Leitfaden für die Richtplanung
1 Wesen und Funktion des Richtplans
1.1 Der Richtplan – ein Instrument der Raumordnung, der Koordination und der Vorsorge
Der Richtplan dient der räumlichen Ordnung, der Koordination und der Vorsorge. Ausrichtung der Raumord-
Er zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende nung und Abstimmung der räumliche Entwicklung und den nachhaltigen Schutz der Umwelt aufeinander Ansprüche abgestimmt werden 4.
Er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere durch Festlegung der wesentlichen Elemente der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung (z.B. Konzepte, Grundsätze u.a.) sowie durch Vorgaben für die Abstimmung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür notwendigen Schritte 5.
Er gibt den planenden Gemeinwesen aller Stufen verbindliche Vorgaben für die Ausübung ihres Planungsermessens.
Der Richtplan ist dem Wesen nach ein Konzept- und Koordinationsplan. Er steht somit Der Richtplan ist ein Konzeptzwischen Leitbild und Nutzungsplan. Er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Koordinationsplan und Zusammenarbeit aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und legt die dazu erforderlichen Massnahmen fest.
Mit dem Richtplan verfügt der Kanton über ein geeignetes Instrument, das ihm Bund und Kantone verpflicherlaubt, seine räumlichen Chancen und Potentiale strategisch zu nutzen und dabei ten sich gegenseitig auch den Bund und die Nachbarkantone einzubinden. Der Kanton kann seine Partner zwar nicht einseitig zu bestimmten Lösungen verpflichten, er kann aber seine Bedürfnisse im Rahmen der Zusammenarbeit einbringen. Je fundierter die Planungsarbeiten des Kantons sind, desto stärker wird seine Position gegenüber dem Bund und den Nachbarkantonen. Der Richtplan wird damit zum Führungs- und Koordinationsinstrument für die gesamtkantonale räumliche Entwicklung.
In einer Zeit, in der nicht nur der Raum, sondern auch die Finanzen knapp geworden Eine sorgfältige räumliche Absind, bringt der Richtplan aber noch eine Reihe anderer Vorteile. Eine zweckmässige stimmung hilft Kosten sparen Raumordnung und eine darauf ausgerichtete Koordination helfen nicht nur die und dient der Umweltvorsorge Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der Infrastrukturnetze zu senken. Sie können überdies auch einen namhaften Beitrag zur Umweltvorsorge leisten. Durch eine höhere Transparenz und eine bessere Ordnung und Koordination der Verfahren lassen sich die Verfahrensabläufe vereinfachen und straffen. Wenn in der Planung richtig koordiniert wird, reduziert sich die Wahrscheinlichkeit von späteren Einsprachen. Schliesslich ist der Richtplan ein Instrument zur Information und Mitwirkung sowie zur Konfliktregelung.
4) Art. 8 RPG 5) Art. 5 Abs. 1 RPV
Einleitung Leitfaden für die Richtplanung
1.2 Anforderungen an den Richtplan
Der Richtplan setzt Leitplanken Der kantonale Richtplan legt die zur Verwirklichung der angestrebten räumlichen für die räumliche Entwicklung Ordnung erforderlichen Tätigkeiten und den Rahmen zu deren gegenseitiger Abstim- und stellt die Koordination si- mung fest. Er stellt durch seine Anweisungen die Koordination mit den Sachplanuncher gen des Kantons, mit den regionalen Planungen und mit den Nutzungsplanungen der Gemeinden sicher. Er bestimmt überdies die weitere Zusammenarbeit mit dem Bund, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland.
Der Richtplan enthält Aussa- Der Richplan ist sachlich und räumlich breit angelegt. Er umfasst gen von überörtlicher Bedeu- • alle wesentlichen raumwirksamen Sachbereiche, tung… • die überörtlich bedeutsamen raumwirksamen Tätigkeiten aller staatlicher Ebenen, • das gesamte Kantonsgebiet und die Beziehungen zu den Nachbargebieten.
… muss sich auf die wichtigen Um diesen Ansprüchen genügen zu können, muss sich der Richtplan auf das räumlichen Fragestellungen Wesentliche beschränken und die Richtplaninhalte in Verbindung zu den wichtigen beschränken… räumlichen Problemen, den massgeblichen Grundlagen und der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung nachvollziehbar darstellen. Die im Richtplan zu regelnden Inhalte ergeben sich aufgrund der Differenz zwischen der heutigen und der angestrebten räumlichen Entwicklung des Kantons und aufgrund des Koordinationsbedarfs kantonsintern sowie der mit Bund und Nachbarkantonen abzustimmenden räumlichen Belange. Da die Problemstellung je nach Kantonen verschieden ist, gibt es keinen «Einheitsinhalt», der für alle Kantone Gültigkeit hat. Der Inhalt ist dann richtig bestimmt, wenn die für die künftige räumliche Entwicklung entscheidenden Elemente geregelt sind. Wegleitende Kriterien für die Triage des Richtplaninhalts sind:
bedeutende Differenzen zwischen angestrebter räumlicher Entwicklung und rechtskräftiger Nutzungsordnung;
erhebliche räumliche Struktur- und Nutzungskonflikte;
Abstimmung über Teilräume und verschiedene Planungsebenen;
Vorhaben mit grosser Flächenbeanspruchung und wesentlichen Auswirkungen auf Raumstruktur, Nutzungsordnung und Umwelt.
… setzt Prioritäten und darf Im Richtplan müssen Prioritäten gesetzt werden, da er nicht alles auf einmal regeln Lücken aufweisen… und ordnen kann. Die Bearbeitungstiefe der Sachbereiche hängt von der jeweiligen Problemstellung ab, so dass nicht alle Sachbereiche mit gleicher Tiefe bearbeitet werden können und müssen. Der Richtplan darf deshalb auch Lücken aufweisen; solche müssen indessen sichtbar gemacht und begründet werden.
… stützt sich auf Grund- Ein zweckmässiger Richtplan setzt Grundlagen voraus. Dazu gehören zumindest lagen… Informationen über den Planungsstand, über die räumlichen Probleme, über den Handlungsbedarf sowie über die Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung. Die wesentlichen Elemente der Grundzüge sind als richtungweisende Festlegungen in den Richtplan zu überführen. Erst damit werden alle Planungsträger an diese Grundzüge gebunden 6.
6) Unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Einleitung
Richtplanung Grundlagen
Koordination
Planungsprozess
Richtplan
Richtplan- Bund, Nachbarkantone, Kantone, Regionen, Gemeinden anwendung räumliche Verwaltungs- Abstimmung Überprüfen von Konkretisierung verfahren zur der Nutzungspläne Bauten und programmatischer Koordination von auf die angestrebte Anlagen auf Zielvorgaben Sachplanungen räumliche Plankonformität Entwicklung und Umweltverträglichkeit
Raumbeobachtung: Festhalten von Realisierungen und räumlichen Veränderungen (zukünftige Abstimmungserfordernisse)
Abb. 1: Richtplanung und Richtplananwendung
Einleitung Leitfaden für die Richtplanung
… regelt nicht abschliessend… Der Ermessens- und Handlungsspielraum anderer Planungsträger lässt sich nur wahren, wenn der Richtplaninhalt konzeptioneller Art ist und nicht zu detaillierte Aussagen macht. Es ist Aufgabe der anderen Planungsträger, im Rahmen der vorgezeichneten Zielrichtung und der Abstimmungsanweisungen des Richtplans in Nutzungs- und Sachplanungen weitergehende Regelungen zu treffen. Der Richtplan Der Richtplan ist Richtschnur dient damit als Richtschnur für die Ausübung des planerischen Ermessens in der und Rahmen für die weitere weiterführenden Planung (Nutzungsplanung, Sach- und Objektplanung) sowie für Planung die Bewilligung und Realisierung von raumwirksamen Vorhaben. Er setzt zugleich den Rahmen, mit dem konkrete Projekte gesamthaft auf ihre räumliche Einbettung und Verträglichkeit beurteilt werden können. Nicht jedes konkrete Projekt muss Gegenstand des Richtplans werden, aber das Projekt sollte aufgrund des Richtplanes in bezug auf seine räumliche Wirkung beurteilt werden können.
Entscheidend sind geeignete Der Koordinationsauftrag des RPG lässt sich nur erfüllen, wenn die kantonsinternen Verfahren, gute Zusammenar- Verfahren zweckmässig organisiert sind. Dazu sind: beit und frühzeitige Informati- • der Verfahrensablauf für Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des on und Mitwirkung Richtplans festzulegen;
die Zusammenarbeit unter den betroffenen kantonalen Amtsstellen (Konsultationsverfahren, Raumplanungskonferenz, Raumplanungskommission usw.) sowie mit den regionalen Planungsträgern und Gemeinden zu regeln;
der Bedarf zur Zusammenarbeit mit dem Bund und den Nachbarkantonen rechtzeitig festzustellen und die nötigen Kontakte aufzunehmen;
die Information und Mitwirkung der Bevölkerung frühzeitig durchzuführen.
Wenn es dem Richtplan gelingt, die entscheidenden raumwirksamen Massnahmen zu koordinieren und räumlich einzuordnen, dann kann er auch zur Vereinfachung und Beschleunigung verschiedener parallel laufender Verfahren beitragen.
Leitfaden für die Richtplanung Einleitung
1.3 Anforderungen an die Grundlagen
Grundlagen sollen gezielt und problemorientiert erarbeitet werden. Dadurch wird Grundlagen führen zu den vermieden, dass die Fülle von Grundlagen die Sicht auf das Wesentliche verdeckt. Die Grundzügen der anzustreben- Addition aller Grundlagen (Sachplanungen, Inventare, Konfliktanalysen, Statistiken, den räumlichen Entwicklung Raumkonzepte usw.) vermittelt noch kein Bild der erwünschten räumlichen Entwicklung. Erst die Verknüpfung von Grundlagen, Problemen und Zielen in einer Gesamtschau ergibt die Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung (Raumordnungskonzept) 7.
Von den verschiedenen Grundlagen haben die Grundzüge der angestrebten räum- Die Grundzüge bilden die Leitlichen Entwicklung einen besonderen Stellenwert, weil sie einerseits als Gesamtschau planken für die richtungweidas Wesentliche zusammenfassen und andererseits mit der Überführung von Ele- senden Festlegungen und die menten dieser Grundzüge die Leitplanken für die richtungweisenden Festlegungen Koordinationsplattform für die und die Koordinationsplattform für die Abstimmungsanweisungen des Richtplans Abstimmungsanweisungen bilden.
Die Grundzüge der vom Kanton angestrebten Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr, Versorgung, Entsorgung und weitere Raumnutzungen sowie in den verschiedenen Teilräumen sind untereinander sowie mit dem Bund und den Nachbarkantonen abzustimmen.
Es ist eine Übersicht über die Grundlagen zu erstellen, weil die Grundlagen in der Regel Die Übersicht über die Grundeinen grossen Umfang annehmen. lagen schafft Klarheit
7) Art. 6 Abs. 1 RPG
Einleitung Leitfaden für die Richtplanung
Grundlagen
Siedlungsstuktur Landschaftsstruktur Lenkung und um- Kommunikationen Siedlungsfläche und Landwirtschaft weltgerechte Be- Wasser- und -nutzung Wald wältigung künftiger Energieversorgung Standortsicherung Natur- und Land- Verkehrsbedürfnisse Abwasser- und Abfür die Siedlungs- schaftsschutz Strassennetz fallentsorgung ausstattung Naturgefahren Schienennetz Materialabbau, tou- Umweltvorsorge und Luftfahrt ristische Aktivitäten, Siedlungsqualität Schiffahrt Militär
Auszug aus den Grundlagen Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung
Richtplan
Richtplankarte Richtplantext Richtplanbeschluss
Erläuterungen Hinweise auf Zusammenhänge und Planungsprozess Bericht als Verbindung von Grundlagen und Richtplan Abb. 2: Richtplanung
Leitfaden für die Richtplanung Einleitung
1.4 Anforderungen an die Darstellung von Richtplan, Grundlagen und Erläuterungen Der Richtplan besteht aus Karte und Text. Weder Karte noch Text sind für sich allein güItig. Sie ergänzen sich gegenseitig und bilden zusammen den Richtplan.
Da die Ausgestaltung von Karte und Text für das Verständnis, die Koordination mit Eine benutzerfreundliche Dar- Bund und anderen Kantonen sowie für die Anwendung und Fortschreibung sehr stellung des Richtplans unterwichtig ist, muss die Form folgenden Anforderungen genügen: stützt die Koordination
Die Grundlagen, insbesondere die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung, Karte und Text sowie die Erläuterungen sind durch Verweise und durch eine gleiche Gliederung und Numerierung der Sachbereiche und Vorhaben in den verschiedenen Dokumenten miteinander zu verknüpfen.
Die Richtplankarte unterscheidet klar zwischen Ausgangslage und Richtplaninhalt. Die Ausgangslage hat auch die für das Verständnis der Richtplaninhalte notwendigen Grundlagen zu umfassen.
Der Richtplantext umfasst den Richtplanbeschluss und die zu seinem Verständnis nötigen Informationen zur Ausgangslage (relevante Grundlagen, Probleme) sowie zum Stand der Planung und der Abstimmung. Der Richtplanbeschluss enthält Planungsgrundsätze und räumliche Festlegungen und regelt, wer bis zu welchem Zeitpunkt was zu koordinieren hat und in welchem Verfahren dies geschehen soll. Gegliedert nach Sachbereichen sind zuerst die raumbezogenen und nachfolgend die objektbezogenen Richtplaninhalte aufzuführen.
Die Richtplaninhalte in Karte und Text bedürfen der Begründung und Herleitung. Ergänzende Erläuterungen Damit der Richtplaninhalt an Klarheit gewinnt und nicht unnötig überladen wird, sind zeigen Zusammenhänge auf die Begründungen und Herleitungen vom eigentlichen Richtplaninhalt losgelöst zu erläutern 8.
Grundlagen, Richtplan und Erläuterungen können sowohl als eigenständige Doku- Grundlagen, Richtplan und Ermente wie auch in zusammengefasster Form (z.B. in einem Ordner) konzipiert läuterungen sind miteinander werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass sich Grundlagen, Richtplan und Erläuterun- zu verbinden gen einerseits miteinander in Verbindung bringen lassen, gleichwohl aber strikt auseinander gehalten werden können.
Im Gegensatz zum Richtplan ist der Kanton bei der Darstellung von Erläuterungen und Grundlagen frei. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung.
8) Art. 7 RPV
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1.5 Anforderungen an die Gliederung des Richtplans
Dem Leitfaden ist eine für die Raumplanung klassisch gewordene Gliederung – in Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr, Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzung – zugrunde gelegt (siehe Abb. 2, Teil 2, Kap. 2.2–2.5). Von dieser Gliederung kann entsprechend der Problemstellung in den Kantonen jedoch abgewichen werden.
Der Richtplan besteht aus richtungweisenden Festlegungen und Abstimmungsanweisungen.
Richtungweisende Festlegun- Die Richtplaninhalte haben zwei unterschiedliche Funktionen: gen im Richtplan bilden die • Einerseits sind Leitplanken und ein definierter Handlungsrahmen für die räumliche Leitplanken für die räumliche Entwicklung insgesamt sowie für die zielgerichtete räumliche Abstimmung bedeu- Entwicklung tender Einzelvorhaben im speziellen zu setzen. Solche richtungweisenden Festlegungen können als Planungsgrundsätze dargestellt werden. Abstimmungsanweisungen • Andererseits bedarf es der Anweisungen zum konkreten weiteren Vorgehen der wenden sich an Folgeplanun- Planung und Abstimmung. Dabei werden die Planungsaufgaben, der Stand der gen und Realisierungsvorberei- Planung, die wichtigsten Grundlagen, die weiteren Schritte mit Zeitplan, die massgebtungen lichen Verfahren, die an der weiteren Abstimmung zu beteiligenden Behörden sowie die für die weitere Koordination verfahrensführende Stelle bezeichnet.
Der Richtplan zeigt den er- Je nach Stand der Abstimmung unterscheidet man im Text 9 : reichten Stand der räumlichen • Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits Abstimmung abgestimmt sind (Festsetzungen);
Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezüglich derer aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten gemacht werden können (Zwischenergebnisse);
noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstellungen zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung haben könnten (Vororientierung).
Der Richtplan ist verbindlich Der Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Dies gilt unabhängig vom formellen Stand der Abstimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPV. Die materielle Verpflichtung des Richtplans ergibt sich ausschliesslich aus dem konkreten Gehalt der Richtplanbeschlüsse.
9) Art. 5 Abs. 2 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Einleitung
1.6 Anforderungen an die Beständigkeit und Änderung des Richtplans
Die räumlichen Entwicklungsziele sowie die raumwirksamen Aufgaben und Abstim- Der Richtplan weist ein Gleichmungsbedürfnisse für sämtliche Sachbereiche lassen sich – sofern sie über einen gewicht zwischen Dynamik grösseren Zeitraum hinweg Bestand haben sollen – sinnvollerweise nicht auf einen und Beständigkeit auf bestimmten Zeitpunkt hin abschliessend festlegen. Behörden wie auch Private haben aber einen berechtigten Anspruch, sich auf längerfristige Vorstellungen des Kantons ausrichten zu können. Es bedarf daher beständiger Leitplanken, die einerseits den Rahmen für künftige Handlungen zuverlässig abstecken, andererseits aber auch Spielräume zur Anpassung an aktuelle Gegebenheiten belassen.
Der Richtplan muss deshalb einerseits beständig und andererseits flexibel sein. Wenn er die Dynamik der räumlichen Entwicklung auffangen und lenken soll, muss er über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, um nicht dauernder Anpassung unterworfen zu sein. Der Richtplan muss aber auch Festlegungen enthalten, die für eine längere Zeit Gültigkeit haben. Insbesondere in den Sachbereichen Siedlung, Natur und Landschaft und Verkehr ist die langfristige Beständigkeit der Richtplaninhalte wichtig.
Das RPG unterscheidet verschiedene Arten von Änderungen des Richtplans: Der Richtplan kennt folgende Änderungen
(Gesamthafte) Überarbeitungen, … Gesamtüberarbeitung… in der Regel alle 10 Jahre, meist mit einer Überarbeitung von Grundlagen – insbesondere der Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung – verbunden 10 ;
(Teil-) Anpassungen, … Anpassung… wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist 11. Anpassungen des Richtplans sind häufiger als (Gesamt-) Überarbeitungen. Sie werden zur Bündelung der Verfahren periodisch (z.B. alle ein bis zwei Jahre) vorgenommen;
Fortschreibungen, Änderung des Richtplans im Rahmen des durch die Abstimmungsanweisungen … Fortschreibung vorgegebenen Rahmens. Dabei wird nur der Richtplanbeschluss, nicht aber die dazugehörigen weiteren Informationen fortgeschrieben 12.
Die Änderung richtungweisender Festlegungen (z.B. Änderung eines Konzeptinhaltes) erfordert immer eine Anpassung des Richtplans.
10) Art. 9 Abs. 3 RPG 11) Art. 9 Abs. 2 RPG 12) Art. 11 Abs. 3 RPV
Einleitung Leitfaden für die Richtplanung
1.7 Anforderungen an die Zusammenarbeit sowie
Mitwirkung und Information In den Planungsprozess sind einzubeziehen:
Bund und Nachbargebiete;
Verwaltungsstellen im Kanton;
Regionale Planungsträger;
Gemeinden;
Bevölkerung.
Zusammenarbeit fordert ge- Zusammenarbeit bedeutet, dass die beteiligten Stellen und Betroffenen rechtzeitig genseitige Information, ge- bei Änderungen des Richtplans beigezogen, unterschiedliche Auffassungen klar und meinsame Lösungssuche und transparent dargestellt sowie Lösungen und das weitere Vorgehen im gegenseitigen Mitwirkung der Bevölkerung Einvernehmen vereinbart werden. Verbleiben dennoch Differenzen zwischen Kanton und Bund oder Kanton und Nachbarkantonen, sind Einigungsverhandlungen und Bereinigungsverfahren vorgesehen 13.
Der Informationsauftrag von Art. 4 RPG verpflichtet die zuständigen Behörden, die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planung zu informieren. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Bevölkerung bei der Planung in geeigneter Weise mitwirken kann. Information allein genügt für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht. Die Mitwirkung der Bevölkerung setzt frühzeitige Kontaktnahme sowie verständliche und breit gestreute Information voraus.
Die Informations- und Mitwirkungsverpflichtung gilt nicht nur für die erstmalige Erarbeitung des Richtplans, sonden auch für Anpassungen und Gesamtüberarbeitungen.
13) Art. 7 Abs. 2 RPG; Art. 12 Abs. 1 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Einleitung
1.8 Anforderungen an Anwendung und Fortschreibung des Richtplans
Der Richtplan als richtungweisendes und koordinierendes Instrument kann seine Funktion nur dann entfalten, wenn im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit auf allen Stufen die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Dazu gehören:
eine an die Vollzugsaufgaben angepasste Projektorganisation, z.B. ständige Der Vollzug des Richtplans Kommission für Raum-, Enwicklungs- und Umweltfragen als Diskussions- und setzt geeignete Organisations- Konfliktlösungsforum; Konsultationsverfahren; ad hoc Projektorganisation für Teil- formen voraus räume und Grossprojekte;
klare Regelungen über koordinierte Verfahren (Bezeichnung Leitverfahren, verantwortliche Stelle / Person, Fristen, Kontrollfunktion);
ein verwaltungsinternes Informationssystem: a. für die Fortschreibung der Richtplanbeschlüsse; dieses dokumentiert und kontrolliert die gemäss Abstimmungsanweisungen erteilten Aufträge; b. für die Fortschreibung und Ergänzung der wichtigsten Grundlagen zum Richtplan.
Der Richtplan erfüllt seine Funktion als Koordinationsinstrument dann gut, wenn er Fortschreibung dient dem Vollaktuell ist, d.h. fortgeschrieben wird. Fortschreibungen halten den im Richtplan zug im Rahmen der Abstimvorgezeichneten Vollzug fest. Sie bedürfen keiner «nachvollziehenden» Genehmi- mungsanweisungen und begung. Der Vollzug der Richtplanbeschlüsse ist vom Kanton z.B mit Hilfe des oben darf nicht der Genehmigung erwähnten verwaltungsinternen Informationssystems festzuhalten und periodisch fortzuschreiben. Das Bundesamt für Raumplanung sowie die andern beteiligten Stellen müssen darüber unverzüglich informiert werden.
Einleitung Leitfaden für die Richtplanung
1.9 Verhältnis des Richtplans zu den Bedürfnissen
von Bevölkerung, Wirtschaft und Umweltansprüchen Der Richtplan berücksichtigt Der Richtplan berücksichtigt die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Bedürfnisse die natürlichen Lebensgrundla- von Bevölkerung und Wirtschaft. Er unterstützt die Erhaltung einer angemessenen gen sowie die Bedürfnisse von Dezentralisation der Besiedlung und der kulturellen Vielfalt, fördert wohnliche Bevölkerung und Wirtschaft Siedlungen und Einrichtungen für Bildung, Gesundheit, Erholung und Versorgung an geeigneten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit dem Rad gut erreichbaren Standorten.
Der Richtplan legt die langfristigen räumlichen Rahmenbedingungen für die weitere wirtschaftliche Entwicklung fest. Er soll eine ökonomische und mit dem Verkehr abgestimmte Siedlungsentwicklung fördern, an geeigneten Standorten durch entsprechende Vorgaben die Voraussetzungen für die wirtschaftlichen Bedürfnisse sichern und für das zeitgerechte zur Verfügung stellen der erforderlichen Infrastrukturen besorgt sein.
Der Richtplan trägt den Um- Die Raumplanung ist ein wichtiges Instrument der Umweltvorsorge. Mit der Festleweltschutzansprüchen vor- gung von Nutzungsgebieten und Standorten werden die Immissionen auf die Umwelt sorglich Rechnung mitbestimmt. Der Richtplan muss sich deshalb mit den Auswirkungen der angestrebten räumlichen Ordnung auf die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen und den zu ihrem Schutz notwendigen raumwirksamen Massnahmen auseinandersetzen; überdies hat er die Abstimmung der erforderlichen Massnahmen sicherzustellen. Damit ist keine Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen der Raumplanung und dem Umweltschutz verbunden. Vielmehr sollen mit der Richtplanung frühzeitig die Frage nach optimalen Standorten und umweltverträglicheren Alternativen gestellt werden. So kann die Sicherheit öffentlicher und privater Projektträger für die Detailprojektierung und die dabei vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsabklärungen erhöht werden14. Dies führt zu einer breiteren Wirkung des Richtplans bei den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren. Damit Klarheit für zukünftige Planungen und Rechtsmittelverfahren geschaffen wird, muss der Richtplan aufzeigen, welche Umweltfragen in welcher Tiefe und Detaillierung bereits behandelt wurden und was im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren noch abzuklären sein wird.
14) Siehe dazu GRESCH Peter / EGLI Kurt; 1989 und GOTTSCHAL Walter u.a.; 1991
Leitfaden für die Richtplanung Inhalt
Richtlinien (R-Seiten) gemäss Art. 8 RPV und Erläuterungen (E-Seiten)
Einleitung 19
Leitfaden für die Richtplanung Einleitung
Richtlinien gemäss Art. 8 RPV und Erläuterungen
Einleitung Die Richtlinien umschreiben die Mindestanforderungen an:
die Grundlagen,
Inhalt und Form des Richtplans,
die Zusammenarbeit, Information und Mitwirkung,
die Überarbeitung und Anpassung sowie
die Anwendung und Fortschreibung des Richtplans.
Die Mindestanforderungen werden, soweit sie den Charakter von Richtlinien gemäss Die Mindestanforderungen mit Art. 8 RPV haben (R-Seiten) von den dazugehörenden Erläuterungen (E-Seiten) formal Richtliniencharakter sind auf getrennt und weisen die gleiche Gliederung auf. Die Erläuterungen dienen als den R-Seiten dargestellt Erklärung und als Begründung für die Mindestanforderungen. Nicht jeder Richtlinientext bedarf einer Erläuterung. In den Erläuterungen sind auch Informationen enthalten, die nicht in unmittelbarem Bezug zum Richtlinientext stehen, aber in diesem Zusammenhang als Arbeitshilfe dienen können. Eine weitere Hilfe bilden die Karten- und Textbeispiele im Anhang.
Die Richtlinien dienen als Prüfungsraster. Die Kantone können davon in begründeten Die Richtlinien dienen als Prü- Fällen abweichen. Allfällige Abweichungen sollen vor Beginn der Arbeiten mit dem fungsraster bei der Genehmi- Bundesamt für Raumplanung abgesprochen werden. gung
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 1 Grundlagen gemäss Art. 6 RPG
Der Richtplan, seine Überarbeitung und seine Anpassung muss sich auf Grundlagen abstützen. Zum Verständnis des Richtplans und der darin behandelten räumlichen Probleme und Zusammenhänge sind mindestens:
eine Übersicht über die dem Richtplan zugrunde liegenden Grundlagen und
die Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung erforderlich. Bei Gesamtüberarbeitungen müssen die Übersicht und die Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung vorhanden sein. Bei Anpassungen sind die Grundlagen nur soweit zu erarbeiten oder zu ergänzen, als dies für das Verständnis der Richtplanänderung erforderlich ist. Die wichtigsten Elemente der Grundlagen sind als Teil der Ausgangslage im Richtplan auszuweisen (siehe dazu Kap. 2.21–2.51).
R R 1.1 Übersicht über die Grundlagen Die Übersicht fasst die für das Verständnis der Richtplaninhalte massgeblichen Grundlagen zusammen. Aus der Übersicht soll die Verbindung zum Richtplan (z.B. durch gleiche Nummerierung) hervorgehen. Ebenso sind der planerische
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E1 Grundlagen gemäss Art. 6 RPG
Für die Überarbeitung und Anpassung des Richtplans haben die Kantone Grundlagen Der Richtplan muss sich auf zu erarbeiten. Diese müssen für die inhaltliche Ausgestaltung des Richtplans geeignet geeignete Grundlagen abstüt- und bei einer Gesamtüberarbeitung vollständig sein. Bei Anpassungen sind nur zen Grundlagen in bezug auf die Inhalte der Richtplanänderung erforderlich. Zu den Grundlagen gehören:
Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung;
Planungen in den Bereichen Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr usw.;
Konzepte und Sachplanungen (Verkehrs-, Energie- und Abbauplanungen, Bodenschutz-, Natur- /Landschaftsschutz-, Gewässerschutz- und Lärmschutzplanungen, Massnahmenplan zur Luftreinhaltung);
Anlagen- und Objektplanungen von überörtlicher Bedeutung (Strassenbauprojekte, militärische Anlagen usw.);
räumliche Übersichten (z.B. über den Stand der Nutzungsplanung und Entwicklungskonzepte; über den Stand der Überbauung und Erschliessung der Bauzonen; über die Veränderungen von Lage, Umfang und Qualität der Fruchfolgeflächen, Darstellung bekannter Konflikte).
Räumliche Übersichten über den Ist-Zustand sowie Angaben zu den Entwicklungs- Planung setzt Kenntnisse über trends bei der Besiedlung, der Natur und Landschaft, dem Verkehr, der Umweltbe- den Ist-Zustand und die Entlastung, der Ver- und Entsorgung bilden wichtige Grundlagen für die Erarbeitung der wicklungstrends voraus Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung und für den Richtplan wie auch für die Vollzugskontrolle raumplanerischer Anordnungen. Mittels kontinuierlicher bzw. periodischer Erhebung von Stand und Entwicklung der genannten Bereiche – Ergebnisse der Raumbeobachtung – können Abweichungen der Entwicklungstendenzen von der angestrebten räumlichen Entwicklung festgestellt werden.
Den Grundlagen kommt auch eine grosse Bedeutung bei der Zusammenarbeit mit Grundlagen haben für die Zuden Fachstellen des Kantons, den Nachbarkantonen und den Gemeinden zu. sammenarbeit eine grosse Be- Allerdings leisten hiezu in der Regel Kurzfassungen, die auch für Planungslaien deutung verständlich sind, bessere Dienste als die häufig für Planungsfachleute bestimmten Grundlagenberichte. Solche Kurzfassungen eignen sich auch für die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, um die Transparenz und somit das Vertrauen in die Planung zu fördern.
Grundlagen gemäss Art. 6 RPG sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Richtplans Grundlagen sind nicht Gegen- (Ausnahmen siehe E 3.22, 3. Pkt.). Die im Richtplan als Ausgangslage wiedergegebe- stand des Richtplans
E nen Grundlagen werden vom Bundesrat nicht genehmigt (siehe dazu Kap. 4.4). Der Bund prüft jedoch, ob für das Verständnis der Richtplaninhalte geeignete Grundlagen vorliegen.
E 1.1 Übersicht über die Grundlagen Mit Hilfe der Übersicht über die Grundlagen sollen sich die beteiligten Stellen und die Die Übersicht über die Grund- Bevölkerung rasch und gezielt über die für das Verständnis der Richtplaninhalte lagen dient dem Verständnis relevanten Grundlagen orientieren können. Sie dient zudem auch dem Nachweis der und der Zusammenarbeit
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Gehalt, der Stellenwert, die Aktualität und die Rechtswirkung der massgeblichen Grundlagen aufzuführen. Die Übersicht über die Grundlagen ist bei Überarbeitung des Richtplans vollständig, bei Anpassungen beschränkt auf die entsprechenden Richtplanänderungen gleichzeitig mit den Richtplandokumenten beim BRP einzureichen.
R 1.2 Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung Die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung äussern sich:
zur Entwicklung der einzelnen Teilräume des Kantons;
zur Siedlungsstruktur, d.h. zu den räumlichen und funktionalen Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung, insbesondere zur Verteilung von Einwohnern und Arbeitsplätzen;
zur Entwicklung der Beherbergung und der erforderlichen touristischen Infrastruktur in Tourismusregionen und -orten;
zur Ordnung und angestrebten Nutzung der Landschaft, d.h. zur Frage, wie die verschiedenen Landschaftstypen und -räume des Kantons genutzt, erhalten und geschützt werden sollen;
zur Lenkung und umweltgerechten Bewältigung der künftigen Verkehrsbedürfnisse, d.h. zur angestrebten Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern und zu ihrer Abstimmung mit der Siedlungsstruktur;
zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung und zur Beurteilung künftiger Infrastrukturbedürfnisse;
zu Raumnutzungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Siedlung, Natur und Landschaft, die Umwelt und das Verkehrsaufkommen;
zur Umweltvorsorge und zur Verminderung bestehender Umweltbelastungen (Boden, Gewässer, Landschaftsbild, Lärm, Luft).
R Die Grundzüge tragen den Aufgaben des Bundes (insbesondere den Konzepten und Sachplänen) und der überkantonalen räumlichen Vernetzung Rechnung.
Die für die räumliche Entwicklung massgebenden Elemente der Grundzüge sind in den Richtplan zu überführen (siehe Kap 2.12 und 2.22–2.52).
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
sachlichen Vollständigkeit der Grundlagen. Wichtig ist, dass ein gesamthafter und verständlicher Überblick der behandelten Gegenstände und Sachverhalte (tatsächliche räumliche Nutzungen und Nutzungsfestlegungen) gegeben und somit eine räumliche Grobbeurteilung überörtlicher Planungsaufgaben und -absichten ermöglicht wird. In der Regel liegen bereits Kurzfassungen bestehender Planungsdokumente (z.B. Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung) vor, die eine gute und zusammenfassende Übersicht über die Grundlagen vermitteln.
Die Übersicht über die Grundlagen dient auch dem Verständnis des Richtplans bei der bundesrätlichen Genehmigung sowie der Begründung einzelner Sachverhalte im Rahmen des nachfolgenden Planungsvollzugs.
E 1.2 Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung Um eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Planung und Koordination ver- Landes zu verwirklichen, braucht es klare Vorstellungen über die erwünschte künftige langen Klarheit über die angeräumliche Entwicklung. Nach Art. 6 Abs. 1 RPG «bestimmen die Kantone in den strebte Entwicklung Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll». Um zu diesen Grundzügen der angestrebten räumlichen Entwicklung zu gelangen, ist aus den Grundlagen (Sachplanungen, Inventare, Konfliktanalysen, Statistiken, Raumkonzepte usw.) ein konsistentes Zielbündel zu knüpfen.
Die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung nach Art. 6 RPG sind nicht Gegenstand, aber Voraussetzungen für den Richtplan. Nach Art. 8 RPG zeigen die Richtpläne, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Blick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden. Demzufolge sind die Grundzüge soweit zu konkretisieren, dass sie zur grundlegenden Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten verwendet werden können. Fehlen ausreichende Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung, so kann der Richtplan die ihm zugedachte Lenkungsaufgabe nicht erfüllen.
E Die «Übersicht über die raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes» (Publikationsreihe Grundlagen des BRP) weist die massgeblich zu beachtenden Gesetze, Konzepte, Sachpläne und Planungsgrundlagen des Bundes aus, die bei der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton zu beachten sind.
Die für die räumliche Entwicklung wichtigen Elemente der Grundzüge werden als Die richtungweisenden Festrichtungweisende Festlegungen in den Richtplan überführt, damit Teile dieser legungen werden aus den Grundzüge behördenverbindlich werden und als Leitlinien und Handlungsrahmen für Grundzügen abgeleitet Sach- und Nutzungsplanungen dienen können.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 2 Inhalt des Richtplans
R 2.1 Allgemeine Anforderungen R 2.11 Richtplanrelevanz In den Richtplan gehören Inhalte, die von gesamtkantonaler und überkommunaler Bedeutung sind, sowie solche mit grossem Abstimmungsbedarf. Richtplanrelevant sind somit:
erhebliche Differenzen zwischen der rechtskräftigen Nutzungsordnung und der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung;
erhebliche räumliche Struktur- und Nutzungskonflikte;
Einzelvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raumstruktur, Raumnutzung und Umwelt oder Einzelvorhaben, die eine Abstimmung unter verschiedenen Planungsträgern erfordern.
R 2.12 Mindestinhalt Der Mindestinhalt ergibt sich aufgrund der kantonsspezifischen Problemstellung und Zielsetzung und ist dann richtig bestimmt, wenn der Richtplan die für die künftige räumliche Entwicklung entscheidenden Inhalte regelt und insbesondere Siedlung, Verkehr und Umweltbereiche aufeinander abstimmt.
Die für die vom Kanton angestrebte räumliche Entwicklung massgebenden Aussagen (siehe Kap. 1.2) sind in den Richtplan zu überführen. Dabei handelt es sich um:
Planungsgrundsätze und konzeptionelle Vorgaben zu den grossen Linien der künftigen Raumentwicklung für den gesamten Kanton oder einzelne Teilräume;
Konzeptelemente aus den Sachbereichen Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen (siehe
R Kap. 2.22–2.52);
Planungsgrundsätze und Vorgaben für Nutzungs- und Sachplanungen;
Planungsgrundsätze und Vorgaben zur Abstimmung von Raumnutzungen und Vorhaben mit den Anforderungen der Umweltgesetzgebung.
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E2 Inhalt des Richtplans
E 2.1 Allgemeine Anforderungen E 2.11 Richtplanrelevanz Der Richtplan beinhaltet vor allem Aussagen zur angestrebten Struktur und Nutzung Der Richtplan erfordert eine von Räumen. Er darf sich nicht auf Regelungen zu Einzelvorhaben beschränken. gesamträumliche Abstimmung Massgebende Kriterien für die Auswahl der relevanten Richtplaninhalte sind etwa:
ungenügende Abstimmungen über Teilräume (z.B. mehrere Gemeinden, Kantons- und Landesgrenzen überschreitende Gebiete), über verschiedene Sachbereiche (z.B. kant. Siedlungs- und Verkehrsplanung) oder über verschiedene staatliche Ebenen (z.B. Gemeinden, Kanton / Nachbarkantone und Bund) hinweg;
politisch besonders umstrittene Vorhaben;
Vorhaben mit grosser Flächenbeanspruchung und /oder mit nachhaltiger und langfristiger Beeinflussung der Bodennutzung und Umwelt.
E 2.12 Mindestinhalt Der Richtplan ist sachlich breit angelegt. Weil die Problemstellung je nach Kanton Der Mindestinhalt orientiert verschieden ist, gibt es keinen «Einheitsinhalt», der für alle Kantone Gültigkeit hat. Der sich an den tatsächlichen Mindestinhalt orientiert sich an der jeweiligen Problemstellung der Kantone und ist räumlichen Fragestellungen dann richtig bestimmt, wenn die für die künftige räumliche Entwicklung entscheidenden Inhalte geregelt sind und insbesondere Siedlung, Verkehr und Umweltbereiche aufeinander abgestimmt sind. Die Bearbeitungstiefe der Sachbereiche orientiert sich an der jeweiligen Problemstellung. Der Richtplan darf deshalb auch Lücken aufweisen, weil nicht alle Sachbereiche mit gleicher Tiefe bearbeitet werden müssen und können. Lücken sollen indessen sichtbar gemacht und begründet werden.
Mit der Überführung der für die räumliche Entwicklung massgebenden Elemente der Grundzüge gemäss Kap. 1.2 erhält der Richtplan die notwendige Ausrichtung auf die künftige räumliche Entwicklung; nur so kann er seine Aufgabe als Koordinations-und Führungsinstrument erfüllen.
Die bestehenden Richtpläne berücksichtigen die Anliegen des Umweltschutzes Der Richtplan ist verstärkt auf vielfach noch ungenügend. Diese Lücken sind nicht zuletzt auf fehlende Grundlagen die Umweltvorsorge auszurichbei der erstmaligen Richtplanerarbeitung zurückzuführen. Der zwischenzeitlich er- ten
E reichte Stand bei der Grundlagenaufarbeitung in den verschiedenen Umweltbereichen (z.B. Abfall, Lärm, Luftreinhaltung) wird im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtpläne eine bessere Berücksichtigung dieser Aufgaben ermöglichen. Der Auftrag wird aber nur erfüllt werden können, wenn eine offene und frühzeitige Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fachstellen erfolgt. Dies erfordert eine klare Definition der umweltrechtlichen Anforderungen für die einzelnen Planungsschritte. Zu diesem Zweck sind die Schnittstellen zwischen den einzelnen Planungsstufen frühzeitig und präzise festzulegen.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 2.13 Gliederung des Richtplans Der Richtplan unterscheidet zwischen Ausgangslage und Richtplaninhalt, der in richtungweisende Festlegungen (Art. 8 Bst. a RPG) und Abstimmungsanweisungen zum weiteren Vorgehen (Art. 8 Bst. b. RPG; Art. 5 Abs. 2 RPV) unterteilt ist.
Richtplaninhalt
Richtungweisende Festlegungen Abstimmumgsanweisungen
Ausgangslage Abb. 3: Gliederung des Richtplans
Zum Verständnis des Richtplans geben Karte und Text Aufschluss über räumliche und sachliche Zusammenhänge. 15
R 15) Art. 6 Abs. 4 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Der Richtplan erfüllt die Anforderungen des Umweltschutzes, wenn:
er die Auswirkungen der angestrebten räumlichen Ordnung auf die Umwelt aufzeigt und die zu ihrem Schutz notwendigen raumwirksamen Massnahmen regelt,
die Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen für Umweltschutz im Rahmen der Richtplanung erfolgt und
der Handlungsrahmen für die noch notwendigen Massnahmen bestimmt ist.
E 2.13 Gliederung des Richtplans Die Unterscheidung zwischen Ausgangslage und Richtplaninhalt ist wichtig, um Ausgangslage und Richtplaneinerseits die Differenz zwischen dem rechtsgültigen Planungsstand und der ange- inhalt sind klar auseinanderzustrebten räumlichen Entwicklung sichtbar zu machen und andererseits die Richtpla- halten ninhalte in den rechten Zusammenhang zu rücken. Die Ausgangslage ist keine selbständige Richtplaneintragung: sie ist nicht verbindlich; sie tritt zu vorhandenen Richtplaninhalten dazu 16. Die Ausgangslage umfasst in der Regel Teile der Grundlagen gemäss Kap. 1. Sie wird im Richtplan, soweit dies für das Verständnis des Richtplans erforderlich ist, dargestellt (siehe dazu Kap. 2.21–2.51).
Der Richtplan enthält Aussagen von unterschiedlichem Gehalt. Generell lassen sich Der Richtplan basiert auf unfolgende Arten unterscheiden: terschiedlichen Regelungsan-
Planungsgrundsätze, sätzen, …
Raum- oder Sachkonzepte als Leitplanken und Handlungsrahmen, allgemeine Vorgaben für Sach-, Regional- und Nutzungsplanungen,
Regelungen für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt,
räumlich konkrete Festlegungen unter Wahrung des Ermessenspielraums der nachgeordneten Planungsträger. In der Regel entsprechen das Beständige und die koordinierten Vorhaben des Richtplans den richtungweisenden Festlegungen, das Prozesshafte und das noch zu Koordinierende den Abstimmungsanweisungen.
Die richtungweisenden Festlegungen bilden die Leitplanken für die künftige Raum- … er setzt die Leitplanken für entwicklung und den Handlungsrahmen für die Abstimmungsanweisungen. Fehlen die angestrebte Raumentwickdiese richtungweisenden Festlegungen im Richtplan, ist eine zielgerichtete Abstim- lung mung räumlicher Vorhaben nicht möglich.
E Mit den Abstimmungsanweisungen werden die Abstimmungsaufgaben im Richtplan … und regelt mit den Abstimfestgehalten. Dabei werden die Planungsaufgaben, der Stand der Planung, die mungsanweisungen den weiweiteren Schritte und die massgeblichen Verfahren sowie die an der Abstimmung teren Vollzug beteiligten Behörden mit Zuweisung der Federführung bezeichnet.
Gegenstand von Abstimmungsanweisungen können Gebietsplanungen (z.B. vom Kanton festgelegte Teilräume oder Regionen), Sachplanungen oder Einzelvorhaben sein.
16) Erläuterungen zum RPG, N 16 zu Art. 8
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Der Richtplan (Karte und Text) und die damit zusammenhängenden Dokumente, insbesondere die Erläuterungen zum Richtplan, sind nach Sachbereichen zu gliedern.
R 28
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Der Richtlinie ist eine für die Raumplanung klassisch gewordene Gliederung – in Der Richtplaninhalt ist sachlich Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr, Versorgung und Entsorgung, weitere zu gliedern Raumnutzung – zugrunde gelegt (siehe Abb. 2, Kap. 2.2–2.5).
Die Gliederung des Richtplaninhaltes nach Sachbereichen ist den Kantonen freigestellt. Hat ein Sachbereich (z.B. Fremdenverkehr) für einen Kanton eine grosse Bedeutung, ist es durchaus möglich, dafür einen eigenen Sachbereich zu bilden. Entscheidend ist, dass die für den Kanton massgeblichen Sachbereiche behandelt werden, d.h. alle jene Sachbereiche, deren Regelung Voraussetzung für eine geordnete räumliche Enwicklung ist.
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Siedlung
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.2 Siedlung Der Bereich Siedlung befasst sich mit folgenden Fragen:
Siedlungstypen und -struktur
Der föderalistische Aufbau unseres Staates erfordert eine angemessene Dezentralisie- Dezentrale Siedlungsstruktur rung der Besiedlung und der Wirtschaft. Zwar liegen die Schwerpunkte wirtschaftli- bedarf der Lenkung cher und kultureller Aktivitäten auch künftig in den grossen städtischen Agglomerationen. Damit das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben auch in peripheren Gebieten erhalten werden kann, bedarf es jedoch lenkender Eingriffe in die Entwicklung der Besiedlung. Zu diesen Bedürfnissen kommen die Herausforderungen, die sich aus der Öffnung Europas ergeben. Das vernetzte Städtesystem Schweiz soll sich im Standortwettbewerb der europäischen Städte behaupten können und zu einem Teil des europäischen Städteverbundes werden 17. Bei der Ordnung und Gestaltung der Besiedlung ist den verschiedenen Siedlungstypen (Grossagglomerationen, Klein- und Mittelstädte, ländliche Gemeinden) und den verschiedenen Nutzungstypen (Dienstleistungszentrum, Fremdenverkehrszentrum, Industrie- und Gewerbezentrum, usw.) Rechnung zu tragen.
Die Optimierung des bestehenden grossräumigen Siedlungsmusters und des histo- Die dezentrale Siedlungsstrukrisch gewachsenen Städtesystems ist die föderalistische Antwort unseres Landes auf tur soll durch die Vernetzung diese Herausforderungen. Anstelle laufend neuer Wachstumsringe um die grossen von Gross-, Mittel- und Klein- Agglomerationen sollen die gut gelegenen mittleren und kleineren Zentren mit dem zentren gefördert werden öffentlichen Verkehr gut vernetzt und als Standorte für Erweiterungen und Neuinvestitionen Siedlungsschwerpunkte bilden. Mit der Förderung attraktiver regionaler Kleinzentren im Bergebiet wird ein Beitrag zur Erhaltung der wirtschaftlichen und kulturellen Eigenständigkeit der Bevölkerung in peripher gelegenen Gebieten und kleinen Gemeinden geleistet. Zu diesem Zweck sind die Ziele und Massnahmen im Bereich des öffentlichen und privaten Verkehrs zwischen den wirtschaftlichen Zentren und den Randgebieten aufeinander abzustimmen. Die zunehmende grossräumige funktionale Vernetzung setzt voraus, dass die raumordnungspolitische Zusammenarbeit auch über die Kantonsgrenzen hinweg erfolgt.
Flächenbedarf und Siedlungserneuerung
E Die Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet und die haushälterische Nutzung Die Siedlungsbegrenzung, des Bodens für Siedlungszwecke gehören zum Grundauftrag der Raumplanung. Das -erneuerung und -entwicklung bisherige Wachstum der Siedlungen ins unüberbaute Umland hinaus muss zu einem nach innen… Stillstand kommen. Es bedarf daher der Siedlungsbegrenzung, der Siedlungserneuerung und der Siedlungsentwicklung nach innen, statt der Entwicklung nach aussen. Dies erfordert eine bessere Verknüpfung und sorgfältige Durchmischung der Siedlungsfunktionen, die Aktivierung bestehender Nutzungsreserven in weitgehend überbauten Gebieten im Rahmen einer massvollen baulichen und nutzungsmässigen
17) Siehe auch die Grundzüge der Raumordnung Schweiz, EJPD Bern 1996
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
Verdichtung sowie die Verkleinerung zu grosser unüberbauter Bauzonen. In städtischen Gebieten und Grossagglomerationen stellen die zentrumsnahen Industrie- und Gewerbegebiete ein standortgünstiges Potential für eine städtebauliche Erneuerung und für die Schaffung von attraktiven Wohn- und Arbeitsplätzen dar 18.
Standortsicherung für die Siedlungsausstattung
… soll durch eine zweckmässi- Ausgangspunkt der Siedlungserneuerung ist die bedürfnisgerechte und qualitativ ge Siedlungsausstattung un- hochstehende Ausstattung der Siedlungsgebiete mit öffentlichen Bauten und Anlaterstützt werden gen. Die Siedlungsausstattung ist Voraussetzung für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben der Gemeinden; sie bestimmt die Siedlungsentwicklung wesentlich. Die Zusammenarbeit und Abstimmung über die Gemeindegrenzen hinweg und zwischen verschiedenen Planungsträgern kann die finanziellen Lasten der öffentlichen Hand reduzieren und trägt zu einer geordneten räumlichen Entwicklung der Besiedlung bei.
Umweltvorsorge und Siedlungsqualität
Umsichtig geplante Siedlungs- Der Raumplanung kommt eine grosse Verpflichtung bei der Schaffung wohnlicher entwicklung ist Umweltvorsor- Siedlungen und bei der Umweltvorsorge zu. Für die Umweltqualität im Siedlungsbege reich sind vor allem der Lärmschutz, die Luftreinhaltung sowie der Schutz des Bodens und des Grundwassers bedeutsam. Zentrale Entscheide zur Umweltvorsorge fallen bereits mit den Festlegungen zur Siedlungsstruktur und den daraus resultierenden Entwicklungen von Besiedlung und Verkehr, den öffentlichen Bauten und Anlagen und der Infrastruktur. Für die Umweltvorsorge und die Verbesserung der Siedlungsqualität ist die Abstimmung von Siedlung und Verkehr daher von zentraler Bedeutung. Sie umfasst die folgenden Elemente: Siedlungsstrukturen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sind bzw. erschlossen werden können, Siedlungsverdichtung an gut erreichbaren Knoten des öffentlichen Verkehrs, konsequente Bündelung des Autoverkehrs einerseits und Verkehrsberuhigung in Wohngebieten andererseits mit einem darauf abgestimmten Parkierungskonzept, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs, Erschliessung der Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgeleisen und Förderung der Nutzungsdurchmischung (siehe auch Kap. 2.4). Die Siedlungsqualität und Wohnlichkeit wird von Bauten, Strassen, Plätzen und Grünräumen sowie von sicheren, attraktiven und umweltfreundlichen Erschliessun-
E gen geprägt. Planerische und bauliche Massnahmen müssen diesen Siedlungselementen entsprechende Beachtung schenken.
Der Ortsbildschutz gehört zur Der Ortsbildschutz und die Erhaltung der Bauten und Anlagen von hohem zeitge- Siedlungsqualität schichtlichem oder baukünstlerischem Gehalt dienen der Bewahrung des kulturellen Erbes und leisten einen wichtigen Beitrag zur Siedlungsqualität.
18) Siehe dazu HÄBERLI Rudolf u.a.; Boden Kultur; Zürich 1991 S. 50 ff
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Wirtschaft
Der in einem starken Konkurrenzkampf stehenden Wirtschaft sind wettbewerbsfä- Der Wirtschaft sind wettbehige Arbeitsplatzstandorte zu erhalten und zu schaffen. Dazu ist eine angemessene werbsfähige Arbeitsplatz- Dezentralisation und eine geeignete Nutzungsmischung von Arbeitsplätzen erforder- standorte zu sichern lich. Zu den wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen gehört auch die Förderung leistungsfähiger und unternehmensbezogener Infrastrukturen (u.a. auch regionale Aus- und Weiterbildungsstätten).
Damit das wirtschaftliche Potential möglichst gut ausgeschöpft werden kann, sind an geeigneten Standorten, insbesondere an Schnittpunkten des öffentlichen Verkehrs (Nutzung bestehender Verkehrsgunst mit hohem Kontakt- und Kundenpotential) Entwicklungsschwerpunkte zu fördern und soweit möglich bestehende Nutzungspotentiale auszuschöpfen. Der zukünftige (verfügbare) Landbedarf für flächen- und arbeitsplatzintensive Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit hohem Verkehrsaufkommen ist auf Standorte mit guter Verkehrslage (Bahnanschluss) zu konzentrieren.
Tourismus und Erholung
In den Fremdenverkehrsregionen und -orten hat das starke quantitative Wachstum Ruhe, intakte Orts- und Landvon Betten und touristischen Infrastrukturanlagen zur Beeinträchtigung von Ortsbild schaftsbilder, saubere Luft und und Siedlungsqualität sowie punktuell zu erheblichen Lärm- und Luftbelastungen eine gut ausgebaute Infrageführt. Die Erholungsqualität hat sich dadurch für Ortsansässige und Gäste vermin- struktur sind die besten Vordert. Ruhe, saubere Luft und ein intaktes Orts- und Landschaftsbild gehören zu den aussetzungen für einen starelementaren Voraussetzungen für einen wirtschaftlich starken Tourismus. Mit den ken Tourismus Mitteln der Raumplanung soll das quantitative Wachstum, z.B. durch Verkleinerung noch nicht überbauter Bauzonen und durch regionale / kantonale Regelungen für den Zweitwohnungsbau, gedrosselt und die Siedlungsqualität gefördert werden. Der Ausbau von überörtlichen touristischen Einrichtungen, wie Sportanlagen, Golf- und Campingplätze usw., soll regional koordiniert und mit dem Verkehrskonzept abgestimmt werden (siehe Kap. 2.3 und 2.4).
Die wichtigsten Grundlagen zum Bereich Siedlung sind:
Raumplanung RPG, RPV
E Raumplanungsbericht Grundzüge der Raumordnung Schweiz Regionalpolitik IHG Regionale Entwicklungskonzepte Umweltschutz USG, UVPV, LSV, LRV Lärmbelastungskataster Eisenbahnen, zivile Flugplätze, militärische Anlagen Natur- und Heimatschutz NHG, NHV ISOS-Inventar Fuss- und Wanderwege FWG, FWV
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 2.21 Ausgangslage Die Ausgangslage zur Besiedlung umfasst mindestens Angaben in Karte und Text: • zu den Bauzonen,
• zu den rechtskräftig geschützten Ortsbildern von nationaler und kantonaler/regionaler Bedeutung sowie
• zu den rechtskräftigen Regelungen gemäss Art. 23 und Art. 24 RPV.
R 2.22 Richtplaninhalt Der Richtplan legt richtungweisend fest 19:
die Schwerpunkte der zukünftigen räumlichen Entwicklung nach Kantonsteilen oder Raum- / Siedlungstypen (Zentren, Entwicklungsschwerpunkte für Arbeitsplätze u.a.). Er regelt das Verhältnis der Ballungsgebiete zur Besiedlung des ländlichen Raumes (z.B. Abstimmung der Nutzungskapazitäten, Planungsgrundsätze zur Raumstruktur usw.);
Vorgaben zur Lenkung der Siedlungsstruktur, insbesondere zur gegenseitigen Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatzstandorten sowie zur siedlungsplanerischen Einordnung von öffentlichen und privaten Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung, mit grossem Publikumsverkehr und erheblichen räumlichen Auswirkungen;
Planungsgrundsätze zur Nutzung der bestehenden Siedlungssubstanz, zur Gestaltung des Siedlungsraumes, zur Einordnung der Siedlungen in die Landschaft und zum Schutz wertvoller Bauten;
R
Planungsgrundsätze zur Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum sowie Kleinsiedlungen und Gebiete i.S. von Art. 23 und 24 RPV, sofern der Kanton beabsichtigt, entsprechende landwirtschaftsfremde Nutzungen bestehender Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen zuzulassen;
Planungsgrundsätze zur Entwicklung der Beherbergung (Hotellerie und Zweitwohnungen) und Ausstattung in Tourismusregionen und -zentren;
Planungsgrundsätze zur Abstimmung künftiger Bauten und Anlagen mit den Anforderungen des Umweltschutzes.
19) Art. 8 Bst. a RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.21 Ausgangslage Die in der Nutzungsplanung rechtskräftig festgelegten Bauzonen sollen in der Regel Darzustellen sind: generalisiert und allenfalls nach Zonenklassen differenziert (z.B. Zentrumszonen und Bauzonen regional / kantonal bedeutsame Arbeitsplatzzonen) als Ausgangslage dargestellt werden. Die Darstellung der Bauzonen dient dazu, die Verteilung der Bevölkerung und Arbeitsplätze sowie Abweichungen von der angestrebten räumlichen Entwicklung und Nutzungskonflikte besser sichtbar zu machen. Die Grösse der Bauzonen nach Überbauungsstand und Baureife, das Fassungsvermögen mit Nutzungsreserven und der geschätzte Bedarf an Bauzonen sollen statistisch ausgewiesen werden.
Mit der Darstellung von Regelungen für Ortsbilder von nationaler, kantonaler / Ortsbilder von nationaler, kanregionaler Bedeutung sollen die Differenzen zwischen bestehenden und geplanten tonaler /regionaler Bedeutung Massnahmen zum Ausdruck gebracht werden.
Falls bereits Regelungen zu Art. 23 und 24 RPV auf kantonaler Ebene bestehen, sind Regelungen zu Art. 23 und 24 diese auszuweisen, damit ersichtlich wird, wo der Gesetzgebungsspielraum zum RPV Bauen ausserhalb der Bauzone ausgeschöpft wurde.
E 2.22 Richtplaninhalt Zu den Richtplaninhalten gelangt man durch die Gegenüberstellung von Ausgangs- Zu beachten sind: lage und angestrebter räumlicher Entwicklung. Der Richtplan macht Aussagen zu:
erkennbaren Trends der Siedlungsentwicklung und angestrebter Siedlungsstruk- Erwünschte Siedlungsentwicktur. Dazu gehören Überlegungen zur Umlenkung unerwünschter Trendentwicklun- lung und tatsächlicher Trend gen und zu den Bedürfnissen der Wirtschaft, zur Abstimmung mit den Nachbarkantonen, zu den Auswirkungen der angestrebten Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsflächenbedarf, den Verkehr und die weitere Infrastruktur.
bestehenden Bauzonen, Überbauungsstand und Nutzungsreserven innerhalb des Mutmasslicher Flächenbedarf weitgehend überbauten Gebietes (Verdichtungsmöglichkeiten, Flächenbedarf) so- und Übersicht über Bauzonen wie zu bestehenden Regelungen für Beherbergung in Tourismusregionen /-orten und Bedarf nach Siedlungsflächen sowie zu Grundsätzen für die Entwicklung der Beherbergung. In diesem Zusammenhang äussert sich der Richtplan zum Stand der Erschliessung, zu den erforderlichen Erschliessungsmassnahmen und den Auswirkungen von Siedlungsflächenerweiterungen (z.B. konkurrenzierende Nutzungsansprü-
E che, Verlust von Landwirtschaftsflächen, Bodenversiegelung, Einordnung in den Siedlungs- und Landschaftsraum); • Lage, Erreichbarkeit und Auslastung der bestehenden Einrichtungen für Bildung, Bestand und Bedarf an Bauten Kultur, Sport, Erholung, Gesundheit und Fürsorge sowie Konsumgüterversorgung, und Anlagen für öffentliche soweit es sich um Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung handelt. Er weist Einrichtungen den künftigen (theoretischen) Bedarf, die räumliche Disposition zusätzlich erforderlicher Bauten und Anlagen sowie die erwünschten Standorte der Konsumgüterversorgung aus;
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Der Richtplan zeigt, wie räumliche Nutzungen und Eingriffe aufeinander abgestimmt werden, etwa 20:
die Vorkehren, die das Ausrichten der Sach- und Nutzungsplanungen auf die angestrebte Siedlungsstruktur gewährleisten sollen. Es ist aufzuzeigen, wo Festlegungen in kommunalen Nutzungsplanungen und Sachplanungen den gesamtkantonalen Interessen zuwiderlaufen resp. anzupassen sind. Dies betrifft insbesondere den Umfang der Siedlungsflächen, das Lokalisieren erwünschter Nutzungsverdichtungen und das Erreichen bestimmter Nutzungsstrukturen (z.B. Anteile 1. und 2.-Wohnungen);
die nötigen Massnahmen zur Einordnung geplanter öffentlicher und im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen in die anzustrebende Siedlungsstruktur;
planerische und bauliche Massnahmen, die zur Behebung bestehender Lärm-, Luft-, Gewässer- und Bodenbelastungen und zum Schutz vor technischen Risiken im Siedlungsbereich erforderlich sind. Dazu zählen auch betriebliche und organisatorische Massnahmen in den Bereichen Verkehr, Versorgung und weitere Raumnutzungen;
die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Erhaltung bedeutender Ortsbilder, für einzelne Bauten und Anlagen im Siedlungsbereich sowie für Kulturobjekte ausserhalb der Siedlung.
R 20) Art. 8 Bst. b RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Stand und zusätzlichem Bedarf von Massnahmen für den Schutz bedeutender Regelungen für den Ortsbild- Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie Kulturobjekten ausserhalb von Siedlungen; schutz
bestehenden und zu erwartenden Lärm-, Luft-, Gewässer- und Bodenbelastungen Bestehende und zu erwarten- sowie weiteren Immissionen und erkennbaren technischen Risiken sowie Schutz- und de Umweltbelastungen Sanierungsbedarf.
Die Zusammenhänge zwischen Siedlung, Verkehr und Umwelt sind besonders zu beachten.
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Natur und Landschaft
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.3 Natur und Landschaft Der Bereich Natur und Landschaft befasst sich mit folgenden Fragen:
Landschaftstypen und -struktur
Die Landschaft hat verschiedene Funktionen gleichzeitig zu erfüllen. Sie ist natürliche Multifunktionalität der Land- Lebensgrundlage (Boden, Relief, Wasser, Luft, Landschaftsbild), Produktionsgrundla- schaft soll erhalten werden ge für die Land- und Forstwirtschaft, Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt, Raum für Sport, Erholung und Tourismus sowie Zeugnis der Kulturgeschichte. Bei der grossräumigen Ordnung der Besiedlung sind die natürlichen Gegebenheiten, die verschiedenen Landschaftstypen (naturnahe Landschaft, Kulturlandschaften im Mittelland, Jura / Voralpen / Alpen, Stadtlandschaft) und die Struktur der Landschaft wichtige Elemente der Gestaltung. Die Multifunktionalität der Landschaft ist zu gewährleisten; dazu gehören auch Massnahmen zum ökologischen Ausgleich in intensiv genutzten Nichtsiedlungsgebieten und innerhalb von Siedlungen.
Landwirtschaft
Die Raumplanung hat den Auftrag, die räumlichen Voraussetzungen für eine Flächensicherung für die Landausreichende Versorgungsbasis des Landes zu schaffen. Dazu sind der Landwirtschaft wirtschaft, insbesondere Sigenügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten. Der Sachplan Fruchtfolge- cherung der Fruchtfolgefläflächen 21 des Bundes legt den Mindestumfang an FFF fest, der durch die Kantone mit chen raumplanerischen Instrumenten zu sichern ist. Massnahmen der Raumplanung haben dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft vom Siedlungsdruck dauerhaft entlastet wird.
Wald
Die Verpflichtung zur Erhaltung des Waldes ergibt sich aus dem Waldgesetz 22. Das Raumplanung und Walderhal- Ökosystem Wald ist raumplanerisch von grosser Bedeutung. Der Wald ist Lebensraum tung für Pflanzen und Tiere, bietet Siedlungen und Infrastrukturanlagen Schutz vor Naturgefahren, ermöglicht naturnahe Erholung und ist Holzlieferant; er trägt wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Die Gewährleistung forstwirtschaftlicher Funktionen und der Schutz vor Naturgefahren sowie der Naturschutz im Wald können mit planerischen Mitteln massgeblich unterstützt werden.
E Natur- und Landschaftsschutz
Die raumplanerischen Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftschutzes Schutz, Wiederherstellung und sind vielschichtig. Es geht sowohl um den Schutz, die Pflege und die Wiederherstel- Vernetzung von Lebensräulung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen wie auch um die Erhaltung und Pflege men sowie Erhaltung der Kuldes gewachsenen Bildes der Kultur- und Naturlandschaft. Grossräumige naturnahe turlandschaften Landschaften sind heute meist nur noch im Hochgebirge anzutreffen; in besiedelten 21) Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) vom 8. April 92 22) Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
Landschaften sind die Lebensräume bestehender Pflanzengesellschaften und Tierpopulationen eingeengt und diese vielfach vom Aussterben bedroht bzw. bereits ausgestorben. Häufig verbleiben nur noch kleine isolierte Biotopflächen 23. Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Kulturlandschaften setzt voraus, dass die Landwirtschaft in der umweltfreundlichen Bewirtschaftung unterstützt und die besonders wertvollen Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt räumlich vernetzt werden. Im Umgang mit dem ökologisch besonders sensiblen Alpenraum sind die Belastungen, insbesondere durch den motorisierten Individualverkehr und den Tourismus, möglichst gering zu halten.
Naturgefahren
Bestehende und mögliche Na- Naturgefahren sind bestimmend für die Nutzungsmöglichkeiten des Raumes durch turgefahren sind zu beachten den Menschen. Auch zivilisatorische Einwirkungen auf den Raum können Naturgefahren bewirken: Bodenversiegelung und unzweckmässige Verbauungen können zu Erosionen und Überschwemmungen führen, Emissionen beeinflussen die Vitalität der Wälder und wirken sich auf die Bodenqualität aus, usw. Die Erfahrungen mit Naturgefahren prägen, insbesondere im Berggebiet und in Flusstälern des Mittellandes die Wahl der Standorte, Siedlungsbild und Verkehrsinfrastrukturen. Weltweite Klimaveränderungen können in Zukunft die Voraussetzungen für Naturgefahren verändern. Die Auswirkungen künftiger Klimaszenarien auf Landschaft, Siedlung und Infrastrukturen sind im Rahmen regionaler Risikoanalysen abzuklären und deren Ergebnisse soweit möglich zu berücksichtigen.
Tourismus und Erholung
Touristische Bauten und Anla- Touristische Ansprüche an den Landschaftsraum wie z.B. Seilbahnen, Skilifte, Golfangen haben auf empfindliche lagen, Campingplätze usw. haben oft erhebliche direkte oder – durch das ausgelöste und schutzwürdige Landschaf- Verkehrsaufkommen – indirekte Auswirkungen auf Naturhaushalt, Landschaftsbild, ten Rücksicht zu nehmen und Flora und Fauna. Durch die Festlegung an geeigneten und landschaftlich oder sich in die Landschaft einzu- ökologisch weniger empfindlichen Standorten sowie die gute Gestaltung solcher ordnen Anlagen können die Auswirkungen vermindert werden. Auf regionaler Ebene ist ein Gleichgewicht zwischen intensiv genutzten und extensiv genutzen Erholungsgebieten (Ruhegebieten) anzustreben.
E Die wichtigsten Grundlagen zum Bereich Natur und Landschaft sind:
Raumplanung RPG, RPV Raumplanungsbericht Grundzüge der Raumordnung Schweiz
23) Vgl. BRP, BUWAL; Landschaft unter Druck; Bern 1991 und BUWAL; Umweltbericht 1993
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Natur- und Heimatschutz NHG, NHV BLN-Inventar IVS (in Bearbeitung) Biotopinventare nach Art. 18a NHG Moorlandschaftsinventar Bundesinv. der eidg. Jagdbanngebiete Landschaftskonzept (in Bearbeitung) Wald (Forstwirtschaft) WaG, WaV Waldausscheidung, Waldentwicklungspläne Naturgefahren WaG, WaV Gefahrenkataster, Hochwasserschutz Fuss- und Wanderwege FWG, FWV Landwirtschaft LwG Sachplan Fruchtfolgeflächen
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 2.31 Ausgangslage Die Ausgangslage zu Natur und Landschaft umfasst mindestens Angaben in Karte und Text:
zu den Landwirtschaftszonen, insbesondere zu den Fruchtfolgeflächen gemäss Art. 19 RPV,
zu den rechtskräftig ausgeschiedenen Schutzzonen von internationaler, nationaler und kantonaler / regionaler Bedeutung oder, falls noch keine rechtskräftigen Schutzzonen ausgeschieden sind, zum Perimeter der Gebiete gemäss Bundesinventaren sowie
• zu bedeutenden, rechtskräftig ausgeschiedenen Erholungszonen (Skigebiete mit Zubringerbahnen, Standorte von Golfanlagen u.a.).
R 2.32 Richtplaninhalt Der Richtplan legt richtungweisend fest 24:
die Funktionen der verschiedenen Landschaftstypen im Sinne der Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung. Diese räumlichen Aufgabenzuweisungen sind entsprechend der naturräumlichen Eignungen und Potentiale nach Landschaftstypen sowie mit Blick auf die Besiedlungsstruktur und die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft vorzunehmen. Es ist zu zeigen, wie der Landschaftsraum zur Erfüllung dieser Zielsetzungen zu nutzen und weiterzuentwickeln ist;
Planungsgrundsätze und Vorgaben zur eignungs- und funktionsgerechten
R Erhaltung und Weiterentwicklung der Landschaft. Dazu gehören insbesondere die Sicherstellung der Multifunktionalität der Landschaft, die gestalterische und ökologische Einordnung von Siedlungserweiterungen, Bauten und Anlagen sowie die Abgeltung von spezifischen Aufwendungen für die Pflege der Natur- und Kulturlandschaft; • Rahmenbedingungen und konzeptionelle Zielsetzungen für die Entwicklung von Tourismus und Erholung im Landschaftsraum.
24) Art. 8 Bst. a RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.31 Ausgangslage Es ist darzustellen, ob der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlan- Darzustellen sind: des erhalten und die Fruchtfolgeflächen einer Landwirtschaftszone zugeteilt wurden. Landwirtschaftszonen Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die getroffenen Regelungen genügen oder in diesem Bereich ein Handlungsbedarf besteht.
Schutzgebiete gemäss internationaler Schutzvereinbarungen und Schutzgebiete von Schutzzonen und Schutzgebienationaler und regionaler Bedeutung bilden die Kerngebiete für die Erhaltung der te natürlichen Lebensgrundlagen. Der tatsächliche Schutzzustand und die bereits getroffenen Massnahmen sind auszuweisen, damit der Handlungsbedarf für weitere Schutzvorkehren sichtbar wird.
In den Richtplan gehören Erholungsgebiete und Anlagen, die erhebliche Auswirkun- Überörtlich bedeutende Erhogen auf Raum und Umwelt haben, nur auf überkommunaler (regionaler) Ebene lungsgebiete und -anlagen zweckmässig geplant werden können und deshalb einen erhöhten Koordinationsbedarf aufweisen.
Text und Übersichtskarten sollen Aussagen machen zu:
natürlicher Eignung und Nutzungspotentiale nach Landschaftstypen (d.h. des Eignung, Funktion gesamten Nichtsiedlungsraumes);
Zustand, Empfindlichkeit und ökologische Funktionen und Gefährdung bedeutsa- Empfindlichkeit von Landmer Lebens- und Landschaftsräume; schaftsräumen
Zustand, Funktionen und Gefährdung des Waldes.
E 2.32 Richtplaninhalt Der Landschaftsraum muss als Ganzes betrachtet werden. Die verschiedenen Nut- Der Landschaftsraum ist als zungsansprüche an die Landschaft und die Nutzungskonflikte sollen sichtbar ge- Ganzes zu betrachten macht und in ihrem Zusammenhang dargestellt werden. Neue Nutzungen haben auf die unterschiedliche Empfindlichkeit und Leistungsfähigkeit von Landschaftsräumen Rücksicht zu nehmen.
Zu den Richtplaninhalten gelangt man durch die Gegenüberstellung von Ausgangs- Zu beachten sind: lage und angestrebter räumlicher Entwicklung. Der Richtplan macht Aussagen zu: • Art und Umfang weitergehender Ansprüche an den Nichtsiedlungsraum sowie Die Ansprüche an den Nicht-
E daraus resultierende Auswirkungen (Abstimmung mit den Richtplaninhalten von Ziff. siedlungsraum 2.2, Siedlung, 2.4, Verkehr, und 2.5, Versorgung, Entsorgung, weitere Raumnutzungen, wie Materialabbau, Materialdeponie, Militär usw.);
Vorkehren zur Erhaltung ökologischer Funktionen sowie zum Schutz bedeutsamer Der Zustand der Landschaft und gefährdeter Lebens- und Landschaftsräume;
Vorkehren zur Erhaltung der Waldfunktionen und verschiedener Waldnutzungen;
Vorkehren zum Schutz vor Naturgefahren und Gefahrenpotentialen sowie zur Risikoanalyse von geplanten Nutzungen und Anlagen;
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Der Richtplan zeigt, wie räumliche Nutzungen und Eingriffe aufeinander abgestimmt werden, etwa 25:
die Vorkehrungen zum Schutz der Landwirtschaftsflächen sowie weitere für die Landwirtschaft erforderliche planerische Massnahmen (z.B. Meliorationen);
die planerischen Massnahmen zum Schutze ungenügend gesicherter Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt sowie von Landschaften von übergeordneter Bedeutung;
landschaftspflegerische Wiederherstellungsmassnahmen in stark belasteten Landschaften (Rekultivierungen und Revitalisierungen);
flankierende Massnahmen in Waldarealen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beansprucht werden sollen (insbesondere für Bauten und Anlagen des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung) sowie die Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen notwendig sind;
die Massnahmen zum Schutze vor drohenden Naturgefahren (z.B. Nutzungsbeschränkungen) sowie zur Verhütung möglicher Schadenereignisse oder Schadenfolgen (wie Schutzbauten);
die Massnahmen zur Sicherung der Erholungsflächen und zur Einordnung der Erholungsanlagen im Landschaftsraum;
Massnahmen, die zur Behebung bestehender Umweltbelastungen und zum Schutz vor technischen Risiken ausserhalb des Siedlungsbereiches erforderlich sind. Dazu gehören auch betriebliche und organisatorische Verkehrsmassnahmen.
R 25) Art. 8 Bst. b RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
• Vorkehren zur Gewährleistung der Multifunktionalität der Landschaft. Diese Gewährleistung der Multifunkäussern sich zur Erhaltung des Landschaftsbildes (z.B. Nutzungsbeschränkungen), zur tionalität der Landschaft Sicherung von Lebensräumen und zur allenfalls nötigen Wiederherstellung funktionsfähiger Ökosysteme (z.B. ökologischer Ausgleich innerhalb und ausserhalb von Siedlungen, Biotopverbund) sowie zum Schutz vor Naturgefahren (wie z.B. Massnahmen zur Walderhaltung).
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Verkehr
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.4 Verkehr Der Bereich Verkehr befasst sich mit folgenden Fragen:
Lenkung und Bewältigung künftiger Verkehrsbedürfnisse
Verkehr und Besiedlung bedingen und beeinflussen sich gegenseitig. Zweckmässiges Umsichtige Siedlungsplanung Zuordnen von Wohn- und Arbeitsgebieten (Nutzungsdurchmischung) sowie der reduziert Verkehrsbedürfnisse Standorte von öffentlichen Bauten und Anlagen (Versorgung, Sport, Gesundheitswesen, Erholung und Bildung) sind zentrale Voraussetzungen, um die Zwangsmobilität möglichst gering zu halten und eine bodensparende und kostengünstige Verkehrsinfrastruktur für den privaten und öffentlichen Verkehr zu ermöglichen. Die Fuss- und Radwegverbindungen sind auszubauen und der öffentliche Verkehr angemessen zu fördern. Die Siedlungsverdichtung soll in der Umgebung von gut erreichbaren Knoten des öffentlichen Verkehrs oder entlang von Achsen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, gefördert werden. Im dispers besiedelten Raum sind vor allem an quellennahen Orten Umsteigemöglichkeiten auf öffentliche Verkehrsmittel zu schaffen. Der Verkehr beansprucht grosse Flächen und führt zu Lärm- sowie Luftbelastungen. Negative Auswirkungen des Zur Verringerung dieser Belastungen können verkehrsumlagernde und -kanalisieren- Verkehrs sind zu vermindern de Lenkungs- und Beruhigungsmassnahmen beitragen. Als Grundlage für konkrete Massnahmen muss ein alle Verkehrsträger umfassendes, auf die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung abgestimmtes Verkehrskonzept (Infrastruktur und Betrieb) vorhanden sein.
Strassennetz
Beim Strassenbau stehen ausgenommen der Schliessung noch bestehender National- Unterhalt und Sanierung werstrassenlücken zukünftig kaum grundsätzliche Neuerschliessungen an. Es werden den künftig wichtiger als der aber noch viele Forderungen zur Behebung von Schwachstellen gestellt: Ausbau zum Neubau Schutz vor Naturgefahren, Sanierung unfallgefährlicher Netzteile, Ausbau von Radwegen sowie Vorkehren zur Reduktion bestehender Umweltbelastungen. In Zukunft werden jedoch der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Anlagen im Vordergrund stehen und vermehrt zu beachten sein.
E Schienennetz
Das weiterhin zunehmende Verkehrsvolumen soll, wo dies möglich und sinnvoll ist, Künftiger Mehrverkehr soll auf das Schienennetz umgelagert werden. Zur Erfüllung dieses Auftrages sind nebst wenn möglich von der Schiene baulichen Massnahmen auch Verbesserungen im organisatorischen Bereich nötig. übernommen werden Damit ein Umsteigen auf den Schienenverkehr attraktiver wird, bedarf es der betrieblichen Abstimmung zwischen den verschiedenen Ebenen des öffentlichen Verkehrs (Bahn, Bus, Strassenbahn bzw. Fernverkehr, Regionalverkehr, Nahverkehr). Zusätzlich setzt die Verknüpfung des Schienennetzes mit dem Strassennetz im ländlichen Raum Parkplätze an den Umsteigeknoten voraus. Erforderlich ist zudem
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
eine optimale Erschliessung von Industriezonen mit dem Schienennetz für den Güterverkehr.
Luftfahrt
Anlagen für die Luftfahrt sind Die Luftfahrt wird auch zukünftig vorab auf den bestehenden Infrastrukturen insbesondere mit den Siedlun- basieren. Ergänzungen (Abbau resp. Ausbau) werden in einzelnen Kantonen allengen abzustimmen falls zur Helikopterfliegerei gefordert. Zu verbessern ist vielerorts indessen noch die räumliche Abstimmung zwischen bestehenden Flughäfen und -feldern einerseits und den übrigen Raumnutzungen andererseits (insbesondere der Besiedlung). Dabei sind die Anflug- und Abflugschneisen und die zulässigen Flugbewegungen für siedlungsplanerische Festlegungen im betroffenen Einzugsgebiet von entscheidender Bedeutung.
Schiffahrt
Die Schiffahrt ist auf den Die Kleinschiffahrt und andere Wassersportarten stehen oft in Konflikt mit den Naturschutz abzustimmen Anliegen des Naturschutzes. Diese Konflikte ergeben sich zu einem erheblichen Teil aus der zunehmenden Nutzung oekologisch bedeutungsvoller Uferbereiche. Zur Behebung solcher Konflikte sind Nutzungsentflechtungen unumgänglich.
Tourismus- und Freizeitverkehr
Negative Auswirkungen des Der Tourismus- und Freizeitverkehr wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Damit Freizeitverkehrs sind zu verhü- dürfte auch die Umweltbelastung für Ortsansässige und Gäste zunehmen. Durch eine ten Ausrichtung des Angebotes auf ein tatsächlich vorhandenes Nachfragepotential und eine geschickte Standortfestlegung von für Kurorte typischen Einrichtungen und Erholungsanlagen einerseits sowie verkehrslenkende Massnahmen und angemessene Förderung des öffentlichen Verkehrs in den Tourismusorten andererseits, muss die Raumplanung zur Verminderung der negativen Auswirkungen des Tourismusverkehrs beitragen.
Die wichtigsten Grundlagen zum Bereich Verkehr sind:
Raumplanung RPG, RPV Raumplanungsbericht
E Grundzüge der Raumordnung Schweiz Umweltschutz USG, UVPV, LSV, LRV Natur- und Heimatschutz NHG, NHV ISOS-Inventar BLN-Inventar Moorlandschaftsinventar IVS (in Bearbeitung) Biotopinventare nach Art. 18a NHG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Schienenverkehr BB betr. Konzept BAHN 2000 Sachplan Verkehrsinfrastruktur /Schienenverkehr
Sachplan AlpTransit (in Bearbeitung)
Sachplan Bahn 2000 (geplant)
Sachplan Infrastruktur der KTU (geplant)
Sachplan Terminals des Kombiverkehrs (geplant) Lärmbelastungskataster Eisenbahnen Strassenverkehr BB über das Nationalstrassennetz VO über die Hauptstrassen / Anhang 1 Luftfahrt Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (in Bearbeitung) Lärmbelastungskataster zivile Flugplätze Schiffahrt Sachplan Wasserstrassen (vorgesehen)
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 2.41 Ausgangslage Die Ausgangslage zum Verkehr umfasst mindestens Angaben in Karte und Text:
zum bestehenden übergeordneten Bahn- und Strassennetz sowie zu den dazugehörenden überörtlich raumwirksamen Nebenanlagen,
zu den weiteren bestehenden grossflächigen und stark umweltbelastenden Verkehrsanlagen (Luft- und Schiffahrt) sowie
zu Art und Angebot des öffentlichen Verkehrs.
R 2.42 Richtplaninhalt Der Richtplan legt richtungweisend fest 26:
die Rahmenbedingungen und konzeptionellen Zielsetzungen, die bei der Befriedigung der Verkehrsnachfrage und bei der Sicherstellung einer der angestrebten Raumordnung dienenden Verkehrsentwicklung zu beachten sind;
Grundsätze und Vorgaben zur Planung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Verkehrsanlagen;
Grundsätze zur Erschliessung von Siedlungen und Anlagen mit dem öffentlichen Verkehr (Netz- und Haltestellendichte, Knoten, Art und Angebot);
Grundsätze und Vorgaben zur Planung in immissionsbelasteten Gebieten (Luft, Lärm, Boden, Gewässer) sowie zur Verminderung der Umweltauswirkungen der geplanten Verkehrsanlagen. Der Richtplan zeigt, wie Verkehrsanlagen abgestimmt werden, etwa 27:
die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen der Verkehrsinfrastruktur (inkl. Änderung des Angebotes des öffentlichen Verkehrs) mit ihren Schnittstellen zu anderen Raumnutzungen sowie die zu deren Sicherung erforderlichen planerischen Vorkehren;
die Anforderungen zur Einordnung der vorgesehenen Bauten und Anlagen
R (siedlungs- und landschaftsplanerische Einordnung, Abstimmung mit dem Natur-, Landschafts-, Gewässer- und Umweltschutz); • das Vorgehen bei der weiteren Abstimmung der vorgesehenen Bauten und Anlagen.
26) Art. 8 Bst. a RPG 27) Art. 8 Bst. b RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.41 Ausgangslage Das bestehende Bahn- und Strassennetz ist auf der Basiskarte wohl dargestellt, aber Darzustellen sind: wegen der Informationsdichte nicht gut erkennbar. Das in der Ausgangslage Bahn- und Strassennetz und darzustellende übergeordnete Strassen- und Eisenbahnnetz ist daher in der Karten- andere wichtige Verkehrsanlaschicht «Ausgangslage» nochmals nachzuzeichnen und dadurch hervorzuheben gen (siehe Abb. 9, Ziff. 3.21).
Land- und forstwirtschaftliche Wege, Wander- und Velowege sowie grössere Neben- Wegnetz auf Übersichtskarten anlagen (z.B. Parkplätze) sind nur dann darzustellen, wenn dies für das Verständnis der Richtplaninhalte notwendig ist. Es ist zweckmässiger, bestehende und geplante Wegnetze in Übersichtskarten darzustellen. Das gleiche gilt für Netze und Angebotskonzepte des öffentlichen Verkehrs.
E 2.42 Richtplaninhalt Der Richtplan hat den Zusammenhängen zwischen der Entwicklung des Verkehrssy- Den Zusammenhängen zwistems und jener der Besiedlung sowie der Umwelt besondere Beachtung zu schenken. schen Besiedlung und Verkehr Er hat dabei Strategien zu entwickeln, wie unerwünschten Entwicklungen begegnet ist besondere Beachtung zu werden kann und erwünschte Entwicklungen gefördert werden können. schenken
Zu den Richtplaninhalten gelangt man durch die Gegenüberstellung von Ausgangs- Zu beachten sind: lage und angestrebter räumlicher Entwicklung. Der Richtplan macht Aussagen zu:
der erwarteten Entwicklung des Verkehrsaufkommens. Dabei ist zu prüfen, ob die Stand und Entwicklung des trendmässige Entwicklung des Verkehrsgeschehens mit der angestrebten räumlichen Verkehrsaufkommens Entwicklung übereinstimmt oder ob Massnahmen zur Veränderung des Verkehrsangebotes (z.B. im Sinne von Art. 49 Abs. 1 EBG) und des zukünftigen Gesamtverkehrsvolumens sowie zur Veränderung der Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern erforderlich sind;
dem künftigen Betrieb der bestehenden Verkehrsinfrastrukturen und deren Effiziente Betriebsformen Beitrag zur Siedlungsentwicklung. Es soll geprüft und aufgezeigt werden, wie mit organisatorischen Vorkehren unerwünschten Auswirkungen aus dem Betrieb des bestehenden Verkehrsnetzes begegnet, das zukünftige Verkehrsaufkommen bewältigt, die Leistungsfähigkeit des bestehenden Netzes dazu allenfalls erhöht und wie der Betrieb finanziert werden kann;
E
bedeutenden zusätzlich vorgesehenen und angestrebten Verkehrsbauten und Neu erforderliche Verkehrsan- -anlagen. Dabei ist aufzuzeigen, welche Funktion diesen Bauten und Anlagen im lagen und deren räumliche Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung zukommen soll; Einordnung
der Einordnung der nötigen Bauten und Anlagen in den Siedlungs- und Landschaftsraum sowie deren Auswirkung auf die Umwelt (insbesondere in Luftmassnahmenplangebieten).
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.5 Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen Die Bauten und Anlagen zur Ver- und Entsorgung stehen im Dienste sämtlicher Der Raumbedarf für Ver- und Raumnutzungen. Sie dienen der Befriedigung der allgemeinen Lebens- und Wohn- Entsorgungsanlagen ist weiterbedürfnisse und sind Voraussetzung für wirtschaftliche Aktivitäten. hin steigend
Weitere räumliche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus der Nachfrage nach verwertbaren Rohstoffen (Materialabbau) und aus den Anforderungen der Landesverteidigung.
Der Bereich Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen befasst sich mit folgenden Fragen:
Kommunikation
Der Transport von Informationen erfolgt zu einem grossen Teil mittels leitungsgebun- Kommunikationsanlagen sind dener und drahtloser Signalübermittlung. Sende-, Empfangs- und Übertragungsan- mit dem Landschaftsschutz lagen beanspruchen oft empfindliche Landschaftsräume. Das zur Zeit rasch anstei- abzustimmen gende Kommunikationsbedürfnis dürfte die Nachfrage nach neuen und neuartigen Anlagen weiterhin hoch halten.
Wasser- und Energieversorgung
Eine ausreichende Trinkwasser- und Stromversorgung ist eine unabdingbare Voraus- Die haushälterische Nutzung setzung für die Siedlungsentwicklung. Erforderlich ist daher eine langfristige Ange- von Wasser und Energie gebotssicherung und eine genügende Regenerierung der Wasservorkommen. Dazu winnt an Bedeutung sind Kenntnisse über das Angebot (Vorkommen), Schutzbedarf und die Entwicklung der Nachfrage erforderlich.
Damit die Abhängigkeit von beschränkt verfügbaren fossilen Energieträgern sowie Die Abhängigkeit von fossilen von Kernbrennstoffen gesenkt und eine umweltfreundliche Grundversorgung mög- Energien und von Kernbrennlich wird, bedarf es Einsparungen beim Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen und stoffen soll gesenkt werden vermehrte Nutzungen umweltfreundlicher und erneuerbarer (einheimischer) Energiequellen oder lokal anfallender Prozesswärme. In die Anlagen der Energieversorgung sind auch die Wasserkraftnutzungen, die Energieübertragungsanlagen und die Erdgasversorgung einzubeziehen 28.
E Abwasser- und Abfallentsorgung
Nicht alle durch den Menschen produzierten oder genutzten Stoffe können problem- Künftige Altlasten und Bodenlos in den Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Verbleibende nichtverwertbare belastungen sollen vermieden Stoffe müssen umweltgerecht aufgearbeitet oder deponiert werden. Wird diesen werden gesetzlichen Anforderungen nicht Nachachtung verschafft, entstehen längerfristig
28) Hinweis auf Programm Energie 2000
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
Altlasten und Bodenbelastungen, deren Sanierung in der Regel mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist 29.
Die Anstrengungen bei der Abwasserreinigung werden sich in Zukunft vor allem auf die Ergänzung bestehender Anlagen konzentrieren.
Materialabbau und Ablagerungen
Material-Recycling und Rekul- Die Versorgung mit Steinen und Erden ist meistens mit erheblichen Landschaftseintivierungsarbeiten gewinnen griffen verbunden. Es gilt daher wo immer möglich das Recycling von Baumaterialien an Bedeutung zu fördern. Planerisch sind vorab vier Hauptanliegen zu beachten: Sicherung der geeigneten Standorte, Abstimmung mit den Schutzbedürfnissen, Transport und Immissionen sowie die Sicherung der Nachnutzung bzw. Rekultivierung. Materialabbau und Materialablagerung sind überörtlich zu planen und aufeinander abzustimmen.
Militär
Militär im Konflikt mit anderen Militärische Nutzungen sind in der Regel mit beträchtlichen Immissionen verbunden Raumnutzungen und schränken andere Raumnutzungen ein. Das Konfliktpotential kann durch gezielte räumliche Zuweisungen und betriebliche Vorkehren reduziert werden.
Die wichtigsten Grundlagen zur Ver- und Entsorgung sowie zu den weiteren Raumnutzungen sind:
Raumplanung RPG, RPV Raumplanungsbericht Grundzüge der Raumordnung Schweiz Umweltschutz USG, UVPV, LSV, TVA Gewässerschutz GSchG, AGSchV Wegleitung des BUWAL zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen Natur- und Heimatschutz NHG, NHV ISOS-Inventar BLN-Inventar
E Moorlandschaftsinventare IVS (in Bearbeitung) Biotopinventare nach Art. 18a NHG Energie AtG, BB zum AtG Sachplan nukleare Entsorgung (geplant) Konzept Übertragungsleitungen (in Bearbeitung)
29) Vgl. Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.015)
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Landesverteidigung Sachplan Waffen- und Schiessplätze (in Bearbeitung) Sachplan Militärflugplätze (in Bearbeitung) Lärmbelastungskataster milit. Anlagen öff. Bauten und Anlagen Nationales Sportanlagenkonzept
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 2.51 Ausgangslage Die Ausgangslage umfasst mindestens Angaben in Karte und Text:
zu den bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,
zu den Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen,
zu den weiteren grossflächigen und umweltbelastenden Bauten und Anlagen,
zur Nutzung von Rohstoffen sowie
zur militärischen Verwaltungs- und Ausbildungsinfrastruktur.
R 2.52 Richtplaninhalt Der Richtplan legt richtungweisend fest 30:
die Rahmenbedingungen und konzeptionellen Zielsetzungen, die bei der Befriedigung der Ver- und Entsorgungsansprüche, bei weiteren Raumnutzungen und bei der Sicherstellung einer der angestrebten Raumordnung dienenden Entwicklung zu beachten sind;
Grundsätze und Vorgaben zur Planung von Infrastrukturanlagen und weiteren Raumnutzungen. Der Richtplan zeigt, wie Versorgung und Entsorgung sowie weitere Raumnutzungen abgestimmt werden, etwa 31:
die vorgesehenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie die zu deren Sicherung nötigen weiteren planerischen Vorkehren;
die vorgesehenen weiteren Raumnutzungen (wie Materialabbau, Ablagerung, Militär usw.) sowie die zu deren Sicherung nötigen planerischen Vorkehren (z.B. Flächenwidmungen);
die Anforderungen zur Einordnung der vorgesehenen Bauten und Anlagen (siedlungs- und landschaftsplanerische Einordnung, Natur-, Landschafts-, Gewässer- und Umweltschutz);
die Grundsätze zur Sanierung von belasteten Gebieten;
das Vorgehen bei der weiteren Abstimmung der vorgesehenen Bauten und Anlagen.
R 30) Art. 8 Bst. a RPG 31) Art. 8 Bst. b RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 2.51 Ausgangslage Gebiete (i.B. Grundwasserschutz), Bauten und Anlagen im Bereich Versorgung, Darzustellen sind: Entsorgung und weitere Raumnutzungen sind in der Karte nur darzustellen, wenn sie Ver- und Entsorgungsanlagen von grosser Bedeutung sind und dies für das Verständnis der Richtplaninhalte und weitere Raumnutzungen erforderlich ist. Es ist zweckmässiger, die bestehenden Netze und Anlagen in von grosser Bedeutung Übersichtskarten darzustellen (siehe dazu Legende zur Planbeilage und Planbeispiele).
E 2.52 Richtplaninhalt Zu den Richtplaninhalten gelangt man durch die Gegenüberstellung von Ausgangs- Zu beachten sind: lage und angestrebter räumlicher Entwicklung. Der Richtplan macht Aussagen zu:
den Vorkommen und zur Beschaffenheit natürlicher Rohstoffe, deren Schutz und Natürliche Ressourcenvorkom- Nutzungsvoraussetzungen. Dabei sind einerseits mögliche (bestehende und zukünf- men und -nachfrage tige) Versorgungslücken und andererseits Randbedingungen bei der Rohstoffbeschaffung zu beachten (z.B. Sicherung von Grundwasserschutzgebieten bzw. - arealen);
den für die angestrebte räumliche Entwicklung erforderlichen Anpassungen der Übersicht über die erforderli- Infrastruktur (Werke und Leitungen der Kommunikation, Wasser- und Energieversor- chen Infrastrukturen und gung, Abwasser- und Abfallentsorgung) sowie über deren räumlichen Auswirkun- Raumansprüche gen;
weiteren Raumansprüchen (wie z.B. Materialabbau, Ablagerung und Militär). Dazu gehören konzeptionelle Überlegungen zum Bedarf (Art, Ausmass), zum Standort sowie zu den weiteren Auswirkungen dieser Raumnutzungen. Diese weiteren Raumnutzungen sind meist nur verständlich und beurteilbar, wenn ihre Realisierungsvoraussetzungen und die erkannten Auswirkungen aufgezeigt werden. Planverlässlichkeit kann daher nur soweit beansprucht werden, wie massgebliche Fakten bei der Planfestlegung erkennbar sind. Im Rahmen des Richtplans ist für diese Raumnutzungen insbesondere die Machbarkeit nachzuweisen;
der Einordnung der nötigen Bauten und Anlagen in den Siedlungs- und Land- … sowie die landschaftliche schaftsraum sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt. Einordnung von Ver- und Ent-
E sorgungsanlagen
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 3 Form des Richtplans
R 3.1 Allgemeine Anforderungen Der Richtplan besteht aus Karte und Text 32. Weder Karte noch Text sind für sich allein güItig. Sie ergänzen sich gegenseitig und bilden zusammen den Richtplan.
Der Richtplan enthält Querverweise zwischen Karten- und Textaussagen.
Die Richtplaninhalte in Karte und Text bedürfen der Begründung und Herleitung. Begründungen und Herleitungen sind vom eigentlichen Richtplaninhalt losgelöst zu erläutern 33.
Grenzüberschreitende Probleme, Aufgaben und Lösungen sind im Richtplan räumlich und sachlich grenzüberschreitend darzustellen. Dies gilt auch für die
R Grundlagen und die Ausgangslage.
32) Art. 6 Abs. 1 RPV 33) Art. 7 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E3 Form des Richtplans
E 3.1 Allgemeine Anforderungen Im Prinzip sind die Kantone bei der Gestaltung und Darstellung von Karte und Text Eine einheitlichere Darstellung weitgehend frei. Um die Abstimmung zwischen Nachbarkantonen sowie zwischen unterstützt die Koordination Kantonen und Bundestellen zu erleichtern, ist indessen eine gewisse Vereinheitlichung der Richtpläne, insbesondere der Karten, notwendig.
Grundlagen, Richtplan und Erläuterungen können sowohl als eigenständige Doku- Grundlagen, Richtplan und Ermente wie auch in zusammengefasster Form (z.B. in einem Ordner) konzipiert läuterungen sind miteinander werden. Unabhängig von der gewählten Form ist sicherzustellen, dass sich Grundla- zu verbinden gen, Richtplan und Erläuterungen miteinander in Verbindung bringen lassen, gleichwohl aber strikt auseinander gehalten werden können.
V.4 V.4 V.4
Richtplankarte Richtplantext Erläuterungen Abb. 8: Verbindung von Karte und Text
Da Karte und Text nicht für sich alleine stehen, sondern sich gegenseitig ergänzen, ein Die Verbindung von Karte und Ganzes – den Richtplan – bilden, bedarf es mithin eines gemeinsamen Ordnungssy- Text ist sicherzustellen stems für beide Informationsträger. Art. 6 Abs.1 RPV fordert daher für Karte und Text wechselseitige Verweisungen, die ein rasches Auffinden der entsprechenden Richtplaninhalte im jeweils anderen Richtplanteil ermöglichen. Dies lässt sich durch numerische oder alphabetische Systeme erreichen, welche die Gliederung der einzelnen Sachbereiche aufnehmen. Mit Vorteil wird die Systematik so gewählt, dass sie neben den Verbindungen von Richtplankarte und -text auch für die Verbindung vom Richtplan zur Übersicht über die Grundlagen und zu den Erläuterungen verwendet werden kann.
Der Richtplantext ist von den Begründungen und von weiteren Hintergrundinforma- Der Richtplantext muss vertionen klar zu trennen. Um trotzdem verständlich zu bleiben, ist eine anwender- ständlich und auf das Wesent-
E freundliche Verbindung von Richtplantext und Erläuterungen zu wählen (siehe dazu liche beschränkt sein Kap. 3.3). Der Richtplantext soll sowohl für Fachleute als auch für die Öffentlichkeit (einschliesslich die Behörden) nachvollziehbar und verständlich sein. Er hat sich auf das Wesentliche, insbesondere überörtlich Bedeutsame, zu beschränken.
Die Richtplankarte hat die räumlichen Zusammenhänge der Richtplaninhalte bildhaft Die Richtplankarte vermittelt zu vermitteln. Sie gibt eine Gesamtschau über die Ausgangslage, die richtungweisen- eine Gesamtschau der räumliden Festlegungen und die Abstimmungsanweisungen, sofern diese kartographisch chen Zusammenhänge darstellbar sind 34.
34) Art. 6 Abs. 2 RPV
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 3.2 Anforderungen an die Richtplankarte Die Richtplankarte gibt einen Überblick über die kartographisch darstellbaren Richtplaninhalte sowie über die Ausgangslage. Der Inhalt ist auf einer Karte darzustellen (Ausnahmen siehe Ziffer 3.22). Die Richtplankarte muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Ausgangslage und Richtplaninhalt sind klar zu unterscheiden; dies soll auch darstellungsmässig deutlich zum Ausdruck gebracht werden;
die Ausgangslage umfasst in der Regel die wichtigsten Aussagen der rechtskräftigen Nutzungsplanungen und Grundlagen, insbesondere die in den Kap. 2.21–2.51 aufgeführten Elemente;
Konflikte und Differenzen zwischen rechtskräftigen Planungen und der vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung sind sichtbar zu machen;
überörtlich bedeutende Einzelvorhaben (= Vorhaben, deren räumliche Auswirkungen über den lokalen Rahmen hinausgehen) sind im Gesamtzusammenhang darzustellen; bei noch nicht lokalisierbaren Vorhaben ist der Spielraum wenn möglich auch kartographisch sichtbar zu machen.
Art. 6 Abs. 2 RPV gibt den Massstab 1 : 50000 für den Regelfall vor. Ausnahmen vom Regelmassstab sind zulässig (siehe Ziffer 3.23);
für die Richtplaninhalte sind Verweise auf den Richtplantext anzubringen;
die politischen Grenzen zu den Nachbarkantonen und – in einem angemessenen Grenzbereich – die wesentlichen Inhalte der Ausgangslage der nachbarlichen Richtpläne sind einzutragen;
die Richtplankarte muss gut lesbar sein und sollte über längere Zeit Bestand haben; auf die Hinweise über den Stand der Abstimmung (Abstimmungskategorien) soll in der Karte verzichtet werden. Grundlagenkarten, die Bestandteil des Richtplans werden, sind dem Richtplandokument beizulegen. Um die Verbindung der Richtplankarte zu den ebenfalls Bestandteile des Richtplans bildenden Grundlagen-, Ergänzungs-, Übersichts- und Ausschnittskarten usw. sicherzustellen, sind auf der Richtplankarte und im Richtplantext entsprechende Verweise anzubringen.
R 60
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 3.2 Anforderungen an die Richtplankarte E 3.21 Allgemeine Anforderungen an die Darstellung Die Ausgangslage ist von den übrigen in der Karte darstellbaren Richtplaninhalten gut Ausgangslage und Richtplanzu trennen. Sie ist mit Vorteil in dezenten Farbtönen zu halten. Vor diesem Hinter- inhalte sind klar zu trennen grund können die Richtplaninhalte deutlich identifizierbar eingezeichnet werden. Die Karte wird auf diese Weise lesbar und eignet sich für eine räumliche Grobbeurteilung. Die Farben sind – in Spektrum und Intensität – zweckmässigerweise für die Richtplaninhalte und nicht (mehr) 35 für die Unterscheidung des Abstimmungsstandes gemäss Art. 5 Abs. 2 RPV einzusetzen. Der Abstimmungsstand ist im Richtplantext auszuweisen, der sich für diese Differenzierung besser eignet. Die Karte muss dadurch weniger oft geändert werden.
2.06
4.13
Abb. 9: Aufbau der Richt- Basiskarte Ausgangslage Richtplaninhalt plankarte
Die Detaillierung der Richtplaninhalte richtet sich im wesentlichen nach dem Massstab der Karte und den kartographischen Darstellungsmöglichkeiten (grossflächig, linienhaft, punktförmig, räumlich diffus, eindeutig lokalisierbar usw.).
Die Richtplaninhalte sind in der Karte, dem Stand der Planung entsprechend, so genau Kartenaussagen sollen den wie möglich darzustellen. Solange sich die räumliche Situierung einer Planaussage Raumanspruch verdeutlichen noch nicht abschliessend bestimmen lässt, ist der räumliche Spielraum in der Karte so
E weit als möglich sichtbar zu machen (z.B. in Form eines Planungskorridors bzw. Anordungsspielraumes). Insbesondere geplante, räumlich aber noch nicht abgestimmte Infrastrukturanlagen (Bahnlinien, Strassen, Hochspannungs- und Gasleitungen, Abbaugebiete und Deponien usw.), sollten in diesem Sinne differenziert dargestellt werden. Ist für eine nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a abgestimmte Richtplanaufgabe (Festsetzung) eine exaktere Darstellung erforderlich, als dies die Richtplankarte Für Detailinhalte sind Zusatzzulässt, kann eine Zusatzkarte mit grösserem Massstab verwendet werden. karten zweckmässig
35) Dies wurde in der 1979 herausgegebenen Schrift «Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; Überlegungen, Hinweise, Empfehlungen» vom Delegierten für Raumplanung so empfohlen.
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
1.31
3.16
4.11
Abb. 10: Planungskorridor einer Umfahrungsstrasse
In der Regel ist die Karte Der Massstab 1 : 50 000 ermöglicht, die Richtplaninhalte der verschiedenen Sachbe- 1 : 50 000 zu verwenden reiche in ihrem räumlichen Zusammenhang zu zeigen 36. Zudem ist für viele Kantone das ganze Kantonsgebiet auf einem Kartenblatt darstellbar. Ferner lässt dieser Massstab für den Grossteil der Richtplaninhalte eine ausreichende räumliche Lokalisierung zu.
Ein Vorschlag für die Harmonisierung der Kartenlegende befindet sich im Anhang.
E 3.22 Darstellung grosser Informationsmengen Der wesentliche Richtplanin- Karten mit zu grosser Informationsmenge sind schlecht lesbar. Mit einer geschickten halt ist grundsätzlich auf einer Darstellung der Karteninhalte (vgl. unten) lässt sich die vermittelbare Informations- Karte darzustellen menge beeinflussen. Die Karte trägt dadurch auch zu einer nachvollziehbaren und transparenten, interkantonalen Abstimmung und zur Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit den Bundesstellen bei.
Ausweichmöglichkeiten sind: Bei Informationsdichten, welche die Übersichtlichkeit zu stark beeinträchtigen könnten, bestehen grundsätzlich vier Ausweichmöglichkeiten: Zusatzkarten • Ergänzende Karten in einem anderen Massstab (z.B. 1 : 25 000) 37. • Ergänzungen durch kartographische Darstellungen im Richtplantext. Karteneintragungen, welche die Richtplankarte zu stark verdichten, können auf einer kleineren,
E dem Richtplantext zugeordneten Karte dargestellt werden. Die Richtplankarte selbst hat deutliche Hinweise auf solche Zusatzkarten zu enthalten. Grundlagenkarten • Einbezug von Kartenmaterial aus den Grundlagen. Für einzelne richtungweisende Festlegungen des Richtplans kann, an Stelle eines Eintrages in der Richtplankarte, auf spezielle Grundlagenkarten verwiesen werden. Im Richtplan (auf der Karte und im Text) ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Inhalte von Grundla-
36) Art. 6 Abs. 2 RPV 37) Nach Art. 6 Abs. 2 RPV ist der Regelmassstab 1 : 50 000.
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
genkarten nun Bestandteil des Richtplans bilden. Wird für Teilbereiche diese Lösung gewählt, ist die zusätzliche Grundlagenkarte dem Richtplandokument beizulegen. • Geographische Aufteilung der Richtplankarte in mehrere Blätter, sofern sich die Aufteilung in mehrere Karten- Übergangsbereiche überlappen. blätter
E 3.23 Massstab der Karte Art. 6 Abs. 2 RPV gibt den Massstab 1 : 50 000 für den Regelfall vor.
Der Massstab 1 : 25 000 kann zweckmässig sein, wo beispielsweise:
der Kanton im Massstab 1 : 25 000 auf einem Kartenblatt darstellbar ist (wie z.B. OW, SH);
auf kleinem Raum zahlreiche Probleme zu Iösen sind (z.B. ergänzende Kartenausschnitte für Agglomerationsgebiete, Bergtäler mit intensiver Besiedlung in der Talsohle); siehe Anhang.
die Richtplaninhalte (z.B. Lage und Form abstimmungsbedürftiger Infrastrukturprojekte) präzise eingezeichnet werden müssen (ergänzende Kartenausschnitte).
Ein Massstab von 1 : 75 000 kann dort sinnvoll sein, wo z.B.
ein flächenmässig grosses Gebiet zu behandeln ist;
die Richtplaninhalte in der Richtplankarte nur generalisiert, detailliert jedoch in Zusatzkarten und im Richtplantext dargestellt werden.
Der Massstab 1 : 100 000 ist für die Richtplankarte nicht geeignet, da er nur eine ungenaue räumliche Zuordnung zulässt. Hingegen wird empfohlen, die Landeskarte 1 : 100 000 als Basiskarte zu wählen und diese auf den Massstab 1 : 50 000 zu vergrössern. Dadurch wird die Richtplankarte von einer Fülle von Detailinformationen entlastet und besser lesbar.
Ein Vorschlag für die kartographische Darstellung befindet sich im Anhang.
E 3.24 Technische Aspekte zur Richtplankarte Es ist zweckmässig, die Richtplankarte mit Hilfe eines EDV-gestützten geografischen Es ist zweckmässig, die Richt- Informationssystems (GIS) zu erstellen. Die Vorteile sind: Änderungen bei der plankarte auf einem GIS zu er-
E Erarbeitung der Richtplankarte (verschiedene Entwürfe über mehrere Planungspha- stellen sen) und Änderungen der Richtplankarte können einfacher und wirtschaftlicher vorgenommen werden; bei Bedarf können räumlich begrenzte Ausschnitte auch in einem beliebigen Massstab sowie Ausgangslagen und Richtplaninhalte, die unterschiedliche Fortschreibungsrhythmen aufweisen, auf getrennten Ebenen geführt werden. In einem GIS sind drei Ebenen zu unterscheiden: Basiskarte, Ausgangslage und Richtplaninhalt.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 3.3 Anforderungen an den Richtplantext R 3.31 Gliederung und Darstellung des Richtplantextes Der Richtplantext muss nach Sachbereichen und Einzelvorhaben geordnet werden 38. Der Richtplantext umfasst den Richtplanbeschluss und die zu seinem Verständnis nötigen Informationen zur Ausgangslage (relevante Grundlagen, Probleme) sowie zum Stand der Planung und der Abstimmung. Der Richtplanbeschluss umfasst mindestens folgende Elemente (siehe dazu Kap. 2.13 und 2.22–2.52):
die richtungweisenden Festlegungen;
die Abstimmungsanweisungen zum weiteren Vorgehen in bezug auf Raum, Zeit und Verfahren (einschliesslich Angaben zur Verfahrenskoordination). Die weiteren Informationen enthalten mindestens:
Angaben zu den Adressaten, den Betroffenen, den zuständigen (federführenden) und beteiligten Stellen bzw. Planungsträgern;
Verweise auf die Karte;
Angaben zur Machbarkeit und zur Realisierung.
Ausgangslage
Richtplanbeschluss
Richtungweisende Festlegungen Abstimmumgsanweisungen
Abb. 11: Gliederung des Weitere Informationen Richtplantextes
R Im Richtplantext muss klar erkennbar sein, welche Textteile Richtplanbeschluss sind und welche bloss Informationsgehalt haben.
38) Art. 6 Abs. 3 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 3.3 Anforderungen an den Richtplantext E 3.31 Gliederung und Darstellung des Richtplantextes Nach Art. 6 Abs. 3 RPV enthält der Richtplantext, «geordnet nach Sachbereichen und Der Richtplantext unterschei- Einzelvorhaben, Anweisungen zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Raum, Zeit und det zwischen Richtplanbe- Organisation sowie Angaben zu den planerischen und finanziellen Mitteln». Der schluss und weiteren Informa- Richtplantext enthält somit Aussagen von unterschiedlichem Gehalt. Grundsätzlich tionen… kann zwischen dem Richtplanbeschluss und den weiteren Informationen, die zum Verständnis des Beschlusses nötig sind, unterschieden werden. Der Richtplanbeschluss enthält die richtungweisenden Festlegungen und die Abstimmungsanweisungen. Die weiteren Informationen halten die Ausgangslage und den Stand der Planung und Abstimmung nur soweit fest, als dies zum Verständnis des Richtplanbeschlusses notwendig ist.
Die Angaben zu den planerischen Mitteln enthalten Informationen über die weiteren … gibt Auskunft über das wei- Verfahrensschritte und deren Konsequenzen auf Sach- und Nutzungspläne. Unter tere Vorgehen der Planung den Angaben zu den finanziellen Mitteln sind einerseits Aufwendungen für die Planungsarbeiten (z.B. Aufträge für Konzepte und Sachplanungen) und andererseits die finanziellen Auswirkungen der Realisierung der Vorhaben (Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten) zu verstehen. Die Überlegungen zum Finanzbedarf für die weiteren Planungsarbeiten sollen gewährleisten, dass die federführende Stelle die nötigen finanziellen Mittel für die ihr durch den Richtplan übertragene Aufgabe auch tatsächlich budgetiert. Es ist aber kaum möglich, die finanziellen Auswirkungen des Richtplans – nicht einmal für grössere Einzelvorhaben – mittel- bis langfristig zuverlässig abzuschätzen. Es ist hingegen notwendig und zweckmässig, z.B. bei … und äussert sich zur Mach- Einzelvorhaben, die Machbarkeit nachzuweisen und sich die Realisierungsabfolge barkeit von Sachplanungen und Einzelvorhaben zu überlegen. Derartige Überlegungen zwingen zu realistischen Richtplaninhalten.
Mit der Orientierung über den Stand der Abstimmung und mit den Beschlüssen … legt die Bandbreite für die (richtungweisende Festlegungen und Abstimmungsanweisungen) soll die Bandbreite Fortschreibung fest für die Fortschreibung und Anwendung des Richtplans festgelegt werden. Damit wird gewährleistet, dass nicht ständig Anpassungen am Richtplantext erforderlich sind.
Bei der Wahl bzw. der Überarbeitung der Darstellungsform ist auf eine möglichst Die Darstellungsform be-
E einfache Handhabbarkeit im Fall der Fortschreibungen und Anpassungen des Richt- stimmt die Nachführbarkeit plans zu achten. Die Einzelblattform entspricht dieser Anforderung besser als die und Anwendung gebundene Form. Bewährt haben sich auch Datenbanklösungen, die wahlweise Zusammenzüge der Richtplaninhalte – z.B. nach Gemeinden (Gemeinde-Spiegel), nach Regionen, nach verschiedenen Sachbereichen usw. – ermöglichen.
Im Richtplantext sind einerseits Richtplanbeschluss und die weiteren Informationen Richtplanbeschluss und weiteandererseits deutlich zu trennen (z.B. durch Unterlegung eines Rasters, Einrahmung re Informationen sind deutlich oder Fettdruck), da die Textteile unterschiedliche Bedeutung und Wirkung haben. Die zu trennen Änderung von reinen Informationstextteilen kann durch die zuständige Stelle z.B. mit Hilfe eines Informationssystems vorgenommen werden (siehe dazu Kap. 5.4). Richt-
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 3.32 Differenzierung nach dem Stand der Abstimmung
Je nach Stand der Koordination ist mit Bezug auf die Abstimmungsanweisungen zu unterscheiden 39:
Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind (Festsetzungen);
Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezüglich derer aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten gemacht werden können (Zwischenergebnisse);
noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstellungen zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung haben werden (Vororientierung).
R 39) Art. 5 Abs. 2 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
planbeschlüsse (z.B. Abstimmungsanweisungen) können jedoch nur auf dem im Richtplan beschlossenen Weg geändert werden.
Vorschläge für die Gestaltung von Richtplantexten befinden sich im Anhang.
E 3.32 Differenzierung nach dem Stand der Abstimmung Der Stand der Abstimmung kann je nach Fortschritt der Planung und der Abstim- Richtplaninhalte sind im Promungsverhandlungen der verschiedenen betroffenen Akteure unterschiedlich sein. zess der räumlichen Abstim- So können z.B. kommunale Vorstellungen über die Siedlungsentwicklung oder die mung unterschiedlich weit Linienführung einer übergeordneten Strasse je nach Konkretisierungsgrad einen fortgeschritten unterschiedlichen Stand der Abstimmung aufweisen. Ein unterschiedlicher Stand der Abstimmung lässt sich nicht vermeiden, da die Planungsinhalte hinsichtlich Stand und Projektierung zwangsläufig verschieden sind und nicht gleichgeschaltet werden können.
Es genügt nicht, den Stand der Abstimmung im Richtplan als Vororientierung, Die Kategorienbezeichnungen Zwischenergebnis oder Festsetzung zu bezeichnen. Die Begriffe Vororientierung, halten den Stand der erreich- Zwischenergebnis und Festsetzung sind Kurzbezeichnungen oder Gedankenstützen, ten Abstimmung fest um über den Stand der Abstimmung Rechenschaft zu geben. Die Kategorien verdeutlichen die Dynamik der Planung und sind Indikatoren für den erreichten Planungsstand. Massgeblich ist aber der Richtplantext und nicht die vorgenommene Massgeblich ist der Richtplan- Kategoriebezeichnung. Die Kategorien Festsetzung, Zwischenergebnis und Vorori- text entierung drücken nicht unterschiedliche Verbindlichkeiten und Inhaltsbedeutungen aus (siehe dazu Kap. 5.2). Bei der Zuordnung der Abstimmungsanweisungen zu den Kategorien muss man sich aber bewusst sein, dass dadurch der Aufwand für die Änderung des Richtplans wesentlich bestimmt wird. Als Empfehlung sind bei der Zuweisung zu den Kategorien folgende Kriterien zu beachten:
Zuweisung wenn immer möglich zu «Festsetzungen», insbesondere wenn Sach- Die Kategorienzuweisung ist bereiche und Vorhaben koordiniert bzw. der Rahmen und der Weg für die weitere differenziert vorzunehmen Koordination vorgezeichnet sind sowie die Sache auf Stufe Richtplanung im Grundsätzlichen klar und unumstritten ist (Einigkeit der beteiligten Stellen besteht; Details auf der nachgeordneten Planungsebene lösbar);
Zuweisung zu «Zwischenergebnis» in Fällen, wo z.B. noch verschiedene Varianten
E bezüglich Lokalisierung möglich sind, oder für Teilräume, in denen verschiedene Vorhaben und Planungen noch aufeinander abgestimmt werden müssen, oder für Sachbereiche, bezüglich derer sich die beteiligten Stellen noch nicht auf die künftige räumliche Entwicklung einigen konnten, oder für generelle Strassenprojekte, für die noch bestimmte Koordinationsmassnahmen notwendig sind, oder für räumlich generelle Vorgaben an die Nutzungsplanung, bei denen der Ermessensspielraum des betroffenen Planungsträgers gewahrt werden soll. • Zuweisung zu «Vororientierung» für Vorhaben, die sachlich oder / und räumlich noch nicht so konkret sind, dass die Auswirkungen ermittelt bzw. die weiteren Schritte
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Zusätzlich ist zu zeigen, inwiefern bereits abgestimmt wurde und was im Hinblick auf die weitere Abstimmung noch vorzukehren ist. Richtungweisende Festlegungen müssen in der Regel nicht nach dem Abstimmungsstand differenziert werden.
R 3.4 Anforderungen an die Erläuterungen Die Erläuterungen 40 machen Aussagen zu Verfahren, Zusammenarbeit und Mitwirkung. Gründe und Inhalt der Richtplanänderung müssen deutlich erkennbar sein. Die Ausgangslage und die Verbindungen zu den Grundlagen sowie zur vorgenommenen Interessenabwägung sind aufzuzeigen.
R 40) Art. 7 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
für die Abstimmung festgelegt werden können; in der Regel handelt es sich hiebei bloss um Absichten.
Bei grossen – z.B. national oder kantonal bedeutsamen – Vorhaben kann es notwendig sein, für einzelne Teile des Vorhabens unterschiedliche Abstimmungskategorien festzulegen.
Unabhängig davon, welcher Abstimmungsstand erreicht wurde, muss verdeutlicht werden, welches der planerische Weg bis zur Realisierung ist oder sein wird.
Es müssen nicht alle Richtplaninhalte mit einer Kategoriebezeichnung verbunden sein (z.B. richtungweisende Festlegungen wie Planungsgrundsätze und Leitplanken für die anzustrebende räumliche Entwicklung).
E 3.4 Anforderungen an die Erläuterungen Die Erläuterungen geben insbesondere Aufschluss über: Die Erläuterungen zeigen die
den Ablauf und das Verfahren der Überarbeitung und Anpassung, sachlichen Zusammenhänge,
die Gründe und den Inhalt der Richtplananpassung, äussern sich zum Planungsab-
die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, lauf und zur Zusammenarbeit
die Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen, regionalen Planungsträgern, Gemeinden, Organisationen und weiteren interessierten Kreisen,
die materiellen Zusammenhänge zwischen den Sachbereichen,
die materiellen Zusammenhänge zwischen Sachplanungen und den Einzelvorhaben,
die Interessenabwägung,
die Verbindung von Richtplan und Grundlagen bzw. die Konsequenzen, die sich aus den einzelnen Grundlagen – insbesondere aus den Grundzügen – für den Richtplan ergeben.
Die Erläuterungen sind an keine bestimmte Form gebunden. Es ist jedoch zweckmässig, Erläuterungen und Richtplan gleich zu gliedern.
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4 Änderung des Richtplans
Das Bundesrecht unterscheidet folgende Änderungen des Richtplans:
(Gesamthafte) Überarbeitungen,
(Teil-) Anpassungen und
Fortschreibungen.
Änderungen
Überarbeitung Anpassung Fortschreibung (Kap. 4.1) (Kap. 4.1) (Kap. 5.3) Abb. 12: Änderungen des Richtplans
R 4.1 Überarbeitung und Anpassung des Richtplans Richtpläne sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten 41. Ein Richtplan muss angepasst 42 werden, wenn richtungweisende Festlegungen 43 oder Abstimmungsanweisungen 44 zu ändern sind, wegfallen oder neu hinzukommen.
R 41) Art. 9 Abs. 3 RPG 42) Art. 9 Abs. 2 RPG 43) Art. 8 Bst. a RPG 44) Art. 8 Bst. b RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E4 Änderung des Richtplans
Der Richtplan muss einerseits eine genügende zeitliche Beständigkeit haben und Der Richtplan muss sowohl andererseits auch bei veränderten Entwicklungen Gültigkeit behalten. Es ist jedoch verlässlich wie auch aktuell weder sinnvoll noch möglich, auf einen bestimmten Zeitpunkt hin für einen grösseren sein Zeitraum räumliche Entwicklungsziele sowie raumwirksame Aufgaben und Abstimmungsbedürfnisse über alle Sachbereiche abschliessend festzulegen. Da Behörden wie auch Private aber einen berechtigten Anspruch haben, sich auf längerfristige Vorstellungen des Kantons ausrichten zu können, braucht es beständige Leitplanken und einen zuverlässigen Handlungsrahmen, insbesondere in den Sachbereichen Siedlung, Natur und Landschaft sowie Verkehr. Diese müssen den aktuellen Gegebenheiten angepasst sein.
Grundsätzlich werden drei Arten von Änderungen unterschieden: Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung. Fortschreibungen sind Änderungen des Richtplans im Rahmen des durch die Abstimmungsanweisungen vorgegebenen Rahmens. Zweck und Umfang der Fortschreibung sind in Ziffer 5.3 behandelt.
E 4.1 Überarbeitung und Anpassung des Richtplans Überarbeitungen sind Gesamtrevisionen und oft mit einer Überarbeitung von Grund- Umfassende Richtplanüberarlagen – insbesondere der Grundzüge der vom Kanton angestrebten räumlichen beitung alle 10 Jahre Entwicklung – verbunden.
Anpassungen sind nötig, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Neue Aufgaben oder bessere Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Die Voraussetzun- Lösungen erfordern eine (forgen für eine Anpassung des Richtplans sind beispielsweise erfüllt, wenn Interessen des melle) Anpassung des Richt- Bundes oder von Nachbarkantonen betroffen sind und neue Nutzungsfestlegungen plans und Infrastrukturvorhaben
die im Richtplan vorgezeichnete Siedlungsstruktur verändern;
erhebliche räumliche Auswirkungen haben und mit anderen raumwirksamen Anliegen abgestimmt werden müssen (grössere Flächen – insbesondere wertvolles Kulturland – beanspruchen, Wohngebiete, Natur und Landschaft in bedeutendem Ausmass beeinträchtigen, grössere Erschliessungen und Verkehrsströme auslösen
E usw.); • bestehenden Absichten und Anordnungen des Richtplans widersprechen.
Bei Anpassung werden an das Verfahren grundsätzlich dieselben materiellen Anforderungen gestellt wie bei einer (gesamthaften) Überarbeitung. Dazu gehören insbesondere die Zusammenarbeit mit Bund und Nachbarkantonen, die Mitwirkung der Gemeinden, die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, der Erlass bzw. die Genehmigung durch die kantonalen Behörden, das bundesinterne Prüfungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Genehmigung durch den Bund und die Publikation des Genehmigungsbeschlusses.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Richtplananpassungen sind nicht einzeln sondern gebündelt und periodisch vorzunehmen 45. Anzupassen sind Karte und Text sowie die Grundlagen, soweit dies zum Verständnis sachlich und darstellungsmässig nötig ist, um einen Beschluss zu fassen (siehe Kapitel 4.41)
Der Kanton hat die Richtplananpassungen oder eine (gesamthafte) Überarbeitung dem Bundesamt für Raumplanung anzukündigen 46. Fortschreibung siehe Kap. 5.3
R 4.2 Zusammenarbeit
R 4.21 Zusammenarbeit mit dem Bund Kontakte Bund–Kanton
Sind Bundes- und Kantonsinteressen abzustimmen, arbeitet der Kanton in erster Linie mit den direkt zuständigen Fachstellen des Bundes (wie SBB, EMD usw.) zusammen. Die Fachstellen des Bundes und des Kantons informieren das BRP und die kantonale Raumplanungsfachstelle über diese Kontakte und ziehen sie nötigenfalls zur Beratung und Stellungnahme bei.
Geht es um die Genehmigung von Richtplänen, arbeiten vor allem die
R kantonale Raumplanungsfachstelle und das Bundesamt für Raumplanung zusammen. Dieses vermittelt den Kantonen die erforderlichen Informationen und Kontakte zu den weiteren Bundesstellen und den Nachbarkantonen.
45) Art. 9 Abs. 2 RPG 46) Art. 9 Abs. 2 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Angesichts der zahlreichen Verfahrensschritte und aus Gründen der Verwaltungs- Richtplananpassungen werden ökonomie sind Anpassungen periodisch, z.B. alle 1 bis 2 Jahre, zusammenzufassen. periodisch vorgenommen
Ein Begehren um Anpassung eines kantonalen Richtplans kann von den Bundesstellen, Nachbarkantonen (vgl. Art. 12 RPV) und weiteren kantonalen Stellen, den regionalen Planungsträgern oder Gemeinden gestellt werden. Es ist Aufgabe der kantonalen Raumplanungsbehörde, diese Begehren zu prüfen sowie die nötigen Abklärungen und Zusammenarbeitsschritte rechtzeitig einzuleiten.
Die Ankündigung ermöglicht dem Bund, dem Kanton die nötigen Vorgaben, vor Anpassungen und Überarbeiallem über Planungen des Bundes, rechtzeitig bekannt zu machen, und den Kanton tungen sind dem Bund mitzubeim weiteren Vorgehen zu beraten. Dies dient namentlich auch dazu, den Kanton teilen vor unnötigem Aufwand zu bewahren.
Fortschreibung siehe Kap. 5.3
E 4.2 Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit aller Planungsbeteiligter und Planungsbetroffener soll so früh Die Zusammenarbeit so früh wie möglich beginnen. Die Initiative hat grundsätzlich von jener Stelle auszugehen, wie möglich beginnen die einen Richtplan überarbeiten oder anpassen will. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit erstreckt sich über den gesamten Planungsprozess, d.h. sie geht über die Richtplanung hinaus und bezieht die Nutzungsplanung und die Projektierung von Bauten und Anlagen gleichermassen mit ein 47.
E 4.21 Zusammenarbeit mit dem Bund Kontakte Bund–Kanton
Das Bundesamt für Raumplanung hat im Rahmen der Koordination verschiedene Das Bundesamt für Raum- Aufgaben; es übernimmt eine Drehscheibenfunktion und Moderationsaufgaben. planung übernimmt Modera- Dazu gehören: tionsaufgaben
der sachübergreifende Interessenausgleich bei der Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten,
das Erstellen und Nachführen der Übersicht über die raumwirksamen Tätigkeiten
E des Bundes,
das Vermitteln zwischen Konzepten / Sachplänen des Bundes und kantonalen Richtplänen sowie die Verdeutlichung gegenseitiger Anliegen,
die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Überarbeitungen und Anpassungen der Richtpläne,
die Leitung des Prüfungsverfahrens für Richtpläne.
47) Art. 2 RPG
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Die Kantone erstatten dem BRP alle vier Jahre einen Zwischenbericht über den Stand der Richtplanung.
Konzepte und Sachpläne des Bundes
Der Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden auf die vom Bund getroffenen Sachentscheide und mit den in den Konzepten und Sachplänen des Bundes vorgesehenen raumwirksamen Bundestätigkeiten abgestimmt werden.
R 74
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Zur Unterstützung der Zusammenarbeit gibt das Bundesamt für Raumplanung den Eine Übersicht des Bundes gibt Kantonen periodisch (mindestens alle vier Jahre) eine Übersicht über die raumwirksa- periodisch Auskunft über desmen Tätigkeiten des Bundes bekannt. Die in der Übersicht 1994 enthaltenen sen raumwirksame Tätigkeiten Vorhaben des Bundes werden dank des Rauminformationssystems INFOPLAN des BRP laufend aktualisiert. INFOPLAN kann auch bei der Weiterentwicklung des Richtplans behilflich sein. Das BRP stellt den Kantonen dazu Programm und Daten kostenlos zur Verfügung.
Um diese Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsaufgaben erfüllen zu können, benötigt das Bundesamt für Raumplanung genügend Informationen aus den Kantonen.
Konzepte und Sachpläne des Bundes
Die Konzepte und Sachpläne nach Art. 13 RPG sind das zentrale Planungs- und Konzepte und Sachpläne sind Koordinationsinstrument des Bundes. Sie stellen die von den Bundesstellen geplanten die Hauptinstrumente auf raumwirksamen Tätigkeiten in einen sachlichen und räumlichen Gesamtzusammen- Bundesebene hang. Sie werden erarbeitet, wenn Bauten, Anlagen oder raumwirksame Massnahmen des Bundes der Abstimmung auf überregionaler Ebene bedürfen.
In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie seine raumwirksamen … sie zeigen, wie der Bund Aufgaben in Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung des Lan- seine raumwirksamen Aufgades 48 erfüllt werden. Konzepte und Sachpläne geben namentlich an: ben erfüllt
welche Ziele der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben im betreffenden Sachbereich verfolgt;
welche Massnahmen vorgesehen sind und welche Sachentscheide nach Spezialrecht bereits getroffen wurden;
wie die Abstimmung der vorgesehenen Massnahmen mit den anderen raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, in Berücksichtigung der Aufgaben der Kantone, sichergestellt wird.
Sachpläne werden in Sachbereichen erarbeitet, in welchen der Bund über eine Sachpläne werden für Sachbeumfassende Zuständigkeit verfügt. Sie weisen in Bezug auf Raum, Zeit und Organi- reiche erstellt, wo der Bund sation einen ähnlichen Detaillierungsgrad wie die Richtpläne auf. über eine umfassende Zuständigkeit verfügt
Konzepte sind räumlich weniger konkret. Sie können auch in Bereichen erarbeitet Konzepte halten Ziele und
E werden, in welchen bloss eine Teilzuständigkeit des Bundes besteht. Sie geben Vorgehen für Sachbereiche Auskunft über Ziele und Prioritäten, welche der Bund bei der Erfüllung seiner fest, in denen der Bund über Aufgaben verfolgt, wie er seinen Handlungsspielraum ausnützen will und welche eine Teilzuständigkeit verfügt Verfahren vorgesehen sind.
Konzepte und Sachpläne ändern an der Aufgabenteilung zwischen Bund und Konzept und Sachpläne än- Kantonen nichts. Die Wirkung von Sachentscheiden des Bundes ergibt sich aus dem dern an der Aufgabenteilung Spezialrecht. Die weiteren Angaben der Konzepte und Sachpläne binden die Behör- zwischen Bund und Kanton den – im Sinne von Art. 2 RPG – vor allem im Verfahren: die Betroffenen setzen nichts 48) Grundzüge der Raumordnung Schweiz, EJPD Bern 1996
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Verhältnis der Konzepte und Sachpläne zum Richtplan
Zwischen den Konzepten und Sachplänen des Bundes und dem Richtplan darf kein Widerspruch bestehen. Bundesstellen und Kanton stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit – in Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung – aufeinander ab. Die Initiative für die Kontaktnahme hat von der jeweils federführenden Stelle auszugehen. Kommt keine Einigung zustande, kann das Bereinigungsverfahren nach Art. 12 RPG eingeleitet werden.
Richtplan Übereinstimmung Sachplan genehmigt bzw. kein Widerspruch neu, Entwurf
Widerspruch
sachgerechte Berücksichtigung Art 12 RPV + = Fortschreibung Zusammenarbeit Art. 11 Abs. 3 RPV
Änderung Änderung Richtplan Sachplan
Richtplan Sachplan Differenzbereinigung angepasst, in Kraft (allenfalls Verfahren fortgeschrieben, nach Art. 13 RPV) in Anpassung
R Übereinstimmung
ev. Nutzungsplan Ausführungsprojekt
Abb. 13: Verhältnis Kanton Bund Richtplan–Sachplan
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
einander unaufgefordert in Kenntnis, wenn sich an den Umständen Erhebliches ändert.
Verhältnis der Konzepte und Sachpläne zum Richtplan
Konzept und Sachpläne sind angezeigt für Tätigkeiten und Werke mit nationaler oder Weder Bund noch Kanton internationaler Ausrichtung, die einen inneren Zusammenhang und einen besonde- können ihre Anliegen ohne ren Koordinationsbedarf aufweisen. Sie bedürfen einer Gesamtschau der vorgesehe- Abstimmung durchsetzen nen Tätigkeiten oder Werke in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Konzepte und Sachpläne verbinden und koordinieren die Sachziele mit den Raumordnungszielen. Die Ausrichtung auf die Raumordnungsziele des Bundes und der Kantone sowie die Abstimmung mit anderen raumwirksamen Aufgaben von Bund und Kanton erfordern eine intensive partnerschaftliche Zusammenarbeit.
Das Ziel der Abstimmung ist die Widerspruchsfreiheit zwischen Richtplan und Ziel ist eine partnerschaftliche Sachplan bzw. Konzept unter Beachtung der Sachverantwortung des Bundes und der Zusammenarbeit Gebietsverantwortung der Kantone. Dabei ist sicherzustellen, dass die Bundesplanung die kantonale Planung nicht umgeht und eine gesamthafte Abstimmung mit den betroffenen räumlichen Zielen und Bedürfnissen der Kantone gewährleistet wird.
Die Abstimmung zwischen den Konzepten und Sachplänen des Bundes mit den Richtplänen findet grundsätzlich während der Planung statt. Die planende Behörde stellt die räumlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit fest und unterrichtet rechtzeitig die betroffenen Behörden des Bundes oder der Kantone. Sie lädt sie zur weiterführenden Zusammenarbeit ein, wenn raumwirksame Tätigkeiten einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.
Im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit sind die verschiedenen Interes- Die unterschiedlichen Interessen zwischen Bund und Kanton darzulegen und untereinander abzuwägen. Es sind: sen sind darzulegen und abzu-
Alternativen und Varianten, wägen
die Möglichkeiten, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern,
die Vereinbarkeit mit der angestrebten räumlichen Entwicklung sowie
die Auswirkungen auf die geltenden Konzepte, Sachpläne, Richtpläne und auf weitere raumwirksame Tätigkeiten zu prüfen.
Ist im Rahmen der Planung und des Bereinigungsverfahrens keine einvernehmliche
E Abstimmung von Richtplänen sowie den geltenden Konzepten und Sachplänen des Bundes möglich, so entscheidet der Bundesrat über die Differenzbereinigung.
Konzept oder Sachpläne sind mit dem Richtplan vereinbar, wenn sie nichts vorsehen, Konzepte oder Sachpläne was im Widerspruch zu den Festlegungen des Richtplans steht. Die Vereinbarkeit müssen mit den geltenden eines Konzeptes oder Sachplans mit den geltenden Richtplänen stellt der Bundesrat Richtplänen vereinbar sein bei der Verabschiedung des Konzeptes oder Sachplans fest.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.22 Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland Die Kantone sind für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland verantwortlich 49. Sind Bundesaufgaben betroffen, haben die Kantone die zuständigen Bundesstellen rechtzeitig zu informieren und beizuziehen.
R 49) Art. 7 Abs. 1 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Der Richtplan ist mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes vereinbar, wenn er Richtpläne müssen mit den die Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben des Bundes, wie sie in den Konzepten geltenden Konzepten und und Sachplänen dargelegt sind, nicht unverhältnismässig erschwert oder einschränkt. Sachplänen des Bundes verein- Die Vereinbarkeit des Richtplans mit den geltenden Konzepten und Sachplänen stellt bar sein der Bundesrat bei der Genehmigung des Richtplans fest.
Können sich Bundesstellen und Kanton über die notwendigen Ergänzungen oder Bei Unvereinbarkeiten kommt Anpassungen des Richtplans nicht einigen, kann zur Konfliktregelung das Bereini- das Bereinigungsverfahren zur gungsverfahren nach Art. 12 RPG während der Planung verlangt werden (siehe dazu Anwendung Kap. 4.5). Ein Bereinigungsverfahren kann der Bundesrat auch dann anordnen, wenn Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigt werden können, weil noch keine genügende Abstimmung zwischen Bundesinteressen und kantonalen Planfestlegungen vorliegt.
E 4.22 Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland Die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen beginnt bereits bei der Überarbei- Die Zusammenarbeit betung bzw. Aktualisierung oder Ergänzung der Grundlagen. Sie bezieht sich nicht nur schränkt sich nicht auf den unauf mögliche Abstimmungsaufgaben im Grenzgebiet, sondern soll auch kantons- mittelbaren Grenzraum… übergreifende Aufgaben umfassen, z.B. in den Bereichen Siedlung und Verkehr, Immissionsschutz, Versorgung, Bildung, usw. Daher können auch solche Kantone als Nachbarkantone gelten, zu denen keine gemeinsamen Grenzen bestehen. Wo … sondern widmet sich auch bedeutende kantonsübergreifende räumliche Beziehungen bestehen, ist die Zusam- funktionalen grenzüberschreimenarbeit von besonderer Bedeutung. Dies gilt vor allem für die gegenseitige tenden Zusammenhängen Abstimmung der Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung. Bei verflochtenen und komplexen räumlichen Beziehungen ist unter Umständen die Erarbeitung gemeinsamer Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung oder die Erstellung gemeinsamer Grundlagenarbeiten zur Lösung grenzüberschreitender Probleme angebracht.
Bei der Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland sind gemeinsame Grundla- Frühzeitige Kontakte und gegen (z.B. gemeinsame Vorstellungen über die anzustrebende Entwicklung im Grenz- meinsame Grundlagen erraum und Strategien für deren Umsetzung) und eine ständige Abstimmung anzustre- leichtern die Zusammenarbeit ben. Durch bilaterale Kommissionen und Institutionen erarbeitete Grundlagen oder
E Empfehlungen schaffen die Voraussetzungen, damit die Beteiligten beidseits der Grenze die Plan- und Projektabstimmung auf eine gemeinsame Basis stellen können.
Für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland Abzustimmen sind insbesonkommt folgenden Fragen spezielle Bedeutung zu: dere Zentrenstruktur, Ver-
Wie beeinflussen sich die Entwicklungsvorstellungen von Kanton und Nachbar- kehrs- und Versorgungsanlakantonen bzw. benachbartem Ausland? Ergänzen sich Zentrenstrukturen und Ver- gen kehrsnetze? Stimmen sie sowohl gesamthaft als auch im Grenzraum überein?
Besteht Übereinstimmung über den Realisierungszeitpunkt von Bauten und Anlagen von gemeinsamem Interesse?
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
4.23 Zusammenarbeit in der kantonalen Verwaltung
Der Kanton gewährleistet die Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung. Er legt geeignete Organisationsformen und einfache Verfahrensabläufe fest. Der Kanton sorgt für die Abstimmung zwischen dem Richtplan einerseits und den Sachplanungen und raumwirksamen Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen andererseits. Er stimmt insbesondere die richtungweisenden Festlegungen des Richtplans mit den Sachzielen ab.
R 80
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Berücksichtigt der Richtplan vom Bundesrat bereits genehmigte Richtpläne von Nachbarkantonen?
Besteht ein zusätzlicher Klärungsbedarf bei unterschiedlich beurteilten Sachverhalten, ist eine weitere Zusammenarbeit nötig?
Bei der Abstimmung von Sachfragen über die Landesgrenze hinweg (z.B. im Bundesstellen sind frühzeitig Strassenbau, im öffentlichen Verkehr, bei der Schiffahrt usw.) muss dem Informati- beizuziehen onsaustausch zwischen den zuständigen Fachstellen und den Organen der Raumplanung sowie dem frühzeitigen Beizug der zuständigen Bundesstellen besondere Beachtung geschenkt werden.
E 4.23 Zusammenarbeit in der kantonalen Verwaltung Der Kanton muss für die Organisation der Planung innerhalb der Verwaltung Erfolgreiche Zusammenarbeit geeignete Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört u.a. die Schaffung einer Fachstel- bedingt frühzeitige Informatile. Diese erfüllt bei der Zusammenarbeit eine wichtige Aufgabe. Sie sorgt dafür, dass on und Abstimmung der Ziele die für raumwirksame Sachplanungen zuständigen kantonalen Stellen frühzeitig und von Richt- und Sachplanung umfassend über ihre Tätigkeiten informieren bzw. diese Stellen informiert werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Zusammenarbeit und gegenseitige Information in der Verwaltung sind zu regeln.
Der Kanton sorgt auch für eine zweckmässige Form der Zusammenarbeit. Die Form Die Form der Zusammenarbeit der Zusammenarbeit hängt entscheidend von der Grösse der kantonalen Verwaltung hängt von der Grösse des Kanab. Bei grösseren Verwaltungen wird die Frage eines ständigen Koordinationsorgans tons ab zu prüfen sein. Eine zweckmässige Projektorganisation könnte z.B. in der Form eines Koordinationsausschusses bestehen, der sich regelmässig trifft, Informationen austauscht sowie Problemlösungen konferenziell erarbeitet.
Der Richtplan und die kantonalen Sachplanungen mit räumlichen Auswirkungen Richtplan und kantonale Sachstehen in gegenseitiger Abhängigkeit. Die bestehenden Sachplanungen bilden planungen beeinflussen sich einerseits eine Grundlage für den Richtplan; der Richtplan enthält andererseits gegenseitig Vorgaben für nachfolgende Sachplanungen. Dieses Beziehungsnetz bestimmt die Zusammenarbeit. Es ist massgeblich für die Erfüllung beider Aufgaben und die Wahrnehmung gemeinsamer kantonaler Interessen.
Eine entscheidende Rolle bei der Zusammenarbeit kommt der gegenseitigen Abstim-
E mung der Ziele zu: Die richtungweisenden Festlegungen des Richtplans und die Zielausrichtung der Sachplanungen müssen übereinstimmen. Die Zielsetzungen der Sachplanungen sind daher bereits bei der Bestimmung der Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung einzubringen. Der Richtplan muss aber auch rechtzeitig auf veränderte und neue Aufgaben der Sachplanungen reagieren können. Um zeitgerechte Abstimmungen und gegebenenfalls Anpassungen sicherzustellen, ist ein stetiger Informationsfluss zwischen der Fachstelle für Raumplanung und den Trägern der Sachplanungen unabdingbar.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.24 Zusammenarbeit mit regionalen Planungsträgern Delegiert der Kanton Planungs- und Koordinationsaufgaben an regionale Planungsträger, sorgt er dafür, dass die gesamtkantonale Abstimmung und die Koordination mit dem Bund sowie den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland sichergestellt wird. Der Kanton sorgt für Übereinstimmung zwischen kantonalem Richtplan und regionalen Entwicklungskonzepten.
R 82
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 4.24 Zusammenarbeit mit regionalen Planungsträgern Wird der kantonale Richtplan als zweigeteilter kantonaler /regionaler Richtplan (d.h. Unter bestimmten Vorausset- Erarbeitung und Erlass eines Teils des kantonalen Richtplans durch regionale Pla- zungen können Abstimnungsträger) ausgestaltet, sind die sachliche Aufgabenteilung, die gegenseitigen mungsaufgaben an Regionen Abhängigkeiten, das Vorgehen für Erlass, Änderung und Fortschreibung, die Termine delegiert werden und die Übernahme der regionalen Teile in den kantonalen Richtplan vor Beginn der Planung mit den regionalen Planungsträgern verbindlich zu regeln und mit dem Bundesamt für Raumplanung abzusprechen. Die Ergebnisse der regionalen Richtpläne werden, soweit es sich um Planfestlegungen handelt, die Bund und Nachbarkantone binden, im kantonalen Richtplan dargestellt. Der von den regionalen Planungsträgern erstellte Richtplanteil wird für den Bund und die Nachbarkantone nur über den kantonalen Richtplan verbindlich. Richtplaninhalte, die nur den Kanton, die Region und die Gemeinden binden, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Der regionale Richtplan darf nicht dazu führen, dass bedeutende Richtplaninhalte im kantonalen Richtplan nicht mehr behandelt werden.
Zu den regionalen Planungsträgern gehören Regionalplanungsgruppen und die Die Ziele der Richtplanung und Trägerorganisationen der regionalen Entwicklungskonzepte. Die Verpflichtung zur der regionalen Entwicklungs- Zusammenarbeit mit den Trägern der regionalen Entwicklungskonzepte ergibt sich konzepte (IHG) sind aufeinansowohl aus dem Raumplanungsgesetz wie auch aus dem Bundesgesetz über der abzustimmen Investitionshilfe für Berggebiete. Beide Gesetze enthalten den Auftrag zur gegenseitigen Berücksichtigung und Abstimmung. Dabei ist in erster Linie eine Übereinstimmung zwischen den vom Kanton bestimmten Grundzügen der angestrebten räumlichen Entwicklung bzw. zwischen den richtungweisenden Festlegungen des Richtplans und den Zielvorstellungen der regionalen Entwicklungskonzepte erforderlich. Die in Entwicklungskonzepten enthaltenen Vorhaben sind – soweit sie von überörtlicher räumlicher Bedeutung sind und der Abstimmung bedürfen – im Richtplan aufzunehmen. Dadurch können Entwicklungskonzepte ohne Verzögerungen zur Realisierungsreife gebracht werden und möglichst effizient die ihnen zugedachte Funktion erfüllen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Abstimmung zwischen regionalen Entwicklungskonzepten (IHG) und Richtplänen zu verbessern. Dazu beitragen können insbesondere • eine zeitlich parallele Bearbeitung der Richtplanung und der Entwicklungskonzep-
E te;
die Zusammenführung der Regionalplanung und Entwicklungskonzepte zu einem Sachgeschäft;
das Aufzeigen gegenseitiger Bezüge im Rahmen der Information und Mitwirkung zum Richtplan und zu Entwicklungskonzepten;
eine einheitliche bzw. angeglichene Darstellung für Richtpläne und Entwicklungskonzepte (kartographische Darstellung, Textgestaltung, Numerierung von Massnahmen, usw.).
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.25 Zusammenarbeit mit Gemeinden Form, Ausmass und Zeitpunkt der Zusammenarbeit mit den Gemeinden bestimmt der Kanton. Dem Bund ist bekannt zu geben, auf welche Weise die Mitwirkung der Gemeinden sichergestellt wird.
R 4.3 Information und Mitwirkung der Bevölkerung Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziel und Ablauf der Richtplanung und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann 50. Diese Anforderungen sind zumindest erfüllt, wenn:
die Information rechtzeitig erfolgt, das Wesentliche enthält und verständlich ist;
die Information nicht nur auf institutionalisierte Interessenvertreter oder eine parlamentarische Beratung (Volksvertretung) beschränkt wird;
über die Information hinaus auch Gelegenheit zur Mitwirkung geboten wird. Dazu gehört auch die Auskunft über die Ergebnisse dieser Mitwirkung;
das Informations- und Mitwirkungsverfahren einfach und transparent sowie dem Planungsgegenstand angepasst ist. Bei der Anpassung eines Richtplans wird die Information und Mitwirkung
R entsprechend der sachlichen und räumlichen Auswirkungen der Änderung vorgenommen.
50) Art. 4 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 4.25 Zusammenarbeit mit Gemeinden Die Gemeinden erfüllen bei der Richtplanung eine wichtige Aufgabe. Deshalb wünscht der Bund, dass er über die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den Gemeinden informiert wird.
Die bestehende Nutzung des Bodens und die Nutzungspläne sind für den Richtplan Der Richtplan und die Nut- Ausgangslage, nicht aber unabänderliche Rahmenbedingung. Die Gemeinden wer- zungspläne beeinflussen sich den durch den genehmigten Richtplan gebunden, auch wenn die vom Kanton gegenseitig bestimmten Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung den Vorstellungen der Gemeinden nicht oder nur teilweise entsprechen. Daher sind die Gemeinden frühzeitig in die Richtplanung einzubeziehen.
Bestehen Abweichungen zwischen dem Richtplan und dem Nutzungsplan, sind die Nutzungsplanungen anzupassen. Der Kanton gibt den Gemeinden zu Beginn der Planungsrevision die Vorgaben (Richtplaninhalte) z.B. in Form eines Gemeindespiegels bekannt. Die Gemeinde dokumentiert den Vollzug im Bericht gemäss Art. 26 RPV.
E 4.3 Information und Mitwirkung der Bevölkerung Zur Frage der Minimalanforderungen an Information und Mitwirkung hat sich das Mindestanforderungen an In- Bundesgericht wie folgt ausgesprochen 51: «Das bundesrechtlich geforderte Mini- formation und Mitwirkung mum besteht u.a. darin, Vorschläge entgegenzunehmen, Planentwürfe zu allgemeiner Ansichtsäusserung freizugeben und in beiden Fällen Vorschläge und Einwände materiell zu beantworten. Damit stehen diese Bestimmungen in erster Linie im Dienste der Sachaufklärung und der Mitwirkung der Bevölkerung an der Planung als politischer Prozess. Sie bezwecken, den Planungsprozess den Anforderungen des demokratischen Rechtsstaates anzupassen.»
Bei der Organisation des Informations- und Mitwirkungsprozesses sind folgende Informationszeitpunkt, Infor- Punkte zu beachten: mationsmittel, Darstellung und • Informationszeitpunkt: Informationen bewirken mehr, wenn sie frühzeitig und bei Verständlichkeit sind bei der grundsätzlichen Fragestellungen eingesetzt werden. Dies kann sowohl bei der Organisation des Mitwirkungs- Bevölkerung wie den Behörden spätere Entäuschungen im Mitwirkungsverfahren prozesses besonders zu beach-
E verhindern. Frühzeitige Information entbindet aber nicht davon, vor allem bei ten längerdauernden Planungen oder bei der (gesamthaften) Überarbeitung des Richtplans, nochmals über die gesamte Planvorlage zu informieren. • Informationsmittel: Der Aufwand für die Informationsbeschaffung für die Bevölkerung soll möglichst gering sein. Dies ist z.B. bei Informationsbroschüren der Fall, die allen Haushalten zugestellt oder in Ausstellungen aufgelegt werden.
51) BGE 111 Ia 164 ff.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.4 Prüfung und Genehmigung durch den Bund Der Bund genehmigt Überarbeitungen und Anpassungen des Richtplans, wenn sie dem Raumplanungsgesetz – sowie dem übrigen Bundesrecht – entsprechen und die damit verbundenen raumwirksamen Aufgaben des
R Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen 52.
52) Art. 11 Abs. 1 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Verständlichkeit: Die Information soll übersichtlich und in einer für Laien verständlichen Sprache erfolgen. Dazu braucht es spezielle Informationsmittel, z.B. vereinfachte oder erläuternde Karten.
Darstellung der Abstimmungsaufgaben: Unterschiedliche Nutzungsinteressen und daraus resultierende Abstimmungsaufgaben sollen deutlich erkennbar sein.
Auskunft über bereits erfolgte Zusammenarbeit: Für die Betroffenen wird die Beurteilung der Planung erleichtert, wenn aus Informationsmaterialien hervorgeht, wer bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Planunsprozesses seine Interessen einbringen konnte (z.B. Bund, Nachbarkantone, regionale Planungsträger, Organisationen).
Mitwirkung bedeutet mehr als Mitsprache. Es genügt nicht, lediglich Vorschläge und Auf Einwände ist zu reagieren Einwände entgegenzunehmen; vielmehr hat die zuständige Behörde konstruktiv darauf zu reagieren, sei es durch Berücksichtigung in der Planung, sei es durch eine Begründung für die Nichtberücksichtigung in einem Mitwirkungsbericht.
Der Kanton hat einen dem Planungsgegenstand angepassten Weg einzuschlagen. Das Mitwirkungsverfahren soll Der Kanton kann sein Vorgehen auf traditionelle politische Gepflogenheiten und einladend sein… bestehendes kantonales Recht abstützen. Das Verfahren soll aber einladend sein und eine echte Mitwirkung erlauben. Die bisher gewählten Formen der Mitwirkung stützten sich meist auf Vernehmlassungsverfahren ab und waren nicht immer sehr erfolgreich. Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Mitwirkung ist neben der Form die Wahl geeigneter Fragestellungen.
Wichtig ist, dass die Information und das Angebot zur Mitwirkung übereinstimmen. … und setzt eine angemesse- Information und Mitwirkung sind nicht zu trennen: Einerseits sucht gute Information ne Information der Bürger vorim Gegensatz zur Propaganda den Dialog; andererseits ist Mitwirkung klar von der aus Information abhängig. Mitwirkungsverfahren haben den Ansprüchen offener Informationspolitik und offener Konfliktbehandlung zu genügen 53.
E 4.4 Prüfung und Genehmigung durch den Bund Es ist nicht möglich, dass der Bund die Richtpläne im Detail auf jeden möglichen Rechtsfehler überprüft (siehe dazu Kap. 4.43).
53) LINDER W.; Mitwirkungsverfahren und -modelle; Bern 1992
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.41 Prüfungsraster Der Richtplan und seine Anpassungen werden geprüft, wenn die zuständige kantonale Behörde den Richtplan oder seine Anpassungen beschlossen hat und um Genehmigung ersucht. Geprüft wird
ob den Verfahrensanforderungen im Sinne von Art. 4, 7 und 10 RPG nachgekommen worden ist;
ob die Anforderungen an Grundlagen, Richtplan und Erläuterungen nach Art. 6 und 8 RPG und Art. 4–7 RPV erfüllt sind (siehe dazu Kap. 3);
ob der Richtplan sich auf geeignete Grundlagen stützt, die für eine Beschlussfassung genügen (siehe dazu Kap. 1);
ob der Inhalt des Richtplans oder seiner Anpassungen den Anforderungen des Bundesrechts entspricht (siehe dazu Kap. 2);
ob bei unterschiedlicher Interessenlage die Differenzen offengelegt wurden, die Interessenabwägung erfolgt ist und die weitere Abstimmung vereinbart wurde.
R 4.42 Prüfungsverfahren Das Bundesamt für Raumplanung leitet das Verfahren gemäss Art. 10 Absatz
1 RPV und erstellt einen Prüfungsbericht. Die mit raumwirksamen Aufgaben
betrauten Bundesstellen sind am Verfahren zu beteiligen. Bei Überarbeitungen führt das EJPD bei den Nachbarkantonen eine Vernehmlassung durch. Bei Richtplananpassungen werden die Nachbarkantone nach Bedarf angehört. Die Federführung liegt beim BRP. Gestützt auf die Prüfungsergebnisse wird der antragsstellende Kanton vor der
R Genehmigung noch einmal angehört.
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 4.41 Prüfungsraster Der Richtplan und seine Anpassungen werden geprüft, wenn die Prüfungsunterlagen Der Bund prüft nicht jedes Devorliegen. Es handelt sich dabei um die Übersicht über die Grundlagen (bei Anpassun- tail des Richtplans gen die für die Beschlussfassung erforderlichen Grundlagen), die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung und den erläuternden Bericht.
Bei (gesamthaften) Überarbeitungen sind 50 Exemplare, bei Anpassungen teilweise auch weniger einzureichen. Bei den Grundlagen sind grundsätzlich nur die Übersicht über die Grundlagen und Kurzfassungen erforderlich (siehe dazu Kap. 1.1). Wichtige Grundlagen sind den Prüfungsunterlagen in einem vollständigen Exemplar beizulegen.
Auch Richtplananpassungen haben sich auf Grundlagen gemäss Art. 6 RPG zu stützen.
Bei der materiellen Prüfung ist der bundesstaatlichen Zusammenarbeit besondere … Richtplaninhalte von über- Bedeutung beizumessen. Überkantonale Richtplaninhalte werden genauer ge- kantonaler Bedeutung jedoch prüft 54. Dazu gehören: genauer
die sachgerechte Berücksichtigung der Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone (siehe dazu Kap. 4.22, Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen und benachbartem Ausland);
das Aufzeigen des massgeblichen Sachverhaltes bei unterschiedlicher Interessenlage sowie Hinweise zum Stand der Abstimmung und zum weiteren Vorgehen 55;
das Offenlegen der vorgenommenen Interessenabwägungen.
E 4.42 Prüfungsverfahren Das Bundesamt für Raumplanung führt den Hauptteil der formellen und materiellen Das BRP leitet das Verfahren Prüfung durch. Gelangt es zum Ergebnis, es handle sich bloss um eine Fortschreibung, und erstellt den Prüfungsbeso teilt es dies den Beteiligten mit. Im Rahmen der Vernehmlassung können die richt Nachbarkantone auch zur Beantwortung von konkreten Fragen aufgefordert werden.
Das Bundesamt für Raumplanung erstellt den Prüfungsbericht. Er enthält das Ergebnis der formellen und materiellen Prüfung sowie der Vernehmlassungen.
E Richtplananpassungen, welche nach diesem Leitfaden vorgenommen worden sind, Genehmigungsfristen sollten in der Regel innerhalb von drei Monaten genehmigt werden. Das Prüfungsverfahren für gesamthaft überarbeitete Richtpläne soll von der Einreichung bis zur Genehmigung durch den Bundesrat nicht länger als sechs Monate dauern.
54) Siehe dazu TSHANNEN Pierre, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (Diss), Bern 1986, S. 394 55) Art. 5 und 6 RPV
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
Verfahren Absicht, Richtplan- Kanton aussagen anzupassen (Art. 9 RPG)
Information Bund (Art. 9 RPV)
kantonsinterne Koordination Abstimmung mit dem bestehenden Richtplan / Information und Mitwirkung (Art. 4, 7 und 10 RPG)
Information des Bundes Gesuch um Genehmigung über Fortschreibungen der Richtplananpassung (Art. 11 RPV) (Art. 9 RPG)
Verfahren Bund qualifiziert Fort- Bund schreibung als Anpassung. Aufforderung zur Ergänzung der «Fortschreibungsinformation» zu einem formellen Anpassungsantrag
Qualifikation der Anpassung als Fortschreibung
E Prüfverfahren bei Bund (Art. 10 RPV)
Bestätigung der Genehmigung Bund Kenntnisnahme an Kanton (Art. 11 RPG ) Abb. 14: Feststellung des Genehmigungserfordernisses
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Prüfungsverfahren Bund Art. 11 RPG, Art. 10 RPV
Formelle und Vernehmlassung Vernehmlassung materielle Prüfung Raumordnungskonferenz Nachbarkantone Art. 11 RPG des Bundes Art. 11 RPV Art. 10 RPV
Prüfungsbericht Art. 10 RPV
Anhörung beim Kanton, Art. 11 RPV (+ Anhörung Nachbarkanton, soweit dieser vom Genehmigungsgegenstand berührt wird)
Genehmigungsantrag Art. 11 RPV
Teilanpassung Teilanpassung
E unbestritten bestritten (gesamthafte) Überarbeitung
Genehmigung EJPD Genehmigung Bundesrat Art. 11 Abs. 2 RPV Art. 11 RPG
Abb. 15: Ablauf Richtplanprüfung
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.43 Genehmigung Überarbeitungen des Richtplans werden durch den Bundesrat genehmigt. Der Bundesrat genehmigt Anpassungen des Richtplans, sofern diese gleichzeitig der Genehmigung durch den Bundesrat im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren unterliegen (i. d. R. im Rahmen eines gemeinsamen Beschlusses; koordinierte Verfahren) oder diese von Bundesstellen oder Nachbarkantonen bestritten sind. Das Departement genehmigt Anpassungen des Richtplans, soweit diese unbestritten sind 56.
R 4.5 Bereinigungsverfahren Grundsätzlich sind unterschiedliche Interessenlagen bei der Lösung räumlicher Konflikte durch Zusammenarbeit anzugehen. Erst wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist das Bereinigungsverfahren durchzuführen.
R 56) Art. 11 Abs. 2 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 4.43 Genehmigung Mit dem Genehmigungsbeschluss können Richtpläne ganz oder teilweise genehmigt, Bedeutung und Inhalt des Ge- Ergänzungen verlangt, Einigungsverhandlungen angeordnet 57 (siehe dazu Kap. 4.5) nehmigungsbeschlusses oder unter bestimmten Umständen Änderungen vorgenommen werden. Der Genehmigungsbeschluss erschöpft sich in einstweiliger Bescheinigung der Bundesrechtsmässigkeit: Er scheidet kantonale Akte aus, die sich auf erste Sicht als bundesrechtswidrig erweisen, nicht aber bewahrt er den genehmigten Akt vor späteren Anfechtungen 58.
Erfordert die Realisierung eines konkreten Projektes, dessen Beurteilung in die Verfahrenskoordination bei Zuständigkeit des Bundesrates fällt, eine Richtplananpassung, so wird der Antrag für Richtplananpassungen die Richtplangenehmigung in das spezialrechtliche Verfahren (z.B. Plangenehmigungs-, Konzessionsverfahren) integriert und nach Möglichkeit von dem dafür verantwortlichen Departement an den Bundesrat weitergeleitet.
Genehmigungsbeschlüsse des Bundesrates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Fortschreibungen des Richtplans erfordern keine Genehmigung (siehe dazu Kap. 5.3). Die Fortschreibungen des Es genügt eine unverzügliche Mitteilung an das BRP 59. Ist das BRP der Ansicht, eine Richtplans erfordern keinen als Fortschreibung zur Kenntnis gebrachte Änderung sei als Anpassung zu behandeln, Genehmigungsbeschluss leitet es das Genehmigungsverfahren ein.
E 4.5 Bereinigungsverfahren Das Bereinigungsverfahren hat zum Zweck, Konflikte, die sich im Verlauf der Planung Dem Bereinigungsverfahren nicht erledigen lassen, ohne grossen Aufwand zu lösen 60. Unterschiedliche Interes- geht die Zusammenarbeit vorsenlagen sollen vorerst durch Zusammenarbeit gelöst werden. Erst wenn dies nicht aus gelingt, ist das Bereinigungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren nach Art. 12 RPG hat bloss eine Entscheidhilfefunktion, ist mithin kein Rechtsmittelverfahren. Der Bundesrat, der die kantonalen Richtpläne genehmigt 61, ist einzige und letzte Instanz; sein Entscheid ist endgültig 62 und 63.
E 57) Art. 12 RPG 58) TSCHANNEN Pierre, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (Diss), Bern 1986, S. 392 59) Art. 11 Abs. 3 RPV 60) Erläuterungen zum RPG, N 1 zu Art. 12 61) Art. 11 Abs. 1 RPG 62) Art. 98 Bst. a, 116 Bst. g Bundesrechtspflegegesetz / OG 63) Art. 79 Abs. 1 Verwaltungsverfahrengesetz /VwVG
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 4.51 Anlass für ein Bereinigungsverfahren Der Bundesrat ordnet das Verfahren von Amtes wegen an, wenn er Richtpläne oder Teile davon bzw. deren Überarbeitung oder Anpassungen nicht genehmigen kann 64. Zudem kann das Bereinigungsverfahren jederzeit während der Zusammenarbeit verlangt werden 65. Ein Begehren um Bereinigung kann vom planenden Kanton, vom Nachbarkanton und von Bundesstellen beim EJPD gestellt werden.
R 4.52 Voraussetzungen für ein Bereinigungsverfahren Bereinigungsverfahren können eingeleitet werden,
wenn es sich um räumliche Konflikte zwischen Kantonen und Nachbarkantonen oder Bund im Zusammenhang mit dem Richtplan handelt. Konflikte mit dem angrenzenden Ausland sind auf speziellem Wege zu lösen. Kantonsinterne Konflikte, Rechtsverletzungen und Verfahrensfragen können nicht Gegenstand von Bereinigungsverfahren sein;
wenn die Konflikte spruchreif, d.h. die unterschiedlichen Beurteilungen bekannt und Lösungsentscheide dringlich sind;
wenn die vorangegangenen Verhandlungen erfolglos waren und keine Aussicht auf Einigung innerhalb des ordentlichen Abstimmungsprozesses besteht. Das Bereinigungsverfahren ersetzt die Zusammenarbeit nicht.
R 4.53 Verfahren und Anordnungen des Bundesrates Vor der Anordnung des Bereinigungsverfahrens sind die Beteiligten anzuhören. Die Anordnungen des Bundesrates beinhalten:
die Bestimmung jener, die am Verfahren zu beteiligen sind (z.B. Behörden, Private, Experten);
die Leitung (Vorsitz, Sekretariat);
die Art des Verfahrens (z.B. Kommission, Expertenauftrag usw.);
einen präzisen Auftrag (Umschreibung der Aufgabe, der Methode usw.);
R
einen Zeitrahmen (max. 3 Jahre gemäss Art. 12 Abs. 3 RPG);
die Form und die Verwendung der Ergebnisse;
allfällige Ermächtigungen (z.B. zur Erteilung von Aufträgen) und einen allfälligen Kostenrahmen;
vorsorgliche Massnahmen.
64) Art. 12 Abs. 1 RPG 65) Art. 7 Abs. 2 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 4.51 Anlass für ein Bereinigungsverfahren Jede am Streit beteiligte Partei kann dessen Bereinigung verlangen. Es ist vorausset- Kantone und Bund können zungsloses Recht jeder Seite, das Verfahren nach Art. 12 RPG einleiten zu lassen 66. Die das Bereinigungsverfahren ver- Einigungsverhandlung ist ein letzter Versuch zu einvernehmlicher Konfliktlösung 67. langen Mit dem bundesrätlichen Genehmigungsbeschluss wird der Planungsprozess abgeschlossen.
E 4.52 Voraussetzungen für ein Bereinigungsverfahren Das Bereinigungsverfahren ist nicht dafür geschaffen, andere als Nutzungskonflikte Das Bereinigungsverfahren ist zu bereinigen; die Differenz muss raumwirksame Aufgaben zum Gegenstand haben. für Nutzungskonflikte bei be- Nicht jede Unzulänglichkeit, die einer Genehmigung des Plans im Wege steht, führt deutenden raumwirksamen zu einem Bereinigungsverfahren. Für die Beseitigung von Verfahrensmängeln oder Aufgaben vorgesehen Bundesrechtswidrigkeiten ist das Einleiten eines Bereinigungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Gehen die Parteien von unterschiedlichen Grundlagen aus, beurteilt der Bundesrat diese nur soweit, dass sich der aktuelle Konflikt lösen lässt 68.
E 4.53 Verfahren und Anordnungen des Bundesrates Das Bereinigungsverfahren ist zwar während der gesamten Richtplanung möglich; Gesuche für das Bereinigungs- Gesuche für dessen Einleitung sind jedoch spätestens bis zur Einleitung des Geneh- verfahren sind vor dem Entmigungsverfahrens zu stellen. Der bundesrätliche Genehmigungsentscheid ist end- scheid des Bundesrates zu stelgültig. len
66) Erläuterungen zum RPG, N 7 zu Art. 7 67) Erläuterungen zum RPG, N 12 zu Art. 12 68) Erläuterungen zum RPG, N 4ff. zu Art. 12
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Bundesrat spätestens drei Jahre nach Anordnung des Bereinigungsverfahrens.
R 4.6 Bundesbeiträge an die Kosten der Richtpläne Der Bund gewährt Beiträge an die Kosten der Richtpläne, wenn für die Planerstellung ein Aufwand nötig ist, der die üblichen kantonalen Arbeiten wesentlich übersteigt. Die Verordnung vom 13. August 1980 über die Beiträge an die Kosten der Richtpläne 69 regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung solcher Beiträge und das Verfahren.
R 69) SR 700.4
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 4.6 Bundesbeiträge an die Kosten der Richtpläne Für die Gewährung der Beiträge sind folgende Grundsätze zu beachten: Für Drittaufträge bei den
Materiell sind diejenigen Aufwendungen anrechenbar, die zur Erstellung des Grundlagen und beim Richt- Richtplans erforderlich sind und durch Dritte (Fachleute ausserhalb der Verwaltung) plan gewährt der Bund Beierbracht werden. Dazu gehören neben der Bearbeitung des Richtplans insbesondere träge auch die Erarbeitung der Grundlagen nach Art. 6 RPG, die Erstellung der Übersicht über die Grundlagen, die Erarbeitung der Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung sowie die Redaktion des Erläuterungsberichts. Arbeiten, die zur Umsetzung und aufgrund von Anweisungen des Richtplans erforderlich werden, sind nur beitragsberechtigt, wenn Lücken des Richtplans zu schliessen sind. Vertiefungsstudien und Hilfsmittel zum Vollzug des Richtplans (z.B. Empfehlungen, Richtlinien, Wegleitungen, u.a.) sind nicht beitragsberechtigt. Nicht anrechenbar sind namentlich Kosten für allgemeinen Verwaltungsaufwand, allgemeine Forschungsarbeiten und besondere Projektierungsarbeiten.
Beiträge werden an genau definierte, mit einem Arbeitsprogramm ausgewiesene Arbeiten gewährt, das vor Arbeitsbeginn einzureichen ist. Für Arbeiten, die vor Einreichung des Subventionsgeschäftes begonnen wurden, werden in der Regel keine Bundesbeiträge zugesichert. Auf begründete Fälle hin kann das Bundesamt dem vorzeitigen Arbeitsbeginn zustimmen. Für die Zusicherung eines Bundesbeitrags bleibt jedoch die materielle Prüfung im Rahmen der Beurteilung des späteren Subventionsgesuchs vorbehalten.
Die Einreichung neuer Subventionsgesuche ist zeitlich nicht von der Abrechnung alter Subventionsgeschäfte abhängig. Alte Subventionsgeschäfte sollten jedoch möglichst rasch nach Abschluss der Arbeiten zur Abrechnung eingereicht werden.
Vollzugsorgan für Beiträge an die Richtpläne ist das Bundesamt für Raumplanung. Dem Antragsformular sind die Beilagen gemäss Art. 4 der Verordnung beizulegen. Eine rechtzeitige Kontaktnahme mit dem BRP ist erwünscht.
E
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 5 Anwendung und Fortschreibung des Richtplans
R 5.1 Vollzugsaufgaben des Kantons allgemein Aus der Anwendung des Richtplans ergeben sich für den Kanton insbesondere folgende Aufgaben:
Prüfung der Vereinbarkeit von Planungen (regionale Richtpläne und Entwicklungskonzepte, Nutzungsplanungen und Sachplanungen) und raumwirksamen Einzelentscheiden mit dem Richtplan;
Sicherstellung koordinierter Verfahren;
Gewährleistung der Umweltvorsorge bei raumwirksamen Vorkehren.
R 5.2 Behördenverbindlichkeit des Richtplans Der Richtplan ist nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat für die Behörden aller Stufen gleichermassen verbindlich 70.
R 70) Art. 9 Abs. 1 RPG
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 5 Anwendung und Fortschreibung des Richtplans
E 5.1 Vollzugsaufgaben des Kantons allgemein Der Auftrag des Richtplans trifft und beeinflusst verschiedene Vollzugsaufgaben der Übereinstimmung mit dem Raumplanung unmittelbar. Richtplan prüfen
Die Abstimmungsanweisungen des Richtplans haben die kantonalen Regelungen … Verfahren koordinieren und über die Verfahrenskoordination zu berücksichtigen. Das Leitverfahren oder die massgeblichen Verfahren sind darzulegen. Mit der klaren Vorzeichnung der Leitplanken, Grundsätze und der weiteren Schritte für die Abstimmung werden die Voraussetzungen für die Fortschreibung des Richtplans geschaffen.
Die Verpflichtung der Raumplanung zur Umweltvorsorge ergibt sich aus Art. 1 und … mit den Anforderungen des
3 RPG. Dieser Auftrag gilt sowohl für die richtungweisenden Festlegungen wie auch Umweltschutzes abstimmen
für die Abstimmungsanweisungen.
E 5.2 Behördenverbindlichkeit des Richtplans Die Verbindlichkeit des Richtplans kann wie folgt charakterisiert werden: Der Richtplan ist für alle Be-
Der Richtplan bindet alle mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Behörden – also hörden gleichermassen verauch jene des Bundes und der Nachbarkantone. bindlich
Der Richtplan bindet die Behörden in ihrem planerischen Ermessen. Dies gilt insbesondere für Interessenabwägungen, die den Festlegungen des Richtplans zugrunde liegen: Nachgeordnete Planungsinstanzen bleiben bei ihrem Anordnungsspielraum an vorgehende Interessenabwägungen gebunden. Die Prüfung der Rechtsmässigkeit bleibt vorbehalten 71.
Ein Richtplaninhalt wirkt solange, als sich Ausgangslage, Zielsetzungen und Die Behörden können die An- Massnahmen nicht wesentlich verändern. Haben sich die Verhältnisse geändert, passung des Richtplans verlanstellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, können gen die Behörden eine Anpassung des Richtplans verlangen (vgl. Kap. dazu 4.1).
Nachträgliche Interpretationen zur Ausgangslage, die dem Richtplan zuwiderlaufen, können dem Richtplaninhalt nicht entgegengestellt werden. In diesem Sinne hat die Genehmigung des Richtplans indirekt verbindliche Auswirkungen auf die Ausgangslage. Vorbehalten bleiben geänderte Verhältnisse und neue Erkenntnisse aufgrund späterer Abklärungen.
Der Richtplan kennt keine unterschiedlichen Verbindlichkeiten. Richtplaninhalte Der Richtplan kennt keine un-
E haben jedoch unterschiedliche Wirkungen, je nach dem, ob es sich um abgestimmte, terschiedlichen Verbindlichkeinoch abzustimmende oder noch nicht abstimmungsreife Richtplaninhalte handelt. ten, je nach Stand der Abstim- Die unterschiedliche Wirkung ergibt sich aus den konkreten Abstimmungsanweisun- mung hingegen unterschiedligen (Richtplanbeschlüsse zum weiteren Vorgehen). Die Richtplanbeschlüsse sind che Wirkungen seiner Aussaunabhängig von den Abstimmungskategorien nach Art. 5 Abs. 2 RPV alle gleicher- gen massen behördenverbindlich.
71) TSCHANNEN Pierre, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (Diss), Bern 1986, S. 360 und 362
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
Richtplanbeschlüsse, die den Bund nicht binden sollen, sind im Richtplantext klar erkennbar zu machen.
R 5.3 Orientierung über das Planungsgeschehen und Richtplanfortschreibung Der Kanton hat dem Bundesamt für Raumplanung mindestens alle 4 Jahre Bericht zu erstatten 72.
Fortschreibungen sind Änderungen des Richtplans im Rahmen der in den Richtplanbeschlüssen vorgezeichneten Ziele, Grundsätze und Vorgaben (richtungweisende Festlegungen) sowie der vorgegebenen Abstimmungsanweisungen. Fortschreibungen sind periodisch vorzunehmen. Das Bundesamt für Raumplanung sowie die anderen beteiligten Stellen gemäss Verteiler sind darüber unverzüglich zu orientieren.
R 72) Art. 9 Abs. 1 RPV
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
Richtplaninhalte, die ausserhalb des bundesrechtlichen Mindestinhalts gemäss Art. 8 Richtplaninhalte, die nur den RPG nur für Kanton, regionale Planungsträger und Gemeinden bindend sein sollen, Kanton binden, sind zu kennsind im Richtplantext formal klar zu markieren, damit der Bund erkennen kann, dass zeichnen der Kanton damit bewusst eine innerkantonale Angelegenheit regeln will.
E 5.3 Orientierung über das Planungsgeschehen und Richtplanfortschreibung Der Kanton orientiert das Bundesamt für Raumplanung und die Öffentlichkeit Eine periodische Berichterstatperiodisch über den aktuellen Stand der räumlichen Entwicklung und Richtplanung. tung des Kantons über den Stand der Richtplanung… Der Bericht nach Art. 9 Abs. 1 RPV gibt Auskunft über wesentliche Änderungen der Grundlagen, die Umsetzung der richtungweisenden Festlegungen, der Abstimmungsanweisungen sowie über die vorgesehenen Anpassungen oder die Überarbeitung des Richtplans.
Dieser Bericht dient auch dazu, allen an der Raumplanung beteiligten Stellen einen … dient der Übersicht und Zu- Überblick über den Stand der Richtplanung zu verschaffen und die Zusammenarbeit sammenarbeit zu gewährleisten. Dabei bietet sich dem Kanton die Chance, hängige Geschäfte in einem grösseren Rahmen zusammenzufassen und darüber zu informieren.
Die Fortschreibung des Richtplans bezieht sich auf die Richtplanbeschlüsse und nicht Gegenstand der Fortschreiauf die weiteren Informationen, die im Richtplantext zum Verständnis der Beschlüsse bung sind die Richtplanbeenthalten sind (siehe dazu Kap. 3.31). Die Fortschreibung hat zum Ziel, das durch die schlüsse Abstimmungsanweisungen angestrebte Prozesshafte des Richtplans zu unterstützen. Die Fortschreibung darf aber nicht dazu verleiten, die Richtplanbeschlüsse möglichst ungenau zu fassen, damit die mit dem Vollzug angesprochenen Stellen ihr Ermessen an die Stelle der Vorgaben des Richtplans setzen können. Der präzisen Abfassung der Richtplanbeschlüsse kommt deshalb mit Blick auf die Fortschreibung des Richtplans grosse Bedeutung zu. Die Richtplanbeschlüsse müssen klare Randbedingungen in bezug auf Ziel und Absichten enthalten und den Ermessensspielraum für den weiteren Vollzug aufzeigen.
Die Verwirklichung der im Richtplan festgehaltenen Ziele und Absichten im Rahmen Über die erfolgten Fortschreides vorgezeichneten Weges für die Abstimmung bedarf keiner Genehmigung. Der bungen ist Bericht zu erstatten
E Vollzug ist aber vom Kanton festzuhalten (siehe dazu Kap. 5.4); der Richtplan ist dazu aus verwaltungsökonomischen Gründen periodisch und gebündelt fortzuschreiben.
Richtlinien Leitfaden für die Richtplanung
R 5.4 Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Raumplanung im Zusammenhang mit dem Richtplan Die kantonalen Fachstellen für Raumplanung stellen die Anwendung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans sicher, arbeiten mit anderen Stellen zusammen, sorgen für eine geeignete Organisation, informieren periodisch über räumliche Entwicklungen und führen die Grundlagen nach.
R 102
Leitfaden für die Richtplanung Erläuterungen
E 5.4 Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Raumplanung im Zusammenhang mit dem Richtplan Raumplanerische Beurteilungen
Sowohl bei raumwirksamen kantonalen Entscheiden wie auch bei Vernehmlassun- Räumliche Ansprüche und Entgen des Kantons zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes sind die raumplanerischen scheide erfordern eine fach- Anliegen sachgerecht zu berücksichtigen. Soll der Bund Beiträge gewähren, Pläne kompetente Überprüfung genehmigen oder Bewilligungen und Konzessionen für raumwirksame Tätigkeiten erteilen, so prüfen die Bundesstellen, ob die Planungspflicht mit Blick auf den Entscheid hinreichend erfüllt ist 73. Obwohl die Kantone frei bestimmen können, wer die Berücksichtigung der raumplanerischen Anliegen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Richt- und Nutzungsplänen prüfen soll, werden sie in der Regel die kantonale Fachstelle für Raumplanung mit diesen Aufgaben betrauen.
Vorgaben an Sachplanungen und Beratung der zuständigen Behörden
Die kantonale Fachstelle steht den zuständigen Behörden aller Stufen bei der Besonders wirkungsvoll ist Weiterentwicklung und Anwendung des Richtplans beratend zur Verfügung. Sie eine frühzeitige Beratung informiert die für raumwirksame Sachplanungen zuständigen Stellen über die Grundsätze und Vorgaben zur Sachplanung gemäss Richtplan.
Vorgaben an Nutzungsplanungen
Die kantonale Fachstelle informiert vor Beginn einer Nutzungsplanrevision die … und eine sorgfältige Ab- Gemeinde über die Vorgaben des Richtplans an die Nutzungsplanung. Die Gemeinde stimmung von kantonaler und legt im Bericht zur Nutzungsplanung gemäss Art. 26 RPV den Vollzug dar. kommunaler Planung
Planungsvollzug als Richtplankontrolle
Die dauernde Konfrontation des Richtplans mit dem tatsächlichen Planungsgesche- Ändernde Raumansprüche hen und der Raumbeobachtung zeigt, wo der Richtplan aufgrund der tatsächlichen sind zu erfassen und erfordern Verhältnisse und absehbarer Entwicklungen (Raum, Zeit, Organisation oder Mittel) frühzeitiges Handeln anzupassen ist, und wo in Zukunft aus Gründen der Rechtssicherheit offene Formulierungen zu wählen sind, die über das Tagesgeschehen hinaus Bestand halten.
E Aufbau eines Rauminformationssystems
Die Anwendung des Richtplans und die Fortschreibung des Standes der Planung und EDV-gestützte Informations- Abstimmung kann mit Hilfe eines EDV-gestützten Informationssystems wirksam systeme leisten dazu wirksame unterstützt werden. Die Richtplanbeschlüsse können so rationell und zuverlässig in Unterstützung einer Datenbank nachgeführt werden.
73) Art.15 Abs. 1 RPV
Erläuterungen Leitfaden für die Richtplanung
Auch für die Fortschreibung und Ergänzung sowie Kontrolle der Grundlagen ist ein Informationssystem hilfreich. Es ermöglicht eine effiziente und laufende Fortschreibung sowie periodische Auswertung. Die wichtigsten Grundlagen, die in einem solchen System erfasst werden können, sind:
ein Inventar über die rechtskräftigen Nutzungsplanungen mit einer Übersicht über den Überbauungs- und Erschliessungsstand sowie die Nutzungsreserven (Art. 21 RPV);
eine Übersicht über die regionalen Richtpläne und die raumwirksamen Vorhaben und Festlegungen in den Entwicklungskonzepten;
eine Übersicht über raumwirksame Sachplanungen des Kantons;
eine Datenbank mit den wichtigsten Daten zur Raumnutzung und Raumentwicklung (Raumbeobachtung: wichtige Indikatoren für die Raumbeobachtung sind Daten über Bevölkerung, Arbeitsplätze, Pendler, Gebäude und Wohnungen, Betten und Logiernächte), zu Flächen für die verschiedenen Nutzungen, zum Verkehrsgeschehen, zur Versorgung und zur Umweltbelastung.
E 104
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
A1 Grundlagen und Erläuterungen (Darstellungsbeispiele) 106 (Spätere Ergänzungen als Nachlieferungen zur Erstausgabe vorgesehen)
A2 Richtplankarte (Darstellungsbeispiele zu Inhalt und Form) 107 A 2.1 Formaler Aufbau der Richtplankarte 107 A 2.2 Inhaltlicher Aufbau der Richtplankarte 108
A3 Richtplantext (Darstellungsbeispiele zu Inhalt und Form) 112 Siedlung 114 Natur und Landschaft 116 Verkehr 117 Ver- und Entsorgung / weitere Raumnutzungen 120 A 3.1 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten für den Richtplantext 122
A4 Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des Richtplans (Spätere Ergänzungen als Nachlieferungen zur Erstausgabe vorgesehen)
A5 Anwendung A 5.1 Projektorganisation Bund (Prüfungs- und Genehmigungsverfahren) (Spätere Ergänzungen als Nachlieferungen zur Erstausgabe vorgesehen; z.B. zur Verfahrenskoordination, Beziehungen zwischen Richtplanung und Umweltschutz, Rauminformationssystem für Richtplanbeschlüsse)
A6 Glossar 125
A7 Verzeichnis der Bundesgesetze und Bundesplanungen, auf die im Leitfaden verwiesen wird 130 A 7.1 Gesetze und Verordnungen 130 A 7.2 Bundesbeschlüsse zu Anlagen 131 A 7.3 Sachpläne 131
A A 7.4 Konzepte 132 A 7.5 Schutzinventare 132 A 7.6 Kataster nach LSV 132
A8 Abkürzungs- und Abbildungsverzeichnis 133
8.1 Abkürzungen 133
8.2 Abbildungen 134
A9 Literatur- und Materialienverzeichnis 135
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
A 1 Grundlagen und Erläuterungen (Darstellungsbeispiele)
Beispiele zu den Grundlagen und Erläuterungen werden nach Fertigstellung des Leitfadens aufbereitet und später als Nachtrag herausgegeben.
A 106
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
A 2 Richtplankarte (Darstellungsbeispiele zu Inhalt und Form)
A 2.1 Formaler Aufbau der Richtplankarte Die Richtplankarte weist drei unterschiedliche «Schichten» auf. Eine Basiskarte bildet die unterste Schicht. Die zweite Schicht enthält die für den Richtplan massgebliche Ausgangslage und die dritte Schicht die eigentlichen (behördenverbindlichen) Richtplaninhalte.
Richtplaninhalt (Richtungweisende Festlegungen und Abstimmungsan-
3 Schicht weisungen) als Flächen-, Linien- und
Symbolsignaturen. Diese sind in sat- Richtplaninhalt ten Farben gehalten, um sie deutlich von der Ausgangslage abzuheben.
2 Schicht
Ausgangslage als Flächen, Linien- und Ausgangslage Symbolsignaturen in schwachen Farben
1 Schicht
Basiskarte Topographische Karte in schwarz / weiss Massstab 1 : 50 000
Abb. 16: Schichtenaufbau der Richtplankarte
Basiskarte Die Basiskarte stellt den Hintergrund der Richtplankarte dar. Als solche hat sie die Aufgabe, eine rasche räumliche Orientierung zu gewährleisten ohne dabei den thematischen Inhalt der Karte zu stören.
Vorzugsweise wird für die Basiskarten mit den Landeskarten im Massstab 1 : 50 000 und 1 : 100 000 gearbeitet, wobei letztere auf den Massstab 1 : 50 000 vergrössert wird. (Die 1 : 25 000er Karte ist wegen ihrer Detailfülle ungeeignet).
Die Basiskarte hat lediglich dienenden Charakter. Wichtig ist, dass auf der Richtplankarte vor allem die Richtplaninhalte stark hervortreten und rasch erkannt werden können. Dies kann unterstützt werden, indem die Basiskarte nicht in «vollschwarz» sondern in einem Grauton gedruckt wird. Die beiliegenden Musterkarten zeigen diese
A beiden Varianten: Karte Schaffhausen mit schwarzer Basiskarte; Karte Luzern mit einer Grauton-Basiskarte.
Ausgangslage Welche Elemente die Ausgangslage umfassen muss, ist im Kapitel Richtlinien geregelt. Damit der «Hintergrundcharakter» richtig zum Ausdruck kommt, ist eine dezente kartographische Darstellung der Informationen zur Ausgangslage unabdingbar.
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
Für die Darstellung der Ausgangslage kann nicht nur auf die kartographischen Informationen der Basiskarte (Landeskarte) abgestützt werden. Auf der Landeskarte ist die Informationsdichte noch viel zu gross – eine überörtliche Übersicht nicht möglich. Für die Darstellung der überörtlich bedeutsamen Elemente der Ausgangslage eignet sich folgende Lösung:
Die in der Ausgangslage darzustellenden Informationen – das übergeordnete Strassennetz beispielsweise – werden vor dem Hintergrund der Basiskarte nochmals nachgezeichnet. Dabei werden, beim Beispiel Strassennetz, nur noch die wichtigsten Strassen erfasst, diese dafür mit kartographischen Mitteln (Farbe, Strichdicke usw.) so hervorgehoben, dass sie sich von den Strassen in der Basiskarte deutlich abheben.
Richtplaninhalt Der Richtplaninhalt umfasst die wichtigsten Informationen der Richtplankarte. Vor dem orientierenden Hintergrund von Basiskarte und Ausgangslage sind die Richtplaninhalte möglichst hervortretend (ins Auge springend) darzustelllen. Dazu werden möglichst satte, deckende Farben verwendet. Auch mit der Wahl der Strichstärke bei Linien oder Schraffuren sowie mit der Grössengebung für die verwendeten Symbole lassen sich Erkennbarkeit bzw. optische Dominanz beeinflussen.
A 2.2 Inhaltlicher Aufbau der Richtplankarte Der Kartenaufbau und die Gliederung der Legende entsprechen der durch den ganzen Leitfaden hindurch verwendeten Gliederung Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung und weitere Raumnutzungen. Nebst dieser thematischen Gliederung unterscheiden Karte und Legende Eintragungen zur Ausgangslage und zum Richtplaninhalt.
HINWEIS Ob ein Eintrag auf der Richtplankarte als Ausgangslage oder als Richtplaninhalt dargestellt wird, ist vom jeweiligen Planungsstand abhängig. Noch im Abstimmungsprozess befindliche oder abgestimmte, aber noch nicht realisierte Vorhaben und Planungen werden als Richtplaninhalte dargestellt. Bestehende Infrastrukturanlagen, rechtlich gesicherte
A Planungen (z.B. Bauzonen, FFF, Naturschutzzonen, Bundesinventare), usw. werden – sofern nicht ein neuer Abstimmungsbedarf auftritt – als Ausgangslage dargestellt. Es können also beispielsweise Streusiedlungsgebiete, FFF, Landschaftschutzgebiete usw. je nach Planungsstand am einen Ort als Richtplaninhalt und am andern Ort als Ausgangslage bezeichnet werden.
Bei den beiliegenden Musterkarten 74 Schaffhausen und Luzern wurde darauf geachtet, mit der kartographischen Darstellung nicht zu sehr ins Detail zu gehen. Diese Beschränkung auf das Wesentliche hat verschiedene Vorteile:
74) Anlehnend an die reale räumliche Ausgangslage wurden für die beiden Musterkarten fiktive, von den rechtsgültigen Richtplänen bewusst abweichende Richtplaninhalte festgelegt.
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
die Anzahl der notwendigen Karten-Signaturen lässt sich beschränken, wodurch (zu) lange und benutzerunfreundliche Legenden vermieden werden;
die Karte ist nicht überladen und dadurch besser lesbar;
die zurückhaltende kartographische Darstellung von Informationen erhöht die Beständigkeit der Karte.
HINWEIS Weiter ins Detail gehende Informationen können wie folgt vermittelt werden:
Im Richtplantext
In den Erläuterungen zum Richtplantext
In Übersichts- oder Ausschnittkarten, welche die Richtplankarte ergänzen
Die Verbindung der Richtplaninhalte in den Musterkarten zu den Richtplantext- Beispielen erfolgt mit Nummern – auf der Karte schwarz in weissem Feld dargestellt –, wobei die erste Ziffer auf den Bereich (Siedlung (1), Natur und Landschaft (2), usw., gemäss der Numerierung in der Legende) hinweist.
Die folgenden Ausführungen betreffen die einzelnen Bereiche der beiden Musterkarten Schaffhausen und Luzern bzw. die Legende.
Siedlung Das Siedlungsgebiet ist (als Ausgangslage und als Richtplaninhalt) weitgehend undifferenziert dargestellt. Einzig Arbeitsplatzgebiete von kantonaler Bedeutung wurden gesondert und als Flächen dargestellt. Für die Kennzeichnung der Gebiete mit öffentlichen Bauten und Anlagen wurde ein Symbol verwendet.
Eine weitere Unterteilung des Siedlungsgebietes ist durchaus möglich (vgl. dazu bspw. die Richtplankarte Kt. AG). Um die Richtplankarte nicht zu überladen kann auch eine grossmassstäbliche Zusatzkarte für den ganzen Kanton im Richtplantext erstellt werden.
Das Siedlungsgebiet als Richtplaninhalt weist als kantonale Vorgabe aus, wo aus überörtlicher Sicht das Siedlungsgebiet verändert werden kann oder soll. Im Gegensatz zur Darstellung der Bauzonengrenze (vgl. unten) ist die Siedlungsgebietsgrenze «unscharf» dargestellt.
A Die rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen sind in ihrer Ausdehnung als Ausgangslage dargestellt. Weichen Bauzonen und Siedlungsgebiet voneinander ab, so ist das Siedlungsgebiet nicht mehr als Ausgangslage sondern als Richtplaninhalt dargestellt.
Natur und Landschaft Die Fruchtfolgeflächen werden je nach Planungsstand als Ausgangslage oder als Richtplaninhalt dargestellt. Letzteres ist nötig, wenn Fruchfolgeflächen auf kommunaler Stufe noch nicht durch eine rechtsgültige Landwirtschaftszone gesichert sind oder insbesondere wo noch ein Abstimmungsbedarf zwischen Fruchtfolgeflächen und Bauzonen besteht.
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
Bundesinventare sind in den Musterkarten als Information in ihrer Ausdehnung als Ausgangslage eingetragen 75. Es wurde für alle Inventartypen eine einheitliche Signatur verwendet. Eine weitere Differenzierung kann entweder in den Erläuterungen zum Richtplan oder durch Einführung von weiteren Signaturen in der Karte erfolgen. Zusätzliche Informationen zu den Inventaren finden sich in der Regel in den Grundlagen.
Landschafts- und Naturschutzgebiete von regionaler oder kantonaler Bedeutung sowie die Siedlungstrenngürtel sind im gleichen Sinne wie die Fruchfolgeflächen entsprechend ihrem tatsächlichen Schutzstatus entweder als Ausgangslage oder als Richtplaninhalt dargestellt.
Verkehr Um die Richtplankarte und die Legende nicht zu überladen, sind für den Bereich Verkehr relativ wenig Signaturen verwendet worden. Weiterführende Aussagen zu den einzelnen Planungsaufgaben lassen sich wesentlich besser im Richtplantext unterbringen. Die Verweisnummern auf der Karte führen direkt zu den entsprechenden Stellen im Richtplantext sowie in den Erläuterungen zum Richtplan.
Aufgrund der hohen Informationsdichte sind in der Richtplan(haupt)karte die Aussagen (Ausgangslage und Richtplaninhalt) zum Radwegnetz und zum Buslinien-Netz nicht dargestellt. Zur Darstellung dieser Richtplangeschäfte (inkl. Ausgangslage) eignet sich eine zusätzliche Übersichtskarte für das ganze Kantonsgebiet.
Ver- und Entsorgung/weitere Raumnutzungen Das Aufführen sämtlicher bestehender und geplanter Ver- und Entsorgungsanlagen und -Netze (Ausgangslage) in der Richtplankarte hätte eine Überlastung derselben zur Folge. Die Ausgangslage und die Richtplaninhalte werden daher in Übersichtskarten dargestellt. Zur Unterstützung der räumlichen Abstimmung sind jedoch die geplanten Anlagen als Richtplaninhalte auch in der Richtplan-Hauptkarte darzustellen.
Übersicht der möglichen Zusatzkarten Es ist nicht möglich, sämtliche Informationen zur Ausgangslage und alle Richtplaninhalte auf einer Karte einzutragen, da mit zunehmendem Inhalt die Lesbarkeit der
A Karte abnimmt und die gewünschte räumliche Übersicht nicht mehr gewährleistet ist. Die Hauptkarte lässt sich entlasten, indem bestimmte Inhalte auf kleinformatigen Übersichtskarten (z.B A4 bis A3 für das ganze Kantonsgebiet) dargestellt werden. Diese werden an geeigneten Stellen dem Richtplantext eingefügt. Folgende Aussagen wurden in bisher genehmigten Richtplänen in solchen Übersichtskarten dargestellt:
75) Kantone, die den Inhalt von Bundesinventare in entsprechende kantonale Schutzgebiete überführen, können diese – je nach Verfahrensstand – als Ausgangslage oder als Richtplanfestlegungen im Richtplan ausweisen.
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
Siedlungsstruktur (kantonale und regionale Zentren usw.)
Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler und regionaler Bedeutung
*Streusiedlungsgebiete
*Verdichtungsgebiete von kantonaler Bedeutung
*Ortsbilder von kantonaler Bedeutung
*Landschaftsschutzgebiete
Radwegnetz (kant. und reg.)
Buslinien-Netz
*Militärische Bauten und Anlagen
Wasserversorgung
Energieversorgung
Rohstoffvorkommen
*Altlasten
HINWEIS Die mit «*» gekennzeichneten Richtplaninhalte werden vorteilhafterweise auch in der Richtplan- Hauptkarte dargestellt. Eine doppelte Darstellung ist sinnvoll, da die kleine, dem Richtplantext beigefügte Karte, einen raschen Überblick über das ganze Kantonsgebiet ermöglicht. Die Einträge auf der Richtplan- Hauptkarte zeigen dagegen die einzelnen Einträge im Zusammenhang mit der Ausgangslage und den übrigen Richtplaninhalten.
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
A 3 Richtplantext (Darstellungsbeispiele zu Inhalt und Form)
Die in diesem Kapitel aufgeführten Richtplantext-Beispiele beziehen sich auf die Richtplan-Musterkarten (Schaffhausen und Luzern) 76, die im Ordnerumschlag zu finden sind. Dementsprechend korrespondieren die für die gegenseitigen Verweise zwischen Karte und Text verwendeten Nummern.
Für die Darstellung des Richtplantextes gibt es verschiedene Formen. Die folgenden Beispiele nach Sachbereichen 77 sind als grob strukturierte Lauftexte konzipiert, wobei die eigentlichen Richtplanbeschlüsse speziell hervorgehoben werden (Gestaltungsvorschlag 1). Zwei weitere Darstellungsformen werden im Kapitel A 3.1 «Weitere Gestaltungsmöglichkeiten für den Richtplantext» aufgezeigt.
Der Richtplantext umfasst den Richtplanbeschluss und die zu seinem Verständnis nötigen Informationen zur Ausgangslage sowie zum Stand der Planung und Abstimmung. Da verschiedene Textteile unterschiedliche Bedeutung und Wirkung haben, sind im Richtplantext der Richtplanbeschluss einerseits und die weiteren Informationen andererseits mit Hilfe der Darstellungsart deutlich voneinander zu trennen.
Die dem Richtplanbeschluss beigestellten weiteren Informationen können in den Erläuterungen zum Richtplan vertieft und ergänzt werden. Bezüglich der Zuweisung von Informationen zu den Dokumenten Richtplantext oder Erläuterungen sind verschiedene Lösungen möglich. Es ist zu entscheiden, ob ein eher knapp gehaltener oder ein ausführlicherer Richtplantext angestrebt wird. Das nachstehende Schema gibt eine Übersicht über diesen Spielraum, der bei der Textgestaltung durch die verschiedenen Dokumente Richtplan (Art. 6 Abs. 3 RPV) und Erläuterungen (Art. 7 RPV) zur Verfügung steht.
A 76) Anlehnend an die reale räumliche Ausgangslage wurden für die beiden Musterkarten fiktive, von den rechtsgültigen Richtplänen bewusst abweichende Richtplaninhalte festgelegt. 77) Beispiele nach Sachbereichen Nr. SH 1.04 Siedlungsgebiet und Bauzonen Nr. LU 1.07 Bauzone im Gefahrengebiet «Nünalbstock» Nr. SH 2.2 Landschaftsschutzgebiete Nr. SH 3.3 Radwege Nr. SH 3.16 Umfahrung Schleitheim Nr. SH 3.21/3.51 Doppelspurausbau und Lärmsanierung Nr. SH 4.0 Abbaugebiete Nr. LU 4.32 Schiessplatz Arniberg–Blatten
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
Schema für den Aufbau und Richtplantext Erläuterungen den Informationsgehalt von Aussagen zu: Planungsaufgabe und Richtplantexten und Erläute- Ausgangslage rungen
Richtplanaufgabe Planungsaufgabe, Ziel, evt. Massnahme(n)
Ausgangslage Lokalisierung, berührte Interessen nutzungsplanerische Ausgangslage gesetzliche Grundlagen weitere Planungsgrundlagen
Darstellung der Richtplanaufgabe bisherige Abklärungen / mögliche Alternativen offene Fragen und Randbedingungen
Information und Mitwirkung, Zusammenarbeit
Richtplanbeschluss Auftrag/Adressat Richtungweisende Festlegungen Abstimmungsanweisungen (inkl. Verfahren und Termine) Abstimmungsstand
Weitere Informationen Verfahren für die weiteren Planungsschritte zu beteiligende Stellen
A vorsorgliche Vorkehrungen Machbarkeit und Realisierung Termine
Zwingender Inhalt des Richtplans bzw. der Erläuterungen Zuweisung wählbar allenfalls ergänzende Aussagen bei knapp gehaltenen Richtplanbeschlüssen resp. -texten
Anhang Leitfaden für die Richtplanung: Gestaltungsvorschlag 1
SIEDLUNG
Siedlungsgebiet und Bauzonen SH Nr. 1.04
Richtplanaufgabe Es ist eine bessere Abstimmung der kommunalen Bauzonen mit der angestrebten räumlichen Entwicklung des Kantons erforderlich: Verschiedene Gemeinden weisen noch zu grosse Bauzonen auf, in Agglomerationsgemeinden werden die Bauzonenreserven knapp.
Ausgangslage Die Richtplankarte weist die rechtsgültigen Bauzonen aus.
Nach den vom kantonalen Parlament verabschiedeten Grundzügen zur angestrebten räumlichen Entwicklung ist die zukünftige Baulandnachfrage grundsätzlich innerhalb der bestehenden Bauzonen zu decken.
BESCHLÜSSE
Richtungweisende Planungsgrundsätze: Festlegungen Falls Erweiterungen der Bauzonen notwendig werden, gelten die folgenden Planungsgrundsätze:
a) Bauzonenerweiterungen sind an Lagen mit guter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr vorzunehmen.
b) Erweiterungen von Bauzonen durch die Gemeinden können von der Baudirektion erst genehmigt werden, wenn die bestehenden Bauzonen derselben Nutzungsart (z.B. Wohnzone W 3) weitgehend überbaut sind.
c) Für die neu in die Bauzone aufzunehmenden Gebiete sind zweckmässige Erschliessungsetappierungen vorzusehen.
angestrebte räumliche Entwicklung:
Die Richtplankarte zeigt richtungweisend, wie sich das Siedlungsgebiet weiterentwickeln soll und wo die heutigen Zonenordnungen und Siedlungsgebietsfestlegungen von dieser Ausrichtung abweichen.
Abstimmungsanweisungen Zur Erreichung der angestrebten Entwicklung haben die nachgenannten Gemeinden bei der nächsten ordentlichen Revision der Nutzungsplanung ungenügendes Bauzonenangebot an entwicklungspolitisch zentralen Lagen zu erweitern resp. unerwünschte Überkapazitäten der Bauzonen zu reduzieren.
A a) In den Gemeinden .... sind die Bauzonen zu erweitern.
b) In den Gemeinden .... ist das Bauzonenangebot zu reduzieren.
Abstimmungsstand Festsetzung
weitere Handlungs- Der Gemeindespiegel zu den Planungsgrundlagen hält Lage, Umfang und generelle anweisungen Nutzungsbestimmungen der vorzunehmenden Zonenanpassungen fest. In zu reduzierenden Bauzonenbereichen dürfen keine Erschliessungen vorgenommen werden.
Leitfaden für die Richtplanung: Leitfaden für die Gestaltungsvorschlag Richtplanung
1 Anhang
SIEDLUNG
Bauzone im Gefahrengebiet «Nünalbstock» LU Nr. 1.07
In verschiedenen Gemeinden werden Siedlungsgebiete von Lawinenzügen und Richtplanaufgabe Rutschungen bedroht. Gefährdete Bauzonen sind zu überprüfen und nötigenfalls der zukünftigen Bebauung zu entziehen.
In Hangpartien nordöstlich des Siedlungsgebiets von Sörenberg sind Erdbewegungen Ausgangslage registriert worden. Von dem sich abzeichnenden Gefahrengebiet am Nünalbstock werden ca. 2 bis 3 Hektaren der Bauzone der Gemeinde Sörenberg tangiert.
BESCHLUSS
Gestützt auf die Ergebnisse der von der Gemeinde in Auftrag gegebenen geologi- Abstimmungsanweisungen schen Untersuchung nimmt die Gemeinde Sörenberg die notwendigen Anpassungen der Bauzone vor.
Zwischenergebnis Abstimmungsstand
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung: Gestaltungsvorschlag 1
NA T U R U N D L A N D S C H A F T
Landschaftsschutzgebiete SH Nr. 2.2
Richtplanaufgabe Landschaften von besonderer Eigenart und Schönheit sowie ökologisch-naturkundlich oder kulturhistorisch wertvolle Landschaften sollen erhalten werden. Raumwirksame Aktivitäten innerhalb rechtlich geschützter Landschaftsschutzgebiete haben den Schutzbestimmungen Rechnung zu tragen.
Ausgangslage Die Richtplankarte weist die rechtlich gesicherten Landschaftsschutzgebiete von kantonaler und regionaler Bedeutung auf.
Die Landschaftsschutzgebiete sind im Hinblick auf die ökologische Vernetzung (Korridore) gezielt zu vergrössern. Die Grundsätze des vom Regierungsrates beschlossenen Landschaftsschutz-Konzeptes sind zu beachten. Vgl. dazu auch Grundzüge Kapitel 2.6.
BESCHLÜSSE
Richtungweisende Planungsgrundsätze: Festlegungen Bei raumwirksamen Aktivitäten (Planungen, Projektierungen, Realisierungen), welche Landschaftsschutzgebiete betreffen, sind die Akteure gehalten, bestehende Landschaftsschäden so weit wie möglich zu beheben.
Die Landschaftsschutzgebiete sind in ihrer Struktur und Eigenart zu sichern. Neue Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Zusätzliche Bauten und Anlagen sowie (Landschafts-) Veränderungen sind von den zuständigen Behörden anhand der kantonalen «Wegleitung Landschaftsschutzgebiete» zu beurteilen.
Abstimmungsanweisungen Die in der Richtplankarte als Richtplaninhalt gekennzeichneten Landschaftsschutzgebiete sind in der Ortsplanung innert drei Jahren als Landschaftsschutz-, Freihalte- oder Umgebungsschutzzonen auszuscheiden.
Abstimmungsstand Festsetzung
Verweis auf massgebliche Landschaftsschutz-Konzept Grundlagen Wegleitung «Ökologische Vernetzung»
A 116
Leitfaden für die Richtplanung: Leitfaden für die Gestaltungsvorschlag Richtplanung
1 Anhang
VERKEHR
Radwege SH Nr. 3.3
Es sind Lösungen zu suchen, die es erlauben, das Radwegnetz auch in Zeiten knapper Richtplanaufgabe finanzieller Mittel weiter auszubauen.
Das geplante überörtliche Radwegnetz ist zu ca. 2/3 erstellt. Das bestehende Radweg- Ausgangslage netz ist (zusammen mit den geplanten Strecken) auf der Richtplan-Übersichtskarte «Radwege» dargestellt. (Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit enthält die Richtplan-Hauptkarte keine Eintragungen zu den Radwegen).
Der Radverkehr soll durch gezielten Infrastrukturausbau weiter gefördert werden. Vgl. Grundzüge der kantonalen Entwicklung, Kap. 3
BESCHLÜSSE
Planungsgrundsätze: Richtungweisende Festlegungen Die Führung der Radwege orientiert sich primär an den Bedürfnissen des Schüler- und Pendlerverkehrs.
Radwege sind wo möglich unter Einbezug bestehender Flurwege einzurichten. Die Neuerstellung parallel zu den Hauptverkehrsstrassen kommt dort in Frage, wo über andere Wege grosse Umwege resultieren würden oder wo es die topographischen Bedingungen erfordern.
In stark von Wanderern und Spaziergängern frequentierten Gebieten sind die Fuss- und Radwege wo möglich getrennt zu führen.
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung: Gestaltungsvorschlag 1
VERKEHR
Umfahrung Schleitheim SH Nr. 3.16
Richtplanaufgabe Es besteht die Idee das Dorf Schleitheim mittels einer Umfahrungsstrasse vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Dementsprechend wurde in der Richtplankarte ein grober Planungskorridor festgelegt.
Die Planungsaufgabe hat zur Zeit eine geringe Priorität. Kurz- bis mittelfristig sind daher keine weiteren Planungsarbeiten vorgesehen.
Ausgangslage Die Umfahrungsstrasse würde, je nach Linienführung, ca. 3 ha Kulturland und Wald beanspruchen. Schutzgebiete wären direkt keine betroffen.
BESCHLÜSSE
Abstimmungsanweisungen Für eine Umfahrungsstrasse von Schleitheim ist gemäss Eintrag auf der Richtplankarte ein Planungskorridor vorsorglich frei zu halten.
Bevor allenfalls weitere Planungs- oder Projektierungsschritte unternommen werden, ermittelt das Raumplanungsamt zusammen mit dem Tiefbauamt die zu behandelnden Planungs- und Abstimmungsaufgaben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation nicht auch durch verkehrsberuhigende Massnahmen auf der bestehenden Strasse realisiert werden könnte.
Zwischenzeitliche Baubewilligungen im möglichen Strassenkorridor sind grundbuchlich mit einem vorsorglichen Mehrwertrevers zu versehen.
Abstimmungsstand Vororientierung
Verweis auf massgebliche Kantonales Strassenbauprogramm Grundlagen
A 118
Leitfaden für die Richtplanung: Leitfaden für die Gestaltungsvorschlag Richtplanung
1 Anhang
VERKEHR
SBB Doppelspurausbau und Lärmsanierung SH Nr. 3.21/3.51
Um die EC-Züge Stuttgart–Zürich an den Flughafen Zürich-Kloten anzuschliessen, ist Richtplanaufgabe ein teilweiser Doppelspurausbau auf der Strecke Schaffhausen–Andelfingen–Winterthur geplant. Gemäss Massnahmenplan Lärm sind zudem Massnahmen gegen Lärm auf dem Streckenabschnitt Kantonsgrenze beim Rheinfall bis zum Bahnhof Schaffhausen anstehend.
Der Kanton Schaffhausen hat am direkten Anschluss an den Flughafen ein erhebliches Interesse. Der SBB-Doppelspurausbau ist daher als wichtige kantonsgrenzenüberschreitende Planungsaufgabe in den Richtplan aufgenommen worden.
Die Ausgangslage bildet die in der Richtplankarte eingetragene und heute von den Ausgangslage SBB im Stundentakt betriebene Bahnlinie Schaffhausen–Winterthur sowie der Lärmkataster und der Sanierungsplan der SBB.
Zum Anschluss des Kantons an das europäische Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsnetz und an den Flughafen Zürich und an Stuttgart siehe Grundzüge Kapitel 3.
BESCHLÜSSE
Die beteiligten kantonalen Behörden haben in enger Zusammenarbeit mit den Abstimmungsanweisungen Stadtbehörden von Schaffhausen und den Behörden des Kantons Zürich nach Kräften auf den zügigen Fortgang der Planungs- und Projektierungsarbeiten für den Doppelspurausbau hinzuwirken.
Für den Abschnitt Kantonsgrenze beim Rheinfall bis zum Bahnhof Schaffhausen sind die seitens des Kantons möglichen planerischen Massnahmen gegen Lärmeinwirkungen bis spätestens Ende 2001 zu ergreifen. Die SBB verpflichten sich 78 , die nötigen betrieblichen und baulichen Massnahmen an der Bahnanlage sowie Sanierungen an Bauten (über dem Alarmwert belastete Gebäude) ebenfalls bis Ende 2001 vorzunehmen.
Das Raumplanungsamt dokumentiert die (Planungs-)Fortschritte und informiert die Kantonsregierung periodisch (erstmals 1997) darüber.
Zwischenergebnis Abstimmungsstand
78) Auch die hier genannte Verpflichtung der SBB ist als fiktive Annahme in die Beispiele einbezogen worden.
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung: Gestaltungsvorschlag 1
VER- UND ENTSORGUNG / WEITERE RAUMNUTZUNGEN Abbaugebiete SH Nr. 4.0
Richtplanaufgabe Je nach Entwicklung des Bedarfs reichen die Vorräte in den bestehenden Abbaugebieten noch für 5–10 Jahre. Für die bestehenden und allfällige neue Abbaugebiete werden Planungsgrundsätze festgelegt, die im Rahmen des zukünftigen kantonalen Abbaukonzeptes zu konkretisieren sind.
Ausgangslage Die Lage der bestehenden Abbaugebiete (insgesamt ca. 6 ha) ist auf der Richtplankarte ersichtlich.
Es wird eine möglichst nachhaltige und landschaftsschonende Bewirtschaftung der kantonalen Rohstoffvorkommen angestrebt. Vgl. Grundzüge der kantonalen Entwicklung Kap. 4.7
BESCHLÜSSE
Richtungweisende Planungsgrundsätze: Festlegungen Vorrang vor der Erschliessung neuer Vorkommen hat das Recycling.
Beim Abbau von Rohstoffen sind die Landschafts- und Umweltbelastungen sowie der Energieverbrauch zu minimieren. Die Landschaft ist durch ökologische Ausgleichsmassnahmen aufzuwerten.
Der Transport von grösseren Rohstoff- und Aushubmengen soll primär durch die Bahn erfolgen. Neue Abbaugebiete sind so zu wählen, dass die Benützung der Bahn möglich ist.
Abstimmungsanweisungen Das kantonale Planungsamt hat dem Grossen Rat innert 3 Jahren ein Materialabbaukonzept zu unterbreiten. Das Materialabbaukonzept ist mit der kantonalen Abfallplanung (Art. 16 TVA) abzustimmen.
Verweis auf massgebliche Grundlagenkarte der abbauwürdigen Rohstoffvorkommen Grundlagen Gewässerschutzkarten
weitere Informationen Für die Bearbeitung des Abbaukonzeptes sind das kantonale Amt für Wasserbau, die kantonalen Naturschutz- und Abfallfachstellen sowie der Forstdienst beizuziehen.
A 120
Leitfaden für die Richtplanung: Leitfaden für die Gestaltungsvorschlag Richtplanung
1 Anhang
VER- UND ENTSORGUNG / WEITERE RAUMNUTZUNGEN Schiessplatz Arniberg–Blatten LU Nr. 4.32
Der Schiessplatz Arniberg–Blatten wird von einer Moorschutzlandschaft von nationa- Richtplanaufgabe ler Bedeutung tangiert. Es gilt, die militärischen Nutzungsinteressen und die Moorschutzinteressen sowie die Interessen des Tourismus aufeinander abzustimmen.
Die Ausgangslage bildet der Schiessplatz Arniberg–Blatten einerseits und die in einem Ausgangslage Teilbereich des Schiessplatzes liegende Moorlandschaft von nationaler Bedeutung andererseits. Auf der Richtplankarte ist der Überschneidungsbereich bereits mit der Signatur «Militärische Anlage, Richtplaninhalt» gekennzeichnet.
BESCHLÜSSE
Das Naturschutzamt und die weiteren beteiligten Stellen klären die Möglichkeiten Abstimmungsanweisungen ab, wie weit der im Moorlandschaftsperimeter liegende Teil des Schiessplatzes weiterhin militärisch genutzt werden kann. Die Abklärungen über die ganze Moorlandschaft bezüglich touristischer Nutzung sind zu berücksichtigen.
Es ist ein neues Nutzungskonzept zu erarbeiten.
Die neuen Regelungen sollten bis spätestens 1998 erarbeitet sein.
Zwischenergebnis Abstimmungsstand
Moorschutzinventare Verweis auf massgebliche Sachplan Waffen- und Schiessplätze Grundlagen
Um eine möglichst optimale Abstimmung zu gewährleisten, sind auch die Tourismus- Zusammenarbeit fachleute der Gemeinde Sörenberg und des Kantons in die Abklärungen miteinzubeziehen.
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung : Gestaltungsvorschlag 2
A 3.1 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten für den Richtplantext Die Richtlinien belassen den Kantonen bei der Gestaltung des Richtplantextes einen grossen Freiraum. Die in Kapitel A.3 ausgewiesenen Beispiele zu den verschiedenen Sachbereichen folgen einem einheitlichen Darstellungsmuster. In diesem Kapitel werden am Beispiel des vorerwähnten Mustertextes zur «Umfahrung Schleitheim» (vgl. auch Richtplan-Musterkarte Schaffhausen) zwei zusätzlich mögliche Darstellungsvarianten aufgezeigt. Sie erweitern das Darstellungsspektrum vom praktisch unstrukturierten Prosatext bis hin zum stark strukturierten Objekt- oder Koordinationsblatt. Nebst diesen zwei zusätzlichen Darstellungen sind noch weitere Varianten, Zwischenformen und Kombinationen denkbar. Unabhängig von der Darstellungsform gelten die in den Richtlinien festgehaltenen inhaltlichen Anforderungen.
Im folgenden, praktisch unstrukturierten Prosatext (Gestaltungsvorschlag 2) ist einzig der hier eng gefasste Richtplanbeschluss hervorgehoben.
Die dritte Darstellungsvariante (Gestaltungsvorschlag 3) stellt das bekannte Objekt- oder Koordinationsblatt dar. Für allgemeine richtungweisende Festlegungen ist diese Form weniger gut geeignet. Dagegen ist diese Form für Abstimmungsanweisungen geeignet.
Gestaltungsvorschlag 2 VERKEHR Umfahrung Schleitheim SH Nr. 3.16 Es besteht die Idee das Dorf Schleitheim mittels einer Umfahrungsstrasse vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Dementsprechend wurde in der Richtplankarte ein grober Planungskorridor festgelegt. Die Planungsaufgabe hat zur Zeit eine geringe Priorität. Kurz- bis mittelfristig sind daher keine weiteren Planungsarbeiten vorgesehen. Die Umfahrungsstrasse würde, je nach Linienführung, ca. 3 ha Kulturland und Wald beanspruchen. Schutzgebiete wären direkt keine betroffen.
Für eine Umfahrungsstrasse von Schleitheim ist gemäss Eintrag auf der Richt-
A plankarte ein Planungskorridor vorsorglich frei zu halten.
Bevor allenfalls weitere Planungs- oder Projektierungsschritte unternommen werden, ermittelt das Raumplanungsamt zusammen mit dem Tiefbauamt die zu behandelnden Planungs- und Abstimmungsaufgaben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation nicht auch durch verkehrsberuhigende Massnahmen auf der bestehenden Strasse realisiert werden könnte. Zwischenzeitliche Baubewilligungen im möglichen Strassenkorridor sind grundbuchlich mit einem vorsorglichen Mehrwertrevers zu versehen.
Richtplan Kanton Schaffhausen: Leitfaden für die Gestaltungsvorschlag Richtplanung
3 Anhang
VERKEHR Objektblatt Nr. 3.16 Datum: 25.11.1995
Umfahrung Schleitheim
RICHTPLANAUFGABE Gestaltungsvorschlag 3
Es besteht die Idee das Dorf Schleitheim mittels einer Umfahrungsstrasse vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Dementsprechend wurde in der Richtplankarte ein grober Planungskorridor festgelegt. Die Planungsaufgabe hat zur Zeit eine geringe Priorität. Kurz- bis mittelfristig sind daher keine weiteren Planungsarbeiten vorgesehen.
AUSGANGSLAGE Die Umfahrungsstrasse würde, je nach Linienführung, ca. 3 ha Kulturland und Wald beanspruchen. Schutzgebiete wären direkt keine betroffen.
BESCHLÜSSE Abstimmungsanweisungen: Für eine Umfahrungsstrasse von Schleitheim ist gemäss Eintrag auf der Richtplankarte ein Planungskorridor vorsorglich frei zu halten. Bevor allenfalls weitere Planungs- oder Projektierungsschritte unternommen werden, ermittelt das Raumplanungsamt zusammen mit dem Tiefbauamt die zu behandelnden Planungs- und Abstimmungsaufgaben. Es ist zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation nicht auch durch verkehrsberuhigende Massnahmen auf der bestehenden Strasse realisiert werden könnte.
Abstimmungsstand: Vororientierung
ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN Federführung weitere beteiligte Stellen Tiefbauamt Raumplanungsamt Gemeinde Schleitheim
massgebliche Verfahren Plangenehmigungsverfahren nach Strassenbaugesetz
A WEITERE INFORMATIONEN vorsorgliche Vorkehrungen Zwischenzeitliche Baubewilligungen im möglichen Strassenkorridor sind grundbuchlich mit einem vorsorglichen Mehrwertrevers zu versehen.
Realisierungsentscheide und Termine offen
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
A 4 Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des Richtplans
Beispiele zur Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des Richtplans werden nach Fertigstellung des Leidfadens aufbereitet und später als Nachtrag herausgegeben.
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
A 5 Anwendung
A 5.1 Projektorganisation Bund (Prüfungs- und Genehmigungsverfahren) Projektgruppe Ost-CH umfassend die Kantone ZH, GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG Leiter: Friedrich Weber 031 / 322 40 75
Projektgruppe Inner-CH umfassend die Kantone LU, UR, SZ, OW, NW, ZG Leiter: Fred Baumgartner 031 / 322 40 54
Projektgruppe Nord-West-CH umfassend die Kantone BE, SO, BS, BL, AG Leiter: Peter Lerch 031 / 322 40 59
Projektgruppe West-CH / Tessin umfassend die Kantone FR, TI, VD, VS, NE, GE, JU Leiter: Michel Matthey 031 / 322 40 80
DEUTSCHLAND
FRANCE OESTERREICH
I-CH O-CH W-CH
A ITALIA
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
A 6 Glossar
Aufbau des Glossars Das Glossar enthält Kurzdefinitionen für die wichtigsten Begriffe des Leitfadens. Die Begriffe sind alphabetisch geordnet. Entstammt der Begriff dem Raumplanungsgesetz bzw. der -verordnung oder ist er daraus abgeleitet, so erscheint in der Marginalie unter dem Begriff ein Hinweis auf die entsprechenden Artikel. Hinweise auf weitere, im Glossar erläuterte Begriffe sind mit einem Hinweispfeil → versehen und erscheinen in Kursivschrift. Am Schluss der Begriffsdefinition befindet sich ein Hinweis auf einzelne Kapitel des Leitfadens, die weiterführende Erläuterungen aufweisen.
Abstimmung (Koordination) umschreibt das gezielte aufeinander Ausrichten von Abstimmung Planungsbereichen (z.B. Siedlung und Verkehr) und raumwirksamen Vorhaben bzw. Art. 2 Abs. 1 RPG, Aufgaben. Ziel der Abstimmung ist – im Hinblick auf die Beachtung der Ziele und Art. 8 Bst. a RPG Grundsätze der Raumplanung sowie auf die erwünschte Entwicklung und angestrebte räumliche Ordnung – die Konfliktvermeidung bzw. -minimierung und das Ausnützen von Synergien im Sinne einer ökonomisch und ökologisch effizienten Raumnutzung.
Abstimmungsanweisungen umschreiben den Gegenstand der Planung bzw. die Abstimmungsanweisung → Abstimmungsaufgaben und den → Abstimmungsstand. Sie legen das weitere Art. 8 Bst. b RPG, Vorgehen unter Berücksichtigung der Verfahrenskoordination fest, bezeichnen die Art. 5 Abs. 1 RPV, am Verfahren beteiligten Behörden und weisen die Termine aus. Der Gegenstand von Art. 6 Abs. 3 RPV Abstimmungsanweisungen reicht von Einzelvorhaben bis → Sachbereiche. (Kap. 2.22, 2.32, 2.42, 2.52, 3.31, 3.32)
Der → Richtplan besteht aus → richtungweisenden Festlegungen und aus → Abstimmungsaufgabe Abstimmungsanweisungen. Mit letzteren werden die Abstimmungsaufgaben umschrieben. Bei den Abstimmungsaufgaben kann es sich um die konkrete Lösung überörtlich bedeutsamer räumlicher Konflikte, um → Objektplanungen (Projekte von Bauten und Anlagen) oder um ganze → Sachplanungen handeln. (Kap. 3.31, 4.21, 4.23)
Die im → Richtplan umschriebenen → Abstimmungsaufgaben verändern im laufen- Abstimmungsstand den Planungsprozess den Abstimmungsstand. Die Raumplanungsverordnung Art. 5 Abs. 2 RPV kennt drei Stufen:
A 1. Der Planungsgegenstand ist bekannt, Art und Umfang der → Abstimmungsanweisungen kann noch nicht bestimmt werden (Vororientierung);
2 Die räumliche Abstimmung ist teilweise erfolgt, wesentliche Lösungselemente sind
jedoch noch nicht abschliessend festgelegt (Zwischenergebnis);
3 Der Planungsgegenstand ist auf der Stufe Richtplan räumlich abgestimmt, die
richtplanerische → Abstimmungsaufgabe somit erledigt. Es handelt sich um eine Festsetzung. (Kap. 3.32)
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
Änderung Der Richtplan muss über eine gewisse Beständigkeit verfügen, er darf jedoch nicht starr, d.h. er muss änderbar sein. Die Änderung des Richtplanes bezeichnet als Oberbegriff zwei Arten der Richtplanbearbeitung → Überarbeitung oder → Anpassung (Kap. 4.1).
Anpassung Anpassungen betreffen nur Teile des Richtplans. Der Richtplan muss angepasst (Teilanpassung) werden, wenn → richtungweisende Festlegungen zu ändern sind, sich neue → Art. 9 Abs. 2 RPG, Abstimmungsaufgaben stellen oder bessere Lösungen möglich sind. Im Gegensatz Art. 12 Abs. 1 RPV zur → Fortschreibung des Richtplans haben die Anpassungen das formelle Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. (Kap. 4.1, 4.43)
Ausgangslage Der → Richtplan gibt – nebst den eigentlichen → Richtplaninhalten – auch Auskunft Art. 6 Abs. 4 RPV über die Ausgangslage. Sie dient dem Verständnis des Richtplans und gibt Auskunft über räumliche und sachliche Zusammenhänge sowie über geltende Pläne und Vorschriften über die Nutzung des Bodens. Informationen zur Ausgangslage erscheinen in → Richtplankarte und → Richtplantext. (Kap. 2.21, 2.31, 2.41, 2.51, 3.1, 3.2, 3.3)
Erläuterungen Die Erläuterungen geben Auskunft über die Zusammenhänge von → Grundlagen, Art. 7 RPV → Ausgangslage und → Richtplaninhalt, sowie über den Ablauf der → Richtplanung, die Information und Mitwirkung der Bevölkerung und die Zusammenarbeit der Planungsbehörden. Erläuterungen müssen klar abgehoben sein vom → Richtplantext; sie können jedoch im gleichen Dokument dargestellt werden. (Kap. 3.1. 3.4)
Festlegung Siehe unter → Richtungweisende Festlegung
Festsetzung Siehe unter → Abstimmungsstand Art. 5 Abs. 2 Bst. a RPV
Fortschreibung Um eine Fortschreibung des → Richtplans handelt es sich, wenn der Vollzug der Art. 11 Abs. 3 RPV Richtplananweisungen (→ richtungweisende Festlegungen und → Abstimmungsanweisungen) festgehalten und mitgeteilt resp. zur Kenntnis genommen wird. Darunter fällt insbesondere die Aktualisierung des → Abstimmungsstandes. Fortschreibungen sind keine → Anpassungen und erfordern kein Genehmigungsverfahren. (Kap. 4,
A 4.43, 5.3)
Grundlagen Zu den Grundlagen des → Richtplans zählen die → Sachplanungen, die → Art. 6 RPG, Objektplanungen, die Ergebnisse der → Raumbeobachtung und die → Grundzüge. Art. 4 RPV (Kap. 1, 2.1) Über das Zusammenspiel von Grundlagen und → Richtplan geben die → Erläuterungen Auskunft.
Grundzüge der anzustreben- Die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung – in der Kurzform den räumlichen Entwicklung Grundzüge genannt – zählen zu den → Grundlagen und entwerfen eine Gesamtschau der erwünschten räumlichen Ordnung. Die Grundzüge bestehen aus dem – zu
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
einem konsistenten Zielbündel verknüpften – Zusammenzug der übrigen → Grund- Art. 6. Abs. 1 RPG, lagen. Art. 8 Bst. a RPG, Art. 4 Abs. 1 u. 3 RPV
siehe unter → Abstimmung Koordination
Als Objektplanungen (Projektplanung) werden hier Planungen von grösseren Objektplanung Einzelvorhaben wie Übertragungsleitungen, Strassen, militärische Anlagen usw. verstanden. Für die → Richtplanung sind die Objektplanungen nur von Interesse, wenn es sich um überörtlich bedeutsame und abstimmungsbedürftige (→ Abstimmungsaufgabe) Objekte handelt. (Kap. 1, 2.11, 3.31 )
Planungsgrundsätze sind eine Möglichkeit von → richtungweisenden Festlegun- Planungsgrundsätze gen des → Richtplans. Durch die Festlegung eines Planungsgrundsatzes ist die betroffene Behörde nur im Grundsatz gebunden, die konkrete Ausgestaltung der Planungsmassnahme bleibt ihr überlassen. (Kap. 2.12, 2.22, 2.32, 2.42, 2.52). Allgemeine, nicht allein auf die Richtplanung bezogene, Planungsgrundsätze nennt Art. 3 RPG.
siehe unter → Objektplanung Projekte / Projektplanung
Die ständige Raumbeobachtung ermöglicht eine Übersicht über den Ist-Zustand Raumbeobachtung und gibt Hinweise zur Entwicklung von Besiedlung, Verkehr, Umweltbelastung, Ver- Art. 6 RPG und Entsorgung, Natur und der Landschaft. Die Ergebnisse der Raumbeobachtung zählen zu den → Grundlagen; sie helfen die effektive mit der erwünschten Entwicklung (→ Grundzüge) zu vergleichen. (Kap. 1, 5.4)
Der Richtplan ist das behördenverbindliche Ergebnisdokument der kantonalen → Richtplan Richtplanung. Er bestimmt mit → richtungweisenden Festlegungen die Richtung der Art. 8 RPG, weiteren Planung und gibt über die raumwirksamen überörtlich bedeutsamen → Art. 5 RPV Abstimmungsaufgaben Auskunft. Dabei zeigt er den → Abstimmungsstand und bestimmt mit Hilfe der → Abstimmungsanweisungen das weitere Vorgehen der Planung. Der → Richtplaninhalt verteilt sich auf die gleichwertigen Teile → Richtplankarte und → Richtplantext, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander
A verbunden sind. Bezüglich Mindestinhalt und Form bestehen bundesrechtliche Vorgaben.
Die Richtplankarte bildet zusammen mit dem gleichwertigen → Richtplantext den Richtplankarte → Richtplan. Sie gibt bildhaft Auskunft über die räumlichen Zuordnungen und Art. 6 RPV Zusammenhänge und vermittelt eine Gesamtschau über die → Ausgangslage, die → richtungweisenden Festlegungen und die → Abstimmungsanweisungen über alle → Sachbereiche. (Kap. 3.1, 3.2)
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
Richtplantext Der Richtplantext bildet zusammen mit der gleichwertigen → Richtplankarte den Art. 6 RPV → Richtplan. Er gibt Auskunft über sämtliche in der Richtplankarte nicht bzw. nur mit Worten verständlich darstellbaren Inhalte. Der Richtplantext umfasst den Richtplanbeschluss und weitere Informationen. (Kap. 3.1, 3.3)
Richtplanung Die Richtplanung ist eine alle räumlich bedeutsamen → Sachbereiche und alle staatlichen Ebenen umfassende Querschnittsplanung. Ihr Ziel besteht darin, die erwünschte räumliche Entwicklung festzulegen (→ Grundzüge) und die raumwirksamen Tätigkeiten der öffentlichen Hand darauf hin und untereinander abzustimmen. Die Ergebnisse der Richtplanung werden im → Richtplan festgehalten. Von Bedeutung für die Richtplanung sind ferner die → Grundlagen und die → Erläuterungen, welche u.a. über den Verlauf der Richtplanung informieren.
Richtplaninhalt Der → Richtplan ist das Ergebnisdokument der kantonalen → Richtplanung. Er legt die Richtung der weiteren Planung fest und gibt Auskunft über den Stand der Planung und Abstimmung. Der Richtplaninhalt besteht aus zwei Arten von Aussagen: den → richtungweisenden Festlegungen und den → Abstimmungsanweisungen zu den zu bearbeitenden → Abstimmungsaufgaben. Die → Ausgangslage ist informativer Natur und zählt nicht zum eigentlichen Richtplaninhalt.
Richtungweisende Festlegung Die richtungweisenden Festlegungen bilden zusammen mit den → Abstim- Art. 8 Bst. a RPG mungsanweisungen den → Richtplaninhalt. Sie werden aus den → Grundzügen abgeleitet und bilden Vorgaben für die verschiedenen mit raumrelevanten Planungen beauftragten Behörden. Sie enthalten für alle → Sachbereiche richtungsbestimmende Aussagen und bilden auf diese Weise Leitplanken für die räumliche Entwicklung. Richtungweisende Festlegungen gibt es in Form von → Planungsgrundsätzen, konzeptionellen Vorgaben oder konkreten räumlichen Vorgaben und Anweisungen. (Kap. 2.13, 2.22, 2.32, 2.42, 2.52, 3.31, 4.1)
Sachbereiche Der Leitfaden unterscheidet vier für die Raumplanung klassische Sachbereiche: Art. 6 Abs. 2 u. 3 RPG, Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver- und Entsorgung/übrige Raumnutzungen. Art. 4 RPV Unter Sachplanung wird eine Planung verstanden, die einen Sachbereich, beispielsweise den Verkehr, zum Gegenstand hat. Sie ist zu unterscheiden von der → Objektplanung (Projekte, Einzelvorhaben).
A Sachplan des Bundes Grosse, kantonsübergreifende Planungsaufgaben, bei denen dem Bund eine umfas- Art. 13 RPG sende Zuständigkeit zukommt, werden mit dem Planungsinstrument des Sachplans geregelt. Ein Sachplan verbindet Sachziele mit Raumordnungszielen. Der Bund stimmt seine Sachpläne aufeinander ab und koordiniert sie mit den Richtplänen der Kantone. (Kap. 4.21)
Sachplan/Sachplanung der Nebst den Bundessachplänen nach Art. 13 RPG gibt es in einigen Kantonen auch Kantone Sachpläne nach kantonalem Recht (z.B. Landschaftsschutzplan). Solche Pläne gelten als → Grundlage für den → Richtplan. Wichtige Sachplaninhalte werden in den
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
Richtplan übernommen, womit sie auch für die Behörden des Bundes verbindlich werden. (Kap. 4.23)
Unter Siedlungsausstattung wird die Ausstattung der Siedlungsgebiete mit öffent- Siedlungsausstattung lichen oder öffentlichen Bedürfnissen dienenden Bauten und Anlagen verstanden. Eine bedürfnisgerechte und qualitativ hochstehende Siedlungsausstattung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Siedlungserneuerung und Siedlungsentwicklung nach innen.(Kap. 2.2)
Bei der Überarbeitung handelt es sich um eine Totalrevision des → Richtplans. Sie Überarbeitung wird höchstens alle 10 Jahre nach einer gesamthaften→ Überprüfung des Richtplans (gesamthafte) durchgeführt. (Kap. 4.1, 4.41, 4.43) Art. 9 Abs. 3 RPG
Der → Richtplan wird in der Regel nach jeweils zehn Jahren einer Überprüfung Überprüfung unterzogen und nötigenfalls überarbeitet (→ Überarbeitung). (gesamthafte) Art. 9 Abs. 3 RPG
Siehe unter → Abstimmungsstand Vororientierung Art. 5 Abs. 2 Bst. c RPV
Siehe unter → Abstimmungsstand Zwischenergebnis Art. 5 Abs. 2 Bst. b RPV
A
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
A 7 Verzeichnis der Bundesgesetze und Bundesplanungen, auf die im Leitfaden verwiesen wird
A 7.1 Gesetze und Verordnungen Bundesgesetz vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) SR 451
Verordnung vom 16.1.1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) SR 451.1
Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenk- SR 451.11 mäler (VBLN; SR 451.11)
Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder SR 451.12 der Schweiz (VISOS)
Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung SR 451.31 (Auenverordnung)
Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von SR 451.32 nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung)
Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung SR 451.33 (Flachmoorverordnung)
Bundesgesetz vom 22.6.1979 über die Raumplanung (RPG) SR 700
Verordnung vom 2.10.1989 über die Raumplanung (RPV) SR 700.1
Bundesgesetz vom 4.10.1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG) SR 704
Verordnung vom 26.11.1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV) SR 704.1
Bundesgesetz vom 23.12.1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (AtG) SR 732.0
Bundesbeschluss vom 6.10.1978 zum Atomgesetz (BB zum AtG) SR 732.01
Bundesgesetz vom 5.10.1990 über die Anschlussgleise (AnGG) SR 742.141.5
Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) SR 748.131.1
Bundesgesetz vom 7.10.1983 über den Umweltschutz (USG) SR 814.01
Verordnung vom 19.10.1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) SR 814.011
Technische Verordnung vom 10.12.1990 über Abfälle (TVA) SR 814.015
Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1986 (LRV) SR 814.318.142.1
Bundesgesetz vom 24.1.1991 über den Schutz von Gewässer (GSchG) SR 814.20
Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19.6.1972 (AGSchV) SR 814.201
Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 (LSV) SR 814.41
Bundesgesetz vom 28.6.1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) SR 901.1
Bundesgesetz vom 3.10.1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des SR 910.1 Bauernstandes (LwG)
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
Bundesgesetz vom 4.10.1991 über den Wald (WaG) SR 921.0
Verordnung vom 30.11.1992 über den Wald (WaV) SR 921.01
A 7.2 Bundesbeschlüsse zu Anlagen (BB mit konzeptionellen Inhalten) Bundesbeschluss vom 21.6.1960 über das Nationalstrassennetz (NSB) SR 725.113.11
Verordnung vom 8.4.1987 über die Hauptstrassen/Anhang 1 (HSV) SR 725.116.23
Bundesbeschluss vom 19.12.1986 betreffend das Konzept BAHN 2000 SR 742.100
Bundesbeschluss vom 4.10.1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentrans- SR 742.104 versale (Alpentransit-Beschluss)
A 7.3 Sachpläne Federführung Arbeitsstand Abschluss Entscheide
Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) BRP, BLW erstellt 8.4.92 Sachplan Verkehrsinfrastruktur, BAV, KTU Teil Schienenverkehr, umfassend:
Sachplan AlpTransit BAV erstellt 12.4.95 in Überarbeitung 1997
Sachplan Bahn 2000 (1. + 2. Etappe) BAV geplant ab 1997
Sachplan Infrastruktur der KTU BAV geplant ab 1999
Sachplan Terminals des Kombiverkehrs BAV geplant nach 2000 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) BAZL in Bearbeitung 1997 Sachplan Wasserstrassen BWW von Wasserrechtsgesetz abhängig Sachplan nukleare Entsorgung BEW von Energiegesetz abhängig Sachplan Waffen- und Schiessplätze BABHE / AAI in Bearbeitung 1998 Sachplan Militärflugplätze BABLW in Bearbeitung 1998
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
A 7.4 Konzepte Federführung Arbeitsstand Abschluss Entscheide
Landschaftskonzept Schweiz (LKS) BUWAL in Bearbeitung 1997 Konzept Übertragungsleitungen BEW in Bearbeitung 1997 Nationales Sportanlagenkonzept (NASAK) ESSM erstellt 23.10.96
A 7.5 Schutzinventare
Inventare sind nicht abschliessend (regelmässige Überprüfung und Bereinigung)
Federführung Arbeitsstand Abschluss Entscheide
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von BUWAL erstellt offen nationaler Bedeutung (BLN) Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer BUWAL erstellt Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) Biotopinventare nach Art. 18a NHG (Hoch- und Übergangs- BUWAL erstellt offen moore, Flachmoore, Auengebiete) Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz BAK erstellt offen (ISOS) Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz BUWAL in Bearbeitung (IVS) Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete BUWAL erstellt Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von inter- BUWAL erstellt nationaler und nationaler Bedeutung
A 7.6 Kataster nach LSV Federführung Arbeitsstand Abschluss Entscheide
Lärmbelastungskataster Eisenbahnen SBB erstellt 15.2.96 Lärmbelastungskataster zivile Flugplätze BAZL in Bearbeitung Lärmbelastungskataster militärische Anlagen BABHE in Bearbeitung BABLW
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
A 8 Abkürzungs- und Abbildungsverzeichnis
A 8.1 Abkürzungen AGSchV Allgemeine Gewässerschutzverordnung AnGG Anschlussgleisegesetz AtG Atomgesetz BABHE/AAI Bundesamt für Betriebe Heer/Abteilung Ausbildungsinfrastrukur BABLW Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe BAV Bundesamt für Verkehr BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt BB zum AtG Bundesbeschluss zum Atomgesetz BB Bahn 2000 Bundesbeschluss betreffend das Konzept BAHN 2000 BEW Bundesamt für Energiewirtschaft BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLW Bundesamt für Landwirtschaft BRP Bundesamt für Raumplanung BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BWW Bundesamt für Wasserwirtschaft EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ESSM Eidgenössische Sportsschule Magglingen FFF Fruchtfolgeflächen FWG Fuss- und Wanderweggesetz FWV Fuss- und Wanderwegverordnung GSchG Gewässerschutzgesetz GIS Geographisches Informationssystem HSV Hauptstrassenverordnung IHG Investitionshilfegesetz ISOS Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz IVS Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz KTU Eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen LKS Landschaftskonzept Schweiz LRV Luftreinhalteverordnung LSV Lärmschutzverordnung LWG Landwirtschaftsgesetz NASAK Nationales Sportanlagenkonzept NHG Natur- und Heimatschutzgesetz NHV Natur- und Heimatschutzverordnung
Anhang Leitfaden für die Richtplanung
NSB Nationalstrassennetzbeschluss HSV Hauptstrassenverordnung RPG Raumplanungsgesetz RPV Raumplanungsverordnung SBB Schweizerische Bundesbahnen SIL Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt TVA Technische Verordnung über Abfälle USG Umweltschutzgesetz UVPV Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung WaG Waldgesetz WaV Waldverordnung WRG Wasserrechtsgesetz
A 8.2 Abbildungen Kapitel Seite
Abb. 1 Richtplanung und Richtplananwendung 1.2 7 Abb. 2 Grundlagen und Richtplandarstellung 1.3 10 Abb. 3 Gliederung des Richtplans 2.13 26 Abb. 4 Fotographie zum Sachbereich Siedlung (© Foto Henri Leuzinger, Rheinfelden) 2.2 30 Abb. 5 Fotographie zum Sachbereich Landschaft (© Foto Henri Leuzinger, Rheinfelden) 2.3 38 Abb. 6 Fotographie zum Sachbereich Verkehr (© Foto Henri Leuzinger, Rheinfelden) 2.4 46 Abb. 7 Fotographie zum Sachbereich Ver- und Entsorgung, weitere Raumansprüche (© Foto Henri Leuzinger, Rheinfelden) 2.5 52 Abb. 8 Verbindung von Karte und Text 3.1 59 Abb. 9 Aufbau der Richtplankarte 3.21 61 Abb. 10 Planungskorridor einer Umfahrungsstrasse 3.22 62 Abb. 11 Gliederung des Richtplantextes 3.31 64 Abb. 12 Änderungen des Richtplans 4 70 Abb. 13 Verhältnis Richtplan – Sachplan 4.21 76 Abb. 14 Feststellung des Genehmigungserfordernisses 4.41 90 Abb. 15 Ablauf Richtplanprüfung 4.42 91 Abb. 16 Schichtenaufbau der Richtplankarte A 2.1 107 Abb. 17 Karte Mittelland–Grenzraum (Schaffhausen) A Abb. 18 Karte Berggebiet (Luzern–Entlebuch) A Abb. 19 Legende zu den beiden Karten A
Leitfaden für die Richtplanung Anhang
A 9 Literatur- und Materialienverzeichnis
Bericht über den Stand und die Entwicklung der Bodennutzung und Besiedlung in der Schweiz, Bundesrat (Raumplanungsbericht 1987), BBl 1988 I 871
Egli Kurt et al.; Auf dem Weg zu einer wirkungsvolleren kantonalen Richtplanung, ORL-Bericht 95, Zürich 1995
Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EJPD / BRP, Bern 1981
Gatti-Sauter Susanne, Anforderungen an Kontrollierbarkeit und Fortschreibung eines kantonalen Richtplans, Neuhausen 1995
Gygi Fritz; Verwaltungsrecht, Bern 1986
Gresch Peter /Egli Kurt; Zur Koordination von kantonaler Richtplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Disp Nr. 97, Zürich 1989
Gottschall Walter et al.; Verhältnis zwischen Raumplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung, Bern 1991
Grundzüge der Raumordnung Schweiz; EJPD, Bern 1996
Häberli Rudolf et al.; Boden-Kultur. Vorschläge für eine haushälterische Nutzung des Bodens in der Schweiz. Schlussbericht des Nationalen Forschungsprogrammes (NFP) 22 «Nutzung des Bodens in der Schweiz», Züricht 1991
Landschaft unter Druck, BRP / BUWAL, Bern 1991
Ringli Hellmut et al.; Kantonale Richtplanung in der Schweiz, ORL-Bericht 63, Zürich
Übersicht über die raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, BRP, Bern 1994
Umweltbericht 1993, Buwal, Bern 1993
Tschannen Pierre; Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (Diss.), Bern 1986
Leitfaden für die Richtplanung
Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung KPK
Teil 4: Hinweise zur Anwendung und Wirksamkeit sowie zur Fortschreibung und Kontrollierbarkeit der Richtpläne
Zusammenfassung der Ergebnisse folgender Studien der Schweizerischen Kantonsplanerkonferenz (KPK): CORAT: Succès et lacunes de la planification cantonale, décembre 1993
Dr. W. Büchi: Anwendung des kantonalen Richtplans, November 1993
Dr. W. Büchi: Wirksamkeit des kantonalen Richtplans, November 1995
S. Gatti-Sauter: Anforderungen an Fortschreibung und Kontrollierbarkeit eines kantonalen Richtplans. Denkansätze und Diskussionsbassis, Mai 1995
Bei der erstmaligen Erarbeitung der kantonalen Richtpläne stand vor allem deren Anwendung und Handhabbar- darum, die Anwendung und die Handhabbarkeit durch die Verwaltung vermehrt zu beachten, um dadurch die Wirkung und die Umsetzung der Richtpläne zu verbessern.
Die Kommission Richtplanung hat diese Aspekte anhand von mehreren Studien bei Empfehlungen aufgrund mehden Kantonen untersuchen lassen. Die Resultate der Untersuchungen und die daraus rerer Studien der KPK gezogenen Empfehlungen werden nachfolgend in knapper Form zusammengefasst.
Schweizerische Kantonsplanerkonferenz Juni 1996
K
KPK Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung
K 1 Anwendung und Wirksamkeit der kantonalen Richtpläne
Die Wirksamkeit hängt von der (persönlichen) Bereitschaft zur Anwendung ab Richtplan noch nicht Ein Bericht der kantonalen Fachstellen für Raumplanung der Westschweiz (CORAT) genügend wirksam legt dar, dass die kantonalen Richtpläne noch nicht in dem Mass wirksam geworden sind, dass die raumwirksamen Tätigkeiten der verschiedenen Planungsebenen und Verwaltungsstellen im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung so aufeinander abgestimmt werden, wie dies die kantonalen Richtpläne vorsehen1.
Das Mass der Anwendung des Zudem hat eine Umfrage bei verschiedenen Departementen und Fachstellen mit Richtplans ist sehr unterschied- besonders raumwirksamen Aufgaben bei allen Kantonen gezeigt, dass die kantonalich len Richtpläne nur in begrenztem Umfang angewendet werden. Dies gilt insbesondere bei grösseren Amtsstellen und umfangreichen Verwaltungen, also vor allem in den bevölkerungsreichen Kantonen 2. Die Koordination der räumlichen Aufgaben innerhalb und zwischen den verschiedenen Sachbereichen findet vor allem während der Erarbeitung bzw. Revision des Richtplans statt 3.
Die Anwendung des Richt- Wenn im Richtplan konkrete Handlungsanweisungen in der Karte oder im Text fehlen plans lässt oftmals rasch nach und keine vorgeschriebenen Mechanismen (z.B. regelmässige Koordinationssitzungen oder Verfahrensabläufe) eine Abstimmung erzwingen, kann die Anwendung und Umsetzung des Richtplans im Rahmen der täglichen Aufgaben einer Amtsstelle im Laufe der Zeit rasch nachlassen. Die Umsetzung der Ziele der kantonalen Raumplanung hängt dann umso mehr von der unterschiedlichen Bereitschaft der einzelnen Amtspersonen zur Konsultation und Berücksichtigung der Richtplans ab.
Die Wirksamkeit des Richtplans dank einer Erleichterung der Anwendung stärken Anwendung fördern Die Wirksamkeit kann nur gesteigert werden, wenn die Richtpläne auch von Regierung und Verwaltung angewandt sowie vom Bund, von den Nachbarkantonen und den Grenzgebieten berücksichtigt und von den Gemeinden nachvollzogen werden. Dies erfolgt nur, wenn Richtpläne vermehrt auf ihre Anwendung ausgerichtet werden.
Anwendung erleichtern Eine wichtige Voraussetzung ist die persönliche Einsicht der Beteiligten in die Bedeutung und in die Notwendigkeit der Richtplanung. Aber auch die einzelnen
K Elemente der Richtplanung tragen zu einer vermehrten Anwendung und besseren Wirksamkeit bei, wenn bei der anstehenden Überarbeitung folgende Punkte berücksichtigt werden:
Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung KPK
Bei der Erarbeitung des Richtplans das Fundament für dessen Anwendung legen Bei der Erarbeitung bzw. Revision der kantonalen Richtplans ist die breite Anwendung und zielgerichtete Umsetzung des Richtplans zentral zu berücksichtigen.
Bei der Überarbeitung und Anpassung des kantonalen Richtplans sollten nicht nur die Nicht nur die Verwaltung, raumwirksamen Fachstellen sondern auch die politische Führung, sei es die Regierung auch die politische Führung oder das Parlament, gemäss der historisch gewachsenen Aufgabenteilung und den beteiligen jeweiligen gesetzlichen Regelungen, mit einbezogen werden.
Die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsstellen benachbarter Kantone kann verstärkt werden, wenn sich anhand von regelmässigen Sitzungen oder sogar auf der Basis zusammenhängender Konzepte ein einheitlicher Typus des Richtplans herausbildet und sich eine gemeinsame Praxis der Richtplanung entwickelt.
Bei der Erarbeitung des Richtplans ist Wert darauf zu legen, allen Beteiligten die Persönliche Einsicht in die Wirkung des Koordinationsprozesses sichtbar zu machen. Auch nach der Überarbei- Richtplanung vermitteln tung des Richtplans ist bei den (neuen) SachbearbeiterInnen und EntscheidungsträgerInnen die Einsicht in die Chancen der Richtplanung zu vermitteln und deren Bereitschaft zum Einbezug des Richtplans in ihre Tätigkeiten zu stärken.
Um die Anwendung und Wirksamkeit auch nach der Erarbeitung und Genehmigung Kontinuierliche Nachführung des Richtplans zu gewährleisten, sollten nicht nur der Überarbeitung des Richtplans, gewährleisten sondern auch der Nachführung der Planungsgrundlagen und der Übersicht über die beabsichtigten, laufenden und abgeschlossenen Planungen die gleiche Aufmerksamkeit geschenkt werden. Dank des nachfolgend beschriebenen Controllings kann bei raumrelevanten Tätigkeiten und Entwicklungen rechtzeitig Einfluss im Hinblick auf die Ziele der Richtplanung genommen werden.
Stellung der Grundlagen stärken Nachgeführten und breit abgestützten Grundlagen, welche die wesentlichen Fakto- Grosse Bedeutung guter ren der räumlichen Entwicklung beschreiben, kommt eine grosse Bedeutung zu. Grundlagen
Um zum gewährleisten, dass nicht nur die absehbaren, sondern auch die erst in Ziele der Raumplanung aufzei- Zukunft auftretenden raumwirksamen Tätigkeiten oder Projekte auf den Richtplan gen
K ausgerichtet werden – oder zumindest dazu nicht im Widerspruch stehen – muss eine übergeordnete, langfristige Zielsetzung festgelegt werden.
Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (Art. 6 RPG, Art. 4 RPV) Sie nehmen eine zentrale Stellung ein. Deshalb werden sie in einigen Kantone unter Grundzüge der anzustrebender Bezeichnung «kantonales Strukturkonzept», «kantonales Raumordnungskon- den räumlichen Entwicklung zept» oder «Raumplanungsziele» einer breiten Mitwirkung unterzogen, vom kanto- aufwerten und breit abstützen nalen Parlament zur Kenntnis genommen oder sogar von diesem beschlossen. Die
KPK Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung
Kantone können prüfen, Teile dieser Grundzüge in den Richtplan direkt zu übernehmen und so deren Verbindlichkeit für die Behörden zu erhöhen.
Grundzüge der Raumordnung Schweiz Gemeinsame Stossrichtung Ein Konzept über die wichtigsten Entwicklungsstrukturen, die gemeinsam von Bund von Bund und Kantonen und Kantonen getragen werden, kann dazu beitragen, die raumwirksamen Tätigkeiten der verscheidenen Planungsebenen besser aufeinander abzustimmen. In diesem Konzept sollten die grenzüberschreitenden Entwicklungsvorstellungen der Grenzkantone mit dem benachbarten Ausland mit berücksichtigt werden.
Grundlagen für die Entwicklung der Gemeinden Die Gemeinden bei der Die Kantone sollten den Gemeinden Unterlagen bereitstellen, die es diesen ermög- Umsetzung unterstützen lichen, ihre Aufgaben auf die gemeinsamen Ziele der Richtplanung hin kohärenter zu erfüllen. Dazu können auch regionale Richtpläne beitragen.
Beispiele für die Umsetzung Zudem könnte an Beispielen aufgezeigt werden, wie die nachgeordneten Planungszeigen stellen die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten durchführen und mit welchen Massnahmen sie den Richtplan umsetzen können.
Zukünftige Entwicklungen Die Grundlagen sollten sich nicht nur darauf beschränken, den Raum vor einer skizzieren ungerechtfertigten Priorität einzelner Nutzungsansprüche zu bewahren (Schutz), sondern auch vorschlagen, wie sich der Raum entwickeln könnte (Prospektion).
Richtplan: «going public» Die kantonalen Fachstellen für Raumplanung können durch entsprechende Dienstleistungen (Raumbeobachtung, statistische Daten, Entwicklungstrends) zuhanden der anderen Verwaltungsabteilungen beitragen, den Richtplan als ein effizientes Koordinationsintrument zur räumlichen Abstimmung der Tätigkeiten den verschiedenen anderen Verwaltungsebenen näher zu bringen.
Richtplan anwendungsfreundlicher gestalten Schlanker Richtplan Richtplan entschlacken Die Richtpläne sollten entschlackt werden. In diesem Instrument sollen nur die zentralen Probleme dargestellt, die wichtigsten Zusammenhänge aufgezeigt, deren Wirkung erläutert und eine gemeinsame, übergeordnete Strategie für die kantonale
K Raumplanung festgelegt werden. Eine Auflistung aller Aufgaben und Probleme ist hingegen nicht erstrebenswert.
Handlungsanweisungen Nur wesentliche Koordina- Die Richtpläne sollten sich vermehrt nur auf Handlungsanweisungen im Hinblick auf tionsaufgaben gehören in den die genannten Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung des Kantons Richtplan als Ganzes sowie auf die Koordination wesentlicher, das Kantonsgebiet überschreitender Aufgaben konzentrieren.
Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung KPK
Richtunganweisende Festlegungen Der Richtplan sollte vor allem richtunganweisende Festlegungen enthalten, wie die Richtung der Interessen- Interessenabwägung in raumrelevanten Fällen hinsichtlich der räumlichen Auswir- abwägung behördenkungen erfolgen soll. Dabei ist insbesondere die Übereinstimmungen mit den verbindich festlegen vorgenannten Grundzügen der anzustrebenden räumlichen Entwicklung anhand allgemeiner Beurteilungskriterien zu prüfen.
Triage: würdig für den Richtplan/in nachgeordneten Instrumenten zu regeln Der Richtplan sollte Beurteilungskriterien enthalten, innerhalb welcher Rahmenbe- Rahmenbedingungen dingungen für welche allfälligen Vorhaben nach Massgabe ihrer Bedeutung ein und Bandbreiten Koordinationsverfahren im Sinne der genannten Zielsetzungen durchzuführen ist. klar angeben So wäre die Information und die vom Gesetz verlangte Mitwirkung gewährleistet.
Daraufhin gehörten raumwirksame Abstimmungen im Rahmen dieser richtungan- Triage Richtplan/ weisenden Vorgaben nur noch zur Fortschreibung des Richtplans. nachfolgende Pläne
Die Koordination untergeordneter, raschen Veränderung ausgesetzter Sachgeschäfte wäre auf der Basis des Richtplans mit Hilfe anderer Instrumente zu regeln.
Die Chancen eines flexibleren Richtplans könnten so besser mit dem berechtigten Flexibilität und Anspruch nach beständigeren Planungsgrundlagen vereinbart werden. Beständigkeit
Objektblätter Eine Vereinheitlichung von Form und Inhalt der Objektblätter könnte den Austausch Objektblätter vereinheitlichen zwischen den Nachbarkantonen und dem Bund erleichtern. Die obengenannten Anforderungen und diejenigen des «Leitfadens» sind zu kombinieren.
Richtplan-Karte Die Übersicht über die angestrebte Entwicklung benachbarter Kantone könnte Karte typisieren, erleichtert werden, wenn Schritte in Richtung eines einheitlicheren Typus der Karten EDV (GIS) nutzen unternommen würden. Dabei sind die Möglichkeiten computergestützter Hilfsmittel (GIS) mit einzubeziehen.
Richtplan vermehrt berücksichtigen
K Richtplan in der Legislaturplanung berücksichtigen Der Richtplan dient dazu, die durch die Regierung bestimmten Ziele auch in der Richtplan dient Regierungs- Raumplanung zu verfolgen. Andererseits würde die Wirksamkeit des Richtplans in der zielen; Legislaturziele auf Verwaltung deutlich erhöht, wenn die verantwortliche Exekutive (Regierung) den Richtplan abstützen Richtplan bei der Formulierung der Legislaturziele und des Regierungsprogramms nachweislich einbeziehen, sich mit dem Richtplan identifizieren und ihn bei ihrer eigenen Entscheidungen ausdrücklich mit berücksichtigen würde.
KPK Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung
Richtplan und Finanzplan verknüpfen Richtplanung und Finanz- Der Richtplan stellt eine wichtige Grundlage dar, die knappen verfügbaren Finanzmitplanung besser aufeinander tel rationeller und langfristiger und im Hinblick auf die erwünschte räumliche abstimmen Entwicklung zielgerichteter zu koordinieren. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Finanzlage der öffentlichen Hand ist deshalb die Verknüpfung zwischen den zwei klassischen Querschnittsaufgaben der Kantone – der Richtplanung sowie der Finanzplanung – zu verstärken.
Umsetzung, Fortschreibung und Bewirtschaftung des Richtplans Übergeordnetes Gremium zur Umsetzung des Richtplans Gremium zur Umsetzung des Die Prüfung der Vereinbarkeit der laufenden Entwicklungen und neuer Vorhaben mit Richtplans einsetzen den richtunganweisenden Festlegungen des Richtplans und der anzustrebenden räumlichen Entwicklung sollte nicht allein den kantonalen Fachstellen für Raumplanung überlassen werden, sondern damit ein Gremium beauftragt werden, das die einzelnen Verwaltungsstellen übergreift, die verschiedenenen Planungsebenen (Kanton, Regionen, Gemeinden) mit berücksichtigt und über den alltäglichen Geschäften steht (z.B. eine Raumplanungskonferenz oder -kommission)
Nachführung institutionalisieren Kontinuierliche Nachführung Die Richtpläne sind methodisch so anzulegen, dass die Koordinationsprozesse auch sicherstellen nach der Genehmigung weiterlaufen. Die Nachführung besteht aber nicht nur in einer Protokollierung der vollzogenen Koordinationsschritte, sondern auch in der Überprüfung der angestrebten räumlichen Entwicklung und in Hinweisen zu noch nicht gelösten Aufgaben und zu anstehenden Verfahren (Controlling).
Koordination vorschreiben Verfahren für interne und Auf die Eigendynamik von Koordinationsprozessen sollte man sich nicht verlassen. externe Koordination Damit die räumliche Koordination der raumwirksamen Fachstellen auf der Basis des institutionalisieren Richtplans – unabhängig davon, ob seine Erarbeitung oder Revision erst kürzlich oder schon länger zurückliegt und ob die betroffenen Stellen mitgewirkt haben – auch nach personellen Veränderungen weitergeht, sollte die Anwendung des Richtplans durch vorgegebene Verfahren in der Verwaltung institutionaliisiert werden, z.B. eine
K regelmässige Richtplanungskonferenz der Vorsteher raumrelevanter Ämter, (KABUW Kt. SO, Richtplanungskonferenz Kt. NE).
Erfolgt diese kontinuierliche Überprüfung im Sinne des nachfolgend beschriebenen Controllings, wird die Wirksamkeit der Richtplanung dank einer vermehrt auf die wichtigen Ziele des Richtplans ausgerichteten Anwendung wirksam verbessert.
Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung KPK
Hinweise auf Studien im Auftrag der Schweizerischen Kantonsplanerkonferenz Conference des offices romands d’aménagement du territoire (CORAT) Bericht der CORAT Succès et lacunes de la planification cantonale Bilan des plans directeurs cantonaux, décembre 1993
Kurzübersicht über den Inhalt der Studie: Auf der Grundlage von schriftlichen Stellungnahmen der meisten kantonalen Fachstellen für Raumplanung der Westschweiz wurde eine Bilanz gezogen und die weiteren Schritte im Hinblick auf eine Verbesserung der Richtplanung dargestellt.
Festlegung der kantonalen Raumordnungspolitik
Koordination zwischen verschiedenen Sektoren (u.a zwischen Bund/Kantonen)
Koordination zwischen Nachbarregionen und -kantonen
Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden und Regionen
Gestaltung des Richtplans (Objektblätter/Karte und Legende)
Umsetzung und Bewirtschaftung des kantonalen Richtplans
Dr. Walter Büchi, Theo Stierli + Partner AG, Luzern Studien der Anwendung des kantonalen Richtplans KPK-Kommission Bericht über eine Umfrage bei den Kantonen, November 1993 Richtplanung
Kurzübersicht über den Inhalt der Studie: Eine schriftliche Umfrage im Sommer 1993 bei den Staatskanzleien, den Departementen für Finanzen, Erziehung und Gesundheit sowie bei einer grösseren Zahl von kantonalen Amtsstellen mit raumwirksamer Tätigkeiten ergab ein bzgl. der Sachgebiete als auch hinsichtlich der Kantone differenziert ausgewertetes «Stimmungsbild» über die Art und das Mass der Anwendung der kantonalen Richtpläne. Die Auswertung wurde anhand von Gesprächen mit Vertretern von besonders raumwirksamen Amtsstellen aus vier Kantonen vertieft. Daraus sind die hier genannten Schlüsse gezogen worden.
Dr. Walter Büchi, Theo Stierli + Partner AG, Luzern Wirksamkeit des kantonalen Richtplans Bericht über eine Befragung von Mitgliedern kantonaler Exekutiven und Vertretern des Bundesamts für Raumplanung, November 1995
K Kurzübersicht über den Inhalt der Studie: Anhand von vorstrukturierten längeren Gesprächen mit jeweils einem Mitglied der Regierung von vier Kantonen sowie mit Vertreten des BRP kommt die Studie unter Einbezug der vorher erwähnten Untersuchung zu den oben genannten Hinweisen zur Stärkung der Wirksamkeit der Richtplanung. Diese Erkenntnisse decken sich mit weiteren Untersuchungen, z.B. der CORAT sowie des ORL-Institutes. Der Autor sowie die KPK-Kommission Richtplanung unterstreichen, dass die Anwendung und Wirksamkeit des Richtplans in den kantonalen Verwaltungen eine wesentliche Herausforderung darstellt, auf deren Steigerung bei der Revision des Richtplans besonders hinzuwirken ist.
KPK Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung
K 2 Anforderungen an Fortschreibung/Kontrollierbarkeit des Richtplans: Gemeinsamkeiten im Vorgehen in Richtplanung und Controlling
Controlling als integraler Bestandteil der Richtplanung
In der ganzen Schweiz werden die öffentlichen Verwaltungen auf eine Reorganisation hin geprüft. Dabei werden die Ideen des «New Public Managements» als chancenreicher Ansatz gewertet. Ein wichtiges Element davon ist das «Controlling».
Verwaltung muss wirkungs- Controlling (gemäss Brockhaus): Teilfunktion der Unternehmensführung. Zur Steueorientierter werden rung des Unternehmens werden Planungs-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben wahrgenommen, um die betrieblichen Entscheidungsträger mit den notwendigen Informationen zu versorgen.
Controlling ist wie die Richt- Eine periodische Erfolgskontrolle der Richtplanung im nachhinein, z.B. anlässlich einer planung ein Instrument für Überprüfung des Richtplans vor dessen Überarbeitung, ist nicht ausreichend, um das vorausschauendes Handeln Verfahren grundsätzlich zu verbessern. Die Richtplanung – ein dynamischer Prozess und Führen durch Ziele – erfordert eine laufende Beobachtung der Zielfindung und des Mitteleinsatzes, was unter dem Begriff Controlling subsumiert werden kann. Der Controlling-Ansatz ist eine Möglichkeit, vorhandene Mängel in der Richtplanung zu mindern und die Richtplanung besser nachvollziehen und umsetzen zu können.
Richtplanung Controlling- IST-Zustand IST-Zustand Zeitebene Ausgangslage Ziele horizont Problemerkennung Indikatoren Indikatoren festlegen Parameter Randbedingungen Richtplanaufgabe
strategisch Leitbild, Strategien, politische Vorgaben mittel- und langfristig > 4 Jahre
operativ gesetzliche Vorgaben, kurz- und Realisierungsprogramme mittelfristig Grundlagen 1–4 Jahre
projekt- Realisierungsvorgaben, kurzfristig bezogen Anforderungen an 1 Jahr
K Ablauf und Ergebnis Sachplanungen
Abnehmende Intensität der Bearbeitung in der Richtplanung
Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung KPK
Was ist unter Controlling in der Raumplanung zu verstehen?
Die sachbereichsübergreifende Koordination im Hinblick auf die angestrebte räum- Die Aufgaben der Richtplaliche Entwicklung (Art. 1, 2 und 3 RPG) ist eine typische Aufgabe des Controllings, das nung sind typisch für das Conauf einer strategischen, einer operativen und einer projektbezogenen Ebene stattfin- trolling det. Im Rahmen der kantonalen Richtplanung werden unter Berücksichtigung der politischen Vorgaben die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung umschrieben (strategische Ebene). Die raumwirksamen Tätigkeiten werden daraufhin koordiniert. Dafür werden notwendige Entscheidungsgrundlagen wie Inventare, gesamtkantonale Übersichten, Arbeitshilfen für nachgeordnete Instanzen usw. erarbeitet (operative und projektbezogene Ebene).
Vergleich der effektiven mit der angestrebten räumlichen Entwicklung
Die Vorgabe von Indikatoren, die Formulierung des Soll-Wertes und die Bezeichnung Erreichung der Ziele durch der Faktoren, welche den Erfolg oder Misserfolg massgeblich zu verantworten haben, Indikatoren messen sind unabdingbare Grundlagen für das Controlling-Konzept. In den Unternehmen erstellen deshalb Controller ein aussagekräftiges Informations- und Berichtssystem, um die Ist-Werte kontinuierlich mit den Soll-Vorgaben zu vergleichen. Abweichungen können so rasch erkannt, rechtzeitig Alternativen aufgezeigt und Empfehlungen zur Gegensteuerung abgegeben werden.
In den Unternehmungen, wo Stückzahl, Qualität und Preis quantitativ umschrieben Nicht nur das Mass, auch die werden, können solche Grundlagen für das Controlling vergleichsweise einfach Art der Entwicklung prüfen geliefert werden. In der Raumplanung kann nicht bei allen Zielen das Mass der Erreichung in Zahlen gemessen werden. Diese Funktion übernehmen oft verbale Beschreibungen. Die Bereitstellung solcher Indikatoren mit klaren Zielsetzungen und Messgrössen ist eine grosse Herausforderung an die kantonalen Fachstellen.
In der Raumplanung braucht es dazu eine «Raumbeobachtung». Die räumlichen Indikatoren der Raum- Veränderungen werden erfasst anhand ausgewählter Daten (z.B. der Teile der entwicklung bereitstellen Bauzone, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können, vgl. Art. 21 Abs. 2 RPV); oder sie werden erfasst anhand qualitativer Beurteilungskriterien (z.B. bezüglich der Anforderungen an den Natur- und Landschaftsschutz). Veränderungen sind laufend mit Blick
K auf die angestrebte räumliche Entwicklung (Art. 6 Abs.1 RPG) zu überprüfen.
Anforderungen an das Controlling
Controlling in der Richtplanung bedeutet, die bekannten Aufgaben anders als bisher Bekannte Aufgaben mit neuen zu bewältigen. Mit EDV-Hilfsmitteln, Formularen, Checklisten usw. kann das Con- Hilfsmitteln angehen trolling strukturiert und die Einschätzung der Situation nachvollzogen werden. Aus bisherigen Controlling-Projekten sollen die Erfahrungen gezogen, Datenbanken für die Raumplanung zusammengetragen und ein Profil der Anforderungen erstellt werden. All dies führt auch zu einer Überprüfung der Kompetenzen: die Exekutive
KPK Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung
und Legislative kann sich auf die strategische Ebene (Konzepte) konzentrieren, während die Konkretisierung auf der operativen und projektbezogenen Ebene in den meisten Fällen durch untergeordnete Führungsorgane bzw. die Verwaltung erfolgen kann.
Umsetzung des Richtplans an Der Definition der Ziele, insbesondere der angestrebten räumlichen Entwicklung, den zentralen Stossrichtungen kommt somit eine grössere Bedeutung zu. Die Mitwirkung zum Richtplan könnte sich messen vor allem auf die grundsätzlichen Stossrichtungen, also auf die richtungweisenden Festlegungen konzentrieren. Infolgedessen müsste die Information und Mitwirkung bei der Fortschreibung (z.B. der Objektblätter) des Richtplans innerhalb dieser festgelegten Richtungen nur noch in bescheidenem Rahmen gewährleistet werden.
Aufgaben der kantonalen Fachstellen
Ansätze des Controlling in Auch wenn dem Controlling im Rahmen der Richtplanung bis jetzt keine zentrale die Richtplanung einführen Bedeutung zugemessen wurde, nehmen die kantonalen Fachstellen für Raumplanung schon heute bei den genehmigten Richtplänen Controlling-Aufgaben wahr. In Übereinstimmung mit dem «Leitfaden für die Richplanung» des BRP können diese bei der anstehenden Überarbeitung mit folgenden Mitteln stärker unterstützt werden:
Informationssysteme und Aufbau eines verwaltungsinternen Informationssystems, mit dem auch Dienstleistun- Monitoring gen für andere Stellen erbracht werden können:
Monitoring der effektiven räumlichen Entwicklung (Raumbeobachtung)
Monitoring der Umsetzung des Richtplans (Vollzugsbeobachtung)
Richtplanung verwirklichen Festlegen von Indikatoren (z.B. quantitative Daten zur Siedlungsentwicklung, qualitative Angaben über die Veränderungen der Landschaft) und Umschreibung von Parametern (Vergleichswerte, Bandbreiten), welche die Wirkungen der Zielsetzungen erfassen und messen. Solche raumplanerischen Indikatoren zu einzelnen Bereichen könnten im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit gemeinsam erarbeitet und Indikatorenpool den kantonalen Fachstellen zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis: Anforderungen an ein Arbeitsinstrument der Richtplanung
Ein solches Instrument soll in den täglichen Arbeitsablauf integrierbar und der Zeitaufwand für die zu erledigende Aufgabe minimierbar sein. Da bei der Richtplanung unterschiedliche Mengen an Objekten, die zu ändern oder fortzuschreiben sind,
K anfallen, werden diese Instrumente heute naheliegenderweise durch EDV unterstützt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Eingabemaske einerseits einfach, andererseits die Abfrage nach einer Vielzahl von Kriterien möglich ist und somit unterschiedliche Sichtweisen zugelassen werden. Hilfsmittel wie Formulare gewährleisten:
Arbeitserleichterung
Strukturierung der Arbeit
laufende Vervollständigung
Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung KPK
Sie versichern, dass bei klar umschriebenen Aufgaben nichts wichtiges vergessen wird. Wegen der fehlenden Übersicht können dabei aber Verknüpfungen verloren gehen. Eine Checkliste zur Formulierung eines Richtplan-Beschlusses könnte enthalten:
Wer macht was, warum, wie, bis wann
Ist- und Soll-Wert
Darstellung möglicher/befürchteter Abweichungen (Beschreibung derjenigen Faktoren, welche das ursprüngliche Ziel in Frage stellen oder Anpassungen auf der Massnahmenebene bedingen).
Termine und Prioritäten
Die Zeitabläufe unterscheiden sich von Projekt zu Projekt. Manchmal reicht es aus, einen Realisierungszeitpunkt anzugeben. Je komplexer die Aufgabe, desto wichtiger ist es, Dauer, Zeitpunkte und Kontrolltermine festzusetzen.
Das Setzen der Prioritäten muss beim Controlling in der Richtplanung für die einzelnen Geschäfte nachvollziehbar sein. Die Priorität, also die Reihenfolge der Bearbeitung, ergibt sich anhand von Punkten, die aufgrund der Multiplikation der Dringlichkeit mit der Raumwirksamkeit ermittelt werden (Prioritätenmatrix).
Raumwiksamkeit 1 2 vermutet gross
• in Memoliste eintragen • Vororientierung 1 • aufschieben • Orientierungsauftrag bei allfälligen tief Änderungen
Dringlichkeit
eventuell Vororientierung • Zwischenergebnis
delegieren mit Informationspflicht • Verfahrensauftrag bei Änderung der Lage • bestimmen, wer für welche mittel Probleme Lösungen suchen muss
Termine für weitere Schritte festlegen
• Informationsbeschaffung • sofort erledigen
K
Raumwirksamkeit abklären • Informationen sichten 3 • Koordinationsbedarf abklären • koordinieren hoch • delegieren • Handlungsauftrag festlegen
Termine festlegen
Festsetzung vorbereiten
Massnahmen
KPK Anhang zum Leitfaden für die Richtplanung
Hinweis auf eine Studie im Susanne Gatti-Sauter, Raumplanerin NDS ETH, Neuhausen a. Rheinfall Auftrag der KPK-Kommission Anforderungen an Fortschreibung und Kontrollierbarkeit eines kantonalen Richtplanung Richtplans. Denkansätze und Diskussionsbasis (Mai 1995)
Kurzübersicht über den Inhalt der Studie: Den Ausgangspunkt bildet eine Analyse der kantonalen Richtpläne und eine Kurzumfrage bei den kantonalen Fachstellen für Raumplanung bezüglich Handhabung von Fortschreibung und Anpassung der kantonalen Richtpläne. In einer Übersicht sind für sämtliche Kantone Zuständigkeiten bei der Richtplangenehmigung, politische Begleitung, Form der Fortschreibung und der Anpassung sowie Stand der Überarbeitung tabellarisch zusammengefasst. Anhand der bisherigen Praxis der Richtplanung werden die Konzepte «Erfolgskontrolle» und «Controlling» gegenübergestellt. Daraus werden Empfehlungen für die Anforderungen an die Formulierung von Richtplanaufgaben und an die Organisation der Fachstellen für Raumplanung abgeleitet. Ansätze für Hilfsmittel (Checkliste, Prioritätenmatrix und die Richtplanungsdatenbank des Kantons Schaffhausen als Beispiel eines Lösungansatzes) ergänzen die theoretischen Ausführungen.
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