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R-18-03 Weitere Zollbefreiungen

BAZG R-18-03 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/r-18-03/de/r-18-03-weitere-zollbefreiungen

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Confédération
  3. Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières (OFDF)
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R-18-03 Weitere Zollbefreiungen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen

Wirtschaftsmassnahmen und Zollbefreiungen 1. Juni 2026

Richtlinie 18-03

Weitere Zollbefreiungen

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.

Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

0 Einleitung, Grundsätzliches

«Zollfrei» bedeutet, dass die Waren lediglich zollfrei in die Schweiz eingeführt werden können. «Abgabenfrei» heisst, dass für die Waren überhaupt keine Einfuhrabgaben erhoben werden (Zoll, MWST, Verbrauchssteuern etc.).

1 Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag

1.1 Geschenksendungen

Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG, Art. 1 ZV-EFD, Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG Art. 1 Bst. a der Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204)

Von Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollausland an Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollinland gesandte Geschenke sind bis zu einem Wert von CHF 100.00 pro Sendung abgabenfrei.

Ausnahmen | Tabakfabrikate und alkoholische Getränke sind von dieser Freigrenze ausgenommen.

Bei der Ermittlung des Werts der Geschenksendung sind Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- oder weitere Nebenkosten nicht zum Wert der Sendung hinzuzufügen. Massgebend ist der Marktwert des Geschenks.

Geschenke üblicher Art sind Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie zum persönlichen, privaten Gebrauch des Empfängers bestimmt sind. Von einer üblichen Menge ist auszugehen, solange sie nicht als eigentlicher Warenvorrat erscheint oder zur Verteilung unter Drittpersonen bestimmt ist.

Die Veranlagung erfolgt mit vereinfachter Zollanmeldung nach R-10-00 Ziff. 1.4.3 bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen.

1.2 Persönliche Gebrauchsgegenstände

Istanbuler Übereinkommen, Anlage B.6 (SR 0.631.24), Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG, Art. 16 Abs. 1 ZG, Art. 63 Abs. 1 sowie Abs. 2 und Anhang 1 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG, Art. 1 Bst. b der Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204)

Gebrauchte persönliche Gebrauchsgegenstände (gem. Anhang 1 ZV) sind abgabenfrei, sofern die reisende Person die Gegenstände bei ihrer Ausreise aus der Schweiz mitgenommen hat. Die Abgabenbefreiung wird ebenfalls zugestanden, wenn die Gegenstände wegen unerwarteter Umstände (z. B. Unfall, Diebstahl, Wetterumschlag) im Ausland neu gekauft und benutzt wurden.

Für eine sich vorübergehend im Zollinland aufhaltende Person nachgesandte neue persönliche Gebrauchsgegenstände sind abgabenfrei, wenn nicht vermutet werden muss, dass die Gegenstände im Inland verbleiben. Dasselbe gilt auch für vorausgesandte Gebrauchsgegenstände.

Ebenfalls abgabenfrei ist die Einfuhr von Dias, Amateurfilmen und weiteren Ton- und Bildträgern, sofern sie familiären Charakters sind und unter Bekannten ausgetauscht werden.

Ausnahme | Keine Abgabenbefreiung wird gewährt, wenn die Gegenstände (z. B. Bekleidung) im Ausland gekauft und dort bereits getragen wurden. Diese gelten anlässlich der Einfuhr in die Schweiz immer noch als neu und sind demnach abgabenpflichtig.

Hochwertige Gebrauchsgegenstände sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu veranlagen.

Die Veranlagung erfolgt mit vereinfachter Zollanmeldung nach R-10-00 Ziff. 1.4.3 bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen.

1.3 Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben wegen geringfügigem Zollbetrag

Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG, Art. 71 ZG, Art. 58 ZV-BAZG, Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG, Art. 1 Bst. d der Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204)

Zollabgaben von nicht mehr als CHF 5.00 je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben (für die MWST siehe R-69-02 Ziff. 2.4).

Ausnahmen | Waren des Reiseverkehrs sind von dieser Regelung ausgenommen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung dieser Regelung, sofern eine missbräuchliche Ausnutzung vorliegt oder eine solche angenommen werden muss.

2 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine

Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG, Art. 13 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

Folgende Waren sind bei der Einfuhr abgabenfrei, sofern sie ohne Sammlerwert sind:

a) gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Schecks) 1;

b) Manuskripte und Urkunden;

c) im Inland gültige Briefmarken und sonstige amtliche Wertzeichen, höchstens zum aufgedruckten Wert;

d) Fahrscheine (Billette) ausländischer öffentlicher Transportanstalten.

Unter dem Begriff «Urkunden» sind Originalurkunden zu verstehen, wie z. B. private und geschäftliche Korrespondenz, Rechnungen, Verträge und ähnliche Papiere, die nicht für den Handel bestimmt sind (siehe R-69-02 Ziff. 5.4.1).

Ebenfalls wie Urkunden sind zu behandeln:

• an Stelle von Originalurkunden ausgetauschte Kopien (Pausen, Fotokopien, Datenträger, Vervielfältigungen, Mikrofilme und Ähnliches);

• Unterschriftenverzeichnisse für Banken und Ähnliches;

1 die Bestimmungen der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (SR 631.052) sind einzuhalten

• Datenträger mit Aufzeichnungen, die den Charakter privater oder geschäftlicher Mitteilungen haben;

• bespielte Bänder, Kassetten, Compact Discs (CD), Digital versatile Discs (DVD) und Ähnliches mit privaten oder geschäftlichen Aufzeichnungen.

Ausnahme | Abgabenpflichtig sind im Ausland hergestellte Reproduktionen (Kopien) ab Originalen, die zum Reproduzieren ins Ausland gesandt worden sind.

Die Veranlagung erfolgt mit vereinfachter Zollanmeldung nach R-10-00 Ziff. 1.4.3 bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen.

3 Übersiedlung, Heirat, Erbschaft

3.1 Übersiedlungsgut

Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG, Art. 14 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

Gebrauchtes Übersiedlungsgut und Tiere von Zuziehenden sind abgabenfrei, sofern sie während mindestens 6 Monaten im Zollausland benutzt wurden und zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sind.

3.1.1 Gegenstand der Abgabenbefreiung

Bei der Einfuhr abgabenfrei zugelassen werden Waren gemäss nachfolgenden Tabellen:

  1. von zuziehenden natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz vom Ausland ins Zollgebiet verlegen; und

  2. von natürlichen Personen, die sich ohne ihren Wohnsitz zu verlegen, während mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (bei der definitiven Rückkehr ins Zollgebiet verbracht):

Warenart Umfang der Abgabenbefreiung

1 Waren von Zuziehenden, die von die- vollumfänglich abgabenfrei

sen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung benutzt worden sind (unter Einschränkung der nachfolgenden Ziffern 4-6)

2 Tiere (Heim- und Nutztiere) vollumfänglich abgabenfrei2

3 Beförderungsmittel vollumfänglich abgabenfrei

4 Haushaltsvorräte in üblicher Art und vollumfänglich abgabenfrei3

Menge für den eigenen Verbrauch

5 Alkoholische Getränke • Alkoholgehalt bis 25 % Vol.: 200 Liter und

• Alkoholgehalt über 25 % Vol.: 12 Liter die Abgabenbefreiung wird pro Haushalt gewährt; Mehrmengen sind abgabenpflichtig

2 vorbehalten bleiben seuchenpolizeiliche Vorschriften (z. B. Mikrochip, Tollwutimpfung, Heimtierpass

bzw. Veterinärbescheinigung); siehe auch https://www.blv.admin.ch/  Tiere  Reisen mit Heimtieren 3 Die Einfuhr von offensichtlich gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln (Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen) ist verboten.

6 Tabakwaren • Zigaretten: 1'000 Stück (max. 2'000 Stück pro

Haushalt) oder

  • Zigarren: 200 Stück oder

  • Rauchtabak: 1 kg die Abgabenbefreiung wird pro Haushalt gewährt; Mehrmengen sind abgabenpflichtig Tabelle 1

3. für die Einrichtung einer Zweitwohnung von im Ausland wohnhaften natürlichen Personen (siehe auch nachfolgende Ziff. 3.1.5):

Warenart Umfang der Abgabenbefreiung

1 Hausrat und persönliche Gebrauchs- vollumfänglich abgabenfrei

gegenstände

2 Tiere (Heim- und Nutztiere) abgabenpflichtig4

3 Beförderungsmittel abgabenpflichtig

(ununterbrochene Verwendung während höchstens

1 Jahres mit mündlicher Zollanmeldung toleriert5)

4 Haushaltsvorräte für den eigenen Ver- abgabenfrei zugestanden werden einzig

brauch sowie alkoholische Getränke die Freimengen des Reiseverkehrs und Tabakwaren (gilt auch bei Anmeldungen durch Dritte für die abwesende berechtigte Person) 6 Tabelle 2

3.1.2 Veranlagung

Die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut ist mit Form. 18.44 anlässlich des Grenzübertritts bei einer für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle zu beantragen. Dabei ist die Erklärung auf dem Form. 18.44 von der übersiedelnden Person im Original zu unterzeichnen. Das Form. 18.44 hat nebst der Unterschrift der übersiedelnden Person ebenso diejenige des Zollanmelders zu enthalten.

Nebst dem ausgefüllten Form. 18.44 sind ein Verzeichnis der Gegenstände (bei Fahrzeugen zusätzlich eine Kopie der ausländischen Fahrzeugpapiere) sowie geeignete Nachweise, aus denen die Wohnsitzverlegung hervorgeht, vorzulegen (z. B. Aufenthaltsbewilligung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag). Die zuständige Zollstelle kann weitere Belege verlangen.

Fehlen zum Nachweis der Abgabenbefreiung erforderliche Unterlagen ist eine provisorische Veranlagung möglich (siehe R-10-90).

4 vorbehalten bleiben seuchenpolizeiliche Vorschriften (z. B. Mikrochip, Tollwutimpfung, Heimtierpass

bzw. Veterinärbescheinigung); siehe auch https://www.blv.admin.ch/  Tiere  Reisen mit Heimtieren

5 Art. 25 Abs. 1 Bst. e ZV-BAZG

6 Die Einfuhr von offensichtlich gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln (Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen) ist verboten.

3.1.3 Voraussetzungen

3.1.3.1 Wohnsitz

Art. 23 ff. ZGB

Der Zuziehende muss seinen Wohnsitz vom Ausland ins Inland verlegen. Ein neuer Wohnsitz lässt sich nur begründen, wenn eine Wohnung oder ein Haus zur Verfügung steht. Nur der Kauf von Bauland in der Schweiz bedeutet noch nicht, dass eine Person ihren Wohnsitz verlegt.

Die Definition des Begriffs «Wohnsitz» für natürliche Personen in der Schweiz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB. Demnach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen Nebenwohnsitze anerkannt werden, gilt für die Schweiz ausschliesslich ein einziger Wohnsitz (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt solange bestehen, bis ein neuer Wohnsitz erworben wird. Ist ein Wohnsitz nicht nachweisbar (weder in der Schweiz noch im Ausland), so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Dabei gelten folgende Grundsätze (Aufzählung nicht abschliessend):

Lebensmittelpunkt einer Person | Der Wohnsitz ist der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen. Zu diesem Ort bzw. zum Wohnsitz bestehen die stärksten Verbindungen.

Bei der Beurteilung des Lebensmittelpunkts einer Person geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält – dabei ist auf die gesamten Lebensumstände abzustellen.

Der Lebensmittelpunkt liegt normalerweise dort, wo die Person abends regelmässig heimkehrt und übernachtet und wo sie ihre familiären Beziehungen pflegt und die Freizeit verbringt. Verheiratete Personen, die während der Woche am Arbeitsort übernachten und die Wochenenden mit der Familie verbringen, haben Wohnsitz am Ort des Familienlebens.

Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich für jeden Ehepartner separat, wobei aber in der Regel der gemeinsame Haushalt den Wohnsitz beider begründet.

Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten auf, so gilt der Ort als Wohnsitz, zu dem die stärkeren bzw. stärksten Beziehungen bestehen.

Zweckgebundener Aufenthalt | Die Arbeitsaufnahme, Ausbildungsaufenthalte, die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründen für sich alleine noch keinen Wohnsitz. – Bei der Arbeitsaufnahme sind insbesondere sogenannte Saisonniers zu erwähnen, die während eines Teils des Jahres in der Schweiz arbeiten, deren Familie aber im Ausland lebt. Saisonniers begründen normalerweise lediglich Aufenthalt und keinen Wohnsitz in der Schweiz.

Eine Person, die sich für eine beschränkte Zeit zu einem bestimmten Zweck (Arbeit, Studium, berufliche Ausbildung, Kur etc.) an einen anderen Ort begibt, behält ihren bisherigen Wohnsitz in der Regel bei. Doch ist auch an einem Studienort die Begründung eines Wohnsitzes möglich – nämlich dann, wenn sich die Beziehungen zum früheren Wohnort so gelockert und die Verbindungen mit dem Studienort so gefestigt haben, dass dieser zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wird (z. B. Erwerbstätigkeit, feste Beziehung, Heirat oder die Wiederausreise steht nicht fest).

Minderjährige und Personen mit Vormundschaft | Als Wohnsitz von Minderjährigen unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder – wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben – der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. In den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.

Volljährige unter umfassender Beistandschaft stehende Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

3.1.3.2 Benutzung vor der Einfuhr

Die Ware muss persönlich im Ausland benutzt worden sein, und zwar:

a) vom Zuziehenden bzw. Rückkehrenden: mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung bzw. Rückkehr, wobei die Dauer des Transportes als Benutzung im Ausland gilt;

b) von einer im Ausland domizilierten Person, die eine Zweitwohnung in der Schweiz einrichtet: mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbes oder der Miete des Hauses oder der Wohnung bzw. deren Bezugsbereitschaft.

Der Eigentumsbegriff ist für die Gewährung der Befreiung nicht ausschlaggebend; der Gegenstand kann der übersiedelnden Person beispielsweise auch zur Miete oder Leihe zur Verfügung stehen. Das einzige Kriterium, welches der Gewährung der Abgabenbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a. ZV zugrunde liegt, ist die Benutzung des Gegenstands.

3.1.3.3 Weiterbenutzung nach der Einfuhr

Die abgabenfrei ins Zollgebiet verbrachten Waren müssen zur eigenen Weiterbenutzung durch den Zuziehenden bestimmt sein.

3.1.3.4 Einfuhrfrist

Die Einfuhr von Übersiedlungsgut hat im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung bzw. dem Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages für eine Zweitwohnung zu erfolgen. Toleriert wird eine Frist von maximal 2 Jahren seit der Wohnsitzverlegung innert der das Übersiedlungsgut anzumelden und in die Schweiz einzuführen ist.

Nach Ablauf der Frist von 2 Jahren ins Zollgebiet verbrachtes Übersiedlungsgut ist grundsätzlich zollpflichtig. Bei Vorliegen eines Hindernisses sind die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 3.1.3.6 zu beachten.

3.1.3.5 Nachsendungen

Nachsendungen sind grundsätzlich bei der ersten Einfuhr anzumelden. Auf eine erste Teilsendung nachfolgende Sendungen sind ebenfalls innerhalb der Einfuhrfrist von 2 Jahren in die Schweiz zu verbringen.

3.1.3.6 Hindernis

Hindernisse sind Ereignisse oder unvorhersehbare Umstände, welche eine Einfuhr der Waren innerhalb der vorgesehenen Frist verunmöglichen. Es handelt sich dabei um Ereignisse oder Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss hatte oder nur in beschränktem Masse Einfluss nehmen konnte. Hindernisse dürfen nicht mit Vorwänden verwechselt werden. Die Möglichkeit, ein Hindernis geltend machen zu können, zielt auf die Beseitigung eines unverschuldet erlittenen Nachteils ab und dient der Vermeidung von persönlichen Härtefällen.

Auch wenn ein Hindernis geltend gemacht wird, bleibt das massgebende Kriterium für die Abgabenbefreiung der Zusammenhang mit dem Abgabenbefreiungstatbestand (Übersiedlung, Heirat, Erbschaft). Es muss folglich auch nach Wegfall des Hindernisses geprüft werden, ob die Einfuhr der betreffenden Ware noch in Zusammenhang mit dem Abgabenbefreiungstatbestand stattfindet.

Bei organisatorischen Mängeln oder Unkenntnis der rechtlichen Bestimmungen handelt es sich um keine Hindernisse im Sinne von Art. 14-16 ZV.

Steht der Einfuhr der Waren ein Hindernis entgegen, kann die Abgabenbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. Dazu ist innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim BAZG ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen und mit zweckdienlichen Unterlagen zu ergänzen (Antragsformular 18.44 und Beweismittel).

Beispiele für Hindernisse | Unruhen oder Konflikte im Herkunftsland, Streitigkeiten im Scheidungsfall (beispielsweise ausstehende Gerichtsentscheide), Verzögerungen beim Hausbau (Lieferschwierigkeiten, Probleme mit der Bausubstanz etc.), Renovationsarbeiten am neuen Wohnort (Wohnung bzw. Haus dadurch nicht bewohnbar), schwere Krankheit (welche zu temporärer Handlungsunfähigkeit führt) oder bei der Einfuhr von Erbschaftsgut nach Ziff. 3.3 ff auch Erbstreitigkeiten oder lang andauernde Erbteilungen.

Zeitpunkt des Eintretens eines Hindernisses | Ein Hindernis kann während der gesamten Dauer der Einfuhrfrist eingetreten sein und die fristgerechte Einfuhr verhindert haben. Somit kann auch ein Hindernis geltend gemacht werden, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis am Ende der Einfuhrfrist eintrifft.

Zeitpunkt der Gesuchstellung | Ein Gesuch, womit ein Hindernis geltend gemacht wird und die Verlängerung der Einfuhrfrist beantragt wird, muss nicht zwingend während der regulären Einfuhrfrist oder bereits während der Dauer des Hindernisses eingereicht werden. Je nach Sachverhalt ist es der anmeldepflichtigen Person erst nach dem Wegfall des Hindernisses möglich, einen Antrag einzureichen (z. B. bei Handlungsunfähigkeit wegen einer schweren Krankheit). In gewissen Fällen kann die Notwendigkeit einer Gesuchstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, was wiederum die Eingabe verzögern kann. Das Gesuch ist jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Das Hindernis ist als weggefallen zu betrachten, sobald die anmeldepflichtige Person objektiv und subjektiv (wieder) imstande ist, die Einfuhr durchzuführen. Die Frist von 30 Tagen soll im Interesse der anmeldepflichtigen Person und der Rechtssicherheit dafür sorgen, dass möglichst rasch nach dem Wegfall des Hindernisses Klarheit über die (mögliche) Abgabenbefreiung besteht.

Die Waren müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Bewilligung des BAZG eingeführt werden.

3.1.4 Voraussetzungen nicht erfüllt, Fristverfall

Sind die Bedingungen für eine abgabenfreie Einfuhr nicht erfüllt, so sind die eingeführten Waren abgabenpflichtig.

Vorausgesandtes gebrauchtes Übersiedlungsgut ist abgabenpflichtig, weil die Voraussetzungen einer Wohnsitzverlegung oder der eigenen Weiterbenutzung nicht erfüllt sind.

Fristverfall | Übersiedlungsgut sowie Gegenstände zur Einrichtung einer Zweitwohnung, die nach Ablauf der Frist von 2 Jahren seit der Wohnsitzverlegung bzw. dem Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags eingeführt werden, sind abgabenpflichtig.

3.1.5 Einrichtung einer Zweitwohnung durch eine im Ausland wohnhafte Person

Art. 14 Abs. 4 ZV

Eine Zweitwohnung ist ein Ort (Haus oder Wohnung), wo man sich vorwiegend in der Freizeit oder in den Ferien aufhält.

Der Wohnsitz des Mieters bzw. Besitzers einer Zweitwohnung muss sich zwingend im Ausland befinden, die Nationalität ist hingegen nicht relevant. Die Abgabenbefreiung gilt somit auch für Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Art und Umfang des Hausrats haben im entsprechenden Verhältnis zur gemieteten oder gekauften Zweitwohnung zu stehen. Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Ausstattung von an Drittpersonen vermietete oder untervermietete Zweitwohnungen.

Mit einer Zweitwohnung kann kein zweiter Wohnsitz begründet werden. Jedoch gibt es die Konstellation, bei der eine Person mit Lebensmittelpunkt Ausland zur Arbeitsannahme in der Schweiz weilt und dazu Hausrat einführt. Solche Sendungen können gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ZV als Übersiedlungsgut veranlagt werden.

Tiere und Beförderungsmittel werden unter diesem Titel nicht abgabenfrei zugelassen. Beförderungsmittel können im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung bis höchstens einem Jahr ununterbrochen mit mündlicher Zollanmeldung verwendet werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. e ZV-BAZG). Tiere können gegebenenfalls mit einer ZAVV oder einem Vormerkschein veranlagt werden.

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung gelten weiter die unter vorstehender Ziff. 3.1.3 aufgeführten Voraussetzungen.

3.1.6 Aufgabe einer Wohnung oder eines Hauses im Ausland durch eine im Inland

wohnhafte Person Art. 14 Abs. 5 ZV

Der in Art. 14 Abs. 5 ZV erwähnte Aufenthalt im Zollausland muss während mindestens eines zusammenhängenden Jahres angedauert haben, um Übersiedlungsgut zollfrei einführen zu können. Im Weiteren gelten die in den vorgenannten Ziffern genannten Bedingungen.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Gegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz abgabenpflichtig und dementsprechend grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften zu veranlagen.

Waren von nachweislich schweizerischer Herkunft, ausgenommen Warenvorräte, können als inländische Rückwaren zollfrei veranlagt werden (siehe R-18-04 Ziff. 1).

3.1.7 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Schülern und Studenten

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände (auch aus dem elterlichen Haushalt) von ausländischen Schülern und Studenten sind bei der Einfuhr wie folgt zu veranlagen:

Warenart Umfang der Abgabenbefreiung

1 Gebrauchte und neue persönliche Ge- vollumfänglich abgabenfrei

brauchsgegenstände nach Art. 63 Abs.

1 Bst. b und Anhang 1 ZV sowie

Schulmaterial

2 Beförderungsmittel Bewilligung Form. 15.30

(Gültigkeitsfrist 2 Jahre vom Datum der ersten Einreise ins Zollgebiet)

3 Andere Waren:

  • gebraucht vollumfänglich abgabenfrei

  • neu abgabenpflichtig (evtl. Veranlagung zur vorübergehenden Verwendung) Tabelle 3

3.1.8 Ausfuhr

Hausrat | Die Veranlagung kann mit einer Inventarliste und unter Angabe der Adressen im In- und Ausland anlässlich der Ausfuhr bei der Zollstelle vorgenommen werden.

Die Anmeldung hat zu den Öffnungszeiten bei einer Zollstelle für den Handelswarenverkehr zu erfolgen.

Beförderungsmittel | sind grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften zur Ausfuhr anzumelden.

Falls das Beförderungsmittel noch nicht schweizerisch immatrikuliert war, ist das Formular 13.20A bei der Ausreise der Zollstelle abzugeben.

3.2 Ausstattungsgut

Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG, Art. 15 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

Die Abgabenbefreiung gilt für Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt.

Der Heirat gleichgestellt sind:

  • eingetragene Partnerschaften7; und

  • im Ausland geschlossene, gleichartige Lebensgemeinschaften.

Ausnahmen | Alle anderen Formen der registrierten Partnerschaften wie Konkubinat, PACS (ziviler Solidaritätspakt) etc. sind von dieser Abgabenbefreiung ausgenommen.

7 nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231)

3.2.1 Gegenstand der Abgabenbefreiung

Für Waren, welche von der in die Schweiz ziehenden Person mitgebracht werden, gilt die Abgabenbefreiung gemäss nachfolgender Übersicht. Dabei müssen die Waren in ihrer Art und Menge den Verhältnissen für den gemeinschaftlichen Haushalt entsprechen.

Warenart Umfang der Abgabenbefreiung

1 Hausrat, gebraucht oder neu vollumfänglich abgabenfrei

erworben

2 Persönliche Gegenstände vollumfänglich abgabenfrei

3 Beförderungsmittel vollumfänglich abgabenfrei

4 Hochzeitsgeschenke vollumfänglich abgabenfrei

5 Tiere (Heim- und Nutztiere) vollumfänglich abgabenfrei8

6 Haushaltsvorräte in üblicher Art und vollumfänglich abgabenfrei9

Menge für den eigenen Verbrauch

7 Alkoholische Getränke • Alkoholgehalt bis 25 % Vol.: 100 Liter und

• Alkoholgehalt über 25 % Vol.: 12 Liter Mehrmengen sind abgabenpflichtig

8 Tabakwaren • Zigaretten: 1'000 Stück oder

  • Zigarren: 200 Stück oder

  • Rauchtabak: 1 kg Mehrmengen sind abgabenpflichtig Tabelle 4

3.2.2 Veranlagung

Die abgabenfreie Einfuhr von Ausstattungsgut ist mit Form. 18.45 anlässlich des Grenzübertritts bei einer für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle zu beantragen. Dabei ist die Erklärung auf dem Form. 18.45 von der zuziehenden Person im Original zur unterzeichnen. Das Form. 18.45 hat nebst der Unterschrift der zuziehenden Person ebenso diejenige des Zollanmelders zu enthalten.

Vorzulegende Belege siehe Ziff. 3.2.4.

Fehlen zum Nachweis der Abgabenbefreiung erforderliche Unterlagen ist eine provisorische Veranlagung möglich (siehe R-10-90).

8 vorbehalten bleiben seuchenpolizeiliche Vorschriften (z. B. Mikrochip, Tollwutimpfung, Heimtierpass

bzw. Veterinärbescheinigung); siehe auch https://www.blv.admin.ch/  Tiere  Reisen mit Heimtieren 9 Die Einfuhr von offensichtlich gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln (Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen) ist verboten.

3.2.3 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung

Zuziehender Partner Der zuziehende Partner muss seinen Wohnsitz im Ausland wegen seiner Heirat aufgeben und ins Inland verlegen.

Anderer Partner Der andere Partner muss seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft im Inland haben.

Ausstattungsgut Das Ausstattungsgut muss im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Partners im freien Verkehr gestanden haben.

3.2.3.1 Einfuhrfrist

Das Ausstattungsgut muss innerhalb von 6 Monaten nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft ins Zollgebiet verbracht werden und zur Benutzung im eigenen Haushalt des Paares bestimmt sein.

Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten ins Zollgebiet verbrachtes Ausstattungsgut ist grundsätzlich abgabenpflichtig. Bei Vorliegen eines Hindernisses sind die Bestimmungen der Ziffer 3.2.3.3 zu beachten.

3.2.3.2 Nachsendungen

Nachsendungen sind grundsätzlich bei der ersten Einfuhr anzumelden. Auf eine erste Teilsendung nachfolgende Sendungen sind ebenfalls innerhalb der Einfuhrfrist von 6 Monaten in die Schweiz zu verbringen.

3.2.3.3 Hindernis

Es gelten die Bestimmungen der Ziff. 3.1.3.6.

3.2.4 Nachweis der Heirat und der Wohnsitzverlegung

Zusätzlich zum Antrag mit Form. 18.45 sind folgende Belege vorzulegen:

• Warenverzeichnis;

• Eheschein oder ein entsprechendes offizielles Dokument;

• Aufenthaltsbewilligung der beiden Partner.

Die Zollstelle kann weitere Belege verlangen. Fehlen Unterlagen für die Beurteilung, so kann die Sendung auf Antrag des Zollpflichtigen provisorisch veranlagt werden (siehe R-10-90).

3.2.5 Hausrat von zuziehenden Paaren, deren Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft

weniger als 6 Monate vor der Wohnsitzverlegung geschlossen wurde Neuer oder gebrauchter Hausrat von zuziehenden Paaren, deren Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft weniger als 6 Monate vor der Wohnsitzverlegung geschlossen wurde, wird wie Ausstattungsgut abgabenfrei zugelassen. Bedingung dafür ist, dass die Waren innerhalb von 3 Monaten seit der Wohnsitzverlegung eingeführt werden.

3.2.6 Voraussetzungen nicht erfüllt

Sind die Bedingungen für eine abgabenfreie Einfuhr nicht erfüllt, so sind die eingeführten Waren abgabenpflichtig.

3.3 Erbschaftsgut

Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG, Art. 16 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

3.3.1 Gegenstand der Abgabenbefreiung

Als Erbschaftsgut gelten, sofern die Waren vollumfänglich im Eigentum und Gebrauch des Erblassers standen:

Warenart Umfang der Abgabenbefreiung

1 Hausrat ohne Warenvorräte vollumfänglich abgabenfrei

2 persönliche Gegenstände vollumfänglich abgabenfrei

3 Gegenstände zur persönlichen vollumfänglich abgabenfrei

Berufs- oder Gewerbeausübung

4 Beförderungsmittel vollumfänglich abgabenfrei

5 Tiere vollumfänglich abgabenfrei10

Tabelle 5

3.3.2 Veranlagung

Die abgabenfreie Einfuhr von Erbschaftsgut ist mit Form. 18.46 (und für Sendungen mit einem Wert von mehr als CHF 100'000.00 unter Vorlage einer Bewilligung nach Ziffer 3.3.8) anlässlich des Grenzübertritts bei einer für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle zu beantragen. Dabei ist die Erklärung auf dem Form. 18.46 von der erbberechtigten Person im Original zur unterzeichnen. Das Form. 18.46 hat nebst der Unterschrift der erbberechtigten Person ebenso diejenige des Zollanmelders zu enthalten.

Vorzulegende Belege siehe Ziff. 3.3.7.

Fehlen zum Nachweis der Abgabenbefreiung erforderliche Unterlagen ist eine provisorische Veranlagung möglich (siehe R-10-90).

3.3.3 Voraussetzungen und Begriffe

Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung

Das Erbschaftsgut muss einer im Inland wohnhaften Person durch gesetzliche Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnis aus der Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommen.

Der Erblasser muss seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt und das Erbschaftsgut persönlich benutzt haben. Wo der Erblasser verstorben ist und die Gebrauchsdauer sind unerheblich.

Der Erblasser oder muss seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und der Vermächtnisnehmer Einfuhr des Erbschaftsgutes im Inland haben.

10 vorbehalten bleiben seuchenpolizeiliche Vorschriften (z. B. Mikrochip, Tollwutimpfung, Heimtierpass

bzw. Veterinärbescheinigung); siehe auch https://www.blv.admin.ch/  Tiere  Reisen mit Heimtieren

Begriffe:

Bedachte Person | Unter dem Begriff «Person» sind aufgrund des Wortlauts von Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZV nur natürliche Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet zu verstehen.

Erbanfall | Um den Zeitpunkt des Erbanfalls bestimmen zu können ist entscheidend, wann die Verfügungsgewalt über die Gegenstände auf den Erben überging. Der «Erbanfall» kann dementsprechend insbesondere bei mehreren Erben grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Erbteilung gleichgesetzt werden. Massgebendes Datum zur Bestimmung des Erbanfalles und damit der Berechnung der Jahresfrist können z. B. das Datum des Erbvertrages, des Teilungsdokumentes oder eines gerichtlichen oder notariellen Beschlusses sein.

3.3.3.1 Einfuhrfrist

Das Erbschaftsgut muss innerhalb von 1 Jahr nach dem Erbanfall ins Zollgebiet verbracht werden. Die Einfuhrfrist beginnt zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu laufen.

Nach Ablauf der Frist von 1 Jahr seit dem Erbanfall ins Zollgebiet verbrachtes Erbschaftsgut ist grundsätzlich zollpflichtig. Bei Vorliegen eines Hindernisses sind die Bestimmungen der Ziffer 3.3.3.3 zu beachten.

3.3.3.2 Nachsendungen

Nachsendungen sind grundsätzlich bei der ersten Einfuhr anzumelden. Auf eine erste Teilsendung nachfolgende Sendungen sind ebenfalls innerhalb der Einfuhrfrist von 1 Jahr in die Schweiz zu verbringen.

3.3.3.3 Hindernis

Es gelten die Bestimmungen der Ziff. 3.1.3.6.

3.3.4 Massgebendes Erbrecht

Die erbrechtliche Stellung des Empfängers von Gütern aus einer Hinterlassenschaft bestimmt sich nach dem Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers. Dieses kann das Heimatrecht des Verstorbenen als massgeblich erklären.

3.3.5 Erbeinsetzung / Vermächtnis

Erbeinsetzung und Vermächtnis (Art. 483 - 484 ZGB) unterscheiden sich voneinander dadurch, dass dem Bedachten bei der Erbeinsetzung die Gesamtheit oder ein Bruchteil der Erbschaft (in %), beim Vermächtnis bestimmte Sachen oder Werte zugewendet werden.

Ein Vermächtnis kann nur abgabenfrei veranlagt werden, wenn es in einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) angeordnet ist. Ein Vermächtnis kann demnach nicht Gegenstand eines Vorempfangs sein.

3.3.6 Vorempfangenes Erbschaftsgut

Gegenstände gemäss vorgenannter Ziffer 3.3.1, die der Erblasser während mindestens 6 Monaten persönlich im Ausland benutzt hat und die er zu Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung an sein (späteres) Erbe zuwendet, sind wie Erbschaftsgut zu behandeln.

Diese Gegenstände können unter Vorlage einer Bestätigung des Erblassers sowie der üblichen Dokumentation (siehe dazu die nachfolgende Ziff. 3.3.7) abgabenfrei zugelassen werden.

Eingesetzte Erben | Diese haben zwingend eine notarielle Urkunde vorzulegen.

3.3.7 Nachweis des Anspruchs auf Abgabenbefreiung

Zum Nachweis des Anspruchs auf Abgabenbefreiung von Erbschaftsgut sind zusätzlich zum Antrag mit Form. 18.46 folgende Dokumente vorzulegen:

• das Verzeichnis der ins Zollgebiet zu verbringenden Waren, versehen mit einer amtlichen oder notariellen Bescheinigung (oder, wenn keine Zweifel bestehen, ein von allen Erben unterschriebenes Verzeichnis), dass die Gegenstände dem Erben kraft gesetzlicher Erbfolge oder Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der Hinterlassenschaft des Erblassers zukommen;

• der Todesschein des Erblassers oder eine entsprechende Urkunde;

• eine amtliche Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers, sofern dieser nicht aus dem Todesschein ersichtlich ist;

• die Identitätspapiere von Erblasser und Erbe;

• die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des Erben oder Vermächtnisnehmers;

• für Beförderungsmittel: der ausländische amtliche Zulassungsschein;

• bei Gegenständen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung auf sein Erbe zuwendet: eine entsprechende Erklärung des Erblassers bzw. wo vorgesehen, eine notarielle Urkunde.

Die Zollstelle kann weitere Belege wie z. B. eine notarielle oder richterliche Urkunde verlangen. Fehlen Unterlagen für die Beurteilung, so kann die Sendung auf Antrag des Zollpflichtigen provisorisch veranlagt werden (siehe R-10-90).

3.3.8 Bewilligungsverfahren

Für Sendungen im Wert bis zu CHF 100'000.00 kann die Abgabenbefreiung durch die zuständige Zollstelle direkt bei der Einfuhr auf Grundlage des Form. 18.46 bewilligt werden.

In anderen Fällen ist vor der Einfuhr des Erbschaftsgutes ein Gesuch um Abgabenbefreiung bei derjenigen Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Zuständigkeitsgebiet der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat (siehe Anhang III).

Mit dem Gesuch bzw. mit dem Form. 18.46 sind die Belege nach Ziff. 3.3.7 vorzulegen.

Die Veranlagung erfolgt nach den Bestimmungen der Ziff. 3.3.2.

3.3.9 Weiterbenutzung nach der Einfuhr

Für Erbschaftsgut besteht keine Verpflichtung zur persönlichen Weiterbenutzung durch den Erben im Inland. Nach erfolgter Einfuhr kann er frei darüber verfügen.

3.3.10 Voraussetzungen nicht erfüllt

Sind die Bedingungen für eine abgabenfreie Einfuhr nicht erfüllt, so sind die eingeführten Waren und Gegenstände abgabenpflichtig.

4 Gespendete Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen

Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG, Art. 17 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

4.1 Berechtigte

4.1.1 Gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke

Als gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke nach Art. 17 Abs. 1 ZV gelten Institutionen im Sinne von Art. 56 Bst. g DBG, welche folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

a) Es handelt sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, welche auf die Verteilung des Reingewinnes an die Mitglieder, Gesellschafter und Organe verzichtet. Ist die juristische Person eine Erwerbsgesellschaft, muss dieser Verzicht in den Statuten ausdrücklich festgehalten sein;

b) ihre Mittel sind unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken gewidmet. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

c) sie übt eine Tätigkeit aus, die im Interesse der Allgemeinheit liegt;

d) sie übt diese Tätigkeit uneigennützig aus.

Die gemeinnützigen Organisationen und Hilfswerke, welche diese Kriterien erfüllen, sind grundsätzlich anerkannte Organisationen11. Sie kommen für Güter, die ihnen gespendet wurden und die kostenlos an bedürftige oder Not leidende Personen und Tiere abgegeben werden sollen, in den Genuss der abgabenfreien Einfuhr.

4.1.2 Bedürftige Personen

Bedürftige Personen können nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufkommen (Art. 2 Abs. 1 ZUG).

4.2 Gegenstand der Abgabenbefreiung

Damit eine Ware in den Genuss einer Abgabenbefreiung gelangt, müssen folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein:

a) die Waren werden gespendet;

b) die Waren müssen den Zweck verfolgen, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern;

c) die Spenden müssen dem Bedürftigen oder Geschädigten, bzw. der gemeinnützigen Organisation direkt oder durch Vermittlung von Hilfswerken zukommen (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, HEKS, Kinderdorf Pestalozzi etc.).

Art und Menge der Gegenstände sind nicht eingeschränkt. Gespendete Waren, die zur Verwertung (z. B. zum Verkauf) im Inland bestimmt sind und deren Erlös dem Bedürftigen oder Geschädigten zukommt, sind abgabenpflichtig.

11 Viele Organisationen sind zudem zertifiziert (beispielsweise geprüft durch die ZEWO)

4.3 Bewilligungsverfahren und Veranlagung

Bewilligungsverfahren | Die Bewilligung für die abgabenfreie Einfuhr ist vorgängig mittels Gesuch bei der zuständigen Zollkreisdirektion zu beantragen (siehe Anhang I).

Veranlagung | Nach erteilter Bewilligung erfolgt die Veranlagung mit elektronischer Zollanmeldung (e-dec) bei einer für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle.

5 Motorfahrzeuge für invalide Personen

Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG, Art. 18 ZV, Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG, Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 AStV

Die Befreiung umfasst die Zollabgaben sowie die Automobilsteuer. Es erfolgt keine Befreiung von der Einfuhrsteuer (MWST). Die Befreiung erfolgt auf Gesuch hin auf dem Rückerstattungsweg.

5.1 Voraussetzungen für invalide Personen

Eine invalide Person ist zur Befreiung berechtigt, wenn sie von der Invaliden- oder Militärversicherung (IVG) oder von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG):

• Beiträge an den Unterhalt des Fahrzeuges erhält; oder

• Beiträge an die invaliditätsbedingte Abänderung des Fahrzeuges erhält; oder

• eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42bis IVG erhält (gilt nur für Minderjährige); oder

• eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis AHVG erhält.

Das Fahrzeug muss auf die invalide Person, auf Ihren Vormund oder auf den Namen der Person zugelassen sein, welche mit der elterlichen Gewalt betraut ist. Eine Zulassung auf den Ehe- oder Lebenspartner ist ebenso möglich. Allerdings kann ein auf das eigene Unternehmen zugelassenes Fahrzeug nicht in den Genuss einer Befreiung gelangen.

Die Befreiung bzw. Rückerstattung wird einer natürlichen Person innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung.

5.2 Voraussetzungen für gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen (Vereine, Institutionen, Stiftungen) sind unter folgenden Voraussetzungen zur Befreiung bzw. Rückerstattung berechtigt:

a) die Organisation erfüllt die Voraussetzungen im Sinne von Art. 56 Bst. g DBG (siehe

Ziff. 4.1.1 hiervor);

b) die Organisation betreibt einen Transportdienst ausschliesslich für Menschen mit Behinderung;

c) der Transportdienst verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck (d. h. der Fahrpreis ist zusammen mit den Beiträgen und Spenden an die Organisation kostendeckend);

d) die Anzahl der zoll- und automobilsteuerfrei zugelassenen Fahrzeuge muss im Rahmen der Bedürfnisse der Organisation bleiben.

5.3 Gegenstand der Befreiung

Die Rückerstattung der erhobenen Zollabgaben und der Automobilsteuer wird für neue und auch gebrauchte Fahrzeuge gewährt, sofern die Veranlagungsverfügung der Einfuhr des Fahrzeugs vorgelegt werden kann. Der darin vermerkte Importeur hat mit einer Zessionserklärung die Abtretung seiner Rechte zugunsten der rückerstattungsberechtigten Person schriftlich zu erklären.

Der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs ist nicht relevant. Folglich kann sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Rückerstattungsgesuchs z. B. bereits seit drei Jahren im Besitz des Gesuchstellers befinden.

5.4 Vorgehen und Unterlagen

Die Vergütung erfolgt auf dem Rückerstattungsweg. Zusammen mit einem schriftlichen Gesuch müssen folgende Belege eingereicht werden:

a) Eine vollständige Kopie der Verfügung der Invaliden- oder Militärversicherung für: o Beiträge an die invaliditätsbedingte Änderung am Fahrzeug; oder o Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge (Unterhaltsbeiträge) für das Fahrzeug; oder o eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige;

b) eine Kopie des Fahrzeugausweises;

c) eine Kopie des Kaufvertrags oder der Rechnung für das erworbene Fahrzeug;

d) Zessionserklärung: In der Erklärung müssen die begünstigte Person, das Fahrzeug (Fahrgestellnummer) und die vollständige Nummer der Veranlagungsverfügung vermerkt sein;

e) eine schriftliche Erklärung der invaliden Person, dass dies das erste Gesuch um Abgabenbefreiung ist, bzw. dass sie seit 6 Jahren (massgebend ist das Datum der letzten Gesuchstellung) keine weitere Vergütung für ein Invalidenfahrzeug erhalten hat;

f) für die Überweisung der Vergütung ist die IBAN-Nummer des Post- oder Bankkontos anzugeben oder es ist dem Gesuch ein Einzahlungsschein mit Vordruck beizulegen.

5.5 Zuständigkeiten

Für die Befreiung bzw. Rückerstattung ist die Zollkreisdirektion zuständig, in deren Region die rückerstattungsberechtigte Person Wohnsitz bzw. die Organisation ihren Sitz hat (siehe Anhang III).

6 Gegenstände für Unterricht und Forschung

6.1 Gegenstände für Unterricht und Forschung in Unterrichtsanstalten

Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG, Art. 19 Abs. 1 ZV

Diese Gegenstände sind zollfrei, aber MWST-pflichtig. Aufgrund der Abschaffung der Industriezölle per 1. Januar 2024 kommt dieser Zollbefreiung in der Praxis keine Bedeutung mehr zu.

6.1.1 Gegenstand und Begriffe

Als öffentliche Unterrichtsanstalten oder Institutionen im Sinne von Art. 19 ZV gelten durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (wie Bund, Kanton, Gemeinde) verwaltete Unterrichtsanstalten.

Als anerkannte gemeinnützige Unterrichtsanstalten oder Institutionen gelten durch private Körperschaften oder private Institutionen verwaltete Unterrichtsanstalten, sofern sie auf einer gemeinnützigen Grundlage errichtet sind (z. B. Volkshochschulen).

Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn die Leistungen im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden und kein Erwerbszweck verfolgt wird. Dabei spielt keine Rolle, wenn die Leistungen nur einem beschränkten Personenkreis zukommen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu den gemeinnützigen Organisationen in Ziff. 4.1.1).

Als Gegenstände für Unterricht und Forschung im Sinne von Art. 19 ZV gelten insbesondere folgende Waren (Aufzählung nicht abschliessend):

Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen, wie:

a) Ton- oder Bildaufnahme- oder Wiedergabegeräte;

b) Ton- und Bildträger;

c) bibliographisches und optisch-akustisches Material;

d) fahrbare Bibliotheken;

e) Sprachlabore;

f) Simultandolmetsch-Anlagen;

g) mechanische oder elektronische Lehrmaschinen für den programmierten Unterricht;

h) Wandkarten, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Fotografien, Zeichnungen;

i) Instrumente, Apparate, Modelle für den Anschauungsunterricht;

j) Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer Information pädagogischer Art zur Aneignung eines Unterrichtsstoffes (Lehrmittelsätze);

k) Instrumente, Apparate, Werkzeuge, Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines Berufes oder Handwerks.

Ausnahmen | Von der Zollbefreiung ausgenommen sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien sowie Waren, die nicht dem erwähnten Zweck dienen, wie beispielsweise:

• Einrichtungsgegenstände gewöhnlicher Art (Mobiliar, Laboreinrichtungen);

• Werkstoffe wie Holz, Metall, Gewebe;

• Instrumente, Apparate, Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, die nicht zum Erlernen eines Berufes oder eines Handwerks bestimmt sind.

6.1.2 Voraussetzungen für die Zollbefreiung

Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:

a) in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und

b) von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden; sowie

c) das vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion (in deren Zuständigkeitsgebiet die berechtigte Person ihren Sitz hat; siehe Anhang III) eingereichte Gesuch um Zollbefreiung (Form. 11.32) bewilligt wurde.

6.2 Gegenstände zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken

Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG, Art. 19 Abs. 2 ZV

Diese Gegenstände sind zollfrei, aber MWST-pflichtig. Aufgrund der Abschaffung der Industriezölle per 1. Januar 2024 kommt dieser Zollbefreiung in der Praxis keine Bedeutung mehr zu.

6.2.1 Voraussetzungen für die Zollbefreiung

Gegenstände zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken sind zollfrei, sofern sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

a) Bei den Gegenständen handelt sich um Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs;

b) die Gegenstände werden von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese eingeführt;

c) die Gegenstände werden zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken durch anerkannte medizinische Institutionen oder Spitäler verwendet.

6.2.2 Bewilligungsverfahren und Veranlagung

6.2.2.1 Gesuch um Zollbefreiung

Das Gesuch um Zollbefreiung ist mit Form. 11.32 vor der Einfuhr bei derjenigen Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Zuständigkeitsgebiet die berechtigte Person ihren Sitz hat (siehe Anhang III).

6.2.2.2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Veranlagung erfolgt bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen. Dazu legt die anmeldepflichtige Person anlässlich der Einfuhr das von der Bewilligungsstelle visierte Form. 11.32 vor.

Kann anlässlich der Einfuhr keine Bewilligung Form. 11.32 vorgelegt werden, ist die Sendung abgabenpflichtig und nach den allgemeinen Vorschriften zu veranlagen. Die Sendung kann auf Antrag der anmeldepflichtigen Person provisorisch veranlagt werden (siehe R-10-90).

7 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen

Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG, Art. 20 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

7.1 Gegenstand und Begriffe

Ziel und Zweck dieser Abgabenbefreiung ist die Vereinfachung des internationalen Warenverkehrs für Gegenstände mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die für die Öffentlichkeit erhalten bleiben sollen und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Der Zweck der Abgabenbefreiung kann demnach auch mit dem Zweck eines Museums verglichen werden. Es ist somit von zentraler Bedeutung, dass die abgabenfrei importierten Gegenstände durch die berechtigte Person fachgerecht und dauerhaft aufbewahrt sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

7.1.1 Kunst- und Ausstellungsgegenstände

Als Kunst- und Ausstellungsgegenstände können jegliche Gegenstände gelten, die für die Öffentlichkeit zugänglich ausgestellt werden. Ob eine Abgabenbefreiung möglich ist, ist in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen. Die Art und Beschaffenheit der Gegenstände sind von untergeordneter Bedeutung. Massgebend ist vielmehr, dass die Gegenstände in den Fundus eines öffentlich zugänglichen Museums gelangen. So unterschiedlich die verschiedenen Museen der Schweiz sind (Kunstmuseum, Militärmuseum, Naturhistorisches Museum etc.), so vielfältig können auch die einzuführenden Gegenstände sein.

Ausnahme | Wenn ein Gegenstand seinem eigentlichen Zweck entsprechend verwendet wird, handelt es sich um keinen Kunst- oder Ausstellungsgegenstand. Als Beispiele sind zu nennen: Gegenstände, die für die Inneneinrichtung, ausschliesslich zum Musizieren oder zum Unterricht verwendet werden (z. B. Orgeln, Altäre, Teppiche für kirchliche Räume, mobile Trennwände für Museen etc.) sind von der Abgabenbefreiung ausgeschlossen.

Ebenfalls von der Zollbefreiung ausgeschlossen sind Konsumgüter (z. B. für die Caféteria) oder Verkaufsgüter beispielsweise für eine Museumsboutique wie z. B. Bücher, Karten oder Papeteriewaren und Betriebsmittel (z. B. Möbel, Maschinen, Fuhrpark, Werkzeuge).

7.1.2 Museum

Ein Museum ist eine dauerhafte Einrichtung, die im Dienste der Gesellschaft materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und öffentlich zugänglich ausstellt.

Museen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG müssen kumulativ verschiedene Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Räumlichkeiten müssen der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Darunter ist zu verstehen, dass ein Besuch für alle interessierten Besucher gewährleistet ist (mit oder ohne festgelegte Öffnungszeiten). – Eine allenfalls verlangte Mindestanzahl an Besuchern und die Öffnungszeiten bzw. Zutrittsmöglichkeiten müssen realistisch und erfüllbar sein, damit der Zutritt weiterhin als öffentlich zugänglich gilt.

Hinweis | Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn der Zutritt nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist (z. B. Vereinsmitglieder oder Gönner).

b) Es müssen die Kernaufgaben eines Museums wahrgenommen werden, wie einerseits die Ausstellung und Vermittlung von Wissen und andererseits das Sammeln, Bewahren, Erforschen und Dokumentieren von Werken.

7.2 Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung

Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind abgabenfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und im schweizerischen Zollgebiet nicht weitergegeben werden.

Die Gegenstände müssen nicht zwingend Eigentum der Museen bzw. Aussteller sein. Es kann sich auch um langfristige Leihgaben von Sammlern handeln.

Solche Gegenstände sind ebenfalls abgabenfrei, wenn sie an folgenden Orten öffentlich ausgestellt werden:

• in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;

• in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen (Bund, öffentliche Verwaltung, Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde etc.);

• in privaten Gebäuden und Anlagen (Galerien, Stiftungen etc.), sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.

7.3 Bewilligungsverfahren und Veranlagung

7.3.1 Gesuch um Zoll- bzw. Abgabenbefreiung

Das Gesuch um Zoll- bzw. Abgabenbefreiung ist mit Form. 11.32 vor der Einfuhr bei derjenigen Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Zuständigkeitsgebiet die berechtigte Person ihren Sitz hat (siehe Anhang III).

Die im Form. 11.32 aufgeführten Gegenstände müssen aufgrund der Beschreibung im Form. 11.32 und der vorgelegten Dokumentation identifizierbar sein. Oftmals kann dies mit den üblichen Begleitpapieren (Rechnung, Lieferdokumente, Verkaufsunterlagen etc.), einer ausführlichen Beschreibung (bei Tieren z. B. mit Angabe des lateinischen Namens oder der Art bzw. Gattung und Bezeichnung) oder mit Abbildungen (z. B. bei Kunstgegenständen) gewährleistet werden.

7.3.2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Form. 11.32

Die Veranlagung erfolgt bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen. Dazu legt die anmeldepflichtige Person anlässlich der Einfuhr das von der Bewilligungsstelle visierte Form. 11.32 vor.

Das gilt auch in Fällen, in denen der Gegenstand vor der Auslieferung an die berechtigte Person im Betrieb des Vertreters kontrolliert wird, sofern die Auslieferung an den privilegierten Empfänger so frühzeitig erfolgt, dass dieser die Empfangsbestätigung (Abschnitt D) der Zollstelle binnen 30 Tagen nach der Annahme der Zollanmeldung zustellen kann. Ist das nicht möglich, ist die Sendung provisorisch zu veranlagen.

Kann anlässlich der Einfuhr keine Bewilligung Form. 11.32 vorgelegt werden, ist die Sendung abgabenpflichtig und nach den allgemeinen Vorschriften zu veranlagen. Die Sendung kann auf Antrag der anmeldepflichtigen Person provisorisch veranlagt werden (siehe R-10-90).

7.4 Ausnahme einer direkten Abgabenbefreiung anlässlich der Einfuhr

Erfolgt die Einfuhr zum ungewissen Verkauf, ist eine Veranlagung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zwingend.

Während sich ein Gegenstand im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, darf die berechtigte Person die Waren besichtigen und in beschränktem Rahmen ausprobieren (z. B. Funktionstest, Aufhängen eines Bildes). Ein länger dauerndes Überlassen oder eine Übertragung der Verfügungsgewalt auf eine in der Schweiz ansässige Person sind unzulässig. Bei solch einem Vorgang würde die Pflicht zur Einreichung einer neuen Zollanmeldung gemäss Art. 162 ZV entstehen (siehe R-10-60 Ziff. 5). Werden die Waren während der Überwachung des Verfahrens verkauft oder auf andere Weise weitergegeben (z. B. gespendet oder verschenkt), richtet sich die Pflicht zur Einreichung der neuen Zollanmeldung ebenfalls nach R-10-60 Ziff. 5.

Sobald sich die berechtigte Person dazu entschliesst, die Gegenstände definitiv zu übernehmen (und keine Wiederausfuhr beabsichtigt ist), ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Form. 11.32 bei der Bewilligungsstelle zu beantragen (siehe vorstehende Ziff. 7.3.2).

Zu beachten sind dabei insbesondere die Bestimmungen von Art. 162 ZV und Art. 55 ZV-BAZG (Änderung Verwendungszweck, Verwender oder Eigentümer einer Ware).

7.5 Weitergabe von abgabenfrei ins Zollgebiet verbrachten Gegenständen / Zweckänderung

Mit einer zoll- bzw. abgabenfreien Veranlagung Form. 11.32 geht die berechtigte Person eine Verpflichtung ein, die eingeführten Gegenstände in ihren Besitz und Gebrauch zu nehmen und nur zum angegebenen Zweck zu verwenden.

Bei einer Änderung des Verwendungszwecks besteht eine Meldepflicht und es entsteht gestützt auf Art. 20 Abs. 4 ZV eine neue Zollschuld.

7.5.1 Meldepflicht und Abgabenerhebung

Zweckänderungen sind der zuständigen Bewilligungsstelle (siehe Ziff. 7.3.1 und Anhang III) durch die berechtigte Person vorgängig zu melden. Als Zweckänderungen gelten u. a. auch der Verleih oder das Überlassen von Kunst- und Ausstellungsgegenständen.

Die Zweckänderung lässt die Zollschuld neu entstehen, weshalb die Einfuhrabgaben grundsätzlich zu erheben sind.

7.5.2 Meldepflicht: Ausnahmen

Keine Meldung an die Bewilligungsstelle ist u. a. in folgenden Fällen nötig:

• Vernichtung des Gegenstands;

• Verlust des Gegenstands infolge eines Feuers (Schadensfall);

• Diebstahl des Gegenstands;

• Wiederausfuhr des Gegenstands.

In Zweifelsfällen oder bei Unsicherheiten obliegt es der berechtigten Person, die zuständige Bewilligungsstelle zu kontaktieren.

7.5.3 Weitergabe an eine andere berechtigte Person

Bei der Weitergabe (z. B. Verkauf, langfristige Leihe) an eine andere berechtigte Person ist eine Meldung an die Bewilligungsstelle nötig. Dabei ist ein neues Form. 11.32 auszustellen, welches die bisherige Zollveranlagung ersetzt. Das neue Form. 11.32 muss auf die berechtigte Person lauten, welche die Gegenstände übernimmt.

7.5.4 Nachweis des Verbleibs

Die berechtigte Person ist verpflichtet, Fälle gemäss Ziff. 7.5.1 bis 7.5.3 zu dokumentieren. Bei einer Kontrolle durch das BAZG muss die berechtigte Person in der Lage sein, den Verbleib des betreffenden Gegenstands nachzuweisen und eine nahtlose Dokumentation vorzulegen.

Die berechtigten Personen haben über die zoll- bzw. abgabenfrei importierten Gegenstände und deren Verbleib Aufzeichnungen vorzunehmen (Bestandesaufzeichnung).

Stellt das BAZG bei einer Kontrolle fest, dass von der berechtigten Person Vorgänge nicht dokumentiert wurden bzw. nicht nachvollziehbar belegt werden können, bleibt eine Nachforderung der Einfuhrabgaben vorbehalten.

8 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patienten in

Spitälern und Pflegeinstitutionen Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG, Art. 21 ZV

Solche Gegenstände sind zollfrei, aber MWST-pflichtig. Aufgrund der Abschaffung der Industriezölle per 1. Januar 2024 kommt dieser Zollbefreiung in der Praxis keine Bedeutung mehr zu.

Die Veranlagung erfolgt mit einer elektronischen Zollanmeldung e-dec bei einer für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle.

9 Studien und Werke von im Zollgebiet wohnhaften Künstlern

Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG, Art. 22 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

Studien und Werke (Originalarbeiten) | die ein im Zollgebiet wohnhafter Künstler während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind abgabenfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum des Künstlers sind.

Als Studienaufenthalt gelten namentlich eine Aus- und Weiterbildung:

a) an einer Schule;

b) die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder

c) in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung ist unerheblich, ob der Künstler die Werke selbst ins Zollgebiet verbringt, sie voraus- oder nachschicken lässt und was mit ihnen nach der Einfuhr geschieht.

Meisterstücke | Den Studien und Werken gleichgestellt sind Meisterstücke, die eine im Zollgebiet wohnhafte Person während eines zeitlich befristeten Studienaufenthaltes an einer ausländischen Schule geschaffen hat, sofern die Schule diesen Sachverhalt bestätigt.

Ausnahme | Kein Anspruch auf die Abgabenbefreiung besteht für Arbeiten, die Drittpersonen gekauft haben und ins Zollgebiet verbracht werden.

Das Gesuch um Abgabenbefreiung ist vor Einfuhr der Ware bei der Zollkreisdirektion zu stellen, in deren Zuständigkeitsgebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (siehe Anhang I). Zusammen mit dem Gesuch sind Unterlagen vorzulegen, mit denen der Studienaufenthalt im Ausland belegt wird.

Für Werke, die der Künstler selbst einführt, kann die Abgabenbefreiung von den Zollstellen direkt anlässlich der Einfuhr bewilligt werden.

Die Veranlagung erfolgt mit vereinfachter Zollanmeldung nach R-10-00 Ziff. 1.4.3 bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen.

Diese Waren sind nicht zu verwechseln mit Sendungen gestützt auf das Abkommen von Florenz (siehe R-18-02 Ziff. 1.1).

10 Warenmuster, Warenproben, Musteraufmachungen

Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG, Art. 27 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

Die Zollbehandlung von Warenmustern, Musteraufmachungen, Warenproben und Versuchsmaterialien wird in den Vorbemerkungen zu den Erläuterungen zum Zolltarif behandelt12. Für die Belange der MWST siehe R-69-02 «Steuerbefreiungen» Ziff. 10.

11 Inländisches Verpackungsmaterial

Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG, Art. 28 ZV, Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG

Inländische (aus dem freien inländischen Verkehr stammende, sprich in der Schweiz verzollte und versteuerte) Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an den Absender (Eigentümer) ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind abgabenfrei.

Die Veranlagung erfolgt mit vereinfachter Zollanmeldung nach R-10-00 Ziff. 1.4.3 bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen.

12 Kriegsmaterial des Bundes

Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG, Art. 29 ZV, Art. 1 ZV-BAZG

12.1 Gegenstand der Zollbefreiung

Die Einfuhr von Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.

Ausnahme | Waren, die ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen oder zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden, sind nicht zollfrei.

12.2 Veranlagung

Die zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial des Bundes erfolgt mit Form. 11.36. Das Gesuch muss von armasuisse unterzeichnet sein. Die anmeldepflichtige Person hat die Einfuhrzollanmeldung zu unterschreiben.

12 www.tares.ch  Erläuterungen  Vorbem.  III. BESONDERE BESTIMMUNGEN

13 Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone

Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG, Art. 29 ZV, Art. 1 ZV-BAZG

13.1 Gegenstand der Zollbefreiung

Die Einfuhr von Zivilschutzmaterial von Bund und Kantonen ist zollfrei.

Ausnahmen | Waren, die ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen oder zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden, sind nicht zollfrei.

13.2 Bewilligungsverfahren

Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich koordiniert den grenzüberschreitenden Bezug von Zivilschutzmaterial für die Zivilschutzorganisationen aller Kantone. Für die vorgängige Einreichung eines Gesuchs beim BAZG (Zoll Zürich) um zollfreie Veranlagung ist einzig das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich berechtigt.

Wird Zivilschutzmaterial für den Bund eingeführt, ist das Gesuch um zollfreie Veranlagung vorgängig durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) an das BAZG (Zoll Zürich) zu richten.

13.3 Veranlagung und Zuständigkeit

Die Veranlagung von Zivilschutzmaterial erfolgt gestützt auf die erteilte Bewilligung im Antragsformular zollfrei (jedoch MWST-pflichtig) bei allen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen.

Liegt anlässlich der Einfuhr keine Bewilligung vor, kann die Sendung auf Antrag des Zollpflichtigen provisorisch veranlagt werden.

14 Im Rahmen gemeinsamer Übungen des PfP-Truppenstatuts verwendetes Militärmaterial

Verordnung vom 13. November 2024 über die internationale militärische Kooperation (VIMK; SR 510.81)

14.1 In die Schweiz einreisende ausländische Truppen

Für die Einfuhr von Militärmaterial und die Erfüllung der Formalitäten ist armasuisse13 alleinige Ansprechpartnerin des BAZG.

Auf Ersuchen der Militärbehörden des ausländischen Staates (via dessen Botschaft) bewilligt das Militärprotokoll der Schweizer Armee14 die Einreise uniformierter Truppen inkl. Beförderungsmittel, Waffen, Munition sowie deren persönlichen Ausrüstung in die Schweiz.

14.1.1 Gegenstand der Abgabenbefreiung

Von ausländischen Truppen im Rahmen gemeinsamer Übungen (Partnerschaft für den Frieden, PfP-Truppenstatut) eingeführtes Material kann in einem vereinfachten Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Abgabensicherstellung eingeführt werden.

Zur Abgabenbefreiung berechtigt sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.

13 https://www.ar.admin.ch/de (armasuisse; Bundesamt für Rüstung) 14 https://www.vtg.admin.ch/de  Aktuell  Themen  Internationale Beziehungen  Militärprotokoll

 Übersicht

Von den Zollabgaben, der Einfuhrsteuer, der Automobilsteuer und der Mineralölsteuer befreit sind:

a) die Ausrüstung der PfP-Truppen (z. B. Beförderungsmittel, Waffen, Munition);

b) Verpflegung, Versorgungsgüter und sonstige Waren;

c) Treibstoffe, Erdgas, Öle sowie Schmiermittel15 für Beförderungsmittel für den dienstlichen Gebrauch (Land-, Luft und Wasserfahrzeuge).

14.1.2 Allgemeines Vorgehen

Die vorübergehende Einfuhr oder Wiederausfuhr von Militärmaterial, das im Rahmen gemeinsamer Übungen der Bodentruppen (PfP-Truppenstatut) verwendet wird, erfolgt mit dem Formblatt 302 und / oder einer Detailliste (Manifest).

Beim Formblatt 302 und der Detailliste (Manifest) handelt es sich um internationale Zolldokumente, die für die Veranlagung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden. Sie dienen für die Veranlagung von sämtlichem Material (einschliesslich der Truppenverpflegung).

Die Einreise der Truppen bzw. Einfuhr ihres persönlichen Militärmaterials erfolgt ohne Zollformalitäten. Jedoch muss das mitgeführte Material mit einem Formblatt 302 und / oder einer Detailliste (Manifest) angemeldet werden.

Die Wiederausfuhr des Militärmaterials wird der Zollstelle mit einem neuen Formblatt 302 und / oder anhand der bei der vorübergehenden Einfuhr vorgelegten Detailliste (Manifest) direkt angemeldet.

14.2 Militärische Reisen Schweizer Truppen ins Ausland

Für die Teilnahme von Schweizer Truppen an gemeinsamen Militärübungen im Ausland erstellt armasuisse für die vorübergehende Ausfuhr des Militärmaterials ein Formblatt 302 und / oder eine Detailliste (Manifest), womit die Waren beim Grenzübertritt angemeldet werden.

Bei der Wiedereinfuhr erstellt armasuisse ein neues Formblatt 302 und / oder eine neue Detailliste (Manifest), welches als Warenanmeldung beim Grenzübertritt verwendet wird.

14.3 Militärmaterial im Transit

Siehe R-14-04 «Transitverfahren mit dem NATO Formblatt 302».

14.4 Andere Verwendungszwecke (Demonstration, Reparatur, Ausleihe etc.)

Wird das Militärmaterial zu einem anderen Zweck als für die Teilnahme an gemeinsam organisierten Truppenübungen der NATO im Rahmen des PfP-Truppenstatuts ein- oder ausgeführt, erfolgt die Veranlagung durch armasuisse gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des jeweils zutreffenden Zollverfahrens.

15 Aufzählung lediglich als Illustration dienend; berechtigt sind Waren nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61)