09.086
Markenschutzgesetz. Änderung sowie Swissness-Vorlage
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Il presidente (Lombardi Filippo, presidente): È patrizio di Muotatal, è nato a Muotatal, vive a Muotatal ed oggi compie gli anni. Si tratta del nostro collega Peter Föhn - buon compleanno, tanti auguri! (Acclamazioni)
1. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
1. Loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance
Art. 48d
Antrag der Mehrheit
...
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Minder, Cramer, Savary)
...
b. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit II
(Schmid Martin)
...
b. ... Verkehrskreise entspricht; oder
c. ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf seine schweizerische Herkunft in der Schweiz hergestellt wurde und nachweisbar vor Ende 2011 auf dem Markt war.
Art. 48d
Proposition de la majorité
...
b. Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Minder, Cramer, Savary)
...
b. Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité II
(Schmid Martin)
...
b. Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
c. une denrée alimentaire avec indication de provenance suisse était produite en Suisse et sa mise sur le marché avant la fin de 2011 peut être prouvée.
Seydoux-Christe Anne · Mit-F · Ständerat · Jura · Fraktion CVP-EVP
L'article 48d dresse la liste exhaustive des exceptions. La lettre a vise les indications géographiques protégées, au sens de l'article 16 de la loi sur l'agriculture, qui ont été enregistrées avant l'entrée en vigueur de la loi sur la protection des marque. A l'heure actuelle, il y a une seule IGP enregistrée, celle de la "viande des Grisons". A la lettre b, on donne la possibilité à un producteur de démontrer que l'indication de provenance est exacte aux yeux des milieux intéressés, à savoir les consommateurs et les branches économiques, bien qu'elle ne remplisse pas les conditions des articles 48a à 48c. Il s'agit d'une exception qui doit être admise avec une grande retenue. Mais le producteur peut faire valoir cette exception lorsqu'il apparaît de façon évidente que l'indication de provenance est utilisée de façon licite, selon la compréhension de la branche économique et des consommateurs.
Ces exceptions nous paraissent importantes et je vous prie de suivre la majorité à cet article, c'est-à-dire de soutenir le projet du Conseil fédéral.
Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Artikel 48d Buchstabe b sollten wir unbedingt streichen und damit dem Nationalrat folgen.
Dieser Passus ist ein richtiger Lobbyparagraf. Er wurde von Kollegin Häberli-Koller reaktiviert, die ihn am Beispiel der Firma Bernina, Nähmaschinenherstellerin im Kanton Thurgau, ausführte. Der Nationalrat hatte den Passus gestrichen. Er regelt die Ausnahmen in der Kategorie der industriellen Produkte. Doch gerade diese Ausnahmen sind gefährlich. Was will dieser Paragraf? Er sagt, wenn ein Hersteller - das ist das Key-Element, in diesem Fall die Firma Bernina - den Nachweis erbringe, dass die verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspreche, dann sei ein Produkt schweizerisch. Erschrecken Sie nicht über den Begriff "massgebende Verkehrskreise". Er ist wirklich gewöhnungsbedürftig. Und da er weder juristisch fundiert noch klar verständlich ist, sollte er nur schon deswegen entfernt werden. In dieser Bestimmung steht das Wort "Hersteller". Das heisst einzig und allein, dass eine einzelne Firma für sich selber die Swissness definieren kann.
Welches sind die "massgebenden Verkehrskreise"? Das wären bei Bernina die Kunden. Das heisst, wenn Bernina belegen kann, dass die Kunden die Nähmaschinen schweizerisch finden - denn auf diesen prangt schliesslich ein schönes Schweizerkreuz -, sind sie eben schweizerisch. Es ist nicht einmal festgehalten, wie viele Kunden das sein müssen. Es steht auch nirgends, dass die Bezeichnung "massgebende Verkehrskreise" einer repräsentativen Umfrage entsprechen muss. Bernina könnte also dem Thurgauer Gericht diejenige Statistik von Kunden einreichen, welche ihr am genehmsten ist, und alle anderen Stimmen von Kunden, welche finden, die Nähmaschinen seien nicht schweizerisch, weglassen.
Die Befürworter dieser Bestimmung werden nun argumentieren, das werde sicher nicht getan. Aber wenn das nicht getan wird, streiten wir über die Bezeichnung "massgebende Verkehrskreise". Und dann muss ein Gericht zuerst entscheiden, ob diejenige Umfrage, welche Bernina mit ihren Kunden gemacht hat, überhaupt repräsentativ ist. Dann sind wir bald bei der Statistiklehre und ihrer Richtigkeit. In der Praxis sieht das so aus: Bernina legt dem Thurgauer Gericht eine Liste von fünfzig Kunden vor, welche finden, die Nähmaschine, Modell X, sei schweizerisch. Das Gericht dürfte nicht einmal prüfen, wie hoch die effektive schweizerische Wertschöpfung dieser Nähmaschine, Modell X, in Steckborn überhaupt ist. Artikel 48c käme also nicht zur Anwendung. Das Gericht dürfte nur prüfen, was der massgebende Verkehrskreis gesagt hat.
Es ist doch vollkommen klar, dass die Benutzerinnen von Bernina-Nähmaschinen im Thurgau dieses Produkt als schweizerischer ansehen als die Benutzerinnen im Jura. Da verlangen wir in Artikel 48, über welchen wir gestern debattiert haben und bei dem wir die Schwelle heruntergesetzt haben, dass ein industrielles Produkt nur dann schweizerisch ist, wenn eine Mindestwertschöpfung in der Schweiz stattfindet. Gemäss dieser Bestimmung hier genügten aber ein paar Kunden der Firma Bernina, welche sagen, ihre Nähmaschine sei schweizerisch. Eine effektive Überprüfung der Wertschöpfung fände nicht statt. Und wenn im Kanton Thurgau niemand gegen diesen Gerichtsentscheid Einsprache erhebt, also kein Konkurrent aktiv wird, so verkauft Bernina diese Nähmaschine als schweizerisch, obwohl sie zum grössten Teil in Thailand gefertigt wird. Man könnte sogar behaupten, Bernina verkaufe sodann nicht nur dieses untersuchte Modell als schweizerisch, sondern alle Nähmaschinenmodelle als Schweizer Ware. Wenn diese Strategie von Bernina klappt und funktioniert, machen das alle anderen Firmen in der Schweiz auch und beschäftigen nicht nur unsere Kantonsgerichte, sondern definieren dann selbst, wann ein Produkt schweizerisch ist - ganz nach ihrem Gusto. Fazit: Wir hätten bald in allen Kantonen eine eigene Swissness-Gesetzgebung und ein totales Wirrwarr. Die Swissness muss eidgenössisch und nicht kantonal geregelt werden.
Der Antrag der Minderheit II ist genauso abzulehnen. Würden wir diesen annehmen, so wäre es möglich, dass ein vor Ende 2011 produziertes Produkt, welches zu 100 Prozent im Ausland fabriziert worden ist, legal zu einem Schweizer Produkt wird - es hat einfach niemand geklagt. In dieser Vorlage definieren wir das Wie, also wie viel Wertschöpfung in der Schweiz sein muss, damit ein Produkt schweizerisch ist, und wir definieren nicht, wann ein Produkt auf den Markt gekommen ist. Es würde ins Absurde gehen, wenn man solche Definitionen in ein Gesetz nehmen würde. Jeder könnte dann sagen, er hätte ein Produkt vor Ende 2011 auf den Markt gebracht - was gar nicht überprüfbar wäre. Bei diesen Anträgen spürt man sehr stark den Lobbyismus und die Partikularinteressen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit I und so auch dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich beantrage Ihnen, dass Sie bei Artikel 48d Buchstabe b der Mehrheit folgen, und möchte Ihnen gleichzeitig beliebt machen, dass Sie bei Artikel 48d Buchstabe c dem Antrag meiner Minderheit II folgen.
Worum geht es bei diesem Minderheitsantrag? Er ergänzt die bisherigen gesetzlichen Regelungen um eine Besitzstandsgarantie für in der Schweiz hergestellte Lebensmittelsorten, die nachweisbar vor Ende 2011 auf dem Markt waren. Ich widerspreche meinem Vorredner, wenn er darlegt, dass dies nicht nachweisbar sei. Es ist durchaus nachweisbar, ob es ein Produkt geschafft hat, bis Ende 2011 in der Schweiz in Verkehr gewesen zu sein. Es ist die Pflicht der Unternehmer, diesen Beweis zu erbringen. Es geht auch nicht um im Ausland hergestellte Produkte.
Lesen Sie den Wortlaut meines Minderheitsantrages durch. Es geht um Produkte, die in der Schweiz hergestellt wurden. Das steht explizit im Wortlaut meines Antrages. Ich bin auch überzeugt, dass gerade mit diesem Antrag sichergestellt werden kann, dass für unsere Lebensmittelindustrie eine Regelung getroffen wird, welche auch Produkte erfasst, an die wir heute noch gar nicht denken. Es ist in diesem Sinn eine Rückwirkung. Es ist eine Besitzstandswahrung, ich gebe das offen zu. Das ist gerade auch die Absicht. Wir dürfen mit der Swissness-Vorlage nicht über das Ziel hinausschiessen.
Ich möchte auch denjenigen widersprechen, die sagen, mit meinem Minderheitsantrag würden Tür und Tor geöffnet. Die Lebensmittelgesetzgebung bleibt mit diesem Antrag weiterhin vorbehalten, auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist weiterhin anwendbar. Der Antrag ermöglicht eine vernünftige Übergangsregelung für die Produkte, die nachweisbar vor 2011 in der Schweiz hergestellt wurden, damit hiermit Unternehmen, die dem schweizerischen Werkplatz bisher die Treue gehalten haben, nicht schlechtergestellt werden. Ich wehre mich gegen eine Ausbürgerung von bisher als schweizerisch bekannten Produkten. Ich wiederhole nochmals: Dass Produkte, die heute im Ausland hergestellt werden, nicht unter den Schutz dieser Regelung fallen, ist auch für mich, Herr Kollege Minder, selbstverständlich.
Ich bitte Sie also, der Minderheit II zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Sie erinnern sich: Der Nationalrat hat ja die bundesrätliche Vorlage etwas aufgeweicht. Er war aber konsequent und hat gesagt, dass er dann auch die Ausnahmen streiche. Es ist ein Gesamtpaket; es geht aus Sicht des Bundesrates auf. Der Bundesrat bevorzugt zwar immer noch seine Fassung, aber immerhin: Wenn man sie aufweicht, sollte man gleichzeitig auch die Ausnahmen streichen - das ist ein Konzept.
Eine deutliche Mehrheit Ihrer Kommission ist ja jetzt zum bundesrätlichen Entwurf zurückgekehrt, zumindest was die Lebensmittel anbelangt. Deshalb ist es aus Sicht des Bundesrates auch vertretbar, dass Sie jetzt diese Ausnahme wieder aufnehmen. Das ist dann auch ein Gesamtpaket. Ich gehe davon aus, dass in Bezug auf die industriellen Produkte das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, weil da ja auch noch eine Differenz zum Beschluss des Nationalrates besteht.
Die Minderheit I möchte dem Beschluss des Nationalrates zustimmen. Das wäre dann natürlich im Gesamtkonzept eine Verschärfung. Das ist, findet der Bundesrat, nicht unbedingt nötig. Es ist auch nicht so, Herr Ständerat Minder, dass es genügen würde, wenn ein Unternehmen einfach fünfzig Kunden fragen würde, ob sie fänden, dass das Unternehmen schweizerisch sei. "Massgebende Verkehrskreise" heisst, dass es nicht nur Kunden und Kundinnen, sondern auch die Konkurrentinnen und Konkurrenten so sehen müssen, also die Wirtschaftsbranche. Das heisst im Fall von Bernina - Sie haben das Beispiel erwähnt -, dass das Unternehmen es dem Gericht gegenüber beweisen müsste. Eine Meinungsumfrage müsste repräsentativ und gesamtschweizerisch durchgeführt worden sein. Es ist also schon nicht so, dass man da ein paar Leute fragt und es dann in dem Sinn schon erledigt ist. Ich bitte Sie deshalb, hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit und dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Zum Antrag der Minderheit II: Mit Ihrem Ansatz, Herr Ständerat Schmid, würden Sie das Türchen, das der Bundesrat hier offen gelassen hat - er schreibt in der Botschaft, dass es eine Ausnahmeregelung sei, die restriktiv zu handhaben sei -, wirklich zu einem weit geöffneten Scheunentor ausbauen, indem Sie mit einer Generalklausel sozusagen ein Davor und ein Danach schaffen, im Sinne von "vor der Swissness-Vorlage" und "nach der Swissness-Vorlage". Das würde heissen, dass alles, was eben bereits vorher als Swissness angepriesen worden ist, auch weiterhin so angepriesen werden könnte. Mit dieser Grossvater-Klausel - es ist ja eben eine "Grandfather Clause" - würden Sie zwei Standards schaffen. Sie haben gesagt, dass man nachweisen müsse, dass etwas schweizerischer Herkunft sei. Gemäss dem Text Ihres Antrages muss aber nur nachgewiesen werden, dass etwas vor Ende 2011 auf dem Markt war. Das steht im Zusammenhang mit "nachweisbar". Dass etwas auf dem Markt war, ist, glaube ich, relativ einfach nachzuweisen.
Ich bitte Sie, im Sinne dessen, was gestern auch Herr Ständerat Bischof ausgeführt hat, dass Sie diesem Mehrwert, der durch die Marke Schweiz erzeugt wird, auch Sorge tragen. Wenn Sie jetzt sagen, alles, was vor 2011 auf dem Markt war und schweizerischer Herkunft war, entspreche jetzt einfach unbesehen weiterhin der Swissness, dann drücken Sie nicht nur ein Auge zu, sondern sind auch bereit, beide Augen zuzudrücken. So geht das einfach nicht auf. Das ist wirklich eine massive Schwächung der Marke Schweiz. Es ist auch nicht einsehbar, warum eben alle Produkte vor 2011 plötzlich unbesehen weiterer Kriterien weiterhin die Marke Schweiz tragen dürfen.
Ich bitte Sie, beim Gesamtkonzept zu bleiben, bei der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben und die Anträge der Minderheit I und der Minderheit II abzulehnen.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit I ... Minderheit
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 12 Stimmen
Art. 49
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 1bis, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Aufheben
Antrag der Minderheit
(Minder, Comte, Cramer)
Abs. 1
...
b. ... befindet; und
c. sich mindestens die Hälfte der Arbeitsplätze dieser Person in der Schweiz befindet.
Art. 49
Proposition de la majorité
Al. 1, 1bis, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Abroger
Proposition de la minorité
(Minder, Comte, Cramer)
Al. 1
...
b. Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
c. la moitié au moins des emplois proposés par cette personne se trouvent en Suisse.
Seydoux-Christe Anne · Mit-F · Ständerat · Jura · Fraktion CVP-EVP
L'article 49 concerne l'indication de provenance des services. Pour que cette indication de provenance d'un service soit exacte, deux conditions cumulatives doivent être remplies. D'une part, cette indication doit correspondre au siège de la personne qui fournit le service. D'autre part, il doit s'agir d'un réel centre administratif en Suisse.
Ces conditions paraissent suffisantes à la majorité de la commission. Aussi, je vous propose en son nom de rejeter la proposition défendue par la minorité qui, à l'alinéa 1 lettre c, pose des exigences excessives, notamment pour les banques et les assurances qui se développent à l'étranger.
Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wann ist eine Dienstleistung - es geht hier um eine neue Kategorie - schweizerisch und wann nicht? Ginge es nach dem Bundesrat, müsste sich bei einer Dienstleistung gerade einmal "ein Zentrum der tatsächlichen Verwaltung dieser Person in der Schweiz" befinden. Das heisst, die Dienstleistungsfirma muss sich einfach im Handelsregister eintragen, eine einzige Person im Büro beschäftigen, welche das Telefon abnimmt, und schon ist die ganze Dienstleistung, welche sie verkauft, schweizerisch. Das kann es wahrlich nicht sein.
Bei industriellen Produkten oder ganz allgemein bei physischen Produkten legen wir einen minimalen Prozentsatz der Wertschöpfung in der Schweiz fest. Bei Dienstleistungen, und davon gibt es in der Schweiz bekanntlich einige, soll gerade einmal eine einzige Person in der Schweiz genügen. Sind wir wirklich bereit, bei dieser Kategorie keine minimale Anforderung festzulegen? Bei allen anderen Kategorien legen wir minimale Anforderungen fest - hier nicht.
Nehmen wir das Beispiel der Deutschen Bank. Sie bewirbt gross die Swissness. Ich habe Ihnen in der letzten Session durch den Weibel die Werbung der Deutschen Bank verteilen lassen. Wenn Sie so etwas wollen, müssen Sie der bundesrätlichen Version zustimmen. Sie werden dann einfach in Ihrem Kanton Reklamationen der traditionellen Schweizer Kantonal- und Regionalbanken erhalten, welche eine Wertschöpfung von 100 Prozent in der Schweiz haben, stark von der Swissness leben und sich gerade dadurch von den ausländischen Finanzdienstleistern abgrenzen.
Wie unterscheidet sich denn eine Schaffhauser Kantonalbank noch von einer Filiale der Deutschen Bank? Wenn der Lösungsansatz die totale Anzahl Mitarbeiter ist, welche in der Schweiz beschäftigt sind, und das gilt auch für den Entwurf des Bundesrates, dann kann der Anteil, ganz logisch und nüchtern betrachtet, nicht unter 50 Prozent liegen. Das heisst, ein Dienstleistungsprodukt und eine Dienstleistungsfirma sind dann schweizerisch, wenn mindestens 50 Prozent all ihrer weltweiten Arbeitsplätze sich in der Schweiz befinden. Somit ist eben eine Tochter der Deutschen Bank nie schweizerisch, genauso wenig, wie die Credit-Suisse-Tochter in Deutschland deutsch ist. Gerade im grenznahen Raum - weil Marketing immer vor Ort, also lokal, gemacht wird - gibt es unzählige ausländische Dienstleistungsfirmen, welche in der Schweiz eine kleine Tochterfirma gründen, dort das Telefon besetzen und sich als Schweizer Firma ausgeben.
Wir haben hier, bei diesem Artikel, eine wichtige Aufgabe, die hier ortsansässigen Dienstleistungsfirmen, welche ihre Wertschöpfung zu 100 Prozent in der Schweiz erbringen, vor den ausländischen Firmen zu schützen. Vergessen Sie bitte nicht: Wir haben bei diesem Artikel eine wichtige Aufgabe - ich würde vielleicht sogar sagen: die wichtigste Aufgabe überhaupt -, Schweizer Arbeitsplätze zu schützen. Wir schützen unsere richtigen Schweizer Dienstleistungsfirmen, welche auf die Swissness angewiesen sind, also nicht die ausländischen, die in die Schweiz kommen und einfach eine Tochtergesellschaft oder eine Verwaltung in der Schweiz eröffnen und das Telefon besetzen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass man bei den Dienstleistern auch den Anteil der Arbeitsplätze in der Schweiz mitberücksichtigen möchte. Ein solcher Antrag wurde übrigens auch im Nationalrat gestellt. Es wäre natürlich eine weitere Verschärfung, wenn wir das Kriterium der Anzahl Arbeitsplätze auch hinzunehmen würden. Es geht bei dieser Vorlage ja darum, die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die Marke Schweiz zu stärken, gleichzeitig aber auch pragmatische und handhabbare Lösungen vorzuschlagen.
Der Bundesrat ist hier zum Schluss gekommen, dass es auch Abgrenzungsprobleme gibt: Wie würden Sie "mindestens die Hälfte der Arbeitsplätze" definieren? Ist es die Anzahl Stellen, sind es die Prozentanteile? Der Bundesrat ist der Meinung, dass es einfach Abgrenzungsprobleme gäbe, dass es schwierig wäre, den Begriff zu definieren, und dass es bei gewissen grossen Unternehmen im Dienstleistungsbereich, vor allem bei Banken und Versicherungen, die international tätig sind - also bei Swiss Re oder Credit Suisse -, unter Umständen dazu führen würde, dass sie die Schweiz nicht mehr im Namen führen könnten.
Der Bundesrat ist deshalb zum Schluss gekommen, dass die von ihm vorgeschlagene Regelung, die vom Nationalrat zum Teil umformuliert worden ist, sinnvoll ist und genügt. Wir bitten Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Seydoux-Christe Anne · Mit-F · Ständerat · Jura · Fraktion CVP-EVP
On se rallie à la décision du Conseil national à l'alinéa 1bis et on propose d'abroger l'alinéa 3 parce qu'il s'agit d'une faveur que l'on estime inutile dans le cadre de l'indication de provenance des services.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit ... Minderheit
Art. 49a
Antrag der Kommission
Titel
Herkunftsangabe in der Werbung
Text
Die Herkunftsangabe in der Werbung ist zutreffend, wenn diese der Herkunft aller darin beworbener Produkte und Dienstleistungen gemäss den Artikeln 48 bis 49 entspricht.
Art. 49a
Proposition de la commission
Titre
Indication de provenance dans le domaine de la publicité
Texte
Dans le domaine de la publicité, l'indication de provenance est exacte si elle correspond à la provenance de tous les produits et services concernés par la publicité, et ce au sens des articles 48 à 49.
Seydoux-Christe Anne · Mit-F · Ständerat · Jura · Fraktion CVP-EVP
En principe, lorsque l'on fait de la publicité pour un produit au moyen de la croix suisse, cette publicité doit évidemment aussi respecter les exigences posées par la loi sur la protection des marques.
La commission a cependant préféré l'inscrire de manière explicite dans la loi et elle vous invite à accepter sa proposition.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Angenommen - Adopté
Art. 50
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 50a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2-8
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2-8
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 51a; Art. 51a; Gliederungstitel vor Art. 52; Art. 54; 56
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 51a; art. 51a; titre précédant l'art. 52; art. 54; 56
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
b. ... solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des ...
Art. 61 al. 1 let. b
Proposition de la commission
b. ... fournir des services, importer, exporter ou faire transiter des produits, les entreposer ...
Angenommen - Adopté
Art. 62 Abs. 3; 64; 70 Abs. 1; 71 Abs. 1; 72 Abs. 1; Ziff. II Ziff. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 62 al. 3; 64; 70 al. 1; 71 al. 1; 72 al. 1; ch. II ch. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 5 Bst. b
Unverändert
Ch. II ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 5 let. b
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 5-7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 5-7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 41a Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 8
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 41a al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. IIa
Antrag der Kommission
Titel
Übergangsbestimmung
Text
Wird eine geografische Angabe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen und wurde das Gesuch vor dem 18. November 2009 eingereicht, ist Artikel 48d Buchstabe a anwendbar.
Ch. IIa
Proposition de la commission
Titre
Disposition transitoire
Texte
Lorsqu'une indication géographique est enregistrée après l'entrée en vigueur de la présente loi et que la demande a été déposée avant le 18 novembre 2009, l'article 48d lettre a s'applique.
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 22 Stimmen
Dagegen ... 5 Stimmen
(6 Enthaltungen)
2. Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen
2. Loi fédérale sur la protection des armoiries de la Suisse et autres signes publics
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-27
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1-27
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonstwie in Verkehr setzt;
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... met en vente, importe, exporte ou fait transiter des objets ainsi marqués ou en met en circulation de toute autre manière;
...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 29-37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur
Ziff. I; II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. I; II introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 8 Abs. 1 Bst. b
b. ... feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonstwie in Verkehr setzt.
Ch. II ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 8 al. 1 let. b
b. ... met en vente, importe, exporte ou fait transiter des marchandises ainsi marquées ou en met en circulation de toute autre manière.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
b. ... feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonstwie in Verkehr setzt.
Ch. II ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 7 al. 1 let. b
b. ... met en vente, importe, exporte ou fait transiter des marchandises ainsi marquées ou en met en circulation de toute autre manière.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 3, 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Il presidente (Lombardi Filippo, presidente): Alla cifra 1.2 del messaggio, il Consiglio federale propone di togliere dal ruolo la mozione Favre 08.3247, "Protezione DOP/IGP per i prodotti forestali": Siccome le modifiche accettate soddisfanno le richieste avanzate nella mozione Favre essa a sua volta va tolta dal ruolo.
Angenommen - Adopté