01.082
OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)
1. Code des obligations (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce)
Art. 730b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 730c
Antrag der Kommission
Titel
4. Dokumentation und Aufbewahrung
Abs. 1
Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.
Abs. 2
Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.
Art. 730c
Proposition de la commission
Titre
4. Documentation et conservation des pièces
Al. 1
L'organe de révision consigne par écrit toutes les prestations qu'il fournit en matière de révision; il doit, en outre, conserver les rapports de révision et toutes les pièces importantes pendant dix ans. Les données enregistrées sur un support informatique doivent également pouvoir être accessibles pendant une période de même durée.
Al. 2
Les pièces doivent permettre de contrôler de manière efficiente si les dispositions légales sont respectées.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission hat eine Neuregelung vorgenommen, wonach wir jetzt die Dokumentationspflicht im Obligationenrecht verankern wollen und nicht einfach im RAG. Damit wird sichergestellt, dass alle Unternehmungen - auch jene, die nicht der Aufsicht unterstellt sind - dieser Dokumentationspflicht unterstehen. Mit dem neuen Artikel 730c OR kann auch Artikel 13 RAG - ich verweise auf Seite 109 der Fahne - gestrichen werden. Gleichzeitig wird Artikel 42 Absatz 1 Litera c RAG angepasst, denn Sanktionen können wir nur mehr vorsehen für Unternehmungen, die der Aufsicht auch tatsächlich unterstehen.
Ich möchte noch eine Erklärung zuhanden des Amtlichen Bulletins abgeben, und zwar eine Präzisierung zu den Ausführungen in der Botschaft zu Artikel 13 RAG auf Seite 4071 der Botschaft, dies zuhanden der Materialien: In der Botschaft ist festgehalten, dass Dokumente, die aufbewahrt werden müssen, zu datieren und mit dem Vermerk des Autors sowie jener Person zu versehen sind, die das Revisionsmandat leitet. Sie müssen sich das vorstellen: Es handelt sich hier um eine Unzahl von Dokumenten, und es wäre völlig unverhältnismässig, wenn wir hier einen Doppelvermerk hätten. Es ist zuhanden der Materialien festzuhalten, dass der Vermerk des Autors ausreichend ist.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 731
Antrag der Kommission
Titel
5. Abnahme der ....
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 731
Proposition de la commission
Titre
5. Approbation ....
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 731a
Antrag der Kommission
Titel
6. Besondere ....
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 731a
Proposition de la commission
Titre
6. Dispositions ....
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Wir fahren nun auf Seite 52 der Fahne weiter. Wie die Berichterstatter am Anfang gesagt haben, behandeln wir auf der Fahne zuerst die mittlere Spalte, quer durch die ganze Fahne hindurch.
Art. 181 Abs. 4; 227i; 494 Abs. 2; 635a; 652a Abs. 3; 652d Abs. 2; 652f Abs. 1; 653f Abs. 1; 653i; 663b Ziff. 12-14; 663c Titel; 663e Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 3 Ziff. 1, 2; 670 Abs. 2; 695 Abs. 2; 725 Abs. 2, 3; 727f; 732 Abs. 2, 3; 734; 745 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 181 al. 4; 227i; 494 al. 2; 635a; 652a al. 3; 652d al. 2; 652f al. 1; 653f al. 1; 653i; 663b ch. 12-14; 663c titre; 663e al. 2 ch. 3, al. 3 ch. 1, 2; 670 al. 2; 695 al. 2; 725 al. 2, 3; 727f; 732 al. 2, 3; 734; 745 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 755 Abs. 2
Antrag der Kommission
Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
Art. 755 al. 2
Proposition de la commission
Si la vérification a été effectuée par un contrôle des finances des pouvoirs publics ou par l'un de ses collaborateurs, la responsabilité en incombe à la collectivité publique concernée. La collectivité publique peut recourir contre les personnes ayant participé à la vérification selon les règles du droit public.
Angenommen - Adopté
Art. 795b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 795b
Proposition de la commission
Titre
3. Restitution
Texte
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 818; 825a Abs. 2, 4; 857 Abs. 1; 879 Abs. 2 Ziff. 2; 881 Abs. 1; 887 Abs. 2; 890 Titel, Abs. 1; 902 Abs. 3; 907-910; 910a; 916; 926 Abs. 1, 3; 936a Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 818; 825a al. 2, 4; 857 al. 1; 879 al. 2 ch. 2; 881 al. 1; 887 al. 2; 890 titre, al. 1; 902 al. 3; 907-910; 910a; 916; 926 al. 1, 3; 936a al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 941a
Antrag der Kommission
Titel
3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichtsbehörde
Abs. 1
.... der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Abs. 1bis
Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Stiftung stellt der Registerführer der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Abs. 2
Sind die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Verein verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 941a
Proposition de la commission
Titre
3. Requête au juge ou à l'autorité de surveillance
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 1bis
En cas de carences dans l'organisation impérativement prescrite par la loi d'une fondation, le préposé au registre du commerce requiert de l'autorité de surveillance qu'elle prenne les mesures nécessaires.
Al. 2
.... dans l'association, le préposé au registre du commerce requiert du juge qu'il prenne les mesures nécessaires.
Art. 1175
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wir beantragen Ihnen jetzt einige Anpassungen im Stiftungsrecht. Sie erinnern sich: Wir haben aufgrund einer parlamentarischen Initiative Schiesser Änderungen im Stiftungsrecht vorgenommen. Die Abstimmung dazu erfolgte am 8. Oktober 2004 in beiden Räten. Es werden hier nachträglich noch Anpassungen nötig.
Die Anpassungen beschlagen verschiedene Gebiete. Zum einen sind es Anpassungen in Bezug auf die Revisionsvorschriften, die wir jetzt mit dem Revisionsrecht machen. Sie erinnern sich, dass wir bei der parlamentarischen Initiative Schiesser festgehalten haben, dass die Revisionsvorschriften gleich geregelt werden wie mit der Vorlage, die wir heute in diesem Rat behandeln. Deswegen werden diese Änderungen jetzt nötig. Zum anderen betreffen die Änderungen auch das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation der Stiftung, und es gibt noch Anpassungen in Bezug auf die Buchführungsvorschriften.
Wir beantragen Ihnen folgende Artikel zur Änderung: Es betrifft Artikel 941a OR, dann Artikel 83 Absatz 4 ZGB, Artikel 83a Absätze 3 und 4 ZGB, Artikel 83d ZGB, Artikel 84b ZGB, Artikel 87 Absatz 1bis ZGB. Diese Änderungen waren in der Kommission völlig unbestritten. Materiell ist wesentlich, dass das Stiftungsrecht in Bezug auf die Revisionsvorgaben dem Gesetzentwurf folgt, den wir heute beraten.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat schliesst sich hier dem Antrag der Kommission an. Wir haben somit keine Differenz.
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Es ging vorher etwas zu schnell. Wir müssen noch einen Einzelantrag Baader Caspar zu Artikel 906 auf Seite 69 der Fahne behandeln.
Art. 906
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Baader Caspar
Abs. 3
Mit Zustimmung von zwei Dritteln der Genossenschafter kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Art. 906
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Baader Caspar
Al. 3
Moyennant le consentement des deux tiers des associés, la coopérative peut renoncer au contrôle restreint lorsqu'elle a un effectif qui ne dépasse pas dix emplois à plein temps en moyenne annuelle.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei diesem Antrag geht es um ein wichtiges praktisches Problem im Genossenschaftswesen. Diese Frage ist von grosser Bedeutung, da wir in diesem Land zwischen 12 000 und 15 000 Genossenschaften haben, angefangen bei Milch- über Viehzucht- bis hin zu Wohnbaugenossenschaften.
Im vorhin diskutierten Artikel 727a wurde für die Aktiengesellschaften festgelegt, dass eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. In Absatz 2 haben wir dort zudem die Möglichkeit geschaffen, mit Zustimmung aller Aktionäre ein Opting-out zu machen, d. h., auch auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Für kleine Aktiengesellschaften ist dies ein wichtiger und sinnvoller Weg, weil dies ja meist Familienaktiengesellschaften sind und bei diesen in der Regel sowieso immer alle Aktionäre an der Generalversammlung anwesend sind. Dort kann sich die gesamte Aktionärsschaft auch vertreten lassen.
Für die Genossenschaften wird dann in Artikel 906 Absatz 1 auf das Aktienrecht verwiesen; zusätzlich ist in Absatz 2 ein Opting-up - es geht also nach oben - vorgesehen, welches besagt, dass ein bestimmtes Quorum von Genossenschaftern statt der eingeschränkten eine ordentliche, also eine grössere Revision verlangen kann. Für das Opting-out gibt es keine spezielle Regel, d. h., es gilt das Aktienrecht. Das bedeutet im Klartext die Notwendigkeit der Zustimmung aller Genossenschafter.
In der Praxis ist es aber bei Genossenschaften unmöglich, alle Genossenschafter an eine Genossenschafter- oder Generalversammlung zu bringen, sodass diese dann einstimmig diesem Opting-out zustimmen könnten. Deshalb ist diese Möglichkeit in der Theorie zwar gegeben, aber in der Praxis ist sie faktisch ausgeschlossen. Dabei gibt es aber in diesem Land gerade ganz viele Kleinstgenossenschaften, die weit unter zehn Stellen haben, eben z. B. die Viehzuchtgenossenschaften. Deren Umsatz ist derart gering, dass letztlich die Revisionskosten fast höher sind als der gesamte Umsatz, wenn eine eingeschränkte Revision verlangt wird. Für diese sollte man auch die Möglichkeit eines Opting-out schaffen.
Deshalb habe ich vorgeschlagen, dass man sagt, dass es für ein Opting-out in Analogie zu Artikel 888 Absatz 2 OR nur eine Zweidrittelmehrheit brauche. Dort geht es um die Liquidation von Genossenschaften. Es ist nicht einzusehen, wieso das Quorum für eine andere Revisionsart höher sein soll als für den viel gewichtigeren Entscheid der Auflösung der Genossenschaft.
Deshalb bitte ich Sie, eine praxistaugliche Lösung zu wählen und meinem Antrag zuzustimmen. Damit sind Sie auch kohärent mit dem Auflösungsbeschluss bei Genossenschaften.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Antrag Baader Caspar ist verständlich. Es ist klar: Wenn man das so auffasst, dass an einer Genossenschafterversammlung alle anwesend sein müssen, um zuzustimmen, und dann ein einstimmiger Beschluss vorhanden sein muss, dann wird man bei den meisten Genossenschaften in der Schweiz eine Einstimmigkeit nicht herbringen. Bei vielen Genossenschaften hat man viele Genossenschafter, und zum Teil bringt man die Genossenschafter gar nie an eine Versammlung, und es gibt Genossenschafter, die gar nicht mehr wissen, dass sie Genossenschafter sind.
Aber Sie müssen Folgendes sehen - und darum meinen wir, der Artikel sei praktikabel; ich gebe das hier auch zu Protokoll, es ist natürlich für Genossenschaften wichtig -: Das neue Recht sieht eine Regelung vor, die grundsätzlich für alle Gesellschaftsformen gilt und die auch für die Genossenschaft sachlich richtig und praktikabel ist. Warum? Der Verzicht auf jede Revision, auch auf eine eingeschränkte, kann für sämtliche Gesellschafter von grosser Bedeutung sein. Darum muss man dieses hohe Quorum verlangen. Das Konzept des Bundesrates, das für einen gänzlichen Verzicht auf eine Revision die Zustimmung sämtlicher Genossenschafter verlangt, erscheint von der Bedeutung her richtig.
Von der Praktikabilität her ist es so: Es ist darum praktikabel, weil der Wortlaut des Gesetzes nicht vorschreibt, wie die Zustimmung der einzelnen Gesellschafter erfolgen soll. Es steht nicht geschrieben, wie es sein muss, damit eine Zustimmung als einstimmig gilt. Es ist nicht zwingend - das ist hier festzuhalten -, dass ein Beschluss der Genossenschafterversammlung erfolgen muss. Gemäss dem Wortlaut genügt es, wenn die Zustimmung der Genossenschafter brieflich eingeholt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass die Nichtantwort des angeschriebenen Genossenschafters innert einer bestimmten Frist als Zustimmung gilt. Wer nicht antwortet, hat dann zugestimmt, wenn man das den Genossenschaftern so mitteilt. Darum ist diese Vorschrift praktikabel, wir haben dann das hohe Quorum. Es ist nicht notwendig, dass man eine Versammlung macht und alle kommen. Es ist nicht einmal notwendig, dass alle schriftlich ihre Zustimmung abgeben. Aber erforderlich ist, dass man den Genossenschaftern mitteilt: Falls du bis zu dem und dem Zeitpunkt keine Antwort gibst, ist das eine Zustimmung. So kann man auch in Genossenschaften die einstimmige Zustimmung hinbringen. Ich gebe das ausdrücklich zu Protokoll.
Dann, glaube ich, können Sie den Antrag Baader Caspar ablehnen.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wenn Sie jetzt zu Protokoll gegeben und damit zuhanden der Materialien gesagt haben, dass es keinen Genossenschafterbeschluss braucht, dass es genügt, wenn die Genossenschafter angeschrieben werden, und dass in diesem Brief gesagt werden kann, wenn nicht geantwortet werde, gelte das als Zustimmung, dann kann ich damit leben. Diese Lösung ist praktikabel; dann ziehe ich den Antrag zurück. Aber das ist die Bedingung dafür.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich habe die Bedingung erfüllt.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur Baader a défendu tout à l'heure son amendement. Je voudrais attirer l'attention sur le fait qu'il y a bien une décision qui doit intervenir, mais ce n'est pas une décision de l'assemblée générale. C'est une décision par circulation, c'est-à-dire par consultation par voie de circulaire. Il faut que celle-ci ait lieu, parce qu'on ne peut pas imaginer que l'"opting-out" se fasse à l'extérieur des règles statutaires. Cela bien entendu dans la mesure où les statuts permettent la consultation par circulation. Il faut que la procédure de décision, acte démocratique interne à l'institution, soit respectée. A ce moment-là, on peut imaginer qu'effectivement, on puisse procéder à l'"opting-out", mais seulement dans le respect de la forme écrite, et de cette manière-là.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wenn Sie verlangen, dass ein Zirkulationsbeschluss erfolgt, dann dürfen aber nicht die Voraussetzungen der Urabstimmung gemäss Genossenschaftsrecht verlangt werden, denn das ist nur bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern möglich. Dann muss es so sein, wie Herr Bundesrat Blocher gesagt hat, dass es genügt, einen Brief an alle Genossenschafter zu schicken, in dem steht, dass sie nicht zu antworten brauchen, wenn sie zustimmen wollen.
Unter dieser Bedingung kann ich meinen Antrag zurückziehen. Sonst muss ich ihn aufrechterhalten, und dann muss ich sagen, dass halt der Ständerat das nochmals entscheiden muss.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
A la question que vous posez, il y a une réponse. Pour qu'on change de système et que, finalement, on quitte la révision - même restreinte -, il faut que la personne qui est membre de la coopérative - le coopérateur - soit informée correctement de ce qui va être décidé et qu'elle sache quelle est la conséquence soit de sa non-réponse, soit de sa réponse. Mais il faut que ce soit transparent et que le membre de la coopérative comprenne les conséquences de la décision.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Damit bin ich einverstanden.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Antrag Baader Caspar wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. II; III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II; III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderungen bisherigen Rechts
Modifications du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 61 Titel, Abs. 2; Art. 69 Titel; Art. 69a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 61 titre, al. 2; art. 69 titre; art. 69a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 69b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
1. ....
a. .... von 10 Millionen ....
b. .... von 20 Millionen ....
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Streichen
Antrag der Minderheit
(Aeschbacher, Gyr-Steiner, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei)
Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a, b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Aeschbacher, Gyr-Steiner, Hubmann, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei)
Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c
c. 30 Vollzeitstellen ....
Abs. 1 Ziff. 2bis
2bis. ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt;
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Menétrey-Savary, Schenker Silvia, Sommaruga Carlo)
Abs. 4
Für Vereine, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und deren Finanzierung wesentlich durch die öffentliche Hand erfolgt, können Finanzkontrollen der öffentlichen Hand als Revisionsstellen bezeichnet werden.
Ch. 1 art. 69b
Proposition de la majorité
Al. 1
....
1. ....
a. .... 10 millions ....
b. .... 20 millions ....
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Biffer
Proposition de la minorité
(Aeschbacher, Gyr-Steiner, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei)
Al. 1 ch. 1 let. a, b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Aeschbacher, Gyr-Steiner, Hubmann, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei)
Al. 1 ch. 1 let. c
c. .... 30 emplois ....
Al. 1 ch. 2bis
2bis. un membre de la direction l'exige;
Proposition de la minorité
(Hubmann, Menétrey-Savary, Schenker Silvia, Sommaruga Carlo)
Al. 4
Les organes publics de contrôle des finances peuvent être élus organe de révision lorsque l'association assume des tâches d'intérêt public et qu'elle est essentiellement financée par des fonds publics.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Hierüber haben wir bei Artikel 727 bzw. 730 OR bereits entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 69c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 69c
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 83
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 2, 3, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Aufheben
Ch. 1 art. 83
Proposition de la commission
Titre, al. 2, 3, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 83a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3, 4
Aufheben
Ch. 1 art. 83a
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3, 4
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 83b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Streichen
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Menétrey-Savary, Schenker Silvia, Sommaruga Carlo)
Abs. 4
Für Stiftungen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und deren Finanzierung wesentlich durch die öffentliche Hand erfolgt, können Finanzkontrollen der öffentlichen Hand als Revisionsstellen bezeichnet werden.
Ch. 1 art. 83b
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Biffer
Proposition de la minorité
(Hubmann, Menétrey-Savary, Schenker Silvia, Sommaruga Carlo)
Al. 4
Les organes publics de contrôle des finances peuvent être élus organe de révision lorsque la fondation assume des tâches d'intérêt public et qu'elle est essentiellement financée par des fonds publics.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 83c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 83c
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 83d
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... zuzuwenden. (Rest des Absatzes streichen)
Ch. 1 art. 83d
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... remet les biens à une autre fondation ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 84b
Antrag der Kommission
Aufheben
Ch. 1 art. 84b
Proposition de la commission
Abroger
Angenommen - Adopté
Verfahrensbeitrag
Ziff. 1 Art. 87 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 87 al. 1bis
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Schlusstitel; Art. 6a Titel; Art. 6b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 titre final; art. 6a titre; art. 6b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2-4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 4bis Art. 19 Abs. 1
Antrag der Kommission
.... nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht ....
Ch. 4bis art. 19 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Ziff. 4ter Art. 8 Abs. 3
Antrag der Kommission
.... nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht ....
Ch. 4ter art. 8 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
2. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
2. Loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Die Eintretensdebatte zu Beginn galt auch für die zweite Vorlage.
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
....
b. .... sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit ....
c. .... Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen ....
....
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
....
b. .... d'expert fiscal ou d'expert en finance et en controlling et justifie ....
c. .... spécialiste en finance et comptabilité avec brevet fédéral ou encore agent fiduciaire avec brevet fédéral, et justifie dans tous les cas ....
....
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c haben wir rein redaktionelle Änderungen vorgenommen. Sie finden hier die korrekten Berufsbezeichnungen der Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling bzw. der Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Les contrôles des finances des pouvoirs publics sont admis en tant qu'entreprises de révision à condition qu'ils remplissent les exigences figurant à l'alinéa 1. Ils ne peuvent être agréés en qualité d'entreprises de révision sous surveillance de l'Etat.
Angenommen - Adopté
Art. 7-10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
d. Streichen
Abs. 2
Eine Publikumsgesellschaft darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorangehenden Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion innehatten.
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1
....
d. Biffer
Al. 2
Une société ouverte au public ne peut s'adjoindre les services de personnes qui, pendant les deux années précédentes, ont dirigé des prestations en matière de révision pour cette société ou qui exerçaient des fonctions décisionnelles dans l'entreprise de révision concernée.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
A cet article, on règle la question de l'indépendance des entreprises de révision agréées, donc de celles qui font ou veulent faire la révision de sociétés ouvertes au public.
La commission propose un nouvel alinéa 2 qui remplacerait la disposition figurant à la lettre d du projet du Conseil fédéral. Il s'agit de ce que l'on appelle un délai de carence dans le cas où une personne qui a dirigé une révision pour une société ouverte au public est engagée par celle-ci. Le projet du Conseil fédéral avait le désavantage de "punir" l'entreprise de révision, qui, par le fait même de l'engagement de cette personne, ne pouvait plus exercer la révision dans la société concernée pendant deux ans. La commission - la majorité de ses membres en tout cas - garde l'idée du délai de carence - de la "cooling-off period", comme on l'appelle dans le jargon technique -, mais le fait s'exercer à l'égard de la personne qui souhaite changer d'employeur, et non de l'entreprise.
Il est à noter évidemment qu'il n'y a pas de sanction prévue; c'est ce qu'on appelle, en jargon juridique, une lex imperfecta.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 13
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 14-26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... Strafbehörden oder an Behörden und Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen weitergeleitet ....
Antrag der Minderheit
(Thanei, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Sommaruga Carlo)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... poursuite pénale ou à d'autres autorités et organismes habilités à infliger des sanctions administratives dans le cadre ....
Proposition de la minorité
(Thanei, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Sommaruga Carlo)
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Nachdem ich das Protokoll mit den Erklärungen und Ausführungen der Verwaltung noch einmal durchgesehen habe, ziehe ich meinen Antrag angesichts seiner Chancenlosigkeit zurück.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Antrag der Minderheit Thanei wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 28-30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 31
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Hämmerle, Hubmann, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Abs. 2
.... fünf Mitgliedern. Jedes Geschlecht muss mit mindestens 40 Prozent darin vertreten sein. Der Aufsichtsrat wird ....
Art. 31
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Hämmerle, Hubmann, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Al. 2
.... cinq membres au maximum. Chacun des deux sexes doit y être représenté à hauteur de 40 pour cent au minimum. Le conseil de surveillance est élu ....
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich vertrete hier den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Er verlangt, dass im Aufsichtsrat, der vom Bundesrat gewählt wird, jedes Geschlecht mit mindestens 40 Prozent vertreten ist. Von den höchstens fünf Mitgliedern des Aufsichtsrates müssen also mindestens zwei Frauen und zwei Männer sein. Dies sollte eigentlich längst eine Selbstverständlichkeit sein, ist es aber nicht! Darum ist es nötig, dass wir diesem Verfassungsauftrag in jedem neuen Gesetz Nachachtung verschaffen. Gerade bei der Besetzung eines Organs, das vom Bundesrat gewählt wird, dürfen wir erwarten, dass die Geschlechterverteilung beachtet wird. In der Kommission hat Frau Leutenegger Oberholzer darauf hingewiesen, dass die beratenden Kommissionen und die Verwaltungsräte der bundesnahen Unternehmungen überwiegend mit Männern besetzt sind, obwohl es sehr viele qualifizierte Frauen gibt. Dies ist besonders auch der Fall im Bereich Revision, Buchhaltung und Controlling. Es ist deshalb ohne weiteres möglich, fachkundige und qualifizierte Aufsichtsrätinnen zu finden, und das soll der Bundesrat auch tun.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Vous qui avez aimé hier l'initiative parlementaire Haering 03.440, "Accroître le pourcentage des femmes dans les conseils d'administration des entreprises dont l'Etat est actionnaire", vous adorerez la proposition qui vous est faite aujourd'hui à propos du conseil de surveillance.
Nous revoilà en effet sur le terrain de la lutte pour l'égalité entre hommes et femmes, toujours avec la conviction que la constance et la patience finiront par triompher. A vrai dire, ici le défi n'est pas gigantesque. Il s'agit juste - mais juste! - sur les cinq membres du conseil de surveillance d'en trouver au moins deux de sexe féminin - cela pourrait aussi être de sexe masculin, mais là personne ne voit de problème. Cette revendication n'est pas nouvelle ni impertinente. C'est juste une obligation constitutionnelle. De plus il paraît qu'il y a de nombreuses femmes compétentes dans le domaine de la comptabilité et de la révision. Or la majorité continue à refuser cette modeste proposition en utilisant pour cela toujours les mêmes arguments éculés et totalement non pertinents, selon lesquels ce n'est pas certain qu'on trouve deux femmes compétentes - alors que le contraire semble évident - et, pire, que si on les trouvait, alors elles ne seraient - les pauvres! - que des femmes alibis. C'est absolument désolant!
Je crois qu'il importe de rappeler que les femmes alibis ne sont justement pas celles que la parité impose. Ce sont celles qu'on ajoute charitablement à une équipe mâle pour être politiquement correct.
Nous vous invitons donc à laisser tomber ces idées qui ressemblent à de vieilles lunes et à consentir, enfin, à respecter vos devoirs constitutionnels. Vous avez réussi hier pour les entreprises publiques, alors persévérez aujourd'hui dans ces bonnes dispositions.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie namens der CVP-Fraktion, der Mehrheit zuzustimmen. Tatsache ist nämlich, dass es gerade auch im Bereich der Revision, der Buchhaltung und des Controllings immer mehr äusserst qualifizierte Fachfrauen gibt, sodass es ohne weiteres bald möglich ist, dass die Mehrheit eines solchen Aufsichtsrates von Frauen gehalten wird. Ich glaube deshalb, dass hier die Frauen ohne diese Einschränkung besser fahren und diese Bestimmung nicht notwendig ist. Auch hat der Bundesrat zugesichert, dass er für eine geschlechterspezifisch ausgewogene Besetzung sorgen wird.
Ich bitte Sie, hier die Mehrheit zu unterstützen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je serai peut-être dans ce petit débat l'homme alibi, puisque ce sont des femmes qui se sont exprimées. Mais j'aimerais quand même relever, sur le sujet de la représentation féminine dans les commissions et les conseils d'administration, que la démonstration a été faite aujourd'hui que la compétence en matière de révision et de droit des sociétés peut être aussi en mains des femmes. Je crois qu'il est important de relever l'effort et la qualité du travail déployés aujourd'hui notamment par la rapporteuse de langue allemande, Madame Leutenegger Oberholzer. Elle a démontré qu'elle était d'une redoutable perspicacité et intelligence et qu'elle avait un contrôle total de la matière. Par ailleurs, dans le débat, nous avons eu nombre de femmes qui ont pris la parole et qui ont montré qu'effectivement, il y a une compétence juridique, une compétence de matière, qui n'est pas négligeable ici.
Nous savons également qu'il y a un nombre important de femmes dans les conseils d'administration, dans le monde économique, qui peuvent tout à fait siéger dans ce conseil de surveillance.
Alors, Messieurs surtout, aujourd'hui, nous avons un exercice pratique à faire par rapport à la théorie d'hier. Hier, il y a eu une majorité de membres dans cette chambre qui a accepté de mettre dans des conseils d'administration un minimum de 30 pour cent de femmes (03.440). Aujourd'hui, c'est la pratique, c'est dans la loi: il s'agit d'appliquer ce qui a été, finalement, décidé dans une certaine mesure hier. On ne peut pas toujours parler de principes et ensuite se défiler. Il s'agit d'assumer ses responsabilités.
D'ailleurs, je lisais dans "L'Agefi" d'hier que Monsieur le conseiller fédéral Couchepin se prévalait de la nécessité de revaloriser le rôle des femmes, notamment pour atteindre les Objectifs du Millénaire pour le développement. Et cela, ça commence ici, et pas seulement là-bas, dans le Sud.
Donc, je vous invite à soutenir la minorité, non pas pour avoir bonne conscience, mais pour marquer un pas dans la bonne direction.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates und der Mehrheit zuzustimmen. Es ist so: Natürlich kann man in solche Gremien Männer und Frauen wählen, und das wird man auch tun. Ich kann Ihnen höchstens Folgendes versprechen: Wenn ich bei dieser Wahl im Bundesrat noch mitreden kann, werde ich mich für beide Geschlechter einsetzen, damit diese 40 Prozent erreicht werden. Aber ich bitte Sie: Machen Sie diese Gremien nicht aus Quotenmännern und Quotenfrauen, sondern nehmen Sie die Tüchtigsten, und da spielt es ja dann keine Rolle, ob das ein Mann oder eine Frau ist. Ich finde also, dass diese Bestimmung nicht mehr zeitgemäss ist.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Vous aurez remarqué peut-être que, depuis quelques articles, les rapporteurs se partagent le travail; et c'est un pur hasard si c'est sur moi que cet article est tombé. Vous aurez peut-être aussi remarqué que la composition du tandem de rapporteurs respecte le principe de l'égalité.
La majorité de la commission a pris sa décision par 11 voix contre 9. Pour la majorité de la commission, les arguments - auxquels je laisserai Madame Menétrey-Savary donner les qualificatifs - qui ont passé la rampe sont les suivants: les critères exclusifs pour l'élection au conseil de surveillance sont la compétence et l'indépendance à l'égard de la branche des réviseurs. Ce qui devrait d'ailleurs vraisemblablement donner l'unanimité aux femmes.
Toujours est-il que, dès que ces critères seront respectés, il va de soi que le Conseil fédéral veillera à tenir compte du principe d'égalité, mais il ne faut pas, pour la majorité de la commission, a priori et dans la loi, réduire ainsi la marge de manoeuvre du Conseil fédéral, même si c'est un débat qui remet un peu en cause la discussion d'hier.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Leutenegger Oberholzer möchte sich noch zu ihrem Minderheitsantrag äussern.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir hier eine kurze Erklärung, und zwar als Minderheitsantragstellerin. Wir haben gestern mit der parlamentarischen Initiative Haering beschlossen, dass in allen Aufsichtsorganen der Unternehmungen, die dem Bund nahe stehen, ein Mindestanteil beider Geschlechter gesichert sein muss, und zwar, weil das heute nicht der Fall ist. Ich möchte auf jeden Fall verhindern, dass wir hier heute in dieser Frage einen negativen Beschluss haben. Die Verfassung ist klar, der Auftrag und der Wille des Nationalrates auch. Ich habe gerne zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat - Herr Blocher, unser "Quotenbundesrat" - die Erklärung abgegeben hat, dass er sich dafür einsetzen wird, dass beide Geschlechter in diesem Aufsichtsgremium vertreten sein müssen. Nehmen wir dieses Versprechen zum Nennwert, und hoffen wir, dass der Bundesrat auch als Gesamtorgan dafür kämpfen wird.
Ich ziehe den Minderheitsantrag zurück.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 32-41
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
c. als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gegen .... verstösst (Art. 730c des Obligationenrechtes);
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42
Proposition de la commission
Al. 1
....
c. en tant qu'entreprise de révision sous surveillance de l'Etat contrevient aux obligations .... selon l'article 730c du Code des obligations;
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 43-45
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderungen bisherigen Rechts
Modifications du droit en vigueur
Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Wir haben das Revisionsaufsichtsgesetz somit erledigt. Bevor wir die Gesamtabstimmung durchführen, gehen wir zurück zu Artikel 772 der ersten Vorlage. Dies ist der Teil, der die GmbH betrifft.
1. Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)
1. Code des obligations (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce)
Art. 772
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Gross Jost, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Thanei)
Abs. 1
.... Für ihre Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen.
Art. 772
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Gross Jost, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Thanei)
Al. 1
.... Ses dettes sont garanties par la fortune sociale.
Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Normalerweise gehe ich nicht für oder gegen ein einziges Wort in einem Gesetzestext ans Rednerpult, aber ich möchte von der Kommission erklärt haben, was das Wort "nur" - es heisst in Absatz 1: "Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen" - für einen Sinn hat. Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, dieses Wort zu streichen. Es ist überflüssig und wirft nur die Frage auf, wer denn sonst noch haften könnte; das wären die Gesellschafter. Das "nur" erklärt sich nur so, dass Artikel 772 OR in der bisherigen Fassung die Möglichkeit der teilweisen Liberierung der Stammeinlagen vorgesehen hat. Deshalb musste der Gesetzestext dort lauten, dass die Haftung höchstens bis zum Betrag des eingetragenen Stammkapitals reicht. Aber nachdem wir hier die Vollliberierung mit entsprechender Haftung des Stammkapitals vorgesehen haben, ist dieses "nur" völlig überflüssig.
Herr Bundesrat Blocher, Sie sind ja in der Regel gegen überflüssige Bestimmungen und Wörter und auch gegen einen überflüssigen Regulierungsdruck. Vielleicht können Sie sich auch gegen das überflüssige Wort "nur" in Artikel 772 OR einsetzen, auch wenn deswegen die Welt nicht untergeht.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion und die FDP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit. Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich musste zuerst wieder schauen, um welches "grosse" Wort es hier geht. Das "nur" ist also keinesfalls überflüssig. Wenn Sie sagen, für eine Verbindlichkeit hafte das Gesellschaftsvermögen, wird damit nicht gesagt, ob das ausschliesslich sei oder nicht. Wenn Sie sagen, es hafte "nur" das Gesellschaftsvermögen, dann wissen Sie, dass es keine andere Haftung gibt. Das ist viel klarer, wenn man das liest. Herr Gross, jetzt können Sie natürlich sagen: "Ja, geben Sie zu den Materialien, dass dieses 'nur' auch gemeint ist, obschon man es weglässt." Dann ist es doch besser, wenn wir es drin lassen, damit sich die anderen nicht um die Materialien bemühen müssen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Aber wenn Sie, Herr Gross, einen Beitrag gegen zu viele Vorschriften leisten wollen, sage ich Ihnen Folgendes: Es gibt dann noch andere Vorschriften, die mehr als drei Buchstaben haben, die wir weglassen könnten.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'un des éléments principaux et constitutifs du concept même de la société à responsabilité limitée réside précisément dans la limitation de la responsabilité de la société à sa fortune sociale.
Dans des travaux déjà relativement anciens, puisque c'était au printemps 2003, la commission - qui semble d'ailleurs avoir été un peu "décimée" à ce moment-là - a voté, par 8 voix contre 7, la version du Conseil fédéral, c'est-à-dire pour maintenir le fait que les dettes de la Sàrl ne soient garanties que par la fortune sociale. Il y a deux ans, l'argumentation principale de la minorité dépendait de la façon dont on réglerait la question du devoir de révision de la société à responsabilité limitée. Cette question a été réglée entre-temps, indépendamment de la forme du droit, mais en fonction de l'indépendance économique des sociétés. Donc il n'y a pas un droit d'option entre la responsabilité limitée des associés et la désignation d'un organe de révision.
En conséquence, la majorité de la commission vous propose de rejeter la proposition de la minorité Gross Jost, d'autant qu'elle peut être considérée aujourd'hui comme dépassée.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 82 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 42 Stimmen
Art. 773
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Gross Jost, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Jutzet, Menétrey-Savary)
Das Stammkapital darf nicht weniger als 40 000 Franken und nicht mehr als 4 Millionen Franken betragen.
Art. 773
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Gross Jost, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Jutzet, Menétrey-Savary)
Le capital social ne peut être inférieur à 40 000 francs ni excéder 4 millions de francs.
Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Diese Bestimmung ist sehr viel grundsätzlicher und auch von materieller Bedeutung für die Revision des GmbH-Rechtes. Ich will, dass das Stammkapital mindestens 40 000 Franken betragen muss und dass es 4 Millionen Franken nicht überschreiten soll. Die Mehrheit will nur eine untere Mindestgrenze von 20 000 Franken; das entspricht dem bisherigen GmbH-Recht, das bekanntlich auf das Jahr 1936 zurückgeht. Keine Änderung also, obwohl dieses Recht jahrzehntealt ist.
Zum Vergleich erinnere ich daran, dass das Aktienrecht 1991 revidiert worden ist; zahlreiche Bestimmungen haben mehr Gläubigerschutz, mehr Minderheitenschutz und auch eine Veränderung des Mindestkapitals mit sich gebracht. Das Aktienkapital einer AG beträgt bekanntlich mindestens 100 000 Franken.
Das hat dazu geführt - das ist unbestritten -, dass es zu einem Boom der GmbH gekommen ist: 1992 gab es noch 3000 solche Gesellschaften, 2004 waren es bereits rund 76 000. Das ist gefährlich, weil die Gefahr besteht, dass die GmbH - etwas brutal ausgedrückt - zum Abfallkübel des schweizerischen Gesellschaftsrechtes wird. Werden die Anforderungen, die Hürden, zu tief angesetzt, sind damit zahlreiche Missbrauchsgefahren verbunden: Flucht in die Scheinselbstständigkeit - ein grosses Problem für die Sozialversicherung -; mangelnder Lohn- und Sozialschutz der Arbeitnehmer; hohe Konkursrate solcher Gesellschaften. Zuerst freut man sich über zahlreiche Firmengründungen, betrachtet man aber die Konkursrate, die vor allem kleine Gesellschaften in der Grauzone betrifft, stellt man ein alarmierendes Anwachsen dieser Konkursrate fest. Mit jedem Firmenzusammenbruch leiden in der Regel auch die Interessen der Gläubiger.
Sicher ist es so, dass das GmbH-Recht einige Schutzvorkehren zusätzlich bringt, das ist unbestritten: die Vollliberierungspflicht, die Bewertung von Sacheinlagen nach Aktienrecht, die Revisionspflicht. Ich glaube, der Bundesrat hat im Vorentwurf, im Vernehmlassungsentwurf, mit guten Gründen eine Erhöhung des Stammkapitalminimums auf 40 000 Franken vorgesehen, wie ich es jetzt beantrage, und zwar allein schon wegen der Geltungsdauer der bisherigen Mindestgrenze. Die 20 000 Franken gehen eben auf das GmbH-Recht von 1936 zurück. Der neue Wert gleicht die Teuerung nicht mal annähernd aus. Wenn man die Hürden zu tief ansetzt, dann muss man meiner Meinung nach einfach sagen: Was nichts kostet - auch bei einer Unternehmungsgründung -, ist nichts wert. Man soll ein Unternehmen nicht praktisch zum Nullwert gründen können. Das geht meistens eben auf Kosten der Kontinuität und der Gläubiger.
Ich denke, dass auf der anderen Seite - ebenfalls vor allem im Sinne des Gläubigerschutzes - auch eine Maximalgrenze von 4 Millionen Franken gesetzt werden muss. Die Begrenzung liegt im jetzigen GmbH-Recht bei 2 Millionen. Es ist also absolut richtig, auch hier eine entsprechende Anpassung nach oben vorzunehmen. Die Kommissionsmehrheit argumentiert, die Abgrenzung zur Aktiengesellschaft, für die wir beim Aktienkapital diese Anpassung eben vorgenommen haben, sei nicht die Obergrenze, sondern die Personenbezogenheit. Die Obergrenze dient aber auch dem Selbstschutz der Gesellschafter, nicht nur dem Gläubigerschutz. Niemand sollte - da sind wir uns, glaube ich, einig - der Rechtsform der Aktiengesellschaft ausweichen, weil er sich nicht den strengen Anforderungen an die Organisation, an die Verantwortlichkeit, an die Revisionspflicht der Aktiengesellschaft stellen will. Wir sollten das hier also vermeiden. Wir sollten die GmbH attraktiv machen, wir sollten sie aber auch sicher machen.
Deshalb bitte ich Sie, hier auf die Lösung einzusteigen, die der Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf selber mit guten Gründen vorgeschlagen hat.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wie soeben gesagt wurde, war in der Vernehmlassungsvorlage die Erhöhung des Mindestkapitals von 20 000 auf 40 000 Franken vorgesehen, was der seit 1936 eingetretenen Teuerung entsprochen hätte. Dies hat zu Recht Kritik ausgelöst, wäre mit der Erhöhung des Stammkapitals doch gleichzeitig die volle Liberierung vorgesehen worden. Dies hätte der Wahl der Rechtsform der GmbH bestimmt keinen Vorschub geleistet. Es ist denn auch wichtig, dass nun im Interesse von Kleinunternehmen mit geringem Kapitalbedarf auf eine Erhöhung des minimalen Stammkapitals verzichtet wird. In den Genuss der Vorteile dieser Kapitalgesellschaft soll nämlich auch kommen können, wer sich selbstständig macht und keine hohen Investitionskosten aufbringen muss. Das vorgesehene Mindestkapital lässt sich auch im europäischen Rechtsvergleich durchaus rechtfertigen. So haben wir z. B. in Belgien 10 000 Franken, in Luxemburg 20 000 Franken, in Italien 10 000 Euro usw.
Die Aufhebung der heute geltenden oberen Grenze von 2 Millionen Franken macht dagegen Sinn, weil eine solche Grenze das Wachstum von Gesellschaften beeinträchtigen kann, die auf die Zufuhr von Eigenkapital angewiesen sind, ohne dass ein sachlich überzeugender Grund für eine derartige Beschränkung vorliegt. Eine solche obere Limite des Stammkapitals ist auch nicht etwa als Abgrenzung gegenüber der Aktiengesellschaft erforderlich. Die Abgrenzung zur AG ist vielmehr die Personenbezogenheit, so z. B. die Tatsache, dass die Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden müssen. Rechtsvergleichend ist im Übrigen festzustellen, dass im Ausland auch keine Obergrenzen bestehen.
Die FDP-Fraktion stimmt aus diesen Gründen mit der Mehrheit.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Cet article concernant les Sàrl pose des exigences vraiment minimales pour ce qui concerne le capital de départ. Le premier projet, on vient de le rappeler, prévoyait la somme de 40 000 francs. C'est ce que la minorité voudrait et c'est ce que la logique recommanderait au vu du renchérissement. Ce montant de 20 000 francs date d'il y a plus de 60 ans et il devrait être multiplié plusieurs fois pour correspondre à sa valeur actuelle.
Il est quand même étonnant de constater l'empressement avec lequel on propose d'adapter, par exemple, le montant des valeurs litigieuses devant les tribunaux, notamment dans le droit du travail, alors qu'ici on tient à faciliter la tâche des employeurs. Avec 20 000 francs de capital de départ, quelle garantie ont les salariés d'obtenir, par exemple, un plan social en cas de coup dur? A cela s'ajoute, comme nous l'avons déjà dit à propos de l'article 727a, que ce sont peut-être les plus fragiles, les plus mal lotis qui pourront renoncer en plus à toute révision comptable externe.
En commission, on nous a fait remarquer que la modestie de ce capital de départ devait permettre par exemple à des chômeurs de lancer leur propre entreprise. Evidemment, cet argument touche une corde sensible. Mais finalement, est-ce bien raisonnable d'inciter les gens à sortir du chômage en prenant des risques peut-être inconsidérés? Un chômeur qui fonde une petite société et qui échoue risque d'avoir encore plus de difficulté à s'en sortir et il risque de s'enfoncer toujours davantage dans le découragement. Chômeur ou pas, quelqu'un qui se lance devrait disposer d'une certaine sécurité et surtout en donner à ceux et à celles à qui il fournit du travail.
Le groupe des Verts n'a rien contre l'idée de faciliter la constitution d'une société, mais il estime qu'on met la barre trop bas en matière de sécurité financière. Il s'interroge aussi sur la philosophie qui sous-tend cette volonté de faire pousser des start-up comme des champignons, alors qu'elles n'ont souvent que peu de chances de survie. Cela ne correspond pas à notre modèle de développement. Nous n'avons pas une culture de l'éphémère ou du périssable. Nous croyons qu'il faut se donner les moyens pour réussir durablement, et le capital de base en est un.
Un mot encore sur la limite supérieure du capital social: jusqu'ici, elle était à 2 millions de francs. Le Conseil fédéral propose de supprimer toute limite. Peut-être que cela n'a pas une importance cosmique. Mais cela pose tout de même la question de la distinction entre SA et Sàrl. On l'a déjà dit plusieurs fois aujourd'hui: au moment de la révision du droit des SA, les prescriptions relatives au capital et à la révision des comptes ont rendu cette distinction plus claire, au point que de nombreuses sociétés se sont muées en Sàrl, forme juridique moins contraignante. Maintenant, par exemple en supprimant cette limite supérieure du capital, on dirait que l'on veut de nouveau gommer cette différence, tout en assouplissant les exigences. Cette évolution nous paraît troublante, comme s'il s'agissait d'encourager des entreprises, même importantes, à contourner les prescriptions auxquelles sont soumises les sociétés anonymes. Enfin, la loi sur les fusions, que nous avons adoptée récemment, permet aux entreprises de changer plus facilement de forme juridique quand elles atteignent un certain volume, par exemple dans leur capital social. Cette limite supérieure nous paraît donc justifiée.
C'est pourquoi nous soutenons la proposition de la minorité Gross Jost et nous vous demandons d'en faire de même.
Garbani Valérie · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je répète une fois encore que le Conseil fédéral, dans son avant-projet, avait - à notre sens à juste titre - augmenté la valeur du capital social à 40 000 francs et que c'est, à notre sens, sur pression des résultats de la procédure de consultation qu'il en est resté au statu quo, donc à 20 000 francs, à l'exception de la libération de la totalité du capital social et non plus de la moitié de ce dernier.
Le groupe socialiste soutient la minorité Gross Jost, car, comme l'a dit l'auteur de cette proposition de minorité, nous voulons clairement distinguer la Sàrl de la SA. Et c'est également le but de la révision du droit de la Sàrl. Nous ne voulons pas faire de la Sàrl une autre société par actions; nous voulons que cette forme juridique demeure exclusivement à disposition des petites sociétés, d'autant que si ces petites sociétés se développent, avec la nouvelle loi sur la fusion que nous avons récemment adoptée, cela permet facilement de modifier leur forme juridique.
Comme cela a également été relevé, nous ne voulons pas permettre de contourner les dispositions régissant la société anonyme en créant précisément une structure analogue à la SA - je parle donc toujours de la limite du capital social à 4 millions de francs - mais sous forme de Sàrl.
Je dirai quelques mots encore quant au minimum de 40 000 francs. Nous voulons précisément étendre la responsabilité des associés à l'égard des créanciers, en particulier des salariés, qui n'ont pas la possibilité de faire valoir, en cas de difficultés de la société, leur créance sur la base d'un accord contractuel spécifique - seul le droit du travail, donc le droit des obligations, s'applique. Ces employés risquent donc de voir leurs prétentions salariales écartées en raison de la limitation de la responsabilité des associés au capital social.
On parle de start-up, on parle de petites entreprises pour justifier le statu quo, le maintien du minimum du capital social à 20 000 francs. Alors, prenons l'exemple d'une PME qui a deux employés qui ont un salaire de 4000 francs par mois - c'est un salaire moyen. 20 000 francs correspondent à deux mois et demi de salaire pour ces deux employés, et les associés ont donc leur responsabilité limitée à hauteur de ces 20 000 francs. Cela prouve que la garantie pour des petits créanciers de pouvoir faire valoir leurs prétentions et de les obtenir n'est absolument pas assurée. Nous avons relevé la question de l'adaptation au renchérissement et c'était précisément la raison pour laquelle le Conseil fédéral avait proposé d'augmenter le substrat minimal du capital social à 40 000 francs.
Comme Madame Menétrey-Savary l'a dit, les start-up poussent rapidement - je crois qu'elle a dit qu'elles poussaient "comme des champignons" -, mais les start-up meurent aussi rapidement. Elles meurent tellement rapidement qu'on dirait qu'elles ont - pour reprendre le terme relatif aux champignons - avalé des amanites phalloïdes.
Favoriser l'esprit d'entreprise, c'est bien, mais il ne faut pas, avec un capital social minimal, les pousser dans le mur. Je rappelle qu'il y a une autre forme juridique qui est la société simple. Au début, l'esprit d'entreprise peut se concrétiser sous la forme d'une société simple et, si elle se développe, donc si elle est pérenne, on peut envisager la transformation de sa raison sociale et de sa forme juridique en Sàrl.
Je rappelle finalement que le Conseil fédéral nous propose cette révision car il y a trop de Sàrl. Ne faisons pas l'erreur d'encourager, de promouvoir les Sàrl avec ce capital de 20 000 francs, pour ensuite constater, en ouvrant les feuilles officielles, que les faillites se multiplient et que les salariés pointent encore davantage au chômage.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Also, Herr Gross, ich kann nur sehr schwer nachvollziehen, wie Sie auf diesen Gedanken kommen. Wenn ich an Ihre berufliche Situation als Professor an der Universität St. Gallen denke, wundert es mich doch sehr. Sie sind auch immer dabei, wenn man Wirtschaftsförderung betreibt, dann sieht man Sie oft in der Zeitung. Diese Möglichkeit für Start-ups für junge Gesellschafter, für Leute mit Ideen, mit Erfindungen - diese Leute müssen sich doch verwirklichen können, sie müssen die Möglichkeit haben, ohne dass sie Millionärserben sind, ihre Ideen umzusetzen, sie wirtschaftlich zu nutzen und Arbeitsplätze zu schaffen.
Schauen wir den Vorentwurf an. Wir hatten damals ursprünglich den Vorschlag von 20 000 Franken teilliberiert, dann den Vorschlag von 40 000 Franken teilliberiert. Wenn wir 20 000 Franken Vollliberierung annehmen, sind wir gut bei den Leuten. 20 000 Franken kann jeder noch aufbringen, entweder er legt Teile seiner Monatslöhne auf die Seite, oder er pumpt den Onkel, die Tante und die Grossmutter um je 5000 Franken an, und die letzten 5000 Franken hat er noch selbst in der Tasche und auf der Bank.
Wenn man das verhindern will, dann muss man Ihrem Antrag zustimmen. Aber Sie liegen völlig falsch, muss ich sagen.
Dann am anderen Ende der Skala wollen Sie bei 4 Millionen Franken limitieren. Wollen Sie denn ungesund finanzierte Gesellschaften? Wenn Sie eine GmbH nicht über Eigenkapital in Form von Stammkapital finanzieren können, dann können Sie Gesellschafterdarlehen machen - das sind wenigstens nahestehende Geldgeber. Oder aber Sie können zur Bank gehen und dort so weit finanzieren, bis Sie eine Übermacht des Fremdkapitals haben. Dabei sollten Sie auch wissen, dass ungesunde Kapitalisierung das Ende aller wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Damit setzen Sie den Schutz der Anleger, den Schutz der Arbeitnehmer, der Arbeitsplätze, den Schutz der Gläubiger aufs Spiel, und das darf nicht sein. Am Schluss müssen die Leute, wenn Sie sie auf den rechten Weg zurückzwingen wollen, noch eine Änderung der Rechtsform machen.
Ich bin froh, wenn Sie jetzt nach vorne kommen, dann kann ich Ihnen mein Geschenk überreichen, das ist Grundlagenliteratur, "Obelix GmbH und Co.". Als Grundlagenliteratur für Professoren ist es sehr geeignet.
Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte, Herr Kollege Baumann, dieses Geschenk sehr verdanken. Damit haben Sie wieder etwas gutgemacht, denn Sie sind mir doch an die berufliche Ehre gefahren. Aber das sei Ihnen verziehen.
Ich möchte Ihnen eine Frage stellen: Sind Sie wirklich der Meinung, dass der Unternehmenswert einer GmbH identisch ist mit der Stammeinlage? Die zweite Frage lautet: Wissen Sie, wie viele gerade dieser kleinen Unternehmen in einem einzigen Jahr, nämlich im letzten Jahr, Konkurs gemacht haben?
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Natürlich machen viele kleine Gesellschaften Konkurs; es sind junge Gesellschaften, die nicht floriert haben und denen der Durchbruch mit ihrer Idee, ihrer Entwicklung, nicht gelungen ist. Mit der oberen Grenze für das Stammkapital von 4 Millionen Franken schaffen Sie wohl eine Grundlage. Es ist mir klar, dass das Gesellschaftskapital haftet. Das war ja Ihr vorheriger Antrag, mit dem Sie die Beschränkung einführen wollten. Die 4 Millionen Franken bilden aber auch die Basis, um Kreditaufnahmen zu sichern. Wenn Sie ein Stammkapital von 4 Millionen Franken haben, haben Sie auch die bessere Möglichkeit, entsprechende Kredite zu bekommen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Die Frage ist bei dieser Differenz aus meiner Sicht ganz einfach. Sie lautet wie folgt: Wollen wir Impulse dafür geben, dass wir mit einem sehr tiefen Stammkapital viel mehr GmbH bekommen, dafür aber wirtschaftlich wacklige Firmen, bei denen die Gefahr von Verlusten für Gläubiger und Arbeitnehmer, aber auch für die Gesellschaft insgesamt viel grösser ist? Oder wollen wir ein etwas höheres Stammkapital verlangen und dafür etwas weniger Zuwachs bei den GmbH haben, dafür aber solidere und dauerhaftere, nachhaltigere Unternehmen bekommen? Das ist aus meiner Sicht die Frage, über die wir hier zu entscheiden haben. Ich entscheide mich ganz klar für einen etwas weniger rasanten Anstieg der Zahl der GmbH und dafür für eine nachhaltigere, sicherere Unternehmenskultur.
Wir würden mit einem solchen Entscheid nicht die Gründung von jungen Startunternehmen verhindern, denn jeder Junge, der irgendwo starten will, kann das auch mit einer anderen Gesellschaftsform machen, zum Beispiel mit einer einfachen Gesellschaft. Er braucht, wenn er das Stammkapital nicht aufbringen kann, nicht unbedingt die GmbH.
Was die Obergrenze anbetrifft - bis jetzt habe ich von der Untergrenze gesprochen -, ist bereits darauf hingewiesen worden, dass mit der Fusion, die sehr viel einfacher geworden ist, die Möglichkeit besteht, dass man im Falle, dass man mit einer Gesellschaft ansteht, diese allenfalls durch eine Fusion in eine Gesellschaft verwandelt, bei welcher diese Grenze keine Rolle spielt.
In diesem Sinne meine ich, dass die Antwort auf die Grundfrage, ob wir mehr, aber wacklige GmbH mit weniger Sicherheit oder sicherere, nachhaltigere Unternehmen in der Form der GmbH wollen, eigentlich schon klar sein müsste. Denn nachhaltigeres und langsameres, aber sicheres Wachstum ist im Interesse der ganzen Gesellschaft und kostet am Ende wesentlich weniger.
Imfeld Adrian · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Herr Kollege Aeschbacher, sind Sie nicht der Meinung, dass man aufgrund Ihrer Argumentation mit dem Minimalkapital, das Sie vorsehen, die Einzelfirmen alle verbieten und diese Unternehmer alle in die Rechtsform der GmbH zwingen müsste?
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Nein, die Einzelfirma hat ihre grosse Berechtigung, vor allem, wenn dahinter Personen stehen, die ihre Verantwortung wahrnehmen und bei ihren Geschäftspartnern das notwendige Vertrauen erwecken und erringen können.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht hier darum, welches Stammkapital minimal und höchstens zuzulassen sei. Es ist richtig, dass der Bundesrat in seiner ursprünglichen Fassung nur ein Stammkapital von 40 000 Franken zugelassen hat - was darunter ist, hat er nicht zugelassen. Das ist also eine Verdoppelung gegenüber dem heutigen Betrag. Die Vernehmlassung hat aber gezeigt, dass ein ausgesprochenes Bedürfnis nach kleineren Summen vorhanden ist. Es ist ja der Zweck der Vernehmlassung, dass man die Antworten, die eintreffen, auch liest und ernst nimmt.
Es gibt aber trotzdem eine Änderung gegenüber heute: Heute ist es so, dass zwar 20 000 Franken vorgeschrieben sind, Sie aber nur 10 000 Franken einzuzahlen haben. Neu müssen Sie 20 000 Franken einzahlen; es ist also eine Verdoppelung des eigentlichen Kapitalengagements. Darum schlagen wir Ihnen vor, mindestens bei den 20 000 Franken zu bleiben, die dann aber voll einbezahlt werden müssen.
Nun ist geltend gemacht worden, es gebe in der Schweiz viele kleine Gesellschaften, die auch Konkurs machen. Ich möchte hier eine Lanze brechen für solche, die Konkurs machen - nicht im Einzelnen, aber im Generellen. In der Wirtschaft gehen Leute ein Risiko ein; namentlich junge, kleine Firmen, mit jungen Leuten, nehmen das Risiko auf sich, dass sie allenfalls alles verlieren. Das ist das unternehmerische Engagement des Menschen. Wenn Sie keine solchen Leute mehr finden, dann finden Sie auch keine mehr, die überleben. Die Chance und das Risiko gehören unweigerlich zusammen. Es ist die grosse Stärke der Privatwirtschaft, dass Unternehmen, die nicht florieren, sterben müssen. Dann beginnt es wieder von neuem. Das ist der Fluch beim Staat - ich muss Ihnen das sagen, darum dürfen Sie ihm nicht so viel geben -, dass er nicht sterben muss, oder es geht sehr lange, bis er sterben muss. Es gibt Katastrophen; wie Sie gesehen haben, war dies hinter dem Eisernen Vorhang der Fall, Sie kennen auch die Geschichte von England. Darum müssen wir aufpassen, dass wir nicht so legiferieren, dass keiner mehr sterben kann. Wenn Sie das Risiko wegnehmen, dann nehmen Sie auch die Chance weg.
Natürlich muss es verantwortbar sein. Es gibt anscheinend viele jüngere Leute, die mit 20 000 Franken Stammkapital eben versuchen, die Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Dann gibt es auch Fälle, wo es schief geht, und dann fängt man halt wieder von vorne an; das ist ja schliesslich das Leben. Nun, wir bitten Sie also, bei den 20 000 Franken zu bleiben, aber diese müssen dann einbezahlt werden.
Jetzt zur schwierigen Frage der Obergrenze: Heute haben wir ja 2 Millionen Franken. Von der Minderheit wird eine Obergrenze von 4 Millionen vorgeschlagen. Jetzt muss ich Ihnen sagen: Die Obergrenze ist eine gefährliche Geschichte. Wenn Sie mit einer Firma im Kleinen beginnen, im Verlaufe der Jahre das Stammkapital erhöhen müssen - weil die Firma grösser wird oder Finanzierungsschwierigkeiten, Eigenkapitalschwierigkeiten, hat; das heisst, Sie müssen einschiessen - und jetzt an die Grenze der 4 Millionen Franken stossen, diese Rechtsform also nicht mehr geht, dann müssen Sie eine Rechtsformänderung vornehmen und auf die Aktiengesellschaft umsteigen. Das ist mühsam, das ist mit Kosten verbunden. Dazu kommt noch, dass es sich dabei erst noch um eine Gesellschaft handelt, die punkto Risiko für die Gläubiger natürlich wesentlich schlechter ist als die GmbH, weil bei der GmbH neben dem Stammkapital immer auch noch eine Person dahinter steckt.
Darum ist es unzweckmässig, wenn Sie überhaupt eine Obergrenze vorsehen. Sie müssen sehen: In Ländern, in denen die GmbH die am meisten verbreitete Rechtsform ist, wie zum Beispiel in Deutschland, haben Sie natürlich Gesellschaften, die ein Stammkapital von 20, 100, 500 Millionen Franken haben. Da sind die Partner nicht mehr natürliche Personen. Das ist so, weil die Sache wächst, und man soll die Sache auch wachsen lassen und jetzt nicht solche Grenzen setzen, damit die hier umsteigen müssen.
Also, ich glaube, es ist gut, wenn Sie hier dem Antrag der Mehrheit und dem Entwurf des Bundesrates zustimmen. Das ist eine Lösung, die für die Kleinen, die beginnen, tragbar ist. In Bezug auf die Einzahlung des Stammkapitals ist es eine Verdoppelung des Risikos gegenüber heute, aber man bleibt bei 20 000 Franken. Sie müssen auch sehen: Wenn Sie auf 40 000 Franken gehen und dann die volle Einzahlung verlangen, wie das die Minderheit will, dann sind Sie nur noch 10 000 Franken von der minimalen Grösse der Aktiengesellschaft entfernt, weil bei der Aktiengesellschaft verlangt wird, dass mindestens 50 000 Franken einbezahlt werden. Und dann, muss ich Ihnen sagen, ist die GmbH als Übergangsform von der Personengesellschaft zur Aktiengesellschaft kein sehr interessantes Gefäss mehr.
Ich glaube, die Mehrheit berücksichtigt die Möglichkeit, dass Kleine und Grosse mit der GmbH arbeiten können. Das Risiko ist tragbar, und es ist nicht so, dass einer, der etwas Geld in der Brieftasche hat, leichtsinnig eine GmbH gründet. Ich wüsste nicht, warum; er könnte das Geld auch noch angenehmer verlieren als mit einer GmbH.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je voudrais savoir si vous faites une différence entre les risques que prend un entrepreneur pour lui-même ou pour son capital, et les risques qu'il fait courir à d'autres, c'est-à-dire aux employés, aux travailleurs, ou aux créanciers? Le bel éloge du risque que vous venez de faire est-il aussi valable pour les risques qu'on impose, pour les risques que les travailleurs subissent?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Natürlich, wenn Sie sagen, einer habe 20 000 Franken Stammkapital und viele Mitarbeiter und viele Gläubiger und Vermögen, dann ist das ein Missverhältnis des Risikos. Aber ich muss Ihnen jetzt sagen: Einer, der mit 20 000 Franken Stammkapital eine GmbH gründet, der kann ja nicht einmal eine Person anstellen. Da ist ja das Geld schon im ersten halben Jahr weg. Sie müssen sehen, das Stammkapital ist ja abhängig von der Tätigkeit, die jemand selbst ausübt. Wenn er Mitarbeiter hat, die gefährdet sind, dann ist das ein Zeichen, dass die Gesellschaft ohnehin grösser sein muss, und er hat dann natürlich anderes Kapital als das Stammkapital. Sie kennen ja auch Aktiengesellschaften - bei uns ist das nicht möglich, weil wir die nennwertlose Aktie nicht haben, aber wenn es sie gäbe, hätten wir Aktiengesellschaften, die ein Null-Aktienkapital hätten, wenn man alles zurückzahlen würde, weil das andere Vermögen dann natürlich viel grösser wäre. Die Bonität und das Risiko kann man also nicht allein nach dem Stammkapital beurteilen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Pour la majorité de la commission, ce débat ne doit pas se résumer à la question comptable du renchérissement. L'objectif est quand même d'avoir un cadre juridique favorable à la croissance et, pour en rester à la nouvelle lecture de Monsieur Gross Jost - qui vient de recevoir un album d'Astérix -, de rechercher la potion magique de l'esprit d'entreprise, donc finalement quand même la création d'emplois, même si ces toutes petites entreprises ne créent que peu d'emplois au début. Si elles n'en créent pas pour elles-mêmes, elles n'en créeront jamais après. Il ne faut pas imaginer que les risques que prend une entreprise vont forcément l'amener à la faillite. Il y a quand même un certain nombre d'entreprises qui, par la suite, réussissent et créent beaucoup d'emplois.
Ensuite, pour la majorité de la commission, la société à responsabilité limitée n'est pas une petite société anonyme, et elle ne le devient pas davantage avec ce nouvel article. Elle reste bien une forme de droit pour elle-même, essentiellement axée sur la personne.
La minorité voudrait donc que l'on en revienne pour une part à ce qui avait été mis en consultation dans le projet, c'est-à-dire à une limite inférieure de 40 000 francs entièrement libérés. Mais si l'on fait une consultation, c'est quand même pour écouter ce qu'il en revient, et la mélodie qui en est revenue n'était pas harmonieuse. On ne peut pas dire que ç'a été un succès sur ce point, puisque les critiques ont été très nombreuses. Ce n'est pas étonnant, dans la mesure où cette limite, cette solution aurait précisément restreint fortement les possibilités de création de telles sociétés qui, encore une fois, concernent de toutes petites entreprises sans grands investissements - au début de leur vie bien évidemment.
Par ailleurs, les législations des pays qui nous entourent - cela n'a pas encore été dit, je crois - prévoient en général des montants de l'ordre de 20 000 francs. Cette limite diffère d'un pays à l'autre, mais c'est quand même dans cet ordre de grandeur, sans limite supérieure, laquelle constitue en fait un frein inutile du point de vue économique. D'ailleurs, la limite supérieure ne constitue pas une distinction qui serait nécessaire à l'égard de la société anonyme. Encore une fois, la distinction se fait par le caractère personnel de la Sàrl.
On en est donc revenu à la solution d'un capital social minimal de 20 000 francs sans limite supérieure, mais cette fois-ci entièrement libéré en effet, contrairement au droit actuel, la libération partielle s'avérant particulièrement compliquée en l'occurrence.
La commission, par 8 voix contre 7, vous propose donc de suivre le projet du Conseil fédéral, qui est clairement justifié sur le plan économique.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 60 Stimmen
Art. 774, 774a, 775, 776, 776a, 777, 777a-777c, 778, 778a, 779, 779a, 780-782
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 783
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Gross Jost, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Jutzet, Menétrey-Savary)
Abs. 2
.... die Höchstgrenze 20 Prozent ....
Art. 783
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Gross Jost, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Jutzet, Menétrey-Savary)
Al. 2
.... cette limite s'élève à 20 pour cent au maximum ....
Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Mit leichter Resignation begründe ich meinen letzten Minderheitsantrag. Es geht hier um den Erwerb eigener Stammanteile beziehungsweise die Höchstgrenze für diesen Erwerb.
Wir sind uns darüber einig, dass der Erwerb eigener Stammanteile etwas Atypisches, aber auch nicht zu Vermeidendes ist. Es braucht eine Bestimmung darüber, und es geht nicht darum, das grundsätzlich zu verhindern. Es kann in einer GmbH zu einem Gesellschafterwechsel kommen, zu einem Austritt von Gesellschaftern. Das schwächt die Unternehmung in der Regel, kann für die Unternehmung auch mit zusätzlichen Risiken verbunden sein. Aber es ist klar: Wir wollen die Kontinuität der Unternehmung nicht infrage stellen.
Die Kommissionsmehrheit will hier die Obergrenze für den Erwerb eigener Anteile auf 35 Prozent begrenzen. Ich möchte Ihnen beliebt machen, bei 20 Prozent zu bleiben, und zwar im Wesentlichen vor allem auch, um das Gleichgewicht, die Parität, zur Aktiengesellschaft zu wahren. Wir haben im Aktienrecht seit Jahren eine bewährte Regelung, dass man nicht mehr als 20 Prozent der eigenen Anteile durch die eigene Unternehmung erwerben soll, verbunden mit der Bestimmung, dass innert zwei Jahren neue Gesellschafter gefunden werden müssen oder allenfalls durch eine Kapitalherabsetzung das Aktienkapital reduziert werden muss. Das bewährt sich, und es ist nicht im Sinne dieser Revision der GmbH, die wir sicherer machen wollen, dass wir die Anforderungen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft wesentlich anders gestalten als bei der Aktiengesellschaft.
Der Erwerb eigener Stammanteile vermindert das Haftungssubstrat für die Gläubiger; da sind wir uns einig, glaube ich. Es kann eine Aushöhlung der Unternehmung bedeuten. In den zwei Jahren, in denen das so ist, kann viel geschehen, was die Firma zusätzlich schwächen kann. Wir haben auch keine Aufsichtsmittel, keine Kontrolle über das Handelsregisteramt - das hat sich in der Kommission ergeben -, weil kein Eintrag dieses Eigenerwerbs im Handelsregister erfolgt.
Ich möchte an Sie appellieren: Machen wir hier doch die Verhältnisse gleich wie im Aktienrecht, begrenzen wir das auf 20 Prozent, und lassen wir es nicht zu, trotz all dieser Fortschritte, die wir für das GmbH-Recht beschlossen haben, dass die GmbH zum Billigmodell des Gesellschaftsrechtes wird.
Ich bitte Sie, die Parität zur Aktiengesellschaft zu wahren und der Minderheit zu folgen.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion und die FDP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen. Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Entwurf des Bundesrates begrenzt grundsätzlich den Erwerb eigener Stammanteile auf 10 Prozent des Stammkapitals. Für bestimmte, abschliessend aufgezählte Fälle - nur für diese -, namentlich Austritt, Ausschluss oder Vinkulierung, sieht der Entwurf eine Höchstgrenze von 35 Prozent vor. Der Antrag der Minderheit, wie ihn Herr Gross Jost jetzt dargelegt hat, möchte wie im Aktienrecht auf 20 Prozent gehen.
Im Vorentwurf, der in die Vernehmlassung ging, wurde diese Höchstgrenze bei 20 Prozent angesetzt. Aufgrund der Antworten und aufgrund der Bedürfnisse, die sich da zeigten, wurde diese Höchstgrenze vom Bundesrat dann auf 35 Prozent festgelegt. Sie müssen sehen: Bei der Aktiengesellschaft haben Sie hier andere Verhältnisse. Bei grösseren Aktiengesellschaften haben Sie eine Vielzahl von Aktien und eine Vielzahl von Aktionären. Dort müssen Sie nicht bis auf 35 Prozent gehen. Bei der GmbH - das sind ja Personenfinanzgesellschaften mit im Handelsregister eingetragenen Personen - spielt die Person eine grössere Rolle, und die Gesellschaft hat in der Regel wenige Beteiligte; das ist das Grundsätzliche. Ein, zwei, drei, vier Beteiligte, das ist so das Normale.
Wenn Sie jetzt für den Fall des Aussteigens eines von drei Beteiligten unter die 35 Prozent gehen, wenn Sie auf 20 Prozent gehen, dann ist der Gesellschaft ein Rückkauf dieser Stammanteile nicht möglich. Bei einer Aktiengesellschaft ist das nicht so schlimm. Da gibt es viele Aktionäre mit einem Anteil von 2 Prozent, 3 Prozent, 0,5 Prozent. Die Aktiengesellschaften kaufen sogar Anteile an der Börse zurück, pulverisiert. Da müssen Sie nicht so hoch gehen, da ist eine Höchstgrenze von 20 Prozent angezeigt.
Für diese abschliessend aufgezählten Fälle sehen wir wie gesagt 35 Prozent vor, das ist praktikabler. Sie müssen aber nicht Angst haben, dass eine Gesellschaft Anteile im Umfang von 35 Prozent zurückkauft, namentlich wenn sie nicht solvent ist. Damit eine Gefährdung der Gläubiger so weit als möglich vermieden werden kann, darf eine GmbH nur dann eigene Stammanteile erwerben - das ist gesetzlich vorgesehen -, wenn sie über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt. Es genügt also nicht, das Eigenkapital zu haben, sondern es muss auch frei verwendbar sein. Zudem muss die GmbH für den Erwerb eigener Stammanteile einen dem Erwerbspreis entsprechenden Betrag gesondert als Reserve ausweisen. Es müssen also beide Erfordernisse erfüllt sein: Die verwendbaren Mittel müssen es zulassen, und die Reserve muss dem Kaufpreis zumindest entsprechen. Dann kommt noch eine dritte Schranke: Die über 10 Prozent hinaus erworbenen eigenen Stammanteile müssen innerhalb von zwei Jahren wieder veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden. Die Schranken sind also relativ einengend und werden dem Gläubigerschutz hier entgegenkommen.
Sie müssen sehen: Ein Rückkauf solcher Stammanteile erfolgt in der Regel dann, wenn die Gesellschafter nicht mehr miteinander auskommen. Dann müssen sie manchmal sehr schnell eine Lösung treffen; sie haben noch keinen neuen Stammanteilinhaber, und dann ist es zweckmässig, wenn die Firma zwischenzeitlich einmal hinstehen kann, weil diese Probleme unter Stammanteilinhabern natürlich schnell zu Führungsproblemen und zu geschäftlichen Problemen und zu ruinösen Situationen in der Gesellschaft selbst führen. Diese Bestimmung ist - nicht in der gesetzlichen Formulierung, aber in der Praxis - eigentlich eine Norm, die gemacht ist, um schwierige Verhältnisse und schwierige Konfliktsituationen zu lösen. Die Restriktionen in Bezug auf die eigenen Mittel, die Reserven und den Wiederverkauf der Stammanteile innerhalb zweier Jahre sind vorhanden, sodass das eine gute Lösung ist.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Herrn Gross würde ich sagen: Deshalb braucht er nicht zu resignieren - ich habe auch schon verloren. (Heiterkeit)
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le projet mis en consultation prévoyait en effet pour cette acquisition de parts sociales par la société elle-même une limite à 20 pour cent. Là aussi la consultation a en quelque sorte fait son oeuvre. Cette limite a été fort critiquée, en raison de la réalité pratique de nombreuses sociétés à responsabilité limitée; cela a été expliqué maintenant en détail par Monsieur le conseiller fédéral Blocher. Souvent, il s'agit d'une association de trois personnes et le départ, ou le remplacement de l'une d'entre elles, peut être réglé plus facilement pour ce qui est du capital social avec cette limite à 35 pour cent. On peut préciser qu'il y a un délai de deux ans pour trouver une solution, puis le capital social doit être abaissé et c'est évidemment relativement difficile si on est déjà à la limite inférieure.
Toujours est-il que la majorité, dans cette situation, a cherché la solution la plus pratique, la plus proche de la réalité du terrain économique, et c'est donc cette limite à 35 pour cent que la majorité de la commission vous demande de voter.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 87 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 54 Stimmen
Art. 784-789, 789a, 789b, 790-795, 795a, 795c, 795d, 796-798, 798a, 798b, 799-801, 801a, 802-806, 806a, 806b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 807
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... gegen bestimmte Beschlüsse der ....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 807
Proposition de la commission
Al. 1
.... contre certaines décisions de l'assemblée des associés ....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dass man das in der Vorlage des Bundesrates vorgesehene generelle Vetorecht für Gesellschafter beschränkt. Die Kommission will kein generelles Vetorecht. Sie will es auf bestimmte Beschlüsse beschränken, und das muss dann in den Statuten so geregelt werden. Damit haben wir klargelegt, dass wir uns gegen die Ausführungen gewandt haben, wie sie in der Botschaft auf Seite 3209 formuliert sind, nämlich dass ein generelles Vetorecht besteht. Es ist ein einstimmiger Beschluss der Kommission, das heisst, es gibt keinen Anlass zu einer Abstimmung.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag der Kommission an.
Angenommen - Adopté
Art. 808, 808a-808c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 809
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln.
Art. 809
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... l'assemblée des associés doit régler la présidence.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Noch eine Bemerkung zu Artikel 809 Absatz 3: Wie Sie dem Antrag der einstimmigen Kommission entnehmen können, soll neu auch ein Co-Präsidium möglich sein. Das war im Entwurf des Bundesrates nicht der Fall.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch hier schliesst sich der Bundesrat dem Antrag der Kommission an.
Angenommen - Adopté
Art. 810-813
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 814
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 4-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Gesellschaft muss durch einen Geschäftsführer vertreten werden können, der Wohnsitz in der Schweiz hat.
Antrag der Minderheit
(Imfeld, Baumann J. Alexander, Gadient, Häberli-Koller, Hochreutener, Mathys)
Abs. 3
Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.
Art. 814
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 4-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
La société doit pouvoir être représentée par un gérant domicilié en Suisse.
Proposition de la minorité
(Imfeld, Baumann J. Alexander, Gadient, Häberli-Koller, Hochreutener, Mathys)
Al. 3
La société doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Un gérant ou un directeur doit satisfaire à cette exigence.
Imfeld Adrian · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion
In der Frage des Wohnsitzes habe ich mich auf die Seite des Bundesrates geschlagen und seine modifizierte Fassung übernommen, welche jetzt als mein Minderheitsantrag aufscheint. Ich habe dies deshalb gemacht, weil, wie ich meine, die modifizierte Fassung des Bundesrates zum einen besser formuliert ist und sie zum anderen vorsieht, dass eine Gesellschaft, im vorliegenden Fall eine GmbH, sowohl durch einen Geschäftsführer als auch durch einen Direktor mit Sitz in der Schweiz vertreten werden kann.
Im Lichte der veränderten faktischen Situation seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges, dem Ende des Kalten Krieges und im Lichte der durch die Schweiz eingegangenen bi- und multilateralen Verträge mit entsprechenden Personenfreizügigkeiten und gutausgebauten Rechtshilfen scheint mir die modifizierte Lösung des Bundesrates zur Frage des Wohnsitzes sachgerecht zu sein, und zwar hier, aber nachher auch im Aktienrecht, im Genossenschaftsrecht und überall, wo das hinschlägt oder nicht hinschlägt. Die Beschlüsse der Mehrheit sind auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung und damit vor einem eher fiskalistisch motivierten Hintergrund gefällt worden, halten aber einer genaueren Betrachtung nicht stand.
Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Garbani Valérie · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste soutient la majorité et rejette donc les propositions de la minorité Imfeld aux articles 814 alinéa 3, 718 alinéa 3 et 898 alinéa 2. Il est en effet impératif qu'un membre du conseil d'administration ou en d'autres termes qu'un organe, et pas uniquement un directeur, soit domicilié en Suisse, car le directeur ne répond pas des obligations de la société dans la mesure où il n'a pas la qualité d'organe. La suppression de l'obligation de domicile des organes aurait des répercussions graves en matière fiscale pour les cantons comme pour la Confédération, notamment dans le domaine de l'impôt anticipé, par rapport en particulier aux sociétés dominées par des personnes étrangères n'ayant pas d'actifs en Suisse ou des actifs facilement transférables à l'étranger. En effet, les autorités fiscales s'appuient toujours sur les organes, de sorte que ceux-ci jouent un rôle essentiel dans le domaine de la fiscalité.
Les organes sont solidairement responsables du paiement de l'impôt en cas de fin d'assujettissement d'une personne morale ou de transfert de son siège à l'étranger. La suppression de l'obligation de domicile des organes aurait en particulier la conséquence suivante: les créances publiques ne peuvent actuellement pas être recouvrées à l'étranger. La convention de Lugano ne s'applique qu'aux affaires civiles et commerciales. Les affaires fiscales et douanières, ainsi que les affaires de droit administratif, sont explicitement exclues du champ de cet accord.
La fiscalité ne fait pas l'objet des accords bilatéraux avec l'Union européenne. La législation fiscale suisse a été volontairement maintenue. Par conséquent, en matière d'impôts et notamment en matière d'impôt anticipé, le fait qu'un organe n'ait pas de domicile en Suisse entraînerait des pertes de recettes fiscales sensibles. De plus, les liquidations de fait de sociétés risqueraient ainsi d'augmenter.
L'absence d'organes formels domiciliés en Suisse pourrait entraîner des difficultés pratiques lors de l'encaissement des impôts courants auprès des sociétés. En effet, les dispositions du droit des poursuites prévoient que les actes de poursuite doivent en principe être notifiés à un membre de l'administration. En pratique, il est effectivement fréquent que les offices de poursuite retournent les actes de poursuite qui ne mentionnent pas le nom d'un organe domicilié en Suisse.
Autre conséquence au-delà des conséquences fiscales: la suppression de l'obligation de domicile des organes aurait aussi des répercussions en matière de droit pénal administratif. Il ne serait notamment plus possible de faire appliquer la responsabilité solidaire. Les créances d'impôt devraient donc être abandonnées ou déclarées irrécouvrables. De plus, il serait pratiquement impossible d'engager des poursuites pénales contre les personnes domiciliées à l'étranger responsables de la société, en cas de mise en péril et de soustraction d'impôt. En cas d'infractions commises dans une entreprise, le droit pénal administratif ne permet des poursuites pénales que contre des personnes physiques qui ont commis l'infraction. Or, l'absence d'organes domiciliés en Suisse aurait pour conséquence qu'il serait pratiquement impossible de sanctionner pénalement les sociétés qui commettent des soustractions d'impôt. Ce constat n'est pas seulement applicable aux obligations fiscales. Cela pourrait aussi inciter des sociétés douteuses à s'implanter en Suisse, ce qui serait donc de nature à mettre en jeu la réputation de notre pays.
Il y aurait encore des conséquences en matière d'assurances sociales en cas de poursuite des organes pour les dommages causés en cas de violation de leur obligation en matière d'assurances sociales, en particulier en application de l'article 52 LAVS.
Les organes prennent les décisions essentielles de la société et certaines attributions leur sont inaliénables. Le rôle de l'organe ne se limite donc pas uniquement à la représentation de la société. L'organe n'est pas simplement actif quelques jours par année. Il fait partie de la société, exprime sa volonté, joue un rôle essentiel dans la vie de la société et assume une responsabilité importante de fait.
En conclusion, la suppression de l'obligation de domicile d'au moins un organe, telle que proposée par Monsieur Imfeld, permettrait en pratique à l'organe et aux entreprises d'échapper à leurs responsabilités légale, économique et sociale.
Je vous demande donc, au nom du groupe socialiste, de rejeter massivement les propositions de la minorité Imfeld.
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, die Minderheit und damit den modifizierten Vorschlag des Bundesrates zu unterstützen. Mit dieser Formulierung schlagen wir vor, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden muss, die in der Schweiz Wohnsitz hat. Diese Person muss nicht zwingend Mitglied des Verwaltungsrates sein oder eine bestimmte Funktion innehaben. Diese Fassung ist klar und auch zweckmässig. Das Wohnsitzerfordernis ist nämlich so an die Vertretung einer Gesellschaft gebunden und lässt offen, ob es ein Verwaltungsrat oder ein Direktor ist.
Auch die AHV ist übrigens mit dieser Lösung einverstanden, weil die verantwortlichen Organe im Handelsregister eingetragen sind und somit die Beitragsgelder oder allenfalls Schadenersatzforderungen auch ins Ausland zugestellt oder dort eingetrieben werden könnten.
Diese Lösung bietet auch völkerrechtlich am wenigsten Angriffsfläche. Wird das Wohnsitzerfordernis für einen Verwaltungsrat verlangt, so ist zu befürchten, dass das angefochten werden könnte. Mit der vorgeschlagenen Wahlmöglichkeit entschärfen wir das Anfechtbarkeitsrisiko. Diese Fassung stellt deshalb eine Mittellösung dar. Sie lässt offen, ob ein Verwaltungsrat oder ein Direktor Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Mit der Unterzeichnung von verschiedenen bilateralen Abkommen und Verträgen sind wir verpflichtet, diese dann auch tatsächlich umzusetzen.
Ich bitte Sie aus all diesen Gründen, die Minderheit Imfeld zu unterstützen.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Namens der SVP-Fraktion möchte ich Sie bitten, die Minderheit Imfeld zu unterstützen.
Die Wohnsitzfrage hat uns schon oftmals beschäftigt. Heute haben wir bei den Aktiengesellschaften ja das Gebot, dass der Verwaltungsrat zur Mehrheit aus Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengesetzt sein muss. Diese Regelung wird zusehends gemildert, und das ist im Rahmen der Internationalität des Geschäftslebens auch sinnvoll - die Schweiz ist dermassen von Firmen aus dem Ausland durchwirkt, die hier ihre Niederlassungen haben wollen. Das wollen wir, das wünschen wir: Sie bringen auch Steuern, sie schaffen Arbeitsplätze in der Schweiz. Warum sollen wir, wenn wir mit den Arbeitsbewilligungen grosszügig umgehen, nicht auch zulassen, dass diese Firmen einen amerikanischen, einen deutschen, einen französischen oder einen italienischen Direktor haben?
Es ist reziprok: Als Schweizer haben wir die Möglichkeit, in Österreich Geschäftsführer einer österreichischen Ges.m.b.H. zu sein. Ich geniesse dieses Vergnügenn. Dasselbe gilt für Deutschland: Ich habe nie in Deutschland gewohnt, ich bin kein deutscher Staatsbürger - aber diese Freiheit hat man dort. Ich denke, es ist richtig, wenn man das Gegenrecht gibt, ohne dass man dazu gezwungen wird. Falls wir an diesem Wohnsitzprinzip festhalten, haben wir doch das Problem, dass früher oder später die Frage der Diskriminierung gestellt wird. Wir sollten die anderen gleich behandeln, sonst haben wir das Problem, dass man uns sagt: Ja, dann dürfen die Schweizer auch keine Geschäfte mehr in Deutschland leiten.
Das Haftungssubstrat, das von den Befürwortern der Mehrheit als Argument angeführt worden ist, ist wirklich von kleiner Bedeutung. Solange es der Gesellschaft gut geht, ist die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz hier und haftet; wenn sie zugrunde geht, dann kann man allenfalls aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklagen eröffnen. Wenn der Verwaltungsrat merkt, dass es ihm an den Kragen geht - er weiss es zuerst -, und wenn er ein schlechtes Gewissen und das Gefühl hat, er komme in Teufels Küche, dann wird er seinen Wohnsitz sehr rasch verlegen. Es ist kein Gebot und kein grosser Vorteil, dass er hier wohnhaft ist. Ich denke, dass es hier im Zentralen darum geht, unter allen Titeln einen Vertreter der Gesellschaft, einen Ansprechpartner, einen Adressaten zu haben. Ich denke, dass dies zweckmässig ist: Es geht darum, dass jemand im Land ist, der angesprochen, dem die Post zugestellt, der befragt werden kann, wenn es zu Problemen kommt.
Die Lösung, wie sie jetzt von der Minderheit vorgeschlagen wird, ist relativ offen, ist moderat.
Ich bitte Sie, diese zu unterstützen und der Minderheit zuzustimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, hier nicht dem Bundesrat bzw. der Mehrheit, sondern der Minderheit zuzustimmen, weil die Minderheit tatsächlich eine bessere Formulierung als der Bundesrat gefunden hat. Inhaltlich ist es aber das Gleiche.
Ich bitte Sie aber, den Antrag der Mehrheit abzulehnen. Sie müssen sehen, es ist sehr unbeweglich, wenn man sagt: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "muss durch einen Geschäftsführer vertreten werden können, der Wohnsitz in der Schweiz hat". Es ist richtig, dass wir jemanden aus der Führungsequipe haben, der Wohnsitz in der Schweiz hat. Aber ob das ein Verwaltungsrat, ein Geschäftsführer oder ein Direktor ist, das ist nicht entscheidend. Diese Flexibilität sollten wir walten lassen.
Die Minderheit sagt: "Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat." Das ist das Wesentliche. "Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden." Das genügt. Wir vom Bundesrat haben eine etwas komplizierte Formulierung eingebracht. Wir haben das Gefühl, diese Formulierung der Minderheit entspreche den internationalen Normen. Dort, wo wir gegenseitige Abmachungen mit anderen Ländern haben, wird von schweizerischen Firmen auch nur verlangt, dass ein geschäftsführendes Mitglied der Firma im betreffenden Land wohnt - also nicht eine Regelung, wie sie die Mehrheit vorsieht.
Darum bitten wir Sie, der Minderheit zuzustimmen. Ihre Formulierung ist tatsächlich besser als jene des Bundesrates.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Man könnte aus der Debatte falsche politische Signale heraushören. Es geht hier eigentlich nicht um ein fiskalistisches Motiv und auch nicht um eine semantisch unbedeutende Unterscheidung. Die Frage des Wohnsitz- und des Nationalitätserfordernisses hat diesen Rat schon einmal stark bewegt. Ich weise darauf hin, dass der Bundesrat ursprünglich einmal einen Verzicht auf alle Nationalitätserfordernisse und beschränkt auch auf Wohnsitzerfordernisse vorgeschlagen hat. Er wollte diese Neuregelung vorziehen, und wir hatten im Rahmen der Debatte zum Fusionsrecht einen Einzelantrag, der auf die gravierenden Konsequenzen aufmerksam machte - Konsequenzen in Bezug auf allfällige Haftungssubstrate, die unserem Land damit verloren gehen würden.
Wir haben mehrere Rechtsgutachten zu dieser Frage, und ich denke, daraus lässt sich nicht schlüssig einfach eine Antwort ableiten. Ich weise nochmals darauf hin, wie das geltende Recht in Bezug auf den Wohnsitz lautet. Heute haben wir bei der Aktiengesellschaft sowohl in Bezug auf die Nationalität als auch in Bezug auf den Wohnsitz die Verpflichtung, dass eine Mehrheit des Verwaltungsrates in der Schweiz wohnhaft sein muss bzw. Schweizerinnen oder Schweizer sein müssen. Bei der GmbH haben wir ein Wohnsitzerfordernis in dem Sinne, dass mindestens ein Geschäftsführer - also das Organ - in der Schweiz wohnhaft sein muss. Bei der Genossenschaft ist es gleich geregelt wie bei der Aktiengesellschaft.
In der Debatte wurde vor allem geltend gemacht, wir bräuchten hier mehr Flexibilität, wir müssten modern sein und der Direktor aus der Schweiz müsste auch bei ausländischen Gesellschaften eine entsprechende Funktion übernehmen können. Darum geht es gar nicht! Es geht darum, welches die Mindestvoraussetzungen sind, die wir mit diesem Gesetz regeln. Die Kommission hat die Frage lange beraten und hat sie auch im Lichte der Rechtsgutachten und unserer völkerrechtlichen Verpflichtungen angeschaut. Die Mehrheit befürchtet, dass mit der Preisgabe aller Wohnsitzverpflichtungen bei den Organen der Gesellschaft das Substrat, der Kerngehalt der Organhaftung, ausgehöhlt wird. Es ist klar: Wenn Sie überhaupt kein Organ mehr mit Wohnsitz in der Schweiz haben, wird die Geltendmachung solcher Ansprüche im Ausland natürlich erschwert.
Aufgrund eines Aussprachepapiers, das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgelegt worden ist, kommt die Mehrheit der Kommission zum Schluss, dass sie hier nicht dem Entwurf des Bundesrates folgen möchte, sondern dass wir daran festhalten, dass jede Gesellschaft mindestens durch ein Organ, welches seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten sein muss. Demgegenüber will die Minderheit der Kommission dieses Erfordernis lockern und sagt, es könne ein Organ sein, es könne aber auch bloss ein Direktor sein, also kein zwingendes gesetzliches Organ. Es ist offensichtlich, dass Sie damit das Haftungssubstrat hier in der Schweiz aushöhlen. Die Mehrheit schlägt Ihnen deshalb vor, dass bei der GmbH der Wohnsitz des Geschäftsführers - und das ist das gesetzliche Organ - in der Schweiz sein muss. Bei der AG muss nach Ansicht der Kommissionsmehrheit mindestens ein Verwaltungsrat den Wohnsitz in der Schweiz haben. Bei der Genossenschaft muss ebenfalls gesichert sein, dass mindestens ein Mitglied der Verwaltung den Wohnsitz hier hat. Die Minderheit will das alles lockern und begnügt sich auch hier damit, dass ein Direktor die Vertretungsaufgabe wahrnimmt.
Ich bitte Sie, und diesmal geht mein Votum vor allem an die Vertreterinnen und Vertreter der SVP-Fraktion, an Sie alle, die immer sagen, man müsse standhaft die Rechte unseres Landes verteidigen, wir müssten uns vor fremden Richtern hüten, wir müssten auch dafür sorgen, dass wir nicht vorauseilend fremde Gesetze übernehmen: Überlegen Sie bitte, bevor Sie die Stimme abgeben, was wir Preis geben. Wir haben die Frage rechtlich abgeklärt, und es besteht kein Zweifel für uns, dass im jetzigen Moment, auch im Lichte des künftigen Freizügigkeitsabkommens, die von der Mehrheit vorgeschlagene Lösung, die rechtlich auch im Sinne des Völkerrechtes geprüft worden ist, rechtens ist. Wir möchten sicherstellen, dass wir in Bezug auf die Sicherung der Haftung den Spielraum, den wir hier als Gesetzgeber noch haben, möglichst ausnützen.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat unterstützt den Antrag der Minderheit Imfeld.
Die Abstimmung über Artikel 814 Absatz 3 gilt auch für Artikel 718 Absätze 3 und 4 sowie für Artikel 898 Absatz 2 OR. Es gibt hierzu je einen Antrag der Minderheit Imfeld.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 83 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 54 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Frau Garbani stellt den Antrag, noch einmal auf diese Abstimmung zurückzukommen, weil sie missverständlich gewesen sei.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Garbani .... 67 Stimmen
Dagegen .... 86 Stimmen
Art. 815-817; 819-821; 821a; 822; 822a; 823-825; 825a Abs. 1, 3; 826; 827; 554; 596 Titel, Abs. 1, 2; 625
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 815-817; 819-821; 821a; 822; 822a; 823-825; 825a al. 1, 3; 826; 827; 554; 596 titre, al. 1, 2; 625
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 628
Antrag der Kommission
Abs. 2
Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahestehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 628
Proposition de la commission
Al. 2
Si la société reprend des biens ou envisage la reprise de biens d'un actionnaire ou d'une personne qui lui est proche, les statuts doivent indiquer l'objet de la reprise, le nom de l'aliénateur et la contre-prestation de la société.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission schlägt Ihnen in Artikel 628 Absatz 2 eine Änderung des Obligationenrechtes vor, die mit den beiden Revisionen betreffend die GmbH und das Revisionsrecht nicht in einem direkten Zusammenhang steht. Ich möchte deshalb noch ein bisschen ausholen, weil es sich um eine Diskussion handelt, die auch nicht in der Botschaft dokumentiert ist.
Heute haben wir in Artikel 628 Absatz 2 bei der Aktiengesellschaft in Bezug auf die Gründung und durch die Verweisnorm in Artikel 650 Absatz 2 auch in Bezug auf die Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft die Bestimmung, dass dann, wenn die Gesellschaft von Aktionärinnen und Aktionären oder Dritten Vermögenswerte übernimmt oder Sachübernahmen beabsichtigt, der Gegenstand, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung in den Statuten angegeben werden müssen.
Das Bundesgericht hat nun diese Verpflichtung in einem Entscheid ausgehöhlt. Ich verweise dazu auf den Bundesgerichtsentscheid 128 III 178ff. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es immer dann, wenn das Geschäft vom Zweck der Unternehmung gedeckt ist, nicht um eine Sachübernahme geht und dass dann Artikel 628 Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt. Es ging bei diesem Entscheid um eine Unternehmung, deren Zweckartikel den Erwerb von Hotelkomplexen beinhaltete. Im konkreten Geschäft ging es um die Übernahme einer Hotelliegenschaft.
Dieser Entscheid hat nun in der Lehre Kritik ausgelöst, und er führt zu einer grossen Rechtsunsicherheit in der Praxis in Bezug auf den Geltungsbereich von Artikel 628 Absatz 2. Wir möchten mit unserem Antrag auf Gesetzesstufe nun klar machen, dass alle Geschäfte zwischen Gesellschaft und Aktionärinnen bzw. Aktionären und ihnen nahestehenden Personen offen gelegt werden müssen, wenn sie den Charakter von Sachübernahmen haben - und das im Zusammenhang mit der Gründung oder mit einer Kapitalerhöhung. Mit der neuen Formulierung in diesem Artikel 628 wird auch klar gemacht, dass inskünftig Geschäfte mit Dritten nicht mehr offen gelegt werden müssen, weil hier keine Missbrauchsgefahr besteht.
Wir bitten Sie, die Rechtsunsicherheit, die mit diesem Bundesgerichtsentscheid entstanden ist, im Rahmen dieser Revision zu korrigieren. Wir hätten damit auch bis zur grossen Aktienrechtsrevision warten können. Aber es erschien der Kommission opportun, diese Änderung jetzt vorzunehmen.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag der Kommission an.
Angenommen - Adopté
Art. 631; 640-642; 643 Abs. 3; 647; 662 Titel; 698 Abs. 2; 702a; 703 Titel; 704 Abs. 1 Ziff. 8; 705 Titel; 706 Titel; 706b Titel; 707 Abs. 1, 2; 708; 709 Titel; 710 Titel; 711; 716a Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 631; 640-642; 643 al. 3; 647; 662 titre; 698 al. 2; 702a; 703 titre; 704 al. 1 ch. 8; 705 titre; 706 titre; 706b titre; 707 al. 1, 2; 708; 709 titre; 710 titre; 711; 716a al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 718
Antrag der Mehrheit
Abs. 3
Die Gesellschaft muss durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden können, das Wohnsitz in der Schweiz hat.
Antrag der Minderheit
(Imfeld, Baumann J. Alexander, Gadient, Häberli-Koller, Hochreutener, Mathys)
Abs. 3
Streichen
Abs. 4
Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.
Art. 718
Proposition de la majorité
Al. 3
La société doit pouvoir être représentée par un membre du conseil d'administration domicilié en Suisse.
Proposition de la minorité
(Imfeld, Baumann J. Alexander, Gadient, Häberli-Koller, Hochreutener, Mathys)
Al. 3
Biffer
Al. 4
La société doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Un membre du conseil d'administration ou un directeur doit satisfaire à cette exigence.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 718b; 719 Titel; 720 Titel; 721 Titel; 722 Titel; 731b; 732a; 733 Titel; 735 Titel; 740 Abs. 3; 765 Abs. 2; 831 Abs. 2; 835-837; 895
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 718b; 719 titre; 720 titre; 721 titre; 722 titre; 731b; 732a; 733 titre; 735 titre; 740 al. 3; 765 al. 2; 831 al. 2; 835-837; 895
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Verfahrensbeitrag
Art. 898
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Genossenschaft muss durch ein Mitglied der Verwaltung vertreten werden können, das Wohnsitz in der Schweiz hat.
Antrag der Minderheit
(Imfeld, Baumann J. Alexander, Gadient, Häberli-Koller, Hochreutener, Mathys)
Abs. 2
Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied der Verwaltung, einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.
Art. 898
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
La société doit pouvoir être représentée par un administrateur domicilié en Suisse.
Proposition de la minorité
(Imfeld, Baumann J. Alexander, Gadient, Häberli-Koller, Hochreutener, Mathys)
Al. 2
La société coopérative doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Un administrateur, un gérant ou un directeur doit satisfaire à cette exigence.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 899a; 900 Titel; 901 Titel; 929 Abs. 1; 931a; 932 Titel; 933 Titel; 934; 937 Titel; 938; 938a; 938b; 939 Titel; 940 Titel; 942 Titel; 945 Titel; 946 Titel; 949-951; 954a; 955 Titel; 956 Titel; Ziff. IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 899a; 900 titre; 901 titre; 929 al. 1; 931a; 932 titre; 933 titre; 934; 937 titre; 938; 938a; 938b; 939 titre; 940 titre; 942 titre; 945 titre; 946 titre; 949-951; 954a; 955 titre; 956 titre; ch. IV
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
La commission tient à donner quelques précisions sur l'article 954a relatif à l'obligation d'utiliser la raison de commerce, afin que cela figure au Bulletin officiel et que l'on essaie d'éviter un certain nombre de problèmes pratiques dans les entreprises.
On lit à cet article que la raison de commerce doit figurer dans la correspondance, dans les bulletins de commande, les factures et les communications de la société - "Bekanntmachungen". Il faut préciser ce que l'on entend par "communications" ou plutôt ce à quoi ce terme ne s'applique pas. Donc, il ne s'agit pas ici des logos, de l'identité marketing ou des désignations universelles sur Internet (URL), mais il s'agit bien de la signature de la société. Donc tous les documents qui doivent être signés doivent l'être avec la raison de commerce.
Il n'y a pas de changement par rapport aux concepts actuels du droit suisse et aux dispositions existantes du registre du commerce.
Egerszegi-Obrist Christine · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Änderungen bisherigen Rechts
Modifications du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 56; Art. 393 Ziff. 4; Art. 905 Titel, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 56; art. 393 ch. 4; art. 905 titre, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2-5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 154 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Abstimmung
2. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
2. Loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 149 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Verfahrensbeitrag
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, zweite Vizepräsidentin): Die Berichterstatterin macht mich darauf aufmerksam, dass die Abschreibung des Postulates 02.3489 nur die Ziffer 6 betrifft.
Angenommen - Adopté