Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 15 décisions citantes n’a été analysée.

100 IV 54

100 IV 54

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. April 1974 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Y.

Regeste

Art. 237 StGB, Störung des öffentlichen Verkehrs. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anvertrauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung ebenfalls geschützt (Praxisänderung).

Sachverhalt

Sachverhalt (gekürzt):

A. - Am 25. November 1970 wurde ein Doppelrumpf-Lastschiff von der Eigentümerin zur Erlangung der Betriebsbewilligung den Behörden auf dem Zürichsee vorgeführt. Das Schiff war zu stark beladen. Bei einem Wendemanöver kenterte es. Dabei ertrank ein Schiffsgehilfe.

B. - Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Betriebsleiter der Schiffseignerin von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der Störung des öffentlichen Verkehrs frei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde Schuldigsprechung in beiden Anklagepunkten.

Erwägungen

5. In BGE 76 IV 122 und 125 wurde entschieden, Art. 237 StGB sei nicht jedesmal anwendbar, wenn jemand Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährde, sondern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Verkehr gehindert, gestört oder gefährdet werde. Art. 237 wolle nicht "in erster Linie" Leib und Leben, sondern den öffentlichen Verkehr schützen. Öffentlich aber sei vom Täter aus gesehen nur der Verkehr der Allgemeinheit, nicht der Verkehr, den der Täter selber schaffe, indem er sich auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbewege oder aufhalte. Wer den eigenen Gang, die eigene Fahrt oder den eigenen Flug hindere, störe oder gefährde, vergehe sich nicht gegen Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauten, seien deshalb ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt; sie seien im Verhältnis zu ihm nicht "Allgemeinheit". Ein Jahr zuvor hatte der Kassationshof den Standpunkt vertreten, Art. 237 StGB schütze Leib und Leben von Menschen, und hatte damit im öffentlichen Verkehr nur das Tatmittel gesehen (BGE 75 IV 124).

Nach erneuter Prüfung der Frage ist mit SCHWANDER (Das Schweiz. StGB, Nr. 678 S. 444) festzustellen, dass zur Sicherung der eigentlichen Verkehrsabläufe die Übertretungstatbestände der Nebenstrafgesetzgebung genügen und die schweren Strafen des Art. 237 StGB Leib und Leben von Menschen, die sich im öffentlichen Verkehr befinden, schützen; deswegen ist Art. 237 StGB auch anwendbar, wenn der Täter Leib und Leben mitfahrender Personen gefährdet; es ist in der Tat nicht einzusehen, warum diese weniger schutzwürdig wären als andere Verkehrsteilnehmer. Zwar findet sich Art. 237 StGB unter dem Titel "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr". Aber abgesehen davon, dass Titel neben dem Sinn der einzelnen Bestimmung keine ausschlaggebende Bedeutung haben (BGE 78 IV 176), gilt die genannte Überschrift auch für Art. 238 StGB, der für den Eisenbahnverkehr insoweit eine dem Art. 237 StGB durchaus analoge Regelung enthält, als es um die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen geht. Wie Art. 237 spricht auch Art. 238 StGB allgemein von der durch die Störung des technischen Eisenbahnbetriebes bewirkten Gefährdung von Leib und Leben von Menschen, ohne deren Kreis irgendwie zu begrenzen (BGE 84 IV 20 unten). Für Art. 238 wurde jedoch stets anerkannt, dass auch die transportierten Personen geschützt sind (BGE 78 IV 104, BGE 80 IV 182, BGE 86 IV 102). Warum es beim Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch Mitfahrer nehmen am Verkehr teil, und es wäre wirklichkeitsfremd, den Führer eines Passagierschiffes oder den Piloten eines Linienflugzeugs im Personenverkehr, der in grobfahrlässiger Weise seine Führerpflicht verletzt und dadurch Leib und Leben seiner Passagiere schwer gefährdet, einzig deswegen nicht wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs zu bestrafen, weil er sich dabei fern eines andern Wasser- und Luftfahrzeuges gehalten hat.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 237 et Art. 238 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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