01.022

"MoratoriumPlus" und "Strom ohne Atom". Volksinitiativen und Kernenergiegesetz

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Wir beginnen unsere Beratungen mit der Vorlage 3, dem Kernenergiegesetz, und werden danach die Vorlagen 1 und 2 betreffend die beiden Volksinitiativen behandeln.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen das Atomgesetz von 1959 und der Bundesbeschluss zum Atomgesetz, der am 6. Oktober 2000 bis Ende 2010 verlängert worden ist, abgelöst werden. Der Entwurf ist gemäss Bundesrat zudem ein indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen "Moratorium plus" und "Strom ohne Atom". Im Wesentlichen betrifft dies das fakultative Referendum zum Rahmenbewilligungsentscheid betreffend neue Kernanlagen, das Verbot der Wiederaufarbeitung und das Konzept der Entsorgung radioaktiver Abfälle inklusive der Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

Die Kernenergie ist, Sie wissen es, in die schweizerische Energiepolitik eingebettet. Die Bundesverfassung verlangt, dass die Energieversorgung ausreichend, wirtschaftlich, umweltverträglich und breit gefächert ist. Die Kernkraftwerke mit ihren Leistungen von 3200 Megawatt bringen zusammen mit den Laufkraftwerken etwa die Leistung von rund 5000 Megawatt, die für die Grundlast, das heisst die Minimallast in der Nacht, erforderlich ist. Der Anteil der Kernenergie an der schweizerischen Stromproduktion betrug in den letzten Jahren je nach Jahreszeit durchschnittlich rund 40 bis 50 Prozent.

Die Kernenergie, so war man sich in der Kommission weitgehend einig, bietet bemerkenswerte Vorteile. Sie hat aber auch Angst erregende Nachteile. Unter den Vorteilen sei die sehr hohe Energiekonzentration je Brennstoff-Masseinheit erwähnt. Ferner ist es eine Tatsache, dass die Umwandlung der potenziellen Energie in Nutzenergie grundsätzlich ohne Abgabe gefährlicher Stoffe an die Umwelt durchgeführt werden kann. Die Umwandlung erfordert allerdings mächtige Anlagen, die bei einem Unfall ein grösseres Gefahrenpotenzial darstellen. Wegen der Möglichkeit, bestimmte Reaktorabfälle abzutrennen, um daraus Kernwaffen herzustellen, besteht ein Proliferationsrisiko für Waffen, deren unverantwortlicher Einsatz eine Bedrohung für die Menschheit darstellen kann.

Unter diesen Aspekten ist es sinnvoll, alle möglichen Alternativen zu untersuchen und zu entwickeln, welche die Bedingungen einer nachhaltigen Entwicklung am besten erfüllen und gleichzeitig zu einem erschwinglichen Preis zu haben sind. Gemäss dem Bundesrat und der überwiegenden Mehrheit der Kommission bleibt aber die Kernenergie - selbst bei verstärkten Anstrengungen für die sparsame und rationale Energienutzung, dem Ausbau der Wasserkraft und der Förderung der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien - in der Schweiz mindestens mittelfristig auch in einem liberalisierten Markt ein wichtiger Pfeiler der Stromversorgung.

Das Kernenergiegesetz findet auf Kernanlagen und nukleare Güter Anwendung, ferner auf radioaktive Abfälle, die einerseits als Folge der Kernenergie entstehen, anderseits aus Medizin, Industrie und Forschung stammen und an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden. Es umfasst demzufolge den gesamten nuklearen Kreislauf der friedlichen Kernenergienutzung. Soweit das Kernenergiegesetz für den Bereich der Kernnutzung keine spezifischen Vorschriften enthält, gilt das Strahlenschutzgesetz.

Gestatten Sie mir vorerst, in aller Kürze auf einige Bemerkungen zu den Schwerpunkten des Gesetzes gemäss bundesrätlichem Entwurf einzugehen: Nach dem Kernenergiegesetz ist der Bau neuer Kernkraftwerke mit Technologien nach dem neuesten Stand grundsätzlich möglich. Die Betriebsbewilligungen werden gesetzlich nicht befristet. Nachrüstungen werden verlangt, soweit sich dies nach den Erfahrungen und nach dem Stand der Nachrüstungstechnik als notwendig erweist, zur weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Am Erfordernis der Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke wird festgehalten. Sie wird weiterhin durch den Bundesrat erteilt und muss von der Bundesversammlung genehmigt werden. Gemäss bundesrätlichem Entwurf soll der entsprechende Beschluss der Bundesversammlung dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Geologische Tiefenlager werden davon ausgenommen, auf den Bedarfsnachweis wird verzichtet. Die Wiederaufarbeitung soll künftig verboten werden, bestehende private, meist vorfinanzierte Verträge können jedoch noch benutzt werden. Die Bewilligungspflicht für Transport, Ausfuhr und Rücktransport der Brennelemente bleibt bestehen.

Mit dem Konzept der Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle (Ekra) hat man bei der Endlagerung von Abfällen einen schrittweisen Übergang von einem überwachten geologischen Tiefenlager zu einem Endlager gefunden. Nach der Schliessung bleibt der Bund für das Lager verantwortlich. Neu ist das Beschwerderecht im Hinblick auf die Bau- und Betriebsbewilligung. Das UVEK entscheidet dadurch, ob diese Bewilligungsentscheide bei einem Weiterzug an die Rekurskommission des UVEK und - über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - an das Bundesgericht justiziabel sind.

Die Kommission hat sich vorerst in die Thematik einführen lassen, und zwar von Kernkraftgegnern, Kernkraftbefürwortern, Kernkraftwerkbetreibern, von den verschiedensten Organisationen, die sich mit energierelevanten Fragen auseinander setzen, von Kantonsvertreterinnen und -vertretern, darunter auch Vertretern aus dem Standortkanton des Lagers Wellenbergs, und von Personen, die sich mit den sicherheitsrelevanten Fragen und der Forschung auseinander setzen. Wir haben in der Kommission, soweit möglich, allen Gehör geschenkt. In der Kommission wurde der Entwurf zum Kernenergiegesetz in der Eintretensdiskussion von der Stossrichtung her mehrheitlich positiv bewertet.

Beim Eintreten wurden vor allem vier Fragen thematisiert:

Zum einen befassten wir uns mit der Frage, inwieweit das Kernenergiegesetz ein indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen ist. Wir waren uns einig, dass der vorliegende Entwurf einerseits eine mehrheitsfähige Alternative zu den Forderungen der beiden Initiativen darstellt und dass andererseits das Bestreben nach einem möglichst breiten Konsens nicht dazu verleiten dürfe, Dinge zu beschliessen, die dem Kriterium der sachlichen Richtigkeit nicht standhalten.

Weiter interessierte uns die Frage, inwieweit das Kernenergiegesetz die Prinzipien der Nachhaltigkeit, der Vorsorge und der Sicherheit beachtet.

Die Fragen der Entsorgung im Ausland und der Konflikt zwischen Ressourcenschonung und dem Verbot der Wiederaufarbeitung wurden ebenso eingehend thematisiert wie das dreifache kantonale Veto gegen ein Endlager. In einigen Punkten fanden wir in der Kommission einvernehmliche Lösungen, die wir Ihnen einstimmig zur Annahme empfehlen, so u. a. in der Frage der Bundeskompetenz bei der Erteilung der Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen und beim Antrag betreffend die kantonale Zuständigkeit für ein geologisches Tiefenlager im Wellenberg in einer Übergangsbestimmung.

In anderen Fragen, so u. a. dem Verbot der Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente, der Einfügung eines zusätzlichen Artikels mit dem Ziel, die Förderung erneuerbarer Energien auch im Kernenergiegesetz zu verankern, sowie in der Frage, ob die Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen nur zu erteilen ist, wenn die Frage der Endlagerung zumindest auf dem Papier gelöst sei, konnten wir uns nicht einigen. Sie finden in diesen und anderen Artikeln Mehrheiten und Minderheiten, oft nur mit einer Stimme Differenz. Dies - so meine persönliche Meinung - widerspiegelt die kontroverse Diskussion zu all diesen Fragen auch in unserer Bevölkerung. Hier wie anderswo lassen sich keine allein selig machenden Antworten geben. Wir finden Experten hüben und drüben, die sich alle für ihre Sicht der Dinge stark machen. Ich nehme aber für die Kommission in Anspruch, dass sie bemüht war, das Für und Wider ausführlich abzuwägen und Ihnen heute eine, so meine ich, taugliche Grundlage vorzulegen.

Gestatten Sie mir noch kurz zwei weitere Bemerkungen: Aufgrund der Ereignisse vom 11. September haben wir uns in der Kommission in der Frage der sicherheitstechnischen Auslegung eines Kernkraftwerkes gegen einen Flugzeugabsturz von Sachverständigen über die Sicherheit der AKW orientieren lassen. Neben den zuständigen Leuten aus der Schweiz hat sich auch Herr Lothar Hahn, Vorsitzender der deutschen Reaktorsicherheitskommission, unserer Kommission für Fragen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieser Eintretensdebatte ist es leider nicht möglich, ausführlich auf die gemachten Ausführungen einzugehen. Klar ist, dass seinerzeit die Bemessungsgrundlage für den Schutz der Kernanlagen aus Wahrscheinlichkeitsgründen auf den zufälligen Flugzeugabsturz einer schnell fliegenden Militärmaschine ausgerichtet worden ist. Der Bau neuerer schweizerischer Kernkraftwerke hingegen wurde gemäss Aussagen so konzipiert, dass sie Grossflugzeugen mit mittlerer Geschwindigkeit standhalten. Zurzeit wird auch in der Schweiz das Thema Risiko von Terroranschlägen auf technische Anlagen und möglichen Gegenanschlägen von einer Projektgruppe allgemein behandelt, dort, wo es sinnvoll scheint, unter Einbezug ähnlicher Aktionen im Ausland. Damit soll die Frage beantwortet werden können, was mit dem Reaktorgebäude bei Abstürzen von Flugzeugen mit unterschiedlichem Gewicht, unterschiedlichen Geschwindigkeiten und unterschiedlicher Kerosinmenge passiert. Weitere Prüfungen wie u. a. die Schutzwirkung der inneren Betonstrukturen bei einem gezielten Absturz, die Auswirkungen eines grösseren Kerosinbrandes auf dem Anlageareal oder die Frage, ob ein Reaktorgebäude mit einer grossen Verkehrsmaschine bei unserer Topographie überhaupt getroffen werden kann, sind noch im Gang; vorläufig sind noch keine schlüssigen Antworten vorhanden.

Gegen terroristische Aktivitäten von einem oder mehreren Tätern im Innern einer Anlage werden technische und administrative Vorkehrungen getroffen. Technische Vorkehrungen bestehen neben automatischen Schutzfunktionen im sehr wirksamen Prinzip der Redundanz und der räumlichen Trennung. Zu den administrativen Vorkehrungen gehört u. a. die Tatsache, dass jedes Werk über ein Sicherungs- und Sabotagekonzept verfügt.

Die Kommission hat sich auch mit dem Rubbia-Projekt auseinander gesetzt und sich von Professor Carlo Rubbia persönlich über die Fortschritte in dieser Technologie orientieren lassen. Die Rubbia-Lösung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht in der Vernichtung der sehr langlebigen radioaktiven Abfälle und der Abfälle mit der grössten Strahlendichtigkeit. Der Bau eines solchen Brenners an einem oder mehreren Standorten mit herkömmlichen Kernkraftwerken hätte den Vorteil, die gefährlichen Abfälle nach und nach dort zu vernichten, wo sie entstehen. Der zweite Teil besteht darin, dass der Kernbrennstoff Thorium im Vergleich zur heutigen Nutzungsweise des Urans weit wirkungsvoller verbrannt werden kann. Dem System wird angesichts des akuter werdenden Problems der langlebigen radioaktiven Abfälle von Fachleuten und Investoren ein offensichtliches Interesse entgegengebracht. Die Entwicklung bis zur industriellen Reife wird aber in den nächsten 10 bis 25 Jahren noch grosse Anstrengungen erfordern.

In diesem Sinn hat die Kommission Eintreten beschlossen, und ich bitte Sie, ein Selbes zu tun.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zu Beginn möchte ich ordnungsgemäss meine Interessenbindung offen legen: Ich bin als Vertreter des Kantons Zürich im Verwaltungsrat der Axpo Holding, vormals NOK, und in dieser Funktion Mitglied der Verwaltungsräte des Kernkraftwerkes Leibstadt und der Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft hier in Bern. Unsere scheidende UREK-Präsidentin hat die Vorlage sehr gründlich erläutert und auch deutlich auf die eigentlich wenigen wirklich umstrittenen Punkte hingewiesen. Trotzdem möchte ich noch aus meiner Sicht auf einige Aspekte hinweisen.

Zunächst möchte ich dem Bundesrat ein Kompliment machen. Er hat ein gutes Gesetz ausgearbeitet und vorgelegt. Es ist zweckmässig, und es trifft alle notwendigen Regelungen und Vorkehren für die Erstellung, den Betrieb und vor allem auch für die Gewährleistung der Sicherheit unserer Kernanlagen. Das Gesetz stellt sehr strenge Anforderungen und Bedingungen bei der Errichtung einer neuen Kernanlage. Über die Rahmenbewilligung für ein neues Atomkraftwerk muss das Parlament mit einem referendumsfähigen Beschluss entscheiden. Gegebenenfalls hat also der Souverän das letzte Wort.

Das Kernenergiegesetz verzichtet auf Regulierungen, die rein politisch begründet sind. Wichtige, politisch umstrittene Fragen hat der Bundesrat sachlich entschieden. So hat er für die Betriebsdauer eines Kernkraftwerkes nicht willkürlich, also aus politischen Gründen, eine "Altersgrenze" in Anzahl Jahren festgelegt. Ein Kernkraftwerk soll so lange betrieben werden können, als es perfekt unterhalten und nachgerüstet wird und vor allem als die Sicherheit gewährleistet ist. Der Zustand der Anlagen wird periodisch kontrolliert. Diese Kontrollen erfolgen durch die vom Bundesrat bezeichneten Aufsichtsbehörden, welche in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden sind. Zudem ernennt der Bundesrat als sein beratendes Organ eine Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen. Diese prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit, verfolgt den Betrieb der Kernanlagen und nimmt Stellung zu Bewilligungsgesuchen. Sind die sicherheitstechnischen Voraussetzungen für den Betrieb einer Anlage nicht vollumfänglich erfüllt, wird die Betriebsbewilligung entzogen, und zwar jederzeit, unabhängig vom Alter der Anlage. Das nenne ich sachbezogene Politik.

Der Bundesrat hat aus ehrenwerten Gründen bei den Endlagern für radioaktive Abfälle ein dreistufiges und eigentlich auch ein dreifaches Bewilligungsverfahren beibehalten - dreistufig, nämlich in der Regel auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund; dreifach, nämlich beim Sondierstollen, bei der Erstellung der Anlage und beim Verschluss. Er tat dies aus Rücksicht auf die Kantone und vor allem wegen des laufenden beziehungsweise wieder aufgenommenen Verfahrens bezüglich des Endlagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle im Wellenberg im Kanton Nidwalden, wo bereits einmal eine Volksabstimmung stattgefunden hat.

Die Kommission hat nun einstimmig entschieden, dass unter Ausklammerung des Wellenbergs für eine künftige neue Anlage bewilligungsmässig allein der Bund zuständig sein soll. Bei der Erstellung eines neuen Kernkraftwerks, falls ein solches benötigt würde, oder beim Ersatz eines bestehenden Werkes handelt es sich zweifellos um eine Aufgabe von nationalem Interesse. Hier ist die Bundeskompetenz auch unbestritten und in Artikel 90 der Bundesverfassung klar festgeschrieben.

Noch weit mehr trifft der Begriff der nationalen Aufgabe bei einem Endlager für hoch radioaktive oder auch mittel und schwach radioaktive Abfälle zu. Auch hier ist ein einziges Verfahren auf Bundesstufe angezeigt. Die Kantone werden selbstverständlich in das Verfahren einbezogen. Sie werden angehört. Der Entscheid liegt aber alleine beim Bund, sodass ein solches Werk nicht auf drei Stufen Bewilligungen braucht und dadurch auch nicht dreimal mit Einsprachen und Beschwerden verzögert oder gar verhindert werden kann.

Das Kernenergiegesetz verlangt explizit die Lösung der Endlagerproblematik. Die Kommissionsmehrheit verlangt diesen Nachweis sogar innert einer Frist von 10 bis 15 Jahren. Solche Forderungen würden aber unglaubwürdig, wenn man die Lösung durch ein dreistufiges Verfahren mit dreifachen Vetomöglichkeiten der Kantone praktisch verunmöglichen würde.

Eigentlich sollten wir als Standesvertreter nicht die Kompetenz der Kantone einschränken. Man muss aber hier die Relationen sehen: Ein solches Bewilligungsverfahren ist nicht eine ständige Aufgabe, die mehrmals jährlich anfällt. Für ein Kernkraftwerk kann ich mir ein solches Bewilligungsverfahren in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren vielleicht ein Mal vorstellen. Für das Endlager für schwach und mittelradioaktive Abfälle im Wellenberg läuft das Verfahren nach bestehendem Recht weiter. Was ein Endlager für hoch radioaktive Abfälle betrifft, ist dies - wenn überhaupt - eine einmalige Angelegenheit. Eine solche Anlage käme nach heutigem Wissensstand in meinen Kanton zu liegen, wo im Zürcher Weinland in genügender Tiefe eine mächtige Schicht Opalinuston - das ist ein absolut trockenes und wasserundurchlässiges Gestein - vorhanden ist, welches ein geologisches Tiefenlager für hoch radioaktive Abfälle allenfalls ermöglichen würde.

Im Zürcher Kantonsparlament wurde eine Initiative aus der möglichen Standortgemeinde, welche für die Bewilligung eines Tiefenlagers ein obligatorisches Referendum auf Stufe Kanton verlangte, am 5. März dieses Jahres mit 99 zu 59 Stimmen abgelehnt. Die Begründung war, dass es sich bei einer solchen Anlage ganz klar um eine nationale Aufgabe handle, über welche der Bund allein zu entscheiden habe. Der einzige mögliche betroffene Kanton verzichtet also auf diese Kompetenz. In dieser Frage eines einzigen Bewilligungsverfahrens auf Stufe Bund ist sich die Kommission absolut einig. Nachdem das Verfahren für den Wellenberg jedoch nach altem Recht zu Ende geführt wird, kann sich hier sicher auch der Bundesrat anschliessen.

Differenzen - nicht nur zum Bundesrat, sondern auch innerhalb unserer Kommission - bestehen jedoch noch bei einigen anderen Punkten, z. B. beim Entsorgungsfonds, der Nachschusspflicht, bei der Festsetzung der Frist für den Nachweis eines Tiefenlagers oder der Zusammensetzung der Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen.

Die Pièce de Résistance dieser Vorlage ist jedoch zweifellos die Frage der Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstäbe. Die Mehrheit der Kommission möchte sich die Möglichkeit der Wiederaufbereitung für die weitere Zukunft nicht verbauen. Die Minderheit ist der Ansicht des Bundesrates, dass abgebrannte Kernbrennstäbe als Abfälle zu behandeln sind und einer Endlagerung zugeführt werden müssen. Es gibt für beide Lösungen gute Gründe, und ich denke, dass wir uns auch hier von der Sachlichkeit leiten lassen sollten. Zwischen den beiden Lösungen, also zwischen dem Ja und dem Nein, liegt der Vermittlungsantrag der Minderheit Inderkum, der ein befristetes Moratorium für die Wiederaufbereitung vorsieht. Dieser ganze Fragenkomplex wurde nicht nur im Bundesrat, sondern auch in unserer Kommission kontrovers und gründlich diskutiert, die Kommissionspräsidentin hat darauf hingewiesen. Ich möchte hier aber nicht vorgreifen; wir werden in der Detailberatung sicher ausführlich darauf zurückkommen.

So oder so: Ich bleibe bei meiner zu Beginn gemachten Aussage, dass es sich beim zur Beratung anstehenden Kernenergiegesetz (KEG) um ein gutes und alles in allem ausgewogenes Gesetz handelt. Zweifellos stellt das KEG einen sehr sachlichen und auch überzeugenden Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen dar.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und beide Volksinitiativen abzulehnen.

Gentil Pierre-Alain · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

L'énergie nucléaire est une énergie qui coûte cher si l'on tient compte de l'ensemble de ses coûts réels, qui ne sont pas toujours apparents car, dans notre pays aussi, l'Etat a, par exemple, assumé d'importantes charges notamment en matière de recherche. L'énergie nucléaire est une énergie qui a devant elle un avenir incertain. Ce n'est pas moi qui le dis, c'est le Conseil fédéral qui emploie cette expression dans son message, notamment suite aux exigences en matière de sécurité, exigences qui sont devenues plus apparentes encore à l'issue des catastrophes ou des incidents dont il est inutile de rappeler la suite.

C'est enfin une énergie controversée, aussi bien en raison de son coût que de la sécurité, raison qui a conduit de nombreux pays à abandonner son utilisation ou à envisager de le faire.

Enfin, la question des déchets qu'elle produit n'est pas réglée, notamment les déchets hautement radioactifs. On doit s'en remettre à l'exportation et fermer les yeux sur certaines réalités des pays qui accueillent ces déchets: certains disposent de technologies qui ne sont pas véritablement au point, certains n'ont pas de technologie du tout et accueillent ces déchets dans des conditions qui devraient nous faire réfléchir.

Le débat en Suisse sur ces questions énergétiques est animé depuis plusieurs années. Malgré de longs et patients efforts, entrepris notamment par M. Leuenberger, président de la Confédération, nous avons échoué à trouver sur ce sujet des solutions de consensus. Cette situation, qui empêche notre pays et les différents milieux concernés de trouver un consensus, s'est reflétée au sein de notre commission. Nous avons eu de longs débats, mais, comme vous avez pu en prendre connaissance en lisant le dépliant qui vous est parvenu, nous ne sommes pas parvenus à trouver un point de vue commun sur des questions importantes. De mon point de vue, les solutions apportées par la majorité de la commission ne sont pas soutenables et ne passeraient pas le cap d'un référendum populaire, car il n'y a pas, sur les projets envisagés par la majorité de la commission, un consensus.

Dans cet état, je vous invite vivement à soutenir, au long de la discussion, les propositions de minorité.

S'agissant enfin de la loi sur l'énergie nucléaire comme contre-projet indirect aux initiatives populaires qui réclament l'abandon à moyen et à long terme de l'énergie nucléaire, on ne peut pas dire, si l'on se réfère aux positions de la majorité de la commission, qu'il y ait véritablement un contre-projet. Le document qui nous est proposé par la majorité de la commission continue à laisser à penser que le nucléaire est une option durable pour notre pays. C'est, de mon point de vue, faire fi de certaines réalités qui ont conduit des pays voisins à renoncer à cette énergie et à préparer l'avènement d'énergies nouvelles.

Dans cet esprit, je vous invite à entrer en matière, à examiner attentivement, dans le cadre de la discussion, les propositions qui seront formulées par la minorité de la commission. Sous réserve de changements fondamentaux dans cette discussion, je me réserve la possibilité tout à l'heure, en fin de discussion, de soutenir les deux initiatives, qui, elles, se réclament d'une volonté claire et ferme de quitter à terme la filière nucléaire, une énergie qui a, il faut bien le constater, son avenir largement derrière elle.

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zu Beginn dieser Eintretensdebatte ist folgende Frage aufzuwerfen: Brauchen wir überhaupt ein neues Kernenergiegesetz? Denn für den sicheren Betrieb der bestehenden Kraftwerke wäre eigentlich die bestehende Gesetzgebung grundsätzlich eine genügende Grundlage.

Handlungsbedarf - das ist der entscheidende Punkt - besteht aber wegen erheblicher Unzulänglichkeiten bei den Bewilligungsverfahren für Entsorgungsanlagen, weshalb ein aktualisiertes Kernenergiegesetz auch aus Sicht der KKW-Standortregionen - ich komme aus der Gegend von Gösgen - zweckmässig ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein neues Gesetz dem sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der bestehenden Kernkraftwerke keine sachlich unbegründeten Hindernisse in den Weg legt und dass es die Bewilligung von Entsorgungsanlagen tatsächlich - das ist der entscheidende Punkt - praxisnaher regelt.

Für mich sind an ein zukunftsgerichtetes Kernenergiegesetz folgende Forderungen zu richten:

1. Der oberste Grundsatz bei der gesetzlichen Regelung der Kernenergie ist die Sicherheit.

2. Der internationale Aspekt: Angesichts der europaweiten Öffnung der Energiemärkte - mit oder ohne Elektrizitätsmarktgesetz - müssen der Kernenergie Rahmenbedingungen zugestanden werden, die mit denen anderer Energieformen vergleichbar sind.

3. Ein neues Kernenergiegesetz darf deshalb gegenüber dem heute geltenden Atomgesetz keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb der bestehenden Kernkraftwerke und die Errichtung der zugehörigen Entsorgungsanlagen einführen.

4. Ein zukunftsgerichtetes Kernenergiegesetz muss die energiepolitische Handlungsfreiheit der kommenden Generationen gewährleisten. Insbesondere soll das Gesetz alle wichtigen Optionen offen lassen, und zwar sowohl bei der Versorgung als auch bei der Entsorgung. Dies heisst namentlich, dass keine sachfremden zeitlichen Begrenzungen aufzunehmen sind. Sie sehen in der Fahne für die Detailberatung, dass aus politischen Gründen eine ganze Reihe von völlig unnötigen zeitlichen Begrenzungen ins Gesetz hineingeschrieben worden sind. Darauf ist sowohl bei der Versorgung als auch bei der Entsorgung grundsätzlich zu verzichten.

5. Ein modernes Kernenergiegesetz soll eine Systematisierung der Bewilligungsverfahren festlegen, mit der insbesondere die Endlagerung radioaktiver Abfälle in die Tat umgesetzt werden kann. Wir werden dereinst an diesem Gesetz gemessen werden, daran, ob es jetzt wirklich gelingt, eine Lösung für die Entsorgung, die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu finden.

6. Als politisches Gegengewicht und zur demokratischen Abstützung der Linie, die Option Kernenergie offen zu halten und die Betriebsbewilligungen zeitlich nicht zu begrenzen, sind in einem modernen Kernenergiegesetz die Volksrechte zu erweitern, indem Rahmenbewilligungen für neue Kernkraftwerke dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Hier haben wir in der Kommission eine breite Zustimmung gefunden.

7. Für mich ist Artikel 9 des neuen Kernenergiegesetzes - da bin ich fundamental anderer Ansicht als Herr Gentil - entscheidend. Die Wiederaufbereitung ist für mich zentral, und zwar aus grundsätzlichen Überlegungen. Ich bin nämlich der Meinung, dass die Wiederaufbereitung aus Gründen der Nachhaltigkeit sichergestellt werden muss, natürlich mit den entsprechenden Auflagen, aber wichtig ist, dass wir in einem zukunftsgerichteten Kernenergiegesetz die Wiederaufbereitung grundsätzlich verankern. Das sind wir dem neuen Kernenergiegesetz schon aufgrund der Bundesverfassung, in der die Nachhaltigkeit in Artikel 73 verankert ist, schuldig.

In diesem Sinne bin ich für Eintreten auf dieses neue Kernenergiegesetz.

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Ich spreche als Kommissionsmitglied, und zwar als Angehöriger jener Minderheit, die am Schluss die Vorlage abgelehnt hat. Ich lege Ihnen meine Interessenbindungen offen: Ich bin Verwaltungsrat in vier Wasserkraft-Produktionsgesellschaften im Wallis, bei zweien davon bin ich Präsident. Ich bin ein "Wasserkraftmensch" und damit kein "Atomfritz". (Heiterkeit) Wir brauchen die Atomenergie noch auf längere Zeit hinaus, brauchen also die Produktion von Atomstrom. Diese Produktion und alles, was damit zusammenhängt, also auch die Entsorgung, muss anständig geregelt werden.

Meine Schlussfolgerungen zum Voraus: Ich werde auf die Vorlage eintreten, aber ich werde das Kernenergiegesetz in der Fassung der Kommission ablehnen. Wenn ich auch kein "Atomfritz" bin, bin ich dennoch kein fundamentaler Atomgegner. Ich bin in der Kommission beispielsweise dafür eingestanden, dass keine fixe Laufzeit für Kernkraftwerke festgelegt wird oder dass die Kantone kein Vetorecht besitzen sollen, weder ein rechtliches noch ein faktisches.

Der Bundesrat hat das Kernenergiegesetz als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen konzipiert. Folgerichtig hat damit der Bundesrat Elemente in das Kernenergiegesetz aufgenommen, die den Initianten entgegenkommen, so beispielsweise das fakultative Referendum oder das Verbot der Wiederaufbereitung. Nun will die Mehrheit der Kommission dieses Verbot der Wiederaufbereitung aus der Vorlage kippen. Ich kann diesen Beschluss nicht mittragen, ich kann ihn nicht einmal nachvollziehen.

1. Die Wiederaufbereitung ist sachlich für den Weiterbetrieb der schweizerischen Kernkraftwerke nicht notwendig.

2. Die Wiederaufbereitung macht auch wirtschaftlich keinen Sinn. Sie ist zu teuer. Das mag sich allerdings noch ändern.

3. Die Umweltverschmutzung durch Wiederaufbereitungsanlagen ist schwerwiegend.

4. Wiederaufbereitungsanlagen sind äusserst verletzlich - z. B. im Falle eines Flugzeugabsturzes und noch viel mehr im Falle eines Terroranschlags -, um ein Mehrfaches verletzlicher als Kernkraftwerke. In der Anhörung der Kommission wurde auch unbestritten dargelegt, dass das entsprechende Gefahrenpotenzial verheerend ist.

Ich werde ein Kernenergiegesetz ohne Wiederaufbereitungsverbot nicht mittragen.

Ein Letztes zur "Gegenvorschlagstauglichkeit" des Kernenergiegesetzes: Wie gesagt wollte der Bundesrat das Kernenergiegesetz als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen konzipieren. In Bezug auf die Frage, ob die Kommissionsfassung diesem politischen Erfordernis entspricht, ist für mich die Antwort ein klares Nein. Die Kommissionsmehrheit ist weitgehend den Vorstellungen der Kernkraftwerkbetreiber gefolgt; mit der Streichung des Wiederaufbereitungsverbotes hat sie in meinen Augen den Bogen nicht nur überspannt, sie hat ihn zerbrochen. Die Vorlage ist nach meiner festen Überzeugung nicht mehr "gegenvorschlagstauglich"; sie ist kein Gegenvorschlag mehr. Sie als indirekten Gegenvorschlag bezeichnen zu wollen und damit die Frist für die Volksabstimmung über die beiden Initiativen zu verlängern, ist nicht zulässig, ist nicht einmal redlich.

Ich werde auf die Vorlage eintreten, werde aber das Kernenergiegesetz in der Kommissionsfassung in der Gesamtabstimmung ablehnen. Wenn ich es aber ablehnen muss, werde ich der "Moratorium plus"-Initiative zustimmen.

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kernenergie ist eines jener Dossiers, bei dem sich die unterschiedlichen Standpunkte auch nach vielen Jahren kaum annähern. Vor gut zehn Jahren haben Volk und Stände ein zehnjähriges Moratorium für den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz angenommen, den Ausstieg aus der Kernkraftproduktion jedoch abgelehnt. Heute setzen wir uns mit den gleichen Forderungen, in tendenziell noch verschärfter Form, auseinander.

Die neue Moratoriums-Initiative beschlägt nicht nur den Bau neuer Kernkraftwerke, sondern verlangt zusätzlich für die bestehenden Werke nach 40 Betriebsjahren einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss für die Verlängerung der Betriebsbewilligung um jeweils höchstens zehn Jahre. Die Ausstiegs-Initiative verlangt die Stilllegung nach spätestens 30 Betriebsjahren, womit das letzte schweizerische Werk im Jahre 2014 vom Netz gehen müsste. Zusätzlich soll die Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente verboten werden.

Der Bundesrat und die Mehrheit der vorberatenden Kommission lehnen beide Initiativen ab, nehmen aber im Kernenergiegesetz ein wichtiges Anliegen der Initianten auf: Wir führen das fakultative Referendum für die Erteilung einer Rahmenbewilligung ein. Wer eine Kernanlage bauen oder eine bestehende so erneuern will, dass ihre Kapazität massgeblich erhöht oder ihre Betriebsdauer markant verlängert wird, braucht eine Rahmenbewilligung, und diese wird nur unter strengen Voraussetzungen erteilt.

Der Entscheid des Parlamentes über die Erteilung einer solchen Rahmenbewilligung unterliegt dem fakultativen Referendum. In Zukunft und im Gegensatz zu heute ist es neu das Volk, das von Gesetzes wegen über eine allfällige Erweiterung der Kernenergieproduktion in der Schweiz befinden kann, und zwar nicht nur beim Bau eines neuen Werkes, sondern auch bei einer Zweckänderung bzw. Kapazitätserhöhung sowie einer grundlegenden Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer.

Die Hauptargumente für die weitere Offenhaltung der Option Kernenergie in unserem Land sind im Wesentlichen ebenfalls die gleichen wie vor zehn Jahren. Mit den Kernkraftwerken wird gegen 40 Prozent des schweizerischen Strombedarfs gedeckt. Wir können kurzfristig nicht ohne grosse wirtschaftliche Schäden auf diesen Anteil am Strom verzichten. Nuklear produzierten Strom durch fossil erzeugten Strom zu ersetzen, kann wegen der CO2-Problematik je länger je weniger infrage kommen. Das Potenzial der neuen erneuerbaren Energien ist leider noch auf längere Zeit hinaus nicht genügend. Der Import aus ausländischen fossil oder nuklear betriebenen Kraftwerken kann ja wohl keine glaubwürdige Alternative zu einem Verzicht auf die Kernenergie im eigenen Lande sein.

Interessant ist aber vielleicht auch ein Blick über unsere Grenzen hinaus: Im Oktober 2001, also vor wenigen Wochen, hat in Buenos Aires der Weltenergiekongress stattgefunden. Dort hat kein einziges Land die nukleare Stromerzeugung als inakzeptable Art der Energieproduktion bezeichnet, im Gegenteil: In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Kongresses werden die Länder aufgefordert, alle Energieoptionen offen zu halten, weil der beste Weg zur Verbesserung der Sicherheit in der Energieversorgung über die Energievielfalt führt. Zur Entschärfung der CO2-Problematik wird neben der Wasserkraft die Kernkraft als das derzeit wirksamste Mittel bezeichnet. Die Länder mit dem höchsten Anteil an Kern- und/oder Wasserkraft haben die niedrigsten CO2-Emissionen pro Kilowattstunde. Es wird ausdrücklich festgehalten, Kernkraftwerke und Wasserkraftwerke seien mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung für die Welt von morgen verträglich; sie sollen deshalb auch weiterhin eine wichtige Rolle in der Elektrizitätserzeugung spielen. Gemäss der Internationalen Energieagentur hat der Endenergieverbrauch zwischen 1988 und 1998 um 8,4 Prozent zugenommen, der Elektrizitätsverbrauch dagegen um 29 Prozent. Der Anteil der Elektrizität am Gesamtenergieverbrauch ist von 15 auf 18 Prozent gestiegen. Gemäss den jüngsten Perspektiven hält dieser Trend ungebrochen an.

Sich vorzustellen, dass dieser zusätzliche Bedarf schwergewichtig über fossil betriebene Werke produziert werden sollte, ist weder mit Bezug auf den irreversiblen Verbrauch der endlichen Ressource Erdöl noch klimapolitisch, mit Bezug auf die gewaltige Freisetzung von CO2, eine mögliche Alternative. Aus all diesen Gründen wollen sowohl der Bundesrat wie auch die Kommission nach wie vor in unserem Land an der Option Kernenergie festhalten. Das heisst nicht, dass man die Kernenergie als Wunschenergie empfindet. Man ist sich des Risikopotenzials, das diese Stromproduktion umfasst, durchaus bewusst. Man ist aber aufgrund aller Expertenaussagen ebenso der Ansicht, dass dieses bei strengen Sicherheitsvorschriften und rigoroser Kontrolle beherrschbar sei. Die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit für Mensch und Umwelt muss auch hier oberstes Gebot sein. Das neue Kernenergiegesetz wird dafür noch griffigere Grundlagen bieten.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wie die Vorredner bin ich der Meinung, dass wir die Kernenergie als moderne Technologie nüchtern und möglichst rational beurteilen müssen. Ich teile die Meinung, dass eine fundamentalistische und emotionale Diskussion zu nichts führt. Aber zu einer rationalen Diskussion gehört eben auch die Beurteilung von neuen Technologien unter dem Aspekt der Wertentscheidungen unserer Verfassung und insbesondere der Verfassungsziele, die Gesundheit der Bevölkerung sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu wahren. Jede neue Technologie muss sich an diesen Verfassungszielen messen lassen, und wir sollten dies auf eine Art und Weise tun, die eine vernünftige Diskussion ermöglicht. Dafür haben wir auch Grundlagen: Der Schweizerische Wissenschaftsrat hat im Jahre 1999 - übrigens im Auftrag des Parlamentes - eine Technologiefolgenabschätzung für die Kernenergie gemacht. Er hat einen Bericht vorgelegt und zum Ausdruck gebracht - das möchte ich hier aufzeigen -, dass drei Hauptrisiken dieser Technologie bestehen, mit denen sich der Gesetzgeber auseinander setzen muss:

Das erste Risiko bleibt das Unfallrisiko, und zwar geht es hier insbesondere darum, dass bei einem Unfall eine ausserordentlich katastrophale und über Generationen hinweg wirkende Quantität an Schaden entstehen kann, die grosse Teile der Bevölkerung betrifft. Die Erfahrungen haben gezeigt - insbesondere natürlich im Fall von Tschernobyl -, dass sich die bei einem Unfall freigesetzten radioaktiven Stoffe nicht auf eine bestimmte Fläche in der Umgebung beschränken lassen, sondern dass es zu einer grossflächigen Kontamination der Umwelt und zu einer markanten Strahlenexposition der Bevölkerung kommt. Es ist sicher richtig, wenn gesagt wird, dass die Schweizer Anlangen ein hohes Schutzniveau haben - ich möchte das auch akzeptieren, und es ist sicher so. Dennoch müssen die Unfallrisiken sehr ernst genommen werden.

1. Eine Unfallursache, die nie ausgeschlossen werden kann, ist menschliches Fehlverhalten in den komplexen Betriebsabläufen und beim Auftreten von technischen Pannen in einer Kernanlage.

2. Auch technisches Versagen bleibt bei uns möglich. Wenn die Sicherheitssysteme im Innern einer Kernanlage nicht ausreichen, um die Wärme aus dem Kernbrennstoff abzuführen, kann es zu einer Kernschmelze und damit zum Versagen aller Sicherheitssperren kommen.

3. Wir haben nach dem 11. September zur Kenntnis nehmen müssen, dass unsere Kernanlagen gegen einen Vorfall, wie er sich in New York abgespielt hat, nicht gesichert wären. Wenn ein Flugzeug dieser Grösse in eine Kernanlage fliegen würde, käme es zu einem katastrophalen Schaden.

Das zweite Risiko, das besteht, ist das ökologische, und zwar insbesondere auch deshalb, weil das Entsorgungsproblem nicht gelöst ist. Bei uns fallen, jedes Jahr und von jedem Reaktor, 30 Tonnen hochradioaktives Schwermetall an. Nach einer Betriebszeit von 30 Jahren ergibt das 900 Tonnen. Wir haben für diese 900 Tonnen, die anwachsen und weiterhin anwachsen werden, keine Entsorgungslösung.

Diese Abfälle müssen für immer, das heisst für Millionen Jahre, sicher von der Biosphäre getrennt aufbewahrt werden, weil sie eine lebensgefährliche Strahlenbelastung über sehr lange Zeiträume bewirken. Eine Lösung wurde bis heute nicht gefunden. Wer eine Technologie betreibt, muss sich mit der Frage konfrontieren lassen, was er mit den Abfällen macht, und jemand, der eine Technologie betreibt, ohne eine korrekte Lösung für die Abfälle vorlegen zu können, verletzt die eingangs erwähnten Verfassungsziele.

Das dritte Risiko, das bei dieser Technologie besteht, ist ein sicherheitspolitisches. Wir wissen, dass insbesondere bei der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen zusätzliches Plutonium produziert wird, und zwar in hohem Masse. Die Produktion von Plutonium erhöht permanent die Gefahr des Missbrauchs dieses Materials für die Produktion von Atombomben. Es werden heute wegen der Proliferationsgefahr grösste Anstrengungen unternommen, um das aus dem Kalten Krieg stammende Plutonium abzubauen, zu reduzieren. In diesem Kontext ist es widersinnig, wenn mit einer Technologie neues Plutonium produziert wird.

Das sind die Ergebnisse, die auch der Schweizerische Wissenschaftsrat in seinem Bericht von 1999 hervorgehoben hat.

Die Gesetzesvorlage muss sich nach meiner Überzeugung daran messen lassen, wie sie mit diesen drei Hauptrisiken umgeht. Ich denke, die bundesrätliche Vorlage, die sich zugunsten dieser Technologie ausgesprochen hat, geht bereits an den Rand dessen, was unter den genannten Aspekten verantwortbar ist. Die Schweiz gehört mit dieser Vorlage zu den wenigen Industriestaaten, welche die Atomtechnologie nur in bescheidenem Masse begrenzen und aus ökonomischen Gründen erhebliche Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung in Kauf nehmen.

Die Kommission geht nun mit ihren Anträgen weit über das hinaus. Sie überschreitet die Grenzen, die sich der Bundesrat im Hinblick auf die öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gesetzt hat, und nimmt bewusst ein erhebliches zusätzliches Gefahrenpotenzial in Kauf. Ich teile die Meinung, die Kollege Escher vorhin geäussert hat, dass die Beratungen in der Kommission in starkem Ausmasse von den Interessen der Vertreter der schweizerischen Kernenergie dominiert waren. Diese Beurteilung kommt im Übrigen auch in einem "NZZ"-Artikel zum Ausdruck, der kurz nach Veröffentlichung der Resultate unserer Kommissionsberatungen publiziert worden ist.

Ich möchte eigentlich den Rat einladen, der Minderheit zu folgen, dem Entwurf des Bundesrates in den wesentlichen Punkten zuzustimmen und die notwendigen Korrekturen an dieser Vorlage anzubringen. Wenn Sie das nicht tun - auch hier teile ich die Meinung von Kollege Escher -, kann diese Vorlage nicht als Gegenvorschlag zu den beiden Initiativen betrachtet werden, weil man in gewissen Bereichen sogar über das hinausgeht, was die heutige Rechtslage ist; man verzichtet in dieser Vorlage ja auch auf den Bedürfnisnachweis.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und den Minderheitsanträgen zu folgen.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kollegen Escher, David und Gentil haben zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vorlage, wie sie Ihnen von der Kommission präsentiert wird, nicht als Gegenvorschlag betrachten bzw. Zweifel daran haben, ob diese Vorlage als Gegenvorschlag betrachtet werden kann. Ich teile diese Beurteilung nicht.

Wenn wir sie uns vergegenwärtigen, beruht die Vorlage, wie sie die Kommission Ihnen vorlegt, auf zwei Kerngedanken:

Der erste Kerngedanke kann in der Tat als atomfreundlich betrachtet werden. Unser Vorschlag schafft nämlich in formeller Hinsicht klare Verhältnisse und klare Kompetenzen, die es einem potenziellen Betreiber ermöglichen, in Zukunft den Umfang und die Risiken der Planung und des Bewilligungsverfahrens eines AKW auch tatsächlich zu überschauen und zu beurteilen. Dies ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass die Planung und der Bau eines AKW überhaupt wieder ernsthaft erwogen werden können. Dies wiederum bedeutet nichts anderes, als dass die Option Kernenergie auch für die Zukunft Realität bleibt bzw. wieder Realität werden kann. Es ist durchaus vorstellbar, dass vorab Überlegungen bezüglich unseres Klimas, aber auch ein Erstarken des Vertrauens in die Sicherheit der Kernenergie dazu führen werden, erneut in die Kernenergie investieren zu wollen. Diese Option durch Verbote, Moratorien oder durch eine zu rigorose Kompliziertheit der Kernenergiegesetzgebung rechtlich oder faktisch relativieren zu wollen, kann nicht im Interesse eines prosperierenden Wirtschaftsstandortes liegen.

Der zweite Kerngedanke besteht nun darin, dass wir es demokratisch als nicht verantwortbar betrachten, wenn die Option Kernenergie zukünftig dem Entscheid des Volkes vorenthalten würde. Richtig ist vielmehr, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im konkreten Einzelfall und in Kenntnis aller relevanten Umstände über den Bau eines neuen AKW sollen abstimmen können.

Die Kombination der Gewährleistung einer rechtlich und verfahrensmässig sauber strukturierten Option für die Kernenergie, gepaart mit der allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern offen stehenden Möglichkeit, über die tatsächliche Realisierung dieser Option an der Urne abstimmen zu können, ist die staatspolitisch relevante Verbesserung gegenüber dem Istzustand. Wegen dieser demokratischen Komponente muss das nun vorliegende Kernenergiegesetz auch materiell betrachtet als Gegenvorschlag zur Initiative gelten. Auf die Vorlage kann deshalb auch unter dem Aspekt des Initiativrechtes eingetreten werden.

Ich stelle in diesem Sinne Antrag.

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion

Wie Kollege Escher bin ich kein "Atomfritz", ich bin aber auch kein Atomgegner. Ich kann deshalb mit vielen Anträgen der Mehrheit unserer Kommission leben. Ob dieses Gesetz aber effektiv als indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen gelten kann, bleibt für mich auch fraglich. Wenn wir immerhin versuchen wollen, dieses Gesetz so zu verkaufen, dann sollten wir wenigstens versuchen, die Energieproblematik ganz allgemein zu betrachten. Dann lohnt es sich, wenn wir ein wenig weiter sehen und nicht nur die verschiedenen Aspekte der Kernenergie als solche betrachten, sondern auch versuchen, zwecks Minderung unserer Abhängigkeit von der Kernenergie und von den ausländischen Energiequellen auch den erneuerbaren Energien eine gewisse Unterstützung zu gewähren. Das wenigstens sollten wir tun, damit dieses Gesetz den Bürgerinnen und Bürgern als indirekter Gegenvorschlag schmackhaft gemacht werden könnte.

Deshalb werde ich die Mehrheit in den meisten Anliegen unterstützen, werde aber einem Minderheitsantrag zustimmen, mit dem die erneuerbaren Energien auch in diesem Gesetz unterstützt werden.

Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion

Das vorliegende Gesetz bietet uns eine gute Grundlage für die parlamentarische Behandlung des sensiblen Bereichs der Kernenergie. Ich betrachte das vorliegende Konzept als ausgewogen und seine inhaltlichen Aspekte als vernünftig und umsetzbar. Ich bin der Meinung, dass wir auch künftig bei der Versorgung unserer Gesellschaft und Wirtschaft auf die verantwortungsvolle Verwendung von Kernenergie nicht verzichten können. Alternativenergien sind ergänzend und zwingend zu fördern und auszubauen. Wie bestens bekannt, sind die Abfallprodukte der Kernenergie nicht nur bei uns Gegenstand heftigster Diskussionen und emotionaler Auseinandersetzungen. Es gilt, politische Zeichen zu setzen und die Problematik der sicheren Abfallentsorgung mit grösster Sensibilität anzugehen.

Der Kanton Nidwalden als möglicher Standortkanton für kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle erlebt seit Jahren eine heftig geführte politische Meinungsbildung. Nach dem Nein im Jahr 1995 hat sich im Zusammenhang mit einem Konzessionsgesuch zum Bau eines Sondierstollens die politische Kontroverse erneut akzentuiert. Ich begrüsse diese lebhafte Meinungsbildung unter dem Aspekt der Sachlichkeit und mit Blick auf die unabdingbare Notwendigkeit der sicheren Entsorgung der bereits vorhandenen nuklearen Abfälle.

Ich darf Sie ganz kurz über den derzeitigen Stand der Entsorgungsdiskussion in Nidwalden informieren: Am 25. September dieses Jahres hat unser Regierungsrat der Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg (GNW) die Konzession für den Bau eines Sondierstollens erteilt. Die Untersuchungen würden der Eignungsabklärung des Wellenbergs dienen. Gestützt auf die Empfehlungen der Kantonalen Fachgruppe Wellenberg (KFW) unter der Leitung von Professor Walter Wildi hat die Kantonsregierung verschiedene Bedingungen und Auflagen für die Freigabe des Stollenvortriebes in die Konzession aufgenommen. Anzumerken ist dabei, dass auf jeden Fall unser Nidwaldner Stimmvolk in dieser Angelegenheit das letzte Wort haben wird. Zu dieser erteilten regierungsrätlichen Konzession sind Einsprachen eingegangen, welche teilweise erledigt oder abgewiesen worden sind. Zurzeit sind noch Einspracheverfahren hängig, was dazu führt, dass der Regierungsrat noch keinen Termin für die Volksabstimmung über den Bau eines Sondierstollens ansetzen konnte.

Unter Artikel 104 des vorliegenden Gesetzes hat unsere Kommission ohne Gegenstimme - wie ich gehört habe - den bestehenden Forderungen der Nidwaldner Mitbürgerinnen und Mitbürger Rechnung getragen. Es freut mich als Standesvertreterin dieses Kantons, dass dadurch ein klares politisches Zeichen gesetzt wird. Ich bin überzeugt, dass mit der Berücksichtigung dieser Ansprüche eine gute Voraussetzung für die weitere sachliche und politische Entscheidungsfindung in Nidwalden gegeben ist. Dieses Mitspracherecht der Nidwaldnerinnen und Nidwaldner ist schon seit vielen Jahren gesetzlich verankert. Ich anerkenne, dass in Artikel 104 die bestehenden Spielregeln - wenn ich so sagen darf - eingehalten und umgesetzt werden.

Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Seit ich in der eidgenössischen Politik mitmache, seit 1979, gab es sieben Initiativen, die die Kernenergie betroffen haben. Eine, die Moratoriums-Initiative, wurde angenommen, alle anderen wurden abgelehnt. Seit den Neunzigerjahren gab es zahlreiche energiepolitische Dialoge. Es gab Konfliktlösungsgruppen betreffend radioaktive Abfälle. Es ist nichts dabei herausgekommen. Die Umweltorganisationen haben sich zurückgezogen. Betreffend Wasserkraft gab es als Resultat Vorschläge für Konfliktlösungsverfahren. Bei den Übertragungsleitungen ist ein Resultat herausgekommen, nämlich einen Sachplan zu erstellen. Dann folgte der Energiedialog, 1996 und 1997, mit dem Erfolg, dass Mitte 1997 in einer Zwischenbilanz unseres Departementes festgestellt werden konnte, dass die KKW weiterbetrieben werden, solange sie sicher sind, dass es dafür aber in diesem Gesetz ein fakultatives Referendum für neue KKW geben solle. Dann gab es eine Arbeitsgruppe "Eneregie-Dialog Entsorgung" unter der Leitung von Professor Ruh, wo es zu keiner Einigung kam. Anfang 1999 fanden dann Gespräche mit Bundesrat Couchepin und mir statt, sowohl mit den KKW-Betreibern als auch mit ihren Gegnern und den Kantonen. Es gab ebenfalls keine Einigung.

Wir können also feststellen, dass in den Bereichen Wasserkraft und Übertragungsleitungen jeweilen Fortschritte in der Zusammenarbeit und in der Dialogfindung möglich sind. Bei der Kernenergie aber gibt es im Wesentlichen nie einen Konsens. Einen entscheidenden Schritt brachte dann aber doch der Bericht der Expertengruppe "Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle" (Ekra) unter Professor Wildi. Dort wurde im Februar 2000 ein Konzept der kontrollierten geologischen Tiefenlagerung vorgestellt. Eine Folge davon war dann, wie Frau Slongo gesagt hat, die Kantonale Fachgruppe Wellenberg, die dieses Konzept Ekra umsetzen kann.

Nun ist es so, dass der Bundesrat die beiden Volksinitiativen ablehnt. Die Initiative "Strom ohne Atom" halten wir für einen zu negativen Eingriff in die Volkswirtschaft. Das Importverbot für nuklear- oder fossilthermischen Strom betrachten wir als kaum durchsetzbar, wenn wir aussenhandelsrechtliche Realitäten zur Kenntnis nehmen. Die Initiative "Moratorium plus" erschwert die Offenhaltung der Option Kernenergie; es ist ein Beschluss des Bundesrates, dass er diese Option offen halten will. Beide Initiativen erschweren die Erreichung der CO2-Ziele. Massnahmen zur Neutralisierung oder zur Reduktion der CO2-Emissionen würden uns erhebliche Belastungen bringen, wenn wir es auf diesem Wege machen würden.

Wir haben deswegen dieses Kernenergiegesetz als einen Gegenvorschlag ausgearbeitet, mit dem fakultativen Referendum für neue Kernanlagen, mit dem Verbot der Wiederaufarbeitung, mit einem Entsorgungskonzept gemäss der Arbeitsgruppe Ekra unter Professor Wildi, mit einer Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und mit einem Beschwerderecht an verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörden.

Die Initiativen und das Gesetz möchten wir nicht getrennt voneinander, sondern miteinander behandeln. Wollte man die Abstimmung über die Initiativen vorziehen, ohne dass man den wesentlichen Inhalt des Gesetzes - wie immer es dann herauskommt - kennt, hätte das beträchtliche politische Risiken, auch in der Diskussion um die Initiativen, wenn dann abgestimmt werden sollte. Wir sind auch der Meinung: Wenn die Initiativen zur Abstimmung kommen würden, ohne dass das Kernenergiegesetz oder sämtliche Elemente, die es inhaltlich zu einem Gegenvorschlag machen, bekannt wären, dann wären die Chancen für die Ausstiegsinitiative erhöht, und die Initiative "Moratorium plus" hätte durchaus gute Chancen. Aber das ist eine Einschätzung bezüglich eines Abstimmungsergebnisses, das wir jetzt natürlich noch nicht kennen.

Nun fragen wir uns - das haben sich auch einige Redner gefragt -: Ist dann dieses Gesetz, falls der Rat die Anträge Ihrer Kommission übernehmen würde, tatsächlich noch ein Gegenvorschlag? Vor allem das Verbot der Wiederaufarbeitung, aber auch die Nachschusspflicht beim Stilllegungs- und Entsorgungsfonds sind doch dermassen wichtige inhaltliche Elemente, dass man kaum mehr materiell von einem Gegenvorschlag sprechen kann, und das haben Sie verschiedentlich verneint.

Gewiss ist es so, dass es nirgends eine klare rechtliche Definition gibt, was ein Gegenentwurf ist, ob er z. B. schon dann als solcher bezeichnet werden kann, wenn er dieselbe Materie betrifft. Auf das läuft es letztlich hinaus. Es ist klar: Das KEG betrifft dieselbe Materie. Aber kann deswegen von einem Gegenentwurf gesprochen werden? Dann müssen wir uns halt doch einen Vorwurf gefallen lassen. Wir haben dieses Gesetz nur deswegen als Gegenentwurf bezeichnet, damit alle Vorlagen miteinander zur Abstimmung kommen können, die beiden Initiativen und der Gesetzentwurf, falls dagegen das Referendum ergriffen wird. Denn dann können die Behandlungsfrist und der Abstimmungstermin für die Initiativen entsprechend verlängert werden. Indem wir die Vorlage als Gegenentwurf bezeichnen, können wir die Fristen entsprechend verlängern. Es könnte zumindest gesagt werden, das entspreche Treu und Glauben nicht sehr.

Die Umsetzung der beiden Atom-Initiativen ist technisch machbar, aber es wäre dann eine wesentlich verstärkte Energiepolitik nötig, die hier in den Räten auch finanziell immer wieder verunmöglicht wurde. Der Stimmbürger ist bis jetzt nicht bereit gewesen, die finanziellen Mittel, also eine Energieabgabe, zur Verfügung zu stellen. Daher wäre es sinnvoll, die bestehenden KKW weiter zu betreiben, solange sie sicher sind und keine Ersatzanlagen zur Verfügung stehen, mit welchen das CO2-Ziel erreicht werden könnte.

Wir haben Ihnen den Entwurf eines Kernenergiegesetzes unterbreitet. Wir finden, der Name "indirekter Gegenentwurf" sei bei unserem Entwurf materiell angebracht. Hier haben wir auch Entscheide im Sinne eines Beitrages zum energiepolitischen Dialog getroffen, in der Meinung, man könne sich so auf den Gesetzentwurf statt auf die Initiativen einigen.

Ich komme auf die wesentlichen Unterschiede, also vor allem Wiederaufarbeitung und Nachschusspflicht beim Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, bei der Detailberatung zurück und ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

3. Kernenergiegesetz

3. Loi sur l'énergie nucléaire

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Im Atomgesetz waren auch Strahlenschutzbestimmungen enthalten. Diese wurden neu ins Strahlenschutzgesetz übernommen. Das Strahlenschutzgesetz regelt alle Aspekte des Strahlenschutzes umfassend. Es gilt also auch für Kernanlagen, sofern das Kernenergiegesetz keine besonderen Regeln enthält.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

....

k. Wiederaufarbeitung: mechanische Zerlegung der abgebrannten Brennelemente, chemische Auflösung des Oxid-Brennstoffes und Trennung in Uran, Plutonium und Spaltprodukte.

Art. 3

Proposition de la commission

....

k. Retraitement: le démontage mécanique des éléments combustibles usés, la dissolution chimique de l'oxyde combustible et la séparation en uranium, plutonium et produits de fission.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Gestatten Sie kurz einige Bemerkungen zu einigen Begriffen.

Zu Buchstabe c, "geologisches Tiefenlager": Bis jetzt hat man den Begriff "Endlagerung" gebraucht. Gemäss dem neuen Konzept der geologischen Tiefenlagerung ist vorgesehen, die radioaktiven Abfälle in einem Pilotlager zu beobachten. Wenn die Lagerkavernen gefüllt sind, werden sie verschlossen. Das Pilotlager, in das eine repräsentative Anzahl Abfallsorten eingebracht wird, bleibt offen, wird instrumentiert und während längerer Zeit beobachtet. Erst wenn festgestellt wird, dass sich das Lager nicht verändert hat, und die Wissenschaft zum Schluss kommt, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist, und die Zustimmung des Standortkantons gemäss Artikel 38 Absatz 2 vorliegt, wird das Lager verschlossen. Der Bundesrat kann aber gemäss Artikel 38 Absatz 3 eine weitere, befristete Überwachung anordnen.

Zu Buchstabe b, "Entsorgung": Wenn die Brennelemente nicht mehr wiederaufgearbeitet werden müssen, müssen sie zerlegt und in einen Kupferblock gegossen werden, sonst kann man sie einem geologischen Tiefenlager nicht zuführen. Mit dem Begriff "Konditionierung" ist also die Vorbereitung für die Lagerung in einem geologischen Tiefenlager gemeint.

Dann noch kurz zum neuen Buchstaben k, "Wiederaufarbeitung": Gemäss Kommission sollte auch die Wiederaufarbeitung klar definiert werden, dies unabhängig vom Entscheid, ob sie zugelassen werden soll.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Abs. 1

Beim Betrieb von Kernanlagen sowie beim Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen dürfen Mensch und Umwelt ....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 4

Proposition de la commission

Al. 1

Lors de l'exploitation de centrales, de la manipulation de matières nucléaires et de la gestion des déchets radioactifs, l'utilisation de l'énergie nucléaire ne doit ni exposer l'homme et l'environnement ....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei der Ergänzung im Antrag der Kommission handelt es sich lediglich um eine Präzisierung des Begriffes "Nutzung der Kernenergie".

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 6

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Gentil)

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Der Bundesrat führt die Bewilligungspflicht ein für: ....

Art. 6

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Gentil)

Al. 1, 3, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Le Conseil fédéral introduit un régime d'autorisation: ....

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte hier dem Bundesrat folgen. Die Kann-Formulierung ist deshalb gegeben, weil der Bundesrat nur in Bezug auf jene Güter legiferiert, die in diesen Listen aufgeführt sind. Dabei hält er sich an die international anerkannten Grundsätze.

Gestatten Sie in diesem Zusammenhang noch kurz einige Erläuterungen, wie sich die Abgrenzung betreffend nuklearer Güter nach Kernenergiegesetz sowie Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz verhält. Alle drei Gesetze betreffen Güter, die für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen dienen können, und zwar in den Bereichen der Atom-, Biologie- und Chemiewaffen und der dazu dienenden Trägerraketen. Beim Kriegsmaterial geht es darüber hinaus um gewöhnliche Waffen, das heisst nicht Massenvernichtungswaffen. Gemeinsamer Zweck dieser drei Gesetze ist die Nichtverbreitung solcher Massenvernichtungswaffen. Das Atomgesetz sowie das Kernenergiegesetz enthalten die rechtlichen Grundlagen für die schweizerische Kontrolle der Einfuhr, Durchfuhr und vor allem der Ausfuhr von Nukleargütern und entsprechender Technologie. Sie erfassen nukleare Güter inklusive Technologie, die für die Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder dafür benötigt werden. Daneben finden sich in diesen Gesetzen Bestimmungen über den physischen Schutz von Kernmaterialien und Kernanlagen.

Ich empfehle Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen.

Gentil Pierre-Alain · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

La minorité propose, à l'article 6 alinéa 2, d'introduire une stipulation ferme, c'est-à-dire de préciser que le Conseil fédéral introduit dans tous les cas un régime d'autorisation. De notre point de vue, la formule potestative est insuffisante, notamment lorsqu'il s'agit de matériels et d'équipements, mais aussi lorsqu'il s'agit de technologie. Il nous paraît important que le Conseil fédéral introduise un système d'autorisation clair.

L'article 6 alinéa 4, qui n'est pas contesté, prévoit au surplus que le Conseil fédéral règle la procédure. Il pourrait donc parfaitement, dans notre esprit, introduire des procédures allégées, le principe étant qu'il faut une autorisation.

Compte tenu des risques inhérents à l'utilisation et à la diffusion de matériels, mais surtout de technologies nucléaires, je vous invite à revoir le système d'autorisation et à introduire son principe de manière ferme.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht um eine Kann-Formulierung oder um eine zwingende Formulierung. Die Kommissionspräsidentin hat Ihnen gesagt, warum sich das "Kann" vor allem in erster Linie auf die Frage bezieht, für welche Güter eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll. Es ist nicht unbedingt erforderlich, Tätigkeiten, die nach einem neuen internationalen Zusatzprotokoll neu der Kontrolle unterstehen, allesamt bewilligungspflichtig zu erklären. Es kann zum Teil auch eine Meldepflicht genügen.

Daher würde ich Sie im Sinne einer Flexibilität für den Bundesrat auch ersuchen, ihm und der Mehrheit zu folgen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 3, 4 - Al. 1, 3, 4

Angenommen - Adopté

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 27 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 8 Stimmen

Art. 7

Antrag der Kommission

....

b. keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen;

....

Art. 7

Proposition de la commission

....

b. si aucun motif dû à la non-prolifération des armes nucléaires, dont en particulier les mesures de contrôle internationales non obligatoires du point de vue du droit international soutenues par la Suisse, ne s'y oppose;

....

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte Herrn Bundespräsident Leuenberger bitten, sich zur Frage zu äussern, ob die Bestimmung, die wir hier vorsehen, mindestens gleich streng ist und gleich gehandhabt wird wie jene des Güterkontrollgesetzes. Mir geht es darum, dass ich diese Bestätigung hier erhalte; sie wurde in der Kommission so abgegeben. Ich möchte einfach ausdrücklich festgehalten haben, dass wir nach dem Kernenergiegesetz keine schwächere Regelung bezüglich Proliferation von Gütern im Zusammenhang mit Kernanlagen schaffen, als dies nach unserem Güterkontrollgesetz der Fall ist.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Rückblickend auf die Beratungen in der Kommission ist es ja so, dass dieser Antrag auf einen Antrag David zurückgeht. Die neue Formulierung wurde im Sinne des Güterkontrollgesetzes ergänzt. Es besteht keine materielle Differenz zum Entwurf des Bundesrates zum KEG, und ich kann Ihnen gerne bestätigen, dass es keinen Unterschied zum Güterkontrollgesetz gibt.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Gentil)

Streichen

Abs. 4

Bewilligungen für nukleare Güter werden verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.

Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Gentil)

Biffer

Al. 4

Les autorisations concernant les articles nucléaires sont refusées lorsque les Nations Unies ou certains Etats qui, comme la Suisse, participent à des mesures internationales de contrôle des exportations, interdisent l'exportation de tels biens, et si les principaux partenaires commerciaux de la Suisse s'associent à ces mesures d'interdiction.

Abs. 1, 2, 4 - Al. 1, 2, 4

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Le président (Cottier Anton, président): Über den Antrag der Minderheit Gentil ist bei Artikel 6 Absatz 2 entschieden worden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 9

Antrag der Kommission

Mehrheit

Titel

Ausfuhr zur Wiederaufarbeitung

Text

Für die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung wird eine Bewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7:

a. der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung zugestimmt hat und sich die Schweiz und der Empfängerstaat über eine Rücknahme der Abfälle geeinigt haben;

b. im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Wiederaufarbeitungsanlage zur Verfügung steht;

c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;

d. der Absender mit dem Empfänger der abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender die bei der Wiederaufarbeitung entstehenden Abfälle oder allenfalls die noch nicht wiederaufgearbeiteten abgebrannten Brennelemente zurücknimmt;

e. der Empfängerstaat internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Kernanlagen und die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ratifiziert hat;

f. die Wiederaufarbeitung durch eine internationale Organisation kontrolliert wird;

g. Verträge über den vollständigen Einsatz des bei der Wiederaufarbeitung abgetrennten Plutoniums in Mischoxid-Brennelementen vorliegen.

Minderheit I

(David, Epiney, Escher, Gentil)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit II

(Inderkum, David, Epiney, Escher, Gentil)

(falls der Antrag der Mehrheit angenommen wird)

Streichen

Art. 9

Proposition de la commission

Majorité

Titre

Exportation pour retraitement

Texte

L'exportation d'éléments combustibles usés pour le retraitement est autorisée si, en sus des conditions selon l'article 7:

a. l'Etat destinataire a approuvé dans une convention internationale l'importation d'éléments combustibles usés pour le retraitement et si la Suisse et l'Etat destinataire ont convenu d'un accord sur la reprise des déchets;

b. l'Etat destinataire dispose d'une installation de retraitement appropriée, correspondant à l'état de la science et de la technique au niveau international;

c. les Etats par lesquels transiter ont approuvé le transit;

d. l'expéditeur a convenu de manière contraignante avec le destinataire, avec l'approbation de l'autorité désignée par le Conseil fédéral, que l'expéditeur reprendrait les déchets produits par le retraitement ou, le cas échéant, les éléments combustibles usés non encore retraités;

e. l'Etat destinataire a ratifié des conventions internationales sur la sûreté des installations nucléaires et sur la gestion du combustible usé et des déchets radioactifs;

f. le retraitement est contrôlé par une organisation internationale;

g. il existe des contrats sur l'utilisation intégrale, dans des éléments combustibles à l'oxyde mixte, du plutonium obtenu.

Minorité I

(David, Epiney, Escher, Gentil)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité II

(Inderkum, David, Epiney, Escher, Gentil)

(au cas où la proposition de la majorité serait adoptée)

Biffer

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier handelt es sich um den eigentlichen Kernartikel des Gesetzes. Die Kommission hat sich entsprechend lange mit Artikel 9 auseinander gesetzt. Gestatten Sie mir deshalb vorerst einmal einige Worte zur Wiederaufarbeitung und dazu, wie sie von der Schweiz zurzeit gehandhabt wird:

Die Brennelemente sind im Reaktor während vier bis fünf Jahren im Einsatz. Nach dieser Zeit ist der Brennstoff, das Uran-Isotop U-235, soweit abgebrannt, dass diese Elemente zur Wärmeproduktion nicht mehr genutzt werden können. Verbrauchter Kernbrennstoff ist eine Mischung aus zirka 4 Prozent hochradioaktiven Spaltprodukten, 25 Prozent Uran - dabei sind noch knapp 1 Prozent spaltbares Uran U-235 und 1 Prozent Plutonium. Während es sich bei den Spaltprodukten um reine Abfälle handelt, können Uran und Plutonium bei der Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente von den Abfällen abgetrennt und für die Herstellung von neuen Brennelementen verwendet werden. Für die Herstellung des so genannten Uran/Plutonium-Mischoxid-Brennstoffes wird üblicherweise Plutonium aus der Wiederaufarbeitung sowie frisches Uran verwendet. Der Plutoniumanteil an einem solchen Brennelement beträgt etwa 7,5 Prozent. In einem Leichtwasserreaktor können mindestens 30 Prozent MOX-Brennelemente eingesetzt werden. Die abgebrannten Brennelemente werden derzeit entweder zur Wiederaufarbeitung gebracht oder in Lagerbehältern - zum Beispiel in Castor-Behältern - zwischengelagert. Ein erster Behälter ist im Juni 2001 in das Zentrale Zwischenlager Würenlingen eingeliefert worden. Die übrigen, nicht für die Wiederaufarbeitung bestimmten Brennelemente lagern noch in den Nasslagern bzw. in den Lagerbecken für Brennelemente der Werke. Die abgebrannten Brennelemente aus Schweizer Kernkraftwerken werden in La Hague in Frankreich und in Sellafield in England wiederaufgearbeitet.

Die Wiederaufarbeitung wird von der schweizerischen Gesetzgebung nicht geregelt. Bewilligungspflichtig sind der Transport und die Ausfuhr der abgebrannten Brennelemente sowie der spätere Rücktransport der bei der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abfälle in die Schweiz.

Die Wiederaufarbeitung ist gemäss Bundesrat aus politischen Gründen umstritten. Sie haben dazu von den Kollegen David und Escher bereits einiges gehört. Ich möchte Ihnen jetzt für die Beurteilung der verschiedenen vorliegenden Varianten die Haltung der Kommissionsmehrheit erläutern:

Zum einen ist es wichtig zu wissen, dass die Schweiz das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle ratifiziert hat. Das Übereinkommen ist am 18. Juni 2001 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, weltweit einen hohen Sicherheitsstandard in der Behandlung von radioaktiven Abfällen festzuschreiben, Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen und eine Gefährdung durch Abfälle und abgebrannte Brennelemente zu verhindern. In diesem Übereinkommen wird vorgeschrieben, dass das exportierende Land dazu bereit sein muss, die Elemente nötigenfalls wieder zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht ist eine Voraussetzung für die Bewilligung des Exportes von Abfällen von Brennelementen ins Ausland und ist in Artikel 33 verankert.

Zum anderen möchte ich darauf hinweisen, dass Brennelemente, die in den bereits erwähnten Behältern zwischengelagert sind, nicht tel quel in ein Endlager überführt werden können. Es ist vorgesehen, die etwa 100 Brennstäbe aus der Struktur der Brennelemente herauszuziehen und zu verfestigen und mit einem geeigneten Behälter zu ummanteln. Die Schweden sehen vor, die Stäbe in einen Kupferblock einzugiessen und diesen Kupferblock in ein Endlager zu geben. Zurzeit ist noch offen, welches System als das geeignetste zu betrachten ist. Eine kommerzielle Anlage besteht noch nirgends; es gibt im deutschen Gorleben lediglich eine Pilotanlage, in der die Manipulationen durchgeführt werden.

An dieser Stelle ist deshalb festzuhalten, dass eine Konditionierungsanlage lediglich für das Schweizer Kernenergieprogramm weder sinnvoll noch wirtschaftlich wäre. Festzuhalten ist demnach Folgendes: Transporte ins Ausland finden so oder so - mit oder ohne Wiederaufbereitung - statt. Die entsprechenden Bestimmungen für die Transporte sind in diesem Gesetz in Artikel 33ff. geregelt.

Weshalb hat sich die Mehrheit nun für die Wiederaufarbeitung mit gewissen Auflagen entschieden? Nach Meinung der Mehrheit wäre es falsch, die Wiederaufarbeitung abgebrannter Elemente zu verbieten. Die Wiederaufarbeitung ist eine funktionierende, industriell erprobte und bewährte Technik. Demgegenüber ist die Entsorgung ohne Wiederaufarbeitung noch nirgends entwickelt oder erprobt. Hier, wie bei der Konditionierung abgebrannter Brennelemente, handelt es sich um einen anspruchsvollen Prozess, bei dem grosse Mengen radioaktiver Stoffe sicher zu handhaben sind. Transporte ins Ausland - ich habe es bereits erwähnt - sind so oder so gegeben, da sich der Bau und Betrieb einer Konditionierungsanlage in der Schweiz kaum als sinnvoll erweisen.

Zudem teilt die Mehrheit der Kommission die Bedenken bezüglich der Umweltauswirkungen der Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Grossbritannien nur bedingt. Die Abgabe dieser Anlagen liegt gemäss Aussagen der Verwaltung und verschiedener angehörter Experten unterhalb der gesetzlichen Limite, die von den Sicherheitsbehörden dieser Länder bestimmt worden ist. Gemäss internationalen Prüfungen, so wurde uns gesagt, liegen die Limiten von radioaktiven Substanzen aus diesen Anlagen im Rahmen der Empfehlungen der massgebenden internationalen Strahlenschutzkommission. Ein Verbot der Wiederaufarbeitung wird, selbst wenn zurzeit Uran in genügender Menge vorhanden ist, dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung nicht gerecht, und dies aus folgenden Gründen: 95 Prozent Uran und das eine Prozent Plutonium können für die Herstellung neuer Brennelemente verwendet werden. Die Wiederaufarbeitung ist ökologisch, sie ist eine bewährte Recyclingtechnik, die die Energierohstoffe Uran und Plutonium zurückgewinnt, dadurch das Volumen der hochradioaktiven Abfälle auf ein Minimum reduziert und gleichzeitig die Abfälle in eine stabile, endlagerfähige Form überführt. Die meisten Vorwürfe betreffend Umweltbelastungen aufgrund der Wiederaufarbeitung betreffen in Tat und Wahrheit, so meinen wir, historische Altlasten aus den militärischen Programmen der Kernwaffenstaaten. Deshalb ist es, selbst unter Gewichtung der politischen Argumente, die sicher gegen eine Wiederaufarbeitung sprechen, nicht zu verantworten, auf eine Wiederaufarbeitung zu verzichten. Die Option Wiederaufarbeitung ist deshalb unter gewissen Bedingungen, wie sie in Artikel 9 Buchstaben a bis g formuliert sind, offen zu halten.

Gestatten Sie noch kurz zwei, drei Bemerkungen zu Artikel 9 Buchstaben a bis g. Gemäss Buchstabe a sollen nicht nur zwischen dem Auftraggeber und dem Betreiber der Wiederaufarbeitungsanlage Regelungen getroffen werden, sondern auch auf staatsvertraglicher Ebene. Darin inbegriffen ist auch ein Abfalltausch. Gemäss Buchstabe f bezüglich Non-Proliferation werden La Hague und Sellafield von der Internationalen Energieagentur bzw. von Organisationen der EU kontrolliert. Und noch zu Buchstabe d: Bis dato wurde auch ohne Vorschrift der grösste Teil des bei der Wiederaufarbeitung von Schweizer Brennstäben herausgeholten Plutoniums wieder in MOX-Brennelemente eingebaut. Mit Buchstabe g soll nun die verwaltungsrechtliche Vorschrift gemacht werden. Dies meine Bemerkungen zum Antrag der Mehrheit der Kommission.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte die Berichterstatterin bitten, uns kurz zu erläutern, welches die Auswirkungen dieses Entscheides auf andere Bestimmungen sind und wie man dies hier im Verfahren zu lösen gedenkt.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben vor allem bei den Übergangsbestimmungen Auswirkungen. Ich denke, bei Artikel 104 kommen wir dann darauf zurück. Jetzt entscheiden wir: Wiederaufarbeitung Ja oder Nein? Später wird dann entschieden, wie das Ganze zu handhaben ist. Vorerst muss einmal der Grundsatzentscheid gefällt werden.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Je nach Entscheid werden die Bestimmungen gegen Ende der Vorlage entsprechend geregelt werden müssen, um Gegensätze und Widersprüche zu vermeiden.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Die Minderheit I unterstützt die Fassung des Bundesrates, die vorsieht, in Zukunft auf diese Wiederaufbereitungstechnologie zu verzichten. Bevor man diesen Entscheid fällt, muss man sich fragen, warum diese Technologie überhaupt entwickelt worden ist. So, wie das von der Mehrheit dargestellt wurde, entsteht der Eindruck, man habe diese Technologie quasi entwickelt, um eine nachhaltige Politik betreiben zu können. Das ist aber nicht so. Wiederaufbereitungsanlagen wurden vor 20 bis 25 Jahren zur Beschaffung der Brennstoffe für die Brütertechnologie gebaut. Sie erinnern sich an Creys-Malville und Kalkar; diese beiden neuen Atomkraftwerke sollten mit rezykliertem Plutonium im grossen Massstab betrieben werden. Die Gewinnung von Brennstoffen für diese neue Brütertechnologie war vor 20 Jahren das Ziel.

Diese Technologie hat die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, und zwar nicht nur in ökologischer, sondern in erster Linie in wirtschaftlicher Hinsicht, weil die damit verbundenen hohen Risiken überhaupt nicht mehr handhabbar waren. Wie Sie alle wissen, haben sowohl Frankreich als auch Deutschland diese Technologie aufgegeben. Es werden keine Brüter mehr gebaut.

Im Blick auf diese Technologie wurde diese Wiederaufbereitung eingeleitet. Seit sie betrieben wird, sind mit ihr hohe Risiken verbunden. Es sind diese Risiken, die dazu führen müssen, von der Schweiz aus auf diese Technologie in Zukunft zu verzichten. Sie wird bei weitem nicht von allen Atomindustriestaaten betrieben. Aufgegeben haben sie die USA, Deutschland, Schweden und Finnland. Alle diese Länder betreiben ihre Atomkraftwerke ohne Wiederaufbereitung. Insofern sind die Ausführungen, die von der Mehrheit gemacht werden, man brauche eine solche Technologie, um überhaupt sinnvoll Atomstrom produzieren zu können, nicht zutreffend. Es gibt zwei Möglichkeiten der Entsorgung: die direkte Entsorgung und die Wiederaufbereitung mit anschliessender Entsorgung der dabei entstehenden hoch radioaktiven Abfälle.

Besonders irritierend wirkt auf mich an erster Stelle das Argument, diese Technologie sei nachhaltig. Tatsache ist aber, dass dabei mehr radioaktiver Abfall produziert wird, als vorher vorhanden war. Das heisst, mit unseren Abfällen, die wir in La Hague und Sellafield wiederaufbereiten lassen, werden mehr Abfälle produziert, als es vorher hatte, als direkt zu entsorgen gewesen wären.

Wie der Bericht des Schweizerischen Wissenschaftsrates aus dem Jahre 1999 darlegt, werden aus unseren Kernkraftwerken insgesamt 67 000 Kubikmeter radioaktive Abfälle produziert, wenn wir diese Technologie weiterbetreiben. Man muss sich das vorstellen, das entspricht einem Wohnblock von etwa 120 Wohnungen! Davon ist der grösste Teil schwach radioaktiv, 6500 Kubikmeter sind mittel radioaktiv und 500 Kubikmeter sind hoch radioaktive Abfälle, die wir dann wieder in die Schweiz zurücktransportieren müssen.

Eine Technologie, die für sich in Anspruch nimmt, nachhaltig zu sein, aber nachher mehr Abfälle produziert als vor Beginn der Rezyklierung, kann einem solchen Anspruch nicht gerecht werden. Ausserdem wird bei dieser Technologie noch ein hoch giftiger Abfall, nämlich Plutonium, produziert; das kommt eben dann noch hinzu.

Damit komme ich zum zweiten Einwand gegen das weitere Betreiben dieser Technologie: Plutonium ist ein kernwaffenfähiges Material, mit Plutonium werden Atombomben hergestellt. Die Vermehrung dieses Materials ist hoch gefährlich für alle, die auf diesem Planeten leben. Alle Länder, die Plutonium in ihrer Militärproduktion produziert haben, sind heute dabei, dieses Material abzubauen, einschliesslich Russland. Es ist falsch, eine Technologie zu fördern, die die Plutoniumproduktion ermöglicht und den Zugriff auf Plutonium erleichtert. Der Bundesrat schreibt das in seiner Botschaft auf Seite 2734 völlig zutreffend: "Plutonium wird durch die Abtrennung in der Wiederaufarbeitung leichter zugänglich und dadurch die Missbrauchsgefahr grösser. Dies bedingt strengere Kontrollen. Beim Verzicht auf die Wiederaufarbeitung ist dagegen der Zugriff auf das Plutonium massiv erschwert, weil dieses in den abgebrannten Brennelementen gebunden ist." Wir sollten von der Schweiz aus nicht eine Technologie fördern, die dieses hohe Gefahrenpotenzial beinhaltet.

Der dritte Punkt: Die heutigen Anlagen in Sellafield und in La Hague verursachen radioaktive Immissionen. Insbesondere kommt es nach wie vor zur Einleitung radioaktiver Abwässer in den nordöstlichen Atlantik und in die Nordsee. Im Juli 1998 wurde zu diesem Thema eine Konferenz von der so genannten Oslo-Paris-Konvention (Ospar) durchgeführt. Dort hat Dänemark vorgeschlagen, diese Ableitungen von radioaktiven Abwässern ins Meer zu unterbinden, und zwar im Sinne eines sofortigen Stopps. Dieser Antrag wurde an der Konferenz von Grossbritannien, das die Anlage von Sellafield betreibt, von Frankreich, das die Anlage von La Hague betreibt, und von der Schweiz bekämpft. Weil diese drei Länder diesen Antrag bekämpft haben, wurde nachher im Sinne eines Kompromisses - natürlich vor allem wegen Frankreich und Grossbritannien - beschlossen, dass noch bis 2020 weiterhin radioaktive Abwässer in den Atlantik und in die Nordsee eingeleitet werden dürfen.

Eine Technologie, die für sich in Anspruch nimmt, dass sie radioaktive Abwässer ins Meer leitet, darf nicht fortgesetzt werden! Damit verstossen wir massiv gegen Prinzipien. Ich denke an das öffentliche Interesse, das wir zu wahren haben.

Ich sehe keinen Grund, weshalb wir uns als Schweiz anders verhalten sollen als alle jene Länder, die wegen dieser Probleme - nicht aus emotionalen oder fundamentalistischen Überlegungen, sondern wegen der echten Probleme, die diese Technologie hat - von dieser Technologie Abstand genommen und sie aufgegeben haben.

Die Hauptgründe, die man dagegen anführen kann, sind wirtschaftlicher Art. Wir haben es im Votum der Präsidentin gehört: Die Atomindustrie möchte die Entsorgung weiterhin so lösen, dass sie die Abfälle, die in der Schweiz produziert werden, nach Sellafield und nach La Hague schickt, weil das ein einfacher Ausweg aus der Entsorgungsproblematik ist. Man will die Abfälle vorläufig dort lagern und zu irgendeinem späteren Zeitpunkt zu uns zurücknehmen.

Damit komme ich zum letzten Punkt: Ist die Lagerung unserer hoch radioaktiven Abfälle in diesen beiden Gebieten verantwortbar? Dazu sage ich - das haben Sie gehört -, dass sich Frankreich nach dem 11. September veranlasst sah, aus sicherheitspolitischen Gründen die Anlage von La Hague unter dauernden Flugabwehrschutz zu nehmen - weil es eine hochgefährliche Sache wäre, wenn das, was in New York passiert ist, in La Hague passieren würde. Das hätte für den ganzen Kontinent katastrophale Folgen.

Wir hatten den Chef der deutschen Aufsichtsbehörde für Atomkraftwerke bei uns. Er hat uns das bestätigt. Das sind keine Szenarien, die in den Köpfen irgendwelcher Atomgegner entstanden sind, sondern Szenarien, die von seriösen Aufsichtsbehörden und Wissenschaftern geteilt werden. Ich glaube nicht, dass es richtig ist - aus wirtschaftlichen Gründen, weil wir damit ein Stück unserer Entsorgungsproblematik loswerden -, diese Technologie weiterzubetreiben.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Minderheit I, dem Bundesrat zu folgen, der diese Technologie aufgeben will.

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Ich werde für die Begründung des Antrages der Minderheit II nicht ganz so viel Zeit beanspruchen wie Herr David für die Minderheit I, aber ich möchte dem Antrag doch einige politische Überlegungen vorausschicken. Die Energiepolitik - konkret: das Verhältnis zur Kernenergie - gehört unbestreitbar zu denjenigen Politikbereichen, in denen die schweizerische Nation gespalten ist. Man muss wahrlich kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass die kernenergiepolitische Diskussion, die wir bereits in den Achtzigerjahren in aller Härte und Schärfe hatten, mit den beiden Initiativen wieder entfacht werden wird.

Der Bundesrat - das haben wir gehört - versteht das Kernenergiegesetz als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Initiativen. Er will damit einen Ausweg aus der verfahrenen energiepolitischen Diskussion schaffen. Es ist ihm in dieser Zielsetzung beizupflichten, und er ist von uns dabei zu unterstützen. Daher ist das Kernenergiegesetz so zu konzipieren, dass es dieser anspruchsvollen Zielsetzung gerecht wird. Man hat sich dabei allerdings dessen bewusst zu sein, dass es einen beachtlichen Kreis von Bürgerinnen und Bürgern gibt, die prinzipiell und fundamental gegen die Kernenergie eingestellt sind und die daher dem Kernenergiegesetz - ich möchte sagen: wie immer dieses ausgestaltet ist - nicht zustimmen werden. Daneben gibt es aber auch einen Kreis, der der Kernenergie kritisch ablehnend bis kritisch zustimmend gegenübersteht, und ich meine, es ist vor allem darauf zu achten, dass wir diese Kreise für das Gesetz gewinnen.

Nachdem ich dies festgestellt habe, halte ich zunächst dafür, dass es sicher richtig ist, die Option Kernenergie zu wahren. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich und allgemein darauf hinzuweisen und zu unterstreichen, dass niemand weiss, wie sich die Dinge entwickeln werden. Gerade die Ereignisse der zweiten Hälfte dieses Jahres - New York, Zug, Zürich, Swissair - haben gezeigt, dass Dinge eintreten können, die man bislang nicht für möglich gehalten hätte und die auch Entwicklungen, welche als voraussehbar angesehen werden, in völlig andere Richtungen gleiten lassen können. Dies gilt eben insbesondere auch für den Bereich der Energiepolitik.

Es stellt sich nun die Frage: Welches sind denn die wesentlichen Elemente, die zur Wahrung der Option Kernenergie erforderlich sind? Sicher müssen die bestehenden Kernkraftwerke so lange betrieben werden können, als sie technisch intakt und sicher sind. Hier scheint es mir wichtig, zu verhindern, dass die bestehenden Werke gleichsam auf dem Schleichweg in neue Anlagen umgewandelt werden können, und ich möchte auch einmal auf etwas hinweisen, was die Kommission im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates noch verbessert hat. Wir werden das dann bei Artikel 64 Absatz 1 und bei den Übergangsbestimmungen sehen. Richtig ist sicher auch, dass die Option Kernenergie in dem Sinne gewahrt wird, dass auch neue Kernkraftwerke möglich sind, wobei selbstverständlich die zu erfüllenden Voraussetzungen so ausgestaltet sein müssen, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass eine Rahmenbewilligung nur dann erteilt werden wird, wenn die Umstände eine solche zwingend erfordern. Wenn man die Vorlage aus diesem Blickwinkel beurteilt, dann darf man feststellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Nun stellt sich die Frage, ob auch die Wiederaufarbeitung ein wesentliches Element für die Aufrechterhaltung der Option Kernenergie sei. Hier bin ich anderer Meinung als die Mehrheit der Kommission. Die Wiederaufarbeitung ist für die Wahrung der Option Kernenergie nicht erforderlich, da ja noch genügend Uran vorhanden ist. Auf der anderen Seite - ich möchte es trotz den Ausführungen von Herrn Kollege David sagen - ist natürlich Wiederaufarbeitung im Grunde nichts anderes als Recycling und macht von daher gesehen grundsätzlich - ich betone: grundsätzlich - Sinn. Die heutige Technologie ist aber - da stimme ich mit einigen Vorrednern überein - unwirtschaftlich, sie ist umweltgefährdend, und sie ist zurzeit offensichtlich nicht sicher genug.

Ich teile daher die Auffassung, dass die Wiederaufarbeitung die Pièce de Résistance dieser Vorlage sein wird. Daher erachte ich es als politisch falsch, diese Vorlage mit der Zulassung der Wiederaufarbeitung - wenn auch mit Leitplanken, wie die Mehrheit der Kommission dies vorschlägt - zu belasten.

Auf der anderen Seite ist aber nicht zu verkennen, dass die Technologie der Wiederaufarbeitung mit Sicherheit nicht stillstehen wird und dass Verfahren entwickelt werden, welche die erwähnten Mängel und Unsicherheiten beseitigen werden.

Daher beantragt meine Minderheit ein Moratorium. Die Wiederaufarbeitung soll für eine Frist von zehn Jahren verboten werden; diese Frist beginnt am 1. Juli 2006. Warum am 1. Juli 2006? Weil damit die bestehenden Verträge noch abgewickelt werden können, was übrigens auch der Bundesrat so will. Die Frist von zehn Jahren könnte dann mit einem einfachen Bundesbeschluss, also mit einem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum untersteht, um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wenn wir das auf der Zeitachse sehen, sprechen wir damit - bei einer Verlängerung - von einem Zeitraum bis 2026.

Die Frage ist: Was passiert dann, wenn diese Frist - allenfalls verlängert - abgelaufen sein wird? Rechtlich gesehen Folgendes: Die Wiederaufarbeitung wäre nicht mehr verboten, aber politisch wären wir natürlich völlig frei. Wenn die Verhältnisse von uns - bzw. von unseren Nachfolgern - nach wie vor so beurteilt würden wie heute, dann könnten wir das Gesetz ohne weiteres wieder ändern, in dem Sinne, dass die Wiederaufarbeitung weiterhin verboten sein soll.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meinem Minderheitsantrag formell um einen Eventualantrag handelt - für den Fall, dass die Mehrheit hier obsiegt. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass in formeller Hinsicht, wie von der Kommissionssprecherin bereits gesagt wurde, ein Zusammenhang mit Artikel 104 Absatz 2 besteht, wo Sie dann den eigentlichen Text des Moratoriums finden werden.

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Sie werden nicht überrascht sein, dass das Votum von Herrn David natürlich eine Replik verlangt. Ich bin durchaus der Meinung, dass das eine schwierige Frage ist, es ist eine zentrale Frage dieses Gesetzes. Herr David, im Gegensatz zu Ihnen, der doch eine recht fundamentale Position einnimmt, bin ich der Meinung, dass man hier durchaus eine liberale Position einnehmen kann, im Sinne des ständigen "Verdachts", dass, wie man sagt, auch der Andersdenkende Recht haben könnte.

Ich bin nun der Meinung, dass wir hier das Wiederaufbereitungsverbot, das uns der Bundesrat in Artikel 9 beantragt, streichen sollten, und zwar aus folgenden Überlegungen: Ich bin der Meinung, dass das Verbot der Wiederaufbereitung gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung verstösst, nämlich gegen Artikel 2 Absatz 2, wonach die nachhaltige Entwicklung zu fördern ist, und gegen Artikel 73, der lautet: "Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an." Nach normalem Rechtsempfinden ist nicht nachvollziehbar, wie man angesichts dieser Verfassungsbestimmungen einen Prozess wie die Wiederaufbereitung verbieten kann, der erstens - das ist klar und unbestritten - aus abgebrannten Brennelementen die nicht mehr brauchbaren 4 Prozent entfernt und den grossen Rest wiederverwertbar macht und zweitens bis gegen 100 Prozent des Urans zu nutzen gestattet, statt nur 1 bis 2 Prozent. Für die nächsten Jahrzehnte hat man vermutlich auch ohne Wiederaufbereitung genügend Uran, das ist zweifellos zuzugeben; wer aber von Nachhaltigkeit sprechen will, sollte doch mindestens um Jahrzehnte vorausdenken. Es ist so sicher wie das Amen in der Kirche, dass das Uran als Rohstoff beschränkt ist, und wenn man von Nachhaltigkeit spricht, sollte man dies in die Überlegungen einbeziehen. Die Wiederaufbereitung stellt wie jedes Recycling - Herr Inderkum hat es gesagt, es ist ein Recycling - eine umweltschonende Rückgewinnung von Rohstoff dar; ein Verbot dieser Tätigkeit würde dagegen bedeuten, nützlichen Rohstoff nicht wiederzuverwenden und direkt endzulagern.

Wiederaufbereitung heisst, dass bei den abgebrannten Brennelementen aus den Kernkraftwerken die eigentlichen Abfälle, die nicht weiterverwendet werden können, von den wiederverwertbaren Stoffen getrennt und den beiden Kategorien verschiedene weitere Wege zugewiesen werden. Das ist ein Verfahren, welches in der täglichen Abfallbewirtschaftung, sei es im Haushalt oder in der Industrie, zum Standard gehört. Viele Punkte sprechen dafür, dieses Verfahren auch in der Kernenergie anzuwenden.

Bei einem Verbot würde die Nutzung des Urans auf 1 bis 2 Prozent beschränkt, anstelle von gegen 100 Prozent im Fall von fortgeschrittenen Brennstoffzyklen, bei denen die Wiederaufbereitung unverzichtbar ist. Das heisst, die anderen 98 Prozent des Urans würden durch diesen Vorgang ungenutzt in den Brennelementen belassen, womit wertvolle Ressourcen für eine CO2-freie Stromerzeugung direkt endgelagert werden müssten. Dies schlägt sich natürlich auch bei den Abfallmengen nieder, wie das folgende Rechenbeispiel mit hundert Brennelementen aus einem Kernkraftwerk vom Siedewassertyp in der Schweiz - Leibstadt und Mühleberg - zeigt: Herr David, wenn Sie bei Leibstadt oder Mühleberg hundert Brennelemente ohne Wiederaufbereitung nehmen, ergeben diese nach entsprechender Behandlung 35 Kubikmeter Abfall, die endgelagert werden müssen. Wenn die Brennelemente aber durch die Wiederaufbereitung gelaufen sind, entstehen nur rund 7,4 Kubikmeter Abfall. Das ist der entscheidende Punkt.

Wiederaufbereitung ist ein chemischer Prozess, durch den das Volumen von radioaktivem Abfall - Sie haben die Rechnung gehört - auf einen Fünftel und seine Giftigkeit auf einen Zehntel reduziert werden. Die Alternative könnte sein, nichts zu tun und die abgebrannten Brennelemente als solche - das heisst mit maximalem Volumen und maximaler Giftigkeit - zu lagern.

Die Wiederaufbereitung ist nach unserem heutigen Wissen die beste Art, um die Risiken zu verringern. Es ist unsere Pflicht, im Interesse der kommenden Generationen alles Mögliche zu unternehmen. Wiederaufbereitung und Recycling sind bekannte Vorgänge, die von Umweltschützern in allen Industriezweigen verlangt werden, nur nicht im Nuklearsektor, und das ist eigentlich nicht nachvollziehbar.

Fazit zu Artikel 9: Ein Verbot der Wiederaufarbeitung lässt sich weder durch Sicherheits- noch durch Umweltargumente rechtfertigen. Klare Folgen wären eine Beschränkung der Entsorgungsoptionen sowie eine Blockierung der Weiterentwicklung der Kernenergie. Dies stünde im Widerspruch zur Offenhaltung der Option Kernenergie, die gemäss Botschaft des Bundesrates mindestens mittelfristig ein wichtiger Pfeiler der Stromversorgung bleibt.

Noch ein Punkt, Herr David: In der Vernehmlassung zum Kernenergiegesetz sprach sich eine klare Mehrheit der Vernehmlasser und namentlich auch eine sehr klare Mehrheit der Kantone gegen ein Verbot der Wiederaufarbeitung aus. Es ist nicht einzusehen, weshalb wir uns dieser Mehrheitsmeinung nicht anschliessen sollten.

Ich beantrage Ihnen also bei Artikel 9, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe es beim Eintreten gesagt: Die Frage der Wiederaufbereitung bzw. dieser Artikel 9 ist die Pièce de Résistance dieser Vorlage. Wieso kommt die Mehrheit der Kommission dazu, sich diese Möglichkeit für die Zukunft offen zu halten, obwohl die Wiederaufbereitung schon aus technischen Gründen für einige Jahre keine Option ist, nachdem die heutigen Verträge ausgelaufen sind? Wir haben es gehört: Die Bundesverfassung verlangt den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, die Bundesverfassung anerkennt das Prinzip der Nachhaltigkeit. Auch Uran ist eine natürliche Ressource, die nicht unbeschränkt zur Verfügung steht. Abgebrannte Kernbrennstäbe als Abfall zu entsorgen, widerspricht nach unserer Auffassung dem Gebot der Nachhaltigkeit, denn diese Brennstäbe enthalten noch sehr viel Energie. Eine Tonne solcher Brennstäbe - das ist nicht sehr viel - entspricht der Energiemenge von 20 000 Tonnen Erdöl. Es kommt dazu, dass die zu entsorgende Abfallmenge durch die Wiederaufbereitung um mindestens zwei Drittel reduziert wird. Hier irrt Kollege David, ich muss ihm das sagen. Auch Herr Jeschki von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen hat in der Kommissionsberatung ganz klar gesagt, dass sich die Abfallmenge, die entsorgt werden muss, reduziert.

Ein weiterer Punkt: Bei wiederaufbereiteten Brennstäben ist das Plutonium, das nach deren Verbrennung wiedergewonnen werden könnte - man könnte ja ein zweites Mal aufbereiten -, nicht mehr waffenfähig. Auch hier bietet die Wiederaufbereitung eine Sicherheit.

Noch vor zehn oder vor fünfzehn Jahren war Uran ein knappes Gut auf dem Weltmarkt. Unsere Werke mussten sich im Voraus mit langfristigen Verträgen absichern, damit sie auch genügend Uran bekamen, um Kernbrennstäbe herstellen zu lassen. Die NOK hat sich sogar an einer Uranmine in den USA beteiligt, um sicherzustellen, dass sie Uran bekommt. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs hat sich die Situation total geändert. Russland ist auf den Markt gekommen. Heute ist Uran in genügender Menge erhältlich. Aber wir wissen nicht, wie das in zwanzig bis dreissig Jahren aussieht. Die politische Weltlage könnte sich plötzlich verändern, und die Länder, die Uran gewinnen, könnten es nicht mehr liefern; sie würden es für sich behalten. Uran könnte auch als Druckmittel verwendet werden, wenn unsere Kernkraftwerke kein Uran mehr kaufen könnten. Nachdem die Brennstäbe, die im eigenen Lager noch vorhanden sind, abgebrannt sind, geht das Licht aus, weil dann die Reaktoren abgeschaltet werden müssen. Es könnte sein - ich weiss es nicht -, dass dann die Wiederaufbereitung plötzlich die einzige Möglichkeit wäre, die Energieversorgung unseres Landes zu sichern.

Auch wenn in näherer Zukunft ohnehin nicht wiederaufbereitet wird, sollten wir uns diese Möglichkeit für die Zukunft nicht verbauen. Eigentlich sind die Kommissionsmehrheit und die Kommissionsminderheit gar nicht weit voneinander entfernt. Kollege Inderkum hat es jetzt gesagt, Kollege Escher hat es in der Kommission gesagt: Wenn es so herauskommt, dass die Wiederaufbereitung vielleicht in 30 Jahren plötzlich ein zwingendes Gebot ist, dann kann man dannzumal das Gesetz ändern, und dann könnte man wiederaufbereiten. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass wir vorausschauend politisieren, vorausschauend Gesetzgebung betreiben sollten, wenn wir wissen, dass diese Möglichkeit besteht.

Ich bitte Sie deshalb, die Option zur Wiederaufbereitung im Gesetz offen zu lassen und die Mehrheit zu unterstützen.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Nach dem Anhören einiger Voten fühle ich mich nun doch verpflichtet, eine Duplik zu Herrn David oder eben zu Herrn Büttiker zu machen und auch zu dem, was Herr Hans Hofmann jetzt gesagt hat. Ich muss Ihnen klar bekennen, dass ich die Wiederaufbereitung deutsch und deutlich als "Sauerei" bezeichnen muss. Es ist nicht etwas, das man allenfalls noch machen könnte, so im Sinne, dass man immer denken soll, der andere hätte vielleicht auch Recht, dass man sagen kann, dass man es ja nicht so genau weiss. Man weiss es, und es ist keine gute Sache.

Ich denke, dass der Wiederaufbereitung nur zustimmen kann, wer bereit ist, sich gerne täuschen zu lassen von denen, die daran ein Interesse haben oder, falls man sich nicht täuschen lässt, dann muss ich es schon fast als Verlogenheit bezeichnen. Ich weiss, dass das sehr scharfe Töne sind, aber es ist das, was ich doch aufgrund meiner Ausbildung als Physiker und meiner lebenslangen Beschäftigung mit Radioaktivität über dieses Problem sagen muss.

Sie müssen sehen, dass Wiederaufbereitung im Grunde genommen ein Versuch ist, die Vorteile bei uns zu behalten und die Nachteile irgendwo anders und in verdünnter Form möglichst verteilt zu deponieren. Das geht ja aus den gehörten Voten deutlich hervor. Welche Vorteile haben wir? Statt 35 müssen wir nur noch 7 Kubikmeter in den Berg stecken. Statt mehr Uran kaufen zu müssen, müssen wir etwas weniger kaufen, weil aus den Brennstäben immer wieder neue brennbare Materialien gewonnen werden können. Da haben wir Vorteile.

Aber die Nachteile existieren eben auch, und die Nachteile könnten uns dann auch, wie wir das in letzter Zeit erfahren haben, plötzlich von hinten wieder einholen. Herr David hat es nämlich ausgeführt: Wenn z. B. ein Unglücksfall in La Hague bei einer Westwindlage passieren würde - ob er nun gezielt verursacht ist oder einfach so passiert -, oder wenn Terroristen einen Transport mit erheblichen Mitteln angreifen und einen solchen Zug mit Brennelementen sprengen würden - bei uns allenfalls die Zwilag-Anlage, wohlverstanden -, dann wären die Folgen zwar nicht dieselben wie bei einem Atomkrieg, indem nämlich die Explosivwirkung bei einem solchen Vorfall nicht das Wichtige wäre. Hingegen wäre es von der Verseuchung her grauenhaft und ganz schlimm, und grosse Teile des Kontinents wären nach heutigen Massstäben wohl unbewohnbar.

Man muss sich das schon einmal vorstellen: Unbewohnbar heisst unbewohnbar. Wir kennen das aus Weissrussland; ich habe die Gegend dort besucht. Der Grund war dort ein anderer, aber das Land ist nach unseren Standards faktisch unbewohnbar geworden. Die Krankheiten, die Missbildungen und der schlechte Gesundheitszustand vor allem der jungen Leute sind unübersehbar und grauenhaft.

Nun kann man sagen: Das passiert ja doch nicht, das ist Angstmacherei! Wenn ich aber heute Angstmacherei gehört habe, ist es die von Herrn Hans Hofmann, den ich ja wirklich sehr schätze. Er sagt: Wir könnten plötzlich die Lichter löschen müssen, wenn wir die Wiederaufbereitung nicht zulassen. Ich werde nachher noch darauf eingehen. Wenn das je passieren sollte, ist es erstens einmal weit weg, und es gibt zweitens vieles, was wir dagegen tun können. Hingegen habe ich wirklich Angst vor einem Unfall in La Hague, vielleicht jetzt nach den neusten Erkenntnissen auch vor einem absichtlich herbeigeführten Unfall. Es gibt praktisch kein Mittel, mit dem Sie verhindern können, dass ein Flugzeug, das entführt worden ist, in La Hague irgendwo hineinfliegt und grauenhafteste Zerstörungen und damit Kontamination verursacht. Besonders wenn dies bei einer Wetterlage mit starkem Wind passiert, bleibt das nicht lokal, sondern geht mit der Windfahne nach Osten und würde auch uns treffen.

Sie könnten höchstens alle Flugzeuge abschiessen, die dort in der Nähe herumfliegen. Ich weiss nicht, was Sie von dieser Möglichkeit halten, aber ich sehe nicht, dass irgendjemand einmal den Befehl gibt, ein "incommunicado" gegangenes Flugzeug abzuschiessen, von dem man nicht recht weiss, warum es nicht auf dem richtigen Kurs ist, von dem man aber weiss, dass 200 Leute drin sitzen.

Die Technologie der Wiederaufarbeitung ist äusserst dreckig. Das kann man daraus ersehen - da hat Herr David eben doch Recht -, dass die Volumenmenge von dreckigem Abfall natürlich ungeheuer vergrössert und nicht verkleinert wird. Was verkleinert wird, ist das Volumen des hoch radioaktiven Abfalls; da stimmt der Faktor 5. Dafür - das sind die Kosten, das ist die andere Seite - wird einfach mit Millionen von Litern von Wasser täglich und stündlich der Atlantik verunreinigt, mit allerhand Zeug, das in Gottes Namen nicht dort hineingehört. Der Atlantik kann das nicht regenerieren. Das sind Isotope, die zum Teil Millionen Jahre leben; das häuft sich einfach langsam an. Deshalb hat man ja auch in einer Konferenz vor etwa zehn, fünfzehn Jahren in Portugal beschlossen, im Grunde genommen die Wiederaufarbeitung allmählich aufzugeben, weil es nicht denkbar ist, dass man hier ökologische Schulden macht. Nachhaltig ist dieser Teil der Wiederaufarbeitung sicher nicht, sondern es ist Leben auf Kosten der zukünftigen Generationen, und das hat mit Nachhaltigkeit eben gerade nichts zu tun.

Das Schlimme an dieser Art der Verteilung des Abfalls ist ja gerade, dass man ihn verdünnt und dann loslässt; wenn er konzentriert ist, ist er noch leicht rückholbar. Das werden wir dann sehen, wenn wir endlich einmal ein Endlager für hoch radioaktive Abfälle bauen. Dort werden wir in relativ kleinen Räumen relativ hohe Mengen von Abfällen relativ sicher lagern können, weil sie konzentriert sind. Das Dümmste, was man mit giftigem Abfall tun kann, ist, ihn zu verdünnen, weil es dann ungeheuer teuer wird, das Jod, das Technetium oder die Isotope wieder aus dem Meerwasser zurückzugewinnen; das können Sie vergessen.

Zudem sind die Anlagen selber nicht wirklich sauber; auch in der Umgebung findet man erheblich erhöhte Radioaktivitätswerte. Ich garantiere Ihnen, dass es bei uns nicht durchzuhalten wäre, z. B. im Mittelland eine Wiederaufarbeitungsanlage hinzustellen. Das wäre völlig undenkbar, vielleicht nicht einmal wegen der heutigen gesetzlichen Limiten - ich habe das nie nachgeprüft -, aber weil die Bevölkerung sagen würde: Wir wollen diese Verunreinigung unserer Umgebung nicht haben. Es ist so, Herr Büttiker, wie wenn Sie Papier recyceln müssten und sagen könnten, das sei doch nachhaltig, das sei fein, das müsse man tun, aber die Kosten dafür wären, dass sich über das ganze Land ein feiner Russschleier legen würde, weil Sie das Papier zum Teil verbrennen müssten. Da könnte man auch sagen, dass man viel Energie gewonnen habe und dass das doch besser sei, anstatt das Papier einfach wegzuwerfen, aber diese "collateral damages" - in dem Fall Russ, falls man keine gute Rauchgasreinigung hätte - würde man eben trotzdem nicht haben wollen. Nicht jedes Recycling ist ökologisch sinnvoll, sondern nur jenes, welches weniger Schaden verursacht, als wenn man die Sache liegen lässt, und das ist eben bei der Wiederaufbereitung nicht gegeben.

Das Plutonium bei der Wiederaufbereitung macht mir grosse Sorgen. Es ist zwar am Ende wieder in den Brennstäben drin, und da ist es relativ gut aufgehoben. Am besten aufgehoben ist es in den frisch abgebrannten Brennstäben, weil sie niemand berühren kann; sie sind viel zu gefährlich. Das braucht diese hohe Technologie. In einem abgebrannten Brennstab ist das Plutonium wunderbar aufgehoben. Damit geht niemand um, es sei denn, er bringe den Brennstab selber zur Explosion, um eine Stadt zu verseuchen. Aber in Sellafield oder La Hague wird es herausgenommen und am Schluss wieder in Mischoxidbrennstäbe hineingegeben. Das ist so weit in Ordnung, aber Sie haben alle schon die Geschichten von den paar Kilogramm Plutonium gelesen, die dann irgendwo insgesamt in den Büchern nicht mehr zu finden sind. Das sind natürlich nicht "Kiloklötze", sondern es ist da ein Gramm, dort ein halbes Gramm, man hat einfach keine genügend genaue Buchführung. Plutonium ist deshalb so waffengefährlich, weil man mit relativ kleinen Mengen schon eine Bombe machen kann. Beim Uran ist es sehr viel schwieriger. Mit Plutonium ist das Zünden und das Bauen der Bombe viel leichter als mit Uran. Auch das halte ich für unsinnig, diesen gefährlichen Stoff nicht dort zu lassen, wo er am besten aufgehoben ist, nämlich im abgebrannten Brennstab.

Ich halte also summa summarum gar nichts von der Wiederaufbereitung; ich wäre froh, alle Länder würden sich jenen anschliessen, die das nicht mehr tun. Ich weiss, dass das in Frankreich und England lange dauern wird, weil die so viele Milliarden investiert haben, dass sie natürlich nicht hingehen und sagen können: Wir hören von heute auf morgen damit auf. Die müssen schauen, dass sie ihre Anlagen noch abschreiben, amortisieren können, und wir helfen ihnen dabei, wenn wir mitliefern. Das heisst, wir machen uns halt eigentlich doch auch mitschuldig. Ich bin nicht einmal so ganz sicher, ob auch rein rechtlich irgendwann Nachforderungen an uns kommen könnten, weil wir uns jetzt so scheinbar vernünftig, sagen wir mal doch recht profitabel verhalten. Hinterher, zum Beispiel nach einem Unfall, stellt sich dann heraus, dass dort erhebliche Schäden entstanden sind, und wir haben vielleicht auch juristisch die Finger so sehr drin gehabt, dass wir an die Kasse kommen könnten.

Heute ist Wiederaufbereitung unökologisch, nicht nachhaltig, nicht nötig - Uran hat es genug -, und sie ist wirtschaftlich nicht interessant. Warum soll man sie also machen? Das letzte Argument - und das ist vielleicht das schwierigste - ist, dass man sagt, es könnte einmal zu wenig Uran haben. Aber sehen Sie, wir würden ja die abgebrannten Brennstäbe, wenn wir sie nicht zur Wiederaufarbeitung gäben, nicht sofort unwiederbringlich begraben oder gar irgendwie in einer Art und Weise transformieren, dass man das Uran darin nicht bei Bedarf dann später doch noch durch Wiederaufarbeitung wieder nutzen könnte. Wir werden sie sogar nach der neuesten politischen Philosophie in diesem Land während einer langen Beobachtungszeit in einem Endlager rückholbar einlagern. Rückholbar heisst, dass man sie wieder herausnehmen könnte, wenn es nötig wäre. Das heisst: Wenn wir in drei, vier Generationen mit unserer Energieversorgung wirklich noch nicht weiter wären und immer noch auf die Atomenergie angewiesen wären - wovor das Schicksal uns bewahren möge -, dann wäre es immer noch möglich, diese Brennstäbe allenfalls wieder aufzuarbeiten, vielleicht auch mit Techniken, die besser sind als die heutigen, die schon ziemlich alt sind. Sowohl La Hague wie Sellafield sind eigentlich total veraltete Anlagen.

Es ist also nicht so, dass man mit dem Verbot der Wiederaufarbeitung quasi ein Verbot der Kernenergie ausspricht, das dann in fünf oder zehn Jahren praktisch wirksam wird, so hinten herum, sondern das wird über lange Jahrzehnte die Kernenergie überhaupt nicht behindern. Es ist nicht der Versuch, ihr damit "den Hals umzudrehen", sondern es ist einfach etwas, was wir eigentlich nicht verantworten dürfen. Die wirtschaftlichen Vorteile sind - wenn sie überhaupt längerfristig vorhanden sind - so gering, dass ich meine, sie rechtfertigen die Untat der Verseuchung der Meere und die Gefährdung der Bevölkerung in Europa durch Anschläge oder Unglücksfälle nicht.

Ich bitte Sie also sehr, hier dem Bundesrat zuzustimmen. Der Bundesrat gilt ja in diesem Land auch nicht gerade als Extremist; wenn er sich dazu durchgerungen hat, dann wird er sich das gut überlegt haben.

Stimmen sie dem Bundesrat und damit der Minderheit I (David) zu.

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es ist auch in dieser Diskussion überdeutlich geworden, dass die Wahrnehmung der Wiederaufbereitung sehr unterschiedlich und auch sehr emotional gefärbt ist. Selbst die Beurteilung von Experten, zu denen ich unseren Kollegen Plattner natürlich zähle, ist offensichtlich unterschiedlich. Für uns Laien ist es natürlich dann relativ schwierig, in dieser Situation zu einem Entscheid zu kommen. Ich möchte trotzdem versuchen, nur noch in zwei, drei Punkten darzulegen, warum die Kommissionsmehrheit aus rationalen Gründen der Ansicht gewesen ist, es sei vertretbar, die Wiederaufbereitung nicht zu verbieten.

1. Ob das Verfahren wirtschaftlich ist oder nicht, muss nicht unser Problem sein, das ist das Problem der Werke, der Unternehmen. Sie müssen wissen, ob sich das lohnt oder nicht.

2. Zur Umweltbelastung bei den Wiederaufbereitungsanlagen: Herr David hat selbst darauf hingewiesen und man kann es in der Botschaft auf Seite 2734 nachlesen, dass immerhin ein Kompromiss geschlossen worden ist, wonach "die vor allem durch Einleitungen aus Wiederaufarbeitungsanlagen verursachten Konzentrationen an künstlichen Isotopen bis zum Jahr 2020 praktisch auf Null reduziert und bei natürlichen Substanzen der in der Umgebung vorhandene Radioaktivitätsgehalt kaum mehr überschritten werden".

Auch mit der Lösung des Bundesrates dürfen die bestehenden Verträge weiterhin erfüllt werden. Wie Herr Hofmann ausgeführt hat, ist für die Zeit, die nachher kommt, die Wiederaufbereitung aus rein praktischen und technischen Gründen für die Schweiz gar kein so grosses Problem. Die Wiederaufbereitungstechnologie wird Fortschritte machen, wie das auch Herr Inderkum festgestellt hat. Auch hat die Anlage von La Hague am 4. Oktober 2001 das Umweltmanangementzertifikat ISO 14001 erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das möglich wäre, wenn die Verseuchung wirklich so gross wäre.

3. Noch ein Wort zum Missbrauch des Plutoniums, das bei der Wiederaufbereitung abgespalten wird. Wie gesagt, ich bin Laie, ich muss mich auf die Aussagen der Experten verlassen können. Diese sagen, dass in dreissig Jahren friedlicher Wiederaufbereitung nichts von diesem Plutonium für militärische Zwecke verwendet worden ist. Sicher ist eines: Die Schweiz hat alles Plutonium zurückgenommen und wird das, was technisch noch nicht so weit ist, selbstverständlich zurücknehmen. Plutonium aus schweizerischen abgebrannten Brennstäben kommt sicher nicht in den militärischen Kreislauf.

Es ist natürlich klar, dass die Wiederaufarbeitungsanlagen verletzlich sind. Das hat Herr Escher gesagt, und es wäre vermessen, dies in Abrede zu stellen, nach allem, was passiert ist. Ich glaube, das müssen wir akzeptieren, das ist so. Hier kann man vielleicht lediglich festhalten, dass der schweizerische Anteil an wiederaufgearbeiteten Brennelementen in Tonnen in Sellafield 1 Prozent und in La Hague 2,3 Prozent ausmacht. Es kann also nicht so sein, dass diese Anlagen stillgelegt werden, wenn wir auf die Wiederaufarbeitung verzichten. Natürlich kann man sagen, es sei eine moralische, ethische Verpflichtung, nicht auch noch dazu beizutragen, diese Anlagen zu betreiben. Aber vielleicht sollte man doch für die Zukunft diese Möglichkeit nicht ganz ausschliessen; vielleicht kann das in Zukunft eben auch besser gemacht werden.

Abschliessend: Sollten sie dem Antrag der Minderheit II (Inderkum) zustimmen wollen, dann müssten Sie jetzt bei Artikel 9 zuerst der Mehrheit zustimmen. Wenn Sie bei Artikel 9 dem Antrag der Minderheit I (David) zustimmen, gibt es ein totales Verbot, und der Eventualantrag der Minderheit II ist vom Tisch.

Gentil Pierre-Alain · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Comme on l'a dit, cet article est vraiment un des éléments importants de la loi, c'est la raison pour laquelle je me permets d'intervenir, même si le débat a été déjà assez long, et je m'en excuse.

Je réagis essentiellement aux propos de Mme Spoerry qui reprend un élément qui revient souvent dans la discussion, et qui consiste à dire que les gens qui sont attentifs et prudents en matière d'évacuation de déchets nucléaires réagissent selon des critères émotionnels, alors que ceux qui sont pour le recyclage réagissent et pensent selon des critères scientifiques avérés. J'aimerais m'inscrire en faux contre cette affirmation. Il est tout à fait excessif et déplacé de prétendre que les gens qui sont critiques à l'égard de l'élimination des déchets nucléaires sont des gens qui cèdent aux sentiments et à la passion. L'objectivité et les éléments scientifiques auxquels M. Plattner vient de faire allusion nous permettent de dire dans cette salle que l'élimination des déchets nucléaires est une affaire qui n'est pas scientifiquement réglée. On a beau nous dire que tout est réglé, que seule la psychologie des populations empêche d'enterrer ces déchets au bon endroit: ce n'est pas du tout exact. Cette affaire n'est réglée dans aucun pays au niveau scientifique. Le contrôle est totalement illusoire. Et je m'étonne, après les événements vécus le 11 septembre, qu'on puisse encore nous dire de manière sérieuse: "En 30 ans, il ne s'est rien passé, il ne va rien se passer, on peut continuer comme cela." Chacun ici est suffisamment au clair pour savoir ce qui se serait passé si, au lieu de s'en prendre aux tours de New York, l'équipe de Ben Laden s'en était prise à la centrale de retraitement de La Hague. Je ne pense pas que nous serions en train de siéger aujourd'hui.

Les membres de la minorité I partent donc de l'idée que la formulation de la majorité est un aveu d'impuissance et de plus un aveu extrêmement désagréable. Cela veut dire que nous sommes d'accord, nous, de produire des déchets, mais que, comme nous ne sommes pas capables de les traiter nous-mêmes, nous allons les évacuer à l'étranger, par la petite porte. Nous ouvrons la porte à de grandes difficultés. Nous n'allons pas régler les problèmes comme cela.

Je vous invite donc instamment à vous rallier à la solution du Conseil fédéral qui ne l'a pas proposée pour des raisons émotionnelles - ce n'est pas tout à fait le genre du Conseil fédéral -, mais qui l'a proposée parce qu'il se rend compte que nous nous engageons autrement dans une voie sans issue. La formulation de la majorité de la commission est inexacte: il n'y a pas d'éléments actuels sûrs et reconnus qui permettent d'assurer durablement le stockage des déchets nucléaires hautement radioactifs.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich habe Ihnen zu Anfang gesagt: Es gibt Experten hüben und drüben, und in der Bevölkerung wird diese Frage genauso kontrovers diskutiert wie in diesem Rat. Es ist Ihnen überlassen, sich zu entscheiden. Gestatten Sie noch ganz kurz eine Auslegeordnung zu diesem Artikel: Es gibt eine Mehrheit, die die Wiederaufarbeitung unter strengen Bestimmungen zulassen möchte, dann gibt es die Minderheit I (David), die gemäss Bundesrat die Wiederaufarbeitung verbieten möchte, und die Minderheit II (Inderkum), die, wenn der Antrag der Mehrheit allenfalls angenommen wird, diesen wiederum streichen und in Artikel 104 ein Moratorium einfügen möchte.

Ich möchte Ihnen beliebt machen, nach der Abstimmung über Artikel 9 die Diskussion über Artikel 104 Absatz 4 anzufügen, damit die gesamte Frage der Wiederaufarbeitung auf einmal besprochen wird und die Diskussion später nicht noch einmal von vorne beginnt.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Wird diesem Ordnungsantrag widersprochen? Das ist nicht der Fall. Nach Artikel 9 werden wir also Artikel 104 Absatz 4 behandeln.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Verschiedentlich wurde in der Kommission gesagt, es gebe ja Experten hüben und drüben und das sei eben sehr kompliziert. Nähern wir uns doch deshalb der Hauptfrage einmal, indem wir sie umkehren und fragen: Hätte eine Wiederaufarbeitungsanlage in der Schweiz eine Chance, gebaut zu werden? Wir sind alle überzeugt, dass das nicht möglich wäre. Der politische Widerstand wäre dermassen gross - auch hier wieder: Experten hin oder her -, dass wir das nicht zulassen würden. Und dann müssen wir uns fragen: Ist es ethisch vertretbar, dass wir eine Wiederaufarbeitung zulassen, einfach deswegen, weil sie woanders durchgeführt wird? Gewiss - das zum Argument der Nachhaltigkeit -, bei der Wiederaufarbeitung entweicht Radioaktivität in einem formalrechtlich zulässigen Rahmen, aber es entweicht eben Radioaktivität in Luft und Wasser. Die Schweiz ist dieser Konvention, die Sie mehrfach erwähnt haben, beigetreten. Diese Konvention hat zum Ziel, die Entweichung von Radioaktivität möglichst gering zu halten. Lassen wir aber die Wiederaufarbeitung zu, schränken wir dieses Ziel ein. Unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit können wir - auch wenn die Wiederaufarbeitung nicht in der Schweiz, sondern irgendwo anders durchgeführt wird - bei dieser Zielsetzung, die wir immer wieder unterstreichen, eigentlich nicht mitmachen.

Es wurde auch gesagt, dass durch die Wiederaufbereitung Plutonium entsteht. Es gibt weltweit zu viel Plutonium, und es kann - zugegeben: es kann, aber es ist immerhin eine Möglichkeit - missbräuchlich verwendet werden, so z. B. eben auch für kriegerische oder terroristische Zwecke.

Es sind aber - deswegen nehme ich diese Diskussion des Rates nicht weiter auf, Sie haben sich darüber ausgesprochen - vor allem auch Gründe des energiepolitischen Kompromisses im Hinblick auf den Versuch, einen energiepolitischen Frieden sicherzustellen, und Gründe der Glaubwürdigkeit, dass der Bundesrat einen echten Gegenvorschlag unterbreitet und nicht nur ein Gesetz, das indirekt mit dem zusammenhängt, was in den beiden Initiativen genannt wird. Wir wollen dem Gesetz nicht einfach die Etikette eines Gegenvorschlages anhängen.

Es ist Ihnen bekannt, dass die Transporte von Brennstäben zur Wiederaufarbeitung umstritten sind. Sie sind umstritten, wenn sie aus der Schweiz hinausgehen, und sie sind umstritten, wenn sie in die Schweiz kommen. Sie können sagen, sie sind zu Unrecht umstritten, aber ich erlebe das jedesmal. Jedesmal ketten sich wieder Leute an Eisenbahnschienen, es gibt eine furchtbare Aufregung. Tatsache ist einfach - es ist eine politische Tatsache, die den politischen Frieden in diesem Land doch beeinträchtigt -, dass diese Transporte umstritten sind. Sie sind wegen der Grundsatzfrage umstritten.

Daneben haben wir, ich habe es in der Eintretensdebatte gesagt, die zwei Initiativen. Vielleicht gehen Sie jetzt davon aus, die energiepolitische Diskussion sei im Moment nicht gerade intensiv. Das gebe ich zu, wir kümmern uns nach diesem Herbst hauptsächlich um andere Dinge. Aber es kommt der Tag X, an dem diese Initiativen zur Abstimmung kommen. Der Bundesrat hat lange darüber diskutiert, und wir sind der Meinung, dass diese Initiativen - die wir ja eigentlich ablehnen, zu denen wir die Nein-Parole herausgeben wollen - eine reelle Chance haben, angenommen zu werden, wenn das Verbot der Wiederaufarbeitung aus diesem Kernenergiegesetz herausgenommen wird. Wenn man dieses Verbot herausnimmt, dann müssen wir uns ehrlich sagen, dass von einem echten Gegenvorschlag nicht mehr die Rede sein kann. Dann haben wir dem Gesetz dieses Etikett nur deswegen angehängt, damit wir über die Initiativen dank einer Fristverlängerung etwas später abstimmen können. Es macht auch nicht gerade den lautersten Eindruck, wenn wir vom Bemühen getrieben sind, energiepolitisch einen Konsens hinzubekommen. Wir sehen die Gefahr, dass sich die Fronten dann wieder verhärten und dass wir hier keine ehrliche Rolle gespielt haben.

Deshalb ersuche ich Sie ebenfalls, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 27 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 15 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Minderheit II .... 22 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 15 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 104 Abs. 4

Antrag der Kommission

Mehrheit

Streichen

Minderheit I

(Inderkum, David, Epiney, Escher, Gentil)

Abgebrannte Brennelemente dürfen während einer Zeit von 10 Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Sie sind während dieser Zeit als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen, wobei sinngemäss Artikel 33 Absätze 2 und 3 gilt. Die Bundesversammlung kann die Frist von 10 Jahren durch einfachen Bundesbeschluss um höchstens 10 Jahre verlängern.

Minderheit II

(David, Epiney, Escher, Gentil)

Abgebrannte Brennelemente dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bis am 1. Juli 2006 zur Wiederaufbereitung ausgeführt werden, wenn .... (Rest gemäss Bundesrat)

Art. 104 al. 4

Proposition de la commission

Majorité

Biffer

Minorité I

(Inderkum, David, Epiney, Escher, Gentil)

Les assemblages combustibles usés ne peuvent pas être exportés en vue de leur retraitement pour une période de dix ans à compter du 1er juillet 2006. Durant ce laps de temps, ils doivent être évacués en tant que déchets radioactifs. Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions aux fins de la recherche, l'article 33 alinéas 2 et 3 s'appliquant par analogie. L'Assemblée fédérale peut, par arrêté fédéral simple, prolonger ce délai pour une durée maximale de dix ans.

Minorité II

(David, Epiney, Escher, Gentil)

Les assemblages combustibles usées peuvent, après l'entrée en vigueur de la présente loi, être exportés jusqu'au 1er juillet 2006 pour être retraités si leur retraitement .... (Suite selon Conseil fédéral)

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nach dieser Abstimmung entfällt der Streichungsantrag der Mehrheit. Es verbleiben noch die Minderheiten I und II bzw. die Fassung des Bundesrates.

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Ich wurde jetzt etwas abgelenkt; ich habe Frau Kollegin Forster bei ihrem Votum nicht zugehört. Nachdem Sie aber bei Artikel 9 meinem Antrag zugestimmt haben, wäre es jetzt logisch, wenn Sie bei Artikel 104 Absatz 4 dem Antrag der Minderheit I ebenfalls zustimmten. Man könnte auch feststellen, das sei schon der Fall.

Begründen muss ich den Antrag sicher nicht mehr. Ich habe die Begründung gegeben, aber die logische Konsequenz ist jetzt die, dass Sie bei Artikel 104 Absatz 4 meinem Antrag zustimmen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Frau Forster, Sie sind damit einverstanden, dass wir nur Artikel 104 Absatz 4 behandeln. Die Absätze 1 bis 3 werden dann in der ordentlichen Reihenfolge behandelt.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Noch kurz eine persönliche Stellungnahme zuhanden des Protokolls - ich kann hier nicht für die Mehrheit sprechen. Im Minderheitsantrag, Herr Inderkum, sagen Sie im zweiten Satz, dass die abgebrannten Brennelemente während dieser Zeit - also während der zehn Jahre - als radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Ich bin mir nicht ganz sicher und möchte einfach, dass sich der Zweitrat noch einmal intensiv mit der Frage auseinander setzt, ob die Entsorgung innert dieser zehn Jahre überhaupt möglich ist - es sei denn, ich verstehe den Antrag falsch, Herr Inderkum.

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Diese Formulierung entspricht Artikel 9 Absatz 1 gemäss dem Entwurf des Bundesrates. Das Moratorium ist ja im Prinzip mit der Lösung des Bundesrates deckungsgleich, mit dem nicht unwesentlichen Unterschied selbstverständlich, dass der Bundesrat das Verbot auf unbestimmte Zeit will, wogegen das Moratorium eben eine Befristung vorsieht.

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht in Artikel 104 Absatz 4 um folgenden Satz im Antrag der Minderheit I: "Sie (d. h. die abgebrannten Brennelemente) sind während dieser Zeit als radioaktive Abfälle zu entsorgen." Frau Forster hat es bereits aufgegriffen: Was in diesem Satz steht, ist in der jetzigen Situation technisch eigentlich gar nicht machbar. Entsorgung umfasst gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfes die Entsorgungsschritte Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung in einem geologischen Tiefenlager. Deshalb muss dieser Satz umformuliert werden, damit es auch technisch, sachlich machbar ist. So wie es hier formuliert ist, ist das technisch gar nicht möglich. Sie müssen mich recht verstehen: Was in Absatz 4 steht, ist schon möglich. Aber Sie können den oben erwähnten Satz in dieser Absolutheit nicht stehen lassen; das ist technisch nicht möglich.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich sehe da gar keine Schwierigkeit. Der normale Ablauf dieser Entsorgung ist, wie Herr Büttiker es beschrieben hat: Konditionierung, Zwischenlagerung und dann nach Jahrzehnten allenfalls Einlagerung in ein Depot. Man muss mit diesem Prozess beginnen. Für mich heisst das natürlich, dass man diese Brennstäbe nicht sozusagen zur späteren Wiederaufbereitung aufschichtet und sagt: "In zehn Jahren schicken wir sie dann alle miteinander nach La Hague", sondern dass man sagt: "Gut, die müssen wir jetzt behalten", und anfängt, sie einzulagern, wie das jetzt mit bestimmten Brennstäben schon passiert. Lange bevor diese wirklich in den Berg müssen, sind die zehn oder zwanzig Jahre abgelaufen, und man wird dann zu diesem Zeitpunkt weitersehen. Da gibt es aber kein Problem. Der Nationalrat kann aber noch einmal semantisch prüfen, ob der Satz mit dem übereinstimmt, was sich jedermann darunter vorstellen sollte.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich bin der Meinung, dass sich die Abstimmung wirklich erledigt hat. Der Antrag der Minderheit II macht nur Sinn im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Entwurf, den Sie jetzt abgelehnt haben. Dann braucht es eigentlich jetzt auch keine Abstimmung für eine Übergangsbestimmung.

Ich bin aber, das möchte ich beifügen, bei diesem Satz der gleichen Ansicht wie Kollege Plattner. Dieser Satz besagt, dass während des Moratoriums nur die direkte Entsorgungsmethode angewendet werden kann. Es gibt zwei Optionen: Entsorgung direkt oder durch Wiederaufbereitung. Dieser Satz besagt, dass während der Zeit des Moratoriums nur die direkte Entsorgung in Betracht kommt, und das ist auch korrekt so, das muss so auch drinstehen. Ich finde, den Text können wir auch so akzeptieren.

Ich ziehe den Antrag der Minderheit II aufgrund des Ergebnisses der vorherigen Abstimmung zurück.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Ich teile Ihnen mit, dass auch der Bundesrat nicht an seinem Antrag festhält. Frau Forster ist bereit, den Antrag der Mehrheit ebenfalls zurückzuziehen.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe bei der ersten Abstimmung der Mehrheit zugestimmt. Das war der Grundsatzentscheid: die Wiederaufbereitung gemäss Kommissionsmehrheit zuzulassen oder ein allfälliges Moratorium gemäss Antrag der Minderheit II Inderkum vorzusehen. Die Mehrheit hat verloren. Jetzt haben wir den Text der Minderheit I vor uns, und ich wäre eigentlich froh um eine zweite Abstimmung. Denn jetzt würde ich der Minderheit I (Inderkum) zustimmen. Der Entscheid ist gefällt, und wir könnten mit einem grösseren Gewicht in den Nationalrat gehen. Denn ich denke, es hat jetzt nicht mehr viele Kolleginnen und Kollegen, die mit der Minderheit I (Inderkum) nicht einverstanden sind.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Wir stimmen über den Antrag der Minderheit I ab. Die anderen Anträge sind zurückgezogen worden.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit I .... 33 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Art. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nur eine kurze Bemerkung: Artikel 10 ist eine reine Sicherheitsmassnahme. Überflüge von Flugzeugen mit plutoniumhaltigen Kernmaterialien sollen generell verboten werden. Die Schweiz muss einen völkerrechtlichen Vorbehalt anbringen, der völkerrechtlich verankert wird.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 12

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis

Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 12

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis

Personne n'est en droit d'obtenir une autorisation générale.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier möchte ich nochmals festhalten, dass für den Bau einer Kernanlage drei Bewilligungen benötigt werden: die Rahmenbewilligung, die Betriebsbewilligung und letztlich die Baubewilligung.

In Artikel 12 geht es um die Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen. Ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss einer Kernanlage. Die Grundzüge für die Rahmenbewilligung sind in Artikel 14 festgelegt. Die Rahmenbewilligung für Zweckänderungen oder grundlegende Erneuerungen bestehender Kernkraftwerke wird in Artikel 64 geregelt.

Zu Absatz 1bis, den die Kommission neu einfügt: Die Kommission ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht in einem Absatz 1bis festgehalten werden muss, dass auf die Erteilung der Rahmenbewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Dieser Antrag ist im Zusammenhang mit Artikel 13 zu verstehen, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung festhält. Wenn Sie diesem Antrag der Kommission zustimmen, wird klar festgehalten, dass im Fall einer Nichterteilung der Rahmenbewilligung keine Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden können.

Zu Absatz 2: Hiermit sind Anlagen zur Behandlung oder Zwischenlagerung von schwach- oder mittelaktiven Abfällen mit geringem Gefährdungspotenzial und Forschungsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial sowie die Forschung mit abgereichertem Uran, Thorium oder Natururan gemeint.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 13

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(David, Epiney, Escher, Gentil)

....

dbis. bei neuen Kernkraftwerken zudem, wenn eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager für hochaktive Abfälle erteilt wurde, oder wenn für den Fall der Ausfuhr der hochaktiven Abfälle eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Empfängerstaat über die geologische Tiefenlagerung abgeschlossen wurde und ein geeignetes, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes ausländisches geologisches Tiefenlager zur Verfügung steht;

....

Art. 13

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(David, Epiney, Escher, Gentil)

....

dbis. en outre, pour une centrale nucléaire nouvelle (et en cas de rénovation intégrale), si une autorisation générale a été accordée pour un dépôt souterrain en profondeur de déchets fortement radioactifs ou, en cas d'exportation des déchets fortement radioactifs, si une convention internationale a été conclue entre la Suisse et l'Etat destinataire, concernant un dépôt souterrain en profondeur et s'il existe un dépôt souterrain en profondeur à l'étranger approprié, correspondant à l'état de la science et de la technique au plan international;

....

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auch hier einige Bemerkungen zur Kann-Formulierung, weil sie in der Kommission zu längeren Diskussionen geführt hat. Was bedeutet sie? Mit der Kann-Formulierung wird deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine so genannte Polizeibewilligung handelt. Das heisst, es besteht kein Anspruch auf eine Rahmenbewilligung, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind. Mit dieser Formulierung wird dem Bundesrat bewusst ein gewisser energiepolitischer Spielraum belassen und ihm ein politischer Ermessensspielraum zugestanden.

In Artikel 47ff. ist das Entscheidverfahren in Bezug auf die Rahmen-, die Bau- und die Betriebsbewilligung festgelegt. Hier nur kurz ein Hinweis, ich komme später nochmals auf Artikel 47 zurück. Gemäss dem Kernenergiegesetz soll künftig die Rahmenbewilligung der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Beschluss der Bundesversammlung untersteht dem fakultativen Referendum. Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht zusätzlich zur Rahmenbewilligung eine Baubewilligung und eine Betriebsbewilligung des zuständigen Departements.

Eine Minderheit Ihrer Kommission will Buchstabe d um einen Buchstaben dbis ergänzen. Das soll eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung der Rahmenbewilligung sein. Die Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke soll demnach nur erteilt werden, wenn eine Rahmenbewilligung für die geologische Tiefenlagerung vorliegt. Ein Vertreter der Minderheit wird diesen Antrag begründen, und allenfalls komme ich dann nochmals auf Buchstabe d zurück.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Die Minderheit beantragt, dass eine zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung für neue Kernkraftwerke in dem Sinne eingefügt wird, dass zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Rahmenbewilligung eine Lösung für die Entsorgung der hoch radioaktiven Abfälle bestehen muss. Das in dem Sinne, dass für solche Abfälle mindestens eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager erteilt ist oder dass, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, eine Ausfuhrlösung für diese hoch radioaktiven Abfälle besteht. Ich habe beim Eintreten schon ausgeführt, dass nach meiner Überzeugung jede Technologie so ausgestaltet werden muss, dass ihre Abfälle so entsorgt werden können, dass keine Gesundheitsprobleme für die Bevölkerung auftreten. Solange für die Technologie der Kernenergie-Stromerzeugung keine Entsorgungslösung für die hoch radioaktiven Abfälle besteht, erfüllt diese Technologie diese umweltrechtliche Bedingung nicht. Die Vertreter dieser Technologie möchten weiterhin neue Werke aufstellen können, ohne dass das Abfallproblem gelöst ist. Die Verschiebung der Abfallproblematik auf die künftigen Generationen ist nicht akzeptabel.

Jede Technologie, die unsere Generation heute betreibt, müssen wir so ausgestalten - und zwar bis zum Endpunkt, bis zur Erledigung des Abfallproblems -, dass sie alles umfasst und nicht nur die Produktion, hier diejenige des Stroms, sondern eben auch die Entsorgung.

Daher bin ich der Meinung, dass der Gesetzgeber die Pflicht hat, die Erteilung einer Bewilligung für ein neues Werk zu verweigern, solange die hoch radioaktiven Abfälle nicht genügend entsorgt werden können. Wenn einmal diese Entsorgung möglich sein sollte und befriedigend gelöst ist, ist diese Bewilligungsvoraussetzung auch erfüllt und die Erteilung einer Bewilligung möglich. Wir wissen heute, dass jeder Malerbetrieb und jeder Garagist, der auch mit umweltgefährlichen Stoffen handelt, dafür sorgen muss, dass die Entsorgungsfrage gelöst ist; sonst bekommt er keine Bewilligung für seinen Betrieb. Aber bei dieser Technologie, die ein Hauptproblem der Abfallentsorgung nicht gelöst hat, will die Mehrheit an dieser Voraussetzung nicht festhalten.

Die Minderheit empfiehlt Ihnen, diese Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen. Ich möchte noch betonen: Die Minderheit hat in der Kommissionsberatung die Konzession gemacht, für die Erneuerung der bestehenden Werke diese Voraussetzung nicht aufzustellen, obwohl es Gründe gäbe, das zu verlangen. Aus dieser Sicht, finde ich, ist es das Minimum, wenn wir bei neuen Werken die Bedingung aufstellen, dass die Abfallentsorgung gelöst sein muss.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 8 zu 4 Stimmen abgelehnt, und zwar aus der Sorge heraus, dass eine Lösung bei der Entsorgung eigentlich noch erschwert wird, wenn wir dieses Junktim zwischen neuen Kernanlagen und der Problemlösung der hoch radioaktiven Abfälle machen. Der Bundesrat hat auch keinen Antrag in dieser Richtung gestellt.

Deshalb empfehle ich Ihnen, den Antrag der Minderheit David abzulehnen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 25 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 8 Stimmen

Art. 14-19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

a. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist;

....

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Pfisterer Thomas

(ersetzt Art. 21 Abs. 2)

Al. 1bis

Die Betriebsbewilligung darf nur befristet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen (Art. 4) nötig ist.

Art. 20

Proposition de la commission

Al. 1

....

a. si le requérant est le propriétaire de l'installation;

....

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Pfisterer Thomas

(remplace art. 21 al. 2)

Al. 1bis

L'autorisation d'exploiter ne peut être limitée dans le temps que si cela est nécessaire pour des raisons de sécurité (art. 4).

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei der Beratung von Artikel 13 habe ich Ihnen bereits erläutert, dass künftig die Rahmenbewilligung von der Bundesversammlung genehmigt wird und dieser Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht. Gemäss Fassung des Bundesrates könnte trotz Erteilung der Rahmenbewilligung durch den Bund die Erteilung der Betriebsbewilligung über kantonales Recht verhindert werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob das Bundesverfahren über kantonale Kompetenzen gewissermassen wieder ausgehebelt werden soll. Nach Meinung der einstimmigen Kommission handelt es sich beim Bau einer Kernenergieanlage aber eindeutig um eine Bundeskompetenz. Die Kantone werden dabei in das Vernehmlassungsverfahren mit einbezogen. Weiter hinten im Gesetz, bei den Verfahrensbestimmungen im 6. Kapitel, Artikel 41ff., wird festgelegt, dass die Kantone angehört werden und die Interessen der Kantone und Gemeinden im koordinierten Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Die Verantwortung liegt aber letztendlich beim Bund.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 10 zu 0 Stimmen, die kantonale Kompetenz zu streichen. Es handelt sich um einen Grundsatzentscheid. Wenn Sie diesem Antrag folgen, hat dies entsprechende Folgen in Artikel 38 Absatz 2, "Beobachtungsphase und Verschluss", und in den Artikeln 43 und 48; ich komme bei den entsprechenden Artikeln dann noch einmal darauf zurück.

Ich möchte dabei noch auf den Umstand hinweisen, dass die Kommission in Artikel 104, "Übergangsbestimmungen", einen Absatz 2bis eingefügt hat, der "für ein allfälliges geologisches Tiefenlager im Wellenberg" eine Ausnahmeregelung vorsieht. Artikel 104 Absatz 2bis besagt, dass beim Wellenberg die Zustimmung des Kantons Nidwalden für die Nutzung des Untergrundes erforderlich ist, dies im Bewusstsein, dass die Regeln während des Spiels nicht geändert werden dürfen.

Ich empfehle Ihnen, hier der Kommission zu folgen, die mit 10 zu 0 Stimmen so entschieden hat.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Wir behandeln den Antrag Pfisterer Thomas bei Artikel 21 Absatz 2.

Abs. 1, 2, 3 - Al. 1, 2, 3

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Gentil)

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Die Betriebsbewilligung wird befristet.

Art. 21

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Gentil)

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

L'autorisation d'exploiter est limitée dans le temps.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vorerst eine Bemerkung zu Artikel 21 Absatz 2, damit Herr Pfisterer weiss, was damit gemeint ist, dass die Betriebsbewilligung befristet werden kann. Ich möchte das auf Wunsch der Kommission auch zuhanden der Materialien erklären. Es geht um die Befristung der Betriebsdauer für die Werke. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Betriebsbewilligung grundsätzlich erteilt. Wenn in gewissen Sachverhalten die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis f nicht mehr erfüllt sind, kann die Betriebsbewilligung befristet werden. Dies jedoch mit der Auflage, das Erforderliche zu tun. Dies ermöglicht es den Betrieben, innert nützlicher Frist die beanstandeten Mängel zu beheben. In diesem Sinn ist die Kann-Formulierung gemeint.

Gentil Pierre-Alain · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Tout ce débat tourne autour de la sécurité et de la fiabilité des installations et de la technologie nucléaire, ce qui est normal. A l'article 21 alinéa 2, nous avons la possibilité de discuter sur les modalités d'autorisation d'exploiter. Du point de vue de la minorité que je représente, l'autorité aurait tort de se priver de ce moyen important que constitue une autorisation limitée dans le temps et de le faire de manière systématique. Tout d'abord, en raison des fortes incidences des améliorations des connaissances technologiques et des techniques de sécurité, cela permet de contraindre les gens qui disposent de ces installations à se mettre à jour régulièrement. Il me paraît aussi que ma solution serait plus transparente, plus claire aussi pour l'exploitant, qui saurait ainsi que sa concession est délivrée pour un certain nombre d'années, contrairement à la formulation un peu aléatoire de la majorité de la commission qui ne précise pas quand elle est limitée dans le temps et pour quelle raison. Je pars de l'idée que dans d'autres secteurs de la vie publique et administrative, qui présentent des dangers et des risques beaucoup moins importants pour la population, nous avons des limites à des autorisations, à des concessions. Il me paraît opportun ici d'en placer une et de déterminer clairement que ces autorisations sont accordées avec une limite dans le temps.

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich bin froh, dass Kollege Gentil die Möglichkeit hatte, seine - andere - Sicht des Sicherheitskonzepts darzustellen. Mindestens gestützt auf dieses gewichtige Votum ist meines Erachtens zum Text des Bundesrates, den die Kommission akzeptiert hat, ein Fragezeichen zu setzen - und zwar aus Sorge um die Sicherheit, das möchte ich deutlich sagen.

Unser Bewilligungssystem basiert an sich auf unbefristeten Bewilligungen. Es gibt bekanntlich zwei Ausnahmen, Beznau II und Mühleberg, deren Bewilligungen aus anderen, wohl politischen Gründen befristet worden sind.

Unsere zeitliche Steuerung - hier liegt die Differenz - besteht darin, dass wir die Pflicht zur laufenden Anpassung an den jeweiligen Sicherheitsstandard voraussetzen. Dabei ist die Pflicht zur Nachrüstung inbegriffen, und diese Pflicht zur laufenden Nachrüstung ist, gerade aus der Sicht der Standortkantone, natürlich fundamental.

Die Realität hat gezeigt, dass ungefähr alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu einer entsprechenden Anpassung führt, wobei sich - das ist selbstverständlich auch richtig - der Stand der Wissenschaft und Technik verändert und man sich an den jeweils neuesten Stand zu halten hat. Wenn dieser Sicherheitsstandard nicht erfüllt wird, muss sich das Werk von sich aus anpassen; es darf nicht warten, bis es eine Verfügung oder nötigenfalls eine Anordnung der zuständigen Behörde erhält.

Wenn wir diesen Mechanismus der Selbstprüfung und Selbsterneuerung, der wichtig ist, aufrecht erhalten wollen, dann sollten wir der Industrie die Verantwortung nicht durch eine möglicherweise politisch motivierte Befristung abnehmen. Sie gefährdet nicht nur die Investitionen, sondern sie gefährdet letztlich die Sicherheit.

Wir haben aus Sicherheitsgründen alles Interesse daran, dass die Sicherheit der eigenen Kraftwerke in der Schweiz durch unsere Gesellschaften, die uns gegenüber verantwortlich sind, aufrecht erhalten wird. Wir haben auch ein Interesse daran, dass die schweizerischen Sicherheitsbehörden die Kernkraftwerke, aus denen wir Strom beziehen, überprüfen. Das ist mir viel lieber, als wenn das irgendwelche ausländischen Werke und irgendwelche ausländischen Behörden tun.

Wie setzen wir das um? Ich meine, wir müssen das bei Artikel 20 tun. Artikel 20 formuliert die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung. Die Sicherheit ist eine der Voraussetzungen. Artikel 21 hingegen enthält, wenn ich das etwas salopp sagen darf, eine Art Traktandenliste für den Inhalt dieser Betriebsbewilligung, dort gehört das nicht hin. Dort steht das Ergebnis aus der Abwägung der Voraussetzungen gemäss Artikel 20.

Darum beantrage ich Ihnen, diese Bestimmung in Artikel 20 als Absatz 1bis aufzunehmen.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich bin der Meinung, Herr Pfisterer, dass Ihr Anliegen mit der Kann-Formulierung in Artikel 21 Absatz 2 berücksichtigt wird. Diese Kann-Formulierung beinhaltet keinen politischen Ermessensspielraum. Aber ich überlasse das Ihnen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Wir sind hier bei Artikel 21 Absatz 2, und die Frage wird hier entschieden. Sie gehört methodisch hierher.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Zunächst weise ich einmal darauf hin, dass es nicht um die absolute Frist der bestehenden Betriebsbewilligungen geht. Diese Frage wäre in den Übergangsbestimmungen zu regeln. Ich sage das nur, weil wir von einer Befristung sprechen. Es geht in diesem Absatz um den Fall, dass im Bewilligungsverfahren einzelne Voraussetzungen fehlen. Dabei ist der Bundesrat grundsätzlich von einer unbefristeten Betriebsbewilligung ausgegangen. Das entspricht dem System einer Polizeibewilligung, die unbefristet erteilt wird. Wenn hingegen einzelne, vielleicht nicht sehr wichtige Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, macht es keinen Sinn, das Ganze nicht zu bewilligen; dann müsste man befristen, unter Umständen mit der Auflage, was noch nachgeliefert werden muss. Darum geht es, und deshalb finden wir beide Minderheitsanträge unnötig. Der Minderheitsantrag Gentil könnte den Eindruck erwecken, es gehe um die politische Frage einer Betriebsbewilligung bei einem Kernkraftwerk. Der Antrag Pfisterer ist unnötig, weil wir gerade deswegen eine Kann-Bestimmung hineingenommen haben, die die Sicherheitsfragen betrifft. Unseres Erachtens betrifft diese Bestimmung die Sicherheitsfragen zwingend, aber es gibt vielleicht auch andere Bedingungen, die nachher noch erfüllt werden müssen.

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ein Wort mindestens zur Bemerkung der Kommissionspräsidentin und des Herrn Bundespräsidenten: Wenn irgendein Plan fehlt oder eine Unterlage nicht vorhanden ist, dann macht man eine Auflage. Mit dem Wort "Befristung" ermöglichen Sie mehr, Sie ermöglichen etwas anderes, und da bitte ich Sie nun wirklich, meinem Antrag zuzustimmen, sonst ist die Tür offen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 20 Abs. 1bis; 21 - Art. 20 al. 1bis; 21

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag Pfisterer Thomas .... 19 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 10 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen

Für den Antrag Pfisterer Thomas .... 10 Stimmen

Art. 22, 23

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 24

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Gentil, Büttiker)

Streichen

Art. 24

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Gentil, Büttiker)

Biffer

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zum Antrag der Mehrheit: Die heutige Praxis wird mit diesem Absatz 1 nicht geändert. Die Durchführung der Prüfung ist Sache der Betreiber. Die HSK hat das Recht, Einsicht in die Unterlagen der Lizenzprüfung zu erhalten. Das ist zurzeit lediglich in einer Richtlinie festgehalten. Mit der vorliegenden Bestimmung wird das Verfahren auf eine saubere, gesetzliche Grundlage gestellt, weil es einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen darstellt.

In der Kommission wurde der Antrag der Minderheit mit 5 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Gentil Pierre-Alain · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Au détour de cet article qui ne devrait pas nous occuper très longtemps, on trouve un élément intéressant qui remet sur le tapis la question générale de la sécurité. Alors qu'on nous a expliqué, il y a quelques instants, qu'il s'agissait d'une technologie sûre et qui ne présentait pas d'inconvénients graves, on s'aperçoit, au fil de cet article, qu'il est quand même prudent que les gens qui y travaillent soient sous un certain contrôle et qu'on puisse exercer sur eux, comme il est dit en substance à l'alinéa 2, ce contrôle non seulement sur leur sécurité, mais - j'insiste - sur leur mode de vie, dans la mesure où ce mode de vie a une importance sur la sécurité.

Il me semble que cette exigence est tout à fait déplacée. Il est clair que, comme dans d'autres métiers qui exigent un certain nombre de compétences professionnelles et personnelles, il y a lieu de veiller aux gens que l'on engage et de leur demander, le cas échéant, de passer des tests, comme cela se fait pour les pilotes d'avions et pour d'autres professions de ce genre. Mais admettre, sans autre, que l'on peut ficher des gens, réunir des données sensibles, non seulement sur leurs compétences, mais sur leur santé, leur psychisme et leur mode de vie, me semble révéler quelque chose d'inquiétant.

Je vous propose, au nom de la minorité de la commission, de biffer cet article.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Solche Sicherheitskontrollen werden auch in anderen Bereichen durchgeführt, bei Piloten oder auch im Privatbereich, bei Banken. Wir sehen nicht ein, warum das gestrichen werden soll. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist mit unserem Entwurf einverstanden. Es ist im Übrigen nicht so, dass der Staat diese Kontrolle machen sollte, sondern das wäre Sache der privaten Betreiber; das wäre wie bei den Banken, die Sicherheitsüberprüfungen bei ihren Leuten auch privat - etwa mit Hilfe von Psychologen, Graphologen oder Psychiatern - durchführen lassen.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 22 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 5 Stimmen

Art. 25-30

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Erlauben Sie mir eine Bemerkung zu Artikel 30 Absatz 2: Diese Formulierung macht deutlich, dass radioaktive Abfälle im Grundsatz im Inland entsorgt werden müssen. Ausnahmen sind aber möglich. Diese Ausnahmen sind heute in Artikel 93 der Strahlenschutzverordnung festgelegt, wonach eine Bewilligung für die Ausfuhr zum Zweck der Entsorgung ausnahmsweise erteilt werden kann, wenn erstens die Garantie besteht, dass im Empfängerstaat genügende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, zweitens ein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verfügung steht und drittens die Beseitigung im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgt. Diese Lösung in der Strahlenschutzverordnung soll nun ins Kernenergiegesetz eingefügt werden. Sie ist konkret in Artikel 33 Absatz 3, Konditionierung, überführt worden.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 31

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn

a. die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind;

b. die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.

Art. 31

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Le devoir d'évacuation est rempli lorsque:

a. les déchets ont été placés dans un dépôt souterrain en profondeur et que les moyens financiers requis pour la phase de surveillance et pour la fermeture éventuelle sont assurés;

b. les déchets ont été transférés dans une installation étrangère d'évacuation.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Einige Bemerkungen zu Artikel 31 Absatz 2: In Buchstabe a geht es um die Abfälle, die in der Schweiz in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden sollen. Hier handelt es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um die schwach- und mittelaktiven Abfälle. Bis heute besteht weltweit die Auffassung, dass radioaktive Abfälle nur in letztlich verschlossenen und kontrollierten geologischen Tiefenlagern sicher gelagert werden können. Grundsätzlich sollen gemäss unserem Beschluss in Artikel 30 Absatz 2 alle anfallenden radioaktiven Abfälle in der Schweiz entsorgt werden, auch die hoch radioaktiven Abfälle.

Angesichts des in der Schweiz in relativ geringen Mengen anfallenden hoch radioaktiven Materials - das scheint mir wichtig - soll mit Buchstabe b den in Artikel 30 Absatz 2 klar festgehaltenen Voraussetzungen hinzugefügt werden, dass die Abfälle auch im Ausland entsorgt werden können. Dabei muss klar festgehalten werden, dass zurzeit ausser Russland, das die Voraussetzungen - ich möchte dies hier klar betonen - nicht erfüllt, kein Land ausländische Abfälle übernehmen darf. Vorderhand gilt es deshalb, in der Schweiz die notwendigen Voraussetzungen für das Endlagerproblem zu schaffen.

Die Kommission hat diesem Antrag mit 9 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 32

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 33

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

....

b. .... geeignete, dem internationalen Stand .... entsprechende Entsorgungsanlage zur ....

....

Abs. 3

....

b. .... geeignete, dem internationalen Stand .... entsprechende Entsorgungsanlage zur ....

....

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 33

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

....

b. .... d'une installation d'évacuation appropriée, conforme à l'état de la science et de la technique au plan international;

....

Al. 3

....

b. .... d'une installation d'évacuation appropriée, conforme à l'état de la science et de la technique au plan international;

....

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zu Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b: Hier möchten wir eine Verdeutlichung einbringen, dass alles gemäss internationalem Stand von Wissenschaft und Technik und entsprechender Entsorgungsanlage zu vollziehen ist.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 34-37

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 38

Antrag der Kommission

Abs. 1

Der Eigentümer des geologischen Tiefenlagers muss ein aktualisiertes Projekt ....

....

b. .... erloschen ist und das Departement die Vorlage eines Projektes anordnet.

Abs. 2

....

b. Streichen

Abs. 3, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 38

Proposition de la commission

Al. 1

Le propriétaire du dépôt souterrain en profondeur doit présenter un projet ....

....

b. .... lettres a et b et que le département a ordonné la présentation d'un projet.

Al. 2

....

b. Biffer

Al. 3, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Streichung von Absatz 2 Buchstabe b entspricht Ihrem Grundsatzbeschluss bei Artikel 20, dass nach Erteilung der Rahmenbewilligung keine Vetorechte der Kantone ins Gesetz aufzunehmen sind.

Zu Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b: Diese Formulierung entspricht der Formulierung in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b. Das wurde leider bei der Ausarbeitung des Entwurfes übersehen. Deshalb haben wir das jetzt folgerichtig eingefügt.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 39-42

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 43

Antrag der Kommission

Streichen

Antrag Inderkum

Abs. 2

Setzt die Erteilung einer Rahmenbewilligung eine Konzession für die Nutzung der Wasserrechte voraus und sind im Übrigen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung erfüllt, so hat das zuständige Gemeinwesen die Konzession nach seinem Recht zu erteilen.

Art. 43

Proposition de la commission

Biffer

Proposition Inderkum

Al. 2

Si l'octroi d'une autorisation générale implique une concession d'utilisation des droits d'eau et si, en outre, toutes les conditions pour l'octroi d'une autorisation générale sont remplies, la collectivité compétente octroie la concession selon son droit.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte zuerst auf einen Fehler auf der Fahne hinweisen: Die Kommission beantragt, den ganzen Artikel und nicht nur Absatz 1 zu streichen. Wir haben uns bei Artikel 20 entschieden, die Rahmenbewilligung als Bundeskompetenz auszugestalten. Folgerichtig ist hier darauf zu verzichten, dass die Zustimmung des Standortkantons für die Nutzung des Untergrundes einzuholen und eine Konzession für die Nutzung der Wasserkraft durch die zuständige Gemeinde zu erteilen ist. Entsprechend ist Artikel 43 integral zu streichen.

Wird von einer kantonalen Wasserrechtskonzession Abstand genommen, entgehen aber den betroffenen Kantonen die für die Verleihung der entsprechenden Rechte normalerweise erhobenen Konzessionsabgaben. Artikel 48 sieht eine Entschädigungsregel bei der Nutzung des Untergrundes in Zusammenhang mit dem Bau von geologischen Tiefenlagern oder Sondierstollen vor, wenn dadurch kantonale Regalrechte beeinträchtigt werden. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Entschädigungsregelung auf die Wasserentnahme für Kernkraftwerke auszudehnen ist. Eine entsprechende Änderung beantragen wir dann auch in Artikel 84 Absatz 1bis, wonach diese Entschädigung dort zu bezahlen ist.

Die Kommission beantragt Ihnen, den ganzen Artikel 43 zu streichen.

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Gemäss dem Antrag des Bundesrates bei Artikel 43 Absatz 2 ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Rahmenbewilligung, dass das zuständige Gemeinwesen, sofern erforderlich selbstverständlich, eine Wasserrechtskonzession erteilt. Das zuständige Gemeinwesen, das wissen wir, ist primär der Kanton, und je nach kantonalem Recht kann es auch eine Gemeinde sein. Das würde natürlich bedeuten, dass durch eine solche Konzession bzw. durch die Nichterteilung einer erforderlichen Konzession schlussendlich keine Rahmenbewilligung erteilt werden könnte. Das wollen wir nicht, diese Zielsetzung habe ich auch.

Die Kommission hat dann, wie Frau Kollegin Forster erklärt hat, beschlossen, auch Absatz 2 von Artikel 43 zu streichen und dafür bei Artikel 48 Absatz 3 die Konzessionen noch aufzunehmen. Durch diese Regelung würde natürlich die kantonale Wasserhoheit eingeschränkt; staatsrechtlich, verfassungsrechtlich gesehen mag dies durchaus zulässig sein. Es scheint mir aber politisch heikel zu sein, vor allem deshalb, weil die Kantone hier jetzt natürlich nicht mehr Stellung nehmen konnten.

Ich war bzw. bin zwar in der Kommission, aber aus zeitlichen Gründen bin ich nicht mehr dazu gekommen, den vorliegenden Antrag der Kommission zu unterbreiten. Ich habe nun versucht, eine Regelung zu finden, wonach das zuständige Gemeinwesen - eben Kanton oder Gemeinde - verpflichtet ist, die Konzession zu erteilen, sofern alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung gegeben sind; aber die Erteilung als solche würde nach dem kantonalen Recht erfolgen. Es ist so etwas Ähnliches wie der Kontrahierungszwang im Privatrecht. Ich kann mir durchaus vorstellen und konzediere das auch, dass diese Formulierung noch nicht das Gelbe vom Ei ist, aber es wäre dann Sache des Zweitrates, hier noch Verbesserungen vorzunehmen. Vor allem interessiert mich auch die Stellungnahme des Herrn Bundespräsidenten.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag Inderkum ist eigentlich ein sehr gut gemeinter, sympathischer Antrag. Ich war beim ersten Durchlesen der Meinung, man könne ihn unterstützen. Herr Inderkum kommt zum gleichen Schluss wie die Kommission, aber er lässt den Kantonen das Recht, die Konzession selbst zu erteilen. Das Gesetz verpflichtet sie aber, die Wasserrechtskonzession zu erteilen.

Der Antrag hat aber einen Haken, den wir in der Kommission ja gerade vermeiden wollten. In den meisten Kantonen ist die Gewässerhoheit Sache des Kantons, ausser für kleine Bäche. Eine solche Wasserrechtskonzession für ein solches Werk wäre ein Regierungsratsbeschluss. Diesen Regierungsratsbeschluss kann man dann auf kantonaler Stufe anfechten, und es wird eine Verfahrensmöglichkeit über verschiedene Instanzen bis ans Bundesgericht geöffnet. Erst wenn dann das Bundesgericht allfällig entschieden hat, dass diese Wasserkonzession zu Recht erteilt worden ist, kann der Bund dann die Konzession erteilen. Wenn es eine Möglichkeit gäbe zu sagen, eine allfällige Einsprache habe auf Bundesstufe zu erfolgen, könnte dies vermieden werden. Aber das sehe ich nicht.

Einen zweifachen Rechtsweg auf kantonaler und auf eidgenössischer Stufe wollten wir gerade nicht, sodass ich Sie trotz aller Sympathie für den Antrag Inderkum bitten muss: Bleiben wir auf der Linie, und bleiben wir bei der Kommission.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auch ich habe durchaus Verständnis für die Anliegen der Kantone, die ihre Wasserrechte nicht einfach konsequenzlos abgeben wollen. Wir haben im Kernenergiegesetz eine Regelung getroffen, wonach eine Entschädigung für diese Wasserrechte zu erfolgen hat. Ich teile nun die Bedenken von Herrn Hofmann Hans, dass dies zu einer Verfahrensverzögerung in Ausmassen kommen könnte, die wir heute wahrscheinlich unterschätzen - es wird nicht der Regelfall sein, aber immerhin, diese Möglichkeit besteht. Denken Sie nur an die folgende Situation: Gemäss Wortlaut des Antrages Inderkum wäre der Kanton dann verpflichtet, eine Konzession zu erteilen, wenn im Übrigen auch die Voraussetzung für die Rahmenbewilligung erfüllt wäre. Das würde konkret heissen, dass dem Kanton gegenüber der Nachweis erbracht werden müsste, dass die Bedingungen für eine Rahmenbewilligung erfüllt sind. Dies wiederum könnte in einem Rechtsmittelverfahren schon auf kantonaler Ebene bedeuten, dass kantonale Richter vorfrageweise abzuklären hätten, ob die Bedingungen der Rahmenbewilligung erfüllt sind. Damit kommen wir wieder genau in die Ebene hinein, die wir an sich vermeiden wollen, wonach nämlich sowohl kantonale Instanzen wie Bundesinstanzen über die gleiche Sache zu befinden haben.

Nochmals: Die Anliegen der Kantone, welche die Wasserhoheit in einer gewissen Hinsicht durch eine Konzession abzugeben haben, sollen und müssen gewährleistet werden. Dies soll aber genau gleich geschehen wie mit Bezug auf alle anderen Rechte auch, welche für die Inbetriebnahme eines Bundeswerkes benötigt werden.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Ihre Kommission ist vorher dem Konzept des Bundesrates nicht gefolgt und verlangt nicht, dass der Kanton der Konzession zustimmen muss. In der Konsequenz dieser vorherigen Anträge müssen Sie jetzt eigentlich auch wieder der Kommission und Ihren vorherigen Beschlüssen folgen. Der Antrag Inderkum würde nun in dieser Frage die Gemeinde zwingen zuzustimmen - ich sage es so -, weil sie, gesetzlich gesehen, gar keinen Ermessensspielraum hat. So kann man sich fragen, ob das gescheit sei, eine Gemeinde hier zu einer Zustimmung zu zwingen, wo sie eh keinen Spielraum hat.

Von daher gesehen muss ich sagen, obwohl es vom Entwurf des Bundesrates abweicht: In der Logik Ihrer vorherigen Entscheide müssten Sie Ihrer Kommission folgen.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 17 Stimmen

Für den Antrag Inderkum .... 15 Stimmen

Art. 44

Antrag der Kommission

Titel

Auflage und Publikation

Abs. 1

Streichen

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren.

Art. 44

Proposition de la commission

Titre

Mise à l'enquête et publication

Al. 1

Biffer

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

La mise à l'enquête doit être publiée dans les organes officiels des cantons et des communes concernées ainsi que dans la Feuille fédérale.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vorerst eine Bemerkung zum Antrag der Kommission, Absatz 1 zu streichen und einen neuen Absatz 3 einzufügen: In Artikel 44 wird das Verfahren bei der Auflage und Publikation geregelt. Die Kommission vertritt die Meinung, dass es genügt, im Amtsblatt der betroffenen Kantone einen Eintrag zu machen, in dem darauf hingewiesen wird, wo die entsprechenden Dokumente aufliegen und öffentlich eingesehen werden können. Die betreffenden Publikationen würden Tausende von Seiten umfassen. Die Kommission meint, mit der öffentlichen Auflage und der Möglichkeit der Einsichtnahme sei dem Interesse der Öffentlichkeit Genüge getan.

Deshalb beantragen wir Ihnen, Absatz 1 zu streichen, bei Absatz 2 dem Bundesrat und bei Absatz 3 der Fassung der Kommission zuzustimmen.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 45, 46

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 47

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung.

Abs. 3

Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesversammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten.

Abs. 4

Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum. Ausgenommen sind Beschlüsse betreffend die Rahmenbewilligung für geologische Tiefenlager.

Art. 47

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Il soumet sa décision à l'Assemblée fédérale pour approbation.

Al. 3

Si le Conseil fédéral n'octroie pas l'autorisation générale et si l'Assemblée fédérale n'approuve pas cette décision, l'Assemblée fédérale charge le Conseil fédéral d'octroyer l'autorisation générale avec les charges éventuelles décidées par elle et de lui resoumettre la décision pour approbation.

Al. 4

La décision de l'Assemblée fédérale relative à l'approbation d'une autorisation générale est sujette au référendum facultatif. Les décisions relatives à l'autorisation générale pour les dépôts souterrains en profondeur font exception à cette règle.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

In Artikel 47 wird das Entscheidverfahren festgelegt. Dieser Artikel ist im Zusammenhang mit Artikel 13 zu beurteilen, der die Voraussetzungen für die Rahmenbewilligung festlegt. Wir haben in Artikel 13 mit der Kann-Formulierung festgelegt, dass bei klar vorgegebenen Voraussetzungen ein gewisser politischer Ermessensspielraum für den Entscheid bezüglich der Rahmenbewilligung belassen werden soll.

Gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Entwurfes entscheidet der Bundesrat über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen. Der Entscheid über die Erteilung der Rahmenbewilligung ist anschliessend der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Beschluss der Bundesversammlung wiederum untersteht dem fakultativen Referendum. Ausgenommen vom fakultativen Referendum sind Beschlüsse betreffend die Rahmenbewilligung für geologische Tiefenlager. Soweit der Entwurf des Bundesrates.

Die Kommission hat diese Frage thematisiert und sich gefragt, ob es richtig sei, dass dem Parlament lediglich die Erteilung der Rahmenbewilligung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Es sei durchaus denkbar, so wurde argumentiert, dass der Bundesrat aufgrund seiner politischen Beurteilung die Rahmenbewilligung nicht erteilen, das Parlament hingegen aufgrund gegebener Umstände eine andere politische Wertung vornehmen wolle. In diesem Fall müsste der Bundesrat gemäss vorliegendem Entwurf per Motion oder Parlamentarischer Initiative zum Handeln gezwungen werden. Nach Meinung der Kommission ist der Weg über eine Motion oder über eine Parlamentarische Initiative in diesem Fall nicht angemessen. Es sei folgerichtiger und einfacher, wenn der Bundesrat dem Parlament sowohl die Erteilung als auch die Verweigerung einer Rahmenbewilligung zur Genehmigung unterbreiten müsse. Damit werde dem Parlament die Möglichkeit geboten, auch beim politischen Ermessen massgeblich mitzuwirken.

Entsprechend diesen Überlegungen schlägt Ihnen die Kommission in den Absätzen 2 und 3 folgende Änderungen vor: In Absatz 2 wird festgelegt, dass der Bundesrat den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, und zwar sowohl bei Erteilung als auch bei Nichterteilung der Rahmenbewilligung. In Absatz 3 wird das Verfahren festgelegt, wenn die Meinungen von Bundesrat und Parlament auseinander gehen: Will der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht erteilen, das Parlament hingegen schon, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten. Absatz 3 des Entwurfs wird dann zu Absatz 4 im Gesetz.

Die Kommission hat sich mit 6 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen für dieses Vorgehen entschieden. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Der Bundesrat zieht seinen Antrag zurück und schliesst sich der Kommission an.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 48

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Kantonale Bewilligungen, Konzessionen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale ....

Abs. 4

Streichen

Abs. 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Inderkum

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Pfisterer Thomas

Abs. 3

Die Bundesbehörde erteilt mit ihrer Bewilligung auch die kantonalen Bewilligungen und Konzessionen samt Plänen in der Regel mit Zustimmung der kantonalen Behörde. Wird die Bewilligung ohne Zustimmung erteilt, so ist auch der Kanton zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermächtigt. Das kantonale Recht ....

Art. 48

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Aucune autorisation, ni aucune concession, ni aucun plan ....

Al. 4

Biffer

Al. 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Inderkum

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Pfisterer Thomas

Al. 3

En octroyant son autorisation, l'autorité fédérale octroie aussi les autorisations, les concessions ainsi que les plans relevant du droit cantonal avec, en règle générale, l'accord de l'autorité cantonale. Si l'autorisation est octroyée sans accord, le canton est également autorisé à déposer plainte auprès du Tribunal administratif. Le droit cantonal ....

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das wurde bereits mit vorgängigen Beschlüssen entschieden. Sie müssen hier also der Kommission folgen. Bei Artikel 43 und auch durch andere Beschlüsse haben wir so entschieden.

Das gilt für den Antrag Inderkum, aber nicht für den Antrag Pfisterer.

Plattner Gian-Reto · 1VP-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich stelle also fest, dass der Antrag Inderkum zu Artikel 48 hinfällig geworden ist.

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht bei Artikel 48 Absatz 3 um das Thema der Akzeptanz und der Abstützung der Anlagen nach Kernenergiegesetz. Das ist ein zentrales Anliegen. Ich möchte unterstreichen, dass ich in der Kernenergiewirtschaft keine Interessenbindungen habe und auch nie solche gehabt habe.

Selbstverständlich brauchen wir die Kernenergie; sie muss technisch sicher sein, sie muss aber auch politisch und rechtlich sicher sein. Aus dieser Sicht gibt es hier ein gewisses Optimierungspotenzial. Dieser Einbezug der Kantone, den die Mehrheit ja nicht verneint und den auch der Rat bisher nicht verneint hat, hat eine doppelte Funktion. Es geht um die Abstützung von unten nach oben, aber umgekehrt auch um die Abstützung von oben nach unten; das ist auch ein Thema der Sicherheit.

Diesen Einfluss der Betroffenen hat die bisherige Beratung reduziert. Sie haben ein zweistufiges Verfahren mit der Rahmenbewilligung und der Baubewilligung beschlossen. Die Rahmenbewilligung ist von Ihnen, von uns als politischer Grundsatzentscheid ohne Rechtsanspruch konzipiert worden. Zwar sind Einwendungen und Einsprachen möglich, aber der Entscheid mündet in ein Referendum aus. Dieses Referendum ist eine verständliche und begrüssenswerte Neuerung. Damit haben Sie aber etwas zulasten der Standortregionen verändert. Einerseits haben Sie damit der landesweiten Demokratie zusätzlichen Einfluss zugebilligt, und andererseits haben Sie den direkt Betroffenen Einfluss weggenommen. Sie haben ein neues Spannungspotenzial zwischen dem landesweiten und dem lokalen, regionalen Demokratieeinfluss aufgetan. Bisher konnten sich die Standortkantone und -gemeinden an eine Bundesbehörde wenden, und diese war und ist verpflichtet, u. a. auf ihre Anliegen Rücksicht zu nehmen. Nach dem neuen Gesetz soll der landesweite Souverän entscheiden. Er ist dazu nicht mehr verpflichtet; das ist völlig klar.

Darüber hinaus hat die Kommission beantragt - und Sie haben es so beschlossen -, bei Rahmenbewilligungen die Zustimmung des Standortkantons zu eliminieren. Jetzt kann man nur noch eine Vernehmlassungsantwort abgeben, und das, obwohl 1979 die Rahmenbewilligung genau dafür konzipiert war, die Betroffenen, die Regionen, die Kantone, die lokalen Behörden und Gemeinden insgesamt anzuhören. Sie haben aus der Rahmenbewilligung ein anders geartetes politisches Verfahren gemacht. Mindestens aus der Sicht der Standortkantone haben Sie damit sowohl politisch wie sicherheitsmässig ein Problem geschaffen.

Ich versuche, einen Weg zu zeigen, wie wir in dieser Situation wenigstens etwas verbessern können. Schon der Bundesrat hat den ersten Schritt weg von den Betroffenen gemacht. Die Kommission hat das nur noch etwas ausgeweitet, und heute Morgen, mit dem Entscheid zum Antrag Inderkum, haben Sie das bekräftigt. Alle bundesrechtlichen Bewilligungen, ob sie von einer Bundesbehörde oder von einer kantonalen Behörde erteilt werden, werden jetzt durch einen einzigen Akt beim Bund erteilt. Aber auch alle kantonalrechtlichen Bewilligungen und alle Bewilligungen der Gemeinden werden ins gleiche Paket eingepackt. Das ist das Konzept der Vorlage, wie sie jetzt beschlossen wurde. Das ist eine klare Verschlechterung der Stellung der Standortkantone. Sie können nur noch an der Vernehmlassung teilnehmen, und sie haben sogar weniger Schutzmöglichkeiten als irgendein Privater. Ein Privater kann wenigstens am Schluss noch eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht machen, die Kantone nicht. Sogar die Gemeinden haben dieses Recht in gewissen Fällen, aber die Kantone nicht. Das scheint mir doch etwas wenig ausgewogen zu sein, und zwar von der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen her. Ich sehe nicht, wie Sie diesen Entscheid von der Kompetenzverteilung her rechtfertigen. Die Kernenergiekompetenz schliesst eine derartige Zentralisierung nicht ein. Zudem ist der Entscheid problematisch aus der Sicht der neuen Bundesverfassung, die den Kantonen gemäss Artikel 46 für die Umsetzung ausdrücklich einen möglichst grossen Spielraum zubilligt. Ich habe jedenfalls in den Protokollen nicht entdeckt, dass man diese Problematik in der Kommission diskutiert und diese Einschränkung begründet hätte. Sie haben, wie bereits heute Morgen angetönt wurde, schon bei der Bearbeitung dieses Entwurfes ein gewisses Problem der Mitwirkung der Kantone bei der Gesetzgebung des Bundes geschaffen. Ich beglückwünsche die Kommission zwar dazu, dass sie diese schwierige Vorlage in derart kurzer Zeit aufbereitet hat. Aber weil diese Änderung erst in der Kommission beschlossen und die Fahne erst letzte Woche publiziert wurde, hat das natürlich dazu geführt, dass sich die Kantone und die Gemeinden dazu gar nicht mehr äussern konnten, es sei denn, sie hätten auf irgendwelchen inoffiziellen Wegen von diesen Änderungen gehört. Das ist problematisch. Herr Inderkum hat auf dieses Problem, glaube ich, auch hingewiesen. Die Bundesverfassung garantiert diese Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gesetzgebung. Das gilt für alle Bundesbehörden, auch für das Parlament und für den Erstrat. Es erstaunt denn auch nicht, dass entsprechende Briefe der Aargauer Regierung und der drei Standortgemeinden vorliegen.

Hier ist meines Erachtens im Grunde genommen ein Malheur passiert: Die Kommission wollte materiell wohl keine andere Ordnung einführen, als sie mir vorschwebt, aber es ist irgendetwas passiert. Das kann man jedoch meines Erachtens mit einer anderen Formulierung auffangen.

Die Mitsprache der Standortregionen zu streichen hätte Auswirkungen über dieses Verfahren hinaus. Das wäre ein negatives Präjudiz für andere Grossprojekte, die unter Umständen die gleiche Spannung zwischen dem landesweiten Nutzen und der lokalen und regionalen Betroffenheit in sich vereinen. Es gäbe schonungsvollere Wege, mit diesem Problem umzugehen, als den Weg, der jetzt beantragt ist.

Sie haben gemäss meinem Verständnis drei Möglichkeiten:

1. Sie wählen die heutige Lösung, die besser wäre als die Lösung, die die Kommission jetzt beantragt.

2. Wenn Sie die heutige Lösung nicht wollen, dann wählen Sie doch einen Weg, bei dem die Standortkantone und -gemeinden verpflichtet würden, die Bewilligung mit den entsprechenden Vorbehalten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Rücksichtnahme auf die Erfüllung der Bundesaufgaben zu erteilen.

3. Sie wählen wenigstens die Minimallösung, die ich Ihnen beantrage, die nicht bloss eine Vernehmlassung, sondern eine Zustimmung der kantonalen Behörden nach Artikel 25 des Raumplanungsgesetzes einschliesst.

Was geschieht gemäss meinem Antrag, wenn diese Zustimmung verweigert würde? Dann hätten die Kantone, wenn sie nicht einverstanden sind, die Möglichkeit, sich mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Departementes zu wehren. Das bringt keine Verzögerung und kein weiteres Verfahren. Die Argumente, die vorhin gegen die Vorstellungen von Herrn Inderkum vorgebracht wurden, sind hier also meines Erachtens nicht am Platz: Das Verfahrensgestrüpp wird ebenso ausgeräumt, und es findet kein zusätzliches Verfahren statt. Es gibt ohnehin Beschwerden ans Bundesgericht, ob da noch eine Kantonsbeschwerde dabei ist, spielt keine Rolle, sie dürfte wahrscheinlich auch nicht die schlechtere Beschwerde sein.

Es geht bei diesem Antrag um ein bedeutsames Gut: Es ist einfach so, dass das Vertrauen der örtlichen Bevölkerung zu ihrem Gemeinderat und zu ihrer Kantonsregierung doch tendenziell grösser ist als das zur fernen Bundesverwaltung.

Darum empfehle ich Ihnen hier, diesem minimalen Antrag zuzustimmen.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir wissen, dass ein solches Verfahren nicht alltäglich ist. Ich habe es beim Eintreten gesagt: Es kommt in den nächsten zwanzig Jahren vielleicht zu einem einzigen Verfahren. Das nächste, das es vielleicht gibt, ist ein Verfahren für das Endlager für hoch radioaktive Abfälle im Kanton Zürich. Da muss ich sagen: Ich bin ob der freundnachbarlichen Fürsorge des Kantons Aargau für den Kanton Zürich sehr gerührt. Aber für mich ist auch wichtig, was Kollege Pfisterer gesagt hat: Sein Antrag hat den Vorteil, dass es kein zusätzliches Rechtsmittelverfahren gibt. Es bleibt beim Bundesverfahren. Aber sein Antrag enthält in meinen Augen ein gewisses Misstrauen dem Bund gegenüber, das ich nicht teile; ich muss Ihnen das sagen. Ich habe während meiner zwölfjährigen Tätigkeit als Regierungsrat nie etwas anderes erlebt, als dass die Bundesstellen die Anliegen der Kantone berücksichtigen wollen und es auch tun, dass sie eine einvernehmliche Lösung anstreben. Wir haben uns eigentlich immer gefunden.

Der Zürcher Kantonsrat - auch das habe ich beim Eintreten schon gesagt - hat diese Mitsprachemöglichkeit explizit abgelehnt, mit der Begründung, das sei ein Bundesverfahren, eine nationale Aufgabe, und hier sollte nicht jedermann, hier sollten auch nicht die Gemeinden und Kantone mitsprechen können.

Gerade der Umstand, dass die Kantone keine Beschwerdemöglichkeit haben, verpflichtet den Bund eben dazu - das ist fast ein Ehrenkodex -, auf die Kantone Rücksicht zu nehmen, mit den Kantonen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Für mich ist das eigentlich ein ungeschriebenes Gesetz, und die ungeschriebenen Gesetze sind die besten, weil deren Befolgung Ehrensache ist. Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht, sodass ich mit oder ohne diesen Antrag leben kann, aber ich werde ihm nicht zustimmen.

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es betrifft natürlich nicht nur diesen einen Fall im Kanton Zürich, sondern es betrifft die kleinen baulichen Änderungen an bestehenden Anlagen, die es immer wieder gibt. Vielleicht kommt auch noch ein weiteres Zwischenlager dazu.

Herr Kollege Hofmann, wenn Sie von Misstrauen sprechen, dann betrifft es diese Vorlage. Diese Vorlage ist voller Misstrauen gegenüber Kantonen und Gemeinden, in einem Ausmass, das ich nicht akzeptieren kann und wirklich nicht verstehe. Man geht offenbar davon aus, dass die Kantone nicht von sich aus bundesrechtskonform handeln können. Ich habe Mühe, das zu verstehen. Ich möchte immerhin darauf hinweisen, dass meines Wissens in der Schweiz noch nie ein derartiges Verfahren von einem Kanton missbräuchlich verzögert oder torpediert wurde.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte nur eine gewisse Kohärenz erzielen. Es gibt andere Bundesaufgaben, bei denen es auch um die Erstellung von Bauten geht, sprich: Bahnen usw. Auch dort werden die Bewilligungen vom Bund erteilt. Im Interesse einer Kohärenz der gesamten Gesetzgebung sollte man es auch hier so belassen.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Es gibt drei Gründe, weswegen ich Ihnen den Antrag Pfisterer zur Ablehnung empfehle:

1. Im Antrag steht, dass "in der Regel" die Zustimmung der kantonalen Behörde eingeholt werden müsse. Das scheint uns etwas heikel zu sein: In welchem Fall soll die Zustimmung eingeholt werden und in welchem nicht?

2. Im zweiten Satz von Artikel 48 Absatz 3 ist ja Folgendes schon gesagt: "Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt." Das kantonale Element ist also zu berücksichtigen.

3. Es besteht ein Widerspruch zum Verfahrenskoordinationsgesetz von 1999, gemäss dem diese Kompetenzen dem Bund zugeteilt werden.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 2, 4, 5 - Al. 1, 2, 4, 5

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Pfisterer Thomas .... 22 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 14 Stimmen

Art. 49-63

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 64

Antrag der Kommission

Abs. 1

Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich:

a. für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage. Ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss;

b. für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters.

Abs. 2-5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 64

Proposition de la commission

Al. 1

Une modification de l'autorisation générale selon la procédure d'octroi est nécessaire:

a. pour modifier le but ou les caractéristiques essentielles d'une installation nucléaire soumise à l'autorisation générale. La désaffectation d'une telle installation et sa fermeture ne tombent pas sous le coup de cette disposition;

b. pour la rénovation intégrale d'une centrale nucléaire, destinée à en prolonger de façon significative la durée d'exploitation, notamment par le remplacement de la cuve de pression.

Al. 2-5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

In Artikel 64 ist ausführlich skizziert, wer bei Bewilligungsänderungen zuständig sein soll. Die Änderung einer Rahmenbewilligung bzw. einer Bau- und Betriebsbewilligung sind unterschiedlich geregelt. Der Kommission liegt hier nochmals daran, deutlich zu machen, in welchen Fällen eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung erforderlich ist.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 65

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 66

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Reimann

Abs. 5

Der Inhaber einer Rahmenbewilligung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern ihm diese aus Gründen entzogen wird, für die er nicht einzustehen hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Art. 66

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Reimann

Al. 5

Le détenteur d'une autorisation générale a droit à une indemnisation appropriée si ladite autorisation lui est retirée pour des motifs dont elle n'est pas responsable. La procédure est conforme aux dispositions de la PA.

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht mir mit diesem Antrag um die Schaffung von mehr Klarheit, insbesondere auch in Anlehnung an analoge Fälle, die ich Anfang der Neunzigerjahre bereits als Bundesparlamentarier miterlebt hatte. Sie wissen, worauf ich anspiele: auf die beiden KKW-Projekte Kaiseraugst und Graben. Damals bestand - vor allem im Fall Kaiseraugst - ein klarer Bedarf an der zusätzlichen Produktion von Kernenergie. Die Träger des Projektes waren im Besitz einer Standortbewilligung, doch konnte aus politischen Gründen die Realisierung nicht in Angriff genommen werden. Kaiseraugst wurde in der Folge - wenn Sie so wollen - in Frankreich realisiert, wo schweizerische Stromlieferanten die uns fehlende Energie nun einkaufen. Es lag auf der Hand, dass die Träger der Projekte Kaiseraugst und Graben teilweise durch den Bund entschädigt werden mussten, und zwar auf der Grundlage des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz. Darin war eine Entschädigungsregelung für Fälle vorgesehen, wo einem Inhaber der Standortbewilligung die Rahmenbewilligung aus Gründen verweigert wird, für die er nicht einzustehen hat.

Mir geht es nun um die Frage, ob die Übernahme einer analogen Entschädigung nicht auch im vorliegenden Gesetz verankert werden soll. In der Botschaft wird auf Seite 2790 der Verzicht auf eine solche Entschädigungsregelung damit begründet, dass diese im Bundesbeschluss zum Atomgesetz eng mit dem Bedarfsnachweis verbunden gewesen und nach dem Wegfall dieser Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr nötig sei. Diese Feststellung zielt doch an den Realitäten vorbei: Gerade im Fall von Kaiseraugst war der Bedarf klar nachgewiesen. Der politisch erzwungene Verzicht konnte nur durch vermehrte Stromimporte kompensiert werden. Da auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aus politischen Gründen wiederum zum Entzug von Rahmenbewilligungen kommen kann, scheint es mir sinnvoll, diese Entschädigungsregelung auch in die Kernenergievorlage aufzunehmen. Dabei steht ausser Frage, dass der Entzug einer Bewilligung entschädigungslos erfolgt, sofern der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier handelt es sich um eine Haftpflichtfrage. Ich könnte Ihnen jetzt ein dreiseitiges Papier der Verwaltung vorlesen, das wir in der Kommission erhalten haben, aber es gibt berufenere Herren in der Kommission, die über diese Frage referieren können. Ich gebe das Wort an Herrn Schweiger weiter.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben in der Tat in der Kommission diesen Antrag, den nun Herr Reimann gestellt hat, auch erhalten. Über diesen Antrag und über die ganze Problematik der Entschädigungsansprüche fand eine grosse, sehr intensive Diskussion statt. Es wurde auch ein Bericht der Verwaltung geliefert. Ich gestatte mir, in möglichst wenigen Worten zu erklären, wie wir in der Kommission die Situation beurteilt haben. Vom Ergebnis her kann ich Ihnen mitteilen, dass wir aufgrund unserer Einschätzung der Rechtslage glauben, auf eine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz verzichten zu können.

Doch worum geht es? Im Gesetz ist geregelt, dass eine Rahmenbewilligung entzogen werden kann, wenn entweder die eine oder andere der folgenden Voraussetzung gegeben ist: wenn die Voraussetzungen, die bei der Erteilung vorhanden waren, nicht oder nicht mehr vorliegen, oder wenn der Betreiber gegen eine Auflage verstossen hat, oder wenn er einer Weisung nicht gefolgt ist. Also, kurz zusammengefasst: Die Gründe für den Entzug einer Rahmenbewilligung sind im Gesetz geregelt.

Nun gibt es haftungsrechtlich eine bestimmte Regel, die besagt, dass es dann ein rechtswidriger Entzug wäre, wenn nun diese Bewilligung ohne eine solche Bezugnahme auf Artikel 13 erfolgen würde. Das wäre z. B. der Fall, wenn allein politische Gründe den Ausschlag geben würden, einen solchen Entzug zu verfügen, für welchen übrigens der Bundesrat nur mit Zustimmung der Bundesversammlung kompetent ist. Wenn beispielsweise eine Rahmenbewilligung allein unter Berufung auf energiepolitische Gründe entzogen wird, entsteht gestützt auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes eine Haftung.

Wenn sich nun aber der Bundesrat und mit ihm die Bundesversammlung auf einen Entzugsgrund gemäss Artikel 13 berufen, dann müssen wir an sich drei Fälle unterscheiden. Völlig klar ist der erste Fall, nämlich wenn der Betreiber selbst einen solchen Entzugsgrund zu vertreten hat; dann ist es logisch, dass eine Haftung nicht besteht. Dann gibt es aber auch Gründe, die als polizeilich bezeichnet werden können und für welche weder der Betreiber noch die Bewilligungsbehörde irgendwelche Verantwortung zu übernehmen haben. Nehmen Sie ein einfaches Beispiel: Die Rahmenbewilligung wird unter der Annahme erteilt, dass das Gebiet absolut erdbebensicher sei. Es wurden alle erdenklichen Untersuchungen in dieser Hinsicht herangezogen. Nun zeigt sich aufgrund eines konkreten Vorfalls, dass eben doch eine Erdbebengefahr bestehen könnte. Dann kann ein Entzug aus einem polizeilichen Grund erfolgen, und es wird auch keine Entschädigung geschuldet.

Nun kennt das schweizerische Recht das in Artikel 9 der Bundesverfassung verankerte Vertrauensschutzprinzip. Es gilt z. B., wenn durch die Erteilung einer Rahmenbewilligung beim Betreiber eine so genannte Vertrauensposition geschaffen wurde. Dies zu definieren, würde Stunden dauern, aber es gibt hierfür eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wenn beispielsweise in wohlerworbene Rechte eingegriffen würde, diese Vertrauensposition somit verletzt würde, könnte und würde eine Entschädigungspflicht entstehen. Genau das Gleiche könnte der Fall sein, wenn eine Rechtsänderung erfolgen würde und das Ziel dieser Rechtsänderung primär darin bestünde, ein ganz konkretes Werk zu vereiteln. Das Erreichenwollen einer solchen Zielsetzung würde ebenfalls bedeuten, dass das Vertrauensprinzip verletzt wäre, eine Entschädigung also zu erfolgen hätte.

Zusammengefasst kann man sagen, dass im Verantwortlichkeitsgesetz und in der Bundesverfassung Grundsätze bestehen, wann eine Haftung für den Entzug einer Bewilligung zu erfolgen hat. Es gibt auch eine diesbezügliche reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wir sind uns bewusst, dass es im konkreten Einzelfall äusserst schwierig ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe zu haften ist. Trotzdem sind wir in der Kommission zur Auffassung gekommen, dass es richtig ist, auf eine ausdrückliche Erwähnung der Haftungsfrage zu verzichten und auf allgemeine Rechtsgrundsätze zu verweisen.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Ich verweise auf die Ausführungen von Herrn Schweiger.

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Bundespräsident, wenn es tatsächlich so ist, wie es jetzt der Co-Sprecher der Kommission ausgeführt hat, dass diese spezifische Erwähnung der angemessenen Entschädigung in dem hier gegebenen Fall nicht mehr nötig ist, und nachdem auch der Vertreter des Bundesrates das so bestätigt hat, stelle ich fest, dass dieser Antrag hier nicht mehr nötig ist. Die Unklarheit ist beseitigt, die Materialien halten es so fest, und ich kann mit gutem Grund den Antrag zurückziehen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1-4 - Al. 1-4

Angenommen - Adopté

Abs. 5 - Al. 5

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 67-69

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 70

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Gentil)

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Der Kommission müssen auch kernenergiekritische Fachleute angehören.

Art. 70

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Gentil)

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

La commission doit comprendre des spécialistes critiques à l'égard de l'énergie nucléaire.

Gentil Pierre-Alain · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

M. Reimann vient de dire tout à l'heure que si c'est évident, il n'y a peut-être pas besoin de le dire. Alors, je suis navré d'indiquer que dans ce cas-là, même si c'est évident, il vaut la peine de le dire.

J'insiste, au nom de la minorité de la commission, pour qu'on mentionne expressément à l'article 70 que dans la commission de la sécurité des installations nucléaires, on nomme des membres qui sont des spécialistes critiques à l'égard de l'énergie nucléaire. En séance de commission, le président de la Confédération a dit que cela allait de soi. Je m'excuse d'insister et de demander, si cela va de soi, qu'on l'inscrive cependant dans la loi.

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier um die Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen. Die Minderheit Gentil möchte ins Gesetz aufnehmen, dass auch kernenergiekritische Fachleute in dieser Kommission Einsitz nehmen. Dem ist heute bereits so. Es ist aber nach Meinung der Kommission nicht notwendig, dass das im Gesetz so festgehalten wird.

Ich möchte Sie also bitten, der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Gentil abzulehnen.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Der Feststellung, dass gegenüber der Kernenergie kritisch eingestellte Leute heute schon in dieser Kommission sind, möchte ich noch die Warnung vor dem Kurzschluss anfügen, dass diese Leute in einer solchen Kommission automatisch die Garantie für einen höheren Sicherheitsstandard wären, und dass solche, die der Kernenergie freundlich gesinnt sind, einen niedrigeren Sicherheitsstandard fördern. Es könnte genauso gut umgekehrt sein: Diejenigen, die für die Kernenergie sind, könnten, um sie zu erhalten, für einen möglichst hohen Sicherheitsstandard eintreten, und diejenigen, die der Kernenergie kritisch gegenüberstehen, könnten vielleicht machiavellistisch denken und daran interessiert sein, dass etwas passiert, das ihnen dann Auftrieb geben würde. Das unterschiebe ich natürlich überhaupt niemandem und streiche das nachher wieder aus dem schriftlichen Protokoll. (Heiterkeit)

Aber wir dürfen diesem Kurzschluss nicht erliegen. Ausschlaggebend ist die Sachkompetenz.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 29 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen

Art. 71-77

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 78

Antrag der Kommission

Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Streichen

Abs. 3

.... einbezahlt hat. (Rest streichen)

Minderheit

(Epiney, Escher, Gentil, Lombardi)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 78

Proposition de la commission

Majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Biffer

Al. 3

.... lettre b. (Biffer le reste)

Minorité

(Epiney, Escher, Gentil, Lombardi)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 79

Antrag der Kommission

Mehrheit

Titel

Rückzahlung

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2-4

Streichen

Minderheit

(Epiney, Escher, Gentil, Lombardi)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 79

Proposition de la commission

Majorité

Titre

Remboursement

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2-4

Biffer

Minorité

(Epiney, Escher, Gentil, Lombardi)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mit Artikel 78 Absatz 2 soll sowohl für den Stilllegungs- als auch für den Entsorgungsfonds eine solidarische Haftung zwischen den Unternehmungen eingeführt werden. Der Fonds ist aber so konzipiert, dass individuelle Konten mit individuellen Ansprüchen bestehen. Es ist also keine so genannte Versicherungslösung vorgesehen. Trotzdem soll bei fehlenden Mitteln eines Beitragspflichtigen auf die Fondsanteile der anderen Betreiber zurückgegriffen werden können; jedes Werk soll für die anderen Werke solidarisch mittragen. Wenn diese faktische Solidarhaftung nicht ausreicht, soll gemäss Artikel 79 die Verpflichtung bestehen, Nachschussleistungen in den Fonds einzubringen.

Gemäss der Mehrheit der Kommission wird dadurch die Rechtsgleichheit infrage gestellt. Wenn ein Betreiber in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit undefinierbaren Risiken konfrontiert ist, d. h. wenn während der ganzen Lebensdauer eines Unternehmens damit gerechnet werden muss, dass in seiner Kalkulation ein bestimmtes Element, nämlich das der Nachschusspflicht, nicht abgedeckt ist, so wird im Grunde nach Auffassung der Mehrheit ständig ein unternehmerischer Fehler begangen. Für die Gesellschaften sei entscheidend, dass sie ihre Beiträge von Anbeginn an klar kalkulieren können. Wenn zusätzliche Risiken entstehen, so müssen die einzelnen Betreiber ihre Beiträge allenfalls erhöhen oder die Risiken über Versicherungen abdecken. Eine Nachschusspflicht sei insofern ungünstig, als erstens die Betreiber nach Möglichkeit versuchen könnten, dieser Pflicht zu entgehen, indem sie die Eigenkapitalbasis möglichst tief halten, und als sie zweitens für allfällige Fehlentscheide eines Dritten einzustehen hätten. Wenn schon eine Solidarhaftung aller Betreiber vorgesehen werden soll - so die Mehrheit -, so sollte eine Versicherungslösung vorgesehen werden, damit das finanzielle Risiko für die Betreiber kalkulierbar ist.

Aus den erwähnten grundsätzlichen Überlegungen beantrage ich Ihnen, in Absatz 2 und 3 der Mehrheit zu folgen.

Epiney Simon · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Le monde des producteurs d'électricité est en plein mouvement. Chaque semaine, de nouveaux actionnaires apparaissent. Les partenaires d'hier deviennent des concurrents, les opérateurs étrangers cherchent à gagner des parts de marché, à acquérir des participations dans nos entreprises qui sont souvent à la fois propriétaires des centrales nucléaires, des aménagements hydrauliques et des lignes à haute tension. Bref, la Suisse est au coeur de l'Europe énergétique. Elle gère le marché européen qui est déjà interconnecté depuis Laufenbourg; nos entreprises sont généralement constituées en holdings avec des sociétés anonymes filles qui sont totalement indépendantes et que l'on peut, en cas de problèmes, laisser partir en faillite.

Le Conseil fédéral s'est inquiété à juste titre, vous pouvez le lire dans le message, du chapitre qui est à mon avis un des plus importants du projet de loi, si ce n'est le plus important. En effet, que va-t-il se passer si une centrale nucléaire tombe en faillite à cause de l'ouverture du marché, par exemple? Que va-t-il se passer en cas d'accident, de panne grave, d'attentat mettant une centrale hors d'exploitation? Qui va payer pour démonter la centrale? Qui va payer pour évacuer les combustibles radioactifs? Qui va s'occuper de payer l'élimination des parties contaminées, etc.? Bref, qui va prendre en charge les coûts d'évacuation des déchets et de stockage pendant des centaines d'années?

La question se pose si les provisions sont insuffisantes, si donc la centrale en question n'est plus en mesure de faire face à ses paiements. La question se poserait surtout si la plupart de nos centrales nucléaires devaient passer en mains étrangères. Vous savez qu'aujourd'hui, il y a déjà des opérateurs, notamment français et allemands, qui sont actionnaires dans la plupart de nos centrales nucléaires. S'ils devaient prendre, dans le futur, la majorité - ça peut arriver très rapidement -, ces opérateurs étrangers, s'il y avait un gros problème dans la centrale nucléaire, n'auraient évidemment aucun intérêt à ne pas la laisser partir en faillite. Dans cette hypothèse, ce serait à la Confédération de devoir assumer ce risque qui se chiffrera par centaines de millions de francs.

Ce n'est donc pas étonnant que, sur l'invitation de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil national, l'Office fédéral de l'énergie ait commandé une étude portant sur la garantie de la couverture des coûts de gestion des déchets radioactifs. Les experts ont esquissé plusieurs modèles afin d'éviter à la Confédération de passer à la caisse à la fin de l'activité d'une centrale ou en cas de cessation prématurée de l'activité. Ils ont admis que les provisions effectuées par l'économie nucléaire correspondaient aux normes en vigueur. L'office fédéral a jugé les provisions comme étant plausibles après, dit-il, un examen sommaire selon la page 25 du rapport explicatif du projet soumis à consultation. Mais, en tout état de cause, soit le Conseil fédéral soit l'Office fédéral de l'énergie le disent de manière très claire: quel que soit le modèle retenu, les ressources seront insuffisantes si une centrale nucléaire est mise hors service avant le terme de son exploitation. Le Conseil fédéral a prévu, dès lors, un concept dans lequel il introduit l'obligation de versements complémentaires imposés aux autres sociétés exploitantes, comme il l'a fait dans l'ordonnance sur le fonds de désaffectation.

Or, la commission, à une faible majorité il est vrai, a supprimé cette obligation faite aux autres sociétés de verser dans cette espèce de pot commun des contributions complémentaires pour le cas où les coûts de désaffectation des centrales et de gestion des déchets radioactifs seraient trop élevés et où, l'exploitant étant tombé en faillite, il faudrait solliciter la participation des autres sociétés. C'est regrettable, parce que c'est une des pierres angulaires du projet qui s'effondrerait si on suit la proposition de la majorité de la commission.

J'aimerais à cet effet vous rappeler quelques éléments du projet: premièrement, le fonds de désaffectation a été constitué en 1984. Les besoins sont estimés à environ 2,5 milliards de francs par l'économie nucléaire et les provisions qui ont été constituées à fin 2000 s'élèvent à 940 millions de francs, montant qui a été estimé par l'économie nucléaire, mais qui, de toute évidence, est inférieur à la réalité. On l'a constaté avec l'explosion des coûts de construction des NLFA. On sait qu'en Suisse, la procédure est longue, que les exigences en matière de protection de l'environnement, notamment, renchérissent le coût de construction.

Deuxièmement, le fonds de gestion des déchets est estimé, quant à lui, à 13,7 milliards de francs. Or, les provisions s'élèvent à fin 2000 à environ 3 milliards de francs, chiffre rond. Ce fonds de gestion des déchets n'est actuellement pas constitué de manière indépendante. Il s'agit de simples provisions. Aucun règlement ne finalise les décisions des exploitants. Il n'y a pas de véritable transparence et la gestion de ce fonds est laissée à l'entière discrétion des exploitants, avec une absence de protection et de garde-fous pour le cas où les futurs exploitants détourneraient les provisions de leur but.

Mais le projet de loi va dans la bonne direction parce qu'il corrige cette lacune et institutionnalise également ce deuxième fonds.

Alors, le modèle qui a été choisi par le Conseil fédéral, suite aux rapports d'experts, est le modèle qui est le plus favorable aux exploitants de centrales, puisqu'il n'a pas d'effet rétroactif. Les exploitants n'ont en effet pas besoin de contribuer dès le premier jour d'exploitation, mais seulement après vingt ans. De la sorte, les exploitants n'ont pas eu à immobiliser un capital considérable en vue de l'élimination des déchets radioactifs. Les exploitants ont pu utiliser les provisions qu'ils ont faites pendant les vingt premières années pour rembourser les capitaux ou pour amortir les installations. Supprimer dès lors l'obligation de verser des contributions complémentaires dans les deux fonds, en cas d'insolvabilité d'un exploitant, revient en fait à faire reposer la totalité du risque sur la collectivité, donc sur la Confédération. Les provisions, on l'a dit, sont insuffisantes, de l'avis même du Conseil fédéral, pour couvrir à la fois les coûts de démantèlement d'une usine et les coûts de gestion et de stockage des déchets radioactifs dans l'hypothèse où une société doit être mise hors service par manque de liquidités, en cas de panne, d'attentat ou de désaffectation prématurée.

Ce risque d'insolvabilité était, il est vrai, peut-être improbable il y a quelques années, mais il est dorénavant plausible, notamment avec l'ouverture du marché où de nouveaux opérateurs étrangers apparaissent et cassent le marché. Il est également probable à cause du risque lié à la volatilité de la Bourse, puisqu'une partie de l'argent de ces fonds a été placée sur ce marché. Et les montants en jeu sont considérables pour la Confédération, car la matière radioactive reste source de danger et doit être manipulée avec des précautions toutes particulières. En effet, une fois hors service, une installation nucléaire doit être désaffectée par l'exploitant. Pour y parvenir, il doit évacuer les matières premières, les placer dans une usine d'entreprosage, décontaminer les composants radioactifs, traiter les éléments non utilisables en déchets radioactifs.

Une fois conditionnés dans du béton par exemple, ces déchets doivent encore être évacués et stockés dans des dépôts souterrains que nous n'avons pas actuellement en Suisse, et qui devront servir pendant des centaines d'années. Dans ces conditions, il nous paraît logique de suivre l'avis du Conseil fédéral et de se prémunir contre le risque selon lequel la Confédération pourrait passer à la caisse pour quelques milliards de francs en cas notamment de faillite, comme il a été démontré tout à l'heure.

Cette contribution solidaire aux deux fonds n'est en rien disproportionnée, comme l'a dit la majorité de la commission. Selon la teneur de l'article 79, vous constatez que cette contribution solidaire est limitée, puisque si la charge est insupportable pour les autres exploitants, la Confédération doit, à titre subsidiaire, prendre le relais. Il s'agit donc d'une contribution solidaire limitée. Il faut aussi dire que l'économie nucléaire a bénéficié jusqu'à présent, et avec raison, de conditions-cadres plus que favorables, puisque la Confédération assume 1 milliard de francs en cas de sinistre, qu'elle a limité à 300 millions de francs l'obligation de s'assurer à charge des centrales, qu'elle a toléré l'absence de dépôts pour les déchets radioactifs jusqu'à présent, qu'elle a dispensé les exploitants de faire des provisions pendant 20 ans. Et c'est en fait la Confédération qui assume le risque, en cas d'exploitation défaillante, qui entraînerait une participation trop élevée des autres sociétés. Enfin, je rappelle que la disposition du Conseil fédéral a obtenu l'assentiment de la majorité des cantons lors de la procédure de consultation.

Je vous invite à adhérer au projet du Conseil fédéral et donc à adopter la proposition de la minorité de la commission.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

In der Kommission war diese Frage ebenfalls sehr umstritten, was Sie aus der Grösse der Minderheit ersehen. Es ging in den Diskussionen an sich um eine ganz zentrale, gleichzeitig aber auch ganz einfache Frage - einfach in der Fragestellung, nicht in der Beantwortung.

Jemand, der Atomstrom produziert, beteiligt sich in einer Art und Weise am Wirtschaftsleben, welche sich prinzipiell betrachtet nicht vom sonstigen Wirtschaftsleben unterscheidet. In der Wirtschaft ist es üblich, dass jeder Unternehmer für das, wofür er verantwortlich ist, die volle Haftung und die volle Garantie übernimmt. Es ist völlig unbestritten, dass jeder Atomkraftwerkbetreiber pflichtig ist, für die von ihm eingegangenen Risiken mit Bezug auf die Stilllegung und mit Bezug auf die Entsorgung vorzusorgen. Es ist ebenfalls richtig, dass angesichts der speziellen Umstände der Staat selbst dafür sorgt, dass diese Vorsorge auch wirklich erfolgt. Wenn Fonds geschaffen werden, ist es deshalb richtig, dass die Einzahlungen in diese Fonds nicht dem Ermessen der Betreiber obliegen, sondern dass vom Staat festgelegt wird, was genau geschuldet ist, damit später anfallende Kosten bezahlt werden können.

Die Frage ist nun aber, ob voneinander völlig unabhängige Betreiber von AKW gezwungen werden können, für nicht gedeckte Kosten anderer Betreiber einzustehen. Hier lautet die wirtschaftliche Frage: Ist dies mit unserem Wirtschaftssystem vereinbar? Ist es mit der Rechtsgleichheit vereinbar, dass eine bestimmte Sorte der wirtschaftlich Tätigen bezüglich der Haftung anders behandelt wird als die sonstige Wirtschaft? Kann der eine für das Verhalten der Branche als Ganzer verantwortlich gemacht werden?

Es gibt auch sehr praktische Probleme. Es ist eine Binsenwahrheit, dass jeder Unternehmer den Preis seiner Ware kalkulieren muss. Es muss ihm also bekannt sein, welche Auflagen bestehen, welche Reserven er hat, und was weiss ich, was immer notwendig ist, um einen Preis für ein Produkt berechnen zu können. Würde nun in einer völlig undefinierbaren Weise in einem Gesetz etwas festgelegt, das für den Unternehmer nicht kalkulierbar wäre, würde er zu einer wirtschaftlichen Verhaltensweise gezwungen, die ausserhalb dessen liegt, was sonst in der Wirtschaft üblich ist.

Es kommt dazu, dass dies auch in anderer Hinsicht zu Problemen führt. Denken Sie generell an die Rechnungslegung. Wenn im Gesetz eine Haftung für Dritte vorgeschrieben ist, entsteht für den Berechtigten nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Reserven über das hinaus, was er in den Fonds einzahlen muss, bilden zu müssen. Das heisst nun, dass überhaupt nicht beurteilbar wäre, welche Reservenbildungen zulässig wären. Stellen Sie sich beispielsweise einmal die Steuerbehörden vor, wenn eine Unternehmung in grossem Umfang Reserven bzw. Rückstellungen bildet. Die Steuerverwaltung stände vor der Frage, ob solche Reservenbildungen zulässig seien, ob sie diese berücksichtigen müsste.

In Relation zu den Risiken, die der Atomstrom in sich birgt, sind dies sicher nicht die zentralen Fragen. Trotzdem müssen wir sie aber in unseren Betrachtungen mit einbeziehen. Wenn wir eine Lösung vorlegen, dass Fonds geäufnet werden müssen, wenn wir Sorge dazu tragen, dass der Staat festlegt, welche Einzahlungen in diese Fonds gemacht werden, dann ist genug getan, um sich gegen die Risiken der Entsorgung und der Stilllegung abzusichern.

Darum beantrage ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Dies ist - neben der Frage der Wiederaufbereitung und der Frage der Mitbestimmung der Bevölkerung beim Bau neuer Kernanlagen - der dritte Punkt, der für die Akzeptanz dieses Gesetzes zentral ist. Ich empfehle Ihnen daher, auch diesen Punkt sehr sorgfältig zu beurteilen und im Ergebnis dem Bundesrat bzw. der Minderheit zu folgen.

Zu dem, was Kollege Schweiger gesagt hat, ist zu sagen, dass die Atomenergieproduktion in ausgedehntem Ausmass besondere Massnahmen des Staates voraussetzt wie sonst kein anderer Bereich. Darunter fallen vor allem die Bereitstellung der Tiefenlager, aber auch die völkerrechtlichen Verträge, die für diese Produktion abgeschlossen werden müssen. Diese Massnahmen werden für alle gemeinsam getroffen. Hier wird auch eingefordert, dass der Staat diese Aktivitäten für alle diese Betreiber im gleichen Umfange betreibt und insbesondere die notwendigen Räume, Orte und Mittel für die Tiefenlager bereitstellt. Daher ist auf der anderen Seite auch eine Solidarität unter den Kraftwerkbetreibern zu fordern, was die Kosten für diese Anlagen angeht. Es kann nicht sein, dass nachher die Eidgenossenschaft und nicht die betroffene Wirtschaft die Kosten der Abfallentsorgung tragen muss; deren Vertreter müssen gemeinsam für diese Endlager einstehen. Daher ist die Lösung, die der Bundesrat vorsieht, richtig.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Ich ersuche Sie auch, der Konzeption des Bundesrates zuzustimmen, wobei die Abstimmung, die Sie jetzt vornehmen werden, wohl für den ganzen Komplex der Nachschusspflicht gültig sein wird. Diese Nachschusspflicht kommt insbesondere bei der vorzeitigen Ausserbetriebnahme eines KKW oder beim Konkurs ohne Übernahme durch eine andere Gesellschaft zum Zuge.

Würde der Antrag der Mehrheit angenommen, würden Sie selbst hinter geltendes Recht zurückfallen, denn eine Zahlungspflicht des Fonds bzw. eine Nachschusspflicht besteht beim Stilllegungsfonds bereits. Für eine Nachschusspflicht im Rahmen der Entsorgungsfondsverordnung fehlt aber heute eine gesetzliche Grundlage. Dort geht es um die abgebrannten Brennelemente, die aus dem Betrieb genommen werden.

Beachten Sie auch, dass die Nachschusspflicht gemäss unserem Entwurf in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Sie besteht für die anderen Betreibergesellschaften nur insofern, als diese selber hinsichtlich der Stilllegungs- und Entsorgungskosten beitragspflichtig sind. Andere Elektrizitätsgesellschaften kämen hier also nicht zum Zug. Die Nachschusspflicht besteht zudem nur im Verhältnis des Umfanges der Beitragspflicht der verschiedenen Betreibergesellschaften. Es ist nicht so, dass bis auf 100 Prozent der fehlenden Kosten aufgestockt werden müsste. Es kommt noch Artikel 79 Absatz 4 hinzu, aus dem Sie ersehen, dass dies alles nur im Umfang der wirtschaftlichen Tragbarkeit besteht.

Zu den Ausführungen von Herrn Schweiger müsste man vielleicht doch noch die Überlegung machen, dass die Kernenergie bewilligt wird bzw. dass der Gesetzgeber sie zulässt. Angesichts der Tatsache, dass die Stromwirtschaft auch im Transport dermassen miteinander vernetzt ist, wäre eine Lösung, wonach bei einer Stilllegung zunächst einmal die von diesem ganz generellen Beschluss profitierende Wirtschaft statt des Steuerzahlers zum Zuge kommt, doch immerhin gerechter, als wenn für die Bereinigung und für das "Aufräumen" nachher der Steuerzahler hinhalten muss.

Deshalb der Vorschlag, dass die gesamte Industrie, die aus diesem Konzessionssystem ja ihren Vorteil zieht, zum Zuge kommen muss, aber nicht im Sinne einer vollständigen Solidarhaftung, sondern nur im Umfang der vorher erwähnten Begrenzung.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 21 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 16 Stimmen

Art. 80, 81

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 81bis

Antrag der Kommission

Mehrheit

Ablehnung des Antrages der Minderheit

Minderheit

(Lombardi, David, Epiney, Gentil)

Titel

Risikominderung durch erneuerbare Energien

Text

Zwecks Minderung des mit dem Betrieb von Kernanlagen, der Entsorgung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen verbundenen Risikos und der extremen Abhängigkeit von ausländischer Energie werden erneuerbare Energien wie folgt gefördert:

1. Die Netzbetreiber in der kürzesten Entfernung zur betreffenden Erzeugungsanlage sind verpflichtet, diese an ihr Netz anzuschliessen und den Strom aus einheimischen erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu vergüten.

2. Eine Vergütung erfolgt für eine umweltverträgliche Nutzung der einheimischen Holz-, Biomasse-, Geothermie-, Umgebungs- und Windenergie, der Trinkwasserturbinierung sowie zur Nutzung der Sonnenenergie auf überbauten Flächen und unter Wahrung des Ortsbildschutzes. Die Vergütung dafür beträgt 90 Prozent der jeweiligen Produktionskosten bis 5 MW. Dabei werden die Durchschnittskosten der jeweiligen Energieträger sowie eine branchenübliche Amortisation der Anlagen berücksichtigt.

3. Zur Erneuerung bestehender und wegen der Elektrizitätsmarktöffnung in Not geratener Wasserkraftwerke können Darlehen zu Selbstkosten des Bundes auf 20 Jahre gewährt werden, sofern die Massnahmen die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der betreffenden Werke spürbar verbessern.

4. Die Netzbetreiber gemäss Absatz 1 erhalten eine vollständige Rückerstattung der Vergütung ihrer Abnahmeaufwendungen durch die Betreiber des Übertragungsnetzes. Diese vergüten den vorgelagerten Netzbetreibern aufgrund der jährlich gehandelten bzw. transportierten Elektrizitätsmenge.

5. Die Vergütung wird alle 2 Jahre überprüft und entsprechend angepasst. Sie dauert höchstens 20 Jahre ab Inbetriebnahme oder Sanierung der Anlage. Die Verordnung regelt die detaillierten Bestimmungen und allfällige Ausnahmen, wobei auch diese nachhaltig sein müssen.

6. Der Bundesrat kann Artikel 81bis aufheben, sobald die Schweizer Eigenenergieversorgung 50 Prozent (EU-Eigenenergieversorgung) erreicht und voraussichtlich ausreicht, um den Energiebedarf während der ersten Halbwertszeit der Entsorgung aller in der Schweiz erzeugten radioaktiven Abfälle zu decken.

Art. 81bis

Proposition de la commission

Majorité

Rejeter la proposition de la minorité

Minorité

(Lombardi, David, Epiney, Gentil)

Titre

Réduction du risque par le recours aux énergies renouvelables

Texte

Aux fins de réduire le risque lié à l'exploitation d'installations nucléaires et à l'évacuation de déchets radioactifs de centrales ainsi que l'extrême dépendance énergétique de l'étranger, les énergies renouvelables sont encouragées de la manière suivante:

1. Les exploitants de réseaux situés le plus près de l'installation de production concernée sont tenus de racorder celle-ci à leur réseau et d'acquérir et de rétribuer en priorité le courant tiré d'énergies renouvelables indigènes.

2. Une rétribution est accordée pour une utilisation respectueuse de l'environnement de l'énergie tirée du bois, de la biomasse, de la géothermie, du milieu ambiant et du vent, du turbinage de l'eau potable, ainsi que pour le recours à l'énergie solaire sur les surfaces construites, si la protection des sites construits est assurée. La rétribution accordée s'élève à 90 pour cent des coûts de production correspondants jusqu'à 5 MW. A cet effet, les coûts moyens des agents énergétiques concernées ainsi qu'un taux d'amortissement usuel pour les installations de la branche servent de référence.

3. Afin de renouveler les centrales hydrauliques qui éprouvent de graves difficultés économiques en raison de l'ouverture du marché de l'électricité, des prêts à prix coûtant de la Confédération peuvent être accordés pour 20 ans, si les mesures prises améliorent sensiblement la rentabilité des centrales concernées et leur impact sur l'environnement.

4. Les exploitants selon l'alinéa 1 obtiennent le remboursement intégral de leurs frais d'acquisition de la part des exploitants du réseau de transport. Ceux-ci remboursent les exploitants de réseaux en amont sur la base de la quantité d'électricité négociée ou transportée dans l'année.

5. Le montant de la rétribution est réexaminé et adapté tous les deux ans. Sa durée ne peut dépasser 20 ans à compter de la mise en service ou de l'assainissement de l'installation. L'ordonnance règle les disposition détaillées et les exceptions éventuelles, lesquelles sont également soumises à l'exigence de durabilité.

6. Le Conseil fédéral peut abroger l'article 81bis, dès que le taux d'autoapprovisionnement en énergie de la Suisse atteint 50 pour cent (taux appliqué dans l'UE) et qu'il apparaît suffisant pour couvrir le besoin en énergie pendant la première période d'évacuation de tous les déchets radioactifs produits en Suisse.

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion

Wenn wir dieses Gesetz den Stimmbürgern als indirekten Gegenvorschlag schmackhaft machen wollen, müssen wir, wie ich in der Eintretensdebatte bereits erklärt habe, einen allgemeinen Blick auf die Energiefragen werfen. Deshalb ist es berechtigt, dass wir das in einem Artikel konkret in Betracht ziehen. Zuerst ein paar Vorbemerkungen:

Dieser Antrag ist verfassungskonform. Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung schreibt vor: Der Bund "fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien". Die Verfassungskonformität ist also gegeben. Dieser Antrag widerspricht keineswegs dem Ergebnis der Volksabstimmung vom 24. September 2000 über die drei Energievorlagen. Es handelt sich hier weder um neue Steuern noch um Subventionen. Es handelt sich um eine Verteilung der Kosten innerhalb der Netze und um gewisse Förderungsmassnahmen. Jemand könnte sagen, das Kernenergiegesetz sei kein Förderungsgesetz. Wir haben aber in Artikel 85 vorgesehen, dass der Bund die Forschung sowie die Ausbildung im Bereich Kernenergie subventionieren kann. Damit haben wir in diesem Gesetz auch Förderungsmassnahmen vorgesehen, und wir können hier deshalb mit gutem Gewissen die Förderung von erneuerbaren Energien erwähnen.

Der Anknüpfungspunkt dieses Minderheitsantrages zum Bereich Kernenergie ist natürlich in den ersten drei Zeilen erwähnt: "Zwecks Minderung des mit dem Betrieb von Kernanlagen, der Entsorgung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen verbundenen Risikos und der extremen Abhängigkeit von ausländischer Energie werden erneuerbare Energien wie folgt gefördert." Das ist also der Anknüpfungspunkt, und damit, finde ich, ist es gerechtfertigt, in diesem Kernenergiegesetz einen solchen Artikel vorzusehen.

Den Text haben Sie bereits gesehen: Es werden einerseits natürlich die Möglichkeiten der Produzenten einheimischer erneuerbarer Energien vorgesehen, sich bevorzugt den Netzen anzuschliessen; es wird dann für die Nutzung aller einheimischen erneuerbaren Energieformen wie Holz-, Biomasse-, Geothermie-, Umgebungs- und Windenergie, der Trinkwasserturbinierung sowie der Sonnenenergie eine Vergütung vorgesehen. Diese Vergütung wird dann auch begrenzt, das wird detailliert erwähnt.

In Ziffer 3 werden dann Massnahmen zur Unterstützung der Erneuerung bestehender Wasserkraftwerke vorgesehen, die infolge der Elektrizitätsmarktöffnung keineswegs die Mittel haben, sich zu erneuern. Es wird hier also nicht mehr der alte Begriff NAI usw. in Betracht gezogen, man spricht nur über die Zukunft, und zwar über die Möglichkeit bestehender Wasserkraftwerke, sich zu erneuern. Es ist kalkuliert worden, dass unter den heutigen Bedingungen wahrscheinlich vierzig Prozent der bestehenden Wasserkraftwerke, die erneuert werden müssten, nicht in der Lage sind, das zu tun. Das führt zu einem Versorgungsproblem oder zu Produktionsmangel, und das wollen wir mit dieser Bestimmung denn auch bekämpfen. Das sind eigentlich die Ideen.

In Ziffer 4 wird dann wieder eine Idee erwähnt, die - das stimmt - auch im Energiegesetz vorgesehen ist. Ich glaube, es ist gut, wenn wir uns das hier auch in Erinnerung rufen.

In Ziffer 5 begrenzen wir diese Massnahmen zeitlich, damit wir auch die Kontrolle über alle diese Fragen und Förderungsmassnahmen behalten.

In Ziffer 6 versuchen wir, was die Eigenenergieversorgung im Allgemeinen anbelangt, die europäischen Bedingungen auch für die Schweiz geltend zu machen. Darin wird das Ziel dieser 50 Prozent an Eigenenergieversorgung erwähnt, die geliefert werden müssen.

Ich bitte Sie mit diesen Erklärungen, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu