Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 69 décisions citantes n’a été analysée.

100 IV 133

100 IV 133

34. Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1974 i.S. Gemperle gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Bestätigung der Rechtsprechung.

Sachverhalt

A. - Am 11. Juni 1973 um 16.45 Uhr führte Charles Gemperle seinen Personenwagen in einem schweren Rausch (mindestens 2,4‰) von Sünikon nach Dielsdorf, wo er ein vor einer Lichtsignalanlage angehaltenes Fahrzeug von hinten rammte. Nachdem er dem Geschädigten Namen und Adresse angegeben hatte, machte er sich davon, als er bemerkte, dass jener die Polizei rufen und ihn wegen seiner Angetrunkenheit am Wegfahren hindern wollte. Zuhause angekommen, will er 1,5 dl Schnaps getrunken haben.

B. - Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte Gemperle wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu vier Wochen Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 23. September 1974.

C. - Gemperle führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Wer sich über die allgemein bekannte Tatsache hinwegsetzt, dass schon geringe Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird, bekundet in der Regel eine Gesinnung, die als hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden muss und auf einen Charakterfehler hinweist. Deshalb sind an die Gewähr, die ein nach Art. 91 Abs. 1 SVG Verurteilter für künftiges Wohlverhalten bieten muss, selbst dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn sich der Täter zum ersten Mal wegen Angetrunkenheit zu verantworten hat. Dabei ist im Rahmen der gesamten in Betracht fallenden Umstände auch der Grad der Angetrunkenheit in Rechnung zu stellen; je schwerer die Alkoholisierung, desto begründeter ist der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung und desto höher sind die an eine günstige Prognose zu stellenden Anforderungen (BGE 100 IV 10).

2. Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Beschwerdeführer mit mindestens 2,4‰ Alkohol im Blut, somit in einem schweren Rausch, zu einer Vergnügungsfahrt ans Steuer seines Wagens gesetzt, nachdem er aus freiem Entschluss im Übermass dem Alkohol zugesprochen hatte. Der damit für den Kassationshof verbindlich festgestellte (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hohe Grad der Angetrunkenheit, der Vergnügungscharakter der Fahrt und das Fehlen eines Trinkzwanges fallen bei Beurteilung der Bewährungsaussichten derart belastend ins Gewicht, dass ganz besondere individuelle Verhältnisse oder Umstände vorliegen müssten, um die durch jenes Verhalten zutage getretene Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit nicht als Ausdruck eines Charakterfehlers erscheinen zu lassen. Solche Umstände liegen nicht vor.

a) ...

b) Ebensowenig schlägt der Einwand durch, die allgemeine Formulierung, wonach die 2,4‰ auf eine Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und damit auf einen ernsthaften Charakterfehler hinwiesen, könne nicht als richtig anerkannt werden, weil es Alkoholgewohnte und solche gebe, die bereits von einem Glas Wein angeheitert seien. Der Beschwerdeführer sei alkoholgewohnt und alkoholtolerant. Er habe deshalb die Einsicht gehabt, einerseits genug getrunken zu haben und anderseits noch fahrtüchtig zu sein.

Trinkgewöhnung kann in gewissen Grenzen zu einer erhöhten Alkoholverträglichkeit führen. Indessen ist wissenschaftlich erwiesen, dass bei Alkoholwerten von 0,6 bis 0,8 Gewichtspromillen in jedem Fall fassbare Leistungsverminderungen auftreten, weswegen gegenüber dem Grenzwert von 0,8‰ der Einwand höherer Alkoholverträglichkeit grundsätzlich versagt (BGE 90 IV 166 f.). Darüber hilft auch die behauptete Einsicht, noch fahrtüchtig zu sein, nicht hinweg. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei einem Menschen, der Alkohol getrunken hat, das subjektive Leistungsgefühl im Gegensatz zur objektiven Leistungsfähigkeit gesteigert ist. Das persönliche Empfinden des Führers ist deshalb trügerisch und kein zuverlässiger Gradmesser für die Fahrtüchtigkeit.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unter den Tatumständen zu berücksichtigen, dass ein Angetrunkener, der infolge der Kollision "möglicherweise" einen leichten Schock erlitten habe, anders reagiere als jemand, der keinen Alkohol getrunken habe. Deshalb sei auch die Tatsache des nachträglichen Alkoholkonsums unrichtig gewürdigt worden. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er sich ein sogenanntes Cognac-Alibi habe verschaffen wollen; er sei aufgeregt gewesen und habe deshalb einen Schluck genommen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Schock erlitten, verfängt schon deshalb nicht, weil es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt. Dass Gemperle sich ein Cognac-Alibi hat verschaffen wollen, hat auch das Obergericht als nicht mit Sicherheit erwiesen betrachtet. Das hinderte es aber nicht daran, in diesem Verhalten dennoch ein negatives Indiz für die Zukunft zu sehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall sogleich wieder zur Flasche griff und dabei nicht nur, wie er heute beschönigend behauptet, einen Schluck nahm, sondern ca. 1,5 dl Schnaps trank, bestätigt die von der Vorinstanz festgestellte Neigung zu übermässigem Alkoholgenuss.

d) Gemperle bestreitet weiter, bewusst übermässig Alkohol getrunken zu haben: wäre dem so gewesen, so hätte er seinem Nachbarn telephoniert, damit er ihn heimhole. Damit setzt er sich in Widerspruch zur vorinstanzlichen Annahme, wonach der Beschwerdeführer aus völlig freiem Entschluss übermässig Alkohol konsumiert hat. Da es sich hiebei um eine tatsächliche Festellung handelt, wird sie vom Beschwerdeführer unzulässigerweise angefochten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Aus demselben Grund ist er auch nicht zu hören, soweit er es unternimmt, die vorinstanzliche Würdigung der Leumundsberichte und seiner Aussagen im Untersuchungsverfahren zu bemängeln und die vom Obergericht festgestellten Trinkgewohnheiten als unbewiesen hinzustellen. Dem Einwand aber, dass er heute angeblich abstinent lebt, ist die Vorinstanz mit der Feststellung entgegengetreten, dass sich der Beschwerdeführer dazu erst unter dem Einfluss des Strafverfahrens entschlossen hat. Dieser Umstand muss zwar nicht notwendig einer Berücksichtigung jener Tatsache zugunsten des Verurteilten entgegenstehen. Indessen müssten weitere erhebliche Tatsachen für ihn sprechen, um bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, eine günstige Prognose zu rechtfertigen. Wer wie Gemperle zu übermässigem Alkoholgenuss neigt, sich im Bewusstsein, dass er nachher führen wird, zum blossen Vergnügen übermässig betrinkt und sich an einem Pfingstmontag, wo erfahrungsgemäss starker Verkehr herrscht, in einem schweren Rausch ans Steuer setzt, der legt ein Verhalten an den Tag, das durchaus persönlichkeitsadäquat ist und nicht ein einmaliges Versagen darstellt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers setzt die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht zwei oder mehrere Entgleisungen voraus. Wenn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung den Begriff der einmaligen Entgleisung geprägt hat, so hat es damit bloss hervorheben wollen, dass ein Verhalten, das nicht dem Persönlichkeitsbild des Täters entspricht, also nicht Ausdruck eines Charakterfehlers ist, ein einmaliges Versagen darstellt und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendig ausschliesst. Umgekehrt kann jedoch schon ein einmaliges Führen in angetrunkenem Zustand zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen, wenn die damit bekundete Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit Ausdruck eines Charaktermangels ist. Das trifft hier zu. Dazu kommt, dass auch das Vorleben Gemperles nicht makellos ist. Sein Vorstrafenregister weist nicht weniger als 10 Verurteilungen auf. Mögen diese auch in die Zeit vor 1959 zurückreichen, so sind sie doch für die Prognose nicht völlig belanglos (BGE 98 IV 82).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 91 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

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