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Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen

Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Die SPK-NR unterbreitet dem Nationalrat eine Sammelvorlage mit, wie es der Geschäftstitel bereits sagt, verschiedenen Änderungen des Parlamentsrechtes.

Seit der Verabschiedung des Parlamentsgesetzes vor fünfeinhalb Jahren sind neue Probleme aufgetaucht, deren Lösungen hier nun in einer gemeinsamen Vorlage präsentiert werden. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Reform mit einer bestimmten politischen Stossrichtung, der man gesamthaft zustimmen oder die man gesamthaft ablehnen muss, sondern es sind verschiedene, mehrheitlich kleinere Änderungen, die man je einzeln für sich ablehnen oder annehmen kann. Eine eigentliche Eintretensdebatte über die Grundzüge der Vorlage macht daher wenig Sinn. Die Debatte wird zweckmässigerweise in der Detailberatung bei den einzelnen Bestimmungen geführt.

Immerhin gibt es aber ein zentrales Thema in dieser Vorlage, zu dem eine kurze, zusammenfassende und einführende Darstellung sinnvoll ist. Es geht um das Thema Stärkung des Parlamentes, Aufwertung der parlamentarischen Vorstösse. Die Staatspolitische Kommission hat sich intensiv mit diesem Geschäft befasst und zu diesem Zweck auch eine Subkommission eingesetzt. Es ist der Nationalrat selbst, der wiederholt seinen Willen bekundet hat, die parlamentarischen Vorstösse als wichtiges Instrumentarium aufzuwerten und die entsprechenden Verfahren zu verbessern. Er tat dies zum Beispiel mit der Annahme der Motion Kunz 05.3077, "Beschleunigung der Behandlung von Motionen im Parlament", im Jahre 2005 oder mit der Rückweisung der Vorlage des Büros, mit der dieses bereits vor einem Jahr die sogenannte Zwei-Jahres-Guillotine, das heisst die automatische Abschreibung von seit zwei Jahren hängigen Vorstössen, wieder einführen wollte.

Die SPK stellt fest, dass die geltenden Regelungen für die Behandlung der Vorstösse in einigen Punkten zu wenig präzise sind. Die Ratsleitung und das Büro geben bei der Festlegung des Sessionsprogramms oft oder zu oft dem Druck der anderen Geschäfte und den dahinterstehenden Interessen nach, insbesondere jenen des Bundesrates. Dies geht aber zulasten der Vorstösse der Ratsmitglieder. Die Staatspolitische Kommission will daher diesen parlamentarischen Instrumenten mit einer griffigen Regelung vermehrt Nachachtung verschaffen.

1. Dies passiert mit einem klar definierten Zeitkontingent. So, wie für die Fragestunde in der zweiten und dritten Sessionswoche je eineinhalb Stunden reserviert sind, soll für die Vorstösse ein ebenso klar definiertes Zeitkontingent, nämlich acht Stunden, reserviert werden. Der nötige Druck für die Einhaltung dieser Bestimmung wird geschaffen, indem ein während einer Session nicht ausgeschöpftes Zeitkontingent dem Kontingent der nächsten Session gutgeschrieben werden muss.

2. Klarere Fristen: Die SPK will, dass potenziell mehrheitsfähige Vorstösse, d. h. Vorstösse des anderen Rates und Kommissionsvorstösse, konsequent innert bestimmten kurzen Fristen behandelt werden.

3. Obligatorische Sondersession: Die Staatspolitische Kommission will den Zeitdruck des Rates mildern, indem jedes Jahr eine Sondersession durchgeführt wird.

4. Behandlungszeit wird zudem gewonnen, indem politisch weniger wichtige Gesetzesvorlagen in einer neuen Beratungskategorie mit kürzerer Redezeit in der Eintretensdebatte behandelt werden.

Das Büro opponiert mit seinen Anträgen gegen die meisten Vorschläge der SPK zu einer Aufwertung der parlamentarischen Vorstösse. An sich ist es ja verständlich, wenn das Büro seine Interessen und vor allem seinen Handlungsspielraum verteidigt. Aber man muss auch sehen, dass das Büro z. B. die Vorschrift betreffend die für parlamentarische Vorstösse reservierte Beratungszeit seit achtzehn Jahren chronisch missachtet. So ist es sicher ebenso verständlich, wenn die SPK und mit ihr hoffentlich jetzt auch das Ratsplenum dem Büro präzisere Vorgaben machen will.

In einem zentralen Streitpunkt ist die SPK allerdings auf die Linie des Büros eingeschwenkt, nämlich bei der Frage der Behandlung von seit zwei Jahren hängigen Vorstössen. Eine knappe Mehrheit der SPK befürwortet nun auch die Wiedereinführung der "Guillotine-Regelung" als zwar schlechte, aber noch am wenigsten schlechte Lösung. Eine starke Minderheit der SPK hält aber am ursprünglichen Antrag der Kommission fest, wonach über diese hängigen Vorstösse zwar ohne Diskussion, aber eben doch demokratisch abgestimmt werden soll. Zu den weiteren umstrittenen Fragen werden wir von der Berichterstattung her in der Detailberatung Stellung nehmen.

Zuhanden der Materialien hier noch zwei kurze Hinweise auf zwei unbestrittene, aber wichtige Bestimmungen, welche die SPK erst mit ihren neuen Anträgen vom 22. Mai eingebracht hat und die daher im schriftlichen Bericht nicht erläutert sind:

Erstens nimmt die SPK das Anliegen des Postulates Girod 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen", auf und beantragt, dass Vorstösse, inklusive parlamentarischer Initiativen, nicht nur einen, sondern auch zwei oder drei Urheberinnen bzw. Urheber haben können. Das ermöglicht parteiübergreifende Vorstösse, ganz im Sinne der Stärkung der Konkordanzdemokratie.

Zweitens will die SPK einen Mangel im Verfahren bei der Behandlung von Volksinitiativen mit Gegenentwurf beseitigen. Die freie politische Willensbildung der Ratsmitglieder wird heute beeinträchtigt, weil sie über Volksinitiative und Gegenentwurf zusammen in einer einzigen Schlussabstimmung entscheiden müssen und damit die beiden Fragen nicht, wie später die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, differenziert beantworten können. Die SPK beantragt daher, dass Volksinitiative und Gegenentwurf neu in zwei getrennten Bundesbeschlüssen behandelt werden.

Mit Blick auf die Behandlung von Artikel 81 über das Abstimmungsprozedere bei Volksinitiativen möchte ich Sie noch auf das Korrekturblatt zur Fahne betreffend die Minderheit Lustenberger aufmerksam machen. Die Anträge der Minderheit Lustenberger zu den Artikeln 86, 97 und 101 des Parlamentsgesetzes sind zu streichen.

Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

Plusieurs initiatives parlementaires ou motions proposent actuellement de modifier quelques éléments du droit parlementaire. La Commission des institutions politiques vous invite aujourd'hui à mettre en oeuvre ces propositions dans un seul projet qui portera en outre sur quelques autres améliorations élaborées par la commission elle-même.

Les principales améliorations prévues visent à revaloriser la motion et le postulat dans la procédure du Conseil national. Une réglementation efficace doit permettre à notre conseil de consacrer davantage de temps à l'examen des interventions personnelles. Par ailleurs, les interventions susceptibles d'obtenir le soutien d'une majorité, notamment celles émanant du Conseil des Etats ou d'une commission, doivent être systématiquement traitées en priorité.

Dans cette démarche, l'horaire des séances de notre conseil sera légèrement élargi par des séances de nuit les deuxième et troisième lundis de la session et par l'organisation obligatoire d'une session spéciale au cours du deuxième trimestre. Ainsi, huit heures au moins par session seront consacrées à l'examen des initiatives parlementaires et des interventions personnelles des députés.

D'autre part, la création d'une nouvelle catégorie de traitement accordant un temps de parole réduit lors du débat d'entrée en matière ainsi que la tenue de débats organisés lorsque la discussion par article est très fournie doivent permettre un traitement plus efficace des objets soumis à délibération.

Ces propositions, qui ne concernent que notre conseil, seront accompagnées de nouveautés mineures applicables aux deux conseils: en effet, nous avons étudié des systèmes permettant d'accélérer l'élimination des divergences lors de l'examen préalable des initiatives parlementaires; nous voulons aussi réduire la procédure applicable à l'examen des motions de teneur identique déposées dans les deux conseils; nous voulons abolir la consultation des Commissions des finances lors de l'examen préalable de projets ayant des effets financiers importants; nous voulons légiférer sur la procédure à suivre lors de l'incapacité d'un membre du Conseil fédéral ou de la chancelière ou du chancelier de la Confédération à exercer sa fonction - ici, nous avons des propositions divergentes que nous traiterons; nous voulons compléter le catalogue des questions abordées dans les messages, pour que le Conseil fédéral s'exprime sur les conséquences qu'un projet aura sur les générations futures; nous voulons aussi régler la question de la responsabilité des membres de l'Assemblée fédérale; nous voulons clarifier la procédure applicable au traitement des pétitions.

Pour atteindre ces objectifs, nous vous proposons des modifications de la loi sur le Parlement et du règlement du Conseil national. Le Bureau a été consulté et la commission a examiné ses propositions et en a partiellement tenu compte dans ses déterminations. Un représentant du Bureau défendra au cas par cas ses positions.

Nous vous demandons donc d'entrer en matière pour effectuer ces changements nécessaires en vue d'améliorer l'efficacité de nos travaux.

Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP/EVP/glp

Unsere Fraktion tritt auf die Vorlage ein und stimmt ihr in der Fassung der Kommissionsmehrheit zu. Bei der Frage der Schlussabstimmungen zu Volksinitiativen, Artikel 81 und weitere, hat unsere Fraktion noch Vorbehalte in dem Sinne, dass der Ständerat die von der Kommission vorgeschlagene Lösung noch genauer prüfen soll. Kollege Lustenberger wird das in der Detailberatung noch genauer ausführen.

Der Parlamentsbetrieb ist eine höchst interessante, jedoch für die Öffentlichkeit nicht unbedingt sehr relevante Angelegenheit. Wenn das Parlament sich mit seiner eigenen Tätigkeit beschäftigt, ist das nicht unbedingt ein Thema, bei dem die Auseinandersetzung partei- oder fraktionspolitischen Trendlinien entlang verläuft. Diese Vorlage ist eine Sammelvorlage, die unterschiedliche Ideen von einzelnen Parlamentariern, Anliegen des Büros oder der Fraktionen und teilweise auch Anliegen des Bundesrates aufnimmt. Das Parlamentsgesetz in der jetzigen Form ist nicht so alt, dass man es in grundsätzlichen Fragen revidieren sollte, und es ist auch nicht so schlecht, dass man gleich alles ändern müsste. Aber die Praxis zeigt immer wieder Fälle, wo man sich fragen muss, ob nicht organisatorischer Handlungsbedarf besteht.

Was wir hier mit dieser Vorlage machen, ist eine Art "fine-tuning" des Parlamentsbetriebs, vor allem des nationalrätlichen Betriebs. "Fine-tuning" nenne ich es deshalb, weil man nicht die Konstruktion ändert, sondern einzelne kleine Elemente anpasst. Die Vorlage hat auch eine längere Geschichte. Die Kommission sammelte diverse Anliegen, gab sie Bundesrat und Büro zur Stellungnahme und passte die Vorlage nach Eingang der Stellungnahme nochmals erheblich an. Das dauerte zwar lange, führte aber dazu, dass die meisten Anträge von der ganzen Kommission mitgetragen werden können und dass wir recht wenige Punkte haben, wo Minderheitsanträge zeigen, dass man unterschiedlicher Auffassung geblieben ist. Die einzelnen Punkte wurden Ihnen von den Kommissionssprechern dargelegt. Ich verzichte darauf, das zu wiederholen.

Wenn man die Vorlage als Ganzes ansieht, sieht man aber auch, wo es nach Meinung des Parlamentes Handlungsbedarf gibt. Ich erwähne dazu drei Punkte:

1. Es besteht eine grosse Unzufriedenheit darüber, dass eingereichte und vom Bundesrat beantwortete Vorstösse nicht behandelt werden, sondern nach zwei Jahren abgeschrieben werden. Man hört ja manchmal die Medien und die Verwaltung über die Unzahl der Vorstösse stöhnen, meistens mit dem Hinweis, dass die Quantität deutlich die Qualität überwiege. Abgesehen davon, dass es in der Politik meistens vom eigenen normativen Standpunkt abhängt, ob etwas gut oder schlecht ist oder unnötig bzw. nötig, kann es nicht sein, dass unsere Vorstösse so behandelt oder eben nicht behandelt werden. Vorstösse von Parlamentariern sollen vermehrt und anders behandelt werden, als das bis jetzt der Fall war. Würde hier das Parlament einfach mit der stillschweigenden Erledigung seiner Vorstösse einverstanden sein und sich nicht dagegen wehren, käme das einer Selbsteinschränkung gleich, die dem Wählerauftrag entgegenstünde. Wir sind vom Volk nicht gewählt, um abzusegnen, was Bundesrat und Verwaltung gerne hätten, sondern um die Anliegen unserer Wählerschaft zu vertreten.

2. Wir haben eine Restanz zu erledigen: Die Bundesverfassung wurde am 9. Februar 2003 dahingehend geändert, dass das Parlament neu auch dann einen Gegenentwurf zu einer Volksinitiative unterbreiten kann, wenn es die Volksinitiative zur Annahme empfiehlt. Das jetzt geltende Recht geht immer noch von der Annahme aus, dass das Parlament nur einen Gegenentwurf vorlegen darf, nachdem es eine Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen hat. Das widerspricht der Verfassung und muss deshalb angepasst werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass man diese Änderung mit der Vorlage zur allgemeinen Volksinitiative vornimmt. Nachdem der Beschluss zur allgemeinen Volksinitiative aber wieder rückgängig gemacht worden ist, hat die Kommission nun einmal eine Bestimmung aufgenommen, zu der der Bundesrat noch Stellung nehmen muss. Der Ständerat sei schon jetzt darauf hingewiesen, dass es nötig ist, den Lösungsvorschlag genau zu prüfen, die Meinung des Bundesrates einzuholen und die Lösung gegebenenfalls zu revidieren oder durch eine andere zu ersetzen. Es geht hier nicht um Prestigefragen zwischen den Kammern oder allenfalls zwischen verschiedenen Abteilungen der Verwaltung, sondern darum, den Verfassungsauftrag umzusetzen. Mindestens bei diesem Grundsatz sollte Konsens herrschen.

3. Nach den Wahlen 2007 ist recht schnell die Frage aufgetaucht, ob man das System der Verteilung der Kommissionssitze im Nationalrat nicht ändern sollte. Es gab nach den Wahlen bei der Bildung von Fraktionen teilweise erhebliche Verschiebungen von Kommissionssitzen von der einen zur anderen Fraktion, wenn einzelne Parlamentarier sich einer Fraktion anschlossen. Das führte zur Situation, dass wir im Parlament momentan nur noch ein fraktionsloses Mitglied haben. Alle anderen schlossen sich einer Fraktion an und brachten quasi als Morgengabe noch ein paar Kommissionssitze mit. Es ist verständlich, dass die "Verlierer" dieser Verteilung die Frage aufwarfen, ob man nicht zum System des Ständerates wechseln sollte. Es ist für mich als Vertreter einer Fraktion, die bei dieser Runde zu den "Gewinnern" gehörte, ebenso verständlich, dass es Fraktionen gibt, die mit dem bisherigen Modus keine Mühe haben. Der Entscheid des Rates wird in dieser Frage vermutlich knapp ausfallen.

Ein paar generelle Bemerkungen: Befasst man sich mit den Fragen des Parlamentsbetriebs etwas länger und schaut man etwas in die Vergangenheit zurück, dann drängt sich der Eindruck auf, dass die Frage, wer zu welchen Bedingungen in welcher Kommission Einsitz nimmt, im Vergleich zu früher offenbar immer wichtiger wird. Es wird tendenziell stärker zwischen wichtigen und weniger wichtigen Kommissionen unterschieden. Zudem kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Arbeitsweise in den Kommissionen immer mehr jener im Parlament annähert, indem die Vertreter der einzelnen Parteien bereits in den Kommissionen mit vorgefassten Meinungen erscheinen. Ein möglicher Grund für diese Entwicklung könnte darin bestehen, dass die Medien stärker als früher die Arbeit einzelner Parlamentarier gewichten möchten. Sie führen Ratings ein. Ein Kriterium dieser Ratings ist z. B. die Anzahl Vorstösse, die ein Parlamentarier einreicht, ein anderes sind die Kommissionen, in denen ein Ratsmitglied sitzt. Die Aufwertung der Kommissionstätigkeit ist aus meiner Sicht auch eine Folge der zunehmenden Öffentlichkeit, der Medialisierung der parlamentarischen Arbeit.

Ein weiterer Eindruck drängt sich auf: Die Beziehung zwischen Parlament und Bundesrat war auch schon etwas besser, als sie es jetzt zu sein scheint. Der Bundesrat weigert sich, Aufträge des Parlamentes umzusetzen, z. B. bei der Regierungsreform. Das Parlament sieht sich bemüssigt, Regelungen einzuführen, wenn der Bundesrat einen Vorstoss, der angenommen worden ist, einfach nicht erfüllt. Das Parlament will eine Regelung einführen, die festlegt, was mit Bundesräten geschieht, die nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt auszuüben. Der Bundesrat wollte hier nur sich selbst Kompetenzen geben; das erinnert ans Ancien Régime. Jedenfalls mutet es befremdlich an, wenn der Bundesrat eine derart wichtige Kompetenz nur sich selbst zugestehen will. Das Parlament hat den Bundesrat verpflichten müssen, bei Abstimmungen die Meinung des Parlamentes zu vertreten. Der Bundesrat hielt informell daran fest, das gelegentlich nicht tun zu wollen. Mir persönlich scheinen das Erscheinungen zu sein, die darauf hindeuten, dass der Bundesrat seine eigene Rolle stärken und die des Parlamentes schwächen möchte. Es ist deshalb dem Parlament nicht zu verdenken, wenn es sich hier zu wehren beginnt.

Letztendlich bewegen wir uns hier in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Erwartungen. Die Parlamentarier haben das Bedürfnis, ihre Arbeit ihren Wählern möglichst gut darstellen zu können. Der Bundesrat hat - wenn ich das so sagen darf - das Bedürfnis, im Parlament Mehrheiten für seine Anliegen zu finden, und ist entsprechend bereit, bei sonstigem widerborstigem oder nicht so berechenbarem Verhalten der Parlamentarier z. B. die Umsetzung von deren Vorstössen etwas hinauszuzögern, sie manchmal durch Aussitzen oder Totschweigen obsolet zu machen. Dies nach dem Motto: Regieren wäre eigentlich ganz schön, wenn nur nicht das Parlament stören würde. Das Büro hat das Bedürfnis, eine effiziente und doch genügend breite Diskussions- und Entscheidungskultur zu ermöglichen. Die Fraktionschefs haben das Bedürfnis, ihre Truppen möglichst geschlossen als Stimmvieh in die Schlachten zu werfen. Zwischen diesen widersprüchlichen Bedürfnissen den Ratsbetrieb so zu organisieren, dass die Entscheidfindung des Parlamentes effizient, aber auch gründlich erfolgt, ist nicht einfach. Es ist nötig, hier ab und zu nachzujustieren, und das ist das Ziel dieser Vorlage.

Es ist also eine gewisse Selbstbeschäftigung des Parlamentes, die für die Öffentlichkeit nicht so interessant sein muss. Aber insofern es natürlich bei der Selbstbeschäftigung des Parlamentes auch um die Frage geht, wie die Machtverhältnisse organisiert werden, handelt es sich auch um Fragen, die für den Souverän mindestens indirekt interessant sein müssen.

Unsere Fraktion erachtet es als berechtigt, auf diese Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, ausser bei den Anträgen der Minderheit Lustenberger.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion verzichtet darauf, auf die unbestrittenen Punkte dieser Revision näher einzugehen. Sie folgt grundsätzlich der Mehrheit, mit einigen wenigen Ausnahmen. Ich beschränke mich auf drei Punkte: auf die Frage der Abstimmungsempfehlung zu Volksinitiativen gemäss Artikel 81 des Parlamentsgesetzes, auf die Frage der Guillotine bei nichtbehandelten persönlichen Vorstössen gemäss Artikel 119, und schliesslich auf die Frage der Verteilung der Kommissionssitze gemäss Artikel 15 des Geschäftsreglementes.

Sie ersehen aus Seite 6 der Fahne, dass sich die Minderheit bei Artikel 81 - rein quantitativ gesehen - auf eine Person beschränkt. Die Frage ist in einer einzigen Sitzung der SPK behandelt und entschieden worden. Es gibt sachliche Gründe, die dafür, es gibt aber auch sachliche Gründe, die dagegen angeführt werden können. Aus formellen Gründen kann man einwenden, dass dieser Beschluss zustande gekommen ist, ohne dass der Bundesrat die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern. Es wird deswegen und auch aus materiellen Gründen aus unserer Fraktion einige Gegenstimmen geben; jedenfalls finden wir es sinnvoll, dass sich der Zweitrat vertieft mit dieser Frage auseinandersetzt und wir dadurch möglicherweise in die Lage kommen, uns nochmals zur ganzen Frage zu äussern.

Die Frage der Guillotine möchten wir im Sinne der zweiten Runde unserer Kommissionsberatung beantworten, d. h., wir befürworten sie. Eine Guillotine für persönliche Vorstösse nach zweijähriger Nichtbehandlung erscheint uns sinnvoll, und zwar nicht allein um Ordnung in der Vielzahl nichtbehandelter Vorstösse zu schaffen; man kann eine solche Guillotine auch aus materiellen Gründen unterstützen. Nach zwei Jahren gibt es möglicherweise neue Argumente, bzw. die frühere Argumentation ist nicht mehr zutreffend, die Rechtslage und der Sachverhalt können sich geändert haben; deshalb ist es gar nicht schlecht, wenn in diesem Sinne nach zwei Jahren Tabula rasa gemacht wird und Vorstösse - inhaltlich in derselben Stossrichtung, aber vielleicht mit einer aktualisierten Argumentation - allenfalls wieder eingereicht werden können. In diesem Sinne stimmen wir bei Artikel 119 der Mehrheit zu und lehnen auch den heute eingegangenen Antrag Gross zu dieser Frage ab.

Bezüglich des Geschäftsreglementes bitten wir Sie, bei Artikel 15 Absatz 1a, Absatz 1 Buchstaben a und abis sowie Absatz 2 dem Antrag der Minderheit I zu folgen. Es geht dabei aus unserer Sicht darum, eine Ungleichbehandlung der Fraktionen bei der Verteilung von Kommissionssitzen zu korrigieren. Selbstverständlich möchten wir nicht verhehlen, dass wir selber als Fraktion von dieser Regelung in geringem Ausmass profitieren würden. Aber auch abgesehen davon scheint uns der Antrag der Minderheit I gerechtfertigt zu sein.

Mit diesen drei Hinweisen bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Minderheit I zu Artikel 15 GRN zuzustimmen.

Hutter-Hutter Jasmin · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Auch die SVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten. Wir schliessen uns bei praktisch allen Bestimmungen dem Antrag der Mehrheit an - eine Ausnahme bildet der Antrag der Minderheit Lustenberger. Dieser Antrag wurde in der Kommission durchgewinkt, die Diskussion war nicht sehr ausgiebig. Wir werden die Minderheit Lustenberger aber unterstützen. Für uns sind Schlussabstimmungen elementar wichtig für allfällige Abstimmungsempfehlungen. Hier geht es vor allem um die Präsenz, die wir während den Schlussabstimmungen am letzten Tag haben. Sie gibt das richtige Bild ab für das, was nachher für allfällige Abstimmungsempfehlungen wichtig ist.

Zur Vertretung in den Kommissionen: Wir sind der Meinung, dass die Fraktionen gemäss geltendem Recht in jeder Kommission gleich viele Sitze bekommen sollen. Wir wollen daher am bestehenden Verteilschlüssel festhalten.

Nicht mit der Mehrheit stimmen werden wir aber auch bei der Thematik der Sondersession. Wir sind der Überzeugung, dass wir keine obligatorische Sondersession brauchen, sondern wirklich nur dann eine Sondersession durchführen sollten, wenn Bedarf für eine solche besteht.

Wir werden also für Eintreten stimmen und mehrheitlich den Anträgen der Mehrheit zustimmen.

Casanova Corina · BK-F · Graubünden

Der Bundesrat begrüsst die Aufwertung der parlamentarischen Vorstösse im Nationalrat. Er kann sich auch den weiteren Neuerungen im Parlamentsrecht, die das Verfahren in beiden Räten betreffen, mit wenigen Vorbehalten anschliessen, soweit er sich dazu äussert.

Der Bundesrat nimmt die Vorstösse sehr ernst und bemüht sich um inhaltlich ausgereifte Antworten. Das braucht aber auch Zeit. Die Bundeskanzlei schickt den Mitgliedern des Büros jeweils vor der Session eine Liste mit Vorstössen, die einerseits noch im Parlament hängig sind - das sind bei Ihrem Rat gegenwärtig über tausend an der Zahl - und bei denen andererseits die Antwort des Bundesrates noch ausstehend ist. Oft werden die Antworten noch kurz vor der Session oder in den ersten beiden Sessionswochen gegeben. In der Frühjahrssession 2007 hat sich die Bundeskanzlei zudem verpflichtet, die Urheberinnen und Urheber zu informieren, sofern der Bundesrat ihre Vorstösse nicht rechtzeitig beantwortet hat, und ihnen mitzuteilen, weshalb dies so ist. Sie erhalten in diesen Fällen in der dritten Sessionswoche einen Brief. Das hat Wirkung gezeigt. In der Wintersession 2007 beispielsweise wurden von den 179 eingereichten Vorstössen nur 11 nicht beantwortet, in der Herbstsession blieben 30 von 235 Vorstössen unbeantwortet, in der Sommersession 2007 waren es 19 von 313 Vorstössen, und von ebenso vielen Vorstössen wurden 26 in der Frühjahrssession 2007 nicht beantwortet. Insofern bleiben weniger als 10 Prozent der Vorstösse bis zur bzw. in der nächsten Session unbeantwortet.

Die Staatspolitische Kommission hat den Bundesrat am 22. Februar ersucht, zu den Änderungen des Parlamentsrechts Stellung zu nehmen. Der Bundesrat ist dieser Aufforderung am 16. April nachgekommen. Das Sekretariat der Staatspolitischen Kommission hat dann am 5. Mai weitere Änderungsvorschläge in die Kommission gebracht. Dazu konnte sich der Bundesrat nicht äussern, was mich vom Vorgehen her doch ein wenig erstaunt.

Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Was die Mehrheit der SPK hier vorschlägt, nämlich dass bei Vorlagen zu einer Volksinitiative keine Schlussabstimmung stattfindet, ist eine Selbstverständlichkeit, eine weitgehend formelle Korrektur ohne grosse praktische Auswirkungen. Der Minderheitsantrag Lustenberger erfordert aber eine Erklärung der Korrektur.

Die Bundesverfassung verpflichtet das Parlament in Artikel 139 Absatz 3, eine Volksinitiative Volk und Ständen mit einer Abstimmungsempfehlung zu unterbreiten. Das Parlament beschliesst mit einem Bundesbeschluss zur Volksinitiative über seine Abstimmungsempfehlung. Es tut dies jeweils in der Detailberatung bei Artikel 2 des Bundesbeschlusses. Eintreten auf diesen Bundesbeschluss ist obligatorisch. Deshalb wird bereits heute nach Abschluss der Detailberatung, die ein Ja oder ein Nein zur Volksinitiative beinhaltet, keine Gesamtabstimmung durchgeführt. Weil es keine Gesamtabstimmung gibt und es bei einer Volksinitiative auch redaktionell nichts zu ändern gibt, macht eine Schlussabstimmung keinen Sinn. Bei allen anderen Bundesbeschlüssen, über die keine Gesamtabstimmung durchgeführt wird, ist es auch so. Mit der Korrektur von Artikel 81 Absatz 1 - keine Schlussabstimmung mehr bei Vorlagen zu Volksinitiativen - kann der Parlamentsbetrieb gestrafft werden; das wollen wir ja tun.

Schlussabstimmungen bei Vorlagen zu Volksinitiativen sind verfassungsrechtlich sogar problematisch. Lehnt nämlich ein Rat den Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung ab, so scheitert dieser, und die Volksinitiative müsste dem Volk ohne Abstimmungsempfehlung des Parlamentes zur Abstimmung unterbreitet werden, d. h., die Schlussabstimmung gilt in diesem Fall der Frage, ob das Parlament seine verfassungsmässige Pflicht wahrnehmen will oder nicht. Diese Fragestellung ist an sich unzulässig.

Was das Politische betrifft, so gibt es, abgesehen von einem Spezialfall, auf den ich nachher noch zu sprechen komme, keinen nachvollziehbaren Grund, warum man auf den Entscheid über die Abstimmungsempfehlung zurückkommen sollte, nachdem beide Räte übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Sind sie nicht übereinstimmend, so gibt es keine Empfehlung. Wenn zum Beispiel der Nationalrat als Erstrat die Initiative zur Ablehnung empfohlen und der Ständerat als Zweitrat denselben Beschluss gefasst hat, warum sollte dann der Nationalrat im Rahmen einer Schlussabstimmung auf seinen Beschluss zurückkommen? In der heutigen Praxis sind Schlussabstimmungen einfach Wiederholungen der Abstimmungen über die Abstimmungsempfehlung gemäss Artikel 2 in der Detailberatung. Die Stimmenverhältnisse sind erfahrungsgemäss immer sehr ähnlich. Zudem sind, wie gesagt, redaktionelle Änderungen, die eine Schlussabstimmung erforderlich machen würden, bei Volksinitiativen nicht möglich.

Nur in einem bestimmten Spezialfall kann sich im Laufe der parlamentarischen Behandlung die Voraussetzung für die Beurteilung der Abstimmungsempfehlung tatsächlich ändern, nämlich dann, wenn ein ursprünglich vorgesehener direkter Gegenentwurf nicht zustande kommt. Diesem Spezialfall trägt die Staatspolitische Kommission aber Rechnung, indem der Gegenentwurf gemäss Artikel 101 Absatz 3 immer vor der Abstimmungsempfehlung behandelt werden muss. Über den Gegenentwurf muss natürlich eine Schlussabstimmung durchgeführt werden. Scheitert der Gegenentwurf erst dann, so ist in einem speziellen Verfahren gemäss Artikel 101 Absatz 4 ein Rückkommen auf die Abstimmungsempfehlung möglich. Mit anderen Worten: Die Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 1 Stimmen, ihrer Fassung zuzustimmen.

Nun hat die Frau Bundeskanzlerin aber noch erwähnt, der Bundesrat habe nicht zu allen Änderungen Stellung nehmen können, und wir geben ihr Recht. Aber der Einwand wäre wohl nur dann überzeugend, wenn es sich hier um eine politisch wichtige Frage von grosser Bedeutung auch für den Bundesrat handeln würde. Es ist aber eine für die Praxis wenig bedeutende Frage, und es geht um ein rein parlamentarisches Verfahrensrecht ohne nennenswerte Auswirkungen auf den Bundesrat. Wenn der Bundesrat es will, so kann er seine Stellungnahme ohne Weiteres im Zweitrat noch einbringen.

Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

J'ajoute quelques mots pour terminer ce débat d'entrée en matière. Je remarque que les représentants des groupes, qui se sont exprimés ne contestent pas l'entrée en matière. Ils ont déjà fait valoir leur détermination sur les quelques points de ce projet les plus difficiles à trancher. On a vu des positions qui divergent concernant la clause guillotine à propos des interventions et la répartition des sièges dans les commissions. On voit aussi que la proposition de la minorité Lustenberger qui demande de maintenir le vote final sur les initiatives populaires est soutenue (art. 81 LParl). Nous en débattrons lors de la discussion par article.

Madame la chancelière de la Confédération, je vous remercie d'apporter votre soutien en général à ce projet. Vous avez pu dire que la manière de demander au Conseil fédéral de répondre aux interventions a déjà eu une certaine efficacité. Nous nous en réjouissons. Nous verrons, lors la discussion par article, que vous avez aussi une position divergente concernant la possibilité de constater l'incapacité d'un membre du Conseil fédéral, du chancelier ou de la chancelière de la Confédération, et nous en discuterons au moment du traitement de cet article.

En résumé, l'entrée en matière n'est pas combattue. Nous pourrons ensuite passer à la discussion par article.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen)

1. Loi sur l'Assemblée fédérale (Droit parlementaire. Modifications diverses)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; 4. Kapitel Titel; Art. 21a

Antrag der Kommission: BBl

Titre et préambule, ch. 1 introduction; chapitre 4 titre; art. 21a

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 44 Abs. 1 Bst. e

Neuer Antrag der Kommission

(Vgl. Art. 54)

e. Sie unterbreiten Anträge für Wirksamkeitsüberprüfungen durch die Eidgenössische Finanzkontrolle der Finanzdelegation und für solche durch die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle den Geschäftsprüfungskommissionen. Soll die Wirksamkeitsüberprüfung durch die Bundesverwaltung durchgeführt werden, so beauftragen sie den Bundesrat.

Art. 44 al. 1 let. e

Nouvelle proposition de la commission

(Voir art. 54)

e. soumettent à la Délégation des finances et aux Commissions de gestion des propositions visant à charger respectivement le Contrôle fédéral des finances et le Contrôle parlementaire de l'administration d'effectuer des évaluations de l'efficacité. Si les évaluations doivent être effectuées par l'administration fédérale, elles donnent mandat au Conseil fédéral;

Angenommen - Adopté

Art. 49 Abs. 5; 50 Abs. 2

Antrag der Kommission: BBl

Art. 49 al. 5; 50 al. 2

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 54

Neuer Antrag der Kommission

(Vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. e)

Aufheben

Art. 54

Nouvelle proposition de la commission

(Voir art. 44 al. 1 let. e)

Abroger

Angenommen - Adopté

Art. 81 Abs. 1

Neuer Antrag der Mehrheit

(Vgl. Art. 86; 97; 101 Abs. 2-4; 173; Ziff. Ia)

... vorgenommen. Über einen Bundesbeschluss über eine Volksinitiative findet keine Schlussabstimmung statt.

Neuer Antrag der Minderheit

(Lustenberger)

Unverändert

Art. 81 al. 1

Nouvelle proposition de la majorité

(Voir art. 86; 97; 101 al. 2-4; 173; ch. Ia)

... rédaction. Ils ne procèdent pas au vote final s'il s'agit d'un arrêté fédéral concernant une initiative populaire.

Nouvelle proposition de la minorité

(Lustenberger)

Inchangé

Art. 173 Ziff. 6

Neuer Antrag der Mehrheit

6. Die Änderungen von Artikel 81 Absatz 1, Artikel 86 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 101 Absätze 2, 3 und 4 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung unterbreitet hat.

Neuer Antrag der Minderheit

(Lustenberger)

6. Die Änderungen von Artikel 86 Absatz 4 ... (Rest gemäss Mehrheit)

Art. 173 ch. 6

Nouvelle proposition de la majorité

6. Les modifications apportées aux articles 81 alinéa 1, 86 alinéa 4, 97 alinéa 2 et 101 alinéas 2, 3 et 4 s'appliquent aux initiatives populaires pour lesquelles le Conseil fédéral n'a pas encore présenté à l'Assemblée fédérale, au moment de l'entrée en vigueur de la modification du ... de projet d'arrêté fédéral en vue d'une recommandation de l'Assemblée fédérale.

Nouvelle proposition de la minorité

(Lustenberger)

6. Les modifications apportées aux articles 86 alinéa 4 ... (Reste selon majorité)

Le président (Bugnon André, président): A l'article 81 alinéa 1, nous avons une proposition de minorité Lustenberger, de même qu'à l'article 173 chiffre 6. Nous allons traiter les deux propositions en un seul débat.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich danke den Kommissionssprecherinnen für den Hinweis, dass sich auf der Fahne ein Fehler eingeschlichen hat. Mein Minderheitsantrag bezieht sich ausschliesslich auf Artikel 81 und, wie der Herr Kommissionspräsident vorhin ausgeführt hat, auf die Übergangsbestimmungen.

Frau Heim hat als Berichterstatterin der Kommission die Mehrheitsmeinung vorhin eigentlich schon dargelegt. Es kommt mir jetzt so vor, als dürfte ich ein Koreferat halten, und das mache ich gerne. Frau Heim hat vorhin gesagt, eigentlich sei das, was das eidgenössische Parlament in den letzten hundert Jahren gemacht habe, verfassungsrechtlich problematisch. Andererseits hat sie ausgeführt, für den Bundesrat sei das keine sehr wichtige Frage. Frau Heim, hier hat sich vermutlich schon ein sehr grosser Widerspruch in der Argumentation aufgetan, indem Sie sagten, es sei verfassungsrechtlich problematisch, aber für den Bundesrat nicht so wichtig. Der Bundesrat ist doch auch verpflichtet, sich allenfalls zu melden, wenn etwas verfassungsrechtlich nicht in Ordnung ist.

Die Ausgangsfrage lautet folgendermassen: Soll die Empfehlung des Parlamentes an Volk und Stände bezüglich einer Volksinitiative nach wie vor einer Schlussabstimmung unterzogen werden oder nicht? Wenn der Entscheid in der Detailberatung endgültig ist, werden, wenn Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission zustimmen, Volksinitiativen künftig in Form eines einfachen Bundesbeschlusses beraten. Um die Frage zutreffend zu beantworten, müssen wir eben über die Bedeutung dieser Abstimmungsempfehlung der eidgenössischen Räte etwas nachdenken. Es empfiehlt sich hier ein Vergleich mit einem Bundesgesetz: Bundesgesetze unterliegen in beiden Räten der Schlussabstimmung. Richtigerweise wird daran auch heute niemand rütteln. Weshalb dürfen die eidgenössischen Räte überhaupt eine Abstimmungsempfehlung zu Volksinitiativen geben? Dank der Möglichkeit der Volksinitiative muss sich in der Schweiz, ganz anders als im Ausland, keine Bürgerin und kein Bürger ins Parlament wählen lassen, um selber einen Verfassungstext gestalten zu können. Verletzt die Volksinitiative nicht die Einheit der Materie, die Einheit der Form oder zwingende Normen des Völkerrechtes, wird eine von der Bevölkerung eingereichte Initiative Volk und Ständen unverändert vorgelegt.

In der Schweiz hat also das Parlament - im Gegensatz zum Ausland - kein Gesetzgebungsmonopol. Initiativkomitees sorgen für Wettbewerb in der Rechtsetzung. Aber kein Initiativkomitee ist je verantwortlich dafür, dass durch eine Volksinitiative in der Rechtsordnung kein innerer Widerspruch entsteht. Die Verantwortung für die innere Konsistenz der Rechtsordnung obliegt allein uns, dem Parlament. Das Parlament hat einzig mit der Abstimmungsempfehlung die Möglichkeit, das Volk allenfalls darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsordnung etwas nicht stimmt, wenn die Initiative angenommen wird. Und genau deshalb ist eine Abstimmungsempfehlung zu einer Volksinitiative viel mehr, als angenommen wird und als die Mehrheit der Kommission darin sieht. Die Abstimmungsempfehlung ist also genauso wichtig wie der Erlass eines Gesetzes. Deshalb, meine ich, lassen wir es so, wie es heute ist: Wir ändern das Gesetz in diesem Artikel nicht und halten uns daran, dass wir die Abstimmungsempfehlung am Freitag der letzten Sessionswoche einer Schlussabstimmung unterstellen, auch mit dem Hinweis, dass dann die Reihen in unserem Rat geschlossen sein sollen und eine repräsentative Meinung des Parlamentes zuhanden des Volkes abgegeben werden kann.

Erlauben Sie mir noch einen Satz zu Kollega Fluri. Herr Fluri hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesrat keine Gelegenheit hatte, hier Stellung zu nehmen. Das ist ein Schönheitsfehler, und Sie können diesen Schönheitsfehler insofern korrigieren, als Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen und es beim Alten belassen, so, wie es der Bundesrat auch will.

Casanova Corina · BK-F · Graubünden

Ich möchte auf die Ausführungen von Herrn Nationalrat Geri Pfister betreffend die Empfehlungen des Bundesrates, die er bei Volksabstimmungen abgibt, Bezug nehmen. Nach der Abstimmung vom 1. Juni ist die Ausgangslage so weit geklärt, dass der indirekte Gegenentwurf zur eidgenössischen Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" im Bundesblatt zu publizieren und dem Referendum zu unterstellen sein wird. Kommt kein Referendum zustande, so wird dieser indirekte Gegenentwurf in Kraft treten. Artikel 10a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte heisst nämlich: "Er" - der Bundesrat - "vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung." Diese Frage wäre mithin also geklärt.

Wenn künftig Empfehlungen zu Volksinitiativen in einfachen Bundesbeschlüssen ergehen sollen, gibt es keine Schlussabstimmungen mehr dazu. Welche Ratsäusserungen soll der Bundesrat dann erläutern, nur die letzte oder alle? In der Detailberatung und der Differenzbereinigung können sich einzelne Meinungen wandeln. Die Schlussabstimmung war bisher die geeignete Momentaufnahme für die Erläuterungen des Bundesrates. Ich möchte daher dafür plädieren, dass der Bundesrat im Rahmen der Debatten im Zweitrat dazu Stellung nehmen kann.

Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich vertrete hier die Meinung der Staatspolitischen Kommission; das Stimmenverhältnis lautete 18 zu 1 Stimmen.

Es ist klar, dass das Parlament über seine Abstimmungsempfehlung mit einem Bundesbeschluss über eine Volksinitiative beschliesst. Die Detailberatung bringt ein Ja oder ein Nein. Deshalb wird bereits heute keine Schlussabstimmung durchgeführt. Bei einer Volksinitiative macht eine Schlussabstimmung keinen Sinn, weil die Schlussabstimmung eigentlich zum Ziel hätte, zu zeigen, ob sich redaktionelle Änderungen ergeben haben. Bei einer Volksinitiative können sich aber keine redaktionellen Änderungen ergeben, weil der Text sakrosankt ist; eine Schlussabstimmung macht hier keinen Sinn. Ich erinnere Sie daran, dass es bei allen anderen Bundesbeschlüssen, über die keine Schlussabstimmung durchgeführt wird, auch so ist.

Darum bitte ich Sie, der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission zuzustimmen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Minderheit ... 107 Stimmen

Für den neuen Antrag der Mehrheit ... 61 Stimmen

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 86 Abs. 4

Neuer Antrag der Kommission

Ein Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zu einer Volksinitiative muss dem anderen Rat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die entsprechende Volksinitiative zugeleitet werden.

Art. 86 al. 4

Nouvelle proposition de la commission

Tout arrêté fédéral concernant un contre-projet à une initiative populaire est transmis à l'autre conseil en même temps que l'arrêté fédéral concernant l'initiative en question.

Angenommen - Adopté

Art. 95 Bst. g

Antrag der Kommission: BBl

Art. 95 let. g

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 97 Abs. 2

Neuer Antrag der Kommission

Falls der Bundesrat der Bundesversammlung gleichzeitig den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

Art. 97 al. 2

Nouvelle proposition de la commission

Si le Conseil fédéral soumet simultanément à l'Assemblée fédérale un projet d'arrêté fédéral concernant un contre-projet ou un projet d'acte en rapport étroit avec l'initiative populaire, ce délai est porté à 18 mois.

Angenommen - Adopté

Art. 101

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unterbreiten.

Abs. 2

Aufheben

Abs. 3

Der Bundesbeschluss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung wird in jedem Rat beraten, bevor der Rat über die Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative Beschluss fasst.

Abs. 4

Die Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss über den Gegenentwurf findet spätestens acht Tage vor dem Abschluss der Session vor Ablauf der Behandlungsfrist der Volksinitiative statt. Wird der Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung von einem Rat verworfen, so stellt die Einigungskonferenz Antrag zur Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative. Ein Antrag für einen Gegenentwurf ist nicht mehr zulässig.

Art. 101

Nouvelle proposition de la commission

Al. 1

L'Assemblée fédérale peut soumettre simultanément au vote du peuple et des cantons un contre-projet portant sur la même matière constitutionnelle.

Al. 2

Abroger

Al. 3

L'arrêté fédéral concernant le contre-projet de l'Assemblée fédérale est examiné par les conseils avant qu'ils statuent sur la recommandation de vote à donner dans l'arrêté fédéral concernant l'initiative.

Al. 4

Le vote final portant sur l'arrêté fédéral concernant le contre-projet a lieu au plus tard huit jours avant la fin de la session qui précède l'expiration du délai de traitement de l'initiative. Si l'un des conseils rejette l'arrêté fédéral au vote final, la Conférence de conciliation propose une recommandation de vote à donner dans l'arrêté fédéral concernant l'initiative. Il n'est alors plus possible de proposer un contre-projet.

Angenommen - Adopté

Art. 102

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 1

Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:

a. die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder

b. beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.

Abs. 2

Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so wird den Stimmberechtigten bei der Stichfrage empfohlen, den Gegenentwurf anzunehmen.

Abs. 3

Aufheben

Art. 102

Nouvelle proposition de la commission

Al. 1

Si l'Assemblée fédérale soumet simultanément au vote du peuple et des cantons une initiative populaire et un contre-projet, elle peut:

a. recommander de rejeter l'initiative et d'accepter le contre-projet; ou

b. recommander d'accepter à la fois l'initiative et le contre-projet.

Al. 2

Si elle recommande d'accepter à la fois l'initiative et le contre-projet, elle recommande aussi de donner la préférence au contre-projet en réponse à la question subsidiaire.

Al. 3

Abroger

Angenommen - Adopté

Art. 107

Neuer Antrag der Kommission

Titel

Gegenstand und Einreichung

Abs. 2

Eine parlamentarische Initiative kann von der Mehrheit einer Kommission sowie während einer Session von einer Fraktion, einem Ratsmitglied, zwei oder drei Ratsmitgliedern eingereicht werden.

Abs. 3

Haben zwei oder drei Ratsmitglieder eine parlamentarische Initiative eingereicht, so nimmt das erstunterzeichnende Ratsmitglied die Rechte der Initiantin oder des Initianten wahr. Es kann sich vom zweiten oder dritten Ratsmitglied vertreten lassen.

Art. 107

Nouvelle proposition de la commission

Titre

Objet et dépôt

Al. 2

Elle peut être déposée par la majorité d'une commission et, pendant les sessions uniquement, par un groupe parlementaire ou par un, deux ou trois députés.

Al. 3

Si deux ou trois députés déposent une initiative parlementaire, les droits revenant à l'auteur de l'initiative sont attribués au premier signataire. Celui-ci peut se faire représenter par le deuxième ou le troisième signataire.

Angenommen - Adopté

Art. 109

Antrag der Kommission: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 1

Eine im Rat eingereichte parlamentarische Initiative oder der in einer Kommission eingereichte Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative der Kommission unterliegt einer Vorprüfung.

Abs. 5

... gegeben hat. Haben zwei oder drei Ratsmitglieder die Initiative eingereicht, so übernimmt das an zweiter Stelle unterzeichnende, gegebenenfalls nach dessen Ausscheiden das an dritter Stelle unterzeichnende Ratsmitglied die Initiative.

Art. 109

Proposition de la commission: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 1

Les initiatives parlementaires déposées devant le conseil ou les propositions déposées en commission qui visent à l'élaboration d'une initiative parlementaire par cette commission sont soumises à un examen préalable.

Al. 5

... sauf si la commission avait déjà donné suite à l'initiative. Si l'initiative a été déposée par deux ou trois députés, le deuxième signataire, ou le troisième si le deuxième quitte à son tour le conseil, reprend l'initiative à son compte.

Angenommen - Adopté

Art. 119

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Büros

Abs. 5

Ein Vorstoss eines Ratsmitgliedes oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:

a. der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat; oder

b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt.

Abs. 6

Aufheben

Neuer Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Ein Vorstoss kann von der Mehrheit einer Kommission sowie während einer Session von einer Fraktion, einem Ratsmitglied, zwei oder drei Ratsmitgliedern eingereicht werden.

Abs. 1bis

Haben zwei oder drei Ratsmitglieder einen Vorstoss eingereicht, so nimmt das erstunterzeichnende Ratsmitglied die Rechte der Urheberin oder des Urhebers wahr. Es kann sich vom zweiten oder dritten Ratsmitglied vertreten lassen.

Abs. 5

(Abs. 5 und 6: vgl. Vorlage 2, Art. 28a Abs. 2 GRN)

Gemäss Antrag des Büros, aber:

...

b. ... aufnimmt. Haben zwei der drei Ratsmitglieder den Vorstoss eingereicht, so übernimmt das an zweiter Stelle unterzeichnende, gegebenenfalls nach dessen Ausscheiden das an dritter Stelle unterzeichnende Ratsmitglied den Vorstoss.

Abs. 6

Gemäss Antrag des Büros

Neuer Antrag der Minderheit

(Stöckli, Frösch, Gross, Heim, Hodgers, Marra, Tschümperlin, Zisyadis)

Abs. 5

Gemäss geltendem Recht, aber:

...

b. ... aufnimmt. Haben zwei der drei Ratsmitglieder den Vorstoss eingereicht, so übernimmt das an zweiter Stelle unterzeichnende, gegebenenfalls nach dessen Ausscheiden das an dritter Stelle unterzeichnende Ratsmitglied den Vorstoss.

Abs. 6

Unverändert

Eventualantrag Gross

(falls der Antrag der Minderheit Stöckli zu Absatz 5 abgelehnt wird)

Abs. 5

Gemäss Antrag des Büros, aber:

...

a. ... behandelt hat und nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Rates der Abschreibung schriftlich opponiert; oder

...

Art. 119

Proposition de la commission: FF

Proposition du Bureau

Al. 5

Une intervention déposée par un député ou un groupe parlementaire est classée sans décision du conseil:

a. si le conseil n'a pas achevé son examen dans un délai de deux ans à compter de son dépôt;

b. si son auteur a quitté le conseil et qu'aucun autre député n'a repris l'intervention à son compte pendant la première semaine de la session suivante.

Al. 6

Abroger

Nouvelle proposition de la majorité

Al. 1

Une intervention peut être déposée par la majorité d'une commission et, pendant les sessions uniquement, par un groupe parlementaire ou par un, deux ou trois députés.

Al. 1bis

Si deux ou trois députés déposent une intervention, les droits revenant à son auteur sont attribués au premier signataire. Celui-ci peut se faire représenter par le deuxième ou le troisième signataire.

Al. 5

(Al. 5 et 6: voir projet 2, art. 28a al. 2 RCN)

Selon proposition du Bureau, mais:

...

b. ... suivante. Si l'intervention a été déposée par deux ou trois députés, le deuxième signataire, ou le troisième si le deuxième quitte à son tour le conseil, reprend l'intervention à son compte.

Al. 6

Selon proposition du Bureau

Nouvelle proposition de la minorité

(Stöckli, Frösch, Gross, Heim, Hodgers, Marra, Tschümperlin, Zisyadis)

Al. 5

Selon le droit en vigueur, mais:

...

b. ... suivante. Si l'intervention a été déposée par deux ou trois députés, le deuxième signataire, ou le troisième si le deuxième quitte à son tour le conseil, reprend l'intervention à son compte.

Al. 6

Inchangé

Proposition subsidiaire Gross

(au cas où la proposition de la minorité Stöckli à l'alinéa 5 serait rejetée)

Al. 5

Selon proposition du Bureau, mais:

...

a. ... à compter de son dépôt et si au minimum un tiers des membres du conseil ne s'y est pas opposé par écrit;

...

Stöckli Hans · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Die Mehrheit der SPK und das Büro wollen im Bundesparlament die Guillotineklausel wieder einführen. Vorstösse von Ratsmitgliedern und von Fraktionen sollen ohne Ratsbeschluss abgeschrieben und von der Behandlung ausgeschlossen werden, wenn wir nicht innert zweier Jahre seit Einreichung des Vorstosses eine abschliessende Behandlung durchgeführt haben. Damit wird uns ein fundamentales Recht weggenommen, und zwar auf eine willkürliche, von uns nicht beeinflussbare Art und Weise.

Es trifft zwar zu, dass ab und zu Vorstösse nach zwei Jahren nicht mehr dieselbe Bedeutung haben wie zum Zeitpunkt der Einreichung. Es kommt auch vor, dass wir im Zeitraum von zwei Jahren zumindest in den Besitz der Antwort des Bundesrates kommen, es aber keine Debatte gegeben hat. Es ist wichtig, dass wir uns dieses Recht nicht verschliessen. Es darf auch nicht sein, dass es zu einer automatischen Abschreibung kommt, umso weniger, als Motionen und Postulate oftmals Ausdruck der politischen Arbeit sind. Vielfach sind Kreise von ausserhalb des Parlamentes an der Entwicklung von Vorstössen mitbeteiligt, und es wird von diesen Leuten kaum verstanden werden, wenn das Problem einfach durch Zeitablauf einer Scheinlösung zugeführt wird. Dies führt nicht zu mehr Effizienz und ist auch demokratiepolitisch falsch. Oftmals wird nämlich dann Folgendes geschehen: Wenn die Guillotineklausel gewirkt hat, wird im gleichen Zeitraum erneut ein entsprechender Vorstoss eingereicht werden, und der Bundesrat wird sich erneut mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Zudem denke ich, dass als Ersatzmittel dann die parlamentarische Initiative vermehrt beansprucht wird, was auch eine zusätzliche zeitliche Beanspruchung des Parlamentes bedeuten würde. Das Parlament darf sich seine ureigenen Rechte nicht in unnötiger Weise einschränken.

Die Minderheit weist einen Weg, indem sie die bisherige Regelung effizienter gestaltet und vorsieht, dass der Verlängerungsentscheid, der in begründeter Form vom Büro unterbreitet wird, im schriftlichen Verfahren getroffen wird. Ich ersuche Sie, der Minderheit zuzustimmen.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

La proposition subsidiaire Gross est défendue par Monsieur Tschümperlin.

Tschümperlin Andy · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion

Ich spreche stellvertretend für Kollege Gross zu seinem Eventualantrag. Bereits in der Kommission hat sich eine Mehrheit dagegen gewehrt, dass parlamentarische Vorstösse, die während zwei Jahren nicht behandelt wurden, in diesem Rat abgeschrieben werden können. Wir wehren uns dagegen, dass die Parlamentsarbeit durch diese Guillotineklausel beschnitten wird. Die Gründe dafür haben der Kommissionspräsident, Gerhard Pfister, und mein Vorredner, Kollege Stöckli, bereits formuliert. Darum haben wir ein einfaches, praktikables Verfahren gesucht, das unserer Meinung nach ganz einfach durchgeführt werden kann. Wir beantragen, dass ein Drittel der Mitglieder dieses Rates die Abschreibung eines Vorstosses verhindern bzw. ablehnen kann, indem man eine Liste der zur Abschreibung vorgesehenen Vorstösse erstellt; als Parlamentarierin oder Parlamentarier kann man ankreuzen, ob man der Abschreibung zustimmen oder sie ablehnen möchte. Auch der Urheber hat die Möglichkeit, sich für seinen Vorstoss zu engagieren und einen Drittel seiner Ratskolleginnen und -kollegen dazu zu bringen, dass sein Vorstoss nicht abgeschrieben wird.

Ich führe drei Gründe an, die für diesen Eventualantrag sprechen:

1. Das Vorgehen entlastet vor allem die Verwaltung. Sie müssen sich vorstellen, dass jemand, dessen Vorstoss abgeschrieben worden ist, diesen vielleicht wieder einreicht, und dann muss die Verwaltung praktisch nochmals die gleiche Arbeit oder eine veränderte Arbeit unter neuen Voraussetzungen durchführen.

2. Die Parlamentsarbeit ist ernst zu nehmen; die Ratsmitglieder werden so in ihrer Arbeit entsprechend ernst genommen, und der Bundesrat ist verpflichtet, den Vorstoss richtig und gut zu behandeln.

3. Es gibt auch einen finanziellen Aspekt: Wenn man die Verwaltung entsprechend weniger belasten muss, können sich durchaus gewisse Einsparungen ergeben.

Ich bitte Sie deshalb, dem Eventualantrag Gross zuzustimmen, falls der Antrag der Minderheit Stöckli abgelehnt werden sollte.

Graf-Litscher Edith · Mit-F · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Die von der SPK vorgeschlagene neue Regelung hätte zur Folge, dass unser Rat am letzten Tag der Session über eine sehr grosse Anzahl von Vorstössen abstimmen müsste. Das Büro ist der Ansicht, dass bei den Ratsmitgliedern die Akzeptanz für einen solchen Abstimmungsmarathon nicht vorhanden ist und deshalb die Regelung nicht seriös umgesetzt werden könnte.

Das Büro beantragt Ihnen deshalb mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die frühere Regelung wiederaufzunehmen, wonach parlamentarische Vorstösse zwei Jahre nach der Einreichung abgeschrieben werden, wenn sie im Rat nicht behandelt werden konnten. Diese Vorgehensweise entspricht übrigens der parlamentarischen Initiative des Büros 06.479, welche am 31. August 2006 eingereicht und am 4. Juni 2007 in diesem Rat behandelt wurde. Das Büro hat also den Auftrag ernst genommen und die parlamentarische Initiative jetzt in diese Debatte eingebracht. Zudem gilt es zu bedenken, dass wichtige Vorstösse am Tag vor Ablauf der Frist, wenn nötig aktualisiert, nochmals eingereicht werden können.

Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

Le premier point concerne le nombre d'auteurs d'une intervention parlementaire. La commission propose de permettre le dépôt d'interventions à plusieurs - à deux ou trois - députés; je voulais vous le signaler. Cette proposition n'est pas contestée. Elle est intéressante pour ceux qui veulent, avec des collègues, déposer une intervention.

Le second point concerne la procédure qui règle les interventions dont l'examen n'est pas achevé dans un délai de deux ans suivant leur dépôt; c'est cette fameuse clause guillotine. La commission et le Bureau se sont longuement penchés sur la problématique des interventions qui tardent à être traitées. Et si beaucoup s'accordent à penser que la réglementation actuelle n'est pas satisfaisante, les solutions prônées par les uns et les autres varient.

Ainsi, le Bureau a déjà souhaité depuis un certain temps réintroduire la fameuse clause guillotine - ce système était en vigueur jusqu'en 2003 -, à savoir classer automatiquement les motions, postulats et interpellations qui n'ont pas été traités par le conseil dans un délai de deux ans à compter de leur dépôt. Il avait soumis une proposition allant dans ce sens; et là, notre commission, y voyant une dévalorisation des interventions parlementaires, avait plaidé avec succès en faveur du rejet de cette proposition devant ce conseil, qui l'avait suivie.

Dès lors, la commission s'est efforcée de trouver une meilleure solution. Dans le rapport qu'elle a rendu en février de cette année, elle a ainsi suggéré que le conseil se prononce sans en débattre sur les motions et les postulats qui sont encore en suspens après deux ans. Contrairement au classement automatique, ce système présente en effet l'avantage de permettre un processus démocratique de décision, même s'il implique un allongement certain de la séance d'une heure à une heure et demie pour en découdre avec cette grande liste d'objets soumis au vote le dernier jour de la session. C'est vrai que cela a demandé une application des députés.

Au fil de sa réflexion, la commission a été confrontée à une grande difficulté, c'est-à-dire soupeser l'avantage de ce nouveau système sur le plan démocratique et son inconvénient évident sur le plan pratique. Toutefois, après le refus catégorique exprimé par le Bureau à l'endroit de ce système, la majorité de la commission s'est finalement ralliée au Bureau et demande de réintroduire la clause guillotine. Pour ma part, j'aimais en fait assez le système qui est en vigueur actuellement. Il faut certes souligner qu'un grand nombre d'interventions ne sont pas traitées: il y en a plus de 1000 en suspens.

Finalement, la commission, malgré les inconvénients démocratiques que suscite cette proposition, vous propose, par 12 voix contre 8 et 1 abstention, d'adopter la proposition du Bureau et de revenir à la procédure antérieure, c'est-à-dire au classement automatique des interventions.

Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Die SPK wollte ursprünglich keine Guillotineklausel. Ihr Antrag lautete deshalb: "Ist eine Motion oder ein Postulat ... zwei Jahre nach der Einreichung noch nicht abschliessend behandelt, so behandelt der Rat den Vorstoss im schriftlichen Verfahren." Damit ist eine Abstimmung ohne Wortmeldung gemeint. Das Büro sagte allerdings Nein dazu; es will zur Guillotineklausel zurück. Das Argument, es drohe ein Abstimmungsmarathon am letzten Sessionstag, wurde in der Kommission goutiert, worauf die Mehrheit der SPK kippte und die Kommission sich mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung für eine Guillotineklausel entschied. Eine Minderheit der SPK sagt, sie wolle keine Vorstösse für den Papierkorb produzieren, und denkt, die Bewältigung eines Abstimmungsmarathons sei eine Frage der Organisation. Ich vertrete hier aber die Mehrheit der SPK, und diese sagt Ja zur Guillotineklausel.

Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

La commission n'a pas pu examiner la proposition subsidiaire Gross qui prévoit qu'une intervention ne peut être classée sans décision du conseil que si le conseil n'a pas achevé son examen dans un délai de deux ans à partir de son dépôt et si au minimum un tiers des membres du conseil ne s'y est pas opposé par écrit. Elle introduit un nouvel instrument que nous ne connaissons pas encore dans ce conseil, soit un quorum minoritaire pour éviter de classer une motion, un postulat ou une interpellation frappée par ce délai de deux ans.

Cette solution serait problématique, car nous ne connaissons pas cet instrument. Il faudrait récolter des signatures, peut-être répéter l'opération, pour éviter le classement. Nous pensons que c'est un instrument difficile à appliquer. Toutefois, je ne peux pas vous donner l'avis de la commission puisqu'elle n'a pas traité cette proposition.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le groupe radical-libéral soutient la proposition de la majorité.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den neuen Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen

Für den neuen Antrag der Minderheit ... 66 Stimmen

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den neuen Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen

Für den Eventualantrag Gross ... 62 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Verfahrensbeitrag

Art. 121

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Büros

Abs. 1

Der Bundesrat beantragt bis zur nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion deren ...

Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Der Bundesrat beantragt in der Regel innert dreier Monate nach der Einreichung einer Motion deren Annahme oder Ablehnung.

Abs. 5 Bst. b

Streichen

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 1

(Vgl. Vorlage 2, Art. 27 GRN)

Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion Antrag für deren Annahme oder Ablehnung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.

Abs. 5 Bst. b

Gemäss Entwurf der Kommission

Art. 121

Proposition de la commission: FF

Proposition du Bureau

Al. 1

Le Conseil fédéral propose d'accepter ou de rejeter la motion au plus tard à la session ordinaire suivant son dépôt.

Proposition du Conseil fédéral

Al. 1

En règle générale, le Conseil fédéral propose l'acceptation ou le rejet d'une motion dans un délai de trois mois à compter du dépôt de la motion.

Al. 5 let. b

Biffer

Nouvelle proposition de la commission

Al. 1

(Voir projet 2, art. 27 RCN)

Le Conseil fédéral propose d'accepter ou de rejeter la motion en règle générale au plus tard au début de la session ordinaire suivant son dépôt. S'il s'agit d'une motion de commission déposée moins d'un mois avant le début de la prochaine session ordinaire, il présente sa proposition au plus tard au début de la session d'après.

Al. 5 let. b

Selon projet de la commission

Graf-Litscher Edith · Mit-F · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Die Formulierung der SPK - "bis spätestens drei Monate nach der Einreichung" - könnte bei den Artikeln 121 und 124 kontraproduktiv wirken und zu Verzögerungen führen, da die Frist zwischen den Sessionen zum Teil kürzer ist als drei Monate. Ich gebe Ihnen ein Beispiel dafür: Die Herbstsession geht jeweils Anfang Oktober zu Ende, drei Monate später haben wir Anfang Januar. Das bedeutet, dass die Frist verlängert statt verkürzt würde, unter Umständen bis zur übernächsten Session. Die Bestimmung "in der Regel bis zur nächsten Session" erachten wir deshalb als nicht praktikabel.

Daher bittet Sie das Büro einstimmig, folgender Formulierung zuzustimmen: "Der Bundesrat beantragt bis zur nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion" - das betrifft Artikel 121, "oder eines Postulates", das betrifft Artikel 124, "deren Annahme oder Ablehnung."

Casanova Corina · BK-F · Graubünden

Der Bundesrat nimmt die Beantwortung der Vorstösse sehr ernst. Sie ist auch aufwendig und benötigt Zeit. Es werden die Ämter konsultiert, und die Vorstösse werden auch in die drei Amtssprachen übersetzt. Was die Fristen angeht, war der Bundesrat mit den ursprünglich von der Kommission beantragten drei Monaten einverstanden. Der neue Kommissionsantrag sieht vor, dass die Antwort des Bundesrates bereits zu Beginn der nächsten ordentlichen Session vorliegt. Zwar wird dem Bundesrat dadurch die Möglichkeit genommen, in den ersten beiden Wochen der nächsten Session zu antworten, aber wenn er dadurch dazu beitragen kann, dass die Vorstösse in Ihrem Rat überhaupt behandelt werden, ist er damit einverstanden. Er begrüsst insbesondere die Regelung betreffend die Kommissionsmotionen, die weniger als einen Monat vor Beginn einer Session eingereicht worden sind.

Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht hier um zwei verschiedene Fragen, erstens um die Absätze 1 der Artikel 121 und 124 und zweitens um Absatz 5 Buchstabe b von Artikel 121.

Die Absätze 1 der beiden Artikel 121 und 124 sehen heute vor, dass der Bundesrat seinen Antrag betreffs einer Motion oder eines Postulates "in der Regel bis zur nächsten Session" nach der Einreichung des Vorstosses stellt. Die SPK hat den Eindruck gewonnen, dass diese Regel fast zur Ausnahme geworden ist. In einzelnen Sessionen ist mehr als die Hälfte der fälligen Vorstösse nicht rechtzeitig beantwortet worden. Die geltende Vorschrift trägt zudem dem Umstand nicht Rechnung, dass Kommissionsmotionen in der Regel zwischen den Sessionen, unter Umständen nur ein bis zwei Wochen vor der nächsten Session eingereicht werden. In diesen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Bundesrat bis zur nächsten Session Antrag stellt. Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates ist daher im Entwurf der Staatspolitischen Kommission vom Februar 2008 neu mit drei Monaten bemessen worden.

Sowohl das Büro wie auch der Bundesrat haben gegen diese Vorgabe Einwände vorgebracht, welchen die SPK mit ihrem neuen, einstimmig beschlossenen Antrag Rechnung trägt. Das Büro hat einen berechtigten Einwand erhoben. Die Frist von drei Monaten könnte dazu führen, dass bei zwei Sessionen im Jahr der Bundesrat effektiv erst bis zur übernächsten Session Antrag stellen muss. Die Staatspolitische Kommission hat den Antrag des Büros in zwei Punkten noch präzisiert. Erstens müssen die Vorstösse bis zum Beginn der nächsten Session beantwortet werden und nicht erst im Laufe der Session, wie das der Bundesrat heute häufig tut. Zweitens hat die Staatspolitische Kommission ergänzt, dass Kommissionsvorstösse, die erst ganz kurz vor der Session eingereicht werden, bis zur übernächsten Session beantwortet werden müssen. Der Bundesrat möchte das "in der Regel" beibehalten. Die SPK hat sich davon überzeugen lassen, dass das sinnvoll ist, auch weil der Bundesrat künftig eben diese Regel einhalten will. Er muss in einzelnen, begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit haben, von der Regel abzuweichen, aber er muss die Leute dann auch informieren.

Wichtig ist der Zusammenhang zu Artikel 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates, welcher den Bundesrat wie gesagt verpflichtet, solche Verzögerungen gegenüber der Urheberin oder dem Urheber des Vorstosses und gegenüber dem Büro schriftlich zu begründen. Diese Bestimmung wird nun, nachdem sie lange Zeit schlicht übergangen wurde, seit etwa einem Jahr wieder vollzogen. Die Frau Bundeskanzlerin hat es erwähnt.

Zu Artikel 121 Absatz 5 Buchstabe b: Die Staatspolitische Kommission schlägt hier die Beseitigung eines Leerlaufes vor. Eine Kommissionsmotion soll nach der Annahme im Erstrat nicht mehr an den Zweitrat gehen und soll als angenommen gelten, wenn eine gleichlautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Bundesrat in diesen Fällen sein Recht verliert, nach der Einreichung der Motion im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen. Dieser Verlust wiegt aber weniger schwer als der Leerlauf, beide Räte nochmals über eine Motion entscheiden zu lassen, die sie bereits einmal angenommen haben.

Die Staatspolitische Kommission beantragt einstimmig, ihrem Antrag zuzustimmen.

Abstimmung

Abs. 1 - Al. 1

Le président (Bugnon André, président): Madame la chancelière de la Confédération se rallie à la nouvelle proposition de la commission. La proposition du Conseil fédéral est ainsi caduque.

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Kommission ... 158 Stimmen

Für den Antrag des Büros ... 4 Stimmen

Abs. 5 Bst. b - Al. 5 let. b

Casanova Corina · BK-F · Graubünden

Zu Absatz 5 Buchstabe b: Die Bestimmung, die die Kommission vorschlägt, würde dem Bundesrat die Möglichkeit nehmen, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen, was jetzt möglich ist. Die im Kommissionsbericht dargelegte Möglichkeit, während den Beratungen in der Kommission des Erstrates Abänderungswünsche einzubringen, wiegt diesen Mangel nicht auf.

Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich stelle fest, dass die Bundeskanzlerin an der Version des Bundesrates festhält. Die Staatspolitische Kommission beantragt aber einstimmig, ihrer Fassung zuzustimmen. Darum bitte ich Sie auch.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Kommission ... 157 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 124 Abs. 1

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Büros

Der Bundesrat beantragt bis zur nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates dessen ...

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt in der Regel innert dreier Monate nach der Einreichung eines Postulates dessen Annahme oder Ablehnung.

Neuer Antrag der Kommission

(Vgl. Vorlage 2, Art. 27 GRN)

Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates Antrag für dessen Annahme oder Ablehnung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.

Art. 124 al. 1

Proposition de la commission: FF

Proposition du Bureau

Le Conseil fédéral propose d'accepter ou de rejeter le postulat au plus tard à la session suivant son dépôt.

Proposition du Conseil fédéral

En règle générale, le Conseil fédéral propose l'acceptation ou le rejet d'un postulat dans un délai de trois mois à compter du dépôt du postulat.

Nouvelle proposition de la commission

(Voir projet 2, art. 27 RCN)

Le Conseil fédéral propose d'accepter ou de rejeter le postulat en règle générale au plus tard au début de la session ordinaire suivant son dépôt. S'il s'agit d'un postulat de commission déposé moins d'un mois avant le début de la prochaine session ordinaire, il présente sa proposition au plus tard au début de la session d'après.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 126 Abs. 1-4; 127; 128; Gliederungstitel vor Art. 130; Art. 133 Abs. 1; 6. Kapitel Titel

Antrag der Kommission: BBl

Art. 126 al. 1-4; 127; 128; titre précédant l'art. 130; art. 133 al. 1; chapitre 6 titre

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 140a

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Antragsberechtigt ist der Bundesrat.

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 2

Gemäss Entwurf der Kommission

Art. 140a

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Seul le Conseil fédéral peut déposer une telle proposition.

Nouvelle proposition de la commission

Al. 2

Selon projet de la commission

Casanova Corina · BK-F · Graubünden

Der Bundesrat begrüsst eine Regelung über die Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Entgegen dem Entwurf der Kommission soll aber ausschliesslich der Bundesrat ein Antragsrecht haben. Gemäss dem Grundsatz in Artikel 6 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) trifft der Bundesrat ohnehin alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

Der Bundesrat tagt jede Woche. Die Mitglieder des Bundesrates kennen sich gut und sind immer in Kontakt miteinander. Aufgrund der Nähe zueinander sind die Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat auch am besten geeignet, zu beurteilen, ob ein Grund für einen Antrag auf Feststellung der Amtsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Das Antragsrecht auf Feststellung der Amtsunfähigkeit soll daher einzig dem Bundesrat zustehen, da er am besten beurteilen kann, ob seine Mitglieder in der Lage sind, ihr Amt weiterhin auszuüben oder nicht. Dem Bundesrat ist es schon aufgrund der aktuellen Rechtslage überlassen, zu entscheiden, wann einer vorübergehenden gesundheitsbedingten Absenz mit der Stellvertretungsregelung gemäss Artikel 22 des RVOG zu begegnen ist. Er kann deshalb am besten abschätzen, ob überhaupt und wie lange der Zustand der Amtsunfähigkeit andauern wird. Der abschliessende Entscheid steht ohnehin dem Parlament zu.

Aus den dargelegten Gründen beantragt der Bundesrat, dass ausschliesslich ihm das Antragsrecht auf Feststellung der Amtsunfähigkeit zustehen soll.

Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

Ce nouvel article 140a vise à régler la procédure applicable relativement à la constatation de l'incapacité d'un membre du Conseil fédéral à exercer sa fonction, conformément à l'objectif de l'initiative parlementaire Hochreutener 05.437, à laquelle les Commissions des institutions politiques des deux conseils avaient décidé de donner suite. Cette proposition de la commission a fait l'unanimité, sauf sur un détail important, soit la question de savoir qui est fondé à proposer de démettre un magistrat de ses fonctions. Il est clair qu'il faut trois conditions préalables pour que l'incapacité puisse être reconnue.

L'incapacité est admise lorsque la personne concernée n'est plus en mesure d'exercer sa fonction en raison de graves problèmes de santé ou de motifs l'empêchant de revenir à son poste de travail, lorsque son état est vraisemblablement appelé à durer et lorsqu'elle n'a pas démissionné en bonne et due forme dans un délai raisonnable.

La commission souhaite voir ce droit confié tant au Conseil fédéral qu'au Bureau de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) - donc aux présidents et aux deux vice-présidents des conseils -, alors que le Conseil fédéral souhaite s'attribuer à lui seul cette prérogative. Toutefois, après cette prise de position du Conseil fédéral, la commission a délibéré une nouvelle fois et maintient sa proposition, par 18 voix contre 0.

Elle estime en effet que le Bureau de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) offre toutes les garanties nécessaires, de par sa composition, pour que cette disposition soit appliquée avec toute la prudence voulue si cette situation très délicate par nature venait à se présenter. Elle considère en outre que la Constitution attribue indiscutablement au Parlement la compétence de constater l'incapacité d'un membre du Conseil fédéral à exercer sa fonction. Ce serait une première absolue si, dans son domaine de compétence, le Parlement ne pouvait lui-même lancer la procédure et faire une proposition de ce type.

Je vous demande donc de suivre la commission - qui a pris sa décision à l'unanimité - à l'alinéa 2.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Kommission ... 157 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 141 Abs. 2 Bst. g

Antrag der Kommission: BBl

Art. 141 al. 2 let. g

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Ziff. Ia

Neuer Antrag der Mehrheit

Einleitung

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 74 Abs. 1

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach Abschluss der Behandlung der Stellungnahme der Bundesversammlung und gegebenenfalls eines Gegenentwurfes der Bundesversammlung, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.

Neuer Antrag der Minderheit

(Lustenberger)

Streichen

Ch. Ia

Nouvelle proposition de la majorité

Introduction

La loi fédérale du 17 décembre 1976 sur les droits politiques est modifiée comme suit:

Art. 74 al. 1

Pour soumettre une initiative au vote populaire, le Conseil fédéral dispose d'un délai de dix mois à compter de l'achèvement de l'examen de la recommandation de l'Assemblée fédérale et d'un éventuel contre-projet de l'Assemblée fédérale, mais au maximum de dix mois après l'échéance des délais légaux réservés au Parlement pour examiner l'initiative populaire.

Nouvelle proposition de la minorité

(Lustenberger)

Biffer

Angenommen gemäss neuem Antrag der Minderheit

Adopté selon la nouvelle proposition de la minorité

Ziff. II

Antrag der Kommission: BBl

Ch. II

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 156 Stimmen

Dagegen ... 2 Stimmen

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00