18.026
Ausländergesetz. Verfahrensregelungen und Informationssysteme
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Verfahrensregelungen und Informationssysteme)
Loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (Normes procédurales et systèmes d'information)
Block 1 (Fortsetzung - Bloc 1 (suite)
Art. 59c
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
... ein Reiseverbot nach Absatz 1 zweiter Satz besteht, wenn dafür ...
Antrag der Minderheit I
(Rutz Gregor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... missachtet werden soll, sieht das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vor, insbesondere für ...
Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Meyer Mattea, Barrile, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)
Streichen
Art. 59c
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
... dans un Etat pour lequel il existe une interdiction de voyager en vertu de l'alinéa 1 deuxième phrase, lorsque des raisons ...
Proposition de la minorité I
(Rutz Gregor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... le SEM prononce à l'encontre de l'ensemble ...
Al. 2
Biffer
Proposition de la minorité II
(Meyer Mattea, Barrile, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)
Biffer
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): Il signor Gregor Rutz ha chiesto un voto separato per i capoversi 1 e 2.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 70 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 68 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 55 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 63
Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
...
b. ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AuG missachtet haben.
Antrag der Minderheit I
(Rutz Gregor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Humbel, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Romano, Schwander, Steinemann)
Abs. 1bis
Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen.
Antrag der Minderheit II
(Glättli, Meyer Mattea, Moser, Wermuth)
Abs. 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit III
(Meyer Mattea, Barrile, Glättli, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)
Abs. 1bis
Streichen
Ch. 1 art. 63
Proposition de la majorité
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
...
b. n'a pas respecté une interdiction de voyager prononcée sur la base de l'article 59c alinéa 1 deuxième phrase LEtr.
Proposition de la minorité I
(Rutz Gregor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Humbel, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Romano, Schwander, Steinemann)
Al. 1bis
Il retire la qualité de réfugié si le réfugié s'est rendu dans son Etat d'origine ou de provenance.
Proposition de la minorité II
(Glättli, Meyer Mattea, Moser, Wermuth)
Al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité III
(Meyer Mattea, Barrile, Glättli, Masshardt, Piller Carrard, Wermuth)
Al. 1bis
Biffer
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 130 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 62 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit I ... 96 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 94 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Minderheit I ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 57 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Block 2 - Bloc 2
Weitere Bestimmungen
Autres dispositions
Barrile Angelo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In Artikel 31 Absatz 3 geht es darum, ob eine staatenlose Person in der ganzen Schweiz erwerbstätig sein darf. Gemäss Bundesrat und Ständerat soll dies auch dann möglich sein, wenn eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Die Kommissionsmehrheit hingegen möchte diese Möglichkeit streichen.
Mit meiner Minderheit unterstütze ich die Version des Bundesrates und des Ständerates, die auch einen Erwerb ausserhalb des Wohnkantons ermöglicht. Wieso? Wenn wir staatenlose Personen betrachten, handelt es sich um Menschen, die von keinem Staat auf der Welt als Staatsbürger oder Staatsangehörige anerkannt werden. Auch wenn eine staatenlose Person des Landes verwiesen wird, müssen wir davon ausgehen, dass sie die Schweiz nicht verlassen wird. Wir gehen auch davon aus, dass kein anderer Staat bereit ist, diese Person bei sich aufzunehmen. Wenn also eine Person sowieso in der Schweiz bleibt und für ihren Lebensunterhalt sorgen muss, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder sie arbeitet, oder sie bezieht Sozialhilfe.
Die Kommissionsmehrheit möchte die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit streichen, also einfach automatisch die Sozialhilfe als Finanzierungsmöglichkeit installieren. Seien wir ehrlich: Es geht hier um eine Handvoll Menschen. Wir haben in der Kommission gehört, dass es vier, fünf Personen sind. Das sind Menschen, die verurteilt worden sind. Sie haben ihre Strafe abgesessen und sind des Landes verwiesen worden, bleiben aber noch in der Schweiz. Nehmen wir theoretisch an, dass sie in einem anderen Kanton als dem Wohnkanton eine Person finden, die sie anstellen würde - das ist sowieso schon unwahrscheinlich. Jetzt sagen wir: Wenn dieser Fall eintritt, darfst du nicht arbeiten. Das, finde ich, macht wirklich keinen Sinn. Deshalb finde ich mit meiner Minderheit, dass wir in diesem sehr unwahrscheinlichen Fall, der eintreten könnte, die Arbeit ermöglichen müssen. Wir müssen doch die mögliche finanzielle Selbstständigkeit fördern und nicht die Staatenlosen automatisch in die Sozialhilfe treiben.
Bitte unterstützen Sie also mit meiner Minderheit die Version des Bundesrates und des Ständerates.
Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich vertrete hier zwei Minderheiten. Die erste Minderheit betrifft Artikel 56 Absatz 6. Da geht es um die Aufgabenteilung. Bereits jetzt ist in Absatz 5 klar geregelt, wer die Qualitätsprüfung macht, nämlich das SEM in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Das finden wir auch gut so. Nun wollen aber die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat diese Vorgaben noch toppen. In Absatz 6 soll das wie folgt festgeschrieben werden: "Es kann Dritte bezeichnen, welche die Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unterstützen und die Einhaltung der Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung überprüfen." Da sträuben sich bei mir als Unternehmer natürlich die Nackenhaare. Da wird etwa viermal die Qualität überprüft. Das wird dazu führen, dass die Verwaltung entsprechend aufgebaut werden muss und die Bürokratie nicht abnimmt, sondern zunimmt.
Ich bitte Sie, bei Artikel 56 Absatz 6 unbedingt meiner Minderheit zu folgen.
Bei meiner zweiten Minderheit geht es um einen anderen Punkt. Es geht aber nicht darum, Schutz und Lohn von irgendwelchen Tänzerinnen - wie es beim Cabaret-Tänzerinnen-Statut beachtet wurde - zu schwächen. Es geht um etwas ganz anderes, es geht darum, welche Personen mit Rückkehrhilfen und Wiedereingliederungshilfen unterstützt werden sollen. Nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a sind das Personen, die wegen einer schweren Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Herkunftsstaat verlassen haben. Das finden wir auch richtig so, und das ist auch wünschenswert. Zudem sollen aber auch Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e solche Hilfen beanspruchen können. Da müssen Sie in Ihrer Fahne zu Artikel 30 zurückblättern. Da sehen Sie, welche Personengruppen noch mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen aufgelistet sind, nämlich in Buchstabe d Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind, und in Buchstabe e Opfer und Zeugen von Menschenhandel und Personen, die im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms mit der Strafverfolgungsbehörde zusammenarbeiten.
Buchstabe e ist richtig, und wir begrüssen das selbstverständlich so. Aber es kann ja nicht sein, dass wir gemäss Buchstabe d auch noch Personen mit Rückkehrhilfen unterstützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind. Die Minderheit ist der Überzeugung, dass diese Personen genügend geschützt sind. Lesen Sie diesen Artikel noch einmal ganz genau durch! Dort steht nämlich, dass gefährdete Personenkreise in diesem Bereich Rückkehrhilfe beantragen können. Wir sind der Meinung, nur wenn Personen bereit sind, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, sollen sie Rückkehrhilfe beantragen können. Denn nur so können wir Menschenhandel unterbinden, nur so können wir Menschenhandel bekämpfen. Das ist nur dann möglich, wenn diese Personen nicht nur zurückkehren, sondern auch bereit sind, Anzeige zu machen.
Daher bitte ich Sie, auch den Minderheitsantrag bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b zu unterstützen.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
In Artikel 81 Absatz 2, Seite 16 der deutschen Fahne, geht es um die Haftbedingungen von Personen in Administrativhaft. Vielleicht eine kurze Vorbemerkung zum Rahmen, über den wir sprechen: Es gibt, und das ist ganz wichtig, eine klare Unterscheidung zwischen dem, was Strafhaft, und dem, was Administrativhaft ist. Und hier, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, haben wir es mit Administrativhaft zu tun, nicht mit Strafhaft. Entsprechend gilt ganz grundsätzlich, dass separate Haftanstalten mit einem anderen, separaten Haftregime zu schaffen sind. Die Frage, mit der sich meine Minderheit beschäftigt, ist einzig und allein: Unter welchen Bedingungen kann notfalls davon abgewichen werden, dass man die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in separaten Institutionen durchführt?
Es ist klar - und das zu betonen ist mir wichtig -: In jedem Falle, ob jetzt die Mehrheit siegt oder die Minderheit, bleibt die Bestimmung ganz klar und zwingend, dass die Unterbringung von inhaftierten Ausländerinnen und Ausländern in Administrativhaft gesondert zu erfolgen hat von Personen in Untersuchungshaft oder sonst im Strafvollzug. Das heisst, man kann die beiden Kategorien von Personen nicht in die gleiche Zelle bringen.
Die Frage ist: Welches können Ausnahmegründe dafür sein, dass man Strafhaftanstalten, Institutionen, die für den Strafvollzug vorgesehen sind, ausnahmsweise überhaupt zur Durchführung der Administrativhaft nutzen kann? Ich bin der Meinung, man sollte beim Beschluss des Ständerates bleiben, das heisst, dass das nur dann möglich ist, wenn es Kapazitätsgründe gibt, also konkrete Engpässe.
Die Mehrheit hingegen hat Gummi eingebaut. Sie schreibt: "Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, sind ..." Ich meine, wenn man schon Gummi einbaut, dann täte man wenigstens gut daran zu sagen, was man damit meint, was dann diese anderen Gründe auch noch sein sollen. Darüber findet man aber in diesem Gesetzestext überhaupt nichts. Das öffnet letztlich ein kleines Türchen, aber doch ein Türchen, für diejenigen Kantone, die im Ausländerrecht zwar die Aufgabe haben, die notwendigen Administrativhaftplätze zur Verfügung zu stellen, sich dieser Aufgabe aber nicht korrekt stellen, sondern dafür einfach ihre Strafanstalten nutzen. Das verstösst gegen die grundlegenden Bestimmungen betreffend die Unterscheidung von Administrativhaft und Strafhaft.
Entsprechend beantrage ich Ihnen, hier mit meiner Minderheit zu stimmen.
Meyer Mattea · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es ist eine kleine, aber doch nicht unwichtige Änderung, die in Artikel 86 Absatz 1 von der Mehrheit vorgeschlagen wird. Neu soll die Unterstützung für vorläufig Aufgenommene "in der Regel" und nicht mehr einfach nur "nach Möglichkeit" in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Das würde bedeuten, dass in Kollektivunterkünften statt Essensgeld neu einfach Lebensmittel geliefert werden oder ein Catering-Service diese Aufgabe übernimmt.
Ich war vor über zwei Jahren in Griechenland in Flüchtlingszentren. Etwas vom Eindrücklichsten, was mir neben all dem Elend und der Hoffnungslosigkeit geblieben ist, war, wie die Menschen mit sehr wenig und in einer grossen Enge so etwas wie einen normalen Alltag für sich und ihre Kinder zu schaffen versucht haben. Dazu gehört eben auch - und das ist einer der wichtigsten Punkte -, dass sie selber entscheiden können, was sie kochen, was sie essen wollen, weil das ein wichtiger Bestandteil des Alltags, des normalen Lebens ist.
Wir können hier jetzt schon entscheiden und sagen: Die Menschen sollen jetzt halt einfach Essen geliefert bekommen, sie sollen Kleider geliefert bekommen, sie sollen das nicht mehr selber entscheiden und bestimmen dürfen. Das wird vermutlich weder günstiger, noch wird es besser; wir machen den Menschen damit einfach das Leben noch ein bisschen mühseliger, noch ein bisschen schwerer, machen es ihnen noch ein bisschen schwerer, dass sie hier in ihrem Alltag ankommen und so etwas wie ein Leben aufbauen können. Nötig ist das nicht.
Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Glarner Andreas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Minderheitsantrag zu Artikel 86 Absatz 1ter lautet: "Vorläufig Aufgenommenen ist jeglicher Transfer von Geld ins Ausland, insbesondere in das Heimatland, untersagt." Vielleicht lohnt es sich, sich wieder mal in Erinnerung zu rufen, was vorläufig Aufgenommene überhaupt sind. Das sind Leute, deren Asylgesuche abgewiesen wurden, die aber aus diversen Gründen nicht heimreisen können, weil es nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vorläufige Aufnahme ist also eine Ersatzmassnahme, die anstelle einer Ausschaffung getroffen wird, und diesen Personen - und nur ihnen, also Personen, die kein Recht auf Asyl haben - möchten wir den Transfer von Geld in ihr Heimatland untersagen.
Die Weltbank hat ermittelt, dass Migranten im Jahre 2017 weltweit über 600 Milliarden Dollar, davon 466 Milliarden Dollar an ihre Angehörigen in Entwicklungsländern, gesandt haben. Die Weltbank schätzt gemäss dem in dieser Frage wohl unverdächtigen "Tages-Anzeiger", dass der von der Schweiz ins Ausland gesandte Betrag gar 25 Milliarden Dollar beträgt. Herkunftsländer können von diesen hohen Zuflüssen sogar abhängig werden und verzichten dann möglicherweise darauf, selbst Initiativen zu ergreifen. So beruhten zum Beispiel im Jahre 2013 rund 42 Prozent des Bruttoinlandproduktes von Tadschikistan auf Geldüberweisungen.
Die Möglichkeit, dass Geld, das durch Arbeit, aber eher wohl durch Sozialhilfe erworben wurde, in das Heimatland transferiert werden kann, erhöht die Attraktivität der Schweiz als Zielland für die Migration, vor allem natürlich für die Wirtschaftsmigration, massiv. Jeder in ein Heimatland transferierte Franken führt dazu, dass weitere Bürger dieses Staates auf die Reise nach Europa gesandt werden, weil so die Schlepper finanziert werden können. Meistens wird jeweils ein Mitglied einer Familie oder eines Clans nach Europa gesandt, um an diese Geldleistungen zu kommen. Aber die Attraktivität der Schweiz als Zielland für die reinen Wirtschaftsmigranten gehört eingedämmt.
Mit der Annahme meines Minderheitsantrages könnte der Aushöhlung unseres Asylrechts wirksam begegnet werden. Und natürlich suchte man auch in der Kommission zu dieser Lösung noch Probleme. Aber zum Beispiel bei den Sanktionen gegen Iran ist es problemlos möglich, den Leuten zu verbieten, Geld dorthin zu senden. Es ist doch legitim, dem Geldtransfer dieser und nur dieser Personen, welche die Schweiz ohnehin verlassen müssen, den Riegel zu schieben und so auch die Attraktivität der Schweiz als Zielland für nicht ernsthaft an Leib und Leben bedrohte Menschen und für reine Wirtschaftsflüchtlinge einzudämmen.
Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion wird bei Block 2 mehrheitlich der Kommissionsmehrheit folgen.
Das tun wir aber nicht bei Artikel 56 Absatz 6 AuG; dort unterstützen wir den Antrag der Minderheit Jauslin. Die Integrationsleistungen des Bundes haben ja eine sagenhafte Kostensteigerung erfahren: Wies die Rechnung der Eidgenossenschaft 2006 noch 14 Millionen Franken Integrationsgelder aus, so sind sie dieses Jahr auf 222 Millionen veranschlagt, und für nächstes Jahr sind es mindestens 354 Millionen Franken. Das ist eine Steigerung von 2428 Prozent innerhalb von vierzehn Jahren. Hinter so viel Steuergeld stehen gewaltige Interessen - und natürlich viele Akteure, die sie abgreifen wollen.
Es wird Sie nicht überraschen, dass die SVP-Fraktion das Integrationsgeld zumindest in dieser Dimension ganz grundsätzlich nicht sprechen will, sondern auf verstärkte Rückführung setzt. Integrationskurse sind unglaublich teuer. Da ist beispielsweise ein Gastro-Einführungskurs für 1700 Franken pro Monat, in dem ein Somalier oder ein Afghane lernt, wie man in der Küche arbeitet. Oder da ist ein Alphabetisierungskurs, den die Caritas für 1375 Franken pro Monat den Gemeinden anbietet und der über Jahre dauert. Der teuerste Integrationskurs, der meiner Gemeinde jemals angedreht wurde, kostete volle 3385 Franken pro Monat und dauerte fünfzehn Monate. Der Absolvent, ein 22-jähriger Eritreer, hat bis heute keine Anstellung in der Arbeitswelt gefunden, sondern ist in weiteren Programmen einfach weiterverwaltet worden.
Zurück zum Antrag der Minderheit Jauslin: Der Bund ist zu weit weg von diesen Kursen, als dass er sie noch mit einem neuen Gürtel aus Gremien und Organen evaluieren, überprüfen, überwachen und unterstützen soll. Der geplante Ausbau dieser Programme bedeutet viel zusätzliche Arbeit, und es ist fraglich, ob der Bund nicht einfach seine personellen Ressourcen ausbaut.
Verstörend ist aus Sicht der Gemeinden - das weiss ich aus eigener Erfahrung -, dass wir zwar die uns zugewiesenen vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge in die Kurse und Programme schicken, dass uns aber nicht immer mitgeteilt wird, ob die Personen die Kurse wirklich besuchen bzw. eine zufriedenstellende Präsenzzeit aufweisen. Manche Sozialfirmen wie die Asylorganisation Zürich verrechnen den Gemeinden Rückmeldungen bzw. Berichte zum Integrationsstand der Asylpersonen und Flüchtlinge irritierenderweise mit 120 Franken pro Stunde. Wie der Bund die Integrationsfortschritte der fast 100 000 Personen ohne neues Bürokratiemonster überwachen und evaluieren will, bleibt das Geheimnis von realitätsfernen Bundesbeamten.
Heute gehen die Integrationsgelder ja vor allem zulasten der Gemeinde- und Kantonskassen. Verstörend dabei ist, dass die Konferenz der Kantonsregierungen im massgebenden Bericht vom Februar 2017 nicht in der Lage war, die heute schon zulasten von Gemeinden und Kantonen ausgegebenen Integrationsgelder auch nur annähernd zu beziffern.
Zu den weiteren Punkten in Block 2: Die SVP-Fraktion unterstützt die administrative Haftanordnung für Personen mit Wegweisungsverfügung. Sind dafür nicht genügend Haftplätze vorhanden, so soll die Ausschaffungshaft auch in gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden können.
Den Antrag der Minderheit Meyer Mattea bezüglich Artikel 86 Absatz 1 lehnen wir ab: Unterstützungsleistungen sollen nur ausnahmsweise in Form finanzieller Leistungen beziehungsweise in Form von Gutscheinen oder Barbeträgen ausgerichtet werden. Wenn immer möglich soll die unterstützende Sozialhilfe via Naturalien erfolgen. Das reduziert das Missbrauchspotenzial.
Dasselbe gilt für den Antrag der Minderheit Glarner zu Artikel 86 Absatz 1ter: Geldüberweisungen sind zu untersagen. Die meisten vorläufig Aufgenommenen leben von Sozialhilfe, deren Höhe die Kantone festlegen; im Kanton Zürich sind es sogar die Gemeinden. In Basel-Stadt oder in Winterthur erhält beispielsweise ein Einzelhaushalt 690 Franken im Monat. Das sind 23 Franken Bargeld pro Tag. Davon kann sich ein vorläufig Aufgenommener einen Teil vom Mund absparen und ins Heimatland überweisen. Das wird auch gemacht, das registriert man in den Gemeinden sehr wohl, wenn auch den Bund so etwas nicht interessiert. Das ist eine Zweckentfremdung und zeigt uns auf, dass selbst die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene zu hoch ist. Im Übrigen gibt das Zurücksenden von Geld den Angehörigen in den Heimatländern zu verstehen, dass sich die Investition in die Schlepper und die Überfahrt nach Europa gelohnt hat. Die Möglichkeit der Geldüberweisung ist zu unterbinden. Bisher vermissen wir ein diesbezügliches Engagement des Bundes.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Zu den verschiedenen Minderheitsanträgen möchte ich Ihnen die Meinung der FDP-Liberalen Fraktion bekanntgeben.
Zuerst zu Artikel 31 Absatz 3 auf Seite 5 der Fahne bezüglich der staatenlosen Personen, zuerst zum Begriff: Der Status der Staatenlosigkeit ist kein "Rest-Status". Staatenlose sind Personen, die von keinem Staat der Welt als seine Staatsbürger anerkannt werden. Die Anerkennung als Staatenlose oder Staatenloser setzt die Abklärung voraus, dass es tatsächlich keinen Staat gibt, der diese Person als Bürgerin oder Bürger anerkennt. Personen, die ihre Papiere vernichtet haben, sind nicht staatenlos. Mit anderen Worten: Der Status der Staatenlosigkeit ist nicht einfach ein Zustand, der alle Personen umfasst, die nicht einem Staat zugeordnet werden können.
Nun geht es um die Frage, ob bei Staatenlosen, die eine Landesverweisung als Nebenstrafe erhalten haben, eine Erwerbstätigkeit möglich ist oder nicht. Eine Minderheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass es sinnvoller sei, diese Personen arbeiten als von der Sozialhilfe leben zu lassen. Die Mehrheit will das nicht zulassen. Unsere Fraktion ist mehrheitlich der Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission, nämlich dass Staatenlose, die zusätzlich mit einer Landesverweisung bestraft worden sind, keine Erwerbstätigkeit ausüben können sollen.
Bei Artikel 56 Absatz 6 geht es darum, ob der Bund Dritte bezeichnen können soll, welche bei der Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung den Bund unterstützen können. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass eine derartige Delegation sinnvoll sei, damit der Bund nicht eigene Kompetenzen aufbauen muss, beispielsweise im Sprachbereich. Eine Minderheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, diese Aufgabe solle nicht an Dritte delegiert werden können, sondern sei vor allem auch Sache der Kantone. Die Kantone sind der Auffassung, dass sie allein diese Kontrollen und die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung vornehmen können. Die Mehrheit unserer Fraktion unterstützt die Minderheit Jauslin und will Absatz 6 dieses Artikels streichen. Mit anderen Worten: Es gäbe dann keine Möglichkeit mehr, Dritte mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b auf Seite 10 der Fahne geht es um die Frage, welche Personen einen bestimmten Schutz und Rückkehrhilfe beanspruchen können. Wir haben auf Seite 3 der Fahne Buchstabe ebis von Artikel 30 Absatz 1 wieder gestrichen, hingegen Buchstabe d im Gesetz belassen. Das heisst, alle Personen, die man vor Ausbeutung schützen will, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind, sollen eine derartige Rückkehrhilfe erhalten. Die Minderheit Ihrer Kommission und die Mehrheit unserer Fraktion sind der Auffassung, dass mit Buchstabe e - nicht Buchstabe ebis, sondern Buchstabe e - die Erwerbstätigkeit abgedeckt ist und dass es deshalb Buchstabe d nicht mehr braucht. Unsere Fraktion empfiehlt Ihnen mehrheitlich, sich der Minderheit Jauslin anzuschliessen.
Dann noch zu Artikel 86 Absatz 1, auf Seite 17 der Fahne: Wir sind der Auffassung, dass die Unterstützung in der Regel tatsächlich in Form von Sachleistungen auszurichten sei, und lehnen deshalb den Antrag der Minderheit Meyer Mattea ab. In der Praxis wird es aus Praktikabilitätsgründen so sein, dass bei Kollektivunterkünften die Unterstützung in Form von Sachleistungen möglich sein wird. Bei individuellen Lösungen, wenn sich die Flüchtlinge in Einzelwohnungen aufhalten, wird die Sozialhilfe hingegen vorwiegend mit Geld geleistet werden.
Dann noch zur Frage des Transfers von Geld von vorläufig Aufgenommenen, auf Seite 18 der Fahne: Wir sind hier erstens der Meinung, dass es keinen Grund gibt, weshalb es vorläufig Aufgenommenen verboten werden soll, Geld nach Hause zu schicken, wenn sie es sich tatsächlich noch von der Sozialhilfe absparen können. Zweitens gibt es auch schlicht und einfach Gründe der Praktikabilität, die uns bei diesem Artikel die Mehrheit unterstützen lassen. Wir sehen die Umsetzung einer allfälligen Annahme des Antrages der Minderheit Glarner nicht als realistisch an und lehnen deshalb diesen Minderheitsantrag ab.
Piller Carrard Valérie · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 31 alinéa 3 de la loi sur les étrangers, consacré aux apatrides, le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité Barrile, soit la version du Conseil des Etats. Nous considérons que non seulement les apatrides au sens des alinéas 1 et 2, mais aussi les apatrides sous le coup d'une expulsion entrée en force au sens des articles 49 ou 66 du Code pénal doivent être autorisés à exercer une activité lucrative dans toute la Suisse au lieu de dépendre de l'aide sociale.
A l'article 56 alinéa 6 de la loi sur les étrangers, nous rejetterons la proposition de la minorité Jauslin qui vise à supprimer la possibilité, pour le Secrétariat d'Etat aux migrations, de désigner des tiers accompagnant la mise en oeuvre des mesures pour garantir l'assurance qualité et le développement de la qualité.
A l'article 60 alinéa 2 lettre b de la loi sur les étrangers, qui concerne les programmes d'aide au retour, nous rejetterons la proposition de la minorité Jauslin dont le but est d'exclure de ces programmes les personnes ayant exercé la prostitution en Suisse.
A l'article 81 alinéa 2 de la loi sur les étrangers, il est question des conditions de détention. Le Conseil fédéral estime que la détention doit avoir lieu dans un établissement servant exclusivement à l'exécution de la détention en phase préparatoire, de la détention en vue du renvoi ou de l'expulsion ou de la détention pour insoumission. Si les capacités sont insuffisantes, les étrangers en détention doivent être détenus séparément des personnes en détention préventive ou purgeant une peine. Le Conseil des Etats a suivi cet avis, selon lequel les étrangers en détention doivent être strictement séparés des autres détenus même lorsque les places manquent. La majorité de la commission estime possible d'assouplir cette règle en cas de manque de capacités, ce que nous refusons catégoriquement. Nous vous invitons donc à rejeter la proposition de la majorité et à soutenir la version stricte du Conseil des Etats.
L'article 86 est consacré à l'aide sociale et à l'assurance-maladie. A l'alinéa 1, le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité Meyer Mattea qui consiste à adhérer à la décision du Conseil des Etats, plus souple que la proposition de la majorité de la commission du Conseil national. La minorité estime que l'aide octroyée aux personnes admises à titre provisoire doit être fournie "dans la mesure du possible sous la forme de prestations en nature".
Enfin, le groupe socialiste rejettera catégoriquement l'ajout d'un alinéa 1ter à l'article 86 défendu par la minorité Glarner. Il n'y a pas de raison que les étrangers admis à titre provisoire aient "l'interdiction de procéder à des transferts d'argent vers l'étranger, en particulier vers leur Etat d'origine".
Je vous invite à suivre nos recommandations.
Barrile Angelo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion wird die Anträge der Minderheiten Barrile, Meyer Mattea und Glättli unterstützen, sie wurden bereits begründet. Bei allen anderen Minderheitsanträgen werden wir der Mehrheit folgen. Jetzt möchte ich doch ein paar Minderheitsanträge herauspicken in der kurzen Zeit, die ich zur Verfügung habe.
In Artikel 56 Absatz 6 geht es um die Qualitätssicherung und die Qualitätskriterien bei den Integrationsprogrammen. Da können wir nicht verstehen, wie Frau Kollegin Steinemann - die jetzt nicht im Saal ist - oder die SVP-Fraktion sagen kann, die Kosten seien gestiegen, da gebe es diese Kurse; wenn es aber darum geht, sie zu evaluieren, die Qualität zu überprüfen, da bieten Sie keine Hand. Hier finden wir es wichtig, dass Bund und Kantone dort auch wirklich die Möglichkeit haben, dass sie Dritte beiziehen können, die das Know-how besitzen.
Zu Artikel 60, Frau Valérie Piller Carrard hat es gesagt: Es geht um die Rückkehrhilfe für besonders gefährdete Menschen, unter anderem auch für Opfer von Menschenhandel, namentlich Prostituierte. Das ist wirklich ein wichtiger Artikel. Herr Jauslin sieht da zwar eine Ausnahme vor, aber es geht um die Menschen, die früher von diesem Cabaret-Tänzerinnen-Statut betroffen waren, und da unterstützen wir die Mehrheit.
Dann zuletzt zum Verbot des Geldtransfers: Herr Kollege Glarner hat vorhin die vorläufige Aufnahme ein bisschen umdefiniert bzw. so erklärt, wie es ihm passt. Vorläufig Aufgenommene, das sind z. B. auch Menschen aus der Türkei oder im Moment aus Syrien; sie sind da, weil sie wirklich nicht zurückgehen können. Sie können auch arbeiten, sie können etwas sparen, und zum Teil haben sie ein eigenes Geschäft, handeln mit dem Nachbarland Deutschland. Wenn Sie da sagen, jeglicher Geldtransfer ins Ausland bleibe verboten, dann verkennen Sie einfach die Tatsachen. Sie nehmen ihnen sogar gewisse Möglichkeiten der Selbstständigkeit - auch finanziell - weg. Das ist eine wirklich doofe Minderheit, und ihren Antrag müssen wir ablehnen.
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): Il gruppo dei Verdi sostiene le proposte delle minoranze Barrile all'articolo 31 capoverso 3, Glättli all'articolo 81 capoverso 2 e Meyer Mattea all'articolo 86 capoverso 1 e respinge le proposte delle altre minoranze.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich werde in diesem Block 2 vor allem auf zwei Bestimmungen etwas näher eingehen:
1. Bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b geht es um die Rückkehrhilfe für Ausländerinnen, die vorwiegend als Prostituierte arbeiten und während ihrer Tätigkeit durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung geht auf die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts zurück.
Sie erinnern sich: Die Schweiz hat jahrelang Frauen aus Drittstaaten nur dann zugelassen, wenn sie bereit waren, in Schweizer Cabarets zu tanzen. Dabei hat man eigentlich immer gewusst, dass sich die meisten dieser Frauen gleichzeitig auch prostituieren, obwohl sie das dann nicht tun durften. Sie hätten eigentlich nur tanzen dürfen. Das hat in vielen Fällen zu ausserordentlich gravierenden, schrecklichen Situationen geführt.
Die Schweiz hat 2014 endlich entschieden, dass das Cabaret-Tänzerinnen-Statut aufgehoben werden muss. Dies war aber mit der Befürchtung verbunden, dass diese Frauen einfach trotzdem kommen, aber in der Illegalität arbeiten müssen und so ihren Arbeitgebern und Zuhältern total ausgeliefert sind. Deshalb haben wir eine Ausnahme von der Aufenthaltsregelung unter bestimmten Umständen ermöglicht, also eine Ausnahmebestimmung von der Aufenthaltsregelung in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe ebis. Ihre Kommission ist zum Schluss gekommen, dass es diese Sonderbestimmung nicht braucht, weil sie bereits mit den heutigen Bestimmungen abgedeckt ist. Ich habe mich damit einverstanden erklärt, aber ich möchte es hier noch einmal zuhanden der Materialien sagen: Mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts haben wir uns verpflichtet, dass wir den Menschen, meist sind es Frauen, die in die Schweiz kommen, hier als Prostituierte arbeiten und durch eine Straftat - es geht nicht um die Prostitution an sich - psychisch, physisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, die Möglichkeit geben, in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von einer Ausnahmebestimmung zu profitieren.
In Artikel 60 geht es noch darum, dass auch sie, wenn sie dann unser Land verlassen müssen, von einer Rückkehrhilfe profitieren können. Ich glaube, das Mindeste, was wir für diese Menschen - diese Frauen vorwiegend - überhaupt noch tun können, ist, ihnen eine Rückkehrhilfe zu geben, wenn sie unser Land wieder verlassen müssen. Aber hier gilt das Gleiche: Die Kommissionsmehrheit hat gesagt, dass das bereits mit dem geltenden Recht abgedeckt ist. Ich betone es auch hier zuhanden der Materialien: Wenn Sie der Meinung sind, diese Rückkehrhilfe für diese speziellen Situationen sei auch gemäss geltendem Recht möglich, dann unterstütze ich das, und dann können wir auf die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Änderung in der Tat verzichten.
2. Bei Artikel 81 Absatz 2 geht es um die Haftbedingungen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass bei den Haftbedingungen unterschieden werden muss, ob jemand aufgrund einer Straftat, aufgrund eines Verbrechens in Haft ist oder ob jemand in Administrativhaft ist. Diese Menschen haben keine Straftat begangen. Sie müssen einfach unser Land verlassen. Man nimmt sie in Administrativhaft, z. B. in Ausschaffungshaft, um sicherzustellen, dass sie nicht untertauchen. Sie haben aber keine Straftat begangen. Der Bundesrat ist deshalb ganz klar der Meinung, dass hier auch eine andere Unterbringung angezeigt ist. Man kann doch diese Leute nicht zusammen mit Verbrechern unterbringen. Noch einmal: Sie haben keine Straftat begangen.
In diesem Sinne möchten wir, dass die Kantone diesen Unterschied wirklich machen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass es genug Administrativhaftplätze gibt. Ich muss Ihnen einfach sagen: Der Entscheid der Mehrheit Ihrer Kommission wird auf die bestehende Gerichtspraxis keine Auswirkungen haben. Das heisst, die Kantone werden sich auch weiterhin an diese halten müssen.
Ich fasse sämtliche Punkte, die jetzt in diesem zweiten Block zur Diskussion stehen, zusammen:
Bei Artikel 31 Absatz 3 zu den staatenlosen Personen bitte ich Sie - das habe ich jetzt hier nicht ausgeführt -, die Minderheit Barrile zu unterstützen. Ich möchte einfach der Klarheit halber noch festhalten: Es hat bisher noch nie eine staatenlose Person eine Landesverweisung erhalten. Wir sprechen hier also eigentlich über ein nichtexistierendes Phänomen. Wenn Sie sagen, der Bund solle die staatenlosen Personen ausschaffen, dann haben Sie irgendetwas einfach nicht begriffen. Diese Personen sind staatenlos. Es gibt keinen Staat, in den man sie ausschaffen kann. Herr Fluri hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das nicht Leute sind, die ihre Papiere weggeworfen haben. Sie haben keine Staatsangehörigkeit. Sie sollen wenigstens hier arbeiten können.
Bei Artikel 56 Absatz 6 bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Das ist eine redaktionelle Anpassung, die gut ist. Bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Darüber habe ich bereits gesprochen. Bei Artikel 81 Absatz 2 bitte ich Sie, die Minderheit Glättli zu unterstützen. Dieser Antrag entspricht dem Beschluss des Ständerates und dem Entwurf des Bundesrates. Bei Artikel 86 Absatz 1 bitte ich Sie, die Minderheit Meyer Mattea zu unterstützen. Dieser Antrag entspricht dem geltenden Recht. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass es wirklich kein Unterschied ist, ob die Sachleistungen "in der Regel" oder "nach Möglichkeit" erfolgen. Was auch immer Sie hier entscheiden, es wird keine Auswirkungen auf die heutige Praxis haben. Letzter Punkt, Artikel 86 Absatz 1ter: Das hat mit dieser Vorlage überhaupt nichts zu tun. Ich bitte Sie, hier die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Block 2 standen insgesamt neun Änderungsvorschläge zur Diskussion. Einleitend sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang unter diesen verschiedenen Änderungen zum Teil sehr lose oder überhaupt nicht existent ist. Gestatten Sie mir, mich gemessen an der Bedeutung zu diesen einzelnen Änderungen kurzzuhalten.
Zu Artikel 30 Absatz 1 sind bereits von verschiedenen Votantinnen und Votanten und jetzt insbesondere auch von Frau Bundesrätin Sommaruga eingehende Ausführungen zu den Änderungen gemacht worden. Ich verzichte hier auf weiterführende Bemerkungen.
Zu Artikel 31 Absatz 3 ist festzuhalten, dass es in dieser Bestimmung um die umstrittene Frage geht, ob sich auch staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit auf die innerstaatliche Freizügigkeit berufen können oder nicht. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass auch angesichts der geringen Zahl an betroffenen Personen diese Freizügigkeit durchaus eingeschränkt werden kann und dass es diesen Personen durchaus zugemutet werden kann, im Aufenthaltskanton eine Erwerbstätigkeit zu suchen bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Bezug auf Artikel 56 Absatz 6 und Verweis auf die Minderheit Jauslin ist festzuhalten, dass die Mehrheit der Kommission der Auffassung ist, dass die Bundesverwaltung zum Teil gar nicht über die Kompetenzen verfügt, um die Wirksamkeit und die Sinnhaftigkeit der Integrationsmassnahmen zu überprüfen. In der Kommission wurde seitens der Verwaltung auf die Frage der Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten hingewiesen. Die diesbezüglichen Kompetenzen gehen dem Bundesamt ab. Deshalb ist es sinnvoller, solche Prüfungen, solche Qualitätsmessungen ausserhalb der Bundesverwaltung vornehmen zu lassen.
Mit Bezug auf Artikel 60 Absatz 2 hat die Kommissionsmehrheit entschieden, die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe nach Massgabe des geltenden Rechtes auszurichten. Diese Regelung steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Entscheid, den die Kommissionsmehrheit bei Artikel 30 Absatz 1 getroffen hat. Herr Fluri hat darauf hingewiesen; ich kann mich deshalb auch hier auf diesen Verweis beschränken.
Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu Artikel 81: Bei Absatz 2 hat die Kommissionsmehrheit entschieden, die sehr strenge und rigide Regelung des Ständerates für den Vollzug der ausländerrechtlichen Haft etwas zu lockern und damit den Kantonen beim Haftvollzug etwas entgegenzukommen. Den Kantonen soll es nämlich mit der vorgeschlagenen Regelung ermöglicht werden, "insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen" ausländische Personen vorübergehend in Haftanstalten unterzubringen, die für einen anderen Haftvollzug vorgesehen sind. Auf diese Weise soll insbesondere vermieden werden, dass ausländische Personen bei Vollbelegung der eigenen Hafteinrichtungen zum Vollzug weniger Hafttage in einen anderen Kanton gefahren, dort untergebracht und für den Vollzug wieder zurückgebracht werden müssen. Es geht hier ganz klar um eine Ausnahmeregelung, um eine Ausnahmelösung bei Vollbelegung der eigenen Hafteinrichtungen. Das Trennungsgebot, wie es von Frau Bundesrätin Sommaruga umschrieben wurde, soll nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Es geht hier um eine Lösung zugunsten der Kantone.
Mit Blick auf Absatz 4 dieser Bestimmung sei schliesslich noch der Hinweis angebracht, dass die durch die Kommission vorgenommene Ergänzung unter Berücksichtigung des in diesem Sommer veröffentlichten GPK-Berichtes "Administrativhaft im Asylbereich" zum Vollzug der Vorbereitungs-, Durchsetzungs- oder Ausschaffungshaft Jugendlicher vorgenommen wurde. Die Kommission wollte mit diesem Hinweis und dieser Ergänzung einfach nochmals klarstellen, dass die Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention selbstverständlich ist. Umgekehrt hat die Kommission auch Kenntnis davon genommen, dass die Verwaltung ausdrücklich festgehalten hat, dass mit diesem Verweis auf die Kinderrechtskonvention alle Vorbehalte, welche die Schweiz bei der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention eingegangen ist, selbstverständlich ihre Gültigkeit behalten.
Bei Artikel 86 Absatz 1 zur Ausrichtung der Sozialhilfe kann ich auch auf die Ausführungen der Kommissionskollegen verweisen. Die Kommission will ausdrücklich die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen in Form von Naturalleistungen als Grundsatz postulieren, um damit letztlich auch die Attraktivität der Schweiz bei der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen etwas zu reduzieren.
Mit Bezug auf die Überweisung von Geldbeträgen ins Ausland kann ich ebenfalls auf die Ausführungen der Vorredner verweisen, welche die Argumente der Kommissionsmehrheit bereits hinreichend dargestellt haben.
Gestatten Sie mir noch zwei Bemerkungen zu den Artikeln 115 des Ausländergesetzes und 99a des Asylgesetzes. Im Nachgang zu den Beratungen des Ständerates hat das SEM in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz die Überarbeitung der Strafbestimmungen von Artikel 115 Absatz 4 vorgenommen. Konkret geht es hier um die Frage, unter welchen Umständen bei einem potenziellen Aus- und Wegweisungsverfahren auf ein zusätzliches Strafverfahren verzichtet werden kann. Die nun vorgeschlagene Kompromisslösung der Verwaltung wurde in der Kommission einstimmig und ohne Diskussion angenommen.
Mutatis mutandis kann ich hier auch auf die Lösung von Artikel 99a Absatz 3 Buchstabe f des Asylgesetzes verweisen. Auch hier hat man aus Gründen der Verständlichkeit, aus Gründen der Praktikabilität eine Ergänzung vorgenommen, und zwar in dem Sinne, dass neu die Medizinalfälle im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) des SEM auch ausdrücklich aufgeführt werden, dies selbstverständlich unter Respektierung des Rechts auf Datenschutz der Betroffenen. - Dies meine Bemerkungen zu Block 2.
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 12 Abs. 1; 22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 12 al. 1; 22
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 30 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. d
Unverändert
Bst. ebis
Streichen
Art. 30 al. 1
Proposition de la commission
Let. d
Inchangé
Let. ebis
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 31 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ...
Antrag der Minderheit
(Barrile, Fluri, Glättli, Humbel, Masshardt, Meyer Mattea, Moser, Piller Carrard, Romano, Streiff, Wermuth)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 31 al. 3
Proposition de la majorité
Les apatrides au sens des alinéas 1 et 2 sont autorisés à exercer dans toute la Suisse une activité lucrative ...
Proposition de la minorité
(Barrile, Fluri, Glättli, Humbel, Masshardt, Meyer Mattea, Moser, Piller Carrard, Romano, Streiff, Wermuth)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 96 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 56 Abs. 6
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Jauslin, Brunner Hansjörg, Buffat, Burgherr, Glarner, Moret, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Rutz Gregor, Schwander, Steinemann)
Streichen
Art. 56 al. 6
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Jauslin, Brunner Hansjörg, Buffat, Burgherr, Glarner, Moret, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Rutz Gregor, Schwander, Steinemann)
Biffer
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 89 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 59 Titel, Abs. 3-6; 59a; 59b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 59 titre, al. 3-6; 59a; 59b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Bst. a, c
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. b
Unverändert
Antrag der Minderheit
(Jauslin, Brunner Hansjörg, Campell, Moret)
Bst. b
b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 60 al. 2
Proposition de la majorité
Let. a, c
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. b
Inchangé
Proposition de la minorité
(Jauslin, Brunner Hansjörg, Campell, Moret)
Let. b
b. celles qui sont visées à l'article 30 alinéa 1 lettre e.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 153 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 36 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 64d Abs. 3; 65 Abs. 2, 2bis; 69 Abs. 1 Bst. c; 80a Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 64d al. 3; 65 al. 2, 2bis; 69 al. 1 let. c; 80a al. 1 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 81
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, sind ...
Abs. 4 Bst. c
c. nach den Vorgaben von Artikel 37 der Kinderrechtskonvention.
Antrag der Minderheit
(Glättli, Barrile, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Wermuth)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 81
Proposition de la majorité
Al. 2
La détention a lieu dans un établissement servant à l'exécution de la détention en phase préparatoire, de la détention en vue du renvoi ou de l'expulsion ou de la détention pour insoumission. Si ce n'est exceptionnellement pas possible, notamment pour des raisons de capacités ...
Al. 4 let. c
c. par l'article 37 de la Convention relative aux droits de l'enfant.
Proposition de la minorité
(Glättli, Barrile, Masshardt, Meyer Mattea, Piller Carrard, Wermuth)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 60 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 86
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... Die Unterstützung ist für vorläufig aufgenommene Personen in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz ...
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Meyer Mattea, Barrile, Glättli, Masshardt, Moser, Piller Carrard, Wermuth)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Glarner, Brand, Buffat, Burgherr, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Rutz Gregor, Schwander, Steinemann)
Abs. 1ter
Vorläufig Aufgenommenen ist jeglicher Transfer von Geld ins Ausland, insbesondere in das Heimatland, untersagt.
Art. 86
Proposition de la majorité
Al. 1
... L'aide octroyée aux personnes admises à titre provisoire doit, en général, être fournie sous la forme de prestations en nature. Elle est ...
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Meyer Mattea, Barrile, Glättli, Masshardt, Moser, Piller Carrard, Wermuth)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Glarner, Brand, Buffat, Burgherr, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Rutz Gregor, Schwander, Steinemann)
Al. 1ter
Les étrangers admis à titre provisoire ont l'interdiction de procéder à des transferts d'argent vers l'étranger, en particulier vers leur Etat d'origine.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 63 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Abs. 1ter - Al. 1ter
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
Dagegen ... 126 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 87 Abs. 1 Bst. d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 87 al. 1 let. d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid mit Auflagen oder Bedingungen verknüpfen.
Art. 99
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Le SEM peut soit refuser d'approuver une décision d'une autorité administrative cantonale ou d'une instance de recours cantonale, soit la soumettre à des restrictions ou à des conditions.
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 101; Art. 102 Abs. 1, 2; 102a Abs. 2-4; Gliederungstitel vor Art. 103; Art. 104 Abs. 1, 1bis, 1ter; 104a Abs. 1, 1bis, 3bis, 4; 104b; 104c; Gliederungstitel vor Art. 105; Gliederungstitel vor Art. 109a; Art. 109a Abs. 2 Bst. d; 109c Bst. e; Gliederungstitel vor Art. 109f; Art. 109f-109j; Gliederungstitel vor Art. 110; Art. 110 Titel; 111; Gliederungstitel vor Art. 111a; Gliederungstitel vor Art. 111i
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titres précédant l'art. 101; art. 102 al. 1, 2; 102a al. 2-4; titre précédant l'art. 103; art. 104 al. 1, 1bis, 1ter; 104a al. 1, 1bis, 3bis, 4; 104b; 104c; titre précédant l'art. 105; titres précédant l'art. 109a; art. 109a al. 2 let. d; 109c let. e; titre précédant l'art. 109f; art. 109f-109j; titre précédant l'art. 110; art. 110 titre; 111; titre précédant l'art. 111a; titre précédant l'art. 111i
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 115
Antrag der Kommission
Abs. 4
Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.
Abs. 5
Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.
Abs. 6
Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.
Art. 115
Proposition de la commission
Al. 4
Lorsqu'une procédure de renvoi ou d'expulsion est pendante, une procédure pénale ouverte sur la seule base d'une infraction visée à l'alinéa 1 lettres a, b ou d est suspendue jusqu'à la clôture définitive de la procédure de renvoi ou d'expulsion. Lorsqu'une procédure de renvoi ou d'expulsion est prévue, la procédure pénale peut être suspendue.
Al. 5
Lorsque le prononcé ou l'exécution d'une peine prévue pour une infraction visée à l'alinéa 1 lettres a, b ou d fait obstacle à l'exécution immédiate d'un renvoi ou d'une expulsion entrés en force, l'autorité compétente renonce à poursuivre pénalement la personne concernée, à la renvoyer devant le tribunal ou à lui infliger une peine.
Al. 6
Les alinéas 4 et 5 ne s'appliquent pas lorsque la personne concernée est à nouveau entrée en Suisse en violation d'une interdiction d'entrée, ni lorsque, par son comportement, elle a empêché l'exécution du renvoi ou de l'expulsion.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 6a Abs. 4; 61 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 6a al. 4; 61 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 99a
Antrag der Kommission
Abs. 3 Bst. f
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... Buchstaben a, c, e und f werden ...
Ch. 1 art. 99a
Proposition de la commission
Al. 3 let. f
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... à l'alinéa 3 lettres a, c, e et f, sont reprises ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Gliederungstitel vor Art. 102f; Art. 102f; Ziff. 2 Art. 3 Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b; Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, e-g; 7 Abs. 1; 7a; 8a; 9 Abs. 1 Bst. m-o, Abs. 2 Bst. m-o; Ziff. 3 Art. 2 Abs. 3, 5; Ziff. 4 Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 titre précédant l'art. 102f; art. 102f; ch. 2 art. 3 al. 2 let. b, al. 3 let. b; art. 4 al. 1 let. abis, e-g; 7 al. 1; 7a; 8a; 9 al. 1 let. m-o, al. 2 let. m-o; ch. 3 art. 2 al. 3, 5; ch. 4 art. 50a al. 1 let. e ch. 8
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 136 Stimmen
Dagegen ... 54 Stimmen
(1 Enthaltung)