Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 27 décisions citantes n’a été analysée.

100 III 11

100 III 11

Rubrum

4. Entscheid vom 11. Januar 1974 i.S. Novima AG

Regeste

Die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG kann nicht mit einem Rekurs beim Bundesgericht angefochten werden.

Sachverhalt

Die Firma Novima AG wurde von ihrem Sachwalter mit Schreiben vom 19. und 21. Dezember 1973 aufgefordert, der SUVA und der AHV bis zum 1. bzw. 5. Januar 1974 Zahlungen zu leisten. Gegen diese beiden Schreiben erhob die Firma Novima AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 1974 ab mit der Bemerkung, die Beschwerde sei voraussichtlich aussichtslos.

Die Firma Novima AG führt gegen diese Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, ihrer Beschwerde gegen die Verfügungen ihres Sachwalters vom 19. und 21. Dezember 1973 sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen

Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 36 SchKG kommt einer Beschwerde nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung zu. Der Akt, mit welchem der Präsident die verlangte aufschiebende Wirkung erteilt oder verweigert, ist nicht ein Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand eines Rekurses an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG sein (BGE 43 III 279, BGE 59 III 208 /09 und BGE 98 III 23). Überdies können gemäss Art. 19 SchKG nur gesetzwidrige Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde kann auch nicht als gesetzwidrig betrachtet werden; denn keine gesetzliche Bestimmung schreibt vor, in welchen Fällen die Behörde oder ihr Präsident einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen oder verweigern muss. Diese Frage ist dem Ermessen der Behörde überlassen (BGE 59 III 208 /09, BGE 82 III 18 /19 und BGE 95 III 93).

Auf den vorliegenden Rekurs gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren kann daher nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 19 et Art. 36 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans