01.071

Kartellgesetz. Änderung

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir alle wissen, dass sich unser Land zurzeit in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet. In Sachen Wachstum sind wir vom Musterschüler zum Schlusslicht abgestiegen, und wie immer fordern wir Politiker Massnahmen. Konkret können wir heute werden. Gemäss OECD liegen unsere Wachstumsprobleme in drei Bereichen:

1. beim zwar modernen, aber eben zahnlosen Kartellgesetz;

2. bei der Agrarpolitik, die zu erhöhten Nahrungsmittelpreisen führt;

3. bei zu vielen staatlich administrierten Preisen.

Unser Rat hat im ersten Bereich, beim Kartellrecht, nun die Möglichkeit, Verbesserungen vorzunehmen. Damit können wir einen Beitrag leisten, um mittelfristig unser Land wieder auf den Wachstumspfad zu bringen, womit Arbeitsplätze, Wohlstand und in Anbetracht der Spardebatten auch Steuereinnahmen geschaffen werden können. An Vorschlägen mangelt es in der Vorlage nicht. Solche wurden von Bundesrat, Nationalrat und Ihrer Kommission gemacht.

Zuerst zu den Vorschlägen des Bundesrates. Hier handelt es sich um den zentralen Aspekt der Revision, auch wenn das in der politischen Diskussion um Parallelimporte und die Hochpreisinsel Schweiz manchmal vergessen geht; denn der Bundesrat nimmt die wichtigsten Empfehlungen der OECD und der Geschäftsprüfungskommission auf. Unser Kartellgesetz wird international zwar als modern anerkannt, und seine Einführung im Jahre 1995 war ein grosser Schritt in die richtige Richtung. Für die Umsetzung des Gesetzes fehlen aber - ich habe es bereits gesagt - die Zähne. Das Gesetz ist nach dem Grundsatz aufgebaut, dass erst im Wiederholungsfall eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Oder mit anderen Worten: Der erste Verstoss ist gratis. Das ist eine Einladung für Kartelle, die wir aber angesichts ihrer Schäden für die Volkswirtschaft nicht weiter hinnehmen können und wollen.

Neu eingeführt werden sollen deshalb erstens Sanktionen beim ersten Verstoss gegen das Kartellgesetz von bis zu 10 Prozent des in der Schweiz in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes. Auf diesen Punkt werden wir noch zurückkommen, es liegt ja dazu auch ein Antrag von Kollegin Slongo vor. Diese Strafe ist bedeutend und soll abschrecken. Allerdings, hohe Strafen genügen im Kampf gegen Kartelle nicht. Im Gegenteil, hohe Strafen können neben hohen Kartellrenten ein Kartell auch zusammenschweissen. Deshalb ist die zweite Massnahme, die Bonusregelung, notwendig. Die Bonusregelung wird es Mitgliedern von Kartellen ermöglichen, mit der Weko zusammenzuarbeiten und das Kartell auffliegen zu lassen. In solchen Fällen kann die Strafe dieser Kartellmitglieder reduziert werden oder ganz wegfallen. Es handelt sich aber um eine Kann-Vorschrift.

Alle Erfahrungen auf internationaler Ebene haben gezeigt, dass abschreckende Strafen und Bonusregelung nur zusammen funktionieren. Mit dieser Erkenntnis hat die Europäische Union, hat der Grossteil der EU-Mitgliedstaaten und haben die Vereinigten Staaten ein Kartellgesetz mit harten Sanktionen und Bonusregelung eingeführt. Hier zu folgen drängt sich aus der Sicht der Kommission auf.

Neben dem Bundesrat hat der Nationalrat in zwei Bereichen weitere Massnahmen vorgeschlagen, erstens eine Bestimmung zu den vertikalen Abreden und zweitens eine Bestimmung zu den Parallelimporten patentgeschützter Güter.

1. Zu Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes: Hier schlug der Nationalrat einen neuen Vermutungstatbestand bei vertikalen Abreden vor. Er bat indessen den Ständerat, eine bessere Formulierung zu finden, die namentlich Selektivverträge usw. erlauben soll. Die Kommission ist sich darin einig, dass zukünftig Schweizer Konsumenten und Händler im Ausland Güter für den Eigenverbrauch und den Weiterverkauf erwerben können sollen. Verträge zwischen Händlern, welche zu einer Gebietsaufteilung führen, die solche passiven Verkäufe verunmöglichen, sollen dem Vermutungstatbestand unterstellt werden. Für die Kommissionsminderheit geht das zu wenig weit. Sie verlangt eine Formulierung, welche mehr Interpretationsspielraum - insbesondere für die Weko - zulässt.

2. Zu den Parallelimporten patentgeschützter Güter: Da nur einer der hier relevanten Punkte auf der Fahne zu finden ist, die Diskussion in den Medien aber von diesem Thema dominiert wird - manchmal auch mit ganz falschen Vorstellungen -, erlaube ich mir, hier einige erklärende Äusserungen zu machen.

Im Zentrum der Diskussion in der Kommission stand die Frage, ob das Patentgesetz, das eine nationale Erschöpfung kennt - im Unterschied zur internationalen Erschöpfung beim Marken- und Urheberrecht -, für die Hochpreisinsel Schweiz verantwortlich ist. Dieses Thema wurde bereits vom Nationalrat eingehend diskutiert. Der Bundesrat hat auf der Basis des Postulates 00.3612 eine interdepartementale Arbeitsgruppe "Parallelimporte" eingesetzt, welche drei Studien bei international renommierten Expertenbüros in Auftrag gegeben und dem Bundesrat im November 2002 einen ausgezeichneten Schlussbericht abgeliefert hat. Der Bundesrat nahm den Bericht und die Schlussfolgerungen an. Alle Parlamentarier haben den Schlussbericht und die Studien erhalten.

Das Ziel des Bundesrates ist es, den Missbrauch von Immaterialgüterrechten zu verhindern. Dieses Ziel vor Augen darf aber nicht zu Blindheit führen. Nicht einführen will der Bundesrat die internationale Erschöpfung, und das aus guten Gründen. Denn, so wird in diesem Bericht dargelegt, der volkswirtschaftliche Nutzen der internationalen Erschöpfung wäre mit 0,0 bis 0,1 Prozent des BIP kaum messbar, und die Schweiz würde ihren Forschungsplatz signifikant schwächen. Wir können es uns nicht leisten, dass wir die sichersten und für die Arbeitnehmer fortschrittlichsten Wirtschaftszweige - Stichworte: Pharmaindustrie, Chemie oder auch Maschinenindustrie - wegen eines wissenschaftlich nicht fundierten ordnungspolitischen Konzeptes einem "wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Schwanengesang" preisgeben.

Aber auch aussenpolitisch können wir uns diesen Schritt nicht leisten. Die Schweiz wäre das einzige Industrieland mit internationaler Erschöpfung im Patentrecht. Das würde es erlauben, an Entwicklungsländer billig gelieferte patentgeschützte Waren in die Schweiz parallel zu importieren. Die anderen Staaten würden diesem Rosinenpicken nicht zusehen, sondern die Schweiz entweder unter Druck setzen oder ihre Lieferungen an die Entwicklungsländer einschränken. Das Beispiel Neuseeland zeigt es.

Statt mit der internationalen Erschöpfung das Kind mit dem Bade auszuschütten, will der Bundesrat den Missbrauch von durch Immaterialgüterrecht geschützten Gütern verhindern; dies mit zwei Massnahmen:

1. durch die Übernahme des Kodak-Entscheides des Bundesgerichtes in Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes, auf die wir in der Detailberatung zurückkommen werden;

2. durch die Einführung einer Bestimmung zum so genannten Doppel- oder Mehrfachschutz patentgeschützter Güter.

Worum geht es hier? Das berühmteste Beispiel, das immer wieder angeführt wird, ist die Parfumflasche. Sie darf zwar als Markenartikel gemäss der im Markenrecht geltenden internationalen Erschöpfung parallel importiert werden. Allerdings kann das verhindert werden, wenn ein Patent auf dem Sprühkopf besteht. Hier handelt es sich um einen Missbrauch, denn der Sprühkopf ist nur ein untergeordneter, nebensächlicher Teil des Hauptproduktes. Der Bundesrat wollte diese Problematik im Rahmen der Revision des Patentgesetzes angehen. Da sich diese verzögert hat und bereits überladen ist, hat Ihre Kommission die Verwaltung beauftragt, in einem ersten Schritt einen Vorschlag zur Regelung des Doppelschutzes im Patentgesetz vorzuschlagen.

Der Bundesrat, nicht die Verwaltung, legte der WAK eine Bestimmung vor. Allerdings muss in einer solchen Bestimmung der bisher nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und in der Lehre festgelegte Grundsatz der nationalen Erschöpfung ausdrücklich stipuliert werden, um anschliessend die Ausnahme zu definieren. Ich möchte immerhin darauf hinweisen, dass im Bericht des Bundesrates an verschiedenen Stellen davon gesprochen wird, dass man vom Status quo ausgehe und dieser Status quo die nationale Erschöpfung sei.

Für die Mehrheit Ihrer Kommission war die vorgeschlagene Bestimmung aus verschiedenen Gründen zu kompliziert oder zu weit gehend. Für die Entscheidfindung nicht hilfreich war - das sage ich in aller Offenheit -, dass die Weko, welche immer mit einem Mitglied in der IDA-Parallelimporte vertreten war, die Kommission prominent mit einem Vorabzug ihrer Medienmitteilung versorgte, in welcher sie aus wettbewerbspolitischer Sicht die Einführung der internationalen Erschöpfung im Patentrecht forderte. Hier stellt sich die Frage, ob andere Bundesstellen, zum Beispiel das Institut für geistiges Eigentum, zukünftig ebenfalls eigene Positionen prominent vertreten dürfen, welche jener des Bundesrates grundlegend widersprechen. Das wird das Vertrauen in unsere Verwaltung kaum stärken.

Vor diesem Hintergrund beantragt Ihre Kommission, die Regelung des Doppelschutzes im Rahmen des Patentgesetzes vorzunehmen. Einig war sich die Kommission - das möchte ich noch einmal mit allem Nachdruck betonen -, dass man in der Schweiz zurzeit von der nationalen Erschöpfung im Patentrecht ausgeht. Zusammen mit dem Bundesrat, der innerhalb eines Jahres diesen Grundsatz dreimal bestätigt hat, dem Nationalrat und den Diskussionen in der Kommission wurde nun ein erhebliches Mass an Materialien zusammengetragen, welche den rechtsanwendenden Instanzen den Willen von Exekutive und Legislative in dieser wirtschaftlich sehr bedeutenden Frage für die nächsten Jahre darlegen.

Im Weiteren schlägt Ihnen die Kommission vor, die Revision des Kartellgesetzes zu nutzen, um den legislativen Fehltritt im Bereich des Filmgesetzes zu korrigieren. Durch eine entsprechende Definition des Erschöpfungsgrundsatzes im Urheberrechtsgesetz soll die Abschottung der Schweiz von Importen von ausländischen DVD aufgehoben werden.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission einstimmig Eintreten auf die Vorlage, welche in der Version der Kommission unsere Wettbewerbsfähigkeit stärken will.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit Datum vom 11. Oktober 2000 hat die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle im Auftrag der GPK des Nationalrates eine Standortbestimmung zum Kartellrecht veröffentlicht. Alles in allem stellte sie dem am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Kartellgesetz sowie dessen Vollzug durch die Wettbewerbskommission eine gute Note aus. Festgestellte Mängel wie beispielsweise fehlende direkte Sanktionen, die Meldepflicht für Fusionen im Medienbereich oder eine ungenaue Definition des Begriffes "marktbeherrschendes Unternehmen" wurden nun in der vorliegenden Gesetzesrevision behoben.

Wettbewerb ist die Grundvoraussetzung für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Internationale Vergleiche zeigen klar, dass Länder mit wirklich offenen Märkten bessere Wachstumsraten aufweisen und laufend neue Arbeitsplätze schaffen können. Ein offener Markt braucht aber einen Regulator, das heisst für mich ein griffiges Kartellrecht.

Das vorliegende Kartellgesetz ist ein Missbrauchsverhinderungsgesetz. Sein Ziel ist es, vor allem prophylaktisch zu wirken und schon die Entstehung von Kartellen möglichst zu verhindern. Es ist zweifellos richtig, nach bald sieben Jahren Gesetzesvollzug über die gesammelten Erfahrungen Rechenschaft abzulegen und in der Praxis festgestellte Mängel in einer Nachbesserung des Gesetzes zu beheben. Dabei müssen wir aber pragmatisch und behutsam vorgehen.

Gestatten Sie mir, im Rahmen des Eintretens auf drei Punkte, die mir wichtig scheinen, kurz einzugehen. Ich werde mich dann in der Detailberatung im Sinne des Votums unseres Präsidenten nicht mehr dazu äussern.

Zum ersten Punkt: Die Regelung der vertikalen Absprachen in Artikel 5 Absatz 4 ist zweifellos ein Kernstück dieser Gesetzesrevision. Wir müssen dabei aber sehr aufpassen, dass wir unsere KMU-Strukturen nicht mit einer zu weit gehenden Verhinderung von solchen Absprachen zerstören, dagegen jedoch eine unerwünschte Monopolisierung fördern. Würde beispielsweise ein Schweizer KMU-Betrieb mit einem deutschen Konzern einen Gebietsvertrag abschliessen, so würde dies bei einer allzu strikten Regelung dem Kartellrecht widersprechen und wäre nicht gestattet. Der deutsche Konzern könnte jedoch diesen KMU-Betrieb übernehmen und eine Tochtergesellschaft daraus machen. Er wäre dann dem Kartellrecht nicht mehr unterworfen. So weit geht auch die EU nicht, und wir dürfen in diesem sensiblen Bereich nicht über die Regelungen der EU hinausgehen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass auch gebietsfremde Anbieter ungehinderten Marktzugang in allen Gebieten haben.

Obwohl der Ständerat Zweitrat ist, haben wir gerade diese für unsere KMU wichtige Frage zusammen mit ausgewiesenen Experten nochmals gründlich geprüft. Die vom Nationalrat in Artikel 5 Absatz 4 getroffene Regelung schien uns in der Sache richtig, und es galt insbesondere, eine Formulierung zu finden, die verständlich ist und die ohne den undefinierten Begriff der Marktabschottung auskommt.

Sie haben nun auf der Fahne zwei Varianten: den Mehrheitsantrag, welcher klar und unmissverständlich sagt, was Marktabschottung bedeutet, ohne den Begriff jedoch zu verwenden, und die Formulierung der Minderheit. Diese ist meines Erachtens nach wie vor interpretationsbedürftig, und die Bedeutung des Begriffes müsste wohl durch die Rechtsprechung erst noch geklärt werden. Ich bitte Sie daher schon jetzt, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Ein zweiter, intensiv diskutierter Punkt war die Höhe der in Artikel 49a vorgesehenen Sanktionen und vor allem auch die in den Absätzen 2 und 3 umschriebene so genannte Kronzeugenregelung. Die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen stellen ja das höchstmögliche Maximum dar, das wohl - wenn überhaupt - nur in einem Ausnahmefall zur Anwendung gelangen würde.

Hier muss die Weko, wenn sie Sanktionen verfügen muss, in jedem Einzelfall auf die besondere Situation eines Betriebes Rücksicht nehmen, damit dieser nicht in seiner Existenz gefährdet wird und keine Arbeitsplätze verloren gehen. Es gibt ja keine Vorschrift, die es einer rechtsanwendenden Behörde verbieten würde, ein Gesetz mit Vernunft anzuwenden.

Mit dem zweiten Teil, nämlich mit der Belohnung desjenigen, der die anderen "verpfeift" - entschuldigen Sie den Ausdruck -, habe ich allerdings meine echte Mühe. Ein sich lohnendes Denunziantentum widerspricht völlig meinem Rechtsempfinden und eigentlich auch meiner Erziehung. Die sicher auch berechtigten Argumente für diese Regelung wurden aber in der Kommission von einer derart erdrückenden Mehrheit geteilt, dass die kleine Minderheit auf die Einreichung eines entsprechenden Minderheitsantrages verzichtete. Um mir selbst in dieser Sache jedoch treu zu bleiben, werde ich in der Detailberatung trotzdem dem Antrag Slongo zustimmen.

Noch zum letzten Punkt: An unserer abschliessenden Kommissionssitzung wurden wir mit einem Anliegen des Schweizerischen Baumeisterverbandes konfrontiert. Nach Ansicht dieses Verbandes sollte auch der Staat, sei es als Anbieter oder als Nachfrager von Leistungen, dem Kartellrecht unterstellt werden. Die öffentliche Hand ist ja eine sehr bedeutende Marktteilnehmerin. Hier möchte ich meine Interessenbindung offen legen: Ich bin Präsident von Bauenschweiz, der Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft. Ich war aber auch kantonaler Baudirektor und kenne diese Problematik deshalb von beiden Seiten. Zweifellos kann der Staat, können insbesondere auch die Kantone und Gemeinden den freien Wettbewerb in einem Submissionsverfahren durch entsprechende Teilnahmebedingungen gezielt beeinflussen. Trotz Binnenmarktgesetz, trotz interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen wird halt leider da und dort von Kantonen, Städten und Gemeinden immer noch so genannter Heimatschutz betrieben.

Dieses Problem ist erkannt, und unsere Kommission war sich einig, dass dieses berechtigte Anliegen vertieft geprüft werden müsste. Eigentlich müsste dieses Problem über das Binnenmarktgesetz oder mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen angegangen werden. Die Kantone werden jedoch - wie das letzte Mal - kaum damit einverstanden sein, und zudem würde das noch Jahre dauern. Eine Unterstellung der öffentlichen Hand unter das Kartellrecht könnte deshalb ein eleganter und wirksamer Ausweg sein.

Die Kommission war der Meinung, dass die WAK-NR diese Frage im Detail prüfen sollte, weil uns dazu - wollten wir das Geschäft in dieser Session behandeln - schlicht die Zeit fehlte. Kollege Jenny hat nun diesbezüglich einen Antrag eingereicht. Wenn wir sicherstellen wollen, dass der Nationalrat diese Frage tatsächlich prüft, müssen wir heute eine Differenz schaffen und dem Antrag Jenny zustimmen.

Alles in allem bin ich davon überzeugt, dass wir mit der vorliegenden Revision unser Kartellgesetz klarer und auch griffiger machen und dass wir damit den freien Wettbewerb im Interesse unserer Volkswirtschaft, im Interesse der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen und damit zum Wohle unserer Bevölkerung weiter fördern werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie um Eintreten und um Zustimmung zu dieser Vorlage.

Béguelin Michel · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

"Loyer, panier de la ménagère, santé, transports, assurances, la Suisse est devenue hors de prix. Les mille cartels qui prolifèrent dans la Confédération ne se contentent plus de pressurer notre porte-monnaie, ils mettent sérieusement en péril notre économie .... deux associations d'entreprises et de professions sur trois forment des accords cartellaires et se livrent à des pratiques collusoires. Conséquence: 50 à 60 pour cent des prix de biens et services sont réglés par ces accords. C'est un record absolu. Par un curieux dédoublement de la personnalité, l'Helvète, libre-échangiste acharné quand il s'agit de promouvoir ses machines-outils aux quatre coins de la planète, se mue brutalement en un farouche protectionniste pour ne pas partager son petit marché intérieur." Ce que je viens de vous lire est un extrait d'une publication romande, "L'Hebdo", dossier publié le 10 octobre, mais en 1991, soit il y a près de douze ans. Dans le même article, un jeune économiste ultralibéral de 30 ans, Eric Scheidegger, qui avait consacré sa thèse à chiffrer le coût de ce blocage du marché, l'estimait à 9,3 milliards de francs par année. Douze ans plus tard, faites le calcul!

L'incohérence de la droite économique ultralibérale à l'extérieur et ultraprotectionniste à l'intérieur, a coûté aux citoyens de ce pays environ 100 milliards de francs depuis 1991. A côté de cela, le scandale du SAir Group est du pipi de chat. Sans regrets, les responsables de ce trou de 100 milliards de francs ont bonne conscience. Ils ont sans doute le sentiment d'avoir bien défendu leurs intérêts. Je souhaiterais vraiment qu'une équipe de jeunes chercheurs mette des noms sur les principaux responsables qui ont manoeuvré depuis 1991 pour que rien ne bouge.

Conclusion: la révision de la loi sur les cartels est urgentissime pour casser ces prix fantaisistes simplement majorés sous prétexte que la Suisse est riche, et surtout pour le bien de notre croissance économique. Sur le principe, cette nouvelle loi est vraiment une oeuvre de salubrité publique. Encore faut-il que la nouvelle loi ait des dents, qu'elle puisse mordre et faire mal à tous ceux qui abusent les consommateurs en leur imposant des prix injustifiés.

Je vous invite à entrer en matière.

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben im Rahmen der WAK im Zusammenhang mit dem Kartellgesetz auch den Wachstumsbericht ausführlich diskutiert. Die zunehmende Arbeitslosigkeit, der fortdauernde Stellenabbau und die ausbleibenden Gewinne weisen mit aller Deutlichkeit auf eine kritische Situation hin. Es wäre einfach, den Krieg in Irak für die Wachstumsschwäche verantwortlich zu machen. Dem ist aber nur zum Teil so, denn zu deutlich beweisen die Zahlen, dass die Schweiz in einer seit etwa zehn Jahren anhaltenden Phase struktureller Wachstumsschwäche steckt. Darunter leiden die privaten Einkommen, die Arbeitsplätze, aber auch die öffentlichen Kassen. Das Wichtigste ist nun, endlich die Rahmenbedingungen zur Stärkung unserer Wirtschaft zu verbessern und wirtschaftshemmende Gesetze und Verordnungen - diese gibt es nach wie vor in reichlicher Zahl - aufzudecken. Gerade unsere prekäre finanzielle Situation zeigt, dass es neben dem Sparen auch dringend nötig wäre, die Wirtschaft zu stärken, denn nur so kommen schlussendlich auch unsere Finanzen wieder ins Lot. Deshalb sind wachstumshemmende oder mit unnötig hohem Bürokratieaufwand verbundene Gesetze abzuschaffen oder zumindest zu lockern.

Staatliche Impulsprogramme, vor allem im Baubereich, werden immer wieder als Lösungen angepriesen. Inzwischen weiss man aber aufgrund früherer Erfahrungen, dass ein staatliches Impulsprogramm nicht die Lösung sein kann. Zu gross ist die Gefahr, dass damit ohne grosse Wirkung lediglich Geld umverteilt wird und allenfalls Strukturen erhalten werden, die nicht überlebensfähig sind. Neue Technologien können neue Arbeitsplätze generieren. Dabei gilt es, die Chancen, die sich bieten, durch eine zwar kritische, aber offene Gesetzgebung zu nutzen. Die ETH, weltweit eine der Spitzenuniversitäten in Gen-, Bio- oder Nanotechnik, kann jedoch diesen Zustand nur erhalten, wenn auch die Rahmenbedingungen weltweit den Erkenntnissen angepasst sind. Davon profitieren schlussendlich sowohl der Wissens- wie auch der Wirtschaftsstandort Schweiz.

Was es nun dringend braucht, sind Männer und Frauen, die bereit sind, mit Mut und Engagement eine Firma aufzubauen und Arbeitsplätze zu schaffen. Sie sind die Zukunft unserer Wirtschaft, und diese jungen Unternehmen zu ermutigen und zu unterstützen ist die zentrale Aufgabe unserer Wirtschaftspolitik.

Dabei darf aber das Vertrauen in die Unternehmen, das unter den Vorkommnissen der letzten Jahre so stark gelitten hat, nicht weiter zerstört werden. Denn grosse wie kleine Unternehmen sind die Lebens- und Geldgrundlage für unseren Alltag und für unseren Lebensraum sowie für jenen unserer Familien und unserer Kinder. Der weitaus grösste Teil der Unternehmen hat in den vergangenen Jahren gute und verantwortungsvolle Arbeit geleistet.

Grundsätzlich gehört auch das Kartellgesetz in diesen Bereich. Es ist deshalb richtig und nötig, dass wir ein griffiges Kartellgesetz haben, um das Wachstum zu fördern. Der Nationalrat hat hier eine gute Vorarbeit geleistet.

Ich werde diesem Gesetz zustimmen, obwohl ich mit Artikel 49a Absätze 2 und 3 nicht einverstanden bin. Leider geht es mir hier nicht besser als beim Embryonenforschungsgesetz. Allein auf weiter Flur habe ich mich gegen die Bonusregelung ausgesprochen, und aufgrund der Diskussionen, sowohl im Nationalrat wie vor allem auch in unserer Kommission, habe ich dann schliesslich auf einen Minderheitsantrag verzichtet.

Wenn ich an all die Gespräche denke, die ich mit Bürgerinnen und Bürgern aus meinem Kanton geführt habe, möchte ich trotzdem mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass es nicht nur meinem, sondern unserem schweizerischen Gerechtigkeitsempfinden widerspricht, eine gesetzliche Bestimmung aufzunehmen, die diejenigen belohnt, die andere denunzieren. Es ist für mich unverständlich, dass die Frage nach dem Verschulden keine Rolle spielen soll. Ich hätte es sehr begrüsst, wenn auch der Denunziant seine Strafe bekäme. Die Regelung, dass sich einer Sanktion ganz oder teilweise entziehen kann, wer seine Konkurrenten bei der Wettbewerbsbehörde "auffliegen" lässt, ist nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern auch aus gesellschaftspolitischen Gründen abzulehnen, denn es widerspricht unserem schweizerischen Rechtsempfinden, dass Verräter straffrei ausgehen. Ich bin mir bewusst, dass dadurch die Aufdeckung unerlaubter und volkswirtschaftlich schädlicher Kartelle erheblich erschwert würde. Es wäre aber nicht verboten, ein Kartell "auffliegen" zu lassen. Allerdings müsste dann auch die Strafe für alle gelten.

Nachdem Kollegin Slongo einen Antrag eingereicht hat, werde ich diesen unterstützen.

Ebenfalls diskussionswürdig war für mich die Bemessung der Höhe der Sanktionen (Art. 49a Abs. 1). Dass bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes als Busse kassiert werden können, geht je nach Unternehmen sehr weit. Für ein umsatzstarkes, aber gewinnmässig schwaches Unternehmen könnte das zum Konkurs und entsprechend zum Verlust von Arbeitsplätzen führen. Das Problem liegt hier natürlich darin, dass es sehr unterschiedliche Firmen gibt. Geht es um ein einzelnes Produkt eines Grossbetriebes, so wäre wahrscheinlich eine Beschränkung auf die betroffenen Produkte oder Gebiete sinnvoll. Denn eine Sanktion, die aufgrund des Gesamtumsatzes gefällt wird, kann natürlich sehr hoch ausfallen. Ich nenne als Beispiel die Firma Nestlé mit ihren vielen Produkten und weltweiten Märkten. Anders sieht es selbstverständlich bei einem schweizerischen KMU aus, das nur ein einzelnes Produkt vermarktet. Allerdings stehen die schweizerischen KMU auch selten so gut da wie Nestlé. Eine befriedigende Lösung konnten wir in den Diskussionen nicht finden. Ich verlasse mich deshalb auf den Präsidenten der Weko, Herrn Walter Stoffel, der mir garantiert hat - unterstützt natürlich auch von unserem Bundesrat -, dass bei der Strafzumessung alle Kriterien berücksichtigt werden, nicht nur der Umsatz, damit die Sanktionen für ein Unternehmen bezahlbar bleiben und wir nicht unnötig Arbeitsplätze gefährden.

Was nun den unscharfen Rechtsbegriff der Marktabschottung (Art. 5 Abs. 4) betrifft, möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zu folgen. Wie Professor Baudenbacher ausführte, wäre die schweizerische Regelung, wie sie die Minderheit beantragt, schärfer als diejenige der EG. Einer schärferen Regelung als der europäischen sollten wir, meine ich, nicht zustimmen.

In diesem Sinn bin ich für Eintreten und Zustimmung zu dieser Vorlage.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wie wir alle wissen, hat die Schweiz am 6. Dezember 1992 den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum abgelehnt. Die Schweiz blieb damit hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration in den europäischen Binnenmarkt freiwillig und selbstgewählt beim Status des Freihandelsabkommens von 1992. Heute, zehn Jahre später, darf und muss die Frage gestellt werden - jetzt rein unter wirtschaftlichen Aspekten -, ob sich das Abseitsstehen für die Schweiz ausgezahlt hat. Die Kennziffern zeigen, dass wir in Sachen Wohlstand, Beschäftigung und Preisstabilität immer noch gut bis sehr gut positioniert sind. Von daher gesehen könnten wir uns eigentlich zurücklehnen und sagen: Es hat ja alles so geklappt, wie wir oder jene, die damals den Alleingang befürworteten, voraussagten. Wenn wir jedoch die Entwicklungstrends der letzten zehn Jahre ansehen, müssen uns diese doch zu denken geben. Wir stellen fest, dass beim Wirtschaftswachstum, beim Produktivitätswachstum, beim Anwachsen der Staats- und Sozialausgaben, aber auch bei den Staatsschulden die Schweiz so schlechte Werte verzeichnet wie kaum ein anderes Land in Europa. Ich denke, es ist sehr wichtig, dass wir uns nicht von den stationären Niveauwerten, die immer noch hoch sind, leiten lassen, sondern dass wir uns heute auf die Entwicklungswerte konzentrieren müssen.

Jene, die seinerzeit dem Alleingang zugestimmt haben, erhofften sich einen Wachstumsschub durch interne Reformen. Dazu gehörten auch das Kartellgesetz und das Binnenmarktgesetz. Wir haben diese Gesetze in der Mitte der Neunzigerjahre in Kraft gesetzt. Heute - wie es auch gesagt wurde - ist es Zeit, die Resultate zu betrachten. Ich denke, diese Resultate sind sehr ernüchternd. Heute habe ich begründete Zweifel, ob es überhaupt möglich ist, durch interne Gesetze, durch interne Behörden - wie eine Wettbewerbskommission - die fehlenden Wachstumsimpulse zu substituieren bzw. zu ersetzen, die von einem wettbewerbsorientierten Binnenmarkt ausgehen.

Daher stehe ich dem heutigen Gesetzentwurf eigentlich auch so gegenüber, dass er meiner Meinung nach nur eine Krücke sein kann und dass er auch nur eine Krücke sein wird, die uns hilft, das Fehlen von Wachstumsimpulsen von aussen wenigstens einigermassen zu überbrücken. Es ist heute wiederholt gesagt worden: Wir wollen keine schärferen Gesetze, als sie in der EU existieren. Wenn man so argumentiert, übersieht man eben, dass wir nicht in diesem Binnenmarkt sind. Die EU braucht keine so scharfen Gesetze, weil sie eben einen Binnenmarkt hat, der 350 Millionen Personen umfasst.

Ich möchte das an einem Beispiel zeigen: Der Schweizer Markt für Konsumgüter - für Konsumgüter aller Art übrigens - wird weitgehend von Alleinimporteuren beherrscht. Das heisst, die Preise für Konsumgüter in der Schweiz werden in der Regel von einer einzigen Firma oder von einer einzigen Person einseitig festgelegt. Es kommt in der Regel auf dem Schweizer Markt überhaupt kein Preiswettbewerb zustande. Selbstverständlich gibt es auch im EU-Raum in den verschiedenen Ländern Alleinimporteure. Aber weil es den Binnenmarkt gibt und weil zwischen den Ländern Durchlässigkeit besteht, müssen sich diese Alleinimporteure mit einer Preiskonkurrenz aus den Nachbarländern auseinander setzen. Das fehlt bei uns; eine solche Preiskonkurrenz aus den Nachbarländern haben wir nicht und wollen wir zum Teil auch nicht, wie ich bei den Beratungen dieses Kartellgesetzes wieder festgestellt habe.

Persönlich bin ich daher sehr zurückhaltend bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Gesetzgebung, die wir hier machen. Ich denke, sie ist gut gemeint, aber ihre Wirkung wird wahrscheinlich eher schmal sein. Wenn wir diese Wirkungen - Preiswettbewerbsimpulse für unseren Markt - erzeugen wollten, müssten wir nach meiner Überzeugung wesentlich weiter gehen. Wenn Sie die Minderheitsanträge ansehen, dann sehen Sie, dass diese zum Teil ganz bescheidene Schritte darstellen, mit denen etwas weiter gegangen werden soll, um diese Nachteile für den Wettbewerb, die wir heute auf dem Schweizer Markt haben, auszugleichen. Wir werden uns dann im Detail darüber unterhalten müssen.

Letztlich entscheidend bei der Umsetzung dieses Gesetzes ist für mich die Tätigkeit der zuständigen Behörde, der Wettbewerbskommission. Wenn ich die letzten Jahre Revue passieren lasse, bin ich etwas gespalten. Ich möchte durchaus anerkennen, dass immer wieder Bemühungen unternommen wurden, diese fehlende Preiskonkurrenz mit verschiedensten Mitteln doch herbeizuführen, stelle aber auch fest, dass sich die Vollzugsmittel dieser Kommission eben in sehr engem Rahmen bewegen und sie daher in vielen Fällen auch stumpfe Waffen hat, um eine Binnenmarktsituation quasi über Regulation herbeizuführen. Es wird in diesem Gesetz, vor allem was die Sanktionen anbetrifft, jetzt einiges vorgesehen, um das zu verbessern. Aber letztlich wird es ganz entscheidend sein, ob diese Behörde in der Lage ist, mit dem neuen Instrument auch wirklich diese Resultate zu erzielen. Wir können das jetzt nicht prognostizieren. Ich denke aber, wir werden uns in fünf Jahren erneut mit diesem Thema auseinander setzen müssen, die Resultate dieser Arbeit dann würdigen und uns wieder fragen müssen, ob wir zusätzliche Massnahmen treffen müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten.

In diesem Sinne bin ich für Eintreten. Ich bitte aber, von der Hoffnung abzugehen, dass wir mit dieser Gesetzgebung das ersetzen können, was uns eben aufgrund der Nichtteilnahme am europäischen Binnenmarkt fehlt.

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben im Nachgang zu diesem Geschäft die Motion des Nationalrates 01.3089 traktandiert, die den Titel "Wachstumspolitik" trägt. An sich hätte man umgekehrt debattieren müssen und hätte dann sehr klar aufzeigen können, dass zur Wachstumspolitik eben auch ein griffiges Kartellgesetz gehört. Aufgrund der Motion, die ich vorhin erwähnt habe, ist vom Bundesrat der Wachstumsbericht erarbeitet worden. Er datiert aus dem Jahr 2002, und er enthält wichtige und interessante Aussagen über die Elemente, die zu mehr Wachstum führen könnten, und namentlich auch darüber, wieso die Schweiz ein Hochpreisland ist und wieso wir hier Lebenskosten haben, die zum Teil wesentlich über dem liegen, was in unseren Nachbarländern bezahlt werden muss.

Wenn ich diese Grafiken ansehe, dann muss ich Herrn Béguelin zu einem Teil Recht geben, ihm aber zu einem anderen Teil doch auch sagen: An der Spitze der Gründe, weshalb wir in unserem Land derart hohe Preise haben, steht nicht der mangelnde Wettbewerb im Binnensektor; das kann auch dazu führen, und aus diesem Grunde müssen wir ein griffiges Kartellgesetz erarbeiten. Aber an der Spitze - das dürfen wir nicht aus den Augen lassen, und wir müssen unsere Bemühungen auch in dieser Richtung fortsetzen - liegen die staatlich administrierten Preise. Dort, wo der Staat eingreift, beim öffentlichen Verkehr, im Gesundheitswesen, zum Teil auch bei den Mieten, führt das natürlich in der Tat dazu, dass wir in diesen Bereichen wesentlich über dem Niveau der umliegenden Länder liegen. Hier haben wir noch einen ganz beträchtlichen Handlungsbedarf.

An zweiter Stelle aber steht in der Tat der fehlende Wettbewerb und an dritter Stelle die fehlende Intensität des Wettbewerbes. Es gibt auch im Binnensektor Bereiche, die einen intensiven Wettbewerb haben, wo wir mit den Preisen nicht wesentlich über dem Ausland liegen. Das ist zum Beispiel der Bausektor, dort sind die Preise wegen eines intensiven Inlandwettbewerbes gesunken. Aber in den anderen Bereichen, wo es fehlenden Wettbewerb oder fehlende Intensität des Wettbewerbes gibt, haben wir wirklich ein Preisproblem. Das ist einer der Gründe dafür, dass wir ein Kartellrecht haben müssen, das wirklich Zähne hat und dem wir die Zähne belassen müssen.

Wir haben 1996 ein neues Kartellrecht geschaffen. Es ist ein modernes Kartellrecht. Wir mussten daher nicht eine Totalrevision vornehmen, sondern die Basen dieses Gesetzes sind nach wie vor gut. Was wir jedoch tun mussten, war, die wesentlichen Fehler auszumerzen, die dieses Kartellrecht noch beinhaltete. Das sind im Wesentlichen zwei: Es hat keine direkten Sanktionsmöglichkeiten, und es liegt keine Möglichkeit einer Bonusregelung vor. Ich möchte zu diesen beiden Punkten kurz Stellung beziehen und dann noch etwas zum Doppelschutz respektive zur internationalen oder nationalen Erschöpfung sagen.

Das Gesetz von 1996 hat also in der Tat keinerlei Möglichkeiten verankert, direkte Sanktionen zu ergreifen. Die Wettbewerbskommission kann bei einem ersten Verstoss keine Sanktionen auferlegen. Sie muss zuerst abmahnen. Sie muss den Verstoss feststellen. Erst bei einem zweiten Verstoss kann eine Sanktion ergriffen werden. Das kann fast ein wenig als Einladung begriffen werden, denn man ist beim ersten Versuch immer straffrei. Bei Kartellen, die nicht auf Dauer ausgerichtet sind - namentlich bei Submissionskartellen -, ist überhaupt keine Gefahr vorhanden, dass sie eine Sanktion gewärtigen müssen, weil die Kartelle schon wieder aufgelöst sind, bis sie dann eine Mahnung erhalten haben. Die Tat bleibt ungesühnt. Deshalb muss in diesem neuen Gesetz - wenn wir eben ein Gesetz mit Zähnen machen wollen - unbedingt die Möglichkeit zu direkten Sanktionen eingeführt werden.

Dann kommt die berühmte Kronzeugenregelung, wie sie hier von den Gegnerinnen und Gegnern genannt worden ist, die Bonusregelung, die in der Tat, wenn man ein erstes Mal mit ihr in Kontakt kommt, Zurückweichen und Ablehnung hervorruft. Wir sind alle in der Tradition erzogen worden, dass Petzen etwas Schlechtes ist. Wenn man in einer Gruppe von Freunden irgendetwas ausgefressen hat, dann darf man - das bekommen wir in unserer Erziehung als Kinder mit - nicht der sein, der die anderen "verpfeifen" geht. Aber ich glaube, diese Kategorien der Kameraderie sind hier fehl am Platz. Es geht um ganz klare Rechtsverletzungen; es geht um Sachverhalte, die erfüllt werden und volkswirtschaftlich grosse Schäden hervorrufen; und es geht vor allem um Sachverhalte, bei denen die Sanktion und die direkte Gefahr, dabei auch ertappt zu werden, in einem engen Zusammenhang stehen. Wenn die Gefahr, ertappt zu werden, von den Beteiligten als klein eingestuft wird, dann sind sie eben gerne bereit, weiterhin solche Kartelle zu schliessen und weiterhin ganz klar das Gesetz zu verletzen - zum Schaden unserer Volkswirtschaft. Deshalb müssen wir beides koppeln: die direkte Sanktionsmöglichkeit einführen und die Gefahr erhöhen, beim rechtsschädigenden Tun ertappt zu werden.

Ich möchte noch ein Element beifügen, das mich dazu geführt hat, hier auch gegenüber einem kleinen ersten Widerstand, den ich hatte - wie meine Kolleginnen und Kollegen auch -, zu dieser Bonusregelung jetzt doch mit Überzeugung Ja zu sagen. Wenn wir dies nicht tun, dann setzen wir die eher harmloseren und "naiveren" Kartelle, die sich nicht so geschickt verhalten, die sich nicht so gut in der Heimlichkeit bewegen können und noch oft solche von KMU sind, viel eher der Sanktionsmöglichkeit und der Entdeckung aus als die sich hoch professionell verhaltenden Kartelle. Die wirklich gefährlichen Kartelle, die grösseren volkswirtschaftlichen Schaden anrichten und eben wissen, wie man sich verhalten muss, damit man möglichst nicht entdeckt wird, werden dann auch nicht entdeckt. Diese werden dann auch nicht sanktioniert. Ich glaube, hier dürfen wir nicht den Rechtsbrecher schützen, indem wir die so genannte Kameraderie besserstellen. Ich glaube, hier müssen wir klar über unseren eigenen Schatten springen und die Möglichkeit der direkten Sanktionen mit der Bonusregelung verbinden, damit wir die Grossen und Gefährlichen wirklich ins Recht ziehen können und uns nicht damit aufhalten, die Kleinen und eher Harmloseren schlussendlich mit Sanktionen zu belegen. Zu Artikel 5 Absatz 4 möchte ich keine weiteren Ausführungen machen, das haben meine Kollegen schon sehr ausführlich getan.

Bei den vertikalen Absprachen bitte ich Sie, auch der Mehrheit zu folgen, weil ich überzeugt bin, dass wir damit eine gute und auch eine scharfe Regelung gefunden haben. Wir haben aber doch auch eine Regelung gefunden, die im Umfeld unserer uns umgebenden Staaten ihresgleichen findet und nicht schärfer ist als die europäische Regelung oder auch diejenige der Vereinigten Staaten.

Noch ein Wort zur Frage des Doppelschutzes bzw. der nationalen oder internationalen Erschöpfung: Das heute bestehende Gesetz, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und auch das Gesetz, das Ihnen die Kommission vorlegt, gehen ganz klar von der nationalen Erschöpfung im Bereiche des Patentschutzes aus. Wir möchten auch dabei bleiben. Ich persönlich wäre bereit gewesen, eine Formel neu ins Gesetz aufzunehmen, die den Doppelschutz ausschliesst. Aber ich wäre nur dann dazu bereit gewesen, wenn eben auch die Grundregel der nationalen Erschöpfung im Gesetz verankert worden wäre. Wir haben uns dann in der Kommission nicht einigen können, sodass wir bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbleiben, die ganz klar die nationale Erschöpfung festhält. Aber wir haben im Moment eben auch die Chance verpasst, eine Regelung des Doppelschutzes in diesem Gesetz zu verankern, die - so habe ich mir sagen lassen - sehr innovativ und weltweit fast einzigartig gewesen wäre. Aber das ist nur aufgeschoben und nicht aufgehoben. Wir werden die Diskussion sicher noch einmal bei der Revision des Patentrechtes führen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie im Sinne der Mehrheit Ihrer Kommission zu verabschieden.

Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion

Das Kartellgesetz, ein Instrumentarium zur Steuerung und Überwachung der wirtschaftlichen Abläufe, soll bereits wieder revidiert werden. Nebst unbestrittenen Änderungspunkten sind für mich insbesondere zwei Elemente von zentraler Bedeutung. Ich spreche damit die Einführung von direkten Sanktionen und die Einführung einer Mitwirkung an der Aufdeckung von Missständen, die so genannte Bonusregelung, im Speziellen an. Ich gliedere mein kurzes Eintretensvotum in drei Hauptelemente: erstens die Auswirkungen der Revision auf unsere kleinen und mittleren Unternehmen, zweitens die Bedeutung der Sanktionsmassnahmen und ihre Verhältnismässigkeit und drittens die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft.

1. Die Auswirkungen der Revision auf unsere kleinen und mittleren Unternehmen: Die KMU, auch als Rückgrat unserer Wirtschaft bezeichnet, sehen sich einer ständig verschärften Wettbewerbssituation gegenüber. Wettbewerb bzw. mehr Markt ist durchaus als positives Element der Volkswirtschaft zu akzeptieren und zu pflegen. Das Kartellgesetz, wie es heute besteht, bietet dazu griffige Möglichkeiten, den Wettbewerb in fairen Strukturen zu vollziehen. Es ist durchaus im Sinne dieser Unternehmen, dass dieses Kartellgesetz in seiner Umsetzung auch greift. Aber wie steht es mit dessen Anwendung? Der Eindruck, dass man sich auf den Fang kleiner Fische konzentriert, jedoch die grossen schwimmen lässt, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Nicht zuletzt dank der Interventionen des Schweizerischen Gewerbeverbandes, dessen Vorstandsmitglied ich bin, wird in der Rechtsanwendung den speziellen Bedürfnissen der KMU - Volkswirtschaft - vermehrt Rechnung getragen. Es ist dies eine Feststellung, die meines Erachtens die richtige Kursvorgabe aufzeigt.

2. Zur Bedeutung der Sanktionsmassnahmen und ihrer Verhältnismässigkeit: Diese Revision sieht drastische Änderungen in Bezug auf die zu fällenden Sanktionen bei Verstössen vor. Bei Annahme dieser Revision könnte die Anwendung dieser vorgesehenen Sanktionen in ihrer finanziellen Tragweite den unternehmerischen Ruin für viele Gewerbebetriebe und Unternehmen bedeuten. Nicht unwesentlich in dieser Beurteilung ist die Feststellung, dass sich speziell in den kleinen und mittleren Unternehmungen ein Potenzial neuer Arbeitsstellen zeigt. Grosse bauen ab, KMU bauen auf. Unsere politische Sorgfalt und Verantwortung sind hier gefragt.

3. Zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft: Unlängst durften wir erleben, wie aus sportlicher Sicht, gepaart mit Unternehmergeist, ein Markenzeichen für unser Land gesetzt werden konnte. Solche Highlights braucht es vermehrt. Wir haben politisch dafür zu sorgen, dass unsere Position in der internationalen Wahrnehmung nicht durch selbst auferlegte oder auch unnötig eingeführte wettbewerbshemmende Bestimmungen geschwächt wird.

Grundsätzlich bin auch ich für Eintreten. Ich werde in der Detailberatung bei Artikel 49a meine Änderungsbegehren begründen.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Drei kurze Bemerkungen: Ich stelle fest, dass Eintreten nicht bestritten ist und der Revisionsentwurf eine gute Aufnahme gefunden hat. Kollege David hat gewisse Vorbehalte angebracht; ich bin mit ihm einig, dass wir die Folgen dieses Gesetzes anschauen müssen.

Ich darf aber davon ausgehen, dass das Instrumentarium, das wir hier schaffen, dem entspricht, was man auch in anderen Staaten hat. Wir gehören natürlich dem europäischen Binnenmarkt nicht an und haben damit die regionale Erschöpfung nicht. Daran können wir nichts ändern. Denn für die Einführung dieser regionalen Erschöpfung bräuchte es zwei, nämlich nicht nur die Schweiz, sondern auch die Europäische Union. Wir haben uns sagen lassen - das schreibt der Bundesrat auch in seinem Bericht -, dass auf der anderen Seite im Moment keinerlei Anstalten gemacht werden, uns hier entgegenzukommen. Das heisst nicht, dass man sich nicht immer wieder bemühen muss, aber der Entscheid liegt nicht in unserer Hand. Dieses Instrument können wir nicht einfach selber einführen. Wenn wir zur internationalen Erschöpfung übergingen und die übrigen Aspekte, die neben dem Wettbewerbsrecht eben auch eine Rolle spielen, ausser Acht liessen, dann würden wir - so meine ich - eine schlechte Haltung einnehmen, weil wir hier eine Gesamtabwägung vornehmen müssen. Die Frage der Erschöpfung ist eine höchst politische, und sie muss letztlich von Bundesrat und Gesetzgeber entschieden werden.

Noch ein Wort zu Artikel 49a, der noch zu reden geben wird - wir haben es jetzt schon gehört -: Natürlich haben wir alle gelernt, dass man andere nicht "verpfeift", sondern dass der Grundsatz gilt, "Mitgegangen, mitgefangen", und dass man deshalb schweigt. Aber wir haben von unseren Eltern auch gelernt, dass man hinsteht und sagt: "Jawohl, das habe ich gemacht, und dazu stehe ich", wenn man etwas Unrechtes getan hat. Diese Diskussion werden wir noch führen, und in diesem Spannungsfeld werden wir entscheiden müssen. Ich glaube, man darf nicht davon ausgehen, dass harte Kartelle und wettbewerbshemmende Absprachen eigentlich Gentlemen's Agreements seien, die zu keiner entsprechenden Schädigung führen.

Zuletzt eine Bemerkung über den Doppelschutz: Auch ich bedaure, Frau Beerli, dass wir diese Doppelschutzfrage nicht gelöst haben. Ich glaube, wir hätten eine gute Regelung gehabt. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Ich möchte nur so viel sagen: Die Tatsache, dass wir dieses Problem des Doppelschutzes überhaupt haben, beruht ja eben gerade darauf, dass wir zwar im Markenrecht und im Urheberrecht die internationale Erschöpfung kennen, hingegen im Patentrecht die nationale. Das ist eine besondere Konstellation, die sich stellt, und wir werden hier eine Antwort finden müssen.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

C'est avec une grande satisfaction que j'ai écouté les nombreux discours de soutien à la politique de croissance. C'est vrai que notre pays a connu une décennie de léthargie en la matière, et cela pour toutes les raisons qui ont été évoquées. Il est grand temps que nous prenions les mesures qui s'imposent afin de ramener notre pays dans la voie de la croissance, ne serait-ce que pour faire face aux grands problèmes qui nous seront posés au cours des années à venir. Je pense à la question des finances de l'Etat, mais aussi à la question des assurances sociales et à d'autres encore.

Parmi les stratégies favorables à la croissance, et en même temps parmi les carences en la matière pour notre pays, il y a lieu de mentionner la question de la concurrence, la question du fonctionnement des marchés. Mme Beerli a fustigé en particulier le protectionnisme public et les prix administrés. Elle a raison de le dire, et j'en connais un chapitre. Mais il faut quand même ajouter que les Helvètes ont été tout aussi efficaces pour promouvoir le protectionnisme privé à côté de ce protectionnisme public. Lorsque je dis protectionnisme privé, je parle bien sûr des cartels. Le Suisse et la Suissesse sont aujourd'hui clairement pour le marché et pour la concurrence lorsqu'il s'agit des discours. Mais en leur for intérieur, une petite position de monopoliste ne leur déplairait pas.

La révision de la loi que nous sommes en train d'entreprendre se réfère à une loi qui n'est pas si vieille, qui est en soi très moderne dans sa façon de concevoir les choses et qui, en 1995, a conduit le Parlement à aller à la limite de ce qu'il était possible de faire sur la base de la constitution que nous avions. Celle-ci, je vous le rappelle, mentionnait le principe de la permission ou de la tolérance des cartels, et non pas de leur interdiction, d'où les présomptions d'illicéité des cartels les plus courants qui ont été introduites dans cette loi. Nous nous attelons maintenant à la tâche qui consiste à lui donner ce qui lui manque, c'est-à-dire quelques dents afin de la rendre efficace au niveau de l'application.

Ce qui ne va pas dans la situation actuelle, c'est que chaque cartelliste a en quelque sorte droit à un coup d'essai; la première tentative compte pour beurre. Ce n'est que lorsque le comportement déclaré illicite par la Commission de la concurrence se répète que l'on subit une sanction. La première infraction est gratuite. Il faut maintenant changer cela, et le Conseil fédéral vous propose de le faire de deux manières. D'une part en introduisant des sanctions directes, c'est-à-dire en permettant à la Commission de la concurrence de prononcer des sanctions et, d'autre part, en complément à la mesure précédente, en permettant à ce régime de sanctions d'avoir l'effet dissuasif suffisant; c'est le régime du bonus ou le programme de clémence, comme on peut aussi le nommer en français.

Il s'agit effectivement d'avoir un effet dissuasif. Le but n'est pas d'avoir un grand nombre d'amendes, et par-là de remplir la caisse de l'Etat, ni d'inciter un grand nombre de cartellistes à dénoncer, ce qui semble être contraire à l'éducation que reçoit chaque Helvète. Non, l'idée est d'avoir un effet préventif, sachant d'une part qu'il est possible d'être puni et surtout, d'autre part, qu'un cartelliste ne peut plus faire totalement confiance à son partenaire parce qu'il pourrait avoir intérêt à se tirer d'affaire tout seul. Ceci conduira à être beaucoup plus prudent chaque fois qu'on s'engagera dans un accord cartellaire. C'est là l'idée fondamentale qui est derrière la stratégie qui nous est proposée.

Encore un mot ou deux concernant les sanctions directes. S'il ne s'agit pas de tomber dans l'excès, il faut que les sanctions prononcées soient suffisamment lourdes, qu'elles soient véritablement sensibles, redoutées même, pour inciter à renoncer à faire partie d'un cartel. Il faut aussi que la sanction soient clairement prévisible, qu'un cartelliste sache à quoi s'en tenir si jamais il devait en être frappé.

Encore un élément sur le régime du bonus. M. Hofmann, Mme Leumann et aussi Mme Slongo ont beaucoup de peine avec cette façon de penser. D'abord, il faut bien dire que la rémission de la sanction n'est pas complète, puisqu'il est dit qu'il est possible de renoncer en tout ou en partie à une sanction. Il sera donc encore possible, selon les cas et selon leur gravité sans doute, ou encore selon le degré de coopération constaté, à la Commission de la concurrence d'avoir son pouvoir d'appréciation. Il faut bien dire que l'idée qui se cache là-derrière n'est pas totalement étrangère à notre système, puisque, M. Schiesser l'a rappelé, non seulement on accorde aussi un côté vertueux à celui qui se dénonce, mais on part aussi de l'idée que nos tribunaux jugent les cas en tenant compte du degré de coopération qu'un prévenu aura démontré dans l'instruction.

Je le rappelle: le but ici n'est pas d'abord d'amener beaucoup de gens à être des dénonciateurs, mais simplement, par le risque d'être découvert et ou d'avoir des partenaires qui pourraient, tout à coup, trouver intéressant de dénoncer leurs partenaires, de créer une situation qui rend impossible en fait la création d'un cartel. C'est le fameux dilemme du prisonnier que les statisticiens ou les théoriciens de la décision ont démontré et qui met un partenaire appartenant à un cartel dans une situation d'insécurité. D'ailleurs, ce n'est pas quelque chose que nous inventons. Ce sont des moyens qui sont appliqués dans d'autres pays d'Europe aussi, et les expériences qui ont été faites à l'étranger ont fait leurs preuves.

Un mot maintenant concernant un élément qui est venu s'ajouter en cours de route au Conseil national, qui a été peaufiné en commission et auquel le Conseil fédéral donne maintenant aussi son appui: il s'agit de la question des accords verticaux et des importations parallèles. Les accords verticaux sont un instrument à double tranchant. Ils comportent un aspect positif - quand je dis positif, c'est pour le consommateur ou pour l'économie - et ils comportent aussi des risques. Tout d'abord, le côté positif des accords verticaux réside certainement dans l'avantage pour le consommateur de pouvoir accéder aux marchandises et aux services dans leur contexte complet. Je pense notamment aux instruments de service après vente, etc., ou encore à l'avantage que de tels accords peuvent procurer au niveau des coûts, puisqu'ils permettent de mieux organiser la distribution, et cela à des conditions plus avantageuses.

Le danger est que de tels systèmes de distribution verticaux peuvent aussi être abusés, notamment par une entrave à la concurrence et par une fermeture totale du marché. En vertu de la loi en vigueur, la Comco peut examiner si un accord vertical est illicite. Elle a fixé les principes de son action dans une communication qui a été publiée en février 2002. La sécurité juridique est donc établie. Le Conseil national et votre commission ont introduit un régime spécifique pour certains types de restrictions verticales. Il s'agit d'introduire une présomption de suppression de concurrence efficace, donc une présomption d'illicéité dans les cas de restrictions verticales, par analogie avec la présomption de suppression de la concurrence efficace visée à l'article 5 alinéa 3 de la loi en vigueur. Parallèlement, à partir du moment où l'on considère ces pratiques comme illicites, il s'agit de les soumettre aux mêmes clauses nouvelles que nous introduisons dans la loi, c'est-à-dire aux sanctions et aux systèmes du bonus.

La présomption légale renforcera donc la pratique établie avec les communications de la Comco sur les accords verticaux. Elle concilie aussi de façon satisfaisante, d'une part, l'intérêt du consommateur d'avoir des marchés qui fonctionnent ou un approvisionnement qui fonctionne et, d'autre part, l'intérêt vital de l'économie suisse de pouvoir lutter contre les pratiques contraires au fonctionnement de la concurrence dans ce domaine.

Un mot encore sur la question des brevets et des importations parallèles. Le Conseil fédéral estime que, dans le cadre de la loi sur les cartels, il y a lieu de s'en tenir à la stratégie qui a été adoptée maintenant par le Conseil national et par votre commission, c'est-à-dire qu'il faut clarifier le champ d'application de la loi sur les cartels en ce qui concerne le droit de la propriété intellectuelle. Et pour ce faire, il convient de se référer à l'arrêt du tribunal fédéral dans l'affaire Kodak. Ainsi, le Conseil national a complété l'article 3 alinéa 2 dans le sens que les restrictions à l'importation fondées sur le droit de la propriété intellectuelle sont soumises à une évaluation sous l'angle du droit des cartels. Votre commission a suivi le Conseil national et a procédé à une modification d'ordre rédactionnel qui devrait, à mon sens, améliorer la compréhension de l'article.

En revanche, le Conseil fédéral estime que les questions fondamentales du droit des brevets et des importations parallèles y afférentes devraient être réglées dans la loi sur les brevets. Il faut peut-être rappeler à ce sujet, lorsqu'on parle des importations parallèles, qu'il y a trois domaines où celles-ci peuvent jouer un rôle important. Il y a la question du droit des brevets que j'ai mentionné, mais il y a aussi la question des marques ainsi que celle des droits d'auteur. Dans ces deux derniers cas, donc des produits qui relèvent de la protection des marques ou des droits d'auteur, la Suisse connaît l'épuisement international, c'est-à-dire que dans ces domaines-là, il existe déjà une pleine possibilité d'avoir des importations parallèles.

En revanche, et cela a été rappelé très justement à plusieurs reprises, nous avons pour l'heure dans notre pays, en ce qui concerne les brevets, l'épuisement national. Le Conseil fédéral, à trois reprises, a d'ailleurs confirmé sa volonté, pour les raisons que M. Schiesser a notamment présentées, à savoir de préserver l'intérêt de la place suisse en tant que lieu de recherche et de développement de produits nouveaux. Le Conseil fédéral estime que cet intérêt prime et nous impose de rester fidèles à l'épuisement national, l'épuisement régional n'étant pas accessible pour l'heure en tant que situation intermédiaire puisque nous ne sommes pas membres de l'Union européenne.

A partir de là naît le problème du "flacon de parfum", puisqu'on peut être au bénéfice d'une protection double, l'une étant de l'ordre de l'épuisement international, et l'autre de l'épuisement national. Le Conseil fédéral avait finalement admis qu'on pouvait régler cette question de la double protection par le biais de cette loi, à condition d'établir une situation claire en deux temps:

1. rappeler que c'est l'épuisement national; et

2. fixer une règle sur la façon de résoudre une difficulté surgissant du fait de la double protection.

Finalement, la commission a renoncé et revient, au fond, à la position initiale du Conseil fédéral qui consiste à dire que c'est au niveau du droit des brevets, dont la révision est annoncée, qu'il faudra régler cet aspect.

Ce que vous allez faire ici doit répondre aux nombreuses expressions d'allégeance à une politique de croissance. Je vous invite à ne pas commencer, en vous réclamant d'une politique de croissance, d'aborder la révision de cette loi et, au dernier moment, de lui "tirer les dents" de telle sorte qu'elle n'ait plus d'efficacité.

C'est ce que Mme Slongo vous recommande en partie, c'est-à-dire de supprimer vers la fin de nos délibérations - puisqu'il s'agit de l'article 49a - l'essentiel des améliorations apportées. Alors, ayez le courage de vos déclarations de départ! Je crois que M. David a eu raison lorsqu'il a dit que ce que nous faisons là, c'est un minimum.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction, préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Unverändert

Proposition de la commission

Inchangé

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Artikel 1 ist der Zweckartikel. Der Nationalrat hat diesen Zweckartikel um die Formulierung "damit den Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen im Interesse" ergänzt. Dieser Beschluss kam mit Stichentscheid des Präsidenten zustande. In Ihrer Kommission überwog mit 7 zu 2 Stimmen die Ansicht, dass der Zweckartikel gegenüber der Fassung des Bundesrates bzw. gegenüber dem geltenden Recht nicht geändert werden soll. Es gibt zwei Gründe, weshalb die Kommission Ihnen das beantragt.

1. Die umfassende Formulierung "Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen" könnte auch den unlauteren Wettbewerb erfassen, und das will das Kartellgesetz sicher nicht.

2. Das ist der wichtige Grund: Die Kommission ist durchaus der Ansicht, dass der so genannte Intrabrand-Wettbewerb - das ist der Wettbewerb innerhalb einer Marke - gefördert werden soll. Doch dazu bedarf es keiner unklaren Ergänzung des Zweckartikels, sondern einer klaren Formulierung bezüglich der vertikalen Abreden. Genau das schlagen wir Ihnen in Artikel 5 Absatz 4 vor. Der entscheidende Punkt liegt also in Artikel 5 Absatz 4 und nicht in einer Ausweitung des Zweckartikels.

Es gilt schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass in der Kommission der Experte der Weko, deren Präsident, eine dynamische und offene Formulierung für einzelne Gesetzesbestimmungen gewünscht hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Zweckartikel grosse Bedeutung zu, und die Kommission hat deshalb eine unklare, ja sogar kontraproduktiv interpretierbare Ausdehnung des Aufgabenbereiches des Kartellgesetzes abgelehnt. Sie tat dies namentlich nach der Bestätigung durch die Weko, dass diese zwar vertikale Abreden in einer Anfangsphase nicht als oberste Priorität betrachtet hatte, doch solche Abreden immer als Teil ihres Auftrages und durch den Zweckartikel abgedeckt beurteilte.

Eine Ausdehnung ist somit aus der Sicht der Kommission nicht nötig. Die entscheidende Ergänzung ist in Artikel 5 Absatz 4 vorzunehmen.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je remercie la commission de revenir au texte que proposait le Conseil fédéral, c'est-à-dire au droit en vigueur. Avec la commission, j'estime que la formulation du Conseil national peut même être contreproductive, voire induire en erreur. On pourrait même l'étendre et dire: "Si c'est la concurrence sous toutes ces formes, est-ce que cela signifie que l'on va aussi promouvoir la concurrence déloyale?"

Par conséquent, il vaut mieux en rester au droit en vigueur.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 2 Abs. 1bis

Antrag Jenny

Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.

Art. 2 al. 1bis

Proposition Jenny

Sont considérés comme entreprises tous les demandeurs ou fournisseurs de biens ou de services dans le processus économique, indépendamment de leur statut juridique ou de leur mode d'organisation.

Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die öffentliche Hand als Anbieter von wirtschaftlichen Leistungen ist vom Geltungsbereich des Kartellgesetzes weitestgehend ausgenommen, was auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen ist. Nach dieser Rechtsprechung wird das Kartellgesetz nur dann angewandt, wenn die öffentliche Hand eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist. Ein gewöhnliches Bundesamt, welches in einer Submission seine Nachfragemacht missbraucht, ist vom Kartellgesetz somit nicht erfasst. Der Missbrauch kann nur durch eine Revision des Kartellgesetzes wirksam bekämpft werden, und hierfür ist Artikel 2 gemäss meinem Antrag zu ergänzen. Solange Ausschreibungen und Submissionen der öffentlichen Hand mit Produkteverpflichtungen durchgeführt werden, wird und kann der Markt nie spielen. Das sind an und für sich ganz normale Mechanismen. Solange ich den Ausschreibungsunterlagen entnehmen kann, dass nur bei mir und wirklich nur bei mir eingekauft werden kann, werden meine Konzessionen nicht allzu weit gehen. Unter dem Strich wird also letztlich zu teuer eingekauft, und die Zeche zahlt der Staat, weil diese Kosten ja der Bauherrschaft überwälzt werden müssen.

Ebenfalls gegen alle Regeln eines ordentlichen Beschaffungssystems geht der in letzter Zeit oft praktizierte Unsinn, Präqualifikationen mit fragwürdigen Bewertungsmethoden durchzuführen, aus welchen dann letztlich nur noch zwei Anbieter hervorgehen. Auch dieses Vorgehen fördert den Kartellgedanken und ist dem Markt abträglich.

Weitere Beispiele: Bei der Neat mit einem Teilbeschaffungsauftrag in der Grössenordnung von 700 bis 800 Millionen Franken für Zement und Zusatzmittel führte die Bauherrschaft bereits vor Jahren ein aufwendiges Präqualifikationsverfahren durch, das angesichts der geforderten Prüfungen horrende Kosten verursachte. Es hat dazu geführt, dass am Schluss, aus welchen Gründen auch immer, nur zwei Anbieter letztlich die Präqualifikationshürde schaffen. Ich will ja niemandem etwas unterstellen, aber bei einem Beschaffungsumfang von 800 Millionen Franken mit lediglich zwei Anbietern, die sich gegenseitig kaum unterbieten werden, wird und kann der Markt nicht mehr spielen.

Kollege Bürgi, wenn wir zwei uns um einen Markt von 800 Millionen Franken balgen, so gehe ich davon aus, dass wir uns schnell einig werden, wer nun für 390 Millionen und wer für 410 Millionen Franken liefern wird; das ist absolut normal. Als Unternehmer können Sie auswählen zwischen Kopf- und Zahnweh; Sie können verhandeln, so lange Sie wollen: Sie kaufen immer gleich teuer ein. Bezahlen muss auch das letztlich der Staat. Vorsichtige Schätzungen sprechen im Fall der Neat von gegen 150 Millionen Franken, die wir zu viel bezahlen müssen. Kommt dazu, dass Technik und Technologie in diesem Bereich bereits wieder überholt sind und neue Verfahren durchgeführt werden müssen. Also hat auch diese Übung unter dem Strich nichts gebracht.

Von viel grösserer Tragweite ist jedoch die Tatsache, dass sämtliche Unternehmungen bei allfälligen Unstimmigkeiten auf die Bauherrschaft zurückgreifen und zu Recht darauf hinweisen werden, dass ihnen ja die Produkte vorgeschrieben wurden.

Es ist für mich auch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb wir bei einem Ersatz von drei oder vier Eichentüren in diesem Bundeshaus darauf pochen, dass mindestens vier Offerten vorliegen müssen, dass wir aber bei einem Beschaffungsauftrag von 800 Millionen Franken zwei Unternehmungen als Anbieter akzeptieren bzw. sogar vorschreiben. Hier hat sich die öffentliche Hand einmal mehr als Unternehmung profilieren wollen, und das ist ihr nachweislich nicht gelungen.

Fazit - das ist jetzt wichtig -: Der Missbrauch der Nachfragemacht der öffentlichen Hand ist in der schweizerischen Volkswirtschaft ein real existierendes Problem. Die einzige wirksame Lösung für dieses dringende Problem besteht darin, die öffentliche Hand als Marktteilnehmer dem Kartellgesetz zu unterstellen. Dazu muss Artikel 2 gemäss meinem Antrag geändert werden. Nur so wird eine Gleichbehandlung zwischen öffentlicher Hand und Privaten sichergestellt und erreicht.

Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Antrag zuzustimmen und nicht auf die Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zu warten.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Dieser Antrag hat der Kommission als Antrag Cottier vorgelegen; die Kommission hat ihn behandelt. Der Antrag wurde dann aber zurückgezogen, nachdem klar wurde, dass die Frage eingehender Prüfung bedarf und im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - Herr Jenny hat es erwähnt - und des Binnenmarktgesetzes anzugehen ist. Da diese Gesetze gemäss Ankündigung des Bundesrates im Rahmen der Empfehlungen der IDA - Wachstum als vordringliche Massnahme - in den kommenden drei Jahren zu revidieren sein werden, sah die Kommission davon ab, jetzt eine Änderung im Kartellgesetz vorzunehmen, ohne eine grundlegende Prüfung durchzuführen.

Was will der Antrag? Bei dem Antrag geht es um die Bekämpfung der Nachfragemacht der öffentlichen Hand. Moniert wird, dass der Staat zwar Aufträge erteile, aber nicht den gleichen Wettbewerbsregeln wie die Privaten unterstehe. Kritisiert werden zwei Tatbestände:

1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet das Kartellgesetz - allerdings bisher nur in einem einzigen Fall - nur dann auf Institutionen der öffentlichen Hand an, wenn diese eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Hier hakt der Antrag Jenny ein. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Weko hängt das Anliegen an diesem einzigen Fall, einer Verfügung der Weko gegen die Schweizerische Meteorologische Anstalt. Hier hat das Bundesgericht in letzter Instanz entschieden, dass die Schweizerische Meteorologische Anstalt kein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des geltenden Gesetzes sei. Der Antrag Jenny würde also den Begriff des Unternehmens im Anschluss an Artikel 2 Absatz 1 entsprechend definieren. Das Bundesgericht hat festgestellt, die Schweizerische Meteorologische Anstalt sei in die Bundesverwaltung eingebettet und verfüge über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Es wäre relativ leicht, eine Praxisänderung durch das Bundesgericht vorzunehmen, dann wäre dieses Problem gelöst. Oder die Weko könnte inskünftig eine Verfügung nicht mehr an eine solche Verwaltungsstelle, sondern an den Träger der Rechtspersönlichkeit richten. Dann müsste das Bundesgericht Farbe bekennen.

Die Weko interpretiert das Gesetz somit in einem weiteren Sinn als das Bundesgericht. Die Kommission war sich einig, dass hier die von der Weko vertretene grosszügige Interpretation des Kartellgesetzes die bessere ist. Sofern das im Rat unbestritten bleibt, würden hier mindestens mit den Aussagen, die ich jetzt als Kommissionspräsident mache, Materialien geschaffen, die für die Weko und für das Bundesgericht ein entsprechender Fingerzeig wären, auch ohne formelle Revision des Kartellgesetzes.

2. Die Submissionsverordnungen der Kantone stellen ein Problem dar, das wahrscheinlich zentraler ist. Hier gibt es keine vereinheitlichenden Bundesregeln, was natürlich so genannte Heimatschutztendenzen ermöglicht. So haben wir davon Kenntnis genommen, dass es Ausschreibungen öffentlicher Aufträge gibt, die Bedingungen enthalten, welche den Kreis der Anbieter sehr stark einschränken. Wenn z. B. beim Bau einer Strasse oder einer Autobahn die Auflage gemacht wird, dass im Umkreis von 10 Kilometern über eine Deponie verfügt werden muss, wird damit der Grossteil der Anbieter ausgeschlossen.

Einheitliche Bundesregeln wurden im Rahmen des Binnenmarktgesetzes von den Kantonen abgelehnt. Sie schlossen eine interkantonale Vereinbarung, welche offensichtlich Lücken enthält. Hier war sich die Kommission einig, dass Massnahmen notwendig sind, diese aber ins Binnenmarktgesetz gehören. Bei diesen Massnahmen müssen auch die Kantone einbezogen werden - kaum über die Bundesgesetzgebung, aber in die Vorbereitung der Revision des Binnenmarktgesetzes.

Ich weise Sie auf einen weiteren Punkt hin, den wir in der Kommission angesichts der relativ kurzen Zeit, die wir zur Verfügung hatten, nicht klären konnten: Gemäss den Beratungen in der Kommission ist es nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen diesem Antrag Jenny und der vorgeschlagenen Ergänzung bei Artikel 4 Absatz 2 Rückkoppelungen ergeben, die sich - ich sage es jetzt mal so - im dümmsten Fall kontraproduktiv auswirken könnten. Die Kommission hat aufgrund auch dieser Feststellung entschieden, es brauche eine einlässlichere Prüfung, damit man nicht durch die Einfügung zweier Gesetzesbestimmungen, eine in Artikel 2 und eine in Artikel 4, neue Bezüge schaffe, die man nicht wolle. Das war ein wesentlicher Punkt, weshalb wir uns gesagt haben, diese Sache müsse noch gründlicher abgeklärt werden.

Fazit: Für Ihre Kommission handelt es sich um ein wichtiges Problem, wobei der erste Teil durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelöst werden könnte. Beim zweiten Teil geht das nicht, weil er im Binnenmarktgesetz und im öffentlichen Beschaffungswesen anzusiedeln ist. Das Problem bedarf unseres Erachtens einer vertieften Abklärung, weil Rückbezüge zu Artikel 4 Absatz 2 möglich sind. Wir sind der Auffassung, dass dieses Problem im Rahmen der anstehenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und des Binnenmarktgesetzes anzugehen ist, auch in Rücksprache mit den Kantonen.

Ich halte fest, dass eine Ablehnung des Antrages Jenny - wenn Sie der Kommission folgen - nicht so auszulegen ist, dass wir dieses Problem nicht als wichtig betrachten, sondern dass es eine Aufforderung an den Bundesrat wäre, bei der Vorbereitung der Revision dieser beiden Gesetze nicht nur rasch vorwärts zu machen, sondern diesem von Herrn Jenny angesprochenen Problem Rechnung zu tragen. Wir haben das auch in der Kommission - auf Antrag von Herrn Cottier, ich habe es erwähnt - genau so verstanden.

Ich bitte Sie, den Antrag Jenny abzulehnen, aber im Sinne der Ausführungen, die ich gemacht habe: als Einladung an den Bundesrat, bei der Vorbereitung der Revision der beiden angesprochenen Gesetze vorwärts zu machen und diesem Problem Rechnung zu tragen.

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die sehr sorgfältigen Erklärungen des Herrn Kommissionspräsidenten führen mich gerade zum umgekehrten Schluss, nämlich zum Schluss, es sei dem Antrag Jenny zuzustimmen, und zwar mit folgender Begründung: Eine Regelung via Binnenmarktgesetz dürfte ein sehr langer Weg werden, denn dort wird nach bisheriger Auffassung zuerst eine Verfassungsänderung notwendig sein. Das war der Grund, weshalb sich die Kantone damals gegen diese Regelungen gewehrt und den mühsamen Weg über die interkantonale Vereinbarung gesucht haben. Der Bund verfügte eben nicht über die Verfassungsgrundlage, um das Submissionswesen zentral zu regeln. Wenn wir aber zustimmen, dann kann die nationalrätliche Kommission, dann kann der Nationalrat das Gespräch mit den Kantonen suchen und sie dort einbeziehen. Dann kommen wir innert nützlicher Frist zu einer Regelung, sonst dauert das sehr lange.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Ich möchte Sie aufrufen, diesen Antrag nicht anzunehmen, und zwar aus verschiedenen Gründen:

Zuerst einmal ist die ganze Diskussion aufgrund des Bundesgerichtsentscheids in Bezug auf die Schweizerische Meteorologische Anstalt entstanden. Das ist ein Problem. Wie Herr Schiesser dargelegt hat, geht es hier um die Frage: Wie kann man gegenüber Einheiten vorgehen, die keine juristische Persönlichkeit haben? Damit stellt sich auch das Problem, inwiefern es dann überhaupt nützlich ist - nehmen Sie den Fall der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt. Es ist aber insbesondere nicht möglich, dies zu lösen, indem man nur hier in diesem Artikel die Unterstellung bestimmt; denn alle diese Einheiten arbeiten im Allgemeinen aufgrund von eigenen, speziellen Gesetzen. Man müsste dann jedes Mal überprüfen, ob das dadurch tangiert wird. Es ist also keine einfache Arbeit. Ich möchte Sie bitten, sich nicht in Experimente zu verwickeln.

Der zweite Grund: Die Fälle, die jetzt von Herrn Jenny vorgebracht worden sind, haben einen ganz anderen Hintergrund, nämlich dass es hier nicht um die Beteiligung von staatlichen Einheiten als Anbieter, sondern als Nachfrager auf dem Markt geht. Es geht also um das öffentliche Beschaffungswesen. Sie sollten nicht im Kartellgesetz regeln, was zum öffentlichen Beschaffungswesen gehört.

Sie haben gesagt, Herr Jenny, im Fall der Neat bestehe die Gefahr, dass sich die zwei Lieferanten absprechen könnten. Aber wenn das der Fall wäre, dann fiele dies ohnehin unter das Kartellgesetz, denn dann wäre es ein Kartell. Wenn Sie sich mit Ihrem Konkurrenten absprechen, dann ist das ein Kartell. Oder es geht um den Missbrauch, Sie haben auch vom Missbrauch der Nachfragemacht gesprochen. Da muss man sich fragen, ob das wirklich ein Missbrauch der Nachfragemacht wäre. Sie haben auch gesagt, man kaufe dann zu teuer ein. Wenn Sie die Nachfragemacht missbrauchen, dann geht es nicht darum, dass Sie zu teuer einkaufen, sondern darum, dass Sie billiger einkaufen können, als es der Markt erlauben würde.

Sie schiessen mit diesem Artikel an Ihrem Ziel vorbei, weil es mit dem nichts zu tun hat. Wie Herr Schiesser dargelegt hat, geht es hier um das öffentliche Beschaffungswesen. Ich habe in der Kommission schon gesagt, dass diese Gesetzesrevisionen anstehen - Binnenmarkt und öffentliches Beschaffungswesen - und dass ich bereit bin, diesen Antrag in die Überlegungen hineinzunehmen. Wenn Sie noch nachdoppeln wollen, ist es Ihnen natürlich freigestellt, das z. B. mit einem Postulat zu tun.

Herr Pfisterer glaubt, es würde dank der Annahme des Antrages Jenny schneller gehen. Ich habe aber eher das Gefühl, dass wir damit diese Gesetzesrevision verzögern. Denn man wird dann sehr schnell sehen, dass man eine ganz neue Problemkette eröffnet. Dann haben wir vorläufig überhaupt nichts.

Ich würde also raten, in der jetzigen Situation keine Differenz zu schaffen, sondern den Weg zu beschreiten, den die Kommission und der Bundesrat vorschlagen.

Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Entschuldigung, das mache ich wirklich nur höchst selten, dass ich nach dem Bundesrat spreche.

Die Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erfolgt im besten Fall im Jahr 2007. Herr Bundesrat, Sie weisen darauf hin, dass Kartelle strafbar sind. Wenn ich aber mit der Ausschreibung vorschreibe, dass nur zwei Anbieter vorhanden sind, dann ist ein hoher Preis eben nicht strafbar. Die beiden werden nicht miteinander sprechen müssen, der Preis liegt einfach um 20 Prozent höher. Das liegt doch auf der Hand. Ich verstehe die formaljuristischen Bedenken jetzt wirklich nicht, auch nicht jene meines Kollegen Schiesser. Wir haben doch hier ein Problem, sind aber nicht bereit, das jetzt zu ändern. Die Revision im öffentlichen Beschaffungswesen müsste dann auf allen drei Stufen durchgeführt werden, nämlich auf Bundes-, Kantons- und Gemeindestufe. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit, und es ist so sicher wie das Amen in der Kirche, dass das wieder im Sand verläuft.

Wir haben Missstände, also lösen wir die Probleme doch hier, sonst bezahlt der Staat wieder die Zeche dafür! Wir haben sie in der Vergangenheit mit dieser Praxis bereits mehrmals bezahlt. Dafür braucht es wahrlich keine neuen Beweise.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Jenny .... 21 Stimmen

Dagegen .... 14 Stimmen

Art. 3 Abs. 2

Antrag der Kommission

.... ergeben. Hingegen unterliegen auf Rechte des geistigen Eigentums gestützte Einfuhrbeschränkungen der Beurteilung nach diesem Gesetz.

Art. 3 al. 2

Proposition de la commission

.... intellectuelle. En revanche, les restrictions aux importations fondées sur des droits de propriété intellectuelle sont appréciées à la lumière de la présente loi.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier schlägt Ihnen die Kommission eine leichte sprachliche Verbesserung der Fassung des Nationalrates vor. Grundsätzlich geht es aber um die Überführung des so genannten Kodak-Entscheides des Bundesgerichtes in das Gesetz.

Allerdings geht die Bestimmung in zwei Bereichen weiter als das Bundesgerichtsurteil: Erstens wird die Bestimmung auf alle Immaterialgüter ausgedehnt, und zweitens soll der Missbrauchstatbestand nicht davon abhängig sein, dass im betroffenen Land ähnliche rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen der Inverkehrsetzung vorherrschen, da eine solche Bestimmung dem Diskriminierungsverbot der WTO widersprechen würde.

Für die Kommission war bei der Diskussion dieser Bestimmung - wie im Nationalrat auch - nicht zuletzt folgende Überlegung ausschlaggebend: Eine Bestimmung, die darauf abgestützt hätte, dass im betroffenen Land ähnliche Bedingungen wie in der Schweiz herrschen, hätte die rechtsanwendenden Behörden vor unlösbare Abklärungsprobleme gestellt, die Verfahren verzögert und damit die Rechtssicherheit in einem für die Wirtschaft sensitiven Bereich geschwächt.

Allerdings schlägt Ihnen die Kommission eine sprachliche Verbesserung vor, denn Einfuhrbeschränkungen sind ein besonderer Aspekt der Wettbewerbswirkungen. Der einzufügende Satz ist somit eine Ausnahme vom Grundsatz; er muss folglich sprachlich entsprechend dargestellt werden. Das geschieht in der Einleitung mit den Worten: "Hingegen unterliegen ...." Materiell entspricht diese Formulierung jener des Nationalrates.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich denke, diese Regel ist eine jener Regeln, die ihre Bedeutung erst in der Anwendung erhalten werden. Entweder gelingt es mit dieser Regel, die Situation des Alleinimporteurs, die wir in der Schweiz haben, zu brechen, oder es muss im Bereich des Immaterialgüterrechtes eine Korrektur vorgenommen werden. Leider ist es der Kommission nicht gelungen, einen Konsens darüber zu finden und im Patentrecht eine Regel zu schaffen.

Nichtsdestotrotz - darüber bin ich sehr froh - hat der Kommissionspräsident in seinem Einleitungsvotum erklärt, dass der so genannte Doppelschutz als Missbrauchstatbestand betrachtet werden muss, und dementsprechend kann natürlich, gemäss dieser Regel und nach Artikel 5 des Kartellgesetzes, gegen diese Praktiken angegangen werden. Es wird aber sehr wichtig sein, dass sich bereits der Patentrichter mit dem Wettbewerbsrecht auseinander setzt, sich mit der Weko in Verbindung setzt und die Frage prüfen lässt, ob ein Missbrauchstatbestand im Sinne von Artikel 5 des Kartellgesetzes vorliegt, wenn er seine vorsorglichen Verfügungen trifft und bevor er seine Verbote ausspricht.

Ausserdem ist es sehr wichtig, dass die Weko bei der Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, die Preisdifferenz, die noch nicht als Missbrauch gilt, nicht zu hoch ansetzt. Sie darf nach meiner Überzeugung nicht über 5 Prozent liegen. Mit anderen Worten: Es wird sehr stark von der Praxis der Wettbewerbskommission abhängen, ob aus dieser Norm wirklich eine Norm wird, die die fehlende Teilnahme der Schweiz am europäischen Binnenmarkt als Hilfskonstruktion auch bezüglich des Preiswettbewerbes einigermassen ausgleichen kann.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte nur eine Präzisierung zur Aussage von Herrn David anbringen, was Doppelschutz und Missbrauch betrifft. Wir sind uns einig, dass nicht jeder Doppelschutz Missbrauchscharakter hat; der Missbrauchscharakter manifestiert sich im Umstand, dass durch den Schutz des Patentes ein völlig untergeordneter, nebensächlicher Teil des Produktes patentgeschützt ist. Nur dann kann ein Missbrauchspotenzial entstehen. Das möchte ich der Klarheit halber festgehalten haben: Doppelschutz bedeutet nicht tel quel Missbrauch.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

J'aimerais simplement souligner que cette modification va dans le sens que le Conseil fédéral a proposé dans son premier rapport y relatif de mai 2000. J'aimerais souligner qu'elle inclut cette fois tous les droits de propriété intellectuelle et ne se limite pas aux brevets. Elle inclut toutes les restrictions à l'importation, s'appuyant sur les droits de la propriété intellectuelle, et ne se limite pas aux aspects juridiques et économiques. Mais comme déjà exposé dans le rapport que j'ai mentionné, le Conseil fédéral peut vous inviter à soutenir cette version, car elle permet d'empêcher une utilisation abusive des brevets.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 4 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Maissen, Béguelin, Cottier, David, Leuenberger, Wicki)

.... unabhängig zu verhalten. Die Behörden haben dabei namentlich strukturelle Abhängigkeitsverhältnisse zu würdigen.

Art. 4 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Maissen, Béguelin, Cottier, David, Leuenberger, Wicki)

.... fournisseurs ou acheteurs. Les autorités ont notamment à prendre en compte dans leur appréciation les relations de dépendances structurelles.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier muss ich darlegen, weshalb die Mehrheit dem Bundesrat zustimmt und was diese Regelung des Bundesrates bedeutet.

Es geht um die Definition der marktbeherrschenden Stellung. Der Bundesrat klärte die Bestimmung des marktbeherrschenden Unternehmens in dem Sinne, dass bei einem marktbeherrschenden Unternehmen auch die Beziehung zu anderen Marktteilnehmern umfasst werden soll. Dem Nationalrat ging das nicht weit genug. Er weitete die Bestimmung aus, ergänzte sie und wies explizit auf die Beziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern hin, durch den Zusatz "namentlich wenn andere Unternehmen von ihnen als Anbieter oder Nachfrager in besonderem Masse abhängig sind".

Ihre Kommission war von der Fassung des Nationalrates nicht befriedigt. Zunächst ist die Formulierung, dass als marktbeherrschend Unternehmen gelten, die "sich von anderen Marktteilnehmern .... in wesentlichem Umfang unabhängig" verhalten können, namentlich wenn andere Unternehmen von ihnen als Anbieter oder Nachfrager "in besonderem Masse abhängig sind", eine Tautologie. Ausserdem ist der Begriff "in besonderem Masse" unklar und müsste vom Gesetzgeber konkretisiert werden. Tatsächlich sind zwei Fälle vorstellbar:

1. Ein Unternehmen, zum Beispiel ein Treuhandunternehmen, hat nur einen einzigen Kunden. Es ist von diesem Kunden abhängig. Soll nun der Kunde daran gehindert werden, ein besseres Treuhandunternehmen zu beschäftigen, da sein bisheriger Anbieter "in besonderem Masse" von ihm abhängig ist? Eine solche Interpretation würde unternehmerische Klumpenrisiken schützen und das Kartellgesetz zu einem Markterhaltungsgesetz umwandeln und damit eigentlich ins Gegenteil verkehren. Sie ist somit abzulehnen.

2. Geht es um Unternehmen wie etwa Migros oder Coop, die einen bedeutenden Marktanteil haben, aber bisher nicht als marktbeherrschend klassiert worden sind? In der Beratung des Erstrates sowie der Kommission wurde immer wieder die Abhängigkeit der Zulieferbetriebe von solchen Grossbetrieben erwähnt. Hervorgehoben wurde, dass diese Unternehmen in der vergangenen Zeit oft kleinere Unternehmen übernommen haben und sie dabei nicht als marktbeherrschend eingestuft wurden. Nach einem solchen Entscheid könnte die Weko im Verhältnis zu Zulieferfirmen keine andere Position einnehmen.

Nach Ansicht der Kommissionsminderheit ist deshalb ein Zusatz notwendig, der diese Spezialfälle umfasst. Für die Kommissionsmehrheit genügt, was der Bundesrat vorschlägt. Allerdings ist der vorgeschlagene Text der Minderheit für die Mehrheit unklar. Er spricht von strukturellen Abhängigkeiten, welche sowohl die marktstrukturellen Probleme des zweiten Falles als auch das Klumpenrisiko des ersten Falles - Treuhandunternehmen - umschreiben können. Da bereits der bundesrätliche Entwurf von Anbietern und Nachfragern spricht, könnte logisch aus dem Zusatz gemäss Antrag der Minderheit geschlossen werden, dass hier etwas Zusätzliches, d. h. der Schutz vor einem individuellen Klumpenrisiko, erwünscht wäre.

Ausserdem ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass es diese Bestimmung nicht braucht. Artikel 10 des Kartellgesetzes schliesst den Zusammenschluss nicht aus, wenn es sich um marktbeherrschende Unternehmen handelt, im Gegenteil: Der Zusammenschluss kann untersagt oder mit Bedingungen und Auflagen zugelassen werden.

Eine von allen akzeptierte weite Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 schliesst Zusammenschlüsse ebenso wenig aus, wie die Zustimmung der Weko zu einem Unternehmenszusammenschluss die Frage der marktbeherrschenden Stellung abschliessend festlegt. Eine aktivere Praxis der Weko in diesem Bereich wird durch die Fassung des Bundesrates ermöglicht, namentlich mit Blick auf die Materialien zur Beratung der Kartellgesetzrevision.

Schliesslich wurde von der Minderheit und vom Erstrat das KMU-Argument herangezogen, um die Bestimmung zu legitimieren. Allerdings ist es nun nicht so, dass KMU als Anbieter keine marktbeherrschende Stellung einnehmen können. Gerade unsere KMU sind als Nischenanbieter oft weltweit die einzigen Zulieferfirmen, sodass sich der Antrag der Minderheit für die KMU als Bumerang erweisen könnte.

Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit ist ein Zusatz überflüssig. Sie beantragt Ihnen - allerdings mit Stichentscheid des Präsidenten -, dem Bundesrat zu folgen.

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion

In diesem Artikel geht es darum, die Begriffe zu definieren, die für die Anwendung des Kartellgesetzes wichtig sind. In Artikel 4 Absatz 2 wird der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens definiert. Der Bundesrat hat im Revisionsentwurf lediglich bei dieser Definition des marktbeherrschenden Unternehmens in Absatz 2, bei den Begriffen, in Klammern eine Klärung hinzugefügt. Das ist die Änderung gegenüber dem geltenden Gesetz, dass es neu in Klammern heisst: "Mitbewerber, Anbieter oder Nachfrager." Es werden also die Marktteilnehmer definiert. In der nationalrätlichen Kommission kam man zum Schluss, dass das nicht genüge, sondern dass noch eine weiter gefasste Definition des marktbeherrschenden Unternehmens notwendig sei, und zwar unter Berücksichtigung ergangener Urteile. Das jetzige Instrumentarium genügte offensichtlich nicht.

Worum geht es hier? Es geht hier um die Frage, was passiert oder wie die Situation ist, wenn es Anbieter gibt, die Zulieferer z. B. von Zwischenprodukten sind, die praktisch nur von einem Unternehmen nachgefragt werden. Diese Betriebe sind in einer so genannten strukturellen Abhängigkeit und haben keine Ausweichmöglichkeiten. Wenn man den Begriff der strukturellen Abhängigkeitsverhältnisse nimmt, wie er im Antrag der Minderheit vorgeschlagen wird, fällt der Treuhänder, der seine Leistungen anbietet und im Moment von einem Unternehmen abhängig ist, nicht darunter, weil seine Leistungen auf dem Markt auch von anderen Unternehmen nachgefragt werden. Es ist also keine strukturelle Abhängigkeit vom Markt her, sondern es ist einfach eine Gegebenheit für diese zwei Betriebe. Strukturell ist eine Abhängigkeit für einen Anbieter hingegen dann, wenn er ein Zwischenprodukt produziert, das niemand sonst in diesem Land oder in der näheren Umgebung kauft, also wenn es eine ausgesprochene Spezialisierung ist.

Es gibt dann auch noch die andere Situation, da kann ich Ihnen verdeutlichen, was gemeint ist: Im Bereich der Uhrenfabrikation - das Ganze war jüngst wieder in der Diskussion aktuell - sind Nachfrager nach Gehäusen von Uhren auf die wenigen oder einzigen Unternehmen in der Schweiz angewiesen, die überhaupt solche Uhrengehäuse produzieren. Wenn diese hier nun mit Preisen oder irgendwelchen Massnahmen eingreifen, kann das für diejenigen, die Nachfrager sind, bei der Weiterverarbeitung, die Aufgabe des Unternehmens bedeuten. Das sind solche strukturellen Abhängigkeitsverhältnisse. Es ist offensichtlich, dass hier natürlich vor allem KMU gemeint sind, die von grossen, dominierenden Unternehmen abhängig sind, die sich spezialisiert haben.

Das sind die Überlegungen. Wir haben im Grunde genommen das, was der Nationalrat beschlossen hat, übernommen. Der Nationalrat hat den Zusatz im Gesetzentwurf ohne Gegenstimme beschlossen; er wurde im Nationalrat gar nicht diskutiert, er ist dort also einstimmig angenommen worden. Was wir gemacht haben - auch im Gespräch mit der Verwaltung und mit der Weko -: Wir haben nun diese Vorstellung des Nationalrates, die in seiner Formulierung stilistisch etwas problematisch ist, aber auch in der Sache nicht ganz das umfasst, was wir wollen, anders definiert. Wir haben kein neues Element bezüglich der Beurteilung aufgenommen, ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist oder nicht, sondern es geht uns lediglich darum, hier noch eine Vertiefung, eine Präzisierung im Sinne solcher struktureller Abhängigkeitsverhältnisse, vorzunehmen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen, damit das Kartellgesetz auch in diesem Bereich ganz klare Vorgaben hat.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte Kollege Maissen unterstützen. Wenn Sie Seite 2045 (Ziff. 2.2.5) der Botschaft lesen, so sehen Sie, dass der Bundesrat zu diesem Punkt Folgendes schreibt: "Mit der Änderung von Artikel 4 Absatz 2 KG wird klargestellt, dass bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse auf dem Markt zu prüfen sind." Kollege Maissen möchte nichts anderes, als dass wir als Gesetzgeber diese Aussage, wie sie hier in der Botschaft steht, auch im Gesetz verankern. Der Antrag besagt nämlich: "Die Behörden haben dabei namentlich strukturelle Abhängigkeitsverhältnisse zu würdigen." Er sagt damit, was die Botschaft sagt, was aber bisher nicht im Gesetzestext enthalten war.

Wir befinden uns wie so oft wieder an einem Punkt, bei dem wir zwar sagen, wir wollten etwas; doch nachher, wenn es darum geht, auch wirklich klar und deutlich festzuhalten, dass wir es wollen und dass wir uns als Gesetzgeber auch hinter eine Aussage stellen, sagen wir dann wieder: Nein, wir wollen es doch nicht festhalten, man kann ja dann in der Botschaft nachlesen, dass wir es so gemeint haben. Ich denke, wir sind es uns selbst schuldig - wenn wir diese Meinung haben, und ich habe dem Votum des Kommissionspräsidenten entnommen, dass eigentlich auch die Mehrheit der Kommission diese Meinung hat -, dass wir dies im Gesetz effektiv auch so sagen, und ich denke, dass wir jetzt auch die Kraft dazu haben sollten.

Daher bitte ich Sie, das jetzt gemäss der Minderheit Maissen auch so im Gesetz zu verankern.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte zwei Bemerkungen zu den Voten von Herrn Maissen und Herrn David machen. Zum einen danke ich Herrn Maissen für die Aussage als Sprecher der Minderheit, dass der erste Fall, der von mir zitiert worden ist, nach der Version der Minderheit nicht darunter fallen kann. Das zu den Materialien.

Zum anderen meine ich, dass die Version der Mehrheit und des Bundesrates eben eine offenere Formulierung ist. Es wurde namentlich auch von Herrn David beklagt, dass wir bei dieser Revision nur das Allernotwendigste machen. Der Zusatz gemäss Antrag der Minderheit bringt von mir aus gesehen eine weitere Einschränkung des Geltungsbereiches. Deshalb verstehe ich nicht ganz, warum man jetzt nicht an der bundesrätlichen Fassung festhalten und diese Fragen nachher der Regelung der Weko überlassen kann.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le projet du Conseil fédéral à l'article 4 alinéa 2 devrait, à l'avenir, faciliter pour les autorités de la concurrence l'établissement de la preuve qu'il y a abus de position dominante dans le cas où une entreprise bénéficie d'une position de force vis-à-vis de ses concurrents ou de ses partenaires, aussi, puisqu'il est question ici de situation de dépendance. Comme le président de la commission l'a rappelé, ce projet permet de réduire raisonnablement le seuil à partir duquel les autorités de la concurrence peuvent déclarer une entreprise en position dominante, tout en restant cependant suffisamment ouvert. M. Maissen l'a dit, l'objectif est notamment de tenir compte de situations dans lesquelles peuvent se trouver des PME.

Je vous invite donc à soutenir le projet du Conseil fédéral, puisqu'il répond suffisamment aux besoins sans introduire de nouveaux éléments.

Ceci dit, j'aimerais tout de même souligner que la proposition de minorité Maissen est préférable en tout cas à la version du Conseil national, puisqu'elle évite d'expliciter davantage la définition qui est donnée d'une position dominante, ou encore parce qu'elle précise que les relations de dépendance résultent de la structure du marché. Il s'agit bien de ne pas bétonner les structures, mais de tenir compte d'éléments qui existent en quelque sorte naturellement et qu'on ne peut éviter. Enfin, elle évite de créer un automatisme lorsqu'il existe de telles relations de dépendance.

Ceci dit, je vous prie de suivre le Conseil fédéral sur ce point.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 18 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 15 Stimmen

Art. 5 Abs. 4

Antrag der Mehrheit

Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.

Antrag der Minderheit

(David, Béguelin, Leuenberger, Maissen, Wicki)

Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über die direkte oder indirekte Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern, welche eine Marktabschottung zum Gegenstand haben.

Art. 5 al. 4

Proposition de la majorité

Sont également présumés entraîner la suppression d'une concurrence efficace les accords passés entre des entreprises occupant différents échelons du marché, qui imposent un prix de vente minimum ou un prix de vente fixe, ainsi que, dans les contrats de distribution, les accords sur l'attribution de territoires, lorsque les ventes à destination de ceux-ci, par des fournisseurs agréés extérieurs, sont exclues.

Proposition de la minorité

(David, Béguelin, Leuenberger, Maissen, Wicki)

La suppression d'une concurrence efficace est aussi présumée en cas d'accords passés entre des entreprises occupant des échelons du marché différents qui fixent directement ou indirectement des prix minimaux ou des prix fixes, ainsi que dans les contrats de distribution, les accords qui opèrent une répartition géographique des marchés ou en fonction des partenaires commerciaux ayant pour objet une exclusion du marché.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir kommen zu einer ganz wichtigen Bestimmung. Der Bundesrat hat hier zwar keinen Vorschlag gemacht. Es geht um eine Frage, die jetzt ins Gesetz Eingang finden soll.

Der Nationalrat hat einen neuen Vermutungstatbestand bei so genannten vertikalen Abreden vorgesehen. Weil diese Formulierung erst während den Beratungen im Nationalrat zustande kam, hat er unseren Rat gebeten, eine bessere Fassung zu finden. Bei vertikalen Abreden handelt es sich um Verträge zwischen Marktteilnehmern verschiedener Stufen, z. B. um den Hersteller und den Vertreiber. Ziel der Kommissionsmehrheit war es, ein klares Gesetz zu schaffen, das vertikale Abreden in gewissen, klar umschriebenen und schädlichen Bereichen verbietet und nicht über das Schutzniveau der Europäischen Union hinausgeht. Einig war sich die Kommission darüber, dass vertikale Abreden, welche Mindest- oder Fixpreise vereinbaren, wie in der Europäischen Union dem Vermutungstatbestand unterstellt werden sollen.

Die grosse Diskussion um den Unterschied zwischen dem Minderheits- und dem Mehrheitsantrag betrifft den Bereich der Marktaufteilung. Gemäss den Worten des Präsidenten der Weko drehte sich die Diskussion um sprachliche Feinheiten. Anders sieht das der von der Kommission angehörte Experte, der Präsident des Efta-Gerichtshofes, Professor Carl Baudenbacher aus St. Gallen. Für ihn und die Mehrheit der Kommission steckt der Teufel im Detail. Gesetze basieren auf sprachlichen Feinheiten und haben deshalb möglichst klar zu sein. Eine schwammige Sprache oder unklare zentrale Ausdrücke mögen der rechtsanwendenden Behörde einen grossen Spielraum geben, doch auf der anderen Seite steht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, welches von der Kommission als zentral eingestuft wird. Ich habe das auch in Diskussionen mit Betroffenen gesehen, die einen Mangel an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit beklagen.

Worum geht es konkret? Es geht darum, ob der Begriff der Marktabschottung, wie er im Nationalrat hineingekommen ist und von der Minderheit der Kommission übernommen wird, verwendet oder ob der Begriff des absoluten Gebietsschutzes umschrieben werden soll. Diese beiden Begriffe sind für die Mehrheit nicht deckungsgleich. Die Mehrheit zielt auf den absoluten Gebietsschutz ab. Dieser besteht dann, wenn ein Unternehmen sein gesamtes Vertriebsgebiet so aufteilt, dass in jedem Teilgebiet nur ein Händler über die fragliche Ware verfügt, z. B. Automobile der Marke X, ohne dass die fragliche Ware aus einem anderen Gebiet importiert werden kann.

Um ein System absoluten Gebietsschutzes aufzuziehen, braucht ein Hersteller nicht marktbeherrschend zu sein. Es genügt, dass er seinen Händlerverträgen folgende Klauseln beifügen kann:

1. Der Hersteller verspricht seinen Händlern in den einzelnen Vertragsgebieten, nur sie und keine anderen Händler in diesem Gebiet zu beliefern.

2. Der Hersteller verspricht seinen Händlern in den einzelnen Vertragsgebieten, nicht direkt an Endabnehmer zu liefern.

3. Dies ist entscheidend: Der Hersteller verspricht seinen Händlern in den einzelnen Vertragsgebieten, dafür zu sorgen, dass seine Händler in den anderen Vertragsgebieten keine Lieferungen in das fragliche Vertragsgebiet ausführen.

Ein solches System - wenn es eingehalten wird - ist wasserdicht. Der Wettbewerb innerhalb der Marke X ist ausgeschaltet.

Gemäss der Rechtsprechung der Europäischen Union - und wir haben uns immer auch an der Europäischen Union orientiert - liegt ein solcher absoluter Gebietsschutz nicht vor, wenn passive Verkäufe in andere Vertragsgebiete erlaubt sind. Das bedeutet, dass ein Hersteller die oben genannten Klauseln 1 und 2 in seine Vertriebsverträge aufnehmen darf, nicht aber die Klausel 3. Wenn Kunden aus anderen Vertragsgebieten an einen vertraglich gebundenen Händler gelangen, so muss es diesem erlaubt sein, in das andere Vertragsgebiet zu verkaufen und zu liefern, und es darf ihm durch den Hersteller nicht untersagt werden. Genau dies wird mit der von der Mehrheit vorgeschlagenen Formulierung möglich sein. Damit werden inskünftig Schweizer - Private und Händler - im Ausland Waren einkaufen können, sowohl für den Privatgebrauch als auch für den Weitervertrieb. Ausgeschlossen ist dies bei Medikamenten; hier gilt die Lex specialis des Heilmittelgesetzes.

Kommen wir zum Begriff der Marktabschottung, wie er vom Nationalrat und von der Minderheit der Kommission verwendet wird. Herr Professor Baudenbacher vertritt ganz klar die Auffassung, dass dieser Begriff unscharf sei. "Abschotten" bedeutet ja in einem sehr allgemeinen Sinn "isolieren" und "abriegeln". Nach Aussage von Herrn Professor Baudenbacher handelt es sich nicht um einen stehenden Rechtsbegriff. Sollte dieser Begriff in Artikel 5 Absatz 4 verwendet werden, so wäre in der Tat nicht klar, ob damit nur der Ausschluss des passiven Wettbewerbes untersagt wird oder auch der Ausschluss des aktiven Wettbewerbes. Das wäre Sache der Weko; sie hätte ein relativ freies Ermessen und könnte damit letztlich auch Selektiv- und Exklusivverträge nach Artikel 5 Absatz 4 verfolgen. Mit dem Einbezug des aktiven Wettbewerbes unter die Norm wäre die schweizerische Regelung schärfer als jene der Europäischen Union. Das wollte die Mehrheit nicht. Unser Grundsatz war: Gleich scharfe Regelungen, aber nicht schärfere Regelungen als die Europäische Union.

Noch etwas: Eine solche Regelung, die über jene der EU hinausginge, würde zweifellos zu einer Rechtsunsicherheit führen, weil man nicht wüsste, wie viel weiter sie ginge als das, was in der EU gang und gäbe ist. Ich habe aus der Wirtschaft klare Signale in dem Sinne bekommen, das Schlimmste sei eine entsprechende Rechtsunsicherheit. Wenn Sie der Mehrheit folgen, folgen Sie auch dem Stand der Regelung in der Europäischen Union, und man kann im Sinne der Rechtssicherheit auch darauf zurückgreifen, was die EU mit ihrer Verordnung an vertikalen Abreden ausgeschlossen bzw. zugelassen hat.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, bei Artikel 5 Absatz 4 der Mehrheit zu folgen und nicht der Minderheit, also nicht den ganz offenen, unklaren Begriff der Marktabschottung zu verwenden.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

In der Tat ist es notwendig, dass wir uns bei der Beurteilung dieser Regelung über die Vertikalabreden zuerst mit dem europäischen Recht auseinander setzen. Hier besteht eine Meinungsdifferenz zwischen der Kommissionsmehrheit, wie sie jetzt vom Sprecher zum Ausdruck gebracht worden ist, und der Minderheit.

Das EU-Recht enthält ein Kartellverbot, das heisst: Wenn hier gesagt wird, wir wollten dasselbe wie die EU, müssten wir einen kräftigen Schritt weiter gehen. Mit anderen Worten: Die Schweiz hat eine Regelung, die nicht auf dem Verbotstatbestand beruht, und das ist der grundlegende Unterschied, der bei der Betrachtung der Ausnahmen dann zum Zuge kommt. Das Verbot gilt, auch bezüglich Vertikalabreden, für alle Unternehmen in der EU, die einen Marktanteil von über 30 Prozent haben. Das heisst: Diese Regelung, die wir hier vorsehen, ist dort für alle massgebend; Abreden sind kartellrechtlich oder wettbewerbsrechtlich bei Unternehmen nicht gestattet, die einen höheren Marktanteil als 30 Prozent haben.

Was uns die Mehrheit vorschlägt, führt im Ergebnis praktisch dazu, dass auch diejenigen Unternehmen, die in der Schweiz einen grösseren Marktanteil als 30 Prozent haben, in der Schweiz einer wesentlich wettbewerbsfeindlicheren Regelung unterstellt wären, als dies im EU-Raum der Fall ist. Man muss eben die Gesamtsysteme miteinander vergleichen und darf sich nicht nur über die Ausnahmeregelung unterhalten. Insofern teilen wir die Meinung dann eben nicht, die hier von der Mehrheit zum Ausdruck gebracht wird, unsere Regelung wäre schärfer als das EU-Recht. Wir sind allenfalls schärfer bezüglich der Frage von Marktanteilen unter 30 Prozent - auf diese Diskussion muss man eingehen -, aber wir sind genau dort weniger scharf, wo es notwendig wäre, nämlich bei den Marktanteilen über 30 Prozent.

Die Minderheit versucht nun, dieses Problems Herr zu werden, indem sie eben nicht nur, wie es die Mehrheit vorsieht, eine ganz bestimmte Vertikalabrede ins Auge fasst. Sie sagt vielmehr, dass grundsätzlich jene Vertikalabreden, die eine Marktabschottung zum Gegenstand haben, hiervon betroffen sein sollen. Letztlich orientiert man sich also am Inhalt der Abrede und konzentriert sich nicht auf einzelne Formen der Abrede, wie das die Mehrheit tut. Die Mehrheit fasst nämlich nur eine Form ins Auge: Sie erfasst nur die bestimmten Vertikalabreden, welche gebietsfremde Vertriebspartner ausschliessen. Das ist nur ein Ausschnitt aus vielen Möglichkeiten der Marktabschottung, die Bestimmung wird damit viel zu eng formuliert. Aus dieser Sicht heraus möchte ich Ihnen empfehlen, der Lösung der Minderheit zu folgen. Diese Lösung besagt generell, dass das Wettbewerbsrecht greifen soll, wenn die Vertriebsverträge eine Marktabschottung zum Gegenstand haben - unabhängig davon, in welcher Form diese stattfindet -, und nicht nur dann, wenn eine bestimmte Form einer Abrede dazu verwendet wird.

Der zweite Grund für diese Formulierung lautet, dass deren Grundprinzip vom Nationalrat aufgenommen worden ist. Wir würden also hier mit der Fassung der Mehrheit hinter den Beschluss des Nationalrates zurückgehen. Der Nationalrat hat - das ist ihm zuzugestehen - eine wettbewerbsfreundlichere Lösung getroffen, übrigens auf Antrag von Kollege Triponez und nicht von irgendwelcher "verdächtiger" Seite. Diese Seite setzt sich sehr genau mit diesen Wettbewerbsfragen auseinander. Wir würden das jetzt wieder einengen und zurücknehmen, wenn wir nicht der Linie folgten, die der Nationalrat vorgegeben hat.

Ich ersuche Sie also, hier der Minderheit zu folgen. Sie wählen damit eine wettbewerbsfreundlichere Lösung. Geben Sie vielleicht die Detailformulierung - vor allem was die Frage der Marktanteile und die Frage, wie bei tieferen und bei höheren Marktanteilen vorzugehen ist, betrifft - nochmals an den Nationalrat weiter. Wenn wir uns jetzt bereits für die wettbewerbsfeindlichere Lösung der Mehrheit entscheiden, dann fahren wir nach meiner Meinung auf ein falsches Geleise. Wir sollten deshalb vielmehr im Grundsatz bei dem bleiben, was uns der Nationalrat hier bereits unterbreitet.

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nach dem, was Herr David gesagt hat, muss ich doch als Nichtkommissionsmitglied etwas dazu sagen. Ich möchte Sie eindringlich bitten, hier der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag David abzulehnen.

Ich sage Ihnen: Praktisch führt der Antrag der Minderheit David zu einem Verbot der selektiven Vertriebssysteme. Ich meine, dass wir das aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht tun sollten. Mit dem neuen Absatz 4 von Artikel 5 präzisieren wir ja die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes in Bezug auf die Vertikalabreden.

Es ist von der Wissenschaft anerkannt, Herr David, und durch die Praxis immer wieder bestätigt, dass Vertikalabreden und horizontale Absprachen nicht gleichgesetzt werden dürfen. Während horizontale Absprachen meines Erachtens praktisch immer schädliche Auswirkungen haben, sind Vertikalabreden in aller Regel unbedenklich, ja sie zeitigen sogar positive Wirkungen. Vertikalabreden, zum Beispiel selektive Vertriebsverträge, sind in unserer Wirtschaft durchaus gängige und unbedenkliche Vertragsformen. Die Unzulässigkeitsvermutung muss eng umschrieben werden, weil wir sonst unser heutiges Vertriebssystem völlig umstossen würden. Wir haben auch ein Interesse daran, dass die Schweiz eine Lösung wählt, welche dem EU-Recht möglichst nahe liegt, Herr David. Einerseits wird dadurch die Rechtssicherheit erhöht - das ist entscheidend -, anderseits hat die EU zu diesen Fragen eine sehr differenzierte und durchaus realistische Praxis entwickelt. Selektive Vertriebssysteme sind im EU-Raum mit Einschränkungen und unter gewissen Voraussetzungen eben möglich.

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung werden zwei Gruppen von Vertikalabreden erfasst: einerseits vertikale Preisbindungen, anderseits Abreden über Vertriebsgebiete. Bei den vertikalen Preisbindungen werden lediglich Mindest- oder Festpreise erfasst und richtigerweise nicht auch Höchstpreisvorschriften. Eine Höchstpreisvorschrift liegt ja durchaus im Interesse des Abnehmers und ist auch im EU-Recht durchaus zulässig, Herr David.

Auch beim Gebietsschutz nimmt die Fassung der Kommission eine sinnvolle Differenzierung vor. Darum geht es eben. Unzulässig wird nur der so genannte absolute Gebietsschutz. Da sind wir uns einig, das muss man verbieten, das muss man mit diesem Gesetz verhindern. Dieser Schutz liegt eben dann vor, wenn ein Händler unter keinen Umständen in das Vertriebsgebiet eines anderen Händlers liefern darf - das wollen wir nicht. Derart strikte Absprachen sollen unzulässig sein. Damit ist es dem Konsumenten unbenommen, sich bei einem Händler einzudecken, der im Grunde ein anderes Vertriebsgebiet bearbeitet - das wollen wir. Zulässig sind dagegen Verträge, die es einem Händler untersagen, im Gebiet eines anderen Händlers aktive Verkaufsanstrengungen zu unternehmen. Damit sind selektive Vertriebsverträge, sofern sie keinen absoluten Gebietsschutz vorsehen, zulässig, was auch der EU-Praxis entspricht - dazu kommen auch noch die Technologie- und die Lizenzverträge; Herr David, das müssen Sie auch noch berücksichtigen, für die Schweiz ist das sehr wichtig.

Selektive Vertriebsverträge sind eine absolut alltägliche Erscheinung und notwendig. Ein Produzent, der ein neues Produkt entwickelt und lancieren will, wird in der Praxis kaum einen Händler finden, falls er diesem nicht ein selektives Vertriebsgebiet einräumt. Die Minderheit stimmt weitgehend mit der Mehrheit überein, wenn wir die Texte vergleichen. Die Minderheit möchte bei den Vertriebsverträgen aber nicht nur die Aufteilung von Märkten nach Gebieten, sondern will auch noch die Geschäftspartner erfassen. Die Minderheit übernimmt damit die Formulierung, wie sie für horizontale Abreden ab Artikel 5 Absatz 3 Litera c gilt. Diese Formulierung ist hier systematisch jedoch völlig fehl am Platz, da jedes selektive Vertriebssystem auch eine Unterteilung nach Geschäftspartnern vornimmt. Die Beschränkung der Zahl der Händler ist in der Praxis ja gerade ein Merkmal eines selektiven Vertriebssystems. Der Zusatz der Minderheit würde deshalb das selektive Vertriebssystem praktisch verunmöglichen, was mit gravierenden volkswirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Ich erinnere erneut daran, dass selektive Vertriebssysteme im EU-Recht, aber auch in den USA durchaus zugelassen sind.

Deshalb möchte ich Sie bitten, bei diesem Kernstück der Vorlage - das ist die entscheidende Bestimmung - den Minderheitsantrag abzulehnen und dem differenzierten Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte drei Bemerkungen zum Votum von Herrn David machen.

1. Herr David hat als ersten Punkt angeführt, das schweizerische Kartellgesetz, das wir jetzt schaffen, d. h. die schweizerische Kartellrechtsordnung, sei nicht mit dem europäischen Recht vergleichbar. Anstatt lange Ausführungen darüber zu machen, möchte ich Ihnen sagen, was Professor Carl Baudenbacher, Präsident des Efta-Gerichtshofes, in diesem Zusammenhang ausgeführt hat. Ich zitiere aus seinem Gutachten, aus seiner Stellungnahme an die Kommission: "Dabei ist das europäische Gemeinschaftsrecht unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen ist das Gemeinschaftskartellrecht einer ähnlichen Wettbewerbskonzeption verpflichtet wie das Kartellgesetz, nämlich dem Schutz des wirksamen Wettbewerbes. Zum andern zielt das Gemeinschaftskartellrecht bei der Regelung der Vertikalbeschränkungen" - und um diese geht es hier - "vor allem auf Integration, d. h. auf Öffnung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten und damit auf die Schaffung eines Binnenmarktes. Entsprechendes gilt für das Wettbewerbsrecht des EWR-Abkommens. Nichts anderes wird - mutatis mutandis - im schweizerischen Recht angestrebt."

Professor Baudenbacher hält also ganz klar dafür, dass die Ausgangslage eine ähnliche sei und dass deshalb der Standard des europäischen Gemeinschaftskartellrechtes im schweizerischen Recht durchaus übernommen werden kann. Es ist eine politische Entscheidung, ob Sie das wollen. Ich meine, auch für exportorientierte Unternehmen wäre es wichtig, im Kartellrecht nicht unterschiedliche Standards zu haben.

2. Es trifft zu, dass der Begriff der Marktabschottung, wie er im Nationalrat beschlossen wurde, auf Antrag von Herrn Triponez aufgenommen worden ist. Ich habe mit Herrn Triponez gesprochen, und er hat sich ganz klar in dem Sinne geäussert, dass er in der Eile so formuliert habe, dass es aber nicht eine endgültige Beschlussfassung sei. Er hat ja unter anderem verlangt, dass der Ständerat - insbesondere auch im Hinblick auf diese selektiven Vertriebssysteme - noch einmal eine differenzierte Lösung vorlegen soll.

3. Was Ihnen die Kommissionsmehrheit beantragt, ist eigentlich das, was der Bundesrat in einem - von der Kommission angeforderten - Bericht vom 15. Januar an die Kommission beantragt hat. Dort heisst es in einem Satz, den ich als letzten zitiere: "Weiter soll der Begriff der 'Marktabschottung', da zu sehr auslegungsbedürftig, als Gesetzesbegriff vermieden werden." Das ist die Aussage des Bundesrates. Die Mehrheit der Kommission ist auch dieser Auffassung. Sagen wir klar, was an vertikalen Abreden zulässig bzw. unzulässig ist, was unter den Vermutungstatbestand fällt und was nicht.

Ich meine, der Antrag der Mehrheit tue das in ausgezeichneter Weise.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le Conseil fédéral n'avait pas l'intention, lors de la rédaction du message, d'inclure cette question dans son projet. Suite au débat au Conseil national, nous avons décidé que nous pouvions nous rallier à cet ajout, au fond, au projet, et nous avons proposé une formulation puisque celle qui avait été adoptée au Conseil national, aux yeux de ses auteurs mêmes, n'était pas encore définitivement au point.

Il s'agit ici des accords verticaux sur les prix, mais aussi des accords sur l'attribution de territoires. Dans ce deuxième cas, notamment lorsque de tels accords prévoient une protection territoriale absolue ou lorsque toute importation parallèle est impossible. Les contrats de concession exclusive prévoient évidemment une certaine protection territoriale qui doit pouvoir rester licite aussi longtemps qu'elle n'a pas un caractère absolu. On peut dire que le caractère absolu n'existe pas tant que des ventes passives sont possibles en dehors du territoire prévu par le contrat, soit tant que tout commerce parallèle n'est pas impossible.

La nouvelle proposition qui est maintenant faite par la majorité de la commission prévoit une présomption d'illicéité pour les accords verticaux qui, à notre sens, va aussi loin que possible tout en étant soutenable du point de vue de la politique de la concurrence et du point de vue économique. Elle permet de mener une politique analogue à celle de la Commission européenne.

Pour revenir peut-être à la formulation qui avait été adoptée au Conseil national et que M. David attribue uniquement à M. Triponez, il faut dire que cette version du Conseil national a été élaborée en deux temps. Il y a eu d'abord la première phrase qui était une proposition Strahm et de la majorité de la commission du Conseil national, qui allait très loin. Au fond, l'adjonction de la deuxième phrase, qui est celle de M. Triponez, avait pour but de relativiser la proposition de la majorité de la commission. Donc, il ne faut pas partir de l'idée que c'est le directeur de l'Union suisse des arts et métiers qui est l'auteur de cette proposition.

Maintenant, par rapport aux deux propositions en présence, si je dois vous indiquer une préférence, c'est celle de la majorité de la commission que je vous recommande. La version de la majorité est préférable à la version de la minorité, car elle facilitera le travail des autorités en leur évitant de devoir prouver d'abord que l'accord a pour objet une exclusion du marché - "eine Marktabschottung". Il faudra apporter cette preuve. Or, cela a été déjà dit, le terme d'"exclusion du marché", en particulier le terme allemand de "Marktabschottung", est un concept large qui nécessite une interprétation de la part des autorités pour être appliqué à un cas concret. Un tel concept ne favorise pas la sécurité juridique pour les entreprises.

C'est la raison principale pour laquelle je vous invite à suivre la majorité de la commission.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen

Art. 6 Abs. 1 Bst. e

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 6 al. 1 let. e

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Da es hier um die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen geht, muss ich eine Bemerkung zur Auslegung dieser Bestimmung machen. Hier handelt es sich um einen Zusatz gemäss Beschluss des Nationalrates, mit welchem Wettbewerbsbeschränkungen von KMU, welche deren Wettbewerbsfähigkeit verbessern oder nur eine beschränkte Marktwirkung haben, zugelassen werden sollen. Damit wird eine Ausnahme geschaffen.

Die Kommission erachtete diesen Punkt nicht als zentral. Auch wenn die Formulierung nicht über alle Zweifel erhaben ist, war man sich einig darin, dass hier keine Differenz zum Nationalrat geschaffen werden sollte, wo die Bestimmung unbestritten war. Dies rechtfertigt sich für die Kommission nicht zuletzt auch aus politischen Gründen; verschiedene politische Kräfte haben diese Formulierung gefordert. Sie soll ein Zeichen setzen, dass mit den neuen Bestimmungen im Bereich der Sanktionen nicht primär Kleinbetriebe ins Visier genommen werden. Da aber Verstösse wie branchendeckende Preisabsprachen weiterhin verboten bleiben und Absprachen von der Weko auf der Basis von Artikel 5 Absatz 2 des Kartellgesetzes geprüft werden, erachtete die Kommission diese Bestimmung als politisch sinnvolles Zeichen.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Du point de vue du Conseil fédéral, cette disposition n'est pas nécessaire. D'un autre côté, elle ne peut pas, à notre sens, avoir d'effets nuisibles. Par conséquent, si elle permet de rassurer, notamment les représentants des PME ou des arts et métiers par rapport à la révision de la loi, il est peut-être politiquement souhaitable de l'adopter.

Ceci dit, il faut bien voir que cette proposition vise à rassurer par rapport aux dispositions que nous devrons traiter plus loin, notamment à l'article 49a. Il ne faudrait évidement pas que, lors de la délibération sur l'article 49a, on en vienne à prendre une décision qui n'aille pas aussi loin que ce que nous voulions au départ.

En résumé, le Conseil fédéral ne s'oppose pas à cet ajout.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 9 Abs. 2, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 9 al. 2, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 18 Abs. 1, 2bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 18 al. 1, 2bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier verlangt der Beschluss des Nationalrates, dass die Mitglieder der Weko ihre Interessenbindungen offen legen. Die GPK und der Bundesrat sahen im Vernehmlassungsvorschlag eine Verkleinerung und Professionalisierung der Weko vor, was auch in unserer Schwesterkommission bzw. im Nationalrat beraten wurde.

Ihre Kommission erachtet das vom Nationalrat beschlossene Offenlegen der Interessenbindungen im Rahmen eines öffentlichen Registers als sinnvollen Kompromiss. Er wird es der Weko ermöglichen, Transparenz und Akzeptanz ihrer Arbeit zu verbessern. Gleichzeitig können weiterhin hoch qualifizierte Experten von allen Bereichen der Gesellschaft für diese wichtige Kommission gewonnen werden.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 27 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 27 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 42

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier geht es um eine Verbesserung der Instrumente, welche der Wettbewerbskommission bei ihren Untersuchungen zur Verfügung stehen. Zum Beispiel sind Hausdurchsuchungen am Geschäftssitz oder am Privatsitz und die Sicherstellung von Beweisgegenständen für eine effiziente Untersuchung in vielen Fällen notwendig. Bei solchen Untersuchungen ist schnelles Handeln der Untersuchungsbehörden notwendig. Um genügend schnell zu sein, sollen solche Massnahmen durch ein Mitglied des Präsidiums angeordnet werden können. Gegen die Verfügung solcher Massnahmen kann allerdings bei der Rekurskommission Beschwerde eingelegt werden. Die Möglichkeit, Beschwerde gegen Untersuchungsmassnahmen zu führen, besteht gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht immer dann, wenn der betroffenen Person ein nicht leicht wieder gutzumachender Schaden droht.

Die Kommission beantragt Ihnen, der Bestimmung zuzustimmen.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 42a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 44

Antrag der Kommission

Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission oder ihres Sekretariates sowie gegen Zwangsmassnahmen nach Artikel 42 Absatz 2 kann bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Beschwerde erhoben werden.

Art. 44

Proposition de la commission

Les décisions de la commission ou de son secrétariat ainsi que les mesures de contrainte selon l'article 42 alinéa 2 peuvent faire l'objet d'un recours à la Commission de recours pour les questions de concurrence.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier schlagen wir Ihnen eine neue Fassung vor. Zukünftig wird es in diesem Zusammenhang drei Arten von Verfügungen geben:

1. die Eröffnung einer Untersuchung;

2. die verfahrensleitenden Verfügungen;

3. die neu vorgesehenen dringlichen Beweisaufnahmen.

Bei Letzerem hat der Bundesrat das bei Kollegialbehörden normale System gewählt, nach welchem ein Mitglied des Präsidiums die Entscheidung trifft. Im Nationalrat wurde bemängelt, dass bezüglich der Rekursmöglichkeit nicht alle verfügenden Instanzen aufgezählt worden seien. Namentlich die Variante "Mitglied des Präsidiums" figuriere nicht in der Bestimmung. Der Nationalrat nahm eine umständliche Formulierung an.

Auf Vorschlag der Verwaltung schlägt Ihnen die Kommission hier eine klare, juristisch ebenso verbindliche und sprachlich verständlichere Formulierung vor, welche in unzweideutiger Art und Weise die beschwerdefähigen Zwangsmassnahmen umschreibt.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 47 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 47 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Diese Bestimmung, die gesetzliche Grundlage für Gebühren für Gutachten der Weko, kann wegen des neuen Artikels 53a gestrichen werden.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 49a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 49a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 49a

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

....

a. .... entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens gemäss den Artikeln 26ff. mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;

....

Antrag Slongo

Abs. 1

Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absatz 3 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe des dadurch erzielten Gewinns belastet. Kann kein Gewinn festgestellt werden, so beträgt die Belastung bis zu zehn Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Bei der Bemessung sind die Dauer und die Schwere des unzulässigen Verhaltens sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu berücksichtigen.

Abs. 2, 3

Streichen

Art. 49a

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

....

a. l'entreprise annonce la restriction à la concurrence avant que celle-ci ne déploie ses effets. Si, dans un délai de cinq mois, il est annoncé à l'entreprise qu'une procédure au sens des articles 26ss. est lancée contre elle et si elle maintient la restriction à la concurrence par la suite, la sanction n'est pas levée;

....

Proposition Slongo

Al. 1

L'entreprise partie à un accord illicite aux termes de l'article 5 alinéa 3, ou qui se sera livrée à des pratiques illicites aux termes de l'article 7, sera tenue au paiement d'un montant pouvant aller jusqu'à trois fois celui du bénéfice ainsi obtenu. En l'absence de bénéfice, le montant de la sanction peut aller jusqu'à dix pour cent du chiffre d'affaires annuel réalisé en Suisse. Ce montant est calculé en fonction de la durée et de la gravité des pratiques illicites ainsi que de la situation économique de l'entreprise.

Al. 2, 3

Biffer

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Da es um das Kernstück der Revision geht, muss ich einige Ausführungen dazu machen. Für den Bundesrat und den Nationalrat erwies sich die fehlende Möglichkeit, direkte Sanktionen zu erlassen, als zentraler Nachteil des bestehenden Kartellgesetzes. Die Weko kann zwar heute Bussen gegen kartellrechtliche Verstösse verhängen, aber erst im Wiederholungsfall. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, direkte Sanktionen zu ermöglichen, und zwar im Umfang von maximal 10 Prozent des in der Schweiz in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes. Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens sowie die Höhe des mit dem kartellrechtlichen Verstoss erzielten Gewinns werden bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt.

Von den Gegnern schärferer Sanktionen wird angeführt, dass namentlich KMU sich oft nicht bewusst seien, dass sie ein Kartell bildeten, und anschliessend "naiv" in die Sanktionsfalle tappten. Dieses Argument überzeugt nicht. Erstens kann es für exportorientierte Unternehmen fatale Folgen haben. Nimmt der Gesetzgeber auf ein solches Argument Rücksicht, so schützt er die Einstellung, wonach Kartelle ein Kavaliersdelikt seien.

Im Ausland herrscht diese Ansicht nicht vor, wie auch die schweizerische Unternehmen treffende Praxis der EU-Wettbewerbsbehörden zeigt. Sobald so genannt "naive" Unternehmen Auslandkontakte haben, kann ihnen ihr fehlendes Rechtsempfinden bezüglich Kartellen zum Fallstrick werden. Das gilt es zu verhindern.

Das Argument ist unbegründet, da ein Unternehmer die Möglichkeit haben wird, sein Verhalten bei der Weko zur Prüfung zu melden, bevor es Wirkungen entfaltet. Damit entgeht das Unternehmen einer allfälligen Sanktion. Allerdings besteht hier ein Missbrauchspotenzial. So wäre es möglich, dass ein Unternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor sie Wirkung entfaltet, sie anschliessend anwendet, eine von der Weko eingeleitete Untersuchung durch alle Instanzen anficht und damit während drei bis fünf Jahren vom Kartell profitiert.

Hier schlägt Ihnen die Kommission vor, solchem Missbrauch einen Riegel vorzuschieben. Die Sanktion soll nur entfallen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung gemeldet wird und nicht innerhalb von fünf Monaten ein Verfahren nach den Artikeln 26ff. KG eröffnet wird und das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung danach weiterführt.

Während der Diskussion in der Kommission wurden mehrere Varianten diskutiert. Leider ist die falsche Variante auf der Fahne abgedruckt worden; Sie haben inzwischen eine korrigierte Version erhalten.

Zur Höhe der Sanktionen: Für die Kommission müssen Sanktionen abschreckend wirken. Ziel dieser Gesetzgebung ist es nicht, möglichst viele Sanktionen zu verhängen, sondern solche durch die potenzielle Höhe der Sanktionen zu verhindern. Ausserdem handelt es sich im Entwurf des Bundesrates um einen Höchstsatz für die Sanktionen, und die Bemessungsgrundlage wird im gleichen Absatz mitgeliefert. Aus dem Strafrecht ist bekannt, dass die Höchststrafen eher selten verhängt werden, dass vielmehr eine Einzelfallgerechtigkeit gesucht wird.

In der Kommission wurden verschiedene andere Sanktionslimiten diskutiert, so z. B. die dreifache Höhe des durch das wettbewerbsbeschränkende Verhalten erzielten Gewinns oder höchstens 10 Prozent des letzten in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die Kommission aber einstimmig, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen und die abschreckenden Sanktionen vorzusehen.

Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion

Im Sinne meines Eintretensvotums stelle ich mit Nachdruck fest: Die Leistungsfähigkeit des Gewerbes baut auf Glaubwürdigkeit auf. Die Unternehmungen basieren auf der Verlässlichkeit politischer Rahmenbedingungen. Die Umsetzung gerade dieser Bedingungen bildet die Grundlage für den Verbund zwischen Wirtschaft und Politik. Sie ist gleichzeitig Basis unseres Wohlstandes. Was haben wir in dieser Situation als politisch Verantwortliche zu tun? Das vorliegende Kartellgesetz setzt Bedingungen, welche in ihrer Tragweite für unsere Wirtschaft und unser Gewerbe von essentieller Bedeutung sind - dies ist unbestritten. Ich bin überzeugt, dass Artikel 49a für unsere KMU schicksalhaft ist. Wir müssen zu unserem Binnenmarkt und insbesondere zu dessen Arbeitsplätzen Sorge tragen. Aus meiner Sicht hat der Umsatz keinen Bezug zur Schwere eines Verstosses gegen das Kartellgesetz.

Die vorgeschlagene Lösung benachteiligt die KMU, welche ihren Umsatz im Binnenmarkt erzielen. Für weltweit tätige Konzerne sind zehn Prozent von drei in der Schweiz erzielten Jahresumsätzen nicht sonderlich schmerzlich und abschreckend. Für in der Schweiz aktive Gewerbebetriebe können Bussen in dieser Dimension das Aus bedeuten. Die vorgeschlagenen Sanktionen können sich also ruinös auswirken. Konkurse oder Zusammenschlüsse wären die Folge. Dies bedeutet im Resultat weniger, nicht mehr Wettbewerb. Eine am unrechtmässigen Gewinn angeknüpfte Sanktion, wie durch meinen Antrag vorgesehen, wird dazu beitragen, dass die Weko ihr Augenmerk auf die schädlichen Auswirkungen von Absprachen legt und "Verdachtsstrafen" im Ansatz verhindert werden. Kann kein Gewinn festgestellt werden, so beträgt die Belastung bis zu zehn Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Mein Antrag basiert auf abschreckenden Direktsanktionen, welche finanziell schmerzlich treffen, aber nicht "töten".

Was enthält die so genannte Bonusregelung, und weshalb lehne ich sie ab? Die Bonusregelung in Artikel 49a Absätze 2 und 3 beinhaltet ein innergewerbliches Meldesystem. Dies kann zur Ausgestaltung eines eigentlichen Denunziantensystems führen. Eine gesetzliche Bestimmung mit der Folge, dass ein Unternehmer seine Konkurrenten bei den Wettbewerbshütern anzeigt, um sich selber ganz oder teilweise einer Sanktion zu entziehen, ist nicht nur rechtlich fragwürdig und ein Fremdkörper in unserer Rechtsordnung, sondern aus wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Überlegungen abzulehnen. Sie passt schlichtweg nicht in die schweizerische Rechts- und Unternehmenskultur.

Zusammenfassend halte ich fest: Mein Antrag sieht eine Sanktion vor, die an einem durch Absprachen erzielten, unrechtmässigen Gewinn anknüpft. Kann kein Gewinn festgestellt werden, beträgt die Sanktion bis zu zehn Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Die Einführung von direkten Sanktionen für harte Kartelle - die ich durchaus begrüsse - ist auch ohne die Bonusregelung möglich. Aufgrund der gravierenden staats- und gesellschaftspolitischen Nachteile bitte ich Sie, auf die Einführung dieses neuen Instrumentes zu verzichten.

Ich beantrage Ihnen, meinen Antrag zu unterstützen.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Frau Slongo ist damit einverstanden, dass wir absatzweise abstimmen. Mir scheint, dass die drei Absätze doch verschiedene Themen regeln.

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich unterstütze den Antrag Slongo und äussere mich vor allem zu Artikel 49a Absatz 1, wie er von Frau Slongo vorgeschlagen wird. Ich bin der Meinung, dass das die richtige Lösung sei.

Gemäss dem Antrag der Kommission und des Bundesrates wird bei der Bemessungsgrundlage primär auf den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre abgestellt und eben nicht mehr primär auf den aus dem kartellistischen Verhalten erzielten Gewinn. In der Botschaft wird u. a. erklärt - das möchte ich ganz kurz erläutern -, es bestünden Beweisschwierigkeiten bei der Berechnung dieses Gewinns. Meines Wissens gibt es mit der jetzigen Lösung in Artikel 50 des Kartellgesetzes keine Praxis, weil die Berechnung des Kartellgewinns noch nie zur Anwendung gekommen ist. Man kann also nicht auf negative Erfahrungen verweisen, wie das suggeriert wird.

Weiter möchte ich auf Folgendes hinweisen: Man kann primär und im Grundsatz ohne weiteres bei der Berechnung des Kartellgewinns als Ausgangslage für die Sanktion bleiben. Es handelt sich um eine Schätzung, und diese Schätzung ist auch im geltenden Recht schon vorgesehen.

Ich teile die Auffassung des Kommissionspräsidenten, der erklärt hat, dass eine Sanktion eine abschreckende Wirkung haben muss. Damit bin ich völlig einverstanden. Aber der Höchstsatz, wie er von der Kommission vorgesehen ist, nämlich zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Umsatzes - also nicht im Durchschnitt, sondern kumulativ -, ist exorbitant. Es ist absolut exorbitant, was hier als Ausgangspunkt für die Sanktion vorgesehen wird.

Wenn dann erklärt wird, es gehe nur um den "in der Schweiz erzielten Umsatz", muss ich Ihnen sagen, dass davon nur die weltweit tätigen Unternehmen und nicht die in der Schweiz tätigen Unternehmen profitieren, also gerade nicht die KMU. Das ist für mich eine Lösung, die ich nicht akzeptieren kann.

Noch ein Wort zum Vergleich mit Europa: Wir werden ja hier in dieser Kartellgesetzgebung immer auch auf Europa verwiesen. Meines Wissens geht die vorgeschlagene Lösung über das hinaus, was in Europa gilt. Nach geltendem europäischem Recht - das ist die Verordnung 17/62, die in Artikel 15 die Geldbussen regelt - wird als Höchstbetrag von zehn Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes ausgegangen. Das ist geltendes Recht. Man muss noch mit einer neuen Verordnung - der Verordnung 12/03 - rechnen, welche die eben zitierte Verordnung ersetzen soll. Auch dort geht man, soweit ich gesehen habe, von zehn Prozent des Jahresumsatzes aus. Es kann meines Wissens also keine Rede davon sein, dass wir mit dem Antrag Slongo hinter dem EU-Recht nachhinken würden, nein, wir würden weit darüber hinausgehen.

1. Ich bin der Meinung, dass im Grundsatz wie bis anhin vom Kartellgewinn auszugehen ist, weil dieser Gewinn das eigentliche und direkte Resultat dessen ist, wenn jemand in wettbewerbsbehindernder Art und Weise tätig gewesen ist.

2. Der Antrag Slongo hält ja auch fest, dass man unter anderem die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu berücksichtigen habe. Das ist etwas, das beispielsweise im Strafrecht völlig selbstverständlich ist, wonach man bei der Bussenbemessung auch auf die Situation des Betroffenen abzustellen hat.

3. Für schweizerische Betriebe, welche ihre Umsätze ausschliesslich oder zumindest überwiegend in der Schweiz generieren, kann die vom Bundesrat vorgesehene Sanktionsbemessung zu einer Existenzbedrohung werden.

Jetzt ziehe ich einen Vergleich zum Strafrecht, der vielleicht etwas weit hergeholt ist: Der Sinn von Sanktionen kann ja nicht in der Vernichtung liegen, das macht weder gegenüber natürlichen Personen Sinn, noch kann dies im Kartellrecht gegenüber Unternehmungen Sinn machen. Einverstanden, eine präventive Wirkung ist wichtig; da bin ich völlig einverstanden, das ist auch im Strafrecht so, die präventive Wirkung soll auch dem Kartellrecht zugrunde liegen. Aber die Massnahme soll ja durchaus auch einen - ich verwende jetzt dieses Wort aus dem Strafrecht - resozialisierenden Charakter haben. Man muss doch denjenigen, der einen Verstoss begangen hat, nicht "vernichten", sondern man kann ihm einen Denkzettel verpassen und davon ausgehen, dass das dann für die Zukunft wirkt. Auch dieser Aspekt ist doch bei Sanktionen im Kartellrecht durchaus legitim.

Mit dem Antrag Slongo wird eine der wesentlichen Zielsetzungen, nämlich dass direkte Sanktionen verhängt werden können, überhaupt nicht gefährdet, überhaupt nicht tangiert. Aber es geht um das Mass, um die Verhältnismässigkeit.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, den Antrag Slongo zu Absatz 1 zu unterstützen.

Frick Bruno · 2VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 49a ist zentral, weil er nämlich den Bussenrahmen und die Elemente, die bei der Festlegung der Bussen zu berücksichtigen sind, festlegt. Für mich hat der Antrag Slongo gegenüber dem Antrag der Kommission und der Fassung des Bundesrates zwei entscheidende Vorteile:

1. Der erste Vorteil liegt darin, dass Frau Slongo die Bussen aufgrund der konkreten Umstände festlegen will und nicht abstrakt aufgrund des Umsatzes. Wenn wir jemanden für unkorrektes Verhalten bestrafen, dann wollen wir - ich muss die Analogie zum Strafrecht machen - den unrechtmässig erzielten Gewinn einziehen und noch eine Strafe aussprechen. Aber diese soll wenn immer möglich aufgrund der konkreten Umstände berechnet werden und nicht aufgrund der abstrakten Grösse des Umsatzes, die mit dem konkreten Verstoss nichts zu tun haben muss. Frau Slongo verlangt ebenfalls für jene Fälle, wo der Gewinn nicht eruierbar ist, das abstrakte Kriterium.

2. Zur Höhe des Bussenrahmens: Der Antrag der Kommission und der Entwurf des Bundesrates setzen als oberen Bussenrahmen 30 Prozent eines Jahresumsatzes - dreimal 10 Prozent. Das ist ausserordentlich hoch. Ich schliesse mich den Argumenten von Herrn Bürgi an. Es ist aber auch im europaweiten Vergleich ausserordentlich hoch. Die EU setzt die Busse bei 10 Prozent des Jahresumsatzes fest, allerdings gilt dies für den weltweiten Umsatz. Bei uns ist es auf den Landesumsatz beschränkt. Aber wir regeln das Kartellrecht doch nicht nur für die internationalen Firmen, sondern vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind. Diese - wir kennen die Branchen - sind ebenso anfällig für Verstösse gegen das Kartellrecht.

Die meisten Firmen haben nur einen landesinternen Umsatz. Warum setzen wir einen Bussenrahmen von 30 Prozent fest, währenddem sich die EU auf 10 Prozent beschränkt? Auch aus diesen Gründen ist der Antrag Slongo richtig. Wir wollen ein griffiges Kartellgesetz, wir wollen Bussen, die im Spezialfall und präventiv für die Branche und den ganzen Wettbewerb wirken. Das erreichen wir angemessen mit dem Antrag Slongo. Es ist daher richtig, wenn wir zumindest eine Differenz schaffen. Wenn wir hier nichts tun, ist die Lösung, die mich nicht befriedigt, zementiert. Daher muss die Sache im Nationalrat noch einen Augenschein wert sein. Mit dem Antrag Slongo können Sie das erreichen.

Bezüglich der Kronzeugenregelung sind wir alle in einem Dilemma zweier Werte. Die Regelung des Nationalrates und unserer Kommission ist halt schon etwas "unappetitlich", weil jener, der denunziert, die Chance hat zu profitieren. Wir kennen Fälle aus dem internationalen Kartellrecht, wo einzelne Unternehmen davon profitiert und eine Anzeige erstattet haben, weil sie befürchteten, ihr Kartell fliege auf, und nachher wesentlich günstiger gefahren sind. Wenn Sie den Antrag Slongo unterstützen, dann lohnt es sich auch hier, die Sache vom Nationalrat nochmals ansehen zu lassen.

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte Ihnen aufzeigen, wie wichtig die Bonusregelung ist, und wähle dazu ein Beispiel aus einem anderen Rechtsbereich, den wir kürzlich behandelt haben, nämlich Fahren in angetrunkenem Zustand. Ich habe dort immer die Prävention vertreten, und es war für mich immer ganz klar, dass bei der Änderung des SVG die voraussetzungslose Atemluftkontrolle wesentlich wichtiger ist und stärker wirkt als das Herabsetzen von 0,8 auf 0,5 Promille, das ich auch vertreten habe, aber das mir weniger am Herzen lag. Mit dem Antrag Slongo zu den Absätzen 1, 2 und 3 sind wir in der genau gleichen Diskussion.

Für mich, und ich glaube wirklich auch für den Wettbewerb in diesem Land, sind die Absätze 2 und 3, nämlich die Bonusregelung, viel wichtiger, denn hier - Herr Bundesrat Deiss hat es Ihnen aufgezeigt - ist die Möglichkeit vorhanden, präventiv zu wirken. Diejenigen Leute, die Veranlassung haben oder ein Interesse darin sehen, sich zu einem Kartell zusammenzuschliessen, merken, dass sie gefährlich leben, dass sie Gefahr laufen, erwischt zu werden - genau gleich eben wie bei der voraussetzungslosen Atemluftkontrolle. Das wird sie bewegen, sich rechtsgetreu zu verhalten und kein Kartell zu bilden. Deshalb ist die Bonusregelung so wichtig.

Sie ist auch wichtig - ich habe das schon im Eintretensvotum versucht darzulegen -, um die gefährlichen Kartelle, die Kartelle, die sehr professionell organisiert sind, in einen Gefahrenzustand zu versetzen, während sonst nur die Kartelle kleiner und mittlerer Unternehmungen, die so genannten "naiven" Kartelle, "auffliegen" - was wir ja nicht möchten. Wir möchten die grossen, volkswirtschaftlich schädlichen Kartelle erwischen, und dafür braucht es die Bonusregelung.

Ich werde natürlich im ganzen Artikel die Kommission unterstützen. Aber mir ist viel lieber, Sie nehmen bei Absatz 1 den Antrag Slongo an und bleiben bei den Absätzen 2 und 3 bei der Kommission, als dass Sie allenfalls den ganzen Antrag Slongo annehmen. Das wäre für das Gesamte wesentlich schlechter.

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte nur ein Wort hinzufügen. Wir stehen hier sicher vor einer Weichenstellung. Der Bundesrat hat dieses Gesetz ja nur wegen Artikel 49a gebracht. Wenn Sie jetzt dem Antrag Slongo folgen, werden Sie diesem Gesetz die Zähne ziehen. Dann können wir eigentlich auch auf die ganze Revision verzichten. Ich denke, es wäre doch sehr seltsam, wenn wir gerade das, was der Bundesrat als Hauptziel dieser Revision erklärt, handstreichartig wieder aus dem Gesetz entfernen.

Ich möchte Ihnen einfach empfehlen, davon abzusehen, das zu tun.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir sind hier beim Kernpunkt des Gesetzes, und ich möchte zwei, drei kurze Ausführungen machen. Was Frau Slongo beantragt, ist mehr oder weniger die heutige Regelung, es ist nicht viel anders. Der Bundesrat schlägt eine Regelung vor, die als Höchstsanktion eine scharfe Sanktion vorsieht. Aber Sie wissen selber, auch aus dem Strafrecht, dass die Höchstsanktion praktisch nie ausgesprochen wird oder nur in wirklich ganz besonderen Fällen. Zudem - ich meine, das sei bisher zu wenig zum Ausdruck gekommen - besagt das Gesetz ganz klar, wie sich der Betrag zu bemessen habe, nämlich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Ein schwerwiegendes Verhalten, das über Jahre angedauert hat, muss auch entsprechend geahndet werden können. Bei der gesetzlichen Regelung müssen Sie unterschiedliche Verhältnisse über einen Leisten schlagen. Die interne Abstufung ist nachher Sache der rechtsanwendenden Behörde. Zehn Prozent eines Jahresumsatzes, womöglich noch des letzten vor der Urteilsfällung, den man dann noch künstlich zurückfahren kann, sind unter Umständen, wenn die widerrechtliche Handlung sehr lange gedauert hat, nicht mehr sehr viel.

Dazu kommt - das müssen wir klar betonen -: Kartelle, kartellmässige Absprachen sind nicht mehr nur als Kavaliersdelikte zu betrachten, sondern sie sind volkswirtschaftlich schädlich und auch mit einem entsprechenden Unrechtsgehalt versehen. Daher meine ich, es sei zwar ein weiter Rahmen, der hier gegeben werde. Nachdem im Gesetz selber entscheidende Kriterien angegeben werden, müsste es möglich sein, diesen Rahmen pflichtgemäss auszufüllen. Die Rechtsprechungsinstanzen werden die Überprüfung vornehmen. Und der Gewinn? Der Gewinn selber ist manipulierbar. Vor allem dann, wenn man merkt: Oh, jetzt könnte es langsam heiss werden, weil wir entdeckt werden!

Ich bitte Sie, in dieser Situation jetzt nicht diesen Zahn zu ziehen, denn ich befürchte, dann werden auch der Stockzahn bei Absatz 2 und der Weisheitszahn bei Absatz 3 herausfallen. Dann haben wir eigentlich ein zahnloses Gesetz.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Ich glaube, hier ist wirklich die "Minute der Wahrheit" gekommen. Eine der Schwächen - und sehr wahrscheinlich einer der Hauptgründe, weshalb die Schweiz in den vergangenen zehn Jahren stagniert und kaum Wachstum erzielt hat - besteht darin, dass die Strukturen erhalten geblieben sind. Strukturen sind aus allerhand Gründen erhalten geblieben - auch, weil der Wettbewerb seine Aufgabe eben nicht erfüllen konnte.

Herr Bürgi hat vorhin darauf hingewiesen, dass die Sanktion die Existenz des Betroffenen nicht gefährden darf. Das stimmt wohl. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass der Wettbewerb sehr wohl die Existenz der Betriebe infrage stellt. Sonst würde es keine Strukturanpassungen, keinen Strukturwandel geben. Kartelle erlauben vielen Betrieben, dank Marktabschottung, dank übersetzter Preise, einfach dank Aussetzen des Wettbewerbes, am Leben zu bleiben. Wir haben erlebt, dass gewisse Branchen dadurch plötzlich derart im Out waren, dass dann brutale Strukturanpassungen notwendig wurden. Das soll der Wettbewerb verhindern. Wenn wir das wollen, dann müssen wir der Wettbewerbspolitik die nötigen Instrumente geben. Es nützt also nichts, wenn wir uns zum Wettbewerb bekennen, aber zurückschrecken, wenn es darum geht, diejenigen zu sanktionieren, die zu Unrecht und zum Teil massiv profitieren.

Es werden über Kartelle enorme Gewinne erzielt. Es ist vielleicht nicht nötig, Paradebeispiele zu nennen, aber man rechnet damit, dass Hoffmann-La Roche im Vitaminsektor 2,7 Milliarden Dollars verdient hat - weltweit, einverstanden - und eine Busse von 2 Milliarden Dollars zu bezahlen hatte. Also bitte: Ziehen Sie dieser Vorlage nicht die wenigen Zähne, die sie zentral braucht!

Frau Slongo will mit ihrem Antrag drei Dinge:

1. Ich nenne vorerst ein Element, das bis jetzt noch wenig zur Sprache gekommen ist. Sie will nämlich Artikel 5 Absatz 4 betreffend Vertikalabsprachen, dem Sie vorhin zugestimmt haben, von den Sanktionen ausschliessen. Es macht natürlich keinen Sinn, wenn Sie im vorderen Teil des Erlasses den Eindruck erwecken, Sie würden das Gesetz verschärfen, und dies bei Artikel 49a wieder annullieren. Wir sind der Meinung, dass Artikel 5 Absatz 4 nur dann einen Sinn macht, wenn er auch zu Sanktionen führen kann, und das ist bei Artikel 49a nötig, im Sinne der Änderung, die der Nationalrat vorgenommen hat und die von Ihrer Kommission übernommen wurde.

2. Frau Slongo möchte mit ihrem Antrag das Strafmass ändern. Es wurden des Langen und Breiten Überlegungen angestellt, ob es möglich ist, andere Kriterien zu finden als den Umsatz. Herr Bürgi sagt, es gebe hier keine Praxis. Es gibt aber sehr wohl eine internationale Praxis, die bewiesen hat, dass der Weg über den Gewinn eben nicht praktikabel ist. Es ist nicht möglich, ihn anzuwenden, und deshalb haben praktisch alle OECD-Länder darauf verzichtet. Auch die Oststaaten, die zur Marktwirtschaft gelangt sind, hatten zuerst den Gewinn als Kriterium vorgesehen und haben dies nun aufgegeben, weil es nicht praktikabel war.

In den Vereinigten Staaten sind beide Möglichkeiten gegeben. Aber noch nie konnte man über den Gewinn eine Strafe bestimmen. Die Praxis hat also zur Genüge gezeigt, dass das kein gangbarer Weg ist. Übrigens, es gibt Fälle, wo es sogar keinen Sinn macht. Nehmen Sie ein Submissionskartell, bei dem sich drei Unternehmer einigen, dass einer der drei den Vertrag bekommt. Die beiden anderen haben natürlich keinen Gewinn gemacht. Sind sie weniger schuldig? Sie sehen: Über den Gewinn haben wir einfach Probleme bei der Anwendbarkeit, und das muss man einsehen.

Deshalb glauben wir, dass es nur einen Weg gibt, und das ist jener über den Umsatz. Das ist übrigens auch gut, was die Rechtssicherheit anbetrifft, denn das ist klar definiert. Hingegen: Was ist der Gewinn, der durch das Kartell entsteht? Denn es kann ja auch noch ein Bestandteil im Gewinn sein, der nicht durch das Kartell entstanden ist. Was ist nun genau der Bestandteil des Gewinnes, der sich durch das Kartell erklärt? Das ist sehr schwierig oder unmöglich festzustellen. Ich glaube auch nicht, dass das Strafmass, das hier vorgesehen ist, exorbitant ist, wie das gesagt wurde. Übrigens enthält der Artikel, wie das auch der Kommissionspräsident gesagt hat, genügend Elemente, die darauf hinweisen, dass es dem Gesetzgeber darum geht, das Verhältnismässigkeitsprinzip anzuwenden. Zwar wird nicht der Gewinn als Basis für das Strafmass genommen, aus den gegebenen Gründen, aber doch als ein Element, das mit einzubeziehen ist.

Also bleiben Sie bitte beim Beschluss des Nationalrates oder beim Antrag Ihrer Kommission, was Absatz 1 anbetrifft.

3. Zu den Absätzen 2 und 3: Da geht es wirklich um den präventiven Charakter des Gesetzes. Was hier insbesondere eingeführt wird, ist nicht sosehr die Frage des Denunzierens, sondern die Frage: Hat man im Zeitpunkt der Bildung eines Kartells eine neue Situation, ein neues Element, in seine Überlegungen einzubeziehen, bevor man mit einem Konkurrenten eine kartellistische Absprache eingeht? Denn man muss sich zusätzlich fragen, inwiefern er in Zukunft überhaupt zuverlässig sein wird. Sie sehen sofort, dass das dann einen sehr abschreckenden Charakter haben wird.

Die ganze Änderung macht keinen Sinn, wenn Sie die Absätze 2 und 3 streichen, wie das auch Frau Beerli gesagt hat. Wir brauchen beide.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 18 Stimmen

Für den Antrag Slongo .... 10 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 19 Stimmen

Für den Antrag Slongo .... 11 Stimmen

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 19 Stimmen

Für den Antrag Slongo .... 11 Stimmen

Gliederungstitel vor Art. 50; Art. 50; Gliederungstitel vor Art. 53a; Art. 53a; Gliederungstitel vor Art. 59a; Art. 59a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 50; art. 50; titre précédant l'art. 53a; art. 53a; titre précédant l'art. 59a; art. 59a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. Ibis

Antrag der Kommission

Titel

Ibis. Änderung geltenden Rechts

Ziff. 1

1. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992

Art. 12 Abs. 1bis

Werkexemplare eines audiovisuellen Werkes dürfen erst weiterveräussert oder vermietet (Art. 13) werden, wenn der Urheber ein solches im Inland veräussert oder der Veräusserung eines solchen im Inland zugestimmt hat.

Ch. Ibis

Proposition de la commission

Titre

Ibis. Modification du droit actuel

Ch. 1

1. Loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d'auteur, LDA) du 9 octobre 1992

Art. 12 al. 1bis

Les exemplaires d'une oeuvre audiovisuelle ne peuvent être revendus ou mis à la location (art. 13) que si l'auteur a vendu ou s'il a approuvé la vente d'un exemplaire en Suisse.

Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier muss ich zum letzten Mal Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Es ist auch für die Materialien und für den Zweitrat wichtig.

Es geht um die Lösung der mit dem Inkrafttreten des revidierten Filmgesetzes eingetretenen Probleme. Um die Kaskadenverwertung - d. h. Kino, Pay-TV, Videos und DVD - zu ermöglichen, wurde im Filmgesetz die nationale Erschöpfung eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass vom Ausland her DVD importiert wurden, bevor die Filme in den Kinos der Schweiz gezeigt wurden. Die vom Parlament in einer Schnellübung - so muss man sagen - vorgenommene Änderung des Filmgesetzes führte aber dazu, dass der Import ausländischer Videos unterbunden wurde und der Schweizer Markt mit Exklusivlizenzen abgeschottet werden konnte. Damit wurde einer missbräuchlichen Preispolitik durch marktbeherrschende Anbieter die Türe geöffnet.

Hier will die WAK-SR durch eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1bis des Urheberrechtsgesetzes Abhilfe schaffen. Demnach soll die Ausnahme vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung für die Verbreitung von audiovisuellen Werken zwar bestehen bleiben, aber nur für eine bestimmte Zeitspanne. Inhaber der Urheberrechte an audiovisuellen Werken sollen den Import von Videos aus dem Ausland nur so lange verbieten können, als dadurch die Kinoauswertung des betreffenden Films in der Schweiz beeinträchtigt wird. Die Interessen der Filmwirtschaft werden also durch diese Regelung weiterhin berücksichtigt.

Gleichzeitig werden aber auch die vom Gesetzgeber nicht gewünschten wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen vermieden, die sich aus einer Anwendung des absoluten Parallelimportes ergeben können, wie dies Artikel 12 Absatz 1bis URG in seiner gegenwärtigen Fassung vorsieht. Gemäss der geänderten Fassung dieser Bestimmung wäre es nämlich nicht mehr möglich, die Videoauswertung eines Films in der Schweiz gestützt auf urheberrechtliche Exklusivlizenzen gegen preisgünstigere ausländische Importe abzuschotten.

Zuhanden der Materialien bedarf es noch zweier Präzisierungen:

1. Es geht um die Abgrenzung des Begriffes "audiovisuelles Werk" gegenüber anderen Werkkategorien wie Computerspielen, die ebenfalls als audiovisuelle Werke eingestuft werden könnten. Für Werke wie Computerspiele soll weiterhin nach Artikel 12 Absatz 1 URG der Grundsatz der internationalen Erschöpfung gelten, da hier die für den Spielfilm typische Kaskadenauswertung keine Rolle spielt und somit keine Rechtfertigung für eine Sonderregelung besteht. Unter die neue Regelung von Artikel 12 Absatz 1bis URG sollen somit nur jene audiovisuellen Werke fallen, für welche die öffentliche Vorführung die primäre Nutzungsform darstellt.

2. Unter den Verbreitungshandlungen im Inland, mit denen der Inhaber der Rechte das Parallelimportverbot aufhebt, ist die Verbreitung von Werkexemplaren gemeint, die dem Publikum in Form von Videokassetten, DVD usw. angeboten werden. In Artikel 35 Absatz 1 URG wird in diesem Zusammenhang der Begriff "im Handel erhältliche Werkexemplare" verwendet. Das Verbreitungsrecht soll jedenfalls nicht bereits durch eine allfällige Veräusserung von Filmmaterial erschöpft sein, die eine Kinovorführung betrifft und mit welcher die Videoauswertung nichts zu tun hat.

Wir beantragen Ihnen Zustimmung und bitten den Zweitrat, allfällige Unstimmigkeiten, so er welche finden sollte, nochmals zu überprüfen.

Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 25 Stimmen

Dagegen .... 2 Stimmen

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

Schluss der Sitzung um 13.10 Uhr

La séance est levée à 13 h 10