06.081

Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

"Es besteht ein grundsätzlicher Interessenkonflikt zwischen dem Wunsch, technische Anlagen möglichst wirtschaftlich errichten und betreiben zu können, und dem Anliegen, die Risiken solcher Anlagen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Daraus resultiert das Postulat, Nutzungs- und Wirtschaftsaspekte einerseits und Schutz- und Sicherheitsaspekte andererseits institutionell voneinander zu trennen. Dies gilt angesichts des grossen Gefährdungspotenzials insbesondere für den Bereich der Kernenergie." Dieser erste Satz der Übersicht der bundesrätlichen Botschaft zu diesem Geschäft umreisst in vollendeter Klarheit, welche Interessen der Gesetzgeber bei der Ordnung der Nutzung der Kernenergie zu berücksichtigen hat.

Mit dem Erlass eines neuen Gesetzes über das neu zu schaffende Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (Ensi) bewegen wir uns im Bereich der Schutz- und Sicherheitsaspekte der Kernenergie. Dabei ist es ja nicht so, dass mit diesem Ensi diesen Aspekten erstmals Rechnung getragen würde. Diese Aspekte werden heute schon vom Bund wahrgenommen; zentral ist dabei die Funktion des Bundesamtes für Energie, welches die Aufsicht in diesem Bereich durch zwei Behörden wahrnimmt: einerseits durch die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), andererseits durch die Sektionen "Sabotageschutz von Kernanlagen" und "Safeguards" sowie "Entsorgung radioaktiver Abfälle" der Abteilung Recht und Sicherheit, welche auch die administrative Basis für die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) darstellt.

Die HSK hat einen weitgespannten Aufgabenkreis, welcher ihr durch das Kernenergiegesetz, das Strahlenschutzgesetz, die Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung sowie die Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern zugewiesen wird. Sie beaufsichtigt und beurteilt die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz von der Projektierung über den Bau und Betrieb bis zur Stilllegung und Entsorgung. Neben den Kernanlagen beaufsichtigt sie den Transport radioaktiver Stoffe von und zu den Kernanlagen. Vorbereitende Handlungen zur Realisierung von geologischen Tiefenanlagen für radioaktive Abfälle gehören ebenfalls zum Aufsichtsbereich der HSK.

Zudem ist die HSK in der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität vertreten, und sie unterstützt die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben im Bereich des Notfallschutzes. Bei einem Unfall in einer Kernanlage sorgt die HSK für eine rasche Orientierung der Nationalen Alarmzentrale und berät diese bei der Anordnung von Schutzmassnahmen. Im Weiteren wirkt die HSK in ihrem Aufgabenbereich bei der Vorbereitung der Gesetzgebung mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien, zum Beispiel in der Nuklearenergieagentur der OECD oder in der IAEA. Die Wahrnehmung der energiepolitischen Interessen obliegt demgegenüber dem Bundesamt für Energie.

Nach Artikel 86 des Kernenergiegesetzes kann der Bund die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. Die HSK ist in diesem Bereich Kompetenzzentrum. Sie kann einzelne Aufgaben Dritten übertragen. So wird zum Beispiel die Überwachung von Druckgeräten in Kernanlagen im Auftrag der HSK durch den Schweizerischen Verein für technische Inspektion wahrgenommen.

Warum erzähle ich Ihnen das alles? Deswegen, weil wir feststellen können, dass der Bereich Schutz und Sicherheit durch die Bundesgesetzgebung heute schon materiell umfassend und organisatorisch sinnvoll geregelt ist. Da stellt sich natürlich ungesäumt die Frage, warum wir überhaupt dieses neue Gesetz brauchen. Zunächst: Am materiellen Rechtsbestand wird gar nichts geändert. Das vorliegende Gesetz ist ein reines Organisationsgesetz, das zum Zweck hat, die HSK aus der Hierarchie der Bundesverwaltung herauszulösen und zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit zu machen. Zudem möchte der Bundesrat in Zukunft auf die KSA verzichten, im Übrigen aber an der bestehenden Aufgabenteilung nichts Grundlegendes ändern. Der Hauptteil des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (Ensig) liest sich denn auch wie ein Organisationsstatut einer beliebigen Anstalt. Es handelt von der Organisation, den Aufgaben, den Organen, vom Personal, von den Finanzen, der Aufsicht, vom Rechtsschutz; und es enthält Schlussbestimmungen, mit denen der Übergang von der alten in die neue Organisationsform sichergestellt werden soll.

Damit erschliesst sich uns die "idée de manoeuvre", die im Gefolge des internationalen Übereinkommens vom 17. Juni 1994 über nukleare Sicherheit darin besteht, eine wirksame Trennung der Aufgaben der nuklearen Sicherheitsbehörden von denjenigen anderer Stellen zu gewährleisten, welche mit der Förderung oder der Nutzung von Kernenergie befasst sind. Die Ausgliederung der HSK aus der Bundesverwaltung und ihre Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit wird als die richtige Massnahme zur Erfüllung dieses Anliegens erachtet.

Per se ist dies allerdings durchaus unentschieden. Denn es steht nirgends, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht weisungsgebunden sein muss. Schreiben wir ins Gesetz, das neue Ensi sei gegenüber dem Bundesamt, dem Departement oder dem Bundesrat weisungsgebunden, dann ist es das - öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit hin oder her. Eine wirksame Trennung im Sinne des zitierten Übereinkommens ist somit illusorisch. Schreiben wir aber ausdrücklich ins Gesetz hinein, dass das Ensi gegenüber dem Bundesamt, dem Departement oder dem Bundesrat unabhängig und nicht weisungsgebunden sei, dann ist das Ensi unabhängig und nicht weisungsgebunden, wie wenn wir diese Amtsstelle in der Organisationsform einer Hauptabteilung eines Bundesamtes stehenlassen würden.

Nachdem diese Vorlage aber in der Vernehmlassung überaus freundliche Aufnahme gefunden hatte, bestand für die Kommission keinerlei Anlass, Fragezeichen zu setzen, wo sie niemand sah. Wir haben die Vorlage als eine taugliche Grundlage zur Erreichung des gesteckten Zieles erachtet.

Im Detail weichen wir in drei Bereichen von der bundesrätlichen Vorlage ab. Es geht um die Qualitätssicherung, die neue Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und die Frage, welche Stelle für die Sicherheit der Kernanlagen gegenüber Einwirkungen von aussen, insbesondere auch gegenüber Sabotage, zuständig sein soll.

Zur Qualitätssicherung: Ist die Privatisierung oder die Auslagerung von Staatsaufgaben des Kaisers neues Kleid, so ist die Qualitätssicherung seine neue Krone. Kein Kaiser ohne Krone, kein neues Gesetz ohne Bestimmungen über die Qualitätssicherung. Wir haben diesen Regelungskomplex dem ETH-Gesetz nachempfunden und sind überzeugt, dass diese Bestimmungen die nukleare Sicherheit in der Schweiz massgeblich erhöhen.

Zur KNS: Der Zeitgeist ist an sich gegen Kommissionen. Wir haben aber zur Kenntnis nehmen müssen, dass gerade jene Kreise, welche der Nuklearenergie ohnehin schon skeptisch gegenüberstehen, die Aufhebung der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) lebhaft bedauert haben. Da wir der Auffassung waren, es müsse alles getan werden, um das Vertrauen gerade dieser Kreise in die Seriosität und Gründlichkeit der Aufsicht zu stärken, haben wir beschlossen, eine Kommission für nukleare Sicherheit einzusetzen, deren Auftrag dann in der Detailberatung dargestellt werden soll.

Die Aufgabenteilung zwischen dem Ensi und dem BFE im Bereich der Sicherheit ist schon im Vernehmlassungsverfahren umstritten gewesen. Der Bundesrat will den Schutz von Kernanlagen vor Sabotage dem BFE übertragen; viele Vernehmlasser haben sich auf die andere Seite gestellt und wollen diese Aufgabe dem Ensi übertragen. Die Kommission hat sich auf die Seite des Ensi gestellt: Sie beantragt Ihnen, diese Aufgabe dem neuen Inspektorat zu übertragen. Darauf ist dann in der Detailberatung zurückzukommen.

Die Kommission hat mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, Ihnen zu beantragen, auf die Vorlage einzutreten.

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht um die menschenmöglich höchste Langzeitsicherheit, gerade auch aus der Sicht der Standortbevölkerung. Warum kam es zu den wenigen, zu den zwei gewichtigen Anträgen zur Änderung des Entwurfes des Bundesrates? Ich erlaube mir, Ihnen das jetzt zusammenfassend darzustellen, um dann in der Detailberatung das Wort nicht mehr ergreifen zu müssen.

Sicherheit hat Priorität - gleichgültig, was wir über die Kernanlagen denken. Das steht im Vordergrund. Massstab kann nur die menschenmöglich höchste Langzeitsicherheit sein. Das ist zuerst ein technisches Problem, es ist aber auch ein politisches Problem der Akzeptanz durch die Standortbevölkerung. Diese Standortbevölkerung verdient von der Sache her besondere Rücksicht; das sind die Leute, die in der Nähe dieser Anlagen wohnen oder arbeiten. Sie verdienen auch vom Verfahren her optimale Sicherheit; nämlich die Sicherheit, dass alles unternommen wird, dass alle Kräfte eingespannt werden, um Sicherheit herzustellen. Darum hat die Kommission die Vorlage in zwei Richtungen verstärkt: erstens Qualitätssicherung, zweitens Gewährleistung einer Zweitmeinung.

Bei der Qualitätssicherung ist das Ziel des Antrages, den an sich intern bestehenden Prozess der Qualitätssicherung - weil wichtig - auf die Gesetzesebene anzuheben, ihn personenunabhängig festzuschreiben und ihn zur dauernden Verantwortung der Politik, des Bundesrates, zu machen. Vorbilder sind etwa die Sicherheitsvorschriften im Bereich der Luftfahrt und für den Regelungsbereich die Vorschriften für die ETH. Massstab sind mindestens die internationalen Anforderungen. Es wird Aufgabe des Ensi-Rates, mit der Qualitätssicherung zu führen. Dazu dienen in erster Linie die Reglemente.

Zur Zweitmeinung: Das war der Punkt, der einigermassen diskutiert wurde. Wir dürfen zunächst festhalten, dass das Kernenergiegesetz von 2003, also das Gesetz, das wir vor wenigen Jahren auch hier im Ständerat beschlossen haben, die Zweitmeinung bestätigt hat. Wir dürfen weiter festhalten, dass sie in vielen Ländern, die mit dem unsrigen durchaus vergleichbar sind, ebenfalls besteht. Wir haben schliesslich zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bundesrat bei der heutigen KSA gewisse Probleme sieht. Wir müssen also mit dem Antrag der Kommission versuchen, diese Probleme zu beseitigen, ohne die Zweitmeinung abzuschaffen.

Das hat die Kommission versucht. Sie geht davon aus, dass es auch bei Entscheiden über Fragen der nuklearen Sicherheit nicht immer nur eine einzig richtige Antwort gibt. Es braucht einen Dialog und eine Auseinandersetzung mit der Politik und eine Abgrenzung zu ihr. Das ist oft unvermeidbar. Darum sind solche Prozesse der Transparenz und der Kontrollen aufzubauen. Trotz dieser Zweitmeinung sind aber Effizienz und Kompetenz sicherzustellen - darauf wurde in der Kommission hingewiesen. Darum sind vier Elemente hervorzuheben:

1. Die neue Kommission für nukleare Sicherheit äussert sich sicherheitsmässig breit zu Gutachten, also zu allen Gutachten, zu Gutachten zu allen Arten von Bewilligungen.

2. Die Kommission äussert sich aber nur zu den Gutachten und nicht auch zu anderen Fragen des Bewilligungsverfahrens - nur zu den Sicherheitsaspekten.

3. Die Kommission verfolgt den Betrieb der Kernanlagen nicht mehr generell; sie beschränkt sich auf grundsätzliche Fragen, aber auch auf grundsätzliche Fragen des Betriebes.

4. Schliesslich erlangt die Kommission nur eine "Kann-Zuständigkeit": Sie kann, muss sich aber nicht äussern. Allerdings darf die Behörde in jedem Fall von ihr eine Stellungnahme verlangen. Diese Neuregelung soll Doppelspurigkeiten und Aufwand reduzieren. Dass Zweitmeinungen gelegentlich unbequem, ja lästig sind, ist gewollt. Die Kommission muss sich durch die Qualität ihrer Arbeit die Anerkennung natürlich erst verdienen. Sie ist schliesslich als kleines Organ konzipiert, das im Plenum entscheiden soll. Der Bundesrat hat bei der Verordnung die schwierige Aufgabe zu lösen, die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz in dieser Organisation zusammenzuführen; er wird zumindest mit Ausstandsvorschriften operieren müssen.

Ich bitte Sie, einzutreten und dann zusätzlich den Anträgen der Kommission zuzustimmen.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich danke der Kommission, dass sie dieses Gesetz dermassen wohlwollend und einstimmig aufgenommen hat und darauf eingetreten ist. Ich danke Ihnen auch für die Darlegung dessen, worum es geht, nämlich nicht um sicherheitstechnische, sondern um rein organisatorische Fragen. Diese Fragen müssen auch wegen der internationalen Verflechtung - kompatibel mit dem Abkommen, das wir schon unterzeichnet haben - geklärt werden. Ich möchte dieser Harmonie nichts weiter beifügen. Wir äussern uns ja nachher bei den Abweichungen vom bundesrätlichen Entwurf.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich danke dem Bundesrat für sein Wohlwollen gegenüber unserer Programmplanung.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat

Loi fédérale sur l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 3 regelt die Frage, ob das Ensi über die in Artikel 2 genannten Aufgaben hinaus noch weitere Tätigkeiten ausüben soll oder darf. Wem soll es beispielsweise sein Wissen und Können zur Verfügung stellen dürfen? Es ist schliesslich ein enormes Wissen und Können, das hier versammelt ist, das sich bei der HSK respektive in Zukunft beim Ensi angesammelt hat.

Die Antwort ist wie folgt gegeben worden: Gegenüber der Wirtschaft soll das Ensi keine Dienstleistungen erbringen dürfen, da in diesem Falle Interessenkonflikte drohen würden. Dafür ist die Schweiz zu klein. Gegenüber Behörden soll es dagegen Dienstleistungen erbringen können. Da es aber in der Schweiz selbst keine anderen Behörden gibt, die solche Dienstleistungen nutzbringend anfordern könnten, verbleiben als effektiver Tätigkeits- und Anwendungsbereich von Artikel 3 die dem Ensi vergleichbaren Behörden im Ausland. Dies zur Erläuterung von Artikel 3.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 3a

Antrag der Kommission

Titel

Qualitätssicherung

Abs. 1

Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Qualitätssicherung des Ensi.

Abs. 2

Das Ensi lässt die Qualität der Aufgabenerfüllung und der Dienstleistungen durch eine externe Stelle periodisch überprüfen und sorgt für die langfristige Qualitätssicherung.

Art. 3a

Proposition de la commission

Titre

Assurance qualité

Al. 1

Le Conseil fédéral fixe les exigences générales concernant l'assurance qualité garantie par l'inspection.

Al. 2

L'inspection confie à un organe externe l'évaluation périodique de la bonne réalisation des tâches et des prestations, et veille à garantir l'assurance qualité à long terme.

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Sie haben zu Artikel 3a bereits wichtige Ausführungen von Kollege Pfisterer gehört. Ich darf noch Folgendes erwähnen: Die Qualitätssicherung ist für die HSK kein Fremdwort - ich habe dies bereits erwähnt. Seit mehreren Jahren verfügt sie über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, das jährlich durch eine akkreditierte Zertifizierungsunternehmung überprüft wird und alle drei Jahre erneuert werden muss.

Zur internationalen Akzeptanz der schweizerischen Nuklearpolitik, sei es seitens anderer Staaten, sei es seitens internationaler Organisationen, ist es zudem unabdingbar, dass sich die HSK in regelmässigen Abständen internationalen Reviews, d. h. internationalen Überprüfungen durch andere Behörden und durch andere Mitglieder der IAEA, unterzieht. Diese Reviews finden alle drei Jahre im Rahmen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit statt. Bis heute haben fünf solche Überprüfungen stattgefunden, und das wird selbstverständlich auch in Zukunft im Rahmen des Ensi weiter so durchgeführt werden.

Die Einführung von Artikel 3a ist also in der Sache selbst keine riesige Neuerung. Wir haben uns, wie gesagt, bei der Formulierung von Artikel 3a durch das ETH-Gesetz inspirieren lassen, und wir sind der Auffassung, dass dies eine taugliche Lösung ist.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1-5, 7

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 6

....

i. Er ist für eine ausreichende Qualitätssicherung und ein adäquates betriebliches Risikomanagement verantwortlich.

....

l. .... Angaben über die Aufsicht sowie den Stand der Qualitätssicherung und zum ....

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1-5, 7

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 6

....

i. est responsable d'une assurance qualité suffisante et d'une gestion des risques appropriée au sein de l'inspection;

....

l. établit le rapport d'activité contenant des indications sur la surveillance, sur la situation de l'assurance qualité, sur l'état ....

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Eine kurze Bemerkung zu Absatz 3, zu den Absätzen 1 und 2 habe ich keine Bemerkungen. Zu Absatz 3, zur Frage der Unabhängigkeit: Das ist eine Frage, die sich in unserem kleinen Staat immer stellt, wo Fachleute mit einer besonderen Spezialisierung stets Verbindungen zur Wirtschaft haben. Es geht darum, dass nicht Formalismus betrieben wird, sondern sich Gewählte mit der Wahl in den Dienst der Sache stellen und ethisch verantwortungsbewusst handeln. Bei Ingenieuren und Physikern unterstelle ich das noch, bei stärker pekuniär ausgerichteten Berufen würde ich allerdings sagen: Wünsch Glück!

Die Buchstaben i und l sind in Zusammenhang mit der Qualitätssicherung zu sehen; ich habe hier keine besonderen Bemerkungen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 6-22, 23 Einleitung, Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 6-22, 23 introduction, ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 23 Ziff. 2 Art. 70 Abs. 1

Antrag der Kommission

....

a. in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische ....

....

Art. 23 ch. 2 art. 70 al. 1

Proposition de la commission

....

a. s'agissant de la sécurité et de la sûreté nucléaires, l'inspection ....

....

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

In meinem Eintretensvotum habe ich bereits auf das Artikel 70 Absatz 1 Litera a des Kernenergiegesetzes zugrundeliegende Problem aufmerksam gemacht. Wir stehen hier vor einem bekannten Problem der Gesetzgebung: Machen wir Objektgesetzgebung, oder machen wir Querschnittgesetzgebung? Betrachten wir z. B. den Schutz vor Sabotage als ein Querschnittproblem? Dann übertragen wir den gesamten Schutz vor Sabotage ein und derselben Stelle, ob es sich nun um den Schutz vor Sabotage bei Kernanlagen, Stromnetzen, Stauanlagen, Erdölleitungen oder Erdgasleitungen geht. Betrachtet man den Schutz vor Sabotage aber als Element des Schutzes der Kernanlagen, muss man ihn jener Instanz übertragen, die die Verantwortung für die gesamte Aufsicht über Kernanlagen hat. Ist die Sicherung insbesondere vor Sabotageakten eine Querschnittaufgabe, welche hinsichtlich verschiedenster Anlagen von einer einzigen Bundesstelle wahrgenommen werden soll, so ist diese Aufgabe beim Bundesamt für Energie zu belassen, denn dieses nimmt heute diese Querschnittaufgabe wahr. Wenn sie aber an jene Stelle übertragen werden soll, welche für die Aufsicht über einen bestimmten Anlagetyp, also einen Kernreaktor, verantwortlich ist, dann ist sie dem Ensi zu übertragen.

Ihre Kommission ist aufgrund der Voten der Experten der Auffassung, dass wir diese Security-Aufgaben nicht aus dem Bereich des Ensi herausnehmen, sondern dem Ensi geben sollten. Mit anderen Worten: Wir schaffen hier eine Differenz zum Bundesrat. Wir sind der Auffassung, dass die Security-Aufgabe des Schutzes vor Sabotage beim neuen Inspektorat angesiedelt sein sollte.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es gibt keinen Minderheitsantrag. Dann ist der Bundesrat ohnehin auf verlorenem Posten. Aber immerhin gibt es ja noch einen Zweitrat, und zu dessen Handen möchte ich immerhin festgehalten haben, dass uns unsere Lösung lieber gewesen wäre, wonach die Sicherheit - das wäre die Security, also die Sicherheit bezüglich äusserer Einwirkungen und Anschläge - beim Bundesamt für Energie geblieben wäre, weil es nämlich in anderen Bereichen wie etwa Staudämmen die entsprechende Aufgabe auch hat. Zudem geht es um die Nonproliferationsproblematik, wo das BFE die bessere Zuständigkeit hat. Ich will das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins erwähnt haben. Das wird ja dann im Nationalrat wieder diskutiert.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 23 Ziff. 2 Art. 71

Antrag der Kommission

Titel

Kommission für nukleare Sicherheit (KNS)

Abs. 1

Der Bundesrat bestellt eine Kommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Er bestimmt die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit.

Abs. 2

Die Kommission nimmt zuhanden des Ensi, des Departementes und des Bundesrates Beratungsaufgaben wahr:

a. Sie prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit.

b. Sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.

Abs. 3

Sie kann zuhanden des Bundesrates und des Departementes Stellung zu Gutachten des Ensi nehmen. Sie erstattet auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departement oder das Bundesamt von ihr verlangen.

Art. 23 ch. 2 art. 71

Proposition de la commission

Titre

Commission de sécurité nucléaire (CSN)

Al. 1

Le Conseil fédéral institue une commission composée de cinq à sept membres. Il fixe les exigences concernant leur indépendance.

Al. 2

La commission conseille l'inspection, le département et le Conseil fédéral:

a. elle examine les questions fondamentales relatives à la sécurité;

b. elle collabore aux travaux législatifs dans le domaine de la sécurité nucléaire.

Al. 3

Elle peut rendre au Conseil fédéral et au département des avis sur les rapports d'expertise de l'inspection. Elle rend aussi les avis demandés par le Conseil fédéral, le département ou l'office fédéral.

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

In Artikel 71 haben wir diese Kommission für nukleare Sicherheit, die KNS. Ich habe auch im Eintretensvotum auf diese KNS hingewiesen. Die Kommission schlägt Ihnen mit diesem Artikel 71 des Kernenergiegesetzes vor, anstelle der ehemaligen KSA eine neue Kommission, die Kommission für nukleare Sicherheit, die KNS, vorzusehen.

Es gibt in dieser Sache zwei mögliche Ansatzpunkte: Der eine Ansatzpunkt besteht darin, rein sachlich zu beurteilen, überall dort, wo es nicht unbedingt notwendig ist, auf die Einführung neuer Amtsstellen oder - nicht zuletzt auch mit Blick auf den kritischen Bericht der GPK in dieser Sache - auf die Einsetzung neuer Kommissionen zu verzichten. Diesen Ansatz hat der Bundesrat mit seinem Antrag verfolgt, die KSA ersatzlos aufzulösen. Tatsächlich gibt es keine Gutachten, Meinungsäusserungen und Ratschläge, die das neue Ensi, das BFE, das Departement oder der Bundesrat nicht auch ohne institutionalisierte Kommission ad hoc bei Experten und akademischen Institutionen beschaffen könnten.

Es gibt aber auch den anderen Ansatzpunkt, und dieser ist ein politischer. Nennen Sie ihn konkordanz- oder konsenspolitisch, nennen Sie ihn einen Ansatzpunkt, der in einer direkten Demokratie beachtet werden muss, wenn man zu Mehrheiten kommen will: den Ansatz des institutionalisierten Einbezuges der relevanten Kreise in unserem Lande. Und dazu gehören in dieser Frage auch die nuklearenergiekritischen Kreise.

Nun ist in der Vernehmlassung nicht zuletzt von gerade diesen Kreisen bedauert worden, dass die KSA aufgehoben werden soll. Diese Stimmen sind ernst zu nehmen. Eines der Hauptziele dieses Gesetzes ist ja gerade die Schaffung des Vertrauens der Bevölkerung in die Organisation der Aufsicht über die nukleare Sicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt dürfen wir jene Kreise, die der Nuklearenergie ohnehin schon kritisch gegenüberstehen, nicht vor den Kopf stossen. Daher sind wir zum Schluss gekommen, es sei eine neue Kommission zu bestellen. Diese ist allerdings personell und von den Aufgaben her anders zu konstituieren als die heutige KSA: Sie muss kleiner sein als die dreizehnköpfige KSA, und ihre Aufgaben sind auf grundsätzliche Aufgaben zu beschränken.

Heute nimmt die Kommission Stellung zu Bewilligungsgesuchen, und sie überwacht den Betrieb. Hier hat es Schwierigkeiten gegeben, weil eine operativ zuständige Hauptabteilung des Bundesamtes für Energie, die HSK, in die Lage kam, in einer ebenfalls operativen Kommission, nämlich in der KSA, die in diesen Bereichen tatsächlich etwas zu sagen hatte, unterschiedliche Meinungen vertreten zu müssen. Unterschiedliche Meinungen bei Einzelfragen des Betriebs von Kernanlagen sind auf dieser Stufe nicht sachgerecht. Es muss im Operativen eine einzige Verantwortung geben.

Die Kommission möchte hier die Aufgabe der neuen Kommission auf das Nichtoperative beschränken. Die Kommission nimmt sozusagen als Zweitmeinungsorgan Beratungsaufgaben wahr, insbesondere im Bereich der Prüfung grundsätzlicher Fragen der Sicherheit, und sie wirkt an Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. Ausserdem kann sie zuhanden des Bundesrates und des Departementes Stellung zu Gutachten der Ensi-Geschäftsleitung nehmen.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, dem Antrag der Kommission zuzustimmen und eine Kommission für nukleare Sicherheit - im Sinne auch eines Second-Opinion-Organs - zu schaffen.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Auch hier ist der Bundesrat anderer Meinung. Er findet, dass es ja jetzt den Ensi-Rat gibt, und das würde genügen. Der Bundesrat ist ohnehin bestrebt, möglichst viele Kommissionen abzuschaffen, und wird ja darin ganz generell auch durch das Parlament unterstützt. Er fand, dass das jetzt eine Gelegenheit sei, um eine solche Kommission abzuschaffen.

Aber ich beharre auch hier nicht auf einer Abstimmung. Es gibt ja keinen Minderheitsantrag, aber ich möchte festgehalten haben, dass der folgende Beschluss, den Sie fassen werden, für den Bundesrat schmerzlich ist.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 24

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 31 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)