98.038
StGB, MStG und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Änderung
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
1. Schweizerisches Strafgesetzbuch
1. Code pénal suisse
Art. 102
Antrag der Kommission
Titel
Mehrheit
Strafbarkeit
Minderheit II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Streichen
Abs. 1
Mehrheit
Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen verübt und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
Minderheit I
(Gross Jost, de Dardel, Garbani, Hubmann, Ménétrey-Savary, Thanei)
Wird durch den Betrieb eines Unternehmens in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat verübt, so wird dieses unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle nach pflichtgemässer Sorgfalt erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Minderheit II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Streichen
Abs. 1bis
Mehrheit
.... 305bis, 322ter ....
Minderheit I
(Gross Jost, de Dardel, Garbani, Hubmann, Ménétrey-Savary, Thanei)
Streichen
Minderheit II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Streichen
Minderheit III
(Jutzet, Aeppli Wartmann, Aeschbacher, Chiffelle, de Dardel, Gross Jost, Lauper, Mariétan, Ménétrey-Savary, Thanei)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Streichen
Abs. 3
Mehrheit
Als Unternehmen im Sinne dieses Artikels gelten:
a. juristische Personen des Privatrechtes;
b. juristische Personen des öffentlichen Rechtes mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c. Gesellschaften; und
d. Einzelfirmen.
Minderheit II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Streichen
Eventualantrag Eggly
(zu Minderheit II, falls der Antrag der Mehrheit obsiegt)
Abs. 1
Wird bei einer juristischen Person in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Zwecks der juristischen Person ein Verbrechen oder Vergehen verübt und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation der juristischen Person keiner bestimmten .... Vergehen der juristischen Person zugerechnet. In diesem Fall wird die juristische Person mit Busse ...
Abs. 1bis
.... so wird die juristische Person unabhängig von ....
Abs. 2
.... der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der juristischen Person ....
Abs. 3
Als juristische Personen im Sinne dieses Artikels gelten:
....
d. Streichen
Art. 102
Proposition de la commission
Titre
Majorité
Punissabilité
Minorité II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Biffer
Al. 1
Majorité
Un crime ou un délit qui est commis au sein d'une entreprise dans l'exercice d'activités commerciales conformes au but de l'entreprise est imputé à l'entreprise s'il ne peut être imputé à aucune personne physique déterminée en raison d'un manque d'organisation de l'entreprise. Dans ce cas, l'entreprise encourt une amende jusqu'à 5 millions de francs.
Minorité I
(Gross Jost, de Dardel, Garbani, Hubmann, Ménétrey-Savary, Thanei)
L'entreprise est punie, indépendamment de la punissabilité de personnes physiques, si une infraction est commise dans l'exercice d'activités commerciales conformes au but de l'entreprise et qu'il doit être reproché à l'entreprise de ne pas avoir pris toutes les mesures d'organisation raisonnables et nécessaires pour empêcher une telle infraction.
Minorité II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Biffer
Al. 1bis
Majorité
.... 305bis, 322ter ....
Minorité I
(Gross Jost, de Dardel, Garbani, Hubmann, Ménétrey-Savary, Thanei)
Biffer
Minorité II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Biffer
Minorité III
(Jutzet, Aeppli Wartmann, Aeschbacher, Chiffelle, de Dardel, Gross Jost, Lauper, Mariétan, Ménétrey-Savary, Thanei)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Biffer
Al. 3
Majorité
Sont des entreprises au sens de cet article:
a. les personnes morales de droit privé;
b. les personnes morales de droit public, sous réserve des corporations territoriales;
c. les sociétés; et
d. les entreprises individuelles.
Minorité II
(Eggly, Baumann J. Alexander, Bosshard, Lauper, Messmer, Stamm)
Biffer
Proposition subsidiaire Eggly
(à la minorité II, au cas où la proposition de la majorité l'emporte)
Al. 1
Un crime ou un délit qui est commis au sein d'une personne morale dans l'exercice d'activités commerciales conformes au but de la personne morale est imputé à la personne morale s'il .... en raison d'un manque d'organisation de la personne morale. Dans ce cas, la personne morale encourt ....
Al. 1bis
.... la personne morale est punie indépendamment ....
Al. 2
.... capacité économique de la personne morale.
Al. 3
Sont des personnes morales au sens de cet article:
....
d. Biffer
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Bei den Artikeln 102 und den folgenden geht es um den vielleicht letzten grossen Schwerpunkt in dieser Strafgesetzrevision, nämlich um die Frage, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen im Strafgesetzbuch eingeführt werden soll. Dagegen gibt es grundsätzliche Einwände, es wurde die Frage - nicht nur in unserer Kommission, sondern natürlich auch in der strafrechtlichen Literatur - schon oft aufgeworfen, ob Unternehmen grundsätzlich schuldfähig seien, ob ihre Strafbarkeit nicht ein Einbruch in das Schuldstrafrecht sei.
Ich bin der Meinung, dass wir bei der Lösung, die wir hier anstreben - wie immer sie herauskommt -, diesen Grundsatz, die Bindung an das Schuldstrafrecht, beachten müssen. Ich weise jetzt schon darauf hin, dass mein Minderheitsantrag das durchaus tut.
Unser Land steht in diesem Bereich unter dem Druck gewisser internationaler Entwicklungen. Ich weise darauf hin, dass die EU in einem zweiten Protokoll zu einem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aus dem Jahr 1997 in Artikel 3 eine Haftungsnorm juristischer Personen bei Betrug, Bestechung und Geldwäscherei formuliert hat. Es gibt weiter gehende rechtspolitische Vorschläge im Rahmen der EU.
Ich erinnere daran - das hat uns im Rat bereits bei einer entsprechenden Gesetzesberatung beschäftigt -, dass der Europarat eine Strafrechtskonvention gegen die Korruption abgeschlossen hat, der die Schweiz angeschlossen ist; wir unterliegen also dem Druck, hier eine Norm zu schaffen, die juristische Personen strafrechtlich erfasst.
Schliesslich ist im Rahmen der OECD ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr abgeschlossen worden. Das sind alles Materien, die politisch, finanzpolitisch sensibel sind wie die anderen politischen Geschäfte - ich erinnere an die Vollzugsprobleme im Bereich der Geldwäscherei, an die Betrugsbekämpfung -, wo die Schweiz unter einem gewissen Erwartungsdruck seitens des Auslandes, vor allem der EU, steht. Die Schweiz kann es sich schlicht nicht leisten - ich sage das schon jetzt -, hier abseits zu stehen.
Nun ist natürlich die Frage, wie man ein solches Modell im schweizerischen Strafrecht verankert. Ich denke, es muss einerseits den schuldstrafrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Man soll die Unternehmen dort in ein Strafverfahren einbeziehen, wo man das auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens tatsächlich rechtfertigen kann; anderseits muss eine solche Norm auch der internationalen, staatsvertraglichen Rechtsentwicklung Rechnung tragen, wie ich dargestellt habe.
In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Grundsatzfragen: Wollen wir eine primäre strafrechtliche Verantwortung der Unternehmen oder eine subsidiäre? Subsidiär heisst, dass ein Unternehmen nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn keine natürliche Person zur Rechenschaft gezogen werden kann. Das ist das Modell des Bundesrates. Hier besteht die grosse Gefahr, dass natürliche Personen von einer juristischen Person gewissermassen vorgeschoben, geopfert und vielleicht auch noch arbeitsrechtlich auf einfache Art und Weise "entsorgt" werden.
Der Ständerat hat demgegenüber - ich würde sagen, als einen gewissen Fortschritt - eine primäre Strafbarkeit bei bestimmten Delikten, die vor allem staatsvertraglich formuliert und festgehalten sind, vorgesehen, um eben diesen internationalen Standards zu genügen. Das sind insbesondere - ich verweise auf Absatz 1bis - die organisierte Kriminalität, die Geldwäscherei, die Korruption und Bestechung von Amtsträgern.
Was der Ständerat hier verankert hat, ist gewissermassen das internationale Minimum. Der Nachteil ist natürlich, dass bei jeder staatsvertraglichen Entwicklung möglicherweise neue Straftatbestände in diesen Absatz 1bis eingebaut werden müssen. Das wird also eine relativ unruhige Strafnorm, weil sie eigentlich dem steten Veränderungsdruck unter dem Gesichtspunkt des internationalen Rechtes unterliegt.
Da muss man sich natürlich auch die Frage stellen, ob ein solches System gerecht ist. Warum soll es nur bei den Delikten, die ich aufgezählt habe, eine Verantwortung der Unternehmen geben? Warum beispielsweise nicht bei Umweltdelikten? Ich erinnere an den Fall Schweizerhalle, der im Bereich der Verantwortlichkeit der Unternehmen einiges ausgelöst hat, allerdings im Bereich der zivilrechtlichen Haftung.
Schliesslich haben wir mit dem Modell des Ständerates auch gewisse praktische Probleme. Es stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse einer Strafuntersuchung auch gegen die juristische Person verwendet werden können, wenn ein Strafverfahren gegen natürliche Personen eingeleitet wird. Es ergeben sich bei der Durchführung also relativ viele, auch praktische Probleme.
Die zweite Grundsatzfrage ist, ob eine Kausalhaftung oder nur eine Verschuldenshaftung vorzusehen ist. Meines Erachtens muss eine solche Norm in der Tradition des Schuldstrafrechtes bleiben. Es muss an das Aufsichts- und Organisationsversagen oder an das Organisationsverschulden der Unternehmung anknüpfen. Ich verweise hier auf die Erfahrung im Fall von Roll, wo man festgestellt hat, dass die organisierte Unordnung eben auch durch das Unternehmen selber verschuldet sein kann. Dort sollen nicht nur die natürlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Antrag der Minderheit I genügt diesen Anforderungen. Er bindet die Strafbarkeit an die Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszweckes und setzt voraus, dass pflichtgemässe und zumutbare organisatorische Vorkehren nicht getroffen wurden. Das ist die Umschreibung eines eigentlichen Organisationsverschuldens.
Ich merke, die Zeit läuft mir davon. Ich mache eine ganz kurze Auslegeordnung: Der Bundesrat schlägt nur eine subsidiäre Strafbarkeit vor. Ob das international kompatibel ist und ob das genügt, ist sehr zweifelhaft. Der Ständerat verwirklichte gewissermassen das staatsvertragliche Minimum. Ich denke, hinter das können wir keinesfalls zurückgehen. Die Streichung, wie sie auch beantragt wird, ist angesichts unserer völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu verantworten. Was auch die Strafrechtslehre verlangt, beispielsweise Stratenwerth und Pieth, ist eine primäre Verantwortung, die an das Organisationsverschulden anknüpft, und das ist Gegenstand meines Minderheitsantrages. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Je ne sais pas ce que nous allons faire. Ou plutôt, je devine plus ou moins dans quel sens va aller votre vote. J'espère au moins que vous serez conscients que nous sommes en train de faire quelque chose de tout à fait nouveau, qu'il y a véritablement un tournant dans notre droit pénal qui va s'accomplir, que le Conseil des Etats a déjà accompli et qui risque de s'accomplir ici.
En effet, tout notre droit pénal est basé sur la personnalisation et l'individualisation de la responsabilité, et donc de la peine. Tout notre droit pénal met en avant la responsabilité personnelle, et soudain, nous aurions, en plus de la responsabilité civile qui lui est évidemment attachée avec la réparation des dommages qui s'ensuit, la responsabilité pénale de l'entreprise. Je ne sais pas si vous vous rendez compte que c'est un renversement, parce qu'en effet la mauvaise organisation d'une entreprise deviendra un délit. Simplement, la mauvaise organisation d'une entreprise désormais pourra être un délit pénal. Est-ce que c'est véritablement cela que nous voulons?
Alors, on nous dit: "C'est ce qui se passe maintenant dans beaucoup de pays - pas dans tous les pays, mais dans beaucoup -, et à l'enseigne notamment de l'OCDE." Dieu sait si, par exemple, j'ai été un partisan convaincu du rapprochement de la Suisse vis-à-vis de l'Europe, mais il y a des domaines où nous ne devons pas être plus royalistes que le roi et plus pressés qu'il ne convient. Jusqu'à preuve du contraire, notre droit pénal était basé sur l'individualisation de la responsabilité pénale. Est-ce que nous devons, d'un coup, d'un seul, sans que personne ne nous y contraigne réellement, franchir cette porte et aller vers la responsabilité pénale de l'entreprise?
Personnellement, j'ai les plus grands doutes à ce sujet. Je prévois des conséquences économiques et sociales. Voyez-vous, même avec la version de la majorité de la commission - ne parlons pas de la version de la minorité I (Gross Jost) qui, elle, veut qu'il y ait une responsabilité de l'entreprise indépendamment de la responsabilité des personnes dans l'entreprise qui seraient en cause -, est-ce que vous n'avez pas le sentiment que c'est une sorte de solution de facilité qui est offerte au juge? Dès lors que le juge saura qu'il peut rechercher et déterminer la responsabilité de l'entreprise, pourquoi ferait-il énormément d'efforts pour déterminer la responsabilité des personnes dans l'entreprise qui auraient commis un acte répréhensible? Je crois que c'est une solution de facilité et que l'on ouvre une porte vers un abus, un risque d'abus.
Maintenant, je défends une proposition subsidiaire. Si, hélas! vous deviez ne pas suivre ma proposition qui est de ne pas accepter cette responsabilité pénale dans l'entreprise, et si vous deviez suivre la proposition de la majorité, alors j'ai une proposition subsidiaire qui serait au moins de limiter aux personnes morales cette responsabilité pénale. Pourquoi les personnes morales et les sociétés anonymes? Parce qu'on voit bien quelle est l'idéologie qui est là-derrière. Il y a une espèce de volonté d'instaurer une compensation, un contrepoids politique et juridique à la mondialisation et au poids de plus en plus grand, à l'importance de plus en plus envahissante - ce que jugent certains - de l'économie et des grandes entreprises. Les grandes entreprises, en plus de leur responsabilité civile, pourraient en effet avoir les reins assez solides pour supporter une sanction pénale allant jusqu'à 5 millions de francs, mais qu'en est-il des petites entreprises de personnes? Qu'en est-il du petit commerçant qui a un ou deux employés et qui tout d'un coup, parce qu'un employé commettrait une faute qui serait considérée comme un délit, en tant qu'employeur, parce que son entreprise n'aurait pas été suffisamment bien organisée, se retrouverait avec une sanction, une amende de quelque 5 millions de francs? Dans beaucoup de cas, cela pourrait signifier la mort de la petite entreprise individuelle, du petit commerce, de la petite boutique d'artisan.
Si vous deviez vous rallier au principe défendu par la majorité, alors remplacez au moins chaque fois le mot "entreprise" par le terme "personne morale". En précisant "personne morale", vous pourriez mettre de côté les petites entreprises individuelles qui tournent autour d'un employeur, les toutes petites PME personnelles, qui n'ont vraiment pas besoin de cela, de ce risque supplémentaire et de ses conséquences éventuelles; cela si véritablement vous voulez ne pas trop charger les PME.
Je résume et je conclus. Je vous demande, dans ma proposition de minorité II, de ne pas accepter ce chapitre sur la responsabilité pénale des entreprises et, au cas où vous devriez ne pas me suivre, je vous demande, à titre subsidiaire, de remplacer dans la proposition de la majorité, le mot "entreprise" par l'expression "personne morale".
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Die Frustration spielt bekanntlich eine wichtige Rolle bei der Begehung von Delikten. Sie ist ein wichtiger Grund dafür. Deshalb ist es wichtig, dass wir uns eine hohe Frustrationsschwelle antrainieren. Alles hat aber seine Grenzen. Die Ratslinke wird in diesem Geschäft zurzeit desavouiert und überrollt; es setzt sich ein Repressionssystem gegen die Kleinen durch, das wir nicht mittragen können. Wenn der Antrag der Minderheit II (Eggly) noch durchkommen sollte und auch das Unternehmensstrafrecht herausgekippt wird, dann kann ich Ihnen "sine ira", aber mit "studio" sagen, dass sich die Ratslinke wohl überlegen wird, ob sie diesem Gesetz noch zustimmen kann.
Zu Artikel 102bis: Diese Bestimmung wurde vom Ständerat eingeführt. Man kann also davon ausgehen, dass es eine wohl überlegte Einfügung ist, sicher nichts Revolutionäres. Vor der zweiten Lesung wurde die Kommission für Rechtsfragen regelrecht mit Schreiben und Telefonaten von den Banken bombardiert. Diese möchten Artikel 305ter mit dem Randtitel "Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht" aus Artikel 102 kippen. In Absatz 2 dieser Bestimmung geht es um die qualifizierte Strafbarkeit eines Unternehmens, wenn bestimmte Straftatbestände vorliegen.
Ich habe ein gewisses Verständnis für die Argumentation der Banken, die geltend machen, dass sie im Falle der Tatbestandserfüllung drei verschiedene Sanktionen zu gewärtigen haben: zunächst eine Standessanktion aufgrund der Vereinbarung der Banken über die Sorgfaltspflicht; dann eine Sanktion der Bankenkommission und schliesslich noch eine Strafe durch den Strafrichter.
Ich bin zwar der Meinung, dass die Sorgfaltspflichtvereinbarung bzw. die Selbstregulierung im Moment eigentlich recht gut funktioniert. Allerdings betrifft Artikel 305ter nicht nur die Banken, sondern auch andere Finanzintermediäre - ich denke an Treuhänder und Anwälte -, welche vielleicht in Bezug auf die Sorgfaltspflichten schwieriger zu kontrollieren sind, bei denen die Selbstregulierung wahrscheinlich weniger gut funktioniert. Es gilt, die schwarzen Schafe doch irgendwie ins Recht zu fassen.
Die Vertreter der Verwaltung haben uns anlässlich der zweiten Lesung gesagt, dass sie Rückfragen gemacht haben, namentlich bei der neu besetzten Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei, bei der Kontrollstelle im Eidgenössischen Finanzdepartement und beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Die Rückmeldungen haben Folgendes ergeben: Die betroffenen Verwaltungsstellen sind der Ansicht, dass Artikel 305ter nicht nur im Kampf gegen die Geldwäscherei, sondern in einem weiteren Sinn auch gegen die organisierte Kriminalität ein ganz wesentliches Element des Schutzdispositives darstellt.
Gerade der Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzdienstleistungen eignet sich seinem Wesen nach besonders gut, um als Unternehmensstraftatbestand ausgestaltet zu werden. Wenn diese Sorgfaltspflicht nicht funktioniert, ist dies oft weniger auf das Verschulden einer Einzelperson zurückzuführen als vielmehr darauf, dass die Unternehmung selber oft nicht die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Prüfung des "know your customer" stattfindet.
J'ajouterai encore ceci: Tout n'est pas parfait dans l'organisation des banques, même si la situation y est meilleure que dans tous les autres secteurs financiers. Il est faux de vouloir opposer l'autorégulation et les sanctions pénales. Il y a deux systèmes, le système administratif dont on connaît aujourd'hui les limites d'application, en particulier en dehors du secteur bancaire, et le système pénal, qui doit subsister. Ces deux institutions se complètent; c'est affaiblir le système de la responsabilité pénale des entreprises que de biffer l'article 305ter. Ce n'est politiquement pas souhaitable. De plus, les banques qui remplissent toutes les conditions d'organisation ne risquent rien, puisque l'article 102 ne s'applique que si on peut leur reprocher de n'avoir pas pris toutes les mesures d'organisation nécessaires. Ceux qui risquent, ce sont certains avocats, certaines fiduciaires ou institutions non bancaires qui ont tendance à vouloir échapper aux règles les plus strictes.
Je vous prie donc de soutenir la proposition de minorité III.
Günter Paul · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Kollege Jutzet, die Frage richtet sich an Sie, aber sie richtet sich auch an die Kommission. In unserem Land erleiden ungefähr 2000 bis 3000 Patienten jährlich Fehlbehandlungen und sterben dadurch; das ist eine Erkenntnis des Bundesamtes für Sozialversicherung. Relativ häufig sind bei diesen Fehlern Kausalketten die Ursache, d. h., man weiss nie genau, wer im Spital den Fehler gemacht hat, weil der Fehler erst nachher erkannt wird - eine Verwechslung zum Beispiel. Dann ist am Schluss nicht ganz klar, wer schuld war, aber es ist relativ klar, dass irgendetwas schief gelaufen ist - in einer Form, wie es nicht hätte passieren dürfen. In der heutigen Zeit finden in der Regel die Auseinandersetzungen zu medizinischen Kunstfehlern im Strafrecht statt, weil das für die Klagenden kostenlos ist und das Privatrecht relativ hohe Prozessrisiken enthält.
Ich möchte Sie einfach fragen, auch "sine ira et studio": Muss ich damit rechnen, dass dieser Artikel für derartige Fälle zur Anwendung kommt? Ich kommentiere nicht, ob das richtig oder falsch ist; vielleicht ist es richtig. Aber weil es viele derartige Fälle gibt, ist es für mich wichtig zu wissen, ob dieser Artikel auch für unsere Spitäler im Falle von Fehlbehandlungen zutreffen könnte.
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Ich muss sagen, es wäre unseriös und unsorgfältig, auf diese präzise Frage aus dem Stande heraus eine umfassende Antwort geben zu wollen. Ich kann nur Folgendes sagen: Es braucht zunächst ein Verbrechen oder ein Vergehen. Es muss in diesem Spital ein Verbrechen oder ein Vergehen passiert sein, damit das Spital ins Recht gezogen werden kann. Wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, dann könnte das Spital ins Recht gefasst werden, wenn es eine schlechte Organisation oder unsorgfältige Kontrollen aufweist. Ich kann Ihnen aber hier keine umfassende Antwort liefern.
Bosshard Walter · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Frage, ob und allenfalls wie die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens im Strafgesetzbuch verankert werden soll, ist gleichsam eine wichtige wie politisch sensible Frage. Der Weg dorthin ist eine politische Gratwanderung. Nach Auswertung der Vernehmlassung und im Bestreben, eine grösstmögliche Akzeptanz zu erreichen, schlägt der Bundesrat eine subsidiäre Haftung des Unternehmens vor.
Wie ich in meinem Eintretensvotum dargelegt habe, befürwortet eine Mehrheit der FDP-Fraktion diesen Weg. Sie unterstützt deshalb bei Artikel 102 Absatz 1 den Mehrheitsantrag und lehnt den Antrag der Minderheit I (Gross Jost), der keine subsidiäre, sondern generell eine konkurrierende Haftbarkeit des Unternehmens anstrebt, ab.
Mit Artikel 102 Absatz 1bis will der Ständerat für einige abschliessend aufgezählte Straftatbestände keine subsidiäre, sondern eine konkurrierende Haftbarkeit des Unternehmens. Der Katalog dieser Straftatbestände gab auch in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen zu Diskussionen Anlass. Die Aufzählung der Straftatbestände, so wie sie der Ständerat vorgenommen hat, befriedigt nicht und ist im Fall von Artikel 305ter StGB, der die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften regelt, sogar kontraproduktiv. Dieser Artikel gehört nicht in diesen Katalog, weil er sich nicht gegen schwere Kriminalität richtet, sondern die Finanzintermediäre anvisiert. Eine Strafbarkeit des Unternehmens im Bereich der Sorgfaltspflicht würde aber zu einer mehrfachen Sanktionierung des gleichen Sachverhaltes führen.
Eine erste Sanktionierung stützt sich auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken. Diese Sorgfaltspflichtvereinbarung sieht Konventionalstrafen bis 10 Millionen Franken vor. Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre sind im Geldwäschereigesetz verankert, welches 1998 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz basiert auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Wir haben uns dort dafür entschieden. Das System dieser Selbstregulierung würde relativiert, wenn wir Artikel 305ter StGB hier aufnehmen würden.
Eine zweite Sanktionierung erfolgt durch die Eidgenössische Bankenkommission gemäss Artikel 3 des Bankengesetzes. Es geht hier um die Gewährung der einwandfreien Geschäftsführung.
Drittens kann eine Bestrafung des Einzeltäters und des Unternehmens nach den Artikeln 305ter und 102 StGB erfolgen.
Eine zusätzliche Sanktionierung würde den Grundgedanken der Selbstregulierung, auf dem das Geldwäschereigesetz beruht, nicht nur relativieren, sondern praktisch eliminieren. Man müsste nämlich damit rechnen, dass das Sanktionensystem der Banken, das seit Jahren funktioniert, nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Die Branche würde zu Recht Mehrfachsanktionierungen ablehnen und das System aus der eigenen Vereinbarung entfernen. Die Erfahrungen der Bankenbranche mit der Selbstregulierung sind aber gut. Das gut funktionierende Sanktionensystem der Banken sollte nicht ohne Not eliminiert werden; nachdem das Geldwäschereigesetz erst seit kurzem in Kraft ist, sollte den anderen Finanzintermediären bezüglich Selbstregulierung eine Chance eingeräumt werden.
Aus diesen Überlegungen heraus lehnt die FDP-Fraktion den Antrag der Minderheit III (Jutzet) ab und unterstützt bei Artikel 102 Absatz 1bis StGB den Antrag der Kommissionsmehrheit.
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
In Artikel 102 Absatz 1 unterstützt die CVP-Fraktion klar die Mehrheit der Kommission.
Der Antrag der Minderheit I (Gross Jost) verlangt eine Strafbarkeit der Unternehmung, die nicht mehr subsidiär zur Strafbarkeit der natürlichen Personen gilt, sondern generell verankert werden soll. Sie will eine Art strafrechtliche Organisationshaftung für die Unternehmung festlegen. Diese Absicht würde aber unseres Erachtens zu einer überrissenen Ausdehnung des Unternehmensstrafrechtes führen.
Der Antrag der Minderheit II (Eggly) kann ebenso wenig unterstützt werden, weil er der globalen Rechtsentwicklung und den legitimen internationalen Ansprüchen an unsere Rechtsetzung nicht genügt. Die Schweiz kann sich der Einführung des Unternehmensstrafrechtes nicht mehr ernsthaft widersetzen. Sie muss dabei aber trotzdem sehr, sehr zurückhaltend bleiben.
Zu Artikel 102 Absatz 1bis StGB: Mit der Einfügung von Absatz 1bis hat der Ständerat die bundesrätliche Systematik bei der Strafbarkeit von Unternehmungen, die begrüssenswert ist, durchbrochen. Der Ständerat hat die Strafbarkeit der Unternehmungen mit diesem Schritt erheblich ausgeweitet, was an sich schon überraschend ist. Gleichzeitig mit der Strafbarkeit natürlicher Personen soll nun also in Einzelfällen für denselben Unrechtstatbestand auch das Unternehmen bestraft werden. Das führt bei einzeln aufgelisteten Straftaten zu einer doppelten Bestrafung, die meines Erachtens schon grundsätzlich problematisch ist.
In der von der Mehrheit verabschiedeten Fassung von Absatz 3 fallen auch Einzelfirmen unter den Begriff der Unternehmung. Bei kleineren Firmen kann somit der Firmeninhaber als natürliche Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und dann zusätzlich noch die Unternehmung als Einzelfirma bestraft werden.
Bei der Aussprechung einer Geldstrafe würde somit de facto dieselbe Person zweimal in ihrem Vermögen getroffen. Diese Doppelbestrafung ist nicht akzeptabel. Der Eventualantrag Eggly auf Streichung von Buchstabe d des Absatzes 3 ginge eigentlich in die richtige Richtung, kann aber trotzdem nicht unterstützt werden, weil dieser Buchstabe in einem Gesamtkontext steht und andere Teile umfasst; dies würde wenig Sinn machen.
Die Mehrheit der CVP-Fraktion wird die von der Kommission beschlossene Streichung von Artikel 305ter StGB in der Aufzählung von Artikel 102 StGB unterstützen. Artikel 305ter ist eigentlich eine Bestimmung, mit welcher die Verletzung von administrativen Sorgfaltspflichten geahndet werden soll. Gilt es, das Unternehmen zusätzlich zu bestrafen, so würde sich eine Konkurrenzsituation zu den möglichen Strafen nach den Vorschriften der Sorgfaltspflichtvereinbarung einstellen. Diese sehen Bussen von maximal 10 Millionen Franken vor.
Werden somit Institute, welche der Aufsichtskommission der Schweizerischen Bankiervereinigung unterstellt sind, nach Artikel 102 Absatz 1bis des Entwurfes bestraft, so wäre eine Bestrafung nach der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr möglich. Der Grundsatz "ne bis in idem" liesse eine derartige Doppelbestrafung nicht zu. Damit würde aber das Sanktionensystem der Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten aus den Angeln gehoben. Eine bewährte und unbestrittene Selbstregulierung würde somit de facto abgeschafft, was kaum ein wünschbares Ziel dieser Revision bilden dürfte.
Im Übrigen sind die Vorschriften der Sorgfaltspflichtvereinbarung bei den Banken sehr viel detaillierter und konkreter als Artikel 305ter StGB und vermögen deshalb eine viel griffigere Ordnung zu schaffen.
Im Nichtbankenbereich herrschen KMU und Einpersonenunternehmungen vor. Für diese Fälle genügt die direkte Anwendbarkeit von Artikel 305ter, womit der zusätzliche Umweg über Artikel 102 Absatz 1bis StGB keinen Sinn macht.
Ich bitte Sie demnach, in allen Punkten der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Monsieur Cina, c'est une question plutôt agréable que je veux vous poser. Est-ce que j'ai bien compris? Vous avez dit que la proposition subsidiaire Eggly était une proposition intéressante, mais que ça n'allait pas parce qu'il fallait la voter comme un tout. Mais n'avez-vous pas compris que ma proposition subsidiaire sera votée seulement dans le cas où la majorité l'emporterait? C'est une correction de la proposition de la majorité. Alors, est-ce que vous êtes d'accord que la proposition de la majorité soit corrigée par ma proposition subsidiaire, c'est-à-dire que le mot "entreprise" soit remplacé par l'expression "personne morale"?
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Pour vous répondre: pour moi, c'est clair, le seul point qui m'intéressait était l'article 102 alinéa 3 lettre d, où on définit que les entreprises comprennent aussi les "Einzelfirmen", c'est-à-dire les entreprises à raison individuelle. J'aurais pu soutenir la proposition de biffer la lettre d, mais pour le reste je ne peux pas être d'accord.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Le groupe écologiste soutiendra la proposition de minorité I (Gross Jost). Comme vous probablement, j'ai besoin de réfléchir à partir d'exemples concrets pour voir comment les choses se posent.
Comme M. Günter, j'ai d'abord pensé à la situation des infirmières, qui vivent souvent dans la peur de commettre une erreur dont l'issue serait fatale, à cause de leurs conditions de travail. Je constate, par la réponse qui lui a été donnée, que le cas n'est pas forcément très clair. J'ai pensé, ensuite, pour prendre un autre exemple, à ce chauffeur de camion qui a trop chargé son camion et qui a tué un cycliste à Lausanne, il n'y a pas longtemps. Là aussi, même si on tient un coupable tout désigné, parce que c'est sa responsabilité en tant que chauffeur, il est en même temps absolument clair que l'entreprise qui organise le travail et qui dicte le rythme de travail, et donc aussi les chargements des poids lourds, est également responsable. Dans d'autres cas, on a évoqué des livraisons d'armes à des pays en guerre, des violations d'un embargo, des catastrophes écologiques. C'est, dans ces cas-là, très clairement, l'entreprise dans son ensemble qui est responsable.
Avec le système actuel, même dans ces cas-là, c'est une personne physique qui doit répondre de ces actes et pas l'entreprise en tant que telle. Avec le nouveau projet, selon la version de la majorité, on ouvre une petite porte, mais l'entreprise ne devra répondre elle-même de ses actes que si on ne trouve aucun coupable. Alors, on peut lui faire confiance, à l'entreprise: un coupable, elle en trouvera toujours un! Un fusible, comme on dit, qui permet d'éviter que tout le système disjoncte! Un bouc émissaire.
Cette pratique est connue. On nous a même dit en commission que des entreprises payaient grassement des lampistes pour qu'ils se laissent inculper et emprisonner à la place de l'entreprise. C'est trop facile et c'est inacceptable.
Monsieur Eggly, vous pensez que c'est justement le système où on pourrait inculper l'entreprise qui est trop facile. Moi, je pense au contraire que c'est la situation actuelle, où c'est trop facile de désigner un coupable.
Dans ces deux types de situations, le camion trop chargé ou le commerce d'armes, seule la version de la minorité I (Gross Jost) permettrait d'éviter ces dérives, ces situations où ce sont les employés qui trinquent, alors que les entreprises encaissent les bénéfices, par exemple dans les cas de pots-de-vin ou de corruption.
Ce n'est pas qu'une question de morale, c'est aussi une question de réparation des dommages, et c'est important. Ce sont deux exemples, il y a en beaucoup d'autres parce que c'est un champ immense. M. Eggly disait que c'était un bouleversement: peut-être! Mais c'est un bouleversement souhaitable.
D'autre part, j'ai bien compris aussi, et c'est important pour moi comme pour la majorité de la commission, qu'il y a une pression internationale dans ce sens-là. Nous devons adapter notre droit, par exemple en vertu de la Convention pénale sur la corruption, déjà signée par la Suisse, et celle sur la protection de l'environnement par le droit pénal, en voie de ratification. Contrairement aux craintes exprimées par certains collègues, il ne s'agit pas de faire endosser à l'entreprise n'importe quel forfait commis par un employé, ni le harcèlement sexuel, ni le mobbing, ni les détournements de fonds.
Comme les versions de la majorité de la commission et du Conseil des Etats, la minorité I (Gross Jost) comporte des limites: les infractions poursuivies devront avoir été commises "dans l'exercice d'activités commerciales conformes au but de l'entreprise", et seulement si on peut reprocher à l'entreprise "de ne pas avoir pris toutes les mesures d'organisation raisonnables et nécessaires". Les versions de la majorité et du Conseil des Etats risquent d'être trop partielles et inopérantes. La proposition de la minorité II (Eggly) contrevient dangereusement à des accords et à des arrangements internationaux.
Seule, la proposition de minorité I (Gross Jost), longuement travaillée en commission, est juste et raisonnable. C'est pourquoi le groupe écologiste la votera.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Die evangelische und unabhängige Fraktion ist ganz klar der Auffassung, dass eine strafrechtliche Verantwortung der Unternehmen eingeführt werden soll. Dies entspricht nicht nur der Entwicklung in anderen europäischen Staaten in unserem Umfeld, sondern es ist auch ein Gebot der Stunde, gerade wenn man an die verschiedenen Fälle der letzten Jahre und Jahrzehnte denkt, in denen tatsächlich ein solches Strafrecht gegenüber den Unternehmen hätte bestehen sollen und zum Tragen gekommen wäre.
Allerdings - das möchten wir auch ganz klar sagen - möchten wir bei der Einführung dieses neuen Instrumentes, das verschiedene Widerstände hervorrufen wird, das Fuder nicht überladen. Deshalb, und weil wir uns bewusst sind, dass gerade auf die Strafverfolgungsbehörden mit diesem neuen Straftatbestand eine sehr schwierige und arbeitsreiche Materie zukommt, sind wir der Meinung, dass wir es beim mittleren, moderaten Antrag der Mehrheit der Kommission belassen sollten.
Dieser Mittelweg, den die Mehrheit vorschlägt, wird ohnehin durch Artikel 102 Absatz 1bis verschärft, auch in Richtung des Antrages der Minderheit I, indem eben dort konkurrierende Strafbarkeit entsteht. Bei dieser Bestimmung wollen wir mit der Minderheit III (Jutzet) stimmen, und zwar in der Weise, dass der ganze Katalog, der vom Ständerat für diese selbstständige, konkurrierende Strafbarkeit der Unternehmen vorgesehen ist, auch tatsächlich zum Tragen kommt.
Es sind verschiedene Ausführungen zur Sorgfaltspflicht der Banken, der Finanzintermediäre gemacht worden. Das überzeugt zu einem Teil. Aber gerade wenn man weiss, dass wir hier in einem sehr sensiblen Bereich sind, in einem sehr sensiblen politischen Umfeld auch, wäre es ein schlechtes Signal und das falsche Zeichen, wenn wir hier, und nur hier, eine Ausnahme machen würden.
Unser Antrag, scheint mir, hat mit Augenmass zu tun und damit, dass wir die Vorlage nicht überladen dürfen und in einem allfälligen Abstimmungskampf mit vernünftigen Argumenten fechten können müssen.
Fortschritt ja, aber nicht so weit, dass das Volk und die Stimmberechtigten nicht mehr nachkommen.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Vorab geht es um die Frage: Wollen wir einzig eine kumulative Bestrafung, wie es die Minderheit I (Gross Jost) vorschlägt, oder wollen wir eine subsidiäre, differenzierte Bestrafung und nur für einige ausgesuchte Delikte die kumulative?
Der Grundsatz "ne bis in idem", nicht zweimal in der gleichen Sache, sollte durchgetragen werden. Wenn wir nolens volens den Empfehlungen der OECD bzw. den Vorschriften des Europarates - den beiden Organisationen, bei denen wir Mitglieder sind - schon die Reverenz erweisen müssen, sollten wir das nur auf einen streng eingeschränkten Deliktkreis limitiert tun.
Die Gruppe, die jetzt zur kumulativen Bestrafung ausgeschrieben ist, beruht auf Empfehlungen, auf Vorschriften der OECD und des Europarates. Wir sollten nicht darüber hinausgehen. Daher bitte ich Sie, sich in der Hauptfrage der Mehrheit anzuschliessen und die Minderheit I (Gross Jost) abzulehnen.
Ich spreche jetzt zu Absatz 1bis. Der Ständerat hat einen Absatz 1bis eingeführt und damit zusätzlich kumulativ die Strafbarkeit des Unternehmens vorgesehen, wenn diesem vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine solche Straftat zu verhindern. Hier ist eine Reihe qualifizierter Straftatnormen aufgeführt, nämlich Verbrechen gemäss Artikel 260ter des Strafgesetzbuches, Kriminelle Organisationen; Artikel 305bis, Geldwäscherei; Artikel 322ter, Bestechung schweizerischer Amtsträger; und Artikel 322septies, Bestechung fremder Amtsträger. Ausserdem ist aufgeführt, als Vergehen - nicht mehr Verbrechen - Artikel 305ter, mit dem Marginale "Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht", und Artikel 322quinquies, die Vorteilsgewährung.
Ihre Kommission hat Artikel 305ter, die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, aus dieser Liste gestrichen, und zwar aus folgenden Gründen: Er passt nicht in die Aufzählung, weil er sich nicht gegen die Kriminellen direkt richtet, sondern die Finanzintermediäre zur Einhaltung der "know your customer"-Vorschriften zwingt.
Die dadurch erwachsende mehrfache Sanktion für den gleichen Tatbestand hat Herr Bosshard bereits erwähnt. Dass das Sanktionensystem der Sorgfaltspflichtvereinbarung von der Schweizerischen Bankiervereinigung kaum mehr aufrechterhalten werden könnte, ist schon erwähnt worden. Ich kann Ihnen nur sagen, die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken ist vergleichbar mit gewissen Regelungen im Bereich der Landwirtschaft und der Gastwirtschaft. Es bräuchte dort nicht einmal eigentliche Kontrolleure, weil die lieben Kollegen und Konkurrenten im Falle von Unregelmässigkeiten ohne Zeitverzug dafür besorgt sind, dass die zuständige Behörde darüber ins Bild gesetzt wird.
Ich kann Ihnen auch sagen, dass die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken durchaus kein Papiertiger ist, dass jährlich rund zwanzig Verfahren durchgeführt werden - Sie können das in einem öffentlich publizierten Jahresbericht nachlesen -, und dabei werden Konventionalstrafen in Millionenhöhe verhängt, welche dem IKRK überwiesen werden. Ich kann daran erinnern, dass bei der Sorgfaltsvereinbarung die Höchststrafen bei 10 Millionen Franken liegen, in unserem Artikel 102 nur bei der Hälfte.
Nun noch eine Bemerkung zu Artikel 102 Absatz 3: In diesem Absatz ist geregelt, wer alles unter den Begriff des Unternehmens fallen soll. So sind unter anderem die juristischen Personen des Privatrechtes, auch die Vereine, aufgelistet. Bekanntlich gibt es Vereine mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung. Diese müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Derartige Vereine fallen zweifellos in den Bereich des Artikels 102 StGB. Nun sind auch die politischen Parteien als Vereine konstituiert. Die wenigsten haben jedoch eine direkte wirtschaftliche Zweckbestimmung; in der Regel sind sie auch nicht im Handelsregister eingetragen.
Hier hätte ich eine Abgrenzungsfrage an die Frau Bundesrätin: Wenn eine Partei von einer dreibuchstabigen Grossbank sechsstellige Summen entgegennimmt und einen Teil - ebenfalls eine sechsstellige Summe - an eine andere, in ihrer deklarierten Zielsetzung gegen die erste Partei orientierte Partei weiterleitet, fällt sie dann in ihrer Funktion als Finanzintermediär unter das Geldwäschereigesetz und müsste sie aus diesem Grund einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein; oder fällt sie unter das Subsidiärregime des Artikels 102 Absatz 1; oder wäre sie im Sinne der kumulativen Strafdrohung des Artikels 102 Absatz 1bis doppelten Sanktionen ausgesetzt?
Ich bin überzeugt, dass ich darauf eine präzise Antwort bekomme.
Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist nicht nur die Entwicklung der Rechtsgemeinschaft im OECD-Raum, sondern auch die sachliche Notwendigkeit, wenn die Mehrheit der Kommission ganz klar der Überzeugung ist, dieser Schritt hin zu einer beschränkten Anwendung des Unternehmensstrafrechtes sei heute notwendig. Wir haben es immer mehr mit Sachverhalten zu tun, die sich in verwobenen Geflechten und verketteten Abläufen abspielen, in denen man häufig gar nicht zur Quelle des Geschehens vordringen kann.
Wir haben, wie vorher schon der Ständerat, versucht, eine Lösung zu erarbeiten, bei der der Einbau dieses neuen Instrumentes in die gesamte Rechtsordnung möglichst behutsam erfolgt. Daraus ist ein Grossteil der Änderungen im Antrag der Mehrheit zu erklären. Voraussetzung - das ist ein entscheidendes Kriterium und eine entscheidende Klarstellung in unserer Fassung gegenüber der bundesrätlichen Fassung - ist die Ausübung der Tat im Rahmen der Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszweckes. Es geht also nicht darum, dass Exzesse von Mitarbeitern einem Unternehmen angehängt werden oder dass Zufälligkeiten en passant der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angelastet werden könnten.
Es stimmt auch nicht - ich glaube, hier geht Herr Eggly mit seinem Minderheitsantrag von falschen Voraussetzungen aus -, dass quasi ein neuer Tatbestand eingeführt wird, ein neues Delikt, dasjenige der schlechten Organisation der Unternehmung. Gerade dem ist nicht so. Es muss - wie unser Text ausdrücklich sagt - immer ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sein, das - nur hier hat der Organisationsmangel eine Bedeutung - wegen des Organisationsmangels nicht der eigentlich verantwortlichen Person zugeordnet werden kann. In diesem Sinne ist die Konstruktion zu verstehen. Aber gerade nicht in dem Sinne, wie ihn Herr Eggly - so wie ich ihn verstanden habe - in seiner Begründung fälschlicherweise dargelegt hat.
Bei der Minderheit I (Gross Jost) geht es um die innere Konstruktion der Bestimmung.
Die Mehrheit der Kommission will zusammen mit dem Ständerat festhalten an diesem Zwiegespann mit dem Subsidiariätsprinzip in Absatz 1, wo es um das Allgemeine Strafrecht geht, und dem Konkurrenzprinzip in Absatz 2, wo es um eine ganz besonders umschriebene Gruppe von Delikten geht. Es geht um Delikte, die an sich schon organisatorischen Charakter aufweisen, wo jeweils an sich schon eine Verkettung verschiedener Willensentscheidungen vorhanden ist. Gegen diese Delikte richten sich ja speziell auch die Bestrebungen im OECD-Raum.
Die Minderheit Gross Jost möchte nun das Prinzip von Absatz 2 auf das ganze System anwenden, also auch auf solche Tatbestände, die nicht vom inneren System her zum Vornherein einen organisatorischen Charakter haben, sondern immer von Individualitäten begangen werden. Da kämen wir zu dieser überspannten, unausgewogenen Lösung, die letztlich auch sehr schwierig nachvollziehbar und schwierig in unser Rechtssystem einzubauen wäre.
Ich bitte Sie deshalb auch hier, an der Fassung der Kommissionsmehrheit festzuhalten.
Einzig bei der Enumeration der Delikte hat die Kommission mit 10 gegen 10 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten entschieden, Artikel 305ter - den Tatbestand der mangelnden Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften - wieder wegzulassen. Wohl hat die Minderheit darauf hingewiesen, dass es gerade hier um den klassischen Fall eines Organisationsproblems geht.
Dem hält aber die Mehrheit folgende Argumente entgegen: Erstens soll das heutige Sanktionensystem der Banken, solange es besteht und funktioniert, nicht vom Strafgesetzbuch konkurrenziert werden. Zweitens ist ja die Strafbarkeit der Einzelnen ohnehin gegeben, was vor allem ausserhalb der Banken, bei kleinen Einzelunternehmen von Bedeutung ist, wie Herr Cina dargelegt hat. Drittens muss in diesem Zusammenhang doch auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass es hier nicht um das Verbrechen als solches, sondern um die Verletzung der Sorgfaltspflicht geht. Die Geldwäscherei beispielsweise, die ja in Artikel 305bis enthalten ist, bleibt im Katalog, auch wenn man der Mehrheit der Kommission zustimmt.
Obschon diese Entscheidung in der Kommission sehr knapp ausfiel und obschon es gute Gründe für beide Varianten gibt, lässt es sich deshalb eben doch verantworten, hier restriktiver vorzugehen, umso mehr als gerade bei den Finanzintermediären häufig Einzelfirmen tätig sind, die ja nach Absatz 3 unter den Unternehmensbegriff fallen.
Ich bitte Sie, auch den Eventualantrag Eggly zum Antrag der Minderheit II abzulehnen. Es ist richtig, an diesem Unternehmensbegriff festzuhalten, denn es wäre nicht einzusehen, weshalb beispielsweise Kollektivgesellschaften oder einfache Gesellschaften wegfallen sollen. Es schafft nur neue Probleme, wenn wir hier einen anderen Unternehmensbegriff kreieren als denjenigen in Artikel 29 oder denjenigen, den wir im Verwaltungsstrafrecht anwenden.
Mit dieser Lösung von Artikel 102, die ein Schwerpunkt in den Kommissionsberatungen war, haben wir ein optimales, ausgewogenes Konzept für dieses neue Instrument, das eine behutsame Eingliederung in unser Rechtssystem erlaubt. Folgen Sie den Anträgen der Kommissionsmehrheit.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
La création d'une responsabilité pénale de l'entreprise est une nécessité pour la Suisse, à deux niveaux.
D'abord, il y a un problème de situation interne. L'expérience montre que les sanctions purement civiles - dommages-intérêts - ou administratives sont insuffisantes pour sanctionner de manière efficace des comportements illicites commis par des entreprises, lorsque des préjudices sociaux ou économiques majeurs sont commis; par exemple, en matière d'environnement, la catastrophe de Schweizerhalle ou, dans un tout autre domaine, les fonds illicitement placés en Suisse par le dictateur Sani Abacha.
Dans ces mêmes types d'affaires, il y a d'ailleurs insuffisance de l'action pénale dirigée contre des personnes physiques, responsables du comportement de l'entreprise: souvent, le rôle personnel des unes et des autres est diffus ou confus. Le risque existe donc que l'on ne détermine pas l'un ou l'autre responsable secondaire ou alors que l'on fasse supporter la responsabilité à un lampiste, l'entreprise elle-même s'organisant pour que de tels lampistes existent et les fasse échapper à toute sanction.
Deuxièmement, il y a le niveau international qui est extrêmement important. La responsabilité pénale des entreprises est une exigence faisant maintenant partie intégrante du droit international. Ainsi, dans le cadre de l'OCDE, la Suisse a dû faire une réserve en relation avec la responsabilité pénale des personnes juridiques, à l'occasion de la signature de la Convention sur la lutte contre la corruption d'agents publics étrangers dans les transactions commerciales internationales. Régulièrement, il est reproché à la Suisse, par les organes de l'OCDE, d'avoir fait cette réserve. C'est une critique qui est dirigée contre la Suisse et qui s'ajoute aux autres critiques qui sont émises au plan international contre notre pays. De même, les nouvelles conventions de l'ONU, notamment la récente Convention des Nations Unies contre la criminalité transnationale organisée, invoquent à chaque fois la responsabilité pénale des personnes morales ou des entreprises. La Suisse, sauf à se retrouver isolée, doit absolument se mettre à niveau si elle veut vraiment, comme elle le proclame, participer aux efforts internationaux en matière de poursuite contre le crime.
Vu que le rapporteur de langue allemande s'est suffisamment exprimé à cet égard, je ne reviendrai pas sur les différences entre les propositions de la majorité et de la minorité I (Gross Jost).
Je dirai quelques mots supplémentaires en ce qui concerne la proposition de minorité II (Eggly).
Les documents, Monsieur Eggly, que nous avons reçus de l'Association suisse des banquiers - soit dit entre parenthèses, l'Association suisse des banquiers a fait auprès de notre commission, dans cette affaire, un travail de lobbying que l'on pourrait citer en exemple aux étudiants en sciences politiques - admettent à l'alinéa 1er le principe de la responsabilité pénale subsidiaire de l'entreprise. Donc, la proposition de minorité II (Eggly) est en quelque sorte plus bancaire que les banquiers.
M. Eggly a dit, sauf erreur: "Cela démontre mon indépendance par rapport aux banquiers." Ce n'est pas l'impression que vous donnez généralement, Monsieur Eggly. Je pense que vous devriez peut-être corriger un peu votre fougue initiale et écouter de meilleurs conseils.
D'autre part, Monsieur Eggly, je m'excuse de vous dire que, dans votre intervention, vous avez dit quelque chose de tout à fait inexact. Vous avez dit qu'il suffira qu'il y ait une mauvaise organisation de l'entreprise pour que celle-ci soit condamnée pénalement. C'est faux, n'est-ce pas, c'est complètement faux. Il faut qu'il y ait un délit, il faut que ce délit soit dû à une mauvaise organisation de l'entreprise, et c'est tout à fait différent. Toutes les conditions du délit doivent être remplies. La réalité est donc complètement différente de celle que vous avez énoncée.
En outre, M. Eggly a déposé, parce qu'il est très actif dans ce domaine, une proposition subsidiaire à sa propre proposition de minorité, en ce qui concerne l'alinéa 3. Et là, il a expliqué qu'il voulait à tout prix protéger les petits commerçants contre des amendes extravagantes de l'ordre de plusieurs millions de francs. Alors là, je crois que M. Eggly fait fausse route. D'abord, il est évident que, dans la mesure où l'entreprise a peu de moyens financiers, l'amende sera réduite en conséquence et que le juge en tiendra compte. Ensuite, vous avez déclaré protéger les petites boutiques. Mais, Monsieur Eggly, il s'agira surtout des petites boutiques de gros avocats d'affaires! Il s'agira surtout de petites boutiques de gros gérants de fortune, parce que c'est de ça, évidemment, qu'il s'agit dans ce genre d'affaires.
Enfin, à l'alinéa 3, Monsieur Eggly, votre solution a un gros défaut, c'est qu'elle inclut encore les sociétés. Or, beaucoup de sociétés, selon le droit civil, n'ont pas la personnalité juridique, donc ne sont pas des personnes morales, en sorte que votre système vise des personnes morales qui sont définies de manière différente de celle du droit civil. Il y a là une contradiction qui est difficilement surmontable.
La commission vous recommande de suivre ses propositions.
Un dernier mot, encore, sur la différence entre la proposition de majorité et la proposition de minorité. A l'article 102 alinéa 2, là aussi, sur cette question, nous avons reçu beaucoup de conseils et d'arguments de la part de l'Association suisse des banquiers. Celle-ci soutient la proposition de la majorité de la commission, laquelle est très courte puisqu'on a voté par 10 voix contre 10 et que c'est la voix prépondérante du président, qui a fait pencher la balance en faveur de l'actuelle proposition de majorité, c'est-à-dire de la suppression de la liste du délit de défaut de vigilance.
Les arguments de la majorité, je les résume rapidement. Il existe une convention de diligence des banques qui prévoit des amendes jusqu'à 10 millions de francs. Cette convention est suffisante, et même si on prévoyait des poursuites pénales systématiques, enfin non subsidiaires, en plus de cette convention, on aboutirait peut-être à ce que cette convention perde de son impact et de sa valeur. Ensuite, les sanctions de la Commission fédérale des banques existent et sont efficaces. Enfin, les 90 pour cent, environ, des transactions passent par les banques. Mais, le grand problème qui existe dans cette affaire - c'est ce que relève la minorité -, c'est que le défaut de vigilance est un délit qui est surtout commis en pratique par des petites entreprises qui ne sont pas des banques, par des entreprises, donc, du secteur non bancaire. Dans ces conditions, passer outre au défaut de vigilance, comme le prévoit la petite majorité de notre commission, c'est évidemment une chose discutable.
Ceci dit, la majorité de la commission vous recommande de suivre sa proposition, qui supprime cette infraction de défaut de vigilance.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Lange Zeit war im Strafrecht allgemein anerkannt, dass allein natürliche Personen straffähig sind, da nur sie schuldhaft handeln könnten. Vor allem unter dem Eindruck der an Bedeutung gewinnenden organisierten Kriminalität wurde jedoch Ende der Achtzigerjahre der Ruf nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen laut.
Besonders in komplex strukturierten Unternehmen zeigte sich immer mehr, dass der Zugriff auf eine konkrete natürliche Person als Täter eines Deliktes schwierig oder gar unmöglich sein kann. Aber selbst wenn die Tat einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, erscheint deren alleinige Bestrafung häufig unbillig, ja ungerecht, da damit nur ein Teil des fehlerhaften Verhaltens strafrechtlich sanktioniert wird.
Im Ausland hat sich die Unternehmenshaftung in der einen oder anderen Form weitgehend durchgesetzt. Nachdem sie in den angelsächsischen Staaten bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts eingeführt wurde, haben in Kontinentaleuropa die Niederlande, die nordeuropäischen Staaten und der französische Rechtsraum die neue Haftungsform eingeführt. Deutschland kennt eine entsprechende Regelung im Ordnungswidrigkeitengesetz, Österreich und Italien werden in naher Zukunft entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Schweiz steht daher zurzeit mit einigen osteuropäischen Staaten isoliert da.
Während in den Siebzigerjahren noch lokale und nationale Interessen im Vordergrund standen, z. B. die Durchsetzung von Umweltschutzbestimmungen, hat die Diskussion um die Verantwortlichkeit der Unternehmung seit Beginn der Neunzigerjahre eine internationalrechtliche Dimension erhalten. Insbesondere mit der sich beschleunigenden Globalisierung gewinnen die internationalen Wettbewerbsbedingungen und die Erhaltung von Standortvorteilen an Bedeutung. Eine Vielzahl von internationalen Vereinbarungen fordern daher nicht nur die Vereinheitlichung von Wettbewerbsbestimmungen, sondern auch die Vereinheitlichung von strafrechtlichen Instrumenten, die einen Einfluss auf die Wettbewerbsbedingungen eines Landes haben.
In den Chor der Befürworter dieser Rechtsfigur mischen sich unüberhörbare skeptische und ablehnende Stimmen. Solche Stimmen sind ernst zu nehmen, soll doch das Strafrecht nicht unbesehen, etwa in blinder Befolgung eines internationalen Trends, seinen Wirkungskreis und sein Instrumentarium erweitern.
Die Maxime, nach welcher Strafrecht nur als Ultima Ratio eingesetzt werden soll, verdient nach wie vor Beachtung. Mit Blick darauf ist der Regelungsvorschlag des Bundesrates zurückhaltend ausgestaltet. Er basiert auf der Überlegung, dass eine wirklich stossende und darum zu schliessende Strafbarkeitslücke insbesondere dort besteht, wo wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die verantwortliche natürliche Person nicht ausfindig gemacht werden kann. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in den Bereichen der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Korruption eine subsidiäre Verantwortlichkeit der Unternehmung, so wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, nicht oder nur knapp ausreicht.
Damit die Schweiz die Konventionen des Europarates ratifizieren kann, muss sie für diese Delikte eine primäre Haftung der Unternehmung vorsehen. Eine solche Regelung ist auch im Sinne der OECD-Konvention gegen die Korruption im internationalen Geschäftsverkehr. Anlässlich des Länderexamens, dem die Schweiz im Rahmen dieser Konvention unterzogen wurde, vermochte die subsidiäre Haftung kaum zu überzeugen. Die Schweiz wurde daher zum Erlass einer griffigeren Haftungsnorm im Sinne des Beschlusses des Ständerates aufgefordert.
Es gibt zwar gute Gründe, diese so genannte primäre Haftung, die der Ständerat in Absatz 1bis eingeführt hat, als generelle Regelung für alle Straftaten vorzusehen. Die Minderheit III Ihrer Kommission hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass eine schrittweise Einführung dieses neuen Rechtsinstitutes angebracht ist. Er ist ferner nicht überzeugt, dass es in allen Fällen angezeigt ist, neben der verantwortlichen natürlichen Person auch die Unternehmung zu bestrafen. Dies gilt insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen. Eine weitere Gefahr der primären Haftung besteht darin, dass unter Umständen nicht sorgfältig genug nach den schuldigen natürlichen Personen gesucht wird, weil direkt auf die Unternehmung zurückgegriffen werden kann.
Aus diesem Grunde soll die primäre Haftung nach Absatz 1bis nur für die wichtigsten und aus internationaler Sicht notwendigen Bestimmungen vorgesehen werden. Dazu gehören neben der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und der Korruption sicher die Geldwäscherei sowie die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften; dieser Bestimmung kommt im Zusammenhang mit der Geldwäscherei eine grosse Bedeutung zu.
Zu einer Doppelbestrafung sollte es dadurch aber nicht kommen. Werden ein Einzeltäter aufgrund von Artikel 305ter, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, und allenfalls das Unternehmen gestützt auf Artikel 102 des Entwurfes bestraft, so kann die Selbstregulierungsorganisation des betroffenen Finanzintermediärs fallweise auf eine Bestrafung nach den internen Normen verzichten. Ich verweise z. B. auf Artikel 14 der Vereinbarungen über die Sorgfaltspflicht der Banken, wo das explizit vorgesehen ist.
Das System der Selbstregulation nach unserem Geldwäschereigesetz ist ein gutes System, das gerade im Bereich der Banken sehr gut funktioniert. Gerade die Banken müssen daher nicht befürchten, ungerechtfertigt strafrechtlich verfolgt zu werden, kommt doch Absatz 1bis nur zur Anwendung, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um eine solche Straftat zu verhindern. Indessen möchte ich darauf hinweisen, dass nicht alle Banken diese Sorgfaltspflichtvereinbarung unterzeichnet haben. Es ist ferner auch nicht zu verkennen, dass die Selbstregulation bei anderen Finanzintermediären noch nicht zufriedenstellend ist.
Aus diesen Gründen befürworte ich, für Delikte nach Artikel 305ter eine primäre Haftung des Unternehmens vorzusehen. Ich ersuche Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, welcher bei Absatz 1bis die Fassung des Ständerates beibehalten will. In der Hauptfrage bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und die Strafbarkeit der Unternehmen einzuführen.
Mit dem Eventualantrag Eggly wird eine neue strafrechtliche Definition der juristischen Person geschaffen. Sie umfasst sowohl juristische Personen als auch Gesellschaften, die keine Rechtspersönlichkeit haben und die daher nach Gesellschaftsrecht nicht als juristische Personen gelten. Mit dem Eventualantrag wird eine Definition der juristischen Person eingeführt, die nur für Verwirrung sorgen wird. Von der beantragten Änderung sollte daher abgesehen werden.
Die Einzelfirma ist bewusst in die Definition des Unternehmens in Absatz 3 aufgenommen worden. Die Einzelfirma ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Sie umfasst Personen und Personengesamtheiten, die ein Handels- oder Fabrikationsgewerbe betreiben oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit nach kaufmännischen Prinzipien verfolgen.
Einzelfirmen können auch grosse Organisationen darstellen, und es ist daher gerechtfertigt, sie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmung zu unterstellen. Ich bitte Sie deshalb, den Eventualantrag Eggly nicht zu unterstützen.
Ich komme noch zur Frage von Herrn Günter: Es ist richtig, wie Herr Jutzet bereits geantwortet hat, dass auch Spitäler von dieser Bestimmung betroffen sein können, allerdings nur durch die subsidiäre Haftung, falls Sie dem Konzept der Mehrheit und nicht der Minderheit I (Gross Jost) folgen. Entscheidend ist auch bei den Spitälern, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde und eine strafrechtliche Verfolgung nur vorgesehen ist, wenn dem Spital vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben.
Abschliessend noch zur Frage von Herrn Alexander Baumann: Eine Partei ist eine Unternehmung im Sinne dieser Bestimmung, aber sie ist sicher kein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 305ter, denn die Finanzgeschäfte gehören nicht zum primären Geschäftsbereich einer Partei - das nehme ich jedenfalls an. Im Übrigen ist mir nicht ganz klar geworden, was denn die zugrunde liegende strafbare Handlung sein soll, also welches Vergehen oder Verbrechen hier vorliegen sollte. Mir ist auch nicht ganz klar geworden, ob die Frage von Herrn Baumann ein Plädoyer für die Offenlegung von Parteispenden sein soll. (Heiterkeit)
Ich bitte Sie abschliessend, in Absatz 1 der Mehrheit und in Absatz 1bis der Minderheit III, d. h. der Fassung gemäss Ständerat, zuzustimmen.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 56 Stimmen
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Präsident (Hess Peter, Präsident): Der Antrag der Minderheit I zu Absatz 1bis ist zurückgezogen worden.
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III .... 60 Stimmen
Abstimmung
Titel, Abs. 1, 1bis, 2, 3 - Titre, al. 1, 1bis, 2, 3
Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit .... 87 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 68 Stimmen
Abstimmung
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit .... 89 Stimmen
Für den Eventualantrag Eggly .... 67 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 102a
Antrag der Kommission
Mehrheit
Titel
Strafverfahren
Abs. 1
In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von der Person vertreten, die zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Sind dies mehrere Personen, bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht nötigenfalls, wer von diesen Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
Abs. 2
Einer Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die anderen Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.
Abs. 3
Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhaltes eine Strafuntersuchung eröffnet, bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung nötigenfalls eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.
Minderheit
(Baumann J. Alexander, Messmer, Seiler, Stamm, Vallender)
Titel
Strafverfahren
Abs. 1
In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
Abs. 2
Einer Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die anderen Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.
Abs. 3
.... eröffnet, ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person ....
Antrag Aeschbacher
Abs. 2
.... nach Absatz 1 sowie deren Hilfspersonen sind ....
Art. 102a
Proposition de la commission
Majorité
Titre
Procédure pénale
Al. 1
En cas de procédure pénale dirigée contre l'entreprise, la personne autorisée à agir au nom de l'entreprise en matière civile a la qualité pour la représenter devant les autorités pénales. Si l'entreprise possède plusieurs représentants sur le plan civil, l'autorité d'instruction ou le tribunal désigne, si nécessaire, celui qui représente l'entreprise dans la procédure pénale.
Al. 2
La personne qui représente l'entreprise dans la procédure pénale possède les droits et les obligations d'un prévenu. Les autres représentants selon l'alinéa 1er n'ont pas l'obligation de déposer en justice.
Al. 3
Si une enquête pénale est ouverte pour les mêmes faits ou pour des faits connexes à l'encontre de la personne qui représente l'entreprise dans la procédure pénale, l'autorité d'instruction ou le tribunal désigne, si nécessaire, un autre représentant selon l'alinéa 1er ou, à défaut, une tierce personne qualifiée.
Minorité
(Baumann J. Alexander, Messmer, Seiler, Stamm, Vallender)
Titre
Procédure pénale
Al. 1
En cas de procédure pénale dirigée contre l'entreprise, cette dernière est représentée par une seule personne. Cette personne doit être autorisée à représenter l'entreprise en matière civile sans aucune restriction. Si, au terme d'un délai raisonnable, l'entreprise ne nomme pas un tel représentant, l'autorité d'instruction ou le tribunal désigne celui qui, parmi les personnes avec pouvoir de représentation de l'entreprise sur le plan civil, représente cette dernière dans la procédure pénale.
Al. 2
La personne qui représente l'entreprise dans la procédure pénale possède les droits et les obligations d'un prévenu. Les autres représentants selon l'alinéa 1er n'ont pas l'obligation de déposer en justice.
Al. 3
.... pénale, l'entreprise désigne un autre représentant. Si nécessaire, l'autorité d'instruction ou le tribunal désigne un autre représentant selon ....
Proposition Aeschbacher
Al. 2
.... selon l'alinéa 1er, et leurs auxiliaires, n'ont pas ....
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Hier geht es um die Frage der Organisationsautonomie der Unternehmung. Nach Ansicht der Minderheit soll der Richter erst eingreifen, wenn es notwendig ist. Es geht um die Regelung für den Fall, dass festgelegt werden muss - wenn gegen eine Unternehmung ein Strafverfahren eingeleitet wird -, wer für die Unternehmung spricht.
Sie müssen sich vorstellen: Wir haben ja eine Konkurrenz in all den Fällen, wo das subsidiär geregelt ist. Jede Person, die in einem Unternehmen beschäftigt ist, die mitarbeitet und Verantwortung trägt, könnte selber in ein Verfahren einbezogen und verurteilt werden, wenn sie an diesem Fehler beteiligt ist. Nun muss jemand für die Unternehmung sprechen, muss die Interessen der Unternehmung wahrnehmen. Und das gibt Konfliktfälle.
Wenn der verantwortliche Abteilungschef zur Auskunft verpflichtet ist, muss er immer damit rechnen, dass er selber auch an die Kasse kommen und verurteilt werden könnte. Der Vertreter der Unternehmung im Strafverfahren muss jemand sein, der für das gesamte Unternehmen integral die Verantwortung tragen und das Unternehmen wirklich in allen Belangen vertreten kann. Wenn diese mehrere sind, dann muss das bestimmt werden. Wer soll ihn bestimmen?
Hier haben wir eine Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Die Mehrheit will, dass der Richter, der Untersuchungsbeamte den Vertreter bestimmt. Aber der Untersuchungsbeamte kennt ja die Unternehmung gar nicht; er kennt den Betrieb nicht und ist darauf angewiesen, dass er sich die Information beschafft und Vorschläge einholt.
Da kann man ebenso gut sagen, die Unternehmung soll sagen können, wer sie vertritt.
Das ist die Meinung der Minderheit. Es hat auch einen gewissen Einfluss auf die Belastung der Gerichte, denen wir eigentlich nicht Aufgaben übertragen sollten, die andere besser lösen können. Im Übrigen deckt sich diese Ansicht durchaus mit derjenigen der Rechtsexperten des Bundesamtes.
In einem an die Kommission für Rechtsfragen gerichteten Papier vom 17. April 2001 (RK Nr. 20) heisst es auf Seite 4: "Sofern mehrere Personen befugt sind, das Unternehmen in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, bestimmt das Unternehmen aus diesem Kreis die zu seiner Vertretung im Strafverfahren befugte Person. Geschieht dies nicht, bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht von Amtes wegen den Vertreter."
Auch das Bundesamt hat es für normal angesehen, dass zuerst die Unternehmung sagt, wer das macht. Wenn die Unternehmung sich weigert oder das nicht termingerecht macht, dann soll der Untersuchungsrichter oder das Gericht subsidiär eingreifen. Nur weil eine Strafuntersuchung gegen ein Unternehmen eröffnet worden ist, kann man das Unternehmen doch nicht seiner Organisationsautonomie berauben. Das würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit klar verletzen.
Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Minderheit zu folgen.
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Artikel 102a ist erst während der Kommissionsarbeit entstanden. Er soll gewisse Verfahrensfragen regeln und Verfahrensgarantien geben. Er ist nicht unbedeutend. Vermutlich hängt es für einige in diesem Rat von der Ausgestaltung dieser Verfahrensregeln und -garantien ab, ob und wie weit sie sich schliesslich mit der neuen strafrechtlichen Verantwortung der Unternehmen anfreunden können.
Mein Antrag betrifft Absatz 2 von Artikel 102a, der eben diese Verfahrensfragen regelt. In Absatz 2 - das ist in der Kommission unbestritten geblieben - wird zweierlei ausgeführt:
1. Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte zu wie einem Beschuldigten. Das heisst beispielsweise auch, dass diese Person Aussagen verweigern kann.
2. Auch den anderen Personen, die zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sollen dieses Aussageverweigerungsrecht zukommen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass man verfahrensrechtliche Minimalgarantien vorgesehen hat; dass alle Personen, die zur zivilrechtlichen Vertretung des Unternehmens befugt sind - egal, ob sie diese Vertretung nun tatsächlich wahrnehmen oder ob sie diese Vertretung nicht wahrnehmen -, die Aussage verweigern können. Das ist eine der Garantien, die meines Erachtens noch eine gewisse Bedeutung haben.
Für all diejenigen, denen solche Garantien wichtig sind - ich meine, das sind diejenigen, die sich gegen die Einführung des Unternehmenssteuerrechtes gesträubt haben -, muss nun aber darauf hingewiesen werden, dass diese Garantie, so wie sie in Absatz 2 formuliert ist, zwar gut tönt, in der Realität aber kaum greifen wird. Verweigern nämlich diese Personen die Aussage, so befragen die Untersuchungsbehörden ganz einfach deren nächste Hilfspersonen, z. B. ihre Sekretärin, die die ganze Korrespondenz geschrieben hat, über die der Vertreter nicht Auskunft gibt, oder zu anderen Dingen, die von der Aussageverweigerung betroffen sind. Mit andern Worten: All jenen, die die Garantie der Aussageverweigerung in Absatz 2 als bedeutsam anschauen, sei gesagt, dass dies in der Praxis nicht mehr als schöne Sätze sein werden, die in der Realität leicht umgangen werden können.
Das war der Grund für meinen Einzelantrag. Ich wollte damit bewirken, dass auch die direkten Hilfspersonen dieser Unternehmensvertreter und nicht nur diese selbst die Aussage verweigern können. Es ist mir ganz wichtig zu betonen, dass mein Antrag nicht darauf abzielt, quasi der ganzen Mitarbeiterschaft eines Unternehmens ein Aussageverweigerungsrecht zuzuschanzen und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit praktisch illusorisch zu machen und auszuhöhlen. Ich wollte aus Fairness einfach auf diesen Mangel aufmerksam machen. Will der Rat wirklich ein Aussageverweigerungsrecht auf der Ebene der für das Unternehmen zivilrechtlichen Vertreter, wie das in Absatz 2 vorgesehen ist, dann muss er es schon so ausgestalten, dass es nicht auf einfachste Art und Weise über die Hilfspersonen dieser Vertreter geknackt und umgangen werden kann.
Ich habe meinen Antrag gestern in aller Eile kurz vor Torschluss für die Abgabe von Anträgen formuliert. Ich sehe heute ein, dass ein ergänzender Satz mit der gleichen Bedeutung richtiger und treffender gewesen wäre als mein Einschub, wie Sie ihn vor sich haben. Dieser Satz hätte am Schluss von Absatz 2 angefügt werden müssen, mit folgendem Wortlaut: "Die direkten Hilfspersonen dieser zur Aussageverweigerung Berechtigten sind ebenfalls nicht zur Aussage verpflichtet." Offenbar ist es leider nicht möglich, kurzfristig nicht das Ziel, sondern nur den exakten Wortlaut eines Antrages hier noch zu ändern.
Weil dies scheinbar nicht möglich ist und weil der in der Schnelle verfasste Antragstext tatsächlich nicht genau dem anvisierten Ziel entspricht, ziehe ich meinen Antrag hier zurück. Ich möchte aber betonen, dass möglicherweise bei einer anderen Gelegenheit nochmals darauf zurückzukommen wäre; es wird sich irgendwann diese Möglichkeit ergeben.
Damit ich nicht ein zweites Mal sprechen muss, darf ich gleich noch die Stellungnahme der Fraktion zum Antrag der Minderheit bekannt geben. Der Antrag ist aus unserer Sicht abzulehnen. Wenn man es ganz genau anschaut, stellt man nämlich fest, dass das Wort "nötigenfalls" im Antrag der Mehrheit ja die Bedeutung haben kann, dass erst dann der Richter eingreift, wenn die Vertretung nicht klar bestimmt ist. Das "nötigenfalls" habe ich so verstanden, deshalb deckt sich eigentlich der Antrag der Minderheit mit dem Antrag der Mehrheit. Sie können in diesem Punkte also durchaus der Mehrheit zustimmen.
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Es ist Ihnen gewiss nicht entgangen, dass Herr Baumann ein prinzipieller Gegner der Einführung des Unternehmensstrafrechtes ist. Wir werden den Verdacht nicht los, dass durch diesen Antrag hier eine unnötige Einengung des Spielraums der strafprozessualen Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu Unternehmen stattfinden soll - das neue Instrument der Unternehmensbestrafung soll offenbar von vornherein in seiner Wirksamkeit eingeschränkt werden.
Nun dramatisiert Herr Baumann natürlich gewaltig, wenn er sagt, die juristische Person solle ihrer Organisationsautonomie beraubt werden. Wir befinden uns hier im Strafrecht. Es kann keine Rede davon sein, dass durch diese strafprozessualen Bestimmungen irgendein Eingriff in Bezug auf die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit einer juristischen Person stattfinden soll.
Es ist doch klar, dass eine juristische Person dem Untersuchungsrichter jetzt nicht von vornherein vorschreiben kann, wer beispielsweise aufgrund der polizeilichen Ermittlungen als verdächtige Person infrage kommen soll oder nicht. Ich habe deshalb auch die Versicherung der Verwaltung in der Kommission mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass ein Untersuchungsrichter selbstverständlich die Möglichkeit hat, die Strafuntersuchung aufgrund der Indizien einer konkreten Straftat auch auf andere Personen der Unternehmung auszudehnen, die als Verursacher, als Organe, als handelnde Personen dieser juristischen Person und damit ernsthaft als Mitverursacher der strafbaren Handlung in Betracht kommen. Wir wollen doch keine Strafnorm, die von vornherein leer läuft, weil das in die Untersuchung einbezogene Unternehmen dem Untersuchungsrichter gewissermassen das Gesetz des Handelns diktiert - es muss vielmehr umgekehrt sein!
Es ist aber durchaus vernünftig, dass hier in Artikel 102a ein gewisses Minimum an strafprozessualen Bestimmungen enthalten ist. Das ist in der Fassung der Mehrheit durchaus so - grundsätzlich ist es nämlich wirklich die juristische Person, die sagt, wer im Rahmen der Strafuntersuchung als Organ für die juristische Person aufzutreten hat. Es muss aber selbstverständlich die Freiheit des Untersuchungsrichters sein, diese Untersuchung auch auf andere Organe und Hilfspersonen der juristischen Person auszudehnen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Gross, es geht doch nicht um die Frage, ob das Strafverfahren auf weitere Personen im Betrieb ausgedehnt werden kann! Es geht darum, wer der Vertreter der Unternehmung an sich ist.
Es ist ein Eingriff in die Organisationsfreiheit, wenn man seinen eigenen Vertreter nicht mehr benennen darf. Betrachten Sie das nicht so?
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Baumann, im ersten Satz des Antrages der Mehrheit steht das, was Sie wollen, sehr präzise; ich verstehe deshalb Ihren Minderheitsantrag nicht. Es steht dort: "In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von der Person vertreten, die zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist." Was wollen Sie noch mehr?
Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei beiden Versionen gilt der Grundsatz, dass das Unternehmen selber bestimmt, wer für seine Vertretung zuständig ist. Im Strafverfahren ist also immer die Person für die Unternehmung zuständig, die das Unternehmen auch zivilrechtlich, gemäss der Konstituierung, vertreten kann. Der Strafrichter oder der Untersuchungsbeamte nimmt das Unternehmen so wahr, wie es sich zivilrechtlich präsentiert.
Von diesem Anknüpfungspunkt aus ist nur noch die Streiffrage zu beantworten, was geschieht, wenn gemäss dieser zivilrechtlichen Konstituierung mehr als eine Person zur Vertretung befugt ist, weil es z. B. zwei Direktoren gibt oder mehrere Verwaltungsräte mit allgemeiner, umfassender Vertretungsbefugnis. In diesem Fall sagt die Minderheit, man solle dem Prinzip treu bleiben; das heisst, das Unternehmen soll selber entscheiden, welcher der beiden oder der drei Vertreter im Strafverfahren auftritt. Die Mehrheit der Kommission sagt, das sei ein offenes Tor für Unfug, weil man dann im Unternehmen den Ball hin und her spielen könne.
In all diesen Fällen geht es aber nicht darum, ob der Untersuchungsrichter weitere Personen ins Strafverfahren einbeziehen kann, sondern um die Frage, wer das Unternehmen im Strafverfahren zu vertreten hat. Da macht sowohl die Argumentation der Minderheit als auch die Argumentation der Mehrheit Sinn. Für den Antrag der Mehrheit hat in der Kommission schliesslich die Überlegung den Ausschlag gegeben, dass man verhindern will, dass dem Untersuchungsrichter das Handwerk erschwert wird, weil von verschiedenen Vertretern sich derjenige zeigen kann, der dem Unternehmen als die beste Lösung erscheint.
Die Mehrheit hat sich dann eigentlich nur aus diesem Grund für diese Lösung entschieden. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass der Unterschied zwischen Mehrheit und Minderheit nicht wahnsinnig gross ist und dass wahrscheinlich beide Varianten mit guten Gründen ins Gesetz eingebaut werden können.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Tout d'abord, j'aimerais remercier M. Aeschbacher d'avoir retiré sa proposition, parce qu'à mon avis, elle faisait courir un certain risque au bon fonctionnement de cette procédure pénale. J'ai compris que vous vouliez limiter finalement le terme de "Hilfsperson" à la secrétaire du patron, mais d'entendre la secrétaire du patron comme témoin, cela peut être extrêmement utile. Je pense donc que c'est bien que votre proposition soit retirée.
En ce qui concerne la proposition de minorité Baumann J. Alexander, je dirai, comme M. Siegrist, que la différence entre la majorité et la minorité n'est vraiment pas "wahnsinnig gross". Mais malgré tout, il faut préférer la proposition de majorité, parce que dans la proposition de minorité, c'est l'entreprise qui désigne son représentant. Elle peut désigner n'importe qui; elle peut désigner quelqu'un qui n'est, par exemple, pas un organe de la société. Cela peut poser toutes sortes de problèmes.
La solution de la majorité, qui dit que le représentant doit être un organe de la société selon le droit civil, est plus que raisonnable. C'est manifestement la meilleure solution.
Je vous invite donc à suivre la proposition de la majorité.
Maury Pasquier Liliane · 1VP-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
M. Aeschbacher a retiré sa proposition.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 82 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 53 Stimmen
Art. 103-105
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 106
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3bis
Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
Abs. 4
.... die Artikel 35 und 36 Absätze 2 bis 5 sinngemäss anwendbar.
Art. 106
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Le tribunal prononce dans son jugement, pour le cas où, de manière fautive, le condamné ne paie pas l'amende, une peine privative de liberté de substitution d'un jour au moins, et de trois mois au plus.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3bis
Le paiement ultérieur de l'amende entraîne une réduction proportionnelle de la peine privative de liberté de substitution.
Al. 4
Les articles 35 et 36 alinéas 2 à 5 sont applicables ....
Angenommen - Adopté
Art. 107, 108
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 108a
Antrag der Kommission
Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind nicht anwendbar.
Art. 108a
Proposition de la commission
Les dispositions sur la responsabilité de l'entreprise (art. 102 et 102a) ne sont pas applicables.
Angenommen - Adopté
Art. 109, 110
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1
Antrag der Kommission
Einleitung, Abs. 1, 3, 4, 6-12, 15
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... 242 Absätze 1 und 2, 244 Absatz 1 .... 313, 318 ....
Abs. 5
.... 326quater, 328 Ziffer 1 ....
Abs. 13
.... 261, 263 Absatz 1 und 278 wird der Ausdruck ....
Abs. 14
.... 234 Absatz 1 wird der Ausdruck ....
Abs. 16
....
Art. 150bis Abs. 1
.... auf Antrag, mit Busse bestraft.
....
Art. 243 Abs. 1
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 243 Abs. 2
.... wird er mit Busse bestraft.
Art. 260quater
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft ....
Art. 264 Abs. 1
Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft ....
....
Art. 288
Streichen
....
Art. 321ter Abs. 1
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322bis
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 322ter
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322quater
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322quinquies
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322sexies
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322septies
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
....
Ch. II ch. 1
Proposition de la commission
Introduction, al. 1, 3, 4, 6-12, 15
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... 242 alinéas 1er et 2, 244 alinéa 1er .... 313, 318 ....
Al. 5
.... 326quater, 328 chiffre 1 ....
Al. 13
.... 261, 263 alinéa 1er et 278.
Al. 14
.... aux articles 226 alinéas 2 et 3 et 234 alinéa 1er.
Al. 16
....
Art. 150bis al. 1
.... sera, sur plainte, puni de l'amende.
....
Art. 243 al. 1
.... sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Art. 243 al. 2
.... il sera puni de l'amende.
Art. 260quater
.... sera puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire ....
Art. 264 al. 1
Sera puni d'une peine privative de liberté à vie ou d'une peine privative de liberté de dix ans au moins ....
....
Art. 288
Biffer
....
Art. 321ter al. 1
.... sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Art. 322bis
.... sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. Si elle a agi par négligence, la peine sera l'amende.
Art. 322ter
.... sera puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Art. 322quater
.... sera puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Art. 322quinquies
.... sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Art. 322sexies
.... sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Art. 322septies
.... sera puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
....
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Kommission
....
Art. 322 Abs. 1
.... sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.
Art. 322 Abs. 3
.... Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.
Art. 322bis
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die ....
Art. 322octies Abs. 1
Aufheben
Ch. II ch. 2
Proposition de la commission
....
Art. 322 al. 1
.... et l'identité du responsable de la publication (art. 28 al. 2 et 3).
Art. 322 al. 3
.... La désignation d'une personne interposée comme responsable de la publication (art. 28 al. 2 et 3) est également punissable.
Art. 322bis
La personne responsable au sens de l'article 28 alinéas 2 et 3 d'une publication constituant une infraction ....
Art. 322octies al. 1
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 333
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-7
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
....
c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe dreissig Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
Ch. III art. 333
Proposition de la commission
Al. 1, 3-7
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
....
c. l'emprisonnement de moins de six mois est remplacé par la peine pécuniaire, un mois d'emprisonnement valant trente jours-amende d'au maximum 3000 francs.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 334-337
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 334-337
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 338
Antrag der Kommission
Titel streichen (Art. 341 bereits aufgehoben)
Ch. III art. 338
Proposition de la commission
Biffer le titre (l'art. 341 est déjà abrogé)
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 339
Antrag der Kommission
Titel streichen (Art. 342 bereits aufgehoben)
Ch. III art. 339
Proposition de la commission
Biffer le titre (l'art. 342 est déjà abrogé)
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 340-357
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 340-357
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 358
Antrag der Kommission
= Art. 351octies (Bisheriger Text)
Ch. III art. 358
Proposition de la commission
= art. 351octies (Texte actuel)
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 359-367
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 359-367
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 368
Antrag der Kommission
= Art. 359 (Bisheriger Text)
Ch. III art. 368
Proposition de la commission
= art. 359 (Texte actuel)
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 369, 370
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 369, 370
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 371
Antrag der Kommission
= Art. 363 Abs. 1
Ch. III art. 371
Proposition de la commission
= art. 363 al. 1
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 372-376
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 372-376
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 377
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Ménétrey-Savary, Chiffelle)
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Die Kantone müssen diese Mittel für Aufgaben einsetzen, die im Zusammenhang mit den Straftaten stehen, aufgrund derer sie eingezogen wurden, insbesondere für die Verbrechensverhütung, die Wiedereingliederung der Häftlinge, die Entschädigung des Staates für Gerichtskosten sowie für die Schadenersatzleistungen an die Geschädigten über das Opferhilfegesetz.
Ch. III art. 377
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Ménétrey-Savary, Chiffelle)
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Les cantons doivent affecter ces montants à des tâches en rapport avec les infractions qui les ont générés, notamment la prévention de la criminalité, la réinsertion des détenus, le remboursement de l'Etat pour les frais de justice, ainsi que le dédommagement des lésés, par le biais de la loi sur l'aide aux victimes.
La présidente (Maury Pasquier Liliane, première vice-présidente): La proposition de la minorité Ménétrey-Savary a été rejetée à l'article 73.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. III Art. 378-382
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 378-382
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 383
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Ménétrey-Savary, de Dardel, Garbani, Gross Jost, Hubmann, Thanei)
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III art. 383
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Ménétrey-Savary, de Dardel, Garbani, Gross Jost, Hubmann, Thanei)
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Nous voilà au dernier épisode du feuilleton intitulé "circulation de l'argent". C'est l'épisode où nous retrouvons le délinquant condamné, après jugement, en exécution de peine. Il a sur le dos une dette de quelques dizaines de milliers de francs, des frais de justice, des frais d'avocat, des créances compensatrices, et/ou bien on lui a confisqué tout ce qu'il avait pour couvrir les frais de justice et réparer les dommages infligés à sa victime.
Il commence enfin un travail externe et il commence à se refaire un petit pécule pour préparer sa sortie. C'est là qu'on vient encore lui présenter la facture pour les frais d'exécution des peines. Il y a de quoi démotiver les plus dynamiques des délinquants. On voudrait les décourager de gagner leur vie par des moyens honnêtes qu'on ne s'y prendrait pas autrement. Là, de nouveau, je crains que l'équilibre soit rompu entre l'objectif de resocialisation et celui de la punition.
Je reviens avec cette idée que l'argent disponible devrait servir en priorité à la réparation du dommage, à la réinsertion et à la prévention. Cette possibilité de faire payer le condamné me gêne d'autant plus qu'il est question de confier à des privés l'exécution de certaines peines. Alors, il ne faudrait surtout pas qu'on s'achemine vers un commerce lucratif d'exécution des peines, les condamnés devenant de la main-d'oeuvre bon marché qui, en plus, paie ses frais de pension.
J'ajoute que la proposition de minorité que je fais n'est pas la mienne, mais celle du Conseil fédéral. J'ai l'impression que le Conseil fédéral cède facilement devant les volontés du Conseil des Etats, mais que quand je lui tends des perches, il ne veut pas les saisir! Je trouve cela très injuste!
J'espère que vous suivrez ma proposition de minorité et que vous en reviendrez à la version du Conseil fédéral qui dit simplement à l'alinéa 1er: "Les frais d'exécution des peines et des mesures sont à la charge des cantons."
Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zuerst fällt auf, dass die Version des Ständerates viel präziser ist als diejenige des Bundesrates. Zwar ist der Ständerat in seinen Überlegungen davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch in Bezug auf die Vollzugskosten eigentlich der Grundsatz der Gleichbehandlung angewendet werden soll. Deshalb muss jede Regelung, die sich mit der Beteiligung des Verurteilten an den Vollzugskosten befasst, sich innerhalb gewisser Schranken bewegen.
Nun sind aber diese Schranken bei der Fassung des Bundesrates einerseits zu weit und andererseits zu eng gefasst. Das hat die Mehrheit unserer Kommission dazu bewogen, sich der ständerätlichen Version anzuschliessen, weil wir mit dieser Präzision erreichen können, dass die verschiedenen Fälle auch unterschiedlich behandelt werden.
Man sagt bei der Version des Ständerates nicht einfach generell, ob auf das Vermögen und Einkommen gegriffen werden kann, sondern man sagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen darauf gegriffen werden kann, und regelt diese Voraussetzungen näher, damit sie mit dem Prinzip der Gleichbehandlung vereinbar sind. Man wollte damit insbesondere eine gewissermassen doppelte Bestrafung verhindern, indem man dann zwei Kategorien, die von mehr und die von weniger Begüterten, macht.
Das macht die Fassung des Bundesrates auch nicht, aber sie ist eben in anderem Sinne zu eng, indem nur eine Voraussetzung zugelassen ist, nämlich, dass er einem geregelten Erwerb im Rahmen der Halbgefangenschaft oder des Externats nachgeht.
Das ist der Kommissionsmehrheit wiederum zu eng. Deshalb beantragen wir Ihnen, der Version Ständerat zu folgen.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Ce qu'il faut ajouter en relation avec l'article 383, c'est que la décision de la commission a été plus que serrée, puisqu'elle a été prise par 7 voix contre 7, avec la voix prépondérante du président.
On parle donc des frais occasionnés par l'exécution des peines et mesures. A l'alinéa 2, il y a une majorité qui veut reprendre la solution du Conseil des Etats, alors que la minorité préfère la version du Conseil fédéral.
Si on compare les deux versions, qui ne sont pas complètement contradictoires, on constate qu'effectivement la solution préconisée par le Conseil fédéral est un peu plus favorable aux personnes condamnées, puisqu'elle dit de manière claire et nette - ce qui est moins évident dans la solution du Conseil des Etats - que les frais sont à la charge de la personne condamnée si celle-ci bénéficie d'un gain régulier. Il faut donc faire son choix entre les deux solutions. La majorité de la commission a préconisé de s'en rapporter à la version du Conseil des Etats.
Maury Pasquier Liliane · 1VP-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 69 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 44 Stimmen
Ziff. III Art. 384-388
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III art. 384-388
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Neunter Titel
Antrag der Kommission
Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen ....
Ch. III titre neuvième
Proposition de la commission
Mesures préventives, dispositions complémentaires ....
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 388a
Antrag der Kommission
Titel
Präventionsmassnahmen
Abs. 1
Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
Abs. 2
Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
Abs. 3
Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
Abs. 4
Der Bundesrat regelt Inhalte, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
Ch. III art. 388a
Proposition de la commission
Titre
Mesures préventives
Al. 1
La Confédération peut prendre des mesures d'information, d'éducation ou d'autres mesures visant à éviter les infractions et à prévenir la délinquance.
Al. 2
Elle peut soutenir des projets visant le but mentionné à l'alinéa 1er.
Al. 3
Elle peut s'engager auprès d'organisations qui lancent des mesures prévues par l'alinéa 1er, soutenir ou créer de telles organisations.
Al. 4
Le Conseil fédéral arrête le contenu, les objectifs et les modalités des mesures préventives.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 389
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Mugny
Abs. 4 Bst. b; 5
Streichen
Ch. III art. 389
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Mugny
Al. 4 let. b; 5
Biffer
Mugny Patrice · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Ma proposition concerne donc l'alinéa 4 lettre b et l'alinéa 5. L'alinéa 4 lettre b dit que le Conseil fédéral peut "prévoir ou autoriser la délégation de l'exécution des peines privatives de liberté à des établissements gérés par des exploitants privés ...." En fait, il s'agit de savoir si l'on est d'accord de privatiser tout ou partie de la détention. Alors, si l'on peut admettre que certaines thérapies, certains emplois proposés à des personnes subissant des peines en semi-détention soient le fait de privés, il me semble extrêmement dangereux d'accepter dans le Code pénal la possibilité de privatiser les prisons. Je sais bien que la tendance générale va dans le sens de tout privatiser, mais j'espère qu'une majorité de ce Conseil considérera tout de même que certaines activités doivent rester entièrement entre les mains de l'Etat. De manière générale, sont d'ailleurs privatisées les activités supposées rentables. Or, il me semble difficile de rentabiliser les prisons, à moins d'en faire des bagnes.
Je pense que même les criminels ont des droits - j'espère que je ne suis pas la seule personne à penser ça ici -, ce qu'admet d'ailleurs notre législation, et que c'est mettre un doigt dans une mécanique qui peut facilement déraper que de privatiser l'exécution des peines.
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Juste un mot concernant les alinéas 4 et 5, donc la proposition Mugny. L'affaire n'a pas été discutée de manière approfondie en commission. On a quand même évoqué le problème; en définitive, il n'y a pas eu de proposition de minorité sur cette question des essais d'exploitation par des entreprises privées, précisément parce que c'étaient des essais, et pour une durée déterminée. Je crois, Monsieur Mugny, que vous n'avez pas vu exactement le tout début de l'alinéa 4, qui explique qu'il s'agit purement d'essais. Evidemment, en aucun cas, la commission, je pense, n'aurait accepté une délégation au Conseil fédéral à titre définitif.
Personnellement, je partage votre avis et je voterai votre proposition. Mais je dis simplement que la commission n'a pas pris de décision à ce sujet, uniquement parce qu'il s'agissait d'une question d'essais.
Mugny Patrice · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Je vous parle, car vous représentez la commission: Vous savez, comme moi, que les essais peuvent durer parfois fort longtemps. Comme l'essai n'est pas du tout limité dans la durée, si on décide qu'il peut durer cinq ou dix ans, il sera ensuite effectivement difficile de revenir en arrière. Je préférerais que ce débat sur une privatisation éventuelle des détentions ait lieu en soi, à un moment donné, s'il y a des propositions sérieuses, et ne pas laisser la liberté au Conseil fédéral de faire ces essais actuellement, à mon avis sans suffisamment de garanties. Quelle est la réponse de la commission à ça? Est-ce que vous avez les garanties que ça ne se dépassera pas un essai à court terme?
de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Non, ce qui est dit dans le texte exactement: la seule garantie, ce sont les termes "essai" et "durée déterminée".
Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe von der Kommission aus nichts zu ergänzen. Wir haben das nicht diskutiert. Immerhin muss ich darauf hinweisen, dass wir versucht haben, im Gesetz den Rahmen zu setzen für Neues, also auch für Pfade, die noch nicht ausgetreten sind.
Dazu gehören natürlich solche Versuche nach Absatz 5, während Absatz 4 Litera b, deren Streichung ebenfalls beantragt wird, sowieso praxisnotwendig ist und deshalb schon aus praktischen Gründen nicht gestrichen werden sollte. Das ist meine eigene Beurteilung; in der Kommission haben wir dazu keinen Standpunkt erarbeitet.
Maury Pasquier Liliane · 1VP-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 81 Stimmen
Für den Antrag Mugny .... 46 Stimmen
Art. 390-394, 400, 401, Schlussbestimmung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 390-394, 400, 401, Disposition finale
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. IV
Antrag der Kommission
Titel, Art. 395 Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 395 Abs. 2
.... und der Vormundschaft (alt Art. 53), Wirtshausverbot ....
Art. 396-399
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. IV
Proposition de la commission
Titre, art. 395 al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 395 al. 2
.... ou de la tutelle (art. 53 ancien), l'interdiction des débits ....
Art. 396-399
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. V
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. V
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Einleitung; Ersatz von Ausdrücken; Art. 19 Ziff. 3; Art. 20 Ziff. 1; Art. 21 Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 19 Ziff. 1
.... womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.
Ch. III
Proposition de la commission
Introduction; Remplacement d'expressions; art. 19 ch. 3; art. 20 ch. 1; art. 21 ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 19 ch. 1
.... une peine pécuniaire.
Angenommen - Adopté
Ziff. IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 67 Stimmen
Dagegen .... 27 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté