13.101
Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Wir beraten als Zweitrat also das Unterhaltsrecht zugunsten der Kinder. Wie die elterliche Sorge soll auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern oder aus einer Trennung der Eltern erwachsen. Das Kindeswohl soll dabei im Zentrum aller Überlegungen stehen. Es steht für mich ausser Frage, dass ein intaktes Familienverhältnis, sei es bei Verheirateten oder Unverheirateten, die bestmöglichen Voraussetzungen dafür schafft, dass sich ein Kind wohlbehütet entwickeln kann. Diesem Idealtyp des Eltern-Kind-Verhältnisses steht indessen die gesellschaftliche Realität geschiedener oder getrennt lebender Eltern gegenüber.
War die Schaffung stabiler und verlässlicher Betreuungsverhältnisse Gegenstand der Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge, so geht es beim Unterhaltsrecht um die Aufteilung von Betreuung und Unterhalt zwischen den Elternteilen. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzentwurf, wenn er von "Unterhalt" spricht, darunter zum einen die eigentliche Betreuung des Kindes versteht und zum andern die daraus entstehenden finanziellen Auswirkungen. Der Unterhalt wird in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes im gemeinsamen Haushalt und durch die Übernahme der betreffenden Kosten geleistet. Mit "Betreuungsunterhalt" meint man die mit der Betreuung durch einen Elternteil entstehenden Kosten beim Kindesunterhalt.
Worin liegt der Handlungsbedarf für die Anpassung der Gesetzgebung zum Kindesunterhalt? Handlungsbedarf wurde vom Bundesrat angenommen wegen der Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern, wegen zu tiefer Unterhaltsbeiträge, wegen einer fehlenden Rangordnung zwischen den verschiedenen Unterhaltspflichten sowie wegen Mängeln beim Vollzug der Alimentenbevorschussung.
Daraus leitet sich auch der Inhalt der Vorlage ab. Im Wesentlichen betrifft die Vorlage die folgenden Regelungsbereiche: Die Unterhaltspflicht trifft beide Eltern; der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten; die Einführung eines Betreuungsunterhalts ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Schliesslich geht es um verfahrensrechtliche Neuerungen, etwa im Vollzug des Alimenteninkassos oder in der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Gericht einerseits und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde andererseits.
Was ist nicht Inhalt der Vorlage? Nicht Inhalt der Vorlage ist - obwohl im Rahmen der Vernehmlassungen wiederholt gefordert - die Mankoteilung. Nach geltendem Recht ist bekanntlich das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils geschützt, mit der Folge, dass die Last des Fehlbetrages einseitig vom unterhaltsberechtigten Elternteil getragen werden muss und deshalb oftmals die Sozialhilfe beansprucht werden muss. Weil die gleichmässige Aufteilung des Fehlbetrags das Sozialhilferecht und damit den Kompetenzbereich der Kantone tangiert, musste davon abgesehen werden, dieses Anliegen in die Revision des Unterhaltsrechts aufzunehmen. Zwischenzeitlich liegt indessen eine Motion (14.3662) aus dem Nationalrat vor, welche verlangt, dass die Voraussetzungen für die Mankoteilung in Verfassung und Gesetz zu schaffen sind. Wir werden im Anschluss an die Beratung des Unterhaltsrechts und der Standesinitiative Zürich 09.301 heute auch über diese Motion zu befinden haben.
Schliesslich wurde auch die Festlegung eines Mindestunterhalts in dieser Vorlage fallengelassen, weil ein Mindestunterhalt nur dann Sinn macht, wenn ein solcher auch durchgesetzt bzw. bevorschusst werden müsste. Aber auch dafür fehlt es dem Bund an der verfassungsmässigen Kompetenz, gesetzgeberisch tätig zu werden. Genau dasselbe gilt für die Forderung nach einer materiellen Harmonisierung der Alimentenbevorschussung. Auch die Alimentenbevorschussung, soweit es sich um den materiellen Teil handelt und nicht bloss um das Inkasso, gehört zu den kantonalen Hoheitsrechten, und zwar im Rahmen der Fürsorge. Diesbezüglich ist im Anschluss an die Behandlung dieser Vorlage über die erwähnte Standesinitiative Zürich zu befinden.
Der Nationalrat hat im Wesentlichen den Vorschlag des Bundesrates übernommen, indem er mit 136 zu 52 Stimmen auf die Vorlage eingetreten ist und in der Gesamtabstimmung dem Entwurf ebenfalls deutlich, mit 124 zu 53 Stimmen bei 12 Enthaltungen, zugestimmt hat.
Ihre vorberatende Kommission hat sich nicht nur mit dem Ergebnis im Nationalrat auseinandergesetzt, sondern auch mit der unterschiedlichen Kritik seitens der Schweizerischen Vereinigung für gemeinsame Elternschaft, des Schweizerischen Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter - dieser setzt sich für die Anliegen der Einelternfamilien ein -, der Väterorganisationen und der Organisationen des Kindesschutzes. Aus all diesen Kreisen wurden im Verlaufe dieses gesetzgeberischen Prozesses viele Einwände und Verbesserungsvorschläge eingebracht. Auch mit diesen hat sich die vorberatende Kommission auseinandergesetzt. Hauptkritikpunkte aus diesen Kreisen bildeten dabei vielleicht die folgenden fünf Punkte: Die fehlende Rechtssicherheit bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wurde kritisiert, und entsprechend forderten diese Kreise die Einführung eines Mindestunterhaltes. Die fehlende Verankerung des Rechts auf Betreuung wurde kritisiert, und es wurde die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder durch Aufhebung des kinderbetreuungsbegründeten Ehegattenunterhalts verlangt. Das würde also noch etwas weiter gehen als die Vorlage, die die entsprechende Gleichstellung zwischen Kindern von verheirateten und von nichtverheirateten Eltern verlangt. Schliesslich wurden die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und auch die Einführung der Mankoteilung im Rahmen des Unterhaltsrechts gefordert.
Die Kommission hat zusätzlich zu den Ergebnissen, wie sie im Nationalrat vorlagen, Berichte zur Förderung des Einbezugs beider Elternteile bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder einverlangt, ebenso einen zusätzlichen Bericht, welcher Auskunft geben soll über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) und dem Gericht. Schliesslich hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Vorlage des Bundesrates um einen weiteren Regelungsbereich ergänzt, nämlich um die Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Damit soll erreicht werden, dass jemand, der seine Alimentenpflichten permanent vernachlässigt, nicht ungehindert über eine Auszahlung von Leistungen der zweiten Säule frei verfügen und sich damit der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten entziehen kann.
Bei den durch die Kommission eingebrachten Anpassungen zur Vorlage liegen keine Minderheitsanträge vor. Ich habe auch bis jetzt noch keine Einzelanträge aus dem Plenum zu dieser Vorlage vorliegen.
Abschliessend Folgendes: Mit der Vorlage zum Kindesunterhalt, der nicht integral, sondern nur partiell erneuert werden soll, soll die gesellschaftliche Realität von Einelternfamilien im Interesse des Kindeswohls abgebildet werden, ohne allerdings die Eltern von ihrer Unterhaltsverantwortung zu entbinden. In erster Linie sind es sie, die Eltern, und nicht der Staat, die für die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder - und das ungeachtet des Zivilstandes und der Lebensform - verantwortlich sind. Entsprechend sollte man bei der Regelung des Kindesunterhaltes nie auch jene Eltern aus den Augen verlieren, die mitunter auch in ärmlichen und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ihre Unterhaltspflicht im gemeinsamen Haushalt eigenverantwortlich, einvernehmlich, solidarisch und ohne fremde Hilfe erfüllen.
Ich kann Ihnen im Namen der Kommission somit beantragen, auf die Vorlage einzutreten und sich in der Detailberatung den Kommissionsanträgen anzuschliessen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Wie gehört, sind wir im zweiten Teil des Revisionsprojektes, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt und das Kindeswohl ins Zentrum aller Überlegungen gestellt werden soll. Zur Vorlage möchte ich wenige Punkte besonders hervorheben. Dabei gehe ich vom Konzept der gemeinsamen Sorge und von seiner Auswirkung auf den Kindesunterhalt aus. Ich meine, dass wir diesem Konzept möglichst konkret nachleben sollten und nicht etwa ein eher theoretisches Konstrukt der gemeinsamen Sorge hochhalten, hingegen in der Praxis den unterhaltspflichtigen Teil, meistens die Väter, bloss vermehrt zur Kasse rufen sollten.
Mir scheinen zwei Regelungsbereiche zentral: Zum Ersten sollten wir das Kindeswohl, so schwierig es vom Gericht auch zu definieren sein wird, ins Zentrum stellen, denn das Kind ist der schwächste Teil, und die Regeln, über die wir befinden, richten sich vor allem an strittige Fälle. Allerdings, mit diesen Regeln beeinflussen wir auch die Art und den Umfang jener Fälle, die konsensual gelöst werden könnten. Je stärker wir nämlich gewisse Lebens- und Betreuungsformen gesetzgeberisch bevorteilen, desto weniger wird der bevorteilte Elternteil im Konfliktfall oder im potenziellen Konfliktfall zu einer konsensualen Lösung bereit sein. Ein kooperationsorientiertes Vorgehen der Eltern darf vom Gesetzgeber oder vom Gericht nicht behindert werden.
Zum Zweiten ist nach heutiger Regelung das Fehlen der Mankoteilung beim Vorliegen eines Mankos besonders störend. Der eine Elternteil, meist der Vater, wird in seinem Existenzminimum geschützt, der andere Teil wird der Sozialhilfe bzw. der Rückzahlungspflicht überlassen. Dass wir das in der uns unterbreiteten Vorlage nicht ändern können, liegt an verfassungsmässigen Gründen, die die Mehrheit der Kommission mit der Befürwortung der Motion 14.3662 künftig eliminieren will.
Aus diesen Überlegungen leite ich Folgendes zur gemeinsamen Sorge ab: In Artikel 298 Absatz 2bis und in Artikel 298b Absatz 3bis muss der Begriff "regelmässige persönliche Beziehungen" nicht wörtlich abstrakt verstanden werden, denn "regelmässig" wäre z. B. auch einmal pro Jahr. "Regelmässig" ist vielmehr im Sinne von "häufig" zu verstehen; das war die Meinung in der Kommission. Es geht um einen möglichst alltagsnahen Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen.
Mit den Artikeln 298 und 298b zielen wir auf einen grundsätzlichen Anspruch des Kindes auf Betreuung durch beide Elternteile. Die Betreuungsverhältnisse vor der Trennung der Eltern sollen nicht automatisch und gleichsam unbesehen die Betreuungsverhältnisse nach der Trennung definieren, denn die Verhältnisse werden sich geändert haben. Die Gerichte sollen im vorgesehenen Fall die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, die nicht unbedingt im Verhältnis fifty-fifty organisiert sein muss, prüfen. Die Gerichte sollen über diese Revision auch den Hinweis erhalten, dass sie nicht allzu hohe Anforderungen an eine Überprüfung der bestehenden Betreuungsverhältnisse stellen sollten, denn das Kindeswohl kann sich im Verlaufe der Zeit diesbezüglich ändern.
Die Regelung eines intimen Dreiecksverhältnisses von Eltern mit einem oder mehreren Kindern, in dem sich die betroffenen Personen auseinandergelebt oder nie zusammengelebt haben und worüber nun im Streit zu entscheiden ist, ist äusserst anspruchsvoll. Es betrifft nämlich nicht nur die konkreten Personen, sondern auch das dahinterliegende Rollenverständnis der Gesellschaft. Dieses ist bekanntlich im Wandel begriffen. Wenn es richtig ist, dass der betreuende oder der hauptsächlich betreuende Elternteil - heute ist das meistens die Frau - so rasch wie möglich nach der Kleinkinderbetreuung wieder arbeitet, auch im Sinne der Gleichberechtigung, dann ist es wohl richtig, dass die 10/16-Regel unter Druck kommen wird. Seit mehr als zwanzig Jahren ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann hingegen grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Je später das Bundesgericht diese Frist ansetzt, umso unrealistischer ist im Allgemeinen wohl der adäquate berufliche Wiedereinstieg der hauptsächlich betreuenden Person. Ob dieses "So-bald-wie-möglich-wieder-Arbeiten" allerdings für das Kind richtig ist, ist eine andere Frage. Beide Themen drehen sich irgendwie im Kreis. Die zunehmend geäusserte gesellschaftliche Antwort mit den Drittbetreuungsmöglichkeiten, also mit den Krippen usw., ist eine vorab quantitative. Ob sie auch eine qualitativ gleichwertige ist, ist offen und sicherlich vom Einzelfall abhängig. Diesen soll, wenn sich die Eltern nicht einigen können, das Gericht bzw. die Kesb beurteilen.
Ich bin für Eintreten und Zustimmung zur Fassung der Kommission.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
L'exercice auquel nous nous prêtons aujourd'hui est la suite du nouveau chapitre que nous avons ouvert en 2013 dans le domaine du droit de la famille. En adoptant, en 2013, le principe de l'autorité parentale conjointe, nous avons établi l'égalité de traitement entre deux parents lors d'une séparation ou d'un divorce. Avec l'autorité parentale conjointe, nous passons à un système selon lequel la relation de qualité que l'enfant développe avec chacun de ses parents est prépondérante. Ce qui compte aujourd'hui, ce n'est plus "La famille", mais les familles, non plus "Le couple", mais les parents. L'enfant a le droit d'entretenir des relations avec ses deux parents et il a le droit aussi - c'est le deuxième chapitre que nous ouvrons aujourd'hui - à la sécurité financière. L'objectif de la révision est de compléter le principe de l'autorité parentale conjointe par celui de l'entretien parental conjoint.
Dans le message, le Conseil fédéral relève à ce propos que "selon le rapport social statistique suisse 2011, les personnes qui élèvent seules leurs enfants sont fortement tributaires de l'aide sociale: 16,9 pour cent des ménages monoparentaux ont bénéficié d'une aide sociale en 2009 ... 95,4 pour cent sont des femmes avec enfants". Pourquoi? D'une part, la dissolution de la cellule familiale se traduit par une hausse des besoins financiers. D'autre part, l'obtention de moyens financiers supplémentaires passe en principe par l'augmentation de l'activité lucrative, ce qui, pour un ménage monoparental, peut poser problème, le temps disponible étant limité par la garde des enfants. L'aide sociale doit donc combler le déficit financier pour que les besoins vitaux soient couverts.
Ainsi, dans le cadre de la présente révision, nous essayons de trouver des solutions au problème selon lequel la contribution d'entretien, lorsque la communauté familiale prend fin, est calculée en fonction des besoins de l'enfant ainsi que des ressources du père et de la mère. La révision va dans la bonne direction, car elle essaie de faire en sorte que la sécurité financière de l'enfant soit assurée.
Mais, comme le rapporteur l'a dit, deux points ne sont pas résolus dans ce projet de révision partielle. Ce n'est pas parce que le Conseil fédéral a fait preuve de mauvaise volonté, mais parce que le cadre constitutionnel rendait difficile la résolution de ces deux points.
Le premier point est le principe de l'intangibilité du minimum vital du parent débiteur, qui ne devient pas caduc. Dans la consultation et en commission, ce point a été évoqué. Malheureusement, nous n'arrivons pas à rendre caduque l'intangibilité du minimum vital du parent débiteur. Cela signifie que, si le revenu des deux parents est insuffisant, c'est le parent qui a la charge de l'enfant qui doit assumer la responsabilité de pourvoir au minimum vital de l'enfant et au sien. Par conséquent, il a le devoir de recourir à l'aide sociale.
Comme je l'ai dit au début de mon intervention, parmi les ménages monoparentaux qui s'adressent à l'aide sociale, 95,4 pour cent sont ceux dont le parent est une femme. En 2008, le Tribunal fédéral a admis que le partage du déficit ("Mankoteilung") serait la meilleure solution. Il a néanmoins invité le législateur à adapter les lois.
En commission, les travaux ont abouti à la conclusion selon laquelle les dispositions réglant l'aide sociale relèvent, selon l'article 115 de la Constitution, de la compétence des cantons. L'élaboration d'une loi-cadre sur l'aide sociale nécessite donc de modifier la Constitution. La motion 14.3662 de la Commission des affaires juridiques du Conseil national, que nous aborderons tout à l'heure, traite de cette question.
Second point problématique: la loi ne prescrit pas, à l'article 285, un montant minimal nécessaire à l'entretien de l'enfant, tel que la rente d'orphelin, dont le montant de 930 francs prévu par l'AVS/AI pourrait être pris comme référence. Ainsi, l'enfant pourrait exiger le versement du montant de la part du débiteur et, le cas échéant, de la collectivité, qui paierait des avances pour la contribution d'entretien de l'enfant. Ce système est en vigueur dans le canton de Vaud: quand un des deux parents ne peut pas assumer ses obligations financières, c'est la collectivité, par le biais du Bureau de recouvrement et d'avances sur pensions alimentaires, qui comble ce manque et pourvoit à l'entretien de l'enfant. Mais, là aussi, la Confédération ne peut pas obliger les cantons à verser cette contribution d'entretien à moins que, sur ce point également, on ne modifie la Constitution fédérale.
Le projet prévoit quand même un certain nombre de critères, ou en tout cas fixe des éléments importants, pour la contribution d'entretien - cela a été rappelé par le rapporteur, Monsieur Engler, je n'y reviendrai donc pas -, et une ordonnance permettra d'améliorer et d'unifier l'aide au recouvrement des contributions d'entretien au niveau national. On voit donc que le Conseil fédéral, comme la majorité des membres des Commissions des affaires juridiques, ont pointé le doigt sur un certain nombre de problèmes.
Le cadre législatif actuel ne permet malheureusement pas d'aller plus loin que ce que prévoit aujourd'hui le projet de révision. On a déposé un certain nombre de propositions en commission, mais on a renoncé à les présenter ici, à en faire des propositions de minorité, pour les raisons que je viens d'évoquer.
On est donc en train de conclure le deuxième chapitre de cette réforme du droit de la famille. Le premier, je le répète, concernait la question de l'autorité parentale conjointe. Maintenant, nous traitons la question des contributions d'entretien et nous attendons avec impatience le probable futur troisième chapitre, puisque, sans doute, une modification constitutionnelle devra être prévue pour aller un peu plus loin et faire en sorte que la sécurité financière, l'égalité entre les deux parents - c'est-à-dire l'autorité parentale conjointe - et l'entretien de l'enfant soient véritablement consolidés.
Pour ces raisons, je vous invite à soutenir le projet et à adopter les propositions de la commission.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wenn wir heute auf die vorliegende Revision des Zivilgesetzbuches eintreten und den Kindesunterhalt neu regeln, können wir das nicht tun, ohne uns daran zu erinnern, dass wir vor kurzer Zeit bereits eine wegweisende Revision beschlossen haben, indem wir die gemeinsame Sorge bei unverheirateten Paaren beziehungsweise bei geschiedenen Ehegatten als Regelfall eingeführt haben. Damit haben wir das Signal ausgesandt, dass nicht nur beide Elternteile, wenn sie es wünschen, in die Obhut und Betreuung einbezogen werden sollen, sondern dass vor allem auch die Kinder das Recht haben, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Dieses Gesetz ist bekanntlich in Kraft getreten, ohne dass Probleme eingetreten sind, wie sie befürchtet worden sind. Es gab keine Prozessflut - gar nichts ist eingetreten. Es ist jetzt Realität.
Angestrebt werden die Betreuung durch die beiden Elternteile und die gemeinsame Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile. Der Kindesunterhalt soll Vorrang haben vor anderen nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen. Was auch immer wir im Gesetz vorsehen, wird in der Realität davon abhängen, wie Eltern, seien sie verheiratet oder nicht, die Betreuung gemeinsamer Kinder organisieren beziehungsweise organisiert haben. Obwohl bewusst kein Familienmodell bevorzugt werden soll, hängen die Konsequenzen im Fall der Trennung natürlich gleichwohl von der individuell getroffenen Wahl und den gewählten Realitäten ab.
Ich habe in der Kommission darauf hingewiesen, dass es zu einem Konflikt zwischen dem geltenden Scheidungsrecht beziehungsweise der diesbezüglichen Praxis der Gerichte und der angestrebten gemeinsamen Sorge kommen kann; Herr Kollege Stadler hat auch darauf Bezug genommen und einige Ausführungen gemacht. Bei Scheidungen wird geschaut, wie die bisherige Rollenverteilung war, und diese wird dann in der Regel fortgeschrieben, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Diese Praxis läuft dann, allerdings nur dann auf eine Relativierung der gemeinsamen Sorge hinaus, wenn die echte und ernsthaft belegte Bereitschaft des anderen Elternteils - vorerst in der Regel noch der Männer - vorliegt, vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Ich habe in der Kommission die Verwaltung beauftragt, sie möge uns Lösungsvorschläge unterbreiten, wie dem Recht auf Betreuung besser Rechnung getragen werden kann. Und nochmals: Wir sprechen hier auch vom Recht der Kinder auf Betreuung durch beide Elternteile.
Das Bundesamt für Justiz hat auf der Grundlage von Gesprächen mit Experten einen ausführlichen Bericht dazu verfasst. Das Problem sehen diese, nicht überraschend, darin, dass letztlich auch das Scheidungsrecht tangiert ist, wenn sich die Modalitäten für die Betreuung des Kindes ändern. Das kann nicht nur auf die Unterhaltsansprüche des Kindes Auswirkungen haben, sondern auch auf den nachehelichen Unterhalt. Ich denke, dass wir uns über kurz oder lang auch darüber Gedanken machen müssen, ob nicht auch im Scheidungsrecht Anpassungen notwendig sein werden.
Ihre Kommission für Rechtsfragen möchte nichtsdestotrotz den Gerichten und den Kesb deutlich machen - ich sage dies auch zuhanden der Materialien -, dass sie bei ihren Entscheiden auf die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besondere Rücksicht nehmen müssen. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat die Kommission nach Artikel 298 Absatz 2 zwei Absätze angefügt, und ich kann in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 298b verweisen, in dem das Anliegen auch aufgenommen worden ist. Mit diesen Zusätzen wollen wir diesem Anliegen Rechnung tragen. Die urteilenden Instanzen mögen diesen Willen des Gesetzgebers zur Kenntnis nehmen und der echten und durch Fakten belegten Bereitschaft, Betreuungsaufgaben zu übernehmen, die gebührende Beachtung schenken.
Im Hinblick auf die viele Post, die wir im Vorfeld der Beratung dieses Geschäfts erhalten haben, möchte ich nochmals betonen, dass man sich am besten zu Beginn einer Partnerschaft oder spätestens wenn Kinder kommen, bewusst über die Art und Weise verständigt, wie die Kinder von den Eltern betreut werden sollen - im Wissen, ich weiss, das ist nicht gerade romantisch, um die Folgen im Falle einer Auflösung der elterlichen Beziehung. Man liegt nun einmal so, wie man sich bettet. Sie kennen die Zahlen; Sie wissen, wie viele Ehen geschieden werden. Ebenso ist es eine Realität, wiewohl man das bedauern mag, dass sich auch nichtverheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern trennen. Aber zum einen ist die Ehe keine Lebensversicherung mit Anspruch auf lebenslangen Unterhalt, und zum andern kann man von der Partnerin - meistens ist es nun einmal die Frau, die sich um die Kinder gekümmert und im Einverständnis mit dem Partner auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat - nicht verlangen, dass sie von heute auf morgen für ihren Unterhalt selber aufkommt, erst recht nicht, wenn die Betreuung der Kinder weiterhin ihr obliegen soll.
Aber bei dieser Frage ist auch zentral, und das ist neu an den Anträgen Ihrer Kommission, dass die Kinder das Recht auf eine Betreuung durch beide Elternteile haben sollen. Ich hoffe, dass die Gerichte das zur Kenntnis nehmen und ihre Praxis anpassen werden. Ich möchte mich im Übrigen zu diesem Thema auch den Ausführungen von Kollege Stadler anschliessen: Er hat sehr gut aufgezeigt, wo die entsprechenden Probleme auch hier liegen können.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen. Ich denke, dass wir uns, wie schon erwähnt, eines Tages dann doch auch Gedanken darüber machen müssen, ob sich eine Revision des Scheidungsrechtes aufdrängt, wenn sich im Rahmen der gemeinsamen Sorge auch die gemeinsame Betreuung und die geteilte Obhut durchsetzen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Sie haben im vergangenen Jahr die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge verabschiedet. Diese gesetzliche Regelung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Es war aber damals schon klar, dass dies, wenn wir das Familienrecht zeitgemäss und zukunftsfähig ausgestalten wollten, nur ein erster Schritt sein würde. Damit ist das Thema der Stärkung der Rechte der Kinder noch nicht beendet. Das haben Sie auch in der Motion 11.3316, die Sie angenommen haben, so dargelegt. Es heisst darin, die gemeinsame elterliche Sorge solle als Regelfall eingeführt werden, aber auch die übrigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind sollten neu geregelt werden. Dazu gehört namentlich das Unterhalts- und Betreuungsrecht. Es war Ihr Wille, dass der zweite Schritt möglichst rasch getan wird und wir Ihnen unsere Vorschläge vorlegen. Ich bin Ihnen dankbar, dass jetzt bereits der Zweitrat über diese Vorlage diskutiert.
Einige von Ihnen haben es gesagt, und ich kann es gerne wiederholen und bestätigen: Eine für das Kind bestmögliche Entwicklung wird befördert, wenn es eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Zu beiden Eltern eine gute Beziehung zu haben heisst, dass sich auch beide Elternteile an der Betreuung beteiligen - das bedeutet eine gute Beziehung - und dass eine stabile und verlässliche Grundlage besteht. Gleichzeitig gehört auch die finanzielle Sicherheit dazu. Die Liebe ist wunderbar und wichtig, aber das Geld gehört auch zu einer guten Betreuung eines Kindes. Auch hier sind wir der Meinung, dass sich idealerweise beide Elternteile sowohl an der Betreuung wie auch an der Finanzierung der Bedürfnisse der Kinder beteiligen sollen. Es ist eine Tatsache - man kann das bedauern oder nicht -, dass das heute in vielen Fällen noch nicht so ist. Trotzdem sollen wir das Ziel deswegen nicht aus den Augen verlieren.
Jetzt werden wir mit der Vorlage die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht verändern können. Was wir aber tun können - und das ist wichtig bei dieser Vorlage -, ist, dass wir die Erreichung des Ziels, dass beide Elternteile sich an der Betreuung und der Finanzierung der Bedürfnisse der Kinder beteiligen und sich auch dafür verantwortlich fühlen, nicht behindern. Das ist schon viel, und ich denke, dass wir das mit dieser Vorlage in der Tat erreichen können. Denn gerade die Bereitschaft der Väter, sich vermehrt an der Betreuung zu beteiligen, muss bei der Beurteilung der Betreuungsverhältnisse verstärkt auch einbezogen werden.
Aber, wie Herr Ständerat Janiak gesagt hat, was natürlich nicht geht, ist die folgende Situation: Solange in der Ehe alles harmonisch läuft, hat man sich die Betreuung der Kinder so aufgeteilt, dass einer von beiden die ganze Betreuung übernimmt und auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder fast vollständig verzichtet. Wenn es dann in der Ehe nicht mehr so gut läuft, denkt man, dass sich jetzt beide Elternteile voll an der finanziellen Leistung beteiligen können. Das geht nicht, und deshalb teile ich die Meinung, die auch Herr Janiak geäussert hat: Am besten überlegt man sich das von Anfang an. Aber häufig tut man es nicht. Dann soll aber auch im Moment, in dem man sich trennt oder die Scheidung kommt, nicht für immer in Stein gemeisselt sein, dass die Betreuungsverhältnisse einfach so bleiben müssen. Der Grund ist, dass es für das Kind - und wir werden immer wieder das Kind und seine Interessen ins Zentrum stellen - auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern wichtig ist, dass es eine gute, stabile Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Wenn sich hier ein Elternteil bereiterklärt, vermehrt auch für die Betreuung einzustehen, soll der Gesetzgeber das sicher nicht behindern.
Nun kurz die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Für den Unterhalt eines Kindes sind erstens wie gesagt beide Elternteile gemeinsam verantwortlich, unabhängig davon, was mit ihrer Beziehung passiert. In erster Linie heisst das, dass sich die Eltern um den Kindesunterhalt kümmern müssen. Das ist ein wichtiger Schritt, und so haben wir das bereits in der früheren Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge festgelegt: Der Fokus richtet sich immer wieder auf die Interessen und das Wohl des Kindes. Das heisst, dass der Kindesunterhalt gesetzlich ausdrücklich Vorrang erhalten soll. Der Kindesunterhalt geht allen übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor, er geht insbesondere auch der nachehelichen Unterhaltspflicht vor. Ich denke, dass das eine erste wichtige Fokussierung auf das Wohl des Kindes ist.
Zweitens - auch das ist wichtig - sollen keinem Kind aus dem Zivilstand der Eltern Nachteile erwachsen. Das heisst, dass jedes Kind unabhängig vom Zivilstand der Eltern Anspruch auf die gleichen Leistungen haben soll, und deshalb führen wir mit dieser Vorlage den sogenannten Betreuungsunterhalt ein. Das Problem, das wir mit dieser Neuerung angehen, ist von grosser praktischer Bedeutung. Heute wird nämlich ein Fünftel der Kinder ausserhalb der Ehe geboren. Diese Kinder haben den gleichen Anspruch auf eine finanzielle Absicherung und eine angemessene Betreuung wie jene Kinder, deren Eltern verheiratet sind; das scheint eigentlich eine Selbstverständlichkeit zu sein. Es ist ja nicht nachvollziehbar, dass die Rechtsordnung die Kinder sozusagen dafür bestraft, dass ihre Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Wichtig ist, dass sowohl die Betreuung durch die beiden Elternteile als auch die Betreuung durch Dritte im Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Ich möchte hier betonen, dass der Bundesrat keine Betreuungsform privilegieren will. Nicht der Gesetzgeber, der Staat muss sagen, welche Betreuungsform die richtige ist. Das soll in einer liberalen Gesellschaftsordnung wirklich von den zuständigen und betroffenen Personen entschieden werden. Aber jedes Kind soll die bestmögliche Betreuung erhalten.
Der Bundesrat will auch kein spezifisches Familien- oder Betreuungsmodell vorschreiben oder begünstigen. Wir sind aber doch der Meinung, dass die Gerichte bei ihrer Beurteilung den veränderten Lebensbedingungen Rechnung tragen sollen. Das bedeutet vor allem, dass die Gerichte die Möglichkeit der Betreuung der Kinder und die Finanzierung des Unterhalts durch beide Elternteile nicht behindern sollen. Sie sollen vielmehr auch die Bereitschaft der Väter, sich vermehrt an der Betreuung zu beteiligen, in die Beurteilung der Betreuungsverhältnisse einbeziehen und versuchen, Lösungen zu finden, wenn sich ein Vater ernsthaft um seine Kinder kümmern will und eben auch Verantwortung für die Betreuung übernehmen will.
Eine dritte Neuerung betrifft zwei verfahrensrechtliche Punkte. Einerseits soll die Stellung der Kinder im Prozess gestärkt werden, das heisst, dem Kind ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen. Diese Person soll sich dann - das ist eben neu - zu allen Fragen äussern können, die das Kind betreffen. Andererseits soll das Gericht die Parteien zu einer kostenlosen Mediation auffordern können. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur oder anderer Natur ist. Das ist eine leichte Ausweitung gegenüber der heutigen Regelung.
Wichtig zur Stärkung des Kindesunterhaltes ist schliesslich, dass das Kind die Unterhaltsbeiträge nicht nur zugesprochen bekommt, sondern dann auch tatsächlich faktisch erhält. Der Bundesrat soll deshalb mit dieser Vorlage eine Kompetenz erhalten, über eine Verordnung die Inkassohilfe in der Schweiz zu vereinheitlichen - das ist nicht zu verwechseln mit der Alimentenbevorschussung. Hier geht es nur darum, eine Hilfestellung zu geben, dass das Kind das Geld, das ihm zusteht, tatsächlich bekommt. Wir haben festgestellt, dass die Inkassohilfe bei den Kantonen recht unterschiedlich gehandhabt wird, dass die Unterstützungsleistungen, die bewirken, dass dieses Geld auch tatsächlich zum Kind kommt, recht unterschiedlich sind. Man muss sich bewusst sein, dass diese Massnahme die Steuerzahler entlastet: Wenn jemand Alimente bezahlen muss und auch kann, es aber aus irgendeinem Grund einfach nicht tut, muss der Staat einspringen. Deshalb haben wir schon ein Interesse daran, dass mit der Inkassohilfe Unterstützung geleistet wird und dass das Geld, das bezahlt werden muss, auch tatsächlich zum Kind kommt.
Nun möchte ich noch zwei Punkte zur Kritik an dieser Vorlage vorbringen. Ich habe gehört, Sie haben viel Post erhalten. Auch ich habe viel Post erhalten; vor drei, vier Jahren habe ich für diese Vorlage einmal Pflastersteine erhalten. Diese Pflastersteine haben wir in der Zwischenzeit in einen Kinderspielplatz eingebaut; diese Frage ist also geregelt. Aber die Kritik, man wolle mit dieser Vorlage die traditionelle Rollenverteilung zementieren, möchte ich doch kurz aufgreifen. Man hat gesagt: Nach dieser Vorlage soll der Mann weiterhin einfach der Versorger sein, die Frau einfach die Betreuerin. Dem möchte ich vehement widersprechen! Wir wollen mit dieser Vorlage kein Rollenmodell privilegieren. Ich habe Ihnen gesagt: Der Staat soll keine Betreuungsform vorschreiben, er soll kein Familienmodell privilegieren, aber er soll das ermöglichen, was uns allen wichtig ist: dass ein Kind zu beiden Eltern eine Beziehung hat und von beiden Eltern betreut werden kann. Ein Kind zu betreuen heisst auch, regelmässig persönliche Kontakte zu haben. Sie wissen, in einer guten Beziehung muss man zum Beispiel auch streiten können. Punktuelle Kontakte genügen nicht. Es braucht eine lebendige Beziehung, und dafür braucht es eine gewisse Regelmässigkeit. Das wollen wir mit dieser Vorlage sicher nicht behindern. Die Betreuung durch beide Elternteile ist wichtig und soll von den Gerichten bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Die Einführung des Betreuungsunterhaltes ist in keiner Art und Weise eine Privilegierung oder Festlegung gewisser Rollen. Wir sagen nicht: Jetzt kann sich die Mutter zurücklehnen und sich sagen, sie habe ja den Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist kein Lohn, in keiner Art und Weise, er ist nur eine Abgeltung, eine Entschädigung für das, was ein Elternteil an Erwerbstätigkeit nicht erbringen kann, weil er das Kind betreut. So einfach ist das.
Es ist klar: Wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen und sich dabei abwechseln, tritt die Frage des Unterhaltsrechts und des Betreuungsunterhaltes automatisch in den Hintergrund. Hier geht es wirklich nur um die sehr ungleiche Verteilung. Vor allem geht es um die nichtverheirateten Eltern, bei denen die Betreuung des Kindes heute überhaupt nicht eingerechnet wird, also darum, auch für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, die Betreuung abzusichern und sicherzustellen, was es im Fall einer Trennung an Finanziellem braucht.
Ihre Kommission hat ja mit zwei zusätzlichen Anträgen diese Überlegungen noch verstärkt. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Ich komme noch zur zweiten Kritik - einer massiven Kritik, einer bedeutsamen Kritik -, nämlich dass auch mit dieser Vorlage die Frage der Mankoteilung nicht gelöst wird. Es ist in der Tat so: Es war ja eigentlich auch ein bisschen der Auslöser dieser ganzen Vorlage, dass auch das Bundesgericht gesagt hat, jetzt müsse der Gesetzgeber eine Lösung finden. Es ist natürlich ein eklatanter Mangel, dass bei einer Scheidung, wenn nicht genügend Geld da ist, wenn das Geld nicht reicht, einfach der betreuende Elternteil Sozialhilfe beanspruchen muss und dann allenfalls die Gelder sogar noch zurückbezahlen muss. Das ist diskriminierend, das ist eigentlich wirklich nicht erklärbar.
Es hat einen einfachen, aber einen wichtigen Grund, weshalb wir in dieser Vorlage die Mankoteilung nicht geregelt haben. Der Kommissionssprecher hat ihn ausgeführt: Es fehlen uns die verfassungsrechtlichen Grundlagen. Wir müssten in die Sozialhilferegelung eingreifen, und die Sozialhilfe ist eben gemäss Bundesverfassung eine kantonale Kompetenz. Der Bundesgesetzgeber kann hier nicht einfach übersteuern. Wir warnen auch davor, dass man hier versucht, einfach auf dem Gesetzesweg etwas durchzudrücken, weil am Schluss das Resultat unter Umständen schlechter ist. Ich bin deshalb froh - Sie werden noch darüber diskutieren -, dass Ihre Schwesterkommission jetzt mit einer Motion (14.3662) diese Frage angegangen hat. Aber dazu braucht es eine Verfassungsänderung; das Problem kann man - leider, muss ich sagen - mit dieser Gesetzesvorlage nun einfach nicht beseitigen.
Nichtsdestotrotz bin ich überzeugt, dass auch mit dieser Vorlage für die Kinder wieder ein wichtiger Schritt gemacht wird, indem vor allem Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, nicht länger schlechtergestellt sind und indem bei der Betreuung und bei der Finanzierung die Bedürfnisse der Kinder im Fokus stehen. Ich denke, das ist eigentlich das Wesen eines modernen Familienrechts. Der Staat soll nicht Vorschriften machen, wie man zusammenlebt, aber er soll die Schwächsten schützen, und das tun wir auch mit dieser Vorlage.
Ich danke Ihnen, wenn Sie darauf eintreten.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)
Code civil suisse (Entretien de l'enfant)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a
Antrag der Kommission
4a. die Meldung an die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40),
Art. 89a al. 6 ch. 4a
Proposition de la commission
4a. l'annonce à l'office spécialisé désigné par le droit cantonal (art. 40),
Angenommen - Adopté
Art. 131
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte gerne meine Kommentare zu Artikel 131, Artikel 176a und Artikel 290 zusammenfassen. Es geht jeweils um das Gleiche, nämlich um die Vereinheitlichung des Alimenteninkassos. Man möchte damit gesamtschweizerische Standards schaffen, vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass immer häufiger getrennt lebende Eltern ihren Wohnsitz auch über Kantonsgrenzen hinweg wechseln. Diese formelle Harmonisierung - wir sprechen vom Alimenteninkasso - ist im Unterschied zur materiellen Harmonisierung der Alimentenbevorschussung weitgehend unbestritten geblieben, auch weil man, wenn man das Inkasso konsequent durchsetzt, letztlich damit die öffentliche Hand entlastet. Die Harmonisierung des Alimenteninkassos nimmt im Übrigen ein Anliegen der Standesinitiative Zürich 09.301 auf.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 131a; 132 Titel; 176 Abs. 1; 176a; 177 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 131a; 132 titre; 176 al. 1; 176a; 177 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 276 Titel, Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 276 titre, al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Bei den Bestimmungen in den Artikeln 276 und 276a, die auch in Verbindung mit Artikel 285 und mit Artikel 289 Absatz 1 zu sehen sind, handelt es sich um das eigentliche Herz der Vorlage.
Zentral ist dabei der Grundsatz, was Gegenstand des Unterhalts ist. Der Unterhalt kann durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung erbracht werden. Dafür, also für den gebührenden Unterhalt, sind beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, gemeinsam verantwortlich. Das erlaubt, dass sich die Eltern auch in Zukunft auf den jeweiligen Anteil werden verständigen können. Neu daran ist, dass beide Elternteile nicht mehr entweder durch Betreuung, also in natura, oder durch Geldzahlung zum Unterhalt beitragen, sondern dass beides für beide Elternteile möglich sein soll. Dadurch wird auch der Spielraum für ein kindgerechtes Betreuungsmodell erweitert.
Thema von Diskussionen, auch zwischen den Elternteilen, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des gebührenden Unterhalts. Was braucht es, damit der Unterhalt als "gebührend" bezeichnet werden kann? In diesem Zusammenhang stehen auch die verschiedenen Forderungen nach der Festlegung eines Mindestunterhaltes. Nicht das Gesetz selber, sondern die Botschaft äussert sich ausführlich zu diesem Thema. Der gebührende Unterhalt umfasst einerseits die Güter, welche das Kind als Unterhalt in Form von Geldleistungen für seinen Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinischer Betreuung benötigt. Andererseits umfasst der gebührende Unterhalt aber auch, je nach Alter und Gesundheitszustand des Kindes, die Anwesenheit von Personen, die das Kind betreuen und unterstützen. Letztere Leistungen stellen den sogenannten Unterhalt in natura dar. Weil verschiedene Lebenswirklichkeiten sich nie durch das Gesetz erfassen lassen, lässt die vom Bundesrat im Gesetz vorgesehene Formulierung des "gebührenden Unterhalts" die Konkretisierung im Einzelfall auch aufgrund der unterschiedlichsten Betreuungsmodelle zu.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 276a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Es geht um die Privilegierung der Unterhaltspflicht, wenn nicht genügend Geld für minderjährige Kinder vorhanden ist: Die Privilegierung von minderjährigen Kindern zulasten anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten findet ihren Grund darin, dass sich das minderjährige Kind in der Regel weniger gut zu helfen weiss als etwa ein volljähriges Geschwister oder auch der betreuende Ehegatte. Allerdings sieht Absatz 2 von Artikel 276a vor, dass in begründeten Fällen von dieser Vorrangstellung zugunsten des minderjährigen Kindes auch abgewichen werden kann, nämlich dann, wenn eine solche zu einer Benachteiligung des volljährigen Kindes führen könnte.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 285
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Wie im Nationalrat wurde auch in unserer Kommission die Frage gestellt, ob nicht die Festlegung eines Mindestunterhaltes im Gesetz die Interessen der Kinder am besten wahren würde. Wenn davon abgesehen wird, dann auch deshalb, weil die Kantone weder im Rahmen der Alimentenbevorschussung noch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet werden könnten, entsprechende Leistungen auch auszahlen zu müssen. Hinzu kommt, was dies für Familien hiesse, die auch in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ihre Unterhaltspflichten solidarisch und ohne Hilfe des Staates erfüllen. Entsprechend sieht die Vorlage die Festsetzung eines gesetzlichen Mindestunterhaltes nicht vor.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 285a; 286 Titel, Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 285a; 286 titre, al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 286a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Wir werden uns über die Mankoteilung im Zusammenhang mit der Motion des Nationalrates noch einlässlich austauschen können. Artikel 286a erlaubt es dem Unterhaltsberechtigten - dabei handelt es sich gemäss Artikel 289 Absatz 1 um das Kind -, nachträglich bei wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen, und das in Bezug auf die letzten fünf Jahre, ein Manko an erbrachten Unterhaltsbeiträgen einzufordern.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 287 Abs. 2; 287a; 288 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 287 al. 2; 287a; 288 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 289 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 289 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich habe es kurz angesprochen: Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu. Das Kind ist anspruchsberechtigt. Das gilt auch im Falle einer Klage, wenn die entsprechenden Ansprüche auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen sind.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 290
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 298
Antrag der Kommission
Abs. 2bis
Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.
Abs. 2ter
Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge wird das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.
Art. 298
Proposition de la commission
Al. 2bis
Lorsqu'il statue sur la garde de l'enfant, les relations personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge, le juge tient compte du droit de l'enfant d'entretenir régulièrement des relations personnelles avec ses deux parents.
Al. 2ter
Lorsque l'autorité parentale est exercée conjointement, le juge examine, dans le sens du bien de l'enfant, la possibilité de la garde alternée, si le père, la mère ou l'enfant la demande.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ihre vorberatende Kommission wollte mit diesen beiden Ergänzungen von Artikel 298 durch einen neuen Absatz 2bis und einen neuen Absatz 3ter den Einwänden Rechnung tragen, die Gesetzesvorlage würde das gängige Betreuungsmodell zementieren. Im Gegenteil, es soll ja der Einbezug beider Elternteile in die Betreuung der gemeinsamen Kinder vermehrt gefördert werden. Immer wieder wurde, auch von Väterorganisationen, verlangt, dass ein Betreuungsrecht und damit ein klagbarer und durchsetzbarer Betreuungsanspruch im Gesetz verankert wird.
Im Interessenkonflikt allerdings zwischen dem Kindeswohl und den Elterninteressen, darin war man sich in der Kommission einig, soll immer das Kindesinteresse vorgehen. Die Gerichte und Behörden sollen aufgefordert werden, bei ihren Entscheiden besonders auf die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen Rücksicht zu nehmen. Das kann mit einer Ausdehnung des Besuchsrechts geschehen und bis hin zur alternierenden Obhut gehen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich sage gerne etwas zu den beiden Absätzen 2bis und 2ter.
Zuerst zu Absatz 2bis: Hier hat Ihre Kommission beschlossen, dass das Recht des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen explizit im Gesetz festgehalten werden soll. Eigentlich ist es ja eine Selbstverständlichkeit, die schon nach geltendem Recht gilt. Ich habe trotzdem Verständnis, dass man diesen Grundsatz ausdrücklich ins Gesetz nimmt. Wenn es Streit über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile gibt, dann muss eben das Gericht entscheiden, und dann soll das zentrale Kriterium das Kindeswohl sein. Indem wir ins Gesetz schreiben, dass das Kind eben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen hat, können wir, denke ich, auch aufzeigen, dass das ein zentrales Element ist.
Ich möchte gleichzeitig aber auch darauf hinweisen, dass mit dieser Bestimmung keine Pflicht der Behörden einhergeht, gleiche Betreuungsanteile anzuordnen. Die Behörden müssen lediglich im Rahmen des Möglichen dafür sorgen, dass beide Elternteile eine Beziehung zum Kind aufbauen und pflegen können. Wir wissen natürlich, dass gerade bei einer Trennung oder Scheidung die gemeinsame Zeit mit dem Kind in den meisten Fällen viel geringer ist als vorher, weil die Eltern die Zeit eben nicht mehr gemeinsam verbringen. Deshalb ist diese Bestimmung sehr wichtig. Ich habe vorher beim Eintreten gesagt, für eine gute, lebendige Beziehung müsse man auch streiten können. Ich wollte natürlich hinzufügen: Und man muss sich auch versöhnen können. Das wollte ich noch nachtragen. Das gehört zu einer guten Beziehung, und deshalb ist mit dem Hinweis auf eine regelmässige persönliche Beziehung ein wichtiger Hinweis getan, wie ich denke.
Noch eine Bemerkung zum Regelungsort: Warum soll diese Norm an diesem Ort im Gesetz platziert werden? Weil das Prinzip in allen eherechtlichen Verfahren gelten soll und eben nicht nur in Scheidungsverfahren, ist es korrekt, dass man es in Artikel 298 aufnimmt, weil dieser die Regelung zur elterlichen Sorge bei Scheidung und anderen eherechtlichen Verfahren enthält. Für die unverheirateten Paare muss der Grundsatz zusätzlich in Artikel 298b aufgenommen werden; ich werde dort nichts mehr dazu sagen.
Ich komme jetzt noch zu Absatz 2ter: Die Gerichte sollen verpflichtet werden, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn das beantragt wird. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Gerichte eigentlich immer die sogenannte Offizialmaxime anzuwenden haben. Das heisst, ein Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden; vielmehr muss es von allen Möglichkeiten, die infrage kommen, von Amtes wegen jene wählen, die für das Kind die beste Lösung ist. Strenggenommen bedeutet das, dass die Regelung, die Ihre Kommission hier beantragt, eigentlich bereits mit dem heutigen Recht gilt. Wir haben bisher immer darauf geachtet, dass wir kein Betreuungsmodell bevorzugen oder benachteiligen und dass immer das Kindeswohl im Vordergrund steht.
Ihre Kommission will mit der von ihr beantragten Anpassung deshalb auch nicht ein bestimmtes Betreuungsmodell vorschreiben, aber indem die alternierende Obhut als einziges Betreuungsmodell explizit im Gesetz genannt wird, bekommt sie natürlich einen besonderen Status. Das ist nur so lange unbedenklich, wie damit einzig bezweckt wird, was in der Norm steht, nämlich dass das Gericht die Möglichkeit prüfen muss. Das Gericht ist aber nach wie vor frei, jede denkbare Lösung anzuordnen, wenn das Kindeswohl dafür spricht. In diesem Sinne verstehe ich die beantragte Ergänzung sozusagen als Erinnerung an die Gerichte daran, dass sie auch eine alternierende Obhut anordnen können oder müssen, wenn dies für das Kind in der konkreten Situation die beste Lösung ist.
Ich möchte noch ein Wort zum Begriff der alternierenden Obhut sagen: Das Bundesgericht und der Bundesrat haben diesen Begriff bisher im Sinne einer hälftigen Aufteilung der Betreuung verwendet. Die Beratungen in Ihrer Kommission haben aber gezeigt, dass Sie mit dem Wort "alternierend" nicht automatisch ein Verhältnis von 50 zu 50 meinen; Sie meinen einfach eine Betreuung durch beide Elternteile, aber nicht zwingend ein Verhältnis von 50 zu 50. Es ist wichtig, dass wir das hier zuhanden der Materialien festhalten. Sie hätten auch einen anderen Begriff verwenden können. Ich denke aber, man kann mit diesem Begriff leben, wenn in den Materialien klargestellt wird, was damit gemeint ist.
Der Bundesrat unterstützt beide Anträge Ihrer Kommission.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 298b
Antrag der Kommission
Abs. 3
... die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.
Abs. 3bis
Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt die Kindesschutzbehörde das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.
Abs. 3ter
Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge wird die Kesb die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.
Art. 298b
Proposition de la commission
Al. 3
L'action alimentaire, à intenter auprès du juge compétent, est réservée; dans ce cas, le juge statue aussi sur l'autorité parentale et sur les autres points concernant le sort des enfants.
Al. 3bis
Lorsqu'elle statue sur la garde de l'enfant, les relations personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge, l'autorité de protection de l'enfant tient compte du droit de l'enfant d'entretenir régulièrement des relations personnelles avec ses deux parents.
Al. 3ter
Lorsque l'autorité parentale est exercée conjointement, l'autorité de protection de l'enfant examine, dans le sens du bien de l'enfant, la possibilité de la garde alternée, si le père, la mère ou l'enfant la demande.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, welche die Kommission für Rechtsfragen vorgenommen hat. Sie betrifft Artikel 298b Absatz 3, aber auch Artikel 298d Absatz 3 und dann Ziffer 2 Artikel 304 Absatz 2. Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung in der Formulierung bezweckt eine Klarstellung, indem neu von "weiteren Kinderbelangen" die Rede ist anstatt wie im Beschluss des Nationalrates von "übrigen strittigen Punkten". Inhaltlich ändert sich durch diese Präzisierung der Formulierung allerdings nichts.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 298d Abs. 3
Antrag der Kommission
... die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.
Art. 298d al. 3
Proposition de la commission
L'action en modification de la contribution d'entretien, à intenter auprès du juge compétent, est réservée; dans ce cas, le juge modifie au besoin la manière dont l'autorité parentale et les autres points concernant le sort des enfants ont été réglés.
Angenommen - Adopté
Art. 329 Abs. 1bis; Schlusstitel; 1. Abschnitt Art. 13c, 13cbis; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 329 al. 1bis; titre final; chapitre 1 art. 13c, 13cbis; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 198 Bst. bbis
bbis. bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB);
Art. 304 Abs. 2
Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.
Ch. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 198 let. bbis
bbis. dans les actions concernant la contribution d'entretien et le sort des enfants lorsqu'un parent s'est adressé à l'autorité de protection de l'enfant avant l'introduction de l'action (art. 298b et 298d CC);
Art. 304 al. 2
Le tribunal compétent pour statuer sur l'action alimentaire se prononce également sur l'autorité parentale et sur les autres points concernant le sort des enfants.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich kann zu Artikel 198 Buchstabe bbis Folgendes sagen: Weil es sich bei der Unterhaltsklage um eine selbstständige Klage handelt, ist es notwendig, im Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vom obligatorischen Schlichtungsverfahren aufzunehmen, wenn man das will. Weil sich die Parteien in den vorliegend relevanten Themen und strittigen Punkten bereits an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewandt und dort erfolglos eine Einigung gesucht haben, erweist sich der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren als zweckmässig.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2a
Antrag der Kommission
Titel
2a. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 40 Titel
Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Art. 40 Abs. 1
Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches dies der Vorsorgeeinrichtung melden.
Art. 40 Abs. 2
Die Meldungen nach Absatz 1 und nach Artikel 24fbis Absatz 2 FZG entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
Art. 40 Abs. 3
Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der Versicherten nach Absatz 1 unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c und nach Artikel 331e des Obligationenrechts.
Art. 40 Abs. 4
Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
Art. 40 Abs. 5
Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
Art. 40 Abs. 6
Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a
5a. die Meldung an die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40),
Art. 86 Abs. 1 Bst. abis
abis. die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn die Daten für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind,
Ch. 2a
Proposition de la commission
Titre
2a. Loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP)
Art. 40 titre
Mesures en cas de négligence de l'obligation d'entretien
Art. 40 al. 1
L'office spécialisé désigné par le droit cantonal en vertu des articles 131 alinéa 1 et 290 CC peut annoncer à l'institution de prévoyance l'assuré qui est en retard d'au moins quatre mois dans le paiement des contributions d'entretien qu'il doit verser régulièrement.
Art. 40 al. 2
Les annonces au sens de l'alinéa 1 et de l'article 24fbis alinéa 2 LFLP déploient leur effet dès qu'elles ont été traitées, mais au plus tard cinq jours ouvrables après leur notification.
Art. 40 al. 3
L'institution de prévoyance annonce sans délai à l'office spécialisé l'arrivée à échéance des prétentions suivantes des assurés visés à l'alinéa 1:
a. le versement de la prestation en capital, lorsque le montant atteint 1000 francs au moins;
b. le paiement en espèces au sens de l'article 5 LFLP, lorsque le montant atteint 1000 francs au moins;
c. le versement anticipé dans le cadre de l'encouragement à la propriété du logement au sens de l'article 30c et de l'article 331e CO.
Art. 40 al. 4
Elle annonce également à l'office spécialisé la mise en gage des avoirs de prévoyance de ces assurés en vertu de l'article 30b ainsi que la réalisation du gage grevant ces avoirs.
Art. 40 al. 5
Les annonces au sens des alinéas 1, 3 et 4 sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception.
Art. 40 al. 6
L'institution de prévoyance peut effectuer un versement au sens de l'alinéa 3 au plus tôt 30 jours après notification de l'annonce à l'office spécialisé.
Art. 49 al. 2 ch. 5a
5a. l'annonce à l'office spécialisé désigné par le droit cantonal (art. 40),
Art. 86 al. 1 let. abis
abis. à l'office spécialisé désigné par le droit cantonal (art. 40), lorsqu'elles leur sont nécessaires pour recouvrer des contributions d'entretien impayées ou pour obtenir des sûretés garantissant les contributions d'entretien futures,
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ihre vorberatende Kommission hat sich in einer vielleicht unüblichen Art und Weise entschieden, in die Vorlage zum Kindesunterhalt aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs die geplanten Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht mit aufzunehmen. Nach Auffassung der Kommission wäre es kaum zu erklären und vor allem auch ineffizient, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, nur einige Monate später, erneut auf das Unterhaltsrecht zurückgekommen werden müsste.
Ausgangspunkt für die Anpassung ist der stossende Missbrauch, wenn sich Personen ihr Guthaben aus der zweiten Säule auszahlen lassen, damit zukünftige Hinterlassenenleistungen zunichtemachen und dadurch gleichzeitig ihre Unterhaltsverpflichtungen vernachlässigen. Den Schaden tragen die Unterhaltsberechtigten, aber nicht nur diese - in vielen Fällen auch das Gemeinwesen, das im Rahmen der Sozialhilfe anstelle der Unterhaltspflichtigen einzuspringen hat.
Die vorgeschlagenen vorsorgerechtlichen Ergänzungen sollen also die mit der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung betrauten Behörden bzw. Fachstellen darin unterstützen, den Unterhaltsschuldner zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu bewegen. Im Wesentlichen soll dies dadurch erfolgen, dass die Fachstelle - es handelt sich um die kantonale Behörde, welche für die Inkassohilfe bzw. die Alimentenbevorschussung zuständig ist - einer Vorsorgeeinrichtung, soweit bekannt, Meldung erstattet, wenn eine versicherte Person permanent ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt und mit Unterhaltszahlungen in Verzug ist, die mindestens vier Monatszahlungen entsprechen. Die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits - das ist dann die Folge - muss der Fachstelle mitteilen, wenn an den Unterhaltspflichtigen eine Auszahlung als einmalige Kapitalabfindung, als Barauszahlung oder für den Vorbezug zur Wohneigentumsförderung ausgerichtet werden soll. Als Zweites hat die Vorsorgeeinrichtung noch die Verpflichtung, die entsprechende Auszahlung ab dem Zeitpunkt der Meldung für längstens 30 Tage aufzuschieben. Während diesen 30 Tagen hat die Fachstelle die Möglichkeit, erforderlichenfalls gerichtlich die Sicherstellung des Vorsorgeguthabens für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu beantragen.
Diese Meldepflicht bezüglich eines Anspruchs und der Aufschub der Auszahlung treffen in gleichem Masse die Vorsorge- wie auch die Freizügigkeitseinrichtungen. Entsprechend sind die Anpassungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge identisch mit denen im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin Ihrer Kommission dankbar, dass sie Artikel 40 in die Vorlage aufgenommen hat, auch wenn es vielleicht unüblich ist, dass der Zweitrat noch eine neue Regel von diesem Ausmass aufnimmt. Ich kann Ihnen aber sagen: Die Regelung, die wir Ihnen hier vorschlagen respektive die Ihre Kommission eingebracht hat, war schon Gegenstand der Beratungen im Bundesrat, als wir den Bericht "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso" 2011 berieten. Wir stellten damals im Bundesrat aufgrund des Berichtes fest, dass es heute gerade beim Alimenteninkasso grosse Unterschiede zwischen den Kantonen gibt. Das habe ich Ihnen beim Eintreten gesagt. Wir stellten auch fest, dass die Qualität der Hilfeleistungen sehr unterschiedlich ist. Deshalb haben wir Ihnen vorher einen entsprechenden Vorschlag gemacht.
Der Bundesrat hat sich im Rahmen dieses Berichtes verpflichtet, tätig zu werden. Er hat unter anderem die Regelung, die Sie heute beraten, in die Vernehmlassung gegeben. Es ist keine neue Regelung, die hier ohne Materialien und ohne Befragungen aufgenommen würde, sondern der Bundesrat gab aufgrund des Berichtes damals die entsprechende Regelung in die Vernehmlassung. Sie wurde damals positiv aufgenommen. Wir haben jetzt bei dieser Gesetzesrevision die Gelegenheit, diese Regelung gleich auch hier aufzunehmen, anstatt in ein paar Monaten mit einer neuen Botschaft zu dieser Frage wieder an Sie zu gelangen. Das waren die Gründe für dieses Vorgehen. Es ist mir wichtig, Ihnen zu sagen, dass das, was Sie heute legiferieren, bereits im Rahmen einer Vernehmlassung getestet worden ist.
Der Kommissionssprecher hat es gesagt, es geht um die Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Dies ist eine weitere Massnahme, die sehr viel Sinn macht - ich möchte nicht noch einmal alles ausführen -, denn im Moment der Kapitalauszahlung aus der zweiten Säule, und eigentlich nur dann, besteht das Risiko, dass jemand, der Unterhaltspflichten hat und diese vernachlässigt, das Geld zum Verschwinden bringt oder sich mit dem Geld ins Ausland absetzt. Dann bleibt der unterhaltsberechtigte Teil der Familie zurück und bekommt das Geld nach wie vor nicht. Wir wissen alle, was das bedeutet: Dann kommt das Gemeinwesen zum Handkuss. Da wir das möglichst verhindern wollen, macht es Sinn, dies mit dieser Lösung zu tun. Das Schöne an dieser Lösung besteht darin, dass wir keine neuen Institutionen schaffen; es geht lediglich um eine Informationspflicht, wonach die entsprechende Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine Meldung erhält, dass eine Person ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt. Im Moment einer Kapitalauszahlung kann die entsprechende Information dann an die Inkassobehörden weitergeleitet werden, um sicherzustellen, dass das Geld auch für die Unterhaltsbeiträge, für die Alimente verwendet wird und dass nicht später der Staat einspringen muss.
Die Ergänzung, die Sie heute hoffentlich beschliessen, betrifft aber lediglich die zweite Säule. Es ist richtig, dass es natürlich gerade bei den Selbstständigerwerbenden, die ja keine oder oft keine zweite Säule haben, unter Umständen korrekt wäre, auch die dritte Säule entsprechend zu behandeln. Aber da haben wir einfach das Problem, dass es keine zentrale Meldestelle gibt, das heisst, dass wir gar nicht wissen, wer bei welcher Institution ein entsprechendes Guthaben hat. Die Umsetzung der gleichen Lösung für die dritte Säule würde deshalb mit einem erheblichen administrativen Zusatzaufwand einhergehen. Hingegen ist die Regelung, die hier vorliegt, zwar mit einem Zusatzaufwand für die Pensionskassen verbunden; aber wir sind der Meinung, dass das handhabbar ist, weil es eben wie gesagt nur um eine Meldung geht.
Wir begrüssen also explizit diese Ergänzung der Vorlage, weil damit die Stellung der unterhaltsberechtigten Personen und insbesondere natürlich jetzt jene des Kindes gestärkt wird. Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2b
Antrag der Kommission
Titel
2b. Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Gliederungstitel vor Art. 24a
6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle zweite Säule, Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Art. 24fbis Titel
Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Art. 24fbis Abs. 1
Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches dies der Freizügigkeitseinrichtung melden.
Art. 24fbis Abs. 2
Im Freizügigkeitsfall muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiterleiten. Trifft die Meldung ein, nachdem die Austrittsleistung bereits überwiesen wurde, so muss sie innert 10 Arbeitstagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden.
Art. 24fbis Abs. 3
Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
Art. 24fbis Abs. 4
Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der Versicherten nach Absatz 1 unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach den Artikeln 30a und 30c BVG.
Art. 24fbis Abs. 5
Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
Art. 24fbis Abs. 6
Die Meldungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
Art. 24fbis Abs. 7
Die Freizügigkeitseinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 4 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
Ch. 2b
Proposition de la commission
Titre
2b. Loi fédérale du 17 décembre 1993 sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (Loi sur le libre passage, LFLP)
Titre précédant l'article 24a
Section 6a Obligation d'annoncer, Centrale du 2e pilier, mesures en cas de négligence de l'obligation d'entretien
Art. 24fbis titre
Mesures en cas de négligence de l'obligation d'entretien
Art. 24fbis al. 1
L'office spécialisé désigné par le droit cantonal en vertu des articles 131 alinéa 1 et 290 CC peut annoncer à l'institution de libre passage l'assuré qui est en retard d'au moins quatre mois dans le paiement des contributions d'entretien qu'il doit verser régulièrement.
Art. 24fbis al. 2
En cas de libre passage, l'institution de prévoyance ou de libre passage transmet l'annonce de l'office spécialisé à la nouvelle institution. Si l'annonce est notifiée après le versement de la prestation de libre passage, elle doit être transférée à la nouvelle institution de prévoyance ou de libre passage dans un délai de dix jours ouvrables.
Art. 24fbis al. 3
Les annonces au sens des alinéas 1 et 2 déploient leur effet dès qu'elles ont été traitées, mais au plus tard cinq jours ouvrables après leur notification.
Art. 24fbis al. 4
L'institution de libre passage annonce sans délai à l'office spécialisé l'arrivée à échéance des prétentions suivantes des assurés visés à l'alinéa 1:
a. le versement de la prestation en capital, lorsque le montant atteint 1000 francs au moins;
b. le paiement en espèces au sens de l'article 5, lorsque le montant atteint 1000 francs au moins;
c. le versement anticipé dans le cadre de l'encouragement à la propriété du logement au sens des articles 30a et 30c LPP.
Art. 24fbis al. 5
Elle annonce également à l'office spécialisé la mise en gage des avoirs de prévoyance de ces assurés en vertu de l'article 30b LPP ainsi que la réalisation du gage grevant ces avoirs.
Art. 24fbis al. 6
Les annonces au sens des alinéas 1, 4 et 5 sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception.
Art. 24fbis al. 7
L'institution de libre passage peut effectuer un versement au sens de l'alinéa 4 au plus tôt 30 jours après notification de l'annonce à l'office spécialisé.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 43 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté