qu'elles éclairent les orientations fondamentales de la loi. L'extension des poursuites et le renforcement de la sévérité des sanctions pour des crimes graves constituent un axe important du projet. Il sera désormais possible, par exemple, de réprimer le tourisme sexuel et de poursuivre les auteurs de crimes et délits sexuels sur des mineurs commis à l'étranger. Selon la même logique, le nouveau Code pénal renforce les mesures d'internement. Désormais, cette mesure concernera principalement les quelques criminels dangereux que nous connaissons en Suisse. Ces dispositions vont dans le sens des demandes formulées par l'initiative populaire "Internement à vie pour les délinquants sexuels ou violents jugés très dangereux et non amendables". Elles sont même plus sévères, dans la mesure où elles ne concernent pas que les délinquants sexuels, mais tout criminel considéré comme dangereux et non amendable. C'est du moins ce que propose la majorité de la commission.
Pour ce qui concerne les peines privatives de liberté, les nouveautés à signaler résident dans la suppression, sauf cas exceptionnel, des courtes peines de prison et dans le renoncement à la distinction entre réclusion et emprisonnement, la durée de la peine restant la seule différenciation entre crime et délit.
Enfin, une autre innovation découlant d'obligations internationales mais âprement discutée en commission réside dans l'introduction de la responsabilité pénale de l'entreprise. Il sera donc possible à l'avenir d'engager des poursuites pénales non plus seulement contre des personnes physiques, mais dans certains cas contre des entreprises elles-mêmes.
Je terminerai par un détail, mais auquel plusieurs d'entre nous sont sensibles. Mme Vallender vient d'en parler: ce projet de nouveau Code pénal est rédigé entièrement au masculin. La question a été posée en commission à l'intention de l'administration, qui a fait remarquer que partout où c'était possible, les experts avaient choisi d'employer des termes neutres. Quant aux auteurs de délits, l'administration a considéré que le fait que plus de 80 pour cent d'entre eux sont des hommes justifiait de se contenter du masculin. C'est donc bien à notre vertu, chères collègues, que nous devons de ne pas apparaître au féminin dans le Code pénal - sauf à l'article 80 où l'on parle des mères, évidemment. Libre à vous de juger si c'est acceptable ou non. La commission, elle, n'a pas insisté.
Comme je viens de l'exposer, cette nouvelle version du Code pénal ne règle pas tous les problèmes. Sur bien des points, elle représente cependant un incontestable progrès par rapport au code actuel. C'est pourquoi la commission, à l'unanimité, vous demande d'accepter l'entrée en matière.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Die evangelische und unabhängige Fraktion wird auf die Vorlage eintreten. Allerdings hält sich ihre Begeisterung in Grenzen. Wir stellen fest, dass ein relativ grosser Umbau des Sanktionensystems geplant ist und stattfinden wird. Sie alle wissen, dass ein relativ grosser Umbau, wo es auch sei, in der Gesetzgebung oder auch in Tat und Wahrheit, in einem Haus oder in einem Unternehmen, immer wieder einen grossen Aufwand bedeutet und zumindest vorübergehend mit etwelchen Reibungsverlusten verbunden ist. Wir gehen davon aus, dass auch diese Revision, dieser Umbau, Reibungsverluste beinhalten und nach sich ziehen wird, bis sich die Strafverfolgungsbehörden, die obersten Gerichte, mit dem neuen Sanktionensystem einmal vertraut gemacht haben und eine einheitliche Praxis entwickeln.
Wir sind im Übrigen auch nicht ganz so sicher, dass dieses neue Sanktionensystem alle die von ihm erhofften Wirkungen entfalten wird, auf jeden Fall in dem Umfang entfalten wird, wie man sich das bei der Revision vorstellt.
Es ist klar, dass wir auch die neu eingeführte strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens, wie sie in Artikel 102 vorgesehen ist, unterstützen werden. Wir werden auch die vereinheitlichte und vereinfachte Verjährungsregelung wie auch die Festlegung von Grundsätzen für den Strafvollzug mittragen. Unsere Fraktion opponiert auch nicht einem neuen Sanktionensystem, von dem ich vorher kurz gesprochen habe. Wir sehen natürlich den Vorteil einer differenzierten und durchlässigeren Sanktionenordnung.
Wir denken, dass mit diesem differenzierteren System auch individuellere und angepasstere Lösungen in den einzelnen Strafverfahren gefunden werden können. Wir würden uns sehr freuen, wenn diese Wirkungen tatsächlich eintreten würden. Insbesondere würde es uns freuen, wenn die Effizienz der Strafverfolgung durch diese Revision steigen und der Strafvollzug wie erhofft kostengünstiger würde und wenn mit dem neuen Sanktionensystem eine bessere Resozialisierung der Täter erreicht würde.
In dieser Hinsicht möchte ich allerdings vor allzu grossen Erwartungen warnen. Es ist bereits von den Kommissionssprecherinnen gesagt worden, dass die heutige Revision - namentlich die Revision des Sanktionensystems - auf Ideen zurückgeht, die im Ausland zum Teil schon verwirklicht sind und bei uns bereits in den Sechziger- und Siebzigerjahren in die Diskussion kamen.
Inzwischen aber, auch das ist angetönt worden, haben sich die Auffassungen in der Bevölkerung, zum Teil aber auch in den Fachkreisen doch wiederum deutlich geändert. Ich habe dies selbst erlebt, als ich aus den Kommissionssitzungen in die Fraktion zurückkam und diese am Anfang mit relativem Unverständnis auf einige dieser neuen Vorschläge reagierte. Ich habe zu hören bekommen, dass die Bevölkerung von den Strafverfolgungsbehörden - vor allem von den Gerichten - ein schnelles Arbeiten, klare Urteile, eine Arbeit erwartet, die so zügig vorangeht, dass sich die Täter nicht in die Verjährung retten können, aber auch Urteile und Sanktionen, die die Täter beeindrucken.
In dieser Hinsicht ist es ein Anliegen unserer Fraktion, dass das Strafrecht ein scharfes Instrument bleibt. Es darf nicht zu einem blossen Erziehungs- und Resozialisierungsinstrument, einer Resozialisierungshilfe, die niemanden mehr beeindruckt, verkommen. Letztlich ist das Strafrecht das letzte und wirkungsvollste Mittel des Staates, unserer Gemeinschaft also, um jene Leute, die sich nicht an die wichtigsten Regeln unseres Zusammenlebens halten wollen, in die Schranken zu weisen.
Ich fasse zusammen: Unsere Fraktion wird für Eintreten stimmen. Sie macht aber verschiedene Vorbehalte gegenüber den allzu hoch gesteckten Erwartungen und weist darauf hin, dass die Bevölkerung im Moment wahrscheinlich gar nicht so sehr auf eine allzu grosse Verfeinerung unserer Instrumente bei der Strafverfolgung erpicht ist, sondern dass sie sich vor allem eine schnelle, eine klare und eine wirkungsvolle, durchgreifende Strafverfolgung wünscht, die wieder Eindruck macht - nicht nur den einen Tätern, sondern allen Tätern. Auch jenen Tätern, die nicht die gleiche Strafempfindlichkeit aufweisen wie jene Leute, die in unserer Kultur geboren und aufgewachsen sind.
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Die Strafgesetzbuchrevision hat, inspiriert durch den innovativen Vorentwurf der Experten, der sich mit den Namen grosser Strafrechtslehrer wie Hans Schultz und Günter Stratenwerth verbindet, in diesem Land hohe Erwartungen geweckt: Abschaffen der kurzen Freiheitsstrafen, wovon bekanntlich ein Grossteil auf Strassenverkehrsgesetz-Delikte entfallen - ihre spezialpräventive und resozialisierende Wirkung wurde zu Recht in Frage gestellt -; Einführung neuer Sanktionsformen wie insbesondere die gemeinnützige Arbeit; sozial adäquatere, auf die Täterpersönlichkeit zugeschnittene Sanktionsmöglichkeiten; ein flexibleres System der Umwandlung von Strafen und Massnahmen, zum Beispiel die Bemessung der Geldstrafe in Tagessätzen, in variabler, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters angepasster Höhe; schliesslich der generelle Vorrang von Besserung und Resozialisierung vor Sühne und Vergeltung.
Was ist daraus geworden? Das Ergebnis ist eher ernüchternd, sodass sogar wohlmeinende Kritiker glauben, unbestrittene Vorteile würden durch Nachteile und Verschlechterungen wieder kompensiert, sodass sich - nach dem Urteil dieser Experten - sogar die Frage stelle, ob nicht sogar das bisherige, in der Praxis weiter entwickelte Sanktions- und Massnahmensystem vorzuziehen sei. So weit möchten ich und die Fraktion nicht gehen; der Ständerat hat den bundesrätlichen Entwurf aber in wesentlichen Punkten noch verschlechtert, die Bilanz sieht durchzogen aus.
1. Die Freiheitsstrafen sind weiterhin in extremer Kürze, ab 10 Tagen, möglich. Der Glaube an die spezialpräventive Wirkung wurde wieder aufgewärmt.
2. Die neue Möglichkeit teilbedingter Strafen ist aus unserer Sicht ein Rückschritt. Bezogen auf die unbestrittenen Verbesserungen - bedingter Strafvollzug bei mehr als 18-monatiger Freiheitsstrafe - dürfte insgesamt in den quantitativen Auswirkungen ein Nullsummenspiel resultieren.
3. Die Behandlung psychisch gestörter Straftäter entbehrt weiterhin eines spezifischen institutionellen Rahmens, nämlich spezialisierter sozialtherapeutischer Einrichtungen, die in diesem Land nach wie vor nicht geschaffen wurden. Auch bei der früheren Arbeitserziehung - heute heisst das "Massnahmen an jungen Erwachsenen" - ist jedenfalls die Sozialtherapie nicht namentlich erwähnt.
4. Bei der Verwahrung findet eine gefährliche, in Europa einzigartige und rechtsstaatlich bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereiches statt. Neu sollen nämlich nach dem Willen von Bundesrat und Ständerat auch gesunde gemeingefährliche Straftäter schon nach der ersten Straftat auf unbestimmte Zeit verwahrt werden können, obwohl bei dieser Täterkategorie nach dem Urteil aller mir bekannten Experten eine Rückfallprognose schwierig oder praktisch unmöglich ist.
Warum dieser Stimmungswandel? Der tragische Fall Brumann am Zollikerberg, er wurde schon erwähnt, hat den Ängsten der Bevölkerung, dem Sicherheitsbedürfnis und dem nicht unverständlichen Opferanspruch auf Vergeltung enormen Auftrieb gegeben - obwohl, das ist bei nüchterner Betrachtung zu beachten, die Deliktzahlen eine andere Sprache sprechen.
Hans Wiprächtiger, der sehr strafrechtserfahrene Bundesrichter in Lausanne, hat für den Kanton Zürich kürzlich Folgendes festgehalten: Der soeben veröffentlichten neuesten Statistik, vom Juni 2000, aller polizeilich gemeldeten Straftaten 1999 des Kantons Zürich könne entnommen werden, dass die Gesamtzahl der erfassten Straftaten von 1998 auf 1999 um 18 000 - oder 10,9 Prozent - auf 153 000 Straftaten abgenommen hat. Eine ähnliche Entwicklung gibt es in Deutschland, dort wurde der tiefste Stand der Zahl der gemeldeten Straftaten seit 1993 verzeichnet. In seiner Bilanz, in seiner Betrachtung der Beschlüsse des Ständerates, hat Hans Wiprächtiger deshalb festgehalten, dass die Überbetonung der Sicherheitsanliegen vor dem Besserungsaspekt, die sich auch im Ständerat artikuliert habe, sehr fraglich erscheine.
Die Strafe als solche kann kein Ziel staatlichen Handelns sein. Anzustreben ist eine Gesellschaft, die mit möglichst wenig Strafrecht auskommt, und das - das ist aus unserer Sicht wichtig - für alle Gesellschaftsschichten und alle Lebensbereiche. Wolfgang Hofmann, einer der führenden Kriminalpolitiker Deutschlands - ich sage das auch an die Adresse der Kommissionssprecherin, die hier vom "Zeitgeist" sprach -, hat unlängst wörtlich gesagt, wenn in den Siebzigerjahren die Phase des Verwahrungsvollzugs abgelöst wurde und die Gefangenen nun als Grundrechtsträger behandelt wurden, habe das nicht nur einem launigen Zeitgeist, sondern vor allem verfassungsrechtlicher Notwendigkeit und gesellschaftspolitischer Rationalität entsprochen.
Es gibt auch in diesem Land politische Kreise, welche die verletzten Gefühle von Opfern schwerer Straftaten politisch missbrauchen wollen; ich meine, dazu gehört beispielsweise der soeben "auf den Tisch" gekommene Antrag Schlüer, der im Ergebnis eine lebenslange Verwahrung ohne jede effektive Überprüfungsmöglichkeit vorsehen will.
Wir leben unter viel mehr Personen, die einmal in Gefängnissen gesessen haben, als dort zurzeit untergebracht sind. Resozialisierung ist deshalb im ureigensten Interesse der Gesellschaft selbst. Die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung sind aber selbstverständlich ernst zu nehmen.
Hüten wir uns aber vor Illusionen! Die Resozialisierung in einer totalen Institution wie einer Strafanstalt, bei negativer Auswahl der Gefangenenpopulation, in der Regel schlechteren Lebensbedingungen nach dem Strafvollzug - ich erinnere an den Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung -, ist eine ungeheuer schwierige Aufgabe. Sie ist aber auch eine gewaltige Herausforderung für jeden Rechtsstaat.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.
Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion
Die grüne Fraktion ist für Eintreten auf die Strafgesetzbuchrevision. Unserer Ansicht nach stellt die überarbeitete Version gegenüber dem aktuellen Gesetz einen Fortschritt dar, dies vor allem deshalb, weil sie vorsieht, kurze Gefängnisstrafen durch andere Formen von Strafen zu ersetzen. Das vorliegende revidierte Gesetz bzw. der Gesetzentwurf ist weniger von Moral durchtränkt als das gegenwärtige, aber immer noch stark von einer strafenden und repressiven Grundhaltung geprägt. Uns Grünen ist an der Verteidigung von Freiheiten, an der Menschenwürde und an der Toleranz sehr viel gelegen. Gleichzeitig zollen wir den Regeln, auf denen das Leben eines Kollektivs basiert, Respekt. Das Überschreiten dieser Regeln verlangt Sanktionen, auch wenn diese unserer Ansicht nach nicht gezwungenermassen strafrechtlicher Natur sein müssen.
Wir Grünen beurteilen den ganzen Prozess der Revision auch deshalb kritisch, weil er uns stark von der politischen Sorge beeinflusst scheint, dem Willen gewisser Kreise nachzugeben, welche die Repression verstärken wollen, um die öffentliche Sicherheit besser garantieren zu können. Deshalb sind wir nicht sicher, ob dieser Entwurf, in dem sich der Wille zu strafen mit den Zielen der sozialen Reintegration und mit therapeutischen Massnahmen mischt, sein Ziel, Rückfälle zu verhindern und die Kriminalität zu reduzieren, wirklich erreichen kann. Die Analysen der aktuellen Kriminalität und der präventiven Strategien, welche dieser Revision zugrunde liegen, scheinen uns lückenhaft. Es ist nicht bewiesen, dass die angewandten Massnahmen - wie etwa lange Gefängnisstrafen und Verwahrung - nicht kontraproduktiv sind, denn damit laufen wir Gefahr, die Resozialisierung zu behindern, und provozieren den Widerstand der Betroffenen, anstatt dass Massnahmen getroffen würden, die zur Zusammenarbeit motivieren.
Wenn man den Gesetzentwurf liest, hat man den Eindruck, da werde mit gespaltener Zunge gesprochen. Begriffe wie Strafe und Sanktion für Therapie, Begriffe wie gutes Betragen, Bewährung usw., die im Text immer wieder auftauchen, vermitteln den Eindruck, dass der Begriff Wiedereingliederung die Fassade ist, hinter der der Begriff der Bestrafung konstant präsent ist.
Ein Ziel der Revision, das nicht gern eingestanden wird, besteht darin zu sparen. Es stimmt, dass die kurzen Gefängnisstrafen, die mehr als 90 Prozent der Urteile ausmachen, ganz besonders teuer zu stehen kommen. Wir hätten lieber eine Gesetzesrevision vor uns, die sich nicht vorwiegend vom Sparwillen leiten lässt. Die soziale Reintegration von Menschen, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben, geschieht nicht über Repression, Inhaftierung oder schöne Worte, sondern durch konkrete Massnahmen und materielle Hilfe. Stichworte dazu sind soziale Begleitung oder Bildung.
Die soziale Reintegration von Straftätern ist auch nicht einzig und allein Aufgabe der Justiz. Der Gesetzentwurf gibt aber den Richtern praktisch die alleinige Entscheidungsgewalt. Dies zum Nachteil der anderen am Strafprozess beteiligten Personen wie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Strafausführungsbehörden oder Wachpersonal. Einzig die Psychiaterinnen und Psychiater spielen eine wichtige Rolle - wichtiger als früher -, aber in potenziell konfliktreicher Beziehung zu den Richtern.
Wir Grünen hätten uns mehr Transparenz im Gesetz gewünscht. Jede und jeder sollte sich in diesem Prozess erkennen und seinen Platz finden, sowohl das Opfer wie der Täter, aber auch die Bevölkerung.
Wer den Gesetzentwurf liest, riskiert, von diesem Vorhaben schnell wieder abzulassen, denn für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen ist der Text unverständlich. Man hat den Eindruck, er sei als Handbuch für die Richterinnen und Richter ausgearbeitet worden, nicht um aufzuklären, was die Gesellschaft als nicht tolerierbar reklamiert oder welches die Rechte sind. Der pädagogische Effekt dieses Textes ist leider praktisch null.
Die Grünen befürchten, dass mit diesem Gesetz die Klassenjustiz nicht abgeschafft ist. Gefängnisexperten haben immer wieder die Befürchtung geäussert, dass die Differenzierung der Strafen für die sozial Privilegierten Vorteile bringt. Geldstrafen und gemeinnützige Arbeiten passen nämlich denjenigen besser, die finanzielle Mittel und eine Arbeitskultur haben, die es ihnen leicht macht, diese Art von Strafen zu erfüllen. Dieses Risiko besteht ebenfalls, wenn bei der Verhängung von Strafen der kulturelle und soziale Kontext der Verurteilten nicht berücksichtigt wird.
Natürlich sind wir bereit, anzuerkennen, dass das Gesetz dies nicht will, dass es im Gegenteil voller guter Absichten ist. Aber ein Gesetz misst man daran, wie es angewendet wird. Zu hoffen bleibt, dass auch die Kantone gewillt sind, das Geld für die nötigen speziellen Einrichtungen und Verbesserungen in Gefängnissen und therapeutische Massnahmen für Sträflinge und Gefangene locker zu machen.
Die Diskussion über die Resozialisierung von Straftäterinnen und Straftätern braucht mehr Zeit und Engagement als die politische Debatte, die wir hier führen.
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Au nom du groupe libéral, je serai très bref dans cette déclaration liminaire, car en fait c'est sur certains articles qu'il sera intéressant de s'achopper et de discuter. D'une manière générale, le groupe libéral se rallie à ce projet de révision du Code pénal. C'est un projet trapu, et comme il a été dit par la porte-parole du groupe écologiste, c'est vrai que par moment on a l'impression que c'est un peu compliqué. Compliqué dans le libellé, compliqué dans l'interprétation.
Cela étant, dans la mesure où le Code pénal essaie toujours de rester fidèle à l'esprit d'individualisation de la peine, il y a un progrès certain avec ce catalogue des peines qui est plus large. Il y a plus de flexibilité. Il y a des innovations comme le sursis partiel, qui est une innovation bienvenue. Il y a surtout davantage de protection, c'est quelque chose qui a été demandé depuis longtemps par l'opinion et dans nos travées, davantage de protection contre les délinquants dangereux.
Le groupe libéral, après réflexion, se rapprochera de la version du Conseil des Etats qui est plus sévère à l'égard des délinquants dont le caractère dangereux est avéré, qu'ils soient affligés d'un trouble mental ou pas. Il y a aussi la question des délits sexuels à l'étranger.
J'annonce d'ores et déjà notre opposition à l'article 102 sur la responsabilité des entreprises. Nous avons le sentiment qu'avec cette responsabilité des entreprises, on va vers un renversement total de l'esprit de notre Code pénal, qu'en somme le défaut d'organisation d'une entreprise va devenir un délit pénal et que nous allons entrer là sur un terrain extrêmement mouvant, avec des conséquences que nous ne maîtriserons pas. C'est vraiment un risque économique, et donc un risque social. C'est la raison pour laquelle nous défendrons la proposition de refus de l'article 102.
Pour le reste et d'une manière générale, le groupe libéral entre en matière sur cette révision qui, indiscutablement, apporte des progrès et surtout une plus grande flexibilité et une plus grande souplesse du droit pénal.
Bosshard Walter · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es gibt wahrscheinlich kein anderes Rechtsgebiet, in dem die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens derart gefordert wird wie im Strafrecht. Die Geschichte des Strafrechtes - dies wurde heute wiederholt gesagt - ist gleichsam ein Spiegel der Entwicklung unserer Gesellschaft. Stand beispielsweise Ende der Sechziger-, Anfang der Siebzigerjahre die Verbesserung der Resozialisierung der Straftäter im Vordergrund, so wurde in den Neunzigerjahren vom Strafrecht die Gewährung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit gefordert.
In diesem Spannungsfeld zwischen Täter und Opfer steht auch die jetzige Revisionsvorlage, die ja eine lange Vorgeschichte hat. Sie positioniert sich nach Meinung der FDP-Fraktion im Wesentlichen richtig, auch wenn wir bei einigen Bestimmungen ebenfalls Vorbehalte anbringen werden. Auf der einen Seite wird ein griffiges, zugleich aber auch differenziertes Strafrecht geschaffen, das zugegebenermassen sehr kompliziert ist. Auf der anderen Seite sollen aber neue Sicherheitsmassnahmen die Öffentlichkeit besser vor gefährlichen Straftätern schützen. Gerade hier besteht aus unserer Sicht Handlungsbedarf.
Mit der Gesamterneuerung der allgemeinen Bestimmungen des StGB wird zu Recht eine umfassende Revision eines für unsere Gesellschaft wichtigen Gesetzes in Angriff genommen. Die FDP-Fraktion steht hinter der Stossrichtung dieser Gesetzesrevision. Sie erachtet es als richtig, dass klar zwischen einerseits dem Jugendstrafrecht und anderseits dem Erwachsenenstrafrecht unterschieden wird. Ein zentraler Punkt der Revision ist zweifellos die Neuordnung des Sanktionensystems. In unseren Nachbarländern, beispielsweise Deutschland oder Österreich, sollen kurze Freiheitsstrafen nur noch ausnahmsweise zur Anwendung gelangen und an ihre Stelle Geldstrafen im Tagessatzsystem und gemeinnützige Arbeit treten. Diesen Schritt befürwortet die FDP-Fraktion grundsätzlich. Kurze Freiheitsstrafen sind sinnlos, oft sogar kontraproduktiv. Unterschiedlich sind bei uns die Meinungen zur Höhe der Tagessätze. Der Erfolg der Neuordnung des Sanktionensystems wird sehr stark davon abhängen, wie konkret die Kantone den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit umsetzen.
Die FDP-Fraktion befürwortet schlussendlich auch die Ausdehnung des Geltungsbereiches des StGB, damit bestimmte im Ausland begangene Straftaten in der Schweiz verfolgt werden können. Schlussendlich befürwortet eine Mehrheit der FDP-Fraktion die Einführung einer subsidiären strafrechtlichen Haftung für Unternehmen. Eine differenzierte Betrachtungsweise ist aber nötig.
Minderheitsanträge, die über den entsprechenden Mehrheitsantrag hinausgehen, werden von der FDP-Fraktion klar abgelehnt.
In diesem Sinne ist die FDP-Fraktion für Eintreten auf die Vorlage.
Mariétan Fernand · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Nous abordons, avec cet objet, une question primordiale, un objet majeur, puisque le droit pénal est au coeur de ce qui se passe dans tous les domaines de la société, c'est-à-dire au coeur de toutes nos contradictions. Dans toute civilisation, la question de savoir comment une société établit ses valeurs, comment elle codifie la normalité et manifeste sa réprobation dans les cas d'infraction, est, évidemment, essentielle; elle traduit nécessairement une certaine conception des rapports humains en définissant, d'une part, la manière pour obtenir l'adhésion des citoyens à un système de valeurs et, d'autre part, les modalités pour faire comprendre à ces mêmes citoyens que des exigences sont posées et qu'il faut en tenir compte, sous peine de sanction.
On le sait, aucune loi n'est parfaite et on ne peut répondre, dans le cadre d'une disposition légale, à toutes les situations de manière appropriée. Il s'agit donc de procéder à une pesée des intérêts, et l'exercice s'avère, par définition, plutôt délicat quand il s'agit de trouver le juste équilibre entre la nécessité de garantir la sécurité pour l'ensemble de la collectivité et celle de préserver, simultanément, une approche qui ne soit pas uniquement répressive, de façon à permettre la resocialisation des délinquants.
Le groupe démocrate-chrétien se réjouit de la qualité du travail qui nous est présenté aujourd'hui par Mme Metzler, conseillère fédérale, au nom du Conseil fédéral. Je dirais que la preuve de cet exercice périlleux, la recherche d'un juste équilibre entre deux exigences, résulte tout simplement des modifications, en définitive, peu nombreuses et relativement mineures, eu égard à l'importance de l'objet, qui ont été apportées à ce jour à ce projet.
Au stade de l'entrée en matière, il ne viendra à l'idée de personne, je présume, de contester l'opportunité de la réforme proposée, car si notre Code pénal était plutôt avant-gardiste pour l'époque, depuis son entrée en vigueur, en 1942, sa partie générale n'a jamais fait l'objet d'une révision globale jusqu'à ce jour.
S'agissant des principales innovations et afin d'éviter d'avoir à intervenir sur chaque proposition tout à l'heure, lors de l'examen de détail, je relèverai ce qui suit.
On l'a dit, cette réforme doit être appréciée, pour une bonne part, à la lumière de l'évolution de la criminalité et de la sécurité intérieure. Le Code pénal ne peut, certes, constituer qu'une contribution à la sécurité intérieure, mais cette contribution est de poids. Nous devrions, sur ce point, nous entendre pour prendre au sérieux les inquiétudes manifestées par nos concitoyens. Même si nous sommes certainement dans une position privilégiée dans ce domaine, par rapport à certains pays voisins, gardons-nous de jouer les beaux esprits et d'insinuer, à l'instar d'une certaine gauche française, qu'en définitive l'insécurité se réduirait à une psychose d'insécurité.
Une telle approche intellectuelle et condescendante laisse le terrain sécuritaire à d'autres, avec les excès que l'on connaît. En clair, la lutte contre l'insécurité ne doit pas être inaudible et il ne faut pas craindre de donner des signes exprimant un message clair.
C'est dans cet esprit que nous saluons la volonté de renforcer la lutte contre la criminalité grave, notamment en instaurant la possibilité de réclusion pour les auteurs très dangereux manifestant de sérieux troubles de la personnalité. Ce nouvel instrument permettant au besoin de les maintenir internés à vie, après exécution de leur peine, répond précisément au besoin clairement exprimé de sécurité publique. Je me réfère ici à l'initiative populaire "Internement à vie pour les délinquants sexuels ou violents jugés très dangereux et non amendables" qui a obtenu, je le rappelle, près de 200 000 signatures. Je pense qu'il s'agit là d'un signe clair et attendu; nous aurons l'occasion d'y revenir lors de l'examen de détail.
Pour ce qui est de la criminalité moyennement grave, la recherche en matière de diversification des peines et sanctions pour essayer d'obtenir davantage d'effet auprès des délinquants doit être saluée. L'expérience a largement démontré qu'on ne peut pas avoir un système s'appliquant uniformément à tous les délinquants. La possibilité d'introduire le sursis à l'exécution pour les peines privatives de liberté entre 18 et 36 mois, ou 24 mois, avec possibilité d'un sursis partiel, permet des décisions plus équilibrées, notamment dans les cas intermédiaires où le pronostic est incertain. Avec ce système, on peut contrer toute tendance des délinquants potentiels à spéculer sur un sursis quasi automatique, lors d'une première condamnation. Cette possibilité permet aussi de prendre en compte la situation particulière des touristes criminels dont on ignore les antécédents et qu'il est insatisfaisant de relaxer après leurs actes pénalement répressibles.
S'agissant des peines mineures, le groupe démocrate-chrétien exprime sa satisfaction avec la formule proposée consistant à commuer les peines privatives de courte durée et sans sursis en peine de substitution. La quasi-suppression de ces peines de moins de 6 mois constitue presque l'essence de cette révision, et nous ne comprenons pas la position du Conseil des Etats sur cette question. Le porte-parole du groupe socialiste a parlé tout à l'heure d'un projet détérioré, et nous partageons ce point de vue. Dans les années septante déjà, on contestait le système actuel qui est trop souvent un obstacle à la réinsertion de l'auteur.
Le droit pénal, on l'a dit, ne peut contribuer à maintenir la sécurité intérieure uniquement par des sanctions pénales sévères. Nous sommes persuadés que le Conseil fédéral est dans le juste en favorisant une approche non seulement répressive dans ces cas mineurs, mais de resocialisation par une contribution à la société.
La rapporteuse, Mme Ménétrey-Savary, a rappelé que cette approche contribue aussi à optimiser le système de la justice pénale sur le plan financier, puisqu'on en diminue le coût. A cet égard, le groupe démocrate-chrétien est favorable à l'institution d'un système de jours-amende, qui offre une transparence plus grande dans le calcul de la peine.
Les conditions précisées par notre Commission des affaires juridiques, s'agissant de la fixation du montant-amende par jour, constitue à nos yeux un garde-fou suffisant pour éviter, ce que craignent certains, une sorte de fiscalisation de la peine.
Enfin, le groupe démocrate-chrétien dans sa majorité n'est pas opposé à l'introduction d'une règle sur la responsabilité pénale de l'entreprise. Véritable pierre angulaire de ce projet de révision, cette réglementation doit toutefois être concrétisée de manière ciblée et avec circonspection, si on ne veut pas réduire à néant tout le système de l'auto-régulation du secteur bancaire. Nous aurons l'occasion d'y revenir dans l'examen de détail.
En conclusion, cette révision du Code pénal introduit à nos yeux des modifications tout à fait souhaitables et qui répondent à l'évolution de notre société. Le groupe démocrate-chrétien ne peut donc que vous inviter à voter l'entrée en matière.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In den vergangenen zehn Jahren hat das Strafgesetzbuch acht mehr oder weniger tief greifende Revisionen über sich ergehen lassen müssen, die regelmässig den speziellen Teil neu geregelt haben. Ich erinnere an die revidierten Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Familie, 1990, die neue Strafnorm über die Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt für Finanzgeschäfte, bereits 1990, die Inkraftsetzung des neuen Sexualstrafrechtes, 1992, die Inkraftsetzung der neuen Strafnorm über die kriminellen Organisationen, Revision des Einziehungsrechtes, 1994, die revidierten Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung, 1995, die neue Strafnorm über die Rassendiskriminierung, 1995, die Inkraftsetzung des neuen Medienstraf- und Verfahrensrechtes, 1998, und schliesslich die Revision des Korruptionsstrafrechtes und die Einführung der Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung.
Dazu kamen noch eine ganze Reihe weiterer Erlasse aus dem Umfeld des Strafrechtes, zum Beispiel das Opferhilfegesetz, das Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, eine Änderung des Ordnungsbussengesetzes, eine Revision des Rechtshilfegesetzes, das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor sowie eine Vielzahl von Rechtshilfe- und Auslieferungsverträgen, namentlich mit Staaten ohne Zugang zum Instrumentarium des Europarates.
Wie die genannten Revisionsaktivitäten ist auch die vorliegende Revision des Allgemeinen Teils Ausdruck gewandelter Werte und der Anpassung an gewandelte Verhältnisse und ein Ausdruck des Zeitgeistes. Der erfolgte Wandel mag oftmals als skurril empfunden worden sein. Im Bereich der Gesetzgebung über die Finanzmärkte, des Umweltschutzrechtes oder gar der Rassendiskriminierung sind die Neukriminalisierungen grotesk, wenn man die gleichzeitige Entkriminalisierung im Sexualstrafrecht und im Umfeld des Drogenmissbrauchs in Betracht zieht.
Einen Schwerpunkt der bisherigen allgemeinen Entwicklung bildete die zunehmende Internationalisierung unseres Strafrechtes, dabei sind einerseits die Ausflüsse der Teilnahme unseres Landes an internationalen Konventionen spürbar. Andererseits hat das Territorialitätsprinzip eine zunehmende Reihe von Durchbrechungen erfahren. In dem heute von uns zu bearbeitenden Allgemeinen Teil des Strafrechtes treffen zum Teil gegenläufige Impulse aufeinander. Die Ideen der Sechziger- und Siebzigerjahre verabsolutierten die Resozialisierung des Täters. Sühne für begangenes Unrecht und verursachten Schaden entfiel als Zielsetzung. Mit den schrecklichen Mordfällen von Zollikerberg/ZH und Bremgarten/BE trat hingegen die Sicherheit für die Allgemeinheit als Ziel des Strafrechtes in den Vordergrund. In unseren Arbeiten wird es darum gehen, Gewährleistung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit möglichst gut mit dem Ziel der Resozialisierung zu verbinden.
Nun zu den Einzelheiten der Vorlage. Die Fraktion der SVP wird sich bezüglich der Dauer der Freiheitsstrafe der ständerätlichen Lösung von zehn Tagen Mindestdauer anschliessen. Gleiches wird sie bei der Frage der Aussetzung der Strafe tun. Weil wir der Ansicht sind, dass das System der Geldstrafe in der derzeit vorgeschlagenen Spannweite dem Grundanliegen der Opfergleichheit nicht gerecht werden kann, lehnen wir das Institut der Geldstrafe ab. Bei höheren Tagessatzzahlen kann der Rückgriff auf das Nettoeinkommen zu einer derartigen Belastung werden, dass die Gefahr einer entsozialisierenden Wirkung und damit einer zweckwidrigen Geldstrafe erwächst. Andererseits führt das System bei besonders einkommensschwachen Tätern wie nichtberufstätigen Ehefrauen, Studenten, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Asylbewerbern usw. wegen der geringen finanziellen Mittel zu einer Sanktion, der Ernsthaftigkeit abgesprochen werden muss. Da auch die Zumessung der Geldstrafen einen intensiven Aufwand für die Gerichte nach sich zieht - wie die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen - und sich weit mehr als die Hälfte aller Verurteilungen auf den Strassenverkehr beziehen, unterstützen wir den Einzelantrag Stamm, der für das Strassenverkehrsgesetz das bisherige Bussensystem aufrechterhalten will.
In der Frage, bis zu welchem Strafmass der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden könne, haben wir für die bisherigen 18 Monate grosse Sympathie, können uns aber dem Kompromissantrag der Minderheit Leuthard auf 24 Monate anschliessen.
In der Frage der Verwahrung werden wir die ständerätliche Lösung bevorzugen, weil wir der Auffassung sind, dass die Anforderung, gemäss der für die Verwahrung eine lang dauernde oder anhaltende psychische Störung nachgewiesen sein muss, dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit nicht ausreichend Rechnung trägt. Die "gewalttätigen Zeitbomben", wie sie vom Experten genannt wurden - fanatische Überzeugungstäter, professionelle Killer oder Sexualverbrecher usw. -, gegen welche eine langjährige, aber zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe verhängt worden ist, sollen nicht mehr wie bis anhin entlassen werden, wenn sie ihre Strafe abgesessen haben. Sie sollen vielmehr so lange in Sicherheitsverwahrung eingeschlossen werden, bis sie als nicht mehr gefährlich einzustufen sind.
Zur Frage der Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen sehen wir eine Zustimmung - wenn überhaupt - nur zur Subsidiaritätslösung. Wesentlich war uns: Wenn schon eine ganze Gruppe von Rechtssubjekten neu dem Strafrecht unterstellt werden soll, sollen diesen Personen, für welche das Prinzip der Unschuldsvermutung Geltung haben und behalten muss, minimale elementare Verfahrensregeln zur Verfügung gestellt werden. Das ist im Gesetz der Fall.
In vielen hier aus Zeitgründen nicht genannten Fällen wird sich die Fraktion ihren Vertretern in der Kommission anschliessen.
Die SVP-Fraktion wird sich dem Eintreten nicht widersetzen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Mit dem ersten Vorentwurf aus der Feder von Professor Schultz zur Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wurde vor fünfzehn Jahren ein in jeder Beziehung aufwendiges Verfahren ins Rollen gebracht, und es wird Zeit, dass wir es bald erfolgreich beenden. Diesem Ziel werden wir mit Ihrer Beratung der Vorlage von heute und morgen einen grossen Schritt näher kommen. Ihre Kommission kann von der Komplexität dieses Gesetzgebungsprojektes sicherlich ein Lied singen. Sie hat sich davon aber nicht abschrecken lassen, und ich möchte ihr für die sehr engagierte und detaillierte Vorberatung bestens danken.
Um die Tragweite der Vorlage deutlich zu machen, ist zunächst ein kurzer Blick in die Vergangenheit nötig. Bundesrat und Parlament haben in den letzten Jahren zahlreiche gesetzgeberische Massnahmen getroffen, die der besseren Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Geldwäscherei und anderer komplexer Verbrechensformen dienen. Damit haben wir zwar neue Straftatbestände geschaffen, härtere Strafen eingeführt und neue Verfahrensbestimmungen erlassen. Wir haben dabei aber die Tauglichkeit des Fundamentes unseres Strafrechtes kaum je hinterfragt, nicht die Voraussetzungen, unter welchen sich jemand strafbar machen kann, aber auch nicht die Formen, den Inhalt und die Ziele des staatlichen Strafens.
Dass der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches jedoch streckenweise veraltet ist, kann eigentlich nicht verwundern, gehen doch seine Wurzeln auf die Vorentwürfe von Carl Stooss zurück, die er Ende des 19. Jahrhunderts ausgearbeitet hat. Eine Revision grösseren Umfanges hat der 1942 in Kraft getretene Allgemeine Teil einzig im Jahr 1971 erfahren. Dass angesichts dieser Ausgangslage Revisionsbedarf besteht, wird vor allem durch die über vierzig parlamentarischen Vorstösse, die drei Standesinitiativen und die über dreissig ausserparlamentarischen Eingaben dokumentiert, welche eine Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und namentlich des Sanktionensystems verlangen.
Das EJPD hat deshalb Mitte der Achtzigerjahre zunächst Professor Schultz und danach einer Expertenkommission den Auftrag erteilt, den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auf seine Tauglichkeit zu überprüfen und Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Diese lange Vorbereitungszeit, die sich allerdings auch bei grösseren Strafrechtsreformen im In- wie im Ausland oft als nötig erwiesen hat, brachte es mit sich, dass die nun vorliegende Revision im Übrigen von recht unterschiedlichen rechtspolitischen Ideen geprägt ist. So wurden die Vorarbeiten der Experten massgeblich vom Zeitgeist der Sechziger- und Siebzigerjahre beeinflusst, d. h. vom Bemühen, die Resozialisierung der Straftäter zu verbessern.
In den Neunzigerjahren nahmen die Revisionsarbeiten zum Teil eine neue Wendung, weil vom Strafrecht nun namentlich Gewährung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit eingefordert wurde. In die gleiche Zeit fällt auch die Forderung nach mehr Effektivität und Effizienz staatlichen Handelns, ein Postulat, das auch vor dem Strafverfolgungssystem nicht Halt macht. Alle diese Ideen sind nun zu einem neuen zeitgemässen Fundament für unser Strafrecht verschmolzen worden. Konkret werden mit dieser Vorlage vor allem drei Hauptanliegen verfolgt:
1. Die Stärkung der öffentlichen Sicherheit durch eine wirksamere Verhütung der Straftaten.
2. Die Förderung von zweckmässigeren und kostengünstigeren Strafen, die dem Täter vermehrt Leistungen zugunsten der Allgemeinheit abfordern.
3. Eine bessere rechtsstaatliche Abstützung der Straf- und Massnahmenvollzugspraxis.
Konkret heisst dies nun Folgendes: Zum einen soll im Bereich der leichteren Kriminalität, die unsere Strafverfolgungsbehörden bei ihrer täglichen Arbeit weitaus am meisten beschäftigt, ein breiteres und differenzierteres Arsenal von Sanktionen geschaffen werden. Das sind die gemeinnützige Arbeit und schärfere Geldstrafen, das Aussetzen der Strafe bzw. nach den Beschlüssen des Ständerates und den Anträgen der Kommissionsmehrheit die Einführung des bedingten und teilbedingten Vollzugs für alle Strafen. Gleichzeitig soll in diesem Bereich der leichteren Kriminalität die kurze unbedingte Freiheitsstrafe zurückgedrängt werden. Diese kostet viel, nützt wenig und kann durch ebenso wirksame Sanktionen wie Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit ersetzt werden, welche für die Gemeinschaft sogar noch einen Ertrag abwerfen.
Der zweite Schwerpunkt betrifft das andere Ende der Kriminalitätsskala, die gemeingefährlichen Straftäter. Mit verschiedenen Neuerungen des Massnahmenrechtes, insbesondere mit einer neuen Form der Sicherungsverwahrung und zusätzlichen Sicherungen bei der bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug, soll dafür gesorgt werden, dass künftig alle gefährlichen Täter so lange sicher verwahrt bleiben, wie dies zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist. Das Strafrecht wird als Mittel zur Gewährleistung gesellschaftlicher Sicherheit eingesetzt.
Neben der Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems sollen aber auch in zahlreichen anderen Bereichen des Strafrechtes Neuerungen vorgenommen werden. Die Bestimmungen über den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches werden den neuen kriminalpolitischen Bedürfnissen angepasst, zum Beispiel Artikel 5, der die Grundlage dafür schafft, dass künftig in der Schweiz ohne Rücksicht auf das ausländische Recht gegen Personen vorgegangen werden kann, die im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen haben; dann die Grundsätze und Ziele für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen; sie werden zum Teil neu definiert und klarer festgehalten. Die Verjährungsregeln werden vereinfacht. Ferner soll eine Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens in das StGB aufgenommen werden. Schliesslich wird die Revision zum Anlass genommen, das Gesetz an die Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtslehre anzupassen und offene Streitfragen durch eine gesetzliche Regelung zu klären.
In der Kommission wurden zahlreiche Änderungsanträge gestellt. Diese sind zum Teil redaktioneller Natur oder stellen Präzisierungen und Ergänzungen dar, ohne jedoch an der Zielrichtung der Vorlage etwas zu ändern. Die Kommission schlägt aber auch Änderungen vor - in Form von Mehrheits- oder Minderheitsanträgen -, welche die Grundanliegen der Revision oder wichtige Teile davon infrage stellen. Es geht dabei vor allem um die folgenden drei Themen: um die Geldstrafe im Tagessatzsystem, um die Verwahrung von gefährlichen Straftätern und um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Personen.
Die neue Geldstrafe im Tagessatzsystem ist ein Kernpunkt des neuen Sanktionensystems. Sie wurde in zahlreichen Ländern, unter anderem in Deutschland, Österreich und Frankreich, eingeführt und hat sich als transparente und gerechte Form der Geldstrafe bewährt. Es wäre stossend, wenn dieses System - wie dies eine Minderheit der Kommission vorschlägt - gerade für den Bereich des Strassenverkehrs, in dem die meisten Bussen ausgefällt werden, nicht zur Anwendung kommen sollte.
Der zweite Bereich betrifft die neue Form der Verwahrung: Mit der im Entwurf vorgeschlagenen Regelung hat der Bundesrat einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit gemacht. Sie wurde vom Ständerat präzisiert, jedoch im Grundsatz übernommen. Die von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgeschlagene Änderung, wonach nur Täter mit einer psychischen Störung verwahrt werden dürfen, würde jedoch nicht nur die Lücken des geltenden Rechtes nicht schliessen, sondern darüber hinaus neue Lücken schaffen. Damit würde ein Kernstück aus der Vorlage von Bundesrat und Ständerat herausgebrochen.
Der Bundesrat hat zudem die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nichttherapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" mit dem Argument abgelehnt, mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches werde die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern geschützt als mit der Initiative.
Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit stattgeben, wird dem verständlichen Anliegen der Initianten in keiner Weise Rechnung getragen. Wir werden dann aller Voraussicht nach einen emotionalen Abstimmungskampf über eine Initiative erleben, die zwar eine grosse Sorge der Bevölkerung aufnimmt, die aber unzweckmässig und unverhältnismässig ist.
Wenn Sie hingegen der Konzeption von Bundesrat und Ständerat zustimmen, besteht eine Chance, dass im Rahmen der Differenzbereinigung eine Regelung gefunden wird, mit der auch die Initianten leben können. Diese haben eingesehen, dass ihre Initiative der schwierigen Problematik nicht in allen Punkten gerecht wird.
Aus diesen Gründen ersuche ich Sie bereits an dieser Stelle, den Anträgen der Minderheit, welche in diesem Bereich die Beschlüsse des Ständerates übernehmen will, zuzustimmen.
Ein drittes, wichtiges und zugleich umstrittenes Thema ist, wie bereits erwähnt, die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmung. Sie ist deshalb von grosser Bedeutung, weil damit der Entwicklung zu einer hoch arbeitsteiligen Gesellschaft auch im Strafrecht Rechnung getragen wird und die Schweiz damit Verpflichtungen aus internationalen Konventionen einlösen kann. Eine Ablehnung dieser Bestimmung würde nicht nur dem Ansehen unseres Landes empfindlichen Schaden zufügen, sondern könnte auch wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben, z. B. Sanktionen der OECD, Ausschluss von Projekten, die von der Weltbank finanziert werden oder anderes.
Zusammenfassend möchte ich noch einmal festhalten: Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schaffen wir ein differenziertes und griffiges Strafrecht. Die Strafen können flexibler angewendet werden, sind effizient und wirtschaftlich. Neue Sicherheitsmassnahmen sollen dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern besser Rechnung tragen. Die Rechte und Pflichten der Verurteilten werden klarer umschrieben.
Das neue Recht wird es uns erlauben, internationale Anstrengungen zur Bekämpfung schwerer Formen der Kriminalität mitzutragen. So stellen wir sicher, dass das Strafrecht auch in Zukunft einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden und zur Sicherheit der Bevölkerung leisten kann.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Schweizerisches Strafgesetzbuch
1. Code pénal suisse
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 3
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
.... verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, wie sie in der Bundesverfassung und in der EMRK verankert sind (Ordre public), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
....
Art. 3
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Sous réserve d'une violation grave des principes fondamentaux du droit suisse (ordre public) tels qu'ils sont inscrits dans la constitution et la CEDH, l'auteur poursuivi à l'étranger ....
Art. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 5
Antrag der Kommission
Titel
Straftaten gegen ....
Abs. 1
....
a. .... (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder Menschenhandel (Art. 196), wenn das ....
Abs. 2
Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, wie sie in der Bundesverfassung und in der EMRK verankert sind (Ordre public), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
....
b. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 5
Proposition de la commission
Titre
Infractions commises ....
Al. 1
....
a. .... résistance (art. 191), encouragement à la prostitution (art. 195) ou traite d'êtres humains (art. 196), si la victime ....
Al. 2
Sous réserve d'une violation grave des principes fondamentaux du droit suisse (ordre public) tels qu'ils sont inscrits dans la constitution et la CEDH, l'auteur ne peut ....
....
b. .... à l'étranger, si cette sanction lui a ....
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, wie sie in der Bundesverfassung und in der EMRK verankert sind (Ordre public), in der Schweiz wegen ....
....
b. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Sous réserve d'une violation grave des principes fondamentaux du droit suisse (ordre public) tels qu'ils sont inscrits dans la constitution et la CEDH, l'auteur ne peut ....
....
b. .... à l'étranger, si cette sanction lui a été remise ....
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Erste Titel des Ersten Teils des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regelt unter dem Titel "Verbrechen und Vergehen" in den Artikeln 1 bis 9 den Geltungsbereich des Gesetzes.
Artikel 1 stellt den vertrauten Grundsatz "Nulla poena sine lege" auf. Das Legalitätsprinzip ist im Strafrecht von besonderer Bedeutung und ist natürlich schon im geltenden Strafgesetzbuch verankert. Das Legalitätsprinzip soll insoweit präzisiert werden, als Massnahmen, die eben auch Strafcharakter haben, besonders erwähnt werden.
Artikel 2 stellt bezüglich der Anwendung sicher, dass ein Täter, der eine Straftat beging, nach dem Recht bestraft wird, welches zur Tatzeit galt. Ist das neue Recht allerdings milder als das alte, so soll das mildere angewandt werden.
Artikel 3 regelt den räumlichen Geltungsbereich bei Verbrechen im Inland. Bundesrat und Ständerat haben in Absatz 3 den Begriff des Ausländers durch Täter ersetzt. Damit wird ermöglicht, dass bei Tatmehrheit auch ein Schweizer bzw. ein Auslandschweizer für ein im Inland begangenes Delikt im Ausland verfolgt werden kann. Dies wird regelmässig dann der Fall sein, wenn der Täter im Ausland eine schwerere Straftat begangen hat und die schweizerische Behörde die Verfolgung der Straftat an die ausländische Behörde abgetreten hat.
Die Kommission hat hier jedoch eine materielle Änderung gegenüber der Lösung von Bundesrat und Ständerat vorgenommen. Bei im Inland begangenen, besonders schweren Verbrechen wie Drogenhandel, Mord und anderen, soll - falls sie im Ausland mit symbolischen oder keinen Strafen geahndet wurden - die Ordre-public-Klausel angerufen werden können. Dies bedeutet, dass, sobald der im Ausland zu milde abgeurteilte oder sogar freigesprochene Täter die Schweiz betritt, unsere Strafverfolgungsbehörden in einem neuen Verfahren die Angemessenheit der Strafe des urteilenden ausländischen Gerichtes überprüfen können. Damit gewichten wir unseren Ordre public höher als die Rechtssicherheit des Täters zufolge der Res iudicata.
Beispiele, wo Absatz 3 zum Tragen käme, gibt es leider. Erinnert sei an den Lehrermord in St. Gallen, der zu einer nach unserem Rechtsempfinden zu milden Bestrafung des Täters mit vier Jahren führte. Die Kommission für Rechtsfragen will die Ordre-public-Klausel ausdrücklich im Gesetz verankern, dies im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Rechtes. Ihre Kommission stimmte mit 13 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen zu.
Artikel 5 schafft die neue Rechtsgrundlage dafür, dass jemand - Schweizer oder Ausländer -, der im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen hat, von unseren Strafbehörden verfolgt werden kann, auch dann, wenn das Delikt am Tatort nicht strafbar ist oder milder bestraft wurde. Einzige Bedingung ist, dass sich der Täter in der Schweiz aufhält. Mit dieser gegenüber dem Bundesrat noch verschärften Bestimmung dehnen wir unsere Strafgewalt aus. Angesichts der Schwere der Delikte erscheint dies richtig.
Ihre Kommission will in Litera a einstimmig zusätzlich noch den Menschenhandel mit Unmündigen pönalisieren. In Analogie zu Artikel 3 Absatz 3 haben wir auch in Artikel 5 Absatz 2 den Vorbehalt angebracht, dass eine zusätzliche Verfolgung des Straftäters erfolgen kann, sofern dies unserem Ordre public entspricht. Dies wurde mit 12 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen in der Kommission entschieden.
Artikel 6 behandelt die durch Staatsvertrag eingegangene Verpflichtung der Schweiz zur Verfolgung von im Ausland begangenen Verbrechen oder Vergehen. Auch hier haben wir folgerichtig in Absatz 3 den Vorbehalt des Ordre public angebracht. Der Entscheid erfolgte mit 9 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je vous propose de présenter globalement les articles 3 à 6, voire l'article 7, parce qu'ils posent des problèmes semblables. Que les juristes et le Dieu des juristes me pardonnent si je simplifie un peu, mais je crois qu'il est important que l'on comprenne de quoi on parle. Il s'agit, dans ces articles, de savoir comment se passent les relations entre la Suisse et l'étranger, à savoir qui juge les actes commis en Suisse par des étrangers repartis à l'étranger, les actes commis à l'étranger par des Suisses, des actes commis à l'étranger par des étrangers quand la victime est suisse ou même des actes commis par des étrangers à l'étranger contre des étrangers. J'espère que vous me suivez!
En dérogation du principe de territorialité et de la reconnaissance des jugements rendus à l'étranger, dans certains cas, la Suisse peut entamer elle-même une poursuite pénale, notamment en raison du type d'infractions ou de crimes commis. Il s'agit des cas où il y a une atteinte contre l'Etat ou contre la défense nationale (art. 4). Il s'agit des cas où il y a crime sexuel contre des mineurs et traite d'êtres humains quand ils s'appliquent à des mineurs (art. 5), des cas poursuivis en vertu d'une convention internationale, par exemple terrorisme et bientôt crimes contre l'humanité, crimes de guerre et génocide, en vertu de la ratification par la Suisse du Statut de Rome. Dans d'autres cas, la Suisse peut poursuivre elle-même, pour des raisons de procédures, indépendamment du lieu où l'acte a été commis, soit parce que l'auteur est suisse ou que la victime est suisse, soit parce que l'auteur étranger d'une infraction commise à l'étranger se trouve en Suisse et qu'il ne peut pas être extradé. J'espère que vous me suivez toujours!
Ce qu'on peut dire à cet égard, c'est que le nouveau Code pénal amène une extension des possibilités d'engager des poursuites pour des crimes graves, reconnus tels par notre ordre juridique, mais aussi par la communauté des Etats, faisant l'objet de conventions internationales, mais souvent inégalement sanctionnés de par le monde.
Il est cependant apparu à la commission que ce réseau répressif a des trous par lesquels des criminels échappent à la justice et parviennent à rester impunis. Des dictateurs à la retraite, des islamistes algériens du Front islamique du salut, des génocidaires rwandais, des blanchisseurs d'argent sale, des trafiquants, ou que sais-je, peuvent se prélasser tranquillement sur les terrasses de nos villes parce qu'ils ont été amnistiés chez eux, ou qu'ils ont été punis d'une peine symbolique, ou qu'ils se sont enfuis et qu'aucune extradition n'a été demandée. C'est incontestablement choquant et cela heurte notre sens de la justice.
C'est pourquoi la commission propose pour tous ces articles une clause qui réserve la possibilité d'une poursuite par la Suisse, en dérogation du principe de territorialité, en cas de violation grave des principes fondamentaux du droit suisse inscrits dans la constitution et dans la Convention européenne des droits de l'homme. Mais attention, il ne s'agit pas de s'ériger en gendarme du monde pour juger n'importe quel fait qui ne correspondrait pas à notre morale ou à notre ordre juridique. Nous supporterions d'ailleurs probablement plutôt mal que, par réciprocité, des citoyens suisses soient sévèrement condamnés à l'étranger pour des actes que nous jugeons peut-être mineurs.
C'est pourquoi, et là j'anticipe un tout petit peu sur le plan du président pour parler de l'article 7 - mais cela m'évitera de revenir à la tribune -, nous vous demandons d'accepter l'adjonction de la commission aux articles 3, 5, 6 et 7, mais de voter en faveur de la proposition de la majorité à l'article 7, parce que cette version limite à la violation des principes fondamentaux les poursuites engagées contre des étrangers.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Mehrheit
.... anwendbar, wenn:
a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b. der Täter in schwerwiegender Weise gegen einen von der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz verstösst.
Minderheit
(Jutzet, Stamm)
.... anwendbar, wenn:
a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b. der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, eine Brandstiftung oder eine andere Tat begangen hat, durch die er jemanden körperlich oder seelisch schwer geschädigt hat oder schädigen wollte.
Abs. 4
Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, wie sie in der Bundesverfassung und in der EMRK verankert sind (Ordre public), in der Schweiz wegen der Tat ....
....
b. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Majorité
.... uniquement si:
a. la demande d'extradition a été rejetée pour un motif autre que la nature de l'acte; ou
b. l'auteur a gravement violé l'un des principes généraux de droit reconnus par la communauté des peuples.
Minorité
(Jutzet, Stamm)
.... uniquement si:
a. la demande d'extradition a été rejetée pour un motif autre que la nature de l'acte; ou
b. si l'auteur a commis un assassinat, un meurtre, une lésion corporelle grave, un viol, un incendie ou une autre infraction par laquelle il a causé ou voulu causer à autrui un grave dommage corporel ou psychique.
Al. 4
Sous réserve d'une violation grave des principes fondamentaux du droit suisse (ordre public) tels qu'ils sont inscrits dans la constitution et la CEDH, l'auteur ne peut ....
....
b. .... à l'étranger, si cette sanction lui a été remise ....
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Die beiden Berichterstatterinnen haben es gut und ausführlich dargelegt, und Sie haben es selber feststellen können, dass unsere Kommission im Ersten Titel "Geltungsbereich" in einigen Artikeln so genannte Ordre-public-Bestimmungen aufgenommen hat, z. B. in Artikel 3 Absatz 3. Es geht um krasse Verstösse gegen Grundsätze unserer schweizerischen Rechtsordnung, wie sie in der Bundesverfassung und in der EMRK verankert sind. Wenn unser Rechtsempfinden zutiefst verletzt ist, wenn wir Anstoss nehmen und sagen, das könne doch nicht sein, wenden wir Ordre-public-Klauseln an. Es braucht also sehr viel.
Ich war beispielsweise sehr beeindruckt von einer Fernsehsendung über Frauenmorde in Pakistan. Es gibt andere krasse Beispiele. Ich denke an Folterknechte, die frei herumlaufen können, aber auch an die Mörder in Algerien, die Kindern die Kehlen durchgeschnitten haben und frei herumlaufen. Diese furchtbaren Morde dürfen nicht ungesühnt bleiben, jedenfalls dann nicht, wenn solche Leute in der Schweiz auftauchen.
Bei Artikel 7 Absatz 2 lag ein ähnlicher Vorschlag auf dem Tisch. Ursprünglich war auch hier eine Ordre-public-Klausel vorgesehen. Wir haben uns dann in der Kommission von der Verwaltung überzeugen lassen, dass diese Klausel hier nicht passend sei. Die Vertreter der Verwaltung haben dann über Nacht zwei Varianten ausgearbeitet: Die eine entspricht dem Antrag der Mehrheit, die andere dem Antrag der Minderheit. Ich empfehle Ihnen die zweite Variante, weil diese klarer und präziser ist. Die Justiz, die Richter, die Untersuchungsbehörden wissen, woran sie sind: Wenn ein Mord, eine Vergewaltigung oder einer der anderen aufgezählten Tatbestände vorliegen, dann müssen die schweizerischen Strafbehörden tätig werden. Es gibt kein Wenn und Aber, keine Willkür; solche Fälle werden nicht nur dann verfolgt, wenn die Presse Druck macht.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass diese Variante an etwas Bekanntes anknüpft, nämlich an den Tatbestand der Verwahrung gemäss Artikel 64 des Entwurfes. Ein Vorteil ist zudem, dass wir es hier mit dem Legalitätsprinzip zu tun haben. Hingegen ist der Antrag der Mehrheit zu vage und zu unbestimmt; die dort genannten Sachverhalte sind im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich definiert. Was ist schon ein "von der Völkergemeinschaft allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz"? Dieser Begriff ist elastisch - um nicht zu sagen gummig - und muss mit Inhalt gefüllt werden. Er unterliegt dem Zeitgeist, und es besteht die Gefahr, dass von aussen oder von den Medien Druck auf die Schweiz ausgeübt wird, solche Delikte in bestimmten Fällen zu verfolgen, während andere, gleich liegende Fälle "durchgehen" würden.
Mit dem Antrag der Minderheit können Sie diese Unklarheit ausräumen. Es gilt klar das Legalitätsprinzip, und ich bitte Sie - auch im Interesse der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtssicherheit -, diesem Antrag zuzustimmen.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 7 regelt die so genannte stellvertretende Strafrechtspflege für andere Auslandstraftaten als jene gemäss der Artikel 4, 5 und 6. Grundsätzlich sollen im Ausland begangene Straftaten auch im Ausland strafrechtlich verfolgt werden.
Absatz 1 verlangt, dass eine im Ausland begangene Tat, bei der entweder der Täter oder das Opfer Schweizer ist, dann durch uns verfolgt wird, wenn die Tat auch im Ausland strafbar ist, sich der Täter in der Schweiz befindet und das schweizerische Recht für diese Tat die Auslieferung zulässt. Diese letztere Bedingung ist regelmässig dann nicht erfüllt, wenn es sich bei der Tat um ein politisches Delikt handelt, das nach unserem Rechtsempfinden nicht bestraft werden sollte.
Absatz 2 regelt diejenigen Auslandtaten, bei denen sowohl Täter als auch Opfer Ausländer sind. Nach der Fassung des Ständerates werden diese Ausländer, sofern sie sich hier aufhalten, dann durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden verfolgt, wenn ein entsprechendes Auslieferungsbegehren des ausländischen Staates abgewiesen wurde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn dem Täter im ausländischen Staat die Todesstrafe droht. Damit würden alle diejenigen Auslandstraftaten von Ausländern mit ausländischen Opfern nicht verfolgt, bei denen der ausländische Staat den Täter gar nicht verfolgen will und daher kein Auslieferungsgesuch stellt und bei denen uns keine Konvention zur Strafverfolgung im Sinne von Artikel 6 verpflichtet.
Die Kommission erachtet diese Lücke vor allem dann als stossend, wenn es sich um besonders verwerfliche Straftaten handelt, wie z. B. diejenigen von Zaoui, dessen Herkunftsstaat möglicherweise ein Unrechtsstaat ist. Die Kommission will daher die stellvertretende Strafverfolgung mit Absatz 2 Litera b von Artikel 7 auf Fälle ausdehnen, bei denen der Täter in schwerwiegender Weise gegen einen von der Völkergemeinschaft allgemein als richtig anerkannten Rechtsgrundsatz verstösst. Dabei geht es nicht darum, dass wir Weltpolizei spielen, sondern darum, dass wir als Rechtsstaat nicht untätig bleiben dürfen, wenn sich derartige Täter auf unserem Territorium aufhalten. Die Feinde der Humanität verdienen keinen Rechtsschutz, gleich welcher Nationalität sie oder ihre Opfer sind.
Ihre Kommission befürwortet mit 20 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen diese Ausdehnung der Strafrechtshoheit. Die Kommission gab ihrer Fassung gegenüber der Fassung Jutzet mit 19 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung den Vorrang, weil sie sich eng an Artikel 7 Absatz 2 der EMRK anlehnt und daher auch in unserer Tradition besser verankert ist.
Die Ergänzung von Absatz 4 bezieht sich in Analogie zu den Artikeln 3 und 6 auf die Ordre-public-Klausel.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abs. 1, 3-5 - Al. 1, 3-5
Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 70 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 59 Stimmen
Art. 8, 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Titel
1. Verbrechen und Vergehen. Definition
Abs. 1a
Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen und Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 1a
Le présent code distingue les crimes des délits en fonction de la gravité de la peine dont l'infraction est passible.
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1
Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
Abs. 2
Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr, dazu verpflichtet ist.
Abs. 3
Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
Abs. 4
Das Gericht kann die Strafe mildern.
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1
Un crime ou un délit peut aussi être commis par le fait d'un comportement passif contraire à une obligation d'agir.
Al. 2
Reste passif en violation d'une obligation d'agir celui qui n'empêche pas la mise en danger ou la lésion d'un bien juridique protégé par la loi pénale bien qu'il y soit tenu à raison de sa situation juridique, notamment en vertu de la loi, d'un contrat, d'une communauté de risques librement consentie ou de la création d'un risque.
Al. 3
Celui qui reste passif en violation d'une obligation d'agir n'est punissable à raison de l'infraction considérée que si, compte tenu des circonstances, il encourt le même reproche que s'il avait commis cette infraction par un comportement actif.
Al. 4
Le tribunal peut atténuer la peine.
Art. 12, 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Zweite Titel, Strafbarkeit, mit den Artikeln 10 bis 33 berücksichtigt im Aufbau den aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung. Artikel 10 unterscheidet Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Diese Unterscheidung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Im Unterschied zu heute soll aber nicht mehr eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Einheitsstrafe ausgesprochen werden.
Die Kommission möchte mit dem neuen Absatz 1a von Artikel 10 verdeutlichen, dass die Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen an die Schwere der Strafen anknüpft, mit denen diese Straftaten belegt sind. Materiell stellt die Einfügung keine Änderung dar.
Artikel 11 nimmt neu ins geschriebene Recht die vom Bundesgericht vorgezeichnete Praxis auf, dass nicht nur eine Tat, sondern auch eine Unterlassung strafrechtlich geahndet wird. Dabei ist diese Rechtsfigur des so genannten unechten Unterlassungsdeliktes von dem des echten Unterlassungsdeliktes zu trennen. Beim so genannten echten Unterlassungsdelikt handelt es sich um ein strafbares Verhalten, das gegen ein Verbot verstösst wie zum Beispiel die Unterlassung der Nothilfe nach Artikel 128 StGB. Dagegen liegt eine unechte Unterlassung dann vor, wenn jemand rechtlich verpflichtet ist, die vom Gesetz mit Strafe bedrohte Beeinträchtigung eines Rechtsgutes zu verhindern, und dieser Pflicht nicht genügt.
Die Kommission für Rechtsfragen hat gegenüber der vom Ständerat gewählten Formulierung vor allem den Vorbehalt, dass die so genannte Gleichwertigkeitsklausel in der Sache den Sachverhalt nicht richtig abdecke, d. h., dass ein unechtes Unterlassungsdelikt nicht ohne weiteres mit einem Tätigkeitsdelikt verglichen werden kann. Die nun vorliegende Formulierung wird diesen Bedenken gerecht und ist zudem wesentlich klarer.
Absatz 1 umschreibt zunächst den Grundsatz des unechten Unterlassungsdeliktes und lehnt sich interessanterweise an eine Formulierung von Carl Stooss an.
Absatz 2 stellt sodann bezüglich der Rechtspflicht zum Handeln klar, dass ein Unterlassungsdelikt nur dann als pflichtwidrig gilt, wenn der Täter gerade wegen seiner besonderen Garantenstellung zum Handeln in einer bestimmten Situation verpflichtet gewesen wäre. Sodann werden beispielhaft einige dieser besonderen Entstehungsgründe für die Garantenpflicht angeführt, die durch die Rechtsprechung noch laufend weiterentwickelt werden können. Zu denken ist aus heutiger Sicht an die Garantenstellung aus Gesetz - wie etwa jene des Vaters oder der Mutter für sein oder ihr Kind - oder aus Vertrag - wie etwa jene des Bergführers oder der Höhlenführerin für das Wohl der ihnen anvertrauten Personen.
Absatz 3 stellt zudem zur Strafbarkeit klar, dass aus der Perspektive des Täters den Umständen entsprechend dem "unechten Unterlassungstäter" derselbe Vorwurf wie dem Aktivtäter gemacht werden können muss.
Die fakultative Strafmilderung in Absatz 4 berücksichtigt, dass bei einer Straftat durch Unterlassung die aufgewendete kriminelle Energie oft geringer ist als bei einer solchen durch aktives Handeln.
Die Kommission hat dieser neuen Formulierung einstimmig zugestimmt.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
L'article 10 est assez typique de cette pensée "juridico-juridique" qui parfois irrite le profane. Le commun des mortels serait probablement très intéressé de savoir comment et en fonction de quels critères notre société juge les actes et leur gravité. Commettre des vols est-ce plus grave que d'escroquer son voisin? Battre sa femme ou rouler ivre, ces comportements si longtemps considérés comme excusables, pourraient-ils finalement être considérés comme des délits, voire des crimes?
Ce n'est en tout cas pas cet article qui pourra répondre à ces questions. La différenciation des actes ne se fait que par le tarif, c'est-à-dire le prix de la sanction. C'est comme si je vous explique la différence qu'il y a entre une veste et un pantalon en vous disant que le pantalon coûte 100 francs et la veste 150 francs!
Mais que se passe-t-il quand le prix du pantalon monte jusqu'à 150 francs? Devient-il une veste? C'est un peu la question que s'est posée votre commission, tout en restant dans la logique de la différenciation par le tarif, lorsqu'elle a constaté que la disparition de la distinction habituelle entre emprisonnement et réclusion pouvait avoir pour conséquence que certains délits pourraient devenir des crimes, simplement parce qu'ils seront punis par quelques mois de prison en plus.
A partir de là, la commission a eu un doute. Ne faudrait-il pas supprimer purement et simplement cette distinction entre crime, délit et contravention? Si on le faisait, ce serait toute la systématique du Code pénal qu'il faudrait changer, et il nous est apparu que le jeu n'en valait pas la chandelle.
C'est pourquoi nous vous proposons d'accepter seulement la petite modification de l'article 10 alinéa 1a, qui introduit simplement l'idée qu'il y a bel et bien une hiérarchisation de la gravité des actes, et qu'elle se traduit par une sévérité croissante des peines.
Quant à l'article 11, pour l'observateur extérieur, pour peu qu'il ait l'esprit mal tourné et facétieux, cet article est un morceau d'anthologie. La "commission par omission", c'est une expression qui ferait le bonheur d'un humoriste! C'est pourtant une notion qui correspond à des situations bien précises de la vie quotidienne, par exemple quand un guide de montagne, qui ne tient pas compte de la météo, ne prend pas toutes les précautions nécessaires; quand une mère n'intervient pas, alors qu'elle sait que sa fille est abusée sexuellement par son père.
Ces comportements passifs peuvent avoir pour résultat de graves dommages à l'intégrité physique ou psychique, dont ceux qui se sont abstenus d'agir peuvent être rendus responsables. Il ne s'agit pas seulement de non-assistance à personne en danger, parce qu'on parle ici de ceux qui se sont contentés de faire comme si de rien n'était, alors qu'ils avaient le devoir d'agir en vertu d'un contrat, d'une obligation juridique de protection. Cette responsabilité pénale existe déjà aujourd'hui; elle est reconnue et sanctionnée par les tribunaux. Mais il fallait encore la mettre en mots, et ça, je peux vous le dire, ce fut laborieux!
Finalement, la commission a admis, à l'unanimité, la version que nous vous proposons ici. Nous vous prions d'en faire de même.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Titel
3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Amts- oder Berufspflicht, andere gesetzlich erlaubte Handlung
Text
Rechtmässig verhält sich, wer im Rahmen des Gesetzes handelt, auch wenn die Tat ....
Art. 14
Proposition de la commission
Titre
3. Actes licites et culpabilité. Devoirs de fonction ou de profession, autre acte autorisé par la loi
Texte
Se comporte de manière licite quiconque agit dans les limites de la loi, même si l'acte ....
Art. 15, 15a, 16, 16a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 17
Antrag der Kommission
Abs. 1
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig ....
Abs. 2
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig ....
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
.... il ne possédait pas la faculté d'apprécier ....
Al. 2
.... d'agir, l'auteur ne possédait ....
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 17a, 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 19
Antrag der Kommission
Titel
Irrtum über die Rechtswidrigkeit
Text
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 19
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Texte
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 20, 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 14 hat die Kommission im Interesse der Genauigkeit und der Aussagekraft die Marginalie angepasst. Zudem hat sie auch materiell eine Klarstellung vorgenommen. Die neue Formulierung stellt sicher, dass nicht nur die rechtliche Grundlage als solche, sondern z. B. auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Rahmen des anwendbaren Rechtes zu beachten ist. Der Beschluss war einstimmig.
Die Artikel 15a und 16a der ständerätlichen Fassung entsprechen den Artikeln 20 bzw. 21 des Entwurfes des Bundesrates. Sie wurden im Interesse der Rechtsanwendung umplatziert. Es gibt keine materielle Änderung.
Artikel 17 regelt die Schuldunfähigkeit bzw. die verminderte Schuldfähigkeit. Es geht also um die Frage, ob der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen konnte oder nicht. Die Diskussion hinsichtlich der "schweren psychischen Störung" hat ergeben, dass dieser Begriff sehr unscharf ist und auch von der Wissenschaft und von der Weltgesundheitsorganisation nicht einheitlich gebraucht wird. Wenn einzig auf die von der Wissenschaft verwendete Definition abgestellt würde, wären die Menschen mit einer geistigen Behinderung diskriminiert. Dies verbietet indessen Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung. Zudem ergeben sich auch besondere Probleme im Verhältnis zur französischen Terminologie.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Begriff der "schweren psychischen Störung" zudem nicht zwingend genannt werden müsste. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers zu sagen, aus welchen Gründen einem Täter die Schuldfähigkeit mangeln kann. Das Gericht hat vielmehr die Frage zu beantworten, ob der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen konnte. Falls der Täter dazu nicht fähig war, sind sodann die Gründe für die Schuldunfähigkeit bzw. Teilschuldfähigkeit abzuklären oder abklären zu lassen. Dies um auszuschliessen, dass der Täter diesen Zustand gemäss Artikel 17a bewusst selber herbeigeführt hat, die so genannte "actio libera in causa".
Die Kommission war daher - bei einem Stimmenverhältnis von mit 13 zu 0 bei 1 Enthaltung - der Auffassung, dass die neue Formulierung von Artikel 17 besser ist.
Bei Artikel 19 wurde die Marginalie geändert, weil die Beschränkung auf die Marginalie "Verbotsirrtum" zu kurz greifen würde. Artikel 19 regelt nämlich grundsätzlich drei verschiedene Fälle. Erstens regelt er den Fall des Verbotsirrtums, in dem der Täter nicht weiss oder nicht wissen konnte, dass die Tat verboten ist. Zweitens regelt Artikel 19 den Gebotsirrtum im Sinne der echten bzw. unechten Unterlassungsdelikte, bei denen der Täter nicht weiss oder nicht wissen konnte, dass er zum Handeln verpflichtet war. Drittens gibt es noch Fälle, wo sich der Täter darüber im Irrtum befindet, ob er einen Rechtfertigungsgrund hat.
Ihre Kommission ist einstimmig der Meinung, dass die Marginalie "Irrtum über die Rechtswidrigkeit" alle drei Fälle umfasst. Ihre Kommission hat die Änderung einstimmig beschlossen.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je m'arrêterai uniquement à l'article 17, qui parle de l'irresponsabilité totale ou partielle de certains auteurs de délits. A propos de cet article, la commission s'est lancée dans une grande discussion pour savoir ce que recouvre le terme de "grave trouble mental". Nous aurions voulu déterminer si ce terme englobe à la fois la maladie psychique, le handicap mental ou le trouble psychologique ou émotionnel passager. Nous avons même chargé l'administration d'aller chercher dans les livres de médecine pour savoir ce qu'impliquait ce diagnostic. Mais, finalement, nous nous sommes rendu compte que la responsabilité ou l'irresponsabilité, au moment de commettre un acte, pouvaient être évaluées pour elles-mêmes, avec ou sans diagnostic psychiatrique. Un schizophrène peut être parfaitement responsable de ses actes, quand il n'est pas en crise, alors qu'une personne prétendument "normale" peut se trouver momentanément dans un état émotionnel très perturbé, qui pourrait l'empêcher d'apprécier le caractère illicite de son acte.
Voilà pourquoi nous vous proposons d'en rester à la constatation d'une incapacité d'apprécier l'illicéité de l'acte, que cette incapacité résulte d'un trouble mental ou d'une autre cause.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 22-26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 27
Antrag der Kommission
Titel
Persönliche Verhältnisse
Text
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 27
Proposition de la commission
Titre
Circonstances personnelles
Texte
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 22 regelt den unvollendeten und den vollendeten Versuch des Täters zu einem Verbrechen oder Vergehen. Neu wird der untaugliche Versuch unter Absatz 1 subsumiert. Dies darum, weil der Erfolg sowohl des unvollendeten wie des vollendeten Versuchs an der Tauglichkeit des Mittels oder Gegenstandes scheitern kann.
Der Ständerat will mit seiner redaktionellen Änderung verdeutlichen, dass der untaugliche Versuch auch unter Absatz 1 fällt. Die Rechtsfolge bleibt für alle dieselbe. Der vollendete Versuch wie der unvollendete bleiben strafbar mit fakultativer Strafmilderung.
Dagegen ist in Absatz 2 derjenige Versuch geregelt, der wegen des groben Unverstands des Täters untauglich ist. Weil ein offensichtlicher, für jeden vernünftigen Menschen einsichtig untauglicher Versuch die Rechtsgüter nicht gefährdet, bleibt der Täter straflos.
Artikel 25: Hier hat der Ständerat eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Wichtig gegenüber dem geltenden Recht ist, dass die Strafmilderung nun obligatorisch ist.
Artikel 26 behandelt die Teilnahme an einem Sonderdelikt. Die Anpassung durch den Ständerat ist redaktionell. Materiell verlangt die Regelung nun, dass derjenige Gehilfe, der keine besonderen Eigenschaften aufweist, wie z. B. ein Beamter, obligatorisch aufgrund von Artikel 26 und nicht Artikel 52 zwingend milder bestraft wird.
Artikel 27: Hier hat die Kommission wieder einstimmig den nach altem Recht bewährten Randtitel gewählt, dies in der Meinung, dass bewährte Titel oder Bezeichnungen, die materiell keine Änderung erfahren, beibehalten werden sollen.
Artikel 28 berücksichtigt, dass am 1. Januar 1998 das neue Medienstraf- und -verfahrensrecht in Kraft getreten ist. Die neue Nummerierung wird in Absatz 2 aufgenommen.
Artikel 29 regelt diejenigen Fälle, wo natürliche Personen für Fristverletzungen bestraft werden, die sie als Organ oder als leitende Führungsverantwortliche in einer Unternehmung - sei dies eine juristische Person oder eine Gesellschaft - begangen haben. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Delikt gewisse Strafbarkeitsbedingungen einzig z. B. bei der juristischen Person selber eintreten können, dann aber in der Folge das Organ dafür zur Rechenschaft gezogen wird.
Artikel 29 enthält nun neu diese Grundregel und ersetzt die Artikel 172 und 326 des Strafgesetzbuches. Die Kommission hat die Lesbarkeit dieses Artikels dank der Verwaltung wesentlich erhöht. Es ist keine materielle Änderung vorgenommen worden.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 28a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
....
b. .... 260ter, 305bis, 305ter und 322ter bis 322septies des vorliegenden Gesetzes ....
Art. 28a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
....
b. .... 260ter, 305bis, 305ter et 322ter à 322septies du présent code ....
Angenommen - Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b. als Gesellschafter;
c. als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder
d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Art. 29
Proposition de la commission
Un devoir particulier dont la violation fonde ou aggrave la punissabilité et qui incombe uniquement à la personne morale, à la société ou à l'entreprise individuelle, est imputé à une personne physique lorsque celle-ci agit:
a. en qualité d'organe d'une personne morale ou de membre d'un tel organe;
b. en qualité d'associé;
c. en qualité de collaborateur d'une personne morale, d'une société ou d'une entreprise individuelle, disposant d'un pouvoir de décision indépendant dans le secteur d'activité dont il est chargé; ou
d. en qualité de dirigeant effectif sans être un organe, un membre d'un organe, un associé ou un collaborateur.
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 31
Antrag der Kommission
Titel
Antragsfrist
Text
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 31
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Texte
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 32, 33
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Verfahrensbeitrag
Art. 33bis
Antrag Stamm
Abs. 1
Bei den Delikten des Strassenverkehrs finden die Artikel 34 bis 36 (Geldstrafen mit Tagessätzen) keine Anwendung. Stattdessen können Bussen ausgesprochen werden.
Abs. 2
Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg. (= geltendes Recht)
Abs. 3
Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt. Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Im Falle der Umwandlung werden 100 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. (= geltendes Recht)
Abs. 4
Bei den Delikten des Strassenverkehrs kann das Gericht auch ohne Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit im Sinne von Artikel 37 StGB anordnen.
Abs. 5
Ist absehbar, dass der Täter die gemeinnützige Arbeit nicht klaglos absolvieren wird, kann das Gericht bei Delikten des Strassenverkehrs auch auf kurze Freiheitsstrafen von mindestens drei Tagen erkennen.
Art. 33bis
Proposition Stamm
Al. 1
Les articles 34 à 36 (Peines pécuniaires avec jours-amende) ne s'appliquent pas aux infractions à la législation sur la circulation routière. En lieu et place, le tribunal peut prononcer des amendes.
Al. 2
Le juge fixera le montant de l'amende d'après la situation du condamné, de façon que la perte à subir par ce dernier constitue une peine correspondant à sa culpabilité. Pour apprécier la situation du condamné, le juge tiendra compte notamment des éléments ci-après: revenu et capital, état civil et charges de famille, profession et gain professionnel. L'amende est éteinte par la mort du condamné. (= droit en vigueur)
Al. 3
Si le condamné n'a pas payé l'amende, celle-ci sera convertie en arrêts par le juge. Le juge pourra exclure la conversion lorsque le condamné lui aura apporté la preuve qu'il est, sans sa faute, dans l'impossibilité de payer l'amende. En cas de conversion, un jour d'arrêts sera compté pour 100 francs d'amende; la durée de ces arrêts ne pourra toutefois dépasser trois mois. (= droit en vigueur)
Al. 4
En cas d'infractions à la législation sur la circulation routière, le tribunal peut ordonner un travail d'intérêt général au sens de l'article 37 CP, même sans l'accord de l'auteur.
Al. 5
S'il est probable que l'auteur n'effectuera pas sans se plaindre un travail d'intérêt général, et pour autant qu'il s'agisse d'infractions à la législation sur la circulation routière, le tribunal peut également prononcer de courtes peines privatives de liberté d'une durée de trois jours au moins.
Art. 34
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht .... des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Minderheit I
(Stamm, Bosshard, Mathys, Messmer)
Streichen
Minderheit II
(Baumann J. Alexander, Bosshard, Mathys, Stamm)
Abs. 2
.... beträgt mindestens 10 und höchstens 1500 Franken. Das Gericht .... des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Antrag Stamm
Abs. 2
.... beträgt mindestens 50 und ....
Art. 34
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... est de 3000 francs au plus. Le tribunal .... de l'auteur au moment du jugement, notamment en tenant compte de son revenu et de sa fortune, de son mode de vie, de ses obligations d'assistance, en particulier familiales, et du minimum vital.
Minorité I
(Stamm, Bosshard, Mathys, Messmer)
Biffer
Minorité II
(Baumann J. Alexander, Bosshard, Mathys, Stamm)
Al. 2
.... est de 10 francs au moins et de 1500 francs au plus. Le tribunal .... de l'auteur au moment du jugement, notamment en tenant compte de son revenu et de sa fortune, de son mode de vie, de ses obligations d'assistance, en particulier familiales, et du minimum vital.
Proposition Stamm
Al. 2
.... est de 50 francs au moins ....
Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Ausführungen gelten auch für die Artikel 35 und 36.
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 33bis - meinem Antrag, den Sie vor sich haben - und bei den Artikeln 34 bis 36 geht es um die neue Systematik der Geldstrafen. Die Geldstrafen sollen die bisherigen Bussen ersetzen. Mein Antrag geht in die Richtung, dass das neue System im Strassenverkehrsrecht nicht angewendet werden soll.
Ich habe einen Brief vor mir, der ungefähr zwei Jahre alt ist. Darin hat der Generalprokurator der Stadt Bern im Namen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Befürchtung geäussert, das neue System würde bedeuten, dass "ein einkommensloser Student, der mit dem Wagen seines Vaters betrunken einen Fussgänger tödlich überfährt, mit einer Geldstrafe in Rappen zu sanktionieren wäre, währenddem er bei einem Tempoexzess von 11 Kilometern pro Stunde bereits 250 Franken Ordnungsbusse zu bezahlen hätte".
In der Tat krankt das Geldstrafensystem, welches wir jetzt einführen wollen, an einem grundsätzlichen Mangel: Für all die vielen Leute, die am Rande des Existenzminimums leben - man spricht in der Schweiz von gegen einer Million Menschen; dazu kommen die Ausländer, die vielleicht ein tiefes Einkommen haben, die vielleicht nur auf der Durchreise sind -, wird definitionsgemäss die Geldstrafe sehr tief ausfallen. Der Richter legt eine Anzahl Tage fest, und dann muss bei jeder Person individuell abgeklärt werden, wie viel sie pro Tag bezahlen kann, wie viel als Geldstrafe festgelegt werden kann.
Aktuell wird die Befürchtung des Generalprokurators vor allem bei den vielen Leuten mit tiefem Einkommen, die ein Strassenverkehrsdelikt begehen. Wie könnte man die befürchteten Konsequenzen verhindern? Zu tiefe Geldstrafen könnte man höchstens korrigieren, indem man - um wenigstens noch eine relativ akzeptable Geldstrafe zu erhalten - sehr viele Tagessätze festsetzt. Man könnte also z. B. sagen: Ein Mann, der am Rande des Existenzminimums lebt, kann zwar pro Tag nur 5 Franken bezahlen, wir nehmen aber 100 Tagessätze, dann resultiert wenigstens eine Geldstrafe von 500 Franken. Wenn Sie aber das machen, hat dies gleichzeitig zur Folge, dass für Leute mit Durchschnittseinkommen - vor allem aber für Leute wie Sie, von rechts bis links, die hier im Saal sitzen - die Geldstrafen für Verkehrsdelikte ins Unsinnige steigen werden.
Ich stelle Ihnen an dieser Stelle eine konkrete Frage: Angenommen, Sie als Richter hätten einen Täter vor sich, der ein schweres Verkehrsdelikt begangen hat, indem er betrunken einen Mann zu Tode fuhr. Was für eine Strafe würden Sie dem Täter geben? Ich stelle fest: Wenn ich meine Kolleginnen und Kollegen Rechtsanwälte aus der Kommission frage, welche konkrete Strafe ihnen denn in Zukunft nach dem geplanten System vorschwebt, dann wissen sie keine Antwort. Oder sie sagen z. B. willkürlich: "Dann verhängen wir halt einfach eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen." Das löst das Problem nicht.
Wir haben jetzt sogar den Antrag auf dem Tisch - wir werden das später behandeln -, wonach entgegen der Version des Ständerates die untere Limite für Tagessätze von 10 Franken aufgehoben werden soll. Das würde in der Praxis bedeuten, dass Sie bei einem einkommenslosen Verkehrsdelinquenten einen Tagessatz von wenigen Franken hätten, sogar noch unter 10 Franken. Im Klartext bedeutet das, dass bei tiefen Einkommen die Strafen praktisch wirkungslos sind, selbst wenn es sich um schwerste Verkehrsdelikte handelt. Das geht meines Erachtens nicht.
Deshalb bitte ich Sie, dieses ganze Geldstrafensystem beim Strassenverkehr auszuklammern. Das ist mein Antrag zu Artikel 33bis, den Sie vor sich haben.
Eine weitere Bemerkung zum Geldstrafensystem: Verglichen mit dem bisherigen Recht würden Sie eine völlig neue Problematik für alle rechtsanwendenden Instanzen schaffen - für alle Untersuchungsbehörden und für alle gerichtlichen Behörden. Bisher war es nämlich so, dass man die Busse relativ oberflächlich, nur ungefähr nach dem vermuteten Einkommen des Täters, festlegte. Das führte in der Praxis dazu, dass eine konkrete Busse beispielsweise eine Spannweite von 1000 und 3000 Franken haben konnte. In Zukunft wird es so sein, dass man jeden Einzelfall genau unter die Lupe nehmen und individuell festlegen muss, was der Täter verdient und wie gross dessen Vermögen ist. Das ist ein unheimlich grosser bürokratischer Aufwand. Sie sollten also auch wegen des bürokratischen Aufwandes beschliessen, die alte Bussensystematik sei beim Strassenverkehr beizubehalten.
Ich mache eine letzte Bemerkung zum Strassenverkehrsrecht: Wenn Sie die neue Geldstrafensystematik einführen, setzen Sie sich in einen hoffnungslosen und unüberbrückbaren Widerspruch zum Ordnungsbussensystem und zum Übertretungsstrafrecht. Sie werden in den unteren Bereichen, wenn man z. B. 10, 20 oder 30 Stundenkilometer zu schnell gefahren ist oder ein Rotlicht überfahren hat, weiterhin standardisierte Bussen haben, die für Arm und Reich gleich hoch sind. Sobald die Delikte aber schwerwiegend sind - wenn man beispielsweise nicht nur 30, sondern 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren ist -, fällt man unter die neue Systematik. Dies wird zur Folge haben, dass bei schweren Fällen Kleinverdiener praktisch keine Strafe mehr, Grossverdiener demgegenüber sehr hohe Strafen haben werden.
Deshalb zusammengefasst: Bitte heissen Sie meinen Antrag und damit Artikel 33bis gut, d. h., bleiben Sie beim Verkehrsrecht beim alten Bussensystem.
Ich habe einen zweiten Antrag vorliegen, der sich auf Artikel 34 Absatz 2 bezieht, auf die Mindestsumme der vorgesehenen Geldstrafe. Vor allem, wenn Sie meinem Antrag zu Artikel 33bis nicht folgen, wenn sich also im Strassenverkehr nichts ändert, ist dieser zweite Antrag wichtig.
Ich habe diesmal Beispiele vor Augen von ausserhalb des Strassenverkehrs; z. B. einen Versicherungsbetrug oder den Diebstahl eines Motorrads. Es ist ein falsches Konzept, wenn Sie hier beim Tagessatz einen zu tiefen Mindestansatz einführen. Wenn Sie 10 Franken nehmen oder noch weniger, dann heisst das im Ergebnis, dass Sie bei einer Vielzahl von Delikten praktisch keine Bestrafung mehr haben.
Ich frage Sie noch einmal konkret: Wenn Sie einen Versicherungsbetrüger haben, der beispielsweise ein Auto als gestohlen gemeldet hat, wie wollen Sie den bestrafen? Nach dem heutigen Bestrafungssystem erhält dieser Täter vielleicht drei Monate Gefängnis, beim ersten Mal bedingt, dann unbedingt. Nach dem neuen System werden Sie ihm keine Freiheitsstrafe mehr geben können, das ist das Konzept nach Artikel 40. Sie werden den Täter nur dann gemäss Artikel 37 zu gemeinnütziger Arbeit verurteilen können, wenn er das freiwillig akzeptiert. Also bleibt nur noch die Geldstrafe. Und was wollen Sie mit diesem Versicherungsbetrüger machen, falls er ein sehr tiefes oder gar kein Einkommen hat? Wollen Sie ihm 30 oder 50 Tagessätze à 2 Franken geben? Das hätte zur Folge, dass er im Vergleich zu heute praktisch nicht mehr bestraft würde.
Ergo: Wir brauchen eine Mindestsumme, wir brauchen einen Mindesttagessatz. Ich stelle Ihnen deshalb zu Artikel 34 Absatz 2 den Antrag, Sie möchten bitte einen Mindestsatz von 50 Franken pro Tag ins Gesetz aufnehmen.
Letzte Bemerkung: Wenn Sie 50 Franken als Mindestsatz im Gesetz hätten, hätte dies zur Folge, dass jemand, der nicht bezahle, für 50 Franken einen Tag ins Gefängnis gehen müsste, wenn die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt würde. Bereits das heutige System wird kritisiert. Heute bemängeln vor allem linke Kreise: Wenn man für 30 Franken nichtbezahlte Busse bereits einen vollen Tag absitzen müsse, sei das nicht gerechtfertigt. Wenn Sie die vorgesehene Systematik einführen, werden wir Tagessätze von unter 10 Franken haben. Wenn das nicht bezahlt wird, müssen die Täter sogar für nichtbezahlte Bussen unter 10 Franken einen ganzen Tag ins Gefängnis. Schon nur aus diesem Grund ist es eine Notwendigkeit, dass Sie ein höheres Minimum festsetzen. Ein Minimum von 50 Franken pro Tag scheint mir das Mindeste, was noch akzeptiert werden kann.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit ihrem Antrag verfolgt die Minderheit II zwei Ziele. Der Antrag verlangt ja, dass der Tagessatz mindestens 10 und höchstens 1500 Franken beträgt. Einerseits möchte ich den Minimalrahmen analog zum Ständerat definiert haben. Anderseits vertrete ich die Ansicht, dass der Maximalsatz auf eine rechtsstaatlich vertretbare Höhe von 1500 Franken reduziert werden soll. Die Geldstrafe aufgrund des derzeit vorgesehenen Tagessatzes mit einer Spannweite von 0 bis 3000 Franken kann dem Grundanliegen der Opfergleichheit nicht gerecht werden. Der Faktor von über 3000 ist dermassen stossend, dass auch ein abgestumpftes Gerechtigkeitsempfinden daran Anstoss nehmen müsste. Bei grösseren Tagessatzzahlen kann der Rückgriff auf das reine Einkommen zu einer derartigen Belastung werden, dass die Gefahr einer entsozialisierenden Wirkung besteht und die Geldstrafe somit regelrecht zweckwidrig würde. Der Richter ist ja verpflichtet, für gleiches Verschulden die gleiche Anzahl Tagessätze anzuordnen. Er kann ein allenfalls stossendes Ergebnis nicht mit einer Minderzahl von Tagessätzen ausgleichen.
Das bisherige Bussenmaximum nach dem alten, noch geltenden System beträgt 40 000 Franken. Mit dem Antrag der Minderheit II haben Sie eine Verzwölffachung, das müsste genügen. Sie haben eine Maximalbusse, eine maximale Geldstrafe von 540 000 Franken. Wenn man wegen des Betäubungsmittelgesetzes den Satz auf die Millionenhöhe schrauben wollte, so müsste das nicht auf das ganze Strafrecht ausgedehnt werden. Die Millionenstrafe liesse sich für die Delikte der Drogenbarone ja differenziert aufrechterhalten.
Andererseits führt das System bei besonders einkommensschwachen Tätern wie Studenten, Arbeitslosen usw. wegen der zu geringen finanziellen Mittel zu einer Sanktion, der Ernsthaftigkeit nicht mehr zugesprochen werden kann. Wenn ein Student im Vollrausch eine Person überfährt, dafür mit sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen bestraft wird und kein Einkommen hat, dann wird man ihm eine Geldstrafe von sechs Mal dreissig Mal zehn Franken geben, das sind dann 1800 Franken, und das steht ausser jeder Relation. Es besteht aber bereits ein Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Strafe, welche nach einem Maximum und einem Minimum ruft, sonst ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletzt.
Es ist nun wohl richtig, den Minimumsatz bei 10 Franken anzusetzen, wie dies der Ständerat getan hat. Ich widerspreche hier Kollege Stamm, der vorhin für den Minimalansatz 50 Franken plädiert hat. Das würde zwar einerseits den Faktor der Spanne zwischen Minimum und Maximum reduzieren, was zu begrüssen wäre, auf der anderen Seite wäre es aber wohl stossend, wenn jemand ohne Einkommen beispielsweise für zwei Monate Gefängnis eine Geldstrafe von 3000 Franken bezahlen müsste. Wenn er kein Einkommen hat, wird er das nicht tun können, das wäre dann eine Ungleichbehandlung.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit II stattzugeben.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Bevor wir zu Artikel 34 kommen, möchte ich noch ein paar generelle Ausführungen zum Dritten Titel aus der Sicht der Kommission darlegen. Der Dritte Titel ist ein eigentlicher Kernpunkt der Revision. Das geltende Recht kennt nur eine kleine Auswahl an Sanktionen, so kennen wir die Busse bis zu 40 000 Franken, und wir kennen die Freiheitsstrafe in Form von Zuchthaus, Gefängnis und Haft, die maximal 20 Jahre beträgt. Versuchsweise und gestützt auf die Verordnung 3 von 1985 zum StGB hat das EJPD den Kantonen den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in Form der gemeinnützigen Arbeit gestattet. Zwanzig Kantone haben davon Gebrauch gemacht und melden sehr gute Erfahrungen an. Diese Sanktionen sollen daher neu im StGB verankert werden.
Eines der zentralen Neuerungsanliegen bilden die in den Artikeln 34 bis 39 geregelten Vorschriften zur Geldstrafe. Sie sollen die bisherige Busse ersetzen, und zwar nicht nur im Bereich der Übertretungen. Vielmehr soll die Geldstrafe vor allem die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen. Die Geldstrafe erhält daher inskünftig einen viel bedeutenderen Stellenwert als bisher. Die Höhe der Busse bestimmt der Richter gemäss geltendem Recht nach dem Verschulden des Täters einerseits und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen andererseits.
An diesem Grundsatz will das neue Recht grundsätzlich festhalten, die finanziellen Verhältnisse des Täters sollen aber besser berücksichtigt werden. Dafür wird neu das Tagessatzsystem eingeführt. Im heutigen Recht sind wir an die Höchstgrenze von 40 000 Franken gebunden. Beim Tagessatzsystem hat der Richter in einem ersten Schritt das Verschulden des Täters zu bemessen und dafür einen bis maximal 360 Tage betragenden Tagessatz zu verhängen. Bei gleichem Verschulden haben somit inskünftig alle Täter dieselbe Zahl an Tagessätzen zu gewärtigen. In einem zweiten Schritt geht es dann um die Höhe dieses Tagessatzes; dieser wird individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bestimmt. Als Richtschnur dient hier dem Richter das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen.
Die Mehrheit der Kommission hat sich klar für den Wechsel zum Tagessatzsystem ausgesprochen, wie es der Bundesrat vorgelegt hat, wie es die grosse Mehrheit der am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Teilnehmer und wie es auch der Ständerat begrüsst hat. Damit schaffen wir die Grundlage für gerechter bemessene Geldstrafen und für mehr Transparenz. Den armen und den reichen Täter soll es mit der Strafe in gleichem Ausmass treffen. Das heutige Bussensystem vermag genau diesem Anspruch nicht zu genügen - es wurde bereits dargelegt -, einerseits, weil es betragsmässig auf 40 000 Franken als Höchststrafe limitiert ist, andererseits, weil von den Gerichten die finanziellen Verhältnisse des Täters viel weniger gewertet werden als das Verschulden.
Wirtschaftlich schwache Täter werden daher in der Regel wesentlich härter bestraft als wirtschaftlich starke. Das will die Mehrheit der Kommission korrigieren und ein faireres System einführen, das dem Prinzip der Opfergleichheit wesentlich näher kommt. Das Tagessatzsystem wird übrigens in verschiedenen europäischen Ländern seit längerem und mit guten Erfahrungen angewandt.
Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen die Streichung, d. h. die Beibehaltung des heutigen Bussensystems. Wir haben in der Kommission diesen Antrag ausführlich diskutiert. Herr Stamm will zudem noch Ausnahmen für den Bereich des SVG stipulieren, also für die Palette der Straftaten im Bereich der Verkehrsdelikte. Im SVG-Bereich kann es unbestrittenermassen zu Fällen kommen, wo ein reicher Täter, der eine Ordnungsbusse erhält, besser fährt, als wenn er ein Vergehen zu verantworten hat und daher dem Strafgesetzbuch mit dem neuen Tagessatzsystem unterliegt. Das Problem liegt aber nicht beim Tagessatzsystem, sondern beim Ordnungsbussensystem, das eben nicht auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht nimmt, sich aber als schnelles und unbürokratisches Verfahren für kleinere Verkehrsregelwidrigkeiten eingebürgert hat.
Die Mehrheit der Kommission vertritt die Ansicht, dass allein deswegen das Tagessatzsystem nicht gekippt werden sollte, weil es als neues System, als neues Konzept, überzeugt. Es wäre auch rechtsstaatlich bedenklich, wenn wir für den Bereich des SVG Ausnahmen schaffen würden. Es gibt keine sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung der verschiedenen Täter. Wenn wir für den Bereich der Verkehrsdelikte eine Sonderregelung schaffen würden, müssten wir dies überdies bei der SVG-Revision tun, nicht aber hier im Rahmen der auf alle Delikte anzuwendenden Sanktionen des Allgemeinen Teils des StGB.
Die Kommission hat daher den Antrag auf Streichung der Artikel 34, 35 und 36 mit 13 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Ich bitte Sie, dasselbe mit Überzeugung ebenfalls zu tun, d. h., den Antrag der Minderheit I abzulehnen.
In Absatz 2 - ich nehme auch dazu gleich noch Stellung - hat der Bundesrat im Entwurf auf eine Mindesthöhe des Tagessatzes verzichtet und den Höchstsatz auf 2000 Franken festgelegt. Der Ständerat wiederum hat ein Minimum von 10 und ein Maximum von 3000 Franken beschlossen. Beides haben wir ausführlich diskutiert. Der Kommission lagen diverse Anträge zur Höhe des Tagessatzes vor. Wir haben alle eingehend behandelt. Der Ständerat hat entgegen dem Bundesrat den Mindestsatz eingefügt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass man keine lächerlich kleinen Bussen will, und vor allem aus generalpräventiven Überlegungen heraus entschieden.
Heute kann der Richter Bussen ab einem Franken verhängen. Auch dieses System hat aber nicht zu lächerlich kleinen Bussen geführt. Vielmehr haben die Richter im Bewusstsein der ganzen Palette an Möglichkeiten, und eben in Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Täters, die Busse so verhängt, dass sie auch bezahlbar ist.
Ein Mindestansatz erscheint daher als nicht nötig. Würde man in einem Fall das Minimum von 10 Franken und das Maximum von 360 Tagessätzen anwenden, so käme man auf 3600 Franken, ein Nettoeinkommen, über das ja nachweislich - das hat auch Herr Stamm dargelegt - eben nur ein kleiner Teil der Bevölkerung verfügt. Der Mindestsatz macht daher nach Ansicht der Kommissionsmehrheit keinen Sinn. Ich verstehe daher auch den Antrag Stamm nicht, der den Tagesansatz sogar auf 50 Franken hinaufschrauben will. Das hat mit bescheidenen Verhältnissen ganz sicher nichts mehr zu tun.
Beim neuen System steht zudem nicht die Höhe des Tagessatzes, sondern die Zahl der Tagessätze im Vordergrund. Diese sind vergleichbar; diese werden die Richter konsultieren und bei der Bemessung des Verschuldens vergleichen. Es macht keinen Sinn, zwar einheitliche Tageszahlen zu bestimmen, dann aber bei der Höhe des Tagessatzes ein Minimum festzulegen, von dem man von vornherein weiss, dass es für den Täter gar nicht bezahlbar sein wird. Die Mehrheit der Kommission vertritt daher die Auffassung, dass dies dem Richter zu überlassen ist - anhand der ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall.
In Ergänzung zum Ständerat haben wir zur Klärung eingefügt, dass bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes die Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sein sollen. Neben Einkommen und Vermögen sind darunter namentlich Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterhaltspflichten sowie das Existenzminimum zu verstehen. Am vom Ständerat beschlossenen maximalen Tagessatz von 3000 Franken hat die Mehrheit der Kommission festgehalten, mit dem Hinweis, dass im Einzelfall eine mögliche Maximalgeldstrafe von einer Million Franken durchaus fair und angemessen sein kann. Die Kommission hat daher dem Verzicht auf einen Mindestbetrag und einem Maximum von 3000 Franken mit 16 zu 2 Stimmen zugestimmt.
Der Antrag, wie ihn die Minderheit II hier vertritt, wurde mit 12 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Ich empfehle Ihnen, ihn ebenfalls abzulehnen.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Les rapporteurs sont un peu longs sur cet objet de la peine pécuniaire, mais il s'agit d'un des points les plus importants de toute cette réforme du Code pénal. Comme Mme Leuthard, je commencerai plutôt par l'explication générale; ensuite, j'en viendrai à des explications plus particulières par rapport aux deux propositions Stamm.
La peine pécuniaire remplace donc l'amende qui existe aujourd'hui, et cela pour toutes les infractions qui ne sont pas des contraventions. Je répète qu'il s'agit là d'une des innovations principales du projet qui vous est soumis. La peine pécuniaire, avec le travail d'intérêt général, doit en fait remplacer, dans le nouveau système, les peines de courte privation de liberté. Le système du jour-amende doit permettre au juge de mieux fixer le montant en argent, en tenant compte des deux critères habituels qui sont, d'une part, l'importance de la culpabilité et, d'autre part, la situation économique de la personne.
La culpabilité, avec le nouveau système, est appréciée par nombre de jours, et le montant quotidien, en quelque sorte, de la peine pécuniaire est fixé en fonction de la situation économique de la personne condamnée. Autrement dit, à revenu inégal mais à culpabilité égale, le montant de la peine pécuniaire sera donc très différent. Ce n'est pas du tout le cas dans le système actuel, où l'amende introduit une certaine confusion, car le critère de la situation économique de la personne est souvent pris en compte de manière insuffisante. Le résultat du système actuel est que la peine pécuniaire, encore appelée amende, a un impact souvent dérisoire sur les personnes qui ont des revenus importants.
Il n'est donc pas étonnant que, dans la commission, cette réforme ait été discutée de manière intensive et que certains, qui sont restés minoritaires, aient manifesté une opposition de principe au système du jour-amende et de la nouvelle peine pécuniaire.
Une première grande critique a été que l'on allait fiscaliser la peine. La progression du montant de la peine pécuniaire serait prétendument contraire à l'égalité de la sanction. Or, de l'avis de la majorité de la commission, c'est exactement le contraire qui est vrai. Il est important que la sanction soit ressentie de manière égale par le condamné. Cela implique que le montant, à culpabilité égale, doit être au moins proportionnel à la situation financière des personnes.
On aurait même pu imaginer un système plus juste encore, à vrai dire, c'est-à-dire un système avec un taux progressif, impliquant un taux plus élevé au fur et à mesure de l'augmentation dans l'échelle des revenus, un peu selon l'analogie à faire avec les impôts directs. Or, dans le système qui est proposé, on en reste à un calcul qui est plutôt proportionnel au revenu. Et, dans tous les cas, le système actuel de l'amende est profondément inégalitaire.
Le nouveau système apporte une amélioration incontestable. Il est vrai que pour les personnes qui sont dans une situation aisée, le système de la peine pécuniaire va conduire à des peines nettement plus importantes que dans le système actuel de l'amende. Mais, en compensation, les peines courtes de privation de liberté ne seront plus infligées.
La deuxième grande critique émise par la minorité de la commission est que le nouveau système risque de conduire à des peines trop douces par rapport au système actuel. Le raisonnement - c'est un raisonnement en cascade - est le suivant: le projet implique que le travail d'intérêt général ne peut être ordonné que si la personne donne son consentement à cette forme de sanction. Ensuite, les peines de privation de liberté de moins de six mois sont exclues, pas complètement mais presque, par le nouveau projet. On risquerait donc, selon certains représentants de la minorité, de se trouver dans une situation où une peine suffisamment sévère ne pourrait pas être prononcée.
Or, l'exemple classique qui est donné, surtout par M. Stamm, c'est un exemple qui est en relation avec la circulation routière, parce que M. Stamm est un grand fanatique - si je puis dire - de la circulation routière. Il redoute que l'on ne puisse plus prononcer l'emprisonnement de courte durée avec sursis dans les cas d'ivresse au volant - c'est un des arguments qu'il a avancés - et que, après élimination du travail d'intérêt général, il ne soit alors possible d'infliger que des peines pécuniaires. M. Stamm estime que ce serait alors insuffisant.
En réalité, cette réflexion n'est pas satisfaisante. D'abord, les infractions en matière de circulation routière doivent être appréciées de la même manière, surtout si elles sont graves, que les autres infractions.
Ensuite, la pratique actuelle en matière d'ivresse au volant n'est pas du tout convaincante. Dans certains cantons, les peines de prison avec sursis sont infligées de manière tout à fait régulière et, dans d'autres cantons, c'est au contraire les amendes qui sont systématiques et - chose étonnante- c'est justement dans les cantons qui pratiquent des amendes importantes que les résultats sont les meilleurs en matière de non-récidive des personnes condamnées. Autrement dit, dans la pratique actuelle, ce sont les cantons qui se rapprochent déjà le plus du nouveau système qui obtiennent les meilleurs résultats du point de vue de la prévention contre la récidive.
Pour toutes ces raisons, le système du jour-amende est un excellent système: il introduit plus d'égalité, il donne plus de latitude aux juges pour rendre des décisions plus équilibrées et, surtout, il aboutira incontestablement à des résultats plus satisfaisants, du point de vue de l'efficacité de la peine pénale.
Quelques mots, pour terminer, sur les deux propositions Stamm. J'ai déjà dit que M. Stamm se focalise de manière excessive sur les problèmes de circulation routière. Dans sa proposition, à l'article 33bis, il met en cause essentiellement le système particulier, qui existe en matière de circulation, des amendes d'ordre. C'est cette réglementation que, le cas échéant, il faudrait revoir si des problèmes se posent en application des principes généraux du Code pénal. Par conséquent, la place de la proposition Stamm n'est manifestement pas dans la partie générale du Code pénal.
Comme je l'ai dit précédemment, il est très important que, même en matière de circulation routière, surtout si les délits sont graves, on applique à la personne condamnée les mêmes critères généraux qui sont appliqués aux autres personnes qui commettent des infractions dans d'autres secteurs. Cette considération est particulièrement importante dans les cas d'ivresse au volant et dans les cas de dépassement extraordinaire de vitesse, dans les cas, donc, d'une gravité particulière. La proposition Stamm équivaut à conduire à des résultats tout à fait dérisoires, du point de vue de la peine, à l'encontre de personnes qui commettent des actes qui sont d'une extrême gravité.
En ce qui concerne la clause du montant minimum du jour-amende, nous avons renoncé à toute indication d'un minimum, parce que nous pensons que, comme aujourd'hui d'ailleurs avec l'amende, où il n'y a pas de minimum et où le juge est libre de fixer une amende de un franc seulement, il fallait en rester à la seule fixation d'un maximum. Ne pas prévoir dans la loi un minimum en jours-amende nous permet de tenir compte le mieux possible des situations de personnes qui ont vraiment un revenu extrêmement faible. Dans ces cas-là, les amendes doivent pouvoir être tout à fait modérées. Une limite de 10 francs, comme prévue par le Conseil des Etats, est peut-être encore trop importante.
Les autres propositions prévoient des minimums qui sont encore nettement supérieurs à 10 francs, notamment la proposition Stamm qui voudrait porter à 50 francs ce minimum. Cette proposition-là est absolument inacceptable, parce qu'elle conduirait à des peines pécuniaires absolument explosives, du point de vue de leur importance, pour des personnes à faible revenu.
J'ai un peu de la peine à comprendre M. Stamm quand, au début de son discours, il prétend défendre les personnes à revenu modeste, alors que, en fin de compte, il produit ici une proposition qui conduit à sanctionner de manière absolument inacceptable ces personnes à revenu très modeste.
Pour toutes ces raisons, je vous remercie de suivre les propositions de la commission.
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ob Herr de Dardel oder Frau Leuthard die Frage beantwortet, ist mir gleichgültig. Ich möchte Sie Folgendes fragen: Welche Strafe, welche Anzahl Tagessätze, wie viele Franken pro Tag sehen Sie für einen Einkommenslosen - einen Arbeitslosen, Asylbewerber, Studenten usw. -, der betrunken jemanden zu Tode fährt, gemäss Ihrem Konzept vor? Mit welcher konkreten Strafe soll dieser Betroffene aus dem Gerichtssaal kommen?
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Mais, Monsieur Stamm, déjà dans la situation actuelle, si on ne met qu'une amende à cette personne, cela risque de poser un problème. Il faut faire confiance au juge. La possibilité d'une amende est tout à fait raisonnable s'agissant d'une personne qui n'a pratiquement pas ou très peu de revenu. C'est quand même possible si, dans le cas que vous évoquez, la personne refuse, parce que c'est son droit, le travail d'intérêt général. Une amende reste possible. Simplement, elle sera nettement moins importante que dans le cas d'une personne qui a un revenu.
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wie bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Neuordnung des Sanktionensystems um einen Schwerpunkt dieser Revision.
Kurze Gefängnisstrafen sollen durch Geldstrafen im Tagessatzsystem und gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Entsprechend dem Verschulden wird die Zahl der Tagessätze festgelegt und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Höhe. Mit dieser gerechten Art der Strafe haben bereits andere europäische Länder, z. B. Deutschland, sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Horrorszenarien, welche Herr Stamm und Herr Alexander Baumann heraufzubeschwören versuchen, sind zumindest in unseren europäischen Nachbarländern nicht eingetreten.
In Artikel 34 geht es nun um die wichtige Frage der Bemessung dieses Tagessatzes. Die SP-Fraktion unterstützt überall die Mehrheit und lehnt selbstverständlich sämtliche Anträge von Herrn Stamm ab. Die Mehrheit will den Tagessatz auf 3000 Franken begrenzen, möglich sind insgesamt 360 Tagessätze, d. h., es gibt im Extremfall Maximalbussen bis zu einer Million Franken. Das gibt es übrigens bereits heute im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes, es ist also keine Neuheit.
Bemessungsgrundsätze sind nicht nur Einkommen und Vermögen, sondern auch der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Niemandem wird also das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen entrissen.
Dieses System ist äusserst gerecht. Anstatt dass jemand ins Gefängnis muss und dadurch sein Berufs- und allenfalls Privatleben gefährdet, arbeitet er, weshalb es nur logisch ist, wenn sein Tageseinkommen grundsätzlich bei der Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt werden muss und kann. Mitberücksichtigt werden auch - wie bereits erwähnt - seine laufenden Kosten und sein Vermögen.
Das damit angestrebte und auch erzielte Ergebnis bewirkt, dass eine Strafe jeden gleich treffen soll, d. h. sowohl die Millionärin wie auch den Verkäufer. Diese Regelung entspricht dem Prinzip der Opfergleichheit, da damit der wirtschaftlich Stärkere nicht minder hart getroffen wird als der oder die wirtschaftlich Schwächere.
Aus diesem Grund unterstützen wir auch den Maximalansatz von 3000 Franken und wollen ihn nicht auf 1500 Franken reduzieren, weil man sonst mit dem Ansinnen dieser Revision auf halbem Weg stehen bleiben würde.
Zum Antrag Stamm zu Artikel 33bis: Herr Stamm will mit diesem Antrag den gesamten Bereich des SVG aus dem neuen System herausnehmen und die bisherige Regelung beibehalten. Er begründet das widersprüchlich: Auf der einen Seite hat er Angst, dass jemand zu stark bestraft wird, und auf der anderen Seite befürchtet er, dass jemand, z. B. ein Student, eine Studentin, infolge einer fahrlässigen Tötung im Strassenverkehr zu gering bestraft wird. Ich möchte Sie daran erinnern, Herr Stamm, dass diese Strafen im Tagesansatz nicht die einzigen Strafmöglichkeiten sind. Es gibt weitere Massnahmen wie Führerausweisentzug, es gibt auch die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit. Man muss das ganze System ausnützen und sich nicht auf diese Tagesansätze fixieren.
Zum Ordnungsbussensystem hat die Kommissionssprecherin bereits Stellung genommen: Es ist ein anderes System, das einfach und effizient ist. Wenn Ihnen das ungerecht erscheint, beispielsweise im Bereich von Parkbussen, dann müssen Sie dort ansetzen und nicht beim neuen Sanktionensystem im Strafrecht.
Im Übrigen scheint es auch systemwidrig zu sein, einen ganzen Bereich, und zwar einen wichtigen Bereich, von diesem Sanktionensystem auszunehmen. Ich möchte Sie - wenn Sie zufälligerweise einmal zuhören würden! - darauf hinweisen, dass Sie einmal mehr die Tatsache verkennen, dass es gerade im Bereich des SVG Vergehen gibt, die nicht einfach als Kavaliersdelikte abgetan werden können, sondern, weil sie andere Menschen gefährden, strafrechtlich entsprechend behandelt werden müssen.
Ich bitte Sie deshalb, überall der Mehrheit zu folgen.
Glasson Jean-Paul · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'article 34 apporte un des changements fondamentaux du système de peine, avec la fixation d'une peine pécuniaire, ces fameux jours-amende, dont le nombre ne devrait pas dépasser 360 unités selon le projet. Une part significative du groupe radical-démocratique suit cette innovation pour les raisons dites par les rapporteurs, même si certains ont des doutes sur la praticabilité du système.
A l'alinéa 2, la majorité du groupe se rallie au montant de 3000 francs par jour comme plafond, sans fixer en revanche de minimum, tel que l'avait fait le Conseil des Etats. Elle rejoint ainsi l'avis du Conseil fédéral, en relevant toutefois le montant maximal de 2000 à 3000 francs par jour, comme déjà dit. La crainte de certains demeure que le nouveau système soit par trop favorable aux mieux lotis de notre société. C'est la raison pour laquelle il faut laisser le plus large pouvoir d'appréciation possible aux juges, en renonçant à fixer un minimum et en haussant à 3000 francs le maximum possible.
Une minorité du groupe radical-démocratique préfère cependant resserrer encore l'échelle entre 10 ou 50 francs et 1500 francs, soit un spectre plus restreint encore que celui prévu par le Conseil des Etats. Pour ne pas trop pénaliser les petits et pour pouvoir choisir les montants adaptés à la capacité contributive de chacun, le groupe radical-démocratique, dans son plus grand nombre, vous prie d'accepter la proposition de la majorité de la commission à l'article 34 alinéa 2.
Pour le reste, des sensibilités très différentes se font jour au sein du groupe radical-démocratique, ce qui ne facilite pas la tâche de son rapporteur. Chacun suivra donc sa conscience.
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 34 Absatz 2 der Minderheit II (Baumann J. Alexander) zuzustimmen. Dieser Antrag will, dass der Tagessatz mindestens 10 und höchstens 1500 Franken betragen soll. Mit dem vorgeschlagenen Tagessatzsystem sollen höhere Transparenz und eine verfeinerte Abstufung bei den Geldstrafen geschaffen werden. Dieses Prinzip ist grundsätzlich positiv und wird von unserer Seite unterstützt. Das Ausmass der Schuld wird durch das Gericht in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck gebracht. Die Höhe des Tagessatzes wird im Einzelfall nach Einkommen und Vermögen bestimmt, d. h. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldigen.
Allerdings geht nun nach unserer Meinung die Festlegung des maximalen Tagessatzes bei 2000 Franken gemäss Entwurf des Bundesrates und bei 3000 Franken gemäss Beschluss des Ständerates zu weit. Heute liegt die Obergrenze für Bussen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei maximal 40 000 Franken. Nach dem neuen Artikel 34 Absatz 1 beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Wenn wir nun den maximalen Tagessatz gemäss Bundesrat nehmen, beläuft sich die höchste Geldstrafe auf 720 000 Franken - und bei der Variante des Ständerates sogar auf 1,08 Millionen Franken. Wir heben also den Höchstsatz von heute 40 000 Franken auf generell 1,08 Millionen Franken (Fassung Ständerat) bzw. 720 000 Franken (Fassung Bundesrat) an. Solche Erhöhungen verletzen unseres Erachtens den Grundsatz der Proportionalität und sind unverhältnismässig.
Je grösser die Bandbreite des Tagessatzes ist, umso mehr wird der Täter nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestraft. Es geht aber hier nicht um Fiskalmassnahmen, sondern um eine Bestimmung des Schuldstrafrechtes.
In der Kommission wurde weiter gesagt, dass sich das System des Tagessatzes in den umliegenden Ländern grundsätzlich bewährt habe und dass z. B. in Deutschland sehr selten hohe Tagessätze ausgesprochen würden. Also entspricht eine möglichst grosse Bandbreite kaum einem Bedürfnis der Praxis. Deshalb ist eine Reduktion der Ansätze von Bundesrat und Ständerat durchaus gerechtfertigt.
Beim bestehenden Ordnungsbussensystem sind die Beträge der Geldstrafen zum Voraus fest bestimmt. Beim Übertretungsstrafrecht bestehen kantonale Bussenkataloge und damit ein gewisser Schematismus bezüglich der Bussenhöhe. Je grösser nun die Bandbreite der Tagessätze festgelegt wird, umso mehr weichen wir von den Grundsätzen ab, wie sie beim Ordnungsbussensystem und beim Übertretungsstrafrecht gelten. Dass auch der minimale Tagessatz im Gesetz festgeschrieben werden muss - und zwar in gleicher Höhe wie beim Ständerat, nämlich mit 10 Franken -, ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unbedingt erforderlich und selbstverständlich. Zudem muss der Täter die Strafe mindestens minimal spüren; sonst wird sie sinnlos.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens der SVP-Fraktion, der Minderheit II zuzustimmen.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Die evangelische und unabhängige Fraktion wird den Antrag Stamm zu Artikel 33bis ablehnen. In Artikel 34 wird sie mit der Mehrheit der Kommission den Rahmen für einen Tagessatz bei 3000 Franken belassen wollen, und sie wird deshalb auch die Anträge der Minderheiten I und II ablehnen.
Zum Antrag der Minderheit I, Artikel 34 ganz zu streichen und also das bisherige System der Bussen beizubehalten: Die neue Ordnung mit diesen Tagessätzen, es ist bereits ausgeführt worden, ist gerechter. Man misst das Verschulden, spricht Tagessätze, und die Tagessätze werden dann nach den Verhältnissen der Täter, insbesondere auch nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit, bemessen. Dadurch wird erreicht, dass alle Täter - mit gleichem Verschulden, aber mit unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen - gleich stark von der Geldstrafe getroffen werden. Das ist ein wesentlicher Fortschritt auf dem Weg zu einer Gleichbehandlung von Tätern mit gleichem Verschulden, aber mit unterschiedlichen finanziellen Situationen und Verhältnissen.
Richtig ist die Einführung dieses Systems auch insofern, als nicht nur auf die Strafempfindlichkeit, und das ist bei der Geldstrafe das "Portemonnaie", Rücksicht genommen wird, sondern dass der Strafrahmen damit von bisher 40 000 Franken massiv - richtig auch - bis gegen gut eine Million Franken geöffnet wird.
Ich spreche jetzt zum Antrag Stamm, zu Artikel 33bis, der ja die Strassenverkehrsdelikte vom neuen Instrument der Geldbusse ausnehmen will. Das wäre, wenn wir die Geldbusse im neuen System einführten, erstens einmal rechtsstaatlich bedenklich, und zweitens gäbe es genau den Nachteil, der heute schon bei der Busse besteht, dass nämlich Täter mit gleichem Verschulden nicht gleichmässig getroffen werden. Gerade die Bussenpraxis heute zeigt, dass Täter in sehr guten finanziellen Verhältnissen mit hohem Vermögen und Einkommen durch die Rechtsprechung unserer Gerichte relativ bescheiden getroffen werden, wenn es um Bussen geht, wenn es um Geldstrafen geht. Ich finde, dass es schon aus diesem Grund richtig ist, dass man das neue System selbstverständlich auch für das Strassenverkehrsgesetz und die Strassenverkehrsdelikte gelten lassen wird.
Herr Stamm hat die Frage gestellt, was denn geschehen würde, wenn ein Student - einkommenslos, ohne Vermögen - mit dem Auto jemanden auf dem Fussgängerstreifen totfahren würde. Die Antwort ist einfach: Der betrunkene Student begeht fahrlässige Tötung, darauf steht Gefängnis oder Busse. Er begeht verschiedene SVG-Straftatbestände, für die ebenfalls Gefängnis oder Busse vorgesehen sind. Der Richter kann die Strafempfindlichkeit berücksichtigen, und er würde wahrscheinlich in einem solchen Fall auch eine Freiheitsstrafe ausfällen. Das ist gar kein Fall für eine Busse. Wir müssen ohnehin dafür schauen und Druck machen, dass die Richter den Strafrahmen ausschöpfen, den sie heute schon haben - namentlich bei schweren SVG-Delikten.
Der Antrag Stamm ist abzulehnen.
Zuletzt noch ein Wort zur Minderheit II (Baumann J. Alexander) betreffend Artikel 34: Diese Minderheit will den Strafrahmen der Geldbussen auf 1500 Franken reduzieren. Das ergäbe einen deutlich kleineren Spielraum für den Richter und würde wieder genau dazu führen, dass Leute in sehr vermögenden Verhältnissen nicht ihrer Strafempfindlichkeit entsprechend bestraft werden könnten und nicht gleich betroffen wären. Deshalb ist der Rahmen von 3000 Franken, wie ihn die Kommissionsmehrheit vorschlägt, zu übernehmen.
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Haben Sie übersehen, dass nach dem Konzept der Mehrheit der Kommission gar keine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten mehr verhängt werden kann?
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Das habe ich nicht übersehen. Zum einen ist festzustellen, dass der Ständerat die zehn Tage nach wie vor in seinem Konzept hat. Wenn die Mehrheit der Kommission es bei den sechs Monaten als "in der Regel" - wie es im Text heisst - minimale Freiheitsstrafe belässt, so muss ich Ihnen gerade am Beispiel dieses Falles antworten: Es wäre mir unerklärlich, wenn man bei einem Täter mit einem solchen schweren Verschulden von einer Freiheitsstrafe von zwei oder drei Monaten überhaupt sprechen wollte. Das sind schwere Fälle. Wer, auch fahrlässig, in dieser Art und Weise Menschen zu Schaden oder gar zu Tode bringt, ist nicht mit einer bescheidenen Freiheitsstrafe, womöglich noch bedingt erlassen, sondern mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe zu bestrafen - und das sind nicht sechs Monate. Das sind ein Jahr oder anderthalb Jahre. Ich denke, gerade beim Strassenverkehrsgesetz werden die Richter und die Gerichte den Strafrahmen mehr ausschöpfen müssen, als das bis heute geschehen ist.
Maury Pasquier Liliane · 1VP-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe démocrate-chrétien soutient la proposition de la majorité. Le groupe libéral soutient la proposition de minorité II à l'article 34 alinéa 2.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je ne pensais pas intervenir, parce que le groupe écologiste soutiendra aussi la proposition de la majorité, mais M. Stamm met une telle insistance que ça m'impressionne et que je trouve, finalement, que son acharnement mérite au moins une réponse! Il s'est beaucoup engagé sur un sujet, celui de la circulation routière, avec raison, d'une certaine manière. Il était choqué - et on peut l'être - qu'avec le système des jours-amende, on puisse payer moins cher pour une faute de circulation grave que pour une contravention. Par exemple, pour un excès de vitesse: quand il n'est pas trop grave, on payerait une contravention relativement importante, et quand il dépasse une certaine gravité, alors on commet un délit puni par des jours-amende, ce qui, selon l'appréciation du juge, pourrait coûter moins cher qu'une contravention. C'est vrai que c'est une aberration. Mais, à partir de cette constatation juste, les propositions que nous fait M. Stamm procèdent de conclusions fausses et regrettables.
La proposition qu'il fait ici, à l'article 33bis, est nouvelle, elle n'a pas été discutée en commission, mais elle va de pair avec l'ensemble des propositions qu'il a faites, consistant à biffer purement et simplement la notion de jour-amende. C'est une attaque frontale, à mon avis, qui modifie complètement le concept de base du nouveau Code pénal, pour plusieurs raisons.
On l'a dit déjà abondamment, je ne m'y arrête pas, on mélange d'abord l'amende et la peine pécuniaire, ou le jour-amende, alors que ce sont deux notions complètement différentes: l'amende est un montant fixe rétribuant, si je peux dire, un acte bien précis, alors que le jour-amende, ou la peine pécuniaire, est une appréciation donnée en fonction de la gravité de l'infraction.
Ensuite, cette proposition, au fond, compromet la progressivité des peines en relation avec la gravité des infractions. En voulant extraire les fautes de circulation routière du système général, en quelque sorte, on revient à dire qu'il n'y a pratiquement que des contraventions et pas de délits. Cela, je trouve que c'est assez grave.
En plus, spécialement avec l'article 33bis, on introduit une exception dans un seul domaine, celui de la circulation routière. Je trouve extrêmement regrettable qu'avant même d'avoir voté la loi, on commence à détruire, pierre par pierre, l'édifice qu'on est en train d'élaborer.
Enfin, nous pouvons considérer que la commission a tenu compte des constatations et des souhaits exprimés par M. Stamm en supprimant à l'article 34 le minimum du jour-amende de 10 francs. Cela devrait permettre de supprimer les anomalies constatées. Un des buts de la révision - là, j'en viens à la proposition de la minorité II sur le plafond du montant des jours-amende -, c'est aussi de tenir compte du large éventail des situations qui constituent des infractions à la loi. On a trop longtemps voulu ne voir que les voleurs de pommes, et il est temps que nous puissions nous montrer aussi plus sévères à l'égard de la criminalité économique. Et beaucoup de ces gens-là peuvent payer. Il n'y a aucune raison de leur faire des rabais.
C'est pourquoi le groupe écologiste soutiendra les propositions de la majorité et refusera celles des minorités I et II, ainsi que la proposition Stamm d'un article 33bis.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Die bedeutendsten Änderungen dieser Revisionsvorlage betreffen die einzelnen Sanktionen. Es ist eines der Hauptziele der Reform, die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise zuzulassen. Zu diesem Zweck soll ein differenzierteres System von Strafen eingeführt werden. Eine dieser Strafen ist die Geldstrafe, welche neu nach dem Tagessatzsystem berechnet werden soll. Bei einer festen Geldsumme, wie sie das geltende Recht für Bussen kennt, müssen die beiden Bemessungskriterien - einerseits das Verschulden und andererseits die finanziellen Verhältnisse des Täters - gleichzeitig zur Anwendung gebracht werden. Deshalb werden die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters heute zum Teil ungenügend abgeklärt. Das kann zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen.
Im Tagessatzsystem hingegen werden die beiden Bemessungskriterien separat behandelt. Das Ausmass der Geldstrafe wird entsprechend dem Verschulden des Täters zunächst in einer bestimmten Zahl von Tagessätzen festgelegt. Erst danach wird die Höhe eines einzelnen Tagessatzes in Franken bestimmt.
Das Tagessatzsystem hat sich bereits in zahlreichen Ländern bewährt. Es wurde in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in verschiedenen nordeuropäischen Ländern eingeführt. In Deutschland und Österreich wird es seit 1975 und in Frankreich seit 1983 mit Erfolg angewendet.
Aufgrund der Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat für die Bemessung der Tagessätze bei der Geldstrafe eine detaillierte Regelung vorgesehen, die eine rechtliche Gleichbehandlung gewährleisten soll.
Der Ständerat hat die Bemessungskriterien in Absatz 2 allgemeiner gefasst, wodurch die Bemessung der Tagessätze weniger genau, weniger gut vergleichbar und auch für den Verurteilten weniger gut nachvollziehbar wird. Ich begrüsse daher den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, dem Gericht wieder etwas präzisere Vorgaben zu geben, welche Faktoren bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen sind.
Damit es in jedem Fall möglich ist, eine dem Einzelfall angepasste Lösung zu finden, sieht der Entwurf des Bundesrates weder ein Minimum für die Anzahl der Tagessätze noch einen Minimalbetrag für den einzelnen Tagessatz vor. Der Bundesrat wollte, dass die Geldstrafe für alle Straftäter anwendbar wird, die leichte Straftaten begangen haben. Darum müssen für jedermann zumutbare Geldstrafen ausgefällt werden können, d. h., es muss möglich sein, auch die niedrigsten Einkommen zu berücksichtigen, so, wie dies bereits heute möglich ist, sieht doch das geltende Strafgesetzbuch auch keinen Mindestbetrag für die Busse vor.
Als der Ständerat den Mindestbetrag eines Tagessatzes auf 10 Franken festlegte, ging er offenbar davon aus, dass auch für die ärmsten Personen in der Schweiz ein Betrag von mindestens 10 Franken pro Tag als Geldstrafe zumutbar ist. Für eine Person mit einem sehr geringen Einkommen wird sich so eine Geldstrafe von z. B. 30 Tagessätzen auf mindestens 300 Franken belaufen. Persönlich bin ich nicht davon überzeugt, dass ein Sozialhilfeempfänger immer in der Lage ist, mindestens 300 Franken pro Monat zu entbehren, und ob dies zu einer gerechten Bestrafung beiträgt. Ich begrüsse deshalb den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, auf einen Mindestbetrag für den einzelnen Tagessatz zu verzichten.
Für die Festlegung einer Obergrenze hingegen sprechen rechtsstaatliche Gründe, namentlich das Bestimmtheitsgebot. Professor Schultz und die Expertenkommission hatten als Höchstmass einen Tagessatz von 1000 Franken vorgeschlagen, was im Vernehmlassungsverfahren und von einem Teil der Lehre mit der Begründung kritisiert wurde, dass begüterte Täter dadurch zu sehr privilegiert würden. Der Bundesrat hat dann diesem Einwand Rechnung getragen, indem er die Obergrenze eines Tagessatzes auf 2000 Franken erhöhte. Mit demselben Argument kann man diese Grenze auch höher ansetzen. Der Ständerat erachtete 3000 Franken als angemessen, in Deutschland kann ein Tagessatz 10 000 D-Mark betragen.
Ihre Kommission hat auch die übrigen Bestimmungen zur Geldstrafe überarbeitet und Änderungen beantragt, die ich nur unterstützen kann. So soll in Artikel 36 eine Regelung eingeführt werden, die es den Vollzugsbehörden erlaubt, eine nichtbezahlte Busse wenn nötig in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, ohne dass dazu ein separates Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss. Ihre Kommission beantragt ferner, auf eine Regelung des Bundesratsentwurfes in einer differenzierteren Form zurückzukommen. Demnach sollen Täter, die eine Busse nicht bezahlen, obwohl sie dazu in der Lage wären, anders behandelt werden als Täter, die eine Busse ohne ihr Verschulden nicht bezahlen können. Ich kann mich diesen Anträgen anschliessen.
Nun zum Minderheitsantrag zu Artikel 34. Einzelne Mitglieder der Kommission befürchten, die Geldstrafe im Tagessatzsystem würde bei Personen mit geringem Einkommen zu niedrige Geldstrafen und bei Personen mit hohem Einkommen zu hohe Geldstrafen zur Folge haben. Zudem werden Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit dem starren Ordnungsbussensystem bei Strassenverkehrsdelikten erwartet. Diese Befürchtungen sind meines Erachtens unbegründet. Dies aus dem einfachen Grund, dass die neue Geldstrafe das heutige System nicht grundlegend verändert, sondern eben nur transparent macht. Bereits nach geltendem Recht, Artikel 48 und 63 des Strafgesetzbuches, ist der Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes soll damit vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken.
Es ist somit auch hier vorerst das Verschulden zu ermitteln und sodann die Busse anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen festzusetzen. Dieser Zweischritt soll mit dem Tagessatzsystem transparent gemacht werden; damit ist kein grundsätzlicher Systemwechsel verbunden. Wenn also von den Gegnern der neuen Geldstrafe an der Schnittstelle zu den Ordnungsbussen und den Übertretungen infolge des Tagessatzsystems Inkonsequenzen befürchtet werden, dann müssten solche schon dem heute geltenden Recht vorgeworfen werden. Denn schon heute haben wir bei den Ordnungsbussen und nach kantonaler Praxis auch bei den Übertretungen den Übergang von einem starren Bussentarif zu einer freier bemessenen Busse. Die Praxis der Gerichte zeigt, dass diese sehr wohl in der Lage sind, eine angemessene Abstufung der Bussen vorzunehmen. Ehrlicherweise müsste nicht das Tagessatzsystem kritisiert werden, das gerechtere Strafen ermöglicht, sondern das starre Ordnungsbussensystem, das aus Praktikabilitätsgründen eben unabhängig von Verschulden, Einkommen und persönlichen Verhältnissen fixe Bussensätze vorsieht. Das Ordnungsbussengesetz ist ja ein reines Erfolgsstrafrecht; so trifft z. B. eine Parkbusse von 40 Franken nicht jeden gleich, der Wohlhabende wird sie ohne weiteres wegstecken und vielleicht sogar bewusst in Kauf nehmen, eine Person aber, die am Rande des Existenzminimums lebt, oder jemand, der in einer Notsituation falsch parkiert hat, wird von einer Busse von 40 Franken anders getroffen. Es mutet daher eigenartig an, wenn argumentiert wird, ein gerechtes System dürfe für Vergehen nicht eingeführt werden, weil wir für den Bereich der Ordnungsbussen im Strassenverkehr bereits ein ungerechtes System kennen. Hier verweise ich auf den Antrag Stamm, den ich Ihnen zur Ablehnung empfehle.
In der Kritik am Tagessatzsystem wird schliesslich völlig ausser Acht gelassen, dass die Bussen nicht in allen Bereichen den gleichen Stellenwert haben, was heisst: Nicht überall stellen die Bussen die Hauptsanktion dar. Sowohl bei den Übertretungen als auch bei den Vergehen ist im Bereich des Strassenverkehrs neben einer Busse, der Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe auch der Führerausweisentzug als Sanktion möglich - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und gemäss dem Entwurf zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes ist er bei Vergehen sogar obligatorisch. Gerade der Führerausweisentzug und das bei Vergehen durchgeführte Strafverfahren jedoch - und nicht die Busse - werden von den Betroffenen als Hauptstrafe empfunden.
In den Vergleichen zwischen den einzelnen Bussen, wie sie auch von den Herren Stamm und Baumann angeführt wurden, wird ferner ausser Acht gelassen, dass für Übertretungen auch gemeinnützige Arbeit und für Vergehen im Strassenverkehr neben der gemeinnützigen Arbeit eben auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren als Hauptstrafe angedroht werden.
Ich komme daher zu folgenden Schlussfolgerungen:
Das Tagessatzsystem ist ein System, das sich seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in vielen Ländern bewährt hat. Es übernimmt die heutigen Bemessungskriterien und macht deren Anwendung transparent. Es weist keine Probleme auf, die nicht schon jeder Busse inhärent sind. Es ist ein System, das sich auch für den Bereich der Strassenverkehrsdelikte eignet. Es wäre unverständlich, wenn ein als gerecht eingestuftes System gerade für den Bereich, in dem die meisten Bussen ausgefällt werden, nicht gelten sollte, wie es Herr Stamm beantragt.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist die letzte Frage, die ich heute stelle, Frau Bundesrätin: Sie haben das Beispiel erwähnt, bei welchem Ihnen 300 Franken Geldbusse oder 10 Franken pro Tag zu hoch erscheinen.
Darf ich Sie Folgendes fragen: Ein vermögens- und einkommensloser Mann stiehlt ein Motorrad. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach Ihrem Konzept nicht möglich. Die gemeinnützige Arbeit ist ebenfalls nicht möglich, wenn er diese ablehnt. Was geben Sie diesem Täter denn für eine Strafe? Wie viele Tage, wie viele Franken pro Tag scheinen Ihnen angemessen?
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Herr Stamm, das ist bereits das zweite oder dritte Mal, dass Sie von Mitgliedern des Parlamentes und nun von mir als Bundesrätin eine Antwort erhalten möchten, die in der Regel die Richter geben. Unsere Aufgabe ist es, ein Gesetz zu erarbeiten; es wird die Aufgabe des Richters sein, dieses Gesetz anzuwenden.
Es geht heute darum, gerechte Möglichkeiten zu schaffen, damit vom Gericht im Einzelfall angemessene Strafen festgelegt werden können. Es geht jedoch nicht an, dass wir hier durch Aussagen von meiner Seite festlegen, was in einem solchen Fall vom Richter angewendet werden sollte.
Verfahrensbeitrag
Art. 33bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Stamm .... 49 Stimmen
Dagegen .... 106 Stimmen
Abstimmung
Art. 34
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire
Für den Antrag der Minderheit II .... 73 Stimmen
Für den Antrag Stamm .... 26 Stimmen
Abstimmung
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit .... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 55 Stimmen
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Die Minderheit I (Stamm) hält an ihrem Streichungsantrag fest.
Die folgende Abstimmung gilt auch für die Artikel 35 und 36.
Abstimmung
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit .... 111 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 46 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 35
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Stamm, Bosshard, Mathys, Messmer)
Streichen
Art. 35
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Stamm, Bosshard, Mathys, Messmer)
Biffer
Art. 36
Antrag der Kommission
Mehrheit
Titel
Ersatzfreiheitsstrafe
Abs. 1
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
Abs. 2
Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
Abs. 3
Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:
a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder
b. den Tagessatz herabzusetzen; oder
c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.
Abs. 4
Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 anwendbar.
Abs. 5
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Minderheit
(Stamm, Bosshard, Mathys, Messmer)
Streichen
Art. 36
Proposition de la commission
Majorité
Titre
Peine privative de liberté de substitution
Al. 1
Dans la mesure où le condamné ne paie pas la peine pécuniaire et que celle-ci est inexécutable par la voie des poursuites pour dettes (art. 35 al. 3), la peine pécuniaire fait place à une peine privative de liberté. Un jour-amende correspond à un jour de peine privative de liberté. Le paiement ultérieur de la peine pécuniaire entraîne une réduction proportionnelle de la peine privative de liberté de substitution.
Al. 2
Si la peine pécuniaire est prononcée par une autorité administrative, un tribunal doit statuer sur la peine privative de liberté de substitution.
Al. 3
Si le condamné ne peut pas payer la peine pécuniaire parce que, sans sa faute, les circonstances qui ont déterminé la fixation du montant du jour-amende se sont notablement détériorées depuis le jugement, il peut demander au tribunal de suspendre l'exécution de la peine privative de liberté de substitution et à la place:
a. de porter le délai de paiement à 24 mois au plus; ou
b. de réduire le montant du jour-amende; ou
c. d'ordonner un travail d'intérêt général.
Al. 4
Si le tribunal ordonne un travail d'intérêt général, les articles 37, 38 et 39 alinéa 2 sont applicables.
Al. 5
Dans la mesure où le condamné ne s'acquitte pas de la peine pécuniaire malgré la prolongation du délai de paiement ou la réduction du jour-amende ou s'il n'exécute pas, malgré un avertissement, le travail d'intérêt général, la peine privative de liberté de substitution est exécutée.
Minorité
(Stamm, Bosshard, Mathys, Messmer)
Biffer
Präsident (Hess Peter, Präsident): Ich verweise Sie auf die Abstimmung zu Artikel 34.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Juste une remarque pour le Bulletin officiel, puisque nous introduisons une divergence avec le Conseil des Etats.
A juste titre, le Conseil des Etats avait modifié la version du Conseil fédéral qui était trop sommaire. Nous avons cependant affiné quelque peu le travail du Conseil des Etats. Nous avons notamment retenu les principes suivants:
1. Le recouvrement de la peine pécuniaire doit d'abord se faire par voie de poursuite si un résultat peut en être attendu.
2. Ensuite seulement, en cas d'échec de la poursuite, il y aura une conversion en peine privative de liberté.
3. Celui qui établit s'être trouvé sans sa faute dans l'impossibilité de payer doit pouvoir bénéficier de délais de paiement sur deux ans ou plus, ou d'une réduction du jour-amende, ou encore de la possibilité d'effectuer un travail d'intérêt général.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
In Artikel 36 geht es um die Folgen der Nichtbezahlung der Geldstrafe. Im geltenden Recht hat der Richter bei Nichtbezahlung der Busse die Strafe in Haft umzuwandeln, wobei 30 Franken Busse einem Tag Haft entsprechen. Diese Umwandlungsverfahren kommen recht zahlreich vor und sind für die Justiz mit grossem Aufwand verbunden. Mit dem Ziel, das neue Tagessatzsystem möglichst praktikabel umzusetzen und den Aufwand zu verkleinern, sowie dem Grundziel, die kleinen Freiheitsstrafen möglichst aus der Welt zu schaffen, hat der Ständerat den Vorschlag des Nationalrates verfeinert und die Kommission des Bundesrates diesen nochmals detaillierter geregelt.
Vom Konzept her tritt auch nach dem Antrag der Kommission an die Stelle der Geldstrafe die Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Der Täter hat dabei immer noch die Möglichkeit, die Busse nachträglich zu bezahlen und sich so der Freiheitsstrafe zu entziehen. Neu geregelt hat die Kommission die Situation derjenigen Verurteilten, die schuldlos nicht bezahlen. Wer die Geldstrafe nicht begleicht, weil sich ohne sein Verschulden die finanziellen Verhältnisse seit dem Strafurteil verändert haben, der kann von der Rechtswohltat nach Absatz 3 Gebrauch machen und beantragen, dass anstelle der Freiheitsstrafe die Zahlungsfrist verlängert, der Tagessatz herabgesetzt oder als Ersatz die gemeinnützige Arbeit angeordnet wird.
Dieses Konzept hat sich in der Kommission mit 18 zu 0 Stimmen und damit einstimmig durchgesetzt.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 37-39
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 40
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Baader Caspar
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 40
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Baader Caspar
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dank meinem Antrag sollen entsprechend dem Beschluss des Ständerates kurze Freiheitsstrafen generell ab zehn Tagen möglich sein; heute haben wir drei Tage Haft als Untergrenze.
Das Konzept des Bundesrates, künftig vollständig auf Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zu verzichten, ist problematisch. Heikel ist diese Untergrenze vor allem deshalb, weil Artikel 37 vorsieht, dass gemeinnützige Arbeit nur mit Zustimmung des Täters ausgesprochen werden kann. Dies bedeutet im Klartext, dass künftig bei relativen Bagatelldelikten nur noch Geldstrafen ausgesprochen werden können, wenn der Täter gegen die gemeinnützige Arbeit opponiert. Höchstens wenn dem Täter vom Gericht unterstellt werden kann, er werde eine Geldstrafe ohnehin nicht bezahlen, kann an deren Stelle eine Freiheitsstrafe angeordnet werden.
Wie soll das dem Täter unterstellt werden, wenn bei Geldstrafen nicht einmal mehr die Minimalstrafe von 10 Franken pro Tag gelten soll, wie Sie das soeben beschlossen haben? Zwei, drei Franken pro Tag kann jeder bezahlen. Wenn ein Täter in Armut lebt, kann er sich Beträge in dieser Grössenordnung problemlos borgen.
Ganz allgemein kann man sich übrigens in guten Treuen die Frage stellen, ob die Prämisse stimmt, dass kurze Freiheitsstrafen keine Abschreckungswirkung haben. Dies wage ich auf jeden Fall zu bestreiten. Bei denjenigen Delikten, die auch vom Durchschnittsbürger begangen werden, z. B. Fahren in angetrunkenem Zustand, mache ich jedenfalls die Erfahrung, dass sich Leute von der Aussicht, ins Gefängnis gehen zu müssen, sehr beeindrucken lassen; jedenfalls wesentlich stärker, als wenn sie künftig nur noch eine Geldbusse bezahlen müssten.
Wenn Sie meinem Antrag, welcher dem ständerätlichen Beschluss folgt, zustimmen, müssen Sie folgerichtig auch die von mir vorgeschlagene Untergrenze von zehn Tagen in Artikel 43 Absatz 1 als Untergrenze für den bedingten Strafvollzug übernehmen. Diese Grenze muss dann auch bei der gemeinnützigen Arbeit in Artikel 37 Absatz 1 erwähnt werden, bzw. es muss dort auf die Freiheitsstrafe verwiesen werden, was von Ihnen so beschlossen worden ist, aber im Prinzip keinen Sinn macht, nachdem gemäss der jetzigen Vorlage, wie Sie sie beschlossen haben, die Untergrenze sechs Monate beträgt. Deshalb ist der Text in Artikel 37 Absatz 1 so zu belassen, wie ihn der Ständerat beschlossen hat.
Ich bitte Sie, meinem Antrag auf Herabsetzung der Untergrenze der Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf zehn Tage zu folgen.
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Frau Bundesrätin Metzler hat es eingangs gesagt: Es ist das erklärte Ziel dieser Vorlage, die kurzen Freiheitsstrafen abzuschaffen. Mit dem Antrag Baader Caspar würden wir dieses Ziel klar vereiteln, mehr noch, wir würden das System auf den Kopf stellen, das System der Strafen, wie es vorgesehen ist. Es ist erwiesen, dass die kurzen Freiheitsstrafen weder eine generell präventive noch eine spezialpräventive Wirkung haben. Also können wir sie von daher ohne weiteres abschaffen.
Es kommt dazu, dass diese kurzen Freiheitsstrafen - Sie können mit Untersuchungsrichtern reden, Sie können mit Vollzugsbehörden reden, alle sagen es - unheimlich aufwendig sind. Es ist aufwendig zu organisieren, wenn jemand zehn Tage absitzen muss. Es ist auch für den Täter wegen des Berufes aufwendig, und es ist aufwendig, weil man die Leute, die im Strafvollzug sind, von den Leuten trennen muss, die in der Untersuchungshaft sind; das ist meistens im gleichen Gebäude. Es ist also von der Kostenseite her, vom Aufwand her völlig unverhältnismässig im Vergleich zur Wirkung, die damit erzielt wird.
Ich bitte Sie deshalb, die Kommission zu unterstützen und den Antrag Baader Caspar abzulehnen.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 40 beantragt Ihnen die Kommission, den Entwurf des Bundesrates zu übernehmen. Im Gegensatz zum heutigen Recht soll nicht mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft unterschieden werden. Es gibt nur noch eine einzige Freiheitsstrafe.
Unterschiedliche Meinungen bestehen bezüglich der Mindestdauer. Die Kommission schlägt Ihnen gemäss Version Bundesrat vor, dass die Dauer dieser Freiheitsstrafe "in der Regel" mindestens sechs Monate beträgt. Sie haben mehrfach gehört, dass es ein Grundanliegen der Revision ist, die kurzen und kostspieligen Freiheitsstrafen zurückzudrängen. Solche Strafen zwischen einem Tag und sechs Monaten sollen die Ausnahme sein und im Normalfall durch die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Sie sehen in Artikel 41 das Korrelat, die Ausnahmefälle, wonach es doch noch kurze unbedingte Freiheitsstrafen geben kann.
Der Ständerat vertrat auch die Auffassung, Herr Kollege Baader, dass keine vollziehbaren Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zu verhängen sind. Er hat hingegen die kurzen bedingten Freiheitsstrafen in Artikel 43 befürwortet und deswegen die Untergrenze von zehn Tagen eingeführt. Die Kommission geht hier einen Schritt weiter, indem sie die Möglichkeit der kurzen bedingten Freiheitsstrafe nicht vorsieht. Der Unterschied zum Ständerat besteht also darin, dass nach unserer Auffassung die bedingte Freiheitsstrafe ebenfalls erst ab sechs Monaten vorgesehen wird.
Für die leichten Vergehen stehen die bedingte und unbedingte Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit zur Verfügung und in Ausnahmefällen die unbedingte Freiheitsstrafe.
Die Kommission hat der Version Bundesrat mit 8 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt, und ich empfehle Ihnen, der Kommission zu folgen.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Une fois de plus, l'exemple invoqué par l'auteur de la proposition a été l'ivresse au volant, c'est-à-dire une affaire de circulation routière. Cet exemple est mal choisi, Monsieur Baader. Il est mal choisi parce que, dans la pratique actuelle, je l'ai déjà dit tout à l'heure, le système de l'amende, pratiqué par certains cantons en matière d'ivresse au volant, donne de meilleurs résultats que le système de la prison avec sursis, où il y a davantage de récidives. C'est le premier problème qui se pose.
Le deuxième problème en relation avec la proposition Baader Caspar, c'est que M. Baader n'a pas complètement compris la décision du Conseil des Etats. Ce dernier est parti du principe que les peines fermes privatives de liberté en dessous de six mois étaient en principe supprimées, sous réserve de certains cas qui sont tout à fait restrictivement énumérés dans la loi. Nous sommes d'accord avec le Conseil des Etats sur ce point. En revanche, nous ne sommes plus d'accord avec lui quand il dit que les peines privatives de liberté de courte durée doivent être maintenues lorsqu'elles sont prononcées avec sursis. Nous pensons, en effet, qu'il y a une certaine incohérence à prévoir que le juge, lorsqu'il prononce la même peine avec sursis ou qu'il la prononce ferme, est soumis en fait à des règles complètement différentes et que, dans un cas, il n'est pas autorisé à prononcer la peine alors que, dans l'autre, il l'est. D'ailleurs, cela pose ensuite des problèmes de procédure en matière de révocation du sursis.
De plus, comme il est apparu au cours des débats en commission, il semble bien que le Conseil des Etats n'ait pas voulu aller absolument jusqu'au bout de sa logique en matière de suppression de l'ajournement de la peine. C'est une institution qui était prévue dans le projet initial. Le Conseil des Etats a décidé de supprimer l'ajournement de la peine, parce qu'il estimait que c'était une institution qui était trop proche de celle du sursis. Mais il n'a pas été jusqu'au bout de son raisonnement et, à vrai dire, il est parfaitement possible de prévoir que les peines courtes, privatives de liberté avec sursis, sont aussi supprimées, c'est-à-dire qu'il n'y a pas, en principe, de peine privative de liberté, avec ou sans sursis, lorsqu'il s'agit d'une durée inférieure à six mois.
Le système prévu par la commission est un système cohérent qui sauvegarde dans sa totalité la principale réforme voulue par le Conseil fédéral, c'est-à-dire l'abolition, pour l'essentiel, des peines privatives de liberté en dessous de six mois.
Il est reconnu de manière très large que les peines privatives de liberté de moins de six mois doivent être abolies pour plusieurs raisons:
1. Si elles sont prononcées avec sursis, elles sont nettement moins efficaces que la peine pécuniaire ou le travail d'intérêt général car ces autres peines alternatives apportent davantage de résultats en ce qui concerne la non-récidive, ce qui est l'objectif primordial à atteindre.
2. Si la peine courte de privation de liberté est prononcée sans sursis, elle provoque pour le condamné des difficultés de réinsertion très importantes, notamment au plan professionnel. La société n'a pas avantage - l'intéressé non plus - à ces difficultés de réinsertion.
3. Il est évident que les peines privatives de liberté de courte durée, quand elles sont exécutées, sont extrêmement coûteuses pour les pouvoirs publics et pour la société.
Il est donc judicieux de prévoir, avec ou sans sursis, des peines de substitution. C'est le but même de cette réforme. On combine ainsi à la fois l'intérêt des personnes condamnées et celui de la société en général.
Je vous demande de donner une suite favorable à la version de la commission et de refuser la proposition Baader Caspar.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Die folgende Abstimmung gilt auch für den Antrag Baader Caspar zu Artikel 43.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 89 Stimmen
Für den Antrag Baader Caspar .... 58 Stimmen
Art. 41
Antrag der Kommission
Titel
Kurze unbedingte Freiheitsstrafe
Abs. 1
.... sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 43) ....
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
.... Geldstrafe (Art. 36) oder ....
Art. 41
Proposition de la commission
Titre
Courte peine privative de liberté ferme
Al. 1
.... l'exécution de la peine (art. 43) ne ....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... pécuniaire (art. 36) ou ....
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich kann es hier kurz machen. Gegenüber der Version Ständerat hat die Kommission zwei kleine Änderungen beschlossen:
In Absatz 1 betonen wir mit dem Einfügen des Wörtchens "nur", dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter sechs Monaten der Ausnahmefall sein sollen. Zum anderen ersetzen wir die bedingte Freiheitsstrafe mit der bedingten Strafe, weil wir den Katalog an Möglichkeiten ausgeweitet haben. Damit wird dem Konzept von Artikel 43 Rechnung getragen. Der Verweis gilt somit auch für bedingte gemeinnützige Arbeit oder die bedingte Geldbusse.
In Absatz 3 wurde lediglich der Verweis auf Artikel 35 Absatz 4 fallen gelassen, weil dieser Artikel gestrichen wurde.
Die Kommission hat diese Änderungen einstimmig beschlossen.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Garbani, de Dardel, Gross Jost, Zanetti)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Garbani, de Dardel, Gross Jost, Zanetti)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Hess Peter, Präsident): Frau Garbani hat den Antrag der Minderheit zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 43
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
.... von mindestens 6 Monaten und höchstens 3 Jahren ....
Minderheit
(Leuthard, Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Cina, Stamm)
.... von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren ....
Abs. 2, 2bis, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Baader Caspar
Abs. 1
.... von mindestens 10 Tagen ....
Art. 43
Proposition de la commission
Al. 1
Majorité
.... de 6 mois au moins et de 3 ans au plus ....
Minorité
(Leuthard, Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Cina, Stamm)
.... de 6 mois au moins et de 2 ans au plus ....
Al. 2, 2bis, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Baader Caspar
Al. 1
.... de 10 jours au moins ....
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Im geltenden Recht beträgt die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges achtzehn Monate. Wenn der Angeklagte auch die subjektiven Bedingungen erfüllt, ihm also eine günstige Prognose gestellt werden kann, d. h., wenn nicht zu erwarten ist, dass er wieder straffällig wird, so hat er Anspruch auf die bedingte Strafe.
Ich bin damit einverstanden, dass die bisherige Limite von achtzehn Monaten erhöht wird. In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Richter eine Strafe von achtzehn Monaten ausfällen, weil sie dem Täter eine Chance geben wollen. De jure müsste die Strafe aber höher ausfallen, nämlich dem Verschulden des Täters entsprechend. Wenn Sie nun aber die Limite auf 36 Monate verdoppeln, so geben wir damit ein völlig falsches Signal. Die Strafen für praktisch alle Delikte, etwa 95 Prozent, würden inskünftig bedingt ausgefällt. Nur noch für absolut schwerwiegende Verbrechen, die mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen, würden noch unbedingte Strafen ausgesprochen. Wollen wir das wirklich? Ich meine Nein.
Alle versprechen wir mehr Sicherheit, hartes Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität - und dann gehen wir hin und deklarieren, dass in der Schweiz nur noch wenige Verbrechen eine unbedingte Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Diese Lösung ist umso bedenklicher, als wir gleichzeitig alle Strafen als bedingte Strafen ausgestalten, also auch die Geldstrafe, welche bis anhin immer unbedingt ausgesprochen wurde. Das führt zu einer weiteren Aufweichung des Sanktionensystems und damit der individuellen Strafe.
Hinzu kommt, dass wir mit der teilbedingten Strafe, dem "sursis partiel", den ich unterstütze, ja ein neues Instrument einführen, das einen Zwitter zwischen der bedingten und der unbedingten Strafe darstellt. Dieser soll gemäss der Mehrheit der Kommission für Strafen bis zu drei Jahren gelten. Wir haben also eine alternative Möglichkeit für alle Fälle, welche die Voraussetzungen der bedingten Strafe nicht erfüllen, wo es angesichts des Verschuldens oder der persönlichen Situation des Täters dennoch unangemessen wäre, diesen die ganze Strafe absitzen oder bezahlen zu lassen.
Mit dem Minderheitsantrag Leuthard - 24 Monate -, gekoppelt mit der teilbedingten Strafe bis 36 Monate, haben wir ein in sich logisches, abgestuftes System, das keine falschen Signale aussendet, dennoch tätergerecht und gegenüber heute offener ausgestaltet werden kann. Die generalpräventive Schranke für Ersttäter sollte aber nicht zu tief angesetzt werden.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Leuthard zu unterstützen.
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges ist eines der Kernanliegen dieser Vorlage. Es stammt nicht aus der Schreibstube von Theoretikern. Die Erfahrungen, die mit diesem Institut gemacht wurden, waren der Anlass, die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges auszudehnen.
Wenn man die Statistiken anschaut, sieht man, dass im Bereich der so genannten Alltagskriminalität 65 bis 85 Prozent aller Freiheitsstrafen bedingt ausgesprochen werden. Bemerkenswert ist dabei, dass der Prozentsatz der bedingten Strafen nicht tatspezifisch ist, sondern - mit Ausnahme vielleicht von Mord und anderen Kapitaldelikten - praktisch in allen Deliktkategorien vorzufinden ist. Das heisst, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hängt nicht von der Schwere der Tat und der Strafdrohung ab, sondern - das ist die Idee dieser Einrichtung - von der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Täters, d. h. von der Prognose.
Wenn man die Statistiken anschaut, sieht man, dass auch bei Raub - also einem schweren Delikt -, bei Betrug, Körperverletzung, Urkundenfälschung, die ebenfalls als schwere Straftaten eingestuft werden, die Rate der "Bedingten" mit 70 bis 80 Prozent sehr hoch ist. Dies ist ein Beweis mehr, dass die Prognose nicht von der Schwere der Straftat oder Strafandrohung abhängt, sondern von der Persönlichkeit des Täters.
Ich kann zwar die Überlegungen, die in diesem Zusammenhang ins Feld geführt wurden - nämlich dass es von den Angehörigen eines Opfers nicht verstanden werde, wenn ein Täter nicht hinter Schloss und Riegel lande -, durchaus nachvollziehen; ich kann auch verstehen, dass das fast als eine Art Ohrfeige verstanden wird. Aber der staatliche Strafanspruch kann eben nicht nur das Vergeltungsbedürfnis eines Opfers berücksichtigen, sondern er muss sich auch mit der Frage befassen, was mit einem Täter nach seiner Entlassung geschieht. Da stellen sich natürlich neue Fragen, denn die allermeisten Täter werden ja nicht lebenslänglich eingeschlossen. In diesem Zusammenhang ist es eben relevant, ob eine Person mit ihrer Entlassung umgehen können wird. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass Menschen, die einmal "aus dem Blechnapf frassen", wie es so schön heisst, viel grössere Schwierigkeiten haben, sich in der Freiheit wieder zurechtzufinden. Deshalb ist in der Praxis das Bedürfnis sehr stark, einen Täter nur bedingt zu verurteilen, wann immer die Prognose es zulässt.
Es gibt noch weitere Gründe, weshalb wir den bedingten Strafvollzug ausdehnen sollten. Die Statistik zeigt, dass Verurteilungen im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten, also innerhalb der Spanne, die zur Diskussion steht - heute sind nur bedingte Verurteilungen bis zu 18 Monaten möglich -, sehr gering sind. Sie machen nur 1,4 Prozent aller Verurteilungen aus. Es ist also nicht zu befürchten, dass sich die Gefängnisse leeren werden, wenn wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen, der auch jener des Ständerates und des Bundesrates ist. Diese Befürchtung, so sie denn jemand hegen sollte, ist unbegründet.
Im Übrigen ist die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges auch im europäischen Vergleich angezeigt. Da liegt der Durchschnitt zwischen zwei und fünf Jahren. Es gibt aber Länder, die für jede Strafe - unabhängig von ihrer Dauer - die Möglichkeit kennen, sie bedingt auszusprechen. Im internationalen Vergleich liegt die Schweiz jetzt mit ihren 18 Monaten am unteren Rande.
Noch ein letztes Wort: Es gibt nach Artikel 43 Absatz 3 ja die Möglichkeit, eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden. Das trägt auch dem Gedanken dieser Revision Rechnung, nämlich dass man nicht schematisch verurteilen soll, weil es das Gesetz so vorschreibt, sondern dass man Massnahmen trifft, die individuell auf den Täter zugeschnitten sind und damit ein Optimum an Resozialisierung erzielen können.
Ich bitte Sie, der Mehrheit, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und den Antrag auf Reduktion auf zwei Jahre abzulehnen.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Das Strafrecht ist nicht nur Resozialisierungs- und Erziehungshilfe, das Strafrecht hat auch eine generalpräventive Wirkung zu entfalten, es muss noch Eindruck machen. Wie Sie gehört haben, sind die Fristen für die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits einmal erstreckt worden. Wir haben vor 20 Jahren die Grenze noch bei einem Jahr gehabt, wir haben sie jetzt bei 18 Monaten. Es ist also eine Erstreckung um 50 Prozent erfolgt. Jetzt will man diese Frist nochmals um 18 Monate verdoppeln.
Das scheint uns nicht gerechtfertigt. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass Straftaten, die mit zwei Jahren und mehr belegt werden, solche sind, die doch recht schwer wiegen, die wir als Gesellschaft ganz klar nicht hinnehmen wollen und bei denen eben klare Signale ausgesandt werden müssen. Ein klares Signal ist auch jenes, dass eben irgendwo einmal die Grenze kommt und die Grenze nicht so weit hinausgeschoben wird, dass praktisch fast alle Straftaten mit ihren entsprechenden Sanktionen in diesen Rahmen fallen.
Noch eine andere Erwägung: Wer einmal selbst Strafzumessung betrieben hat, sei das als Substitut oder als Richter an einem Gericht, der weiss ganz genau, dass der Rahmen des bedingten Strafvollzuges auch auf die Strafzumessung eine Rückwirkung hat - meistens nicht bewusst, aber doch unbewusst. Auch da scheint mir eine Ausweitung unter diesem Aspekt nicht unbedingt ein Signal zu sein, das wir in der heutigen Zeit brauchen. Wir müssen unser Strafrecht nicht mit allen Mitteln noch weiter entschärfen, sondern dafür schauen, dass das Strafrecht auch seinen Zweck erfüllt. Es soll nämlich nicht nur die Täter resozialisieren, sondern auch die Gesellschaft vor Straftaten schützen.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe beim Eintreten erwähnt, dass die SVP an sich grosse Sympathien gehabt hätte, bei den 18 Monaten zu bleiben. Allein, wir wollten die Minderheitsposition nicht noch aufsplittern. Wir können uns der Minderheit Leuthard - mit 24 Monaten - anschliessen.
Ich möchte Ihnen aber ein paar Gründe sagen, warum. Es ist bereits heute so, dass die Bundesgerichtspraxis fordert, dass eine Strafe, die nicht wesentlich über der Höchstgrenze für den bedingten Strafvollzug liegt, auf diese Höhe abzusenken sei, wenn sich damit der bedingte Vollzug gewähren lässt. Diese Praxis dürfte dazu führen, dass in Zukunft auch Strafen, die nicht wesentlich über den drei Jahren liegen, zur Ermöglichung des bedingten Strafvollzuges auf drei Jahre reduziert werden müssten.
Es ist heute viel von der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die Rede. Von der Frau Bundesrätin hört man das jede Woche mehrfach. Wenn wir 140 Urteile der Zürcher Wirtschaftsstrafkammer analysieren, können wir Folgendes erkennen: Nur in seltenen Ausnahmefällen werden auch bei Tätern, die in mehrfacher Millionenhöhe delinquiert haben, Strafen von mehr als 36 Monaten ausgefällt. Wenn der bedingte Vollzug bis 36 Monate möglich wird, haben diese Leute einen Garantieschein, dass ihnen nichts passiert. Das interessiert vielleicht einige auf der linken Seite des Rates.
Zur Strafe für Vergewaltigungen: Ersttäter werden sehr oft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren verurteilt. Gemäss der vorgesehenen neuen Regelung würden solche Täter mit einer bedingten Freiheitsstrafe davonkommen, was aus der Sicht der Opfer unerträglich sein muss. Insbesondere ausländische Vergewaltiger, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, würden ausser der Untersuchungshaft keinerlei spürbare Nachteile wegen ihrer verwerflichen Tat erleiden.
Ich nenne Ihnen noch ein paar andere Fälle, bei denen in aller Regel Freiheitsstrafen unter drei Jahren ausgefällt werden, die bisher aber dann natürlich schon gewirkt haben, weil sie tatsächlich vollzogen worden sind: Raubüberfälle durch Täter, die nicht erheblich mit Vorstrafen belastet sind; das Gros der vorsätzlichen schweren Körperverletzungen; Serieneinbrüche, auch in grosser Zahl und bei Deliktbeträgen in sechstelligem Bereich; Drogenkurierfahrten, auch beim Import von kiloweise harten Drogen; Handel mit harten Drogen bis zu einer Menge von einem Kilogramm brutto bei einem sechsstelligen Umsatz; jeder Handel mit weichen Drogen inklusive Ecstasy, unabhängig vom Umsatz.
Wenn Sie wollen, dass die Täter dieser Deliktkategorien frei und unbehelligt herumlaufen, dann müssen Sie mit der Mehrheit stimmen. Ich empfehle Ihnen aber, die Minderheit Leuthard zu unterstützen.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Le président (Hess Peter, président): Le groupe libéral déclare qu'il soutiendra la minorité Leuthard.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
En ce qui concerne le sursis, qui est effectivement une question extrêmement importante, la commission a admis que celui-ci puisse porter aussi bien sur la privation de liberté que sur les autres peines, comme la peine pécuniaire et le travail d'intérêt général. C'est un principe important à noter. La majorité de la commission a admis la formulation du Conseil des Etats avec une correction seulement qui correspond à notre décision de supprimer les peines privatives de liberté en dessous de six mois.
La minorité de la commission souhaite que le sursis ne puisse être accordé que pour les peines de privation de liberté entre six mois et deux ans. La majorité, avec le Conseil des Etats, estime que le sursis peut être accordé en matière de privation de liberté pour des peines allant jusqu'à trois ans. Actuellement, la limite est de 18 mois. Très fréquemment, il est constaté que cette limite est trop basse et très difficile à appliquer. La minorité ne conteste d'ailleurs pas le caractère peu adéquat de la limite actuelle, puisqu'elle augmente cette limite à 24 mois.
Avec le Conseil fédéral et le Conseil des Etats, la commission, par 9 voix contre 5, estime cependant que l'on peut aller plus loin et porter cette limite à trois ans. Certes, une condamnation à une peine de deux à trois ans de prison porte sur des infractions graves et de nature à émouvoir l'opinion publique, mais le critère du sursis est un bon pronostic du juge sur la personne du condamné et indique que le juge estime que le risque de récidive peut être écarté. Or, il est constaté que l'institution du sursis a fait ses preuves et que tout particulièrement pour des peines importantes - actuellement des peines par exemple de l'ordre d'une année jusqu'à 18 mois -, cette institution du sursis est une institution efficace dans le sens de la non-récidive, principe que nous poursuivons.
Dans cette optique, une augmentation plus audacieuse à trois ans peut parfaitement être envisagée de manière raisonnable. En comparaison internationale, la limite de trois ans est tout à fait compatible avec les exemples qui existent dans d'autres pays. Par exemple, la France prévoit même une limite à cinq ans, la Belgique également, et ce sont des pays où on ne peut pas dire que la justice est particulièrement clémente à l'égard des criminels. La Suède a une possibilité de sursis pour des privations de liberté allant jusqu'à 10 ans, le Danemark, 16 ans. C'est dire que si en restant à la limite de trois ans, nous sommes en-deçà de ce qui est pratiqué dans des pays importants où la justice pénale fonctionne en tout cas aussi bien que dans notre pays.
Quantitativement, l'augmentation de la limite de 18 mois à 3 ans concerne 1,4 pour cent des jugements prévoyant une peine privative de liberté, selon les statistiques récentes. Cela signifie qu'un déplacement de la limite à trois ans ne va pas impliquer une augmentation considérable du nombre de sursis. Cependant, c'est une règle qu'il est important de modifier dans le sens souhaité par la majorité de la commission pour les motifs de prévention générale des infractions et du crime, que je vous ai expliqués.
Je vous remercie de soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Die FDP- und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie die Minderheit Leuthard unterstützen.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
1971 wurde die Obergrenze der bedingten Freiheitsstrafe von 12 auf 18 Monate angehoben. Diese Grenze ist heute im internationalen Vergleich niedrig und nach Ansicht aller Fachleute weiter anzuheben, da sie in der Praxis sehr oft hinderlich ist. Will der Richter aus sozialpräventiven Überlegungen heraus dem Verurteilten die Chance eines Vollzugsaufschubes gewähren, so hat er eine Strafe von maximal 18 Monaten auszufällen, selbst wenn sie nach dem Verschulden höher ausfallen müsste. Das ist unbefriedigend. Der Bundesrat will diese Grenze verdoppeln, also auf drei Jahre erhöhen. Der Ständerat und die Mehrheit unserer Kommission sind dem Bundesrat gefolgt.
Die Kommission hat hingegen die Untergrenze der bedingten Freiheitsstrafe mit dem Hinweis auf Artikel 40 und mit dem Ziel, dass wir keine kurzen bedingten Freiheitsstrafen mehr wollen, auf sechs Monate festgelegt - analog zum Entwurf des Bundesrates. Die Kommission hat dabei das Konzept des Ständerates übernommen, in dem neu nicht nur der Freiheitsentzug, sondern alle Sanktionen bedingt ausgefällt werden können.
Materielle Voraussetzung für die bedingte Strafe ist, dass eine unbedingte nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das massgebliche Kriterium ist also weiterhin die Prognose für die Zukunft. Diese Prognose muss aber nicht mehr wie bis heute eine günstige sein. Nach der beantragten Fassung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wenn dies bejaht wird, hat der Täter Anspruch auf eine bedingte Strafe.
Die Kommission hat dieses Konzept von Absatz 1 mit 9 zu 5 Stimmen abgesegnet.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie die Mehrheit unterstützt.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Bundesrat hat vorgesehen, die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf neu 36 Monate anzuheben, das aus verschiedenen Gründen: Die bedingte Freiheitsstrafe hat sich spezialpräventiv sehr bewährt, indem innerhalb der Probezeit nur 10 Prozent Rückfälle zu verzeichnen sind. Die Obergrenze von 18 Monaten ist zudem im internationalen Vergleich sehr tief. Infolge der Heraufsetzung der Obergrenze konnte in anderen Ländern kein Anstieg der Kriminalität beobachtet werden. Deutschland, Österreich und Italien haben eine Grenze von zwei Jahren, Portugal von drei Jahren, Frankreich und Belgien von fünf Jahren, Schweden von zehn Jahren und Dänemark sogar von sechzehn Jahren.
Ein wesentliches Element ist schliesslich die Einführung der teilbedingten Strafe, der so genannte "sursis partiel". Im Bereich zwischen 12 und 36 Monaten kann das Gericht neu einen Teil der Strafe bedingt vollziehbar erklären, während der andere, in der Regel kleinere Teil als spürbare Sanktion vollzogen wird. Die Einführung des teilbedingten Strafvollzuges ist nur bei Strafen einer gewissen Länge sinnvoll. Gleichzeitig schafft der teilbedingte Vollzug einen gewissen Ausgleich zur Erhöhung der Obergrenze auf 36 Monate.
Die Gegner argumentieren, mit der Erhöhung werde der bedingte Strafvollzug in einem Bereich ermöglicht, in dem heute bereits recht schwere Straftaten wie Raub oder Vergewaltigung sanktioniert würden. Hier sei ein bedingter Strafvollzug unzulässig.
Dieser Einwand entbehrt jeglicher Grundlage und wird von den Zahlen des Bundesamtes für Statistik auch klar widerlegt. Das Strafgesetzbuch sieht zwar für die jeweiligen Straftaten gewisse Strafrahmen vor. Die Strafe richtet sich jedoch nach dem Verschulden des Täters sowie danach, ob ihm eine günstige oder eine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Mit bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten werden denn auch dieselben Straftaten bestraft wie im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten. Oder anders gesagt: Im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten werden heute nicht schwerere Straftaten sanktioniert als im Bereich unter 18 Monaten, wo die bedingte Freiheitsstrafe möglich ist.
Im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten erscheinen z. B. der Raub, die Vergewaltigung oder die fahrlässige Tötung nicht öfter als unterhalb von 18 Monaten, im Gegenteil. Raub wurde 1998 wie folgt sanktioniert: 27-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe über 36 Monaten, 50-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 18 und 36 Monaten, 33-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe unter 18 Monaten, 166-mal mit einer bedingten Freiheitsstrafe unter 18 Monaten. Diese Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen deutlich, dass die Strafe zwar von der begangenen Straftat abhängt, im Einzelfall jedoch nach dem Verschulden des Täters und gestützt auf die Prognose über sein zukünftiges Verhalten verhängt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, eine der erfolgreichsten Strafen - es gibt nur 10 Prozent Rückfälle in der Probezeit - auch im Bereich bis zu 36 Monaten zu ermöglichen. Es handelt sich auch um eine der am häufigsten verhängten Strafen: Sie macht über 50 Prozent aller Strafen aus. Zum Teil wurde die Befürchtung geäussert, bei einer Anhebung des bedingten Strafvollzuges auf 36 Monate würden die Richter vermehrt unbedingte Strafen von über 36 Monaten ausfällen, was zu einer spürbaren Mehrbelastung des Strafvollzuges führen könnte. Diesen Befürchtungen wird mit der Einführung des teilbedingten Vollzuges begegnet. Dieser gibt dem Richter die Möglichkeit, auch bei einem Ersttäter mit guter Prognose einen Teil der Strafe unbedingt vollziehen zu lassen, sodass er dafür nicht auf eine Strafe von über 36 Monaten erkennen muss. Zudem hat der Richter die Möglichkeit, auch eine unbedingte Strafe auszusprechen.
Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Obergrenze für die bedingte Freiheitsstrafe, wie vom Bundesrat vorgesehen und vom Ständerat beschlossen, bei 36 Monaten festzulegen.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Präsident (Hess Peter, Präsident): Der Antrag Baader Caspar wurde mit der Abstimmung zu Artikel 40 erledigt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 84 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 68 Stimmen
Abs. 2, 2bis, 3, 4 - Al. 2, 2bis, 3, 4
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr
La séance est levée à 12 h 45