07.400
Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Bei dieser parlamentarischen Initiative "Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen" handelt es sich um eine Sammelvorlage, mit - wie bereits der Geschäftstitel zeigt - verschiedenen Änderungen des Parlamentsrechtes. Seit der Verabschiedung des Parlamentsgesetzes vor bald sechs Jahren sind verschiedene neue Fragen und Probleme aufgetaucht. Zu einigen Themen haben einzelne Mitglieder der Räte mit entsprechenden parlamentarischen Vorstössen Lösungsvorschläge präsentiert, bei anderen Problemen haben die Parlamentsdienste und teilweise auch die einschlägigen Kommissionen Reformbedarf ausgemacht.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat alle diese Vorschläge geprüft und in einer Sammelvorlage zusammengefasst. Zu einzelnen Vorschlägen hatte sich auch bereits die SPK Ihres Rates im Rahmen der Vorprüfung von parlamentarischen oder von Kommissionsinitiativen geäussert und den Handlungsbedarf bestätigt.
Es liegt im Wesen dieser Vorlage, dass es sich nicht um eine einheitliche Reform mit einer bestimmten politischen Stossrichtung handelt, welcher man gesamthaft zustimmen oder die man gesamthaft ablehnen kann, sondern es handelt sich um teils sehr verschiedenartige, mehrheitlich kleine Änderungen, die man einzeln für sich annehmen oder ablehnen kann. Ich verzichte daher darauf, jetzt im Rahmen der Eintretensdiskussion bereits die einzelnen Änderungen aufzuzählen, sondern werde dann bei der Detailberatung vor allem diejenigen Bestimmungen erläutern, die auch im Schosse der Kommission Ihres Rates Anlass zu Diskussionen gegeben haben.
Sie haben festgestellt, dass wir die Vorlage 1 behandeln. Wenn es eine Vorlage 1 gibt, gibt es logischerweise auch eine zu behandelnde Vorlage 2. Das ist im vorliegenden Fall insofern etwas anders, als es sich bei der Vorlage 2 um das Geschäftsreglement des Nationalrates handelt, das bei uns logischerweise nicht zur Diskussion steht. Hingegen möchte ich Sie im Rahmen der Eintretensdebatte noch darauf hinweisen, dass in Ihrer SPK auch die Frage aufgeworfen wurde, ob anlässlich der Änderung des Parlamentsgesetzes nicht auch das Reglement unseres Rates geändert werden sollte, und zwar mit Blick auf die Einführung einer elektronischen Abstimmungsanlage. Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die schon länger in diesem Rat sind, wissen, dass diese Frage bei uns auch schon zur Diskussion gestanden hat, ja nicht nur Gegenstand der Diskussion, sondern auch der Beschlussfassung war. Wir sind heute noch nicht in der Lage, Ihnen einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten, weil wir noch gewisse Abklärungen treffen wollen. Erst wenn diese Abklärungen vorliegen, werden wir dann über die Frage befinden; ein entsprechender Antrag wurde aber im Schosse der Kommission gestellt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen Ihrer Kommission zuzustimmen. Sie haben festgestellt, dass es keine Mehrheits- und Minderheitsanträge gibt, und ich habe auch keine Einzelanträge ausmachen können.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Entschuldigen Sie bitte, dass ich in dieser Morgenfrühe diese parlamentarische Kirchenstille etwas stören muss. Frau Bundeskanzlerin, ich hoffe, dass Sie mich nach diesem Votum dann immer noch ins Abendgebet einschliessen werden.
Zwei Punkte in dieser Vorlage haben mich berührt. Ich bin davon überzeugt, dass wir früher oder später von diesen Beschlüssen eingeholt werden. Es geht bei meinen Problemen mit der Vorlage erstens um den Verzicht beziehungsweise eben Nicht-Verzicht auf die Schlussabstimmung über Bundesbeschlüsse über Volksinitiativen. Der zweite Punkt ist die Trennung des bisherigen einheitlichen Bundesbeschlusses über Volksinitiative und Gegenentwurf in zwei Bundesbeschlüsse. Ein weiterer Punkt: Es geht darum, auch dem Parlament das doppelte Ja zu ermöglichen. Wenn ich den Entwurf anschaue, dann soll dem Parlament verboten werden, bei Initiative und Gegenvorschlag gleich wie das Volk abstimmen zu können.
Worum geht es bei diesen Anträgen, und worum geht es nicht? Es geht rein um parlamentarisches Verfahrensrecht, nicht nur oder nur ganz am Rande um die Ausübung des Initiativrechtes. Es geht auch nicht um die Stellung des Bundesrates. Sie werden fragen: Warum sind dann keine Minderheitsanträge auf der Fahne? Weil es eben nicht um Fragen von grösster praktischer oder politischer Tragweite geht. Es geht aber um eine verfassungsrechtlich korrekte Ausgestaltung des parlamentarischen Verfahrens. Frau Bundeskanzlerin, es hat mich schon etwas seltsam berührt, die einzelnen Anträge zu sehen. Selbstverständlich ist es Ihnen überlassen, aber hier geht es um Parlamentsrecht, es geht um ein parlamentarisches Verfahren. Bis anhin hat der Bundesrat immer gesagt, wenn es um parlamentarische Verfahren gehe, mische er sich nicht ein, greife er nicht in die Belange des Parlamentes ein.
Weil die beiden Punkte - Schlussabstimmung und die erwähnte Trennung in zwei Bundesbeschlüsse - in dieser Vorlage auf mehrere Artikel verteilt sind, erlaube ich mir, in der Eintretensdebatte auf die Problematik einzugehen und zuerst ein paar Worte zu Artikel 81 des Parlamentsgesetzes zu verlieren: Die Bundesverfassung verpflichtet das Parlament in Artikel 139 Absatz 3, eine Volksinitiative Volk und Ständen mit einer Abstimmungsempfehlung zur Abstimmung zu unterbreiten. Das Parlament darf nicht aus freiem Ermessen auf diese Abstimmungsempfehlung verzichten. Wenn ich Artikel 139 der Bundesverfassung lese - ich bin zwar nicht Jurist, und ich bin auch nicht Staatsrechtler -, komme ich zum Schluss, dass es da keine Möglichkeiten gibt, etwas anderes zu machen. Der Fall ist klar: Das Parlament muss nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung zu einer Volksinitiative ganz klar eine Abstimmungsempfehlung herausgeben. Die Räte beschliessen die Abstimmungsempfehlung jeweils in der Detailberatung eines Bundesbeschlusses über eine Volksinitiative. Weil das Parlament zur Abgabe einer Abstimmungsempfehlung verpflichtet ist, ist heute bereits das Eintreten auf einen solchen Bundesbeschluss obligatorisch. Weil das Eintreten obligatorisch ist, wird nach Abschluss der Detailberatung heute auch keine Gesamtabstimmung durchgeführt. Und wenn es keine Gesamtabstimmung gibt, so gebietet die Logik, dass es auch keine Schlussabstimmung geben sollte.
Nun muss ich feststellen, dass die SPK des Nationalrates diese Problematik erkannt und dem Nationalrat vorgeschlagen hat, eben dieses Problem zu lösen. Der Nationalrat hat kurzerhand, ohne viel Federlesen und auch unterstützt vom Bundesrat, einfach gesagt: Am letzten Freitag einer Session muss zu einer Volksinitiative eine Schlussabstimmung stattfinden.
Nun kommt das Problem: Wenn der Nationalrat und der Ständerat in dieser Schlussabstimmung nicht gleich stimmen, gibt es keine Abstimmungsempfehlung. Und wenn es keine Abstimmungsempfehlung gibt, ist die Verfassung verletzt. Ich sage Ihnen, wie der Bundesrat argumentiert: Das komme selten, nur in seltenen Fällen oder fast nicht vor; bei den Einzelabstimmungen während der Session - dies die zweite Argumentationskette des Bundesrates - sei die Präsenz schlechter als bei der Schlussabstimmung und man müsse für das Abstimmungsbüchlein genaue Zahlen haben.
Wir haben das in der Zwischenzeit aber etwas näher angeschaut, und dieses Argument lässt sich wirklich nicht erhärten. Ich sage Ihnen eines: Es wird nicht lange gehen, und wir werden diese Situation haben. Gerade auch aufgrund der jetzigen unterschiedlichen politischen Zusammensetzung von Nationalrat und Ständerat wird es vorkommen, dass am letzten Freitag einer Session bei der Schlussabstimmung zu einer Volksinitiative unterschiedliche Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates vorliegen. Ich bin dann gespannt, was passiert, wie man das dann nehmen will. Dann haben wir eine glatte Verfassungsverletzung. Es wird dann auch interessant sein zu sehen, wie man das in der Praxis lösen will.
Übrigens muss ich sagen: Ich staune ein bisschen. Das Bundesamt für Justiz hat eine klare Stellungnahme abgegeben und gesagt, dass das, was wir hier tun, nicht richtig ist. Ich staune, denn beim Steuerrecht usw. hat man in diesem Saal gesagt, dass man das nicht tun dürfe, wenn das Bundesamt für Justiz sage, es gehe nicht und es stimme mit der Verfassung nicht überein; ich erinnere an das Steuerpaket.
Heute geht man nun aber glatt darüber hinweg und sagt: Ja, wenn das dann vorkommt, muss man halt schauen. Im Übrigen ist es nicht so, wie in der Kommission gesagt worden ist, dass die Staatsrechtler da sagen: Wenn es dann zu unterschiedlichen Beschlüssen komme, könne man Artikel 139 der Bundesverfassung etwas relativieren. Das ist nicht so. Ich habe auch mit zwei, drei Staatsrechtsprofessoren darüber gesprochen; die Meinung ist einheitlich: Das wird zu Problemen führen.
Nun werden Sie fragen: Warum ist jetzt kein Minderheitsantrag auf der Fahne? Ich sage noch einmal: Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat im Plenum beantragt, dass das Problem mit diesen Schlussabstimmungen zu lösen sei. Aber der Nationalrat hat in einer Hauruck-Übung beschlossen: Am letzten Freitag der Session werden nach wie vor Schlussabstimmungen durchgeführt! Der Bundesrat stützt dies, auch er will unbedingt dann Schlussabstimmungen haben. Ich frage mich heute, wo diese Liebe, diese Treue zu den Schlussabstimmungen am letzten Freitag der Session eigentlich herrührt und auf welcher Argumentation sie aufbaut.
Ich möchte das nur zuhanden des Amtlichen Bulletins sagen: Nach begangener Tat hält der Schweizer Rat. Wir werden eines Tages die Problematik haben, dass Nationalrat und Ständerat zu einer Volksinitiative unterschiedliche Beschlüsse fassen; dann - das sage ich noch einmal - ist die Verfassung verletzt.
Die zweite Problematik ist die Auftrennung des Bundesbeschlusses über Volksinitiative und Gegenentwurf. Ich habe heute über die einzelnen Anträge des Bundesrates gestaunt; denn die Kommission hat einstimmig gesagt, dass sie einen Beschlussentwurf will, der analog zu dem ist, was auch das Volk hat: zwei Beschlüsse, über die man eben differenziert abstimmen kann. Mit dem heutigen Bundesbeschluss, bei dem die Initiative und der Gegenentwurf in der gleichen Vorlage sind, ist das nicht möglich! Es gibt ein konkretes Beispiel, nämlich die Schlussabstimmungen in den Räten vom 21. Dezember 2007, das ist noch nicht allzu lange her, über die Volksinitiative "für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung" und über den Gegenentwurf zu dieser Initiative. Die Abstimmungsfrage lautete hier: "Wollen Sie die Volksinitiative zur Ablehnung empfehlen und gleichzeitig den Gegenentwurf annehmen?" Ein Ratsmitglied, das sowohl die Volksinitiative als auch den Gegenentwurf ablehnte, konnte in der Schlussabstimmung seinen politischen Willen nicht unverfälscht ausdrücken. Das ist ein Faktum! Es gab eine Fraktion - ich sage jetzt nicht welche -, welche diese Haltung vertrat. Diese konnte am Schluss ihre Meinung nicht ausdrücken. Und jetzt kommt der Bundesrat daher und will am alten System festhalten, bei dem wir die gleiche Kalamität haben!
Ich wollte zuhanden der Materialien sagen, dass mich diese zwei Punkte berühren. Wir werden eines Tages bestimmt von dieser Problematik eingeholt werden. Ich gehe davon aus, dass man, wenn wir dann die Problematik eines Tages haben werden, schlussendlich das Parlamentsrecht ändern und die neue Lösung vorschlagen wird. Diese geht davon aus, dass wir erstens die Beschlüsse trennen und dass wir zweitens die Problematik der Schlussabstimmungen über Volksinitiativen, über diese Bundesbeschlüsse, näher anschauen wollen, wenn die Problematik da ist.
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp
Gestatten Sie mir einige kurze, leicht kritische Bemerkungen auch aus der Sicht der Finanzkommission zu dieser Vorlage. Sie sind im Übrigen nicht völlig unbeeinflusst von der Diskussion der letzten Woche über die Rahmenkredite für die Entwicklungszusammenarbeit.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsrechtes wird teilweise das Verhältnis der Finanzkommission zu den anderen Kommissionen tangiert. Wir sind im Vorfeld von der SPK hiezu konsultiert worden und haben uns - trotz einiger Bedenken zu möglichen Auswirkungen der Änderungen - damit einverstanden erklärt. Viel wird jedoch von der künftigen Praxis unserer Kommissionen abhängen. Deshalb erlaube ich mir folgende Hinweise:
Gemäss dem vorgeschlagenem Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes soll das koordinierende Element der Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen entfallen. Die Konferenz selbst hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Damit werden wir aber über keine Stelle mehr verfügen, die sich den Überblick über die laufenden, geplanten und gewünschten Wirksamkeitsprüfungen verschafft. Entscheidend ist, dass damit die gegenseitige Information künftig vor allem über die Kommissionssekretariate, aber auch über die Kommissionspräsidien sichergestellt wird. Es gilt, zu koordinierende Aspekte auch weiterhin zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Durch die Änderung von Artikel 49 Absatz 5 sodann werden die Verpflichtungen der Kommissionen reduziert, bei Entscheiden von erheblichen finanziellen Auswirkungen die Stellungnahme der Finanzkommissionen einzuholen. Das wird keine Probleme bieten, wenn die Kommissionen von sich aus den entsprechenden Meinungsaustausch suchen werden. Wir gehen davon aus, dass dies im Interesse der guten Vorbereitung der Geschäfte für das Plenum der entsprechenden Räte weiterhin der Fall sein wird.
Ebenso ist Artikel 50 Absatz 2 neu weniger verpflichtend formuliert. Wiederum hat die Finanzkommission die Erwartungshaltung, dass die gefundene Kann-Formulierung für Mitberichte im Sinn der Sache zur Anwendung gelangen wird.
Bei Artikel 121 schliesslich ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Motionen, die als Alternativen zu Budgetkürzungen eingereicht werden - dieses Verfahren ist insbesondere im Nationalrat beliebt -, vom Bundesrat nicht vor Abschluss der Budgetbehandlung beantwortet werden können.
Mit diesen Hinweisen erachten wir die Vorlage insgesamt als zweckmässig und vertretbar. Entscheidend wird sein, wie wir in der kommenden Praxis die neuen Regeln handhaben werden. Wir unterstützen das Eintreten.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Der Bundesrat begrüsst die Vorlage, insbesondere die Aufwertung der parlamentarischen Vorstösse. Aber dieser Punkt betrifft ja vor allem den Nationalrat; in Ihrem Rat ist das nicht so ein Problem. Der Bundesrat kann sich grundsätzlich auch den weiteren Neuerungen im Parlamentsrecht, die das Verfahren in beiden Räten betreffen, anschliessen.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat den Bundesrat am 22. Februar 2008 ersucht, zu den Änderungen des Parlamentsrechts Stellung zu nehmen. Der Bundesrat ist dieser Aufforderung am 16. April nachgekommen. Die Kommission hat dann am 5. Mai weitere Änderungsvorschläge gemacht. Dazu konnte der Bundesrat am 2. Juli und am 18. August Stellung nehmen. Diese Stellungnahme wurde Ihrer Kommission zugestellt. Auf der Fahne ist die Haltung des Bundesrates zu den Zusatzanträgen nicht ersichtlich, darum erlaube ich mir einige Ausführungen, vor allem zuhanden des Amtlichen Bulletins. Ich beschränke mich dabei aber vorerst auf die Eintretensdebatte; erst in der Detailberatung werde ich dann wieder zum Artikel 140a Stellung nehmen.
Die Zusatzanträge betreffen im Kern zwei Aspekte: erstens das Risiko, dass aus der Schlussabstimmung über einen Bundesbeschluss zu einer Volksinitiative ein Nullentscheid resultieren kann; zweitens die Erwägung, dass die heute übliche Schlussabstimmung über Initiative und Gegenentwurf die freie Willensbildung des Parlamentes einschränke. Ich fasse die Stellungnahme des Bundesrates zu diesen beiden Kernpunkten zusammen.
Zum ersten Aspekt, dem Risiko des Nullentscheides bei der Schlussabstimmung über einen Bundesbeschluss zu einer Volksinitiative: Hier schlägt die SPK des Nationalrates eine Lösung vor, mit der darauf verzichtet werden soll, eine Schlussabstimmung über einen Bundesbeschluss zu einer Volksinitiative durchzuführen. Dazu hat der Bundesrat eine klare Haltung und wird dabei durch den Nationalrat und Ihre Kommission bestärkt: Die Schlussabstimmung liefert wegen der hohen Präsenz in den Räten eine äusserst repräsentative Abstimmungsempfehlung. Der Bundesrat denkt, dass man daran festhalten soll. Bezüglich des Risikos eines Nullentscheids vertreten wir grundsätzlich die Auffassung, dass es zwar theoretisch besteht, in der Praxis aber kaum von Bedeutung ist.
Der Grund dafür ist nämlich, dass sich beide Räte seit 1891 ohne jede Ausnahme bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf immer auf eine Abstimmungsempfehlung geeinigt haben. Das sind immerhin 35 Fälle.
Zum zweiten Aspekt, der Frage nach der Einschränkung der freien Willensbildung der Räte: Die SPK-NR kommt zum Schluss, dass die gemeinsame Schlussabstimmung über Initiative und Gegenentwurf die freie Willensbildung der Räte einschränkt. Als mögliche Lösung wird vorgeschlagen, die Abstimmungsempfehlungen zur Initiative und zum Gegenvorschlag sollten in getrennte Bundesbeschlüsse gefasst werden.
Lassen Sie mich hierzu folgende Bemerkung machen: Die Änderungen, die in diesem Zusammenhang formuliert worden sind, sind unseres Erachtens darauf angelegt, dass eine Schlussabstimmung zu einer Volksinitiative eben entfällt. Dies lehnen ja sowohl der Nationalrat wie auch der Bundesrat und Ihre Kommission ab. Auf den ersten Blick habe ich zwar für die getrennten Bundesbeschlüsse und für die entsprechende Argumentation ein gewisses Verständnis. Umgekehrt frage ich mich aber, ob dieser Weg wirklich zu einer freieren Willensbildung oder, präziser, Willensäusserung des Parlamentes führt. Das einzelne Ratsmitglied könnte zwar seinen Willen zur Initiative und zum Gegenvorschlag etwas differenzierter ausdrücken, das Plenum dagegen hätte bloss zwei Möglichkeiten. Erstens könnte es die Initiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen, oder es könnte zweitens beide Vorlagen zur Annahme empfehlen. Eine weitere Option gibt es nicht. Ich denke, dass es für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtig ist, die Haltung des Parlamentes als Ganzes zu erfahren, um das Geschäft grundsätzlich einordnen zu können. Im Abstimmungskampf sind ja die Ratsmitglieder frei in ihrer Willensäusserung, und hier wird es für den Stimmbürger wichtig, die Haltung und die Argumente der einzelnen Exponenten zu kennen. Die Gegner der beiden Vorlagen werden sich unabhängig von der Abstimmungsempfehlung bekämpfen.
Bei dieser Frage geht es nicht um einen Endentscheid, sondern eben um eine Empfehlung. Das Parlament ist empfehlende, nicht entscheidende Instanz. Aus diesem Grund hat der Bundesrat sich auch erlaubt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Aber ich möchte am Schluss doch sagen, dass ich Herrn Ständerat Büttiker in das Abendgebet einschliessen werde. In der Detailberatung werde ich mich zu diesen Artikeln nicht mehr äussern.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Jetzt habe ich aber eine Frage: Ich möchte keine Kommissionssitzung machen, und ich möchte auch nicht unnötig verlängern, aber die Frage stellt sich nach Ihren Ausführungen jetzt trotzdem. Sie räumen ein, Frau Bundeskanzlerin, dass an einem Freitagmorgen bei den Schlussabstimmungen ein unterschiedlicher Beschluss von Nationalrat und Ständerat möglich ist. Nun möchte ich Sie fragen, was dann passiert; das möchte ich jetzt doch noch hören.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Bis jetzt hat sich diese Frage noch nie gestellt. Zweimal hat das Parlament keine Empfehlung abgegeben, aber das war bei Volksinitiativen ohne Gegenentwurf. Bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf hat sich die Frage noch nicht gestellt. Aber, ich habe es gesagt, der Bundesrat opponiert angesichts der Mehrheitsverhältnisse nicht.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen)
1. Loi sur l'Assemblée fédérale (Droit parlementaire. Modifications diverses)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; 4. Kapitel Titel; Art. 21a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; chapitre 4 titre; art. 21a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 44 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Kommission
e. Sie sorgen für die Wirksamkeitsüberprüfung in ihren Zuständigkeitsbereichen, indem sie den zuständigen Organen der Bundesversammlung entsprechende Anträge unterbreiten oder indem sie dem Bundesrat entsprechende Aufträge erteilen.
Art. 44 al. 1 let. e
Proposition de la commission
e. veillent, dans leur domaine de compétences, à l'évaluation de l'efficacité, en soumettant des propositions aux organes concernés de l'Assemblée fédérale ou en donnant au Conseil fédéral des mandats en ce sens;
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Gestatten Sie mir noch zwei Vorbemerkungen zum Eintreten: Zum einen können Sie der Fahne entnehmen, dass bei einzelnen Bereichen jeweilen verschiedene Bestimmungen betroffen sind. Zum anderen habe ich während der kurzen, aber zum Teil lebhaften Eintretensdebatte nicht Stellung genommen, weil wir ja bei den einschlägigen Bestimmungen darauf zurückkommen werden und ich dort entsprechende Ausführungen machen werde.
Jetzt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e, der, wie Sie der Fahne entnehmen können, auch in Zusammenhang mit Artikel 54 steht: Der Nationalrat hat beschlossen, Artikel 54 aufzuheben, mit anderen Worten, die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und Aufsichtsdelegationen (KPA) zu liquidieren. Dieser Beschluss geht auf einen Vorschlag der KPA selber sowie der Organe zurück, die ihre Präsidenten und Präsidentinnen in die KPA entsenden. Die KPA hat sich in der Praxis nicht bewährt, sie wird als sehr schwerfälliges Gremium empfunden. Wenn die KPA nun aufgehoben wird, dann hat dies auch Auswirkungen auf den hier zur Diskussion stehenden Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e. Die KPA ist nämlich für die Beurteilung von Anträgen der Legislativkommissionen für Gesetzesevaluationen zuständig.
Was nun der Nationalrat bei Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e beschlossen hat, ist zwar nicht inhaltlich, aber gesetzgeberisch gesehen mangelhaft oder zumindest unschön, und das in zweifacher Hinsicht: Zum einen lautet die Sachüberschrift von Artikel 44 "Aufgaben"; Buchstabe e entspricht aber nicht der Umschreibung und Definition einer Aufgabe, sondern stellt eine Verfahrensregelung dar. Zum anderen sind im Beschluss des Nationalrates einzelne Dienststellen der Verwaltung auf Gesetzesstufe erwähnt, etwa die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle - die heute notabene gar nicht mehr so heisst, sondern nur noch Parlamentarische Verwaltungskontrolle. Es ist, mit anderen Worten, keine stufengerechte Regelung; diese Dinge sind nicht würdig, auf Gesetzesebene behandelt zu werden, sondern gehören in die Verordnung. Daher beantragt Ihnen die Kommission eine neue und, wie wir meinen, bessere Formulierung.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 49 Abs. 5; 50 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 49 al. 5; 50 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Diese Bestimmung, Artikel 49 Absatz 5, steht im Zusammenhang - das sehen Sie auf der Fahne nicht - zu Artikel 50 Absatz 2. Es geht um die Mitberichte der Finanzkommissionen. Es geht mit anderen Worten um die Thematik, die Herr Kollege Stähelin in seiner Eigenschaft als Präsident der Finanzkommission im Rahmen des Eintretens erwähnt hat.
Die Beschlussfassungen des Nationalrates, denen sich Ihre Kommission anschliesst, gehen auf eine parlamentarische Initiative Abate 06.467 zurück. Gemäss dem geltenden Artikel 49 Absatz 5 - Kollege Stähelin hat es erwähnt - muss eine Kommission die Stellungnahme der Finanzkommission einholen, wenn ein von ihr ausgearbeiteter Erlassentwurf oder wenn Änderungsanträge zu einem Entlassentwurf des Bundesrates "erhebliche finanzielle Auswirkungen" haben. Das hat offenbar in der Praxis zu gewissen Schwierigkeiten geführt, wahrscheinlich vor allem in den Abläufen. Aus diesem Grunde soll Artikel 49 Absatz 5 aufgehoben werden.
Es gehört aber - und ich möchte das deutlich unterstreichen - zu den selbstverständlichen Aufgaben jeder Kommission, die finanziellen Auswirkungen eines von ihr ausgearbeiteten Erlassentwurfes oder der Änderung eines Erlassentwurfes zu prüfen. Ich erlaube mir, den Link zu dem Geschäft zu machen, das wir letzte Woche behandelt haben. Will eine Kommission den spezifischen Sachverstand der Finanzkommission beiziehen, so kann sie dies tun. Die Rechte der Finanzkommissionen werden, so meinen wir, durch den Verzicht auf Artikel 49 Absatz 5 nicht geschmälert, denn gemäss Artikel 49 Absatz 4 können die Finanzkommissionen aus eigener Initiative jederzeit zuhanden der vorberatenden Kommissionen einen Bericht erstatten, wenn sie dies als notwendig erachten. Die Finanzkommission hat auch das Recht, der vorberatenden Kommission konkrete Anträge zu stellen, die die Kommission dann zu behandeln und über die sie auch abzustimmen hat.
Die vorgeschlagene Neuformulierung von Artikel 50 Absatz 2 ersetzt die Verpflichtung der Büros, Erlassentwürfe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen den Finanzkommissionen zum Mitbericht zuzuweisen - wie Herr Kollege Stähelin bereits erwähnt hat - durch eine Kann-Bestimmung.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 54
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 81 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Obwohl die Kommission beantragt, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen, sind einige Ausführungen hiezu erforderlich, zumal jetzt auch Kollege Büttiker in der Eintretensdebatte zu diesem Thema bereits Stellung genommen und entsprechende Ausführungen gemacht hat.
Es geht, wie bereits erwähnt, um die Frage, ob bei Beschlussfassungen des Parlamentes über Volksinitiativen, bei welchen es ja darum geht, eine Stellungnahme - Zustimmung oder Ablehnung - abzugeben, eine Schlussabstimmung stattzufinden habe oder nicht. Die heutige Regelung - es wurde bereits darauf hingewiesen - findet sich in Artikel 81 des Parlamentsgesetzes. Diese Bestimmung besagt, dass eine Schlussabstimmung erforderlich ist bei Bundesgesetzen, bei Verordnungen der Bundesversammlung oder bei Beschlüssen, die entweder dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Über Bundesbeschlüsse betreffend Volksinitiativen wurden bis anhin immer Schlussabstimmungen durchgeführt; Frau Bundeskanzlerin Casanova hat das erwähnt. Nun hatte - wie Sie gehört haben - die SPK des Nationalrates ihrem Rat vorgeschlagen, über Bundesbeschlüsse betreffend Volksinitiativen keine Schlussabstimmungen mehr durchzuführen. Der Nationalrat ist aber diesem Antrag seiner SPK nicht gefolgt, sondern hat ihn mit 101 zu 67 Stimmen - also recht deutlich - abgelehnt.
Die Argumentation der SPK des Nationalrates ist die folgende: Die Bundesverfassung verpflichtet das Parlament, bei Volksinitiativen Volk und Ständen eine Abstimmungsempfehlung zu unterbreiten; das ist der Artikel 139 Absatz 3, der im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung entsprechend geändert wurde. Da das Parlament zu einer Abstimmungsempfehlung verpflichtet sei - so die Argumentation der SPK des Nationalrates -, sei Eintreten obligatorisch. Wenn Eintreten obligatorisch sei, dann gebe es keine Gesamtabstimmung, und dann wiederum sei es logisch, dass auch keine Schlussabstimmung stattfinde. Trotzdem würden heute solche Schlussabstimmungen stattfinden. Wenn ein Rat in der Schlussabstimmung dann den Bundesbeschluss, d. h. die Abstimmungsempfehlung, ablehne, gebe es keine Abstimmungsempfehlung, was eben - wie Herr Büttiker gesagt hat - Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verletze.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich in dieser Frage dem Nationalrat anzuschliessen. Mit anderen Worten: Sie teilt die Auffassung der SPK des Nationalrates nicht. Welches ist die Begründung?
1. Die Bundeskanzlerin hat darauf hingewiesen, dass es bis heute in diesem Zusammenhang noch nie Probleme gegeben hat.
2. Es kann nach Auffassung der Kommission durchaus Gründe geben, die einen Parlamentarier oder eine Parlamentarierin veranlassen, in der Schlussabstimmung anders zu stimmen als bei der Abstimmung über die Beschlussfassung im einzelnen Rat. Denken Sie etwa an den Fall, bei dem ein indirekter Gegenvorschlag zur Diskussion stehen kann. Ein indirekter Gegenvorschlag zeichnet sich ja dadurch aus, dass in Bezug auf eine bestimmte Materie, die mit einer Volksinitiative im Zusammenhang steht, insbesondere auf Gesetzesstufe irgendetwas in Bearbeitung ist. Ich erinnere beispielsweise an die Volksinitiative zum Verbandsbeschwerderecht. Da ging es auch um die Frage: Gibt es einen indirekten Gegenvorschlag oder nicht? Das ist also durchaus eine Konstellation, die ein Mitglied des Parlamentes unter Umständen veranlassen kann, im Zeitpunkt X, in dem es um die Abstimmung in den einzelnen Räten geht, so zu stimmen und in der Schlussabstimmung anders.
3. Auch wenn keine Schlussabstimmung stattfinden würde, wäre es möglich - möglich, Herr Kollege Büttiker -, dass die beiden Räte sich nicht einigen.
4. Was Herr Kollege Büttiker gesagt hat, ist richtig: Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet das Parlament, eine Abstimmungsempfehlung abzugeben. Diese Bestimmung nimmt aber bewusst in Kauf, dass sich die Räte in Ausnahmefällen nicht auf eine bestimmte Abstimmungsempfehlung zu einigen vermögen. Artikel 139 Absatz 3 ist in diesem Sinne also eine Lex imperfecta. Herr Kollege Büttiker, ich weiss, dass es bei den Juristen immer unterschiedliche Meinungen geben kann, und das ist auch bei den Professoren nicht anders; aber bei dieser Frage kann ich mich immerhin auf den berühmten St. Galler Kommentar in der neuesten Auflage abstützen.
Verfassungsrechtlich ist auch von Bedeutung, dass die Abstimmungsempfehlung zwar kein Akt der Rechtsetzung, aber materiell gesehen doch ein Akt von ganz besonderer Wichtigkeit ist. Die Abstimmungsempfehlung leitet nämlich gleichermassen Volk und Stände.
Zum letzten Argumentationspunkt: Wegen einer Änderung in der Gesetzgebung - aufgrund einer parlamentarischen Initiative Burkhalter - darf ja der Bundesrat keine Abstimmungsempfehlung mehr abgeben, die im Widerspruch zur Haltung der Bundesversammlung steht; aus diesem Grunde ist der Bundesrat natürlich darauf angewiesen, die Haltung der Bundesversammlung auch zu kennen.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 86 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Neuer Antrag des Bundesrates
Streichen
Art. 86 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Biffer
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Artikel 86 Absatz 4 steht, wie Sie der Fahne entnehmen können, in Zusammenhang mit Artikel 97 und Artikel 101 Absätze 2 bis 4. Hier haben wir eine Thematik, die auch schon im Rahmen des Eintretens angesprochen wurde. Es geht um die Frage, ob bei einer Volksinitiative und einem direkten Gegenentwurf die Beschlussfassung des Parlamentes im Rahmen eines Bundesbeschlusses erfolgen oder ob es separate Bundesbeschlüsse geben soll. Die Frage lautet - wie es Herr Kollege Büttiker auch schon gesagt hat -: Ist die freie und unverfälschte Willenskundgabe der Mitglieder des Parlamentes gewährleistet, wenn die Behandlung sowohl der Abstimmungsempfehlung zu einer Volksinitiative als auch des direkten Gegenentwurfes der Bundesversammlung in einem einzigen Bundesbeschluss erfolgt?
Ihre Kommission ist in Übereinstimmung mit dem Nationalrat zur Auffassung gelangt, dass die Durchführung einer einzigen Schlussabstimmung - sowohl über die Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative als auch über den Gegenentwurf - die freie und unverfälschte Willenskundgabe der Ratsmitglieder beeinträchtigen kann und dass auch das Parlament wie das Volk über die beiden Fragen getrennt abstimmen können sollte.
Herr Kollege Büttiker hat das konkrete Beispiel der Schlussabstimmungen in den Räten vom 21. Dezember über die Volksinitiative "für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung" und über den Gegenentwurf zu dieser Initiative erwähnt. Die Abstimmungsfrage lautete damals: "Wollen Sie die Volksinitiative zur Ablehnung empfehlen und gleichzeitig den Gegenentwurf annehmen?" Ein Ratsmitglied, das sowohl die Volksinitiative als auch den Gegenentwurf ablehnte, konnte in der Schlussabstimmung seinen politischen Willen nicht unverfälscht ausdrücken.
Der Bundesrat hatte der Kommission mit einer Stellungnahme vom 2. Juli beantragt, auf diese Änderung zu verzichten. Der Bundesrat geht, und das ist auch heute in den Ausführungen von Frau Bundeskanzlerin Casanova zum Ausdruck gekommen, offensichtlich von der Annahme aus, der Beschluss des Nationalrates sei in diesem Punkt obsolet, wenn es über Bundesbeschlüsse zu Volksinitiativen weiterhin Schlussabstimmungen gebe. Aber dieses Junktim besteht nach Auffassung Ihrer Kommission offensichtlich nicht. Es ist durchaus möglich, weiterhin eine Schlussabstimmung über einen Bundesbeschluss über eine Volksinitiative durchzuführen und über einen allfälligen Gegenentwurf in einem separaten Bundesbeschluss zu beschliessen.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Casanova hat sich bereits in der Eintretensdebatte zu den neuen Anträgen des Bundesrates geäussert.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 30 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Art. 95 Bst. g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 95 let. g
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 97 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Neuer Antrag des Bundesrates
Unverändert
Art. 97 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Inchangé
Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Mit der Abstimmung über Artikel 86 Absatz 4 haben Sie auch über Artikel 97 Absatz 2 entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 101
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Neuer Antrag des Bundesrates
Abs. 2, 3
Unverändert
Abs. 4
Streichen
Art. 101
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Inchangé
Al. 4
Biffer
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Artikel 101 des Parlamentsgesetzes erlaubt der Bundesversammlung heute die Unterbreitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative nur dann, wenn sie die Volksinitiative ablehnt. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung, wie ihn Volk und Stände in der Volksabstimmung über den Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte vom 9. Februar 2003 angenommen haben und der am 1. August 2003 in Kraft getreten ist.
Die Bundesverfassung erlaubt, anders ausgedrückt, einen Gegenentwurf nun auch dann, wenn die Volksinitiative zur Annahme empfohlen wird oder wenn eine Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative scheitert. Das Parlamentsgesetz muss insofern an die Bundesverfassung angepasst werden.
Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch den Hinweis, dass bei dieser Gelegenheit der in Artikel 101 Absatz 1 zu enge Begriff der "gleichen Verfassungsfrage" durch den weiteren Begriff der "gleichen Verfassungsmaterie" ersetzt werden soll. Dies Änderung entspricht bereits der Praxis. Ein Gegenentwurf muss nicht dieselbe Frage beantworten wie die Volksinitiative, er muss lediglich dieselbe Verfassungsmaterie neu regeln. Die Änderung betrifft nur den deutschen und den italienischen Text; im französischen Text ist bereits im geltenden Recht von "matière constitutionnelle" die Rede.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Über Artikel 101 haben Sie ebenfalls bereits bei Artikel 86 Absatz 4 entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 102
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Permettez-moi de dire qu'à l'article 102 alinéa 2, il y a selon moi quelque chose de paradoxal, mais peut-être que le rapporteur, ou Madame Casanova, chancelière de la Confédération, pourra m'éclairer. Il me semble que l'on pourrait imaginer de ne pas donner forcément la préférence au contre-projet si l'on recommande d'accepter à la fois une initiative populaire et son contre-projet, mais qu'on pourrait dans ce cas-là donner la préférence à l'initiative tout en gardant le contre-projet "en réserve".
Bien entendu, on peut toujours se dire que si l'initiative est rejetée, les Chambres fédérales peuvent ensuite revenir au contre-projet par la voie d'un nouveau projet, mais c'est beaucoup de temps consacré au dossier et par là même perdu. Donc je ne vois pas pourquoi, si l'Assemblée fédérale recommande d'accepter à la fois l'initiative et le contre-projet, elle recommanderait a priori de donner automatiquement la préférence au contre-projet. On pourrait imaginer que l'initiative soit préférée et, si on n'est pas sûr qu'elle sera acceptée, que l'on garde au fond le contre-projet "en réserve", puisqu'on a pris la peine d'en rédiger un.
Vous me direz que c'est assez théorique, mais je serais heureux de connaître vos réflexions à ce sujet.
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Die Frage, die Kollege Recordon aufgeworfen hat, wurde in der Kommission nicht explizit diskutiert. Ich glaube, man kann einfach sagen, Herr Kollege Recordon: Wenn die Bundesversammlung überzeugt ist, dass der Gegenentwurf das Richtige sei, dann soll das auch klar so zum Ausdruck gebracht werden; es soll nicht Anlass für Manöver geben. Wie gesagt, das ist nur eine spontane persönliche Meinungsäusserung von mir. Wir haben die durchaus berechtigte Frage von Ihnen, Herr Kollege Recordon, in der Kommission nicht explizit diskutiert.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 107
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 107
Proposition de la commission
Inchangé
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Zu Artikel 107 Absatz 2 folgende Ausführungen; betroffen sind dann auch, wenn ich das noch sagen darf, die Artikel 109 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 119 Absätze 1, 1bis und 5 Buchstabe b:
Der Nationalrat hat beschlossen, dass künftig nicht nur ein einziges Ratsmitglied, wie es heute der Fall ist, sondern neu auch zwei oder maximal drei Ratsmitglieder Urheber einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses sein können. Damit - so die Auffassung des Nationalrates - soll ermöglicht werden, dass parteiübergreifende Vorstösse eingereicht werden können; dies im Sinne einer Stärkung der Konkordanzdemokratie. Bei der zunehmenden parteipolitischen Polarisierung nehme - so die Auffassung des Nationalrates - ja leider die Tendenz zu, bei der Beurteilung eines Vorstosses eher auf den Namen und die Parteizugehörigkeit der Urheberin oder des Urhebers anstatt auf den Inhalt zu schauen.
Ihre Kommission lehnt diese Neuerung ab, und zwar einstimmig. Die Kommission hat sich von den Parlamentsdiensten informieren lassen, das ist das eine Argument: Die Einführung dieser Änderung würde Kosten - man mag erstaunt sein - von etwa 130 000 Franken verursachen, und zwar insbesondere wegen der dadurch erforderlichen Umprogrammierung von Datenbanken der Parlamentsdienste. Dieser Aufwand lohnt sich nach Auffassung der Kommission nicht, weil es zudem fraglich ist, ob das an und für sich lobenswerte Ziel der Neuerung, nämlich die Förderung parteiübergreifender Zusammenarbeit, auf diesem Weg auch tatsächlich erreicht werden kann.
Zudem bietet auch bereits das geltende Recht Instrumentarien an, welche eine solche parteiübergreifende Zusammenarbeit ermöglichen. Mehrere Ratsmitglieder können gleichlautende Initiativen oder Vorstösse einreichen, und es besteht auch bereits die häufig genutzte Möglichkeit, einen Vorstoss von anderen Ratsmitgliedern mitunterzeichnen zu lassen. Dabei kann man ja dann gezielt dafür sorgen, dass das fraktionsübergreifend erfolgt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Unterschied zwischen Mitunterzeichnern und Miturhebern doch klein ist und dass dann am Schluss, auch wenn mehrere Ratsmitglieder einen Vorstoss unterzeichnen können, halt doch in erster Linie der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin erwähnt wird.
Aus diesem Grund beantragen wir, hier dem Nationalrat nicht zu folgen, sondern beim geltenden Recht zu bleiben.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Als Nicht-Kommissionsmitglied möchte ich hier vielleicht nur doch etwas meinem Bedauern Ausdruck geben, dass man diese Idee des Nationalrates nicht vertieft hat.
Gemäss meiner nationalrätlichen Erfahrung ist es eben doch so, dass ein grosser Unterschied zwischen Mitunterzeichnern und sozusagen Mitautoren besteht. Ich muss sagen, dass meiner Erfahrung zufolge erfolgversprechende Projekte, solche, die das Parlament am Schluss auch positiv entschieden hat, dann festzustellen waren, wenn sich eben verschiedene Kollegen zusammengetan haben und sozusagen paritätisch - auch im Licht der Medien, das spielt heute eine grosse Rolle - mit den entsprechenden gemeinsamen Vorstössen auftreten konnten. Das sind vielleicht subtile, aber doch wichtige Unterschiede im Vergleich zu einer reinen Mitunterzeichnung. In der polarisierten Zeit, in der wir leben und in der es immer schwieriger wird, parlamentarische Mehrheiten zu finden, sind diese subtilen Unterscheidungen wichtig. Ich bedauere, dass man diese Idee sozusagen mit dem Argument der Kosten - das ich durchaus würdige - nicht aufgenommen hat.
Angesichts der klaren Mehrheit der Kommission verzichte ich auf einen Gegenantrag, möchte aber doch deponieren, dass ich wirklich daran glaube, dass wir alles daransetzen sollten, dass eben Mehrheiten frühzeitig gefunden werden. Dazu gehört auch der Auftritt als sozusagen paritätische Gruppe, die je mit einzelnen Vorschlägen auftreten kann.
Voilà, es ist ein Bedauern und kein Gegenantrag.
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich bin Herrn Kollege Gutzwiller für diese Ausführungen dankbar. Es ist ja so, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Wir schaffen jetzt eine Differenz zum Nationalrat. Es wäre durchaus möglich zu prüfen - aber das ist nur eine persönliche Äusserung -, ob man nicht eine Kompetenznorm ins Parlamentsgesetz schreiben könnte, die es dann dem Nationalrat ermöglichen würde, in seinem Reglement eine entsprechende Regelung zu schaffen. Das Hauptproblem ist schon darin zu sehen, dass das Bedürfnis, dies zu tun, in den beiden Räten unterschiedlich beurteilt wird. Wenn ich mir diese Bemerkung gestatten darf: Obwohl die beiden Räte an sich gleichberechtigt sind, haben sie durchaus ihre unterschiedlichen Charaktere. Es ist gut, dass diese unterschiedlichen Charaktere auch beibehalten werden.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 109
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
... gegeben hat. (Rest streichen)
Art. 109
Al. 1
Inchangé
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
... déjà donné suite à l'initiative. (Biffer le reste)
Angenommen - Adopté
Art. 119
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
...
b. ... aufnimmt. (Rest streichen)
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 119
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 1bis
Biffer
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
...
b. ... session suivante. (Biffer le reste)
Al. 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 121
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Eine ganz kurze Bemerkung: Der geltende Artikel 121 betreffend das Verfahren bei Motionen wird systematisch neu geordnet.
In Absatz 1 werden die für den Bundesrat geltenden Fristen für die Beantwortung von Vorstössen präzisiert, was sowohl im Nationalrat wie auch in der Kommission Ihres Rates unbestritten geblieben ist.
Eine kleine Differenz zum Bundesrat besteht bei Absatz 5 Buchstabe b. Es geht hier um das Problem der gleichlautenden Motionen in beiden Räten. Ab und zu werden ja in beiden Räten gleichlautende Motionen eingereicht. Das führt zu Problemen, seitdem die Regel besteht, dass eine Motion vom Zweitrat abgeändert werden kann. Wenn beide Räte eine gleichlautende Motion angenommen haben, dann galten sie früher als angenommen. Wenn die Kommission die Motion aber verbessern möchte, ist das erst im Zweitrat möglich. Erst dann kann auch der Bundesrat sein Antragsrecht auf Abänderung wahrnehmen.
Bei Einzelmotionen möchte der Nationalrat an diesem Verfahren festhalten, hingegen scheint es bei Kommissionsmotionen übertrieben. Dort hat eine Vorberatung in den Kommissionen stattgefunden. Beide Räte haben gleich beschlossen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum diese Motionen noch übers Kreuz an den anderen Rat gehen sollen und eine erneute Vorberatung durch die Kommission erforderlich sein soll. Deshalb der Entwurf der SPK des Nationalrates - der Nationalrat und auch Ihre Kommission haben sich ihm angeschlossen -, wonach in diesen Fällen die Motionen nicht mehr an den anderen Rat gehen sollen. Der Bundesrat sah darin sein Antragsrecht geschmälert. Der Nationalrat ist aber - ich habe es bereits angetönt - seiner Kommission einstimmig gefolgt.
Ihre Kommission beantragt mit 9 zu 1 Stimmen Zustimmung zum Nationalrat. Nach ihrer Auffassung können damit Leerläufe vermieden werden, die eigentlich niemand versteht und die auch niemandem etwas bringen.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 124 Abs. 1; 126 Abs. 1-4; 127; 128; Gliederungstitel vor Art. 130; Art. 133 Abs. 1; 6. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 124 al. 1; 126 al. 1-4; 127; 128; titre précédant l'art. 130; art. 133 al. 1; chapitre 6 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 140a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass die Thematik, die ich hier bei Artikel 140a abhandle, auch den Artikel 133 Absatz 1, den wir bereits genehmigt haben, beschlägt.
Gestatten Sie mir zum Artikel 140a die folgenden Ausführungen: Nach Artikel 145 der Bundesverfassung erfolgt die Wahl als Bundesrätin oder als Bundesrat jeweilen auf eine feste Amtsperiode von vier Jahren. Nach anerkannter Staatsrechtslehre folgt aus der Wahlzuständigkeit der Bundesversammlung auch deren Kompetenz zur Amtsenthebung, falls ein Mitglied des Bundesrates die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere falls die Fähigkeit der Ausübung des Amtes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gegeben ist. Verfassungsmässig ist also die Kompetenz der Bundesversammlung abgedeckt, die Amtsunfähigkeit, insbesondere in Fällen von Krankheit, festzustellen. Im Parlamentsgesetz soll nun noch die gesetzliche Grundlage hiezu geschaffen und damit eine Lücke geschlossen werden.
Die Regelung, die hier vorgeschlagen wird, geht zurück auf eine parlamentarische Initiative 05.437, die Herr Nationalrat Hochreutener am 5. Oktober 2005, also vor drei Jahren, eingereicht hat. Die Ausgestaltung von Artikel 140a ist die folgende: Über die Amtsunfähigkeit beschliesst die Bundesversammlung. Hierüber besteht Einigkeit zwischen Nationalrat, Ihrer Kommission und auch dem Bundesrat. Dem Beschluss - das ist der zweite Punkt - der Bundesversammlung über die Amtsunfähigkeit hat ein entsprechender Antrag voranzugehen beziehungsweise ein solcher Antrag zugrunde zu liegen. Hier gibt es eine Differenz. Nach Auffassung des Nationalrates, dem sich Ihre Kommission einstimmig anschliesst, sollen antragsberechtigt sein: zunächst der Bundesrat, dann aber auch das Büro der Vereinigten Bundesversammlung, bestehend aus den jeweiligen Präsidenten oder Präsidentinnen und Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. Der Bundesrat ist der Auffassung, nur er solle antragsberechtigt sein. Natürlich wäre es in einem konkreten Anwendungsfall wohl primär der Bundesrat, der einen entsprechenden Antrag stellen würde, denn er ist ja näher beim Geschehen, er kann die Situation besser beurteilen.
Aber wenn die Kompetenz zur Amtsenthebung, also zum eigentlichen zentralen Beschluss, bei der Bundesversammlung liegt - es ist wirklich logisch, dass diese Kompetenz bei der Bundesversammlung liegt, weil sie ja auch das zuständige Wahlorgan ist -, dann wäre es nach Auffassung unserer Kommission schlicht unlogisch, wenn nicht auch ein Organ der Bundesversammlung antragsberechtigt wäre. Das hierfür geeignete Organ ist das Büro der Vereinigten Bundesversammlung. Die Kommission schliesst sich also hier klar dem Nationalrat an.
Klar und unmissverständlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Amtsunfähigkeit nur anzunehmen ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die betreffende Person muss wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme offenkundig nicht beziehungsweise nicht mehr in der Lage sein, das Amt auszuüben.
2. Es ist davon auszugehen, dass der erwähnte Zustand voraussichtlich lange Zeit andauern wird.
3. Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.
Hier haben wir eine Differenz zum Bundesrat; ich habe es erwähnt. Die Frau Bundeskanzlerin hat ja auch gesagt, sie möchte sich dann im Rahmen der Detailberatung noch dazu äussern.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Der Bundesrat unterstützt eine Regelung über die Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates und der Bundeskanzlerin. Gemäss dem Grundsatz von Artikel 6 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) trifft der Bundesrat alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen. Dazu gehört auch die Stellvertretungsregel, wie sie in Artikel 22 des RVOG vorgesehen ist. Der Bundesrat überlegt sich, was für das Wohl des Landes zu tun ist und wie die Regierungsgeschäfte am besten wahrgenommen werden können. Der Bundesrat tagt jede Woche, die Mitglieder kennen sich gut und sind miteinander immer in Kontakt. Aufgrund der Nähe zueinander und zur Familie kann der Bundesrat gut beurteilen, ob ein Grund für die Amtsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Er ist denn auch der Meinung, dass es besser wäre, wenn nur eine Behörde zuständig ist. Gerade in ausserordentlichen Lagen ist es wichtig, dass die Zuständigkeiten klar geregelt sind und dass keine Zeit mit der Klärung von Kompetenzfragen verlorengeht. Der abschliessende Entscheid obliegt ohnehin der Bundesversammlung. Aber angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat und in Ihrer Kommission opponiert der Bundesrat nicht mehr.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 141 Abs. 2 Bst. g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 141 al. 2 let. g
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 173 Ziff. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Neuer Antrag des Bundesrates
Streichen
Art. 173 ch. 6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Biffer
Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Über diese Bestimmung ist bei Artikel 86 Absatz 4 entschieden worden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. Ia, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Ia, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen
Dagegen ... 1 Stimme
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag der Kommission
Abschreiben der Motion 06.3872
Proposition de la commission
Classer la motion 06.3872
Angenommen - Adopté