13.030
Ausländergesetz. Änderung. Integration
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Integration)
Loi fédérale sur les étrangers (Intégration)
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Wir behandeln das Geschäft 13.030. Auch hier geht es um die Revision des Ausländergesetzes, allerdings mit Schwerpunkt auf der Frage, wie Ausländerinnen und Ausländer, die sich bei uns aufhalten und niedergelassen haben, sich integrieren können.
Dieses Geschäft hat einen etwas ungewöhnlichen Verlauf genommen, nachdem der Ständerat die Vorlage vor gut drei Jahren als Erstrat beraten hatte. Der Nationalrat hat die Vorlage nach der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zur Masseneinwanderungs-Initiative am 12. März 2014 nämlich an den Bundesrat zurückgewiesen. Damit verbunden war der Auftrag, die Vorlage unter Berücksichtigung des neuen Artikels 121a der Bundesverfassung und auf der Basis der Beschlüsse des Ständerates zu überarbeiten sowie die Anliegen von fünf schon seit längerer Zeit hängigen parlamentarischen Initiativen in die Zusatzbotschaft aufzunehmen. Der Ständerat hat diesem Rückweisungsbeschluss am 2. Juni 2014 zugestimmt. Am 4. März 2016 schliesslich hat der Bundesrat diese Zusatzbotschaft verabschiedet.
Sie gestatten mir - weil die Beratung der Vorlage in unserem Rat schon ziemlich weit zurückliegt -, dass ich kurz auf die ursprüngliche Vorlage, dann aber vor allem auf den Inhalt der Zusatzbotschaft und auf die Differenzen zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat bei der ursprünglichen Botschaft zu sprechen komme. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung des Ausländergesetzes - nennen wir ihn "Integrationsvorlage des Bundesrates" - vom 8. März 2013 basierte auf dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Er zielte im Wesentlichen darauf ab, die Eigenverantwortung von Ausländerinnen und Ausländern zu stärken und klare und zum Teil auch höhere Erwartungen an sie zu stellen. Die ursprüngliche Vorlage definiert also die Integrationskriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausländerbewilligung überhaupt erteilt oder verlängert werden kann. Die ursprüngliche Vorlage sah schwerpunktmässig zudem erweiterte Möglichkeiten beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen vor.
Der Ständerat hat sich am 11. Dezember 2013 bei diesem ursprünglichen Gesetzentwurf in den allermeisten Punkten dem Bundesrat angeschlossen, mit einer Ausnahme: Der Ständerat wollte entgegen der Vorlage des Bundesrates auch weiterhin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorsehen. In diesem Punkt ist der Nationalrat dem Ständerat auch gefolgt.
Das Gesamtpaket, wir sprechen jetzt von der ursprünglichen Botschaft und der Zusatzbotschaft, hat der Nationalrat am 14. September 2016 beraten und an den Ständerat überwiesen. Die einzige Differenz zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat bei der ursprünglichen Vorlage, also die Botschaft vom 8. März 2013 betreffend, besteht noch in der Streichung des Beitrages der Arbeitgeber zur Integration im Betrieb. Wir werden in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.
Was ist der Inhalt der Zusatzbotschaft, die uns ja bei der Erstberatung noch nicht vorlag? Der Inhalt lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen: Die Zusatzbotschaft nimmt Anpassungen an der Integrationsvorlage in zwei Teilbereichen vor.
1. Die Integrationsvorlage soll dazu dienen, auch Anpassungen in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung vornehmen zu können. Zwei Massnahmen sollen nämlich den Zugang zur Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich, also von Inländerinnen und Inländern, erleichtern und somit auch das inländische Arbeitskräftepotenzial fördern. Es ist erstens die Abschaffung der Sonderabgabe. Der Bundesrat schlägt uns vor, die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen, welche vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige sowie Asylsuchende zu leisten haben, abzuschaffen. Zweitens soll bei gewissen Personengruppen die Bewilligungspflicht beseitigt und durch eine Meldepflicht ersetzt werden. In diesen beiden Punkten erfüllt die Zusatzbotschaft also den Auftrag, die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative in einem spezifischen Bereich vorwegzunehmen.
2. Der andere Bereich der Zusatzbotschaft betrifft die Umsetzung verschiedener parlamentarischer Initiativen. Die Zusatzbotschaft sieht unter anderem vor, dass die parlamentarische Initiative 08.428, "Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen", in die Vorlage integriert wird. Die Zusatzbotschaft hat dann auch die parlamentarische Initiative 08.450, "Mehr Handlungsspielraum für die Behörden", in dem Sinne übernommen, dass eine Niederlassungsbewilligung vor allem bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit auch nach einem Aufenthalt von mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz widerrufen werden kann. Eine dritte Forderung, jene der parlamentarischen Initiative 10.485, erreicht in der Zusatzbotschaft eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen beim Familiennachzug.
Der Bundesrat hat in der Zusatzbotschaft aber Abstand davon genommen, zwei weitere parlamentarische Initiativen umzusetzen. Die erste sollte die Integration noch zusätzlich gesetzlich konkretisieren; darauf komme ich nicht mehr zu sprechen, weil der Nationalrat mit dem Bundesrat da einig war. Die zweite parlamentarische Initiative, die der Bundesrat nicht in die Zusatzbotschaft integriert hat, betraf die Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter. Darüber sprechen wir in der Detailberatung, weil dort Mehr- und Minderheitsanträge dazu vorliegen.
Ich sage noch ein Wort zur Einordnung dieser Vorlage inklusive Zusatzbotschaft und damit auch zum Bezug dieser Vorlage zu verwandten Geschäften, namentlich zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung - wir haben gestern und heute ja darüber debattiert - und zum Bürgerrechtsgesetz. Der Nationalrat hat diese Vorlage, wie schon mehrfach ausgeführt, nach der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 an den Bundesrat zurückgewiesen. Mit der Rückweisung des Nationalrates war der Auftrag verbunden, die Vorlage unter Berücksichtigung der neuen Verfassungsbestimmung zu überarbeiten. Dies hat der Bundesrat zum Anlass genommen, Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials zu treffen, indem die Abschaffung der Sonderabgabe und der Ersatz der Bewilligungspflicht durch ein Meldeverfahren in die Zusatzbotschaft aufgenommen wurden.
Dann noch ein Wort zum Zusammenhang der Integrationsvorlage mit der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes: Der Bezug liegt darin, dass die Integrationskriterien an und für sich in der Ausländergesetzgebung und im Bürgerrechtsgesetz weitgehend harmonisiert wurden, dass also die gleichen Integrationskriterien ins Bürgerrechtsgesetz wie auch in der Ausländergesetzgebung aufgenommen wurden, nämlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Insofern ist auch eine Harmonisierung der objektiven Integrationskriterien erfolgt.
Nicht zu vergessen sind die Voraussetzungen. Das Einbürgerungsverfahren stellt den letzten Schritt auf dem Weg zu einer gelungenen Integration dar. Deshalb sollen auch hohe Anforderungen an die Integration gestellt werden. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechtes auch noch etwas höher geschraubt, als wenn es um die Erteilung einer Ausländerbewilligung geht, sei dies eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltsbewilligung.
So weit der Bezug dieser Vorlage zu sachverwandten Geschäften. Ich schlage vor, dass wir anschliessend entlang der Fahne die Differenzen ausräumen, die zwischen Nationalrat und Ständerat noch bestehen. In ganz wenigen Fragen gilt es auch Differenzen innerhalb der Kommission zu Bestimmungen in der Integrationsvorlage zu bereinigen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Kommissionssprecher hat jetzt sehr schön zusammengestellt, was bei dieser Vorlage alles bereits gelaufen ist. Ich verzichte deshalb darauf, diese Historie noch einmal nachzuzeichnen. Auch zum Inhalt der Vorlage, über die Sie ja bereits beraten und entschieden haben, werde ich mich jetzt nicht nochmals äussern.
In aller Kürze: Eines der wesentlichen Ziele der Zusatzbotschaft war der Abbau von Bürokratie, indem wir die Sonderabgabe abschaffen und eine heute bestehende Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersetzen. Wir hatten ebenfalls vorgesehen, dass die Arbeitgeber zur Integration im Betrieb beitragen sollen. Das hat der Nationalrat abgelehnt. Ihre Kommission hatte das damals noch befürwortet. Jetzt befürwortet Ihre Kommission ebenfalls eine Streichung. Ich gehe davon aus, dass wir in der Detailberatung darauf zurückkommen, ebenfalls auf die Frage, was die Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers bedeutet. Ich werde dort auch gerne die Position der Kantone noch in Erinnerung rufen.
Vielleicht hat man jetzt das Gefühl, diese Vorlage sei eigentlich nicht mehr so bedeutend. Das Interesse im Saal hat zumindest etwas nachgelassen im Vergleich zur vorherigen Vorlage. Ich muss Ihnen aber sagen: Für das gute Zusammenleben in unserem Land und für das, was Sie vorhin einfach mal so ins Gesetz geschrieben haben - die Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials -, passiert das Entscheidende in diesem Gesetz, nicht in dem von vorhin. Mit diesem Gesetz tun Sie mehr für ein gutes Zusammenleben und auch für eine gute Integration, die wesentlich ist dafür, dass auch unsere Bevölkerung in dieser Situation mit der Integration positive, gute Erfahrungen macht. Dieses Gesetz ist dafür unendlich wichtiger als das, was Sie vorhin verabschiedet haben.
Ich bitte Sie, die Kommission zu unterstützen, und werde mich in der Detailberatung dann noch äussern.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 34
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
... nach fünf Jahren ...
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Abs. 2 Bst. b
Unverändert
Abs. 6
Streichen
Art. 34
Proposition de la majorité
Al. 2 let. b
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
... délai de cinq ans ...
Proposition de la minorité
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Al. 2 let. b
Inchangé
Al. 6
Biffer
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich spreche zum Konzept, das auch die Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b und 63 Absatz 3 umfasst. Es geht um die Fragestellung, ob wir in unserem System eine Niederlassungsbewilligung auf Zeit einführen sollen, so, wie es die parlamentarische Initiative Müller Philipp 08.406, "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter", gefordert hatte. Damals hatte man wahrscheinlich für eine solche Idee noch ein gewisses Verständnis. Nur hat sich in der Zwischenzeit die rechtliche Lage erheblich verändert. Wir haben auf der einen Seite die Bedingungen für eine Niederlassungsbewilligung erheblich verschärft. Insbesondere haben wir die Frage, um die es geht, die mangelnde Integration, gesetzlich klarer geregelt; die Anforderungen an eine Niederlassungsbewilligung setzen eben eine vollständige Integration voraus. Dementsprechend kann man nicht auf dieselbe Situation abstellen, die zum Zeitpunkt der Einreichung dieser parlamentarischen Initiative herrschte.
Hinzu kommt, dass seit dem 1. Oktober dieses Jahres die Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungs-Initiative in Kraft ist. In diesem konkreten Fall stützt man sich sehr oft auf Zeichen mangelnder Integration wie deliktisches Verhalten, aufgrund derer die Niederlassungsbewilligung nicht mehr weiter Gültigkeit hat. In solchen Fällen, in denen Leute ungenügend integriert sind und deliktisches Verhalten an den Tag legen, sollen sie ihre Bewilligungen verlieren.
Hinzu kommt - und das scheint mir ganz wichtig -, dass die bei der Umsetzung dieser Massnahme zuständigen Kantone gegenüber diesem neuen Rechtsinstitut der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung äusserst zurückhaltend sind. Ist es jetzt eine Rückstufung, oder soll ein Widerruf erfolgen? Es ist wichtig, dass die gesetzliche Grundlage von einer Kann-Vorschrift ausgeht, was im konkreten Fall aber viel Interpretationsspielraum offenlässt und die Rechtssicherheit nicht entscheidend verbessern wird. Die Kantone befürchten auch, dass durch dieses Institut zusätzliche neue Beschwerdemöglichkeiten eingeführt werden, die das Verfahren verkomplizieren und verzögern.
Gestützt auf diese Überlegungen denke ich, dass der Bundesrat richtig gehandelt hat, als er auf die Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative verzichtete.
Ich stelle Ihnen den Antrag, dem Bundesrat zu folgen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen und sich in dieser Frage damit dem Nationalrat anzuschliessen. Die Ankerbestimmung, Kollege Stöckli hat es gesagt, findet sich eigentlich in Artikel 63 Absatz 3. Hier wird lediglich ein Verweis darauf gemacht. Worum geht es?
Der Nationalrat hat in Anlehnung an die parlamentarische Initiative Müller Philipp 08.406 beschlossen, in Artikel 63 Absatz 3 einen zusätzlichen Widerrufsgrund betreffend die Niederlassungsbewilligung einzuführen: Wer zu einer Niederlassungsbewilligung gekommen ist - die Anforderungen dafür, das hat Herr Kollege Stöckli ganz richtig ausgeführt, sind ja relativ hoch, auch mit Bezug auf die erfolgte Integration - und sich dann integrationsunwillig verhält, soll riskieren, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen wird und nicht einfach auf Lebzeiten erhalten bleibt. In diesem speziellen Fall eines Widerrufs der C-Bewilligung soll die betroffene Person anstelle der C-Bewilligung nur noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, welcher sich integrationsunwillig zeigt, wird insofern eigentlich privilegiert, als ihm eine zweite Chance gegeben wird, indem er von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wird.
Zur Klarstellung erstens: Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Nationalrat an, was die Rückstufungsmöglichkeit in diesem speziellen Fall betrifft, hat aber entgegen der Fassung des Nationalrates die Verletzung der Integrationskriterien nach Artikel 58a in die Bestimmung von Artikel 63 Absatz 3 aufgenommen. Damit soll auf die Integrationskriterien abgestellt werden, wenn eine Beurteilung vorgenommen wird, ob jemand integrationsunwillig ist oder nicht, und nicht auf die Generalklausel oder auf die allgemeine Bestimmung von Artikel 4.
Eine zweite Präzisierung, die die Mehrheit gegenüber der Fassung des Nationalrates vorgenommen hat, betrifft die Frage, wann jemandem, der von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wird, frühestens wieder eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Im Unterschied zum Nationalrat sieht die Mehrheit Ihrer Kommission dafür eine minimale Dauer von fünf Jahren vor. Man möchte damit kein ungerechtfertigtes Privileg gegenüber anderen Gesuchstellern vorsehen, die sich um eine Niederlassungsbewilligung bemühen. Die Kommissionsmehrheit möchte also statt drei Jahre mindestens fünf Jahre verstreichen lassen, bevor jemand die Niederlassungserlaubnis wieder beantragen kann.
Kollege Stöckli wendete mit einigem Recht ein, dass der Fall der integrationsunwilligen Person mit einer Niederlassungsbewilligung gar nicht mehr eintreten könne, da eine erfolgreiche Integration in Zukunft ja Voraussetzung dafür sei, dass überhaupt eine Niederlassungsbewilligung erteilt werde. Es ist zu hoffen, dass dies der Fall sein wird. Es gibt aber auch Fälle, in denen bereits eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist und jemand die Integration später boykottiert, ohne dass er gerade kriminell wird. In der Kommission wurde ein Fall aus dem Kanton St. Gallen geschildert, wo eine Person mit Niederlassungsbewilligung, ohne deliktisch zu werden, derart gegen unsere Lebensart und Lebensweise verstossen hat, dass man zum Schluss kommen musste, sie könne sich bei uns nicht wohlfühlen. In diesem Fall wäre ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht möglich gewesen, weil kein Delikt vorlag. Wegen der Integrationsunwilligkeit hätte man der Person aber "So nicht!" sagen und sie auf die Aufenthaltsbewilligung zurückstufen können. Zudem hätte man ihr androhen können, die Bewilligung nicht zu verlängern. Genau für diese Fälle, die zwischen Stuhl und Bank fallen, hat der Nationalrat die Möglichkeit der Rückstufung vorgesehen.
Noch ein Argument zum Einwand der Kantone, das würde für sie viel Arbeit bedeuten und viele Rechtsverfahren auslösen: Fragen Sie die Kantone, in wie vielen Fällen sie überhaupt einmal den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verfügt haben. Sie werden wahrscheinlich überrascht sein, in wie wenigen Fällen dies geschehen ist. Letztlich werden die Kantone selber bestimmen, ob ein Rückkommen auf eine Niederlassungsbewilligung überhaupt infrage kommt. Sie haben es also in der Hand, es sehr restriktiv zu handhaben oder es häufiger zu tun, was aber eine Abkehr von der bisherigen Praxis des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wäre.
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zu folgen, sich dem Nationalrat anzuschliessen und einen zusätzlichen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung vorzusehen: bei der Sabotage der Integration, ohne dass jemand allerdings kriminell geworden sein muss.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat hat Ihnen beantragt, die parlamentarische Initiative in diesem Gesetz nicht umzusetzen. Es wurde erwähnt: Der Nationalrat hat sie aufgenommen, und die Kommissionsmehrheit möchte ebenfalls in diesem Gesetz die Möglichkeit schaffen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen und nicht unbedingt die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Es ist schon so: Es gibt einen Unterschied, wann die Kriterien erfüllt sind, um eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, und wann jene, um - dies die Vorstellung der Kommissionsmehrheit - eine solche Rückstufung vorzunehmen.
Ich denke, die Rückmeldungen der Kantone waren schon nicht ganz vergebens. Glauben Sie nicht, dass Sie hier nun mehr Resultate erhalten; es stimmt, was Herr Ständerat Engler sagt: Es werden selten Niederlassungsbewilligungen widerrufen. Die Frage ist nur: Werden dann in Zukunft mehr Niederlassungsbewilligungen zurückgestuft? Das ist die Crux. Ein Kanton muss sich nun zuerst überlegen, ob die Kriterien für einen Widerruf oder für eine Rückstufung erfüllt sind. Je nachdem kann dies vom Betroffenen auch angefochten werden. Nur schon dies ist eine Komplikation. Heute sind die Widerrufskriterien im Gesetz geklärt. Dann haben Sie vielleicht noch eine Beschwerde wegen der Rückstufung an sich. Wenn die Person auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wird und sich immer noch nicht so benimmt, wie man das gerne hätte, was machen Sie dann? Machen Sie dann aus dieser Person mit einer Aufenthaltsbewilligung einen Sans-Papiers? Das wollen Sie ja auch nicht, das werden die Kantone auch nicht machen. Insofern muss ich Ihnen sagen: Ich befürchte nicht, dass wir hier grossen Schaden anrichten.
Meine grösste Befürchtung ist die folgende: Die Bevölkerung glaubt nun vielleicht, jetzt hätte der Kanton ein hartes Instrument in der Hand, um etwas gegen Personen tun zu können, die sich zwar nicht strafbar machen, aber dennoch integrationsunwillig sind. In ein paar Jahren wird die Bevölkerung aber feststellen, dass der Kanton dies nie getan hat. Das schadet der Glaubwürdigkeit der Gesetzgebung. Es ist wichtig, dass Sie Gesetze machen, von denen Sie wissen, dass sie dann auch angewendet werden, weil sie sinnvoll sind. Hier sollten wir uns nichts vormachen: Ich gehe davon aus, dass dies in einem Kanton kaum je angewendet wird. Wenn ein Kanton eine Rückstufung vornimmt und zuerst alle Beschwerden behandeln muss, um dann allenfalls zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen, dann investiert der Kanton lieber in eine Integrationsvereinbarung, sagt dort, was erwartet wird, und kann dann auch Sanktionen vorsehen. Das ist das effizientere Instrument als eine solche Rückstufung.
Das sind die Überlegungen des Bundesrates. Diese Möglichkeit einer Rückstufung gibt keine Katastrophe, aber Sie werden kaum etwas damit erreichen. Ich finde, da sollten wir der Bevölkerung reinen Wein einschenken.
Wir bleiben dabei und bitten Sie, die Kommissionsminderheit zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 42 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 42 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 1, 1a, 1bis, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 al. 1, 1a, 1bis, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Je souhaite intervenir à propos de l'article 43 alinéa 1, et plus particulièrement de la lettre c. A cette disposition, il est indiqué que "la personne à l'origine de la demande de regroupement familial ne perçoit pas de prestations complémentaires annuelles ... ni ne pourrait en percevoir grâce au regroupement familial". On trouve également une disposition de ce type notamment à l'article 44 alinéa 1 lettre e, à l'article 45 lettre d et à l'article 85 alinéa 6 lettre e.
Le point sur lequel je souhaite intervenir est le suivant: il me semble qu'il y a bon nombre de situations dans lesquelles l'obstacle mis au regroupement familial est, au fond, contraire à une bonne politique d'intégration. Il me semble que ce que l'on fait dans cette loi revient à une assimilation entre les personnes qui se trouvent dans des cas d'assistance et qui reçoivent des prestations à ce titre et les personnes qui obtiennent des prestations complémentaires. Or, ce sont des situations différentes.
La jurisprudence du Tribunal fédéral a relevé que ce n'est pas tout à fait la même chose que d'être dans une situation d'assistance et de recevoir des prestations complémentaires. Celles-ci sont versées à quelqu'un qui est au bénéfice d'une rente AI et qui est empêché de travailler, mais sans qu'il y ait faute de sa part. Cette personne aimerait peut-être beaucoup travailler, mais elle ne le peut pas parce que son état de santé ne le permet pas.
Ce qui me paraît particulièrement délicat dans cette disposition, outre le fait qu'en réalité on interdit finalement à tout jamais aux personnes qui sont à l'AI et qui sont au bénéfice de prestations complémentaires de faire venir leur famille - ce qui est extrêmement problématique non seulement juridiquement, mais surtout au niveau humain -, c'est qu'on oublie que faire venir sa famille peut avoir des effets heureux sur la capacité des personnes à pourvoir à leur entretien.
Vous pouvez imaginer, par exemple, des cas de personnes au bénéfice de prestations complémentaires et qui, en faisant venir leur famille, font venir en réalité des forces de travail. Peut-être que la femme, ou le mari, d'une telle personne pourra travailler, pourvoir de la sorte aux besoins du ménage et, ainsi, rendre inutiles les prestations complémentaires dont on parle. De la même façon, on peut imaginer, concernant le deuxième cas visé par cette disposition - le cas hypothétique où faire venir sa famille aboutirait à donner un droit aux prestations complémentaires -, que la personne concernée y renonce. Ce n'est en effet pas une obligation que de percevoir des prestations complémentaires, mais il faut les demander. Si on ne les demande pas, on ne les obtient pas automatiquement. On peut dès lors parfaitement imaginer qu'il y ait un certain nombre de cas où des personnes, pour pouvoir vivre avec leur famille, renoncent aux prestations complémentaires.
Il me semble donc que cette disposition, outre le fait qu'elle soit, dans son principe, fort contestable, pourrait engendrer toute une série de cas d'application qui iraient en sens contraire de ce qui est voulu. Des situations qui aboutiraient plutôt à voir diminuer les demandes de prestations complémentaires qu'à les voir augmenter par le biais du regroupement familial.
Je n'ai pas déposé d'amendement à ce sujet, mais je souhaiterais que l'on soit particulièrement attentif lorsque l'on appliquera cette disposition à la diversité des cas qui pourraient se poser et à la diversité des cas qui, simplement, s'avéreraient contraires à l'esprit même qui a présidé à la rédaction de cette disposition.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Bei den Artikeln 43 und 44 geht es darum, die Voraussetzungen für den Familiennachzug von Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung oder mit einer Niederlassungsbewilligung bei uns aufhalten, zu harmonisieren. Im Unterschied zu Personen, die mit einer Niederlassungsbewilligung bei uns sind, haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch auf den Familiennachzug. Die Voraussetzungen wurden aber harmonisiert.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Es ist hier tatsächlich eine Einschränkung in Bezug auf den Familiennachzug vorgesehen, indem man die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen gleichstellen will. Wer Sozialhilfe bezieht, hat bereits heute keinen Anspruch auf Familiennachzug. Neu soll das ebenfalls der Fall sein, wenn es um den Bezug von Ergänzungsleistungen geht.
Mais je dois malgré tout donner raison à Monsieur Cramer dans le sens que le regroupement familial est, il est vrai, un des meilleurs moyens de favoriser l'intégration, on le sait. Je crois que tout le monde peut imaginer que, vivre sans sa conjointe ou son conjoint et ses enfants mineurs, ce n'est pas une vie, ni une vie qui donne envie peut-être de s'engager, parce qu'on a d'abord plus envie de vivre avec sa propre famille.
Weil das bekannt ist, haben Sie in diesem Sinn auch Recht. Manchmal kann der Familiennachzug der Integration noch zusätzlich dienen und dann eben allenfalls auch wieder eine Erwerbstätigkeit ermöglichen oder erleichtern. Dann käme man ein bisschen aus diesem Kreislauf heraus, und das ist ja eigentlich auch unser Ziel.
Was ich Ihnen sagen kann, ist Folgendes - ich sage das gerne auch zuhanden der Materialien -: Wir sind uns natürlich bewusst, dass man, falls die Verweigerung des Familiennachzuges aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen zu einem stossenden Ergebnis führt - zum Beispiel natürlich auch in Bezug auf das Kindeswohl -, auch mit dieser Regelung eine Härtefallbewilligung für die Nachziehenden erteilen könnte. Diese Möglichkeit besteht auch mit dieser Gesetzgebung. Und was sowieso immer gilt, gilt auch hier, nämlich dass im Einzelfall entschieden wird und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden muss.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 44 Abs. 1 Einleitung, Bst. d, e, 1bis, 3; 45 Bst. d; 50 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 44 al. 1 introduction, let. d, e, 1bis, 3; 45 let. d; 50 al. 1 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 51 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Unverändert
Art. 51 al. 2 let. b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 53a Abs. 1; 56 Abs. 2-5; 58 Abs. 5; 58a Abs. 1 Bst. d, 1bis; 58b Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53a al. 1; 56 al. 2-5; 58 al. 5; 58a al. 1 let. d, 1bis; 58b al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 58c; Art. 58c
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Festhalten
Titre précédant l'art. 58c; art. 58c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Maintenir
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir sollten unseren Beschlüssen, die wir schon gefasst haben, treu bleiben und diese deklaratorische Verpflichtung an die Arbeitgeber beibehalten.
Im heutigen System mit der Personenfreizügigkeit ist es grundsätzlich die Wirtschaft, welche die Zuwanderung steuert: Je nach Bedürfnis der Wirtschaft werden mehr oder weniger Arbeitsverträge vergeben, welche dann dazu berechtigen, eben in unserem Land zu leben. Dementsprechend kommt diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch eine zusätzliche Verpflichtung zu. Die Integration - vor allem derjenigen, die diese noch nicht vollzogen haben - geschieht also über den Arbeitsplatz und benötigt auch die Unterstützung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Ich verstehe nicht, weshalb man diese Bestimmung nicht übernehmen will, umso weniger, als die jetzige Fassung des Bundesrates ja auch Zustimmung aus Arbeitgeberkreisen erhalten hat. Deshalb ersuche ich Sie im Namen der Minderheit, festzuhalten und dem Beschluss des Nationalrates auf Streichung dieses von uns schon einmal genehmigten Artikels nicht zuzustimmen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Ich möchte namens der Kommissionsmehrheit beliebt machen, diese Differenz zum Nationalrat auszuräumen und sich in dieser Frage dem Nationalrat anzuschliessen.
Was ist das Thema? Es geht um die Rolle der Arbeitgeber bei der Integration von Arbeitnehmenden. Die Mehrheit möchte sich wie gesagt dem Nationalrat anschliessen und diese Bestimmung in Artikel 58c streichen. Letztlich hat die Bestimmung in Artikel 58c mehr deklaratorischen als verpflichtenden Charakter. Diese Bestimmung legt den Unternehmungen nahe, ihren Anteil an der Integration ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu leisten, weil es ja auch im Interesse der Unternehmungen liegen muss, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer, die bei ihnen arbeiten, bei uns auch wohlfühlen. Es ist unbestreitbar im Interesse der Arbeitgeber, diese Integration nach Möglichkeit zu unterstützen.
Die Kommissionsmehrheit will diese Bestimmung aber aus dem Ausländergesetz herausstreichen und auf die Freiwilligkeit der Arbeitgeber setzen, die aus ihrem eigenen Interesse heraus die Integration ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon heute unterstützen. Dabei können auch die unterschiedlichsten Strukturen von kleinen, mittleren und grossen Unternehmungen genützt werden und auch die Möglichkeiten, sich in diesem Bereich zu engagieren. Die Mehrheit sagt: Überlassen wir es der Eigenverantwortung der Unternehmungen! Sie haben ja bereits Eigenverantwortung bewiesen; Kollege Stöckli hat von guten Beispielen, vor allem auch in der Baubranche, gesprochen: Diese hat natürlich ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeitenden so schnell wie möglich unsere Sprache sprechen. Sie sollen aber auch lernen, wie man mit den Institutionen und mit dem Leben bei uns am besten zurechtkommt.
Die Überlegung der Mehrheit ist, dass wir diese Differenz ausräumen wollen: Wir setzen auf die Eigenverantwortung und die Freiwilligkeit der Unternehmungen und wollen ihnen dabei möglichst viel Spielraum lassen. Wir sind der Meinung, dass die Erklärung in diesem Artikel eigentlich wenig dazu beiträgt, weil keine Verpflichtungen davon abgeleitet werden können, sondern mehr oder weniger gesagt wird: Auch ihr als Arbeitgeber habt hier etwas zu leisten!
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Dieser Artikel hat natürlich einmal ganz anders ausgesehen. Vor der Vernehmlassung hatte der Bundesrat vorgesehen, die Arbeitgeber schon ein bisschen in die Pflicht zu nehmen. Es ist so, wie Herr Stöckli gesagt hat: Es sind die Unternehmen, die diese Personen anstellen. Wenn sie dann zum Beispiel die Sprache nicht lernen und nach ein paar Jahren arbeitslos werden, dann haben sie, das wissen wir, einfach sehr, sehr grosse Schwierigkeiten, wieder eine Stelle zu finden. Wir sind deshalb schon der Meinung, dass hier die Arbeitgeber auch eine gewisse Verantwortung zu tragen haben und diese auch wahrnehmen sollen.
In der Vernehmlassung wurde dann klar, dass man nichts Verpflichtendes im Gesetz will. Wir haben uns dann mit den Arbeitgebern auf diese Deklaration geeinigt. Sie waren der Meinung, das könnten sie mittragen. Jetzt kommen der Nationalrat und auch Ihre Kommission und finden, das sei nur noch Deklaration, das bringe jetzt auch nichts mehr. Ich muss Ihnen sagen: Ob Sie das ins Gesetz schreiben oder nicht, die Verantwortung bleibt einfach. Mindestens seit dem letzten Jahrhundert, seit den Siebzigerjahren, wissen wir, dass eine verpasste Integration das Teuerste ist, was sich ein Land leisten kann. Leute holen, hier ein bisschen beschäftigen, dann in die Arbeitslosenversicherung, wieder neue Personen holen - das führt zu sozialen Schäden und zu finanziellen Schäden. Das ist einfach so. Deshalb machen wir ja diese Vorlage. Es ist nicht übertrieben, ein Signal zu geben, dass hier alle eine Verantwortung haben - der Bund, die Kantone, die Gemeinden, die Städte, aber eben auch diejenigen, die diese Personen anstellen.
Sie können sagen, es bringe nicht mehr so viel. Es ist immerhin interessant, dass die Arbeitgeber das jetzt unterstützt hätten, weil sie der Meinung sind, dass sie damit gut umgehen könnten. Es gibt ja auch Arbeitgeberverbände, die das bereits tun. Bereits erwähnt wurde das Projekt "Deutsch auf der Baustelle" des Baumeisterverbands und der Unia. Es gibt Projekte in der Reinigungsbranche, in der Gastronomie, im Pflegebereich und in der Landwirtschaft. Jetzt können Sie sagen: Das läuft ja schon. Ich sage Ihnen: Dann können Sie es auch noch ins Gesetz schreiben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 63
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
... wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Abs. 3
Streichen
Art. 63
Proposition de la majorité
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
... lorsque les critères d'intégration définis à l'article 58a ne sont pas remplis.
Proposition de la minorité
(Stöckli, Cramer, Zanetti Roberto)
Al. 3
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 83 Abs. 9, 10; 85 Abs. 6, 7 Bst. d, e, 7a, 7bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 83 al. 9, 10; 85 al. 6, 7 let. d, e, 7a, 7bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 85a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Minder)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 85a
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Föhn, Minder)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie sehen hier bei Artikel 85a eine Mehrheit und eine Minderheit Föhn. Das ist auf Seite 33 der deutschen Fahne. Es geht um die Eingliederung in den Arbeitsprozess. Wem soll sie zugestanden werden? Wer soll in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, respektive wen soll man hier einschulen?
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zu folgen, denn der Nationalrat hat klar ausformuliert, wem er das zugestehen möchte. Ich sage Ihnen, wir haben heute, soviel ich weiss, über 30 000 vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. Ein sehr schönes Kontingent davon sind Eritreer. Etwa 50 Prozent könnten so in den Arbeitsprozess aufgenommen werden oder müssten dann sicher aufgenommen werden. Das wäre sehr, sehr viel.
Ich glaube festhalten zu müssen, dass der Titel der vorläufigen Aufnahme schon darauf hinweist, was mit diesen Leuten, die jetzt in der Schweiz Gastrecht haben, zu tun ist. Sie dürfen so lange hier sein, wie sie an Leib und Leben bedroht sind, müssen aber dann wieder zurückkehren. Das hat man in den letzten Jahren und Jahrzehnten in der Schweiz natürlich sehr, sehr large gehandhabt. Ich verstehe das nicht, und der Bürger versteht auch nicht, dass Leute mit dem Titel "vorläufig Aufgenommene" nicht dahin zurückkehren müssen, wo Schweizerinnen und Schweizer Ferien machen. Das ist für mich also eigentlich schon ein Trugschluss.
Der Nationalrat möchte, dass man sich bei der Zulassung einer Erwerbstätigkeit nicht nur auf die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bezieht, sondern vor allem auch auf Artikel 83 Absätze 3 und 4, wo es darum geht, wer eingegliedert werden kann und wer nicht. Es ist klar, dass Personen eingegliedert werden dürfen, "wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen". Man kennt ja das Wort Non-Refoulement. Das ist klar, diese Personen sollen hier auch in den Arbeitsprozess eingegliedert werden dürfen. Zudem kann eine vorläufige Aufnahme "für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind". Das sind die zwei Absätze, auf die Bezug genommen wird. Ich meine, hier sei dem Nationalrat zu folgen.
Ich muss noch einmal sagen: Diesen Leuten muss natürlich von allem Anfang an klargemacht werden, dass sie wieder zurückkehren müssen oder eben auch zurückkehren dürfen, wenn in ihrem Land wieder einigermassen Ordnung herrscht. Es kann ja nicht sein, dass wir all diese Leute in den Arbeitsprozess eingliedern. Wenn sie eben schon im Arbeitsprozess sind, ist es natürlich sehr schwierig, sie dann zurückzuschaffen, das verstehen wir. Das ist dann viel, viel schwieriger und bricht mehr Herzen, als wenn man sie eben weniger in diesen Prozess eingliedern würde.
Ich bitte Sie, der Minderheit und damit dem Nationalrat zu folgen - es ist eine klare Aussage auch des Nationalrates.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Es geht hier um die letzte Differenz in der Kommission, die wir zu bereinigen haben. Die Bestimmung, die ja in die Zusatzbotschaft neu aufgenommen worden ist, hat den Hintergrund, dass das Potenzial des inländischen Arbeitsmarkts besser ausgeschöpft werden soll; sie findet somit einen Anknüpfungspunkt bei der Verfassungsbestimmung von Artikel 121a. Insofern hat sich der Bundesrat entschieden, Hürden abzubauen, die es heute vorläufig Aufgenommenen, aber auch anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen erschweren, überhaupt eine Erwerbstätigkeit bei uns ausüben zu können.
Der Bundesrat hat zwei Massnahmen getroffen, um diese Hürden abzubauen: Zum einen besteht nicht mehr eine Bewilligungspflicht, um eine Erwerbstätigkeit überhaupt aufnehmen zu dürfen, sondern vielmehr ein Anspruch, wofür eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber ausreicht. Zum andern soll in Zukunft auf die Sonderabgabe auf das Erwerbseinkommen solcher Menschen, die beginnen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, verzichtet werden. Das ist der Hintergrund der Bestimmung in Artikel 85a und auch der nachfolgenden Bestimmungen.
Was will jetzt die Kommissionsmehrheit, bzw. wofür hat sich der Nationalrat ausgesprochen? Der Nationalrat und die Kommissionsminderheit stellen sich auf den Standpunkt, dass zwar diejenigen Leute, die voraussichtlich länger bei uns bleiben werden - vorläufig Aufgenommene -, in den Arbeitsalltag integriert werden sollen, aber nicht alle. Der Nationalrat und die Kommissionsminderheit machen einen Unterschied bei den vorläufig Aufgenommenen: Jene, bei denen die Rückführung entweder nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, sollen ins Erwerbsleben einsteigen dürfen; jene vorläufig Aufgenommenen, für die der Vollzug der Rückführung im Moment nicht möglich ist, sollen das aber nicht tun dürfen. Ich habe mich in der Kommission überzeugen lassen, dass es sich um ganz wenige Leute handelt, die in diese dritte Kategorie der vorläufig Aufgenommenen, bei denen der Vollzug der Rückführung nicht möglich ist, fallen würden. Wenige Hundert Personen wären, Irrtum vorbehalten, davon betroffen.
Was sind die Gründe, die jemanden in diese dritte Kategorie der vorläufig Aufgenommenen fallen lassen, bei denen der Vollzug der Rückführung nicht möglich ist? Es geht darum, dass die Rückreise beispielsweise deshalb unmöglich ist, weil die Papiere dafür nicht beschafft werden können oder weil das Heimatland diese Leute nicht zurücknimmt. Liegt aber der Grund der Unmöglichkeit des Vollzugs oder der Rückführung beim Betroffenen oder bei der Betroffenen selber, dann dürfte es gar nicht dazu kommen, dass die Person vorläufig aufgenommen wird. Von vorläufiger Aufnahme dürfte unter der Voraussetzung, dass die Gründe persönlich sind, also jemand die Rückreise boykottiert, gar nicht gesprochen werden.
Insofern sprechen eigentlich nur wenige Gründe dafür, dem Antrag der Minderheit zu folgen, und es gibt mehr Gründe dafür, den Leuten, die schon hier sind und bei denen die Rückführung unmöglich ist, die Möglichkeit zu geben, sich bei uns nützlich zu machen und damit vielleicht auch nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und diese kleine Ausnahme, die die Kommissionsminderheit beantragt, nicht zu machen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin der Kommissionsmehrheit sehr dankbar, dass sie diese Situation noch einmal angeschaut hat. Grundsätzlich ist die Diskussion hier schon ein bisschen speziell: Man beklagt sich, dass so viele vorläufig Aufgenommene nicht erwerbstätig sind und Sozialhilfe beziehen. Dann schlägt der Bundesrat eine Massnahme vor, um diese Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren; und dann sagt man, das wolle man jetzt auch wieder nicht.
Aber hier geht es wirklich nur noch um eine Frage, die sehr speziell ist, nämlich darum, dass der Nationalrat ausgerechnet dort, wo der Wegweisungsvollzug nicht möglich ist, diesen vorläufig Aufgenommenen verbieten will zu arbeiten. Das ist wirklich schlecht nachvollziehbar. Ständerat Engler hat das sehr korrekt ausgeführt. Dort, wo die Unmöglichkeit der Wegweisung durch eigenes Verhalten verursacht worden ist, bekommen die Leute gar keine vorläufige Aufnahme - einfach, damit das klar ist. Aber ausgerechnet jenen Personen, bei denen aus anderen Gründen eine Unmöglichkeit besteht, zu sagen, die dürfen nicht arbeiten, ist eigentlich ein Schuss ins eigene Knie; denn erwerbstätig zu sein heisst, dass man nicht Sozialhilfe bezieht.
Damit das auch noch klar ist: Die Voraussetzung muss sein, dass überhaupt ein Arbeitgeber bereit ist, die Person anzustellen. Das Einzige, was wir hier vorsehen, ist: Wenn mal diese Bereitschaft da ist, muss der Arbeitgeber nicht noch zuerst warten und eine Bewilligung holen und bezahlen, bis es ihm definitiv ablöscht, diese Person noch anzustellen; sondern diese Bewilligungspflicht wird durch eine Meldepflicht ersetzt, die Bürokratie abbaut. Aber deshalb werden Sie keine einzige vorläufig aufgenommene Person mehr in der Schweiz haben, als wenn Sie das nicht tun. Hingegen können Sie Sozialhilfegelder einsparen - und das wollen wir ja alle.
In diesem Sinne bin ich dankbar, dass die Kommissionsmehrheit das jetzt noch einmal angeschaut und sich für den Antrag des Bundesrates entschieden hat.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 5 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Art. 88, 97 Abs. 3 Einleitung, Bst. dbis-dquinquies, e; 100b Abs. 4; 120 Abs. 1 Bst. f, g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 88, 97 al. 3 introduction, let. dbis-dquinquies, e; 100b al. 4; 120 al. 1 let. f, g
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 5, 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 5, 6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Herr Engler wird sich noch zur Petition Fischer Eugen 16.2001, "Für eine Integrationspflicht", und zur Petition Baier Peter 16.2011, "Zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern", äussern.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Die Kommission hat im Rahmen ihrer Arbeit von den Anliegen der Petenten Kenntnis genommen, hat sie diskutiert und hat ihnen teilweise auch entsprochen, soweit sie in die Vorlage integriert werden konnten.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Wir nehmen von den beiden Petitionen Kenntnis.
Schluss der Sitzung um 13.05 Uhr
La séance est levée à 13 h 05