18.030
Verrechnungssteuergesetz
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Wir kommen zur Revision des Verrechnungssteuergesetzes, aber keine Angst: Es geht nicht um die grosse Reform, die dann irgendeinmal ansteht, sondern eigentlich um eine kleine, um eine, wenn Sie so wollen, Verfahrensreform. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes am 28. März 2018 verabschiedet. Anlässlich dieser Revision werden auch die Anliegen von zwei parlamentarischen Vorstössen realisiert, nämlich der Motion Schneeberger (16.3797) und der parlamentarischen Initiative Stamm (16.474). Erstere werden wir heute auch noch behandeln.
Worum geht es? Sie wissen, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben. Sie verwirken diesen Anspruch, wenn sie die betreffenden Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden nicht ordnungsgemäss deklarieren. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration in den vergangenen Jahren verschärft. Das hat dazu geführt, dass die Verrechnungssteuer bei fehlender Deklaration in der Steuererklärung vermehrt nicht zurückerstattet wird. Der Bundesrat schlägt nun in seiner Vorlage vor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einer Nachdeklaration oder einer Aufrechnung der Leistung durch die Steuerbehörde nicht mehr verwirken soll. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war - fahrlässig und nicht vorsätzlich. Weiter schafft die Vorlage die gesetzlichen Grundlagen für ein Meldeverfahren zur Erhebung der Verrechnungssteuer bei Naturalgewinnen gemäss dem neuen Geldspielgesetz, das ja angenommen worden ist und Anfang nächsten Jahres in Kraft treten wird.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 29. Mai 2018 beraten und ist dabei im Wesentlichen der Bundesratsvorlage gefolgt; die Vorlage war im Grundsatz eigentlich auch in der Vernehmlassung relativ unbestritten. Der Nationalrat hat aber doch drei wesentliche Änderungen an der Bundesratsvorlage angebracht - wir kommen in der Detailberatung darauf zurück -, die erste in Artikel 23 Absatz 2: Hier möchte der Nationalrat, dass die Frist zur Nachdeklaration beziehungsweise zur Aufrechnung einer fahrlässigen Nichtdeklaration auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren ausgedehnt wird, dass also die entsprechende Rückforderung länger erfolgen kann als vom Bundesrat vorgesehen. Dies schliesst Nachsteuerverfahren auch aufgrund von Selbstanzeigen mit ein. Zweitens schlägt der Nationalrat vor, dass die Änderungen, die mit dieser Reform erzielt werden, rückwirkend gelten sollen für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Drittens möchte der Nationalrat - Sie sehen das hinten auf Ihrer Fahne unter Ziffer III -, dass das Gesetz bei Nichtergreifung des Referendums bereits auf den 1. Januar 2019 und somit rückwirkend nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft tritt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
Was die Motion Schneeberger 16.3797 betrifft, schlägt Ihnen Ihre Kommission ebenso einstimmig vor, die Motion abzulehnen, nicht weil die Kommission sie inhaltlich ablehnt, sondern weil das Anliegen der Motion mit der vorliegenden Reform erfüllt ist.
Das war's. (Heiterkeit)
Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Der Hintergrund dieser Gesetzesänderung, die wir Ihnen vorlegen, ist eine Verschärfung der Praxis des Bundesgerichtes bei der Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das hat in Ihrem Kreis zu einer Reihe von Vorstössen geführt, die Sie entsprechend angenommen haben. Aufgrund der bisher in beiden Räten geführten Diskussion ist der Grundsatz unbestritten, dass man hier gesetzgeberisch tätig wird. Das erfüllen wir mit unserer Vorlage, die Sie heute beraten.
Das Ziel ist eigentlich das folgende: Wenn jemand beim Ausfüllen einer Steuererklärung unbeabsichtigt einen Fehler macht, dann soll er die Möglichkeit haben, später nachzudeklarieren und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen zu können; das als Grundsatz, wenn ein Fehler passiert ist. Die materielle Differenz finden wir dann bei Artikel 23, den der Kommissionssprecher gerade angesprochen hat. Die Differenz bei dieser Vorlage betrifft eigentlich die folgende Frage: Bis wann kann die Rückerstattung noch geltend gemacht werden? Aus Sicht des Bundesrates soll das im Laufe des Veranlagungsverfahrens passieren, also bis zu einer Einschätzung. Die Meinung Ihrer Kommission und des Nationalrates ist: bis ein allfälliges Verfahren, ein Streitverfahren abgeschlossen ist. Das geht unserer Meinung nach zu weit, weil damit die Versuchung bestehen könnte, es etwas darauf ankommen zu lassen und dann, wenn tatsächlich ein Verfahren eröffnet ist, diese Rückerstattung in letzter Minute noch geltend zu machen und es als Fehler oder als Unterlassung zu deklarieren. Das ist die materielle Differenz, die wir haben.
Eine Rückerstattung soll also grundsätzlich möglich sein, wenn ein Fehler passiert ist und man das bis zum Abschluss eines Einschätzungsverfahrens feststellt. Dort soll aus Sicht des Bundesrates gestoppt werden. Sie möchten weiter gehen - und der Nationalrat hat das so beschlossen -, nämlich bis zum Abschluss eines Verfahrens vor Gericht. Das ist die materielle Differenz. Im Grundsatz ist es aber unbestritten. Ich denke, wir werden in der Detailberatung noch auf diesen Punkt zu sprechen kommen. Ich bitte Sie, aufgrund der bisherigen Ergebnisse, auch der Motion, die der Nationalrat angenommen hat, auf die Vorlage einzutreten und - das war die Forderung dieser Vorstösse - die Praxis des Bundesgerichtes eigentlich wieder auf den ursprünglichen Stand zurückzuführen, einen Stand, der während Jahren Gültigkeit hatte und mit diesem Gerichtsurteil dann korrigiert wurde.
Der Hintergrund ist ja auch, dass man eine Doppelbelastung, eine Doppelbesteuerung verhindern will, indem man die Möglichkeit gibt, darauf zurückzukommen, wenn ein Fehler passiert ist und man das im Laufe eines Veranlagungsverfahrens noch feststellt. Dann kann man das melden. Damit verhindern wir eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen. Das kann mit dieser Gesetzesänderung erreicht werden.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten. Auf diesen Punkt werden wir ja noch zu sprechen kommen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Loi fédérale sur l'impôt anticipé
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ersatz von Ausdrücken; Art. 5 Abs. 1 Bst. e; 11 Abs. 1; 16 Abs. 2bis Bst. abis; 20 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'expressions; art. 5 al. 1 let. e; 11 al. 1; 16 al. 2bis let. abis; 20 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 20a
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten ...
Abs. 4
Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.
Verfahrensbeitrag
Art. 20a
Proposition de la commission
Titre, al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
La déclaration doit être adressée par écrit à l'AFC dans les nonante jours qui suivent l'échéance du gain ...
Al. 4
La procédure de déclaration est également admise lorsque la déclaration n'est pas déposée dans les nonante jours qui suivent l'échéance du gain.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Ich spreche nun gleichzeitig zu Artikel 20a Absatz 2, zu Artikel 38 Absätze 2 und 3 sowie zu Ziffer III Absatz 2. Sie sehen, dass Sie wegen dieser drei Artikel eine neue Fahne bekommen haben, die die alte ersetzt. Hintergrund ist der Umstand, dass die Verwaltung nach dem Nationalratsbeschluss entdeckt hat, dass eine Inkongruenz bei der Meldefrist für Naturalgewinne im Geldspielgesetz besteht. Diese Inkongruenz sollte mit den vorliegenden Anträgen zu den beiden angesprochenen Artikeln bzw. zu Ziffer III behoben werden.
Es geht um das Meldewesen bei Naturalgewinnen. In den Artikeln 20a und 38a Absatz 3 - jetzt ist es nicht mehr Absatz 2 - des Verrechnungssteuergesetzes sollte für die Erstattung der Meldung eine einheitliche Frist von 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns, also in der Regel 90 Tage nach der Ziehung, vorgesehen werden. Zudem muss der Verweis in der Inkraftsetzungsbestimmung angepasst werden.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesem Konzeptantrag zuzustimmen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Levrat, Fetz, Zanetti Roberto)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 23
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Levrat, Fetz, Zanetti Roberto)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Artikel 23 ist das Kernstück der Revision, die wir heute behandeln. Um es vorwegzunehmen: Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung vor, dem Nationalrat zu folgen. Es geht um Fälle, in denen es die steuerpflichtige Person in ihrer Steuererklärung einmal unterlassen hat, etwas zu deklarieren. Es ist in beiden Räten unbestritten geblieben, dass es um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Fahrlässigkeit geht. Fälle des Vorsatzes, also vorsätzliche Nichtdeklarationen, führen zu keiner Rückerstattung.
Es geht um die Frage, wann der Sachverhalt spätestens entdeckt werden muss, wann diese Erträge spätestens nachgemeldet werden müssen. Der Bundesrat hat in der Botschaft vorgesehen, dass eine steuerpflichtige Person diese Nachmeldung spätestens dann vornehmen muss, wenn sie die Veranlagung über ihre Einkommenssteuer erhalten hat. Dann muss sie noch während der Einsprachefrist reagieren. Sie ist ja verpflichtet zu überprüfen, ob die Veranlagung korrekt ist. Der Nationalrat möchte hier einen nicht unwesentlichen Schritt weiter gehen. Er will, dass das auch noch in einem späteren Verfahren möglich ist, und zwar, wenn die Veranlagung noch irgendwo, zum Beispiel in einem Gerichtsverfahren, hängig ist. Es kann aber auch sein, wie es im Gesetzestext ausdrücklich steht, dass man sich bereits in einem Nachsteuerverfahren befindet. Der Nationalrat will also das Zeitfenster für die Nachdeklaration weiter öffnen. Hier liegt der Kernpunkt der Differenz zwischen Nationalrat und Bundesrat.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass trotzdem eine gewisse Beschränkung dieser Frist vorliegt: Artikel 32 - den Sie nicht auf Ihrer Fahne haben, weil er durch die vorliegende Revision nicht verändert worden ist - sieht nämlich vor, dass der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Regelfall innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Fälligwerden der steuerbaren Leistung gestellt werden muss. Das heisst, es gibt eine gewisse Rahmenfrist, die in beiden Fällen gelten würde. Der Nationalrat möchte aber weiter gehen, bis zur Rechtskraft. Der Bundesrat möchte das Rückforderungsrecht mit der Einsprachefrist limitieren.
Offen war zunächst noch, was es hiesse, wenn die nationalrätliche Lösung angenommen würde. Offen war insbesondere, ob dies bei der Rückwirkung auch für bereits rechtskräftig entschiedene Fälle Geltung haben würde. Ihre Kommission hat sich hier dagegen ausgesprochen; wir sehen das dann bei der Diskussion über die Rückwirkung weiter hinten. Die Kommission hat sich aber, wie gesagt, mit 9 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung dem Nationalrat angeschlossen.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
J'aimerais, avec les membres de ma minorité, vous demander de soutenir la position du Conseil fédéral, qui a été exposée il y a quelques instants par Monsieur le conseiller fédéral Maurer lors du débat d'entrée en matière. Nous sommes, de manière incontestable, dans une des questions centrales de cette modification législative. Suite à une modification de la jurisprudence du Tribunal fédéral sur le sujet des délais fixés pour faire valoir un remboursement de l'impôt anticipé, la question s'est posée au niveau législatif. Le Conseil fédéral vous propose, cela a été rappelé, qu'un contribuable soumis à l'impôt anticipé, qui oublie de l'annoncer et de faire valoir ses droits au remboursement, puisse le faire évidemment avant le traitement de son dossier par l'administration, puisse le faire immédiatement après la réception de son avis de taxation - soit au moment où en principe il réalise qu'il a omis certains éléments - et puisse le faire jusqu'à l'échéance du délai de réclamation qui lui permet d'obtenir un réexamen de son traitement fiscal par la même autorité. Le Conseil national va beaucoup plus loin et propose d'ouvrir cette possibilité de remboursement aussi longtemps que la taxation n'est pas définitive. Pour moi, cela va très clairement trop loin. C'est une des trois raisons pour lesquelles je vous demande de suivre le Conseil fédéral.
La première raison, c'est que dans la version du Conseil national, la possibilité de faire valoir le remboursement de l'impôt anticipé se prolonge, quelle que soit la nature du conflit juridique qui oppose l'administration et un contribuable - donc y compris dans des cas qui ne concernent pas du tout l'impôt anticipé, des cas qui n'ont pas de lien direct avec le sujet de l'impôt anticipé -, quelle que soit le montant de l'impôt anticipé, quelle que soit la portée concrète du conflit qui oppose l'administration et le contribuable, et quelle que soit la durée ou l'instance qui est saisie d'un recours dans le cadre de la procédure judiciaire ou administrative. C'est donc quelque chose qui, du point de vue temporel, va beaucoup trop loin et qui inclut notamment des cas qui n'ont strictement aucun lien avec la question spécifique de l'impôt anticipé. Cela pourrait durer des années, voire des décennies, dans certains cas dont nous avons eu à prendre connaissance, notamment dans le canton de Vaud, lors d'élections récentes.
Le deuxième argument qui m'amène à vous proposer de suivre le Conseil fédéral, c'est que la version du Conseil national ouvre la porte à des abus ou à des comportements tactiques des contribuables qui pourraient décider de faire valoir ou non le remboursement de leur impôt anticipé en fonction du développement de leur procédure judiciaire et de la nature des relations qu'ils soignent avec l'Administration fédérale des finances, autrement dit avec l'Etat, au fil des procédures. Donc on donne des armes aux contribuables pour se soustraire à leurs obligations, se soustraire à une procédure, contribuables qui pourraient, au final, décider de faire valoir ou non leur demande de remboursement de l'impôt anticipé, en l'utilisant comme instrument de pression contre l'administration.
Le troisième élément, c'est que la limitation de ces cas à la négligence plutôt qu'à l'intentionnalité ne me paraît pas être une cautèle suffisante, parce que la preuve de l'intentionnalité incombera toujours à l'administration, et cela me paraît juste. Ceci dit, vous ne pouvez pas considérer que cela ne concernera que des cas de négligence. Dans les faits, cela concernera des cas dans lesquels l'administration ne peut pas prouver l'intentionnalité de l'oubli, et ce sera dès lors la règle.
Pour ces trois motifs - d'abord parce qu'il n'y a aucune limite à la durée ou à la nature des conflits juridiques qui peuvent ouvrir le droit au remboursement, ensuite parce qu'on ouvre la porte à des abus et, enfin, parce que la limitation à la négligence n'est pas suffisante en soi -, je vous suggère de suivre la version du Conseil fédéral.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion
Erlauben Sie mir, dass ich da, natürlich mit meiner déformation professionnelle, noch etwas dazu sage. Herr Bundesrat Maurer hat es gesagt: Es geht hier quasi um eine Rückabwicklung der Verschärfung der Praxis des Bundesgerichtes. Da muss ich sagen, dass vorher, vor diesen Entscheiden des Bundesgerichtes - es waren zwei -, die Einschränkung auf die Einsprachefrist nicht bestand. Deshalb: Wenn man zurückwill, dann soll man es konsequent machen.
Wenn man jetzt hört, was die Gründe für diese Terminierung auf das Ende der Einschätzung sind, dann muss man den Gesetzestext sehen. Es ist ja so, dass nur in fahrlässigen Fällen die Rückwirkung gegeben wäre. Fahrlässig heisst, dass man sich nicht bewusst ist, dass man einen Fehler gemacht hat - sonst wäre es ja ein Vorsatz, sonst würde man ja vorsätzlich versuchen, eine Verrechnungssteuerrückerstattung zu bekommen, obwohl man nicht richtig deklariert hat. Deshalb ist auch die Frage der Taktik, die Kollege Levrat erwähnt hat, eigentlich falsch. Wenn jemand taktisch spielt, dann ist es nicht mehr fahrlässig, dann ist es vorsätzlich. Dann fällt es auch nicht unter diesen Artikel.
Bei der Einsprachefrist muss man sehen: Es ist hart, wenn Sie sagen, man erhalte eine Einschätzung und habe bis zum Ablauf der Einsprachefrist - dreissig Tage - Zeit, dagegen vorzugehen. Man hat ja fahrlässig gehandelt. Vielleicht erkennt man nicht mal, dass man falsch deklariert hat. Dafür könnte ich ja noch Verständnis haben. Aber stellen Sie sich den Fall vor, dass man nicht wegen dieser Position eine Einsprache macht, sondern den Fall weiterzieht. In der zweiten Instanz hat die Steuerverwaltung volle Kognition. Sie kann auch verschlechtern. Sie kann Positionen aufbringen, die man vorher noch gar nicht diskutiert hat. In diesem Bereich wird es dann Fälle geben, in denen jemand plötzlich einen Entscheid auf Nichtrückwirkung erhält und nicht mehr dagegen vorgehen kann.
Wenn man sagt, dass die Steuerverwaltung bis zum Ende der rechtskräftigen Veranlagung Zeit hat, noch Änderungen vorzunehmen oder anders zu entscheiden, dann macht es nur Sinn, dass auch der Pflichtige gleich lange Spiesse haben soll, hier zu reagieren, vor allem weil es um Fahrlässigkeit geht. Ich bringe Ihnen ein Beispiel, das mir in der Praxis immer wieder begegnet: Wenn Leute, auch solche mit kleinen Vermögen, eine Dividende von einer Aktiengesellschaft erhalten, dann steht auf dem Dividendenbeschluss zum Beispiel "Dividende 2015". Die Leute verwechseln das immer. Das müsste man in der Steuererklärung 2016 angeben, viele geben es aber 2015 an. Das ist jetzt, nach der strengen Praxis des Bundesgerichtes, falsch. Diese Leute bekommen die Verrechnungssteuer nicht mehr rückerstattet. In solchen Fällen muss man doch reagieren können, auch nach der Einsprachefrist! Es sind Angaben, die aus Fahrlässigkeit falsch sind, also keine vorsätzlichen Vergehen. Deshalb ist es gut, wenn man eine so lange Frist vorsieht, wie sie auch die Steuerverwaltung hat.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.
Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Ich habe schon beim Eintreten auf diesen Punkt hingewiesen, der eine materielle Differenz zwischen der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat darstellt. Aus dieser Sicht bitte ich Sie, hier der Minderheit zu folgen.
Es geht um die Frage der Einsprachefrist, wie das bereits erläutert wurde. Herr Ettlin hat erläutert, dass es eben auch einmal länger gehen kann. Wir gehen davon aus, dass grundsätzlich in einem Steuerverfahren der Steuerpflichtige sich einzubringen und mitzuwirken hat. Das heisst, wenn es eine Veranlagung gibt, müsste er noch einmal prüfen, ob alles stimmt oder nicht. In einem Fall, wo er dann feststellt, dass es da und dort Differenzen gibt, müsste er dann eigentlich aus unserer Sicht darauf kommen, dass es bei der Verrechnungssteuer noch eine Differenz gibt. Wenn man die Frist bis zu einem allfälligen Verfahren, also bis zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren, erweitert, wird sie nicht einmal eingeschränkt.
Es ist eine Frage der politischen Gewichtung, es ist eine Frage, die Sie politisch zu lösen haben. Wir gehen davon aus, dass wir dem Steuerpflichtigen vertrauen und dass in diesem Verfahren eine Fahrlässigkeit eigentlich dann aufgedeckt werden sollte, wenn er eine Veranlagung zu prüfen hat und nicht in ein Rechtsverfahren geht. Das ist die Differenz, die wir hier haben. Im Gegensatz zu Herrn Ettlin sind wir der Meinung, dass wir damit die Motion erfüllen, dass wir den Zustand vor diesem Bundesgerichtsurteil wiederherstellen und nicht weiter gehen. Diese Rechtsabwägung haben aber Sie vorzunehmen. Der Grundsatz ist, dass der Steuerpflichtige eben Pflichten hat: Er hat nicht nur Steuern zu zahlen, sondern auch seine Daten korrekt anzugeben. Wenn er etwas fahrlässig verpasst hat, müsste das eigentlich vor Ablauf der Einsprachefrist auftauchen. Wenn er eine Einsprache macht, müsste er diese Fakten geklärt haben, und nachher sollte es nicht mehr möglich sein. Das ist diese Differenz, die wir hier haben.
Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, sind Sie aus unserer Sicht grosszügiger: Da laufen wir Gefahr, dass man es darauf ankommen lässt. Wir sind der Meinung, dass nachträglich entdeckte Fakten bis zum Ablauf der Einsprachefrist angemeldet werden sollten und nachher diese Möglichkeit verwirkt ist. Die praktische Auswirkung - das muss man bei dieser Frage auch noch sagen - dürfte nicht sehr gross sein, weil die Antragsfrist für die Rückerstattung nach drei Jahren erlischt, sodass in einem solchen Verfahren diese dreijährige Frist sehr oft bereits abgelaufen ist. Die praktische Auswirkung dieser beiden Lösungen ist daher wahrscheinlich nicht so gross. Auch das muss man hierzu feststellen. Sie haben also nicht einen Entscheid über Leben oder Tod zu fällen, sondern nur zur Frage, wieweit wir dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, sich noch einzubringen. In vielen Fällen dürfte dieses Recht in einem solchen Verfahren dann aufgrund der Rückerstattungsfrist von drei Jahren ohnehin verwirkt sein.
Ich bitte Sie, der Minderheit Ihrer Kommission und damit auch dem Bundesrat zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Art. 38
Antrag der Kommission
Abs. 2
Unverändert
Abs. 3
Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.
Art. 38
Proposition de la commission
Al. 2
Inchangé
Al. 3
La procédure de déclaration au sens de l'article 20a alinéa 1, s'effectue dans les nonante jours qui suivent l'échéance de la prestation imposable et la déclaration doit être accompagnée des pièces justificatives et d'une attestation de domicile du gagnant.
Angenommen - Adopté
Art. 40 Abs. 5
Antrag der Kommission
... im Sinne des Bankengesetzes, bei der Schweizerischen Nationalbank ...
Art. 40 al. 5
Proposition de la commission
... au sens de la loi sur les banques, auprès de la Banque nationale ...
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Nur kurz: Hier geht es um eine rein formale Anpassung ohne materielle Auswirkungen. Es geht um eine Verkürzung des Verweises auf das Bankengesetz. Hier fällt das Datum des Gesetzes weg, weil es bereits vorher im Gesetz genannt wurde. Es handelt sich also um eine Vereinheitlichung der deutschen und der französischen Fassung.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 64
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 70d
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Hefti, Noser)
Abs. 1
Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Abs. 2
Streichen
Verfahrensbeitrag
Art. 70d
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Biffer
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Hefti, Noser)
Al. 1
L'article 23 alinéa 2, s'applique aux prétentions nées à partir du 1er janvier 2014 pour autant que le droit au remboursement de l'impôt anticipé n'ait pas encore fait l'objet d'une décision entrée en force.
Al. 2
Biffer
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Um es auch hier wieder vorwegzunehmen: Hier hat sich die Kommission sehr knapp entschieden. Die Kommission hat sich nämlich mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten für den bundesrätlichen Entwurf ausgesprochen.
Sie sehen, dass der Nationalrat eine andere Lösung vorschlägt. Vermutlich irrtümlicherweise hat der Nationalrat aber in seiner Fassung Absatz 1 gemäss bundesrätlichem Entwurf stehengelassen. Die Kommission geht davon aus, dass der Nationalrat eigentlich nur Absatz 2 wollte. Das wäre dann nicht mehr Absatz 2, sondern Absatz 1. Die Frage war also, ob man dem Entwurf des Bundesrates oder der Version des Nationalrates ohne Absatz 1 den Vorzug gibt.
Es geht um eine Übergangsbestimmung. Es geht also zunächst um die rein intertemporalrechtliche Frage, auf welche Sachverhalte das neue Recht Anwendung finden soll. Der Bundesrat sah in der Botschaft vor, es auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich auch ab Inkrafttreten ereignen. In der Konzeption des Bundesrates hätte das geheissen, dass das neue Recht auf jene Fälle anwendbar ist, bei welchen die Einsprachefrist gegen die Veranlagung noch nicht abgelaufen ist.
Nachdem die Kommission und auch Sie in Artikel 23 dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt haben, ergibt sich hier eine gewisse Inkonsistenz. Der Nationalrat hat in Artikel 70d eine andere Lösung gewählt; er befürwortet eine explizite Rückwirkung, dies auch für Fälle, die bereits entschieden sind. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich knapp für die Version des Bundesrates ausgesprochen, im Wissen, dass eine gewisse Inkonsistenz entsteht. Doch letztlich waren die grossen Bedenken verfassungsrechtlicher Art entscheidend. Wenn wir eine Rückwirkungsklausel in ein Gesetz hineinnehmen, könnte das im Extremfall heissen, dass auch alte rechtskräftige Entscheide aufgehoben werden könnten.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission mit knappem Mehr, dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich knüpfe beim letzten Punkt des Kommissionssprechers an. Wir als Kommissionsminderheit - es ist eine sehr starke Minderheit, da es nur über einen Stichentscheid eine Mehrheit gab - sind der Auffassung, dass bei der Regelung, wie sie jetzt die Kommissionsminderheit im Gegensatz zum Nationalrat präsentiert, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vorliegt. Wie Sie in der Botschaft auf Seite 2347 nachlesen können, hat der Bundesrat dort selbst geschrieben, dass eine solch unzulässige Rückwirkung nur dann vorliegen würde, wenn die Regelung auch auf rechtskräftige Entscheide anwendbar wäre. Deshalb hat die Kommissionsminderheit auch nicht die nationalrätliche Version übernommen, mit der sie in der Tat eine unzulässige Rückwirkung vorgesehen hätte. Die Minderheit hat es so formuliert, dass der Rückerstattungsanspruch gelten soll, "sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist". Das ist der Wortlaut. Damit ist klargestellt, dass das aus unserer Sicht eben keine unzulässige Rückwirkung im Bereiche des Verrechnungssteuerrechts betrifft.
Ich möchte aber auch noch praktische Argumente einbringen - auch wenn aus unserer Sicht die juristischen kein Hemmnis darstellen, um dies zu beschliessen. Es wurde von Kollege Ettlin zu Recht darauf hingewiesen, dass es ja um die Rückabwicklung der Praxis ging. Wenn die Fälle rechtskräftig entschieden sind, auch in Bezug auf den Verrechnungssteueranspruch, ist keine Änderung mehr gewollt. Diese Fälle sind aber noch offen. So hat die Verrechnungssteuer ihren Charakter als Sicherungssteuer trotzdem erfüllt, wenn eben eine Nachdeklaration in Fällen der Fahrlässigkeit möglich ist. Wir als Minderheit möchten nicht, dass der Steuerzahler, der nur fahrlässig gehandelt hat, doppelt belastet wird: einerseits über die 25 Prozent bei der Verrechnungssteuer, die er nicht zurückfordern kann, und andererseits noch über die Einkommenssteuer beziehungsweise die Vermögenssteuer, die er trotzdem auf diesem Substrat bezahlt. Da stelle ich schon die Frage: Soll das staatliches Handeln in Fällen sein, bei denen eben keine Steuerhinterziehung vorliegt? Aus Sicht der Minderheit schiessen wir hier gesetzgeberisch über das Ziel hinaus.
Es ist auch so, dass dies im Sinne gleich langer Spiesse aus unserer Sicht die richtige Lösung ist. Denn es gibt offene Verfahren, die Einkommensveranlagungen in gewissen Kantonen dauern viel länger, und es gibt unterschiedlich lange Verfahrensdauern. Hier können wir eine Lösung präsentieren, die auch im Rahmen der Gleichbehandlung ein besseres Ergebnis zeitigt, als wenn man die Anwendbarkeit, wie im Entwurf des Bundesrates, auf die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung terminiert. Der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 70 Absatz 1 wird hier vom Antrag der Mehrheit vertreten.
Wir werden unabhängig davon, wie Sie entscheiden, eine Differenz zum Nationalrat haben, weil niemand hier vorschlägt, die Lösung des Nationalrates zu übernehmen. Die Minderheit ist aber der Auffassung, dass auch in gewerblichen Situationen, wenn man eine Aktiengesellschaft hat, eine Aufrechnung vonseiten der Steuerverwaltung stattfindet. Wenn dies in der Einkommenssteuer erfasst wird und keine Hinterziehung vorliegt, gibt es auch in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Regelung ein Entscheid getroffen worden ist, ein sachgerechtes Ergebnis, sofern sie eben nicht rechtskräftig entschieden sind. Da bin ich einverstanden mit dem Mehrheitsantrag. Wir möchten diesbezüglich die verfassungsrechtlichen Grundsätze aufrechterhalten.
Ich möchte Ihnen also beliebt machen, hier für den Minderheitsantrag zu stimmen. Dieser ist mit dem vorherigen Entscheid kongruent. Dort haben wir auch entschieden, dass die Nachmeldung möglich sein soll, solange die Verfahren offen sind.
Ich bitte Sie, auch hier für den Minderheitsantrag zu stimmen, damit der Nationalrat auf den Minderheitskurs, der einen Kompromiss darstellt, einschwenken kann.
Maurer Ueli · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht in der Übergangsbestimmung um die Frage der Rückwirkung. Die Lösung des Nationalrates, der eine generelle Rückwirkung beschlossen hat, ist eigentlich jetzt vom Tisch. Wie es Herr Schmid gerade ausgeführt hat, haben wir jetzt zu entscheiden zwischen dem Entwurf des Bundesrates und der Lösung der Mehrheit beziehungsweise jener der Minderheit.
Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass die Rückwirkung gelten soll, wenn die Frist für die Einsprache noch nicht abgelaufen ist - das ist dasselbe wie das, was er in Artikel 23 Absatz 2 vorgeschlagen hat. Die Minderheit nimmt nun die Terminologie auf, die Sie vorhin beschlossen haben, nämlich: Rückwirkung ist dann möglich, wenn noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Herr Schmid hat in diesem Sinne durchaus Recht, wenn er darauf hinweist, dass es kohärent wäre, Artikel 23, über den Sie beschlossen haben, gleich zu gestalten wie die Übergangsbestimmungen.
Der Bundesrat hat das nicht nochmals besprochen. Es wäre aus meiner Sicht spannend, diese Differenz auch im Nationalrat nochmals zu besprechen. Sie stand dort nicht zur Diskussion und könnte durchaus einen Kompromiss bieten zwischen der ursprünglichen Fassung, die der Nationalrat beschlossen hat, und dem Antrag der Mehrheit. Wenn man hier eine Brücke sucht, wäre es wahrscheinlich sinnvoll, der Minderheit zum Durchbruch zu verhelfen, denn im Nationalrat war die Haltung in dieser Frage eigentlich relativ klar. Es könnte eine Brücke sein für eine Differenzbereinigung. Allerdings müsste ich aus Sicht des Bundesrates eine Rückwirkung ablehnen, weil er nicht so weit gehen wollte wie Sie. Aber nachdem Sie nun diese Fassung in Artikel 23 Absatz 2 beschlossen haben, kann es Sinn machen, sie auch dem Nationalrat noch zu unterbreiten. Er kann dann immer noch anders entscheiden.
Ich könnte mir vorstellen, dass auch der Antrag der Minderheit Ihrer Kommission hier Sinn macht, weil dann die Diskussion hier parallel laufen kann. Das ist sonst nicht der Fall. Dann haben wir die harte Fassung des Nationalrates, die in jedem Fall abzulehnen ist - vielleicht käme auch der Nationalrat dann auf einen solchen Kompromiss. Es ist wieder eine Frage des politischen Ermessens. Eine Rückwirkung ist aus Sicht des Bundesrates dort denkbar, wo die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist. Sie gehen mit der Minderheit nun noch etwas weiter. Beide Lösungen sind denkbar.
Eine Differenz zum Nationalrat wird in jedem Fall bestehen. Damit wird die Diskussion dort noch einmal weitergeführt. Das Signal Ihres Rates wäre es, einen Kompromiss anzubieten, wenn Sie der Minderheit folgen, und Nein zu sagen, wenn Sie der Mehrheit folgen. Dann müsste der Nationalrat diese Frage noch einmal aufnehmen. Beides ist aus meiner Sicht denkbar und möglich. Sie haben politisch zu gewichten und zu entscheiden.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Ich danke Ihnen, Herr Bundesrat. Für einmal ist alles möglich. (Heiterkeit)
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen
(1 Enthaltung)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Tritt das Bundesgesetz über die Geldspiele vom 29. September 2017 am 1. Januar 2019 in Kraft und steht am 31. Januar 2019 fest, dass gegen vorliegendes Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so treten die Artikel 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Abs. 3
... fest, dass gegen vorliegendes Gesetz ...
Abs. 4
Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Verfahrensbeitrag
Ch. III
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Si la loi fédérale du 29 septembre 2017 sur les jeux d'argent entre en vigueur le 1er janvier 2019 et s'il est établi le 31 janvier 2019 qu'aucun référendum n'a abouti contre la présente loi, les articles 11 alinéa 1, 16 alinéa 2bis lettre abis, 20a, 38 alinéa 3 et 64 alinéa 1 lettre d, entrent en vigueur avec effet rétroactif au 1er janvier 2019.
Al. 3
... qu'aucun référendum contre la présente loi n'a ...
Al. 4
Dans le cas contraire, le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(11 Enthaltungen)