Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 10 I 165

27. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen

Zürcher Telephongesellschaft.

A. Die Zürcher Telephongesellschaft, welche ihr Domizil in

der Stadt Zürich hat, besitzt in der Gemeinde Außersihl Grund¬

eigenthum. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Regierungs¬

rathes des Kantons Zürich vom 2. November 1883 wurde

dieselbe pflichtig erklärt, dieses Grundeigenthum gegenüber der

Gemeinde Außersihl seinem vollen Werthe nach zu versteuern.

B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Zürcher Telephongesell¬

schaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in¬

dem sie ausführt: Nach § 137 litt. c des zürcherischen Gesetzes

betreffend das Gemeindewesen seien allerdings Aktiengesellschaf¬

ten für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grund¬

eigenthums gemeindesteuerpflichtig und der angefochtene Entscheid

entspreche daher (abgesehen von der hier nicht zu erörternden

Taxationsfrage) dem kantonalen Gesetze. Allein die Rekurren¬

tin halte die erwähnte gesetzliche Bestimmung selbst für unzu¬

läßig. Sofern zwar die Versteuerung des Grundeigenthums

X — 1884

nach seinem vollen Werthe, ohne Schuldenabzug, allgemein tonsverfassung stehe der Einführung einer förmlichen Grund¬

geltende Regel wäre, möchte dieselbe kaum beanstandet werden steuer im Gemeindesteuerwesen keineswegs entgegen. Der an¬

können. Allein dies sei eben nach zürcherischem Rechte nicht der gefochtene § 137 litt. c. des Gemeindesteuergesetzes besteure

Fall, vielmehr kenne die zürcherische Gesetzgebung im allgemei¬ allerdings das Grundeigenthum der Aktiengesellschaften anders

nen eine eigentliche Grundsteuer nicht, sondern unterwerfe das als dasjenige physischer Personen; er schreibe eine spezisische

Grundeigenthum nur insofern der Besteuerung, als dasselbe Besteuerung des Grundeigenthums der Aktiengesellschaften zu

wirkliches Vermögen des Eigenthümers repräsentire. Einzig die Gemeindezwecken vor. Wenn nun auch anzuerkennen sei, daß

Aktiengesellschaften werden mit Bezug auf die Gemeindebesteue¬ die Besteuerung der Aktiengesellschaften zu den schwierigsten

rung einer ausnahmsweisen Behandlung unterworfen; es be¬ Problemen der Staatswirthschaft gehöre, so müsse doch hervor¬

stehen also zweierlei Gesetze: für Aktiengesellschaften d. h. für gehoben werden, daß eine Kommission des zürcherischen Kan¬

die bei solchen betheiligten Bürger und für die übrigen Staats¬ tonsrathes, welche neuerdings die Bestimmungen betreffend das

angehörigen. Die Aktiengesellschaft und also der Aktionär müsse Gemeindesteuerwesen geprüft habe, einstimmig dazu gelangt sei,

das Vermögen und dann nochmals die Liegenschaften ver¬ auf unveränderte Beibehaltung der angefochtenen Gesetzesbestim¬

steuern, andere Bürger dagegen seien für ihre Liegenschaften nur mung anzutragen.

insofern steuerpflichtig, als darin wirklich Vermögen stecke. Da¬ D. In ihrer Replik führt die Rekurrentin aus, der Regie¬

rin liege eine gegen Art. 2 der Kantonsverfassung verstoßende rungsrath berühre in seiner Vernehmlassung den wahren Kern

Ungleichheit vor dem Gesetze. Denn es werden hier in der der Frage gar nicht, er erkenne die Begründetheit der Be¬

That verschiedene Bürger unter innerlich gar nicht verschiedenen schwerde eigentlich selbst an und habe nicht einmal einen An¬

Verhältnissen mit verschiedenen Lasten belegt. Diese Verletzung trag auf Abweisung derselben gestellt. Darauf, was eine Kom¬

der Rechtsgleichheit verletze die einzelnen Bürger, welche ihr mission des Kantonsrathes beantragt oder beschlossen habe und

Vermögen in Aktien angelegt haben; denn die Aktiengesellschaft so weiter, komme nichts an; über allen Gesetzen und Verord¬

sei, wenn auch juristisch ein besonderes Rechtssubjekt, doch öko¬ nungen stehe die Verfassung und nach dieser sei die Beschwerde

nomisch nichts anderes als Verwalterin des Vermögens der begründet, wie in weiterer Entwicklung der in der Rekursschrift

Aktionäre. Uebrigens wäre, auch abgesehen hievon, eine un¬ geltend gemachten Argumente dargethan wird.

Erwägungen

verfassungsmäßig garantirten Rechte, soweit es sich um Rechts¬ 1. Daß die Bestimmung des Art. 137 litt. c des zürcheri¬

verhältnisse handle, die auch ohne leibliche Individualität denk¬ schen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wonach Aktien¬

bar sind, auch den juristischen Personen gewährleistet seien. Im gesellschaften der Gemeinde gegenüber für den vollen Werth

Fernern widerspreche die erwähnte Gesetzesbestimmung dem ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigenthums ohne jeden

Art. 19 Absatz 1 und 5 der zürcherischen Kantonsverfassung, Abzug steuerpflichtig sind, mit den Vorschriften des Art. 19

denn eine solche Steuer, wie das angefochtene Gesetz sie an¬ der Kantonsverfassung nicht im Widerspruche stehe, ist vom

ordne, treffe nicht alle Bürger im Verhältnisse ihrer Hülfs¬ Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wasch¬

mittel, wie dies doch Art. 19 Absatz 1 vorschreibe, und ver¬ und Badanstalt Winterthur vom 26. Mai 1877 (Amtliche

stoße gegen die in Absatz 5 ibidem für die Gemeindesteuer Sammlung, III, S. 317, Erw. 2) entschieden und näher be¬

gewährleistete Proportionalität der Besteuerung. gründet worden. Da an dieser Entscheidung in allen Theilen

C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in sei¬ festzuhalten ist, so kann rücksichtlich der Begründung einfach auf

ner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Art. 19 der Kan¬ dieselbe verwiesen werden.

2. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze sodann er¬

treckt sich allerdings nicht nur auf physische sondern auch auf

juristische Personen, soweit letzteren überhaupt Rechtsfähigkeit

zukommt (siehe Amtliche Sammlung, VIII, S. 8, Erwägung

2); es kann sich also auch die Rekurrentin auf denselben

berufen. Allein dieser Grundsatz verbietet, wie das Bun¬

desgericht schon häufig ausgesprochen hat, keineswegs alle Ver¬

schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Per¬

sonen oder Personenklassen; er schließt vielmehr nur solche

Rechtsverschiedenheiten aus, welche nicht auf objektive Gründe

sondern blos auf willkürliche Satzung, auf subjektive Bevor¬

zugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ganzer

Personenklassen, zurückgeführt werden können. Als ein derartiges

der objektiven Begründung entbehrendes Ausnahmegesetz kann

aber die in Frage stehende Bestimmung des zürcherischen

Steuerrechtes nicht bezeichnet werden. Der legislative Werth

derselben mag zweifelhaft sein; allein es kann doch nicht gesagt

werden, daß die besondere Vorschrift, welche sie für die Ge¬

meindebesteuerung der Aktiengesellschaft aufstellt, jeder Begrün¬

dung in der Natur der Verhältnisse ermangle. Die Aktienge¬

sellschaft ist wesentlich die Vereinsform für größere Unterneh¬

mungen, sie sammelt zu deren Betrieb erhebliche Vermögens¬

werthe, sei es in Geld, sei es in liegenden Gütern, Fabrik¬

etablissements und dergleichen, an. In diesem Momente nun

kann allerdings ein Grund für die angefochtene besondere Be¬

handlung der Aktiengesellschaft in der Gemeindebesteuerung ge¬

funden werden. Denn es ist nicht zu verkennen, daß bei Aus¬

dehnung der gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die Besteuerung

der Aktiengesellschaften, die Steuerkraft solcher Gemeinden, in

welchen sich größere Aktienetablissements befinden, ohne daß

die betreffenden Gesellschaften dort ihren Sitz hätten, wesentlich

beeinträchtigt werden könnte, während doch gerade in Folge des

Bestehens der fraglichen Etablissements große Anforderungen an

die Gemeinde gestellt werden müssen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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