Kreisschreiben Nr. 25 - Informationspflichten der Versicherer gegenüber dem BAG
An die UVG- Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 25
Bern, 30. März 2017
Informationspflichten der Versicherer gegenüber dem BAG
Sehr geehrte Damen und Herren
Gestützt auf Artikel 79 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) unterstehen die Versicherer der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), das für die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat und Auskünfte einfordern sowie Massnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen kann. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Versicherer gemäss Artikel 90 Absatz 5 UVV dazu verpflichtet, strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, dem BAG ohne Verzug zu melden. Im Weiteren gelten die Informations- und weiteren Pflichten gemäss Registrierungsverfügung. Beabsichtigen die Versicherer eine Information der Medien, ist das BAG vorgängig über alle aufsichtsrelevanten Tatsachen zu orientieren.
Diese Informationen sind dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, Schwarzenburgstrasse 157, CH-3003 Bern oder per E-Mail an BAG-Unfallversicherung@bag.admin.ch schriftlich mitzuteilen.
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. April 2017 in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 25 vom 16. März 2009.
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
PD
Helga Portmann
Kopie an: FINMA, SVV, IG Übrige (Solida)