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OR. Verjährungsrecht

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Wir begeben uns mit der hier vorliegenden Vorlage in den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts, wir kommen zum eigentlichen Herzstück unseres Vertrags- und Deliktsrechts. Die Verjährung ist ein Institut, das den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit gewährleistet. Verjährung heisst, dass eine Forderung, obwohl sie berechtigt ist und besteht, nach einer gewissen Zeit zwar noch weiterbesteht, aber nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährung hat zum Ziel, Sicherheit zu schaffen, indem sowohl ein Gläubiger wie auch ein Schuldner wissen können und müssen, dass eine Forderung nach einer gewissen Zeit nicht mehr eintreibbar ist.

Das schweizerische Verjährungsrecht basiert im Wesentlichen auf dem Obligationenrecht von 1881 und ist seither nicht mehr grundlegend reformiert worden. Nach einem Vorstoss aus den Räten aus dem Jahr 2007 (07.3763) hat der Bundesrat im Jahr 2013 Botschaft und Entwurf für eine Teilrevision des Verjährungsrechts vorgelegt. Das Verjährungsrecht soll verbessert und vereinfacht werden. Insbesondere sollen verschiedene Verjährungsfristen auf ihre heutige Tauglichkeit hin überprüft werden. Besonderes Augenmerk gilt gemäss der Botschaft des Bundesrates den sogenannten Spätschäden, insbesondere sind hier die Asbestschäden zu erwähnen. Das sind Schäden, bei denen der Geschädigte, in der Regel ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin, eine Krankheit in einem Moment erleidet, in dem die Forderung für eine Entschädigung aus dieser Krankheit bereits abgelaufen sein kann, weil die Verjährung nicht etwa im Moment, in dem die Krankheit ausbricht, zu laufen beginnt. Vielmehr beginnt die Verjährung für eine Forderung gegenüber einem Schadensverursacher dann zu laufen, wenn das schädigende Verhalten beendet ist. Bei gewissen Krankheitsfällen - bei seltenen Krankheitsfällen, aber insbesondere bei den doch sehr häufigen Asbestfällen - ist es der Fall, dass die Forderung dann bereits abgelaufen ist. Das ist eine unbefriedigende Lösung.

Der Bundesrat schlägt nun einerseits vor, die sogenannte relative Verjährungsfrist, die in der Schweiz mit einem Jahr sehr kurz bemessen ist, im Deliktsrecht, aber auch im Bereicherungsrecht auf drei Jahre zu erstrecken. Die relative Verjährungsfrist wird von einem Jahr auf drei Jahre erhöht.

Er schlägt im Weiteren vor, die absolute Verjährungsfrist von 10 auf 30 Jahre zu verlängern. Der Bundesrat hat auch überlegt, ob man die absolute Verjährungsfrist überhaupt aufheben sollte, hat dann aber aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine solche Aufhebung verzichtet und die Frist verlängert.

Zum Dritten schlägt der Bundesrat vor, die heute bestehende 5-jährige Verjährungsfrist für besondere Vertragsverhältnisse, insbesondere im Miet- und im Arbeitsrecht, also für Miet- und Lohnforderungen, auf die allgemeine vertragsrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren zu verlängern.

Der Nationalrat hat die Vorlage am 25. September 2014 behandelt, nachdem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen die Schweiz ergangen war, in dem der Gerichtshof die Schweiz in einem Asbestfall verurteilte, weil der Geschädigte keinen angemessenen Zugang zu einem Gericht und einer Entschädigung hatte. Der Nationalrat hat die bundesrätliche Vorlage grundsätzlich übernommen, hat sie allerdings mit dem bemerkenswerten Resultat von 84 Ja gegen 45 Nein bei 59 Enthaltungen gutgeheissen. Sie sehen aus dem Resultat des Nationalrates schon, dass die Vorlage Streitpunkte beinhaltet.

Im Einzelnen hat sich der Nationalrat dafür entschieden, zwar den bundesrätlichen Entwurf zu übernehmen und die einjährige relative Verjährungsfrist auf drei Jahre zu erstrecken. Mit dem Stimmenverhältnis von 111 zu 80 hat er dann aber die 10-jährige absolute Frist nur auf 20 Jahre und nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf 30 Jahre erstreckt. Die Begründung für die kürzere Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist war insbesondere der administrative Aufwand, der allfälligen Schuldnern entstehen würde, wenn 30 Jahre lang alle Unterlagen aufbewahrt werden müssten.

Der Nationalrat hat die Fristendiskussion auch unter dem Aspekt geführt, ob die Verjährungsvorlage jetzt eine eigentliche Lex Asbest sei. Im Nationalrat ist ausgeführt worden, dass zwar das Schwergewicht der Spätfolgendiskussion auf Asbestfällen liegt, dass aber durchaus auch andere Fälle von Spätschäden möglich sind. Erwähnt worden ist etwa die Brandkatastrophe von Gretzenbach im Kanton Solothurn im Jahr 2004, bei der sieben Feuerwehrleute gestorben sind, als eine Decke eingebrochen ist. Der Einbruch der Decke ist wegen eines Fehlers beim Errichten der Überbauung passiert. Die entsprechenden Ansprüche waren aber bereits verjährt.

Was die vertragliche Frist betrifft, hat der Nationalrat entschieden, bei Miet- und Lohnforderungen bei der heutigen Regelung zu bleiben, also die entsprechende Verjährungsfrist nicht auf 10 Jahre zu verlängern, dies mit dem sehr deutlichen Resultat von 171 zu 9 Stimmen.

Ihre Kommission hat die Vorlage als Zweitratskommission beraten. Sie hat sich nach Anhörungen entschieden, dem Bundesrat bei der Frage der Erstreckung der relativen Verjährungsfrist zu folgen. Im Delikts- und Kondiktionsrecht hat also Ihre Kommission wie schon der Nationalrat die Verlängerung von einem Jahr auf drei Jahre vom Bundesrat übernommen.

Bei der absoluten Verjährungsfrist hat sich Ihre Kommission mit einem Stimmenverhältnis von 8 zu 4 entschieden, die bundesrätliche Version, also die 30-jährige absolute Verjährungsfrist, zu übernehmen und nicht der nationalrätlichen Regelung von 20 Jahren zu folgen. Eine Minderheit empfiehlt Ihnen, nicht dem Nationalrat zu folgen, sondern bei der heutigen absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren zu bleiben.

Was das politische Kernstück betrifft, die Asbestproblematik, hat sich Ihre Kommission entschieden, einen neuen Weg zu gehen. Die Kommission hat sich entschieden, nicht das allgemeine Verjährungsrecht zu ändern, durch eine Erstreckung der Verjährungsfristen oder sogar durch eine Aufhebung der absoluten Verjährungsfrist, sondern eine übergangsrechtliche Sonderregelung zu schaffen. Diese Regelung sieht so aus: Bei Asbestfällen kann das neue Verjährungsrecht, abweichend vom Grundsatz "Verjährt ist verjährt", unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend zur Anwendung kommen. Sonst ist im Verjährungsrecht eine Rückwirkung ja nicht möglich. Eine solche Rückwirkung soll innerhalb einer Nachfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung möglich sein. Ihre Kommission schlägt Ihnen diese Lösung mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung vor.

Die entsprechende Rückwirkung soll aber nur subsidiär möglich sein. Das heisst, die rückwirkende Anwendung für alte Asbestfälle gemäss neuem Recht soll nur möglich sein, wenn im entsprechenden Zeitpunkt, wie es in der Vorlage heisst, kein "angemessenes ... Sonderregime" besteht. Wir sprechen von einem Fonds, der von den möglichen Schädigern geäufnet werden sollte, von einer Fondslösung, die im Moment Gegenstand der Beratungen eines sogenannten runden Tisches unter Vorsitz von alt Bundesrat Leuenberger ist. Wenn eine solche angemessene Fondslösung besteht, soll die entsprechende rückwirkende Anwendung gemäss neuem Recht nicht mehr möglich sein.

Die Kommission schlägt Ihnen also eine doppelte Kaskade vor: eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot, die wieder aufgehoben wird, wenn ein angemessener Fonds existiert. Anwendbar soll diese Möglichkeit nur für Direktgeschädigte sein, also nur für Betroffene, die selber Asbestopfer sind und noch leben, nicht aber für ihre Erben, obwohl im Verjährungsrecht grundsätzlich auch Entschädigungsforderungen aus Asbestfällen verjähren.

Im Weiteren hat sich Ihre Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, anders als der Nationalrat, entschieden, die vertragliche Verjährungsfrist für Lohn- und Mietforderungen entsprechend dem Entwurf des Bundesrates auf 10 Jahre zu verlängern und nicht, wie vom Nationalrat beschlossen, bei 5 Jahren zu belassen.

Insgesamt schlägt Ihnen Ihre Kommission Eintreten auf die Vorlage vor. Ich werde dann bei den einzelnen Punkten auf die Details eingehen.

Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eines löst das Verjährungsrecht nicht: das Problem der ganzen Asbestgeschichte. Sie ist aber, zusammen mit dem Fall Gretzenbach, Auslöser dieser Vorlage. Ob 10, 20 oder 30 Jahre Verjährungsfrist oder länger - das Problem der Asbestfälle wird mit diesem neuen Gesetz nicht gelöst. Ich bin der Meinung, es sollte mit diesem neuen Gesetz auch nicht gelöst werden. Warum nicht? Weil eine Rückwirkung in einem Gesetz, gleich welcher Art, unschön ist und vermieden werden sollte. Namhafte Minderheiten unserer Räte wollten kürzlich Volksinitiativen gar für ungültig erklären, weil sie rückwirkende Bestimmungen enthielten. Gerade wir als Gesetzgeber sollten da vorbildlich sein und nicht rückwirkend agieren.

Ebenso vermieden werden sollten lange Übergangsfristen. Welche Frist man nun wählt, ob jene für die Asbestopfer oder jene für die Erben, es wäre ohnehin eine willkürlich festgelegte Übergangszeit. Nach dem Asbestverbot von 1989/90 erreicht diese Vorlage weder die durch Asbest krank gewordenen Personen noch jene, welche mit Asbest in Kontakt gekommen sind, und auch nicht ihre Erben, zumindest nicht alle Betroffenen. Eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist löst das Problem dieser beiden von Asbest betroffenen Gruppen auch nicht. Denn all diese Fälle sind älter, als dass die aktuelle Verjährungsfrist von 10 Jahren sie erreichen würde.

Die unschöne Asbestgeschichte sollte die Privatwirtschaft lösen, welche sie auch verursacht hat, und nicht die Politik. Das heisst nicht, dass wir keine längere Verjährungsfrist beschliessen können, dies aber mehr im Hinblick auf den Fall Gretzenbach. Es war daher nicht gerade clever, dazu einen runden Tisch mit alt Bundesrat Leuenberger, einem Politiker, zu präsentieren. Ich persönlich hätte bei dieser Gelegenheit die Politik auf der Seite gelassen, dies auch, weil der Bundesrat bekanntlich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Sachen Asbest erkannt hat. Was wir à tout prix vermeiden müssen, ist eine Lex Asbest.

Ich ersuche die Ratsmitglieder, auch wenn die Asbestfälle Auslöser dieser Gesetzgebung sind, die Asbestproblematik ausserhalb der Gesetzgebung zu lösen, das heisst via Fonds. Seien wir doch ehrlich: Die Asbestopfer oder deren Erben wollen eine finanzielle Entschädigung und erst in zweiter Linie eine längere Verjährungsfrist. Aber eine allfällige Entschädigung darf nicht aus der Bundeskasse kommen. Die Privatwirtschaft hat den Schaden verursacht, und die Privatwirtschaft muss das lösen und für den Schaden aufkommen.

In der Kommission wurde seitens des Bundesrates unterstrichen, dass in den meisten Fällen das aktuelle Verjährungsrecht ausreiche. In hochtechnologischen Fällen wie Gentech, Umwelttechnologie, Kernenergie, Medizin, Pharmazie genügt auch eine 30-jährige Verjährungsfrist nicht. Wenn Sie heute eine medikamentöse Therapie beginnen, so könnte es sein, dass erst in 40 Jahren Nebenwirkungen oder negative Langzeiterscheinungen sichtbar werden. Um Langzeitschäden abzudecken, reicht auch eine 30-jährige Frist nicht. Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einer 30-jährigen Verjährungsfrist sind noch viel zu wenig bekannt. Sicher ist einfach, dass viele Versicherungsprämien oder gar Produktepreise steigen werden, denn irgendjemand muss bekanntlich die allfälligen Risiken und deren Kosten tragen und absichern.

Ich bitte Sie dennoch, auf die Vorlage einzutreten.

Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Nous sommes le deuxième conseil à traiter cet objet et l'engagement des membres de la commission a malgré tout été des plus intenses puisque nous avons mené diverses auditions et que nous y avons consacré, sur les six derniers mois, un nombre d'heures de séances phénoménal. Ceci est d'autant plus étonnant que le projet qui nous occupe ne concerne pas les conditions matérielles de l'action en responsabilité. Quelle que soit la réponse à apporter au droit de la prescription, les lésés devront toujours démontrer un dommage et chiffrer ce dommage; ils devront démontrer qu'une action licite ou illicite est à l'origine de ce dommage et qu'un lien de causalité entre l'action et le dommage peut être établi.

Le débat que nous menons aujourd'hui ne porte pas sur le droit de la preuve, sur les difficultés à apporter cette preuve et sur le fond de l'action en responsabilité, mais uniquement sur l'accès à un juge, et c'est ici qu'intervient la notion de prescription, ce délai qui est imparti dès la survenance d'un dommage, ou dès le moment où l'on a connaissance de ce dommage, pour activer la justice. Le but de la prescription est de paralyser le droit d'action, cela n'a pas d'impact sur la prestation qui existe et qui continue à exister. C'est en fait l'Etat qui dit que l'on a un droit, mais que l'on ne peut plus le faire valoir, compte tenu de l'écoulement du temps.

Le rapporteur de la commission l'a dit, il y a deux types de délais de prescription: un délai relatif à partir de la connaissance du dommage par la victime, soit un délai d'un an en droit actuel, et un délai absolu de 10 ans en droit actuel, qui vise à limiter la possibilité d'action dès la survenance du dommage, indépendamment de la connaissance subjective de celui-ci.

Le projet du Conseil fédéral répond au cas particulier du dommage différé, en particulier de l'atteinte à l'intégrité physique et à la vie. Il s'agit de cas dans lesquels le temps qui s'est écoulé entre l'action dommageable d'un tiers, d'un côté, et la survenance du dommage, de l'autre côté, est très important, trop important, dans la plupart des cas, pour faire valoir des prétentions suivant les règles actuelles de la prescription. C'est typiquement le cas des personnes malades à la suite d'un contact avec l'amiante.

Le côté injuste de tels cas est évident. Il y a impossibilité pour les gens concernés à obtenir réparation, non pas parce qu'ils ne peuvent pas prouver le dommage; non pas parce qu'ils ne peuvent pas prouver qui est l'auteur du dommage; non pas non plus parce qu'ils ne peuvent pas prouver la causalité entre le dommage et l'action fautive de l'auteur de ce dommage, mais bien par le simple écoulement du temps. Cela signifie que la créance en question est prescrite avant même qu'ils n'aient eu connaissance du dommage et avant même qu'ils n'aient eu la possibilité de porter l'affaire devant un juge. Il y a donc une impossibilité totale d'accéder à la justice pour faire valoir leurs droits.

Cette situation, criante du point de vue de l'équité, a été thématisée à plusieurs reprises; elle a été thématisée par notre conseil en 2007, par la motion 07.3763 de la Commission des affaires juridiques du Conseil national, qui a été ensuite adoptée par le Conseil national et par notre conseil, et qui demandait au Conseil fédéral de légiférer dans ces cas de dommages différés. Elle a été rendue d'autant plus actuelle par la condamnation de la Suisse par la Cour européenne des droits de l'homme et a finalement contraint le Conseil fédéral à proposer une modification partielle de la loi sur la prescription. L'ambition de départ du Conseil fédéral était plus vaste: il s'agissait de réformer globalement le droit de la prescription. Mais les réticences en procédure de consultation ont été telles qu'il a fallu revoir les ambitions à la baisse, raison pour laquelle nous avons aujourd'hui un projet qui, pour l'essentiel, se résume à ces questions de dommages différés.

Et, sur ce point, le Conseil fédéral propose deux solutions. D'abord, pour les cas d'atteintes à l'intégrité physique ou à la vie, de fixer à 30 ans le délai de prescription absolue. On peut du reste se demander s'il ne faudrait pas abolir ce délai de prescription absolue et se contenter, comme un certain nombre d'Etats, d'un délai de prescription relatif. C'est une réflexion qui a été menée, aussi bien par la commission que par le Conseil fédéral. A mon avis, si nous avons été amenés, en fin de compte, à renoncer à la suppression de ce délai absolu de prescription, c'est plutôt par volonté de compromis, par gain de paix, parce que nous étions conscients qu'il fallait trouver un équilibre entre, d'un côté, les intérêts des lésés et, de l'autre, les intérêts des auteurs des lésions en question.

Je suis frappé, pour être honnête avec vous, de la tonalité des courriers que nous avons reçus ces dernières semaines, de l'intensité du lobbying auquel nous avons été exposés dans cette affaire, et surtout du côté unilatéral de ce lobbying. Tout se passe comme si seuls les auteurs des dommages en question avaient des organisations aptes à les défendre. On a même vu, à ma grande surprise, des médecins plaider pour des délais de prescription aussi courts que possible. On aurait pu considérer qu'il y aurait eu, de la part de médecins, un certain équilibre à trouver entre les intérêts du lésé et les intérêts des auteurs de ces lésions, ce qui doit d'ailleurs être notre démarche. Et tout est dans cette notion d'équilibre, une notion sur laquelle nous travaillons aujourd'hui.

Nous avons donc une première proposition du Conseil fédéral, dont nous débattrons, de fixer à 30 ans le délai de prescription ordinaire. Ce nombre de 30 ans a évidemment un caractère arbitraire. On pourrait choisir un délai de 40, de 50 ans, la question s'est posée. Malgré tout, quelques éléments parlent en faveur d'un tel délai, notamment le fait que le Parlement a déjà, à plusieurs reprises, dans d'autres types de législation, retenu un délai de 30 ans pour la prescription. C'est le cas dans le domaine du génie génétique; c'est le cas dans le domaine du nucléaire, ou de la protection de l'environnement. Notre Parlement a considéré que lorsqu'il y avait un risque important de dommages différés, ce délai de 30 ans était un compromis défendable, et je peux m'y rallier.

La deuxième proposition que nous font le Conseil fédéral et la commission, après avoir examiné, comme l'a dit Monsieur Bischof, une multitude d'autres possibilités, c'est d'ouvrir un délai de grâce d'un an pour les victimes de l'amiante, et spécifiquement les victimes de l'amiante, suite à l'entrée en vigueur de la loi, lorsque l'intéressé n'avait pas connaissance du dommage avant l'échéance des délais de prescription ordinaire. Une double condition est posée à ce titre. Premièrement, cela ne s'applique qu'aux prétentions directes, donc aux prétentions qui sont rattachées à la personne du requérant, et non pas à ses héritiers; cela semble être une limite acceptable. Il y a une deuxième condition, qui est plus problématique, et on verra à l'avenir si la solution est praticable.

Elle vise à exclure des cas dans lesquels un fonds fournirait des prestations équivalentes à celles qui seraient servies au terme d'une action en responsabilité. Dans ces cas, l'action serait prescrite malgré tout. Il faudra voir, une fois que les travaux de la table ronde sur l'amiante présidée par Moritz Leuenberger seront prêts, si la solution retenue est praticable. Mais on peut, dans un premier temps en tout cas, avancer avec ce type de mécanisme.

Il me semble, finalement, que le projet, tel qu'il ressort des travaux de la commission, constitue un équilibre à deux titres. Il constitue d'abord un compromis entre les intérêts des lésés et ceux des auteurs des lésions en question. Cela me semble être la réflexion qui doit nous guider. Bien sûr, si l'on ne considère que la situation des entreprises concernées, il faudrait maintenir le droit actuel, qui est extrêmement favorable pour elles, tout en produisant toutefois des situations incroyablement injustes. En effet, certains malades n'ont plus la possibilité de faire valoir leurs droits, et le système de la SUVA ne permet pas de s'y substituer dans tous les cas. Toute une série de malades ne sont pas assurés par la SUVA et ils doivent faire valoir leurs intérêts par des actions en justice distinctes.

En outre, le projet présente un équilibre quant à l'intérêt public. Je ne parle pas de la prescription, qui est une pure affaire privée dans laquelle on ne défend que des intérêts privés - c'est pour cela qu'elle n'est pas évoquée d'office par les tribunaux, mais qu'elle doit être arguée par l'une des parties. Je parle de l'intérêt public à ce que le système, dans sa globalité, soit à la fois équitable et objectivement supportable, ce qui me semble être le cas avec le délai de prescription de 30 ans. Je n'ai en tout cas jamais entendu que cela posait des problèmes insurmontables dans le cadre du génie génétique, ni dans le cas du droit de l'environnement ou dans les autres cas où nous avons prévu des délais de prescription de 30 ans.

Je vous invite à entrer en matière sur le projet et à suivre en tout point la majorité de la commission. Cette dernière ne s'est pas rendu la tâche facile: pendant des semaines et des semaines, elle a cherché une solution et a fini par dégager un compromis qui me paraît viable.

Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion

En complément à l'intervention de notre rapporteur, Monsieur Bischof, et à la suite de l'intervention de Monsieur Levrat, j'aimerais insister sur ce que signifie l'institution de la prescription. Contrairement à la péremption, qui fait que le droit est éteint, la prescription n'éteint pas le droit, mais empêche uniquement de le faire valoir.

En d'autres termes, si vous êtes une victime, si vous êtes un lésé, vous conservez toujours cette qualité de victime. En revanche, passé un certain délai, l'auteur de votre dommage, celui qui vous a fait du tort, peut vous opposer que vous avez attendu trop longtemps avant de vous plaindre. C'est de cela qu'il s'agit lorsque l'on parle de prescription. A vrai dire, on pourrait estimer que l'institution même de la prescription est choquante. Il est choquant de considérer que quelqu'un qui est une victime ne peut plus se voir dédommager pour le préjudice qu'il a subi.

Si on examine ce qu'il en est historiquement, les raisons pour lesquelles on a imaginé l'institution de la prescription, cette institution étrange qui fait que, tout en étant une victime, on ne peut pas se voir réparer son préjudice, ont trait à la bonne foi. On a considéré que, passé un certain délai, la personne qui ne s'est pas plainte ne pouvait s'en prendre qu'à elle-même et qu'on ne pouvait pas exiger de l'auteur de la lésion qu'il soit en situation de se défendre pour une durée indéterminée. Voilà le fondement de l'institution de la prescription, ce sont les règles de la bonne foi, la volonté de trouver un équilibre entre les droits de la victime et la possibilité pour l'auteur de la lésion de pouvoir se défendre.

Alors tout cela est bel et bon, mais aujourd'hui nous sommes dans des situations où l'institution de la prescription a pour effet que, avant même que la victime sache qu'elle est victime, on peut lui opposer la prescription; elle n'a plus le droit de faire valoir son préjudice. Et c'est typiquement le cas de l'amiante, mais ce n'est pas que ce cas-là. Il y a toute une série de cas où des personnes sont des victimes, et elles l'ignorent; et le jour où elles le découvrent, c'est trop tard. Cela est vraiment inadmissible, et c'est cela qu'on a voulu timidement essayer de réparer. Parce que, à vrai dire, si on avait voulu aller jusqu'au bout de la démarche, on aurait dû faire tout autre chose. On aurait dû dire que le délai de prescription démarrait à partir de la connaissance du dommage. On ne peut reprocher à quelqu'un d'avoir trop attendu pour se plaindre que s'il savait qu'il était victime; s'il ne savait pas qu'il était victime, on ne peut pas lui reprocher d'avoir trop attendu - il ne savait même pas qu'il aurait eu la possibilité de faire quelque chose, il ne savait même pas qu'il était lésé. Voilà ce qu'aurait été, en bonne logique, la proposition que vous auriez dû recevoir à l'issue des travaux de la commission. Monsieur Levrat y a fait allusion, mais de façon peut-être un peu technique.

Cette solution - faire démarrer le délai de prescription à partir de la connaissance du dommage -, qui était la seule solution juste, la majorité de la commission n'en a pas voulu, et la minorité de la commission, qui défendait cette solution, a renoncé à faire des propositions. Pourquoi? Parce que nous avons estimé que nous ne devions pas avoir de grands débats théoriques aujourd'hui sur l'institution de la prescription, mais qu'il fallait être pragmatique, qu'il fallait essayer de trouver la moins mauvaise solution pour tous ces cas où le dommage n'est connu que plus tard, où la connaissance du dommage est différée. En d'autres termes, le texte que vous avez sous les yeux, le texte de la majorité, est un texte de compromis. Quant aux propositions de minorité, elles ne reflètent pas un esprit de compromis, elles visent simplement à essayer de conserver le système tel qu'il est actuellement, soit un système inéquitable et injuste qui empêche des personnes qui ignorent qu'elles sont victimes de pouvoir faire valoir leurs droits au moment où elles découvrent leur situation.

Encore un mot sur un élément que l'on voit apparaître assez souvent dans les courriers que nous avons reçus: la problématique de la preuve. On nous dit qu'il est injuste de demander de garder trop longtemps des éléments de preuve qui permettent à l'auteur du dommage de se défendre, à celui qui a lésé l'autre, à celui à cause de qui quelqu'un est malade, infirme ou va mourir. Fort bien. Il faut rappeler qu'en droit suisse, comme dans tous les pays civilisés, ce n'est pas à l'auteur du dommage d'avoir des moyens efficaces pour se défendre, mais que c'est avant tout à la victime d'arriver à réunir les éléments qui lui permettront, d'abord, de prouver son statut de victime, ensuite de prouver qu'il y a eu un acte commis à son détriment et qu'il y a un rapport de cause à effet entre cet acte et sa situation, et finalement d'arriver à chiffrer son dommage. Tout ce travail incombe à la victime. Elle doit réunir tous les éléments nécessaires propres à convaincre le juge. Elle doit le faire de façon convaincante. En définitive, celui contre lequel l'action est dirigée doit simplement essayer de faire la démonstration que l'un ou l'autre des éléments apportés n'est pas suffisamment convaincant.

En d'autres termes, si on estime que, pour l'auteur du dommage, c'est un peu compliqué d'arriver à se défendre une trentaine d'années plus tard, que dire de la victime, pour laquelle c'est excessivement compliqué de faire valoir son préjudice après l'écoulement d'un certain temps? Dans le cadre judiciaire, la difficulté est toujours du côté de celui qui allègue un droit.

Donc, les courriers que nous avons reçus nous disent simplement que ce genre de procédures qui surviennent après un long délai sont très complexes. Mais, à les lire bien, ils signifient surtout que ce sont des procédures très complexes pour la victime. Par conséquent, si par le biais du projet de loi qui nous est soumis, nous pouvons soulager un peu les victimes, je crois que nous aurons accompli notre travail de législateur.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion

Ich möchte nicht schon Gesagtes wiederholen und werde mich deshalb kurzhalten. Letztlich geht es bei dieser Vorlage, die wir jetzt als Zweitrat behandeln, noch um zwei umstrittene Themenbereiche.

Erstens geht es um die Frage, wie wir mit Personenschäden umgehen wollen, die lange nach dem schädigenden Ereignis aufgetreten sind. Es wurde zu Recht gesagt, dass das Verjährungsrecht nicht die Frage beantwortet, ob ein Anspruch als solcher überhaupt besteht - sei es ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines Vertragsverhältnisses, also beispielsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sei es ein in einer unerlaubten Handlung begründeter Anspruch. Das Verjährungsrecht gibt lediglich eine Antwort darauf, wie lange ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Bundesrat schlägt uns vor, dass überall dort, wo es um Personenschäden geht, in Zukunft nicht mehr eine 10-jährige absolute Verjährungsfrist gelten soll, sondern eine solche von 30 Jahren. Das heisst, wenn eine Person verletzt oder getötet wird, sollen die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche länger als 10 Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses bei einem Gericht anhängig und geltend gemacht werden können. Es liegt auf der Hand, dass je nach Sichtweise des Schädigers oder des Geschädigten die Frist immer zu lange oder zu kurz ist. Der Bundesrat hat sich mit der Frist von 30 Jahren für eine pragmatische Lösung entschieden, indem er auf der einen Seite zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Rechtsbeständigkeit und der Beweisbarkeit einer Forderung abgewogen hat; auf der anderen Seite hat er die Ansprüche des Geschädigten schützen wollen, wenn er Spätschäden berücksichtigt, die nicht in den ersten fünf, sechs oder sieben Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses erkennbar werden, sondern erst viel später. Asbestfälle stehen exemplarisch dafür, dass Schäden erst viel später bekannt oder sichtbar werden können. Der Bundesrat hat sich bei der Frist von 30 Jahren auf verschiedene bereits existierende Spezialgesetzgebungen im Bereich der Gentechnik, der Kernenergie oder des Umweltschutzes abgestützt.

Die zweite Baustelle dieser Vorlage betrifft die Übergangsbestimmung, mit welcher Ihre Kommission die altrechtlichen Fälle regeln will, und das auf eine pragmatische Art und Weise. Diese Lösung trägt den Interessen der Geschädigten Rechnung, aber auch den Interessen der Schädiger. Nichts tun in diesem Bereich kann keine Lösung sein, nachdem zwischenzeitlich und nach der Erstberatung im Nationalrat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Frage explizit beantwortet hat, wenn er festhält, eine 10-jährige Verjährungsfrist verletze den Anspruch auf Zugang zu den Gerichten - das in einem Asbestfall. Es geht somit um die Frage, wie mit Personen umzugehen ist, die in den Siebziger- und Achtzigerjahren Asbest ausgesetzt waren, heute aber erst daran erkranken und nach dem geltenden Recht ihre Forderung nicht mehr geltend machen können, weil die Ansprüche mit Ablauf der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist verjährt sind und im geltenden Recht keine Rückwirkung dafür vorgesehen ist.

Wir müssen uns also mit den Altfällen befassen, so unangenehm das ist. In erster Linie ist es natürlich für die Geschädigten sehr unangenehm, wenn sie berechtigte Ansprüche geltend machen, ihnen aber vorgehalten wird, der Anspruch bestehe möglicherweise, aber die 10-jährige Frist sei abgelaufen - und das notabene, wenn die Erkrankung erst 25, 30 oder 40 Jahre später ausbricht. Spätestens seit diesem EGMR-Urteil werden wir uns damit befassen müssen, wie wir mit diesen altrechtlichen Fällen umgehen wollen. Wir werden auch eine Beurteilung vornehmen müssen, ob 10, 20 oder 30 Jahre Rückwirkung dem Geist des EGMR-Urteil entsprechen oder nicht. Deshalb kann man sich nicht um diese Frage herumdrücken. Ich habe im Verlaufe der langen Diskussionen in der Kommission für Rechtsfragen auch den Eindruck bekommen, dass man in dieser Frage herumeiert, dass die heisse Kartoffel zwischen dem Bundesrat, dem Bundesgericht, dem Gesetzgeber und der Industrie bzw. der Wirtschaft hin- und hergeschoben wird. Alle warten darauf, dass irgendjemand einmal tätig wird.

Irgendjemand muss einmal einen Befreiungsschlag riskieren. Die Kommission für Rechtsfragen hat das mit ihrem mutigen Antrag gemacht.

Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zuerst zu meiner Interessenbindung: Das vorliegende Verjährungsrecht beinhaltet auch Fragen des Haftungs- und Versicherungsrechts, und ich bin seit über vierzig Jahren in der betreffenden Wirtschaftsbranche tätig. Ich äussere mich deshalb nicht generell und zur gesamten Vorlage, sondern insbesondere zu den Fragen der Verjährungsfristen, zu den Bereichen mit Verjährung und zum damit verbundenen Übergangsrecht zum Obligationenrecht sowie zum Verantwortlichkeitsgesetz. In Anbetracht dessen, dass es hier um grundsätzliche Fragen geht und mein Antrag grundsätzlicher Natur ist, begründe ich ihn bereits an dieser Stelle.

Grundsätzlich kann eine Harmonisierung des Verjährungsrechts begrüsst werden. Vorausgesetzt werden muss jedoch, dass es zu keiner Verschlechterung der Rechtssicherheit kommt und eine angemessene Vereinheitlichung und Anpassung der absoluten Fristen gewährleistet wird. Die Vorlage tendiert jedoch zu einer Lex Asbest. Der Allgemeine Teil des OR darf aber nicht zu einer interessengeleiteten Rechtsetzung für Spezialfälle verkommen. Das OR wäre definitiv der falsche Ort für eine derartige Regelung, für eine derartige Lex specialis. Sowohl die Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz als auch der von der Kommission eingefügte Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB zielen jedoch genau auf eine derartige Spezialregelung für Asbestopfer hin.

Ich beantrage Ihnen, die von der Kommission für Rechtsfragen beantragte neue Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz sowie den neuen Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB zu streichen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Botschaft sagt, wir sollten das Verjährungsrecht ändern, weil es über die Zeit uneinheitlich und komplex geworden sei. Die Änderung, über die wir heute beraten, soll also vor allem Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen. Ein zentraler Grundpfeiler der Rechtssicherheit ist in jeder Rechtsordnung das Rückwirkungsverbot. Bürgerinnen und Bürger sollen sich darauf verlassen können, dass neue Gesetze für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit gelten. Für das Verjährungsrecht heisst das, dass verjährt zu bleiben hat, was verjährt ist.

Dieser Grundsatz wird mit der von der Kommission beantragten neuen Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz und mit dem neuen Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB ausgehebelt. Bei Personenschäden, die durch Asbest verursacht wurden, soll die neue, längere Verjährungsfrist für zivilrechtliche Haftungsklagen generell auch dann gelten, wenn die Verjährung nach geltendem Recht schon eingetreten ist. Dasselbe soll analog für die Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen und beim Verantwortlichkeitsgesetz gelten. Unter gewissen Voraussetzungen soll sogar dann noch geklagt werden können, wenn nach neuem Recht die Verjährung bzw. Verwirkung schon eingetreten ist. Das bedeutet eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung und damit einen krassen Verstoss gegen die Rechtssicherheit. Betroffen davon sind Betriebe, die seinerzeit Asbest verwendeten, und der Bund samt Institutionen wie der Suva. Konkret heisst das, dass diese Betriebe sowie der Bund und die Suva dereinst Haftpflichtklagen abzuwehren hätten, gegen die sie sich im Vertrauen auf die Beständigkeit des geltenden Rechtes nicht rechtzeitig wappnen konnten, beispielsweise durch Aufbewahrung sachdienlicher, jahrzehntealter Akten. Die beiden Übergangsbestimmungen sind darüber hinaus auch noch derart unklar abgefasst, dass sie bis zu einer Klärung durch Gerichte zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Eine Klärung wäre, wenn überhaupt, durch das Bundesgericht zu erwarten, das heisst nach Jahren der Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Eine erste offene Frage ist, wer überhaupt der Geschädigte nach Absatz 2 der beiden Übergangsbestimmungen ist, dem neu Klagemöglichkeiten eingeräumt werden sollen. Ist es nur der oder die Erkrankte, sind es auch Angehörige bzw. seine oder ihre Erben, wie es beispielsweise eine Forderung des Gewerkschaftsbundes unterstreicht, die Sie mit diesem Brief ebenfalls erhalten haben? Offen ist weiter, was genau Angehörige oder Erben einklagen können sollen. Ist es ein Versorgerschaden, sind es ererbte Ansprüche? Mit der Formulierung in Absatz 6 von Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB bzw. in Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zum Verantwortlichkeitsgesetz, wonach es um Ansprüche gehen soll, die unmittelbar in der Person des Ansprechers entstanden sind, sind diese Fragen nicht beantwortet. Mit anderen Worten: Wen wollen wir mit dieser ausserordentlichen Sonderregelung überhaupt schützen?

Unklar ist weiter, wie die Nachfrist für eine Klage gewahrt werden kann. Diese Nachfrist von einem Jahr soll dann gelten, wenn allfällige Ansprüche auch nach neuem Recht verjährt sind. Heisst "Einreichung seines Begehrens" nach Absatz 2 von Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB, dass zur Fristwahrung eine Klage bei Gericht erforderlich ist? Oder reicht bereits ein Betreibungsbegehren oder ein Brief?

Einige Fragen wirft auch Absatz 5 von Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB auf. So sollen die neuen Klagemöglichkeiten für obligationenrechtliche Haftpflichtansprüche dann nicht bestehen, "wenn im Zeitpunkt der Einreichung eines Begehrens auf Schadenersatz oder Genugtuung ein Sonderregime zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, besteht". Weshalb soll die gleiche Haftungseinschränkung im Rahmen der Staatshaftungsansprüche durch das Verantwortlichkeitsgesetz nicht gelten?

Es stellt sich zudem die Frage, was denn ein "Sonderregime" ist. Ist ein Asbestopferfonds als Ergebnis der Arbeiten des erwähnten runden Tisches ein solches Sonderregime? Man kann davon ausgehen. Falls ja, ist ein Asbestopferfonds, welcher Leistungen für Nicht-UVG-Versicherte vorsieht, auch ein solches Sonderregime, beispielsweise wenn der runde Tisch keinen Bedarf bei den Versicherten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung erkennt?

Was heisst "zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden"? Ist eine "angemessene finanzielle Regulierung" nicht bereits durch den bestehenden generellen und gut ausgebauten Sozialversicherungsschutz, namentlich für UVG-Versicherte, gewährleistet?

Mit dieser improvisierten übergangsrechtlichen Sonderregelung wird die Rechtssicherheit gleich zweimal über Bord geworfen: einmal, weil die Regelung auf unbestimmte Zeit zurückwirken soll, und ein zweites Mal, weil ihre Formulierung auf Jahre hinaus Rechtsunsicherheit schaffen wird.

Es stellt sich generell die Frage, ob es geschickt ist, diese Vorlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beraten. Der runde Tisch hat seine Arbeit aufgenommen, und alle Parteien sind darin integriert. Es ist zu befürchten - und Anzeichen gibt es dafür -, dass der im Moment vorgesehene Fonds für Asbestopfer bei Aufrechterhaltung dieser Übergangsbestimmungen nicht zustande kommen wird. Das heisst, dieser Fonds wird dann durch die Industrie nicht geäufnet. Die Auswirkungen wären wohl fatal. Damals Nicht-UVG-Versicherte oder Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber heute nicht mehr existieren, kämen so nicht in den Genuss einer Entschädigung. Genau das dürfte jedoch nicht das Ziel des runden Tisches sein. Zögen sich die Unternehmen und Organisationen jedoch davon zurück, bestünde nur noch der Rechtsweg mit all seinen zeitraubenden Schritten bis zur Klärung der entsprechenden Sachverhalte. Ob sich dann das Bundesgericht auf das Urteil des EGMR abstützen wird, ist ebenfalls unsicher, hat doch diese justizielle Behörde Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht in ihre Beurteilung einbezogen, was genügliche Leistungen sind.

Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und beantrage Ihnen deshalb, die von der Kommission vorgeschlagenen beiden Übergangsbestimmungen, das heisst die Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz und Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB ersatzlos zu streichen und damit dem Nationalrat zu folgen, der sich deutlich gegen eine Rückwirkung des Verjährungsrechts und gegen die Einsetzung einer solchen Regelung ausgesprochen hat. Ich bitte Sie, bei diesen beiden Artikeln meinen Antrag zu unterstützen.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommission hat bei der Beratung dieser Vorlage gründliche Arbeit geleistet. Es ist ihr zu attestieren, dass sie versucht hat, eine Lösung zu finden, die das Verjährungsrecht modernisiert. Gleichzeitig hat die Kommission versucht, Antworten auf die Asbestproblematik zu geben. Auch wenn das Ergebnis ihrer Bemühungen hinter dem zurückblieb, was wünschbar gewesen wäre, muss man doch sagen, dass ihre Arbeit eine gründliche war. Sie hat ein Resultat erbracht, das sich sehen lassen kann. Das Verjährungsrecht, das ja weit über die Problematik von Asbest hinausreicht, wird mit dieser Vorlage modernisiert und internationalen Standards angeglichen; das ist doch beachtlich. In diesem Sinne muss man aufpassen, dass man die Kommissionsarbeit jetzt nicht schlechtmacht.

Zu denken geben die vielen Eingaben, die in den letzten Tagen, ja, die in letzter Sekunde gekommen sind, im Sinne des Votums von Kollege Kuprecht, und die versuchen, alles schlechtzumachen, was während Jahren erarbeitet worden ist. Es ist eine Tatsache, der Kommissionssprecher hat es gesagt, dass das Verjährungsrecht seit der Schaffung des OR nie gründlich revidiert worden ist. Wir haben jetzt eine Vorlage zu beraten, welche die Standards im Verjährungsrecht modernisiert. Das allein rechtfertigt diese Reform schon.

Die Asbestproblematik ist bereits angesprochen worden, es wurde auch schon erwähnt, dass die Erarbeitung der Revisionsvorlage durch die Asbestproblematik ausgelöst worden ist. Deshalb muss hier kurz auf den Stand der Dinge und auf das, was uns in diesem Zusammenhang jetzt vorliegt, eingegangen werden.

Man muss sich bewusst sein, was eine durch Asbest ausgelöste Krankheit für die Betroffenen bedeutet: Eine solche Krankheit ist eine Katastrophe. Asbest war aber lange Zeit ein hochattraktiver Werkstoff, nicht nur, aber auch in der Schweiz, und zwar wegen seiner Eigenschaften. Ab 1930 wurde Asbest in grossen Mengen, also industriell, verwendet und vor allem verbaut. Die gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Asbest und die tödlichen Folgen für Betroffene waren früh bekannt. Es gab früh wissenschaftliche Arbeiten, die darauf hinwiesen, bis hin zu Studien der Weltgesundheitsorganisation. Es brauchte aber in den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts eine grosse gewerkschaftliche Kampagne, damit daraus auch politische Folgen resultierten.

In der Schweiz kam es 1990 zu einem generellen Asbestverbot: In diesem Jahr verbot die Schweiz die Verwendung von Asbest. Damit lag die Schweiz hinter den skandinavischen Ländern, aber doch Jahre vor den meisten anderen Staaten. In der EU ist Asbest seit 2005 nun generell verboten. Insgesamt steht aber heute fest, dass die Verwendung von Asbest zu grossen gesundheitlichen Risiken führt, und sie lässt sich wegen der Folgen für die Betroffenen nicht rechtfertigen.

Aus Schweizer Sicht handelt es sich damit grundsätzlich um ein Problem der Vergangenheit, für die Betroffenen aber um ein Problem der Gegenwart und der Zukunft, und zwar deshalb, weil die Latenzzeit bis zum Ausbruch der Krankheit zwanzig bis fünfzig Jahre dauern kann. Die Krebserkrankung im Falle von Asbest ist höchst bösartig, und Studien nehmen an, dass das Plateau der Erkrankungen in der Schweiz zwischen 2015 und 2030 seinen Höhepunkt erreichen wird; nachher geht es dann aus zeitlichen Gründen zurück. Das bedeutet aber auch nichts anderes, als dass für die Betroffenen jetzt der relevante Zeitpunkt gekommen ist. Jetzt muss gehandelt werden. Man kann und soll das Problem, man darf das Problem nicht länger vor sich herschieben, sondern jetzt muss die Problematik gelöst werden.

Angemerkt muss noch werden, dass die meisten der vor 1990 erstellten Bauten Asbest enthalten. Eine grosse Anzahl von Bauten enthält Asbest. Hier geht es noch um die Bewältigung der Sanierungs- und Renovationsphase. Dank der gegenüber früher stark ausgebauten Prävention sollte es hier nicht zu neuen Risiken kommen. Allerdings sind diese auch nicht ausgeschlossen. Somit muss gesagt werden, dass wir uns mit diesem Problem auseinandersetzen müssen. Es muss eine Lösung getroffen werden mit Blick auf die die Gesundheit schwer gefährdenden Risiken, die mit dem Einsatz dieses Stoffes verbunden sind. Eine Lösung dafür muss getroffen werden.

Die Problematik liegt darin - das ist jetzt mehrfach ausgeführt worden -, dass nach der heutigen Bundesgerichtspraxis Asbestschadenerkrankungen verjähren sollen, bevor sie überhaupt eintreten, bevor die Krankheit ausbricht. Das widerspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch fundamentalen Regeln der Gerechtigkeit. Andere Rechtsordnungen haben es geschafft, damit umzugehen. Sie kennen keine absoluten Verjährungsfristen. Das schweizerische Recht arbeitet mit absoluten Verjährungsfristen.

Ich habe mir im Vorfeld dieser Beratungen überlegt, ob ich einen entsprechenden Antrag stellen soll. Aber nachdem ein solcher Antrag schon im Nationalrat klar gescheitert ist, meine ich, dass die Kommission jetzt doch eine Lösung vorschlägt, die Verbesserungen bringt, die das Problem zwar nicht vollständig löst, aber gegenüber dem heutigen Recht doch klare Verbesserungen bringt, dies vor allem auch verbunden mit der Sonderregelung für die Vergangenheit. Wir werden darauf zurückkommen.

Dass die heutige Regelung unhaltbar ist, ist auch im schon mehrfach zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Moor festgestellt worden. Das war ein BBC-Monteur, der bzw. dessen Nachkommen mit dem Problem konfrontiert waren, dass die Bundesgerichtspraxis dazu führt, dass die Verjährung eintritt, bevor die Krankheit ausgebrochen ist. Hier mutet es einfach zynisch an, wenn im massgeblichen Bundesgerichtsurteil argumentiert wird, dass die Verjährungsregeln dazu führen sollen, dass der anspruchsberechtigte Gläubiger seine Forderung rechtzeitig geltend macht. Wie soll er sie geltend machen, wenn die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen ist? Da stimmt etwas nicht.

Deshalb hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das schweizerische Verjährungsrecht in diesem Punkt die EMRK verletzt. Das hat dazu geführt, dass das Bundesgericht die ganze Angelegenheit an das Arbeitsgericht Baden zurückgewiesen hat. Wir werden sehen, was das Arbeitsgericht Baden nach dieser langen Zeit damit macht.

Aber es ist klar, dass unabhängig von der heutigen Gesetzgebung diese Frage, ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und ausgehend vom Urteil des Bundesgerichtes, neu wird aufgenommen werden müssen. Die Gerichte müssen eine Lösung finden, die sachgerecht ist. Hier gibt es die Position, und die ist wesentlich, die darlegt, dass das Bundesgericht die Probleme, die sich stellen, eigentlich selber geschaffen hat. Die Regelungen über den Fristenstillstand bei der Verjährung würden auf diese Problematik eine naheliegende Antwort geben, indem in Artikel 134 OR festgestellt ist, dass die Fristen stillstehen, solange eine Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend gemacht werden kann. Und wenn eine Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, kann sie aus objektiven Gründen gar nicht geltend gemacht werden. In diesem Sinne hätte es das Bundesgericht, wie verschiedene Autorinnen und Autoren darlegen, ohne Weiteres in der Hand, seine Praxis zu korrigieren.

Neben dem Gesetzgeber haben es also auch die Gerichte in der Hand, zu angemessenen Lösungen zu kommen. Sie sind genauso gefordert wie der Gesetzgeber. Aber die gesetzliche Lösung, die von der Kommission vorgeschlagen wird, bedeutet für die Betroffenen einen klaren Fortschritt, ganz unabhängig von der generellen Modernisierung des Verjährungsrechts, die ja grundsätzlich unbestritten ist.

Es kommt etwas Drittes hinzu: Prozesse und Haftpflicht sind das eine, angemessene Lösungen sind das andere. Wir haben ja gerade vor Kurzem das Unfallversicherungsrecht revidiert. Wir haben es nach dreissig Jahren und mit einstimmigen Entscheiden auch dieses Rates wieder für Jahrzehnte auf eine solide Grundlage gestellt. Dabei ist klargeworden, und das war die Basis dieser Lösungen: Lösungen, die versicherungs- oder fondsmässig getroffen werden, um ein kollektives Risiko aufzufangen, sind immer besser als Haftpflichtprozesse, die die ganze Problematik auf den Einzelnen überwälzen. In diesem Sinne geht es auch hier darum, Lösungen zu finden.

Zum einen haben wir die Lösungen des Unfallversicherungsrechts, des UVG, für die Unfallversicherten. Diese Regelungen sind an sich gut. Wir haben ein gutes Unfallversicherungsrecht. Es gibt vielleicht gewisse Verbesserungen, die, auch durch die Suva, geprüft werden müssen. Sie betreffen die Modalitäten der Auszahlung der Integritätsentschädigung beispielsweise bei den schnell fortschreitenden Erkrankungen. Hier können Lösungen getroffen werden, hier braucht es keine gesetzgeberische Aktivität.

Dann haben wir zum andern aber die grosse Problematik, und das ist ja der Gegenstand der Bemühungen des sogenannten runden Tisches, Lösungen zu treffen für jene, die nicht unfallversichert sind. Die Unfallversicherung betrifft Leute, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist nicht über das UVG unfallversichert. Es ist stossend, wenn jemand, nehmen wir an eine Lehrerin oder unsere frühere Ratskollegin im Nationalrat, Frau Mahrer aus Genf, in einer Schule gearbeitet hat, an der Asbest verwendet wurde, und daran erkrankt. Frau Mahrer konnte nichts dafür, aber sie ist asbesterkrankt durch die Tätigkeit in dieser Schule. In solchen Fällen braucht es Lösungen, und hier ist der runde Tisch gefordert.

Es ist klar, dass solche Lösungen nicht gratis sind. Hier ist namentlich die Wirtschaft gefragt, im Speziellen auch die Versicherungswirtschaft - dies an die Adresse von Kollege Kuprecht. Die Betriebe sind haftpflichtversichert. Es betrifft ja nicht nur die Betriebe, sondern auch die Versicherungen. Mit etwas gutem Willen, meine ich, können auch in diesem Feld Lösungen getroffen werden. Das müsste jetzt aber an die Hand genommen werden.

Es geht nicht um eine unendliche Zahl von Fällen; das ist darauf zurückzuführen, dass in der Schweiz seit 1990 die Verwendung von Asbest verboten ist. Dennoch geht es um eine gewisse Zahl von Fällen. Für die Betroffenen ist es eine Katastrophe, dass sie wegen Asbest erkrankt sind. Dafür muss eine angemessene, anständige, faire Lösung gefunden werden. Wenn das gelingt, hat diese Arbeit hier doch zu grossen Fortschritten geführt.

Wie gesagt, wenn wir jetzt diese Revision des Verjährungsrechts beschliessen, müssen wir sehen, dass es eine Kombination ist: Es ist die Aufgabe der Gerichte und die Aufgabe des runden Tisches mit einer Fondslösung. Die Revision bringt Fortschritte für die Betroffenen und zusätzlich eine allgemeine Modernisierung des Verjährungsrechts, die überfällig ist.

In diesem Sinne ersuche auch ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission zuzustimmen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Ich erlaube mir nach dieser substanzreichen Debatte drei Bemerkungen aus Sicht der Kommission.

1. Eine Bemerkung zu Kollege Kuprecht: Sie beanstanden an der Regelung, die Sie streichen möchten, dass diese eine Lex Asbest sei. Die Vorlage, die wir Ihnen präsentieren, ist eben gerade keine Lex Asbest. Sie revidiert dort, wo es nötig ist, und unabhängig vom Asbest das allgemeine Verjährungsrecht. Sie schafft zudem eine rein auf Asbest bezogene isolierte Sonderregelung. Das heisst, wir regeln die beiden Probleme richtigerweise völlig separat, wie mir scheint. Das allgemeine Verjährungsrecht gilt für alle; das Asbestrecht und dieser Fonds, diese Sonderlösung gilt "nur" - nicht zahlenmässig, sondern isoliert - für diese Asbestfälle.

2. Eine Bemerkung zu den Kollegen Cramer und Rechsteiner: Der Bundesrat, der Nationalrat und unsere Kommission schlagen vor, die absolute Verjährungsfrist entgegen Ihren Vorstellungen nicht aufzuheben. Das heisst, wir belassen eine absolute Verjährungsfrist mit der Folge, dass es dann Forderungen gibt, die nach 20 oder 30 Jahren nicht mehr eintreibbar sein werden. Das ist in den meisten Rechtsordnungen der Welt der Fall. Das ist aus reinen Beweisüberlegungen auch richtig. Es ist schon nach 10 Jahren schwierig, und da spreche ich als Anwalt, eine Sache zu beweisen. Nach 30 oder 50 Jahren werden entsprechende Beweisverfahren nicht nur völlig langwierig und fruchtlos, sondern immer mehr auch willkürlich.

3. Deshalb diese Bemerkung, da hat Kollege Rechsteiner Recht: Die besten Lösungen in diesen Fällen, und jetzt spreche ich von Asbest, haben sich versicherungsrechtlich ergeben. Ihre Kommission hat sich bei der Suva dokumentieren lassen. In der Schweiz sind bisher 3323 durch Asbest verursachte Berufskrankheiten anerkannt worden. 1560 Menschen sind von 1984 bis 2012 an Asbestexposition gestorben - 1560 Menschen sind gestorben. Die Suva hat in dieser Zeit 800 Millionen Franken an Leistungen erbracht - 800 Millionen Franken. Das heisst, einen grossen Teil der Lösung des Asbestproblems auf finanzieller Ebene, nicht auf menschlicher Ebene, hat die Suva ausserordentlich unbürokratisch, schnell und gut erbracht. Nach der Praxis, die seit 2005 gilt, erhalten Sie von der Suva, wenn Sie asbestexponiert waren und ein Opfer sind, grundsätzlich durchschnittlich 100 800 Franken - 100 800 Franken. Das ist nicht nichts. Das löscht zwar die tödliche Krankheit nicht aus Ihrem Leben, aber hilft unbürokratisch und schnell über Probleme hinweg. Das heisst, wenn wir jetzt über das Verjährungsrecht diskutieren, diskutieren wir in vielen Fällen - es sind gottlob die meisten Fälle - nur über den Bereich ausserhalb der Suva-Leistungen.

Die Nachforschungen der Kommission haben ergeben, dass die Zahl der beweisbaren Asbestfälle, die nicht UVG-versichert sind, ausserordentlich klein ist. Erstaunlich ist aber, dass bei den Suva-versicherten Fällen heute noch jährlich eine zweistellige Zahl von Neuerkrankungen eintritt und diese Zahl sogar noch zunimmt. Das dauert nach Auffassung der Suva etwa bis 2018, weil die Asbestexpositionen erst mit einer, wie schon erwähnt, zeitlichen Verzögerung zu Erkrankungen führen.

Unter dem Strich legt Ihnen die Kommission also heute eine Lösung vor, die in Ergänzung zum Suva-Recht diejenigen Menschen erfassen soll, die dort durch die Maschen fallen, und das auch wieder mit einer unbürokratischen Fondslösung. Im Übrigen schlagen wir Ihnen eine Revision des Verjährungsrechts vor, das für alle Fälle des Vertrags-, Delikts- und Bereicherungsrechts, für alle Unfälle usw. gelten soll; das darf nicht auf eine Sonderproblematik konzentriert werden.

Ich schlage Ihnen vor, auf die Vorlage einzutreten. Danach werde ich auf einzelne Detailpunkte zurückkommen.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Herr Ständerat Minder hat gesagt, dass wir mit diesem Gesetz nicht alle Probleme lösen. Das stimmt. Ich habe mir überlegt, dass wahrscheinlich eine Sessionswoche pro Jahr oder noch weniger genügen würde, wenn Sie nur noch Gesetze verabschieden würden, mit denen Sie alle Probleme lösen. Es geht ja bei dieser Gesetzesrevision auch nicht darum, dass plötzlich alle Geschädigten, alle Opfer Ersatzansprüche geltend machen können und dann auch entschädigt werden. Das ist nicht der Inhalt.

Es ist zudem ganz wichtig, dass wir uns bei der Beratung dieses Gesetzes immer vor Augen halten, dass es hier beim Verjährungsrecht ausschliesslich um den Zugang zum Gericht geht, um dort überhaupt Haftungs- oder Ersatzansprüche geltend machen zu können. An den Haftungsvoraussetzungen - also bezüglich des Entscheids eines Gerichtes darüber, ob jemand überhaupt Schadenersatz bekommen soll -, an diesen Voraussetzungen ändern wir überhaupt nichts. Es ist, glaube ich, ganz wichtig, das zu unterscheiden. Sie kennen diese Haftungsvoraussetzungen: Es muss ein Schaden vorhanden sein, es muss eine Widerrechtlichkeit vorhanden sein, und es braucht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schaden, wobei der Geschädigte verantwortlich dafür ist, bezüglich dieser drei Punkte den Beweis zu erbringen.

Einfach, damit es klar ist: Es kann nicht einfach ein Geschädigter daherkommen und irgendwelche Ersatzansprüche geltend machen, dies Jahrzehnte nach dem Schaden. Die Haftungsvoraussetzungen bleiben die gleichen, unabhängig davon, ob nach 10, 20 oder 30 Jahren Haftansprüche geltend gemacht werden. Es ist auch wichtig, dass Sie sich bewusst sind, dass es für den Geschädigten umso schwieriger ist, diese Beweise zu erbringen, je länger der Schaden zurückliegt. Das aber gehört zum Recht - und daran ändern wir nichts. Es geht also ausschliesslich darum, wie lange ein Opfer, ein Geschädigter überhaupt Zugang zum Gericht hat.

Nun, die Frage, wie lange das möglich sein und wie lange eine solche Forderung rechtlich durchgesetzt werden können soll, geht uns alle an, jeden Einzelnen von uns. Es könnte jede Einzelne und jeden Einzelnen von uns treffen, sei es als Schuldner oder als Gläubiger. Es ist wichtig, dass man sich immer wieder in beide Positionen hineinversetzt. Niemand hier kann von sich sagen, dass man nur Schuldner oder nur Gläubiger sei. Man kann auch als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber, als Unfallverursacher oder als Opfer betroffen sein. Beide Positionen sind für jede Einzelne und jeden Einzelnen von uns möglich. Deshalb ist es bei diesen Fragen so wichtig, dass wir für Rechtssicherheit, für Rechtsklarheit und auch für Rechtsfrieden sorgen. Denn das sind zentrale Elemente unserer Rechtsordnung.

Die Revision, die Ihnen der Bundesrat unterbreitet, schlägt er nicht vor, weil bei uns das Verjährungsrecht irgendwie aus den Fugen geraten ist oder nicht funktioniert. Es funktioniert im Grossen und Ganzen gut. Aber es hat ein paar Schwachstellen. Ein zentraler Schwachpunkt ist eben, dass bei Spätschäden die Schadenersatzansprüche regelmässig verjähren, bevor ein Schaden überhaupt entstanden ist. Das haben jetzt einige von Ihnen gesagt: Im Moment, in dem Sie den Schaden feststellen, haben Sie keinen Zugang mehr zum Gericht. Unabhängig davon, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, sagt Ihnen der Richter einfach: Ich höre Sie gar nicht an, weil die Sache verjährt ist.

Das Beispiel der Asbesterkrankungen ist heute Morgen verschiedentlich genannt worden. Da treten erst nach vielen Jahren diese grausamen Gesundheitsschäden zutage, die häufig auch zum Tod führen. Aber es geht auch um Mängel an Bauwerken, die zu Schäden führen können, die man erst nach langer Zeit feststellt. Wenn diese Spätschäden dann auftreten, sind die Verjährungsfristen meistens schon abgelaufen. Ich betone noch einmal, dass das Problem besteht, dass selbst dann, wenn die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Zugang zum Gericht nicht mehr möglich ist.

Das hat übrigens nicht nur der Bundesrat so gesehen. Sie haben dem Bundesrat den Auftrag gegeben, hier eine Änderung vorzuschlagen. Ich habe den Text der Motion aus dem Jahr 2007 (07.3763) mitgenommen, die hier im Ständerat verabschiedet wurde: "Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Revision des Haftpflichtrechtes die Verjährungsfristen derart zu verlängern, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind." Das ist der Auftrag, den Sie dem Bundesrat erteilt haben. Es hat jetzt etwas gedauert, aber ich glaube, es hat sich nichts geändert. Im Gegenteil, in der Zwischenzeit ist noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzugekommen: Er hat im letzten Jahr in einem Asbestfall entschieden, dass die aktuelle Rechtslage in der Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Diese Feststellung gilt nicht nur für diesen betroffenen Einzelfall, sondern ganz generell für die Verjährung von Spätschäden.

Wir wissen es, die Urteile des EGMR sind verbindlich für alle Vertragsstaaten, auch für die Schweiz. Deshalb können wir dieses Urteil nicht unberücksichtigt lassen.

Der Bundesrat hat, wie das von Ihnen gewünscht wurde, einen Entwurf vorgelegt. Ein wichtiges Element ist dabei die Einführung einer neuen absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren für Personenschäden. Wir haben hier spezifisch auf Personenschäden fokussiert: Diese Frist gilt nicht für alle Formen von Schäden, sondern wir haben gesagt, dass bei Personenschäden dieser Zugang zum Gericht möglich sein muss.

Herr Ständerat Cramer hat es gesagt: Wenn man sich vorstellt, dass jemand Schadenersatzanspruch stellen muss, obwohl er noch gar nicht weiss, dass er geschädigt ist, erkennt man, dass das eigentlich absurd ist. Deshalb habe ich Verständnis dafür, dass man sagt: Erst im Moment, in dem man weiss, dass man ein Opfer ist, dass man geschädigt ist, beginnt die Frist zu laufen, dann muss man seine Haftungsansprüche stellen.

Es ging dabei um ein Abwägen. Für den Geschädigten ist das natürlich die bestmögliche Rechtssicherheit: Er weiss, dass er vom Moment an, in dem er geschädigt ist und das auch weiss, eine gewisse Frist hat. Für den Schädiger, für den Verursacher, bedeutet das aber eine grosse Rechtsunsicherheit, weil dann nie irgendwann abgeschlossen ist. Deshalb ist das, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt, diese 30 Jahre, ein Kompromiss. Das Parlament hat verlangt, dass wir diese Frist verlängern. Wir haben sie verlängert, von heute 10 Jahren auf 30 Jahre. Aber es ist auch ein Kompromiss gegenüber dem eigentlichen Erfordernis, dass man sagt, Schäden sollten erst dann geltend gemacht werden müssen, wenn man weiss, dass man geschädigt ist. Es ist also ein Kompromiss, den wir Ihnen vorschlagen. Wie gesagt, haben wir auf Personenschäden fokussiert und es entsprechend eingeschränkt.

Es gibt in dieser Vorlage noch weitere, punktuelle Verbesserungen des Verjährungsrechts, das ist in den Diskussionen über die Spätschäden etwas in den Hintergrund getreten. Es handelt sich aber auch hier um wichtige und sinnvolle Anpassungen. Zum Beispiel wurde die relative Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre verlängert. Ich glaube, das war auch weitgehend unbestritten.

Man hat uns auch vorgeworfen - heute Morgen wurde dieser Vorwurf allerdings nicht erhoben -, dass der Bundesrat keine Gesamtrevision des Verjährungsrechts vorschlägt. Wir hätten lieber ein neues Gesamtkonzept gehabt. Der Bundesrat hat auch eine solche Gesamtrevision in die Vernehmlassung geschickt, damit aber heftige Kritik geerntet. In einem solchen Fall passen wir die Vorlage nach der Vernehmlassung jeweils an; das ist ja auch Sinn und Zweck der Vernehmlassung. Deshalb haben wir uns bei dieser Vorlage auf punktuelle Gesetzesänderungen beschränkt. Wir nehmen sie dort vor, wo es wirklich notwendig und sinnvoll ist.

Der Nationalrat hat sich diesem Vorgehen angeschlossen und ist dem Bundesrat mit zwei Ausnahmen in allen Punkten gefolgt; diese zwei Ausnahmen können Sie dann in der Detailberatung diskutieren. Der Beschluss des Nationalrates zeigt, dass die Vorlage insgesamt ausgewogen und lösungsorientiert ist.

Ihre Kommission hat diese Vorlage sehr ernst genommen und sie sehr sorgfältig und ausführlich beraten. Sie hat auch noch einmal Experten und Verbände angehört. Anders als der Nationalrat ist Ihre Kommission bei den zwei umstrittenen Punkten dem Bundesrat gefolgt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage in Ihrer Kommission einstimmig angenommen.

Mit dieser Vorlage reagiert die Politik auch auf den Vorwurf, dass den aktuellen Asbestopfern nicht geholfen werde. Wie vom Bundesrat vorgeschlagen, hat Ihre Kommission eine übergangsrechtliche Sonderregelung für Asbestopfer in das Gesetz eingefügt. Der Bundesrat begrüsst diese Sonderregelung, weil sie eine rechtssichere und rechtsgleiche Lösung zugunsten der Asbestopfer vorsieht. Daran hat sich auch mit dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. November 2015 nichts geändert. Dieses Urteil betrifft ja das Revisionsgesuch der Klägerinnen im Asbestfall, der damals vom EGMR beurteilt wurde. Es geht da um einen Einzelfall, dieser ändert für die übrigen Asbestopfer grundsätzlich nichts. Deshalb ist es richtig, dass Ihre Kommission hier eine Spezialregelung für Asbestopfer vorsieht. Wie gesagt, wir kommen sicher in der Detailberatung darauf zurück.

Herr Ständerat Kuprecht hat auch noch ein paar Bemerkungen gemacht. Es ist wichtig, bei der Beratung der Vorlage hier festzuhalten: Diese Vorlage ist technologieneutral. Sie fokussiert auf Spätschäden, und innerhalb der Spätschäden fokussiert sie auf Personenschäden. Nur die Übergangsbestimmung bezieht sich speziell auf Asbestopfer, aber auch in dieser Sonderregelung wird an den Haftungsvoraussetzungen nichts geändert. Auch Asbestopfer, die sich aufgrund der Sonderregelung an das Gericht wenden können, müssen die nötigen Beweise erbringen, müssen selber beweisen können, dass die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn sie das tun, wird ein Richter materiell entscheiden. Auch mit dieser Übergangsbestimmung wird also nicht materiell entschieden, sondern nur der Zugang zu einem Gericht geöffnet.

Ich denke, der Weg, den Sie gewählt haben, ist der richtige. Wir werden es noch im Detail anschauen können. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

Code des obligations (Révision du droit de la prescription)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 60

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Abs. 1bis

Streichen

Art. 60

Proposition de la majorité

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Al. 1bis

Biffer

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Sie sehen bei diesem Artikel 60 auf Seite 2 Ihrer Fahne, zunächst in Absatz 1, dass die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre unbestritten ist. Das ist eine ganz erhebliche Änderung des heutigen Verjährungsrechts, und das war im Bundesrat, im Nationalrat und jetzt auch in Ihrer Kommission unbestritten. Es gibt auch keine Minderheit.

Umstritten ist hingegen die Frage, wie lange die absolute Verjährungsfrist dauern soll. Der Nationalrat hat hier eine Frist von 20 Jahren beschlossen. Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat eine Verlängerung auf 30 Jahre vor. Die Gründe sind eigentlich vorhin schon ausgeführt worden. Es geht insbesondere um Spätschäden. Die normalen Vertrags- und Deliktsfälle sollten eigentlich nie in die 30-jährige Frist fallen, weil die dreijährige relative Verjährungsfrist vorher die Guillotine setzt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass, auch wenn die Asbestfälle separat geregelt werden, ausserhalb von dieser Norm weiter hinten, trotzdem eine 30-jährige Frist gerechtfertigt sei.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Die Minderheit erscheint einige Male auf der Fahne. Ihre Auffassung ist folgende: Im Grundsatz hat sich das Verjährungsrecht bewährt, daher soll möglichst wenig daran geändert werden. Es ist im Wesentlichen eine Regelung für Spätschäden betreffend Asbestproblematik zu finden, wie sie die Kommission, ohne Minderheit, auf den Seiten 12 und 15 der Fahne vorschlägt. Eine solche Regelung empfiehlt sich, wenn man die Pfadfindung nach dem EGMR-Urteil nicht "einfach" - das "einfach" setze ich hier bewusst in Anführungszeichen - der Arbeit der Gerichte überlassen will. Dazu im Sinne eines post actum: Dass sich die Gerichte hier Wege bahnen müssen, hat das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 11. November gezeigt; die letzte Kommissionssitzung fand übrigens wenige Tage vorher, am 3. November, statt.

Zurück zur Minderheit: Sie beantragt Ihnen, auf die vorgeschlagene 30-jährige Verjährungsfrist zu verzichten und die 5-jährige Verjährungsfrist zu belassen. Zur Fünfjahresfrist werde ich mich später bei Artikel 128 noch kurz äussern.

Was sind nun aber die Gründe, weshalb die Minderheit die 30 Jahre ablehnt? Dass Anstösse, das Verjährungsrecht zu reformieren, weit zurückgehen, kann man der Botschaft entnehmen. Solches zu tun ist wohl einfacher gesagt als getan, weil das Verjährungsrecht an sich komplex ist und immer komplex bleiben wird. Auch das kann man der Botschaft entnehmen. Dort taucht aber immer wieder das Wort Asbest auf. Die Kommission hat im Laufe ihrer Sitzungen auch einige Experten und Spezialisten angehört. Ich habe daraus nicht den Schluss gezogen, dass unser Verjährungsrecht grundsätzlich ungenügend sei, im Gegenteil: Es scheint sich über die Jahre bewährt zu haben. Vor allem aber kommt man der Asbestproblematik weder mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie das der Nationalrat beschlossen hat, noch mit einer solchen von 30 Jahren bei. Bei 30 Jahren - eine lange Zeit - stellen sich neue Probleme. Welcher Zeuge kann sich noch genau an Vorgänge vor 30 Jahren erinnern? 30 Jahre sind mehr als eine Generationenspanne. Was man vor 30 Jahren als Recht oder als Unrecht empfand, gilt eine Generation später vielleicht als verpönt oder als völlig normal.

Wir haben grundsätzlich eine 10-jährige Aktenaufbewahrungspflicht. Wenn wir auf eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist gehen, wird logischerweise auch innert kürzerer oder längerer Frist eine entsprechende Verlängerung der Pflicht zur Aktenaufbewahrung folgen, denn wie würde man sonst Prozesse führen können? Das hat Konsequenzen für alle, die sich in der Berufs- und Geschäftswelt bewegen. Man braucht dazu nur Seite 254 der Botschaft zu lesen, wo begründet wird, weshalb eine Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist nicht vorgeschlagen wird: "Es wäre aber unverhältnismässig, aus diesem Grund die Aktenaufbewahrungspflicht ebenfalls auf 30 Jahre zu verlängern. Eine bloss punktuelle Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist - beschränkt auf Unterlagen, die für Spätschäden relevant sind oder sein könnten - wäre kaum praktikabel, da die potenziellen Schädiger kaum Anhaltspunkte hätten, um zu entscheiden, welche Unterlagen aufzubewahren sind." Da zeigen sich verschiedene Probleme.

Wenn die Meinung die ist, dass sich das Verjährungsrecht grundsätzlich bewährt hat, empfehle ich Ihnen, der Minderheit zu folgen und auf die vorgeschlagene 30-jährige Verjährungsfrist zu verzichten.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion

Hier handelt es sich um eine der zwei zentralen Fragen, die durch diese Vorlage beantwortet werden sollen, nämlich jene nach der Dauer der absoluten Verjährung. Ich erinnere an den ursprünglichen Gedanken und Willen des Gesetzgebers; die Frau Bundespräsidentin hat die Motion angesprochen, die diesen Prozess zur Revision des Verjährungsrechts überhaupt ausgelöst hat. Es ging explizit darum, die absoluten Verjährungsfristen vor allem bei Personenschäden zu überprüfen und den tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen.

Jetzt bei der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren zu bleiben würde all diese Bestrebungen natürlich zunichtemachen. Bei 10 Jahren zu bleiben würde nicht nur dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen nicht Rechnung tragen. Es würde auch den Bedürfnissen und dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, überall dort, wo Spätschäden - es wurde mehrfach in der Eintretensdebatte am Beispiel Asbest aufgezeigt - erst nach mehr als 10 Jahren auftreten und entsprechend auch erst dann eingeklagt werden können.

Man hätte auch über 40 oder 50 Jahre sprechen können. In der Anhörung gab es Kreise, die vehement dafür eintraten, die absolute Verjährungsfrist überhaupt abzuschaffen. Mit dem Eintreten des Schadenfalls, wann auch immer das der Fall ist, begänne die relative Verjährungsfrist zu laufen und gäbe dem Geschädigten die Möglichkeit, seinen Anspruch einzuklagen.

Die 30-jährige Frist ist ein Kompromiss. Man hätte sie vielleicht auch bei 20 Jahren ansetzen können, wie es der Nationalrat gemacht hat. Auch die 20 Jahre sind ein willkürlicher Entscheid. Mich überzeugen die Überlegungen des Bundesrates, die Frist bei 30 Jahren anzusetzen, zumal verschiedene Spezialgesetze die Frist von 30 Jahren bereits kennen. Die entsprechenden Gesetzgebungen wurden heute schon mehrfach genannt.

Das Beispiel Asbest mit einer Latenzzeit von 15 bis 40 Jahren macht es mehr als deutlich, dass es Fälle von Körperschäden gibt, in denen wir mit einer Frist von 10 Jahren nichts lösen, ja selbst bei einer Verjährungsfrist von 20 Jahren schnell einmal den Geschädigten ihre Rechtsmittel nehmen. Entsprechend glaube ich, dass die Vorlage ausgewogen ist, wenn der Bundesrat dem Parlament mit der Ansetzung der absoluten Verjährung bei 30 Jahren einen Kompromissvorschlag unterbreitet. Bei einer Verjährungsfrist von 10 Jahren zu bleiben löst kein Problem. Wir kennen heute schon eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als unzulässig, dort, wo es um Personenschäden geht und im Speziellen um Spätschäden.

Entsprechend bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zu folgen und nicht beim Status quo zu bleiben, weil dieser keine Antwort auf die aktuellen Fragen gibt.

Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Nous ne visons pas, avec cette proposition de la majorité de la commission, une modification fondamentale du droit de la prescription. Sur ce point, on peut comprendre l'argumentation de Monsieur Hefti. Pour l'essentiel, le droit de la prescription fonctionne et, après en avoir débattu, la commission a renoncé à supprimer le délai de prescription absolu, par gain de paix, mais aussi parce que nous étions conscients que cela nécessiterait une refonte complète du droit de la prescription, alors que nous nous trouvons dans une approche beaucoup plus ciblée, qui vise à résoudre en grande partie le cas des dommages différés uniquement.

La première question que nous devons nous poser est la suivante: faut-il une règle spécifique, en matière de prescription, pour les cas de mort d'homme et de lésions corporelles? Convient-il de traiter de la même manière une question de défaut à la chose et une atteinte à l'intégrité physique ou à la vie d'une personne? Ce que le Conseil fédéral et la majorité de la commission vous proposent, c'est de ne pas traiter de la même manière un défaut dans la construction d'un bâtiment et une atteinte grave à la santé d'une personne. La gravité de ces atteintes justifie des délais de prescription différents, 10 ans comme règle, comme aujourd'hui, et 30 ans dans les cas d'atteinte à l'intégrité physique. C'est la première distinction qu'il convient de faire.

La deuxième question consiste à savoir de quoi est-ce qu'on parle. On ne parle pas tellement de cas qui concernent l'amiante. Dans la version majoritaire de la commission, et en faisant abstraction de la proposition Kuprecht, les cas liés à l'amiante sont réglés par les dispositions transitoires que nous avons adoptées, soit dans le cadre de la loi sur la responsabilité, soit dans le titre final du Code civil suisse. On traite de tous ces cas dépendant des technologies concrètes qui sont mises en oeuvre. En commission, on a parlé du radon, des nanotechnologies, du domaine des télécommunications: toute une série de domaines qui font peser sur la vie et sur la santé des uns et des autres des risques importants. La question qui se pose dès lors revient à se demander si on veut interdire, dans ces cas-là, l'accès aux tribunaux, ou si on considère que l'accès au tribunal doit être garanti indépendamment des conditions matérielles de l'action en responsabilité qui demeurent, cela a été répété à plusieurs reprises.

Le troisième élément, c'est que la version de la minorité, comme celle du Conseil national, est clairement contraire à la Convention européenne des droits de l'homme. Depuis l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme, les choses sont relativement claires en ce qui concerne le droit actuel, puisque cette dernière a considéré qu'il ne pouvait pas y avoir de prescription s'agissant de dommages corporels.

Je me permets de citer quelqu'un qu'on ne saurait soupçonner de dérive gauchiste puisqu'il s'agit de Monique Jametti, l'ancienne vice-directrice de l'Office fédéral de la justice, que nous avons élue au Tribunal fédéral sous les couleurs de l'UDC. En commission, elle nous disait précisément cela:

"Nach einer sorgfältigen Analyse des EGMR-Urteils sind wir zum Schluss gekommen, dass eine Verjährungsfrist von 30 Jahren voraussichtlich EMRK-konform wäre. Eine Garantie dafür gibt es nicht, weil der Gerichtshof immer sehr einzelfallbezogen entscheidet. Wir sind jedoch relativ sicher, dass eine Frist von 20 Jahren als zu wenig lang taxiert würde. Die Schweiz würde damit weiterhin Verurteilungen riskieren."

La solution ne peut pas être ce que nous vivons actuellement, à savoir que la victime d'un cas d'amiante ou d'un autre cas de dommage différé doive aller devant la Cour européenne des droits de l'homme pour y gagner sa cause et formuler ensuite une demande en révision au Tribunal fédéral, lequel se borne - et c'est la décision du 11 novembre 2015 que vous avez évoquée - à enjoindre à l'autorité de première instance de ne pas tenir compte de la prescription. Il n'y a donc ni évolution du droit, ni sécurité juridique, contrairement à ce que vous prétendez, mais il y a simplement une incertitude qui se perpétue et qui n'est résolue dans chaque cas d'espèce que par l'intervention de la CEDH. Et celle-ci a autre chose à faire! Notre ordre juridique devrait être organisé d'une autre manière pour éviter que, dans chaque cas individuel, il faille se référer à Strasbourg.

Nous avons donc un intérêt évident à trouver une solution qui permette de respecter les exigences de la CEDH dans cette affaire. La jurisprudence de la cour est établie; le Tribunal fédéral a déjà transmis le cas à l'autorité de première instance, en lui demandant spécifiquement de ne pas tenir compte de la prescription. Ainsi, la solution que vous défendez et qui vise à en rester au droit en vigueur avec un délai de prescription de 10 ans est clairement incompatible avec la CEDH. La solution du Conseil national est probablement incompatible avec la CEDH, c'est en tout cas l'avis de Madame Monique Jametti qui, comme juge fédérale proposée par l'UDC, ne saurait être soupçonnée de complicité gauchiste dans cette affaire.

La seule chose que l'on peut dire, c'est que le délai de 30 ans proposé par le Conseil fédéral est peut-être compatible avec la CEDH. Donc, ce que l'on tente de faire ici avec ce délai, c'est maintenir l'ordre juridique actuel sur la prescription, éviter d'avoir à le réformer fondamentalement dans quatre ou cinq ans parce qu'on sera confronté à une avalanche de cas traités par les instances judiciaires, ce qui conduirait probablement, en fin de compte, à remettre en cause le concept même de la prescription absolue.

Je souhaite par ailleurs faire une remarque sur la question de la preuve, qui a été soulevée par Monsieur Hefti. Il s'agit d'une des questions matérielles devant être traitées. Or, il faut distinguer la question de savoir s'il sera possible aux victimes - parce que ce sont les victimes qui doivent apporter la preuve - d'apporter les preuves relatives au dommage, à l'auteur du dommage et à la causalité et la question simple de l'accès aux tribunaux, à savoir si la victime peut commencer à débattre du cas. Il s'agit de deux choses très différentes.

Sur la preuve, je suis d'accord avec vous, bien sûr. Après 30, 40 ou 50 ans, il devient excessivement difficile d'apporter la preuve du dommage. Il est clair que si, dans l'intervalle, des prestations, par exemple, à la SUVA - pour faire le lien avec les propos de Monsieur Kuprecht -, ont été versées, elles seront imputées au dommage calculé. Mais ni l'existence des prestations de la SUVA, ni le fait que la preuve sera difficile à apporter après quelques années, ne jouent de rôle quant à l'accès aux tribunaux. Ce sont deux questions différentes. L'une concerne le fond, à savoir le calcul du dommage et la démonstration de la causalité; l'autre relève de la forme, soit de l'accès aux tribunaux. Pour moi, l'argument que vous développez à ce titre n'est pas convaincant.

C'est la raison pour laquelle je vous demande de soutenir la majorité, et donc la version du Conseil fédéral.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Sie machen heute Morgen bei dieser Vorlage eigentlich zwei Dinge. Auf der einen Seite ziehen Sie die Lehren aus der Asbestproblematik. Das war damals der Anlass für diese Motion. Die Motion sagt zwar nichts von Asbest, aber mit dieser Motion wollte man die Lehren daraus ziehen, dass man beim Asbest gesehen hat, dass die 10-jährige absolute Verjährungsfrist für Spätschäden nicht genügt. Deshalb haben Sie verlangt, dass man mit einer Revision des Haftpflichtrechts die Verjährungsfristen so verlängert, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind - "Schadenersatzansprüche" gegeben sind, nicht "Schadenersatz" gegeben ist, ich muss das noch einmal betonen. Es ging in dieser Motion nicht darum, die Haftungsvoraussetzungen zu ändern, sondern darum, den Zugang zum Gericht sicherzustellen. Das ist die eine Aufgabe. Zur anderen Aufgabe, nämlich für die Asbestopfer die Situation an sich zu regeln, kommen wir noch.

Hier sind wir also daran, aus der Asbestproblematik die Lehren zu ziehen. Das ist einer der zwei zentralen Punkte dieser Vorlage. Sie wissen, dass nach geltendem Recht die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt. Es hat sich aber gezeigt, unter anderem bei der Asbestproblematik, aber auch bei Baumängeln, dass diese Frist für Spätschäden eindeutig zu kurz ist. Wir sprechen hier nicht über Schäden, sondern über Spätschäden. 10 Jahre sind dafür zu kurz. Der Bundesrat schlägt Ihnen zusammen mit der Mehrheit Ihrer Kommission eine absolute Frist von 30 Jahren vor.

Ich habe auch gehört, dass Sie sagen, die Frist von 30 Jahren sei zu lange. Es gebe keine Rechtssicherheit mehr, man müsse auch irgendwann einen Schlussstrich ziehen, und es werde wegen der Beweisschwierigkeiten und der Kosten für die Aufbewahrung der Unterlagen schwierig usw. Das sind die Argumente aus der Sicht des Schuldners respektive des Schadenverursachers. Es sind legitime Argumente. Aber es ist nur die eine Seite. Es gibt in dieser Frage, die Sie heute Morgen beraten, eben immer zwei Seiten: Es gibt die Seite des Schadenverursachers, es gibt aber auch die Seite des Gläubigers oder des Geschädigten. Ich denke, eine ausgewogene Politik zieht beides in Betracht und stellt sich nicht einseitig auf die Seite des möglichen Schädigers. Der Geschädigte kann nämlich wegen der Verjährung seine Forderungen nicht mehr durchsetzen, nur weil ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Deshalb hat der Bundesrat auch versucht, die beiden Standpunkte einzunehmen, jenen des Gläubigers und jenen des Schuldners, um dann zu sagen, was für beide Seiten vertretbar ist. Wir sind dabei zum Schluss gekommen, dass diese 30 Jahre als absolute Verjährungsfrist ein vernünftiger Kompromiss sind.

Es wurde heute Morgen auch von Herrn Ständerat Engler gesagt: Wenn man zum Beispiel die Latenzzeit bei Asbest anschaut, sieht man, dass 30 Jahre natürlich zu kurz sind. Dort geht es bis zu 40 Jahre, bis der Schaden überhaupt erst sichtbar wird. Deshalb sind diese 30 Jahre ein Kompromiss. Herr Ständerat Minder wird sagen, damit lösten wir nicht alle Probleme. Aber es ist natürlich eine deutliche Verbesserung, wenn Sie von heute 10 Jahren neu auf 30 Jahre gehen.

Ich habe vorhin auch gesagt, dass es technologieneutral ist. Sie haben bereits in verschiedenen Gesetzen 30 Jahre festgelegt, etwa im Gentechnikgesetz oder auch in den Gesetzen zur Kernenergiehaftpflicht und zum Umweltschutz. Überall dort hätten Sie auch längere Fristen vorsehen können, und es wurde auch darüber debattiert; ich erinnere mich noch sehr gut an diese Debatten. Man sagte damals, in dieser Ausgewogenheit zwischen der Sicht des Gläubigers und der Sicht des Schuldners seien diese 30 Jahre richtig, das sei eine ausgewogene Frist. Deshalb hat sich der Bundesrat auch hier für diese 30 Jahre entschieden: weil das Parlament sich in verschiedenen Gesetzen bereits auf diese 30 Jahre geeinigt hat.

Nun ist das, was ich gesagt habe, noch nicht die ganze Geschichte. Ich habe den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom letzten Jahr erwähnt. Dieser hat ganz klar gesagt, dass die Verweigerung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, wie in der Schweiz passiert, mit der EMRK nicht zu vereinbaren ist. Deshalb ist ein "Weiter wie bisher", einfach so, ungeachtet dessen, was in Strassburg entschieden wurde, für unser Land gar nicht mehr möglich. Ich habe es vorher gesagt: Diese Entscheide sind für alle Vertragsmitgliedstaaten verbindlich. Deshalb können wir jetzt nicht einfach weiterfahren und sagen: "Ja, wir haben es gehört, wir haben es festgestellt." Der Gerichtshof hat gesagt, dass die Schweiz hier etwas ändern muss, weil der Zugang zu einem Gericht bei Spätschäden nicht möglich ist, was menschenrechtswidrig ist. Auch hier gibt es also Handlungsbedarf.

Für die Kommissionsminderheit ist eine Änderung nicht nötig, sie möchte beim jetzigen Recht bleiben und diese 10 Jahre beibehalten. Herr Ständerat Hefti, Sie sagen, in 30 Jahren wisse man vieles nicht mehr so genau und empfinde Recht und Unrecht vielleicht ein bisschen anders als heute. Das kann schon sein, aber noch einmal: Hier wäre dies so, wenn wir die Haftungsvoraussetzungen ändern und sagen würden, nach 30 Jahren habe jeder Geschädigte automatisch Anspruch auf Entschädigung, ungeachtet der Widerrechtlichkeit. Ich habe Ihnen vorher die Haftungsvoraussetzungen aufgeführt: Es muss ein Schaden, eine Widerrechtlichkeit festgestellt sein, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden vorhanden sein. Auch nach 30 Jahren muss dies vom Opfer bewiesen werden. Das sind die Haftungsvoraussetzungen, auch wenn Sie auf 30 Jahre gehen, daran ändern wir nichts. Deshalb sind wir der Meinung, dass diese 30 Jahre - selbstverständlich bei den bestehenden, geltenden und bleibenden Haftungsvoraussetzungen - eine Frist sind, die Sinn macht und vertretbar ist.

Noch ganz kurz zum Beschluss des Nationalrates: Der Nationalrat hat gesagt, man mache da ein bisschen mehr und hier ein bisschen weniger, man nehme die Hälfte, 20 Jahre. Das ist - das muss ich Ihnen sagen - natürlich nicht nichts; doch das genügt wirklich nicht. Der Nationalrat ist mit diesem Entscheid eigentlich auf halbem Weg stehengeblieben. Das ist eine halbbatzige Lösung.

Deshalb bin ich froh, dass sich nicht auch der Mehrheit Ihrer Kommission auf diesen Weg begeben hat, sondern gesagt hat, dass 30 Jahre ein Kompromiss seien, wobei man mit guten Gründen weiter gehen könne. Jedenfalls ist das bezüglich Spätfolgen, wenn es um Personenschäden geht, und angesichts der Ausgangslage die richtige Lehre, die man aus den schwierigen Situationen im Zusammenhang mit Asbest ziehen kann.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Art. 67 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 67 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 128

Antrag der Mehrheit

Aufheben

Antrag der Minderheit

(Hefti, Bischof, Eder, Engler, Häberli-Koller, Minder)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 128

Proposition de la majorité

Abroger

Proposition de la minorité

(Hefti, Bischof, Eder, Engler, Häberli-Koller, Minder)

Adhérer à la décision du Conseil national

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Lassen Sie sich von der synoptischen Darstellung nicht verwirren. Man bekommt den Eindruck, dass man, wenn man die bundesrätliche Formulierung liest, hier wieder über die Personenschäden diskutiert. Das ist nicht der Fall. Orientieren Sie sich am geltenden Recht; das ist die Spalte auf der linken Seite. Dort sehen Sie, dass es um diejenigen vertraglichen Verhältnisse geht, die heute nicht unter die allgemeine Verjährung fallen. Heute gilt eine allgemeine Verjährungsfrist bei Verträgen von 10 Jahren, wobei bei einigen Fällen - das können Sie auf der linken Seite nachlesen - nach dem geltenden Obligationenrecht nur eine 5-jährige Verjährungsfrist gilt. Es ist, wie Sie sehen, wenn Sie das anschauen, an sich eine bemerkenswerte Aufzählung von Forderungen: Es sind Forderungen etwa aus dem Mietrecht, aber auch Forderungen der Banken auf Kapitalzinsen und ähnliche periodische Leistungen, es sind Forderungen aus Lieferungen von Lebensmitteln und aus der gesamten Handwerksarbeit - Handwerkerforderungen verjähren also nach 5 Jahren -, und es betrifft die Forderungen von Ärzten, Anwälten, aber auch von Arbeitnehmern. Alle diese Forderungen verjähren in 5 Jahren, der ganze Rest in 10 Jahren.

Die Überlegung von 1881 war, dass Forderungen, die typischerweise rasch erfüllt werden müssen und auch rasch erfüllt werden, schneller verjähren sollen, also in 5 statt in 10 Jahren. In diesen Fällen sei eine längere Aufbewahrung von Quittungen nicht zumutbar.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - die Kommission hat ganz knapp mit 7 zu 6 Stimmen entschieden -, hier dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen. Der Bundesrat möchte hier die 5-jährige Sonderfrist gänzlich abschaffen, sodass auch in den betreffenden Vertragsfällen die allgemeine 10-jährige Frist gilt.

Es gilt wohl hier abzuwägen, ob die aufgelisteten periodischen Leistungen und die Leistungen aus Handwerksarbeit und der liberalen Berufe immer noch eine Sonderstellung haben und in kürzerer Frist verjähren sollen oder ob sie in gleicher Frist verjähren sollen wie die im allgemeinen Vertragsrecht. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen eine Angleichung an die allgemeine 10-jährige Verjährungsfrist vor, weil es schwer nachvollziehbar ist, dass etwa die Lieferung von Lebensmitteln in 5 Jahren verjähren soll, während ähnliche Forderungen, die nicht unter diesen Sondertatbestand fallen, in 10 Jahren verjähren.

Es ist auch vorgebracht worden, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Quittungen üblicherweise nicht mehr den gleichen Stellenwert wie 1881 habe und es zumutbar sei, entsprechende Belege 10 und nicht nur 5 Jahre aufzubewahren. Bemerkenswert an der Auflistung ist, dass es eigentlich nicht irgendeine Liste nach sozialpolitischen Überlegungen ist. Das könnte man meinen, wenn es um Mietzinse oder Lohnforderungen geht, es stimmt aber wahrscheinlich kaum, wenn man die Bankzinsen oder die Forderungen von Ärzten und Rechtsanwälten berücksichtigt. Es geht tatsächlich um die Frage, ob die Periodizität und die Sonderstellung dieser aufgelisteten Forderungen heute noch bestehen oder nicht.

Die knappe Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, die Sonderfrist zu streichen und hier die allgemeine 10-jährige Frist zur Anwendung zu bringen.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Im Namen der Minderheit empfehle ich Ihnen, bei 5 Jahren zu bleiben und damit gleich zu entscheiden wie der Nationalrat.

Man muss nur sehen, um welche Forderungen es sich handelt: Miet-, Pacht- und Kapitalzinse, Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden, aus Handwerksarbeit, aus dem Arbeitsverhältnis, Honorare. Alle diese Forderungen kann man doch wirklich innert 5 Jahren anmelden und entscheiden lassen. Da braucht es nicht 10 Jahre. Wer wartet 10 Jahre, bis er ein Honorar verlangt? Auch derjenige, der angestellt ist, wird sich sicher vor Ablauf von 10 Jahren für seinen Lohn wehren - zu Recht.

Deshalb empfehle ich Ihnen, bei diesen Forderungen dem Nationalrat zu folgen und wie die Minderheit zu entscheiden.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Das geltende Recht sieht ja für zivilrechtliche Forderungen als Regel eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Das haben Sie soeben noch bestätigt.

Dieser Artikel 128 enthält eine Ausnahme, nämlich, dass für bestimmte Fälle die Verjährungsfrist nur 5 Jahre betragen soll. Das ist beispielsweise für periodische Leistungen, Handwerksarbeiten, Lieferung von Lebensmitteln und den sogenannten Kleinverkauf von Waren der Fall. Der Bundesrat schlägt Ihnen hier vor, diese Sonderregelung abzuschaffen, und zwar im Interesse der Einheitlichkeit und der Einfachheit des Verjährungsrechts. Sie sind ja eigentlich für den Abbau von Bürokratie - ich nenne Ihnen jetzt dann gleich ein paar Beispiele - jeweils offen.

Warum ist man überhaupt zu dieser Sonderregelung gekommen? Sie stammt aus dem Jahr 1881. 1881 hat man gesagt, man müsse für bestimmte Situationen eine Sonderregelung schaffen. Es ging dort um Vertragsverhältnisse, bei denen vor allem der Schuldner dann unter der Last der angehäuften kleinen Schulden erdrückt würde. Das war damals die Begründung. Auch wurden die Geschäfte, um die es hier geht, damals typischerweise nicht schriftlich abgeschlossen, und es wurden auch keine Quittungen aufbewahrt. Jetzt sehen Sie, dass es Prokuristen, Notare, Rechtsagenten, Anwälte gibt. Ich weiss nicht, ob sie heute immer noch ohne Quittungen und ohne schriftliche Verträge arbeiten; ich nehme es eher nicht an. Deshalb, denke ich, ist diese Sonderregelung wirklich überholt.

Es gibt aber noch einen anderen Grund, warum wir Ihnen die Abschaffung dieser Sonderregelung beantragen: weil sie nämlich immer wieder zu schwierigen Auslegungsfragen und damit auch zu Streitigkeiten führt. Das interessiert vielleicht die Anwälte, weil sie davon leben, dass man sich über diese Sonderregelung streitet. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Gerichte haben entschieden, dass Spengler- und Abänderungsarbeiten an einer Lüftungsanlage eine Handwerksarbeit darstellen. Das verjährt nach 5 Jahren. Demgegenüber sei der Einbau einer Liftanlage oder das Verlegen von Platten in über hundert Nasszellen keine Handwerksarbeit. Hier gilt also die Verjährungsfrist von 10 Jahren. Mit solchen Dingen beschäftigen sich dann die Leute, wenn man eben solche Sonderregelungen macht und diese noch aufrechterhalten will.

Ich nenne Ihnen noch eine dritte Folge dieser Sonderregelung, die zu einer Ungleichbehandlung führt. Ich weiss nicht, wie Sie es vertreten können, dass die Lohnforderungen des Arbeitnehmers mit dieser Regelung nach 5 Jahren verjähren. Die Forderungen des Arbeitgebers verjähren erst nach 10 Jahren. Das müssen Sie mal jemandem erklären! Damals hatte man wahrscheinlich Gründe dafür, dass die Lohnforderungen des Arbeitnehmers schon nach 5 Jahren verjähren, der Arbeitgeber aber 10 Jahre Zeit hat, seine Forderungen geltend zu machen. Ich denke, das lässt sich heute wirklich nicht mehr begründen.

Wenn Sie diese Ausnahmebestimmung aufheben, dann wird das Verjährungsrecht in diesem Punkt vereinheitlicht, es wird vereinfacht, es wird etwas weniger kompliziert, und die Anwälte können sich um andere Streitigkeiten kümmern als um Streitigkeiten um diese Sonderregelung.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Art. 128a

Antrag der Mehrheit

Titel

3. 30 Jahre

Text

Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von 30 Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Streichen

Art. 128a

Proposition de la majorité

Titre

3. 30 ans

Texte

En cas de mort d'homme ou de lésions corporelles résultant d'une faute contractuelle, l'action en dommages-intérêts ou en paiement d'une somme d'argent à titre de réparation orale se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage et, dans tous les cas, par 30 ans à compter du jour où le fait dommageable s'est produit ou a cessé.

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Art. 134 Abs. 1

Antrag der Kommission

Ziff. 6

Unverändert

Ziff. 7, 8

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 134 al. 1

Proposition de la commission

Ch. 6

Inchangé

Ch. 7, 8

Adhérer à la décision du Conseil national

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Nur eine Feststellung für das Amtliche Bulletin: Sie sehen, dass Ihre Kommission einstimmig und ohne Minderheit beschlossen hat, bei Ziffer 6 vom bundesrätlichen Entwurf abzuweichen. Es geht um die Frage, wann eine Verjährung gehindert ist oder stillsteht, und hier speziell um die Frage, welche Gerichte zugänglich oder eben nicht zugänglich sein müssen, damit ein Forderungsstillstand stattfindet.

Der Bundesrat ist vom Begriff ausgegangen, solange eine Forderung "aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden" könne, habe es diese Rechtsfolge; Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, beim geltenden Recht zu bleiben. Das geltende Recht besagt, dass diese Konsequenz nur eintritt, wenn der Zugang zu einem schweizerischen Gericht nicht möglich ist. Wir haben uns hier speziell von Prof. Pichonnaz beraten lassen, der in der Anhörung davor gewarnt hat, hier eine internationale Ausdehnung zu machen. Er hat das sogar als "dramatique" bezeichnet. Ich zitiere ihn: "Si on parle de sécurité juridique, il est fondamental d'ajouter le terme 'suisse' si les choses devaient aller de l'avant sur ce point-là." Er befürchtet, dass es Folgen haben könnte, wenn man den Begriff "schweizerisch" weglässt, und zwar in jenen Fällen, in denen ein schweizerischer Gläubiger vor einem ausländischen Gericht in unüberblickbaren Verhältnissen eine Forderung geltend zu machen versucht.

Die Kommission schlägt Ihnen deshalb hier vor, die bundesrätliche Ziffer 6 zu streichen, sodass das geltende Recht weiterhin gilt.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Es gibt Fälle, in denen es für den Gläubiger schwierig oder unmöglich ist, eine Forderung effektiv geltend zu machen. Artikel 134 zählt diese verschiedenen Situationen auf und sieht vor, dass die Verjährung in den betreffenden Fällen nicht zu laufen beginnt bzw. stillsteht. In der Regelung von Ziffer 6 sieht das geltende Recht vor, dass die Verjährung dann nicht läuft, wenn die Forderung vor keinem Gericht in der Schweiz geltend gemacht werden kann. Jetzt schlägt Ihnen der Bundesrat vor, diese Bestimmung in zwei Punkten anzupassen. Es sind eigentlich beides sehr unspektakuläre Punkte, und ich weiss nicht, ob es hier vielleicht ein Missverständnis gegeben hat.

Wir möchten erstens die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung gesetzlich verankern. Demnach müssen objektive Gründe vorliegen, die den Gläubiger daran hindern, seine Forderung einzuklagen. Als Beispiel dafür kann der Stillstand der Rechtspflege genannt werden, also wenn die Gerichte aus irgendeinem Grund nicht mehr normal arbeiten können. Ich möchte Sie einfach darauf aufmerksam machen, dass Sie, wenn Sie diese Ziffer 6 streichen, wie Ihre Kommission das vorschlägt, auch "objektive Gründe" streichen. Diese Formulierung entspricht aber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das müssen Sie sich vielleicht dann noch einmal überlegen.

Es gibt aber noch einen zweiten Grund für eine Änderung, d. h., dass die Beschränkung auf die schweizerischen Gerichte wegfallen soll. Die Befürchtungen, die auch Herr Professor Pichonnaz geäussert hat, sind aus unserer Sicht nicht stichhaltig, weil sich einiges geändert hat. Diese Befürchtungen liegen heute sogar eher quer in der Landschaft. Denn anders als früher haben wir heute durch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und durch zahlreiche Staatsverträge ausführlich geregelt, wann die gerichtliche Geltendmachung in der Schweiz oder im Ausland zu erfolgen hat. Deshalb ist diese Beschränkung auf schweizerische Gerichte nicht länger gerechtfertigt. Diese Bestimmung stammt aus der Zeit, als es das internationale Privatrecht noch nicht gab oder als wir diese vielen Staatsverträge, in denen wir genau das regeln, nicht hatten. Aber das hat sich gründlich geändert. Und wenn Sie jetzt weiterhin bei der geltenden Ziffer 6 bleiben, mit der Beschränkung auf schweizerische Gerichte, verpassen Sie unter Umständen eine Möglichkeit, dass aufgrund eines Staatsvertrages bei einem ausländischen Gericht ein Stillstand ermöglicht würde. Sie bleiben eigentlich auf eine Situation fokussiert, die mit der heutigen Rechtslage nicht mehr übereinstimmt.

Das sind die Gründe, aus denen Ihnen der Bundesrat vorschlägt, die Formulierung "aus objektiven Gründen" einzufügen, wie es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, aber auch aufgrund des internationalen Privatrechts, das es heute gibt, und der Staatsverträge, die wir abgeschlossen haben. Damit ist mehr Rechtssicherheit vorhanden. Die ursprüngliche Regelung zieht nicht in Rechnung, was sich in der Zwischenzeit geändert hat. Ich befürchte, dass ich Sie nicht überzeugen konnte, aber ich wollte dies trotzdem sagen. Ich denke nämlich, dass Sie unter Umständen hier eine Chance verpassen, wenn Sie die heute geltenden Regeln nicht auf dieses Gesetz übertragen. Aber, wie gesagt, Sie entscheiden.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Ich spreche ungern nach der Frau Bundespräsidentin, aber ich möchte nicht, dass im Amtlichen Bulletin eine Unsicherheit aufkommt: Ihre Kommission will den Begriff "objektiv" inhaltlich nicht streichen. Es ist richtig, dass in der geltenden Formulierung der Begriff "objektiv" nicht drinsteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet den Begriff "objektiv" aber an, was sich bewährt hat. Ihre Kommission will daran auch nichts ändern. Wenn Sie jetzt Ihrer einstimmigen Kommission folgen, dann wird damit der Begriff "objektiv" nicht gestrichen, der Begriff "schweizerisch" wird aber beibehalten.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Le président (Comte Raphaël, président): Le Conseil fédéral maintient sa proposition au chiffre 6.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 34 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 1 Stimme

(7 Enthaltungen)

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Art. 136

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 136

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Ich möchte nur eine kurze Präzisierung anbringen: Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dem Bundesrat zu folgen und nicht dem Nationalrat. Der Nationalrat möchte diese Norm streichen. Inhaltlich ist der Entscheid nicht von grosser Bedeutung, es geht nur um die Frage, wo diese Regelung getroffen werden soll, im OR oder im Versicherungsvertragsgesetz. Ihre Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, dass das OR der richtige Ort sei.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 139

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 141

Antrag der Kommission

Abs. 1, 1bis

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 141

Proposition de la commission

Al. 1, 1bis

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 760; 878 Abs. 2; 919; Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 760; 878 al. 2; 919; ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1; 2 Art. 20 Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1; 2 art. 20 al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 21

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

... von 10 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem ...

Ch. 2 art. 21

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

... par 10 ans à compter du jour où ...

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. 2 Art. 23

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2 art. 23

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Übergangsbestimmung

Antrag der Kommission

Titel

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Abs. 1

Für Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, gilt das neue Recht, auch wenn nach bisherigem Recht die Verwirkung eingetreten ist.

Abs. 2

Ist die Verwirkung oder Verjährung sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht eingetreten, so läuft dem Geschädigten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... eine Nachfrist von einem Jahr zur Einreichung seines Begehrens auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn der Geschädigte vor Ablauf der Fristen keine Kenntnis vom Schaden erlangen konnte.

Abs. 3

Wurde das Begehren oder die Klage des Geschädigten zufolge Verwirkung nach bisherigem Recht rechtskräftig abgewiesen, kann der Geschädigte innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der letzten zuständigen Instanz die Aufhebung des Entscheids und die Neubeurteilung seines Begehrens oder seiner Klage verlangen.

Abs. 4

In allen Fällen lässt die zuständige Instanz bei ihrem Entscheid die nach bisherigem Recht eingetretene Verwirkung unberücksichtigt.

Abs. 5

Diese Bestimmungen gelten in jedem Fall nur für Ansprüche, die unmittelbar in der Person des Ansprechers entstanden sind.

Antrag Kuprecht

Streichen

Disposition transitoire

Proposition de la commission

Titre

Disposition transitoire relative à la modification du ...

Al. 1

En cas de dommage corporel causé par l'amiante, le nouveau droit s'applique même si la péremption est échue en vertu de l'ancien droit.

Al. 2

Si l'action est périmée ou prescrite tant en vertu de l'ancien que du nouveau droit, le lésé a un an à partir de l'entrée en vigueur de la modification du ... pour intenter une action en dommages-intérêts ou en réparation morale, lorsqu'il n'a pas eu connaissance du dommage avant l'échéance des délais de péremption ou de prescription.

Al. 3

Si l'action intentée par le lésé a été rejetée définitivement en vertu de l'ancien droit pour cause de péremption, il a un an à partir de l'entrée en vigueur de la modification du ... pour demander au juge ayant statué en dernière instance sur son cas d'annuler la décision et de statuer à nouveau.

Al. 4

Dans tous les cas, l'instance compétente ne tient pas compte de la péremption acquise en vertu de l'ancien droit.

Al. 5

Ces dispositions s'appliquent dans tous les cas uniquement aux prétentions directement rattachées au requérant.

Proposition Kuprecht

Biffer

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Die Diskussion hierzu haben wir schon geführt. Wir befinden uns auf Seite 12 der deutschen Fassung der Fahne in der rechten Spalte. Es geht um die Frage, ob für Asbestopfer eine übergangsrechtliche Sonderregelung eingeführt werden soll. Das ist eigentlich, wenn Sie so wollen, die neue Kreation Ihrer Kommission, die nach mehreren Sitzungen entstanden ist.

Die übergangsrechtliche Sonderregelung, die Sie vor sich haben, sieht vor, dass das neue Verjährungsrecht, das wir im Allgemeinen jetzt am Revidieren sind, abweichend vom Grundsatz "Verjährt ist verjährt" für asbestbedingte Personenschäden und nur für diese unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend zur Anwendung kommen soll. Gemäss dieser übergangsrechtlichen Sonderregelung soll in Fällen von asbestbedingten Personenschäden, in denen die Verjährung auch nach neuem Recht bereits eingetreten ist oder Ansprüche bereits wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen worden sind, für den Geschädigten eine besondere Nachfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten.

Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung vor, diese Übergangsregelung nur subsidiär zu schaffen, und zwar nur subsidiär gegenüber einem Fonds, hier in Artikel 49a auf den Seiten 15 und 16 der Fahne "Sonderregime" genannt. Das soll zur Anwendung kommen, wenn entsprechende verjährte Forderungen geltend gemacht werden. Die rückwirkende Regelung, die ausnahmsweise in dieser Übergangsregelung vorgesehen ist, soll also keine Anwendung finden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung eines solchen Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehrens ein Sonderregime zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, besteht. Wenn also eine verjährte Forderung nach Inkrafttreten dieses neuen Rechts von einem Geschädigten vor Gericht eingebracht wird, wird er nicht gehört, wenn in diesem Zeitpunkt ein Fonds, der eine angemessene Entschädigung sicherstellt, besteht. Dieser Fonds muss durch die privaten Schadenverursacher geäufnet werden. Wenn er im Zeitpunkt der Einreichung einer entsprechenden Klage oder eines Begehrens nicht besteht, gilt die Rückwirkung auch für die entsprechenden verjährten Forderungen. Wenn er besteht, funktioniert die Entschädigung aus diesem Fonds.

Die Kommission hat zudem, auch einstimmig, beschlossen, dass diese Sonderregelung nur für Direktgeschädigte gelten soll. "Nur für Direktgeschädigte" heisst: nur für den Geschädigten, der asbestbedingt erkrankt ist, nicht aber für seine Erben, also nicht für Ansprüche, die der asbestbedingt Erkrankte gehabt hätte. Der Anspruch gilt aber auch für Angehörige des asbestbedingt Erkrankten, sofern der Anspruch ein Direktanspruch der Angehörigen aus Versorgerschaden oder aus Genugtuung ist. Das Erbrecht wird also ausgeschlossen, aber das Angehörigenrecht in Bezug auf Versorgerschäden und Genugtuungsansprüche bleibt gewahrt.

Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, es gab nur eine Enthaltung, dieser Regelung, die meines Erachtens zusammen mit dem Verjährungsrecht eine gute Lösung für die Asbestopfer bringt, zuzustimmen und den Antrag Kuprecht auf Streichung abzulehnen.

Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe meinen Antrag teilweise schon sehr ausführlich begründet, möchte aber nochmals kurz die Möglichkeit wahrnehmen, darauf zurückzukommen.

Diese Übergangsbestimmung, Herr Kollege Bischof, ist eine Lex Asbest. Sie haben gesagt, es handle sich nicht um eine Lex Asbest. Das Wort Asbest steht explizit in diesem Abschnitt, sowohl hier in der Übergangsbestimmung zum Verantwortlichkeitsgesetz als auch in Artikel 49a Schlusstitel ZGB. Es geht hier also um eine Lex Asbest. Dabei muss man nochmals festhalten, dass diejenigen von dieser Fondslösung werden profitieren können, die keine UVG-Entschädigung erhalten haben. Die Frage, was eine angemessene Entschädigung ist, wird wahrscheinlich auch noch richterlich bemessen werden müssen. Es geht also um diejenigen, die keine Entschädigung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung erhalten haben, die auch keine Möglichkeit haben, allenfalls einen Rechtsanspruch geltend zu machen, weil beispielsweise die entsprechende Firma, die mit Asbest gearbeitet hat, nicht mehr existiert und ihr Arbeitgeber nicht mehr existiert. Damit müssten sie darauf hoffen, dass sie dann eine Entschädigung aus diesem Fonds erhalten. Das ist der neue Weg, den Herr Bischof in seinem Eintretensvotum aufgezeigt hat.

Nun stellt sich die Frage, was für ein Interesse dann für die Wirtschaft oder für Teile der Wirtschaft, die diesen Fonds äufnen sollten, besteht, wenn im Prinzip eine Rückwirkung möglich ist, wenn es möglich ist, die entsprechenden Ansprüche auf dem rechtlichen Weg geltend zu machen. Es besteht kein Interesse mehr, allenfalls einen Fonds in der Grössenordnung zwischen 30 und 150 Millionen Franken zu äufnen, um derartige Ansprüche abgelten zu können. Und wenn kein derartiges Interesse mehr besteht, weil die Rechtsansprüche jetzt dann rückwirkend eingeklagt werden können, muss man davon ausgehen, dass sich die Wirtschaft vom erwähnten runden Tisch zurückzieht. Damit besteht die grosse Gefahr, dass dann kein Fonds zustande kommen wird, und das möchte ich eigentlich nicht. Damit würden dann all diejenigen in die Röhre gucken, die eben keine Möglichkeit haben, auf dem Rechtsweg rückwirkend eine Forderung geltend zu machen.

Das ist die grosse Problematik, und es bestehen Anzeichen, dass sich dann das Verfahren mit dem runden Tisch, an dem auch die entsprechenden Kreise der Wirtschaft teilnehmen, wahrscheinlich nicht mehr weiter so handhaben lässt, wie es jetzt angedacht ist.

Nun, nichts tun ist meines Erachtens nicht angesagt. Ich möchte, dass dieser Fonds zustande kommt, damit eben genau derartige, nicht versicherungsrechtlich abgesicherte oder erhobene Ansprüche geltend gemacht werden können, damit eben genau diese Leute eine entsprechende Abgeltung erhalten, aus dem Fonds dieses runden Tisches. Ich glaube jedoch, dass diese Übergangslösung nicht der richtige Weg ist, dass diese Übergangslösung den Fonds des runden Tisches zerstören wird. Damit sind dann diejenigen die Geprellten, die auf diesem Weg eben noch die Möglichkeit einer Abgeltung erhalten hätten.

Ich bitte Sie deshalb, auf diese auch von Bundesrat und Nationalrat nicht vorgesehenen Bestimmungen - die Übergangsbestimmung zum Verantwortlichkeitsgesetz sowie Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB - zu verzichten.

Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Je dois avouer analyser les choses de manière assez différente de Monsieur Kuprecht quant au lien entre le fonds, d'un côté, et le projet de loi, de l'autre côté. Je faisais partie au départ de ceux qui considéraient qu'il était raisonnable de suspendre le traitement de ce projet de loi jusqu'au moment où les partenaires sociaux se seraient mis d'accord dans le cadre de la table ronde. Je suis arrivé, au terme de six mois de discussions avec nos collègues, à la conclusion inverse, à savoir qu'il était raisonnable de prévoir un mécanisme de subsidiarité dans le projet de loi.

Laissons de côté le cas de la loi sur la responsabilité, qui ne concerne que la Confédération, et abordons le cas du titre final du Code civil suisse à l'article 49a alinéa 5, où nous prévoyons une subsidiarité de l'action judiciaire en fonction de l'existence ou non d'un fonds. Je pense qu'à l'inverse de ce que vous retenez, Monsieur Kuprecht, l'économie a un intérêt évident à constituer un fonds si nous adoptons une réglementation de ce type, parce que l'alternative serait une succession de procédures individuelles menées les unes après les autres. Avec l'alinéa 5, ce que vous propose la commission unanime, c'est précisément de donner un mécanisme à l'économie pour échapper à cette succession de procédures individuelles et pour résoudre, notamment, les cas des gens qui ne sont pas couverts par la SUVA. Nous sommes d'accord sur ce point, c'est la question la plus difficile à résoudre, et la subsidiarité de la voie judiciaire en fonction de l'existence d'un fonds garantirait que l'économie et surtout que les entreprises ainsi que les sociétés d'assurance concernées auraient un intérêt à trouver une solution qui serait issue de la table ronde, pour éviter ces procédures juridiques. A mon sens, le mécanisme atteindrait donc son but.

Une remarque me paraît encore intéressante. Elle concerne le point 6 dans votre exposé d'entrée en matière, Monsieur Kuprecht. Vous avez dit qu'on ne savait pas bien qui était concerné.

Le point 6 est très clair. C'est le requérant qui peut faire valoir des dommages qui le concernent directement. Dans le cas, par exemple, d'un père de famille qui serait décédé, ce dernier aurait pu faire valoir les dommages qu'il a subis. Ses enfants, ses héritiers, ne peuvent pas faire valoir les dommages subis par le père. Par contre, ils auront la possibilité de faire valoir leurs propres dommages, par exemple le défaut d'entretien, soit les dommages qui les concernent directement.

La volonté de la commission est assez claire: pas de procédure dans le cas où les prétentions sont héritées, par contre, une procédure dans les cas où la personne requérante est directement concernée, que ce soit parce qu'elle est malade en raison de l'amiante, ou parce qu'elle subit directement et personnellement les conséquences de l'exposition à l'amiante.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Wir erleben hier jetzt eine besondere Ausgangslage. Kollege Kuprecht kündigt an, dass die Wirtschaft bereit sei, einen Fonds für Asbestgeschädigte mit 50 bis 150 Millionen Franken zu äufnen. Das wäre etwas Positives, wenn es sich so konkretisieren würde. Herr Kuprecht sagt dann gleichzeitig, die Wirtschaft ziehe sich vom runden Tisch zurück, wenn jetzt hier diese Bestimmung der Kommission verabschiedet werde. Ich meine doch, dass eine solche Ankündigung hier im Plenum etwas speziell ist. Die Kommission hat doch versucht, und sie war ja geschlossen, eine Antwort auf die Problematik zu finden, auf die die Schweiz eine Antwort zu finden hat. Unser Verjährungsrecht genügt den menschenrechtlichen Standards nicht, dies vor allem im Bereiche von Asbest. Es braucht eine Lösung und eine Antwort auf dieses Problem, mit dieser Übergangsbestimmung, die eine originelle Idee ist.

Es ist klar, dass eine Lösung gefunden werden musste - so habe ich auch die Kommission verstanden, ich war ja nicht Mitglied der Kommission -, weil inzwischen dieses Urteil des EGMR ergangen war. Der Bundesrat konnte in seiner Vorlage diese Entwicklung noch nicht mitberücksichtigen, diese war vielmehr neu. Die Kommission hat sich mit der Frage seriös auseinandergesetzt und hat diese Bestimmung gefunden, die ernst zu nehmen ist. Sie ist speziell in unserem Rechtssystem, sie scheint aber sehr reflektiert. Das ist jetzt doch eine Arbeit, die dafür sorgt, dass unser Verjährungsrecht nach diesem Urteil, das nun eine Tatsache ist, auf der Höhe der Ansprüche bleibt. Man überlässt es nicht einfach nur den Gerichten, Antworten zu finden, sondern auch die Gesetzgebung ist auf der Höhe der Aufgabe.

Es ist nun mitzureflektieren - deshalb habe ich das Wort vor allem auch ergriffen -, in welchem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens wir sind. Erstrat war der Nationalrat. Die Kommission des Ständerates hat jetzt getagt, unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die seither eingetreten sind. Inzwischen hat auch der runde Tisch zu arbeiten begonnen. Ich glaube nicht, dass jetzt gedroht werden kann, dass sich jemand vom runden Tisch zurückzieht, der runde Tisch hat aber auch noch keine Resultate produziert. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Diskussionen weitergehen werden, sofern vor allem diese Bestimmung im Sinne der Kommission verabschiedet wird.

Wir werden in absehbarer Zeit die Resultate des runden Tisches kennen. Wenn es in die Richtung geht, die Herr Kuprecht jetzt angesprochen hat, nämlich in die Richtung einer substanziellen Leistung der Wirtschaft, dann wird das bei der definitiven Lösungssuche, auch zwischen den Räten, mit einbezogen werden können. Aber ich meine, gesetzgeberisch ist es notwendig, jetzt eine Antwort zu suchen und sich von Ankündigungen, die sich noch nicht konkretisiert haben, nicht beeinflussen zu lassen. Diese Ankündigungen kommen ja von einem einzigen Ratsmitglied, und wir müssen jetzt das tun, was nach dem Stand unseres Wissens getan werden kann: Das ist diese Übergangsbestimmung, die in den weiteren Beratungen ja noch einmal genau angeschaut werden wird, auch unter Berücksichtigung dessen, was der runde Tisch produziert.

Es geht darum, eine Antwort auf die Asbestproblematik zu finden, auf das Los der Betroffenen, und das ist jetzt zu entscheiden. In diesem Sinne ersuche ich Sie dringend, der Kommission zu folgen.

Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe das Votum von Alex Kuprecht nicht so verstanden, dass er im Namen der Wirtschaft 100 bis 150 Millionen Franken in diesem Fonds angekündigt hat. Ich habe ihn auch nicht so verstanden, dass sich die Wirtschaft definitiv von diesem runden Tisch zurückzieht; ich wüsste nicht, woher er die Befugnisse nähme, so etwas zu sagen. Aber es geht doch darum, dass wir en connaissance de cause abwägen, was unser Beschluss bedeuten könnte. So habe ich dieses Votum Kuprecht verstanden. Ich kann auch die leise Rüge von Kollege Rechsteiner nicht verstehen, nachdem wir gestern in der Diskussion über die Unternehmenssteuerreform III von ihm, inklusive des Kommissionspräsidenten, ungefähr fünfmal die Referendumsdrohung gehört haben. Ich denke, es ist nicht unsere Art und unser Stil in diesem Rat, dass man hier auf die eine oder die andere Seite drohen sollte.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Kollege Kuprecht hat Recht, das ist eine Lex Asbest, das habe ich nie bestritten. Es ist ausdrücklich eine Lex Asbest, und zwar deshalb, weil wir mit dem ganzen restlichen Verjährungsrecht eben keine Lex Asbest machen wollen. Wir wollen das Asbestproblem hier isoliert und gerecht lösen.

Wenn ein Fonds die Rückwirkung verhindern soll, muss er eine angemessene Entschädigung sicherstellen; das steht in Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB. Was eine angemessene Entschädigung ist, werden die Gerichte zu bestimmen haben. Eine angemessene Entschädigung kann auch über die Suva-Leistungen hinausgehen. Es kann sein, dass die Suva-Leistungen kleiner sind, als ein haftpflichtrechtlicher Anspruch wäre. Ein Gericht wird also wahrscheinlich bei der Bemessung der Angemessenheit eines Fonds diese Differenz auch mitberücksichtigen - die Differenz zwischen den erhaltenen, tatsächlichen Leistungen und einer möglichen vollständigen Entschädigung nach Haftpflichtrecht. Wenn das Gericht den Eindruck hat, dieser Fonds sei angemessen dotiert, das sei eine angemessene Grösse - Sie haben vorhin den für mich auch neuen Betrag von 50 bis 150 Millionen Franken erwähnt -, dann wird die Rückwirkung ausgeschlossen.

Jetzt, Kollege Kuprecht, kommt eben nach Meinung der Kommission schon das Interesse der betroffenen Wirtschaft ins Spiel. Wenn kein Fonds geäufnet wird - die betroffene Wirtschaft hat das Recht, keinen Fonds zu äufnen, wenn sie das nicht tun will -, dann kommt eben die Rückwirkung zum Zug, und zwar bei allen Fällen. Wenn die Rückwirkung zum Zug kommt, steigen die Rechtsunsicherheit und das Risiko in jedem einzelnen Fall, dass betroffene Unternehmungen oder Versicherungen verurteilt werden. Die Höhe können wir heute nicht beurteilen. Tatsache ist einfach, dass andere Länder auch für den Fall Asbest, nur für den Fall Asbest eine ähnliche Lösung gewählt haben. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben einen entsprechenden Fonds eingerichtet. Die Lösung, die wir hier kreiert haben, ist zwar originell, aber sie ist nicht neu und auch nicht einzigartig. Es ist eine sehr unbürokratische Lösung, damit denjenigen Menschen, die jetzt noch leben und die an einer tödlichen Krankheit leiden, die sie wegen der Asbestproblematik eingefangen haben, geholfen werden kann.

Die Kommission ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Lösung dies eben unbürokratisch und schnell ermöglicht. Ich bitte um Zustimmung.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Sie beschäftigen sich hier mit den Problemen der heutigen Asbestopfer. Was ist heute die Ausgangslage? Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, gibt es zwei Wege. Der erste: die Lehren aus der Situation der Asbestopfer zu ziehen und eine Verlängerung der Verjährungsfrist vorzusehen; das haben Sie abgelehnt. Der zweite Weg: jetzt eine Lösung für die heutigen Asbestopfer vorzusehen. Was gibt es da für Möglichkeiten? Sie können sagen: "Wer eine tödliche Krankheit eingefangen hat, hat Pech gehabt; das kümmert uns nicht, wir legiferieren nicht." Die Wirtschaft, die Verursacherin, denkt vielleicht, das sei für sie die einfachste und vor allem auch die günstigste Lösung.

Nun gehört zur Ausgangslage aber eben auch der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg, der von der Schweiz verlangt, dass sie eine Lösung findet, und zwar auch für die heutigen Asbestopfer. Wenn Sie den neuesten Entscheid des Bundesgerichtes lesen, jenen vom 11. November 2015, sehen Sie: Das Bundesgericht hat für die Person, die in Strassburg Recht bekommen hat, entschieden, dass ihr Fall, ungeachtet der bereits eingetretenen Verjährung, an die erste Instanz zurückgeschickt wird und dass diese materiell entscheiden muss. Das Bundesgericht hat aufgrund des Entscheides des EGMR nun gesagt, das erstinstanzliche Gericht müsse sich materiell mit dieser Frage und mit diesem Fall beschäftigen, obwohl die Verjährung gemäss geltendem Recht bereits eingetreten ist.

Es gibt noch ein paar andere Fälle, die beim Bundesgericht hängig sind. Ist es im Interesse der Wirtschaft, zu sagen, dass wir jetzt einfach einmal schauen? Es könnte ziemlich unkontrollierbar werden; es könnte sein, dass Asbestopfer dann halt diesen Weg wählen. Sie müssten dann vielleicht auch nicht mehr alle zuerst nach Strassburg, denn das Bundesgericht hat jetzt ja gesehen, dass Strassburg gesagt hat, die heutige Verjährungsfrist, auch auf die heutigen Asbestopfer angewendet, sei EMRK-widrig, die Schweiz müsse da eine Korrektur vornehmen. Das Bundesgericht hat damit die Grundlage dafür, diese Fälle trotz eingetretener Verjährung an die erste Instanz zurückzuschicken und eine materielle Prüfung zu verlangen. Wenn man aber Rechtssicherheit will und wenn die Verursacher wissen wollen, was auf sie zukommt, ist das keine gute Situation.

Zur Frage, ob man warten soll, bis die Fondslösung kommt: Man ist jetzt schon eine Weile dran, vielleicht kommt sie bald, vielleicht kommt sie nicht so schnell, vielleicht kommt sie gar nie. Sie wissen, wie das bei runden Tischen ist. Das ist offen, es gibt keine Verpflichtung. Es gibt vielleicht ein bisschen mehr oder weniger Druck. Aber jetzt zu sagen: "Wir machen einmal nichts, warten auf die Fondslösung und schauen, ob da beim runden Tisch etwas passiert", ist auch gegenüber den Opfern, die diese in vielen Fällen tödliche Krankheit haben, keine Antwort; wir sollten das Problem nicht einfach aussitzen.

Ich denke, es ist auch keine Antwort, zu sagen, dass wir das alles den Gerichten überlassen. Sie sind der Gesetzgeber. Wenn es in Strassburg ein Urteil gibt, das aufzeigt, dass wir hier eine menschenrechtswidrige Situation haben, dann ist der Gesetzgeber gefragt und nicht die Gerichte. Dafür sind Sie auch gewählt worden, um politische Antworten auf bestehende EMRK-widrige Situationen zu geben.

Nun stellt sich die Frage, ob die Lösung Ihrer Kommission eine Fondslösung behindert, sodass man sagt, man lasse das gleich und werfe das Handtuch. Ich bin der Meinung, dass so, wie das Ihre Kommission formuliert hat, genau das Gegenteil der Fall ist. Die Kommission hat nicht gesagt: Fonds oder eine Möglichkeit, wieder ans Gericht zu gelangen. Ihre Kommission hat mit diesem Entscheid gesagt: Die Fondslösung ist nach wie vor etwas Gutes, wir unterstützen sie, wir hoffen, dass etwas zustande kommt. Wenn etwas zustande kommt, dann soll man auch nicht wieder vor Gericht gehen können. Dann sollen nicht mehr die Gerichte entscheiden, sondern dann soll diese Fondslösung gelten.

Ich muss Ihnen sagen, dass diese Entscheidung ziemlich mutig ist. Denn am Schluss wissen Sie ja noch nicht, wie die Fondslösung dann genau ist. Vielleicht ist es eine miese kleine Lösung. Aber vielleicht ist es auch wirklich eine Lösung, die den problematischen Situationen gerecht wird. Wir hoffen das alle. Dann können die Wirtschaft und diejenigen, die sich da eingebracht haben, darauf zählen, dass die Gerichte das Ganze nicht wieder übersteuern. Das Beste, was ihnen passieren kann, ist doch die Subsidiarität dieser Lösung. Deshalb ist es in der jetzigen Situation auch die Lösung, die Rechtssicherheit gibt und die voraussichtlich das Potenzial hat, EMRK-konform zu sein. Gleichzeitig motiviert die Fondslösung, sich am runden Tisch mit einer guten Lösung zu finden, die den Opfern auch gerecht wird. In diesem Sinne denke ich, dass Ihre Kommission einen sinnvollen Entscheid gefällt hat.

Herr Ständerat Kuprecht hat beim Eintreten aufgeworfen, es sei dann noch alles offen bei den Ansprüchen, wer Ansprüche habe. Die Vorlage, die Formulierung sagt hier sehr klar, dass Genugtuungsansprüche der Angehörigen der erkrankten Person denkbar sind; hingegen nicht erfasst sind die Ansprüche, die vererbt wurden. Ihre Kommission hat das bereits klar und eindeutig ausgeschlossen. Sie hat wirklich versucht, auf die Opfer zu fokussieren. Sie hat die Möglichkeit und den Anreiz für eine Lösung am runden Tisch ebenfalls mit einbezogen. Sie hat subsidiär entschieden. Wir wollen ansonsten auch eine Lösung, die EMRK-konform ist. Ich denke, sie hat vieles unter einen Hut gebracht. Es war eine lange Diskussion. Wir hatten vonseiten der Verwaltung verschiedenste Möglichkeiten aufgezeigt, und die Tatsache, dass sich Ihre Kommission dann einstimmig auf diese Lösung einigen konnte, zeigt auch, dass da alle einen Schritt aufeinander zu gemacht haben.

In diesem Sinne kann auch der Bundesrat diesen Antrag der Kommission unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 33 Stimmen

Für den Antrag Kuprecht ... 8 Stimmen

(1 Enthaltung)

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Ziff. 3 Art. 17a Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Hefti, Bischof, Eder, Engler, Häberli-Koller, Minder)

Unverändert

Ch. 3 art. 17a al. 3

Proposition de la majorité

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Hefti, Bischof, Eder, Engler, Häberli-Koller, Minder)

Inchangé

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. 4 Art. 455 Abs. 1, 2; 586 Abs. 2; 49

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 4 art. 455 al. 1, 2; 586 al. 2; 49

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 4 Art. 49a

Antrag der Kommission

Titel

II. Bei durch Asbest verursachten Personenschäden

Abs. 1

Für Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, gilt das neue Recht, auch wenn die Verjährung nach bisherigem Recht eingetreten ist.

Abs. 2

Ist die Verjährung sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht eingetreten, so läuft dem Geschädigten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... eine Nachfrist von einem Jahr zur Einreichung seines Begehrens auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn der Geschädigte vor Ablauf der Fristen keine Kenntnis vom Schaden erlangen konnte.

Abs. 3

Wurde die Klage des Geschädigten zufolge Verjährung nach bisherigem Recht rechtskräftig abgewiesen, kann der Geschädigte innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Änderung vom ... beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Aufhebung des Entscheids und die Neubeurteilung seiner Klage verlangen.

Abs. 4

In allen Fällen lässt das Gericht bei seinem Entscheid über die Klage die nach bisherigem Recht eingetretene Verjährung unberücksichtigt.

Abs. 5

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Einreichung eines Begehrens auf Schadenersatz oder Genugtuung ein Sonderregime zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, besteht.

Abs. 6

Diese Bestimmungen gelten in jedem Fall nur für Ansprüche, die unmittelbar in der Person des Ansprechers entstanden sind.

Ch. 4 art. 49a

Proposition de la commission

Titre

II. Dommages corporels causés par l'amiante

Al. 1

En cas de dommage corporel causé par l'amiante, le nouveau droit s'applique même si la prescription est échue en vertu de l'ancien droit.

Al. 2

Si la prescription est échue tant en vertu de l'ancien que du nouveau droit, le lésé a un an à partir de l'entrée en vigueur de la modification du ... pour intenter une action en dommages-intérêts ou en réparation morale, lorsqu'il n'a pas eu connaissance du dommage avant l'échéance des délais de prescription.

Al. 3

Si l'action intentée par le lésé a été rejetée définitivement en vertu de l'ancien droit pour cause de prescription, il a un an à partir de l'entrée en vigueur de la modification du ... pour demander au juge ayant statué en dernière instance sur son cas d'annuler la décision et de statuer à nouveau.

Al. 4

Dans tous les cas, lorsqu'il statue sur la demande, le juge ne tient pas compte de la prescription acquise en vertu de l'ancien droit.

Al. 5

Si, au moment où est intentée l'action en dommages-intérêts ou en réparation morale, il existe un régime spécial de règlement financier approprié des dommages corporels causés par l'amiante, ces dispositions ne s'appliquent pas.

Al. 6

Ces dispositions s'appliquent dans tous les cas uniquement aux prétentions directement rattachées au requérant.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Zuhanden des Amtlichen Bulletins nur eine Bemerkung zu Artikel 49a, den Sie auf der deutschen Fahne auf Seite 15 haben, im Vergleich zu den Übergangsbestimmungen auf Seite 12, also die Gegenüberstellung von Verantwortlichkeitsgesetz und Zivilgesetzbuch. Auf den ersten Blick scheinen die beiden Formulierungen gleich zu sein, sie sind es aber nicht. Sie sehen einen wesentlichen Unterschied, indem die zweite Formulierung in Absatz 5 die subsidiäre Regelung mit dem von mir beschriebenen Sonderregime aufweist. Auf Seite 12 gibt es eine solche Regelung in Absatz 5 nicht. Das ist kein Fehler, das ist Absicht. Im Verantwortlichkeitsgesetz hat Ihre Kommission darauf verzichtet, die subsidiäre Regelung einzuführen. Das wäre eine subsidiäre Regelung zulasten von Bundesanstalten, und wenn der Bund, insbesondere die Suva, entsprechend unter die Subsidiarität fallen würden, würde das auch heissen, dass sich der Bund und/oder die Suva an der Finanzierung des Fonds beteiligen müsste. Das wäre dann ein Zirkelschluss, den die Kommission vermeiden wollte. Deshalb die unterschiedliche Formulierung der beiden Normierungen.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 4a Art. 60a

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. 4a art. 60a

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. 4a Art. 98 Abs. 1

Antrag der Kommission

Unverändert

Ch. 4 art. 98 al. 1

Proposition de la commission

Inchangé

Angenommen - Adopté

Ziff. 5, 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 5, 6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 7 Art. 143

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Abs. 4

... von 10 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem ...

Ch. 7 art. 143

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Al. 4

... par 10 ans à compter du jour où ...

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. 8 Art. 65

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Abs. 2

... von 10 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem ...

Ch. 8 art. 65

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Al. 2

... par 10 ans à compter du jour où ...

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. 9-17

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 9-17

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 18 Art. 19 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Unverändert

Ch. 18 art. 19 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

Inchangé

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. 19; 20; 21 Art. 59

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 19; 20; 21 art. 59

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 21 Art. 60 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

... von 10 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem ...

Ch. 21 art. 60 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Bischof, Eder, Häberli-Koller, Hefti)

... par 10 ans à compter du jour où ...

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. 22-29

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 22-29

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(8 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté