16.035

Um- und Ausbau der Stromnetze. Bundesgesetz

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

1. Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)

1. Loi fédérale sur la transformation et l'extension des réseaux électriques (Modification de la loi sur les installations électriques et de la loi sur l'approvisionnement en électricité)

Ziff. 2 Art. 6

Antrag der Einigungskonferenz

Mehrheit

Abs. 5

Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.

Abs. 5bis

Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht mit einrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.

Minderheit

(Imark, Knecht, Müri, Schilliger, Tuena, Wasserfallen, Wobmann)

Ablehnung des Antrages der Einigungskonferenz

(= Die Vorlage abschreiben)

Ch. 2 art. 6

Proposition de la Conférence de conciliation

Majorité

Al. 5

Les gestionnaires d'un réseau de distribution sont tenus de répercuter proportionnellement sur les consommateurs captifs le bénéfice qu'ils tirent du libre accès au réseau, au besoin au moyen d'adaptations des tarifs les années suivantes. Ils ne sont pas tenus de procéder à de telles adaptations si le bénéfice de l'exercice concerné date de plus de cinq ans.

Al. 5bis

S'ils fournissent de l'électricité issue d'énergies renouvelables aux consommateurs captifs, ils peuvent prendre en compte dans leurs tarifs le coût de revient de cette électricité jusqu'à l'expiration de la prime de marché visée à l' article 30 de la loi sur l'énergie sans être tenus de prendre en compte le bénéfice visé à l'alinéa 5. Ce droit n'est applicable que pour l'électricité provenant de capacités de production indigènes, déduction faite des mesures de soutien. Le Conseil fédéral fixe les modalités et peut prévoir des exceptions.

Minorité

(Imark, Knecht, Müri, Schilliger, Tuena, Wasserfallen, Wobmann)

Rejeter la proposition de la Conférence de conciliation

(= Classer le projet)

Ziff. 2 Art. 8 Abs. 1 Bst. a

Antrag der Einigungskonferenz

Mehrheit

Unverändert

Minderheit

(Imark, Knecht, Müri, Schilliger, Tuena, Wasserfallen, Wobmann)

Ablehnung des Antrages der Einigungskonferenz

(= Die Vorlage abschreiben)

Ch. 2 art. 8 al. 1 let. a

Proposition de la Conférence de conciliation

Majorité

Inchangé

Minorité

(Imark, Knecht, Müri, Schilliger, Tuena, Wasserfallen, Wobmann)

Rejeter la proposition de la Conférence de conciliation

(= Classer le projet)

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD

Die Einigungskonferenz zum Geschäft "Um- und Ausbau der Stromnetze" hat gestern in der Frühe getagt. Zur Diskussion standen noch zwei Differenzen. Die eine betraf die Frage der inzwischen schon fast berühmt gewordenen Durchschnittspreismethode. Es geht konkret um Artikel 6 Absätze 5 und 5bis des Stromversorgungsgesetzes. Hier war unser Rat der Auffassung, dass es in Zukunft eine Ausnahme von der Pflicht zur Weitergabe von Preisvorteilen an die gebundenen Kunden geben soll. Die Gestehungskosten von inländischer erneuerbarer Energie sollen voll in den Tarif eingerechnet werden können. Die Mehrheit des Nationalrates hingegen wollte beim geltenden Recht bleiben und keine solche Bestimmung, die sie als artfremd bezeichnete, in die Stromnetzvorlage aufnehmen.

In der Einigungskonferenz hat sich in diesem Punkt eine Lösung durchgesetzt, die nahe an der Fassung des Ständerates liegt, aber neu eine Befristung vorsieht. Die Regelung soll so lange gelten, wie gemäss Energiestrategie die Marktprämie gilt, d. h. bis Ende 2022. Da das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze voraussichtlich 2019 in Kraft treten wird, würde diese Regelung also insgesamt vier Jahre gelten.

Ich versuche ganz kurz die Lösung, die Ihnen die Einigungskonferenz vorschlägt, zusammenzufassen. Im Grundsatz gilt, dass Betreiber von Verteilnetzen die Kosten für Elektrizität aus einheimischer erneuerbarer Energie den grundversorgten Endverbrauchern zu Gestehungskosten überwälzen können. Eine allfällige anderweitige Unterstützung wird dabei abgezogen. Mit dem Antrag wird die bisherige Bestimmung, dass feste Endverbraucher zu angemessenen Tarifen versorgt werden müssen, jedoch nicht geändert. Dieser Grundsatz der Angemessenheit der Tarife und der erforderlichen Qualität ist in Artikel 8 Absatz 1 unverändert geblieben. Die Verpflichtung, dass Betreiber von Verteilnetzen die Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben haben, bleibt ausserhalb dieser genannten Fälle unangetastet. Die anteilsmässige Weitergabe hat nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren zu erfolgen. Solche erzielten Preisvorteile müssen während fünf Jahren an die festen Endkunden weitergegeben werden. Betrifft ein erzielter Preisvorteil ein Jahr, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine Anpassungen mehr vorgenommen werden. Dies entspricht weitgehend der heutigen Praxis.

Der neu formulierte Absatz 5bis enthält neben der bereits erwähnten Befristung neu auch eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, damit er die nötigen Einzelheiten und Ausnahmen regeln kann. Zu den Einzelheiten gehört ohne Zweifel die bereits heute in Artikel 4 der Stromversorgungsverordnung enthaltene Bestimmung, dass sich die in den Tarifanteil eingerechneten Gestehungskosten an einer effizienten Produktion zu orientieren haben. Die neue Bestimmung ist also kein Freipass für jegliche Kostenverrechnung. Auch hier ist die Angemessenheit zu wahren.

In der Frage des Messwesens bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a - das war die zweite Differenz - hat sich die Einigungskonferenz dem Nationalrat angeschlossen, dies mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen. Nach wie vor ist die UREK-SR der Meinung, dass keine unkontrollierte Liberalisierung des Messwesens erfolgen darf. Der Antrag hier lautet demnach, vorderhand das geltende Recht beizubehalten.

Die Einigungskonferenz empfiehlt Ihnen bei einem Stimmenverhältnis von 17 zu 8 bei 1 Enthaltung den Einigungsantrag zur Annahme. Eine Minderheit beantragt Ablehnung des Einigungsantrages. Dies würde aber heissen, dass die Vorlage abgeschrieben wird.

Wir haben ja in der Differenzbereinigung verschiedene Fragen sehr eingehend diskutiert. Mit Blick auf die Hauptinhalte der Vorlage ist es wichtig, dass man sich daran erinnert, dass es primär darum geht, einen rechtzeitigen Um- und Ausbau des Stromnetzes durch Verfahrensbeschleunigungen und Verfahrensoptimierungen zu ermöglichen. Dies ist für die Umsetzung der in diesem Jahr vom Schweizervolk genehmigten Energiestrategie 2050 unabdingbar.

Ich empfehle Ihnen daher, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Wir haben im Ständerat keine Vertretung der Minderheit. Ich kann deshalb keinem Minderheitssprecher das Wort erteilen.

Leuthard Doris · BPR-F · Bundesrat · Aargau

Ich vertrete wahrscheinlich etwa die halbe Minderheit. (Heiterkeit) Die ganze Vorlage, die wir jetzt vor uns haben, ist schon sehr unglücklich. Der Bundesrat war immer gegen eine Schnellschusslösung, also dagegen, dass Sie diese Durchschnittspreismethode ohne Vernehmlassung, einfach wegen eines Bundesgerichtsentscheids, partout anders regeln wollen als bis anhin, obwohl das Bundesgericht deren Richtigkeit bestätigt hat. Beim Messwesen gab es auch einen Bundesgerichtsentscheid. Dort war man klug und hat gesagt: Wir packen das an, wir schauen das an, nehmen uns aber auch Zeit für eine Lösung.

Jetzt haben wir eine Lösung, die, wie der Herr Kommissionspräsident richtig gesagt hat, auf vier Jahre befristet ist. Sie ist mit viel Aufwand, viel Bürokratie verbunden, vor allem für die Verwaltung, bei der Sie ja immer der Meinung sind, dass sie Ressourcen sparen sollte. Diese Lösung bringt nicht viel. Die Kosten tragen die gebundenen Kunden, das heisst, die Haushalte und die KMU werden das bezahlen. Man kann über den Betrag streiten. Es wird aber schon jedes Jahr 30 bis 50 Millionen Franken kosten. Das wird so sein.

Insofern bin ich nicht glücklich. Aber der Minderheitsantrag ist meines Erachtens natürlich auch keine Art, mit demokratisch erarbeiteten Lösungen umzugehen. Man muss eine Vorlage am Schluss auch als Ganzes betrachten. Ich muss Ihnen sagen: Bei dieser Vorlage geht es uns darum - das war eigentlich der Kern der Vorlage -, dass die Verfahren schneller werden und dass die Stromnetze gemäss dem Plan von Swissgrid um- und ausgebaut werden können. Die Versorgungssicherheit beruht am Schluss darauf, dass man Stromnetze am richtigen Ort und in der richtigen Dimensionierung hat. Anderenfalls ist die Versorgungssicherheit gefährdet. Da geht es dann um höhere Millionenbeträge als bei der Durchschnittspreismethode.

Das Parlament will das so. In der Sache - und das sind die Stromnetze - bin ich einfach froh, wenn Sie jetzt diese Vorlage verabschieden. Diese uneleganten Lösungen sind halt Ausdruck der Debatte. Wichtig ist mir aber das Gesetz, nicht die Nebenschauplätze.

Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich weiss, dass es sich nicht ziemt, nach der Bundespräsidentin zu sprechen, und doch möchte ich die letzten Aussagen unterstreichen. Es ist wichtig, dass wir diese Vorlage ins Trockene bringen. In diesem Saal habe ich überhaupt keine Bedenken, aber im Nationalrat wird es dann ziemlich knapp; wenn der erste Teil Ihres Votums so ankommt, wie er ankommen könnte, dann ist diese Vorlage massiv gefährdet.

Ich denke, das Hauptproblem - über das wir indirekt debattieren, denn es ist ein "Stellvertreterkrieg" - ist die Frage der Marktöffnung, Schritt eins und Schritt zwei. Wir dürfen jetzt, nachdem wir den zweiten Schritt bisher nicht gemacht haben, nicht so argumentieren, wie wenn wir ihn bereits gemacht hätten. Die Konsumenten und die KMU sind diejenigen, die diese Zeche bezahlen. Auf der Gegenseite steht die Versorgungssicherheit unseres Landes mit allen kleinen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Diese sind uns manchmal auch ein Dorn im Auge, sie sind nicht immer nur effizient, aber sie haben eine sehr grosse Aufgabe in der Versorgungssicherheit unseres Landes. Diese Aufgabe kann man nicht monetär gewichten.

Deshalb - wenn ich so frei sein darf - wäre ich sehr dankbar, wenn Frau Bundespräsidentin Leuthard dann im Nationalrat den ersten Teil ihres Votums hinunterschlucken könnte. Es ist nicht an mir, das zu entscheiden, und ich entschuldige mich in aller Form, aber ich wäre Ihnen sehr dankbar.

Leuthard Doris · BPR-F · Bundesrat · Aargau

Das war an die Ständeräte gerichtet. (Heiterkeit)

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 40 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 0 Stimmen

(1 Enthaltung)

Schluss der Sitzung um 11.05 Uhr

La séance est levée à 11 h 05