05.092
Strafprozessrecht. Vereinheitlichung
Verfahrensbeitrag
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Moret)
Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag:
eine Alternative in Form des Untersuchungsrichtermodells vorzuschlagen; oder
die Kohärenz des Staatsanwaltschaftsmodells zu verbessern, indem der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gestärkt wird, die Befugnisse der Polizei im Vorverfahren eingeschränkt und die Rechte der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung verbessert werden, um die übermässige Macht der Bundesanwaltschaft im Anklageverfahren abzuschwächen und die Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung zu gewährleisten.
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Moret)
Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat:
de proposer une alternative sous la forme du modèle Juge d'instruction; ou
d'améliorer la cohérence du modèle Ministère public en renforçant le principe de l'immédiateté de la procédure; en limitant le pouvoir de la police dans l'enquête préliminaire; en renforçant les droits du prévenu et de son défenseur, de manière à atténuer le pouvoir disproportionné accordé au ministère public dans la procédure accusatoire, et garantir l'égalité des moyens entre l'accusation et la défense.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Die einheitliche Strafprozessordnung ist Teil der grössten Justizreform, welche die Schweiz seit der Gründung des Bundesstaates durchführt. Die Justizreform besteht zum einen aus der Reform der Gerichtsorganisation, die - mit dem neuen Bundesstrafgericht in Bellinzona, dem neuen Bundesverwaltungsgericht, das nach St. Gallen ziehen wird, sowie dem seit 2007 fusionierten Bundesgericht, bestehend aus Lausanne und Luzern - auf Bundesebene abgeschlossen ist. Die Justizreform besteht zum anderen aus der Vereinheitlichung des Prozessrechtes. Der Ständerat hat bereits am 11. Dezember 2006 als Erstrat die neue Strafprozessordnung mit 39 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedet und die neue Zivilprozessordnung am letzten Donnerstag als Erstrat behandelt.
Das materielle Strafrecht ist in der Schweiz seit 1942 mit dem Strafgesetzbuch vereinheitlicht. Nach wie vor gibt es aber in unserem Land 29 verschiedene Strafprozessordnungen, 26 kantonale und 3 des Bundes. Diese Zersplitterung im Bereich des Verfahrensrechtes ist nicht mehr zeitgemäss. Im Jahre 2000 haben Volk und Stände deshalb mit grossen Mehrheiten den Bund generell zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes ermächtigt, und zwar in Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung.
Mit der neuen einheitlichen Strafprozessordnung schaffen wir eine der letzten grossen Gesamtkodifikationen der Schweiz. Es ist ein Gesetz, das in seinen Grundzügen voraussichtlich für Jahrzehnte Bestand haben wird. Im Hinblick darauf hat Ihre Kommission für Rechtsfragen in fünf Sitzungen den Gesetzentwurf sehr gründlich beraten. Dabei wurden zu einzelnen Bestimmungen auch Experten angehört. Am 1. Juni 2007 hat die Kommission für Rechtsfragen die Vorlage mit 19 Stimmen bei 3 Enthaltungen verabschiedet.
Die neue eidgenössische Strafprozessordnung löst die bisherigen 26 kantonalen Strafprozessordnungen ab und ersetzt zudem den alten Bundesstrafprozess. Ausgeklammert bleiben - zumindest vorläufig - der Militärstrafprozess und das Verwaltungsstrafverfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes enthält zwei Gesetzentwürfe: zum einen die Schweizerische Strafprozessordnung und zum anderen die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, die als Lex specialis zur Strafprozessordnung ausgestaltet ist. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist auf die Jugendstrafprozessordnung eingetreten, hat die Beratungen dann aber ausgesetzt. Diese Vorlage wird deshalb erst später in den Nationalrat kommen.
Für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes sprechen vor allem drei Gründe: Effizienz, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Einheitliche Regelungen erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, und das einstufige Vorverfahren in der Hand der Staatsanwaltschaft dient der Beschleunigung - beides unter dem Gesichtspunkt der Effizienz. Landesweit einheitliche Regelungen für den Strafprozess schaffen zudem eine landesweit rechtsgleiche Behandlung aller Verfahrensbeteiligten, und landesweit einheitliche Regelungen schaffen Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten.
Die Schweizerische Strafprozessordnung ist weder eine Synthese der heute 26 kantonalen Strafprozessordnungen noch ein für die Schweiz vollständig neues Strafprozessrecht. Sie knüpft an Bestehendes an, das sich bewährt hat, und sie entwickelt dort weiter, wo es zweckmässig und geboten ist. Durchwegs vereinheitlicht wird mit der neuen Strafprozessordnung das Verfahren, aber nicht die Organisation der Strafbehörden. Soweit es für die Vereinheitlichung des Verfahrens nicht zwingend erforderlich ist, können die Kantone ihre Strafbehörden weiterhin nach ihren Bedürfnissen und Traditionen organisieren, insbesondere in Bezug auf Wahlzusammensetzung und Aufsicht. Auch sind die Kantone weiterhin befugt, in ihren Polizeigesetzen Regelungen im Bereich der Sicherheitspolizei zu treffen.
Die Vereinheitlichung des Verfahrens ist aber zumindest in dreifacher Hinsicht ohne organisatorische Grundentscheide nicht möglich. So gehören zu einem einheitlichen Prozessrecht:
1. eine einheitliche Umschreibung der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte;
2. ein einheitliches Rechtsmittelsystem;
3. ein einheitliches Strafverfolgungsmodell.
Zu reden gab in der Vorberatung insbesondere das Strafverfolgungsmodell. Dass es einheitlich ausgestaltet sein muss, war nicht bestritten. Der Grund liegt auf der Hand: Zahlreiche rein verfahrensrechtliche Fragen hängen davon ab, welche Behörden bei der Ermittlung im Einzelnen zuständig sind. Unterschiedliche Auffassungen bestanden nur, aber immerhin, in Bezug auf die Frage, welches Strafverfolgungsmodell das zweckmässige sei. Die neue Strafprozessordnung sieht das Staatsanwaltschaftsmodell vor; in diesem Punkt sind sich der Bundesrat, der Ständerat als Erstrat und die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates einig.
Das Staatsanwaltschaftsmodell verzichtet auf den Untersuchungsrichter. Es hat den Vorteil, dass im Vorverfahren kein Handwechsel vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt mehr stattfindet, womit ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand entfällt. Die Staatsanwaltschaft steht dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, mit Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei. Sie führt die Untersuchung, sie erhebt Anklage und vertritt diese vor Gericht. Durch diese Einheitlichkeit von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung soll ein hoher Grad an Effizienz in der Strafverfolgung erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft bekommt dadurch aber auch eine starke Stellung im Vorverfahren und in der Untersuchung. Es ist deshalb zweckmässig und geboten, zugunsten der beschuldigten Person die Institute zu schaffen, die ein Gegengewicht bewirken: das Zwangsmassnahmengericht und die ausgebauten Verteidigungsrechte.
Das in der neuen Strafprozessordnung verankerte Prinzip des Anwalts der ersten Stunde sieht vor, dass die beschuldigte Person Anspruch darauf hat, dass ihre Verteidigung bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme teilnehmen kann.
Sieben Kantone wenden heute das Staatsanwaltschaftsmodell an: Basel-Stadt, Baselland, Tessin, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Solothurn und Zürich. Fünfzehn Kantone sprachen sich im Vernehmlassungsverfahren für das Staatsanwaltschaftsmodell aus. Mit ihrem Rückweisungsantrag will die Minderheit Menétrey-Savary eine Alternative in der Form des Untersuchungsrichtermodells oder eines geänderten Staatsanwaltschaftsmodells vorgeschlagen bekommen. Namens der Kommission ersuche ich Sie jetzt schon, diesen Rückweisungsantrag abzulehnen.
Im Übrigen weichen die Anträge Ihrer Kommission für Rechtsfragen nicht grundsätzlich von der Fassung des Ständerates ab, mit einer Ausnahme allerdings: Ihre Kommission beantragt Ihnen, auf die Mediation im Strafverfahren zu verzichten. Der Ständerat hat die vom Bundesrat im Gesetzentwurf vorgeschlagene einheitliche Regelung der Mediation abgelehnt und schliesslich mit 15 zu 14 Stimmen eine kantonale Lösung in dem Sinne beschlossen, dass jene Kantone, welche die Mediation im Strafverfahren wollen, eine solche haben können. In der Folge ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass auf die Mediation im Strafprozess, anders als im Zivilprozess, ganz zu verzichten sei. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist dieser Auffassung mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gefolgt. Weil ein Minderheitsantrag zu Artikel 317 vorliegt, werden wir darauf zu sprechen kommen.
Zum Schluss nur noch kurz zu zwei weiteren Abweichungen: Zum einen hat Ihre Kommission für Rechtsfragen den kantonalen Fachstellen für Tierschutz die Parteirechte im Strafprozess zuerkannt - das wird zu reden geben; zum anderen hat sich Ihre Kommission eingehend zur Frage des Zeugnisverweigerungsrechtes für Unternehmensjuristen befasst. Die Mehrheit der Kommission war sich einig, dass Regelungsbedarf besteht. Sie ergänzte aber nicht den Gesetzentwurf, sondern legte eine Motion vor, die zusammen mit diesem Geschäft behandelt wird.
Namens der Kommission ersuche ich Sie um Eintreten und danach um Ablehnung des Rückweisungsantrages der Minderheit Menétrey-Savary.
Pagan Jacques · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dans la foulée de la révision totale de la Constitution fédérale et des changements qu'elle annonçait, le peuple et les cantons ont largement accepté, le 12 mars 2000, la réforme de la justice. Celle-ci transfère dorénavant à la Confédération la compétence de légiférer en matière de procédure pénale, alors qu'elle disposait déjà de la compétence de légiférer en matière de droit pénal matériel depuis le 1er janvier 1942 et qu'elle était par ailleurs au bénéfice de trois lois réglant la procédure pénale au niveau fédéral - en l'occurrence la loi fédérale du 15 juin 1934 sur la procédure pénale, la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif et la loi fédérale sur la procédure pénale militaire du 23 mars 1979.
La Confédération s'est assuré une même mainmise en matière de procédure civile. On signalera à ce sujet que le Conseil des Etats est entré jeudi dernier en délibération sur le projet de Code de procédure civile suisse (06.062).
Les cantons demeurent souverains pour ce qui concerne l'organisation judiciaire et l'administration de la justice pénale et civile en tant que le droit fédéral n'en dispose pas autrement. On peut à cet égard parler de compétence résiduelle en ce qui les concerne. Je vous renvoie à ce sujet aux articles 122 et 123 de la Constitution fédérale. La réforme de l'organisation judiciaire fédérale récemment adoptée complète cette refonte du droit de procédure de la Confédération.
L'adoption d'un Code de procédure pénale suisse constitue l'étape logique de la votation populaire du 12 mars 2000. Ce point est mentionné au titre des objectifs 2005 du Conseil fédéral, sous la rubrique "Institutions de l'Etat". Ce même Conseil fédéral a salué dans son rapport de gestion pour la même année, ainsi que dans son rapport sur les points essentiels de la gestion de l'administration, l'approbation en temps utile, soit en date du 21 décembre 2005, de son message 05.092 relatif à l'unification du droit de la procédure pénale.
Ce message, envoyé aux membres de notre conseil à fin février 2007, comprend deux volets: le premier contient le projet de Code de procédure pénale suisse, le second le projet de loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs. Seul le premier volet nous intéressera, le second étant appelé à être soumis ultérieurement à l'attention du Parlement.
Le Conseil des Etats a été le premier saisi du projet de Code de procédure pénale suisse. Sa Commission des affaires juridiques l'a traité durant ses séances des 24 et 25 avril, 4 juillet et 12 septembre 2006. Le conseil a eu à en connaître en date des 6, 7 et 11 décembre 2006. L'entrée en matière n'a pas été contestée et le vote sur l'ensemble a été acquis par 39 voix contre 0 et 2 abstentions. Préalablement à cela, le texte proposé par le Conseil fédéral avait été amendé sur quelque 200 points, dont un grand nombre de nature formelle seulement.
La Commission des affaires juridiques de votre conseil s'est pour sa part saisie de l'objet traité à sa séance des 25 et 26 janvier 2007. L'entrée en matière n'ayant pas été combattue sans opposition, la discussion par article s'est poursuivie les 22 et 23 février, 26 avril, 10, 11 et 31 mai 2007. A cette dernière date, toute récente, puisqu'elle remonte à un peu moins de trois semaines, le projet a été adopté au vote sur l'ensemble par 19 voix contre 0 et 3 abstentions. Durant toutes ses délibérations, la commission a bénéficié du soutien scientifique des collaborateurs et collaboratrices de l'Office fédéral de la justice, qui n'ont pas épargné leur peine pour que les commissaires puissent élaborer dans les délais un texte de qualité. Qu'ils et qu'elles en soient ici remerciés.
S'agissant des délais, le président de la commission n'a jamais caché le fait que le projet retenu devait impérativement être soumis à l'attention du plénum lors de la session d'été 2007, de telle sorte que les divergences avec le Conseil des Etats puissent être éliminées au cours de la session d'automne, qui se tiendra du 17 septembre au 5 octobre prochain. Vu la longueur du texte proposé, lequel comprend 464 dispositions légales, sans compter celles des lois fédérales qu'il y a lieu de modifier, quatre rapporteurs ont été mandatés pour rendre compte successivement dans leur langue respective du résultat des travaux en commission, notamment pour ce qui concerne les 49 propositions de minorité répertoriées à ce jour, auxquelles s'ajoutent 15 propositions qui viennent de nous être remises. Aux fins d'éviter d'interminables débats, il a été prévu, à la requête du secrétariat général de notre conseil, qu'un seul rapporteur soit appelé à s'exprimer par objet.
Vu la décision souveraine du peuple et des cantons du 12 mars 2000, la compétence de la Confédération d'édicter un Code de procédure pénale suisse n'est pas contestable dans son principe. Le choix du mode de procédure pénale opéré par le Conseil fédéral - attribuer l'entièreté de la poursuite à une seule et même autorité, en l'occurrence le modèle Ministère public II - peut être théoriquement contesté; mais il ne peut guère l'être pratiquement aujourd'hui, par le fait que ce choix a été majoritairement admis, puisqu'il a emporté l'adhésion de 60 pour cent des participants dans le cadre de la procédure de consultation menée depuis juin 2001. En outre, le rejet de ce choix au profit de l'une des trois autres solutions primitivement envisagées par le Conseil fédéral comme modèles de poursuite: modèles Juge d'instruction I, Juge d'instruction II, et Ministère public I - tous systèmes combinant ministère public et juge d'instruction, mais selon des modalités diverses, alors que le juge d'instruction est totalement absent du modèle retenu dans le projet qui vous est soumis -, n'est pas envisageable, à moins de reporter trop lointainement dans le temps la mise en place de l'unification de la procédure pénale fédérale voulue par le peuple et les cantons.
Au demeurant, l'ensemble des membres de la commission s'est résolu - ou plus exactement s'est résigné - à soutenir ce point de vue. Celui-ci est toutefois combattu par Mesdames Menétrey-Savary et Moret, qui ont formulé une proposition de minorité de renvoi au Conseil fédéral, demande qui sera examinée tout à l'heure.
Dans les grandes lignes, le modèle Ministère public I est caractérisé par l'absence totale de juge d'instruction. Le ministère public conduit l'ensemble de la procédure d'enquête préliminaire, dirige les investigations de la police, conduit l'acte d'instruction, dresse l'acte d'accusation et soutient l'accusation devant le tribunal. Dans certains cas, il peut lui-même rendre une ordonnance pénale de condamnation, elle-même sujette à opposition. Le fait que l'ensemble de ces opérations relève d'une seule et même autorité est de nature à conférer une grande efficacité à la poursuite pénale, puisqu'elles permettent d'éviter que des tâches soient accomplies à double ou par deux autorités distinctes travaillant alternativement, le ministère public et le juge d'instruction.
Pour faire contrepoids au pouvoir étendu du ministère public, le Conseil fédéral a prévu diverses mesures, telle l'instauration d'un tribunal des mesures de contrainte et un renforcement des droits de la défense. Ce modèle Ministère public II constitue la pierre angulaire du projet soumis à votre attention. Il conditionne la teneur de l'ensemble des dispositions légales constituant le code qui forme un tout exhaustif en matière de procédure pénale unifiée, tout que les cantons devront appliquer sans pouvoir ajouter d'autres innovations légales de leur cru, ce qui va se traduire, pour certains d'entre eux, par un véritable bouleversement institutionnel au plan judiciaire.
Au titre des avantages en termes d'efficacité présentés par le projet du Conseil fédéral, dont il sera ultérieurement question au cours des débats, on peut notamment mentionner: la compétence relativement étendue du juge unique; l'exclusion des tribunaux où siègent des jurés - Assises -, vu les dispositions exhaustives sur les débats de première instance qui ne prévoient pas de dispositions permettant ce type de juridiction; la limitation à trois voies de recours et la renonciation au pourvoi en nullité et au pourvoi en cassation.
Le projet soumis à votre attention comporte également des innovations, comme le principe de l'opportunité élargie, des possibilités d'accord entre le prévenu et le ministère public, un renforcement des droits de la défense associée très tôt à la procédure, un élargissement de certains droits des victimes, une extension de la portée des mesures de protection des témoins dans la procédure pénale et une nouvelle mesure de contrainte consistant dans la surveillance des relations bancaires.
Sous l'experte direction de notre collègue Daniel Vischer, la commission a soigneusement étudié ce projet de loi issu des travaux de la Chambre haute. Elle a procédé aux auditions nécessaires: Monsieur Felix Bänziger, substitut du procureur général du canton de Berne, Madame Anastasia Falkner, juge d'instruction du canton de Berne, Monsieur Niklaus Oberholzer, juge cantonal à Saint-Gall, Monsieur Bernard Bertossa, juge au Tribunal pénal fédéral et Monsieur Andreas Donatsch, professeur de droit pénal et de procédure pénale à l'Université de Zurich. La commission a sollicité le concours des juristes des autorités fédérales compétentes chaque fois que cela s'imposait. A ce titre, elle a bénéficié des documents de travail établis par l'Office fédéral de la justice à l'intention du premier conseil - 19 documents - et obtenu de cette même administration 29 autres études complémentaires pour mieux forger ses convictions.
Le chef du Département fédéral de justice et police a assisté à toutes les séances et pris une part très active au débat. La majorité de la commission s'en est tenue pour l'essentiel à la version du projet de loi telle qu'amendée par le Conseil des Etats. Elle s'en est toutefois écartée sur plusieurs points qui seront évoqués au cours des débats, notamment en ce qui concerne la médiation, à laquelle elle a renoncé. Elle a par ailleurs réintroduit la disposition sur le port des menottes, qui avait été supprimée par le premier conseil, et donné une base légale à l'avocat chargé de la défense des intérêts des animaux.
En relation avec le droit de refuser de témoigner, fondé sur le secret professionnel, la commission a, en outre, adopté la motion 07.3281 chargeant le Conseil fédéral de modifier la législation fédérale de telle sorte que des personnes exerçant une activité de conseil juridique ou de représentation en justice en tant qu'employées d'une entreprise soient assimilées de manière générale aux avocats indépendants pour ce qui est des devoirs et des droits. Cette motion sera examinée ultérieurement.
La commission vous propose de vous rallier purement et simplement à ses conclusions dans la discussion de détail qui suivra, puisque l'entrée en matière ne sera vraisemblablement pas combattue. Les membres de la commission, et tout particulièrement les rapporteurs du projet soumis à votre attention, ne sont pas pour autant - malgré le travail approfondi en commission - devenus des spécialistes aguerris des quelque 464 articles de loi constituant ce très volumineux code - dont le Conseil des Etats a dit qu'il était le projet du siècle, même s'il n'est pas entièrement novateur.
Nous vous demandons - je m'aperçois de nouveau que le temps est l'ennemi des juristes - de faire confiance à la commission et à ses travaux, dont les conclusions sont largement les mêmes que celles de la commission et du plénum du Conseil des Etats.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je ne sais pas si c'est l'affaire du siècle, mais en tout cas c'est un monument! Les experts qui l'ont édifié ont d'abord choisi le modèle que je défends, le modèle Juge d'instruction; ensuite, 15 cantons ont préféré l'autre et du coup le projet a été modifié. Ensuite, les oppositions se sont perdues dans le silence et la résignation. Au Conseil des Etats, personne n'a remis ce choix en cause. Il n'y a eu aucune discussion sur ce sujet.
Trois raisons nous poussent maintenant à maintenir cette proposition de renvoi. Premièrement, il n'est pas bon de construire un monument sur de la résignation. Deuxièmement, des esprits critiques se manifestent aujourd'hui et même s'ils se réveillent un peu tard, il vaut la peine de les entendre. Troisièmement - et c'est la raison la plus importante -, le projet, tel qu'il est sorti des délibérations, n'est pas satisfaisant. J'aimerais vous expliquer pourquoi.
Choisir de confier au seul ministère public la tâche de mener l'instruction, de soutenir l'accusation, de juger par des ordonnances pénales, mais aussi de se prononcer sur des recours contre ces mêmes ordonnances ou encore de proposer des conciliations, tout cela chez le même homme, la même autorité pénale, c'est prendre le risque d'une procédure partiale où l'égalité des armes n'est pas garantie. Là où le juge d'instruction indépendant enquêtait à charge et à décharge, le procureur est, lui, à la fois juge et partie. Il représente l'accusation du début à la fin de la procédure. Il faut donc des contrepoids à son pouvoir, tout le monde en convient, et le projet d'ailleurs y pourvoit.
Le problème, c'est qu'après avoir défini ces principes - avocat de la première heure, tribunal des mesures de contrainte ou immédiateté -, le projet s'ingénie à s'en écarter: enquête préliminaire relativement autonome de la police; juge unique; procédures simplifiées; absence de recours contre les détentions préventives. Tous ces aspects, sur lesquels nous reviendrons au cours de l'examen des articles - si jamais vous rejetez ma proposition de minorité de renvoi -, mettent en péril l'équilibre entre les droits du prévenu et les pouvoirs du procureur.
Nous nous trouvons en quelque sorte devant une alternative: ou bien nous respectons à la lettre les principes liés au modèle Ministère public "pur" - et c'est probablement plus cher et plus long; ou bien nous restreignons les droits de la défense. C'est malheureusement cette deuxième option que suit ce projet, qui multiplie les assouplissements possibles et diversifie les procédures selon la gravité des délits. Aux yeux des membres de la minorité, c'est un grave déficit de cohérence.
De toute façon, selon certains experts, le modèle Ministère public coûtera plus cher. C'est en tout cas ce qu'affirme l'Ordre judiciaire vaudois, qui s'attend à une augmentation de 50 pour cent des frais d'instruction et à de grandes complications, alors que le but ultime de ce projet était bien d'accélérer, d'alléger, de simplifier et - maître mot - d'économiser.
J'aimerais encore ajouter que l'opposition de cantons tels que le mien, le canton de Vaud, a été passablement caricaturée au cours des débats. On a dit par exemple que les cantons qui s'opposaient au nouveau modèle étaient ceux qui tenaient à leurs vieilles habitudes, comme par incapacité d'évoluer. Ce n'est pas le cas. Ainsi, le canton de Vaud ne demande pas la poursuite de son propre système. Il reconnaît que celui-ci présente des défauts, avec des procédures quasi inquisitoriales et des juges d'instruction qui font la pluie et le beau temps. Il se déclare donc prêt à évoluer, mais pas dans le sens du projet! Ainsi, ma proposition de minorité ne doit pas être prise comme émanant du dernier carré des résistants au progrès, mais comme une invitation à pousser plus loin une réflexion qui, jusqu'ici, n'est pas aboutie.
C'est pourquoi je vous demande de soutenir ma proposition de minorité de renvoi au Conseil fédéral.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Im Namen einer grossen Mehrheit der SP-Fraktion bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag Menétrey-Savary abzulehnen.
Eine Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen ist ein Gebot der Rechtssicherheit und -gleichheit und dient der effizienten Verbrechensbekämpfung, vor allem bei kantons- und landesgrenzenüberschreitenden Straffällen. Die heute bestehende Rechtszersplitterung ist schlichtweg überholt. Deshalb befürworten wir einstimmig die Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen. Wir befürworten mehrheitlich auch das gewählte Staatsanwaltschaftsmodell II. Es verschleiert die Parteistellung im Verfahren viel weniger als das Untersuchungsrichtermodell. Die Verantwortung ist klar geregelt, von Anfang bis Ende.
Wir fordern jedoch als Gegengewicht respektive Korrektiv zur Quasi-Allmachtsstellung der Staatsanwaltschaft eine Stärkung der Position der beschuldigten Person im Vorverfahren durch eine Verbesserung der Parteirechte. Es geht dabei um ein griffiges Beweisverwertungsverbot, ein verbindliches Beweisantragsrecht, generell einen Ausbau des Grundrechtsschutzes und eine Hauptverhandlung mit verstärkter Unmittelbarkeit, damit sich einmal im Verfahren eine unabhängige Behörde mit der Beweislage befasst, nämlich das erkennende Gericht. In diesem Sinne befürworten wir natürlich die Streichung von Artikel 345 und die Änderung von Artikel 344 sehr.
Positiv ist auch der Anwalt der ersten Stunde zu werten. Dieses Institut muss jedoch noch verfeinert werden; die Anwältinnen und Anwälte müssen auch bei Zeugeneinvernahmen und anderen Prozesshandlungen anwesend sein können.
Das Strafprozessrecht greift insbesondere im Bereich der Zwangsmassnahmen erheblich in die Grundrechte der angeschuldigten Person ein. Somit ist die Vereinheitlichung ein Problem. Die bisherigen kantonalen Gesetze konnten vom Bundesgericht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Dieser verfassungsmässige Schutz fällt mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen weg. Deshalb legen wir Wert auf einen umfassenden Grundrechtsschutz in der vereinheitlichten Strafprozessordnung; das ist für uns unabdingbar. Die Einführung eines Zwangsmassnahmengerichtes ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung.
Negativ schlägt das zweistufige Vorverfahren zu Buche. Der Vorteil des Staatsanwaltschaftsmodells liegt gerade darin, dass eine Behörde vom Anfang bis zum Schluss des Vorverfahrens dessen Leitung innehat. Die Polizei soll deshalb nur den sogenannten ersten Zugriff durchführen. Auch das abgekürzte Verfahren ist für einen grossen Teil unserer Fraktion ein Stein des Anstosses; dazu jedoch mehr in der Detailberatung.
Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten. Im Namen der grossen Mehrheit der Fraktion bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag Menétrey-Savary abzulehnen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste, comme l'a indiqué tout à l'heure Madame Thanei, est convaincu de la nécessité de l'unification de la procédure pénale. Aucune force politique et aucune femme ou homme politique raisonnable ne peut aujourd'hui contester la nécessité d'unifier les 26 procédures pénales cantonales destinées à mettre en oeuvre le Code pénal suisse. La criminalité n'est plus celle de l'époque de l'entrée en vigueur du Code pénal. Elle n'est certainement plus seulement cantonale, elle est intercantonale et plus encore, elle est d'ordre international pour les réseaux criminels les plus dangereux, que ce soit en matière de criminalité économique, de traite d'êtres humains ou de trafic de stupéfiants. Il est donc indispensable pour l'efficacité de la poursuite pénale que l'ensemble du territoire suisse soit soumis à une seule et même procédure, et non plus à une mosaïque disparate.
L'unité de la procédure ne correspond pas seulement à une meilleure efficacité de l'action pénale, mais aussi à une incontestable égalité de traitement des prévenus, dès lors que leurs droits procéduraux - droits essentiels dans la poursuite pénale - sont les mêmes à Schaffhouse ou à Genève, à Bâle ou au Tessin. Les défenseurs des prévenus pourront aussi passer d'un canton à l'autre sans se confronter à des difficultés liées à la méconnaissance de la procédure du canton voisin. La justice, les prévenus et leurs défenseurs y gagnent. Pour ce motif, le groupe socialiste unanime vous invite à entrer en matière sur le projet qui est soumis à délibération.
Toutefois, il convient de relever que le modèle proposé, dit Ministère public II, c'est-à-dire un modèle caractérisé par l'absence totale d'un juge d'instruction, où le ministère public dispose d'un très large pouvoir, puisqu'il dirige les investigations de la police, conduit l'instruction, dresse l'acte d'accusation et soutient l'accusation devant le tribunal, n'a jamais rencontré une très large adhésion au sein des cantons et des milieux concernés. Bien au contraire, en raison des disparités des systèmes cantonaux et de l'expérience plus ou moins satisfaisante issue de chaque système, les points de vue se sont partagés, même si une légère majorité s'est progressivement dessinée pour le modèle Ministère public II.
Certes, malgré cette majorité progressive, on ne peut s'empêcher, en tant que Romand, et quelle que soit d'ailleurs la couleur politique, de ressentir un diktat certain quant à la direction prise par la réforme législative. Certes, les choix fondamentaux ont été faits il y a quelques années. L'on peut même dire que cela s'est produit en mars 1999, lorsque le professeur Niklaus Schmid, de Zurich, a été choisi pour la rédaction de l'avant-projet. Toutefois, il n'est pas trop tard pour une minorité du groupe socialiste de manifester son désaccord avec ce modèle et de soutenir la proposition de renvoi de la minorité Menétrey-Savary, avec la volonté d'obtenir un projet qui soit une alternative, sous la forme du modèle Juge d'instruction, que l'écrasante majorité des cantons romands et divers milieux, dont les avocats, ont défendu dans le cadre de la procédure de consultation.
Ce soutien à la proposition de renvoi ne vise pas seulement à se rebiffer contre le principe que ce qui est bon pour Zurich est bon pour la Suisse, que d'aucuns défendaient avec arrogance au cours des années 1990, mais il se comprend aussi en raison de la conviction que la prétendue plus grande efficacité du système proposé par rapport à celui des juges d'instruction n'est pas démontré. On en veut pour preuve, je dirai, le pétchi judiciaire récent du procès Swissair à Zurich. Il apparaît ainsi que la qualité de la justice tient plus souvent aux hommes et aux femmes qui la mettent en oeuvre qu'au système choisi.
Cela dit, le groupe socialiste, unanime sur cette question, relève que le modèle Ministère public nécessite un accroissement indispensable des droits de la défense, car l'instruction à charge et à décharge disparaît. La limitation de certaines prérogatives de la police dans l'enquête préliminaire, le renforcement de l'immédiateté de la procédure sont également des objectifs à atteindre pour redonner un équilibre à la procédure.
Or, force est de constater que les diverses propositions formulées par les représentants socialistes dans ce sens en commission ont été systématiquement rejetées. C'est ce qui explique le nombre important de propositions de minorité. C'est au vu de l'accueil que ce conseil réservera à ces propositions de minorité, sur lesquelles nous aurons l'occasion de revenir et que ma collègue Madame Thanei a déjà esquissées, que les membres du groupe socialiste décideront du soutien qu'ils apporteront in fine au projet d'unification de la procédure pénale.
Enfin, il est opportun de rappeler, en réponse aux déclarations faites à la presse, qu'il ne saurait être question pour les socialistes de céder à la pression de la police qui s'est invitée au débat politique, alors que cela n'est pas de son ressort. Comme l'armée, la police doit rester une grande muette. Le droit des prévenus ne saurait être sacrifié sur l'autel de la prétendue efficacité policière. L'avocat de la première heure ne saurait être supprimé sans remettre en question l'équilibre du projet qui nous est soumis. Les tristes affaires policières qui ont récemment défrayé les chroniques cantonales, surtout romandes, montrent clairement qu'il est judicieux que le prévenu puisse disposer de droits de défense forts.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes ist ein Meilenstein für die Schweizer Justiz und wird der Rechtszersplitterung im Bereich des Verfahrensrechtes ein Ende setzen, was insbesondere mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Schweiz absolut notwendig ist. Für die Vereinheitlichung sprechen insgesamt drei Gründe, nämlich Effizienz, Rechtsgleichheit und Erhöhung der Rechtssicherheit. Die neue vereinheitlichte Strafprozessordnung (StPO) wird den Rechtsalltag der Bürgerinnen und Bürger massgeblich beeinflussen. Die FDP-Fraktion hat denn auch bereits in ihrer Vernehmlassung vom Februar 2002 dem Vorentwurf zu einer schweizerischen StPO zugestimmt.
Die eidgenössische StPO wurde im Prinzip bereits in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 über die Justizreform beschlossen. Mit dem seinerzeit gutgeheissenen Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung wurde die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechtes und des Strafprozessrechtes dem Bund übertragen. Die StPO hat die Form eines Bundesgesetzes und wird, gestützt auf Artikel 190 der Bundesverfassung, für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sein. Künftige Abstimmungen mit der EMRK sowie Anpassungen an internationale Standards werden durch eine Revision des Bundesgesetzes über die schweizerische StPO erfolgen müssen. Nicht vereinheitlicht wird die Gerichtsorganisation, welche nach wie vor grundsätzlich den Kantonen überlassen bleibt.
Die FDP-Fraktion begrüsst die Vorlage und ist einstimmig für Eintreten. Den Rückweisungsantrag der aus der Waadt stammenden Minderheit lehnt sie ab. Die zweiköpfige Minderheit kann sich insbesondere nicht mit dem vorgeschlagenen Untersuchungsrichtermodell abfinden. Über die heute in der Schweiz praktizierten Untersuchungsrichtermodelle gibt die Botschaft ausführlich Auskunft. Das nun vorgeschlagene Staatsanwaltschaftsmodell II fand bei gut 60 Prozent der Vernehmlasser und bei insgesamt fünfzehn Kantonen Zustimmung. Mit ihm lassen sich neben der Vereinheitlichung am meisten Reformziele umsetzen. Eine Beschleunigung des Verfahrens als zentrales Ziel der Reform des Strafprozessrechtes ist nur dann möglich, wenn das einstufige Verfahren eingeführt und auf einen Handwechsel zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt verzichtet wird.
Das vorgeschlagene Staatsanwaltschaftsmodell II lässt sich in der Praxis flexibel ausgestalten und handhaben. Insbesondere muss sich die Staatsanwaltschaft in einem kleineren Kanton, anders als jene in einem grossen Kanton, nicht gleich strukturieren. Denn mit der Möglichkeit der Einsetzung einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft wird es Bund und Kantonen freigestellt, ihre Strafverfolgungsbehörde so aufzubauen, dass sie ihren Bedürfnissen Rechnung trägt.
Die FDP-Fraktion wird sich in der Detailberatung mit zwei Ausnahmen der Kommissionsmehrheit anschliessen und gedenkt auch nicht, sich zu allen Minderheitsanträgen zu Wort zu melden.
In diesem Sinne sind wir für Eintreten und beantragen Ablehnung des Rückweisungsantrages.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Alle betonen die Wichtigkeit dieses Geschäftes, die Notwendigkeit der Bundeslegiferierung im Strafprozessrecht. Wir fragen uns: Wie war es möglich, dass es 2007 werden musste, bis dieses Geschäft auf den Tisch dieses Hauses kam, nachdem bereits am Ende des 19. Jahrhunderts erstmals die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung angemeldet wurde? Offenbar ist manchmal in drei, vier Jahren möglich, was während Jahrzehnten nicht möglich war, weil etwas als absolutes Hoheitsgebiet der Kantone galt - ich sage dies auch als Fingerzeig für andere Bereiche.
Die Strafprozessordnung ist die Visitenkarte eines Landes bezüglich seiner Liberalität. In einer Strafprozessordnung wird geregelt, inwieweit auch gegenüber dem schwersten Verbrecher die Grundrechte des Verfahrens eingehalten werden. Eine Strafprozessordnung hat sich im Fall einer einfachen Verkehrsvergehung wie auch im Fall eines schwerwiegenden Vergewaltigungsdeliktes zu bewähren. Sie basiert auf Unbestechlichkeit, sie muss normieren, sagen, was immer gilt, sodass nicht plötzlich gesagt werden kann: Ja, hier haben wir eine Ausnahme; ja, in diesem Fall gilt die Unschuldsvermutung nicht; ja, in diesem Fall muss jemand nicht sofort eine Verteidigung haben. Nein! Die Strafprozessordnung bewährt sich dann, wenn sie immer gleichermassen gilt.
Ich verrate Ihnen kein Geheimnis: Beide Seiten in diesem Saal haben mit dieser Unbestechlichkeit und Gleichwertigkeit in Bezug auf die Geltung dieser Regelung etwelche Mühe und neigen zum Ritzen dieser Vorschriften, wenn ein Prozess gerade ihrem Gusto gemäss laufen sollte. Sie haben auch beim Swissair-Prozess gemerkt, dass sich plötzlich Leute auf das Schweigerecht berufen haben, die vielleicht ein halbes Jahr vorher noch gemeint haben, dies sei ein Vorrecht des schwarzen Blockes, und vorher nie auf die Idee gekommen wären, dass das auch für sie ein Grundrecht sei, das Geltung habe.
Ich bin mit der Mehrheit meiner Fraktion für Eintreten.
Ich begreife die Argumente für die Rückweisung, aber ich glaube, sie werden am falschen Punkt aufgehängt. Die Romandie sagt kurz gefasst, mit dem Staatsanwaltschaftsmodell würden die Verteidigungsrechte zu wenig ausgestaltet. Ich bestreite dies. Es liegt nicht an der Frage des Modells, sondern es liegt an der Frage, wie in dieser Vorlage die Verteidigungs- und Grundrechte im Einzelfall zum Zuge kommen. Es braucht ein Gegengewicht - in der Ausgestaltung der notwendigen Verteidigung, des Akteneinsichtsrechtes, der Verhinderung, dass übermässige Konfiskationen stattfinden, der Konfrontationseinvernahmen, der Verwertungsverbote -, damit die Staatsanwaltschaft nicht einfach das Sagen hat, sondern nach dem Grundsatz des Fairplay gleich lange Spiesse herrschen. Dies ist unsere Leitlinie: Im Strafprozess gilt Fairplay. Fairplay meint: Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter bzw. Verteidigung haben die gleichen Verfahrensrechte und gleich lange Spiesse.
Wir haben dies in der Vorlage durchzusetzen versucht. Im Ergebnis würde ich sagen, dass diese Vorlage in der mittleren Ebene der Verteidigungsrechte liegt, die heute im Lande gelten, nimmt man den Durchschnitt aller kantonalen Versionen. Aber sie könnte noch besser sein; das ist mit ein Grund, einzelne Minderheitsanträge gerade mit Bezug auf Grund- und Verteidigungsrechte zu unterstützen. Wir haben zudem noch Kerngebiete wie die Mediation und das abgekürzte Verfahren, zu denen ich mich gesondert äussern werde.
Treten Sie auf diese Vorlage ein - die Rückweisung bringt nichts, dieses Spiel ist in einem gewissen Sinn gelaufen - und folgen Sie in der Detailberatung mehrheitlich den Minderheitsanträgen.
Recordon Luc · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
"Audiatur et altera pars": cette maxime est inscrite au fronton du premier bâtiment qui a accueilli, durant quelques décennies, le Tribunal fédéral sur l'esplanade de Montbenon à Lausanne. Elle s'est un peu effacée au fil du temps et j'ai le sentiment aujourd'hui qu'on lui donne encore de sérieux coups de rabot!
A-t-on oublié les bonnes leçons sur les contre-pouvoirs, non seulement entre le législatif et l'exécutif, mais de manière générale dans l'organisation de l'Etat, que nous donnait le baron de la Brède et de Montesquieu au siècle des Lumières, il y a deux cent cinquante ans, et qu'on se plaît à rappeler chaque fois qu'on réfléchit au principe de l'organisation de la justice? Je le crains un peu.
Est-ce là une différence culturelle? On voit se succéder à cette tribune des orateurs de langue allemande et d'origine alémanique, puis des orateurs de langue française et d'origine romande qui tiennent de manière parfaitement alternée des propos contraires, prônant, respectivement, les uns le modèle Ministère public, les autres le modèle Juge d'instruction.
Sommes-nous à ce point-là encroûtés dans nos habitudes et confits dans nos certitudes issues de la pratique, que nous ne puissions nous comprendre mutuellement sur ce plan-là? Là aussi j'ai quelques craintes, je l'avoue. Et je trouve, pour ma part, quelque peu surprenant de voir des praticiens aussi confirmés que mon collègue Maître Vischer ou ma collègue Maître Thanei se contenter de certitudes à mon avis naïves, issues des règles matérielles de la procédure, et ne pas voir à quel point le domaine de l'organisation judiciaire, qui est ici saisi, par le modèle qui sera choisi, va être influencé sérieusement? Il est un peu pathétique d'entendre Madame Thanei nous égrener les domaines sur lesquels il faudra être prudent, sur les règles de procédure, et, comme le confirme Monsieur Sommaruga, nous dire que le groupe socialiste hésite encore sur le sort à réserver à ce projet au vote final, et en même temps de ne pas tenir compte de cet élément central que celui qui a le pouvoir de mener la procédure, qui a la maîtrise du dossier, le pouvoir d'agenda, est en réalité un tel maître, que l'égalité des parties que je rappelais en exorde de mon propos en est fondamentalement menacée et, probablement, en général impossible à préserver.
On pourrait songer au modèle Ministère public de manière sectorielle, lorsque le principe de l'efficacité est véritablement tellement perturbé par la complexité des dossiers qu'une contre-mesure s'impose. On pourrait y songer en matière économique. Mais même là! rappelez-vous du terrible affront à la justice qui a été ressenti, à tort ou à raison, dans le verdict du procès Swissair: une kyrielle de procureurs à plein temps n'ont pas été en mesure d'établir l'accusation! N'est-ce donc pas là un modèle illusoire pour faire réussir à tout prix l'accusation? Et est-il juste, tout simplement, que l'accusation doive réussir à tout prix? N'est-il pas plus juste de faire conduire la procédure, malgré tous les errements de la pratique - là aussi que je reconnais - lorsqu'elle est trop inquisitoriale, par un magistrat dont le rôle de principe est d'instruire à charge et à décharge?
Vous l'aurez compris, au nom d'une partie du groupe des Verts, je plaide avec fougue et conviction pour le modèle Juge d'instruction, aussi, comme l'a relevé l'auteur de la proposition de la minorité, parce que les coûts risquent d'être impressionnants. Je serai intéressé de voir cette frange de l'assemblée, à ma main droite, s'intéresser ici pour une fois aux coûts de la justice, car ce sont aussi des coûts qui pèsent sur l'Etat.
Je vous prie donc d'entrer en matière, comme par exemple le réclamaient déjà il y a bientôt dix ans les Juristes démocrates de Suisse, et de soutenir ensuite la proposition de la minorité Menétrey-Savary de renvoi au Conseil fédéral.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Mein Jus-Studium habe ich in der ersten Hälfte der Sechzigerjahre absolviert. Schon damals hörten wir Studenten aus professoralem Munde, dass man zwar noch die Zürcher Zivilprozessordnung und die Zürcher Strafprozessordnung als Prüfungsstoff im Studienplan habe, dass aber schon in absehbarer Zukunft die 25 kantonalen - den Kanton Jura gab es damals noch nicht -, recht unterschiedlichen Prozessordnungen durch ein Eidgenössisches Strafprozess- und ein Bundeszivilprozessrecht vereinheitlichen werde. Nun, es hat etwas länger gedauert, als der gute Professor Bader damals dachte, aber erfreulicherweise sind wir heute nach über vierzig Jahren sehr nahe am Ziel. Es besteht die gute Aussicht, dass wir es im laufenden Jahr noch schaffen, dieses Ziel zu erreichen. Denn der Gesetzentwurf des Bundesrates verfolgt grundsätzlich eine gute Linie, welcher wir weitgehend zustimmen können.
Die Vereinheitlichung nach dem Motto "Aus 26 mach 1" bringt mehr Rechtsgleichheit und höhere Rechtssicherheit, erhöht die Effizienz und spart nach meiner Einschätzung wohl erheblich Kosten ein. In unserem kleinräumigen Land ist es ein absoluter, in der heutigen Zeit zudem nur noch schwer begründbarer Luxus, dass wir uns 26 verschiedene Verfahren leisten, sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht. Die Rechtszersplitterung mit all ihren negativen Folgen dient wohl niemandem mehr ernsthaft.
Das Staatsanwaltschaftsmodell, welches nunmehr schweizweit eingeführt werden soll, hat sich dort, wo es bereits in der Praxis erprobt worden ist, bewährt. Es ist geeignet, Doppelspurigkeiten in den Verfahren zu vermeiden und die Strafverfolgung zu beschleunigen. Dies liegt sowohl im Interesse des Staates - geringere Kosten -, als auch im Interesse von Rechtsstaat und Gesellschaft, denen langwierige Untersuchungsverfahren keinen Dienst erweisen; es liegt aber auch im Interesse der Angeschuldigten. Ihnen ist in aller Regel mit einem raschen Urteilsspruch mehr gedient als mit Verfahren, die sich über viele Jahre dahinschleppen und sich entsprechend lähmend und belastend auf die Angeschuldigten und ihre Tätigkeiten auswirken. Zusätzliche Massnahmen wie beispielsweise die Einführung des Strafbefehlsverfahrens ergeben weitere Vereinfachungen und Beschleunigungen. Diese sind hocherwünscht und werden von uns unterstützt. Auch sie sparen wiederum Kosten und Zeit.
Die Beratung des Gesetzentwurfes in der Kommission ist unter einem grossen zeitlichen Druck gestanden. Das Ziel war, mit dem Geschäft in der Sommersession in den Rat zu kommen, um es, einschliesslich der Differenzbereinigung, noch in der laufenden Legislatur abschliessen zu können. Für dieses Ziel haben wir Verständnis. Obwohl versucht worden ist, alle Probleme möglichst umfassend auszudiskutieren, hat der Zeitdruck doch dazu geführt, dass allzu viele Fragen und das Nach- und Hinterfragen einzelner Bestimmungen in der Kommission etwas zu kurz gekommen sind. Wir haben auf die heutige Beratung hin das Resultat der Kommissionsarbeit nochmals genauer angeschaut, und dabei sind wir darauf gestossen, dass mindestens einige Punkte, über die die Kommission ohne grossen Kommentar hinweggegangen ist, nochmals zur Diskussion gestellt werden müssen. Entsprechend hat Kollege Heiner Studer zu fünf Bestimmungen je einen Antrag eingereicht, um hier einfach nochmals die Diskussion zu ermöglichen, die uns aufzeigen soll, ob wir an den betreffenden Orten richtig gelegen haben oder ob allenfalls doch am einen oder anderen Ort noch etwas nachzubessern wäre.
Noch ein Wort zur vielgenannten Waffengleichheit oder zu den gleich langen Spiessen zwischen Strafverfolgung einerseits und Angeschuldigtem bzw. Verteidigung andererseits: Die Verteidigungsrechte sind mit dieser Vorlage in mehrfacher Hinsicht gestärkt worden, und es werden ja noch Minderheitsanträge gestellt, die diese Rechte noch weiter ausbauen möchten. Nach unserem Geschmack reicht das, was Ihnen die Kommissionsmehrheit vorschlägt, bei Weitem. Es steht nämlich nicht einfach nur die Balance zwischen den Mitteln der Anklage und jenen der Angeschuldigten zur Diskussion, vielmehr ist auch der Anspruch der Gesellschaft zu beachten, dass die Sachverhalte, die Anlass zu Strafverfahren geben, möglichst umfassend aufgeklärt und gegebenenfalls eben mit den entsprechenden Sanktionen belegt werden.
Der Wahrheitsfindung sollen daher nicht mit zu weit gehenden Verteidigungsrechten zu hohe Hürden in den Weg gelegt werden. Alles in allem können wir aber feststellen, dass die Kommission nun eine gute Spur gelegt hat, der wir auch in der Detailberatung weitgehend folgen werden.
Die EVP/EDU-Fraktion wird somit auf die Vorlage eintreten. Sie lehnt den Rückweisungsantrag der Minderheit Menétrey-Savary ab, die sich mit der grundlegenden Weichenstellung hin zum Staatsanwaltschaftsmodell nicht abfindet. Unsere Fraktion ist indessen in Übereinstimmung mit den Erfahrungen der Praktiker von den Vorteilen dieses Modells überzeugt.
In diesem Sinne möchten wir eintreten und dafür votieren, den Rückweisungsantrag abzulehnen.
Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion stimmt für Eintreten auf diese Vorlage und lehnt den Rückweisungsantrag der Minderheit Menétrey-Savary ab.
Volk und Stände haben dem Bund mit klarer Mehrheit die Kompetenz übertragen, das Strafverfahren zu vereinheitlichen. Die Mehrheit war so klar, dass die Vorlage einem Auftrag gleichkommt. Nicht nur dürfen wir das Strafverfahren vereinheitlichen, wir sollen es auch tun. Eine Vereinheitlichung bedeutet ihrem Wesen nach, dass gewisse kantonale Unterschiede verschwinden. Wir müssen uns entscheiden, ob wir den Untersuchungsrichter oder den Staatsanwalt als zentrale Figur im vorgerichtlichen Verfahren haben wollen. Das bedeutet für viele Kantone einen grundlegenden Systemwechsel. Aber ohne Systemwechsel in die eine oder andere Richtung ist eine Vereinheitlichung nicht zu erreichen.
Es besteht kein Grund, auf den Rückweisungsantrag einzutreten. Deren Autoren vermissen ein Gleichgewicht zwischen Anklage und Verteidigung. Aber genau dieses Gleichgewicht ist in der Vorlage vorhanden, z. B. dort, wo es um den Schutz des unschuldig Verdächtigten geht. Die Verteidigerrechte sind, vor allem im Verfahren bei der Polizei, derart ausgebaut, dass ein Missbrauch der Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden wirksam verhindert werden kann. Die im Rückweisungsantrag gestellten Forderungen könnten nur zu einer Verzögerung und Obstruktion der Verfahren führen, die nicht den Unschuldigen schützen, sondern den Schuldigen der gerechten Strafe entziehen würden.
Wir stehen weiter zum Grundsatz, dass es besser ist, einen Schuldigen irrtümlicherweise freizusprechen, als einen Unschuldigen irrtümlicherweise zu verurteilen - "in dubio pro reo". Das bedeutet für uns aber nur, dass eine gute Justiz keine Unschuldigen verurteilen soll; es bedeutet nicht, dass sich eine gute Justiz dadurch auszeichnet, dass sie möglichst viele Schuldige laufenlässt. Dieser zweiten, falschen Auffassung müsste man sich aber anschliessen, wenn man dem Rückweisungsantrag zustimmen wollte.
Der Rechtsstaat zeichnet sich nicht nur dadurch aus, dass das Recht den Unschuldigen vor staatlicher Strafe schützt. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist, dass das Recht den Unschuldigen auch vor den Taten Krimineller schützt, indem es eben Kriminalität effizient verfolgt. In einem Rechtsstaat schützt das Recht den Menschen genauso vor privatem wie vor staatlichem Unrecht. Wer die Strafverfolgung so erschwert, dass die Kriminellen ungeschoren davonkommen, stärkt den Rechtsstaat nicht, sondern er schwächt ihn. In letzter Instanz vernichtet er ihn sogar, weil sich die Menschen nicht mehr auf den Rechtsstaat verlassen können und sich ihr Recht - oder das, was sie dafür halten - selber holen.
Die CVP-Fraktion wird in der Detailberatung grundsätzlich, mit einer Ausnahme, der Mehrheit folgen. Mit dieser Linie haben wir eine kontrollierte Justiz, in der Fehler zulasten Unschuldiger im Rahmen des Möglichen vermieden werden. Wir haben aber auch eine effiziente Justiz, die Unrecht ahndet und Schuldige bestraft und sich nicht in unnötig komplizierten und langwierigen Verfahren verliert.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Auch die SVP-Fraktion bittet Sie, auf dieses Geschäft einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.
Herr Kollege Hochreutener hat es gesagt: Es ist ein Gebot der Stunde, mit den 26 verschiedenen Strafprozessordnungen aufzuhören und das Ganze jetzt auf Bundesebene zu nehmen. Sogar unsere Partei, die sich normalerweise für einen starken Föderalismus einsetzt, ist dafür. Ich glaube, eine Bundesordnung ist zeitgemäss, ich glaube, sie ist richtig. Gerade auch bei Verkehrsdelikten versteht die Bevölkerung nicht, weshalb es nach einem Verkehrsunfall im einen Kanton ein anderes Strafprozessrecht gibt als im anderen Kanton. Ich glaube, die Vereinheitlichung ist richtig, dieser Teil ist positiv.
Die Frage ist, ob das Gesetz auch materiell positiv ist. Da sehe ich die Dinge anders als einige meiner Vorredner. Wenn ich als Mann der Praxis gefragt werde, wo die Probleme der heutigen Strafprozessordnung seien, höre ich eigentlich immer zwei Kritikpunkte; der eine ist formell, der andere materiell. Beim formellen Kritikpunkt wird gesagt: Die Strafprozesse dauern viel zu lange, und sie werden immer teurer. Ich muss Ihnen sagen, dass nach meiner Einschätzung die neue Bundesstrafprozessordnung - verglichen mit den meisten kantonalen Prozessordnungen - keine Beschleunigung bringen wird. Es wird mich sehr wundernehmen, in fünf oder zehn Jahren Bilanz zu ziehen - wenn ich das altersmässig noch kann. Ich würde eine Wette eingehen, dass die Strafprozesse nicht schneller werden. Sie werden auch nicht billiger.
Wir haben im Kanton Aargau - das ist ein kleines Detail - vor kurzem den Versuch gemacht, die Kosten etwas tiefer zu halten, indem die Stundenansätze der Anwälte bei Strafprozessen etwas hinuntergesetzt wurden, nämlich auf 150 Franken pro Stunde. Der Bundesrat hat den Kanton Aargau zurückgepfiffen und die Anwaltshonorare wieder hinaufgesetzt. Ich wage somit die Behauptung, dass nicht nur die Prozessdauer, sondern auch die Prozesskosten eher steigen werden.
Ein kurzer Hinweis auf den Swissair-Prozess: Dort spielten diese beiden Komponenten auch eine extreme Rolle, sowohl die Dauer wie die Kosten. Ich sehe nicht, wo dieses neue Gesetz diesbezüglich Verbesserungen bringen würde. Das zum Formellen.
Auf dem materiellen Gebiet - wenn ich das so nennen darf - sehe ich einen anderen zentralen Kritikpunkt bei der heutigen Strafprozesspraxis. Dieser betrifft die Strafprozesse in den ersten Tagen und Wochen. Sie alle, die Sie Ihre persönliche Auffassung über Strafprozesse haben, wissen, dass in der Schweiz in den ersten Tagen und Wochen nach der Verhaftung vieles schiefläuft. Ich bitte Sie, an die Fälle zu denken, in denen - man hört das immer wieder - Leute wegen Drogendelikten aufgegriffen, nach wenigen Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt, dann wieder erwischt und wieder freigelassen werden. Wir haben ähnliche Probleme bei den Gewaltdelikten, von Fussballspielen bis zu den 1.-Mai-Ausschreitungen. Wir stellen fest, dass gegen solche Delinquenten das Strafprozessrecht offenbar nicht genügend greift, dass man zum Beispiel bei Fussballrowdys zwar auf Film festgehalten hat, wer die Täter sind, und trotzdem nichts oder sehr wenig unternommen wird. Der Strafprozess greift dort nicht. Wir geben bei einem Anlass wie der Euro 2008 pro verkauftes Ticket 250 Franken - oder wie viel auch immer - für die Sicherheit aus, aber wir haben nicht im Griff, was an der Front passiert.
Das Strafprozessrecht, das wir jetzt aufgleisen, bringt für das Vorgehen an der Front meines Erachtens keine Besserung. Ich muss Ihnen sagen, dass ich einen Strafprozess in Paris miterlebt habe, wo es die sogenannten Schnellgerichte gibt. Da wird ein Delinquent, der zum Beispiel in einem Laden eingebrochen ist und ein Videogerät gestohlen hat, über Nacht inhaftiert und am folgenden Tag mit einem unabhängigen Anwalt in Verbindung gebracht. Dann kriegt er am selben Tag oder zwei, drei Tage später ein gerichtliches Verfahren. Er wird abgeurteilt - oder freigesprochen, selbstverständlich -, und es gibt nach zwei, drei Tagen ein erstinstanzliches Urteil. Wir sind in der Schweiz meilenweit von einem solch effizienten System entfernt.
Wir haben jetzt ein System - das ist der letzte Punkt meiner Kritik an diesem System, das wir jetzt einführen -, das teilweise nicht einmal ich verstehe, obwohl ich Spezialist bin und an der Gesetzesentwicklung mitbeteiligt war. Ich muss Ihnen sagen, dass ich bis jetzt nicht verstanden habe, was der Anwalt der ersten Stunde konkret bedeutet. Ich bitte Sie, an ein Beispiel wie das folgende zu denken: Angenommen, die Polizei macht am Abend eine Razzia und hat 35 Verhaftete. Ich sehe Artikel 48 Absatz 2, der lautet: "Die ersuchte Behörde überstellt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden." Dazu halte ich hier übrigens zuhanden des Amtlichen Bulletins fest, dass in der Kommission gesagt wurde, die 24 Stunden seien nicht fix, es heisse hier ja "wenn möglich". Jetzt haben wir also Vorschriften darüber, wie lange inhaftiert werden darf - im Grundsatz nur 24 Stunden -, und wir haben gleichzeitig Vorschriften darüber, dass der Anwalt der ersten Stunde gelten soll: Was machen Sie jetzt mit diesen 35 Inhaftierten, wenn alle 35 nach einem Anwalt rufen?
Wie soll die Einvernahmepraxis in Zukunft aussehen? Die Praxis wird sich entwickeln müssen, und es bleibt zu befürchten, dass das Bundesgericht über die Bedeutung dessen entscheiden muss, was wir hier im Gesetzestext zuwenig konkret festhalten.
Ich komme langsam zum Schluss. Ich habe gesagt: Wir sind jetzt meilenweit von den schnellen Verfahren in Frankreich weg, die ich Ihnen kurz geschildert habe. Wir haben jetzt das Staatsanwaltschaftsmodell gewählt; das kann man so machen. Aber vom Tempo her würde ich sagen: Es ist völlig Hans was Heiri, ob man das Staatsanwaltschaftsmodell oder das Untersuchungsrichtermodell nimmt; vom Tempo her macht das meines Erachtens keinen Unterschied. Ich glaube, dass man sich in diesem Punkt zu stark von den Erfahrungen auf Bundesebene hat leiten lassen. Man hat auf Bundesebene gesehen, dass dieses Untersuchungsrichtermodell nicht klappt, und hat deshalb gesagt, dass man das Staatsanwaltschaftsmodell wolle. Aber ich kenne Kantone, in denen das System des Untersuchungsrichters ausserordentlich gut geklappt hat. Meines Erachtens ist das kein Tempoproblem. Man kann hier von mir aus machen, wie man will, aber wichtig wäre, dass die Verfahren endlich effizienter würden.
Ein letzter Punkt: Es bleibt für mich die in einem gewissen Sinne desillusionierende Feststellung: Wenn ein Gesetz nach der Vernehmlassung durch die Verwaltung einmal aufgegleist ist, ist es selbst für uns Parlamentarier, die Legislative, ausserordentlich schwierig, ihm noch einen anderen Dreh zu geben. Nur ein Beispiel: Uns wurde nun ein sehr umfangreiches Projekt auf den Tisch gelegt. Es wäre absolut unpraktikabel zu sagen, diese Gesetzesfassung mit diesen vielen Artikeln sei zu lang, sie sei zu kürzen. Es wäre gar nicht praktikabel, das Gesetz zu kürzen. Wie hätten Sie in den Kommissionen Anträge stellen sollen, um schlankere Formulierungen durchzubringen? Wie soll das praktikabel sein? Wir haben nun rund vierzig Minderheitsanträge von weitgehend denselben Personen auf dem Tisch. Sie werden abgewiesen werden, das ist absehbar - genauso wie die Einzelanträge, die - da schriftlich eingegeben - ohnehin chancenlos bleiben. Das heisst: Was jetzt aus der Verwaltung via Ständerat zu uns gekommen ist, wird fast unbesehen übernommen werden, obwohl wir als Kommission und jetzt auch als Rat eigentlich die Gesetzgeber sind und viel Zeit darauf verwendet haben.
Die Gerichtspraxis wird in wichtigen Punkten, vor allem für die ersten Tage nach der Verhaftung, zeigen müssen, was schlussendlich wie gelten wird. Trotzdem: Die Vorlage ist jetzt so aufgegleist, man sollte nicht grundsätzlich opponieren. Deshalb schliesse ich - genau innerhalb der vorgegebenen Zeit - mit den Worten, die ich schon zu Beginn meines Votums abgegeben habe: Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich glaube, die meisten Leute im Land sind sich nicht bewusst, dass wir in einer Justizreform stecken, welche die umfassendste Reform seit Gründung des Bundesstaates 1848 ist. Wir haben im ersten Teil die ganzen Gerichte neu organisiert: Sie haben das Bundesgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtsgesetz, das Strafgerichtsgesetz beschlossen; die beiden erstgenannten sind seit 1. Januar dieses Jahres in Kraft, und die entsprechenden Gerichte sind in Betrieb.
Nun geht es um den zweiten Teil, die Vereinheitlichung des Prozessrechtes. Hier gehen wir mit dem Strafprozess und auch mit dem Zivilprozess voran. Herr Vischer hat es gesagt: Was lange währt, wird endlich gut. Vor 110 Jahren - das stimmt - ist der erste Vorstoss zur Vereinheitlichung eingereicht worden. Aber vor allem die Diskussion mit den Kantonen und dem Ständerat hat mir gezeigt, dass die Zeit reif ist. Warum? Es war lange zweckmässig und richtig, dass das Prozessrecht und die Gerichtsbarkeit bei den Kantonen lagen. Aber die Lebensverhältnisse sind heute so, dass grenzüberschreitende Lebensweisen, sowohl im zivilen als auch im strafrechtlichen Bereich, gegeben sind. Die meisten Prozesse touchieren mehrere Kantone und - namentlich auch im wirtschaftlichen Bereich - sogar viele Länder. Globalisiert ist heute nicht nur der private Bereich, sondern auch der Verbrechensbereich. Wer darum heute für ein Strafprozessrecht ist, das Rechtssicherheit und eine effiziente Verbrechensbekämpfung gewährleistet, bei gleichzeitiger Wahrung der Verteidigungsrechte, der sieht, dass die Vereinheitlichung des Prozessrechtes wichtig ist.
Ich entnehme Ihren Äusserungen, dass dieses Verständnis auch bei Ihnen vorhanden ist. Erstaunlich ist für mich, dass der Ständerat dieses Gesetz mit allen Stimmen und ohne Gegenstimme gutgeheissen hat, obwohl fast alle Kantone hier notwendigerweise irgendwo nachgeben müssen. Aber auch die Kantone haben eingesehen, dass es so nicht mehr weitergeht.
Ein Gesetz zu machen ist das eine; es zu verwirklichen ist das andere. In seinem Votum hat Herr Stamm gesagt, dass es nicht angehe, dass gewisse Leute festgenommen würden und dass dann aber nichts gemacht werde, obschon man wisse, wer die Täter seien. Das Prozessrecht ist keine Garantie für die gewissenhafte Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, das möchte ich hier sagen. Das Problem ist, dass das Recht nicht vollzogen wird.
Ich sehe das auch im parlamentarischen Leben: An vielen Orten ortet man Missstände, sodass man einen Vorstoss für ein neues Gesetz macht; wir klären dann ab und stellen fest, dass alles bereits verwirklicht ist. Es wird nur nichts angewendet.
Man kann also den schlechten Vollzug nicht mit einem neuen Gesetz verbessern. Dieser Illusion geben wir uns nicht hin. Zudem muss man das Gesetz auch zuerst in Kraft treten lassen und es dann anwenden. Darum haben wir alles so aufgegleist, dass die Strafprozessordnung 2010 in Kraft treten kann - das ist ein ehrgeiziges Ziel.
Wir ziehen jetzt mit den Kantonen bereits die Einführungsgesetze nach. Wir haben uns gut an den Terminplan gehalten, sodass Ende dieses Jahres, Ende der Legislatur, wenn die beiden Räte zugestimmt haben, die Kantone bereits Entwürfe haben, die sie dann in die Regierungen und ins Parlament bringen können. Damit wollen wir verhindern, dass die kantonalen Verwaltungen erst dann zu arbeiten beginnen, wenn das Gesetz genehmigt und die Referendumsfrist abgelaufen ist, und so nochmals fünf oder sechs Jahre vergehen. Dieser neue Weg ist hier beschritten worden. Die Bedingung ist natürlich, dass die eidgenössischen Räte in dieser Legislatur dieses Gesetz zu Ende beraten, was möglich ist.
Weshalb diese Strafprozessordnung? Wie Sie sehen, gibt es in den Kantonen verschiedene Modelle. Für alle modernen Gesetze wurde das Staatsanwaltschaftsmodell und nicht das zweistufige Untersuchungsrichtermodell gewählt. Ich erlebe das beim Bund, auch wenn es sich dabei wohl um einen extremen Fall handelt: Es ist unglaublich, wie das Verfahren verzögert wird, wenn zuerst der Bundesanwalt seine Sache machen muss, dann alles ans Untersuchungsrichteramt geht, von vorne beginnt und wieder zurück an die Bundesanwaltschaft geht. Es ist gerade auch für Leute, die beschuldigt werden, wichtig zu wissen, wo sie stehen. Man kann doch nicht Leute während vier, fünf oder sechs Jahren in einem Untersuchungsprozess lassen und dann sagen, das Verfahren werde eingestellt oder sie würden freigesprochen. Sie sind während dieser Zeit Beschuldigte, und sehr oft ist dann ihr Leben oder ihre Karriere kaputt. Aber auch wer voraussichtlich verurteilt wird, hat doch ein Anrecht darauf, rasch zu wissen, wann und wozu er verurteilt wird. Darum ist heute kein Widerstand mehr festzustellen, von den Kantonen nicht und von den Strafverfolgungsbehörden nicht: Das einstufige Staatsanwaltschaftsmodell scheint das richtige zu sein.
Ich bitte Sie deshalb auch, den Rückweisungsantrag abzulehnen, der das nicht will und wieder auf das zweistufige Verfahren umsteigen möchte.
Welches war die Richtschnur, was wollte man erreichen? Neben der Rechtssicherheit und der Effizienz waren es die Raschheit des Verfahrens, aber auch die Richtigkeit des Entscheides und die Sicherung der Rechte der Verteidigung. Es ist auch ein Standortvorteil eines Landes, wenn man ein Prozesswesen und ein Gerichtswesen hat, die funktionieren. Ich glaube, dieser Entwurf kommt diesen Anforderungen entgegen.
Wenn man ein Staatsanwaltschaftsmodell einführt, ist klar, dass der Staatsanwalt eine grosse Bedeutung bekommt, und da braucht es ein Gegengewicht für die Verteidigung. Was haben wir hier gemacht? Erstens gibt es ein Zwangsmassnahmengericht. Bestimmte Zwangsmassnahmen, die vom Staatsanwalt eingeführt werden, müssen von einem separaten Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Das ist ein grosser Schutz für die Beschuldigten. Zweitens sind Beschwerden gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft möglich, und drittens ist die Möglichkeit des Beizugs eines Anwaltes - des sogenannten Anwaltes der ersten Stunde - bereits bei der ersten Einvernahme vorgesehen.
Dem dritten Instrument ist natürlich auch von Polizeikreisen eine gewisse Reserve entgegengebracht worden; die Polizeikreise haben eine gewisse Angst. Aber dort, wo man es bereits eingeführt und die Polizeien geschult hat, haben die polizeilichen Einvernahmen Gewicht bekommen, denn was in der Anwesenheit des Verteidigers gemacht wird, hat als Unterlage beim Prozess natürlich mehr Gewicht.
Herr Stamm hat namentlich gesagt, er glaube nicht, dass das Ganze eine Beschleunigung bringe. Ich sage nicht, es würde dann besser gearbeitet; dafür müssen andere sorgen. Ich sage nur, wo prozessrechtliche Beschleunigungsmassnahmen zu erwarten sind: Prozessrechtlich haben wir erstens einen massiven Ausbau des Opportunitätsprinzips, das bringt eine Beschleunigung, zweitens eine Ausweitung der Möglichkeit des Erlasses von Strafbefehlen - es bringt natürlich eine Beschleunigung, wenn es über den Strafbefehl läuft - und ein abgekürztes Verfahren. Alle drei Massnahmen dienen auch der Kostensenkung, denn es sind drei wesentlich kostengünstigere Massnahmen. Denken Sie an die Swissair: Das ist ja ein ausserordentlich komplexer Bereich, und Sie sehen, was die Nichtvereinheitlichung des Strafprozessrechtes zur Folge haben kann. Die Untersuchung geht natürlich in andere Kantone und in andere Länder hinein. Bei allem Willen zur Steigerung der Effizienz mussten natürlich auch die Verteidigungsrechte im Auge behalten werden.
Welches sind nun die Hauptstreitpunkte, die noch kommen? Meine Meinung über die Mediation werde ich Ihnen dann dort darlegen. Der Bundesrat hat im Entwurf ursprünglich die Mediation im Strafverfahren vorgeschlagen; in der Beratung im Ständerat sind wir jedoch auf grosse Schwierigkeiten gestossen, weil die Kantone fürchten, sie müssten nun Mediationseinrichtungen schaffen. Wir haben unterdessen auch die Ergebnisse des Versuches aus Zürich vorliegen - in Ihrer Kommission haben wir auch Informationen darüber bekommen -, sodass der Bundesrat nochmals über die Bücher ging und nun der Meinung ist, bei der Mediation im Strafprozess sollte man den Kantonen keine obligatorischen oder fakultativen Massnahmen vorgeben.
Auf das Zeugnisverweigerungsrecht von Anwälten werden wir noch kurz kommen; es ist keine so weltbewegende Angelegenheit. Man hat die Frage damals vom Anwaltsgesetz auf diese Vorlage verschoben. Weiter ist auch die Frage der Unternehmensjuristen - das ist ein spezielles Problem im Rahmen des internationalen Verkehrs - noch einer der umstrittenen Punkte, über die sich der Rat aber, glaube ich, einigen kann.
Die Vorlage ist relativ dick - mit 464 Artikeln. Es ist klar: Wenn Sie vereinheitlichen wollen, müssen Sie relativ detailliert regeln; denn wenn Sie zu viele Lücken lassen, haben Sie keine Vereinheitlichung mehr. Ich möchte Sie aber insofern beruhigen, als die Vorlage eine Rationalisierungsmassnahme besonderer Art ist, denn Sie machen aus 27 Gesetzen eines. Oder, wenn Sie so wollen: Die heutigen Strafprozessordnungen haben 3,2 Millionen Buchstaben, hier haben wir nur noch 240 000. Sie sehen also: Die Vorlage bringt eine erhebliche Rationalisierung. Oder, wenn Sie es in Wörtern oder Paragraphen wünschen: statt 530 000 Wörter noch 37 000 Wörter, und statt 8000 Artikel noch 464 Artikel. Das möge Sie etwas über den Umfang dieses Paketes hinwegtrösten, wobei ich Ihnen auch sage: es sind viele Artikel, aber es braucht jetzt für die Vereinheitlichung eine relativ detaillierte Regelung.
Ich ersuche Sie, auf dieses schlanke Gesetz einzutreten.
Die Frage, wo denn die Abgrenzung zwischen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit und der gerichtspolizeilichen Tätigkeit sei, ist von den Rednern aufgeworfen worden. Die Polizei handelt ja erstens unter der Leitung der Staatsanwaltschaft und zweitens aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Es ist klar, dass die Polizei sicherheitspolizeilich nicht der Staatsanwaltschaft untersteht. Aber sobald der Tatverdacht vorliegt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, und es ist kein Raum mehr für andere polizeiliche Tätigkeiten. Aber es ist auch klar, dass eine Grauzone zwischen der sicherheitspolizeilichen Arbeit und dem Beginn des Tatverdachts besteht. Wo beginnt der Tatverdacht? Das ist nicht ganz einfach zu klären. Da kann man nicht haarscharf sagen, wie es ist.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Bundesrat, ich möchte an Ihre letzten Ausführungen anknüpfen; sie scheinen mir zentral zu sein. Sind Sie der Meinung, dass nach Inkrafttreten der StPO auf Kantonsebene eine Kompetenz für sogenannte Vorfeldermittlungen besteht? Woraus leiten Sie eine entsprechende Kompetenz auf Bundesebene ab? Diese Frage spielt ja auch beim Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) eine Rolle. Wie begründen Sie das Verhältnis zwischen StPO, Vorfeldermittlung, Kanton und BWIS?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit: Es ist klar, dass auch dort alles, was gemacht wird, bevor konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Straftat einer bestimmten Person bestehen, sicherheitspolizeiliche Ermittlungen sind. Sobald der Verdacht gegeben ist und die Staatsanwaltschaft in die Untersuchung eintritt, steht die Polizei unter Führung des Staatsanwaltes. Die Polizei ist somit nicht bei ihrer gesamten Tätigkeit der Staatsanwaltschaft unterstellt, das muss man einfach auch wissen. Auszugehen ist von der Überlegung, dass die Entstehung und Verdichtung eines Tatverdachtes ein ständiger Prozess ist und dass es keine scharf definierte Trennlinie zwischen sicherheitspolizeilicher und kriminalpolizeilicher Tätigkeit gibt. Es gibt also immer einen Graubereich, in dem nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob die Polizei bereits als Strafverfolgungsbehörde oder noch im Rahmen ihrer sicherheitspolitischen Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit der Polizei in der Phase, bevor ein für eine Strafverfolgung genügender Tatverdacht vorliegt, Herr Vischer, wird oft als Vorermittlungstätigkeit bezeichnet. Eine solche ist natürlich nach wie vor möglich, aber sobald die Staatsanwaltschaft dabei ist - und sie tritt dazu, sobald der Verdacht da ist -, handelt die Polizei unter der Führung der Staatsanwaltschaft. Weil dann die Strafprozessordnung gilt, haben die Kantone auch hier keine Möglichkeit mehr, davon abzuweichen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Wir stimmen nun über den Rückweisungsantrag der Minderheit Menétrey-Savary ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 24 Stimmen
Dagegen .... 143 Stimmen
Verfahrensbeitrag
1. Schweizerische Strafprozessordnung
1. Code de procédure pénale suisse
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Leutenegger Oberholzer, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Thanei, Vischer, Widmer)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Leutenegger Oberholzer, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Thanei, Vischer, Widmer)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
A l'article 4 alinéa 1, on dit: "Les autorités pénales .... ne sont soumises qu'aux règles du droit et de l'équité." Mais voilà, le Conseil des Etats ne veut pas de l'équité! Il paraît que c'est pour des raisons philosophiques. La minorité ne s'explique pas pourquoi la philosophie devrait être exclue de ce projet et elle juge totalement inexplicable qu'on puisse éliminer l'équité quand on parle de justice!
Il est vrai que les juristes aiment par-dessus tout les règles de droit et la sécurité du droit. Cela les inspire probablement davantage que les incertitudes de la philosophie. Pourtant, personne non plus n'ignore que les juges disposent d'une grande marge de manoeuvre pour interpréter le droit. Par leur jurisprudence, ce sont eux qui disent le droit, qui font le droit. Alors, au moins, quand ils font le droit, que le souci de l'équité les inspire!
Maintenir l'équité dans ce projet serait aussi simplement respecter la Constitution fédérale qui, à son article 29, garantit une procédure équitable. L'équité est une notion absolument centrale de tout ce projet. Alors, s'il vous plaît, ne la faites pas disparaître et votez pour le projet du Conseil fédéral.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion wird der Minderheit Menétrey-Savary zustimmen. Es geht hier um die Unabhängigkeit der Strafbehörden. In der Botschaft können wir nachlesen: "Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind gewährleistet, wenn sich die Tätigkeit der Strafbehörde nur nach Recht und Gerechtigkeit orientiert und keinen sachfremden Einflüssen und keinen Weisungen anderer staatlicher Behörden unterliegt." Recht und Gerechtigkeit gehören zusammen wie die Vorder- und die Rückseite einer Münze, wie die Vorder- und die Rückseite einer Medaille. Die eine bedingt die andere, sie können nicht getrennt werden. Das war übrigens auch die Meinung des Bundesrates.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Menétrey-Savary zu unterstützen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Minderheit beantragt, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Wir haben uns im Ständerat auch für diese Formulierung ausgesprochen. Es ist dort die Diskussion erfolgt: Ist neben dem Recht auch noch die Gerechtigkeit zu erwähnen? Wir haben uns beim Bundesgerichtsgesetz und bei allen neuen Gesetzen darauf geeinigt, dass wir diese mit dem immer gleichen Ausdruck "Recht" einschliessen. Damit ist eigentlich das Anliegen der Minderheit abgedeckt. Wenn man in verschiedenen Gesetzen verschiedene Formulierungen braucht, obwohl man das Gleiche meint, ist das eigentlich nicht zweckmässig.
Darum bitten wir Sie, entgegen dem Entwurf des Bundesrates hier der Mehrheit zuzustimmen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Der Ständerat hat den Begriff "Gerechtigkeit" mit 16 zu 13 Stimmen aus Artikel 4 Absatz 1 gestrichen. Unsere Kommission für Rechtsfragen übernahm diese Fassung und hat den jetzigen Minderheitsantrag Menétrey-Savary mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Es geht darum, ob Verfassungsgrundsätze auf Gesetzesstufe zu wiederholen sind. Artikel 4 Absatz 1 wiederholt den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - verankert ist dieser Grundsatz auf Verfassungsstufe in Artikel 191c der Bundesverfassung, wo es heisst: "Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet." Unter dem Titel "Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns" heisst es weiter vorne in Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht." Daraus ergibt sich der strafrechtliche Grundsatz "nulla poena sine lege", ohne Gesetz keine Strafe. Unter dem Titel "Allgemeine Verfahrensgarantien" heisst es dann in Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung: "Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und" - hier kommt's: - "gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist."
Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen. Sollte der Minderheitsantrag durchkommen, kann er nur so verstanden werden, dass die Gerechtigkeit in doppelter Hinsicht zu verstehen ist: erstens im Sinne von gerechter Behandlung gemäss den allgemeinen Verfahrensgarantien nach Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung und zweitens im Sinne von Gerechtigkeit als Leitsatz für die Strafbehörden, wo ihnen das positive Recht einen Beurteilungsspielraum einräumt.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 58 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 5-13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Vischer
Abs. 4
.... und sachlichen Zuständigkeitsbereich. (Rest des Absatzes streichen)
Schriftliche Begründung
Es besteht kein Grund, den Kantonen vorzuschreiben, auf welche Weise sie ihre zweiten Instanzen einrichten. Denkbar ist beispielsweise, dass ein kantonales Kriminalgericht besteht, das für die schwere Kriminalität zuständig und auf Obergerichtsebene angesiedelt ist, gegen dessen Urteile eine andere zweite Instanz zuständig ist als bei den anderen erstinstanzlichen Strafurteilen. Im Kanton Zürich zeichnet sich die Möglichkeit einer solchen Lösung ab. Es wäre unnötig, der Bundesgesetzgeber würde dies ausschliessen.
Art. 14
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Vischer
Al. 4
Ils peuvent instaurer plusieurs autorités ....
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir bitten Sie, den Antrag Vischer abzulehnen. Der Zweck der Beschränkung auf eine einzige Berufungsinstanz liegt darin, dass die vordringlichste Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz in der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt. Dieser Zweck kann mit einer einzigen Rechtsmittelinstanz wesentlich besser erfüllt werden als mit deren zwei. Bezeichnenderweise gibt es denn heute auch nur ein einziges Bundesgericht.
Darum bitten wir Sie, diesen Antrag abzulehnen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Der vorliegende Antrag Vischer wurde in der Kommission für Rechtsfragen nicht gestellt. Das Anliegen wurde durch den Brief des Präsidenten des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich bekanntgemacht und an der Kommissionssitzung vom 31. Mai kurz besprochen. Der Kommissionspräsident stellte dann fest, dass kein Antrag gestellt worden war und das Begehren der Eingabe damit als abgelehnt galt.
Ich schliesse mich der Auffassung des Bundesrates an und verzichte aus Zeitgründen auf weitere Ausführungen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 98 Stimmen
Für den Antrag Vischer .... 52 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 15
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Abs. 2
.... Dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Abgesehen vom ersten Zugriff wird sie nur im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig.
Art. 15
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Al. 2
.... Dans ce cadre, elle est soumise à la surveillance et aux instructions du ministère public. Exception faite de la première intervention, elle n'agit que sur mandat du ministère public.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ein Vorteil des Staatsanwaltschaftsmodells ist es, dass die Verantwortung für die ganze Untersuchung bei einer Person liegt. Das heisst, die Untersuchung soll von A bis Z unter den Fittichen der Staatsanwaltschaft liegen. Nun sieht die Vorlage im Vorverfahren jedoch zwei Stufen vor: erstens das Ermittlungsverfahren durch die Polizei, zweitens die formelle Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
Die Minderheit beantragt Ihnen, von diesem zweistufigen Vorverfahren abzusehen und der Polizei nur den ersten Zugriff zu überlassen. Weshalb tut sie das? Es sollen dadurch Doppelspurigkeiten vermieden werden. Irgendwann eröffnet die Staatsanwaltschaft die formelle Untersuchung gemäss Artikel 308 StPO; nach der Vorlage des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission kann der Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft ziemlich beliebig gewählt werden.
Generell sollen gewisse Unzulänglichkeiten der polizeilichen Ermittlungen ausgeschlossen werden. Einzelne Parteirechte bestehen erst ab der Eröffnung der formellen Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Protokollpflicht der Polizei ziemlich rudimentär geregelt ist; ich verweise auf Artikel 306 Absätze 3 und 4 des Entwurfes.
Die Argumente gegen den Antrag der Minderheit sind nicht stichhaltig: Selbstverständlich kann die Polizei auch mit der gewünschten Fassung von Artikel 15 Personenkontrollen durchführen. Zudem kann sie - auf Antrag der Staatsanwaltschaft - auch weitere Ermittlungen durchführen. Sinn und Zweck ist es jedoch, dass die Staatsanwaltschaft die Verantwortung und die Leitung der Untersuchung hat, und zwar vom Anfang bis zum Ende.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Comme Madame Thanei vient de le dire, le gain d'efficacité du nouveau Code de procédure pénale est attribué au fait qu'une seule personne mène l'enquête et qu'on évite ainsi des doublons ou des navettes entre le juge d'instruction et le procureur.
Pourtant, ce principe n'est pas appliqué d'une manière rigoureuse car on se retrouve en fait ici avec une procédure en deux temps, soit une enquête préliminaire menée avec une certaine autonomie par la police, puis l'instruction sous la direction du ministère public. La répartition des rôles entre ces deux autorités n'est pas toujours très claire et le gain d'efficacité est finalement assez aléatoire. On ne sait pas exactement où s'arrête la compétence de la police et où commence l'enquête proprement dite.
Le but de la proposition de minorité qui est faite à l'article 15, de même que celles des articles 218, 298, 299, 306 et 308 déposées par Madame Thanei et moi-même - et que je traite d'une seule fois -, visent toutes le même but: réduire cette autonomie et remettre la conduite de l'enquête entre les mains du ministère public.
Cela ne signifie pas que la police ne peut plus rien faire de sa propre initiative. En commission, nos propositions ont été caricaturées, comme si un policier qui voit un bandit braquer une banque devait commencer par téléphoner au ministère public pour savoir s'il a le droit de l'arrêter. Ce n'est évidemment pas du tout notre intention. La minorité considère qu'une intervention de la police, ce n'est pas la même chose qu'une enquête de la police judiciaire. Aussi bien le Conseil fédéral, dans son message, que les experts ou les praticiens soulignent le caractère déterminant des premières investigations et des premières auditions de la police. Ce n'est d'ailleurs pas pour rien que la Fédération suisse des fonctionnaires de police réclame avec autant d'insistance qu'on lui laisse une plage de temps libre dans les premières heures d'une enquête, avant l'intervention des avocats. Comme le remarque l'avocat Jacques Meyer dans la "Revue de l'avocat" no 10/2006: "Le poids de l'enquête tend toujours à se déplacer vers la phase durant laquelle les droits des justiciables sont le moins bien garantis, en particulier de l'instruction vers l'enquête préliminaire. Tout, dans ce projet, a été mis en place pour favoriser ce mouvement."
A nos yeux, ce processus est évidemment inquiétant. Des éléments récents viennent d'une certaine manière corroborer cette méfiance: il s'agit de l'enquête faite à Genève - mais c'est une réalité qui existe certainement ailleurs -, autour des mauvais traitements infligés par la police et des défaillances de l'appareil judiciaire.
L'enquête signale que, de tous les détenus en détention préventive qui sont concernés par ces mauvais traitements, aucun d'entre eux n'a osé porter plainte. Cela laisse entendre que les possibilités de recours qui figurent dans le projet dont nous discutons ne sont pas suffisantes pour garantir un déroulement sans problème. A cela s'ajoute que l'autonomie de la police est fonction de la gravité du délit. Comme il est dit à l'article 306, la police informe le ministère public sur les "infractions graves". C'est donc à elle d'estimer ce qui est grave et ce qui ne l'est pas. En soi, c'est déjà tout un problème; mais en plus, cela signifie que les cas non considérés comme graves échappent au contrôle du procureur. Or, ces affaires sont généralement jugées par un juge unique - selon l'article 19 -, lequel va essentiellement s'appuyer sur l'enquête préliminaire de la police, au détriment du principe de l'immédiateté de la procédure.
Enfin, il faut tenir compte du fait que les droits du prévenu et sa défense sont mieux garantis lorsque l'enquête est formellement ouverte par le ministère public, que lors de l'enquête préliminaire de la police.
Pour ces différentes raisons, je vous invite à soutenir cette minorité à l'article 15, mais aussi celles qui viendront plus tard dans les articles que j'ai mentionnés.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion und die FDP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Un des débats qui sera récurrent au cours de l'examen de ce projet de loi est celui du pouvoir de la police et des rapports que la police judiciaire entretient avec le ministère public. Il convient de rappeler que l'un des objectifs de l'unification de la procédure pénale et du choix du modèle Ministère public, c'est qu'il n'y ait finalement plus qu'un seul intervenant dans le cadre de la procédure pénale et que celui-ci soit le ministère public, lequel dispose de la maîtrise et de la direction de la procédure.
Or, à l'article 15 alinéa 2, mais aussi aux articles 218 et 281, dans la mesure où une minorité Stamm demande l'extension des pouvoirs de la police, le rôle de la police, tel qu'il est conçu à l'article 15 alinéa 2, n'est pas dans la logique de la loi, à savoir la maîtrise et la direction de la procédure par le pouvoir judiciaire en la personne du ministère public. En effet, à l'article 15 alinéa 2, le projet introduit la possibilité pour la police de s'autosaisir et de mener une enquête de manière autonome, ceci sans avoir l'aval du ministère public, ni être sous sa direction. En d'autres termes, il y a le risque concret de voir apparaître une procédure à deux niveaux, qui est justement combattue par le modèle, nous l'avons évoqué dans le cadre du débat d'entrée en matière. Ce problème revient concrètement ici.
L'absence de direction et d'instructions du ministère public à la police donne un pouvoir d'enquête autonome qui n'est pas acceptable, comme je le disais, au niveau de la primauté de l'enquête en mains de la justice. Des solutions tendant à restreindre le pouvoir autonome de la police ont été évoquées également au Conseil des Etats, qui a bien vu le problème que posait l'article 15 alinéa 2. Finalement, les solutions proposées au Conseil des Etats n'ont pas été retenues. La proposition de la minorité Thanei permet d'inscrire clairement l'intervention de la police dans le cadre judiciaire pénal, en laissant l'autonomie nécessaire à la police, uniquement au moment de la découverte de l'infraction et de la dénonciation.
Le cadre légal proposé par la minorité permet d'éviter tout arbitraire et tout dérapage par la police. La police reste une police judiciaire soumise au pouvoir judiciaire. Il est inexact de prétendre que la proposition de la minorité vise à limiter le pouvoir de la police au moment de la découverte d'une infraction.
L'article 15 alinéa 2, tel qu'il est proposé par la majorité, accorde un pouvoir à la police allant nettement au-delà de la détermination des faits initiaux pour lancer et ouvrir une procédure d'enquête policière et ensuite la communiquer à la police.
Je vous invite donc à soutenir la proposition de la minorité Thanei, qui met des limites à l'action de la police et qui la soumet à l'autorité du pouvoir judiciaire, en l'espèce du ministère public.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Der Antrag der Minderheit ist rechtstheoretisch inspiriert, atmet aber gar nicht den Geist der Praxis und berücksichtigt auch nicht die Notwendigkeiten, die aus der Praxis kommen. In der Praxis ist es so, dass nach dem ersten Zugriff sehr oft weitere Handlungen vorgenommen werden müssen. Können diese nicht angeordnet werden bzw. muss zuerst noch Rücksprache mit dem Staatsanwalt genommen werden, dann vergeht unter Umständen wertvolle Zeit. Spuren werden verwischt, es wird allenfalls Deliktsgut beiseitegeschafft, und die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung werden eingeschränkt. Ich habe schon beim Eintreten gesagt, dass wir durch eine Stärkung der Verteidigungsrechte nicht die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung unnötig einschränken möchten. Und dies ist unnötig, denn die Verteidigungsrechte werden im nachgelagerten Verfahren durchaus gewahrt.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Thanei abzulehnen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Wie Frau Menétrey-Savary gesagt hat, gilt die folgende Abstimmung auch für die Artikel 218, 298 und 299.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Minderheitsantrag Thanei betrifft die Übergangsstelle: Wo beginnt die Tätigkeit der Polizei, und wo muss sie unbedingt unter der Führung der Staatsanwaltschaft stehen? Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass die Ermittlung natürlich ein fliessender Prozess ist. Aber ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Warum?
Nach der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit kann die Polizei auch über den sogenannten ersten Zugriff hinaus selbstständig ermitteln. Das ist beim Minderheitsantrag nicht der Fall. Die Polizei untersteht danach immer der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die Minderheit, die die Tätigkeit auf den ersten Zugriff beschränken will, beantragt eine Lösung, die vor allem bei der Massendelinquenz zu kaum lösbaren Problemen führen würde. Denken Sie an Strassenverkehrsdelikte: Wenn die Polizei einen zu schnellen Autofahrer fotografiert, dann ist das Radarfoto der erste Zugriff. Nach der Fassung der Minderheit müsste die Polizei danach die Staatsanwaltschaft orientieren, welche ihr ausdrücklich den Auftrag erteilen müsste, die Identität des Lenkers abzuklären. Nach der Fassung der Mehrheit kann die Polizei die Abklärung der Lenkeridentität selber vornehmen.
Sie müssen auch sehen, was das für einen Apparat bedeutet, wenn immer wieder weiterleitende Personen in solche Schritte involviert werden. Nehmen Sie das Betäubungsmittelgesetz: Wenn die Polizei einen Drogenkonsumenten anhält und dabei erfährt, woher er die Drogen hat, müsste sie nach der Fassung der Minderheit den Staatsanwalt orientieren, damit dieser sie auffordert, auch gegen den Verkäufer zu ermitteln.
Die Fassung der Minderheit würde in der Praxis zu Leerläufen und vor allem zu einer erheblichen Belastung der Staatsanwaltschaften mit Massendelikten führen. Die Fassung der Mehrheit dagegen ist praxistauglich. Wir haben hier verschiedene Sicherungen eingebaut: Zum einen muss die Polizei nach Artikel 306 Absatz 1 die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten informieren. Zum anderen kann die Staatsanwaltschaft nach Artikel 306 Absatz 2 jedes von der Polizei bearbeitete Verfahren jederzeit an sich ziehen. Und schliesslich ist gegen die Handlungen der Polizei Beschwerde möglich.
Die Fassung der Mehrheit stellt somit sicher, dass die Polizei rasch und ohne Umweg über die Staatsanwaltschaft die notwendigen Abklärungen vornehmen kann. Gleichzeitig bestehen genügend Schutzmechanismen gegen ein zu weit gehendes Handeln der Polizei.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich ersuche Sie ebenfalls, der Mehrheit zuzustimmen. Ein gleichlautender Antrag wurde bereits in der Kommission gestellt, aber mit 11 zu 9 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
Zur Begründung: Die neue Strafprozessordnung weist der Polizei in den Artikeln 15 und 305 die Aufgabe zu, aufgrund von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eben eigenen Feststellungen Straftaten zu ermitteln und den für die Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Für die Fälle, in denen die Polizei aufgrund von Anzeigen oder eigenen Feststellungen ermittelt, will die Minderheit Thanei die Einschränkung machen, dass die Polizei im Einzelfall nur beim ersten Zugriff ohne Wissen und konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig sein darf.
Die Mehrheit der Kommission lehnt diese Einschränkung aus fünf Überlegungen ab:
1. Der Begriff des ersten Zugriffs ist unbestimmt.
2. Die von der Minderheit beantragte Einschränkung ist nicht praktikabel.
3. Die Pflicht zur unverzüglichen Information der Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten und schwerwiegenden Ereignissen ist in der Strafprozessordnung verankert.
4. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei und damit das Vorverfahren sind durch die Bestimmungen der Strafprozessordnung in dreifacher Hinsicht kontrolliert, nämlich durch die Bestimmungen zur Untersuchung - mit den Parteirechten - sowie jene über die Beweismittel und über die Zwangsmassnahmen.
5. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit ein polizeilich bearbeitetes Verfahren an sich ziehen.
Sinn und Zweck der polizeilichen Ermittlung ist, dass die Polizei zunächst von sich aus abklärt, ob sich der Verdacht einer Straftat erhärtet, und die sofort erforderlichen Abklärungen trifft. Wo die Polizei von sich aus weiss, was an Sachverhalt noch abzuklären ist, soll sie im Einzelfall nicht schon ganz am Anfang auf den konkreten Auftrag und die konkreten Weisungen der Staatsanwaltschaft warten müssen.
Ich ersuche um Zustimmung zum Antrag der Mehrheit.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 58 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 16a
Antrag Roth-Bernasconi
Titel
Sonderstaatsanwaltschaft
Abs. 1
Die Kantone setzen eine Sonderstaatsanwaltschaft für die Entgegennahme und Untersuchung von Anzeigen ein, die gegen Angehörige der Polizei wegen im Amt begangener Straftaten erstattet wurden.
Abs. 2
Die Sonderstaatsanwaltschaft ist in personeller und institutioneller Hinsicht von der Staatsanwaltschaft unabhängig. Sie wird durch ein Sekretariat und durch qualifizierte, von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden unabhängige Fachleute unterstützt.
Abs. 3
Die Kantone können eine interkantonale Sonderstaatsanwaltschaft einsetzen und deren örtliche Zuständigkeit bestimmen.
Art. 16a
Proposition Roth-Bernasconi
Titre
Procureur spécial
Al. 1
Les cantons nomment un procureur spécial, compétent pour enregistrer et instruire les plaintes déposées contre des membres des forces de police pour des délits commis dans l'exercice de leurs fonctions.
Al. 2
Le procureur spécial est personnellement et institutionnellement indépendant du ministère public. Il bénéficie de l'assistance d'un secrétariat et des services d'experts qualifiés et indépendants vis-à-vis des autorités d'enquête et d'instruction.
Al. 3
Les cantons peuvent instituer un procureur spécial intercantonal et définir ses compétences territoriales.
Développement par écrit
De nombreuses allégations de violations des droits humains par des représentants des forces de l'ordre dans l'exercice de leurs fonctions n'ont pas fait l'objet d'une enquête impartiale approfondie et indépendante. Une telle enquête est pourtant indispensable pour que justice soit rendue et, si l'enquête devait confirmer le bien-fondé de la plainte, pour que des réparations soient allouées aux victimes.
Les procédures mises en place contribuent à provoquer une impunité de fait essentiellement à trois étapes de la procédure pénale. La nouvelle procédure fédérale ne permet pas de corriger ces dysfonctionnements.
Les personnes qui se prétendent victimes de brutalités policières doivent, pour déposer plainte, s'adresser, en principe, à un poste de police. A ce stade, il n'est malheureusement pas rare que les plaignants soient empêchés de déposer plainte, notamment sous la menace, dans le cas de migrants, de renvoi du territoire. Dans nombre de cas, la police elle-même dépose, dans un but d'intimidation, une contre-plainte pour violence ou opposition aux forces de l'ordre.
Dans de nombreux cas, sauf à Bâle et au Tessin, l'enquête pénale est ouverte par la police elle-même qui se trouve ainsi dans le rôle de juge et partie. La manipulation de procès-verbaux, les mesures d'intimidation vis-à-vis des témoins sont possibles. Des vices de procédure sont également possibles lorsque l'instruction est menée par le ministère public: défaut d'impartialité de l'enquête dû à l'implication de la police dans la procédure, administration incomplète des preuves, sous-évaluation du risque de collusion, poids prépondérant accordé sans motifs objectifs aux déclarations de l'inculpé ou abandon de la procédure malgré la présence d'indices objectifs.
Les représentants des forces de l'ordre condamnés le sont presque toujours à des peines très faibles, voire symboliques. La longueur de la procédure peut avoir pour conséquence une impunité totale pour cause de prescription.
Pour que les personnes qui se disent victimes de violences policières, donc de violations des droits humains de la part de représentants des forces de l'ordre, puissent avoir une véritable chance de bénéficier d'une enquête officielle indépendante et efficace, il est nécessaire de prendre, dans le cadre de la procédure fédérale, au moins deux mesures:
mettre en place dans les cantons des instances indépendantes pour le dépôt et l'instruction des plaintes contre la police et s'inspirer du modèle tessinois en confiant les enquêtes pénales contre la police à un procureur spécial qui jouisse d'une indépendance hiérarchique, institutionnelle et pratique par rapport à cette dernière;
prévoir une transmission directe et immédiate de toute plainte contre la police vers cette personne.
Les buts de ces propositions sont:
de prévoir un droit général à une enquête indépendante et approfondie. Le principe de l'effectivité de l'enquête exige que tous les moyens soient utilisés pour faire la lumière sur les circonstances entourant l'infraction présumée afin d'identifier et de sanctionner les éventuels responsables;
de faciliter l'accès à la justice des victimes: il est toujours difficile d'aller se plaindre de la police auprès de la police elle-même, surtout pour des étrangers ou des personnes en situation précaire;
de réduire le risque de procédures inéquitables puisque la personne qui mène l'instruction n'a pas à défendre des "collègues";
de garantir le droit à une appréciation objective et équitable des preuves;
de garantir l'indépendance de la procédure et d'empêcher la police d'intervenir dans la procédure d'instruction comme on l'a vu notamment à Zurich où le juge d'instruction a parfois transmis l'intégralité d'une plainte à la police en lui demandant de prendre position avant même que l'enquête ait été ouverte; conséquence: la brigade incriminée a été réunie par son chef et une version commune des faits a été préparée; lors des interrogatoires, les diverses personnes interrogées ont toutes donné des réponses identiques au mot près aux mêmes questions;
de garantir le respect de la procédure. La police tenue de signaler tous les cas au procureur spécial ne serait plus en mesure de "camoufler" des bavures;
d'assurer la célérité de la procédure dès son début;
de rendre impossible le "maquillage" des procès-verbaux ou d'influencer les déclarations des plaignants et des témoins;
de garantir une appréciation équitable et objective des témoignages et des parties.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir bitten Sie, den Antrag Roth-Bernasconi abzulehnen. Meines Erachtens geht er von einer falschen Voraussetzung aus.
Es trifft nicht zu, dass eine Anzeige bei der Polizei eingereicht werden muss. Vielmehr kann sie ohne Rechtsverlust direkt bei der Staatsanwaltschaft deponiert werden. Der Antrag geht davon aus, dass die Polizei und der Staatsanwalt immer unter einer Decke stecken. Ich muss Ihnen sagen: Gerade bei der Beratung des Entwurfes hat sich gezeigt, dass die Polizei in vielen Punkten mehr Autonomie und Handlungsspielraum möchte und dass auch die Staatsanwälte ihren Bereich ausdehnen wollten.
Es trifft auch nicht zu, dass die Polizei darüber entscheidet, ob eine Strafverfolgung eröffnet wird oder nicht. In Artikel 299 der Strafprozessordnung wird vielmehr festgelegt, dass das Vorverfahren schon mit der selbstständigen Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass schon diese Tätigkeiten die strafprozessualen Regeln beachten und nicht im rechtsleeren Raum, ohne Parteirecht und dergleichen, stattfinden. Aber es ist immer die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens. Sie kann der Polizei Weisung erteilen oder das Verfahren ganz an sich ziehen.
Weiter steht gegen alle Handlungen und Versäumnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Beschwerde offen. Wird ein Verfahren eingestellt, so kann die geschädigte Person dagegen ebenfalls Beschwerde einreichen. Neben den eigentlichen Rechtsmitteln nach Strafprozessrecht stehen die aufsichtsrechtlichen Behelfe, nämlich Aufsichts- und Disziplinarbeschwerde, zur Verfügung.
Damit wird dieser Artikel in der Fassung von Frau Roth-Bernasconi überflüssig.
Pagan Jacques · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous avons été saisis, mon collègue et moi, de la proposition Roth-Bernasconi cet après-midi. Bien entendu, cette proposition n'a jamais été soumise à l'attention des membres de votre commission, ce qui fait que je ne puis rien vous dire à son sujet en tant que rapporteur.
C'est pour cette raison qu'à titre tout à fait personnel, je vous demanderai de suivre les conclusions du Conseil fédéral et de rejeter cette proposition.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Roth-Bernasconi .... 55 Stimmen
Dagegen .... 103 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 17, 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Roth-Bernasconi, Thanei, Vischer, Widmer)
Abs. 2
....
b. .... eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, eine Verwahrung .... einen Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten beantragt.
Art. 19
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Roth-Bernasconi, Thanei, Vischer, Widmer)
Al. 2
....
b. les crimes et délits .... une peine privative de liberté de plus de six mois, un internement .... ou une privation de liberté totale de plus de six mois lors de la révocation d'un sursis.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Tel qu'il figure dans ce projet, cet article a l'air plutôt innocent. Il correspond à ce qui se fait déjà dans la plupart des cantons en première instance, où il y a un juge unique. Mais la particularité ici, c'est que ce juge unique a des compétences beaucoup plus larges que jusqu'ici, puisqu'il peut prononcer des peines allant jusqu'à deux ans d'emprisonnement. Selon le message du Conseil fédéral, cette procédure est adéquate pour les cas bagatelles. Or il faut savoir que 90 pour cent des délits sont sanctionnés par des peines de moins de deux ans. D'ailleurs le message, à propos d'un autre article, rappelle que dans la pratique actuelle, les cas bagatelles sont des délits sanctionnés de trois à cinq mois de prison. Avec une peine de deux ans, on ne peut en tout cas pas parler de "cas bagatelles".
Ainsi, la procédure ordinaire prévue par ce code ne s'appliquera en définitive qu'à 10 pour cent des prévenus, alors que l'immense majorité ne sera jugée que par un juge unique, sur la base de l'enquête préliminaire, donc souvent sur la base de l'enquête de la police. C'est une brèche importante dans le principe de l'immédiateté, même si, en principe, selon la décision du Conseil des Etats, il devrait rester possible pour l'une ou l'autre des parties de demander de nouveaux moyens de preuve. Actuellement, dans les cantons, la limite des peines administrées par un juge unique ne dépasse généralement pas une année de prison et ce ne sont pas des peines fermes.
Encore une fois, l'objectif est ici assez clair: il s'agit de simplifier les procédures pour aller plus vite, pour coûter moins cher. Mais finalement, sait-on combien coûtent les frustrations de justiciables qui ont le sentiment de ne pas être entendus, qui cherchent justice de recours en recours, et qui finissent par devenir des quérulents?
C'est pour ces raisons que je vous demande de soutenir cette proposition et de ramener cette norme de deux ans à six mois de prison.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Dieser Artikel sieht vor, dass Bund und Kantone für leichtere Fälle als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen können. Das ist vernünftig, und wir haben auch nichts dagegen. Die Frage ist aber, wo wir die Grenze zwischen sogenannten Bagatellfällen und schweren Delikten ziehen. Ein Delikt, das eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Folge hat, ist sicher kein Bagatellfall mehr. Deshalb wird unsere Fraktion den Antrag der Minderheit Menétrey-Savary unterstützen, welcher die Grenze bei einer Strafe von sechs Monaten setzt. Ein wichtiger Grund, weshalb wir diese Lösung wollen, ist auch, dass in einem Einzelgericht kein effektives Beweisverfahren mehr geführt wird. Es wird nur noch überprüft, ob die Beweise im Rahmen der Untersuchung rechtmässig erhoben wurden.
Aus diesen beiden Gründen unterstützt die SP-Fraktion den Antrag der Minderheit Menétrey-Savary.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit folgen werden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir haben hier eine Kann-Bestimmung, was bedeutet, dass Bund und Kantone ein erstinstanzliches Einzelgericht schaffen können - sie müssen es nicht tun. Zudem gibt es beim Antrag der Kommissionsmehrheit respektive des Bundesrates eine Schranke bei zwei Jahren. Diese Schranke scheint mir absurd zu hoch zu sein. Denn das würde ja heissen, dass der Swissair-Prozess vor einem Einzelgericht stattgefunden hätte, wenn der Kanton Zürich das eingeführt hätte. Das kann ja nicht im Ernst die Meinung sein! Wenn nämlich ein Kanton das einführt, müssen natürlich alle Prozesse nach dieser Massgabe durchgeführt werden. Man kann dann nicht sagen, dass eine Ausnahme gelte, weil ein wichtiges Verfahren vorliege. Es mag sein, dass der Minderheitsantrag Menétrey-Savary zu tief liegt. Ich denke, dass die sinnvolle Höhe bei zwölf Monaten liegt. In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Minderheitsantrag Menétrey-Savary zuzustimmen, damit wir eine Differenz zum Beschluss des Ständerates schaffen.
Ich glaube, dass die Formulierung, die die Kommissionsmehrheit vorsieht, zu wenig überdacht ist. Zwei Jahre sind nicht wirklich begründet. Sechs Monate mögen auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Es hat sich eingebürgert, dass die Schranke der schwerwiegenderen Delinquenz bei zwölf Monaten liegt.
Deswegen mache ich Ihnen beliebt, den Minderheitsantrag Menétrey-Savary zu unterstützen, um dann in einem weiteren Schritt zu schauen, ob eine Lösung herauskommt, die besser ist als diejenige der Kommissionsmehrheit.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Es gibt hier eine klare Ordnung: Der Entwurf der Strafprozessordnung sieht vor, dass Strafen bis zu sechs Monaten im sogenannten Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können. Und das ist natürlich das, was am schnellsten geht, und es kommt ja nur zustande, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.
Die Grenze von zwei Jahren für Verfahren vor dem Einzelrichter ist darum sinnvoll, weil bis zu dieser Grenze nach den Regeln des soeben in Kraft getretenen Strafgesetzbuches der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Dort, wo man ein Einzelgericht einrichtet, kann also der Einzelrichter so weit gehen, als eben noch die bedingte Strafe möglich ist. Wir haben auch gesehen, dass in den Kantonen, in denen die Kompetenzen der Einzelrichter zunehmend ausgeweitet werden, also über die sechs Monate und auch über ein Jahr hinausgehen, eine Annäherung an die Grenze erfolgt, bis zu der der bedingte Strafvollzug möglich ist.
Schliesslich ist zu bedenken, dass die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 den Kantonen nur die Möglichkeit gibt, Einzelgerichte vorzusehen. Und das wird dann in den Kantonen die Diskussion geben: Will man einen Einzelrichter, der bis zu dieser Grenze geht? Die Kantone sind frei, überhaupt Einzelgerichte vorzusehen, und es steht ihnen frei, die bundesrechtlich zulässige Spruchkompetenz nicht auszuschöpfen oder Einzelgerichte für bestimmte Delikte auszuschliessen. Diese Freiheit gibt die Strafprozessordnung den Kantonen.
Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe dem, was Herr Bundesrat Blocher vorgetragen hat, in der Sache nichts beizufügen. Es waren auch die Überlegungen der Kommission für Rechtsfragen. Der Minderheitsantrag Menétrey-Savary lag uns vor und wurde mit 10 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die von Kollege Vischer erwähnte Lösung mit zwölf Monaten stand in der Kommission nicht zur Diskussion.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 55 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 20-28, 28bis, 28ter, 29-37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen anderen als den in den Artikeln 29 bis 35 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen ....
Art. 38
Proposition de la commission
Al. 1
.... sont tranchés définitivement par le premier procureur ou par le procureur général, ou, à défaut d'avoir été institués, par l'autorité de recours de ce canton.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
L'autorité compétente pour déterminer le for peut convenir d'un autre for que celui prévu aux articles 29 à 35 ....
Angenommen - Adopté
Art. 39
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... innert zehn Tagen bei der nach Artikel 38 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften ....
Art. 39
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... et conformément à l'article 38, devant l'autorité compétente, l'attribution du for ....
Angenommen - Adopté
Art. 40
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 40
Proposition de la commission
Al. 1
.... Au besoin, l'autorité compétente pour déterminer le for désigne l'autorité qui s'occupera provisoirement de l'affaire.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 41-53
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): In Absprache mit dem Berichterstatter beantrage ich Ihnen, die Beratung von Artikel 54 auszusetzen, bis wir über Artikel 317, den Schlüsselartikel betreffend die Mediation, beschlossen haben. - Sie sind damit einverstanden.
Art. 55-64
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 65
Antrag der Kommission
Titel
Verfahrenssprache
Abs. 1
.... die Verfahrenssprachen ihrer ....
Abs. 2
.... in ihren Verfahrenssprachen durch; die ....
Art. 65
Proposition de la commission
Titre
Langue de la procédure
Al. 1
.... déterminent les langues dans lesquelles leurs autorités pénales conduisent les procédures.
Al. 2
.... accomplissent tous les actes de procédure dans ces langues; la direction ....
Angenommen - Adopté
Art. 66-76
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 77
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
Art. 77
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
La direction de la procédure statue sur les requêtes de rectification du procès-verbal.
Angenommen - Adopté
Art. 78-91
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 92
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2-5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 92
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2-5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 93-98
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Abs. 1bis
Die beschuldigte Person kann ab Beginn der Strafuntersuchung die Akten einsehen. Artikel 106 bleibt vorbehalten.
Art. 99
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Hubmann, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Al. 1bis
Le prévenu peut consulter le dossier dès le début de l'enquête pénale. L'article 106 est réservé.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Mit meinem Minderheitsantrag verlange ich, dass die beschuldigte Person von Beginn weg die Akten einsehen darf. Die neue Strafprozessordnung, die wir heute beraten, sieht eine Verteidigung der ersten Stunde vor. Diese ist aber illusorisch, wenn nicht mindestens die Verteidigung von Beginn der Untersuchung an Akteneinsicht erhält. Kann sie das nicht tun - wie soll sie dann die beschuldigte Person beraten können? Sie wird ihr deshalb den Rat geben, die Aussage zu verweigern. Das aber kann für die beschuldigte Person unangenehme Folgen haben, sie kann z. B. wegen Kollusionsgefahr in Haft genommen werden. Deshalb ist es wichtig, dass wir diesen Absatz 1bis einfügen. Selbstverständlich bleibt Artikel 106 vorbehalten, welcher besagt, dass das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.
Mit der Zustimmung zu Absatz 1bis folgen wir auch der Logik der Erläuterungen in der Botschaft, wo wörtlich zu lesen ist: "Ohne Aktenkenntnis kann das Recht auf Ergänzungsfragen oft nur schwer ausgeübt werden." Es geht hier um den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit um ein Grundrecht des Beschuldigten.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Chappuis Liliane · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité Hubmann qui vise à ajouter un alinéa 1bis pour que le prévenu puisse consulter le dossier dès le début de l'enquête pénale, les restrictions prévues à l'article 106 étant maintenues.
En effet, il est important que la personne inculpée ait accès à son dossier dès la première heure. Sans cela, elle ne pourrait pas être conseillée en toute connaissance de cause, ce qui peut avoir des suites très désagréables pour la personne inculpée. Il s'agit d'un droit fondamental de l'inculpé qui ne doit pas être restreint.
Je vous prie d'accepter cette proposition, l'article 106 donnant toutes les garanties pour les cas spéciaux.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich ersuche Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Ich glaube, das ist eine elementare Frage. Wann besteht Akteneinsicht? Akteneinsicht ist eine Korrelation zur korrekten Beratung eines Klienten. Der Anwalt der ersten Stunde und die Akteneinsicht bilden wiederum eine Konnexität. In diesem Sinne macht dieser Minderheitsantrag Sinn, weil damit gewährleistet ist, dass die Verteidigung der ersten Stunde tatsächlich ausgeübt werden kann - Frau Hubmann hat darauf hingewiesen. Wäre dem nicht so, müsste ich als Verteidiger sagen: Schweigen Sie einmal, warten wir einmal ab, bis wir Aktenkenntnis haben.
Nun, was heisst Missbrauch? Das ist die entscheidende Frage. Der Antrag der Minderheit Hubmann kennt ja eine Einschränkung, nämlich den Missbrauchsvorbehalt. Der Missbrauchsvorbehalt wäre ja immer dann gegeben, wenn eine Kollusionsgefahr bestünde, das heisst, wenn die Gefahr bestünde, dass die vorhandene Aktenkenntnis, die nicht direkt mit der Verteidigung des eigenen Klienten zu tun hat, zulasten des Verfahrens ausgenützt werden könnte. Insofern verhindert dieser Missbrauchsvorbehalt eigentlich, dass die Verteidigungsrechte in diesem Punkte zu weit gehen und die Polizei ihre legitime eigene Polizeitaktik nicht durchsetzen kann. Im Übrigen muss die Polizei jeweils nur die Akten vorlegen, die im Moment benötigt werden, um beim Haftrichter dannzumal einen Haftantrag durchzubringen. Die Polizei hat durchaus das Recht auf eine gewisse eigene Polizeitaktik. Sie muss keineswegs von Anfang an alle Akten vorlegen, aber sie muss diejenigen Akten vorlegen, bei denen sie davon ausgeht, dass sie für die erste Einvernahme und für die Weiterungen, die die erste Einvernahme nach sich zieht, von Bedeutung sind.
Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum das von Frau Hubmann stipulierte Einsichtsrecht nicht tatsächlich Eingang in die Strafprozessordnung finden sollte. Man müsste im Gegenteil sagen: Wird es nicht eingeführt, besteht bezüglich Verteidigerrechte eine wesentliche Lücke.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Minderheit will das Akteneinsichtsrecht, das natürlich grundsätzlich gegeben sein muss, für die beschuldigte Person massiv ausweiten, indem diese grundsätzlich - und das ist das Problem - von Beginn der Untersuchung an volles Akteneinsichtsrecht haben soll. Das geht zu weit. Es kann nämlich eben im Interesse der Wahrheitsfindung liegen, dass eine beschuldigte Person einvernommen wird, ohne dass sie vorher die Akteneinsicht gehabt hat; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie mit Aussagen von Zeugen konfrontiert werden soll. Wenn sie das alles von vornherein weiss, kann sie sich natürlich eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen. Der beschuldigten Person wäre es ein Leichtes, sich eine solche Strategie zurechtzulegen, wenn sie die Zeugenaussage bereits vor ihrer Einvernahme kennen würde.
Denken Sie an die Verfolgung des Drogenhandels, wo häufig der Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person aufgezeichnet wird, wo man abgehört hat, bevor man die Person überhaupt dingfest gemacht hat. Hier hätte die von der Minderheit beantragte Änderung zur Folge, dass der beschuldigten Person von Beginn an alle Aufzeichnungen zur Kenntnis gebracht werden müssten, sodass sie bereits eine Verteidigungsstrategie hätte, wie sie diese Protokolle einbauen könnte.
Der von der Minderheit vorgesehene Vorbehalt bezüglich des Missbrauchs hilft nicht weiter. Nach dieser Bestimmung können die Parteirechte, also auch die Akteneinsicht, bei Verdacht auf Missbrauch eingeschränkt werden. Aber es ist dann gar nicht leicht zu erkennen, wo ein solcher Missbrauch vorliegt.
Wenn gestützt auf die Akteneinsicht eine Verteidigungsstrategie erfolgt, dann ist das zum Vorteil der Person, aber zum Nachteil der Strafverfolgung. Die Fassung der Minderheit würde die Strafverfolgung wesentlich erschweren, ohne dass wirksame Gegenmassnahmen getroffen werden könnten. Akteneinsicht muss selbstverständlich gewährleistet sein, aber nicht in allen Fällen von Anfang an.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Dieser Antrag lag der Kommission vor, wurde aber von einem anderen Mitglied gestellt. Die Kommission hat ihn mit 12 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
In der Sache kurz Folgendes: Die Kommission stand und steht zum Grundsatz des Anwaltes der ersten Stunde, im Sinne der Teilnahme an der ersten Einvernahme. Aber dafür ist nach Auffassung der Mehrheit der Kommission die Akteneinsicht ab der ersten Stunde als Äquivalent nicht zwingend erforderlich. Es besteht zugegebenermassen eine Interessenkollision zwischen Polizei und beschuldigter Person. Wenn man in diesem Punkt einseitig zugunsten der beschuldigten Person entscheidet, so muss man sich bewusst sein, dass auf der anderen Seite nicht nur der Staat steht, sondern vielfach eben auch ein Opfer, das Anspruch auf Aufklärung der Straftat hat.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 59 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Ich benütze Ihre Präsenz, um Ihnen mitzuteilen, dass unser Kollege Franz Brun heute Geburtstag hat. Ich wünsche ihm von Herzen alles Gute. (Beifall)
Art. 100
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich habe der Kommission versprochen, hier eine Erklärung zuhanden der Materialien abzugeben. In den Beratungen der Kommission ist im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht die Befürchtung geäussert worden, das Akteneinsichtsrecht könnte vor allem deshalb geltend gemacht werden, um über ein Strafverfahren in geheime Unterlagen eines Konkurrenten Einsicht zu nehmen.
Denken Sie an folgendes Beispiel: Der Inhaber des Unternehmens A wirft einem ehemaligen Mitarbeiter, der inzwischen ein eigenes Konkurrenzunternehmen B betreibt, vor, er habe die Pläne einer Maschine und die Kundenkartei seines ehemaligen Arbeitgebers zu seinem Zweck verwendet. Der Inhaber des Unternehmens A macht Strafanzeige gegen B wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Er verlangt, dass zur Abklärung des Vorwurfs die Pläne und Karteien des Unternehmens B zu beschlagnahmen seien. Über sein Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren könnte A nun Einsicht in die Pläne und Geschäftsunterlagen von B erhalten. Vielleicht hat er seine Anzeige gerade zu diesem Zweck eingereicht.
Diesem Missbrauch, der befürchtet wird, begegnet Artikel 100 Absatz 1, indem er die Strafbehörden verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz "berechtigter Geheimhaltungsinteressen" zu treffen. Zu denken ist etwa an die Einsetzung eines Experten, der sich dazu äussert, ob das Produkt der Unternehmung B tatsächlich so ähnlich ist, das es als Imitation des Produktes der Unternehmung A zu betrachten ist. Möglich ist es auch, die Akteneinsicht einzuschränken und A beispielsweise die Einsicht in die entsprechenden Karteien zu untersagen. Das ist mit Artikel 100 gewährleistet. Damit ist das Instrumentarium geschaffen, um der eingangs geschilderten Gefahr zu begegnen. Eine analoge Bestimmung kennt auch der Entwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit Artikel 153, und damit ist diese Gefahr ausgeräumt.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 101
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Hier gibt es einen Wechsel der Berichterstatter: Ich begrüsse Frau Thanei als deutschsprachige Berichterstatterin. Herr Pagan bleibt französischsprachiger Berichterstatter.
Art. 102
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
In Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (SR 455) kommen der kantonalen Fachstelle für Tierschutz volle Parteirechte zu. Die Kantone können diese Rechte anstelle der Fachstelle für Tierschutz einer anderen Behörde einräumen.
Antrag Scherer Marcel
Abs. 1bis
Streichen
Schriftliche Begründung
Mit dem neu eingebrachten Absatz 1bis der Kommission des Nationalrates wird auf einer weiteren Schiene versucht, den Kantonen eine neue Institution - Tieranwälte - aufzudiktieren.
1. Das Institut eines Tierschutzanwaltes ist in der Schweiz einzig im Kanton Zürich bekannt. In anderen Kantonen ist die Einführung einer solchen Stelle gescheitert (so z. B. im Thurgau und in Solothurn), und auch im Vernehmlassungsverfahren hat sich kein einziger Kanton für die Einführung eines Tierschutzanwaltes ausgesprochen.
Es wäre deshalb nicht sachgerecht, die Kantone zur Einführung eines Institutes zu verpflichten, das kaum bekannt ist und kaum verlangt wird.
2. Der Entwurf zur Strafprozessordnung (E-StPO) bezeichnet lediglich jene Behörden als obligatorisch, die für die Durchführung eines Strafverfahrens zwingend nötig sind. Selbst dort obliegt die nähere Organisation jedoch den Kantonen, weil diesen möglichst grosse Freiheit gelassen werden soll. So schreibt der E-StPO beispielsweise die Staatsanwaltschaft als Behörde vor, ohne den Kantonen jedoch die Einrichtung einer auf Drogen- oder Wirtschaftskriminalität spezialisierten Staatsanwaltschaft vorzuschreiben. Diesem Konzept widerspricht ein Obligatorium für die Einführung einer Stelle, die in Tierschutzsachen Parteistellung hat, grundlegend.
3. Der hohe Grad an Organisationsautonomie zeigt sich auch in Artikel 102 Absatz 3 E-StPO, wonach Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Mit dieser Bestimmung erweist sich die Pflicht, eine besondere Behörde für Tierangelegenheiten vorzusehen, als Einengung der Organisationsautonomie der Kantone, welche sachlich nicht nötig ist: Die Kantone haben die Möglichkeit, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen auf besondere Weise sicherzustellen.
Art. 102
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis
Dans le cadre de procédures ouvertes pour infractions à la loi fédérale du 9 mars 1978 sur la protection des animaux (RS 455), la qualité de partie avec tous les droits est reconnue à l'organe cantonal chargé de la protection des animaux. En lieu et place de cet organe, les cantons peuvent reconnaître la qualité de partie à une autre autorité.
Proposition Scherer Marcel
Al. 1bis
Biffer
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich möchte Sie bitten - unabhängig vom Antrag Scherer Marcel -, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Die Kommission beantragt, dass die Kantone in Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 einen Tierschutzanwalt bestimmen müssen. Es kann aber auch die kantonale Fachstelle für Tierschutz sein: "Die Kantone können diese Rechte anstelle der Fachstelle für Tierschutz einer andern Behörde einräumen."
Dieser Tierschutzanwalt hat die Kantone stark beschäftigt; sie möchten nicht verpflichtet werden, einen solchen Tierschutzanwalt vorzusehen. Heute hat nur ein Kanton einen Tierschutzanwalt, nämlich der Kanton Zürich.
Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Aber der Antrag der Kommission, welcher die Kantone verpflichtet, auf ihre Art und Weise einen Tierschutzanwalt zu bestimmen, geht dem Bundesrat zu weit, weil sich die Kantone expressis verbis dagegen gewehrt haben.
Darum bitten wir Sie, den Antrag der Kommission zu Absatz 1bis abzulehnen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, den Antrag Scherer Marcel und den Beschluss des Ständerates abzulehnen. Weshalb? Ihre Kommission hat, nachdem sie diesen Problembereich an drei Sitzungen ausführlich diskutiert hat, mit 14 zu 9 Stimmen beschlossen, Absatz 1bis aufzunehmen, ohne dass diesbezüglich ein Minderheitsantrag gestellt worden wäre. Weshalb?
In Artikel 102 sind die Parteien und Verfahrensbeteiligten und deren Stellung und Rechte im Verfahren geregelt. Parteien sind gemäss Artikel 102 die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. In Absatz 2 hat der Bundesrat vorgesehen, dass Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Es ist klar, dass mit dieser Formulierung ein Tieranwalt nicht möglich ist, sofern er nicht Mitglied einer Behörde ist. Ein Verband oder irgendeine Person ausserhalb der Behörden kann bei dieser Formulierung die Position eines Tieranwaltes nicht einnehmen.
Wir haben in der Kommission eine Lösung gesucht. Die Verwaltung hat uns dann den Vorschlag gemäss Absatz 1bis unterbreitet. Dieser Vorschlag berücksichtigt die kantonale Autonomie und auferlegt den Kantonen keine neuen Verpflichtungen. Ein Kanton kann die kantonale Fachstelle für Tierschutz mit Parteirechten ausstatten. Das ist entgegen den Ausführungen im Antrag Scherer Marcel keine neue Institution, sondern eine im Tierschutzgesetz bereits zwingend vorgesehene Fachstelle, die eine zusätzliche Kompetenz erhält. Im Weiteren haben die Kantone die Möglichkeit, anstelle dieser Fachstelle allenfalls das Institut eines Tieranwaltes zu kreieren; sie müssen dies aber nicht tun.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der Kommission, ihrem Antrag zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Scherer Marcel .... 79 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 78 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 103-127
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 128
Antrag der Mehrheit
....
c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen ....
....
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Roth-Bernasconi, Studer Heiner, Vischer, Widmer)
....
a. die Haft mehr als fünf Tage gedauert hat;
....
Art. 128
Proposition de la majorité
....
c. si en raison de son état physique ou psychique ....
....
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Gyr, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Roth-Bernasconi, Studer Heiner, Vischer, Widmer)
....
a. si la détention a duré plus de cinq jours;
....
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Nous abordons ici la question de l'avocat de la première heure. Toute la question est de savoir si le principe de la première heure va être réellement mis en oeuvre ou si on ne va pas finalement assouplir le système pour économiser non seulement les frais d'avocat, mais aussi le temps et la liberté des enquêteurs.
Aux articles 128 et suivants, il s'agit de prévenus qui sont en détention provisoire; ce sont des cas graves ou des procédures particulières qui rendent la défense obligatoire. Le projet propose un délai de dix jours pour se faire assister par un avocat. La minorité estime que ce délai est trop long, même si actuellement, dans les cantons, les délais sont encore plus longs. Pour l'affirmer, la minorité se base sur le message du Conseil fédéral, à la page 1157: "Eu égard à la situation particulière dans laquelle se trouve le prévenu qui a été arrêté et placé en détention provisoire, notamment au début de cette détention, on peut, toutefois, se demander s'il ne serait pas nécessaire d'ordonner une défense obligatoire dans un délai plus court. Une telle disposition serait de nature à inciter l'autorité pénale à user avec retenue de cette mesure de contrainte." Eh bien, à nos yeux, on ne saurait être plus clair et on ne saurait mieux dire.
En effet, il a été plusieurs fois rappelé à quel point les premières heures de détention provisoire ainsi que les premières heures d'audition sont déterminantes. Il paraît que les récidivistes savent qu'ils doivent se taire. Mais les autres peuvent faire des déclarations qui seront retenues contre eux et certains estiment que c'est la seule manière de faire sortir la vérité matérielle, c'est-à-dire d'obtenir des aveux à partir desquels évidemment tout bascule. Pourtant, la présence d'un avocat n'a pas pour objectif de cacher la vérité; elle a plutôt pour objectif de vérifier l'interprétation que le procureur ou le policier fait des propos du prévenu et ce qu'il en retient. Il a aussi été dit en commission que les cantons n'étaient guère favorables à l'intervention précoce du défenseur parce que cela coûte cher et qu'après tout il s'agit juste de savoir si la détention se justifie ou non, comme si cela était une décision anodine.
La minorité que je représente s'insurge contre cette banalisation d'une mesure qui porte fortement atteinte à la liberté personnelle. Il faut bien voir aussi que ces dix jours représentent un délai maximal, mais que les prévenus qui en ont les moyens seront pourvus d'un ou de plusieurs avocats dès les premières heures. C'est pourquoi on peut penser - et cela a été dit déjà de plusieurs côtés - qu'on ouvre ici la porte à une justice à deux vitesses. Cette inégalité de traitement est d'autant plus choquante qu'à l'article 130 alinéa 2 lettre b, le Conseil des Etats a biffé le délai de trois jours dans lequel les détenus sans moyens financiers devaient être pourvus d'un défenseur d'office. Cela signifie maintenant que les démunis devront attendre dix jours, alors que les prévenus aisés, eux, seront défendus dès le départ.
Dans les discussions, on trouve de nombreux signes qui montrent que, derrière les garanties formelles, on veut une justice expéditive qui ne s'encombre pas de précautions inutiles et qui fonctionne sans entraves. Ainsi, la remarque que sans l'avocat, les choses avancent beaucoup plus vite revient souvent. Avancer, oui! mais dans quel sens? Le désastre du procès d'Outreau devrait nous faire réfléchir davantage aux risques auxquels expose une justice expéditive.
Ce sont les raisons pour lesquelles je vous demande de soutenir non seulement la minorité, que je représente, à l'article 128 lettre a, mais aussi la minorité Thanei à l'article 130.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In Artikel 128 geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Pflichtverteidigung aufgeboten sein muss. Der Bundesrat schlägt eine Frist von zehn Tagen vor, die Minderheit Menétrey-Savary beantragt fünf Tage. Diese Lösung entspricht auch eher der bundesrätlichen Botschaft, in welcher auf Seite 1178 deutlich gesagt wird, dass man sich fragen müsse, ob nicht bereits früher eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Dies insbesondere angesichts der besonderen Situation, in der sich verhaftete Beschuldigte zu Beginn der Untersuchungshaft befinden. Die Botschaft weist darauf hin, dass nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a für mittellose beschuldigte Personen bereits nach drei Tagen eine amtliche Verteidigung angeordnet werden kann. Das Problem aber ist, dass der Ständerat genau diese Passage gestrichen hat.
Die SP-Fraktion wird deshalb dem Antrag der Minderheit Menétrey-Savary zustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion, die CVP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich halte dies für eine Schlüsselfrage. Es geht darum: Ab wann ist eine Verteidigung notwendig? Bundesrat und Ständerat schlagen vor, dies solle nach zehn Tagen Haft so sein, die Minderheit Menétrey-Savary beantragt fünf Tage. Der Kanton Zürich kennt heute übrigens eine Schranke von vier Tagen.
Worum geht es? Untersuchungshaft ist - unausgesprochen oder ausgesprochen - immer auch eine Möglichkeit der Geständniserpressung. Deswegen wird sie ja meistens angewandt. Die polizeiliche Untersuchungsführungstaktik geht davon aus: Wenn ein Mensch in Untersuchungshaft ist, führt das zu einer gewissen Zermürbung, es zwingt jemanden zum Geständnis. Gerade weil man weiss, dass das so ist, ist es umso wichtiger, dass ein Inhaftierter ab einem möglichst frühen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung hat, um mit seinem Rechtsvertreter seine Lage in diesem Verfahren besprechen zu können. Für mich geht es bei der Frage, ob Sie fünf oder zehn Tage normieren, um die Frage, inwieweit Sie dieser Strafprozessordnung das Gesicht einer gewissen Liberalität geben. Was die Mehrheit beantragt, ist heute eher illiberal, auch wenn es viele Kantone gibt, die heute noch weiter gehen; das stimmt.
Ein freisinniger, nicht besonders linker Advokat hat Ende der Achtzigerjahre bei der Debatte über die Strafprozessordnung, bei der es um die gleiche Frage ging, im Zürcher Kantonsrat gesagt, man wolle nur, dass die Leute "in der Kiste schmoren" würden, deshalb sei man dafür, dass es so lange dauere, bis die notwendige Verteidigung zum Zuge komme. Dieser Advokat hat mit seinem Votum die Wende herbeigeführt, sodass sich der Kantonsrat dann auf vier Tage verständigt hat.
Eine Frage: Sind Sie der Meinung, der Kanton Zürich stehe in der Verbrechensbekämpfung schlechter da als andere Kantone? Sind Sie der Meinung, der Kanton Zürich habe in seinen Strafverfahren deswegen Schaden erlitten? Gut, die Staatsanwälte jammern immer. Sie möchten am liebsten, es gäbe gar keine Verteidigung. Aber dies ist hier ja auch nicht massgebend. Ich denke, im richtigen Lichte gesehen hat sogar die Staatsanwaltschaft ein gewisses Interesse, möglichst früh mit einer notwendigen Verteidigung konfrontiert zu sein. Es erleichtert ihr nämlich, in einem Verfahren zu klaren Zielen zu kommen. Oftmals führt ja schon der erste Kontakt eines Verteidigers mit einem Klienten dazu, dass der Anwalt rät, sofort ein Geständnis abzulegen, den Spuk zu beenden, damit der Klient aus der "Kiste" kommt.
Das heisst: Auch der Staat hat eigentlich ein Interesse daran, über möglichst frühes Einschalten des Anwaltes die Verfahren zu beschleunigen. Anwaltliche Vertretung dynamisiert meistens die Verfahren. Aus diesem Grunde verstehe ich gar nicht, warum der Bundesrat und die Mehrheit es nicht von sich aus bei diesen fünf Tagen belassen.
Im Übrigen war der bundesrätliche Entwurf nach meinem Dafürhalten von Anfang an völlig inkohärent, denn er führt eine nicht ganz einsehbare Unterscheidung zwischen notwendigem und amtlichem Verteidiger zum Zeitpunkt der Verteidigungseinsetzung ein. Es genügt eigentlich, in einer Strafprozessordnung - das nur ein Nebensatz - die notwendige Verteidigung zu normieren. Denn ab dem Zeitpunkt, von dem an die Verteidigung notwendig ist, muss die amtliche Verteidigung, die zusätzlich andere Kriterien erfüllen muss, ohnehin zum Zuge kommen. Das heisst, dass bezüglich notwendiger und amtlicher Verteidigung unterschiedliche Kriterien der Haft gelten. Der ursprüngliche Bundesratsentwurf zeigt auch, dass die Vorlage diesbezüglich nicht sehr überdacht war.
Ich denke, wenn wir der Minderheit folgen und diese fünf Tage verankern, haben wir ein gutes, mittleres Korsett. Dann haben wir auch eine Differenz zum Ständerat, die vielleicht ein Überdenken des ganzen Beziehungsgeflechtes von amtlicher und notwendiger Verteidigung ermöglicht.
Ich bitte Sie dringend, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Diesen Artikel hat der Ständerat sehr eingehend diskutiert. Worum geht es? Es geht nicht darum zu sagen, wann einer einen Anwalt haben kann. Er kann ihn jederzeit und von Anfang an haben. Es geht um die Frage, wann einer einen Anwalt haben muss. Notwendige Verteidigung und einen Anwalt haben zu müssen bedeutet, dass eine beschuldigte Person einen Verteidiger nehmen muss, ob sie das will oder nicht. Bestimmt sie diesen nicht selber, so wird der Anwalt zugeordnet. Das heisst aber nicht, dass der Staat die Verteidigungskosten übernimmt. Die beschuldigte Person muss den Anwalt selbst bezahlen. Je kürzer Sie die Zeitdauer festlegen, desto eher muss jemand auch gegen seinen Willen einen Anwalt beauftragen und bezahlen. Haben kann man ihn jederzeit, wenn man das will. Wenn man nicht will, dann muss man nicht. Jetzt sehen Sie: Wenn Sie die Zeitdauer verkürzen, liegt das nicht immer im Interesse des Angeschuldigten.
Hier müssen wir zählen, und zwar vom richtigen Termin weg. Was ist mit diesen zehn Tagen gemeint? Das ist die vorgängige Untersuchungshaft inklusive der Tage der vorläufigen Festnahme; das ist die Bestimmung. Diese Zeitdauer beträgt bei uns zehn Tage. Jetzt bitte ich Herrn Vischer zu bedenken: Wir haben in dieser Strafprozessordnung eine Dauer von längstens 96 Stunden - das sind vier Tage - für die Zeit zwischen Festnahme und Haftentscheid. Wenn Sie auf fünf Tage gehen, muss der Angeschuldigte schon nach dem ersten Tag einen Anwalt haben. Im Kanton Zürich sagen sie: vier Tage. Aber die vier Tage werden nicht inklusive der Dauer der vorläufigen Festnahme gezählt. Wenn jetzt die neue Strafprozessordnung kommt und Sie sich für vier Tage entscheiden, wären es im Kanton Zürich zusammen acht Tage - und wir sind bei zehn Tagen. Sie sehen also: Der Unterschied ist relativ klein. Wir bitten Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben.
Wie ist es denn heute in den Kantonen? Die Mehrheit der Kantone hat heute eine Frist von einem Monat, nicht von zehn Tagen, nach der die notwendige Verteidigung vorgeschrieben ist. Die Extreme liegen allerdings weit auseinander. Der Kanton Neuenburg, der extremste auf der einen Seite, hat drei Monate. Sofort ab Untersuchungshaft - jedoch noch nicht ab der Festnahme - gilt es auf der andern Seite im Kanton Tessin. Er käme hier also auf etwa vier Tage.
Bereits mit einer Dauer von zehn Tagen - die grosse Diskussion im Ständerat betraf nicht eine Verkürzung, sondern eine Verlängerung - ist die Schweizerische Strafprozessordnung, verglichen mit den heutigen Regelungen, sehr fortschrittlich, hat aber den Nachteil, dass ein Beschuldigter im Vergleich zu kantonalen Regelungen relativ früh einen Anwalt bestellen muss, den er selbst zu bezahlen hat.
Pagan Jacques · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je précise que ce problème a été évoqué au Conseil des Etats, lequel a décidé que le prévenu doit avoir un défenseur si la détention avant jugement a duré plus de dix jours, alors qu'il avait pourtant été saisi d'une demande au sein de sa commission pour fixer ce délai à cinq jours.
Le Conseil des Etats a réfléchi au problème et nous vous proposons d'adopter sa décision, afin que notre conseil soit au même niveau.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 129
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Hämmerle, Menétrey-Savary, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Abs. 2
.... des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen.
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Gyr, Menétrey-Savary, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Abs. 3
.... Beweise abgenommen, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese und die daraus gewonnenen weiteren Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.
Art. 129
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Hubmann, Hämmerle, Menétrey-Savary, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Al. 2
.... de la procédure préliminaire, la défense doit être mise en oeuvre avant la première audition.
Proposition de la minorité
(Hubmann, Gyr, Menétrey-Savary, Roth-Bernasconi, Vischer, Widmer)
Al. 3
Les preuves administrées - et les preuves qui en découlent - avant qu'un défenseur ait été désigné, alors même que la nécessité d'une défense aurait pu être admise, ne sont exploitables qu'à condition que le prévenu renonce à en répéter l'administration.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Ich bitte Frau Hubmann, ihre Minderheitsanträge zu den Absätzen 2 und 3 gemeinsam zu begründen.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In diesem Artikel geht es um die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung. Da ein Anspruch auf die Verteidigung der ersten Stunde besteht, muss im Fall einer notwendigen Verteidigung eine solche ebenfalls ab der ersten Einvernahme sichergestellt sein. Deshalb beantrage ich Ihnen, in Absatz 2 das Wörtchen "nach" durch das Wörtchen "vor" zu ersetzen.
Absatz 3 betrifft das Beweisverwertungsverbot für den Fall, dass Beweise abgenommen worden sind, bevor die erkennbar notwendige Verteidigung sichergestellt war. Solche Beweise und auch die daraus gewonnenen weiteren Beweise dürfen nicht verwendet werden, ausser die beschuldigte Person verzichtet auf die Wiederholung der Beweisabnahme.
Ich bitte Sie, diesen Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.
Nach der Minderheit ist hier - es geht wieder um einen Verteidiger, den man bestellen muss - eine notwendige Verteidigung bereits vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, wenn bei der Einleitung des Vorverfahrens die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt sind. Nach dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommissionsmehrheit ist die Verteidigung - wenn man also einen Anwalt haben muss - erst nach der ersten Einvernahme, aber jedenfalls vor der Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen. Der Unterschied zwischen der Fassung gemäss Bundesrat und Mehrheit einerseits und der Minderheit andererseits ist nur in jenen Fällen von Bedeutung, wo die Verteidigung bestellt werden muss, weil die beschuldigte Person ihre Interessen wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht hinreichend wahrnehmen kann. Ist die Verteidigung wegen der Dauer der Untersuchungshaft notwendig, so ist die Untersuchung ohnehin eröffnet, sodass in diesen Fällen die Verteidigung auch nach der Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit sichergestellt werden muss.
Die von der Minderheit beantragte Änderung würde also im Wesentlichen dazu führen, dass beschuldigten Personen, die namentlich aufgrund der Sprache ihre Interessen nicht selber wahren können, bereits bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren eine Verteidigung beigeordnet werden müsste. Dies geht weit über das hinaus, was das geltende Recht in dieser Sache für richtig hält. Denn in diesem Verfahrensstadium ist der Tatverdacht unter Umständen noch sehr undeutlich. Es ist also noch keineswegs sicher, dass ein Verfahren weitergehen wird. Müsste auch in diesen Fällen immer eine Verteidigung sichergestellt werden, also auch gegen den Willen des Betreffenden, hätte das schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für die Kantone, denn in solchen Fällen dürften die betreffenden beschuldigten Personen zumeist nicht in der Lage sein, für die Verteidigungskosten aufzukommen.
Die von der Minderheit beantragte Änderung geht somit viel zu weit und ist abzulehnen. Wir sollten das auf diejenigen Fälle beschränken, in denen sich bereits klar ein konkretes Verfahren abzeichnet.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in Artikel 129 um die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung, also nicht um das Recht, sich verteidigen zu lassen. Der Ständerat und die Kommissionsmehrheit sehen vor, dass die notwendige Verteidigung spätestens nach der ersten Einvernahme, aber jedenfalls vor Eröffnung der Untersuchung sichergestellt werden muss. Die Untersuchung wird nach Artikel 308 Absatz 1 Litera c formell durch die Staatsanwaltschaft eröffnet.
Ihre Kommission hat mit 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Beschluss des Ständerates übernommen. Die Kommissionsmehrheit geht davon aus, dass es genügt, wenn die Verteidigung vor der Eröffnung der formellen Strafuntersuchung sichergestellt ist.
Was Absatz 3 betrifft, will die Minderheit das Beweisverwertungsverbot verstärken, indem der Kreis der Beweismittel, die nicht verwertet werden dürfen, ausgeweitet wird. Die Mehrheit erachtet das als unnötig. Die Kommission ist mit 14 zu 7 Stimmen dem Ständerat gefolgt.
Verfahrensbeitrag
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Frau Hubmann, ist es Ihnen recht, wenn wir über die beiden Absätze gemeinsam abstimmen? - Das ist der Fall.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 54 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 130
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 2
....
a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme zwei Tage gedauert hat;
....
Abs. 3
.... wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 270 Stunden zu erwarten ist.
Art. 130
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 2
....
a. lorsque la détention provisoire, y compris l'arrestation provisoire, a duré deux jours;
....
Al. 3
.... lorsque le prévenu est passible d'une peine privative de liberté de plus de trois mois, d'une peine pécuniaire de plus de 90 jours-amende ou d'un travail d'intérêt général de plus de 270 heures.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Minderheit Thanei wird von Frau Hubmann vertreten.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In diesem Antrag geht es wieder darum, die Verteidigungsrechte zu stärken und möglichst früh, nämlich bereits nach zwei statt nach drei Tagen, eine amtliche Verteidigung zu garantieren.
In Absatz 3 geht es um die Abgrenzung von Bagatellfällen. Bagatellfälle wurden nach bisherigem Strafgesetzbuch danach bestimmt, ob der Widerruf einer bedingten Vorstrafe unterbleiben konnte, was dann der Fall war, wenn jene drei Monate nicht überstieg. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Dauer erhöht werden soll. Somit sind die entsprechenden Strafsätze anzupassen.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Thanei zu unterstützen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit folgen werden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der bundesrätliche Entwurf ging ursprünglich von drei Tagen aus. Der Ständerat hat Artikel 130 Absatz 2 überhaupt gestrichen, sodass hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft zwischen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung Übereinstimmung herrscht. Die amtliche Verteidigung ist etwas anderes als die notwendige Verteidigung; sie stimmen aber darin überein, dass die Untersuchungshaft für die notwendige und die amtliche Verteidigung zehn Tage dauern muss. Die Kommissionsmehrheit folgt dem Ständerat.
Die Regelung gemäss Minderheit würde dazu führen, dass eine beschuldigte Person von Beginn der Untersuchungshaft weg eine vom Staat bezahlte Verteidigung zugeordnet erhielte. Dies ginge wesentlich weiter als die heutige Regelung und hätte natürlich grosse Kostenfolgen für den Staat. Die Kantone wehren sich denn auch gegen eine solche Regelung. Wie schon gesagt, sind bereits zehn Tage - verglichen mit dem kantonalen Durchschnitt - sehr fortschrittlich. Zwei Tage wären dagegen ein nicht bezahlbarer Luxus.
Wir ersuchen Sie auch, bei Artikel 130 Absatz 3 der Mehrheit zuzustimmen. Es geht um die Festlegung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung. Es geht darum, Bagatellfälle zu definieren, bei denen keine amtliche Verteidigung bestellt werden muss. Eine amtliche Verteidigung muss immer von der Öffentlichkeit bezahlt werden. Der bundesrätliche Entwurf, dem die Mehrheit der Kommission gefolgt ist, ist bereits grosszügig. So gibt es heute Kantone, in denen ein Bagatellfall erst ab einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verneint wird. Nach dem Entwurf sind es vier Monate. Auch hier gilt natürlich, dass eine Verstärkung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung die Staatskassen stärker belastet. Bereits die Fassung der Mehrheit belastet die Staatskassen der Kantone mehr als heute. Sie sollten nicht mit der Zustimmung zum Antrag der Minderheit noch weiter gehen.
Pagan Jacques · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je vous invite à suivre la position du Conseil des Etats, c'est-à-dire à biffer la durée de trois jours à l'article 130 alinéa 2 lettre a.
Si je me réfère aux discussions du Conseil des Etats, voici ce qu'a dit Monsieur Dick Marty, rapporteur, au sujet de la suppression du délai de trois jours, dans son intervention du 7 décembre 2006: "Le principe fondamental doit être que la direction de la procédure doit imposer un avocat d'office dès que le prévenu n'est manifestement pas à même de sauvegarder ses intérêts, ce qui ressort de l'article 128 lettre c. Cela peut être fait dès la première heure de l'interrogatoire, bien avant donc les trois jours de détention. En tout cas, si le prévenu est en prison, après dix jours au plus tard, il devra de toute façon être assisté par un défenseur."
Cette disposition a été opposée dans un premier temps à la proposition Thanei. La version du Conseil des Etats l'a emporté par 12 voix contre 8 et aucune abstention. Madame Menétrey-Savary, par la voie d'une proposition subsidiaire, a demandé dans un deuxième temps que la règle énoncée par le Conseil fédéral puisse quand même être retenue. La commission, à nouveau dans le souci d'avoir la même position que le Conseil des Etats, a rejeté la proposition subsidiaire Menétrey-Savary par 13 voix contre 8 et 1 abstention.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 51 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 131-136
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Hier lösen sich die deutschsprachigen Berichterstatter wieder ab: Ich begrüsse Herrn Thomas Müller als Berichterstatter. Herr Pagan bleibt französischsprachiger Berichterstatter.
Art. 137
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Streichen
Art. 137
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Biffer
Angenommen - Adopté
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 138
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 139
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Menétrey-Savary, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Abs. 2
.... dürfen nicht verwertet werden. (Rest des Absatzes streichen)
Antrag der Minderheit II
(Thanei, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 2
.... Straftaten unerlässlich und sie könnten nicht wieder erhoben werden.
Art. 139
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Menétrey-Savary, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Al. 2
.... par les autorités pénales ne sont pas exploitables. (Biffer le reste de l'alinéa)
Proposition de la minorité II
(Thanei, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 2
.... des infractions graves et que les preuves ne soient plus renouvelables.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Pour les non-juristes, cet article est assez surprenant, parce qu'il donne la possibilité, à l'article 139 alinéa 2, de valider des preuves qui ont été administrées d'une manière illicite. Le message du Conseil fédéral est encore plus explicite, puisqu'il y est mentionné à la page 1162 que: "l'alinéa 2 s'applique toutefois aux cas dans lesquels il n'y a eu que violation d'une norme pénale et non recours simultané à une méthode prohibée d'administration des preuves". En clair, cela signifie qu'on peut recueillir des preuves sans respecter les règles et que si elles permettent d'élucider des infractions graves, elles sont valables!
Bien sûr, les exemples qui nous ont été donnés en commission font état de fautes légères, c'est-à-dire une perquisition sans mandat, ou l'audition d'un témoin qu'on a négligé d'informer de ses droits. Néanmoins, la minorité craint qu'on donne ainsi le signal que ces règles ne sont finalement pas absolues et qu'on peut les enfreindre sans qu'il y ait des conséquences fâcheuses. Pourquoi dès lors prendre la peine d'obtenir un mandat de perquisition, alors qu'on peut faire aussi sans? La minorité estime que cela va trop loin, qu'on ouvre la porte à des méthodes douteuses, ou du moins qu'on ne les exclut pas.
Il nous paraît inadéquat par ailleurs de réserver cette possibilité aux infractions graves, car il nous paraît que c'est justement pour ces infractions-là que les méthodes doivent être extrêmement scrupuleuses, parce que c'est souvent là que la présomption d'innocence est souvent la plus difficile à respecter.
Je voudrais encore juste préciser une chose, et ceci est valable pour toutes les propositions de minorité que je représente: les positions que nous défendons ne doivent pas être interprétées comme des accusations portées contre qui que ce soit, ni la police, ni le procureur, ni le juge. Nous ne remettons pas en cause la bonne foi des uns et des autres. En l'occurrence, nous sommes absolument convaincus que des fautes de procédure peuvent être commises sans aucune mauvaise intention et sans aucun calcul. Mais il nous paraît important que le Code de procédure pénale n'ouvre pas la porte à des abus.
C'est la raison pour laquelle la minorité que je représente vous demande d'exclure l'exploitation de preuves obtenues illicitement, même pour des cas graves, et à défaut je vous invite à soutenir la proposition de la minorité II (Thanei), qui demande que ces preuves soient exclues, sauf quand elles ne sont pas renouvelables.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 139 regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobener Beweise. Es ist ein Grundsatz des Strafrechtes, dass Beweise, welche rechtswidrig erlangt wurden, unverwertbar sind. In Absatz 1 ist deshalb zu Recht geregelt, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden, wie sie in Artikel 138 aufgeführt sind, zu nichtverwertbaren Beweisen führen, und zwar ohne Ausnahme. In Absatz 2 geht man leider weniger weit. Dort ist vorgesehen: "Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich." Ich glaube, es versteht sich von selbst, dass die Strafverfolgungsbehörde immer der Ansicht sein wird, dass ein solcher Beweis zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist.
Worum geht es? Möglich ist, dass Hausdurchsuchungen ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt wurden oder - sehr wahrscheinlich der häufigste Fall - die Einvernahme eines Zeugen ohne Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt ist. Wenn man der Mehrheit folgt, hätte das zur Konsequenz, dass z. B. die Aussagen aus einer Zeugeneinvernahme verwertet werden können, die ein Zeuge gemacht hat, welcher ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt und sich allenfalls darauf berufen hätte, wenn er es gewusst hätte. In diesem Sinne ist es auch folgerichtig, dass diese Beweise nicht verwertet werden dürfen.
In der Kommissionsberatung wurden wir auf folgenden möglichen Fall aufmerksam gemacht. Ein Zeuge, der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wurde nicht auf die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung aufmerksam gemacht und stirbt kurz nach der Aussage. Man kann deswegen allenfalls einen Mörder nicht überführen. Aus diesem Grunde beantragt die Minderheit II eventualiter, dass im Ausnahmefall solche Beweise verwertet werden können, nämlich dann, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht und gewisse Beweise nicht wieder erhoben werden können. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zeuge gestorben ist oder allenfalls im Ausland ist und nicht mehr einvernommen werden kann.
Ich bitte Sie, der Minderheit I (Menétrey-Savary) und eventualiter der Minderheit II (Thanei) zuzustimmen.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Auch Strafverfolgungsbehörden haben sich an das Recht zu halten. Deshalb verbietet Artikel 138 gewisse Beweiserhebungsmethoden. Rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, da sind wir mit Frau Menétrey-Savary einig, und wir werden ihrem Minderheitsantrag zustimmen.
Dienen rechtswidrig erlangte Beweise, und damit komme ich zum Eventualantrag der Minderheit II (Thanei), zur Aufklärung schwerer Straftaten, dürfen sie nur verwendet werden, wenn sie nicht nochmals erhoben werden können; diesmal aber rechtmässig. Halten wir diese Bestimmung nicht ausdrücklich im Gesetz fest, so werden Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von schweren Delikten zum Beispiel von vornherein auf einen Durchsuchungsbefehl verzichten, weil sie genau wissen, dass er ohnehin nicht nötig ist.
Ich bitte Sie deshalb, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht hier um eine Grundsatzfrage: Der Strafprozess, die Wahrheitsfindung im Strafverfahren, beruht im Grunde genommen auf dem nominalistischen Prinzip, dass nur wahr ist, was sich im strafprozessualen Verfahren als wahr erweist. Es gibt mithin keine ausserhalb des Verfahrensrechtes stehende absolute Wahrheit. Aber genau diesen Einbruch will die Kommissionsmehrheit mit ihrer Beifügung erzeugen. Sie ritzt am Grundsatz des Verwertungsverbotes, welches sicherstellt, dass das Prinzip der prozessualen Wahrheit im Prozess durchgreift. Das heisst, dass nur rechtmässig erlangte Beweismittel zur Verurteilung eines Straftäters zur Verfügung stehen dürfen. Es darf jemand nicht aufgrund von Beweismitteln verurteilt werden, die nicht rechtmässig erlangt worden sind.
Die Trendwende, die hier eingeleitet wird, ist falsch. Es ist die Trendwende zum polizeilichen Strafrecht. Das heisst: Im Zweifel obsiegt das polizeiliche Opportunitätsinteresse. Die Polizei kann mithin - selbst wenn sie rechtswidrig vorgeht - immer schon im Wissen handeln, dass ihre rechtswidrigen Handlungen de facto nicht sanktioniert werden, weil sie auf die Aufklärung schwerer Straftaten Bezug nehmen kann. Wenn Sie dem zum Durchbruch verhelfen, bringen Sie ein zentrales Prinzip des Grundrechtschutzes im Strafprozess zum Einsturz. Wer hier mit der Kommissionsmehrheit stimmt, erlaubt, dass die Schweiz - und das ist ein ganz zentraler Punkt - eine Strafprozessordnung normiert, bei der im Zweifelsfall rechtswidrig erlangte Beweismittel Geltung erlangen können, das heisst, dass Sorgfalt eigentlich nicht mehr nötig sein wird. Das kann nicht im Ernst Ihr Anliegen sein.
Auch wenn gegenüber diesen Fragen in diesem Saal eine gewisse Gleichgültigkeit herrscht - geschweige denn bei den Medien; ihnen ist ja alles wichtig, nur meistens nicht das, was in diesem Saal passiert -, muss ich Sie schon darauf aufmerksam machen: Wer auch immer sich liberal nennt, muss wissen, dass diese Bestimmung ein Lackmustest grundsätzlich liberaler Rechtsauffassung ist. Das Verwertungsverbot illegal erworbener Beweismittel ist z. B. im angelsächsischen Strafprozess die zentrale Doktrin, und sie hat auch in unserem Strafprozess, der viel staatsgläubiger und staatsanwaltschaftslastiger war als der angelsächsische Prozess, in der Vergangenheit Einkehr gefunden. Und nun machen Sie eine Kehrtwendung weg von diesem Prinzip. Es gibt keinen Grund dafür, ausser Sie sagen, im Zeitalter der Terrorismusbekämpfung spielten Grundrechte überhaupt keine Rolle mehr. Dann finden Sie bald darunterliegende Delikte et cetera pp., und dann können Sie sagen: Was sollen überhaupt Strafprozessnormen? Am Schluss entscheidet die Opportunität der Verbrechensbekämpfung. Dem muss hier ein Riegel geschoben werden.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion, die SVP-Fraktion und die FDP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ganz so dramatisch, wie Herr Vischer das hier dargestellt hat, ist die Situation nicht. Ich bitte Sie zu sehen, dass in Artikel 138 klar gesagt wird, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden - also Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können - bei der Beweiserhebung untersagt sind. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Solche Beweise sind in keinem Fall verwertbar - nie. Und dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
Es geht in Artikel 139 Absatz 2 um etwas anderes. Es geht um die Verwertbarkeit von Beweisen, welche nicht auf solche Beweiserhebungen zurückzuführen sind, sondern auf weniger drastische Dinge. Nehmen Sie an, es wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt, aber das Vorgehen ist nicht ganz so, wie es sein sollte. Dann ist die Hausdurchsuchung ein Hausfriedensbruch, also ein Delikt, weil keine genügende Bewilligung vorliegt. Oder es geht um die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften, insbesondere wenn man den Zeugen nicht richtig auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hat.
In diesen Fällen muss eine Güterabwägung geschehen. Herr Vischer, man kann nicht einfach sagen, wenn man die Verwertung ganz unterlasse, sei es immer gut. Es gibt Fälle, in denen es ausserordentlich störend wäre, wenn solche Beweise unter keinen Umständen berücksichtigt werden könnten. Nehmen Sie an, es sei eine solche Hausdurchsuchung gemacht worden - formell zwar nicht ganz einwandfrei, die Hausdurchsuchung wäre also Hausfriedensbruch gewesen - und die Beschlagnahmung hätte dazu geführt, einen Mörder zu überführen oder ein schweres wirtschaftliches Delikt an den Tag zu bringen. Nur weil die Hausdurchsuchung nicht ganz ideal war, dürfte dann das Material nicht verwertet werden - und Sie hätten keine anderen Beweise.
Zur Klarstellung in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht: Wurde der Zeuge nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, so ist die Einvernahme nicht verwertbar, wenn sich der Zeuge nachträglich, wenn er belehrt worden ist, auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft; das ist Artikel 174 Absatz 3. Gemäss Minderheit I dürften in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften oder auf strafbare Weise erhobene Beweise aber nie verwertet werden, und nach der Minderheit II wäre eine Verwertung nur zulässig, wenn die Beweise für die Aufklärung schwerer Taten unerlässlich wären und nicht wieder erhoben werden könnten. Die Mehrheit schliesslich lässt die Verwertung zu, wenn die Beweise für die Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind, sonst auch nicht.
Die Frage der Verwertbarkeit ist eben in einer Güterabwägung zu beantworten. Auf der einen Seite steht die durch die Beweiserhebung verletzte Norm, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten. Die bei Artikel 139 Absatz 2 infrage stehenden verletzten Normen sind nicht von grundlegender Art. Es geht um Gültigkeitsvorschriften bzw. um Strafnormen, deren Verletzung nicht zugleich eine verbotene Methode im Sinne von Artikel 138 darstellt. Dennoch ist die Verwertung nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich ist. Es muss also ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen. Wir erachten diese Gewichtung der Interessen als ausgewogen und richtig.
Wenn die Minderheit I dagegen das Interesse an der Erhaltung der Normen, also eine Gültigkeitsvoraussetzung, zur Beweiserhebung über alles stellt, selbst über gewichtige öffentliche Interessen, ist diese Wertung unausgewogen und darum abzulehnen. Bei der Minderheit II ergibt sich dagegen die Schwierigkeit, dass die zusätzliche Voraussetzung - wonach der Beweis nicht wieder erhoben werden kann - in der Praxis sehr schwer zu handhaben ist. Wie steht es etwa, wenn Gegenstände beschlagnahmt worden sind, dies aber bei einer Hausdurchsuchung geschah, für die kein gültiger Befehl vorlag? Hier ist entscheidend, ob davon auszugehen ist, dass die Gegenstände im Falle einer Wiederholung immer noch in der Wohnung sind. Aber das ist ja gar nicht möglich, weil man sie ja schon beschlagnahmt hat. Oder genügt es, dass man die Gegenstände auch gefunden hätte, wenn ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen hätte? Kommt es bei der Einvernahme des Zeugen, der nicht über die Aussage- und die Wahrheitspflicht belehrt worden ist, darauf an, dass anzunehmen ist, er werde bei einer zweiten Einvernahme nicht das Gleiche aussagen? Diese Fragen zeigen, dass sich die von der Minderheit II aufgestellte zusätzliche Voraussetzung in der Praxis kaum anwenden lassen wird. Herr Vischer, auch wenn man die Sache sehr gründlich anschaut und erörtert: Weder die Minderheit I noch die Minderheit II bringen unseres Erachtens eine ausgewogene Lösung.
Aus diesen Gründen ist der Fassung des Ständerates und der Mehrheit der Vorzug zu geben.
Suter Marc Frédéric · Mit-M · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Bundesrat, ich stelle meine Frage vor dem Hintergrund des Umstandes, dass unter der Präsidentschaft von Herrn Bush der sogenannte Homeland Security Act eingeführt worden ist, in dem genau mit einer solchen Bestimmung geregelt wird, dass ein Beweismittel, das auf strafbare Art erwirkt worden ist, verwertet werden darf, wenn es um die Terrorismusbekämpfung geht und nationale Interessen bedroht sind. Meine Frage ist deshalb folgende: Fallen unter diesen Begriff der strafbar erwirkten Beweise der Einbruch, der Diebstahl von Akten, die Verletzung des Arzt- und Anwaltsgeheimnisses? Fällt darunter auch die Beweiserhebung nach nichtbewilligter Telefonabhörung und nach Verletzung des Briefgeheimnisses?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Mit der Begründung, dass man Terroristen in Amerika anders behandeln könne, können Sie hier nicht kommen. Die Amerikaner gehen wesentlich weiter; sie haben gesagt, es gelte das ganze Kriegsrecht nicht, weil es nicht einmal Kriegsgefangene seien.
Artikel 138 sagt klar, was verbotene Beweiserhebungsmethoden sind: Zwangsmittel - ein Teil dessen, was Sie aufgeführt haben, wären Zwangsmittel -, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit und die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen, sind bei einer Beweiserhebung untersagt. Die Frage nach dem Briefgeheimnis kann ich Ihnen nicht genau beantworten; die Gerichte müssten dann natürlich die Frage beantworten, ob das dazu gehöre. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zugestimmt hat. Diese Beweise sind in keinem Fall verwertbar - nie -, das steht fest. In den anderen Fällen geht es - wie ich Ihnen gesagt habe - um die Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften oder in strafbarer Weise, wie eben bei Hausdurchsuchungen, erlangt wurden, also nicht um Methoden, die unter Artikel 138 fallen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Die Bestimmung von Artikel 139 Absatz 2 ist tatsächlich eine sehr anspruchsvolle Bestimmung von grundsätzlicher Bedeutung. Es geht um die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Diese darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Es ist ein ganzes System - Herr Bundesrat Blocher hat es dargelegt -: Beweise, die mit nach Artikel 138 verbotenen Methoden erhoben werden, sind grundsätzlich unverwertbar. Dann gibt es die Bestimmung von Artikel 139 Absatz 3, wo es bloss um die Verletzung von Ordnungsvorschriften geht; solche Beweise sind verwertbar. Dann geht es um die Beweisgruppe dazwischen, die auf strafbare Weise oder durch Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben werden.
Die Minderheit I (Menétrey-Savary) wollte ein grundsätzliches Verwertungsverbot, auch für Beweise, die auf strafbare Weise oder durch Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Dieser Antrag wurde in der Kommission für Rechtsfragen mit 10 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Es blieb die Mittellösung der Minderheit II (Thanei), die eine Verwertungsbeschränkung in einem etwas anderen Sinn will, als es der Gesetzentwurf vorsieht. Die Kommission ist auch diesem Antrag nicht gefolgt und hat ihn mit 12 zu 9 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
Die Kommission für Rechtsfragen ist also beiden Minderheitsanträgen nicht gefolgt und hat es beim Wort "unerlässlich" gemäss Gesetzentwurf belassen. Unerlässlich heisst doch im Wesentlichen - das wird dann die Praxis ergeben müssen -, dass der Nachweis nicht anders erbracht werden kann. Dabei spielt das Kriterium der Nichtwiederholbarkeit der Beweisaufnahme eine gewisse Rolle. Die Verwertbarkeit - das geht aus der langen Debatte in der Kommission hervor - von Beweisen im Sinne von Artikel 139 Absatz 2 muss sehr einschränkend verstanden werden, beschränkt auf den absoluten Ausnahmefall bei schweren Verbrechen.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen und beide Minderheitsanträge abzulehnen.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 49 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 99 Stimmen
Für den Eventualantrag der Minderheit II .... 52 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 140
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Roth-Bernasconi
Abs. 3
Zu Einvernahmen in Verfahren gegen Angehörige der Polizei wegen im Amt begangener Straftaten ist allein die Sonderstaatsanwaltschaft im Sinne von Artikel 16a Absatz 1 befugt.
Art. 140
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Roth-Bernasconi
Al. 3
Le procureur spécial au sens de l'article 16a alinéa 1 est seul habilité à mener des auditions dans les procédures engagées contre des membres de la police pour des actes délictueux commis dans l'exercice de leur fonction.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Über den Antrag Roth-Bernasconi wurde bei Artikel 16a entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 141, 141bis, 142, 143
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 144
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder eine Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann ....
Antrag der Minderheit
(Thanei, Garbani, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo)
Abs. 4
.... dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Rechte verletzt wurden.
Art. 144
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
La partie ou son conseil juridique peut demander la répétition de l'administration de preuves lorsque celui-ci ou la partie non représentée n'a pas pu y prendre part pour des motifs impérieux. Il peut être renoncé ....
Proposition de la minorité
(Thanei, Garbani, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo)
Al. 4
.... ne sont pas exploitables comme moyens de preuve à la charge de la partie dont les droits ont été violés.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in Artikel 144 um die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte bei der Beweisabnahme. Es ist hier insbesondere von Bedeutung, dass die beschuldigte Person oder deren Rechtsbeistand Fragen stellen kann. Das ist wichtig bei Zeuginnen- und Zeugenaussagen, da in diesem Zusammenhang auch die Gestik, das Zögern, langsame Antworten, Nicken usw. wichtig sind und zum Teil zu weiteren Fragen Anlass geben, die allenfalls von der fragenden Person nicht gestellt werden.
In Absatz 4 ist ein Beweisverwertungsverbot geregelt, und zwar wie folgt: "Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war." Das heisst, das Beweisverwertungsverbot greift nur, wenn das Anwesenheitsrecht verletzt ist. Es muss natürlich, um wirklich griffig zu sein, auch gelten, wenn die übrigen Mitwirkungsrechte, also insbesondere das Fragerecht der beschuldigten Person oder dasjenige ihres Rechtsbeistandes, verletzt sind.
Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit, dass diese Beweise nicht verwertet werden dürfen, wenn die Rechte - und damit sind die Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte gemeint - der Partei verletzt sind.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Il est ici question du droit des prévenus à participer à l'administration des preuves. Le principe posé est que les preuves doivent être administrées en leur présence. L'objectif est de permettre au prévenu ou à son conseil de participer concrètement à l'administration des preuves, par exemple en posant une question au témoin ou, lors d'une perquisition, en proposant des orientations s'il y a des recherches à entreprendre. Si le prévenu n'est pas présent en l'absence de faute de sa part, il est indispensable que l'administration des preuves soit répétée ou que la preuve soit écartée. La preuve doit être écartée puisque les droits de procédure ne sont pas respectés.
La proposition de la minorité Thanei clarifie ce qui doit advenir des preuves administrées en violation des règles de procédure. La minorité veut que la loi dise clairement que la preuve ne peut être utilisée contre le prévenu qui a vu violés ses droits de procédure.
Certes, en commission il a été dit par l'administration que la proposition de la minorité à l'article 144 alinéa 4 ne faisait que confirmer ce qui découle implicitement de l'article 144 dans son ensemble. Le refus du rajout de l'alinéa proposé par la minorité Thanei est alors incompréhensible, dès lors qu'en procédure pénale, domaine sensible où il convient de préciser les choses plutôt que de les laisser implicites dans les textes, il est opportun d'écrire même ce qui est évident.
Rappelons que l'on met en place un système complexe en matière d'administration des preuves pour tenter de garantir les droits du prévenu. Il serait donc absurde que cette architecture soit affaiblie par une imprécision. Le rappel qu'une preuve ne peut pas être utilisée contre le prévenu si elle est utilisée en violation des règles de procédure apparaît donc ici aussi comme indispensable.
La portée réelle de la minorité Thanei vise à éviter un oreiller de paresse pour le ministère public qui serait tenté de ne pas prêter toute l'attention voulue au respect des règles de procédure. Car, dans certains cas, il pourrait de toute façon utiliser la preuve.
Au nom du groupe socialiste, je vous invite donc à soutenir cette proposition de minorité.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit folgen werden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
An sich sind wir auch für die Kommissionsmehrheit. Ich bin aber der Auffassung, dass die Zustimmung zum Antrag der Minderheit Thanei eine Differenz zum Ständerat schafft, die eine Klärung ermöglicht. Ich sage Ihnen, warum das so ist: In der Botschaft wird ausgeführt, dass das Teilnahmerecht das Recht auf Anwesenheit und das Recht, einer einvernommenen Person Fragen zu stellen, umfasst; die Anwesenheit ist eben auch dabei. Die Frage, die jetzt Frau Thanei aufgeworfen hat - ob jemand, der zwar anwesend ist, aber kein Recht oder nur teilweise ein Recht bekommen hat, Fragen zu stellen, als abwesend gilt oder nicht -, ist nicht geklärt worden. Ich meine, es wäre richtig, wenn Sie diese Differenz hier schaffen würden. Damit sage ich nicht, dass ich inhaltlich immer zum Antrag der Minderheit stehen werde. Auch wenn Sie jetzt für die Mehrheit waren: Es ist nur die Meinung, hier eine Differenz zu schaffen. Wenn wir eine Strafprozessordnung machen, ist es richtig, dass wir bei jedem Artikel auch sicher sind, dass er stimmt.
Darum bitte ich Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen. Die Fraktionen, die mit der Mehrheit auf meiner Seite waren, sollten den Wechsel auch machen, ohne die Gesinnung zu ändern.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, man solle dem Antrag der Mehrheit zustimmen. Meinten Sie den Antrag der Minderheit?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ja, ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Thanei zuzustimmen.
Pagan Jacques · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je suis là pour défendre la commission, qui s'est opposée, par 13 voix contre 8 et 2 abstentions, à la proposition défendue par la minorité, en fonction notamment du fait que la formulation utilisée par Madame Thanei n'était absolument pas claire. Mais enfin, je m'en remets bien entendu - n'ayant pas plus de droit que la commission - à son propre avis, et, comme les membres de la commission se trouvent dans cette salle, c'est à eux de se déterminer sur la base des dernières propositions de Monsieur le conseiller fédéral Blocher.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 134 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 3 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 145
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 146
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4-6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
.... gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
Art. 146
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4-6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... peut autoriser les personnes à protéger à se faire accompagner par un conseil juridique ou par une personne de confiance.
Angenommen - Adopté
Art. 147-154
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 155
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Aeschbacher, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Abs. 1
....
e. sie Beweismittel beantragen kann.
Art. 155
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Aeschbacher, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Al. 1
....
e. qu'il peut proposer des moyens de preuve.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
A cet article, la minorité souhaite dire explicitement que les prévenus doivent être informés qu'ils peuvent proposer des moyens de preuve. Il paraît que cela va sans dire et que cela se trouve déjà à l'article 105, mais la minorité estime que cela irait mieux en le mentionnant aussi à l'article 155.
Il nous paraît effectivement important que le prévenu soit averti qu'il n'a pas seulement le droit de se taire, mais qu'il a le droit de se défendre, qu'il peut aussi être actif, qu'il peut organiser sa défense afin de prouver, le cas échéant, son innocence. Ce peut être un signe adressé au prévenu qu'il peut être l'acteur de son procès et pas seulement la victime de la justice. C'est une manière pour lui de se responsabiliser. Mais pas seulement: l'information donnée au prévenu revêt une grande importance dans le cadre de la Convention européenne des droits de l'homme et de son article 6 qui prévoit que toute personne privée de liberté doit être informée des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens.
Parmi ces droits, il y a notamment la réquisition de preuves. Le problème, c'est que d'autres articles de la loi précisent que si ces réquisitions sont refusées, il n'y a pas de recours possible. Certains experts ont, dès lors, émis l'hypothèse que la Cour européenne des droits de l'homme pourrait juger incompatible une condamnation fondée sur des preuves rassemblées unilatéralement par le procureur, alors même que le prévenu n'a pas pu faire valoir les siennes, soit parce que ses réquisitions ont été refusées, soit parce qu'il n'était précisément pas informé qu'il pouvait faire valoir ses moyens de preuve. Cela semble peu de chose, mais c'est important.
Je vous recommande donc d'adopter cette modification.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion wird auch hier der von der Minderheit Menétrey-Savary beantragten Ergänzung zustimmen. Die in Artikel 155 vorgesehene Rechtsbelehrung ist unvollständig; man unterlässt es vorzusehen, dass die beschuldigte Person auf wichtige Mitwirkungsrechte hingewiesen werden muss, z. B. darauf, dass sie Beweismittel beantragen kann. Der Antrag der Minderheit Menétrey-Savary ist deshalb eine absolut notwendige Ergänzung. Jetzt, wo Herr Bundesrat Blocher den Durchbruch geschafft hat, wird er vielleicht auch hier mithelfen, eine Differenz zu schaffen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Hier haben wir einen der wenigen Fälle, in denen ich mit der Minderheit in der Kommission gestimmt habe und in dem auch unsere Fraktion mit der Minderheit stimmen wird; dies aus folgenden Gründen: Es geht hier darum zu sagen, was einer Person, gegen die eine Untersuchung eröffnet wird, obligatorisch mitgeteilt werden muss. Die Minderheit verlangt, dass dazu nicht nur die Möglichkeit der Aussageverweigerung, nicht nur die Möglichkeit des Bestellens einer Verteidigung, nicht nur die Möglichkeit des Verlangens einer Übersetzung gehören soll, sondern dass man einer solchen Person auch sagen muss, dass sie Beweismittel beantragen kann. Warum ist dieser Zusatz wichtig? Deshalb, weil unter Umständen einer beschuldigten Person bei einer solchen Eröffnung sofort in den Sinn kommt: Aha, da besteht ja noch irgendwo diese oder jene Verbindung zu dieser oder jener Person. Denken Sie gerade ans Milieu der Betäubungsmittel oder ans Sexmilieu, in denen sich Personen sehr rasch verschieben, wieder im Ausland sind. Es kann unter Umständen für ein Verfahren entscheidend sein, sehr früh auf solche Zeuginnen oder Zeugen zurückgreifen zu können und Personen zu haben oder Sachverhalte festzustellen, die nachher nicht mehr zu haben oder nicht mehr zu eruieren sind.
Aus diesen Gründen macht dieser Minderheitsantrag durchaus Sinn. Es ist das Mindeste, dass wir hier eine Differenz schaffen, um die Chambre de réflexion noch einmal über die Bücher gehen zu lassen. Der Antrag der Minderheit bringt auch keinen Nachteil mit sich, der den grossen Wurf dieser StPO in irgendeiner Form verändern würde. Er zeigt wirklich eine Möglichkeit auf - nicht nur für die Verteidigung, sondern auch für die Anklage, die ja immer belastende und entlastende Momente gleichermassen erheben soll.
Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Warum wurde dieser Antrag eigentlich von der Mehrheit abgelehnt? Ich glaube, die Mehrheit hat ihn abgelehnt, weil sie gesagt hat, das sei nicht nötig, Beweismittelanträge könnten eh gestellt werden, das sei selbstverständlich. So habe ich es verstanden, so habe ich es in Erinnerung. Das stimmt, nur: Hier geht es ja nicht darum, ob das so ist, sondern ob jemand bei der ersten Einvernahme auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden muss, dass er diese Anträge stellen kann. Ich denke, dies gehört zum wesentlichen Aufklärungsbestand bei der ersten Einvernahme.
Warum? Damit der Angeschuldigte weiss, dass dies sein Recht ist, und damit er überhaupt weiss, dass es das gibt. Das ist entscheidend. Und noch etwas: Wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht wird, dann ist nämlich gar nicht klar, wann der Angeschuldigte weiss, dass es unter Umständen sein kann, dass Beweismittel, die er nicht beantragt hat, nicht erhoben werden. Es gibt also diese zusätzliche Notwendigkeit. Es ist im Interesse des Verfahrens, von Anfang an auch dem Angeschuldigten klarzumachen, dass er dieses Recht hat. Er muss aber auch wissen, dass unter Umständen, wenn er diesen Antrag nicht stellt, diese Beweismittel gar nicht erhoben werden, weil zum Beispiel die Staatsanwaltschaft von sich aus gar nicht auf die Idee kommt.
Ich würde Ihnen auch beliebt machen, hier der Minderheit zuzustimmen.
Es ist eigentlich niemand aus materiellen Gründen dagegen, dass das wirklich aufgenommen wird. Es ist nur der Streit, ob es nötig ist oder nicht, und eine Differenz ist sinnvoll.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Antrag der Minderheit ist nicht sehr einschneidend, aber ich sage Ihnen, warum ich Sie doch bitte, bei der Mehrheit zu bleiben.
Die beschuldigte Person hat zweifellos das Recht, Beweisanträge zu stellen, das ist selbstverständlich. Insofern ist der Antrag der Minderheit unnötig. Aber es ist auch etwas seltsam, Herr Vischer, wenn man die beschuldigte Person in der allerersten Einvernahme, die zum Beispiel der Polizist macht, auf dieses Recht hinweist, dass sie später Beweisanträge stellen kann. Das ist eine etwas seltsame Angelegenheit. Das kommt hier noch nicht. Bei Artikel 155 geht es um die erste Einvernahme. Polizei oder Staatsanwaltschaft eröffnen der beschuldigten Person zum ersten Mal - beim Beginn der ersten Einvernahme - und in einer ihr verständlichen Sprache, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Sie eröffnen ihr, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann - das muss sie von Anfang an wissen -, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Das sind die anfänglichen Feststellungen. Die Einvernahmen, die dann durchgeführt werden, sind ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Wenn Sie jetzt dort ein einzelnes prozessuales Erfordernis einbauen, nämlich sie könne dann später auch Beweismittel beantragen, dann steht das am falschen Ort. Das kommt dann, wenn es um die Beweisabnahmen und um das Verfahren geht und wenn das eingeführt wird. Darum glauben wir, dass dieser Minderheitsantrag hier falsch ist, nicht nur, weil das Gesetz damit länger wird, sondern weil die Bestimmung am falschen Ort eingeführt werden soll.
Wir bitten Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich ersuche Sie namens der Kommission, der Mehrheit zu folgen. Der Antrag wurde in der Kommission mit 13 zu 10 bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die zentrale Überlegung war die gleiche, die Herr Kollege Vischer angestellt hat: Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen hielt diese Ergänzung durch Litera e in Artikel 155 Absatz 1 für nicht erforderlich.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 94 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 60 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 156
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
Abs. 3
Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Antrag der Minderheit
(Thanei, Chappuis, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 2
Vor polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
Art. 156
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
En cas d'auditions par la police d'une personne qui fait l'objet d'une arrestation provisoire, celle-ci a, en outre, le droit de communiquer librement avec son défenseur.
Al. 3
Celui qui fait valoir ces droits ne peut prétendre obtenir l'ajournement de l'audition.
Proposition de la minorité
(Thanei, Chappuis, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 2
Avant des auditions par la police d'une personne qui fait l'objet d'une arrestation provisoire, celle-ci a, en outre, le droit de communiquer librement avec son défenseur.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Thanei wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 157-164
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 165
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 besteht fort, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Dies gilt auch für Absatz 1 Buchstabe f, wenn bei einer Familienpflege im Sinne der Artikel 4 bis 11 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338) das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
Abs. 4
....
b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1 bis 3 in Beziehung steht.
Antrag der Minderheit
(Thanei, Chappuis, Garbani, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo)
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 165
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... enregistré. Il en va de même du cas visé à l'alinéa 1 lettre f, lorsque le placement chez des parents nourriciers au sens des articles 4 à 11 de l'ordonnance du 19 octobre 1977 réglant le placement d'enfants à des fins d'entretien et en vue d'adoption (RS 211.222.338) a pris fin.
Al. 4
....
b. si l'infraction a été commise au détriment d'une personne qui est un proche d'un témoin au sens des alinéas 1 à 3.
Proposition de la minorité
(Thanei, Chappuis, Garbani, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo)
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Thanei zu Absatz 4 wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 166, 167
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 168
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
Streichen
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Abs. 1
.... Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologinnen und Psychologen, Apothekerinnen und Apotheker ....
Antrag der Minderheit
(Moret, Baumann J. Alexander, Burkhalter, Fluri, Huber, Mathys, Müri, Pagan, Stamm)
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 168
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
Biffer
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Al. 1
.... dentistes, psychologues, pharmaciens ....
Proposition de la minorité
(Moret, Baumann J. Alexander, Burkhalter, Fluri, Huber, Mathys, Müri, Pagan, Stamm)
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
La question du secret professionnel des psychologues suscitera sans doute beaucoup moins de débats dans cette salle que celle du secret professionnel des avocats.
Si les psychologues constituent un lobby - j'en fais partie -, il est incomparablement moins puissant que celui des avocats. Pourtant, les psychologues et les psychothérapeutes sont dépositaires de confidences recueillies dans le cadre d'une relation de confiance qu'il importe de ne pas réduire à néant en leur déniant le secret professionnel. En effet, sans cette reconnaissance, ils pourraient être contraints de révéler ces secrets mettant en cause non seulement le prévenu mais également des tiers, voire eux-mêmes. On conçoit aisément que la situation des psychologues et des psychothérapeutes, de ce point de vue, est assez différente de celle des dentistes et des pharmaciens, auxquels l'article 168 reconnaît le secret professionnel; elle est aussi assez différente de celle des défenseurs qui figurent aussi à cet inventaire, qui ne sont pas avocats et pas plus non plus dépendants d'un organe de surveillance.
A cet article, on a incontestablement un décalage entre une situation de réalité, de nécessité, qui est celle que je viens de mentionner concernant les psychologues, et une exigence formelle qui veut que le secret professionnel ne soit reconnu que lorsqu'il est inscrit dans le Code pénal et qu'il est garanti par la constitution d'une autorité de surveillance.
Cette non-reconnaissance des psychologues dans la liste de l'article 168 est d'autant plus malvenue que l'inscription du secret professionnel des psychologues dans le Code pénal est en voie de réalisation et que le projet de loi sur les professions de la psychologie en prévoit la reconnaissance.
Donc, pour éviter un décalage entre la nécessité et les exigences formelles, je vous recommande d'accepter ma proposition de minorité et de reconnaître le secret professionnel des psychologues et des psychothérapeutes.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
En politique, on n'aime pas les avocats. Pas de chance pour moi! Je déclare mes intérêts: c'est mon métier.
Est-ce que c'est cette défiance à l'égard de cette profession qui a incité la majorité de la commission à restreindre ainsi le secret professionnel de l'avocat? Est-ce que c'est la crainte qu'un avocat ne veuille couvrir, par son secret professionnel, une faute professionnelle? Or ici, ce n'est pas du tout de cela qu'il s'agit.
Le secret professionnel de l'avocat est le coeur même de sa profession. Aujourd'hui, c'est le seul secret professionnel à être absolu. Même si le maître du secret, son client, le délie de son secret professionnel, l'avocat peut refuser de témoigner. C'est ce que prévoit actuellement la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats, à l'article 13.
Or le Conseil fédéral et une courte majorité de la commission estiment que ce secret professionnel ne doit plus être absolu. Ce n'est pas l'avis du Conseil des Etats, ni celui de la Fédération suisse des avocats. Ce n'est pas l'avis de l'Allemagne, de la France, de l'Italie, de l'Espagne, des Etats-Unis d'Amérique, qui connaissent aussi une protection absolue du secret professionnel. Ce n'est pas non plus l'avis de la minorité de la commission. Pourquoi?
La protection du secret professionnel est une condition sine qua non de la garantie des droits du justiciable. Ce n'est pas un privilège concédé aux avocats, car il ne vise pas l'avocat, mais son client. En donnant au secret professionnel un caractère absolu, notre ordre juridique prend en compte le fait qu'en certaines circonstances, des intérêts opposés doivent céder le pas devant la relation de confiance qui doit unir l'avocat et son client.
Monsieur le conseiller fédéral Schmid, alors conseiller aux Etats, a expliqué lors des débats du 5 juin 2000 sur le projet de loi fédérale sur la libre circulation des avocats (99.027): "C'est l'idée même d'un Etat de droit. Il faut éviter qu'une catégorie de justiciables qui ne bénéficient pas de la même aide soient défavorisés par rapport à ceux qui savent immédiatement comment se défendre dans ce genre de situation." (BO 2000 E 239; traduction) En effet, le secret professionnel de l'avocat est une institution nécessaire à l'Etat de droit. Il trouve ses fondements dans les règles constitutionnelles relatives à la protection de la sphère privée et aux garanties générales de procédure.
Le Tribunal fédéral a estimé que la profession d'avocat ne pouvait être exercée correctement qu'à partir du moment où le client pouvait placer dans son avocat une confiance absolue en contrepartie d'une garantie inconditionnelle de discrétion.
Si, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral, l'avocat doit pouvoir compter sur la confiance absolue de son client, il en résulte qu'il a corollairement le droit de refuser de témoigner sur les faits qui lui ont été confiés ou dont il a pu prendre connaissance dans l'exercice de sa profession. Dans le cas contraire, et toujours selon le Tribunal fédéral, le client doit s'attendre à ce que son avocat, à qui il a confié des faits confidentiels, soit un jour contraint à les divulguer, alors même qu'il pourrait quant à lui être en droit de ne pas les révéler.
Le Conseil des Etats a relevé que si la disposition proposée par le Conseil fédéral entrait en vigueur, les avocats seraient soumis à un véritable devoir d'information. Ainsi, lorsque le client demande en quoi consiste le secret professionnel, et si celui-ci est appliqué de manière rigoureuse, l'avocat devrait rendre son client attentif au fait qu'il existe des situations dans lesquelles le secret professionnel n'est pas absolu. La majorité des clients se demanderait alors si l'on peut vraiment tout dire à son avocat. A partir du moment où le client s'interroge sur ce qu'il va pouvoir communiquer à son avocat, cette précaution rend impossible une information intégrale dans la discussion entre le client et son avocat. C'est ce genre de situations qui pose problème en procédure, car l'avocat n'est plus en mesure de connaître les véritables faits constitutifs de l'affaire qu'il doit traiter. Il ne s'agit dès lors pas d'un privilège ou d'une protection de l'avocat, mais d'une nécessité qui permet à l'avocat d'exercer son métier d'une manière professionnelle.
Enfin, réserver à l'avocat le droit de décider souverainement de la divulgation d'un secret est le seul moyen permettant de contrecarrer d'éventuelles tentatives de pression à l'encontre du client, par exemple dans une procédure d'instruction dirigée contre ce dernier. Parallèlement, il y va de la protection du client contre lui-même, qui peut méconnaître les véritables conséquences d'une divulgation, ou considérer à tort que la révélation du secret lui serait bénéfique. Il n'y a pas à craindre non plus que l'avocat refuse de divulguer un secret lorsqu'il y va de l'intérêt du client et qu'il y est autorisé par ce dernier.
En 2000, cette disposition a été introduite par la Commission des affaires juridiques du Conseil national et adoptée par une forte majorité de ce conseil. Aujourd'hui, cette disposition devrait être abrogée sur l'initiative de la même commission; cette situation compromet la confiance accordée au législateur.
Je vous remercie de bien vouloir confirmer votre vote d'il y a sept ans, c'est-à-dire de suivre la proposition de la minorité de la commission à l'alinéa 4 et d'adhérer ainsi à la décision du Conseil des Etats.
Je précise que le groupe radical-libéral partage entièrement cette opinion et vous invite à suivre la minorité.
Recordon Luc · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
A cet article, je vous invite à suivre les deux propositions de minorité, celle défendue par Madame Menétrey-Savary concernant les psychologues et celle défendue par Madame Moret concernant les avocats.
Le secret professionnel - cela a été fort bien dit avant moi ici - est une institution absolument cardinale. Si des personnes de confiance doivent intervenir au procès pénal, et cela vaut autant pour les psychologues que pour les avocats, il faut qu'elles puissent décider sans aucune pression, de leur propre chef et intégralement, de conserver l'entier du secret sur ce qui leur a été révélé. De cela dépend l'efficacité de leur activité.
Si un psychologue aussi bien qu'un avocat sont inefficaces dans une procédure, c'est extrêmement grave pour le fonctionnement de l'Etat de droit. Cela participe, pour le psychologue, sans doute de l'efficacité du fonctionnement de la justice pénale et parfois des droits de la défense; pour l'avocat, systématiquement des droits de la défense dans le procès pénal.
A tous les excellents arguments qui ont été avancés, notamment le fait qu'un avocat qui n'aurait pas la confiance de son client est un personnage inutile, et qu'un client qui sait que son avocat peut être obligé de révéler des secrets considère que ce n'est plus un conseiller fiable, j'en ajouterai un, et un tout simple. Si on veut vraiment un mécanisme qui permette au client de faire révéler des secrets par son avocat, mais - mon Dieu - pourquoi le client ne révélerait-il pas lui-même directement ses secrets après en avoir débattu avec celui-ci? Pourquoi faut-il imaginer de faire pression sur un avocat pour qu'une autorité le délie? Si le client estime vraiment devoir parler, qu'il parle lui-même et ne fasse pas parler son avocat!
Ce qui a été proposé là par le Conseil fédéral et qui a malencontreusement, il faut le dire, été suivi par la commission, c'est vraiment quelque chose d'aberrant, de contraire à la longue tradition des articles 321 et 321bis de notre Code pénal. Rendez-vous compte, jusqu'ici, on punit les révélations couvertes par le secret professionnel. C'est dire l'importance qu'on y attache. Cela contredit également l'esprit de la toute récente norme de l'article 13 de la loi sur la libre circulation des avocats.
Je vous en conjure, suivez tant les minorités Menétrey-Savary que Moret.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je me prononcerai, au nom du groupe socialiste, uniquement sur la minorité Menétrey-Savary. Au-delà des considérations juridiques que Madame Menétrey-Savary a émises, il y a aussi lieu de considérer l'aspect purement pratique et pragmatique de sa proposition.
On le sait, nombre de délinquants, notamment en matière de délits sexuels, lors de conflits de conscience ou lors de difficultés personnelles, ou, de manière générale, les personnes qui ont commis des infractions graves, pour les mêmes conflits ou difficultés, vont recourir aux services de psychiatres ou de psychologues. Lorsque ces personnes recourent au service de ces spécialistes de manière spontanée, elles ne se posent pas du tout la question de savoir si celui-ci ou celui-là est au bénéfice d'un secret professionnel ou non. L'essentiel de la démarche vise avant tout à essayer de régler son problème personnel, dans la mesure où il y a lieu de traiter et de résoudre un problème de culpabilité ou de déviance comportementale.
Il apparaît donc tout à fait judicieux de suivre la minorité Menétrey-Savary puisque cela met finalement sur pied d'égalité le thérapeute, qui dispose des qualités de médecin et donc du secret médical, et le psychologue, qui finalement fait le même type de travail sans avoir certes la qualification médicale, mais dispose de celle de sa profession.
Il s'agit donc de donner les moyens à des spécialistes en matière de "soins à l'âme" de pouvoir être sur un pied d'égalité et de pouvoir protéger leurs patients de la même manière.
Dès lors, je vous invite à suivre la minorité Menétrey-Savary, pour une question d'égalité de traitement et aussi, pragmatiquement, pour l'appui que les psychologues peuvent apporter à leurs patients.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie können auf Seite 97 der Fahne erkennen, dass die Vertreter der SVP-Fraktion in der Kommission Sie bitten, bei Absatz 1 dieses Artikels für die Mehrheit zu stimmen, hingegen bei Absatz 4 der Minderheit Moret zuzustimmen.
Ich kann mich den Ausführungen von Frau Kollegin Moret vollumfänglich anschliessen. Ich füge nur noch weniges bei. Wenn Sie dieser Minderheit zustimmen, dann gilt die Version des Ständerates. Das bedeutet, dass das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vorbehalten bleibt. Das bedeutet gleichzeitig, dass ein sehr starker Schutz für die Anwälte besteht, wobei das zu relativieren ist, denn es ist richtig gesehen kein Schutz für die Anwälte, sondern ein Schutz für die Klienten.
Kollege Schweiger hat das im Ständerat treffend formuliert. Er hat anlässlich der Ständeratssitzung vom 7. Dezember 2006 (AB 2006 S 1020) gesagt: "Wenn nun diese Bestimmung aber Recht würde, hätten alle Anwälte eine Aufklärungspflicht. Wenn uns der Klient fragen würde - oder selbst dann, wenn er uns nicht fragen würde -, was das Anwaltsgeheimnis bedeutet und wie rigoros es gilt, müssten wir den Klienten darauf hinweisen, dass es Situationen geben kann, wo wir ihm nicht mehr sagen können, dass unser Anwaltsgeheimnis vollumfänglich gilt." Da liegt tatsächlich ein Problem.
Ich weise auch darauf hin, dass dieses Anwaltsfreizügigkeitsgesetz ein sehr neues Gesetz ist. Es ist erst im Jahr 2000 beschlossen worden. Es gibt keinen Grund, dieses junge Gesetz jetzt bereits abzuändern oder zu relativieren. Man kann es unverändert belassen.
Eine letzte Bemerkung: Die umliegenden Länder, namentlich Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien, aber auch die USA kennen den absoluten Geheimnisschutz.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit zuzustimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht hier um zwei Anträge, die sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Berufsgeheimnisses und damit befassen, wie weit dieses Recht ausgedehnt werden kann. Beim Antrag der Minderheit Menétrey-Savary geht es um die Psychologinnen und Psychologen - sie sollen den Ärzten gleichgestellt werden -, und beim Antrag der Minderheit Moret geht es um die Anwälte.
Zuerst zum Antrag der Minderheit Menétrey-Savary: Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen, und zwar deshalb, weil Psychologinnen und Psychologen von Artikel 321 des Strafgesetzbuches nicht erfasst werden. Sie gehören nicht zu den Berufsgruppen, bei denen das Berufsgeheimnis so geschützt ist, wie dies das Strafgesetz vorsieht. Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass auch Psychologinnen und Psychologen schutzwürdige Geheimnisse anvertraut werden. Dennoch wird im Entwurf darauf verzichtet, ihnen und weiteren Berufspersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 168 einzuräumen. Denn im Unterschied zu den in Artikel 321 des Strafgesetzbuches aufgeführten und nach Artikel 168 der Strafprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen unterstehen jene Berufspersonen keiner Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 321. Das ist der Grund für unsere Ablehnung: Alle anderen unterstehen einer Aufsichtsbehörde! Und Sie können nicht Personen dieser Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterstellen, welche keine solche Aufsichtsbehörde haben. Das gäbe im Einzelfall stossende Entscheide.
Darum bitten wir Sie hier, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Zum zweiten Minderheitsantrag, dem Antrag der Minderheit Moret: Es geht dabei um den Anwaltsschutzartikel. Es ist so, dass in diesen Gesetzen die Anwälte ihre Interessen bis jetzt am besten gewahrt haben, wesentlich besser als die Ärzte. Als man das Anwaltsgesetz erlassen hat, hat man einen absoluten Schutz des Berufsgeheimnisses für den Anwalt gewährleistet. Man hat damals in den eidgenössischen Räten erklärt, dass man dann bei der Strafprozessordnung regeln solle, in welchen Ausnahmefällen dieser Schutz nicht gelte.
Worum geht es? Der Schutz gilt allgemein. Das Anwaltsgeheimnis ist zu wahren. Der Punkt ist, und das wird immer wieder betont, dass das ein Schutz des Klienten ist und nicht des Anwaltes. Es geht darum, dass man den Klienten schützt; es ist im Interesse des Klienten. Was geschieht nun, wenn der Klient dem Anwalt ausdrücklich sagt, er entbinde ihn vom Berufsgeheimnis, weil das in seinem Interesse liegt? Wie sieht das bei den Ärzten aus? Wenn er das zu einem Arzt sagt, ist dieser verpflichtet, dieses Berufsgeheimnis zu lockern. Bei den Anwälten gehen wir noch weiter. Er ist auch dann nicht in jedem Fall verpflichtet, das zu tun, auch wenn der Klient es will und sagt, es sei in seinem Interesse. Denn die Anwälte sagen, es gebe Klienten, die gar nicht überblicken könnten, ob das in ihrem Interesse sei oder nicht. In diesem Fall muss er das Anwaltsgeheimnis nicht preisgeben, wenn er belegen kann, dass es zum Nachteil des betreffenden Klienten wäre. In diesem Ausnahmefall entscheidet der Richter. Ich glaube, weiter kann man nicht gehen; sonst wird das Anwaltsgeheimnis ein Schutz für die Anwälte, denn es gibt Fälle, in denen die Anwälte eben aus eigenem Interesse das Anwaltsgeheimnis nicht preisgeben werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie Fehler gemacht haben. Das gilt für die Ärzte natürlich auch, aber die Ärzte müssen das Berufsgeheimnis preisgeben.
In diesen Ausnahmefällen sollte der Anwalt das Amtsgeheimnis lüften können. Man muss auch aufpassen, dass man das Anwaltsgeheimnis nicht so weit hochstilisiert, dass der Klient völlig ausgeschlossen ist. Es ist interessant, dass die Anwälte vor der Aufsichtskommission verlangen können, dass sie auch gegen den ausdrücklichen Willen des Klienten vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden, wenn es um Salärstreitigkeiten geht. Sie sehen, da geht man dann plötzlich sehr weit. Mit dieser Ausnahmeregelung haben wir, glaube ich, etwas statuiert, was für die Anwälte zumutbar ist. Wenn man das nicht tut, dann ist es in Extremfällen zum Nachteil eines Klienten, der will, dass der Anwalt im Prozess aussagt. Wenn es zu seinem Nachteil wäre, ist es immer noch möglich, dass der Anwalt es nicht preisgeben muss.
Darum bitten wir Sie, hier dem Mehrheitsantrag zuzustimmen. Ich bin etwas erstaunt, Herr Stamm, dass Sie sagen, es sei die Fraktion gewesen - es waren die Anwälte in der Fraktion, und in der SVP-Fraktion stellen diese, glaube ich, noch nicht die Mehrheit. (Heiterkeit)
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 54 Stimmen
Abstimmung
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 102 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 49 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 168a
Antrag der Minderheit
(Baumann J. Alexander, Brun, Burkhalter, Huber, Mathys, Moret, Müller Thomas, Pagan, Stamm)
Titel
Zeugnisverweigerungsrecht von Unternehmensjuristen
Abs. 1
Von einem Unternehmen angestellte Juristen können das Zeugnis über Informationen verweigern, die ihnen aufgrund ihrer rechtsberatenden Tätigkeit für das Unternehmen oder eine verbundene Konzerngesellschaft anvertraut worden sind oder die sie bei deren Ausübung wahrgenommen haben, sofern diese Informationen das Unternehmen oder eine verbundene Konzerngesellschaft betreffen. Dem Zeugnisverweigerungsrecht unterstehen auch ihre Hilfspersonen.
Abs. 2
Sie haben auszusagen, wenn sie vom Unternehmen von der Geheimhaltung entbunden sind.
Art. 168a
Proposition de la minorité
(Baumann J. Alexander, Brun, Burkhalter, Huber, Mathys, Moret, Müller Thomas, Pagan, Stamm)
Titre
Droit de refuser de témoigner pour les juristes d'entreprise
Al. 1
Les juristes employés par une entreprise peuvent refuser de témoigner sur les informations qui leur ont été confiées en vertu de leur fonction de conseiller juridique pour l'entreprise ou pour une société qui lui est apparentée, ou dont ils ont eu connaissance dans l'exercice de cette fonction, si ces informations concernent l'entreprise ou une société qui lui est apparentée. Le droit de refuser de témoigner vaut également pour leurs collaborateurs.
Al. 2
Ils doivent témoigner s'ils sont déliés du secret par l'entreprise.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Hier liegt ein Antrag der Minderheit Baumann J. Alexander vor. Herr Baumann hat mir signalisiert, dass er im Fall einer Annahme der inhaltlich gleichen Motion 07.3281 seinen Minderheitsantrag zurückziehen würde.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich erlaube mir hier, doch noch vorzutragen, worum es mir geht, was das Anliegen ist. Ich spreche für die Minderheit, die Artikel 168a über ein Zeugnisverweigerungsrecht von Unternehmensjuristen in die Bundesstrafprozessordnung aufnehmen will.
Warum erachten wir die gesetzliche Verankerung eines Zeugnisverweigerungsrechtes von Unternehmensjuristen für notwendig? Wir wollen die Grundlage für eine wirkungsvolle Compliance in den Unternehmungen schaffen. Ob und wie weit Unternehmensjuristen einen Geheimnisschutz analog dem "legal privilege" ihrer angloamerikanischen Kollegen beanspruchen können, ist eine Frage, welche die In-house Counsels in der Schweiz schon lange beschäftigt. Das Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes mit der Einführung der direkten Sanktionen und der damit einhergehenden Verpflichtung der Unternehmung zu einer wirkungsvollen Compliance hat diese Frage aktualisiert. Unter Compliance versteht man das Bestreben, durch interne präventive Massnahmen Verstösse gegen Vorschriften und Regeln zu vermeiden, zu deren Einhaltung die Unternehmung verpflichtet ist. Eine wirkungsvolle Compliance können die Unternehmen nur wahrnehmen, wenn ihnen das entsprechende Instrumentarium zur Verfügung steht. Dazu gehört, dass im schweizerischen Recht ein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht von Unternehmensjuristen verankert wird. Compliance-Verpflichtungen bestehen aber nicht nur im Kartellrecht, sondern müssen von den Unternehmungen in immer mehr Geschäftsbereichen wahrgenommen werden: Korruptionsbekämpfung, Vermeidung von Geldwäscherei usw. Das Anliegen ist daher für eine grosse Anzahl von Unternehmungen aus allen Wirtschaftsbereichen von Bedeutung.
Unternehmen sind zur Compliance gesetzlich verpflichtet. Es sind die Unternehmen, welche im Rahmen der Selbstregulierung zur Ausübung der Compliance-Funktion am besten geeignet sind. Schliesslich kennen sie ihre eigene Organisation und die innerbetrieblichen Schwachstellen am besten. Andererseits kann ein Unternehmen Compliance nur dann wirkungsvoll betreiben, wenn es in einem rechtlichen Umfeld agieren kann, welches Selbstregulierung auch effektiv zulässt. Mit anderen Worten: Zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen dem Unternehmen auch die dafür notwendigen Mittel zugestanden werden.
Die Schaffung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Unternehmensjuristen ist in dieser Hinsicht grundlegend. Denn solange die Gefahr besteht, dass die bei Unternehmensjuristen zusammenlaufenden Informationen ohne Weiteres durch die Strafverfolgungsbehörden behändigt und gegen das Unternehmen oder einzelne Mitarbeiter verwendet werden können, werden das Anliegen und die Pflicht des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass seine Juristen ungefilterte Informationen über innerbetriebliche Missstände erhalten, unterlaufen. Ohne solche Informationen sind die Juristen nur schwer in der Lage, Missstände aufzudecken, zu beheben und künftigen Fehlern vorzubeugen. Es kann nicht sein, dass von Unternehmen einerseits und in Übereinstimmung mit ihren eigenen Interessen verlangt wird, Korruption, Geldwäscherei und anderen Verbrechen intern vorzubeugen sowie diese zu ahnden, und ihnen andererseits die dafür notwendigen Mittel, nämlich die geschützte Kommunikation, nicht zur Verfügung gestellt werden.
Zudem geht es uns um die Beseitigung der Benachteiligung von schweizerischen Unternehmen in Verfahren in den USA, in den angelsächsischen Ländern. Denn das Begehren nach einem Geheimnisschutz für Unternehmensjuristen hat dadurch zusätzliche Brisanz erhalten, dass nach neuester US-amerikanischer Rechtsprechung Unternehmen prozessual benachteiligt werden, wenn sie aus Ländern stammen, in denen kein explizites Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen besteht. Damit daraus kein Standortnachteil für die Schweizer Unternehmen entsteht, ist Handlungsbedarf auch unter diesem Aspekt gegeben. Gemäss einem kürzlich ergangenen US-amerikanischen Urteil eines New Yorker Gerichtes sind Schweizer Unternehmen in US-amerikanischen Verfahren verpflichtet, die Korrespondenz ihrer Schweizer Unternehmensjuristen offenzulegen, nur weil in der Schweiz im Gegensatz zu den USA kein explizites Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen besteht. Mit der Verankerung eines Geheimnisschutzes für die Unternehmensjuristen kann diese Benachteiligung von Schweizer Unternehmen vermieden werden.
Es gibt auch eine standortpolitische Bedeutung: Immer mehr amerikanische Unternehmen siedeln ihre Zwischenholdings in der Schweiz an. Ich denke an Philip Morris, Kraft Foods und Wal-Mart. Die Firmen sind in der Schweiz. Sie bezahlen hier Steuern, beschäftigen Leute, bauen, und wir müssen schauen, dass sie an diesem Standort glücklich und nicht benachteiligt sind.
Ich komme zum Schluss und sage, warum das Anliegen als prozessrechtliche Materie geregelt werden muss. In Artikel 168 Absatz 2 wird ja auf Artikel 321 StGB Bezug genommen, dessen Ziffer 3 den Regelungen in den verschiedenen Prozessordnungen den Vorrang gewährt. Unter dogmatischen Gesichtspunkten ist es somit folgerichtig, das Zeugnisverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen auf verfahrensrechtlicher Ebene festzuschreiben. Dieser Artikel bezieht sich auf die genannten Berufskategorien, und so ist es konsequent, für die von Artikel 321 StGB nicht erfassten Unternehmensjuristen einen separaten Artikel 168a in der Bundesstrafprozessordnung zu schaffen. Damit geraten wir auch den Rechtsanwälten nicht ins Gehege.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Baumann, Sie haben mir vorhin gesagt, dass Sie im Falle einer Annahme der Motion Ihren Minderheitsantrag zurückziehen würden. Die Motion wird nicht bestritten; sie wäre also angenommen.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte einfach noch betonen, dass es bei der Motion ein Anliegen ist, dass eine umfassende Lösung erarbeitet wird, die nicht zulasten der Rechtsanwälte geht. Am Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte soll nicht geschraubt werden. Wir sollten nicht verkennen, dass zwischen den Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt und Unternehmensjurist wesentliche Unterschiede bestehen, die wir nicht verwischen dürfen und auch nicht verwischen wollen.
Da die Motion angenommen wird, kann ich meinen Minderheitsantrag zurückziehen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich stelle fest, dass der Antrag der Minderheit Baumann J. Alexander zurückgezogen wurde. Die Motion 07.3281 verfolgt dasselbe Anliegen.
Art. 169-180
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 181
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4-7
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
.... und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. (Rest des Absatzes streichen)
Antrag Suter Marc
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung
Es gibt Untersuchungen, die vorgegeben sind und zu keiner Kontroverse Anlass geben, beispielsweise die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes bei Fiaz-Delikten.
Art. 181
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4-7
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... s'exprimer sur le choix de l'expert et sur les questions qui lui sont posées et de faire leurs propres propositions. (Biffer le reste de l'alinéa)
Proposition Suter Marc
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir unterstützen den Antrag Suter inhaltlich nicht, möchten Sie aber trotzdem bitten, ihm zuzustimmen, um hier eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Unseres Erachtens kann dem Anliegen von Herrn Suter durch eine differenzierte Lösung, die ihm weitgehend gerecht wird, entgegengekommen werden. So, wie der Antrag formuliert ist, können wir ihn nicht unterstützen, aber hier eine Differenz zu schaffen lohnt sich.
In diesem Sinne bitte ich Sie, für den Antrag Suter zu stimmen.
Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich danke Herrn Bundesrat Blocher für dieses Votum. Mein Votum geht in die gleiche Richtung. Die Kommission hat ihre Formulierung mit 13 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen verabschiedet. Die Einschränkung, wie sie der Gesetzentwurf vorgesehen hat, macht für Routinegutachten, wie z. B. Blutalkoholbestimmungen, Sinn und kann sachgerecht sein. Bei anderen Gutachten aber ist die Einschränkung, wie sie der Antrag Suter wiederaufnehmen will, nicht sachgerecht, auch wenn die sachverständige Person und die Fragen vorgegeben sind.
Ich wiederhole, was ich in der Kommission für Rechtsfragen gesagt habe. Nicht alle rechtsmedizinischen Institute sind gleich gut, insbesondere jene nicht, die mit dem Strassenverkehrsrecht zu tun haben. Das Ergebnis des Gutachtens kann in diesem Fall ganz eng mit der politischen Grundauffassung des Gutachters zusammenhängen. Ein vorsichtiger Untersuchungsrichter räumt den Parteien die Gelegenheit ein, Anträge zu stellen. Es ist im Übrigen auch besser, wenn vorgängig geprüft wird, ob ein Gutachter geeignet ist und nicht mit vorgefasster Meinung an die Arbeit geht.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie es bei der Differenz zum Ständerat belassen und wir die Lösung für die Routinegutachten in der Differenzbereinigung finden können.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 99 Stimmen
Für den Antrag Suter .... 48 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 182
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 183
Antrag der Kommission
Abs. 1, 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 183
Proposition de la commission
Al. 1, 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 184-209
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Hier gibt es wieder einen Wechsel der Berichterstatterinnen: Frau Moret löst Frau Thanei ab.
Art. 210
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Garbani, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 3
.... als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung ist dabei mit zu berücksichtigen.
Art. 210
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Garbani, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 3
.... que la peine privative de liberté envisagée. Il est tenu compte de la possibilité d'une libération conditionnelle.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Thanei ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 211
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 212-217
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 218
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 2
Anschliessend befolgt die Polizei die Weisungen der Staatsanwaltschaft und:
a. befragt die festgenommene Person und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften; oder
b. führt die festgenommene Person weisungsgemäss der Staatsanwaltschaft zu.
Abs. 4
Spätestens nach 48 Stunden ist die festgenommene Person zu entlassen oder beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft zu stellen.
Art. 218
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 2
La police se conforme ensuite aux instructions du ministère public, et:
a. soit elle interroge la personne arrêtée et procède immédiatement aux investigations nécessaires pour confirmer ou écarter les soupçons et les autres motifs de détention;
b. soit elle amène selon les instructions la personne arrêtée devant le ministère public.
Al. 4
Après 48 heures au plus, soit la personne arrêtée est libérée, soit il est requis auprès du tribunal des mesures de contrainte une décision ordonnant la mise en détention provisoire.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 219, 220
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 221
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... Haftverlängerung durch das Zwangsmassnahmengericht bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde ....
Antrag der Minderheit
(Thanei, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 221
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... la prolongation de sa détention par le tribunal des mesures de contrainte ....
Proposition de la minorité
(Thanei, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die Minderheit wird durch Herrn Vischer vertreten.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht hier um die Frage, ob wir dem Ständerat folgen, der ein Beschwerdeverfahren vorsieht - bei Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft, bei Anordnung der Sicherheitshaft, bei Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den erstinstanzlichen Richter -, oder ob wir in Haftsachen kein Beschwerdeverfahren wollen. Letzteres ist die Meinung des Bundesrates und der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission.
Ich ersuche Sie, der ständerätlichen Fassung, also dem Minderheitsantrag, zuzustimmen. Zwangsmassnahmen gegen eine Person - Haft, Haftverlängerung, Sicherheitshaft usw. - sind schwerwiegende Eingriffe in das Recht der persönlichen Freiheit. Es genügt meiner Meinung nach nicht, wenn nur eine Instanz dafür zuständig ist. Ich weiss, es gibt Kantone, die bis heute kein Haftprüfungsverfahren durch eine obere Instanz vorsehen, und es gibt solche, die das vorsehen. Ich denke aber, dass es gute Gründe gibt, diese Fälle als weiterziehbar zu deklarieren. Es ist jedenfalls ein Rechtsbereich, der für die Betroffenen derart schwerwiegend ist, dass es entscheidend ist, dass eine obere Instanz solche Entscheide überprüft.
Ich bin aber auch aus einem andern Grund für die Beschwerdemöglichkeit. Dass das Beschwerdeverfahren, das Prinzip der "double instance" - das ja ein Rechtsprinzip ist, das in allen wesentlichen Rechtsfragen zu gelten hat -, beim schwersten Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit, also bei der Haft, nicht gelten soll, ist ohnehin nicht einsichtig. Wenn Sie aber auf kantonaler Ebene das Beschwerdeverfahren einführen, entlasten sie auch das Bundesgericht. Wenn es nämlich keine zweite Instanz im Kanton gibt, ist die betroffene Person gezwungen, direkt ans Bundesgericht zu gelangen, mittels dem, was man früher staatsrechtliche Beschwerde nannte. Das kann aber nicht sinnvoll sein: Das Bundesgericht soll sich nicht mit derart vielen Einzelfällen befassen müssen. Es ist auch sinnvoll, dass sich auf kantonaler Ebene eine einheitliche Praxis herausbildet.
Deswegen ersuche ich Sie, der Minderheit zuzustimmen. Stimmen Sie der Minderheit zu, muss zudem übrigens der Vorbehalt in Artikel 198 gestrichen werden.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Argumentation von Herrn Vischer ist an sich in diesen Fällen sicher richtig, aber es gilt eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen. Unserer Fraktion liegt daran zu betonen, dass gemäss Artikel 219 Absatz 1 die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft durch ein Zwangsmassnahmegericht zu erfolgen hat. Dieses ist in Artikel 18 definiert. Diese Massnahme wird nicht durch die Polizei oder die Ermittlungsbehörden angeordnet, sondern, wie gesagt, durch ein Gericht. In vielen Kantonen läuft das heute so ab wie hier vorgesehen. Die Anordnung dieser Haft ist nicht anfechtbar, wird aber durch ein Gericht erlassen.
Wenn wir nun hier eine Anfechtungsmöglichkeit geben, dann wissen wir, dass daraus zwar keine Suspensivwirkung entsteht, aber doch eine sehr grosse Belastung für die Beschwerdeinstanzen.
Nun gilt es zwischen der Argumentation von Herrn Vischer und dieser Mehrbelastung abzuwägen. Wir sind der Auffassung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass doch die meisten der allgemeinen Untersuchungen vor Ablauf von drei Monaten abgeschlossen werden können, diese Beschwerdemöglichkeit gar nicht relevant wird. Deswegen sind wir der Auffassung, dass die Ausnahmefälle, von denen Herr Vischer gesprochen hat, weniger schwer zu gewichten seien als der grosse Vorteil, der aus dem Ablauf entsteht, wie ihn die Mehrheit beantragt.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der FDP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich ersuche Sie, hier der Kommissionsmehrheit und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Nach dem Willen der Minderheit sollen alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend Haft mit Beschwerde angefochten werden können. Die Mehrheit sieht dagegen vor, dass Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes grundsätzlich nicht anfechtbar sind, es sei denn, die Haft habe drei Monate gedauert. Diese Beschränkung der Anfechtbarkeit hat folgende Gründe: Die Anordnung von Haft erfolgt immer durch ein Gericht. Es bedarf somit keines Gesuches der beschuldigten Person, dass sich eine gerichtliche Instanz mit der Frage befasst, ob Haft gerechtfertigt sei. Denn es hat ein Gericht entschieden und nicht der Staatsanwalt. Diese Regelung entspricht dem Verfahren, das sich in einigen Kantonen bewährt hat. Die Regelung verhindert eine übermässige Belastung der Beschwerdeinstanz. Wenn jeder Entscheid über Haft, der neu durch ein Zwangsmassnahmengericht angeordnet werden muss, dann noch weitergezogen werden könnte, würde das die Beschwerdeinstanz wesentlich stärker belasten. Zum anderen dürfte auch ein prozessualer Leerlauf resultieren. Denn häufig wird die Haft bereits beendet sein, wenn die Sache von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden ist. Die Ausdehnung der Anfechtungsmöglichkeit belastet den Staatsanwalt, die Gerichte und den Apparat und erhöht damit die Kosten des Staates, ohne dass es etwas bringt. Der Schutz, den wir hier eingebaut haben, ist das Zwangsmassnahmengericht, also ein Gericht, das entscheidet. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz würde das zu Begehren der beschuldigten Personen führen, auch um die ganze Sache zu verlängern und hinauszuziehen.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Par sa version, le Conseil des Etats crée en réalité quatre instances: le ministère public, le tribunal des mesures de contrainte, l'autorité de recours, puis le Tribunal fédéral. La commission, par 9 voix contre 8 et aucune abstention, a préféré la version du Conseil fédéral, qui ne prévoit un recours contre les décisions du tribunal des mesures de contrainte qu'après trois mois de détention. Il convient de souligner que, contrairement à la situation actuelle dans plusieurs cantons, le tribunal des mesures de contrainte est un véritable tribunal indépendant, qui garantit déjà les droits du justiciable.
Je vous remercie de suivre la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 222-224
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 225
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Garbani, Hubmann, Thanei)
Abs. 4
In seinem Entscheid:
a. legt es die Dauer der Untersuchungshaft auf maximal einen Monat fest;
b. kann es die Staatsanwaltschaft anweisen ....
c. kann es anstelle der ....
Art. 225
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Garbani, Hubmann, Thanei)
Al. 4
Dans sa décision:
a. il fixe la durée de la détention provisoire, au maximum un mois;
b. il peut astreindre ....
c. il peut ordonner une mesure ....
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je vais faire vite, mais il faut reconnaître que c'est un point important, puisqu'il s'agit de la durée de la détention préventive.
Pour ce qui me concerne, c'est un vieux combat de plus de trente ans. Il y a trente ans, au Parlement vaudois, je me souviens d'être intervenue souvent contre les abus commis en matière de détention préventive. Trente ans plus tard, la situation est même probablement encore pire. Récemment, une enquête, toujours genevoise, suscitée par la situation explosive dans les secteurs de la prison de Champ-Dollon réservés à la détention préventive - mais je m'empresse de dire que la situation n'est certainement pas meilleure à la prison du Bois-Mermet à Lausanne -, a révélé un usage immodéré de la détention préventive. On a même parlé de détention de "confort", confort du juge, naturellement, qui s'accorderait ainsi le temps d'étudier tranquillement ses dossiers.
La critique porte sur la facilité avec laquelle on recourt à ces méthodes et sur la durée de la détention. Les chiffres sont éloquents; ils illustrent d'abord les disparités cantonales dans l'usage de la détention préventive: 49 pour cent des affaires en attente de jugement à Genève contre 10 pour cent dans le canton de Vaud et 34 pour cent à Zurich. Quant à la durée, les chiffres varient aussi, mais les séjours d'un à trois mois sont la majorité et c'est parfois plus d'une année. Quant au tribunal d'accusation, il reconnaît entériner les mises en détention dans 98 pour cent des cas.
Il faut savoir aussi que les détentions dans les prisons préventives sont pires que dans les pénitenciers à cause du surpeuplement, de la promiscuité, de l'absence d'occupation. On se rend compte qu'en fait, l'abus de la détention préventive est un véritable scandale.
Cette situation a encore un autre effet pervers. En effet, le projet de Code de procédure pénale dispose que le juge tiendra compte de la durée de la détention préventive pour fixer la durée de la peine. Or, il arrive que ce soit exactement l'inverse qui se passe, c'est-à-dire qu'on va allonger la peine pour tenir compte d'une durée de détention préventive exagérée.
Je dois encore préciser que cette question n'a pratiquement pas provoqué de discussions en commission. Pour moi, ce silence illustre le décalage déjà observé entre la forme et le fond, entre les règles de procédure et les conditions difficiles de la poursuite pénale. Au fond, la procédure pénale, c'est comme un étang: c'est tout lisse à la surface, mais ça brasse fort en profondeur!
Cette réalité difficile ne peut pas être modifiée par cette loi. D'ailleurs, c'est probablement une affaire de moyens financiers mis à la disposition de la justice. Mais la minorité estime qu'il est indispensable de mettre au moins une limite de temps à la détention préventive. C'est pourquoi elle propose une limite d'un mois au lieu de trois mois, ces trois mois étant prévus à l'article 226. C'est évidemment une mesure plutôt symbolique, puisque l'article 226 permet de prolonger cette détention. Mais, tout de même, c'est un signal pour mettre si possible un terme à ce scandale de l'abus de la détention préventive.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir ersuchen Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen. Nach dem Willen der Minderheit soll die Dauer der Untersuchungshaft immer auf höchstens einen Monat festgelegt werden können. Demgegenüber muss nach Auffassung des Bundesrates und damit der Kommissionsmehrheit die Untersuchungshaft alle drei Monate überprüft werden, sofern das Zwangsmassnahmengericht keine kürzere Höchstdauer festlegt. Es muss also eine Höchstdauer festgelegt werden, aber diese muss nicht immer einen Monat betragen. Denken Sie daran, dass wir alle 26 Prozessordnungen zusammenlegen müssen; die beantragte Regelung entspricht etwa dem Mittel der heutigen kantonalen Regelungen. Soweit die Haft von einer richterlichen Behörde angeordnet wird - das ist nicht in allen Kantonen so -, sind dort Höchstdauern von einem Monat bis zu sechs Monaten vorgesehen. Gewisse Kantone sehen überhaupt keine Höchstdauer vor, sodass eine unbegrenzte Haft angeordnet werden kann. Eine Verkürzung dieser Frist auf einen Monat würde für die Zwangsmassnahmengerichte eine grosse Mehrbelastung bedeuten, ohne dass für die beschuldigte Person ein Mehrwert resultieren würde. Es gibt nämlich durchaus Fälle, in denen ohnehin klar ist, dass die Haft länger als einen Monat dauern wird. Hier würde die Pflicht zur Überprüfung nach einem Monat zu einem Leerlauf führen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die inhaftierte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und geltend machen kann, es lägen keine Haftgründe mehr vor. Sobald das so ist, kann die Person ein solches Gesuch stellen.
Die Regelung gemäss Entwurf des Bundesrates und Antrag der Kommissionsmehrheit trägt somit sowohl den Interessen der inhaftierten Person als auch jenen der Zwangsmassnahmengerichte Rechnung. Sie liegt etwa im Mittel der heutigen kantonalen Praxis.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In Artikel 224 ist das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und in Artikel 225 der Inhalt des Entscheides geregelt. Die Mehrheit folgt bei Artikel 225 Absatz 4 Litera a dem Ständerat und will, dass das Zwangsmassnahmengericht die Dauer der Untersuchungshaft festlegen kann, aber nicht muss. Wenn nichts festgelegt wird, dann muss die Dauer nach drei Monaten von Amtes wegen überprüft werden, wie das in Artikel 226 vorgesehen ist. Für die Mehrheit war die Tatsache entscheidend, dass der Inhaftierte gemäss Artikel 225 Absatz 3 jederzeit die Überprüfung verlangen kann.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 11 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Version des Ständerates zuzustimmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 48 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 226-243
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 244
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Streichen
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 244
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Biffer
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 245-247
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu