06.062

Schweizerische Zivilprozessordnung

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Le président (Bugnon André, président): Nous votons maintenant sur la proposition de renvoi au Conseil fédéral de la minorité Schwander.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 33 Stimmen

Dagegen ... 129 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Schweizerische Zivilprozessordnung

Code de procédure civile suisse

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1-4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 4a

Antrag der Minderheit

(Thanei, Aeschbacher, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)

Die Kantone setzen paritätische Miet- und Arbeitsgerichte ein.

Art. 4a

Proposition de la minorité

(Thanei, Aeschbacher, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)

Les cantons prévoient des tribunaux des baux et des prud'hommes paritaires.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Wie ich bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt habe, macht die Vereinheitlichung leider vor der Organisation der Gerichte halt. Mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 7 gibt es keine bundesrechtlichen Regelungen respektive Vorschriften. Heute bestehen in den Kantonen grosse Unterschiede in Bezug auf die arbeits- und mietrechtlichen Verfahren, das heisst in einem sehr sensiblen Bereich, welcher sehr viele Menschen betrifft.

Im Arbeitsrecht sind zum Teil Friedensrichter und Friedensrichterinnen oder Schlichtungsstellen vorgesehen, dann folgen eine erste und eine zweite Instanz. Das sind beispielsweise paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgerichte, oder es sind Einzelrichterinnen und -richter im summarischen Verfahren. Im Mietrecht ist heute von Bundesrechtes wegen ein Schlichtungsverfahren vorgesehen. Die erste gerichtliche Instanz ist auch hier den Kantonen überlassen. Auch in diesem Bereich gibt es grosse Unterschiede. Es gibt Kantone, die für das Kündigungsschutzverfahren summarische Verfahren vor dem Einzelrichter respektive vor der Einzelrichterin vorsehen. Die Zivilprozessordnung, die uns hier vorliegt, vereinheitlicht nur das Vorverfahren vor der Schlichtungsbehörde. Somit bleiben im Mietrecht für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens weiterhin die Kantone zuständig.

Ich bin der Ansicht, dass nicht anwaltlich vertretene Mietende und Arbeitnehmende auf gut zusammengesetzte Gerichte angewiesen sind. Einzelrichter im summarischen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es kommt dazu, dass die Streitigkeiten sachgerechter erledigt werden, wenn paritätisch zusammengesetzte Gerichte bestehen. Arbeits- und Mietgerichtsentscheide werden eher akzeptiert. Überdies kommt es häufiger zum Abschluss von Vergleichen. Das ist beispielsweise in Zürich der Fall, wo es sowohl Arbeits- wie auch Mietgerichte gibt, die paritätisch zusammengesetzt sind. Dort werden nachgewiesenermassen weniger Fälle an die obere Instanz weitergezogen, weil sich die Betroffenen besser vertreten und beurteilt fühlen.

Die Streitbeilegung in der ersten Instanz, besser natürlich schon bereits im Schlichtungsverfahren, macht Sinn und dient auch der gewünschten und angestrebten Effizienz. Das Obligationenrecht enthält bereits heute Vorschriften mit Bezug auf das arbeits- und mietrechtliche Verfahren, weshalb es problemlos ist, diese mit Vorschriften betreffend paritätisch zusammengesetzte Gerichte im Miet- und Arbeitsrecht zu ergänzen. Die bisherigen Einwände dagegen betreffen nur die höheren Kosten. Das überzeugt nicht, wenn man bedenkt, dass mit paritätisch zusammengesetzten Gerichten mehr Erfolgsaussichten bestehen und somit mehr Verfahren bereits vor der ersten Instanz erledigt werden.

Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Hofmann Urs · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Wie Frau Thanei es in der Begründung ihres Minderheitsantrages dargelegt hat, geht es hier um die Frage der Gerichtsorganisation in zwei Rechtsgebieten, bei denen eine grosse Mehrzahl der Bevölkerung existenziell betroffen wird. Es ist deshalb kein Zufall, dass in diesen Bereichen auch im materiellen Obligationenrecht Verfahrensvorschriften festgesetzt werden. Im Arbeitsrecht ist festgelegt, dass ein rasches, kostenloses Verfahren Platz greifen muss. Im Mietrecht ist ein Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsbehörden, die paritätisch zusammengesetzt sein müssen, vorgegeben.

Im Weiteren handelt es sich bei diesen beiden Rechtsgebieten um Rechtsgebiete, die traditionellerweise von einem starken Zusammenwirken der Verbände der betroffenen Parteien geprägt sind. Beim Arbeitsrecht stehen auf der einen Seite die Organisationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf der anderen Seite die Arbeitgeberorganisationen, die zusammen wesentliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses in Gesamtarbeitsverträgen regeln. Beim Mietrecht werden in verschiedenen Kantonen gemeinsam Rahmenmietverträge abgeschlossen, und auch dort wirken die Verbände der Vermieterinnen und Vermieter und der Mieterinnen und Mieter bei der Weiterentwicklung des materiellen Rechts oft eng zusammen.

Es ist deshalb konsequent, dass in diesen Gebieten der Charakter dieses Zusammenwirkens auch bei der Regelung der Gerichtsorganisation zum Ausdruck gebracht wird. Die Arbeitsgerichte haben sich in einem Grossteil der Kantone bestens bewährt. Es gibt keinen Grund, hier nicht im Rahmen und nach dem Grundgedanken der Zivilprozessordnung auch gesamtschweizerisch eine einheitliche Lösung zu treffen. Noch klarer scheint mir dies im Bereich des Mietrechts zu sein. Wenn schon quasi für die erste Instanz, die Schlichtungsstellen, von Bundesrechts wegen eine paritätische Organisation vorgegeben ist, dann ist es widersinnig, diesem Grundgedanken nachher im gerichtlichen Verfahren, wo es um die Wurst geht, nicht mehr nachzuleben und diese Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterstellen.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der sozialdemokratischen Fraktion, dem Antrag der Minderheit Thanei zuzustimmen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Wir halten an der Organisationsautonomie der Kantone fest, und die Tatsache, dass die Kantone, welche die paritätischen Gerichte kennen, gute Erfahrungen damit machen, heisst noch lange nicht, dass die anderen Kantone schlechte Erfahrungen mit ihrer jeweiligen Institution machen. Uns ist nicht bekannt, dass Kantone ohne paritätische Einrichtung darauf gedrängt hätten, dass solche auf dem Weg der eidgenössischen Zivilprozessordnung nun einzuführen seien.

Das Bild, das nun von diesen paritätischen Gerichten gezeichnet worden ist, ist nicht realistisch. Es geht ja nicht darum, dass in diesen Gerichten die Arbeitnehmer- oder Mietervertreter immer die anwaltschaftliche Rolle der Arbeitnehmer und Mieter übernähmen und die Gegenseite diejenige der Arbeitgeber oder Vermieter. Das wäre zu einfach. So würde immer nur der Präsident, der Vorsitzende den Ausschlag geben. Die Beschlussfassung hat so oder so objektiv zu erfolgen. Das und der angeführte Hinweis auf die Organisationsautonomie bringen uns zur Auffassung, dass hier die Kantone bei ihren Zuständigkeiten und Freiheiten bleiben können sollen.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich bitte Sie im Namen unserer Fraktion ebenfalls, den Minderheitsantrag Thanei abzulehnen. Es geht um eine einzige Frage: Müssen die Kantone zwingend paritätische Miet- und Arbeitsgerichte einführen? Wollen wir sie dazu zwingen? Wir sagen: nein. Jeder Kanton hat die Möglichkeit, das zu tun, und soll das selbst entscheiden.

In diesem Sinne ersuche ich um Ablehnung des Minderheitsantrages Thanei.

Wyss Brigit · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion

Im Namen der grünen Fraktion bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Thanei anzunehmen.

Diese Gerichte, diese erste Stufe, sind bürgernah. Es gibt sie in gewissen Kantonen, aber eben nicht überall. Wir erachten dieses Gebiet als dermassen wichtig, dass wir möchten, dass diese Gerichte eingeführt werden.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Der Bundesrat bittet Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Selbstverständlich sind wir nicht dagegen, dass Kantone Miet- und Arbeitsgerichte einführen. Solche Fachgerichte können durchaus sinnvoll sein, aber wir dürfen die Kantone nicht dazu zwingen; das wurde auch von verschiedenen Rednern gesagt. Die meisten Kantone müssten erhebliche organisatorische Anpassungen vornehmen, denn in den meisten Kantonen sind heute die ordentlichen Gerichte für das Miet- und Pachtrecht zuständig. Auch Arbeitsgerichte gibt es nur in rund der Hälfte der Kantone. In den allermeisten Fällen funktioniert heute das Verfahren mit den Gerichten, die wir haben, und ich kann Ihnen sagen, dass die Kantone durchaus in der Lage sind, mit den Strukturen, die sie bestimmt haben, die Verfahren so durchzuführen, dass sie den Rechtsuchenden gerecht werden. Mit der Annahme des Minderheitsantrages würde ganz erheblich in die Organisationsstruktur der Kantone eingegriffen, und es würde - das möchte ich hier auch sagen - zu erheblichen Mehrkosten führen. Das Bundesrecht darf den Kantonen nur dort organisatorische Vorschriften machen, wo es zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechts unbedingt notwendig ist, und das ist hier ganz sicher nicht der Fall.

Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

J'aimerais peut-être juste dire un mot pour situer le cadre du débat en français. Nous sommes entrés dans la partie générale du code - cela représente à peu près la moitié des dispositions de l'ensemble de la loi. Cette partie générale contient des règles applicables à tous les types de procédure que nous examinerons ensuite dans la partie spéciale, certainement la semaine prochaine. Parmi ces règles, il y a celles relevant de la recevabilité, de la litispendance, des frais, des différents types d'action, de l'assistance juridique, du droit de la preuve et des différents moyens d'administrer les preuves, de l'entraide judiciaire et, évidemment, de la compétence matérielle des tribunaux, c'est-à-dire de déterminer quel tribunal est compétent pour connaître de quelle matière.

La minorité Thanei vous propose, au chapitre de la compétence, une règle qui relève au fond de l'organisation des tribunaux, puisqu'on nous propose d'imposer aux cantons qu'ils prévoient, en matière de baux et de prud'hommes, des tribunaux qui soient organisés de manière paritaire. Nous venons d'adopter un article 3 sur l'organisation des tribunaux qui donne aux cantons la compétence de s'organiser judiciairement comme ils le souhaitent, c'est pourquoi suivre la minorité Thanei équivaudrait à revenir en arrière et probablement à contredire cet article 3 que nous venons d'adopter. Les cantons qui utilisent cette possibilité pourront, en vertu de l'article 3, continuer à fonctionner de manière paritaire s'agissant des prud'hommes et de baux et loyers. C'est-à-dire à recourir à des juges qui sont issus à égalité: 1. des milieux de locataires et des milieux immobiliers en ce qui concerne les tribunaux des baux; 2. à 50 pour cent des milieux syndicaux de travailleurs et à 50 pour cent des milieux patronaux en ce qui concerne les tribunaux de prud'hommes.

Les cantons qui sont heureux de cette situation la perpétueront sans l'imposer aux autres cantons qui nourrissent, malgré l'expérience lumineuse des cantons qui procèdent ainsi, l'avis que leur système à eux doit continuer. Et puis très honnêtement, si vous me permettez une remarque personnelle, pour avoir présidé le Tribunal des prud'hommes à Genève pendant une dizaine d'années, je ne crois pas que toutes les vertus que Madame Thanei attribue au système paritaire en lui-même soient toujours présentes dans ces systèmes-là.

Au nom de la commission, je vous recommande donc de rejeter la proposition défendue par la minorité Thanei.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

Dagegen ... 99 Stimmen

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1

...

gbis. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen sowie Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel;

h. Streichen

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1

...

gbis. des litiges selon la loi fédérale du 23 juin 2006 sur les placements collectifs de capitaux et selon la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières;

h. Biffer

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 6

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

... welches für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Abs. 2, 2bis

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

...

a. ... Buchstaben a bis gbis.

...

c. Streichen

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Markwalder Bär, Donzé, Fluri, Lüscher)

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hofmann Urs

Abs. 1

... bezeichnen, welches als einzige oder erste kantonale Instanz für handelsgerichtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Schriftliche Begründung

Mit ihrem Antrag wollte die Kommission für Rechtsfragen den Kantonen die Möglichkeit einräumen, auch gegen handelsgerichtliche Urteile ein innerkantonales Rechtsmittel vorzusehen. Hingegen entsprach es nicht der Absicht der Kommissionsmehrheit, die Kantone neu zwingend zu einem doppelten innerkantonalen Instanzenzug zu verpflichten.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll dem kantonalen Gesetzgeber die Entscheidung bezüglich der kantonalen Rechtsmittelordnung (einzige Instanz oder Rechtsmittelmöglichkeit) überlassen werden.

Art. 6

Proposition de la majorité

Al. 1

... spécial pour connaître des litiges commerciaux.

Al. 2, 2bis

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

...

a. ... lettres a à gbis;

...

c. Biffer

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Markwalder Bär, Donzé, Fluri, Lüscher)

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hofmann Urs

Al. 1

... désigner un tribunal spécial qui statue en tant qu'unique ou première instance cantonale dans les litiges commerciaux.

Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Namens der Minderheit empfehle ich Ihnen, dass wir beim bundesrätlichen Entwurf bleiben, der die Handelsgerichte als einzige kantonale Instanz zulassen will.

Kantone wie Bern, Zürich, Aargau und St. Gallen kennen Handelsgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Unternehmungen bereits heute. Die Handelsgerichte haben sich als Fachgerichte bewährt. Deshalb will der Bundesrat es weiterhin den Kantonen überlassen, Handelsgerichte einzusetzen. Gleichzeitig ist es dem Bundesrat und auch der Minderheit wichtig, die Handelsgerichtsbarkeit aufzuwerten, da sie von grosser Bedeutung für die Wirtschaft ist. Über die Hälfte der Streitigkeiten kann vor Handelsgerichten einvernehmlich geregelt werden, da die spezialisierten Richterinnen und Richter in der Lage sind, den Parteien auch in komplizierten Fällen sachgerechte Vergleiche vorzuschlagen. Aufwendige Beweisverfahren und teure Expertisen können so vermieden werden. Justiz und Wirtschaft sparen erheblich an Zeit und Geld.

Streitpunkt ist nun, ob die kantonalen Handelsgerichte die einzige kantonale Instanz bilden und damit in Zivilsachen der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen oder ob noch ein innerkantonales Rechtsmittel vorzuschalten ist. Sachlich ist es gerechtfertigt, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Minderheit zu unterstützen, und zwar aus folgenden Gründen: Die vorgesehene direkte Beschwerde an das Bundesgericht ist die wichtigste Massnahme zur Stärkung der Handelsgerichtsbarkeit. Organisatorisch gehören die Handelsgerichte bereits heute zur oberen kantonalen Gerichtsbarkeit. Die juristischen Mitglieder der Handelsgerichte sind kantonale Oberrichter. Die Abkürzung des Instanzenzugs - und es ist mir wichtig, dies zu betonen - dient der Beschleunigung der Prozesse, die bei der Handelsgerichtsbarkeit eine herausragende Rolle spielt. Schliesslich sieht auch das Bundesgerichtsgesetz, das wir 2005 verabschiedet haben, in Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b ausdrücklich vor, dass bei Handelsgerichten das Prinzip der "double instance", also der doppelten Instanz, durchbrochen werden kann.

Wer also beschleunigte Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen will, wer die Handelsgerichtsbarkeit stärken und aufwerten will, wer der Justiz und der Wirtschaft Geld und Zeit für aufwendige Expertisen ersparen will, stimmt der Minderheit zu, sodass das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheiden kann.

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Im Namen der CVP/EVP/glp-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 6 Absatz 1 dem Antrag der Kommissionsminderheit zu folgen und somit dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Sollte der Minderheitsantrag keine Mehrheit finden, bitte ich Sie, dem Antrag Hofmann zu folgen.

Worum geht es? In den vier grossen Mittellandkantonen St. Gallen, Zürich, Aargau und Bern gibt es sogenannte Handelsgerichte, in welchen Kantons- und Oberrichter zusammen mit Fachrichtern urteilen. Diese Gerichte sind für die vier Kantone, in welchen es sie gibt, von ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie tragen dazu bei, dass auch komplexe handelsrechtliche Streitigkeiten rasch beigelegt werden können. Die Bedeutung der Handelsgerichte ist aber nicht nur für die vier genannten Kantone massgebend. Es gilt als allgemein anerkannt, dass diese Gerichte für den Wirtschaftsstandort Schweiz von grosser Bedeutung sind. Denn Unternehmungen, welche auch global tätig sind, können sich auf die von den Handelsgerichten ausgehende Rechtssicherheit verlassen. Bei den Handelsgerichten geht es um das Regeln von Streitsachen zwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Ungefähr zwei Drittel der Fälle kommen vor dem Handelsgericht zu einer gütlichen Einigung. Dies ist insbesondere für KMU eine Erleichterung. Dank der Mitwirkung von Fachrichtern aus dem Wirtschaftsbereich haben Urteile und Vorschläge für Vergleiche von Handelsgerichten eine hohe Akzeptanz erlangt.

Für Handelsgerichte gilt grundsätzlich - das hat Frau Markwalder schon gesagt -, dass die Urteile direkt beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies führt dazu, dass die Verfahren rasch ablaufen und auch entsprechend kostengünstig sind. Dieser abgekürzte Instanzenzug ist in hohem Masse im Interesse der Wirtschaft.

Folgen wir dem Antrag der Mehrheit unserer Kommission, dann wird die Bestimmung, dass ein Handelsgericht die einzige kantonale Instanz ist, gestrichen. Einzelne Votanten der Mehrheit beabsichtigen damit offensichtlich eine zwingende Rückkehr zum Prinzip des doppelten Instanzenzugs, was alle vier Kantone mit Handelsgerichten vor grosse gerichtsorganisatorische Probleme stellen würde. Im Kanton Zürich beispielsweise müsste eine zusätzliche Instanz geschaffen werden, die Beschwerden oder Berufungen gegen Entscheide des Handelsgerichtes behandeln würde. Wir hätten damit ein Spezial-Obergericht in Handelssachen. Dieses müsste Berufungs- und Beschwerdegericht sein. Die Schaffung eines solchen Gerichtes würde eine Ausdehnung des heute bestehenden Rechtsschutzes bedeuten und wäre mit einem auch finanziell erheblichen Aufwand verbunden. Eine solche Abkehr vom heutigen System hätte beispielsweise auch im Kanton Aargau fatale Folgen. Dort müsste ein dem Handelsgericht übergeordnetes, zusätzliches Gericht geschaffen werden, oder aber die handelsrechtlichen Streitigkeiten müssten erstinstanzlich bei den Bezirksgerichten angesiedelt werden, was praktisch einer Abschaffung des Handelsgerichtes gleichkäme.

Der Antrag Hofmann folgt grundsätzlich dem Antrag der Mehrheit, er hält jedoch - das ist entscheidend - nicht zwingend an einem doppelten innerkantonalen Instanzenzug fest; in diesem Fall ist es eindeutig formuliert.

Der Bundesrat, der Ständerat und die Minderheit Ihrer Kommission verfolgen mit ihrer Fassung fünf Ziele: Erstens wird durch das Etablieren einer einzigen kantonalen Instanz dem Gedanken der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts Rechnung getragen. Zweitens wird dadurch die Rechtszersplitterung aufgehoben. Drittens werden rasche und effiziente Verfahren ermöglicht. Viertens wird die Handelsgerichtsbarkeit gefördert - nicht zuletzt dadurch, dass Kantone, welche keine Handelsgerichte haben, diese ohne grossen Aufwand einführen können. Fünftens wird der Wirtschaftsstandort Schweiz gefördert, insbesondere im Vergleich mit anderen europäischen Ländern.

Ich bitte Sie daher, in erster Linie dem Minderheitsantrag Markwalder Bär zuzustimmen. Sollte der Minderheitsantrag keine Mehrheit finden, bitte ich Sie, eventualiter dem Antrag Hofmann zuzustimmen. Den Antrag der Kommissionsmehrheit empfehle ich zur Ablehnung.

Hofmann Urs · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 6 geht es um eine derjenigen Bestimmungen, gemäss welchen den Kantonen auch künftig eine Gestaltungsmöglichkeit bei den einzusetzenden Instanzen und bei den einzusetzenden Gerichten offengehalten werden soll.

Wir haben heute in vier Kantonen Handelsgerichte; in 22 Kantonen gibt es keine solchen Instanzen. Wie sich diese Situation künftig entwickeln wird, wissen wir nicht. Entscheidend ist für uns, dass eine Regelung vorgegeben wird, die den Kantonen effektiv die Möglichkeit gibt, Handelsgerichte einzuführen, ohne zwingend einen doppelten Instanzenzug vorsehen zu müssen. Das war eigentlich in der Kommission für Rechtsfragen auch die Absicht der Mehrheit; so wurde auch diskutiert, und so wurde beschlossen. Im Nachhinein wurde aber dieser Entscheid in der Öffentlichkeit - in der interessierten juristischen Öffentlichkeit - anders ausgelegt, nämlich als zwingende Vorschrift eines doppelten Instanzenzuges auch bei der Einführung von Handelsgerichten.

Mit meinem Eventualantrag soll klargestellt werden, dass das nicht der Fall sein soll, wenn er gegenüber dem Antrag der Kommissionsmehrheit obsiegt. Damit sollen die Kantone weiterhin, wie das heute der Fall ist, die Möglichkeit haben, Ja zu einem doppelten Instanzenzug zu sagen, wie Zürich es heute mit dem Kassationsgericht kennt, oder Ja zu einer einzigen kantonalen Instanz zu sagen, wie es der Kanton Aargau mit seinem Handelsgericht kennt. Welchen Weg man gehen will, ist letztlich eine Frage der Autonomie, welche den Kantonen in diesem Bereich gelassen werden soll; sie sollen auch künftig das Recht haben, selbstständig zu entscheiden, ob sie überhaupt ein Handelsgericht einführen wollen oder nicht.

Ich habe meinen Antrag als Eventualantrag formuliert, weil ich persönlich der Meinung bin, dass der Antrag der Kommissionsminderheit hierzu eigentlich die richtige Vorgabe gebe. Sollte der Antrag der Kommissionsmehrheit obsiegen, sollte die Möglichkeit einer freien Wahl bei den Kantonen belassen werden.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Eventualantrag für den Fall eines Obsiegens der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nachdem der Rückweisungsantrag betreffend die Zivilprozessordnung von Ihnen abgelehnt wurde und Sie somit signalisiert haben, dass Sie die Vorlage des Bundesrates im Grundsatz wollen, stellt Ihnen die SVP-Fraktion auch hier den Antrag, dem Bundesrat zu folgen. Das bedeutet im Klartext Zustimmung zum Antrag der Minderheit Markwalder Bär. Es ist ja ein Geschäft, das noch von unserem Bundesrat aufgegleist wurde; wir bitten Sie also, dieser Lösung zuzustimmen. Worum geht es?

Wir haben Handelsgerichte; nur vier Kantone kennen solche Handelsgerichte, und diese sind spezialisiert. Wenn Sie neben den spezialisierten Gerichten und dem Bundesgericht eine zweite kantonale Instanz dazwischenschalten, haben Sie das Problem, dass die auf dem Sachwissen dieser Spezialgerichte beruhenden Urteile bereits kantonal einmal überprüft werden. Das ist vor allem deshalb ein gewisses Problem, weil die Praxis gezeigt hat, dass die Handelsgerichte einen sehr guten Ruf haben. Ich darf, ohne zu übertreiben, sagen, dass zum Beispiel das Zürcher Handelsgericht sogar einen gewissen Weltruf erlangt hat. Es gibt sehr viele internationale Parteien, die dieses Gericht als Schiedsgerichtsinstanz wählen; allein das zeigt, dass die Qualität der Rechtsprechung dort hoch ist.

Wenn Sie dieses Sachwissen in heute vier Kantonen - vielleicht werden später weitere hinzukommen - mit einer zweiten kantonalen Instanz belasten, verschiebt sich die gewünschte Konzentration ein bisschen. In erster Linie ist es auch eine Frage des Tempos: Wenn Sie nur eine kantonale Instanz haben, von wo aus Sie direkt ans Bundesgericht gelangen können, dann wissen Leute, die in der Wirtschaft oder im Handel besonders aufs Tempo angewiesen sind, dass der Streit direkt vom Handelsgericht ans Bundesgericht geht. Das ist ein ganz zentrales Argument.

Eine Bemerkung zum Antrag von Kollege Hofmann, ich habe das wahrscheinlich richtig begriffen: Wenn bei der Abstimmung, die wir durchführen werden, der Antrag der Minderheit Markwalder Bär - das heisst gemäss Bundesrat - gewinnt, ist der Antrag Hofmann vom Tisch. Nur wenn der Antrag der Mehrheit der Kommission gewinnen würde, müssten wir auch über den Antrag Hofmann abstimmen. Das heisst Folgendes: Wenn Sie jetzt in der ersten Hauptabstimmung dem Bundesrat folgen, ist die ganze Frage vom Tisch, und Sie haben die Situation, dass wir in den Kantonen nur noch die spezialisierten Handelsgerichte und keine zweite Instanz mehr haben.

Ich bitte Sie, das zu tun: dem Bundesrat zu folgen, das heisst, dem Antrag der Minderheit Markwalder Bär zuzustimmen.

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Eigentlich der beste Vorschlag, der jetzt auf dem Tisch liegt - leider nur in Form eines Eventualantrages -, ist der Eventualantrag Hofmann, der eben eigentlich alle Möglichkeiten in sich vereinigt. Ich könnte persönlich auch dem Minderheitsantrag Markwalder zustimmen. Wir werden als Fraktion bestimmt dem Eventualantrag Hofmann zustimmen. Es ist wichtig, dass die Handelsgerichte in ihrer heutigen Funktion bestehen bleiben können und dass man den Kantonen hier nicht unnötige Vorschriften, auch Verfahrensvorschriften, macht, die eben die heutige, sehr wichtige Stellung der Handelsgerichte beschneiden. Man darf sich nicht davon blenden lassen, dass es nur vier Handelsgerichte gibt. Diese vier Handelsgerichte erledigen nämlich eine sehr grosse Anzahl der handelsrechtlichen Streitigkeiten.

Ich würde Ihnen also namens der Mehrheit unserer Fraktion empfehlen, der Mehrheit zu folgen, aber im Eventualfall dann dem Eventualantrag Hofmann zuzustimmen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Selbstverständlich bitten wir Sie ebenfalls, dem Minderheitsantrag zuzustimmen oder, für den inzwischen unwahrscheinlich gewordenen Fall, dass dieser abgelehnt wird, allenfalls dem Eventualantrag Hofmann. Wir haben in der Kommission zur Kenntnis genommen, dass auch der Vertreter des Kantons Zürich, der wegen seines Kassationsgerichtes von diesem Entscheid betroffen würde, mit der bundesrätlichen Regelung einverstanden ist, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt, dass mit der Vereinheitlichung des Prozessrechts das Kassationsgericht seine ursprüngliche Funktion, nämlich die Kontrolle des kantonalen Prozessrechts, ja nicht mehr hat. Weiter können wir darauf hinweisen, dass wir im Bundesgerichtsgesetz (BGG) seinerzeit bei den Artikeln 75 und 77 bewusst Ausnahmen vom Prinzip der doppelten innerkantonalen Instanz statuiert haben. Diese Ausnahmen haben wir nun bei Artikel 5 wahrgenommen, den wir soeben beschlossen haben, aber auch bei Artikel 7 oder auch bei Artikel 387 der jetzigen Zivilprozessordnung. So ist es nur logisch, dass wir auch bei Artikel 6 die uns vom BGG gewährte Möglichkeit ergreifen und in handelsgerichtlichen Angelegenheiten den Kantonen die Gelegenheit geben, eine einzige Instanz vorzusehen.

Wir bitten Sie deshalb, den Minderheitsantrag zu unterstützen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Mehrheit der Kommission zu Artikel 6 Absatz 1 abzulehnen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, damit also den Minderheitsantrag zu unterstützen.

Warum ist die Sonderstellung des kantonalen Handelsgerichtes als einzige kantonale Instanz so wichtig? Solche Fachgerichte sind für die Wirtschaft von aussergewöhnlicher Bedeutung. Sie tragen dazu bei, dass auch komplexe Streitigkeiten relativ rasch beigelegt werden können. Über die Hälfte der Fälle wird heute vor dem Handelsgericht einvernehmlich geregelt, dies dank der besonderen Fachkunde, welche die Richterinnen und Richter am Handelsgericht haben. Langwierige Beweisverfahren, teure Experten können oft vermieden werden; die Justiz und die Wirtschaft sparen viel Zeit und auch Geld. Bundesrat und Ständerat wollen die Handelsgerichtsbarkeit daher ganz wesentlich stärken. Das ist ein zentrales Anliegen der Justizreform. Auch in Fällen, die streitig bleiben, sollen diese Spezialgerichte also möglichst rasch und verbindlich Klarheit schaffen können. Wie in der Schiedsgerichtsbarkeit ist somit ein kürzerer Instanzenzug vorzusehen; die Urteile des Handelsgerichtes sollen direkt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können.

Dank der besonderen Kompetenz des Handelsgerichtes genügen zwei Instanzen, wie sie vorgesehen sind, bei Weitem. Eine zusätzliche kantonale Instanz wäre schwerfällig, zumal das Bundesgericht volle Rechtskontrolle ausüben kann, und zwar auch in Bezug auf das Prozessrecht. Das Prozessrecht ist künftig Bundesrecht, und somit übernimmt das Bundesgericht die heutigen Kontrollaufgaben der kantonalen Kassationsgerichte. Eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht drängt sich umso mehr auf, als die Handelsgerichte organisatorisch zu den oberen kantonalen Gerichten gehören. Ihre juristischen Mitglieder sind kantonale Oberrichter. Auch das Ergebnis der Vernehmlassung war in diesem Punkt eindeutig. Sämtliche Kantone mit Handelsgerichten, auch der Kanton Zürich, sprachen sich klar für eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht aus, mit der Begründung, dass nur so die Handelsgerichtsbarkeit tatsächlich gestärkt werden könne.

Der Antrag der Mehrheit der Kommission würde zu einer Abwertung der Handelsgerichte führen. Gegen Urteile eines Handelsgerichtes wäre neu sogar eine Berufung zulässig, also ein ordentliches Rechtsmittel. Damit könnte dann die innerkantonale Berufungsinstanz auch den Sachverhalt voll überprüfen. Das ist heute in keinem der Kantone mit Handelsgerichten möglich, und es wäre, so meine ich, auch absurd.

Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zu folgen und damit beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Ich kann Ihnen hier auch gerade sagen, dass der Bundesrat mit dem Antrag der Kommission zu Absatz 3 einverstanden ist.

Ich möchte mich noch zum Antrag Hofmann zur Handelsgerichtsbarkeit äussern, und ich möchte Sie bitten, auch diesen Eventualantrag abzulehnen, soweit er dann noch aufrechterhalten bleibt. Warum? Die Zivilprozessordnung stellt es den Kantonen frei, ob sie ein Handelsgericht einführen wollen oder nicht. Wenn sie dann aber ein Handelsgericht einführen, dann muss es ein Fachgericht sein, das als einzige Instanz entscheidet. Der Begriff Handelsgerichtsbarkeit bekommt damit eine neue Qualität. In der ganzen Schweiz wird dann unter Handelsgerichtsbarkeit dasselbe verstanden, nämlich ein besonderes Fachgericht, das als einzige kantonale Instanz für besondere Streitigkeiten zuständig ist. Wirtschaftlich betrachtet ist das ein erheblicher Standortvorteil für die Schweiz, denn es ist eine ganz effiziente Gerichtsbarkeit. Entsprechend klar war denn auch - ich habe es gesagt - das Vernehmlassungsergebnis, indem sich eine Vielzahl der Vernehmlassungsadressaten klar für diese Lösung ausgesprochen hat. In Kantonen, die kein solches qualifiziertes Handelsgericht vorsehen - es steht ihnen frei, ich habe es gesagt -, werden die betreffenden Streitigkeiten wie auch heute ganz einfach von den ordentlichen Gerichten beurteilt; in diesen Fällen bestehen, wie auch heute, ganz ordentlich zwei kantonale Instanzen. Der Eventualantrag Hofmann ist also unnötig, er verwässert den Qualitätsbegriff "Handelsgerichtsbarkeit".

Ich möchte Sie daher bitten, auch diesen Eventualantrag abzulehnen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Wir haben jetzt die Mehrheitsfassung und den Eventualantrag Hofmann. Die Kommission ging bei ihrer Beschlussfassung - 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen - mehrheitlich davon aus, dass die Kantone die Möglichkeit haben sollen, eine zweite Instanz einzurichten, wenn sie ein Handelsgericht haben. Das heisst, die Mehrheit war der Meinung, es sei eine fakultative Bestimmung für die Kantone. Nachher wurde moniert - das war irgendein Oberrichter aus Zürich, der Papers zu dieser Frage verfasst -, dies sei nicht so. Ich habe mich bei der Verwaltung vergewissert. Sie geht davon aus - und ich glaube, sie kommt draus -, dass die Mehrheitsfassung eine fakultative und nicht eine obligatorische Regelung beinhaltet. Insofern erübrigt sich der Eventualantrag Hofmann, weil der Wille der Mehrheit und der Wille von Herrn Hofmann - es kommt ja vor allem auch auf den Willen an - identisch sind. Das zum Ersten.

Zum Zweiten: Es geht hier um vier Handelsgerichte. Es stimmt, diese Handelsgerichte nehmen in der Prozesslandschaft der vier Kantone Bern, Zürich, Aargau, St. Gallen eine wichtige Stellung ein. Immerhin gibt es auch Wirtschaftszentren, die kein Handelsgericht haben: Basel hat keines und floriert auch, das Waadtland und Genf haben auch keines und florieren auch. Man kann also nicht sagen, je mehr Handelsgerichte, desto besser die Wirtschaft. Was stimmt: die Handelsgerichte sind wichtig. Frau Schmid-Federer hat einen Katalog vorgetragen und gesagt, warum die Handelsgerichte wichtig sind. Ich kenne ihn, ich habe diese Papers auch gelesen, alles okay - nur hat es nichts mit der hier zu entscheidenden Frage zu tun. Es gibt überhaupt niemanden, der bestreitet, dass die Handelsgerichte in ihrer herausragenden Funktion beibehalten und gestärkt werden sollen. Etwas aber ist falsch in der Darlegung jener, die die Minderheit stützen: Der Kanton mit jenem Handelsgericht, das am meisten gelobt wurde - irgendjemand hat von Weltruf gesprochen -, nämlich das Handelsgericht Zürich, kannte ja notabene bislang zwei Instanzen. Offensichtlich hat es sich für das Handelsgericht des Kantons Zürich bewährt, dass die Möglichkeit besteht, dass seine Urteile angefochten werden können. Jetzt weiss ich nicht, warum das in Zukunft schlecht sein soll.

Es kommt ein Grundsatz ins Spiel. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass der Grundsatz der "double instance", wonach zwei kantonale Instanzen in einem Verfahren zum Zug kommen sollen, eigentlich ein Grundsatz der Zivilprozessordnung ist, den wir durchhalten möchten. Man kann sagen: Je einfacher ein Verfahren, desto weniger braucht es zwei Instanzen; je komplizierter ein Verfahren, desto eher braucht es zwei Instanzen. Nun sind ja handelsgerichtliche Verfahren nicht gerade "schmürzelig-einfache" Bagatellverfahren, sondern komplexe Verfahren, wo es um schwierige Rechtsfragen geht. Es ist deshalb eigentlich nicht einzusehen, warum der Grundsatz gelten soll: Je schwieriger das Verfahren, desto weniger Instanzen. Aus diesem Grund scheint es mir vom Prinzip her richtig und wichtig, die Möglichkeit einer zweiten Instanz zu installieren oder beizubehalten wie im Falle des Kantons Zürich. Das wird am Vergleichsverhalten der ersten Instanz gar nichts ändern; schon heute hat das Handelsgericht eine weitere Instanz über sich, und es werden zu 50 Prozent oder mehr Vergleiche geschlossen. Das hat gar nichts miteinander zu tun! Aber es soll die Möglichkeit gegeben werden, dass eine sinnvolle Rechtsüberprüfung stattfindet; dies wird übrigens gar nicht so häufig der Fall sein.

Ich bin aber auch gegen die Tendenz der Justiz, die darauf hinausläuft, dass man eigentlich gar nicht mehr daran interessiert ist, dass Rechtsprechung erfolgt, sondern immer nur Vergleiche anstrebt. Es gibt nicht zuletzt im Zivilrecht Bereiche, wo es eigentlich schade ist, dass nicht mehr gerichtliche Überprüfungen gerade von heiklen Rechtsfragen stattfinden.

Ein Letztes: Bei den Arbeitsgerichten handelt es sich auch um Fachgerichte. Man könnte also mit den gleichen Gründen sagen, es brauche keine zweite Instanz. Da werden genauso viele Vergleiche geschlossen wie in einem Handelsgericht. Ich sehe also nicht ein, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen Handels- und Arbeitsgericht erfolgen soll.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen, ausdrücklich in der Meinung, der Eventualantrag Hofmann und jener der Mehrheit seien identisch.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le président (Bugnon André, président): Etant donné ce résultat, la proposition subsidiaire Hofmann Urs devient caduque.

Art. 6a

Antrag der Kommission

Titel

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

Text

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.

Art. 6a

Proposition de la commission

Titre

Litiges portant sur les assurances complémentaires à l'assurance-maladie sociale

Texte

Les cantons peuvent désigner un tribunal qui statue en tant qu'instance cantonale unique dans les litiges portant sur les assurances complémentaires à l'assurance-maladie sociale selon la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie.

Angenommen - Adopté

Art. 7-33

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu