21.080

Strassenverkehrsgesetz. Änderung

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Strassenverkehrsgesetz

Loi fédérale sur la circulation routière

Art. 16c Abs. 2 Bst. abis

Antrag der Kommission

abis. mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde.

Art. 16c al. 2 let. abis

Proposition de la commission

abis. pour deux ans au moins si, par une violation intentionnelle des règles fondamentales de la circulation, la personne accepte de courir un grand risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit en commettant des excès de vitesse particulièrement importants au sens de l'article 90 alinéa 4, en effectuant des dépassements téméraires ou en participant à des courses de vitesse illicites avec des véhicules automobiles. La durée minimale du retrait peut être réduite de douze mois au plus si une peine de moins d'un an (art. 90 al. 3bis ou 3ter) a été prononcée.

Burkart Thierry · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Nach diesen feierlichen Wahlen wenden wir uns wieder etwas profaneren Themen zu, vorliegend der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). In Bezug auf diese Vorlage haben wir noch eine Differenz mit dem Nationalrat, nämlich beim Raserdelikt. Beide Räte hatten bereits beschlossen, auf die Mindestfreiheitsstrafe bei Raserdelikten zu verzichten und die Mindestdauer des Führerausweisentzugs von heute zwei Jahren auf neu ein Jahr zu reduzieren. Damit wollte das Parlament den richterlichen Ermessensspielraum erhöhen und ungerechtfertigte Härtefälle vermeiden.

Im Anschluss an diese Beschlüsse hat aber Road Cross Schweiz angekündigt, das Referendum zu ergreifen. Bei einer Ablehnung der SVG-Revision in einer Volksabstimmung würden auch die Bestimmungen zu den umweltfreundlichen Technologien, zum automatisierten Fahren und zu den Erleichterungen für die Blaulichtorganisationen hinfällig. Um dies zu vermeiden, haben die beiden Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen ein Rückkommen auf die Raserbestimmungen beschlossen.

So kam es, dass der Nationalrat am 13. September 2022 die Raserartikel, also Artikel 90 Absatz 3 und Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis, erneut geändert hat. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr soll entgegen den bisherigen Beschlüssen bestehen bleiben. Das Gericht soll diese Mindestfreiheitsstrafe neu aber unterschreiten können, wenn ein Strafmilderungsgrund vorliegt; dies insbesondere dann, wenn der Täter oder die Täterin aus achtenswerten Gründen zu schnell gefahren ist, z. B. bei einer Fahrt in die Notaufnahme. Eine Unterschreitung der Mindestfreiheitsstrafe soll ebenfalls möglich sein, wenn der Täter oder die Täterin nicht wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Strafregister eingetragen ist. Auch an der Mindestdauer des Führerausweisentzugs von heute zwei Jahren soll im Grundsatz festgehalten werden. Das Strassenverkehrsamt soll diese Mindestentzugsdauer aber um bis zu zwölf Monate reduzieren können, wenn die Mindestfreiheitsstrafe unterschritten wurde.

Allerdings hat der Nationalrat den Ständerat eingeladen, Vorbehalte zu prüfen, welche die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) mit Schreiben vom 25. August 2022 gegenüber den Präsidenten der KVF-N und der KVF-S eingebracht hat. In der Folge hat Ihre vorberatende Kommission die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz und auch das Bundesamt für Justiz zu ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2022 eingeladen und die Formulierung der Raserbestimmungen angepasst. Die geänderte Formulierung präzisiert einzelne Regelungselemente, verhindert mögliche Rechtsunsicherheiten und berücksichtigt die Vorbehalte der SSK. Die SSK unterstützt die angepasste Formulierung ausdrücklich.

Die Fassung Ihrer Kommission ist im Vergleich zum Beschluss des Nationalrates in den Hauptpunkten inhaltlich unverändert, aus einer rechtsdogmatischen Betrachtung aber besser. Das Anliegen des Parlamentes, dem Gericht grösstmögliches Ermessen einzuräumen und eine übermässige Sanktionierung von Fahrzeuglenkenden zu vermeiden, die aus achtenswerten Gründen zu schnell gefahren oder noch unbescholten sind, ist gewährleistet. Gleichzeitig kann mit der Anpassung die Forderung von Road Cross Schweiz berücksichtigt werden, dass vorsätzliche Raserei weiterhin mit der nötigen Härte angegangen und grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert werden muss.

Road Cross Schweiz hat ausdrücklich erklärt, auf das Referendum zu verzichten, falls den nun beantragten Änderungen der Raserbestimmungen zugestimmt wird. Ihre Kommission hat die Änderung mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Ich bitte Sie, unserem Antrag zu folgen.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Frau Bundesrätin Sommaruga wünscht das Wort nicht.

Angenommen - Adopté

Art. 90

Antrag der Kommission

Abs. 3

Unverändert

Abs. 3bis

Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.

Abs. 3ter

Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.

Antrag Rieder

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3bis, 3ter

Streichen

Art. 90

Proposition de la commission

Al. 3

Inchangé

Al. 3bis

En cas d'infractions au sens de l'alinéa 3 la peine minimale d'un an peut être réduite en présence d'une circonstance atténuante conformément à l'article 48 du Code pénal, en particulier si l'auteur a agi en cédant à un mobile honorable.

Al. 3ter

En cas d'infractions au sens de l'alinéa 3 l'auteur peut être puni d'une peine privative de liberté de quatre ans au plus ou d'une peine pécuniaire s'il n'a pas été condamné, au cours des dix dernières années précédant les faits, pour un crime ou un délit routier ayant gravement mis en danger la sécurité de tiers ou ayant entraîné des blessures ou la mort de tiers.

Proposition Rieder

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3bis, 3ter

Biffer

Burkart Thierry · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Wenn Sie erlauben, Frau Präsidentin, werde ich Artikel 90 Absätze 3 und 3ter gemeinsam behandeln.

Bei Artikel 90 Absatz 3 schlägt Ihre Kommission vor, auf die bisherigen Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates zurückzukommen. Die beiden Räte hatten beschlossen, die heutige Formulierung der Bestimmungen zu verbessern, ohne jedoch ihren Inhalt zu ändern. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz befürchtete aber aufgrund der formellen Anpassung Rechtsunsicherheiten, da das Ausmass einer Verkehrsregelverletzung, welches in der neuen Formulierung enthalten ist, nur schwer nachgewiesen werden kann. Daher soll auf die neue Formulierung verzichtet werden. Das gilt ebenfalls in Bezug auf die analoge Formulierung in Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis.

Zu Artikel 90 Absatz 3ter: Hier wird aus rechtsdogmatischen Gründen nicht mehr davon gesprochen, dass das Gericht bei unbescholtenen Tätern und Täterinnen die Mindestfreiheitsstrafe unterschreiten kann, sondern es wird für diese Personen ein eigenständiger Strafrahmen festgelegt. Er sieht folgendermassen aus: Für Raserdelikte besteht der Strafrahmen grundsätzlich in einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für Raserdelikte von unbescholtenen Tätern und Täterinnen besteht er in einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren oder Geldstrafe, d. h., es gibt für diese Personen keine Mindestfreiheitsstrafe. Vom Ergebnis her ist es dasselbe wie bei der Formulierung des Nationalrates: Das Gericht kann bei unbescholtenen Tätern und Täterinnen eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen.

Zudem wird bei Artikel 90 Absatz 3ter klargestellt, dass für die Frage, ob ein Täter oder eine Täterin noch unbescholten ist, nur Verurteilungen, nicht aber andere Einträge im Strafregister, beispielsweise hängige Verfahren, berücksichtigt werden. Zudem wird präzisiert, dass nur Vergehen und Verbrechen zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre begangen wurden, und beispielsweise keine Übertretungen oder Delikte, die länger zurückliegen. Schliesslich wird präzisiert, dass sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr berücksichtigt werden, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden. Begeht eine Person nämlich eine Widerhandlung im Verkehr und tötet dabei eine Person, wird sie "nur" wegen Tötung verurteilt und nicht wegen des Strassenverkehrsdelikts, das konsumiert wird. Das steht dann auch so im Strafregister.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es gibt Partys, und es gibt Partycrasher. Ich betätige mich jetzt hier als Partycrasher, aber mit ein wenig Substanz. Ich glaube, dass der Bundesrat manchmal ein besseres Gedächtnis als das Parlament hat. Daher beantrage ich Ihnen hier, der Formulierung des Bundesrates zu folgen, nicht mehr und nicht weniger.

Wieso? Dieser Rat, der Ständerat, und der Nationalrat haben im Dezember 2021 - das war vor knapp einem Jahr - diese Frage der Mindeststrafe bei der Raserei materiell-rechtlich und formell-rechtlich verbindlich entschieden. Sie hatten am 14. Dezember einen Einigungsantrag der Einigungskonferenz der Kommissionen für Rechtsfragen unterbreitet erhalten. In der Einigungskonferenz wurde genau diese Formulierung, die der Bundesrat Ihnen zum SVG beantragt, beschlossen. Am 17. Dezember 2021 haben Sie dieser Formulierung in der Schlussabstimmung mit einem überwältigenden Mehr zugestimmt. Sie können selbst verifizieren, wie Sie damals abgestimmt haben.

Jetzt, knapp ein Jahr später, wollen Sie diesen Entscheid des Parlamentes aufgrund des Druckes einer NGO und der Kampagne eines Mediums auf den Kopf stellen. Das ist immer möglich, das können Sie machen. Das Gesetz, das Sie im Dezember 2021 verabschiedet haben, wurde im Bundesblatt Ende 2021 publiziert. Die Referendumsfrist bezüglich dieses Gesetzes lief am 7. April 2022 ab. Es wurde kein Referendum gegen das Gesetz zur Strafrahmenharmonisierung, das wir hier verabschiedet haben, ergriffen. Das Gesetz wurde noch nicht in Kraft gesetzt - ich weiss nicht, wieso. Stellen Sie sich vor, was wir zulassen: Wir verabschieden ein Gesetz formell und materiell korrekt; die Referendumsfrist ist veröffentlicht, die Referendumsfrist läuft ab, und wir setzen das Gesetz nicht in Kraft. Ein halbes Jahr später kehren wir eine Bestimmung, die zugegebenermassen umstritten war, um. Das ist nicht sehr demokratiefreundlich. Sie können sich auch zum Gespött der NGO machen. Ich für meinen Teil mache das nicht.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung war es, eine drakonische, schematische, unverhältnismässige Strafe wieder in den richtigen Rahmen zu setzen, nämlich in den Rahmen des Richters, der individuell die Schuld der betreffenden Person abklärt und dann auch individuell entscheidet und nicht an ein Mindeststrafmass gebunden ist. Das kann zu weit härteren Strafen führen. Im letzten Jahr wurden sehr harte Strafen gegen Raser von über einem Jahr Gefängnis ausgesprochen. Das kann bei unbescholtenen Bürgern aber auch zu milderen Strafen führen. Das ist auch das einzig Richtige im Strafrecht, nämlich dass die Richter die Menschen eben individuell und verschuldenskonform bestrafen.

Es ist interessant, dass nur die Staatsanwaltschaft angehört wurde. Warum wurde nur die Staatsanwaltschaft angehört? Weil Sie den Richtern im bisherigen Strafrecht, das wir im Dezember 2021 revidiert haben, eigentlich die Kompetenz und die Eingriffsmöglichkeit genommen haben. Sie werden heute kaum mehr Fälle finden, die vor den Richtern entschieden werden. Meistens wird das mittels Strafbefehl durch den Staatsanwalt geregelt.

Was die Kommission und das Parlament damals wollten, ist, dass die Richter wieder Recht sprechen können. Wir haben doch keine Angst vor unseren eigenen Schweizer Richterinnen und Richtern. Wir muten ihnen doch zu, dass sie im Einzelfall entscheiden können, entweder "Ja, du musst zwei Jahre Gefängnisstrafe erhalten" oder "Nein, für dich reichen drei Monate".

Wenn wir das jetzt nicht durchsetzen, dann haben wir hier im SVG Präjudizbestimmungen, die ich persönlich als sehr schlecht empfinde. Ich bitte Sie daher, hier wirklich dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und damit auch dem Nationalrat gegenüber ein Signal zu setzen. An und für sich wäre es bei der Strafrahmenharmonisierung, einer relativ grossen Gesetzesrevision, einfach gewesen, das Referendum zu ergreifen. Sie hätten dann vielleicht auch verschiedene Gegner gehabt, die sich gegen diese Gesetzesrevision gewandt hätten. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Wir haben hier alle demokratischen Spielregeln eingehalten und werden uns jetzt aufgrund des Eingriffs einer einzigen NGO nachträglich selbst korrigieren. Das müssen Sie sich gut überlegen.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Sie kennen den Prozess. Bei diesem Gesetz können Sie, wie es üblich ist, auf einen Artikel zurückkommen, wenn beide Kommissionen einverstanden sind. Ihre ständerätliche KVF hat sich mit dem Rückkommensantrag der nationalrätlichen KVF einverstanden erklärt. In der Zwischenzeit hat der Nationalrat auch den entsprechenden Artikel angepasst.

Worum geht es materiell? Bei der Anpassung dieses Artikels geht es einerseits darum, zu berücksichtigen, dass vorsätzliche Raserei mit der nötigen Härte angegangen wird und grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sanktioniert werden muss. Andererseits, und das ist Teil dieses politischen Kompromisses, der hier gefunden wurde, kann aber auch das Anliegen des Parlamentes gewährleistet werden, dass nämlich eine übermässige Sanktionierung von Fahrzeuglenkenden vermieden wird, die aus achtenswerten Gründen gehandelt haben oder die noch unbescholten sind.

Es geht jetzt darum, ob das Gericht selbst bei Wiederholungstätern noch ein Ermessen haben soll oder ob es - wie Sie das entsprechend dem Beschluss des Nationalrates diskutiert haben - einen Unterschied machen soll, ob achtenswerte Gründe vorliegen oder ob eine Person noch unbescholten ist, und dass dafür ein Ermessensspielraum geschaffen werden soll. Das ist der Hintergrund. Ihre vorberatende Kommission hat dem zugestimmt, wie das Ihr Kommissionssprecher bereits ausgeführt hat.

Es ist nicht unwesentlich, dass sich die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch noch einmal mit diesem Artikel befassen konnten. Sie werden diese Bestimmung anschliessend nämlich in der Praxis umsetzen müssen. Entsprechend hat sich die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz auch für diese praktikable Lösung eingesetzt. Wie die Mehrheit der Kommission ist die SSK der Meinung, dass sich die Lösung in der Praxis umsetzen lässt.

Mit diesem Kompromiss können wir verhindern, dass ein Referendum ergriffen wird. Sie können sagen: Es gibt immer eine Referendumsmöglichkeit. Ihr Kommissionssprecher hat aber darauf hingewiesen, dass es in dieser Revision auch darum geht, die umweltfreundlichen Technologien und das automatisierte Fahren zu fördern. Dazu kommen - einigen von Ihnen war das ein besonderes Anliegen - die Erleichterungen für die Blaulichtorganisationen. Das ist alles Teil dieser Gesetzesrevision.

Nachdem Ihre vorberatende Kommission einverstanden war, dass man das Thema nochmals anschaut, würde der Antrag von Herrn Ständerat Rieder das Rad wieder zurückdrehen und auf den Entwurf des Bundesrates zurückkommen. Damit würde die Mindestfreiheitsstrafe wieder ganz wegfallen. Das widerspricht dem politischen Kompromiss, den der Nationalrat und Ihre vorberatende Kommission gefunden haben. Zudem ist der Antrag nicht kompatibel mit dem nicht bestrittenen Antrag Ihrer KVF zum Führerausweisentzug in Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis.

Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat, nicht auf den ursprünglichen Entwurf des Bundesrates zurückzukommen, weil in der Zwischenzeit bei diesem Gesetz einiges diskutiert worden ist. Was Ihre vorberatende Kommission Ihnen beantragt, ist sinnvoll. Man kann beiden Befürchtungen Rechnung tragen. Die Abweichung gegenüber der nationalrätlichen Fassung ist weniger materieller Art. In diesem Sinne gehe ich davon aus, dass der Nationalrat Ihrem Entscheid folgen wird, wenn Sie heute Ihre vorberatende Kommission und den Bundesrat unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 29 Stimmen

Für den Antrag Rieder ... 14 Stimmen

(1 Enthaltung)