01.023

Bundesrechtspflege. Totalrevision

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Der Vizepräsident der Kommission für Rechtsfragen, Herr Schweiger, hat mir zu verstehen gegeben, dass wir zuerst die Vorlage 3, dann die Vorlage 1 und am Schluss die Vorlage 9 beraten sollten. Er wird Ihnen dies sicher auch noch selber erklären.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Gestatten Sie mir zuerst, in eigener Sache bzw. in Sachen der Kommission für Rechtsfragen etwas Werbung zu machen. Wir werden in den nächsten Stunden über Gerichtsfragen sprechen. Mir ist durchaus bewusst, dass Nichtjuristen, aber auch Juristen mit lange zurückliegendem Studienabschluss Gerichtsorganisations- und Gerichtsverfahrensfragen als kompliziert, als gespickt mit juristischen Spitzfindigkeiten empfinden. Diese Befürchtung ist sicher zum Teil richtig, in dieser Absolutheit aber falsch. Die zentralen Fragen, die uns im Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation beschäftigen werden, sind nach meinem Dafürhalten auch für juristische Laien durchaus beurteilbar. Ich werde mich auch um möglichst grosse Einfachheit bemühen und hoffe deshalb, dass hier in diesem Saal doch eine gewisse Präsenz gewährleistet sein möge.

Eine weitere Bemerkung: Gerichtsorganisationsfragen und Gerichtsverfahrensgesetze betreffen den Alltag von uns Bürgerinnen und Bürgern nicht allzu intensiv. Wenn aber Bürgerinnen und Bürger mit Gerichten konfrontiert werden, kann dies zu starken Emotionalitäten führen. Die grössten Frustrationen gegenüber dem Staat entstehen dann, wenn jemand glaubt, von Gerichten nicht gerecht behandelt worden zu sein. Deshalb sind Organisations- und Verfahrensfragen wichtig, entscheiden sie doch darüber, ob die Rechtsuchenden sich fair, kompetent und zeitgerecht behandelt vorkommen. Gerade deswegen verdienen auch Organisations- und Verfahrensfragen im Gerichtswesen unsere spezielle Aufmerksamkeit.

Gestatten Sie mir einleitend einen kurzen rechtsphilosophischen Exkurs. Recht zu sprechen und umfassende Gerechtigkeit angedeihen zu lassen ist Ziel jeder Justiz. Erreichbar ist dieses Ziel jedoch nie absolut. Ein Fall kann durch noch so viele Instanzen beurteilt werden - ob die letzte Instanz im Sinne von absoluter Gerechtigkeit richtig entschieden hat, kann nie mit Sicherheit feststehen. Rechtsschutz zu finden ist deshalb immer etwas Relatives. Wir können noch so viele Instanzen schaffen, absolute Gerechtigkeit kann es auf Erden nicht geben. Rechtsschutz kann deshalb nie maximal, sondern allerhöchstens optimal gewährleistet werden. Weil dem so ist, muss die Politik berechtigt sein, nebst der Qualität des Rechtsschutzes auch anderes zu gewichten. Dazu gehört nicht zuletzt und immer mehr die Gewährleistung zeitgerechter Urteile. Berücksichtigung dürfen aber auch die Kosten des Gerichtwesens finden. Im Dreieck von optimalem Rechtsschutz, zeitgerechten Urteilen und verantwortbaren Kosten muss im Gerichtswesen diejenige Lösung gefunden werden, welche schliesslich als ausgewogen beurteilt werden kann.

Zum Ablauf der Debatte: Die Justizreform beschäftigt uns schon lange. Wir haben bisher eine Verfassungsänderung betreffend die Justizreform beschlossen. Wir haben alle diejenigen Regelungen geschaffen, welche das Verhältnis der Bundesversammlung zu den Bundesgerichten bestimmen. Wir haben ein Bundesstrafgericht ins Leben gerufen. Die logische Fortsetzung des von uns gewählten Vorgehens besteht nun darin, dass wir uns zuerst mit dem neu zu schaffenden Bundesverwaltungsgericht befassen. Erst dann, wenn der Inhalt des Gesetzes über das Verwaltungsgericht des Bundes feststeht, ist über die Organisation und das Verfahren auch unseres obersten Gerichtes, des Bundesgerichtes, zu debattieren. Nur ein solches Vorgehen vermag zu gewährleisten, dass letztlich alles ineinander greift und in sich abgerundet ist.

Konkret bedeutet dies, dass wir uns nochmals zur Totalrevision der Bundesrechtspflege als Ganzes einige kurze Gedanken erlauben werden. Anschliessend wird mit einer kurzen Eintretensdebatte die Beratung über das Bundesverwaltungsgericht begonnen, um schliesslich mit einer wahrscheinlich längeren Eintretensdebatte und wahrscheinlich erst morgen über das Bundesgerichtsgesetz zu befinden.

Schon jetzt möchte ich in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinweisen: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich in über zwanzig Sitzungen mit der Bundesrechtspflege befasst. Die Länge und die Intensität der Kommissionsberatung waren nicht zuletzt auch dadurch geprägt, dass aufgrund gefasster Entscheidungen immer wieder auf frühere Beschlüsse zurückgekommen werden musste. Nur so liessen sich Inkongruenzen und sich Widersprechendes vermeiden. Auch am Schluss unserer Beratung kommen wir um die Feststellung nicht herum, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit noch immer Punkte und Belange gibt, die zu wenig ausgeleuchtet, allenfalls sogar unrichtig, eventuell sogar widersprüchlich mit anderem geregelt sind. Wir werden vermutlich im Verlaufe der heutigen und morgigen Debatte auf solches stossen.

Wenn dem so wäre, hätten Sie als Ständeräte zwei Möglichkeiten: Sie könnten die Vorlage an die Kommission zurückweisen, oder Sie könnten darin übereinstimmen, dass wir den Nationalrat offiziell ersuchen, sich allfälliger Ungereimtheiten besonders intensiv anzunehmen. Ich bitte Sie, Letzterem den Vorzug zu geben. Ein Vorteil des Zweikammersystems kann und soll gerade bei äusserst komplexen Vorlagen auch darin bestehen dürfen, im Erstrat nicht optimal geklärte oder sogar offen gebliebene Fragen durch den Zweitrat zu klären und zu entscheiden.

Dazu ein Beispiel: Beim Bundesverwaltungsgericht haben wir geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren ein Richter abgesetzt werden kann. Beim Bundesgericht haben wir Gleiches nicht getan. Die von uns beschlossene Fassung des Bundesgerichtsgesetzes sieht also keine Abberufbarkeit von Bundesrichtern vor - eine Lösung, deren Richtigkeit wir nicht haben entscheiden wollen und nicht haben entscheiden können.

Massgebend hierfür waren zwei Gründe: Einerseits wollten wir nicht unter dem emotionalen Eindruck eines konkreten Falles befinden. Andererseits erachteten wir es als falsch, vor der abschliessenden Beurteilung dieses Ihnen bekannten, konkreten Falles durch die GPK Lösungen vorzuschlagen, die allenfalls im Gegensatz zu Empfehlungen der GPK hätten stehen können. Mir scheint dies ein klassischer Fall zu sein: Angesichts aller Umstände hat über die Zulässigkeit der Abwahl von Bundesrichtern und deren allfällige Modalitäten richtigerweise und zuerst der Nationalrat zu befinden.

Einige ganz allgemeine Ausführungen zur Totalrevision der Bundesrechtspflege. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat zweimal die Präsidenten des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes angehört. Weitere Anhörungen fanden statt mit Vertretern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, der Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz und des Schweizerischen Anwaltsverbandes. In vielen Fragen bestand mit den Angehörten Einigkeit, nämlich in der Notwendigkeit einer Entlastung des obersten Gerichtes; in der Vereinfachung des bundesgerichtlichen Verfahrens, insbesondere durch Einführung einer Einheitsbeschwerde; in der Schaffung von zwei Vorinstanzen, nämlich des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes; in der Frage der Verstärkung des Gerichtsmanagements.

Daneben blieb einiges - und das wird uns in den nächsten Stunden beschäftigen - kontrovers, so beispielsweise das Verhältnis vom Bundesgericht zum Versicherungsgericht; die Schwellenhöhe, die den Gang zum Bundesgericht gestatten soll, so die Streitwerthöhe und der Ausnahmenkatalog; die Frage, ob insbesondere das Versicherungsgericht zukünftig nurmehr Rechts- und nur noch im Ausnahmefall Sachverhaltsfragen zu beurteilen hat. Vor allem ist aber die Art und Weise kontrovers, wie das Bundesgericht auch in Sachen, die nicht ordentlicherweise durch eine Bundesgerichtsbeschwerde angefochten werden können, die Einhaltung von Verfassungsrecht zu gewährleisten hat.

Ich meine, dass es richtig, zumindest aber im Interesse der Übersichtlichkeit besser ist, wenn wir über diese Kontroversen im Einzelnen erst dann sprechen, wenn wir bei der Beratung der entsprechenden Gesetzesartikel sind. Für den Moment mag es genügen festzustellen, dass das Eintreten auf die Totalrevision als solche unbestritten war. Der Ständerat ist denn auch mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 auf die Gesamtvorlage eingetreten und hat sich damals einverstanden erklärt, dass über die Entwürfe 1 und 3 später entschieden werden solle.

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, schlage ich deshalb vor, es bezüglich der Gesamtvorlage bei diesen wenigen Ausführungen von mir einerseits und bei denjenigen, die Frau Bundesrätin Metzler anschliessend machen wird, andererseits bewenden zu lassen. Dies kann selbstverständlich nur meine persönliche verfahrensmässige Meinung sein. Wenn jemand glauben sollte, zur Gesamtvorlage gesamtheitliche Betrachtungen anstellen zu wollen, muss ihm dies selbstverständlich unbenommen sein.

Ich bitte den Präsidenten, den Rat anzufragen, ob jemand nach bzw. vor den Ausführungen von Frau Bundesrätin Metzler solche gesamtheitlichen Ausführungen machen will. Nur dann, wenn dem nicht so wäre, wäre nach dem Votum von Frau Bundesrätin Metzler zur Eintretensdebatte über das Bundesverwaltungsgericht zu schreiten.

Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Herr Schweiger, Sie fragen an, ob der Rat eine allgemeine Eintretensdebatte durchführen oder ob er darauf verzichten möchte. Habe ich Sie richtig interpretiert?

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben ja, um das vielleicht etwas zu präzisieren, eine Totalrevision des gesamten obersten Rechtsprechungswesens gehabt. Wir haben mit Bezug auf dieses Gesamtpaket Eintreten beschlossen und nach erfolgtem Eintreten verschiedene Gesetze bereits erlassen. Es ist richtig, dass für die Betonung des Gesamtzusammenhangs nochmals darüber gesprochen werden kann, sofern das als notwendig erachtet wird. Wenn dem aber nicht so wäre, wenn also nach dem Votum von Frau Bundesrätin Metzler nicht mehr Bedarf bestünde, gesamtheitliche Betrachtungen anzustellen, fände ich es richtig, wenn mit Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht eine Eintretensdebatte geführt und nachher die Detailberatung gemacht würde und anschliessend eine Eintretensdebatte über das Bundesgerichtsgesetz geführt und anschliessend die Detailberatung durchgeführt würde.

Metzler Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich gehe jetzt, wie es auch Herr Schweiger angekündigt hat, doch noch etwas breiter auf die ganze Thematik ein und werde mich dafür dann bei der zweiten Eintretensdebatte kürzer halten. Bevor ich auf die Grundzüge der einzelnen Gesetze eingehe, möchte ich kurz noch einmal die Gründe für die Totalrevision der Bundesrechtspflege darlegen, weil daran dann letztlich auch die Entscheide gemessen werden müssen. Im Vordergrund stehen drei Reformgründe:

1. Die Überlastung der obersten Gerichte: Das Bundesgericht und vor allem auch das Eidgenössische Versicherungsgericht sind seit Jahren chronisch überlastet; das ist für Sie nichts Neues. Beim Versicherungsgericht hat die Zahl der eingegangenen Beschwerden in den letzten zwölf Jahren um über 100 Prozent zugenommen. Eine nachhaltige Trendwende zeichnet sich hier nicht ab, auch wenn im letzten Jahr die Zahl der Eingänge wieder leicht rückläufig war. Diese Überlastung muss mit der Revision der Bundesrechtspflege angegangen werden, und zwar grundlegend, damit unsere obersten Gerichte der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechtes eben wieder die nötige Zeit widmen können und sich nicht völlig einseitig auf eine möglichst schnelle und einfache Erledigung der Fälle konzentrieren müssen.

2. Wir haben heute ein kompliziertes, ein historisch gewachsenes, unübersichtliches Rechtsmittelsystem. Das Ziel dieser Totalrevision muss es deshalb sein, die Rechtsmittelvorschriften so zu vereinfachen, dass formal unzulässige Verfahren gar nicht erst angehoben werden. Beim obersten Gericht sollen die materiellen Rechtsfragen und nicht prozessuale Probleme im Zentrum stehen.

3. Die Lücken im gerichtlichen Rechtsschutz: Streitigkeiten, über die der Bundesrat oder ein Departement endgültig entscheidet, sowie Streitigkeiten im Bereich der politischen Rechte des Bundes können heute nicht vor ein unabhängiges Gericht getragen werden. Entscheidet im Kanton die Regierung und nicht ein Gericht als letzte Instanz, so ist zwar die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich, doch erlaubt dieses Rechtsmittel in den meisten Fällen eben keine umfassende richterliche Prüfung.

Ich komme nun zu den Grundzügen des Bundesgerichtsgesetzes. Wir haben hier drei Themenbereiche, die die Schwerpunkte bilden: die Einheitsbeschwerde, die Zugangsbeschränkungen und die Sozialversicherungsrechtspflege.

Zuerst einmal geht es um die Einheitsbeschwerde: Mit der Einheitsbeschwerde können alle Rügen vorgebracht werden, die das Bundesgericht überhaupt prüfen kann, also sowohl Verfassungsverletzungen als auch andere Rechtsverletzungen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde spielt es keine Rolle, ob sich der angefochtene Entscheid auf kantonales oder auf eidgenössisches Recht stützt. Wir haben also eine entsprechende Vereinfachung.

In einem zweiten Punkt geht es um die Zugangsregelung, also um den Zugang zum Bundesgericht: Hier wird der Rahmen der Verfassung relativ eng gesteckt. Aber die Verfassung lässt doch gewisse Beschränkungen des Zugangs zu. Gerade auch mit Blick auf das Ziel der nachhaltigen Entlastung des Bundesgerichtes macht das Bundesgesetz von den Möglichkeiten Gebrauch, welche die Verfassung überhaupt noch gibt. Es geht um das Setzen einer Streitwertgrenze von 40 000 Franken bei vermögensrechtlichen Zivilsachen. Das heutige OG kennt keine Zugangsgarantie bei Grundsatzfragen: Das wollen wir im Bundesgerichtsgesetz einführen. Das heisst, die Erhöhung der Streitwertgrenze erfolgt heute vor einem ganz anderen Hintergrund, als dies 1999 beim Referendum der Fall war, als die Vorlage zur Erhöhung der Streitwertgrenze scheiterte.

Das Bundesgerichtsgesetz nimmt auch, wie heute bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bestimmte Sachgebiete von der Zuständigkeit des Bundesgerichtes aus, z. B. weite Teile des Asyl- und Ausländerrechtes. Entlastet wird das Bundesgericht auch dadurch, dass über klare Fälle im vereinfachten Verfahren entschieden werden kann.

Ich bin mir bewusst, dass diese Regelung des Zugangs zum Bundesgericht kontrovers diskutiert wird. Aber bei dieser Diskussion sollten wir uns auch immer wieder die Ziele der Justizreform vor Augen halten, nämlich die nachhaltige Entlastung des Bundesgerichtes einerseits und die Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes in allen Bereichen andererseits. Aus der Verknüpfung dieser beiden Ziele wird auch deutlich, dass der individuelle Rechtsschutz nicht notwendigerweise immer durch das Bundesgericht gewährt werden muss. Das heisst, Beschränkungen des Zugangs zum Bundesgericht sind heute umso mehr auch vertretbar, als künftig dann auf der unteren Stufe überall Gerichte angerufen werden können. Die Kantone müssen Vorinstanzen einsetzen, obere Gerichte einsetzen, die dann als zweite Instanz entscheiden. Eine Ausnahme kann es dann insbesondere bei den Handelsgerichten geben.

Dann gibt es einen dritten Themenbereich, die Sozialversicherungsrechtspflege: Sie wissen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht besonders überlastet ist. Hier sieht das Bundesgerichtsgesetz zwei Massnahmen vor: zum einen die Teilintegration des Versicherungsgerichtes in das Bundesgericht und zum anderen den Verzicht auf die Sonderregeln betreffend Kognition und Kosten in solchen Streitigkeiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht soll organisatorisch in das Bundesgericht integriert werden. Heute hat es eine Zwitterstellung: Es gilt nach dem Gesetz als organisatorisch selbstständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichtes, ist aber faktisch weitgehend ein eigenes Gericht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht lehnt die Beibehaltung des Status quo einhellig ab. Mit dieser Teilintegration würde es also nur noch ein Bundesgericht mit einer Gerichtsverwaltung und einer Führungsstruktur geben. Der Sitz des Bundesgerichtes bleibt in Lausanne; es würde aber in Luzern einen weiteren Standort geben.

Entlastung wird das Versicherungsgericht durch diese Teilintegration vor allem dadurch erfahren, dass die Geschäfte ausgeglichener auf alle Abteilungen verteilt werden können. Zudem wird auch der Verzicht auf eine eigenständige Gerichtsverwaltung Kapazität für die Rechtsprechung freisetzen: Die personellen Ressourcen können dort eingesetzt werden, wo sie am meisten gebraucht werden.

Mit der Besonderheit, dass das Bundesgerichtsgesetz bei der Kostenregelung für Sozialversicherungsstreitigkeiten markant tiefere Ansätze vorsieht, trägt das Bundesgerichtsgesetz auch der sozialpolitischen Komponente der Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen Rechnung. Es geht hier primär darum, die Rechtsuchenden zu veranlassen, sorgfältig zu überlegen, bevor sie Beschwerde erheben. Dazu genügen relativ tiefe Gebühren. Ich habe festgestellt, dass dieser moderate Schritt mehrheitlich akzeptiert wird.

Im Übrigen schlägt der Bundesrat vor, die nach heutigem Recht erweiterte Prüfungsbefugnis des obersten Gerichtes in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken - ein Begehren, das anlässlich der letzten Teilrevision des OG in Ihrem Rat eine Mehrheit fand. Diese Neuerung kann eine echte Entlastung bringen, wird dann aber in der Detailberatung des Bundesgerichtsgesetzes noch zu vertieften Diskussionen führen.

Zu den Grundzügen des Verwaltungsgerichtsgesetzes: Das Verwaltungsgerichtsgesetz verbessert den Rechtsschutz, indem die Rechtsuchenden im ganzen Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung an ein unabhängiges Gericht gelangen können. Das heisst also: Es gibt eine professionelle Vorinstanz des Bundesgerichtes, die auch als Filter wirken und damit auch zur Entlastung des obersten Gerichtes beitragen kann.

Diese Vorlage, und zwar die ganze Vorlage zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, deckt ein sehr breites Gebiet ab, das weit über Änderungen am Verfahren vor dem Bundesgericht hinausgeht. Denken Sie nur an die neuen Gerichte, die Auswirkungen auf die kantonalen Verfahren oder die Änderung von etwa 150 Bundesgesetzen in den Anhängen der neuen Gesetze.

Ich bitte Sie daher, die Kernpunkte der Vorlage immer im Auge zu behalten: die Einheitsbeschwerde, den Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichtes und eine massvolle Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht. Es ist mir wirklich wichtig, dass diese Kernpunkte bei der Debatte über strittige Punkte, wie z. B. die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, nicht untergehen oder einfach zweitrangig werden. Diese Kernpunkte verwirklichen letztlich die Hauptziele der Revision.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese beiden Gesetze einzutreten.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zu Vorlage 3 kann ich mich kurz fassen, da im Prinzip die Schaffung des Bundesverwaltungsgerichtes absolut unbestritten ist. Ich möchte hierzu nur noch einige wenige Gedanken äussern.

Ein erster Punkt: Gemäss der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung müssen alle Rechtsstreitigkeiten einer gerichtlichen Beurteilung unterliegen; dies mit engen Ausnahmemöglichkeiten. Der Rekurs an eine verwaltungsinterne Instanz genügt also nicht. Offen stehen muss der Zugang zu einem Gericht. Zwar genügen auch die heutigen Rekurskommissionen in weiten Teilen den Anforderungen der Rechtsweggarantie. Die formale Ausgestaltung der ersten Rechtsmittelinstanz auf Bundesebene als Gericht ist jedoch besser. Grund hierfür ist nicht zuletzt der Umstand, dass die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durch uns, das Parlament, und nicht, wie heute die Rekurskommissionen, durch den Bundesrat gewählt werden, welcher ja Bestandteil der Verwaltung ist.

Ein zweiter Punkt: Die Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Zuständigkeit der Bundesverwaltung sein. Es entscheidet also Beschwerden gegen Verfügungen eidgenössischer Instanzen und urteilt über gewisse Klagen aus dem Bundesverwaltungsbereich. Mit dieser Aufgabe löst das Bundesverwaltungsgericht einerseits die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen, andererseits die Beschwerdedienste der Departemente ab. Nur in wenigen Bereichen ist dem Bundesverwaltungsgericht auch die Kompetenz zur Entscheidung von Beschwerden gegen kantonale Entscheide übertragen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Spezialgesetze des Bundes dies ausdrücklich vorsehen.

Das Bundesverwaltungsgericht wird seinen Sitz in St. Gallen haben und ein recht grosses Gericht werden. Es wird ungefähr 50 Richter und gegen 200 Angestellte haben. Das Bundesverwaltungsgericht wird über die volle Kognition verfügen, was bedeutet, dass es nebst allen Rechts- und Sachverhaltskontrollen grundsätzlich auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen überprüfen kann.

Mit diesen wenigen Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage 3 betreffend das Bundesverwaltungsgericht einzutreten.

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wie der Kommissionssprecher ausgeführt hat, hat die Kommission nach der Beratung des Bundesgerichtsgesetzes darauf verzichtet, das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - eigentlich über das Verwaltungsgericht des Bundes - noch einmal zu behandeln und die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Die Kommission hat darauf verwiesen, dass die nationalrätliche Kommission gebeten werde, dies zu tun. Ich möchte das unterstreichen und einfach auf zwei derartige Probleme hinweisen: einerseits auf das Enteignungsgesetz des Bundes und anderseits auf das Raumplanungsgesetz des Bundes. Beim Enteignungsgesetz geht es namentlich um die Frage, wer die Aufsicht ausübt und was Inhalt dieser Aufsicht ist. Ebenso geht es um die Frage, wer die Wahlbehörde ist. Es spricht vieles dafür, das Verwaltungsgericht des Bundes für diese beiden Aufgaben einzusetzen. Man wird auch überlegen müssen, wie der Instanzenzug jetzt sinnvoll ausgestaltet werden soll. Zur Problematik beim Raumplanungsgesetz: Der historische Gesetzgeber hat bei gewissen Gesetzen - insbesondere beim Raumplanungsgesetz - eine Sonderordnung getroffen, abweichend von der allgemeinen Ordnung nach der Bundesrechtspflege. Es wird sich deshalb die Frage stellen, ob diese Sonderordnung hier aufrechtzuerhalten ist oder nicht. Die Kommission hat hier ausdrücklich einen Vorbehalt angebracht.

Ich wäre dankbar, wenn zumindest diese beiden Punkte aufgenommen würden.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

3. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

3. Loi fédérale sur le Tribunal administratif fédéral

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Detailberatung - Examen de détail

Titel

Antrag der Kommission

Bundesgesetz über das Verwaltungsgericht des Bundes

Titre

Proposition de la commission

Loi fédérale sur le Tribunal administratif de la Confédération

Angenommen - Adopté

Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Verwaltungsgericht des Bundes (Verwaltungsgericht) ist ....

(Die Bezeichnung "Bundesverwaltungsgericht" wird in der ganzen Vorlage durch "Verwaltungsgericht" ersetzt)

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 1

Proposition de la commission

Al. 1

Le Tribunal administratif de la Confédération (Tribunal administratif) est le ....

(La dénomination "Tribunal administratif fédéral" sera remplacée par "Tribunal administratif" dans toute la loi)

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 5

.... le Tribunal administratif de la Confédération (le Tribunal administratif) est confronté ....

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich befinde mich bei Artikel 1 in einem ernsthaften Interessenkonflikt. Als Mitglied der Kommission für Rechtsfragen habe ich dem Antrag zugestimmt, das Verwaltungsgericht neuestens "Verwaltungsgericht des Bundes" - und nicht mehr "Bundesverwaltungsgericht" - zu nennen. In der Redaktionskommission fand man dann, "Bundesverwaltungsgericht" wäre doch besser, weil man sich langsam an diesen Ausdruck gewöhnt habe.

In dieser Sandwichposition habe ich, wahrscheinlich alle meine Kompetenzen überschreitend, wie folgt entschieden: Ich habe der Redaktionskommission gesagt, dass es genüge, wenn man beim ersten Artikel vorsorglich den neuen Begriff "Verwaltungsgericht des Bundes" verwende, und ich habe die Parlamentsdienste davon dispensiert, die ganze Vorlage durchzuarbeiten und überall anstelle von "Bundesverwaltungsgericht" "Verwaltungsgericht des Bundes" hinzusetzen, weil dies erstens eine gewaltige Arbeit gewesen wäre und zweitens entgegen den Bemühungen des Entlastungsprogrammes die Parlamentsdienste belastet hätte.

Ich bitte Sie, für diese Unbotmässigkeit Verständnis zu haben. Mit Bezug auf die Verfahren würde ich die Fahne so belassen, wie sie nun ist, und sie mit den von uns gefassten Beschlüssen dem Nationalrat übergeben.

Wenn der Nationalrat sich dann ebenfalls für die Wortwahl "Verwaltungsgericht des Bundes" entscheiden würde, wäre es noch zeitig genug, die Fahne vollumfänglich anzupassen. Wenn der Nationalrat wider Erwarten beim angestammten Begriff "Bundesverwaltungsgericht" bliebe, könnte man die ganze Fahnenübung unterlassen.

Metzler Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich bin doch froh, dass die Redaktionskommission auch gewisse Vorbehalte gegen die neue Formulierung angemeldet hat. Ich bin selber mit dieser neuen Bezeichnung auch nicht sehr glücklich. Es hat sich gerade auch vorhin gezeigt, als Herr Pfisterer einen entsprechenden Versprecher hatte, dass man nämlich kaum von "Verwaltungsgericht des Bundes" spricht, sondern eher vom Bundesverwaltungsgericht. Deshalb denke ich, dass nochmals überdacht werden sollte, ob nicht doch die Bezeichnung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, zu belassen ist. Ich opponiere nicht, indem ich jetzt einen anderen Antrag stelle, aber ich bin froh, wenn das dann im Nationalrat noch einmal thematisiert wird.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Titel

Verhältnis zur Bundesversammlung

Abs. 1

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Verwaltungsgericht aus.

Abs. 2

Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlages, der Rechnung und des Geschäftsberichtes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Art. 3

Proposition de la commission

Titre

Rapports avec l'Assemblée fédérale

Al. 1

L'Assemblée fédérale exerce la haute surveillance sur le Tribunal administratif fédéral.

Al. 2

Elle statue chaque année sur l'approbation du projet de budget, des comptes et du rapport de gestion du Tribunal administratif fédéral.

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Art. 4

Proposition de la commission

Le siège du Tribunal administratif fédéral est déterminé par la loi du 21 juin 2002 sur le siège du Tribunal pénal fédéral et celui du Tribunal administratif fédéral.

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1

L'Assemblée fédérale élit les juges.

Al. 2

.... être élu juge.

Angenommen - Adopté

Art. 6

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2bis

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2bis

Ils ne peuvent excercer aucune fonction officielle pour un Etat étranger ni accepter des titres ou des décorations octroyés par des autorités étrangères.

Angenommen - Adopté

Art. 7-9

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 9a

Antrag der Kommission

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:

a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 9a

Proposition de la commission

L'Assemblée fédérale peut révoquer un juge avant la fin de sa période de fonction:

a. s'il a violé gravement ses devoirs de fonction de manière intentionnelle ou par négligence grave; ou

b. s'il a durablement perdu la capacité d'exercer sa fonction.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier scheint mir in dem Sinne eine Bemerkung angebracht zu sein, dass ich auf die Gründe hinweise, welche Ihre Kommission bewogen haben, vom Entwurf des Bundesrates abweichende Anträge zu stellen. Der Bundesrat wird diesen Anträgen wahrscheinlich nicht opponieren.

Es ging der Kommission für Rechtsfragen darum, dass wir das Gerichtsmanagement stärken wollten. Auf der einen Seite wollen wir die Möglichkeit offen lassen, dass ein Präsident wieder gewählt werden kann, für den Fall, dass man zur Überzeugung käme, dass eine gewisse Kontinuität in der Führung richtig ist.

Wir haben zum anderen die Schaffung eines bestimmten Gremiums beschlossen, nämlich die eigentliche Gerichtsverwaltung, welche von uns selbst mit Aufgaben versehen wird und welche die ordentliche Bewältigung der üblicherweise anfallenden administrativen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten einem speziellen Organ überträgt. Wir sind der Meinung, dass damit die Gesamtleitung des Gerichtes, also das Gesamtgericht, von administrativen Belangen entlastet und so für die Rechtsprechung freigestellt wird.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Teilpensum aus. (Rest des Absatzes streichen)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

Art. 11

Proposition de la commission

Al. 1

.... à temps partiel. (Biffer le reste de l'alinéa)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

L'Assemblée fédérale règle dans une ordonnance le rapport de travail et le traitement des juges.

Angenommen - Adopté

Art. 12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 13

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Bundesversammlung .... Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Abs. 2

.... Mitglied der Geschäftsleitung ....

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 13

Proposition de la commission

Al. 1

L'Assemblée fédérale élit pour deux ans le président et le vice-président du Tribunal fédéral, qu'elle choisit parmi les juges ordinaires. Leur réélection est possible.

Al. 2

.... est membre du conseil de direction. Il représente ....

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 14

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Gesamtgericht ist zuständig für:

....

b. .... die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die ....

bbis. Beschlüsse über die Organisation und Verwaltung des Gerichtes, soweit sie von erheblicher Tragweite sind und nicht nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Geschäftsleitung zustehen;

....

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 14

Proposition de la commission

Al. 1

La cour plénière est chargée:

a. de procéder aux élections et nominations ....

b. .... à la répartition des affaires, à l'information, aux émoluments judiciaires ....

bbis. de rendre les décisions sur l'organisation et l'administration du tribunal qui ont une portée considérable et qui ne relèvent pas de la compétence du conseil de direction en vertu de l'article 15 alinéa 2 lettres a à d;

....

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Titel

Geschäftsleitung

Abs. 1

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Gerichtes, dem Verwaltungsdirektor sowie weiteren Mitgliedern, die das Gesamtgericht aus seiner Mitte wählt.

Abs. 1bis

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Abs. 2

Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für:

a. die Verabschiedung des Voranschlages und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

d. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals.

Art. 15

Proposition de la commission

Titre

Conseil de direction

Al. 1

Le conseil de direction se compose du président du tribunal, du directeur administratif ainsi que d'autres membres que la cour plénière élit parmi les juges.

Al. 1bis

La période de fonction des membres élus est de deux ans. Ils sont rééligibles.

Al. 2

Le conseil de direction est responsable de l'administration du tribunal. Il est notamment chargé:

a. d'adopter le projet de budget et les comptes à l'intention de l'Assemblée fédérale;

b. de prendre les décisions sur les rapports de travail des juges, pour autant que la loi n'attribue pas cette compétence à une autre autorité;

c. de veiller à ce que les prestations des services scientifiques et administratifs répondent aux besoins du tribunal;

d. de garantir une formation continue adéquate du personnel.

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 17

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Gesamtgericht wählt jeweils ....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Das Amt eines Abteilungspräsidenten darf in der Regel nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 17

Proposition de la commission

Al. 1

La cour plénière élit pour ....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

La fonction de président d'une cour ne peut en règle générale pas être exercée plus de six ans.

Angenommen - Adopté

Art. 18

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 19

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Gesamtgericht, die Geschäftsleitung und die Abteilungen ....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Abs. 3

Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach dem zweiten oder vierten Kapitel dieses Gesetzes getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 19

Proposition de la commission

Al. 1

La cour plénière, le conseil de direction et les cours rendent leurs arrêts, prennent leurs décisions et procèdent aux élections et nominations ....

Al. 2

.... s'il s'agit d'une élection ou d'une nomination, le sort décide.

Al. 3

L'abstention est exclue lors de décisions prises dans une procédure selon les chapitres 2 et 4 de la présente loi.

Angenommen - Adopté

Art. 20-22

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 23

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und ....

Art. 23

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Ils élaborent des rapports sous la responsabilité d'un juge et rédigent ....

Angenommen - Adopté

Art. 24

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 25

Antrag der Kommission

Titel

Verwaltungsdirektion

Abs. 1

.... stellt den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin an.

Abs. 2

Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er .... und der Geschäftsleitung.

Art. 25

Proposition de la commission

Titre

Direction administrative

Al. 1

Le Tribunal administratif fédéral nomme le directeur administratif et son suppléant.

Al. 2

Le directeur administratif dirige l'administration du Tribunal, y compris les services scientifiques. Il assure le secrétariat et la cour plénière et du conseil de direction.

Angenommen - Adopté

Art. 26

Antrag der Mehrheit

Titel

Informationspflicht

Abs. 1

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Information der Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Abs. 2

Die Entscheide sind grundsätzlich in anonymisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Antrag der Minderheit

(Studer Jean, Brunner Christiane)

Abs. 2

Die Entscheide sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 26

Proposition de la majorité

Titre

Devoir d'information

Al. 1

Le Tribunal administratif fédéral règle l'information du public sur sa jurisprudence.

Al. 2

Les décisions doivent en principe être rendues accessibles au public, de manière anonymisée.

Proposition de la minorité

(Studer Jean, Brunner Christiane)

Al. 2

Les décisions doivent en principe être rendues accessibles au public.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte die Anträge der Mehrheit und der Minderheit auch in einen gewissen Zusammenhang mit dem Antrag Hess Hans bringen, über den wir dann später zu beraten haben. Es ist sicher ein wichtiges Anliegen der Rechtsprechung, dass sie nicht im Geheimen stattfindet: Der Ausdruck "Geheimjustiz" soll mit Sicherheit nie auf unsere Justiz zutreffen. Deshalb haben wir in der Kommission intensiv darüber diskutiert, wie die Öffentlichkeit des Gerichtswesens einmal beim Bundesverwaltungsgericht, dann wieder beim Bundesgericht geregelt werden soll. Unsere Lösung bestand beim Bundesverwaltungsgericht darin, dass wir gesagt haben, das Bundesverwaltungsgericht müsse über seine Informationspraxis eine umfassende Regelung treffen. Wir haben dann die Kompetenz bezüglich dieser Regelung eingeschränkt, indem diese vorsehen müsse, dass die Entscheidungen, welche das Gericht trifft, der Öffentlichkeit auch bekannt gegeben werden müssen. Mit Bezug auf die Mittel, wie dies geschehen soll, überlassen wir dem Bundesverwaltungsgericht grösstmögliche Freiheit. Aufgrund der derzeitigen Situation wird wahrscheinlich das Internet im Vordergrund stehen: Das Bundesverwaltungsgericht wird seine relevanten Entscheide im Internet publizieren.

Nun komme ich zu den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit, die sich mit Artikel 26 beschäftigen. Es geht letztlich um eine praktische Frage einerseits und andererseits um eine Frage, die auch mit dem Rechtsschutz als solchem zusammenhängt. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass Entscheidungen des Gerichtes nur in anonymisierter Form öffentlich gemacht werden sollten. Konkret heisst dies, dass jemand, der das Internet einschaltet, nur lesen können soll, dass in der Angelegenheit X gegen Y so und so entschieden worden sei, ohne dass aus dem Urteilstext erkenntlich wird, wer genau gemeint ist. Selbstverständlich ist dies eine gewisse Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips; sie scheint der Mehrheit aber im Interesse der Sache geboten zu sein. Warum das?

Sie müssen sich vorstellen, dass ein Anwalt gegenüber seinen Klienten Aufklärungspflichten hat. Ein Anwalt müsste seinen Klienten auch darüber aufklären, dass er dann, wenn der Fall ans Bundesgericht weitergezogen würde, damit rechnen könnte oder müsste, dass sein Name im Internet erscheint - mit anderen Worten: Jedermann, der interessiert wäre, könnte dann herausfinden, dass der Fritz Müller in angetrunkenem Zustand so und so gefahren ist usw.

Wir glauben, dass das Wissen um diese Möglichkeit des Bekanntwerdens Rechtsuchende davon abhalten kann, überhaupt das Gericht anzugehen, weil nach allgemeiner Erfahrung eine gewisse Wahrung der Intimität im Interesse der Rechtsuchenden liegt. Das ist die Position der Mehrheit.

Die Minderheit will dem Öffentlichkeitsprinzip in verschärfter Form zum Durchbruch verhelfen; ich glaube aber, dass Herr Studer diesbezüglich die besseren Argumente liefert.

Studer Jean · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

La question est importante pour deux catégories de la population: pour les citoyennes et les citoyens, ça c'est la première catégorie; et la deuxième catégorie, c'est les avocats, les juges et tous ceux-là. Je m'explique.

Les citoyennes et les citoyens savent que l'administration de la justice est publique. Il me paraît normal que si l'un d'eux veut accéder au tribunal en déposant un recours ou doit y aller parce qu'il est l'objet d'un recours, il n'y ait pas de publicité variable selon qu'on fait la démarche ou selon qu'on publie le résultat de la démarche. L'ensemble de la démarche doit avoir de la publicité du début à la fin, en passant par l'audience, et il n'y a aucune raison pour qu'au moment où la décision est rendue et mise à la disposition du public, et à ce moment-là seulement, on décide que toute publication soit anonymisée.

Elle est aussi importante, disais-je, pour une seconde catégorie de la population, ce sont tous ceux qui ont affaire avec le droit. Si je veux savoir ce que le Tribunal fédéral - car ce qui vous est proposé ici vaudra aussi pour le Tribunal fédéral - a pensé de l'erreur de droit, en tant que personne intéressée par le droit, j'irai voir l'arrêt Kopp. Parce que l'arrêt Kopp est un arrêt extrêmement important dans la définition de l'erreur de droit. Si je m'intéresse au paiement des impôts et que je veux aller voir l'arrêt qui a dit qu'il fallait une égalité entre les couples mariés et les couples non mariés, j'irai voir l'arrêt Hegetschweiler. Parce que l'arrêt Hegetschweiler, je ne sais pas de quand il date, je ne sais pas quand il a été pris, mais je sais que l'arrêt Hegetschweiler est le premier arrêt qui, il y a vingt ou vingt-cinq ans, a posé le principe de l'égalité de traitement entre les gens mariés et les gens qui ne sont pas mariés. Si j'ai envie de savoir ce que pense le Tribunal fédéral des affaires de "Polizeistunde" et de fermeture d'établissements publics, j'irai voir l'arrêt Bodenmann, car on sait qu'il y a eu récemment un problème avec Peter Bodenmann. Tous ceux qui sont intéressés par le droit et qui s'intéressent aux décisions qui sont rendues par le Tribunal fédéral - et c'est vraiment important de suivre ses décisions! - réfléchissent de cette manière-là. D'ailleurs, les professeurs de droit citent toujours les affaires importantes par le nom des affaires, et peut-être qu'on parlera de l'arrêt Emmen, etc. Je trouve que, non seulement pour la publicité qui doit toujours caractériser l'action de la justice, mais aussi pour la qualité de cette justice et la qualité du droit, on doit garder ce type de référence.

Je tiens encore à préciser une chose. Je ne demande pas que tout soit publié avec des noms. Déjà maintenant il y a des distinctions qui sont faites. Dans des affaires sensibles, le Tribunal fédéral ne donne pas les noms. Cette pratique me convient très bien. Je n'ai pas envie de la changer, je ne demande pas que tout soit publié avec des noms mais que l'on s'en tienne à la pratique actuelle et qu'en fait, ce soient les juges - ici, les juges du tribunal administratif - qui décident ce qui doit être anonymisé et ce qui peut ne pas l'être. De cette manière, on permettra à la science du droit de se développer encore en sachant qu'il y a eu un arrêt Kopp, qu'il y a eu un arrêt Hegetschweiler, qu'il y a un arrêt Bodenmann, des choses assez importantes qui me semblent devoir être conservées pour permettre finalement à chacun d'avoir accès à des décisions qui lui paraissent importantes sans perdre trop de temps à faire la recherche et sans que les intérêts de la personnalité soient lésés puisque, encore une fois, déjà maintenant, les tribunaux sont attentifs à cet aspect des choses.

Je vous invite dès lors à vous en tenir au système actuel qui ne me paraît pas avoir posé de gros problèmes.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Man muss einfach wissen, dass das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Verwaltungsgericht des Bundes in St. Gallen etwa 14 000 Fälle pro Jahr zu entscheiden haben wird. Ich stimme Herrn Studer absolut zu, dass es auch im Verwaltungsgericht bei dieser Unzahl von Fällen einige wenige geben wird, bei denen die Erwähnung des Namens gerechtfertigt ist und sein muss. In der Formulierung der Mehrheit aber ist dies enthalten, indem das Wort "grundsätzlich" erwähnt ist. Überall dort, wo "grundsätzlich" steht, sind auch Ausnahmen möglich. Ich räume ebenfalls ein, dass das im Antrag der Minderheit der Fall ist, indem es dort heisst "grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich", das kommt auf jeden Fall vor.

Es geht hier - mit anderen Worten - um eine Schwergewichtssetzung in diesem Saal: Beurteilen wir die Gefahr, dass Personen abgehalten werden könnten, sich an das Gericht zu wenden, als höher als die Anliegen, welche die Minderheit Studer in ihrem Antrag aufnimmt? Im Endeffekt können durch eine vernünftige Regelung beide Anliegen unter einen Hut gebracht werden. Ich meine aber, dass der Vertraulichkeit ein grösserer Spielraum eingeräumt werden sollte, nicht zuletzt deswegen, damit die Anwälte ihren Klienten auch sagen können, dass sie nicht damit rechnen müssen, mit Namen genannt zu werden.

Metzler Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich habe den Ausführungen von Herrn Schweiger nichts anzufügen und bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen

Art. 27

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 28

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

bbis. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

....

cbis. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;

....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 28

Proposition de la commission

Al. 1

....

bbis. les décisions relatives à la composante "prestation" du salaire du personnel de la Confédération, dans la mesure où elles ne concernent pas l'égalité des sexes;

....

cbis. les décisions relatives à l'octroi, la modification ou le renouvellement de concessions d'infrastructure ferroviaire;

....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 29

Antrag der Kommission

....

b. des Bundesgerichtes auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seines Personals;

bbis. des Bundesstrafgerichtes auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

....

Art. 29

Proposition de la commission

....

b. le Tribunal fédéral en matière de rapports de travail de son personnel;

bbis. le Tribunal pénal fédéral en matière de rapports de travail de ses juges et de son personnel;

....

Angenommen - Adopté

Art. 30

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier liegt ein Fall vor, der politisch von einer doch grossen Relevanz ist und wahrscheinlich sehr viele von Ihnen in diesem Saal direkt interessiert, weil diese Art von Fällen in der Öffentlichkeit relativ häufig diskutiert werden; und zwar geht es um die Anfechtung von Beschlüssen des Bundesrates, welche er in Beschwerdesachen der Kantonsregierungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsgesetz beurteilt. Im Vordergrund stehen da zum Beispiel die Spitallisten. Sie wissen, dass diese Beschwerden bisher vom Bundesrat entschieden wurden.

Es ist nun selbstverständlich, dass diese Art der Rechtsprechung eine gewisse politische Note hatte. Es wurde auch vom Bundesrat nicht verschwiegen, dass auch gewisse politische Überlegungen eine Rolle spielten. Wir standen nun vor der Frage, ob wir diese politische Komponente weiterhin ermöglichen wollen oder ob solche Beschwerden gegen Beschlüsse von Kantonsregierungen im Rechtssinne, und primär unter diesem Aspekt, durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden müssen.

Beim Entscheid über diese Frage haben wir uns von folgenden Gedanken leiten lassen: Wir sind davon ausgegangen, dass bisher die SGK unseres Rates der Meinung war, dass ein Gericht zuständig sein soll. Wir wissen aber auch, dass diese Frage möglicherweise kontrovers bleiben wird. Wir erachten es aber als falsch, im Rahmen der Bundesgerichtsgesetzgebung einen Entscheid über diese Frage zu treffen, sondern meinen, dass sich die zuständigen Fachkommissionen im Zusammenhang mit der Krankenversicherungsgesetzgebung dieser Frage anzunehmen und diese Frage zu entscheiden haben. Es wird dann Aufgabe der Bundesgerichtsgesetzgebung sein, die so von den Fachkommissionen bzw. darauf folgend von den Räten gefassten Beschlüsse hinsichtlich des Verfahrens in die juristische Rechtswirklichkeit umzusetzen.

Darum glauben wir, dass heute dem Entwurf des Bundesrates, dem auch die Kommission folgt, zugestimmt werden sollte.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 31-35

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 36

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Bundesverwaltungsgericht berät den Entscheid mündlich:

a. wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt;

b. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Abs. 2

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.

Antrag Hess Hans

Abs. 1

Das Bundesverwaltungsgericht berät den Entscheid mündlich:

a. wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt;

b. wenn sich in einer Sache, über die nach diesem Gesetz in der Besetzung mit fünf Richtern zu entscheiden ist, keine Einstimmigkeit ergibt.

Abs. 2

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.

Art. 36

Proposition de la commission

Al. 1

Le Tribunal administratif fédéral délibère en audience:

a. si le président de la cour l'ordonne ou si un juge le demande;

b. si la cause soulève une question juridique de principe.

Al. 2

Dans les autres cas, le Tribunal administratif fédéral statue par voie de circulation.

Proposition Hess Hans

Al. 1

Le Tribunal administratif fédéral délibère en audience:

a. si le président de la cour l'ordonne ou si un juge le demande;

b. s'il n'y a pas unanimité dans une cause où la présente loi prescrit que la cour doit statuer à cinq juges.

Al. 2

Dans les autres cas, le Tribunal administratif fédéral statue par voie de circulation.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Anknüpfend an das, was ich bereits gesagt habe, erwähne ich, dass sich der Antrag Hess Hans ebenfalls mit dem Element der Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren beschäftigt. Herr Hess vertritt den Standpunkt, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sein sollten. Er will wohl eine analoge Regelung später auch im Bundesgerichtsgesetz haben.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob sich diese Frage beim Bundesverwaltungsgericht in gleicher Intensität stellt wie beim Bundesgericht, und ich meine: Nein. Ich habe schon erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Riesenzahl von Fällen - wahrscheinlich etwa 14 000 - zu entscheiden hat. Aus Artikel 36 Absatz 2 in der Fassung der Mehrheit der Kommission ersehen Sie, dass im Regelfall die Entscheidung auf dem schriftlichen Wege, auf dem Wege der Aktenzirkulation, erfolgt. Als Ausnahme hiervon ist im Gesetz vorgesehen, dass eine mündliche Beratung stattfinden soll, und zwar dann, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet, ein Richter dies verlangt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Konkret heisst das Folgendes: Wenn es sich zeigt, dass sich ein Fall für die Aktenzirkulation nicht eignet oder ein Richter eine Frage mit anderen Richtern besprechen will, findet eine mündliche Verhandlung statt, für die vorgesehen ist, dass nur die beteiligten Richter - drei, im Eventualfall fünf - teilnehmen. So gesehen, findet beim Bundesverwaltungsgericht keine Öffentlichkeit statt.

Die Frage ist nun, was es bedeuten würde, wenn Öffentlichkeit angeordnet werden müsste. Es würde bedeuten, dass die Richter, die in der Regel auf dem Wege der Aktenzirkulation entscheiden, sich darüber klar werden müssten, ob sie überhaupt miteinander beraten wollen. Wenn sie das wollten, käme dazu, dass für einen Beizug der Öffentlichkeit in geeigneter Weise der Termin, die Traktanden usw. publiziert werden müssten. Dies wäre mit zusätzlichen Belastungen verbunden.

Nun kann man sich die Frage stellen: Wird schon beim Bundesverwaltungsgericht dadurch eine intensivere Öffentlichkeit erreicht als durch die spätere Mitteilung beispielsweise im Internet?

Ihre Kommission für Rechtsfragen glaubt, dass dem nicht so ist. Sie glaubt sich auch insbesondere deshalb zu dieser Annahme berechtigt, weil bisher bei den Rekurskommissionen und bei den einzelnen Departementen auch nicht irgendwelche Öffentlichkeit stattfand und dies nicht zu irgendwelchen Unzulänglichkeiten führte. Wiederum im Interesse des Entlastungsgedankens glauben wir, dass der Effizienz der Gerichtsarbeit der Vorzug vor einer erweiterten Öffentlichkeit gegeben werden kann, weil die Kontrolle der Öffentlichkeit der Verwaltung durch die Einsichtsmöglichkeit in die Urteile usw. ebenfalls gewährleistet ist.

Wenn Sie diese Beurteilung in dieser Absolutheit nicht teilen, müssen Sie sich, glaube ich, zusätzlich die Frage überlegen, ob man zwischen Bundesverwaltungsgericht auf der einen Seite und Bundesgericht auf der anderen Seite unterscheiden müsste. Wenn schon, würde ich meinen, wäre im Bundesgericht eine intensivere mündliche Öffentlichkeit zu gewährleisten, als dies beim Bundesverwaltungsgericht der Fall ist.

Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vorab muss ich eine Korrektur anbringen. Auf dem Antrag, den Sie ausgeteilt erhalten haben, steht in Artikel 36 "Das Bundesgericht". Richtig muss es hier natürlich heissen "Das Bundesverwaltungsgericht". Das ist sinngemäss zu korrigieren.

Weshalb stelle ich einen Antrag? In der Vorlage ist die öffentliche Parteiverhandlung in Artikel 37 praktisch auf einen Fall beschränkt. Ich bin aber der Meinung, dass analog zum Bundesgericht auch das Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen durchzuführen hat, wie es der Bundesrat in seinem Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz vorsieht. In meinen Augen verlangt die Öffentlichkeit zu Recht Transparenz bei der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Das Gleiche muss doch auch bei den Gerichten gelten, wenn nicht zwingende Gründe des Persönlichkeitsschutzes dagegen sprechen. Es darf in meinen Augen nicht sein, dass die Richter praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. Das Bundesverwaltungsgericht wird in Zukunft über wichtige Angelegenheiten entscheiden. Ich verweise in diesem Zusammenhang - als Teil für das Ganze - nur auf die Entscheide auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe, die gemäss Artikel 78 Absatz 1 Litera g des Bundesgerichtsgesetzes nicht mehr vom Bundesgericht, folglich also vom Bundesverwaltungsgericht, endgültig erledigt werden sollen: Bei solchen Fällen darf die Öffentlichkeit der Beratung nicht schon von vornherein von Gesetzes wegen verunmöglicht sein.

Herr Schweiger hat darauf hingewiesen, dass es administrativen Aufwand gibt. Ich glaube, das ist einfach zu lösen, indem man die Fälle, die mündlich verhandelt werden sollen, rechtzeitig ankündigt, sei es über das Internet oder über sonst übliche Kanäle. Ich bin überzeugt, dass man hier mit Öffentlichkeit Vertrauen schafft und dass man mit Geheimniskrämerei das Gegenteil erreicht.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Metzler Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich kann die Bemerkungen von Herrn Schweiger unterstützen. Ich möchte aber, gestützt auf den Schlusssatz von Herrn Hess Hans, doch noch einmal betonen, dass es hier nicht darum geht, eine Geheimjustiz zu haben. Vielmehr geht es darum, dass die Öffentlichkeit am Bundesgericht eben eine ganz andere Tradition hat, die mit dem Bundesverwaltungsgericht, das sehr viele Routinefälle zu erledigen hat - es rechnet mit 14 000 Fällen pro Jahr -, nicht vergleichbar ist. Der Bundesrat und die Kommission haben für das Bundesgericht einerseits und das Bundesverwaltungsgericht anderseits bewusst unterschiedliche Lösungen vorgesehen.

Deshalb bitte ich Sie, hier Ihrer Kommission zu folgen.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 22 Stimmen

Für den Antrag Hess Hans .... 11 Stimmen

Art. 37

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Streichen

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5

Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.

Antrag Hess Hans

Abs. 1

Allfällige Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.

Abs. 2

Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 37

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Biffer

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 5

Le Tribunal administratif fédéral met à la disposition du public le dispositif de ses arrêts pendant 30 jours à compter de leur notification.

Proposition Hess Hans

Al. 1

Les éventuels débats ainsi que les délibérations et votes en audience ont lieu en séance publique.

Al. 2

Le Tribunal fédéral peut ordonner le huis clos total ou partiel si la sécurité, l'ordre public ou les bonnes moeurs sont menacés, ou si l'intérêt d'une personne en cause le justifie.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 38-43

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 44

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Pfisterer Thomas, Berger, Dettling)

Abs. 2

Streichen

Art. 44

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Pfisterer Thomas, Berger, Dettling)

Al. 2

Biffer

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht um Folgendes: Der Ausgangspunkt besteht darin, dass als Folge dieses neuen Bundesverwaltungsgerichtes eine Fülle von Gesetzen angepasst werden muss. Alleine in dieser Vorlage sind es 102 Gesetze - Irrtum vorbehalten. Es ist nun durchaus denkbar, dass bei derzeit sich in Beratung befindenden Gesetzen wie auch in Gesetzen, die allenfalls vergessen worden sind, weitere Anpassungen vorgenommen werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl solcher Änderungen eher formellen Charakter hat.

Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die Bundesversammlung dann, wenn solche Situationen eintreten, solche Änderungen in der Form einer Verordnung erlassen können sollte. Die Minderheit vertritt eine andere Auffassung. Wir müssen darüber entscheiden.

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das Thema liegt auf der Hand: Es geht um die Gewährleistung der Volksrechte, des Referendums.

1. Die Verwaltung und der Bundesrat haben sich sehr sorgfältig bemüht, diese Rechtsänderungen zusammenzustellen - Sie sehen dieses dicke Buch, das vor uns liegt. Die gleiche Arbeit kann auch bei der weiteren Gesetzgebung geleistet werden, das ist normale Arbeit für die Rechtsetzungsdienste.

2. Es muss doch stören, wenn die Bundesversammlung per Verordnung das Gesetz ändern soll. Das ist das Thema dieser Übung: Die Bundesversammlung soll ermächtigt werden, das Gesetz per Verordnung zu ändern. Das darf nicht sein! Das soll geändert werden! Jedes Gesetz soll speziell angepasst werden, das ist möglich. Das muss man erwarten können, das ist ein Gebot der Rechtssicherheit und der Demokratie!

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine ganz kurze Replik. In Artikel 44 Absatz 2 steht Folgendes: "Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende .... Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen." Aufgrund der hierarchischen Ordnung der Gesetze auch in zeitlicher Hinsicht ist es ja so, dass ein Erlass, der später erlassen wird, eine Bestimmung, die in einem früheren Erlass steht, automatisch ändert. So gesehen entsteht durch den Erlass eines Gesetzes also automatisch eine neue Rechtslage auch mit Bezug auf frühere Gesetze, sofern sie diesem Punkt widersprechen. Also geht es, wenn solche widersprechenden Bestimmungen nicht formell geändert werden, im Grunde genommen nicht um eine Rechtsänderung, welche das Parlament dann zu beschliessen hätte, sondern um eine Feststellung dessen, was an sich schon gilt. Das Parlament ist in einer gewissen Weise wie eine auslegende, rechtsanwendende Behörde tätig.

Nun kann man sich fragen, ob man dem Parlament in solchen Situationen diese Befugnis zur Interpretation der an sich geltenden Rechtslage abschliessend zumessen soll oder ob auch das Volk durch das Referendum die Möglichkeit dazu haben sollte. Das ist sicher nicht eine weltbewegende Frage, die wir hier zu entscheiden haben. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit Pfisterer Thomas zustimmen, stimmen Sie der absoluten Bejahung der Volksrechte zu. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, liegt Ihre Priorität eher bei einer bestimmten Effizienz.

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich glaube, es sind doch zwei praktische Fälle: Entweder hat man jetzt ein "altes" Gesetz, das bei dieser Anpassungsübung vergessen wurde. Dann kann man das doch nachholen, und dann ist die Geschichte wieder in Ordnung. Bei einem neuen, späteren Erlass wird man ja wohl daran denken, dass man auch noch diese Bestimmung anpassen muss; dort stellt sich dann das Problem gar nicht. Und wenn man es eben nicht gemacht hat, dann kann darin der Wille liegen, eine andere Regelung einzuführen. Ich habe nicht auf die redaktionelle Problematik dieser Bestimmung eintreten wollen, aber wenn dies gemacht wird, dann, meine ich, sei es noch wichtiger, dass Sie dem Minderheitsantrag folgen.

Metzler Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Es ist in der Tat keine weltbewegende Frage. Aber ich möchte ergänzend zu Herrn Schweiger doch noch einmal darauf hinweisen, dass Ihnen im Anhang zum Verwaltungsgerichtsgesetz die Änderung von 123 Gesetzen vorgeschlagen wird. Bei aller Sorgfalt ist es möglich, dass da vielleicht irgendetwas untergegangen ist, das man erst im Nachgang feststellen kann. Es geht wirklich nicht darum, dass Bestimmungen, die bewusst abweichende Vorschriften enthalten, unter diese Norm fallen, sondern es geht darum, dass versehentlich nicht angepasste Bestimmungen hier auf diesem vereinfachten Wege angepasst werden könnten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Dass es hier um Versehen geht und nicht um materielle, bewusst abweichende Vorschriften, können Sie der Botschaft auch ganz klar entnehmen.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es ist aussergewöhnlich, dass jemand nach dem Bundesrat oder der Bundesrätin noch spricht, aber ich muss einfach feststellen: Als ich diese Bestimmung gelesen habe, habe ich sie ganz anders verstanden. Wenn sie in unserem Rat so bestehen bleibt und nicht gestrichen wird, dann muss sie korrigiert werden, damit sie das aussagt, was sie effektiv aussagen soll - gemäss dem Sinngehalt, wie er von Frau Bundesrätin Metzler soeben dargelegt worden ist. Andernfalls wird man diese Bestimmung dereinst anders auslegen.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 14 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 12 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 45, 46

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 1bis

Antrag der Kommission

Titel

Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952

Art. 50; 51 Titel, Abs. 3

Aufheben

Art. 51 Abs. 2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Ch. 1bis

Proposition de la commission

Titre

Loi du 29 septembre 1952 sur la nationalité

Art. 50; 51 titre, al. 3

Abroger

Art. 51 al. 2

Ont également qualité pour recourir les cantons et communes concernés.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

In der Presse ist ja in letzter Zeit einiges über den Antrag Ihrer Kommission betreffend das Bürgerrechtsgesetz geschrieben worden. Nur so viel, damit hier keine falschen Meinungen entstehen: Die Kontroverse, um die es geht, betrifft nicht dieses Gesetz, also nicht diese Übergangsbestimmung, sondern sie betrifft dann das Bundesgerichtsgesetz. Dies nur, damit man nicht den Eindruck hat, wir würden hier wieder über etwas schweigen und gleichsam still und heimlich etwas einführen, was man an sich nicht so machen sollte. Das nur zur Präzisierung.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 12 Abs. 3

Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

Art. 106 Abs. 2

Streichen

Ch. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 12 al. 3

La personne qui dépose une demande d'asile depuis l'étranger n'est pas obligée d'indiquer une adresse de notification en Suisse.

Art. 106 al. 2

Biffer

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine Interpretation bzw. auch eine Bemerkung zu Artikel 12 Absatz 3. Es steht dort: "Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen", während der Bundesrat noch die Auffassung vertreten hat, dass man eine schweizerische Vertretung zu bezeichnen habe.

Der Grund ist folgender: Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass man es falsch finden würde, wenn jemand, der im Ausland - also beispielsweise in Chile - Asyl beantragt, ein Zustelldomizil in der Schweiz angeben müsste. Eine solche Verpflichtung könnte möglicherweise dazu führen, dass er es besser findet, gerade direkt in die Schweiz zu reisen statt sich vom Ausland her um Asyl zu bemühen. Auch im Interesse der Asylgesetzgebung erachten wir es als nicht untunlich, wenn jemand, der es verantworten kann und aus dem Ausland ein Asylsgesuch stellt, nicht mit administrativen Schwierigkeiten belastet werden sollte. Wir sehen darin also eine rein pragmatische Lösung zur Förderung der Nichteinreise in die Schweiz.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 3bis

Antrag der Kommission

Titel

Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

d. des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes;

Art. 4 Abs. 4

Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.

Ch. 3bis

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 26 juin 1998 sur l'archivage

Art. 1 al. 1 let. d

d. du Tribunal pénal fédéral et du Tribunal administratif fédéral;

Art. 4 al. 4

Le Tribunal pénal fédéral et le Tribunal administratif fédéral proposent leurs documents aux Archives fédérales s'ils ne peuvent pas les archiver eux-mêmes conformément aux principes de la présente loi.

Angenommen - Adopté

Ziff. 3ter

Antrag der Kommission

Titel

Garantiegesetz vom 26. März 1934

Art. 4 Abs. 2

Die entsprechende Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundesgerichtes, des Bundesstrafgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit derjenigen des Gesamtgerichtes zulässig.

Art. 5

Bei Verweigerung der Zustimmung zur Strafverfolgung durch den Bundesrat, das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht oder das Bundesverwaltungsgericht kann die Strafverfolgungsbehörde binnen zehn Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Vereinigten Bundesversammlung Beschwerde führen.

Antrag Schweiger

Streichen

Ch. 3ter

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 26 mars 1934 sur les garanties politiques

Art. 4 al. 2

Un membre du Tribunal fédéral, du Tribunal pénal fédéral ou du Tribunal administratif fédéral ne peut être poursuivi dans les mêmes conditions que s'il y consent par écrit ou avec l'autorisation de la cour plénière.

Art. 5

Si le Conseil fédéral, le Tribunal fédéral, le Tribunal pénal fédéral ou le Tribunal administratif fédéral refusent d'autoriser la poursuite, l'autorité compétente pour l'exercer peut, dans les dix jours dès la communication de leur décision, déférer cette dernière à l'Assemblée fédérale, Chambres réunies.

Proposition Schweiger

Biffer

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier um einen der klassischen Fälle, wie im Laufe der Zeit immer wieder Änderungen geschehen, die man von vornherein gar nicht berücksichtigen konnte. Es geht um das Garantiegesetz.

Wir haben mit dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 beschlossen, das Garantiegesetz aufzuheben. Dieses Parlamentsgesetz ist nun noch nicht in Kraft getreten, tritt aber am 1. Dezember 2003 in Kraft. Die Frage der Immunität wird nun neu geregelt, indem die jeweiligen Gesetze, welche sich mit Magistratspersonen und Vergleichbarem befassen, die Immunität zu regeln haben.

Wir haben das beim Bundesstrafgericht bereits so getan. Wir können nun nicht in diesem Gesetz auf ein Garantiegesetz verweisen, das am 1. Dezember 2003 aufgehoben wird. Heute können wir sinnvollerweise nur Folgendes tun: Wir streichen die Ziffer 3ter, nehmen zur Kenntnis, dass diese Immunitätsbestimmungen im Bundesverwaltungsgerichts- und im Bundesgerichtsgesetz geregelt werden müssen, und stellen uns aus Gründen der Einfachheit auf den Standpunkt, dass wir das - weil der Papierkrieg sonst zu gross würde - nicht im Rahmen dieser Debatte hier machen, sondern den Nationalrat ersuchen, das dann zu tun.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag Schweiger

Adopté selon la proposition Schweiger

Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 15 Abs. 1

.... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichtes, des Bundesstrafggerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Geschäftsleitung des jeweiligen Gerichtes.

Art. 15 Abs. 5bis

Streichen

Ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 15 al. 1

.... Cette autorisation est délivrée, pour le personnel des Services du Parlement, par la Délégation administrative de l'Assemblée fédérale et, pour le personnel du Tribunal fédéral, du Tribunal pénal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, par le conseil de direction du tribunal concerné.

Art. 15 al. 5bis

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. 4bis

Antrag der Kommission

Titel

Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Art. 142 Abs. 3

Die eidgenössischen Gerichte vertreten ihre Entwürfe für den Voranschlag und ihre Rechnungen vor der Bundesversammlung ....

Art. 162 Abs. 2

Jedes eidgenössische Gericht bezeichnet ein Mitglied, das den Entwurf des Voranschlages, die Rechnung und den Geschäftsbericht des Gerichtes sowie Stellungnahmen zu Vorstössen, die sich auf seine Geschäftsführung oder sein Finanzgebaren beziehen, in der Bundesversammlung und in deren Kommissionen vertritt.

Art. 162 Abs. 3

Das Gerichtsmitglied kann sich in den Kommissionen durch Personen im Dienst des Bundes begleiten oder im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten vertreten lassen.

Ch. 4bis

Proposition de la commission

Titre

Loi du 13 décembre 2002 sur le Parlement

Art. 142 al. 3

Les tribunaux fédéraux défendent chacun leur projet de budget et leurs comptes devant l'Assemblée fédérale ....

Art. 162 al. 2

Chaque tribunal de la Confédération charge un de ses membres de défendre devant les conseils et leurs commissions le projet de budget, le compte et le rapport de gestion du tribunal, ainsi que les avis émis par celui-ci sur les interventions parlementaries ayant trait à sa gestion des affaire ou sa gestion financière.

Art. 162 al. 3

Inchangé

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Angenommen - Adopté

Ziff. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Verfahrensbeitrag

Ziff. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 9 Abs. 3

.... gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.

Art. 11 Abs. 1

Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

Art. 11b Abs. 1

.... Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.

Art. 11b Abs. 2

Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.

Art. 16 Abs. 1bis

Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.

Art. 25a Titel

Fbis. Verfügung über Realakte

Art. 25a Abs. 1

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Art. 25a Abs. 2

Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

Art. 33b Titel

Hter. Gütliche Einigung und Mediation

Art. 33b Abs. 1

Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.

Art. 33b Abs. 2

Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.

Art. 33b Abs. 3

Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.

Art. 33b Abs. 4

Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.

Art. 33b Abs. 5

Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.

Art. 33b Abs. 6

Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.

Art. 47 Abs. 1 Bst. d

d. die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.

Art. 50 Abs. 1

Die Beschwerde ist innerhalb von dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. (Rest des Absatzes streichen)

Art. 66 Titel

K. Revision

I. Gründe

Art. 66 Abs. 1

Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.

Art. 66 Abs. 2

Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:

a. die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;

b. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;

c. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26 bis 28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29 bis 33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder

d. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

Art. 66 Abs. 3

Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a bis c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.

Art. 67 Abs. 1bis

Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen, seit das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Artikel 44 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten endgültig ist, einzureichen.

Art. 72 Titel

B. Bundesrat

I. Als Beschwerdeinstanz

Art. 72 Ziff. 1

1. Zulässigkeit der Beschwerde

a. Sachgebiete

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:

a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.

Art. 73 Bst. b

b. Vorinstanzen

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:

a. der Departemente und der Bundeskanzlei;

b. letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;

c. letzter kantonaler Instanzen.

Art. 74 Bst. c

c. Subsidiarität

Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.

Art. 75 Titel

2. Instruktion der Beschwerde

Art. 76 Titel

3. Ausstand

Art. 77 Titel

4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Schlussbestimmung zur Änderung

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 6

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 9 al. 3

.... commune ou, si celle-ci fait défaut, par le Conseil fédéral.

Art. 11 al. 1

Dans toutes les phases de la procédure, la partie peut se faire représenter, à moins qu'elle ne doive agir personnellement, ou se faire assister, dans la mesure où l'urgence d'une enquête officielle ne l'exclut pas.

Art. 11b al. 1

.... Si elles sont domiciliées à l'étranger dans un Etat où le droit international ne permet pas la notification par voie postale, elles sont tenues d'élire en Suisse un domicile de notification.

Art. 11b al. 2

Les parties peuvent en outre indiquer une adresse électronique et accepter que les notifications leur soient faites par voie électronique. Le Conseil fédéral peut prévoir que d'autres informations doivent être fournies pour permettre la notification par voie électronique.

Art. 16 al. 1bis

Le médiateur peut refuser de témoigner sur des faits dont il a eu connaissance dans le cadre de son activité selon l'article 33b.

Art. 25a titre

Fbis. Décision relative à des actes matériels

Art. 25a al. 1

Toute personne qui a un intérêt digne de protection peut exiger de l'autorité compétente pour accomplir des actes qui sont fondés sur le droit public fédéral et qui touchent à des droits ou des obligations qu'elle:

a. s'abstienne, cesse ou révoque des actes illicites;

b. élimine les conséquences d'actes illicites;

c. constate l'illicéité de tels actes.

Art. 25a al. 2

L'autorité statue par décision.

Art. 33b titre

Hter. Accord amiable et médiation

Art. 33b al. 1

L'autorité peut suspendre la procédure, avec l'accord des parties, afin de permettre à celles-ci de se mettre d'accord sur le contenu de la décision. L'accord devrait inclure une clause de renonciation des parties aux voies de droit ainsi qu'une clause réglant le partage des frais.

Art. 33b al. 2

Afin de favoriser la conclusion d'un accord, l'autorité peut désigner comme médiateur une personne physique neutre et expérimentée.

Art. 33b al. 3

Le médiateur est soumis uniquement à la loi et au mandat de l'autorité. Il peut administrer des preuves; il ne peut procéder à une visite des lieux, demander une expertise ou entendre des témoins qu'après y avoir été habilité par l'autorité.

Art. 33b al. 4

L'autorité fait de l'accord le contenu de sa décision, sauf si l'accord souffre d'un vice au sens de l'article 49.

Art. 33b al. 5

Si les parties parviennent à un accord, l'autorité ne prélève pas de frais de procédure. Si elles n'y parviennent pas, l'autorité peut renoncer à leur imposer des débours pour la médiation pour autant que cela soit justifié par les intérêts en cause.

Art. 33b al. 6

Chaque partie peut en tout temps demander la fin de la suspension de la procédure.

Art. 47 al. 1 let. d

d. l'autorité de surveillance, si le recours au Tribunal administratif fédéral n'est pas ouvert et le droit fédéral ne désigne aucune autre autorité de recours.

Art. 50 al. 1

Le recours doit être déposé dans les trente jours dès la notification de la décision. (Biffer le reste de l'alinéa)

Art. 66 titre

K. Révision

I. Motifs

Art. 66 al. 1

L'autorité de recours procède, d'office ou à la demande d'une partie, à la révision de sa décision lorsqu'un crime ou un délit l'a influencée.

Art. 66 al. 2

Elle procède en outre, à la demande d'une partie, à la révision de sa décision:

a. si la partie allègue des faits nouveaux importants ou produit de nouveaux moyens de preuve;

b. si la partie prouve que l'autorité de recours n'a pas tenu compte de faits importants établis par pièces ou n'a pas statué sur certaines conclusions;

c. si la partie prouve que l'autorité de recours a violé les articles 10, 59 ou 76 sur la récusation, les articles 26 à 28 sur le droit de consulter les pièces ou les articles 29 à 33 sur le droit d'être entendu; ou

d. si la Cour européenne des droits de l'homme a constaté, dans un arrêt définitif, une violation de la Convention européenne de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH) ou de ses protocoles, pour autant qu'une indemnité ne soit pas de nature à remédier aux effets de la violation et que la révision soit nécessaire pour y remédier.

Art. 66 al. 3

Les moyens mentionnés à l'alinéa 2 lettres a à c n'ouvrent pas la révision s'ils pouvaient être invoqués dans la procédure précédant la décision sur recours ou par la voie du recours contre cette décision.

Art. 67 al. 1bis

Dans le cas visé à l'article 66 alinéa 2 lettre d, la demande de révision doit être déposée au plus tard 90 jours après que l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme est devenu définitif au sens de l'article 44 CEDH.

Art. 72 titre

B. Conseil fédéral

I. Comme autorité de recours

Art. 72 ch. 1

1. Recevabilité du recours

a. Domaines juridiques

Le recours au Conseil fédéral est recevable contre:

a. les décisions concernant la sûreté intérieure ou extérieure du pays, la neutralité, la protection diplomatique et les autres affaires intéressant les relations extérieures, à moins que le droit international ne confère un droit à ce que la cause soit jugée par un tribunal;

b. les décisions rendues en première instance relatives à la composante "prestation" du salaire du personnel de la Confédération.

Art. 73 let. b

b. Autorités précédentes

Le recours au Conseil fédéral est recevable contre les décisions:

a. des départements et de la Chancellerie fédérale;

b. des autorités de dernière instance des entreprises et établissements fédéraux autonomes;

c. des autorités cantonales de dernière instance.

Art. 74 let. c

c. Subsidiarité du recours

Le recours au Conseil fédéral n'est pas recevable contre les décisions qui peuvent faire l'objet d'un recours devant une autre autorité fédérale ou d'une opposition.

Art. 75 titre

2. Instruction du recours

Art. 76 titre

3. Récusation

Art. 77 titre

4. Dispositions complémentaires de procédure

Disposition finale de la révision

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Artikel 16 ist die Vorwegnahme eines Beschlusses, den wir später zu fällen haben; und zwar schlägt unsere Kommission vor, dass im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer Mediation eingeführt wird. Ich gehe davon aus, dass dem nicht opponiert wird, da auch kein Minderheitsantrag gestellt ist. Wir müssen jetzt aber zu diesem Grundsatzentscheid, den wir später zu treffen haben, bereits regeln, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auch einem Mediator zusteht. Für den unerwarteten Fall, dass Sie die Mediation als solche ablehnen würden, müssten wir auf Artikel 16 zurückkommen.

Eine ganz kurze Bemerkung zu Artikel 25a: Wir haben festgestellt, dass im Verfahrensrecht eine Regelung über die Realakte fehlt, und in Anlehnung an das Datenschutzgesetz, an das Gleichstellungsgesetz, aber auch in Anlehnung an Artikel 28 ZGB betreffend die Persönlichkeitsrechte schlagen wir neu eine entsprechende Regelung auch für das Verwaltungsverfahren vor. Diese dürfte jedoch unbestritten und richtig sein.

In Artikel 33b geht es nun um das Mediationsverfahren: Vor allem Rechtspraktiker wissen, dass es in unterinstanzlichen Verfahren sehr vernünftig ist, über einen Ausgleich zwischen den Parteien zu sprechen und zu versuchen, mit ihnen einen Vergleich zu erzielen. Selbstverständlich wird es in der Regel der Instruktionsrichter selbst tun, es kann aber Situationen geben, wo der Beizug eines Mediators richtig sein könnte.

Es besteht eine gewisse Gefahr, dass der Berufszweig der Mediatoren eine gewaltige Aufblähung erfahren könnte. Wir teilen diese Auffassung nicht; es erscheint uns aber richtig, in diesem Plenum zum Ausdruck zu bringen, dass die Richter selbstverständlich die Aufgabe haben, vergleichend tätig zu sein, dass sie dazu berechtigt sind, einen Mediator beizuziehen, dass sie aber immer dann, wenn sie glauben, selbst zum Ziel zu kommen, dies selbst versuchen und nicht durch den Beizug eines Mediators das Verfahren komplizieren.

Eine ganz kleine Bemerkung zu Artikel 50: An sich will ja dieses Verfahrensrecht für das gesamte Bundesverwaltungsrecht gleiche Fristen einführen. Im Moment ist dies für das Zollgesetz noch nicht der Fall, weil das Zollgesetz eine Frist von 60 Tagen vorsieht. Wir haben uns überzeugen lassen, dass diese 60-tägige Frist richtig ist. Damit wir nun wegen dieses einen Gesetzes nicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren aufblähen müssen, haben wir uns für folgende Lösung entschieden: Spezialgesetze gehen ja dem allgemeinen Grundsatz vor. Wir haben nun durch die Aufnahme des Zollgesetzes mit dieser 60-Tage-Frist in die Übergangsbestimmungen erreicht, dass am gleichen Tag im Zollgesetz eine Bestimmung beschlossen wird. Bei gleichzeitigem Inkrafttreten geht sie als Spezialbestimmung vor, und dann sind alle Zollbehörden glücklich - und wir auch.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 27 Abs. 1

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. (Rest des Absatzes streichen)

Ch. 7

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 27 al. 1

Les décisions de l'adjudicateur peuvent faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal administratif fédéral. (Biffer le reste de l'alinéa)

Angenommen - Adopté

Ziff. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 9 Abs. 3

Aufheben

Art. 36a Titel

Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile

Art. 36a Text

In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.

Ch. 8

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 9 al. 3

Abroger

Art. 36a titre

Litiges relatifs à la composante "prestation" du salaire

Art. 36a texte

Dans les litiges relatifs à la composante "prestation" du salaire, le recours à une autorité judiciaire (art. 36) n'est recevable que dans la mesure où il concerne l'égalité des sexes.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir müssen bei der Entschädigung bzw. dem Lohn von Angestellten der öffentlichen Verwaltung zwei Komponenten unterscheiden. Es gibt einen Teil der Ansprüche, der durch Gesetz, Verordnung und Vergleichbares betragsmässig festgelegt ist bzw. aus den Vorschriften betragsmässig hergeleitet werden kann. Immer mehr kommt nun aber auch dazu, dass über diese festgelegten Grenzen hinaus Lohnbestandteile bezahlt werden können, welche von der Leistung des Beamten abhängig sind. Diese Quantifizierung der Leistung ist etwas, was nach Auffassung unserer Kommission durch den Arbeitgeber im Detail nur schwer zu begründen ist. Umgekehrt gesagt: Es ist nicht gerechtfertigt, dass eine Rechtsmittelinstanz über solche durch ein doch recht grosses Ermessen bestimmte Komponenten entscheidet. Das ist der Grund, warum in diesem Sinne eine Beschwerde nur dann möglich ist, wenn jemand geltend macht, eine leistungsabhängige Entschädigung sei nicht bezahlt worden, weil die betroffene Person ein Mann bzw. eine Frau ist, wenn also die Gleichstellung der Geschlechter verletzt sein könnte. Dann ist eine Beschwerde möglich. Es ist aber nicht justiziabel, wenn man nur argumentiert: "Ich bin an sich besser gewesen, als man mich eingeschätzt hat, und ich hätte deswegen einen grösseren Lohn verdient."

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 9 Art. 1 Abs. 1

Antrag der Kommission

....

e. des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, einschliesslich der Richterinnen und Richter;

....

Ch. 9 art. 1 al. 1

Proposition de la commission

....

e. du Tribunal administratif fédéral et du Tribunal pénal fédéral, y compris des juges;

....

Angenommen - Adopté

Ziff. 9bis

Antrag der Mehrheit

Titel

Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 2002

Art. 3 Titel

Verhältnis zur Bundesversammlung

Art. 14 Abs. 1

.... Wiederwahl ist zulässig.

Art. 14 Abs. 2

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Geschäftsleitung ....

Art. 15 Abs. 1

Das Gesamtgericht ist zuständig für:

....

b. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichtes, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen;

bbis. Beschlüsse über die Organisation und Verwaltung des Gerichtes, soweit sie von erheblicher Tragweite sind und nicht nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Geschäftsleitung zustehen;

....

Art. 16 Titel

Geschäftsleitung

Art. 16 Abs. 1

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Gerichtes, dem Verwaltungsdirektor sowie weiteren Mitgliedern, die das Gesamtgericht aus seiner Mitte wählt.

Art. 16 Abs. 2

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 16 Abs. 3

Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für:

a. die Verabschiedung des Voranschlages und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

d. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals.

Art. 18 Abs. 3

Das Amt eines Kammerpräsidenten darf in der Regel nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 19 Titel

Abstimmung

Art. 19 Abs. 1

Das Gesamtgericht, die Geschäftsleitung und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

Art. 19 Abs. 2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

Art. 19 Abs. 3

Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln 26 und 28 Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 24 Titel

Verwaltungsdirektion

Art. 24 Abs. 1

Das Bundesstrafgericht stellt den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin an.

Art. 24 Abs. 2

Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichtes und der Geschäftsleitung.

Art. 26 Titel

Informationspflicht

Art. 26 Abs. 1

Das Bundesstrafgericht regelt die Information der Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Art. 26 Abs. 2

Die Entscheide sind grundsätzlich in anonymisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 28 Abs. 1

Die Beschwerdekammer entscheidet über:

....

h. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.

Antrag der Minderheit

(Studer Jean, Brunner Christiane)

Art. 26 Abs. 2

Die Entscheide sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ch. 9bis

Proposition de la majorité

Titre

Loi du 4 octobre 2002 sur le Tribunal pénal fédéral

Art. 3 titre

Rapport avec l'Assemblée fédérale

Art. 14 al. 1

.... Leur réélection est possible.

Art. 14 al. 2

Le président préside la cour plénière et est membre du conseil de direction ....

Art. 15 al. 1

La cour plénière est chargée:

....

b. d'édicter les règlements relatifs à l'organisation et à l'administration du tribunal, à la répartition des affaires, à l'information, aux frais judiciaires et aux dépens alloués aux parties, aux mandataires d'office, aux experts et aux témoins;

bbis. de rendre les décisions sur l'organisation et l'administration du tribunal qui ont une portée considérable et qui ne relèvent pas de la compétence du conseil de direction en vertu de l'article 16 alinéa 2 lettres a à d;

....

Art. 16 titre

Conseil de direction

Art. 16 al. 1

Le conseil de direction se compose du président du tribunal, du directeur administratif ainsi que d'autres membres que la cour plénière élit parmi les juges.

Art. 16 al. 2

La période de fonction des membres élus est de deux ans. Ils sont rééligibles.

Art. 16 al. 3

Le conseil de direction est responsable de l'administration du tribunal. Il est notamment chargé:

a. d'adopter le projet de budget et les comptes à l'intention de l'Assemblée fédérale;

b. de prendre les décisions sur les rapports de travail des juges, pour autant que la loi n'attribue pas cette compétence à une autre autorité;

c. de veiller à ce que les prestations des services scientifiques et administratifs répondent aux besoins du tribunal;

d. de garantir une formation continue adéquate du personnel.

Art. 18 al. 3

La fonction de président d'une cour ne peut en règle générale pas être exercée plus de six ans.

Art. 19 titre

Vote

Art. 19 al. 1

La cour plénière, le conseil de direction et les cours rendent leurs arrêts, prennent leurs décisions et procèdent aux élections et nominations à la majorité absolue des voix, à moins que la loi n'en dispose autrement.

Art. 19 al. 2

En cas d'égalité des voix, celle du président est prépondérante; s'il s'agit d'une élection ou d'une nomination, le sort décide.

Art. 19 al. 3

L'abstention est exclue lors de décisions prises dans le cadre des compétences selon les articles 26 et 28 alinéa 1er.

Art. 24 titre

Direction administrative

Art. 24 al. 1

Le Tribunal pénal fédéral nomme le directeur administratif et son suppléant.

Art. 24 al. 2

Le directeur administratif dirige l'administration du tribunal, y compris les services scientifiques. Il assure le secrétariat de la cour plénière et du conseil de direction.

Art. 26 titre

Devoir d'information

Art. 26 al. 1

Le Tribunal pénal fédéral règle l'information du public sur sa jurisprudence.

Art. 26 al. 2

Les décisions doivent en principe être rendues accessibles au public de manière anonymisée.

Art. 28 al. 1

La cour des plaintes statue:

....

h. sur les recours contre les décisions du Tribunal administratif fédéral qui portent sur le rapport de travail de ses juges et de son personnel.

Proposition de la minorité

(Studer Jean, Brunner Christiane)

Art. 26 al. 2

Les décisions doivent en principe être rendues accessibles au public.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht darum, ob der Entscheid, den wir vorne beim Bundesverwaltungsgericht gefällt haben, nun auch bezüglich des Strafgerichtes gelten soll. Diese Frage möchte ich an Herrn Studer richten.

Selbstverständlich kann man sich unterschiedliche Regelungen für diese beiden Gerichte vorstellen. Aber es war unser Bemühen, das Bundesverwaltungs- und das Bundesstrafgericht mit Bezug auf die organisatorischen und verfahrensmässigen Bestimmungen möglichst gleich zu behandeln. Die ganze Argumentation bezüglich dieser Bestimmung ist in etwa die gleiche, wie wir sie bereits vorher ins Feld geführt haben. Darum geht meine Anfrage an meinen Kollegen Studer.

Studer Jean · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

Je serais tenté de dire que dans le domaine pénal, la publicité a encore plus d'importance que dans le domaine administratif, et que dans le domaine pénal, les juges sont peut-être encore plus attentifs que les juges des tribunaux administratifs à distinguer les décisions où on peut mentionner le nom des parties et celles où elles doivent être anonymisées pour des raisons liées à la personnalité des protagonistes - je pense en particulier au domaine relevant des infractions à caractère sexuel. Je crois que cette distinction doit être faite, d'autant plus que je reprendrai dans le cadre de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral la proposition de minorité, et je proposerai effectivement qu'on vote sur cette proposition de minorité.

Vous connaissez les arguments: encore une fois, nous ne demandons aucun changement par rapport à la situation actuelle; et la situation actuelle n'a jamais été source de difficultés particulières, ni d'atteintes particulières à la personnalité d'un prévenu. Encore une fois, il s'agit de respecter aussi les avis que donne le Tribunal fédéral. Vous avez vu que, récemment, dans une affaire opposant un quotidien zurichois à une personnalité de la région de Zurich, le Tribunal fédéral avait considéré que cette personnalité devait céder le pas devant l'intérêt de l'information. Je crois que c'est une raison supplémentaire pour que ce principe se développe également et soit maintenu en matière de droit pénal.

Je maintiens donc ma proposition de minorité.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine kurze Replik: Man muss daran denken, dass die Fälle des Bundesstrafgerichtes - und darum geht es ja bei dieser Anpassung des Gesetzes - Fälle einer Unterinstanz sind. Die Fälle des Bundesstrafgerichtes können also in aller Regel an das Bundesgericht weitergezogen werden, und beim Bundesgericht werden wir die Frage der Veröffentlichung noch detailliert zu klären haben. Nur darf man das, was heute bezüglich der Strafkammer des Bundesgerichtes gilt, nicht tel quel auf das Bundesstrafgericht der unteren Instanz übertragen.

Metzler Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich möchte hier noch eine andere Überlegung anfügen: Das Bundesstrafgericht wird grundsätzlich öffentliche Verhandlungen durchführen und auch die Strafurteile öffentlich verkünden, auch gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK. In diesem Rahmen kann auch die Öffentlichkeit von den Namen der Angeklagten Kenntnis nehmen. Etwas anderes aber ist die Publikation der Entscheide. Die Publikation der Entscheide dient der Öffentlichkeit als Information über den Inhalt der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes. Es ist daher sachgerecht, wenn die Veröffentlichung dieser Entscheide dann eben grundsätzlich wieder in anonymisierter Form erfolgt.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 2 Stimmen

Ziff. 10, 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 10, 11

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 12

Antrag der Kommission

3. Kapitel Titel

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 74 Abs. 1

Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 74 Abs. 2

Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschiebende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

Ch. 12

Proposition de la commission

Chapitre 3 titre

Recours au Tribunal administratif fédéral

Art. 74 al. 1

Les décisions de l'autorité de surveillance et de la Commission arbitrale peuvent faire l'objet d'un recours devant le Tribunal administratif fédéral.

Art. 74 al. 2

Les recours contre les décisions de la Commission arbitrale n'ont effet suspensif que si le juge instructeur du Tribunal administratif fédéral l'ordonne d'office ou sur demande d'une partie.

Angenommen - Adopté

Ziff. 13, 14

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 13, 14

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 15

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Titel

Designgesetz vom 5. Oktober 2001

Gliederungstitel vor Art. 32; Art. 32

Aufheben

Ch. 15

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Titre

Loi du 5 octobre 2001 sur les designs

Titre précédant l'art. 32; art. 32

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 16-21

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 16-21

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 21bis

Antrag der Kommission

Titel

Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof

Art. 49 Titel

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 49 Text

Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 52 Abs. 2

In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts kann die Zentralstelle beim Bundesverwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Art. 52 Abs. 3

Entzieht das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann es diesen Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpfen.

Ch. 21bis

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 22 juin 2001 sur la coopération avec la Cour pénale internationale

Art. 49 titre

Recours au Tribunal administratif fédéral

Art. 49 texte

La décision de clôture du service central peut faire l'objet d'un recours au Tribunal administratif fédéral.

Art. 52 al. 2

En cas d'urgence au sens de l'article 99 paragraphe 2 du statut, le service central peut demander au Tribunal administratif fédéral de retirer l'effet suspensif.

Art. 52 al. 3

Le Tribunal administratif fédéral peut assortir de la condition prévue à l'article 93 paragraphe 8 lettre b du statut sa décision de retrait de l'effet suspensif.

Angenommen - Adopté

Ziff. 22

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 22

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 22bis

Antrag der Kommission

Titel

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen

Art. 10

Aufheben

Ch. 22bis

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 14 décembre 2001 sur l'encouragement de l'utillisation des technologies de l'information et de la communication dans les écoles

Art. 10

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 23

Antrag der Kommission

Titel

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002

Art. 61 Abs. 1

Rechtsmittelbehörden sind:

....

b. das Bundesamt für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.

c. Aufheben

d. Aufheben

Art. 68, 69

Enfällt, da neues Gesetz

Ch. 23

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle

Art 61 al. 1

Sont autorités de recours:

....

b. l'office, pour les autres décisions prises par des organisations extérieures à l'administration fédérale.

c. Abroger

d. Abroger

Art. 68, 69

Caduc: cf. nouvelle loi

Angenommen - Adopté

Ziff. 24

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 37 Titel

Rechtsschutz

Art. 37 Abs. 1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 37 Abs. 2

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.

Art. 37 Abs. 3

Die ETH-Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten betreffend:

a. öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse;

b. die Zulassung zum Studium;

c. das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen.

Art. 37 Abs. 4

Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

Ch. 24

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 37 titre

Protection juridique

Art. 37 al. 1

La procédure de recours est régie par les dispositions générales de la procédure fédérale, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.

Art. 37 al. 2

Le conseil des EPF, les EPF et les établissements de recherche ont qualité pour recourir contre des décisions rendues sur recours s'ils ont statué dans la même cause à titre de première instance. Les assemblées des écoles ont qualité pour recourir si la décision attaquée a trait à leur participation.

Art. 37 al. 3

La commission de recours des EPF statue sur les recours contre des décisions rendues par les EPF et les établissements de recherche concernant:

a. les rapports de travail de droit public;

b. l'accès à la formation;

c. le résultat d'examens et de promotions.

Art. 37 al. 4

Le grief de l'inopportunité ne peut pas être invoqué en cas de recours contre des décisions portant sur les résultats d'examens et de promotions.

Angenommen - Adopté

Verfahrensbeitrag

Ziff. 25-27

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 25-27

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 28

Antrag der Kommission

Titel

Filmgesetz vom 14. Dezember 2001

Art. 14 Abs. 3

Aufheben

Art. 32 Titel

Verfahren und Rechtsmittel

Art. 32 Abs. 1

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 32 Abs. 2

Gegen Verfügungen des Bundesamtes über Finanzhilfen (Art. 14) kann beim Departement Beschwerde geführt werden.

Art. 32 Abs. 3

In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Ch. 28

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 14 décembre 2001 ....

Art. 14 al. 3

Abroger

Art. 32 titre

Procédure et voies de droit

Art. 32 al. 1

La procédure et les voies de droit sont régies par les dispositions générales de la procédure fédérale.

Art. 32 al. 2

Les décisions de l'office compétent qui portent sur des aides financières (art. 14) sont sujettes au recours devant le département.

Art. 32 al. 3

Dans les procédures de recours contre des aides financières le grief d'inopportunité ne peut pas être invoqué.

Angenommen - Adopté

Ziff. 29-34

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 29-34

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 35

Antrag der Kommission

Titel

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002

Art. 64, 65

Entfällt, da neues Gesetz

Art. 66 Titel

Nichtvermögensrechtliche Ansprüche

Art. 66 Text

In Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 67 Abs. 4

Aufheben

Ch. 35

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 4 octobre 2002 sur la protection de la population et la protection civile

Art. 64, 65

Caduc: cf. nouvelle loi

Art. 66 titre

Prétentions non pécuniaires

Art. 66 texte

Dans les causes concernant des prétentions non pécuniaires, les décisions qui ont été rendues par l'autorité cantonale de dernière instance et qui ne sont pas déclarées définitives par la présente loi peuvent faire l'objet d'un recours devant le Tribunal administratif fédéral.

Art. 67 al. 4

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 36, 37

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 36, 37

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 38

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 35 Abs. 2

Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.

Ch. 38

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 35 al. 2

Dans les cas où l'autorité compétente doit statuer sur un grand nombre de requêtes similaires, le Conseil fédéral peut prévoir que les décisions sont sujettes à opposition.

Angenommen - Adopté

Ziff. 39

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 109 Abs. 2

Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an.

Ch. 39

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 109 al. 2

Le délai de recours en première instance contre un dédouanement est de 60 jours et il court dès le dédouanement.

Angenommen - Adopté

Ziff. 40-57

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 40-57

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zu Ziffer 52: Ich habe Ihnen im Rahmen des Eintretens gesagt, dass wir bei gewissen Gesetzen nicht so ganz sicher sind, ob wir richtig liegen. Eines dieser Gesetze ist das Raumplanungsgesetz. Heute sind Beschwerden gegen Raumplanungsverfügungen der Kantone beim Bundesgericht unterschiedlich anfechtbar, zum Teil durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zum Teil durch staatsrechtliche Beschwerde. Es gibt da subtile Unterschiede zwischen diesen beiden Beschwerden.

Nun wird diese Unterscheidung nur noch beschränkt gemacht; es können künftig alle Verfügungen auf dem Gebiete der Raumplanung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.. Der Grund, warum ich das Wort ergreife, ist ein Ersuchen an den Nationalrat, diesem Anliegen des Raumplanungsgesetzes eine besondere Beachtung zu schenken.

Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 58

Antrag der Kommission

Entfällt

Ch. 58

Proposition de la commission

Caduc

Angenommen - Adopté

Ziff. 58bis

Antrag der Kommission

Titel

Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz

Aufheben

Ch. 58bis

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 18 mars 1983 sur la responsabilité civile en matière nucléaire

Art. 14 al. 3 deuxième phrase

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 59

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 59

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 60

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 32 Abs. 3, 4

Streichen

Ch. 60

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 32 al. 3, 4

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. 61-74

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 61-74

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 75

Antrag der Kommission

6. Kapitel (Art. 48): Aufheben

Ch. 75

Proposition de la commission

Chapitre 6 (art. 48): Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 76

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 54

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. (Rest des Artikels streichen)

Ch. 76

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 54

La procédure de recours est régie par les dispositions générales de la procédure fédérale. (Biffer le reste de l'article)

Angenommen - Adopté

Ziff. 77

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 67

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. (Rest des Artikels streichen)

Ch. 77

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 67

La procédure de recours est régie par les dispositions générales de la procédure fédérale. (Biffer le reste de l'article)

Angenommen - Adopté

Ziff. 78-89

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 78-89

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 90

Antrag der Kommission

Art. 38 Abs. 2bis

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Art. 38 Abs. 3

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 38 Abs. 4

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

....

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Art. 41 Titel

Wiederherstellung der Frist

Art. 41 Text

Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 55 Abs. 1bis

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.

Art. 62 Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 62 Abs. 1bis

Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.

Ch. 90

Proposition de la commission

Art. 38 al. 2bis

Une communication qui n'est remise que contre la signature du destinataire ou d'un tiers habilité est réputée reçue au plus tard sept jours après la première tentative infructueuse de distribution.

Art. 38 al. 3

Lorsque le dernier jour du délai échoit un samedi, un dimanche ou un jour férié selon le droit fédéral ou cantonal, le délai expire le premier jour utile qui suit. Le droit cantonal déterminant est celui du canton où la partie ou son mandataire a son domicile ou son siège.

Art. 38 al. 4

Les délais en jours ou en mois fixés par la loi ou par l'autorité ne courent pas:

....

c. du 18 décembre au 2 janvier inclusivement.

Art. 41 titre

Restitution du délai

Art. 41 texte

Si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d'agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les 30 jours à compter de celui où l'empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l'acte omis.

Art. 55 al. 1bis

Le Conseil fédéral peut déclarer applicables aux procédures régies par la présente loi les dispositions de la loi fédérale sur la procédure administrative relatives à la communication électronique avec les autorités.

Art. 62 al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 62 al. 1bis

Le Conseil fédéral règle la qualité pour recourir devant le Tribunal fédéral des organes d'exécution des assurances sociales.

Angenommen - Adopté

Ziff. 91

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 101ter

Aufheben

Ch. 91

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 101ter

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 92, 93

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 92, 93

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 94

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 90a Titel

Bundesverwaltungsgericht

Art. 90a Text

Über Beschwerden gegen die aufgrund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die aufgrund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.

Ch. 94

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 90a titre

Tribunal administratif fédéral

Art. 90a texte

En dérogation à l'article 58 alinéa 2 LPGA, les décisions et les décisions sur opposition de l'Institution commune prises en vertu de l'article 18 alinéas 2bis et 2ter, peuvent faire l'objet d'un recours devant le Tribunal administratif fédéral. Celui-ci statue également sur les recours contre les décisions de l'Institution commune prises en vertu de l'article 18 alinéa 2quinquies.

Angenommen - Adopté

Ziff. 95-97

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 95-97

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 98

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 6 Titel

Abgrenzung des Berggebietes

Art. 6 Text

Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.

Ch. 98

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 6 titre

Délimitation de la région de montagne

Art. 6 texte

L'attribution des exploitations à la région de montagne est régie par les dispositions sur le cadastre de la production agricole.

Angenommen - Adopté

Ziff. 99-109

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 99-109

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 110

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 46 Abs. 1bis, 1ter

Aufheben

Ch. 110

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 46 al. 1bis, 1ter

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 110bis

Antrag der Kommission

Titel

Jagdgesetz vom 20. Juni 1986

Art. 25a

Aufheben

Ch. 110bis

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 20 juin 1986 sur la chasse

Art. 25a

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 111

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 26a

Aufheben

Ch. 111

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 26a

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 112-116

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 112-116

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 117

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 18 Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Ch. 117

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 18 al. 2

.... En cas de contestation, elles sont fixées par l'office central.

Angenommen - Adopté

Ziff. 118-132

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 118-132

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 30 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 19.10 Uhr

La séance est levée à 19 h 10